Estricharbeiten
Kolbe Christian_EFWH
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Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme 1 Bauvorhaben 1.1 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. 1.2 Bauherr, Projektbeteiligte Bauherr Herr Christian Kolbe Hanselmannstraße 25a, 80809 München Architektur KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB Bergwerkstraße 1, 83734 Hausham Tel. 08026 / 58714 info@kpw-architekten.com Tragwerksplanung Ing.Büro Haager & Eham GmbH Schlierseer Straße 2, 83714 Miesbach Tel. 08025/99 68 77 info@haager-eham.de EEG-Nachweis Ing.Büro Holm & Partner mbB Rathausplatz 8, 83684 Tegernsee Tel. 08022/6600650 Entwässerung Ing.Büro Joachim Färber Wagnerbreite 5, 83607 Holzkirchen Tel. 08024/9980-36 1.3 Zufahrt Das Grundstück ist von Süden über die Straße 'Im Sommerfeld' und von Osten über die Erlkamer Straße anfahrbar. 1.4 Umgebung Im Süden und Osten ist das Baugrundstück durch die oben genannten Straßen begrenzt. Im Westen und Norden grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Grundstück an. 2 Angaben zur Ausführung 2.1 Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Estricharbeiten für die geplante Baumaßnahme. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2.2 Die Verkehrsverhältnisse zur Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Der Verkehr muss ungehindert ablaufen, die Verkehrssicherung ist vom AN durchzuführen. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalten und wieder abzubauen. 2.4 Generell sind die Flächen der Baustelle vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z.B. für die Baustelleneinrichtung, usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren, usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.5 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.6 Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Bestandsgebäude und Zufahrten der angrenzenden Grundstücke und angrenzenden öffentlichen Gehwege und Straßen. 2.7 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 2.8 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u.a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. 2.9 Die Sicherheit des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden bzw. Eigentümern abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Zufahrtsstraßen. 2.10 Generell sind sämtliche Abfahrten und Zugänge zum Baufeld vom AN herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen und werden bei den einzelnen Bereichen mit der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 2.11 Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Umweltvorschriften sind zu beachten. 2.12 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.13 Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung der Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 2.14 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: - Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten  der Baustelle, des Umfeldes, usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 2.15 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vorbemerkungen.
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis, Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vereinbarungen und Vergabeverhandlungen. 1.2 Die Baupläne M = 1:100 / M = 1:50, die einschlägigen Detailzeichnungen, Ausführungsmuster und dergleichen. 1.3 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.5 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.6 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.7 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.8 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Angebot u. Vergabe: 2.1 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 2.2 Alle Positionen und Unterangebote sind auszufüllen. Mangelhaft ausgefüllte, eigenmächtig geänderte oder ergänzte, sowie verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Änderungs- und Alternativvorschläge sind auf einer Beilage zu erstellen und dem Leistungsverzeichnis beizuheften. 2.3 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 2.4 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in  dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 2.5 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 2.6 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 2.7 Nach Vergabe der Arbeiten werden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit nicht mehr anerkannt, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 3. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 20 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauwesensversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Satzes ändert, erstellt der Auftragnehmer/Nachunternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 4.  Verbrauchskosten: 4.