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ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG
1 ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG
1.1 Projektbeschreibung
1.2 Angaben zum Gebäude/Konstruktion
1.3 Leistungsbestandteile der Ausschreibung
1.4 Angaben zur Baustelle
1.5 Bauherr
1.6 Unterlagen
1.7 Dokumentationsunterlagen
1.8 Stundenlohnarbeiten
1.1 Projektbeschreibung
Das Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung Potsdam soll grundlegend saniert und modernisiert werden. Das Rathaus wurde im Jahr 1907 als Regierungsgebäude errichtet und wird auch heute noch als öffentlichesVerwaltungsgebäude genutzt.
In der Modernisierung/Instandsetzung und brandschutztechnischen Ertüchtigung sind die
denkmalspezifischen undverwaltungstechnischen Aspekte gleichrangig zu bewerten.
Das Ziel dieses Bauvorhaben ist es, ein modernes Verwaltungsgebäude mit einheitlicher Struktur
und Ausstattung herzustellen.
1.2 Angaben zum Gebäude/Konstruktion
Das Stadthaus befindet sich in Potsdam an der Friedrich-Ebert-Str. 79/81
auf dem Campus der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam.
Das Gebäude verfügt über 4 oberirdische Geschosse und ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss.
In wenigen Teilen ist eine Teilunterkellerung vorhanden.
Die Außenmaße des Gesamtgebäudes betragen ca. L x B x H= 130m x100m x 20m.
Der Gebäudekomplex beinhaltet vier verschieden große Innenhöfe.
Die Bauarbeiten werden an einem denkmalgeschützten Gebäude stattfinden.
Das komplette Gebäude ist derzeit für die Sanierungsarbeiten freigezogen.
1.3 Leistungsbestandteile der Ausschreibung
Die Ausgeschriebene Leistung umfasst die Malerarbeiten für die Ebene 01.
1.4 Angaben zur Baustelle
Anschrift der Baustelle:
Stadthaus der Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam in Deutschland
Die Haupterschließung erfolgt über die Friedrich-Ebert-Straße aus.
1.5 Bauherr
Kommunaler Immobilien Service (KIS)
Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam
Jägerallee 23
14469 Potsdam
Deutschland
1.6 Unterlagen
Vom AG werden die für die Ausführung der Leistung benötigten Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
Alle Zeichnungen, Ausführungspläne und sonstige Unterlagen, die zur Durchführung erforderlich sind,
hat der Auftragnehmer (folgend AN genannt) im Rahmen seines Auftrages zu prüfen.
Sämtliche für die Bauausführung maßgebenden geprüften und genehmigten Planungsunterlagen, Gutachten, Nachweise, Prüfergebnisse sowie Erlaubnisse und Genehmigungen sind auf der Baustelle zur Verfügung zu halten.
Der AN hat alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die Sicherheitsbestimmungen und die
einschlägigen DIN-Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen einzuhalten.
1.7 Dokumentationsunterlagen
Der AN hat vor dem Legung der Schlussrechnung sämtliche Dokumentationsunterlagen
dem Auftraggeberer zur Prüfung vorzulegen.
Die Schlussrechnung wird erst freigegeben, wenn diese Unterlagen vorständig vorliegen und durch Bauüberwachung und Auftraggeber geprüft und freigegeben sind.
Das Erstellen der Dokumentationsunterlagen ist in die EPs mit einzukalkulieren und wird durch den Auftraggeber nicht separat vergütet.
Erstellung Dokumentation/Revisionsunterlagen:
Vom AG werden die Ausführungspläne der Baumaßnahme für
CAD Schnittstelle DWG zur Verfügung gestellt.
Vom AN sind u.a. folgende Revisionsunterlagen nach den Dokumentationsrichtlinien des KIS zu übergeben:
- Fachunternehmererklärung,
- Technische Dokumentationen,
- Revision aller Ausführungspläne,
- Lieferscheine, Materialnachweise,
- Entsorgungsnachweise,
- Bautagebuch,
- Dokumentation Kontrollmessungen,
- Stellung des Bauleiters nach Landesbauordnung.
