Entwässerung/Rigolen
Kolberger Strasse KA
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Allgemeine Projektbeschreibung Lage des Grund­stücks Das Grund­stück be­fin­det sich im Stadt­teil Wald­stadt der Stadt Karls­ru­he, west­lich der Kol­ber­ger Stra­ße und nord­öst­lich der Friedlander Stra­ße, Flurstücknummern 71053, 71053/1 und 71054/1 und hat eine Flä­che von 5391 qm. Die Be­stands­ge­bäu­de / Ga­ra­gen wur­den be­reits ab­ge­bro­chen. Ge­plan­te Be­bau­ung und Nut­zung Ge­plant und ge­neh­migt sind drei Wohn­häu­ser (Häu­ser A, B, C), ein Ge­bäu­de mit Kin­der­ta­ges­stät­te und Stu­den­ten­wohn­heim (Haus D) und eine Tief­ga­ra­ge mit 90 Pk­w-Stell­plät­zen. Häu­ser A u. B: 4 Voll­ge­schos­se u. Dach­ge­schoss mit ins­ge­samt 46 Eta­gen­woh­nun­gen; Haus C:                      8 Voll­ge­schos­se mit 28 Seniorenwohnungen und ei­ner Ge­wer­be­ein­heit im EG; Haus D:                      3 Voll­ge­schos­se u. Dach­ge­schoss mit Kin­der­ta­ges­stät­te (3 Grup­pen) und                                   Stu­den­ten­wohn­heim mit 39 + 3 Ein­zel­zim­mern; Im Haus C sind die 28 Wohnungsgrundrisse für seniorengerechtes Woh­nen op­ti­miert und ent­spre­chen ganz oder teil­wei­se der DIN 18040 Teil 2 barrierefreie Woh­nun­gen. Im Erd­ge­schoss be­fin­det sich eine Ge­wer­be­ein­heit. Alle Ge­bäu­de sind un­ter­kel­lert mit all­ge­mei­nen Ne­ben­räu­men und Tief­ga­ra­ge. Die Tief­ga­ra­ge wird über Haus C von der Kol­ber­ger Stra­ße über eine Ram­pe er­schlos­sen. Die Au­ßen-/Erschließungsanlagen mit Pflas­ter und Be­pflan­zun­gen in­kl. Fassadenbegrünung sind ge­mäß dem Vorhabenbezogenen Be­bau­ungs­plan, in­klu­si­ve den öf­fent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen ent­lang der Kol­ber­ger Stra­ße, her­zu­stel­len. Das Leis­tungs­bild ent­spricht dem Gel­tungs­be­reich des Vor­ha­ben- und Erschließungsplans. Zu­sätz­lich sind vier Geh- u. Rad­we­ge, über den Gel­tungs­be­reich hin­aus, an das be­ste­hen­de We­ge­netz auf dem Flst-Nr. 71061 an­zu­bin­den und her­zu­stel­len. Aus­füh­rung als wassergebundene De­cke. Bau- und Aus­baustan­dard Der Bau-, bzw. Aus­stat­tungs­stan­dard des Ge­bäu­des ist in der funk­tio­na­len Leis­tungs­be­schrei­bung in­klu­si­ve al­ler An­la­gen be­schrie­ben. Die in der Bau­be­schrei­bung be­schrie­be­nen Stan­dards sind zwin­gend ein­zu­hal­ten, stel­len je­doch nur den Min­dest­stan­dard dar. Die Aus­füh­rung der Tief­ga­ra­ge er­folgt gem. Ga­ra­gen­ver­ord­nung BW. Die Be­lüf­tung der Tief­ga­ra­ge er­folgt na­tür­lich. Es gilt die EnEV in der ak­tu­ell gül­ti­gen Fas­sung KFW 40 NH. Es gel­ten die an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik zum Zeit­punkt der Ab­nah­me. Die neu zu er­rich­ten­den Ge­bäu­de be­ste­hen aus: Häu­ser A u. B: UG Ge­schoss­hö­he ca. 3,30 m                                   EG - 2.OG Ge­schoss­hö­he ca. 2,90 m                                   3.OG Ge­schoss­hö­he ca. 3,15 m                                   DG Ge­schoss­hö­he ca. 3,08 m Haus C:                      UG Ge­schoss­hö­he ca. 3,40 m                                   EG Ge­schoss­hö­he ca. 3,50 m                                   1. - 2.OG Ge­schoss­hö­he ca. 2,90 m                                   3.OG Ge­schoss­hö­he ca. 2,95 m                                   