Feinmetall
Kurze11
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17 FEINMETALLBAUARBEITEN
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FEINMETALLBAUARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG AUSBAU Kurze Str. 11, 50858 Köln Neubau eines teilunterkellerten Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1 Projektbeschreibung / Allgemein - Kurze Str. 11, 50858 Köln (Weiden) - 6 Wohneinheiten - 5 PKW-Stellplätze - Energie-Effizienz-Standard BEG 2023 - 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist teilunterkellert - Satteldach - Gesamtwohnfläche 495,55 m² - Kubatur Wohngebäude 2.119,61 m³ 2 Planungs- und Bautenstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen - Schal- und Bewehrungspläne liegen als Vorabzug vor - Abbruch ca. August/September 2023 - Vorbereitung Baufeld durch AG ca. September 2023 - Fassadengerüst wird fortlaufend geschossweise durch den AG gestellt. 3 Bauzeiten Baubeginn / geplanter Bauablauf - ca. Januar 2024 Erstellen der Baustelleneinrichtung - ca. Beginn und Ausführung der Rohbauarbeiten Januar 2024 - ca. Mitte/Ende Mai 2024 Beginn der Ausbaugewerke Geschätzte Zeiten der Ausführung Montage Vordach/Haustüre                              3 Arbeitstage Aufgrund der Ortskernlage / Sackgasse sind die Möglichkeiten der Anlieferung und Lagerung eingeschränkt. Die Anlieferung erfolgt mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist erforderlich. Der AN bestätigt vorgenannte Ausführungszeiten bzw. es gibt folgende Ausführungsfristen: Lieferzeit Vordach (ab Aufmaß)     ___ Wochen Lieferzeit Haustüre ( ab Aufmaß)   ___ Wochen Montage Vordach/Haustüre           ___ Arbeitstage 4 Baustellenbesetzung / Kolonnenstärke Die Baustelle ist während der gesamten Ausführungszeit mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Die Kolonnenstärke beträgt ______ Mitarbeiter. Die Arbeiten erfolgen mit • eigene Mitarbeiter _________ • Subunternehmern _________ • Samstagsarbeit möglich ja _____ nein _____ 5 Umlagen Sicherheitseinhalt: 10,00 % Gewährleistungseinbehalt 5,00 % Bauleistungsversicherung 0,70 % Baustrom 0,15 % Bauwasser durch AN Alle Angaben sind zwingend vom Bieter anzugeben. Anlagen zum Leistungsverzeichnis • siehe anliegende Planliste (Architektenpläne, Details, Ansichten, Schnitte, Positionspläne) Der Bieter bestätigt, dass vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben sind. _____________________________ Unterschrift Bieter Vertragsbestandteile Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in der nachstehenden Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich der allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gebäude - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschl. der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technische Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen , Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. Liefer-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. Preisermittlung Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. Tagelohnarbeiten Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Anderenfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. Baustelleneinrichtung Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späterem Abbau, einschl. Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung der Verkehrsschilder und Verkehrswege, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. Sämtliche für die nachstehenden im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten, erforderlichen Gerüste und Geräte sind kostenlos vorzuhalten, wenn kein besonderer Ansatz hierfür enthalten ist. Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. Ausführungen Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montageabfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Haftung Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00 € für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. Ausführungsfristen Die Baustelle ist während der gesamten Rohbauphase mit einem deutschsprachigen Polier und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen erfolgt. Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. Rechnung und Zahlung Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. Für die Dauer der Gewährleistungszeit, wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine auf erstes Anfordern zahlbare selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmerbezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigen gem. § 4 BGV A1. Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahren- zuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn sowie der Bauleitung des Auftraggebers an Subunternehmer weiter vergeben werden. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
PROJEKTBESCHREIBUNG AUSBAU
