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01 Tiefbauarbeiten
01
Tiefbauarbeiten
1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen
Leistungsbuch/ Aufbau des Leistungsverzeichnisses
Als Grundlage des Leistungsverzeichnisses dient das Leistungsbuch für den Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau der Landeshauptstadt Stuttgart Verfahren Stuttgart (aktuelle Version, Stand 08/2023).
Entsprechend den dort eingeführten Ordnungszahlen (OZ) werden die zugehörigen Texte der Leistungsbeschreibung als Kurztext und Langtext wiedergegeben.
Die Ordnungszahlen haben das Format X.X.X.X.X.XX (Stand 08/23). Die zugehörigen Texte werden ggf. durch Zusätze ergänzt. Dies wird mit einem „Doppelkreuz“ am Zeilenanfang kenntlich gemacht. Für frei formulierte Positionsbeschreibungen wird keine Ordnungszahl angegeben.
Die Leistungen enthalten stets den Einbau und auch die Lieferung der zu verwendenden Stoffe und Bauteile durch den Auftragnehmer, soweit dies in der Leistungsbeschreibung des Leistungsbuchs oder des Leistungsverzeichnisses nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses werden in Zehner-Schritten durchnummeriert.
1. Vorbemerkungen
2. Allgemeine Darstellung der Bauaufgabe 2. Allgemeine Darstellung der Bauaufgabe
2. Allgemeine Darstellung der Bauaufgabe
2.1 Angabe zur Baustelle 2.1 Angabe zur Baustelle
Das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart gKAöR plant im Zuge der Hochbau-Neubebauung einen Teil der Außen- und Verkehrsanlagen auszubauen sowie Entwässerungskanäle zur Oberflächenentwässerung zu verlegen.
Das vorliegende Leistungsverzeichnis befasst sich mit der Oberflächenentwässerung, die in Verbindung mit der Neubaumaßnahme Gebäude A realisiert wird.
Diese beinhaltet im wesentlichen:
1. Den nördlich des Baufeldes vom Neubau Haus A im unterirdischen Rohrvortrieb herzustellenden Ableitungskanals DN 400 Stb. Dieser unterquert zwischen dem Schachtbauwerk S06-4 und dem Schachtbauwerk S01-4 einen bestehenden Versorgungstunnel und einen Medienkanal mit einer Haltungslänge von ca. 43 m (Kanalgefälle 7%).
2. Die nördlich des Baufelds vom Neubau Haus A angeordnete Startgrube S06-4 des vorgenannten Rohrvortriebs. Von hier aus soll die Rohrvorpressung fallend aufgefahren werden. Für die Sicherung der Startgrube S06-4 ist ein rechteckförmiger Bohrträgerverbau mit Spritzbetonausfachung (bzw. mit Holzausfachung im oberen Rückbaubereich) vorgesehen. Nach Abschluss des Rohrvortriebs wird der Fertigteilschacht DN 1500 innerhalb der Startgrube errichtet.
Die bestehende bituminöse Befestigung ist auszubauen und zu entsorgen. Nach der Wiederverfüllung der Schachtbaugrube S06-4 ist die Oberfläche umgehend wieder herzustellen.
3. Der in einer Baugrubenvertiefung vom Neubau Gebäude A angeordnete Zielschacht S01-4 des vorgenannten Rohrvortriebs. Dieser Fertigteilschacht DN 2600 wird dem Gebäude vorauseilend errichtet und kommt im Gebäudeeckbereich unter dem UG2 des Neubaus Haus A zum Liegen. Es ist davon auszugehen, daß zum Zeitpunkts des Rohrvortriebs die Geschosse des Gebäudes A dann bereits bestehen und für die Bergung der Vortriebsmaschine zur Verfügung stehen. Die Bergeöffnung zum UG 02 befindet sich direkt über dem Zielschacht S01-4. Im UG 02 kann auf dem Rohfußboden ca. 35m zum westlichen Innenhof transportiert werden. Dort befindet sich eine Balkonfläche, aud die Ebene aufgefahren werden kann. Dort kann der bauseitige Hochbaukran die Vortriebsmaschiene aufnehmen und auf die BE-Fläche transportieren. Der Baukran hat eine maximale Hubkraft von 8,0to am Auslegerende. Nach dem Bergevorgang werden die vorgenannten Bergeöffnungen bauseits geschlossen, die Zielschachtabdeckung einbetoniert und der Profilbeton über die verbleibende Schachtdeckelöffnung im Zielschacht S01-4 eingebaut.
4. Der für die Anbindung des Zielschachts Vortriebskanal an den Neubau Verbindungsbauwerk Haus A erforderliche Ableitungskanal DN 600 BML/ TML (Haltungslänge ca. 7 m). Dieser in der Baugrube vom Neubau Gebäude A gelegene Kanal wird in offener Bauweise verlegt. Für die Einführung des Kanals DN 600 in das Verbindungsbauwerk ist die neue Bauwerkswand entsprechend dem Rohraußendurchmesser zuzüglich erforderlichen Ringspalt mit einem Kernbohrgerät anzubohren und das Anschlußrohr einzusetzen. Die Abdichtung des Ringspalt zwischen Bauwerkskernbohrung und Rohr erfolgt über einzubauende Ringraumdichtungen, dicht gegen drückendes Wasser, beständig gegen Säuren sowie Laugen und in geteilter Ausführung. Anschliessend wird der Kanal DN 600 provisorisch abgemauert, die Kanalfortführung im Verbindungsbauwerk zum geplanten Rückhaltebecken erfolgt bauseits (zu einem späteren Zeitpunkt).
Lage
Die Baustelle befindet sich auf dem Klinikumgelände im Stuttgarter Zentrum rund 500 m westlich des Hauptbahnhofs, zwischen der Kriegsbergstraße im Südosten und Süden, dem Herdweg und Hegelplatz im Westen bzw. Südwesten, der Sattlerstraße bzw. Panoramastraße im Norden und Nordosten sowie der Keplerstraße im Osten.