Die Dokumentation/Revisionsunterlagen sind spätestens am Tag der Abnahme in digitalisierter Form (CD) dem AG zu übergeben.
Zeichnungen sind in DWG Format, Listen in Excel-Format, Handbücher in Word bzw. PDF Format abzugeben. Zeichnungen nach CAD/FM-
Dokumentationsrichtlinien des Auftraggebers KIS.
Die Dokumentation ist auch auf Projekt-Server des AG hochzuladen.
1.8 Stundenlohnarbeiten
Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stundenlohnarbeiten, soweit sie mit Zustimmung der Bauleitung des AG ausgeführt worden sind.
Stundenlohnarbeiten sind vor der Ausführung von der Bauleitung des AG zu genehmigen und spätestens am darauffolgenden Werktag der Bauleitung des AG zur Unterschrift vorzulegen. Zulagen, wie z. B.
Auslösungen, Überstunden-, Sonn-und Feiertagszuschläge werden nicht gesondert vergütet.
Nachfolgende Leistungsbeschreibung umfasst die Malerarbeiten im gesamten Geschoss.
Die Bestandswände und Decken werden für die neue Beschichtung vorbereitet.
Nach derzeitigen Stand sind 80% der Bestandsflächen zu spachteln.
Die neue Beschichtung der Wand und Deckenflächen erfolgt nach dem abgestimmten und freigegenen Farb- und Materialkonzept des Architekten.
Ausführungszeitraum: gemäß Terminplan
Vor Ausführung der Beschichtung der Wand- und Deckenflächen sind Musterflächen zur Bemusterung und Freigabe herzustellen.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die örtliche Situation zu informieren. Alle Erschwernisse sind in
den EP einzurechnen.
Die Baustelleneinrichtung ist mit den Einheitspreisen abgegolten und vom Bieter in diese einzukalkulieren.
Nutzt er die Baustelleneinrichtung anderer Gewerke, so hat die finanzielle Regelung mit diesem direkt und
ohne Beteiligung des AG zu erfolgen.
Sämtliche Materialien müssen miteinander unbedenklich verarbeitbar und verträglich sein.
Alle Arbeitstechnologien sind so zu wählen, dass Zerstörungen oder Beschädigungen an Objekten durch
unmittelbare Arbeits- bzw. Folgeschäden vermieden werden.
Nachweisliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Verursachers (AN).
Zur Abnahme sind die entsprechenden Herstellernachweise und ggf. Prüfzeugnisse der Produkte vorzulegen.
Die Einschaltung eines Subunternehmer's ist von der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers abhängig.
Die Arbeitsbereiche sind täglich zum Arbeitsende gründlich zu reinigen.
Für die Verarbeitung der Materialien gelten die jeweiligen Herstellerrichtlinien.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe, einschl. abladen und lagern auf
der Baustelle, falls in der Leistungsbeschreibung nicht anderes vorgesehen ist.
Vorbemerkung zur Ausführung
Für die Ausführung gelten die allgemein technischen Vorschriften der VOB, Teil C, sofern nachstehend keine
anderen Angaben gemacht sind.
Alle einschlägigen gültigen Normen, behördliche Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften sind zu
beachten.
Die zu verarbeitenden Materialien müssen den Forderungen der jeweiligen Stoffnormen entsprechen.
Entsprechend VOB Teil C gelten insbesonders:
-DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
-DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten.