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für            Strom     Wasser    Bauschutt     Putzarbeiten    0,7 %      0,5 %      0,7 %     Zimmermannsarbeiten     0,4 %      -        0,5 %     Dachdeckerarbeiten              0,3 %      -        0,4 %     Spenglerarbeiten                  0,2 %         -         0,2 %     Heizungsinstallation           0,5 %      -       0,5 %     Sanitärinstallation          0,5 %       -       0,5 %     Lüftungsinstallation    0,3 %       -      0,3 %     Elektroinstallation               0,4 %     0,1 %      0,5 %     Schreiner- u. Glaserarbeiten    0,2 %      -      0,2 %     Innentüren - Fertigelemente    0,2 %       -         0,5 %     Estricharbeiten    0,5 %     0,4 %       0,5 %     Fliesenarbeiten                 0,2 %        0,2 %        0,5 %     Natursteinarbeiten            0,3 %     0,2 %      0,4 %     Trockenputzarbeiten             0,3 %      0,1 %      0,5 %     Malerarbeiten                    0,2 %     0,2 %      0,4 %     Rollladenarbeiten    0,1 %       -            0,1 %     Schmiedearbeiten                   0,2 %      -       0,1 %     Bodenbelagsarbeiten Teppich     0,1 %      -            0,5 %     Bodenbelagsarbeiten Parkett      0,2 %      -      0,4 %     Garten-, Landschaftsarbeiten    0,2 %     0,1 %         -     Straßenbauarbeiten                0,2 %      -         - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 4.2 Vom Punkt 4.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 4.3 Sind bei Stellung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, die anteiligen Strom- u. Wasserkosten sowie die Kosten der Bauschuttentsorgung noch nicht an den Hauptunternehmer bezahlt, werden diese nach vorgenannten Abrechnungsmodus, durch den Architekten, von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen u. dem Hauptunternehmer vergütet. 4.4 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.3 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 4.6 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 5.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Büro Wagenpfeil nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro Wagenpfeil vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 6.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.    ________________________________ ____________________________________         Ort, Datum                     Der Auftragnehmer     Der Unternehmer ist Mitglied der  ____________________________     Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________     Nummer der Mitgliedskarte          ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem Architekturbüro KPW Architekten. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen. Die Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr und entlang der Baustelle ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Straßen und der Zufahrten. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Zufahrtsstraßen, sowie die angrenzenden Grundstücke (Sicherung Grenzsteine, Zäune, Randsteine, befestigte Wege und verbleibenden Baumbestand). Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Abfallbeseitigung Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen alle Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). 2.4 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.5 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt bauseits. 2.6 Die Beseitigung von Abwasser und Abfälle ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 2.7 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer A.1.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 2.8 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 SiGe-Ko Seitens des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden die Baustellenordnung und der SiGe-Plan erstellt. Diese wird dem AN vor Vertragsabschluss überreicht. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.4 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.5 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. Der AN hat zuzusichern, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) und / oder 2-Schichtbetrieb usw. die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. Gebäudebetrieb Gesundheitsgefährdende Reinigungsmittel Vermeidung der Anwendung von in der Regel gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln durch ein ökologisches Reinigungskonzept (z. B. Mikrofasertechnik). 5.3 Negativliste nach ökologischen Kriterien (umweltunverträglich) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produkten oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an die Gebäudekonstruktion / das Gebäudekonzept sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Verzicht auf PVC-haltige / Chlorchemische Produkte Vermeidung von chlorchemischen Produkten (z. B. bei Böden, Fenstern, Rollladen, Sanitär-bereich, Elektroinstallationen, Abdeck-/Trennfolien, Dichtungsbahnen). FCKW- / HFCKW-haltige Produkte Vermeidung von voll- und teilhalogenierten FCKW in Druckgasverpackungen, Kältemitteln, Reinigungs- und Lösemitteln sowie von Löschmitteln. Verzicht auf FCKW / HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrdämmungen und Dämmstoffe. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauleitung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie von der Bauleitung gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang 9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße   Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des   Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Bestandspläne - Kontrollvorgangsliste: für regelmäßig zu wartende bzw. zu kontrollierende Bauteile oder Einbauteile   ist dem AG eine Wartungsliste mit allen erforderlichen Angaben (z. B. Bauteil, Intervall, Kontrolle,   Arbeiten usw.) vorzulegen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise, usw., Vorlage   in 2-facher Ausfertigung 1x AG, 1x Bauakt.