ZTV FENSTERBAUARBEITEN / ALUMINIUM - BRIEFKASTENANLAGEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden - die "Allgemeinen Angaben zum Objekt", die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und die "Besonderen Vertragsbedingungen", sowie die Angaben des Anschreibens, das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag. Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend aus den vorgenannten Unterlagen und den dort vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters zu berücksichtigen. Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten, werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind - die Planunterlagen und Zeichnungen der Planer, - die statischen Berechnungen und Planunterlagen des Statikers, - sonstige Angaben und Details wie Wärme- und Schallschutznachweis, - die Angaben und Details der sonstigen Fachplaner und Sonderfachleute wie z.B. der Brandschutznachweis, - alle sonstigen behördlichen Auflagen, - das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers tragen, um Verwechselungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) sowie besonders alle gültigen - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und Herstellerrichtlinien, welche sich auf die vorgesehenen Leistungen nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, wie u.a. DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 383 Elektrische Kabel- und Leistungsanlagen in Gebäuden DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten DIN 18 361 Verglasungsarbeiten DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten DIN 18 357 Beschlagarbeiten DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau DIN 32 617 Hausbriefkästen DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Weiter gelten die - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke, - Richtlinien und Merkblätter der entspr. Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim), - Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar, - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS), - Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD), - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL), - Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF), - International Standards Organisation (ISO), - Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV), - technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008) und linienförmig gelagerten Verglasungen (DIN 18008-2) des DIBt, - die Bauordnungen des zuständigen Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch die örtlichen Genehmigungsbehörden der Gemeinden, - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR), - Berufsgenossenschaftlichen Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI), - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln, - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese in seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen. Nachforderungen, welche auf mangelhafte Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen gelten als vertragliche Leistung und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen vorgesehen sind: - Das Erstellen von Werkstatt- bzw. Montageplänen mit sämtlichen Details, die zusätzlich zur Ausführungsplanung evtl. erforderlich werden. Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen. - Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und Andichtungen an angrenzende Bauteile, entsprechend den jeweiligen Erfordernissen einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel, Wärmedämm- und Abdichtungselementen, Abdeckleisten, etc. - Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich bzw. umlaufend wenn erforderlich. - Der Schutz von Profilen, Flügeln, Gläsern, Drückergarnituren, Bändern, Innen- und Außenfensterbänken, Trittblechen etc. vor Beschädigung und Verunreinigung durch geeignete Überzüge, Folien und Klebestreifen während der gesamten Bauzeit bis zur Abnahme durch den AG. - Das nachträgliche Justieren der Beschläge sowie die Gangbarmachung von Fenstern und Türen nach Abruf durch den AG. - Die Entfernung von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen etc. nach Abruf durch den AG. 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und sonstig anfallende Bauschuttmassen sind vom AN täglich kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt. Für       Bauwasser sorgt der AN selbst. Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit gewährleistet ist. Verantwortlich für die Koordination ist der AN, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Die Montage der Fenster, Türen, Fensterbänke erfolgt in zeitlichen und örtlichen Abschnitten nach Vorgaben durch/in Abstimmung mit dem AG. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher Ausfertigung kostenfrei zu übergeben, sowie parallel dazu in elektronischer Form in den Datenraum einzustellen: - alle erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen, - eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargennummer o.