4. - 6.OG Ge­schoss­hö­he ca. 2,90 m                                   7.OG Ge­schoss­hö­he ca. 3,11 m Häu­ser D: UG Ge­schoss­hö­he ca. 3,25 m                                   EG Ge­schoss­hö­he ca. 3,60 m                                   1.OG Ge­schoss­hö­he ca. 3,20 m                                   2.OG Ge­schoss­hö­he ca. 3,10 m                                   DG Ge­schoss­hö­he ca. 3,11 m Tief­ga­ra­ge: UG Ge­schoss­hö­he ca. 3,30 m Flä­chen:                    Haus A BGF ca. 2.501 m²                                   Haus B BGF ca. 2.501 m²                                   Haus C BGF ca. 2.983 m²                                   Haus D BGF ca. 2.434 m²                                   Tief­ga­ra­ge BGF ca. 3.982 m²                                   Ge­samt BGF ca. 14.401 m²
Allgemeine Projektbeschreibung
DGNB Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkung Der Bau­herr be­ab­sich­tigt das/die Ge­bäu­de nach dem Stan­dard der DGNB (Deut­sche Ge­sell­schaft für Nach­hal­ti­ges Bau­en e.V.) zu zer­ti­fi­zie­ren. Ziel der Nachhaltigkeitszertifizierung ist es, den ge­sam­ten Le­bens­zy­klus ei­nes Ge­bäu­des hin­sicht­lich öko­lo­gi­scher, öko­no­mi­scher und kul­tu­rel­ler Qua­li­tä­ten im Sin­ne der Nach­hal­tig­keit zu be­wer­ten. Hier­zu sind durch die Deut­sche Ge­sell­schaft für Nach­hal­ti­ges Bau­en Kri­te­ri­en de­fi­niert wor­den, die zur Be­wer­tung und Zer­ti­fi­zie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den. Fol­gen­de Kriteriengruppen wer­den be­wer­tet: - Öko­lo­gi­sche Qua­li­tät - Öko­no­mi­sche Qua­li­tät - So­zio­kul­tu­rel­le und funk­tio­na­le Qua­li­tät - Qua­li­tät der tech­ni­schen Aus­füh­rung - Pro­zess­qua­li­tät - Standortqualität Für die DGNB-Zertifizierung so­wie die bau­bio­lo­gi­sche Be­ra­tung, ins­be­son­de­re die Prü­fung, Er­gän­zung und Frei­ga­be von Aus­schrei­bun­gen so­wie die Materialfreigabe al­ler bei der Bau­maß­nah­me ver­wen­de­ten Bau­pro­duk­te ist die dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH zu­stän­dig. Sämt­li­che Bau­pro­duk­te sind recht­zei­tig vor de­ren Be­stel­lung durch das Un­ter­neh­men von der dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH auf Kon­for­mi­tät zu den Vor­ga­ben/An­for­de­run­gen der an­ge­streb­ten DGNB-Zertifizierung zu prü­fen (max. Prüfdauer: 5 Ar­beits­ta­ge). Hier­zu sind von dem Un­ter­neh­men alle Pro­duk­te min­des­tens 20 Ar­beits­ta­ge vor Be­stel­lung über das Form­blatt Materialdeklaration so­wie das Form­blatt Holz-Na­tur­stein-Betondeklaration als Excel-Datei in be­ar­beit­ba­rer Form an die dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH zu über­mit­teln. Die be­ar­beit­ba­ren Excel-Dateien er­hält das Un­ter­neh­men nach Be­auf­tra­gung durch den AG. So­fern ge­wünscht, lässt die dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH, dem Bie­ter im Rah­men der An­ge­bot­s­er­stel­lung die o.g. Form­blät­ter vor­ab zu­kom­men. Wenn dar­über hin­aus wei­te­re In­for­ma­tio­nen von der dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH ge­for­dert wer­den, sind die­se in­ner­halb von 5 Ar­beits­ta­gen zu lie­fern, um die Produktfreigabe und da­mit den Bau­a­b­lauf nicht zu ver­zö­gern. Die dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH prüft an­schlie­ßend die Pro­duk­te und nennt ggf. Al­ter­na­tiv­pro­duk­te. Das Form­blatt Materialdeklaration und das Form­blatt Holz-Na­tur­stein-Betondeklaration sind unternehmerseitig voll­stän­dig ("De­kla­ra­ti­on durch Un­ter­neh­mer") aus­zu­fül­len und per E-Mail in­ner­halb des o.g. Zeit­raums - min­des­tens 20 Ar­beits­ta­ge vor Be­stel­lung - an Zer­ti­fi­zie­rung@diebauingenieure.com zur Prü­fung zu sen­den. Bit­te wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen zu Ma­te­ri­al­an­for­de­run­gen und Hin­wei­se zur Lär­m-, staub- und abfallarmen Bau­stel­len­ein­rich­tung, so­wie zu Bo­den- und Grund­was­ser­schutz, ge­mäß An­la­ge zu die­sem LV "DGNB Pro­duk­tan­for­de­run­gen" be­ach­ten. Erst nach er­folg­ter Frei­ga­be durch die dieBauingenieure - Zer­ti­fi­zie­rung GmbH darf das je­wei­li­ge Pro­dukt durch den Un­ter­neh­mer ein­ge­baut wer­den! Bauökologische Ma­te­ri­al­an­for­de­rung - Gewerkespezifische Vor­be­mer­kung Außenanlagen Bau­stof­fe, wel­che die un­ten ge­nann­ten An­for­de­run­gen nicht er­rei­chen, dür­fen nicht ein­ge­setzt wer­den. Die Ein­hal­tung von DGNB-konformen Pro­duk­ten er­setzt kei­ne Materialdeklaration vor Ein­bau, es muss also in je­dem Fall die De­kla­ra­ti­on ein­ge­reicht wer­den. Alle ein­ge­setz­ten Pro­duk­te müs­sen ge­mäß EU-Bauproduktverordnung über eine CE-Kennzeichnung ver­fü­gen. 1.1 Um­welt- und Ge­sund­heits­ver­träg­lich­keit Fol­gen­de bauökologische Ma­te­ri­al­for­de­run­gen be­ste­hen an Bau­stof­fe, so­fern sie im tech­ni­schen LV ge­for­dert sind: An­for­de­run­gen In diesem Gewerk gibt es keine spezifischen bauökologischen Materialanforderungen. 1.2 Tech­ni­sche Aspek­te Es sind fol­gen­de Aspek­te zu be­ach­ten, so­fern sie im tech­ni­schen LV ge­for­dert sind: Aspek­te Grund­sätz­lich ist bei der Baustoffwahl auf die Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit zu ach­ten.Be­fes­ti­gun­gen: So­fern tech­nisch mög­lich, sind me­cha­ni­sche Be­fes­ti­gun­gen Ver­kle­bun­gen vor­zu­zie­hen, um die Rückbaufähigkeit zu ge­währ­leis­ten Ab­fäl­le sind ge­mäß GewAbV zu bi­lan­zie­ren und aus­zu­hän­di­gen. 70% der Ab­fäl­le wer­den der Wie­der­ver­wen­dung oder dem Re­cy­cling zu­ge­führ­t.Holz: Es sind Hölzer bzw. Holzwerkstoffe zu verwenden, die FSC, PEFC oder Holz von Hier zertifiziert sind. Weiterführende Informationen sind der Anlage zu diesem LV zu entnehmen.Naturstein: Eingesetzter Naturstein muss WiN=WiN fairstone zertifiziert sein, sofern sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte nicht in Ländern der EU liegen.Beton: Es sind Betone zu verwenden, die über ein CSC-Zertifikat verfügen.Außenanlagen - Beleuchtung: Es ist eine ausreichende Beleuchtung der Wege inklusive einer Beleuchtungsberechnung nachzuweisen. Die Beleuchtungen sollten vorwiegend nach unten strahlen sowie über Bewegung gesteuert sein, um Lichtverschmutzung zu vermeiden. Es sind lediglich heimische und nicht invasive Pflanzen gemäß Verordnung Nr. 1143/2014 der EU zu verwenden.Recyclingmaterial von mineralischen Baustoffen sollte vorzugsweise eingesetzt werden. 1.3 Re­cy­cling- und Se­kun­där­ma­te­ria­li­en Es wird ex­pli­zit die Wie­der­ver­wen­dung oder Nut­zung von Re­cy­cling- und Se­kun­där­ma­te­ria­li­en emp­foh­len.