Der Baubereich umfasst einen Teilabschnitt der Jägerstrasse auf Höhe des Gebäudes I sowie die süd- bzw. südwestlich an das Olgahospital mit Frauenklinik angrenzenden Flächen.
Die Andienung der Baustelle innerhalb des Baubereichs hat über den Herdweg zu erfolgen. Die Beeinträchtigung des dortigen öffentlichen Verkehrs durch den Baubetrieb ist auf ein Minimum zu beschränken, auch wenn dadurch Mehraufwendungen entstehen. Die daraus sich ergebenden Erschwernisse bzgl. der Baulogistik sind einzukalkulieren.
Der AN kann die Verkehrswege innerhalb des Baubereichs mit benutzen. Die Befahrung der Flächen im angrenzenden Bestandsgebiet ist nur in Absprache mit der Bauleitung zulässig.
Während der Bauphase ist auf die Anlieger und die angrenzende Bebauung Rücksicht zu nehmen.
Eventuelle Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung sowie Erschwernisse die sich z.B. aus den beengten Platzverhältnissen oder der Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs ergeben sind vom Bieter bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
2.1 Angabe zur Baustelle
2.2 Leistungsumfang 2.2 Leistungsumfang
- 1 Vorpresskanal DN 400 Stb ca. 40 m
- Aushubarbeiten für Schachtbaugruben ca. 170 m3
- Erdarbeiten für Rohrgraben ca. 10 m3
- Gussrohre DN 600 ca. 6 m
- Fertigteilschacht DN 1500 in FBS-Qualität
nach DIN 4034, Teil 1 ca. 1 St
- Bodenteil Schacht DN 2600 ca. 1 St
- Entsorgung Aushubmaterial ca. 130 m3
- Betonarbeiten ca. 7 m3
- Straßenaufbruch ca. 4 m3
- Frostschutzschichten ca. 8 m3
- Fahrbahn- und Wegeinstandsetzung mit
Bitumenbelägen ca. 20 m2
Die geplante Maßnahme ist in den Ausschreibungsplänen eingehend dargestellt. Die weiteren Angaben beziehen sich auf diese Pläne, insbesondere auf die enthaltenen Ortsangaben.
Änderungen der Bauwerke einschl. deren Gründung, Kanal- und Leitungsführungen (einschl. Straßen- und Wegführungen) bleiben vorbehalten, ohne dass der Auftragnehmer infolge der Abweichung von den Ausschreibungsplänen Mehraufwendungen geltend machen kann.
2.2 Leistungsumfang
2.3 Bodenverbesserungsmaßnahmen 2.3 Bodenverbesserungsmaßnahmen
Das tatsächlich erforderliche Ausmaß der Bodenverbesserungsmaßnahmen ist derzeit bzw. im Voraus nicht genau bestimmbar.
Verbesserungsmaßnahmen können erforderlich werden für den Einbau des vorhandenen Bodens in den Kanal- und Leitungsgräben (oberhalb der Rohrzone) sowie für die Wiederverfüllung der Gruben.
Der tatsächliche spezifische Bedarf an Weißfeinkalk für die Bodenverbesserung ist vom AN zu ermitteln und dem AG nachzuweisen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Beim Vorgang der Kalkung ist darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigungen der benachbarten Bebauung bzw. der Anlieger, z.B. durch Windeinfluss, erfolgt. Sind negative Folgen zu gewärtigen, sind die Maßnahmen sofort zu unterbrechen.
2.3 Bodenverbesserungsmaßnahmen
2.4 Baugrundverhältnisse 2.4 Baugrundverhältnisse
Zur Erkundung des Baugrundes wurden im Bereich der geplanten Häuser A/B und E insgesamt 4 Kernbohrungen abgeteuft und teilweise zu Grundwassermeßstellen ausgebaut, davon befindet sich 1 Kernbohrung im Baubereich dieser Kanalbaumaßnahme (BK13). Von zahlreichen bereits in früheren Jahren niedergebrachten Bohrungen kommt eine weitere Bohrung in der Nähe des Kanalbaubereichs zum Liegen (B11). Erkundungsergebnisse sind im Geotechnischen Gutachten (28.09.2022) vom Büro Smoltczyk & Partner GmbH, 70569 Stuttgart zusammengestellt und beschrieben. Ergänzende Angaben zum geplanten Rohrvortrieb im Bereich von Haus A wurden in der Stellungnahme der Smoltczyk & Partner GmbH vom 03.03.2026 ausgearbeitet. Beide Unterlagen sind diesem Leistungsverzeichnis beigefügt.
Im Baubereich des Kanals besteht der Untergrund aus künstlichen Auffüllungen, unter denen die Schichten des Hanglehms und des Gipskeupers folgen.
Der Rohrvortrieb findet vorwiegend innerhalb des Gipskeupers (Dunkelroter Mergel), im Bereich der Startgrube auch im Übergangsbereich Dunkelroter Mergel - Hanglehm statt.
Nach den Erkundungsergebnissen durchörtert die Startgrube hingegen überwiegend die Auffüllungen und den Hanglehm. Die Sohle der Startgrube, die Zielgrube und der Kanalgraben DN 600 befinden sich dann wiederum im Gipskeuper (Dunkelroter Mergel).
Das Büro Smoltczyk & Partner GmbH aus Stuttgart wird als Gutachter für gründungs- und entsorgungsrelevante Fragen die Baumaßnahme begleiten.
2.4 Baugrundverhältnisse
2.5 Grundwasserverhältnisse 2.5 Grundwasserverhältnisse
Das Bauvorhaben kommt in der Innenzone des Quellschutzgebietes für die staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Berg zum Liegen. Hier ist der Einbau von Recyclingmaterial als Fremdmaterial nicht möglich.