Besondere Vertragsbedingungen
ESTRICHARBEITEN Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV DIN 18353 - Estrich a rbeiten, ATV DIN 18354 - Gussasphaltarbeiten und ATV DIN 18340 - Tro c ken b au a rbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämm s toffen - Be g riffe, Liefer f ormen, Liefe r arten DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Be s tim m ung des Ver h altens bei Druck b e a n s pruchung DIN EN 1264-4 - Fußboden-Heizung - Systeme und Komponenten - Teil 4: Installation DIN EN 12620 - Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13318 - Estrichmörtel und Estriche - Begriffe DIN EN 13454-2 - Calciumsulfat-Binder, Calciumsulfat-Composit b inder und Calcium s ulfat-Werk m örtel für Estriche - Teil 2: Prüf v er f ah r en DIN EN 13813 - Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrich m örtel und Estrich m assen - Eigen s chaften und An f orderungen Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln: Arbeitsblätter der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI): A 12 Teil 1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Zement e strich, ze m ent g e b un d e n er Hart s toff e strich A 12 Teil 2-1 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Kon v en t ionel l er An h ydrit e strich A 12 Teil 3 - Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Guss a sphalt e strich Merkblätter und Richtlinien des Bun d es v er b andes Sys t em b öden e.V.: Nr. 12 - Oberflächenübergang bei System b öden Allgemeine techn. Vertragsbedingungen Anwendungsrichtlinie zu DIN EN 13213 - Hohlböden Merkblätter der Industriegruppe Estrichstoffe (IGE) und des In d ustrie v er b ands Werk-Mörtel (IWM): Nr. 1 - Fließestriche auf Calciumsulfatbasis in Feucht r äumen Nr. 2 - Austrocknung von Fließestrichen auf Calcium s ulfat b asis Nr. 3 - Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußboden h eizung Nr. 4 - Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calcium s ulfat- Fließ e strichen Nr. 5 - Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen BEB-Hinweisblätter des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB): - Hinweise zur Beurteilung und Vorbereitung der Ober f läche von    An h ydrit-Fließ e strichen - Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrie e strichen - Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und    Heiz e strichen auf Dämm s chichten nach DIN 18 560 - Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und    Vor b ehandlung - Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - All g e m eines,    Prüfung, Ein f lüsse, Beurteilung - Hinweise zur Verlegung von Fließestrichen auf Calcium s ulfat b asis - Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 4 und 5 Arbeits r icht l inien - Abdichtungen nach DIN 18195 - Teile 8, 9 und 10. Ergän z ung der   Arbeits r icht l inien für die Teile 4 und 5 - Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbund e strichen - Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrich h er s tellung im   Wohnungs- und Ver w altungs b au - Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und   Terrassen - Betonböden für Hallenflächen - Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen - Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162 - Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163 - Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen, Verlegen von   elas t i s chen und tex t i l en Boden b elägen, Schicht s toff e le m enten   (Lami n at), Par k ett und Holz p flaster. Be h eizte und un b e h eizte   Fuß b oden k onstruktionen. - Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen - Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahres z eit - Arbeitsanweisung CM-Messung - Ablaufprotokoll für die Herstellung beheizter   Fußboden k on s truk t ionen - Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs - Risse in zementgebundenen Industrieböden - Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrich l eger   und Planer, Teil Estrich t echnik - Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie   Ober f lächen v or b ereitung von Calcium s ulfat e strichen - Ausgleichschichten aus Leichtmörtel - Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkon s truk t ionen - Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allge m eines,   Prü f ung, Ein f lüsse, Be u r t eilung IVD-Merkblätter des Industrieverbands Dichtstoffe e.V., insbe s on d e r e: Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dicht s toffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung der Fugen in Sanitär- und Feuchträumen Nr. 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit Elasto m er-Fu g en b ändern unter Ver w en d ung von aus r ea g ie r enden Kleb s toffen Nr. 5: Butylbänder Güteschutz: RAL-RG 818 - Güte s chutz Estriche - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Poly s tyrol-Hart s chaum p latten müssen zur Ver m ei d ung von Schwind f ugen aus r eichend ab g e l agert sein. Der Nach w eis über das Her s tellungs d atum kann ver l angt werden. Es dürfen nur Materialien angeboten und verwendet werden, welche den materialökologischen Vorgaben entsprechen, auch wenn in den Positionen nicht im Einzelnen nochmals darauf hingewiesen wird. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. 3 Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeines Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen be z ogen auf das gesamte Ausbausystem von der Bauleitung in Er f ah r ung zu bringen, wenn unzulässige Tole r an z en oder Änderungen des ge p lan t en Fuß b oden a ufbaus festgestellt oder vermutet werden. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis er f order l ich, sind diese vor Be g inn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind ge m einsam mit der Bauleitung vorher festzulegen. Säulen von Schwenkarmauf z ügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten ein g e s pannt werden; beim Einspannen in Mauer w erks ö ffnungen sind diese vor Be s chä d i g un g en zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen För d er e in r ichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Ver s chmutzung zu schützen. Die dazu er f or d er l ichen Leistungen gehören zur Baustelleneinrichtung. Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante Estrichdicken nicht ein g ehalten werden können - das gilt ganz besonders für Mindest d icken -, so ist über die Bauleitung eine Ent s chei d ung zu fordern. Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbeton b au t eile, In s tallatio n en, Fertig l a c kie r ungen von Heizkörpern, Türen, Holz b au t eilen, Treppen, Belägen etc. sind vom Auf t rag n ehmer gegen Be s chädigung und Ver s chmutzung wirksam zu schützen. Ent s tandene Verunreinigungen sind um g ehend zu be s eitigen. Für den Bodeneinstand von Zargen in den Estrich sind Türöffnungen ent s pre c hend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen. Aussparungen sind zu schalen. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Für Gefälleestrich muss das Gefälle in einer Estrich-Unter s chicht ausgeführt werden. Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von drei Maschen vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung vorgenommen wird. Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass - wenn nicht anders an g e g eben -, Nutz b eläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. aufge b racht werden können. Somit sind Estrich o berkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden. Ist Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und ist auf die vor g e s ehe n e Beschichtung einzustellen. Vor Arbeiten, die  Feinstaub erzeugen, sind die Räume ent s pre c hend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absaug g eräte zu verwenden. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Ver k ehrs r aum, aus Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu ent f ernen. Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind ohne In a nspruch n ahme fremder Hilfe abzusperren, einschließlich des benötigten Absperrmaterials. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so wider s tands f ähig sein, dass sie bis zur Ver l egung des Ober b odens den normal üblichen Hand w erker v erkehr ohne Schaden auf n ehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leis t ungs v er z eichnis enthalten, so ist bis auf den vorge g e b enen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. 3.2 Dämmungen Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden. Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoß ü ber l append so an z u b ringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und ein Überstand über OK-Estrich gewährleistet ist. Der Rand s treifen ü berstand darf vom Estrich l eger grund s ätzlich nicht ab g e s chnitten werden. Ist die Wand b eklei d ung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schall b rücken Dämm s toffstreifen als Auflage für die abgewinkelten Rand s treifen einge b racht werden. Erkennbare Mängel am Bau k örper sowie in den Vorleistungen, die sich nachteilig auf die Schall d ämmung aus w irken können, sind dem Auf t rag g eber mitzu t eilen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen grund s ätz l ich keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu um m anteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüber d eckung vor z unehmen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist nach Rück s prache mit der Bau l eitung ein Aus g leichs e strich aufzu b ring e n. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ggf. durch zu s ätzliche Schüttungen zu dämmen, bei späterem Fliesen- oder Plattenbelag ist ein gebundener Ausgleich er f or d er l ich. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden; bei einer kombinierten Ver l egung mit Wärmedämmungen sollten Tritt s chall d ämmstoffe unter Belastung maximal 25 mm dick sein. Bei Tritt s chall d ämmstoffen mit mitt l e r er oder ge r in g er Zu s ammen d rück b ar k eit (Be z eich n un g en sm, sg) kann diese Dicke über s chritten werden. Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmmaterial durch Trans p ort b e w e g ungen etc. aus z u s chließen. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen auf s teigende Feuch t ig k eit zu schützen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Ab d eckung der Dämmung wasser u n d urch l ässig durch Kleben oder Schweißen der Überlap p ungen wasser u n d urch l ässig aus z uführen. 3.3 Fugen Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Risse, die sich gebil d et haben, fach g e r echt mit Kunst h arz zu ver d übeln und aus z u g ießen. Erforderliche Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die ein z elnen Felder sind ohne Ar b eits u nterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Be w e g ungs f ugen zu unter b rechen. Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung vermieden werden soll. Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der Platten nicht aus z uschließen, sind sie so zu verdübeln, dass eine horizontale Be w egung  möglich ist. Schein f ugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Drei f lankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nichtsaugende Materialien zu verwenden. 3.4 Heizestrich Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen. Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als Ausgleichsschichten verwendet werden. Für Elektro-Fußbodenheizungen dürfen nur für diesen Tempera t ur b ereich ausdrücklich zu g e l assene Estriche verwendet werden. Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim Zu s ammen t reffen ver s chie d e n er Flächen, z.B. in Türen, anzuordnen. Bewegungsfugen müssen mindestens 5 mm breit sein.Der Auftrag n ehmer hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe frei z ugeben. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren. 4 Preisinhalte Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Nebenleistung: - Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Bau s telle,   bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, es sei denn,   dass das hierbei allgemein übliche Maß über s chritten wird. - Liefern und Einbauen der Rand s treifen bei schwim m en d en Estrichen,   falls nicht als eige n e Po s ition aus g eschrieben. - Der saubere Anschluss von Gussasphaltestrich an Steig- und   Fall l eitungen für Sanitär- und Heizungsinstallation. - Der bei korrekter Verlegung von Rohrleitungen in der Dämm s chicht   entstehende Aufwand für Anpassung und Verschnitt. Das gilt nicht bei   Fußbodenheizungen. - Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach   der Verarbeitung von Mineralfasererzeug n issen. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen,   Vor b e h andeln und das Begradigen der Ränder durch Abkleben. Ergänzend zu DIN 18353 bzw. 18354 gelten als Besondere Leis t ung: - Aufwendungen zum Gewährleisten der Mindesttemperatur von Luft und   Boden.