DGNB Zertifizierung
Technische Vorbemerkungen 1 All­ge­mein 1.1 Nor­men / Richt­li­ni­en Er­gän­zend zu den Ver­trags­grund­la­gen gel­ten: Die HerstellerrichtlinienDie ZTV's und Richt­li­ni­en der Fach­ver­bän­deDie re­le­van­ten DIN-Nor­men Die in die­ser ZTV fest­ge­leg­ten For­de­run­gen sind als Ne­ben­leis­tun­gen aus­zu­füh­ren. 1.2 Bau­stel­len­ein­rich­tung Die Bau­stel­le ist im Ein­ver­neh­men mit der ört­li­chen Bau­lei­tung ein­zu­rich­ten. Die Ab­stim­mung des AN mit der Bau­füh­rung über La­ge­rung der Ma­te­ria­li­en, Trans­port zu und in­ner­halb der Bau­stel­le so­wie der Bau­wei­se, hat früh­zei­tig zu er­fol­gen. Der Bau­a­b­lauf hat in Ab­stim­mung mit den üb­ri­gen Ge­wer­ken zu er­fol­gen. 1.3 Ma­te­ria­li­en Die Aus­wahl al­ler zur Ver­wen­dung kom­men­den Ma­te­ria­li­en und Kon­struk­ti­ons­tei­le bleibt dem AG vor­be­hal­ten. Mus­ter sind recht­zei­tig und kos­ten­los vor­zu­le­gen. Alle sicht­ba­ren Tei­le sind in Ge­stal­tung und kon­struk­ti­vem De­tail mit dem Archi­tek­ten ab­zu­stim­men. Ei­gen­mäch­tig ein­ge­bau­te Tei­le müs­sen auf Ver­lan­gen ausgewechslt wer­den. Der Auf­trag­neh­mer hat für sämt­li­che für den Ein­bau vor­ge­se­he­nen Ma­te­ria­li­en Ma­te­ri­al­prüf­zeug­nis­se, Pro­dukt­da­ten­blät­ter und Lie­fer­schei­ne vor­zu­le­gen. Grund­sätz­lich sind Ma­te­ria­li­en zu ver­wen­den, die kei­ne um­welt­be­las­ten­den Sub­stan­zen (Öle, Sal­ze, Gase etc.) ab­son­dern. Die dies­be­züg­li­chen Ver­öf­fent­li­chun­gen sind zu be­rück­sich­ti­gen. 1.4 Rei­ni­gung / Schutz­maß­nah­men Der AN hat die ört­li­che Bau­lei­tung recht­zei­tig über die Not­wen­dig­keit der even­tu­el­len Nach­bes­se­rung- oder Rei­ni­gungs­ar­bei­ten der Vorunternehmer zu un­ter­rich­ten. Ter­min­ver­zö­ge­run­gen kön­nen dar­aus nicht ab­ge­lei­tet wer­den. Die Ent­schei­dung über die Not­wen­dig­keit trifft die ört­li­che Bau­lei­tung. Vor­han­de­ne Bau­tei­le im Bau­ge­län­de und an­gren­zen­der Grund­stücke, so­wie der öf­fent­li­che Stra­ßen- und Gehwegraum sind sorg­fäl­tig zu schüt­zen. Die Ver­kehrs­si­che­rung und die lau­fen­de Rei­ni­gung der durch sei­ne Bau­fahr­zeu­ge ver­schmutz­ten Stra­ßen und Wege ob­liegt dem Auf­trag­neh­mer für die Ge­samt­dau­er sei­ner Ar­bei­ten. Eine be­son­de­re Ver­gü­tung er­folgt da­für nicht. Bei Nicht­ein­hal­tung kann dies auch zu Las­ten des AN durch den AG an Drit­te be­auf­tragt wer­den. 1.5 Leis­tung Alle Leis­tun­gen sind erst­klas­sig un­ter Ver­wen­dung prak­tisch er­prob­ter und be­währ­ter Bau­stof­fe aus­zu­füh­ren. Die Ein­heits­prei­se ent­hal­ten, so­weit nicht wei­ter­ge­hend er­läu­tert, Alle Ne­ben­leis­tun­gen wie Trans­port, Vor­hal­tung, Dieb­stahl­s- und Schadenrisiko bis zur Ab­nah­me etc. Be­reits vor­han­de­ne Absteckungen, Grenz­stei­ne, Fest­punk­te, Hö­hen­mar­ken und der­glei­chen. sind vom Auf­trag­neh­mer vor Ar­beits­be­ginn zu si­chern. 