Der Bemessungsgrundwasserstand liegt im Westen von Haus A bei 246,0 m ü NN. Somit findet die Kanalbaumaßnahme oberhalb des geschlossenen Grundwasserspiegels statt. Da Schicht- und Sickerwasserzutritte jedoch nicht ausgeschlossen werden können, wurde vorsorglich eine Wasserhaltung ausgeschrieben.
2.5 Grundwasserverhältnisse
2.6 Historische Altlastenerkundung 2.6 Historische Altlastenerkundung
Kriegsauswirkungen
Die geplante Kanalbaumaßnahme kommt innerhalb von Verdachtsflächen für Blindgänger (Umkreis von 50 m zu bekannten Bombeneinschlagstellen) zu liegen. Hier darf der Aushub bis zu einer Tiefe von 6 m unter ursprünglicher Geländeoberfläche nur durch vom Feuerwerker eingewiesenes Personal des AN erfolgen.
Vor Baubeginn wird das Personal des AN durch den Feuerwerker eingewiesen. Aufwendungen seitens des AN für die Bestellung einer Aushubbegleitung durch einen Feuerwerker sowie Erschwernisse beim Aushub werden besonders vergütet.
Desweiteren sind vor Beginn der Bohrarbeiten für die Verbauträger Tiefensondierungen in der Bohrträgerachse durchzuführen.
Für die Vortriebstrasse sollte aufgrund der gewählten Tiefenlage die Kampfmittelsondierung mitbeachtet werden.
2.6 Historische Altlastenerkundung
2.7 Baustelleneinrichtung 2.7 Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtung, Arbeits- und Lagerflächen stehen nur beschränkte Flächen ohne größere Ausdehnung zur Verfügung, die vor Baubeginn von der Bauherrschaft zugewiesen werden. Ein mehrfacher Wechsel der Lagerflächen ist einzurechnen.
Wohnwagen und Wohnbaracken sind im Baubereich nicht gestattet.
Nach dem Räumen der Baustelle sind die Flächen in ihren ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Planung der Baustelleneinrichtung ist vom AN dahingehend zu optimieren, dass Verbauteile und Umzäunungen nicht weiter in den Verkehrsraum hineinreichen als bautechnisch unbedingt erforderlich.
Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, der vom AG zu genehmigen ist.
Anfallende Kosten sind einzurechnen.
2.7 Baustelleneinrichtung
2.8 Bauablauf/ Verkehr 2.8 Bauablauf/ Verkehr
Der Bauablauf ist in einen streng gefassten Zeitrahmen eingebettet. Von Seiten des AG ist - aufgrund der baulichen Abhängigkeiten zur Neubaumaßnahme Gebäude A - an folgenden Bauablauf gedacht, Abweichungen können nur in begründeten Fällen und mit ausdrücklicher Zustimmung des AG erfolgen:
1. Herstellung einer Grubenvertiefung in der Baugrube vom
Haus A für den Zielschacht S01-4, Versetzen des Zielschacht-
fertigteils und abschliessendes Verfüllen der Grubenvertiefung.
2. Verlegung des rd. 6 m langen Ableitungskanals DN 600 vom
Neubau Verbindungsbauwerk A zum Zielschacht S01-4.
3. Herstellung der mit einer Trägerbohlwand gesicherten
Startgrube für den Rohrvortrieb DN 400.
4. Bau des Ableitungskanals DN 400 im Vortriebsverfahren.
5. Versetzen des Fertigteilschachts S06-4 innerhalb der
Startgrube.
6. Verfüllen der Startgrube für den Rohrvortrieb DN 400 mit
Rückbau des Trägerbohlwandverbaus bis ca. 1,50 m unter
Geländeoberkante.
7. Fertigstellung des Zielschachts S01-4: bauseitiges
Schließen der Bergeöffnung mit Einbau der Schachtabdeckung,
Einbau des Gerinnebetons über die Schachtdeckelöffnung
Die Baustellenabsicherung hat gemäß den geltenden Vorschriften zu erfolgen.
Auf den Fußgänger- und Anliegerverkehr ist besonders Rücksicht zu nehmen. Der Anlieger- und Fußgängerverkehr im Bereich von den Baumaßnahmen betroffenen Straßen und Wege muss ständig gewährleistet und entsprechend gesichert sein. Die Zufahrten, insbesondere die Feuerwehrzufahrten zu den Grundstücken innerhalb und außerhalb des Baugebiets bzw. des Baustellenbereiches sind sicherzustellen, ggf. durch Überfahrten. Die Zufahrt für die Feuerwehr darf außerhalb der Arbeitszeiten keinesfalls behindert werden, z.B. durch unsachgemäß abgestellte Baugeräte oder materialien. Die Zugänge zu den bestehenden Gebäuden sind aufrechtzuerhalten, die Zufahrten dürfen nur in Ausnahmefällen kurzfristig und nach jeweiliger vorheriger und rechtzeitiger Verständigung der Betroffenen unterbrochen werden. Auf ein entgegenkommendes Verhalten des Baustellenpersonals gegenüber den Anliegern wird größter Wert gelegt.
Leitungs- und Kanalgräben sind sofort nach Verfüllung stets in einen für PKW und LKW befahrbaren Zustand zu bringen (Aufschotterung mit KFT) und zu erhalten. Dasselbe gilt für provisorische Grundstückszufahrten bzw. zugänge.
Auch in Zeiten schlechter Witterung ist stets darauf zu achten, dass beim Ausfahren aus der Baustelle auf die benachbarten Straßen keine Verschmutzung der Fahrbahn erfolgt. Ist eine Verschmutzung in geringem Umfang unvermeidlich, hat der AN Sorge zu tragen, dass der Schmutz umgehend und ggf. wiederholt, z.B. durch Einsatz einer Straßenreinigungsmaschine, entfernt wird. Die Kosten sind auf die Einzelkosten der ausgeschriebenen Teilleistungen umzulegen.