ä, - Wartungsangaben, - Pflegeanleitungen. 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Werkstoffe Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt- korrosion und keine anderen ungünstigen Beeinflussungen auftreten können, z.B. durch Zwischenlagen aus Neoprene, Fiber, Butyl o. ä. neutralen Werkstoffen. - Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (Profile bzw. Bleche und Bänder) sind entspr. den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. - Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein. - Oberflächenschutz von Stahlteilen: Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc., die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind korrosionsgeschützt vorzubehandeln. - Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw. sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist entsprechend auszubessern. Werkstoffe wie: - Dichtprofile - Dichtstoffe - Bauabdichtungsfolien - etc. müssen mit den angrenzenden Baustoffen verträglich, alterungsbeständig und soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, gegen diese beständig sein. - Dämmstoffe: Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen. Falls erforderlich sind Produktzertifikate vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK; bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt werden. 3.2 Konstruktion Das System muss allen in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen entsprechen. Alle Konstruktionen wie: - Rahmen - Glas- u. sonstige Füllungen - Befestigungen an der Außenwand - sonstige Anschlüsse sind: a) gemäß den statischen Erfordernissen auszubilden. Auf Verlangen ist ein prüffähiger stat. Nachweis zu erbringen und der Bauleitung vorzulegen. Die Kosten hierfür, wie auch evtl. Prüfgebühren, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Ausführung hat in Abstimmung mit dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen. b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen Anforderungen, wie: - Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit - Tauwasservermeidung - Wärmeschutz - Schallschutz - Einbruchhemmung auszuführen. - Es dürfen nur Profilsysteme mit einem RAL-Gütezeichen verwendet werden. - Bei wärmegedämmten Konstruktionen sind Kältebrücken zu vermeiden, Flügel- u. Blendrahmen sind mit: - Mehrkammerprofil - Thermischer Trennung auszubilden. - Auch punktweise Kältebrücken durch Metallverbindungen sind auszuschließen. Für nichttransparente Füllungen (Paneele) in Fenstern und Fensterwänden gelten die Anforderungen an leichte Außenwände. - Bei hinterlüfteten Verkleidungen müssen die Ein- und Austrittsöffnungen für die Hinterlüftung gleichmäßig über die Breiteverteilt sein und in ihrer Summe einen zur Lüftung ausreichenden Querschnitt aufweisen. 3.3 Die Beschläge müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechend ausgebildet sein und: - verdeckt bzw. als aufschlagendes System (Bedienungshebel, Türbänder, o.ä.) - korrosionsgeschützt ausgeführt sein. Die Wartung und Instandhaltung muss möglich ein. 3.4 Die Falzdichtungen sind - umlaufend in einer Ebene einzubauen - in den Ecken zugfest zu verbinden. Die Dichtungen müssen auswechselbar sein. Bei der Lage der Dichtungen muss sichergestellt werden, dass eine Trennung zw. Raum- und Außenklima erfüllt ist. 3.5 Die Glashalteleisten sind - grundsätzlich innen einzubauen - durchgehend formschlüssig einzurasten - in den Ecken dicht auszuführen. Die Glashalteleisten müssen auswechselbar sein. 3.6 Baumontage Die Montage der Türelemente muss flucht- und lotgerecht nach den bauseits angelegten Meterrissen erfolgen. Die bauphysikalischen Einwirkungen durch das Raumklima und das Außenklima sind zu berücksichtigen. Die Anschlüsse zum Bau- körper müssen den Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Feuchteschutz gerecht werden. Äußere Einflüsse, wie Bauwerks- bewegungen, dürfen die entsprechenden Konstruktionen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigen. Montage der Türelemente einschl. Seitenteile und Oberlichter gem. DIN 18008. 3.7 Lastabtragung Die auf das Fenster einwirkenden Kräfte müssen sicher in den Baukörper übertragen werden. Die Kräfte wirken in und senkrecht zur Fensterebene. Die Wahl der Befestigungs- mittel ist auf das Fenster- und Außenwand- system abzustimmen. Die Bewegungen sowohl aus der Längenänderung der Fenster und Fensterwände, als auch aus den zu erwartenden Formänderungen am Baukörper müssen ungehindert aufgenommen werden können. 3.8 Bei der Abdichtung der Türelemente zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien gilt DIN 18 533. Zur Wahrung der Funktions- fähigkeit sind sie mechanisch zu sichern. Werden sie verklebt, muss die Gebrauchs- tauglichkeit nachgewiesen werden. PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen Stoffen in Verbindung kommen. 