2 Erd­bau und Pro­fi­lie­run­gen 2.1 Zu­sätz­li­che Fest­le­gun­gen Zu­sätz­lich zu den Fest­le­gun­gen der VOB/C gel­ten die ZTV für Erd­ar­bei­ten im Stra­ßen­bau (ZTVE-StB) 2.2 Ver­dich­tun­gen Bei bauseitig her­ge­stell­ten Auf­fül­lun­gen, Ar­beits­räu­men, Bau­gru­ben etc. hat der AN vor dem Be­ginn sei­ner Aus­füh­rung die fach­ge­rech­te Ver­dich­tung ver­ant­wort­lich zu prü­fen. Nach­träg­li­che Set­zun­gen ent­bin­den ihn nicht aus sei­ner Ge­währ­leis­tungs­pflicht. Das Aus­bes­sern von Trag- und Bindeschichten, wenn es durch zwi­schen­zeit­li­che Verkehrsnutzung er­for­der­lich wird, so­fern die­se vom Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich zu­ge­las­sen wird, ist mit den Ein­heits­prei­sen ab­ge­gol­ten. 2.3 Auf- und Hin­t­er­fül­lun­gen Die Be­mes­sung der zum Auf- und Hin­t­er­fül­len not­wen­di­gen Erd­mas­sen ist Sa­che des AN Hinterfüllmassen wer­den in ver­dich­te­tem Zu­stand aufgemessen und ab­ge­rech­net. Die Be­mes­sung der Setz­mas­sen ist eben­falls Sa­che des AN. Die de­fi­nier­ten Einbaustärken - bei Trag­schich­ten, Substrat, Bo­den­schich­ten et­c.- gel­ten im ge­setz­ten bzw. ver­dich­te­ten Zu­stan­d. Auf­fül­lun­gen sind schich­ten­wei­se ein­zu­brin­gen und nach je 30 cm Lagenhöhe zu ver­dich­ten. Grund­sätz­lich dür­fen bei Ober­flä­chen von Ab­trag und Auf­fül­lung in Grünbereichen fol­gen­de ma­xi­mal zu­läs­si­gen Abmaße nicht über­schrit­ten wer­den: a) Rohplanum +/- 5 cm b) Feinplanum +/- 2 cm 2.4 Auf­maß und Abrech­nung Aus­hub und Auf­fül­lung wer­den grund­sätz­lich nach Zeich­nung aufgemessen. Hier­für gilt: a) Der Ein­heits­preis gilt , so­weit nicht de­tail­liert ge­re­gelt für alle Tiefenlagen b) Bö­schun­gen bis 1,75 m Aushubtiefe senk­recht; ab 1,76 m Aushubtiefe mit 60 Grad zur Ho­ri­zon­ta­len c) Bau- und Ar­beits­räu­me: für Bau­kör­per wie Schäch­te, Stütz­mau­ern etc. 50 cm, für Rohr- und Erd­lei­tun­gen bis 150 mm NW Grabenbreite 60 cm, für Rohr­lei­tun­gen über 150 mm Grabenbreite NW + 45 cm Mehraushub für Muf­fen und Flan­sche wird nicht ver­gü­tet. 3 Be­ton- und Stahlbetonarbeiten 3.1 All­ge­mein Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass in Be­ton­tei­le vor dem Be­to­nie­ren und Vermörteln bzw. vor dem all­sei­ti­gen Schlie­ßen der Scha­lung, Installationsteile des tech­ni­schen Ausbaues bzw. Leerrohre ein­ge­legt wer­den müs­sen. Kos­ten für Un­ter­bre­chun­gen, Be­hin­de­run­gen etc. kön­nen hier­für nicht gel­tend ge­macht wer­den. Alle Fun­da­men­te sind im Grund­satz ge­gen Grund zu be­to­nie­ren. Der evt­l.. sich hieraus er­ge­ben­de Mehr­ver­brauch ist mit der sich aus dem Zeichnungsmaß er­ge­ben­den Men­ge ab­ge­gol­ten. Nur in den Be­rei­chen, wo be­dingt durch den Aus­hub für z.B. An­gren­zen­de Kanä­le o.ä. dies nicht mög­lich und eine Scha­lung ein­sei­tig oder mehr­sei­tig er­for­der­lich ist, wird Fundamentschalung ver­gü­tet. 4 Ver- und Entsorgungsanlagen 4.1 Nor­men / Richt­li­ni­en Zu­sätz­lich zu den VOB/C gel­ten die Richt­li­ni­en für die An­la­ge von Stra­ßen, Ent­wäs­se­rung (RAS-Ew), Ver­ar­bei­tungs­richt­li­ni­en und Schutzhinweise der Leitungsträger. 4.2 Aus­füh­rung Bei Betonfertigteilschächten sind Fu­gen zwi­schen den ein­zel­nen Fer­tig­tei­len so­wie die Rohr­an­schlüs­se was­ser­dicht ab­zu­dich­ten. Bei der Er­hö­hung von Fertigteilschächten sind Ausgleichsringe auf max. 4 Stück be­grenz­t. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Er­hö­hun­gen ha­ben durch Aus­bau des Schachtkonus und Ein­bau ei­nes wei­te­ren Schachtteils zu er­fol­gen. Die Mindestüberdeckungshöhen sind zu be­ach­ten. Zu­sätz­lich er­for­der­li­che Maß­nah­men (Rohrummantelung, Druck­ver­tei­lungs­plat­ten, Schutz­pro­fi­le etc.) sind mit dem Auf­trag­ge­ber im Ein­zel­fall vor Aus­füh­rung zu ver­ein­ba­ren. 4.3 Ein­bau­tei­le aus Stahl Alle Ein­bau­tei­le aus Stahl, Stahldruckguss und Stahlgrauguss sind mit ei­nem zwei­fa­chen An­strich auf Bitumenlack zu ver­se­hen. Aus­ge­nom­men sind op­tisch sicht­ba­re Stahl­bau­tei­le. 4.4 Druck­prü­fun­gen Druck­prü­fun­gen sind auf Ver­lan­gen des AG ab­schnitts­wei­se durchzufahren, bei der Ver­wen­dung von Was­ser als Füll­stoff ist zu be­ach­ten, dass dies nicht vom AG ge­stellt wird. Die Be­schaf­fung und Be­sei­ti­gung ist Sa­che des AN. 4.5 Ab­nah­me Nach Fer­tig­stel­lung der Ar­bei­ten müs­sen die Bau­wer­ke vor der Ab­nah­me durch den AN ge­rei­nigt wer­den, d.h. Durch­ge­spült und be­schä­dig­te An­stri­che auf Stahl- und Stahl­guss­tei­len aus­ge­bes­sert wer­den. Ver­kehrs­tech­ni­sche Maß­nah­men sind nach be­hörd­li­chen Er­for­der­nis­sen zu tref­fen. Die Ab­nah­me der Kanal­an­schlüs­se an das städ­ti­sche Netz liegt im Verant­wor­tungs­be­reich des AN. 5 Stra­ßen- und We­ge­bau 5.1 Nor­men / Richt­li­ni­en Zu­sätz­lich gel­ten für die Fest­le­gun­gen die Zu­sätz­li­chen Tech­ni­schen Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en a) Richt­li­ni­en für die Stan­dar­di­sie­rung des Oberbaus Ver­kehrs­flä­chen (RStO12) b) für Erd­ar­bei­ten im Stra­ßen­bau (ZTVE-StB) c) für die Aus­füh­rung von Trag­schich­ten im Stra­ßen­bau (ZTVT-StB) d) für Bo­den­ver­bes­se­run­gen und Bodenverfestigungen im Stra­ßen­bau (ZTVV) e) für den Bau bi­tu­mi­nöser Fahr­bahn­de­cken (ZTVBIT) und as­phal­tier­ter Fahr­bahn­de­cken (ZTV As­phalt StB) f) die Tech­ni­schen Lie­fer­be­din­gun­gen für Mi­ne­ral­stof­fe im Stra­ßen­bau (TL Min), g) das Merk­blatt für das Ver­fül­len von Lei­tungs­grä­ben, er­setzt durch die Zu­sätz­li­chen Tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen und Richt­li­ni­en für Auf­gra­bun­gen in Ver­kehrs­flä­chen (ZTVA-StB), h) die FLL-Richtlinien Be­son­ders hin­ge­wie­sen wird auf: Gütesicherungsverfahren Richt­li­ni­en für die Güteüberwachung von Straßenbaustoffen (RGS-I) Richt­li­ni­en für die Durch­füh­rung der Ei­gen­über­wa­chung. 5.2 Abrech­nung Die de­fi­nier­ten Einbaustärken der Frost­schutz-, Trag- und Deck­schich­ten gel­ten in ver­dich­te­tem Zu­stan­d. Die Abrechnungsflächen und -mas­sen des Unterbaus und der Deck­schich­ten wer­den nach den Regeldetails bzw. -plänen un­ter Berück­sich­ti­gung des Schüttwinkels ab­ge­rech­net. 5.3 Kies und Sand Kies und Sand für Fil­ter­schich­ten, Bet­tun­gen etc, muss die in der DIN 52100 vor­ge­schrie­be­nen Gü­te­ei­gen­schaf­ten auf­wei­sen. 5.4 An­schluss an Ge­bäu­de An­schlüs­se von Pflas­ter- und Plat­ten­be­lä­gen so­wie Rand­stei­nen an vor­han­de­nen Ge­bäu­den und Bau­tei­len sind als Ne­ben­leis­tung mit Fu­gen, ca. 20 mm breit, durch Ein­le­gen ei­ner Styroporplatte aus­zu­füh­ren. An­schlüs­se an Schäch­ten, Ab­läu­fen und sons­ti­gen Bau­tei­len im Be­lag sind durch Zuschnei­den des Belagmaterials aus­zu­füh­ren. In Ausnahmenfälllen kann ein An­schlie­ßen mit belagsfarbenem Mosaikpflaster (z.B. Gra­nit) nach Frei­ga­be durch die Bau­lei­tung er­fol­gen. Mörtelkanten als seit­li­che Ab­schlüs­se von Be­lä­gen sind ein­zu­kal­ku­lie­ren. An­schlüs­se an be­ste­hen­de Bau­tei­le, ins­be­son­de­re Schäch­te oder an­de­re Entwässerungsbauteile, so­wie Ge­bäu­de­zu­gän­ge, sind ohne Ab­sät­ze aus­zu­füh­ren. Das An­pas­sen von Stra­ßen­bau­ten (wie z.B. Schäch­ten, Schie­ber und der­glei­chen) wird nicht ge­son­dert