Bauliche Maßnahmen zur Führung bzw. Umleitung des öffentlichen Verkehrs werden besonders vergütet.
Die örtlichen Gegebenheiten des Bauvorhabens sind vor Angebotsabgabe in Augenschein zu nehmen. Alle erforderlichen Maßnahmen und Erschwernisse die sich unter Beachtung der Ziffer 2.8 ergeben sind in den vorgegebenen Positionen mit zu kalkulieren. Eine zusätzliche Vergütung wird nicht gewährt.
2.8 Bauablauf/ Verkehr
2.9 Bestehende Leitungen/ Kanalisation 2.9 Bestehende Leitungen/ Kanalisation
Im Baubereich liegen eine Vielzahl von Kanäle und Leitungen. Bauliche Maßnahmen für Leitungen werden gesondert vergütet.
Mehrkosten aus Behinderung und Unterbrechung der Ausführung infolge der Leitungen im Baubereich sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Die genaue Lage hat der Auftragnehmer mindestens 12 Werktage vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen zu erheben. Soweit die zuständigen Stellen genaue Planunterlagen nicht zur Verfügung stellen können, muss der AN die Anlage durch die Eigentümer im Baubereich markieren lassen (Aufwendungen hierfür sind Nebenleistungen im Sinne der VOB/C).
Die bestehenden Leitungen sind zum Teil in den Plänen dargestellt. Es wird nicht ausgeschlossen, dass zur Erkundung von Ver- und Entsorgungsleitungen das Anlegen von Suchschlitzen (Aufgrabungen) notwendig wird. Die grundsätzliche Zuständigkeit und Haftung des AN bezüglich der Erhebung und Berücksichtigung von Leitungen aller Art bleibt unberührt.
2.9 Bestehende Leitungen/ Kanalisation
2.10 Sicherheitsvorschriften Entwässerungsanlagen 2.10 Sicherheitsvorschriften Entwässerungsanlagen
Neben den einschlägigen Sicherheitsvorschriften bei Arbeiten in Schächten und Leitungen der Ortsentwässerung wird besonders hingewiesen auf die Einhaltung der
- Unfallverhütungsvorschrift abwassertechnische Anlagen, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 21) - Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regel 103-004) - Kanäle dürfen ohne Genehmigung des Auftraggebers nicht begangen werden (Ziffer 3.1.3 DIN 18306, VOB/C) - Regeln für Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (DGUV Regel 101-004, bisher BGR 128) - Richtlinie über - den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) - brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)/ Lüftungsanlagen (LüAR) - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) - Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) - Explosionsschutz Basisnorm EN 1127-1 und 2; Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 114), DIN EN 60079 und DIN EN 13463 in der jeweils aktuellen Fassung.
2.10 Sicherheitsvorschriften Entwässerungsanlagen
2.11 Verkehrsführung; Verkehrssicherung 2.11 Verkehrsführung; Verkehrssicherung
Der AN hat über die gesamte Bauzeit die Verkehrssicherung der Baumaßnahme zu gewährleisten. Für den Anliegerverkehr sind die während des Bauablaufes auftretenden Gefahrenstellen permanent zu beschildern und zu sichern.
Zugänge zu Hauseingängen sind unter Umständen mit Fußgängerbrücken zu ermöglichen und werden extra vergütet.
2.11 Verkehrsführung; Verkehrssicherung
2.12 Hinweise 2.12 Hinweise
Der AG behält sich vor, aufgrund aktueller Bedingungen den Umfang der Leistungen zu verringern oder auch zu erweitern. Sofern vergleichbare Leistungen im Angebot enthalten sind, gelten diese Preise ohne Auf- oder Abschlag. Der AN hat seine Kalkulation darauf abzustimmen, so dass nachträgliche Mehrforderungen in jedem Fall ausgeschlossen sind, d.h. insbesondere, dass leistungsabhängige Kalkulationsansätze tatsächlich in der entsprechenden Leistungsposition enthalten sind bzw. dass nicht leistungsabhängige Kalkulationsansätze in den pauschalen BE-Positionen erscheinen.
Der AN/ Bieter verpflichtet sich, die Ausschreibungsunterlagen in allen Bestandteilen einschl. aller Anlagen auf Fehler und Unstimmigkeiten gewissenhaft zu prüfen und den AG auf solche vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Unklarheiten, Widersprüche oder Zweifel in den Angebotsunterlagen sind vor Angebotsabgabe mit dem AG abzuklären. Die Einrede der ungenauen oder unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. die Einrede wegen Fehlern in den Unterlagen, die der Bieter bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, ist nach Angebotsabgabe ausgeschlossen. Der Bieter kann daraufhin weder Bedenken noch Mehrkosten oder Behinderung anmelden.
Der AN/ Bieter hat alle erforderlichen Leistungen für die einwandfreie Herstellung einschl. aller notwendigen Ergänzungs-, Folge- und Nebenleistungen eigenverantwortlich zu ermitteln.
Ebenfalls sind alle Massen vom AN/ Bieter eigenverantwortlich zu ermitteln. Evtl. in den Unterlagen angegebene Massen, z.B. in den beigefügten Leistungsverzeichnissen, sind nicht verbindlich und bedürfen der Prüfung des AN/ Bieters.
Es wird ferner auf folgende Tatsachen und Erschwernisse hingewiesen:
1. Die vorgegebenen oder vereinbarten Termine müssen unbedingt eingehalten werden.
2. Der Geräteeinsatz ist so zu konzipieren, dass keine Schädigung vorhandener Bausubstanz erfolgt. Erschütterungen durch Schlagen mit Baggerlöffeln und dgl. sind zu unterlassen. Auch bei den Verdichtungsgeräten ist von kleineren Einheiten auszugehen, was bei der Kalkulation, z.B. durch Wahl geringerer Stärke der Einbauschichten zu berücksichtigen ist. Der AG behält sich vor, den Einsatz zu groß gewählter Geräte zu untersagen.