3.9 Schwellenausbildung Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen Niederschlagswasser und aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet werden. Sie sind so auszubilden, dass Wasser jederzeit von der Konstruktion nach außen abgeleitet wird. Die Begehbarkeit der angrenzenden Bauteile muss dabei sichergestellt sein. Die in dieser Ausschreibung geforderten Schwellenhöhen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Sind aufgrund der Planungsvorgabe die anerkannten Regeln der Technik gefährdet, hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber schriftliche Bedenken geltend zu machen. 3.10 Erforderliche Bedienungswerkzeuge und die notwendigen Anleitungen für die Bedienung, Reinigung und Wartung der Türelemente sind der Bauverwaltung bzw. dem Bauherrn auszuhändigen. 3.1 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der Bauunternehmer die Bolzen, Ankerplatten, bzw. andere Befestigungen, die notwendig werden, einbetoniert. Entsprechende Angaben für sonstige bauseitige Vorkehrungen zur Montage wie das Herstellen von Aussparungen o.ä. sind dem Bauunternehmer rechtzeitig zu machen. 3.2 Zur Verankerung der Metallkonstruktionen sind nur Befestigungselemente mit bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden. 3.3 Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden. 3.4 Der Auftragnehmer hat für einen ausreichenden Oberflächenschutz der Bauteile während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beseitigen. Der Oberflächenschutz muss sich rückstandsfrei entfernen lassen. 4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Die im Leistungsverzeichnis beigefügten Fensterübersichten (Systemskizzen) dienen der Darstellung der Fensteraufteilung und der Öffnungsarten. - Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Das Aufmaß ist auf der Baustelle vom Auftragnehmer verantwortlich zu nehmen. - Soweit im LV keine Angaben über Profilquerschnitte gemacht sind, können die zur Ermittlung der Querschnitte notwendigen Angaben der Fensterübersicht entnommen werden. 4.2 Zeichnungen zu wesentlichen Details der Türkonstruktion und der Anschlüsse zum Baukörper sind im Auftragsfalle mit dem Auftraggeber abzustimmen und rechtzeitig vorzulegen. 4.3 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung an übergebenen Plänen und Details, und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl. Einwände sind vor der Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. 4.4 Positionen, die eine zusätzliche Leistung darstellen und über den Rahmen der Vollständigkeit der Pauschale oder einer beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG gefordert werden könnten, müssen vor Ausführung angeboten und genehmigt werden. 4.5 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Unvollständige Angebote können nicht berücksichtigt werden. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur Ausführung. 4.6 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 4.7 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.8 Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Konstruktionen Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen Konstruktionen durch Detailzeichnungen, Muster und Systemprüfzeugnisse nachzuweisen. Sie dürfen keine terminverzögernde Wirkung haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk nach sich ziehen 4.9 Alle Materialien und sichtbaren Beschlagteile sind vor Fertigungsbeginn der Bauleitung zur Bemusterung vorzulegen. Erst nach Freigabe kann mit der Verarbeitung begonnen werden. 5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch witterungsbedingte, werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten Person an den Baustellenbesprechungen (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN / ALUMINIUM - BRIEFKASTENANLAGEN
17.__.0010 Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke, etc. Es gibt folgende Ausführungsfristen - Angaben in  Wochen und Arbeitstagen: Lieferzeit Vordach (ab Aufmaß) Wochen Lieferzeit Haustüre (Ab Aufmaß) Wochen Montage Vordach/Haustüre Arbeitstage Die Kolonnenstärke beträgt Mitarbeiter. Die Arbeiten erfolgen mit • eigene Mitarbeiter • Subunternehmern • Samstagsarbeit möglich (ja oder nein)
17.__.0010
Abfrage Ausführungszeiten, Kolonnenstärke, etc.
L
1.00
17.01 HAUSEINGANGSTÜR MIT FENSTERELEMENT - ALUMINIUM
17.01
HAUSEINGANGSTÜR MIT FENSTERELEMENT - ALUMINIUM
17.02 ABSTURZSICHERUNG VOR FENSTERN - GLAS
17.02
ABSTURZSICHERUNG VOR FENSTERN - GLAS
17.03 VORDACH
17.03
VORDACH
17.04 STAHLTÜREN
17.04
STAHLTÜREN
17.05 STAHL-BRANDRAUCHSCHUTZTÜREN
17.05
STAHL-BRANDRAUCHSCHUTZTÜREN
17.06 BRIEFKASTEN- UND KLINGELANLAGEN, HAUSNUMMERN
17.06
BRIEFKASTEN- UND KLINGELANLAGEN, HAUSNUMMERN
17.07 STUNDENLOHNARBEITEN
17.07
STUNDENLOHNARBEITEN

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