ver­gü­tet. 5.5 Bord­stei­ne Bord­stei­ne aus Be­ton sol­len zur Si­che­rung ge­gen Kan­ten­pres­sung mit an­ge­form­ten Ab­stand­hal­tern ver­se­hen sein. An­de­ren­falls sind da­für ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu tref­fen. Bö­gen in der Ein­fas­sung sind mit Form­stei­nen her­zu­stel­len; ist das we­gen des vor­ge­se­he­nen Ra­di­us nicht mög­lich, sind die Bor­den und ähn­li­che Ein­fas­sun­gen zu tei­len und die Stirn­sei­ten schräg zu schnei­den. Die Vor­der­kan­te von Bord­stei­nen aus Be­ton soll ge­ring­fü­gig ab­ge­run­det sein. 5.6 To­le­ran­zen Trag­schich­ten, Deck­schich­ten und Be­lä­ge so­wie Trep­pen und Rand­stei­ne sind höhengerecht und im vor­ge­ge­be­nen Längs- und Querprofil ein­zu­bau­en. Ab­wei­chun­gen von der Sollhöhe dür­fen fol­gen­de To­le­ran­zen, un­ab­hän­gig vom Ab­stand der Mess­punk­te nicht über­schrei­ten. a) Bei Deck­schich­ten, Be­lä­gen, Trep­pen, und Rand­stei­nen +/-2 cm b) bei Trag­schich­ten +/- 2 cm 5.7 Feinplanum Das Feinplanum ist erst kurz vor Ein­bau des Oberbaus her­zu­stel­len und darf nach Fer­tig­stel­lung nicht mehr di­rekt be­fah­ren wer­den. Das Be­sei­ti­gen von Fahr­spu­ren und an­de­ren Une­ben­hei­ten im Pla­num er­folgt auf Kos­ten des AN. 5.8 Kontrollprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prü­fun­gen des AN. Die Kos­ten wer­den nicht ge­son­dert ver­gü­tet und sind vom AN in die Ein­heits­prei­se der je­wei­li­gen Ar­bei­ten ein­zu­rech­nen. Wäh­rend des Bau­ver­laufs wer­den auf Be­stel­lung der Bau­lei­tung ver­schie­de­ne Kon­troll­un­ter­su­chun­gen durch­ge­führ­t. Wer­den die von den ZTVE-StB bzw. TVT ge­for­der­ten Wer­te nicht er­reicht, ge­hen die Mehr­kos­ten für die dann er­for­der­li­che Kontrollprüfung zu Las­ten des AG. Kön­nen die er­for­der­li­chen Verdichtungswerte (ohne Ver­schul­den des AN ) nicht er­reicht wer­den, wird mit ei­nem Bo­den­gut­ach­ten der Um­fang der Baugrundverbesserung fest­ge­leg­t. 5.9 Preisinhalte Für wech­seln­de Brei­ten der Trag­schich­ten und Deck­schich­ten wer­den kei­ne Zu­la­gen ge­währ­t. Hier­durch er­for­der­li­cher Mehr­auf­wand z.B. Handeinbau, ist, wenn nicht ge­son­dert be­schrie­ben, in die Ein­heits­prei­se mit ein­zu­rech­nen. 5.10 Güteüberwachung Im Stra­ßeno­ber­bau darf nur As­phalt ver­wen­det wer­den, der ei­ner Güteüberwachung nach dem TLG-Asphalt-StB 01 un­ter­lieg­t. Das Misch­werk ist ver­pflich­tet, die Über­wa­chung auf dem Lie­fer­schein zu kenn­zeich­nen (TLG-A. Ab­schnitt 3.5). Im Ober­bau der Stra­ße dür­fen nur Mi­ne­ral­stof­fe ver­wen­det wer­den, die ei­ner Güteüberwachung nach den tech­ni­schen Ver­trags­be­din­gun­gen für Ge­steins­kör­nun­gen im Stra­ßen­bau (TL Gestein-StB 04) un­ter­lie­gen. 6 Pflanz- und Rasenarbeiten Die Pflan­zen sind nach den ein­schlä­gi­gen Gü­te­be­stim­mun­gen in 1. Qua­li­tät in den ver­lang­ten Grö­ßen zu lie­fern. Der Bie­ter ga­ran­tiert für Sortenechtheit. Pflan­zen, die in der ers­ten Ve­ge­ta­ti­onspe­ri­ode nach der Pflan­zung nicht oder nur teil­wei­se aus­trei­ben, sind kos­ten­los zu er­set­zen. Die Anwachsquote der Pflan­zung wird im Früh­jahr fest­ge­stellt, so dass er­for­der­li­che Er­satz­pflan­zun­gen noch im Früh­jahr er­fol­gen kön­nen. Pflan­zen mit Trans­port­schä­den (Rin­den- und Bruch­schä­den, Wurzeltrocknung, Frost etc.) so­wie Pflan­zen mit nicht fach­ge­rech­ter