ESTRICHARBEITEN
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.01 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten über die vereinbarte Leistungszeit sowie Räumen der Baustelle mit folgenden in den Pauschalpreis einzurechnenden Leistungen, soweit sie nicht in nachfolgenden Einzelpositionen erfasst sind: - Lager- und Arbeitsplätze - Verkehrssicherungseinrichtung einschl. Leistung zur Verkehrssicherung - Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser ab bzw. von und den Bauverteilerstellen - Kommunikationseinrichtungen - Tagesunterkünfte - Lagerräume, Unterstelleinrichtungen - Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Silos, Aufzüge usw. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren Teilabschnitten (Abdichtung, Dämmung, Estrich, Nachbearbeitung, Abdeckungen, je Bauteil sowie je Etage KG-2.OG) ausgeführt werden. Dies ist in der Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel, auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1.01
Baustelleneinrichtung
L
1.00
Psch
1.02 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche mit Estrich und Doppelboden zu belegenden Flächen zu kontrollieren, abzunehmen und evtlle. Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u.a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Rohbeton- und (ggfs.) der mit Fußbodenheizung belegten Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Überdeckungen, Anschlüssen, Anlegen von Meterrissen, usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Die Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1.02
Vor-Kontrollen
L
1.00
Psch
2 Vorarbeiten
2
Vorarbeiten
2.01 Bodenflächen reinigen Bodenflächen für einen staubfreien Untergrund von groben Verschmutzungen wie Bauschutt, Ölrückständen etc. trocken reinigen und angefallenen Schmutz beseitigen und entsorgen.
2.01
Bodenflächen reinigen
320.00
2.02 Saugen der Bodenflächen Reinigen der Bodenflächen in allen Ebenen mittels Industriestaubsauger zum Entfernen sämtlicher Verschmutzungen u.a. zwischen den Installationsrohren, usw.
2.02
Saugen der Bodenflächen
O
1.00
3 Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3
Abdichtungen/Abdeckungen/Trennschichten
3.01 Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm Abdichtung für Estrich unter Dämmung von Fußbodenflächen gegen Bodenfeuchte, aus einer Lage Bitumenschweißbahn V60 S4, Al 0,1mm, vollflächig verklebt, 10 cm überlappt und verschweißt. Leistung inkl. vollflächigem Voranstrich. Inkl. Hochzug an den Wänden ca. 15cm. Abgerechnet wird nur die reine Bodenfläche ohne Überlappung. Einbauort: KG Untergrund: Betonbodenplatte Fabrikat: Bauder o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.01
Abdichtung, Bodenfeuchte, V60S4, Al 0,1mm
110.00
3.02 Zulage Fußbodeneinlauf Zulage zu Pos. 3.1. für das Eindichten der Fußbodeneinläufe bis DN 125, mit Klebe- oder Klemmflansch.
3.02
Zulage Fußbodeneinlauf
3.00
Stck
3.03 PE-Folie, 0,4 mm Dampfsperre für Estrich aus Kunststofffolie auf Abdichtung mit 10 cm Überlappung lose verlegen, Stöße abkleben, im Randbereich und an aufgehenden Bauteilen ca. 15 cm hochziehen und befestigen. Abgerechnet wird nur die Bodenfläche. Folie: PE, 0,4 mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.03
PE-Folie, 0,4 mm
W
110.00
3.04 Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab Zulage zu den Positionen der Dampfsperren und Abdichtungen für die Ausführung vorab vor den Rohrverlegungsarbeiten.