3. Die Kanal- und Leitungsgräben müssen umgehend mit einem vorschriftsmäßigen Verbau nach DIN 4124 gesichert werden, um das Nachbrechen der Grabenwände zu verhindern. Besonderer Wert ist auf die kraftschlüssige Ausbildung des Verbaus zu legen. Nur so kann vermieden werden, dass durch das Nachbrechen der Grabenwände Hohlräume und damit Setzungen in den angrenzenden Straßenflächen entstehen.
4. Im Zuge der Baumaßnahme müssen teilweise neue Schachtanschlüsse oder neue Anschlussschächte hergestellt werden.
5. Auf den umgebenden Leitungs- und Kanalbestand im Bereich der gesamten Maßnahme muss besonders Rücksicht genommen werden. Durch entsprechend „schonende“ Baudurchführung sind mögliche Schäden an Grundstücken und Bauwerken zu verhindern, bzw. auszuschließen.
6. Aufmaße sind immer im Beisein der örtlichen Bauleitung zu fertigen. Bei Abrechnung nach Wiegescheinen sind diese nur gültig, wenn sie von der örtlichen Bauaufsicht durch Unterzeichnung anerkannt werden. Sämtliche eingebauten Fremdmaterialien sind durch Lieferscheine nachzuweisen und durch einen Massenvergleich zu bestätigen.
7. Die erforderlichen Grund- und Eignungsprüfungen sind rechtzeitig zur Beurteilung und Freigabe einzureichen. Die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung sind unaufgefordert vorzulegen.
8. Verkehrszeichenpläne für die vorgesehene Beschilderung der Arbeitsstellen sind rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Baubeginn, zur Einholung der erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung bei der zuständigen Verkehrsbehörde einzureichen.
9. Für die Baustelle wird ein Sicherheitskoordinator beauftragt. Diesbezügliche allgemeine Vorgaben zur Ausführung sind zu beachten und umzusetzen.
Alle Kosten und Mehraufwendungen, die sich aus den vorstehenden „Hinweisen“ zur Baustelle ergeben und die nicht gesondert im Preisverzeichnis aufgeführt sind, werden nicht zusätzlich vergütet, sie sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
2.12 Hinweise
3. Weitere Angaben zur Ausführung bzw. zur Baustelle 3. Weitere Angaben zur Ausführung bzw. zur Baustelle
3.1 Wasserversorgung der Baustelle
Anschlussmöglichkeiten für Wasser sind vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu beschaffen.
3.2 Niederspannungsverteilung
Anschlussmöglichkeiten für Strom sind vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu beschaffen.
3.3 Abrechnungspläne
An die vom Auftragnehmer zu fertigenden Abrechnungspläne werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
Das zeichnerische Festhalten der Abmessungen der
1. Kanal-, Leitungs- und Kabelbauarbeiten
- des zur Erschwerniszulage berechtigenden Aushubs
- des zwischengelagerten Bodens
- der Schalmasse der Ortbetonschächte
- der Betonmasse der Ortbetonschächte
- der Bewehrungsabmessungen
- des Unter- und Mantelbetons von Rohren
- aller sonstigen Besonderheiten
2. Straßen- und Wegebauarbeiten
- von Mehrdicken der Frostschutzschicht, Schottertragschicht usw.
- von Mehrdicken von bituminösen Schichten bei Anschlüssen an vorhandene Straßen- und
Gehwege
- der Mehrdicken des Unterbetons bei Gehwegen
- der Flächen u. Körper der Untergrundverbesserungen
- aller sonstigen Besonderheiten
3. Konstruktiver Ingenieurbau
- des Baugrubenaushubs
- der aufzufüllenden Arbeitsräume und sonstige Auffüllungen
- von Baugrubenverbau (m. unterschiedlicher Ausfachung)
- der Schalmasse aller Betonteile
- der Betonabmessungen
- der Bewehrungen und aller sonstigen Besonderheiten
3.4 Bestehende Vermarkungen
Auf die bestehenden Vermarkungen ist Rücksicht zu nehmen, der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Baufeld liegenden Grenzsteine zu sichern. Eine Entfernung der Steine ist nur mit Zustimmung der Bauleitung und nach vorheriger Versicherung gestattet. Werden Steine ohne Erlaubnis entfernt oder verschoben, so werden diese auf Kosten des Auftragnehmers nach Abschluss der Arbeiten wieder neu versetzt.
3.5 Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer in 2-facher Ausfertigung kostenlos, gegebenenfalls sind diese Unterlagen rechtzeitig anzufordern. Daten werden unentgeltlich im PDF- und DWG-Format übergeben bzw. auf der Austauschplattform des Bauherrn zum Herunterladen eingestellt.
Übergebene Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen, sind auf die Übereinstimmung und Richtigkeit zu prüfen, Unklarheiten sind zu beseitigen.
Prüfpflicht des Auftragnehmers siehe VOB, Teil B, 3.3
3.6 Material- und Qualitätsprüfungen
Material- und Qualitätsprüfungen einschl. Plattendruckversuche nach DIN 18134 werden im üblichen Umfang nach Ermessen des Auftraggebers durchgeführt.
Die Kosten dieser Prüfungen als Eigenleistungen - sofern eine anerkannte Zulassung vorhanden - oder bei einem staatlich anerkannten Institut - sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Ergebnisse sind dem AG unverzüglich vorzulegen.
3.7 Qualitätssicherung und Qualifikation
Für die Herstellung, die Sanierung, Inspektion oder Reinigung von Entwässerungsanlagen müssen die Anforderungen der Gütebestimmungen und der Prüfbestimmungen für die Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungsanlagen der Gütesicherung RAL-GZ 961 des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., St. Augustin, eingehalten und nachgewiesen werden.