-DIN 18 366 Tapezierarbeiten,
DIN EN ISO 4628
Normenreihe: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden - Bewertung der Menge und der Größe von Schäden und der Intensität von gleichmäßigen Veränderungen im Aussehen
AGI-Arbeitsblatt K 10
BFS Merkblatt Nr. 4
Zinkstaubbeschichtungen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 5
Beschichtungen auf Zink und verzinktem Stahl
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 7
Prüfrichtlinien für Wandbekleidungen vor, bei und nach der Verarbeitung
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 10
Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Innenputz
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 12
Oberflächenbehandlung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) und Gipsfaserplatten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 13
Beschichtungen auf Ziegel-Sichtmauerwerk
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 17
Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf massiven Gips-Wandbauplatten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 20
Baustellenübliche Prüfungen zur Beurteilung des Untergrundes für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 25
Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
IVD-Fachinformation zu Merkblatt Nr. 14
Fachinformation zu Merkblatt Nr. 14: Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 20
Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 24
Fugenabdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen und vorkomprimierten Dichtungsbändern sowie Montageklebstoffen im Wintergartenbau
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt 2
Verspachtelung von Gipsplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 2.1
Verspachtelung von Gipsfaserplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Industriegruppe Gipsplatten
RAL-GZ 841
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten.
Als ölbeständig ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Angaben zur Ausführung:
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Das Lagern von feuergefährlichen Stoffen auf der Baustelle ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung im für die Arbeiten unbedingt notwendigen Umfang zulässig.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
Als Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen.
Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen
und ist in die EP´s mit einzurechnen.
Restmaterial, das der Auftragnehmer nicht übernehmen will, hat er entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Farbreste, auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Mit lösemittelhaltigen Abbeizmitteln entfernte Altanstriche gelten als Sonderabfall und sind entsprechend zu entsorgen.
Vorhandene, ausbaubare Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern und dergleichen sowie demontierbare Beschläge sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei zu entfernen und anschließend an ihren ursprünglichen Stellen wieder einzubauen. Nicht ausbaubare Dichtungen und nicht demontierbare Beschläge sind abzukleben. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten beschädigungsfrei abzunehmen, rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen.
Diese Leistung ist in die EP´s mit einzurechnen.
Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Bauleitung zu informieren, damit diese entweder den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunternehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Falls Haustechnik-Leitungen zu beschichten sind, sind sie farblich entsprechend DIN 2403 und DIN 2404 zu kennzeichnen.
Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu entfernen.
Vor dem Überstreichen von Dichtstoffen hat sich der Auftragnehmer Gewissheit über die Verträglichkeit der Stoffe zu verschaffen. Werden selbst Dichtstoffe verwendet, so sind sie grundsätzlich nicht zu überstreichen. Fugen unbekannter stofflicher Grundlage sollen nicht überstrichen werden, sie sind vorher abzukleben.
Einzelteile aus Holz, wie Bestandsscheuerleisten, erhalten die Schlussbeschichtung grundsätzlich erst nach dem Einbau.
Hinweis:
Die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren.
ALLGEMEINE PROJEKTBESCHREIBUNG
Hinweise SiGeKo Allgemein Hinweise SiGeKo Allgemein
1) Einsatz SiGeKo / SiGeKo-Unterlagen
Für den Auftragnehmer besteht gemäß Baustellenverordnung bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination eine Mitwirkungsverpflichtung.
Die Kosten für die Mitwirkung bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sind in die Pauschal-/Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet
Die Koordinierungstätigkeit des SiGeKo gem. BaustellV ersetzt nicht die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit und Verantwortung der tätigen Unternehmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten gem. ArbSchG (§§ 3 bis 8 ArbSchG).
Die Koordinierungstätigkeit des SiGeKo befreit die Baubeteiligten nicht von der Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen gemäß §8 ArbSchG und gemäß UVV (§6 DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention).
Jeder Arbeitgeber hat mit den anderen auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern dahingehend zusammenzuarbeiten, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der jeweiligen Arbeitnehmer zu besorgen ist (§ 8ArbSchG).
2) Gefährdungsbeurteilung
Durch jeden tätig werdenden Unternehmer ist vor Leistungsbeginn eine baustellen- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung entsprechend Verpflichtung gemäß ArbSchG zu erstellen und vorzulegen.
Im Ergebnis sind entsprechende Betriebs- und Arbeitsanweisungen zu erstellen.
Daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen sind durchzuführen und zu kontrollieren.