3.04
Zulage Ausführung Abdichtung und PE-Folie vorab
W
110.00
3.05 Trennlage auf Rohdecke Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig liefern, mit mind. 10 cm Stoßüberdeckung lose verlegen, an Wänden bis OK Estrich hochziehen. Gerechnet wird nur die Bodenfläche.
3.05
Trennlage auf Rohdecke
210.00
3.06 Trennlage auf Dämmschicht Polyethylen (PE)-Folie 0,2 mm oder gleichwertig zur Abdeckung der Dämmschicht und des Randstreifens liefern und einbauen. Stöße verklebt. Gerechnet wird nur die Bodenfläche.
3.06
Trennlage auf Dämmschicht
320.00
4 Dämmungen
4
Dämmungen
Vorbemerkung Die Positionen der Dämmungen verstehen sich inkl. deren Lieferung und Einbau und der Erschwernis und dem Mehraufwand für Beischneidungen und Einbau zwischen am Boden verlegten Bewegungsfugenprofilen, Elektroleitungen und Installationsrohren. Die Dämmungen müssen für Verkehrslasten bis 5,0 KN/m² geeignet sein.
Vorbemerkung
Trittschalldämmungen
Trittschalldämmungen
4.01 Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung unter Estrich mit Trittschallanforderungen gemäß DIN EN 13163, DIN EN 13501, DIN 4108 und DIN 4109. Dämmung: EPS-Trittschalldämmung (TSD) Baustoffklasse: B1 Anwendungsgeb.: DES-sg WLG: 040 Plattendicke: 30 mm Zusammendrückbarkeit (CP2): < 2mm dynamische Steifigkeit: SDs` <20 MN/m³ Trittschalverbesserungsmaß: DLw,R 28 dB Verkehrslast: < 5 KN/m² Einbauort: Kellergeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.01
Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm
320.00
4.02 Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm Hochverdichtete Steinwolleplatte als Trittschalldämmung unter Estrich. Dämmung: Boden-Dämmplatte TP Brandverhalten: DIN EN 13501-1: A1 Zusammendrückbarkeit: c < 5 mm Nutzlast nach DIN 18560-2: 5 kN/m² Steifigkeitsgruppe: MN/m³ 15 Fabr. Knauf Insulation TP d=25-5 mm Einbauort: Erd- Ober und Dachgeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.02
Trittschalldämmung Steinwolle TP 25-5 mm
O
1.00
4.03 Trittschalldämmung Steinwolle TP 30-5 mm Hochverdichtete Steinwolleplatte als Trittschalldämmung unter Estrich. Dämmung: Boden-Dämmplatte TP Brandverhalten: DIN EN 13501-1: A1 Zusammendrückbarkeit: c < 5 mm Nutzlast nach DIN 18560-2: 5 kN/m² Steifigkeitsgruppe: MN/m³ 15 Fabr. Knauf Insulation TP d=30-5 mm Einbauort: Erd- Ober und Dachgeschoss Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.03
Trittschalldämmung Steinwolle TP 30-5 mm
O
1.00
4.04 Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.04
Zulage Trittschalldämmung als Tackersystemplatte
320.00
Wärmedämmungen
Wärmedämmungen
4.05 Wärmedämmung, EPS, 20 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 20 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.05
Wärmedämmung, EPS, 20 mm
120.00
4.06 Wärmedämmung, EPS, 30 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 30 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.06
Wärmedämmung, EPS, 30 mm
O
1.00
4.07 Wärmedämmung, EPS, 40 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 40 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.07
Wärmedämmung, EPS, 40 mm
O
1.00
4.08 Wärmedämmung, EPS, 50 mm Polystyrol-Hartschaumplatten als Wärmedämmung unter Estrich gemäß DIN 1402, DIN EN 826, DIN EN 1606, DIN 4102, DIN EN 13501. Dämmung: EPS-WD Baustoffklasse: B1 Euroklasse: E Anwendungsgeb.: DEO dh nach DIN V 4108-10 WLG: 035 Plattendicke: 50 mm Druckspannung bei 10% Stauchung: > 150 kPa Dauerdruckbeanspruchung bei Stauchung < 2%: > 45 kPa Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.08
Wärmedämmung, EPS, 50 mm
190.00
4.09 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw. angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 12 mm, Höhe mind. 20 mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an Wänden, Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4.09
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
320.00
m
4.10 System-Randdämmstreifen PE-Schaum System-Randdämmstreifen aus PE-Schaum mit Fuß bzw. angeklebtem Folienstreifen, Dicke > 8 mm, Höhe mind. 20mm größer als Gesamtkonstruktion liefern und an Wänden, Türzargen, Rohrleitungen und dergl. aufstellen.