Die oben genannten Bestimmungen können bezogen werden beim:
- RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39,
53757 St. Augustin
- Beuth-Verlag, Postfach 1145, 10772 Berlin
- Gütegemeinschaft "Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und
leitungen e.V.",
Güteschutz Kanalbau, Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef (Tel. 02224/19384-0).
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber berechtigt ist, das RAL-Gütezeichen GZ 961 "Kanalbau" in einer für die Maßnahme erforderlichen Beurteilungsgruppe zu führen (hier Ausführungsbereich AK, V, I, R und D). Ersatzweise können Bewerber für die Maßnahme einen inhaltlich gleichwertigen Überwachungsvertrag (Erstbeurteilung und Fremdüberwachung) abschließen. Z. B. mit einer unabhängigen Technischen Überwachungsorganisation wie TÜV, DEKRA, Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" usw.. Der Vertragsabschluss ist vor Auftragserteilung nachzuweisen.
Der AG behält sich die örtliche Überprüfung über die terminliche und qualitative Leistungserbringung des AN vor. Hierfür behält sich der AG vor, die Überprüfung durch ihn eingesetzte Fachingenieure, Sachverständige, Qualitätssicherungsbeauftragte usw. einzusetzen. Hierfür hat der AN dem AG und dessen mit der gestalterischen Oberbauleitung beauftragten Erfüllungsgehilfen stets Zugang zur Baustelle zu gewähren. Dazu hält der AN alle für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vor. Diese stehen dem AG jederzeit zur Verfügung. Die Durchführung oder Unterlassung der Kontrollen entlastet den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die vertragsmäßige Leistungserbringung. Der AN kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein.
Für später nicht mehr einsehbare oder verdeckte Einbauten ist eine Fotodokumentation vom AN zu erstellen und dem AG regelmäßig vor dem Schließen der Bauteile zu übergeben.
3.8 Abrechnungsabschnitte
Der Auftraggeber behält sich vor, die gesamte Baumaßnahme in mehrere Abrechnungsabschnitte, die von ihm bestimmt werden, aufzuteilen. Es ist mit ca. 4 Abrechnungsabschnitten zu rechnen. Diesbezügliche Kosten sind auf die Einzelkosten der ausgeschriebenen Teilleistungen umzulegen.
3.9 Nachträge
Evtl. erforderlich werdende Nachträge zum LV sind unter Hinzufügung der Preisermittlung vor Ausführung der Arbeiten einzureichen. Auf dieser, vom AG geprüften, Grundlage wird die Nachtragsvereinbarung abgeschlossen.
3.10 Schonung des Bewuchses
Im gesamten Baustellenbereich ist der vorhandene Bewuchs zu schonen. Die vor dem Baubeginn festgelegte Baufeldbreite ist unbedingt einzuhalten.
Die zu schonenden Bäume und Büsche werden ggf. gekennzeichnet und sind vom AN gegen Beschädigungen zu schützen.
3. Weitere Angaben zur Ausführung bzw. zur Baustelle
4. Weitere Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 4. Weitere Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Anzuwenden sind in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen aktuellen Fassung
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrbahnmarkierungen auf Straßen (ZTV-M)
Erd- und Grundbau
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
(ZTV Ew-StB)
Oberbau
- Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von
Verkehrsflächen (RStO)
Mineralstoffe im Straßenbau
-Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
(ZTV-SoB-StB)
-Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und
Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im
Straßenbau (TL SoB-StB)
Asphaltstraßen
-Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
(ZTV Asphalt-StB)
- Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den
Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB)
Besondere Bauweisen
-Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB)
-Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in
Verkehrsflächen (TL Fug-StB)
4. Weitere Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5. Ergänzende Technische Vorschriften und Abrechnungshinweise 5. Ergänzende Technische Vorschriften und Abrechnungshinweise
Alle Aufwendungen und Erschwernisse, die sich unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften ergeben, sind in die Einzelpreise einzurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen dafür vorgesehen sind.
5.1 Allgemeines
Grundlage des Angebots und der Ausführung der Arbeiten sind die neuesten, z. Zt. der Ausführung gültigen Vorschriften, die bauaufsichtlich eingeführten "Technischen Baubestimmungen", die geltende Bauordnung (Baden-Württemberg) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik (VOB/C) mit den dazu vorhandenen Entwürfen.
Lässt eine DIN- oder EN-Vorschrift mehrere Ausführungsarten zu, so ist die jeweilige höherwertige Ausführung zu wählen, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung eine Ausführungsart eindeutig beschrieben ist.
Alle zur Verwendung kommenden Baustoffe und Bauteile müssen für die entsprechenden in sich zugehörigen Gewerke aus einem Lieferwerk stammen, nach EG-Richtlinien zertifiziert sein und der Güteüberwachung unterliegen. Auf Verlangen des AG oder der Prüfbehörde hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die vertragsmäßige Beschaffenheit der von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile und der von ihm ausgeführten Leistungen nach den Formerfordernissen der EG-Richtlinien nachzuweisen und zu belegen.
Stoffe und Flüssigkeiten, deren Umwelt- oder gesundheitsgefährdende Wirkung bekannt ist oder vermutet werden kann, dürfen weder eingebaut noch als Hilfsmittel verwendet werden.
Sind einzubauende Materialien und Werkstoffe nicht zweifelsfrei durch ein Zertifikat als umweltfreundlich und gesundheitlich unbedenklich gekennzeichnet, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unaufgefordert ein Gutachten einer geeigneten Materialprüfanstalt oder eines entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter vorzulegen, aus denen die Unbedenklichkeit der zum Einsatz gelangenden Stoffe, auch im Hinblick auf ihre spätere Wiederverwendbarkeit oder Entsorgung, hervorgeht.
Sämtliche Materialien, Werkstoffe und Bauteile müssen für die vorgegebene Nutzung geeignet und funktionstüchtig sein.