Ver­pa­ckung bzw. Ballierung dür­fen nicht ge­pflanzt wer­den. Bei La­ge­rung des Pflanzmaterials auf der Bau­stel­le sind ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men vor­zu­se­hen bzw. Ein­schlag der Pflan­zen durch­zu­füh­ren und bis zum Pflanzzeitpunkt vor­zu­hal­ten. Er­for­der­li­cher Auf­wand ist ein­zu­kal­ku­lie­ren. Die Pflanzgruben müs­sen ent­spre­chend dem Wur­zel­tel­ler groß ge­nug aus­ge­ho­ben wer­den . Bei Ballenpflanzen hat das Pflanzloch im Durch­mes­ser mind 1/2 grö­ßer zu sein als der Durch­mes­ser des Bal­lens. Die Pflan­zen sind so tief zu pflan­zen, wie sie vor­her ge­stan­den ha­ben. Die Pflanzflächen sind so zu ver­las­sen, dass die vor­her her­ge­stell­te Feinplanie er­kenn­bar ist. Pflanzmulden müs­sen er­hal­ten blei­ben. Die Pflan­zen sind vor und nach der Pflan­zung vor Wildbiss zu schüt­zen. Bei emp­find­li­chen Pflan­zen und Blu­men­zwie­beln ist eine Schutz vor Mäu­se­frass etc. er­for­der­lich. Geruchsbelästigende Prä­pa­ra­te sind zu ver­mei­den. Alle Stau­den oder ober­ir­disch zeit­wei­se nicht er­kenn­ba­re Pflan­zen, z.B. Zwie­beln, sind durch Stecketiketten zu kenn­zeich­nen. Bei Blu­men­zwie­beln in grö­ße­ren Men­gen ge­nügt eine Kenn­zeich­nung durch Um­ste­cken der Flä­che. Not­wen­dig wer­den­de Wäs­se­run­gen, Schutz­maß­nah­men etc. sind vom AN selbst­stän­dig zu ver­an­las­sen und zu be­treu­en. Baum­p­fäh­le als Senkrechtpfähle sind vor dem Pflan­zen im Pflanzloch so zu set­zen, dass der Baum ge­nü­gend fes­ten Halt hat. Scheuerstellen durch die Be­fes­ti­gung, auch bei Schrägpfählen, Dreibö­cken, Drahtankern etc. sind durch Gummipolster o.ä. zu ver­mei­den. Die Veran­ke­run­gen sind im Rah­men der Fertigstellungspflege bis zur Abnahmne zu kon­trol­lie­ren und zu war­ten. Bei der Pfle­ge der Pflanzflächen ist die Ober­flä­che leicht zu lo­ckern, um eine Be­schä­di­gung der Wur­zeln zu ver­hin­dern und das Zu­sam­men­wach­sen von Bodendeckern zu be­schleu­ni­gen. Flä­chen mit Blu­men­zwie­beln dür­fen nur mit ent­spre­chen­der Vor­sicht ohne Hand­werks­zeug ge­jä­tet wer­den. Die ge­hack­ten Flä­chen sind so zu ver­las­sen, dass das vor­her her­ge­stell­te Feinplanum er­kenn­bar ist. Pflanzmulden und Gießränder müs­sen er­hal­ten blei­ben. 7 Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: Alle er­for­der­li­chen Werkstattzeichnungen Prüf­zeug­nis­se und Zu­las­sun­gen Do­ku­men­ta­ti­on der ver­wen­de­ten Ma­te­ria­li­en Wartungs-, Bedienungs- und Pfle­gean­wei­sun­gen Prüf­pro­to­kol­le so­weit er­for­der­lich Ab­nah­me­be­schei­ni­gun­gen Die Revisionsunterlagen sind 2-fach auf Da­ten­trä­ger als PDF und DWG (DXF) ge­ord­net zu über­ge­ben.
Technische Vorbemerkungen
01 Entwässerung und Rigolen
01
Entwässerung und Rigolen
01.01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
01.02 Aushub der Rigolen
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Aushub der Rigolen
01.03 Leitungsgräben
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Leitungsgräben
01.04 Schächte
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Schächte
01.05 Grundleitungen
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Grundleitungen
01.06 Rigolen und Regenwasseraufbereitung
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Rigolen und Regenwasseraufbereitung
01.07 Zusatzleistung
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