Notwendige PSA ist zur Verfügung zu stellen und anzuwenden.
Das Personal ist baustellen- und tätigkeitsbezogen zu unterweisen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen dem Bauherrn/Auftraggeber vorzulegen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist während des Baustellenbetriebs stets auf Aktualität zu prüfen und ggf. anzupassen.
3) SiGe-Unterlagen der Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor Beginn seiner Tätigkeiten unaufgefordert dem SiGeKo folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Gefährdungsbeurteilungen
- Betriebs- und Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten, Geräte und Materialien
- Alarm-/Notfallplan
4) Allgemeine Ordnung und Sauberkeit
Es ist zu vermeiden, dass auf den für den allgemeinen Verkehr / Baustellenbetrieb genutzten Flächen Reste von Verpackungsmaterial (wie Drahtschlingen usw.), Werkzeuge o.ä. liegen bleiben. Die Flächen sind sauber zu halten und Stolper- bzw. Sturzgefahren sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.
5) Gefahrstoffe
Über die Verwendung von Gefahrstoffen (z.B. Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) ist der Si-Ge-Koordinator 14 Tage vor Einsatz zu unterrichten.
Der Unterrichtung sind die mit dem Einsatz verbundenen Arbeitsanleitungen und/oder Sicherheitsdatenblätter in Kopie vorzulegen.
6) Gerüste und sonstige Absturzsicherungen
Gerüste und Absturzsicherungen sind in allen Belangen nach den Vorschriften der Hersteller und den anerkannten Regeln der Technik aufzubauen, vorzuhalten, zu betreiben / zu nutzen und wieder zu entfernen.
Die Bauartzulassung sowie die Aufbau- und Verwendungsanweisung der Hersteller sind auf der Baustelle ab Beginn der Aufbauarbeiten und während der gesamten Standzeit zur Einsicht vorzuhalten (gemäß Anforderungen der BetrSichV Anhang 2).
Hinweise SiGeKo Allgemein
01 Maßnahmen Raumoptimierung
01
Maßnahmen Raumoptimierung
01.01 Sicherungsarbeiten
01.01
Sicherungsarbeiten
01.02 Abbruch Maler
01.02
Abbruch Maler
01.03 Vorbereitende Arbeiten Maler
01.03
Vorbereitende Arbeiten Maler
01.04 Untergrund Vorbereitung Decken / Wände Maler
01.04
Untergrund Vorbereitung Decken / Wände Maler
01.06 Tapezierarbeiten Maler
01.06
Tapezierarbeiten Maler
01.07 Beschichtung Wände / Decken Maler
01.07
Beschichtung Wände / Decken Maler
01.08 Beschichtung Metallbauteile Maler
01.08
Beschichtung Metallbauteile Maler
01.09 Sonstige Leistungen Maler
01.09
Sonstige Leistungen Maler
01.10 Gerüstbauarbeiten
01.10
Gerüstbauarbeiten
02 Fördermaßnahmen
02
Fördermaßnahmen
02.01 Sicherungsarbeiten
02.01
Sicherungsarbeiten
02.02 Abbrucharbeiten Maler
02.02
Abbrucharbeiten Maler
02.03 Vorbereitende Arbeiten Maler
02.03
Vorbereitende Arbeiten Maler
02.04 Untergrund Vorbereitung Decken / Wände Maler
02.04
Untergrund Vorbereitung Decken / Wände Maler
02.05 Tapezierarbeiten Maler
02.05
Tapezierarbeiten Maler
02.06 Beschichtung Wände / Decken Maler
02.06
Beschichtung Wände / Decken Maler
02.08 Beschichtung Metallbauteile Maler
02.08
Beschichtung Metallbauteile Maler
02.09 Sonstige Leistungen Maler
02.09
Sonstige Leistungen Maler
02.10 Gerüstbauarbeiten
02.10
Gerüstbauarbeiten
03 Stundensätze
03
Stundensätze
03.01 Stundensätze
03.01
Stundensätze