5.2 Wasserhaltung
Während der gesamten Bauarbeiten ist die sorgfältige und ausreichende Haltung bzw. Umleitung des gesamten oberflächig abfließenden Wassers (Tagwasser) Sache des Auftragnehmers und wird nicht besonders vergütet. Im Einschnitt etwa hervortretende Quellen sind sofort zu fassen und abzuleiten. Dies ist der Bauüberwachung/ dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Bei Arbeiten im Grundwasser wird die Wasserhaltung auf Nachweis vergütet. Zur Entfernung von Grundwasser sind Pumpensümpfe anzulegen. Der jeweilige Pumpensumpf ist so groß anzulegen, dass neben der Betriebspumpe eine Reservepumpe aufgestellt werden kann.
5.3 Straßenaufbruch
Vorhandene Straßendecken sind bei Aushub im Hand- oder Baggerschacht mit Druckluft-Aufbruchhämmern, Schneidegeräten, Fräsen o.ä. so aufzubrechen, dass nur senkrechte Schnittflächen entstehen. Sofern diese Leistungen nicht gesondert ausgeschrieben werden, sind diese in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Für das Wiederinstandsetzen der Fahrbahn wird nur die vorgeschriebene Grabenbreite zuzüglich beidseitig je 15 cm Mehrbreite bzw. 20 cm Mehrbreite bei Grabentiefen >= 2 m dem Aufmaß zugrunde gelegt.
5.4 Grabenarbeiten - Baugruben
Die Kanal- und sonstigen Leitungsgräben werden grundsätzlich mit senkrechten Grabenwänden abgerechnet. Maßgebend für die Abrechnung der Grabenbreiten sind die Vorgaben entsprechend der beigelegten Anlage, sonst die DIN EN 1610. Mehrbreiten werden im Aufmaß nicht berücksichtigt, Minderbreiten dagegen mit ihrem tatsächlichen Maß in Rechnung gestellt.
Die erforderlichen Verbaustärken richten sich ebenfalls nach der DIN EN 1610, bei größerer Verbaustärke als 10 cm sind alle daraus entstehenden Mehraufwendungen in die betreffenden Einheitspreise einzurechnen.
Wenn durch das Abböschen Mehrkosten entstehen (z.B. Mehraushub, Mehrverbrauch von Siebschutt, Schotter, Beton u.ä.) gehen diese voll zu Lasten des Auftragnehmers. Nur die Sicherung der Grabenwände mit Spundbohlen, Kanaldielen, Trägerbohlenwänden oder sonstige Spezialverbausysteme aus Beton oder Stahl werden besonders vergütet.
Die Massenermittlung erfolgt nach Aufmaß (ohne Auflockerung) entsprechend der verdrängten Masse. Die Böschungsflächen der Baugruben sind, soweit erforderlich, mit Folien abzuhängen.
5.5 Baustellenabfälle und Entsorgung (Verwertung/ Beseitigung) von mineralischen Abfällen
Baustellenabfälle wie Verpackungsmaterial, Holz, Metalle usw. sind getrennt zu lagern und mindestens einmal wöchentlich zu entsorgen.
Für die Entsorgung von mineralischen Abfällen gelten folgende Gesetze und Verordnungen:
- KrWG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24.02.2012
- HH Ablagerbarkeit BaWü: Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Substanzen, Ministerium für Umwelt und Verkehr, Baden-Württemberg; vom Mai 2012
- Deponieverordnung (DepV): Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 27.04.2009 i.d. geänderten Fassung vom 04.03.2016
- VwV Bodenmaterial: Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.März 2007
- UVM-Erlass: Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004
Erläuterungen zu den bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen verwendeten Begriffen Verwertung und Beseitigung.
Verwertung:
- Bodenmaterial (i.S. der VwV Bodenmaterial) der Qualitätsstufen Z0 bis Z2 der VwV Bodenmaterial: Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.März 2007
- Mineralischer Recyclingbauschutt der Qualitätsstufen Z 1.1 bis Z2 gem. dem UVM Erlass (vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2007)
Beseitigung:
- Deponieklassen 0 + I + II + III: Einstufung von mineralischen Abfällen in die entsprechende Deponieklasse nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 27.04.2009 i.d. geänderten Fassung vom 04.03.2016 (Deponieverordnung DepV)
Wird kontaminierter Aushub angetroffen, so ist unverzüglich die BL zu informieren. Der Aushub ist dann getrennt (z.B. in Containern) zwischenzulagern und ggf. nach Untersuchung als Sondermüll zu entsorgen. Gefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
Asbesthaltige Produkte sind nicht zugelassen.
5.6 Rohrlegearbeiten
Bei der Ausführung von Kanalisationsarbeiten ist auf den ungehinderten Abfluss des Abwassers zu achten. Für die Dauer von Kanalauswechslungen ist ggf. ein Umpumpen oder Überleiten des Abwassers mit PVC-Rohren o.ä. erforderlich. Das Zusammenführen von Rohren mit dem Baggerlöffel ist wegen unkontrollierter Kraftentfaltung und möglicher Beschädigungen unzulässig.
Zur Anwendung kommen Gussrohre nach DIN EN 877 und DIN 19522 sowie Stahlbeton-Vortriebsrohre nach DIN EN 1916 und entsprechend den FBS-Qualitätsrichtlinien. Sämtliches Rohrmaterial ist für eine Belastung von SLW 60 zu bemessen, ferner ist die Überdeckung zu berücksichtigen.
5.7 Neubau von Kanalschächten
Es sind grundsätzlich Fertigteilschächte aus Stahlbeton nach DIN EN 1917/DIN V 4034, Teil 1, in den Größen D = 1,5 m einzubauen. In Sonderfällen werden auch Schachtunterteile aus Ortbeton oder Ortbetonschächte erforderlich.
Die jedem Schachtring zugeordnete Dichtung ist in den Stückpreis (Einheitspreis) einzurechnen. Die Schachtunterteile sind mit werkseitig eingebauter Anschlussmuffe zu liefern.