4.10
System-Randdämmstreifen PE-Schaum
O
1.00
m
4.11 Ausgleichsschüttung, Perlite Perlite-Ausgleichsschüttung unter Estrich zum Anpassen des Untergrundes im Bereich von Rohrleitungen und dgl. (Aufmaß und Ausführung nach Absprache mit der Bauleitung). WLG: 040 Anwendungsgeb.: DEO nach DIN V 4108-10 Angebotenes Fabrikat: ____________________
4.11
Ausgleichsschüttung, Perlite
W
2.00
4.12 Wärmedämmung an Install.anpassen Anpassen der Wärmedämmung an Installation durch Ausschnitte und gesonderte Zuschnitte. Leitungsbündel bis 500 mm Breite gelten als ein Strang.
4.12
Wärmedämmung an Install.anpassen
W
60.00
m
5 Estriche
5
Estriche
Estriche
Estriche
5.01 Zementestrich CT-C45-F4-S60 Zementestrich, Güteklasse CT-C45-F4-S60 , mit Zugabe von Estrichzusatzmittel, als schwimmender Estrich als Unterbau für im Dünnbett verlegte Fliesen-, Natursteinbeläge im KG, liefern und einbauen. Nutzlast 5,0  kN/m². Oberfläche gerieben und geglättet. Fugenanordnung nach DIN. Nenndicke 70 mm (65-75 mm)
5.01
Zementestrich CT-C45-F4-S60
20.00
Heizestriche
Heizestriche
5.02 Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70 Heizzementestrich, Güteklasse CT - C35 - F5 - S70, mit Zugabe von Estrichzusatzmittel, auf die bauseits verlegte Fußbodenheizung, als schwimmender Estrich als Unterlage für Fliesen- und Plattenbeläge liefern und einbauen. Nutzlast bis 3 kN/m² Oberfläche gerieben und geglättet. Fugenanordnung nach DIN. Nenndicke 70 mm (65-75mm)
5.02
Heizzementestrich CT - C35 - F5 - S70
300.00
5.03 Heizestrich, Zulage Zulage für Heizestriche. Unter anderem sind folgende Leistungen abgegolten: - Liefern und beimengen von Estrichzusatzmittel für Heizestriche - Liefern und setzen von Messstellen für Feuchtigkeit (CM-Messung) - Arbeitsunterbrechungen beim Aufheizen - Aufheizprotokollabstimmung - Erstellung Aufheizprotokoll - Zusätzliche Arbeitsfugen
5.03
Heizestrich, Zulage
300.00
Fugen
Fugen
5.04 Bewegungsfuge Bewegungsfuge im Estrich/Heiz-Estrich aus Formteil mit Dämmstreifen sowie elastischer Vergussmasse, einschl. Dübelhülsen und Rundstahlstifte aus Edelstahl, l=ca.100 mm, Abstand gemäß Herstellervorgabe in Abhängigkeit der geforderten Nutzlast (5,0 KN/m²). Inkl. aller Beischnitte, Anschlüsse, Kreuzungsausbildungen Einmessungen, usw., liefern und einbauen. Fugenquerschnitt: b/h ca. 15/ 150mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.04
Bewegungsfuge
W
30.00
m
5.05 Dehnfuge Dehnfuge durch maßgenaues Einlegen eines Mineralfaserstreifens während der Aufbringung des Estrichs herstellen. Ausführungsort: Zimmertüren, usw. Abmessung Mineralfaserstreifen: b/h ca. 5/100 mm
5.05
Dehnfuge
W
5.00
m
Sonstiges
Sonstiges
5.06 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm Differenzpreis für je 5 mm Estrich-Mehr- bzw. Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5.06
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 5 mm
W
50.00
5.07 Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm Differenzpreis für 10 mm Estrich-Mehr- bzw. Minderstärke des Zement- bzw. Zementheizestrichs.