Darüber hinaus sind nach allen Seiten Gelenkstücke mit L = ca. 75 cm einzubauen (für Kanäle bis DN 600). Hinsichtlich der Rohrlagerung im Anschlussbereich siehe beiliegende Regelzeichnungen.
Auch für die Gruben der Schachtbauwerke ist ein Verbau nach DIN 4124 einzubringen.
5. Ergänzende Technische Vorschriften und Abrechnungshinweise
6. Vom AN zu erstellende Unterlagen 6. Vom AN zu erstellende Unterlagen
Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:
- Baustelleneinrichtungsplan
- Bauzeitenplan
- Erläuterungen des Bauablaufs
- Personaleinsatzplan
Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter gem. §45 Landesbauordnung (Baden-Württemberg). Der Bauleiter ist vor Beginn der Arbeiten der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Weiterhin stellt der AN eine dem Bauvorhaben angepasste mit qualifiziertem Personal besetzte Fachbauleitung im Sinne der HOAI LP 8 (Bauüberwachung). Die sich insbesondere hieraus ergebenden Rechtspflichten sind einzuhalten.
Der verantwortliche Bauleiter, der ständig auf der Baustelle anwesende, zeichnungsberechtigte Polier (kein Maschinenführer!) sowie die Anzahl der auf der Baustelle ständig eingesetzten Facharbeiter und Fachwerker sind vom AN dem AG vor Baubeginn schriftlich zu benennen. Änderungen bedürfen der Zustimmung des AG und sind diesem rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der für den AN verantwortliche Bauleiter oder dessen qualifizierte Vertretung muss täglich auf der Baustelle anwesend sein.
Der vom AN verantwortliche Bauleiter hat an Baubesprechungen teilzunehmen.
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und diese der örtlichen Bauüberwachung in 2-facher Fertigung täglich zu übergeben.
Die Bautagesberichte müssen mindestens Angaben enthalten über:
Wetter, Temperatur, Zahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Geräte, täglicher Baufortschritt, Beginn und Ende von in sich geschlossenen Teilleistungen sowie besondere Vorkommnisse, die den Bauablauf oder die ordnungsgemäße Abwicklung beeinträchtigen oder behindern.
Taglohnarbeiten sind vorab mit der Bauleitung abzustimmen.
Bei der Abrechnung und Erstellung der Abrechnungsunterlagen gelten die folgenden Vorschriften:
- VOB Teil B § 14
Der AN hat Aufmaßblätter, Abrechnungspläne, Massenbilanzen und Lieferscheinaufstellungen zu liefern. In der computererzeugten Messurkunde müssen sämtliche Massen in den vorab aufgestellten Unterlagen nachvollziehbar und auffindbar sein. Weiterhin müssen sich die Massen in der Messurkunde aus den Aufmaßblättern, Aufmaßplänen usw. durch Angabe von Datum und Blattnummer eindeutig zuordnen lassen. Bei jedem Aufmaß muss die örtliche Lage angegeben sein. Sämtliche Unterlagen sind sauber und logisch unterteilt in beschrifteten Ordnern zu sortieren. Die aufgestellten Unterlagen müssen vorab von der Bauleitung anerkannt werden.
Die vom AG anerkannten Ausführungspläne sind als Abrechnungsunterlagen zu verwenden. Kann ein Ausführungsplan nach der Ausführung nicht berichtigt werden, ist ein besonderer kopierfähiger Abrechnungsplan zu fertigen. Von allen Abrechnungsunterlagen sind dem AG als Anlage zur Schlussrechnung 2 Fertigung zu übergeben.
Sollten die vorab aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt sein, so kann der AG die Unterlagen als nicht prüfbar zurückweisen. Daraus für den AG entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.
6. Vom AN zu erstellende Unterlagen
7. Planunterlagen zur Ausschreibung 7. Planunterlagen zur Ausschreibung
Folgende Planunterlagen sind bei der Kalkulation zu beachten.
Lageplan M 1:200 mit
Z. Nr. A4--_1_AV-_6_AUR_AUA_AWA_LP_UEB_0005_V_02
Längsschnitt M 1:100 mit
Z. Nr. A4--_1_AV-_6_AUR_AUA_AWA_SN_U03_0006_V_02
7. Planunterlagen zur Ausschreibung
8. Anlagen zur Baubeschreibung 8. Anlagen zur Baubeschreibung
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Umrechnung von Schüttgütern
Anlage 3 Anschluss zwischen alten und neuem
Straßenaufbau nach Aufgrabungen
Anlage 4 Einsteigschacht DN 1500 Tiefe >= 2 m
Anlage 5 Varianten runde Schachtunterteile
Anlage 6 Ausstattung von Schächten, Becken und
begehbaren Kanälen
Anlage 7 Ausstattung von Schächten, Becken und
begehbaren Kanälen
Anlage 8 Auflagerung und Ummantelung von
Rohrleitungen
Anlage 9 Vergütete Grabenbreite
Anlage 10 Rohrverbindungen bei Stb-Rohren
8. Anlagen zur Baubeschreibung
01.01 Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten
01.01
Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten
01.02 Aushub und Auffüllungen
01.02
Aushub und Auffüllungen
01.03 Entsorgung
01.03
Entsorgung
01.04 Baugrubenverbau
01.04
Baugrubenverbau
01.05 Vorauseilende Abdichtungsinjektionen
01.05
Vorauseilende Abdichtungsinjektionen
01.06 Wasserhaltung
01.06
Wasserhaltung
01.07 Entwässerung offene und geschlossene Bauweise
01.07
Entwässerung offene und geschlossene Bauweise
01.08 Straßen- und Wegewiederherstellung
01.08
Straßen- und Wegewiederherstellung
01.09 Beton / Schalung
01.09
Beton / Schalung
01.10 Ergänzende Leistungen
01.10
Ergänzende Leistungen