5.07
Zementestrich - Mehr-/Minderstärke 10mm
W
20.00
5.08 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage zu Pos. 5.1. für den Einbau eines Zusatzmittels für die Begehbarkeit nach 24 Stunden sowie die Belegreife nach 4 Tagen. Inkl.: - Durchführung der notwendigen Entfeuchtungsmaßnahmen unmittelbar nach Einbringen des Estrichs über einen Zeitraum max. bis zur Belegreife mittels Trocknungsgeräten und/oder manueller Vorgangsweise (z.B. stoßlüften, usw.). Es darf im Innenbereich kein Feuchtigkeitsniederschlag (z.B. auf Fenstern, Wänden, usw.) auftreten. - Liefern u. setzen von Mess-Stellen für CM-Messung. - CM-Messung mit schriftlicher Freigabe und Haftungsübernahme (Gewährleistungszeit min. 10 Jahre) für den Prüfpunkt Belegreife durch den Hersteller bzw. Lieferant. - Dokumentation der Druck- und Biegzugfestigkeit durch Probenentnahme auf der Baustelle und Prüfung nach Vorschrift inkl. Prüfbericht. Fabrikat: PCT-Chemie, Retanol Rapid Xtreme o.glw. Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.08
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
20.00
5.09 Zulage Belegreife nach 4 Tagen Zulage wie in Pos. 5.8. beschrieben, jedoch für Belegbarkeit und Aufheizung für Pos. 5.2. Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.09
Zulage Belegreife nach 4 Tagen
300.00
5.10 Zulage maschinelles verdichten Verdichten der Estriche mit Glättmaschine und anschließendem glätten mittels Schwert, als Zulage.
5.10
Zulage maschinelles verdichten
320.00
5.11 Zulage für Faserzusatz Zulage zu den Estrichpositionen für einmischen von Faserzusatz in Zement - Heizzement - Anhydrit - Heizanhydritestriche unter Keramikbelägen. Fabrikat: Glascofiber o. glw. Estrichstärke bis 70 mm Angebotenes Fabrikat: ____________________
5.11
Zulage für Faserzusatz
320.00
5.12 Zulage Bodeneinläufe Zulage zu den Estrichpositionen für das Anarbeiten an Bodeneinläufe. Der Estrich ist an den Bodeneinläufen umlaufend ca. 25cm auszusparen bzw. auf den Flanschring hinunterzuziehen. Die Seitenflächen sind oberflächenfertig für das Aufbringen einer Flüssigabdichtung auszubilden.
5.12
Zulage Bodeneinläufe
3.00
Stck
5.13 Zulage Absatz und Gefälle Duschen Zulage zu den Estrichpositionen in den Nassräumen für das Ausführen der Zementestriche unter Keramikbelägen bestehend aus: - Estrich im gesamten Duschbereich um ca. 30-35mm tiefer gesetzt (Dickenausgleich in der Dämmung) - Gefälle 4-seitig zu den Duschrinnen in der Wand
5.13
Zulage Absatz und Gefälle Duschen
10.00
5.14 Alu-Winkeleisenschwellen Alu-Winkeleisenschwellen als Trenn- bzw. Anschlagschienen 30/30/3 mm, Einzellänge von 70-100 cm, liefern und in den Estrich einbauen.
5.14
Alu-Winkeleisenschwellen
O
1.00
Stck
6 Regiearbeiten
6
Regiearbeiten
Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten. Die Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte und Materialeinsatz). Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit. Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge,  Unternehmerzuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Vorbemerkung
6.01 Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter
6.01
Stundensatz Vorarbeiter, Estricharbeiten
1.00
Std
6.02 Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Fachwerker
6.02
Stundensatz Fachwerker, Estricharbeiten
5.00
Std
6.03 Stundensatz Helfer, Estricharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
6.03
Stundensatz Helfer, Estricharbeiten
5.00
Std