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Allgemeine Vorbemerkungen Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der Auftraggeber mit "AG" sowie der Auftragnehmer mit "AN" benannt.
OBJEKTBESCHREIBUNG
Die HKM-Bauprojektentwicklung beabsichtigt die Erstellung einer Wohnanlage mit 70 Wohneinheiten, gegliedert in drei Baukörper und einer gemeinsamen, durchgängigen Tiefgarage. Die Tiefgarage umfasst 56 PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, Bewohnerkeller und Technikräume.
Das Baugrundstück befindet sich in zentraler Lage in Bergisch-Gladbach, auf dem Areal der Firma ISOTEC, ehemals Köttgen-Areal.
Die Andienung der Baustelle erfolgt aus dem öffentlich Verkehrsraum über die Jacobstraße und dem Paul-Köttgen-Weg auf die vorhandene Baustraße im Baufeld.
Die Ausfahrt aus dem Baufeld erfolgt über die bereits teilweise ausgebaute Köttgen - /Allee auf die Johann-Wilhelm-Lindlar-Straße. Es ist eine Einbahnstraßen - Regelung vorzusehen.
Bezüglich der Baustellenandienung wurde mit dem Verkäufer des Grundstücks ein Logistikkonzept vertraglich vereinbart. Dieses sichert uns die Nutzung unterschiedlicher Logistikflächen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verbindlich zu. Das Logistikkonzept, das vereinbart wurde, ist als Anlage Logistik Konzept beigefügt.
Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde ein Kranplatz innerhalb des Baufeldes festgelegt und in statischer und logistischer Hinsicht berücksichtigt.
Das Areal stellt derzeit eine Brachfläche, bestehend aus einer Baugrube mit groben Voraushub bis ca. 0,50m über tatsächliche Gründungstiefe, dar. Der Erdaushub erfolgt gemäß den Festsetzungen der Baugenehmigung und der Vorgaben gemäß Baugrundgutachen.
Nach Abschluss der Erdarbeiten wird dem AN eine profilierte Baugrube übergeben. Vertiefungen, wie Unterfahrten, Pumpenschächte und Bodenplattenverstärkungen werden durch den Tiefbauunternehmer hergestellt. Gleiches gilt für die Verfüllung der Unterfahrten und Schächte, sowie die Verlegung der Grundleitungen, einschl. der Dichtflansche im Bereich der Bodenplatte.
Es kommen zur Ausführung drei Mehrfamilienwohnhäuser in konventioneller, 4-geschossiger, Bauweise mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Die Erreichbarkeit der Gebäude sind über separate Zuwegungen über Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen bzw. Zufahrten zur Tiefgarage sicher gestellt.
Fundamente, Bodenplatte und aufgehende tragende Geschosswände werden aus Stahlbeton bzw. Mauerwerk aus Kalksandstein gemäß Bauphysik nach Brandschutz, Statik nach den schall- und wärmetechnischen Erfordernissen erstellt.
Die Aufzugsschächte werden einschalig nach den Erfordernissen des Schallschutznachweis ausgeführt.
Alle horizontalen Decken werden nach Erfordernis der Statik sowie der Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweise als Ortbetondecken in Stahlbeton oder als Fertigteildecke Filigran ausgeführt.
Innentreppen und Aufzugsanlagen der Haupttreppenhäuser werden ebenfalls in örtlicher Stahlbetonbauweise hergestellt und schalltechnisch entkoppelt.
Ebenso werden Balkon- bzw. Loggiaplatten in Stahlbetonbauweise örtlich hergestellt und über Iso-Körbe wärmetechnisch entkoppelt. Die Entwässerung der Balkone erfolgt über Fallrohre, Notüberläufe sind vorgesehen.
Die Flachdächer sind als "Weiße Decke" ohne Gefälle ausgebildet, erhalten eine Kaltdachwärmeisolierung, abschließend eine Dachbegrünung im System.
Mauerwerks- und Stahlbetonwände sowie Treppenhaus und Zwischenpodeste werden mit einem Gipsmaschinenputz versehen. Deckenanteile erhalten einen malerfertigen Anstrich. Die Schnittstelle der Putzarbeiten ist die im Untergeschoss mit der ersten Schleusentür vorgesehen.
Außenwandverkleidung aus einem Wärmedämmverbundsystem werden mit einer Dämmstärke gemäß Wärmeschutznachweises und wahlweise mit Klinkerriemchen bzw. einem Scheibenputz ausgeführt.
Falls Abweichungen oder Änderungen in Bauausführung oder Gestaltung durch technische oder gestalterische Notwendigkeiten, behördliche Auflagen, Anordnungen, Vorschriften, örtliche Gegebenheiten oder sonstige zwingende Gründe notwendig werden oder zweckmäßig erscheinen, bleiben diese dem AG vorbehalten.
Baugrundstück
GemeindeGladbach
GemarkungBergisch Gladbach
Flur10
Flurstück339
BGF TG/Kellerca. 2.484 m²
BGF Wohnungenca. 5.937 m²
BRI TG/Kellerca. 10.289 m³
BRI Wohnungenca. 20.348 m³
ALLGEMEINES
Sollte es an anderer Stelle des Leistungsverzeichnis anders erwähnt sein, sind folgende Punkte verbindlich und Vertragsbestandteil:
Das Angebot ist in Papierform oder auch als GAEB-Datei DA84 auf einem Datenträger zu übergeben.
Sowohl Abschlags- als auch Schlussrechnung, inkl. der Aufmaße sind in digitaler Form dem AG zu übermitteln. Die E-Mail Adresse wird mit Beauftragung bekannt gegeben.
Auf die geleisteten Arbeiten werden gegen Vorlage einer von der örtlichen Bauleitung des AG geprüften und mit einem positiven Prüfungsvermerk versehenen Abschlagsrechnung, Teilzahlungen in Höhe von max. 90% geleistet, wobei der Wert angelieferter und noch nicht eingebauter Materialien nicht berücksichtigt wird.
Weitere 5% werden nach Prüfung der Schlussrechnung nach Abnahme ausgezahlt, spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme. Die restlichen 5% werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft eines Geldinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft gemäß VOB Teil B § 17 ausgezahlt.
Bei Auftragsvergabe ist ein Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für die vorgeschriebenen Sondereinbehalte nachzuweisen. Der Bescheid muss eine Gültigkeit von mindestens noch einem Jahr ab dem Ende der Zuschlagfrist haben. Ansonsten wird von allen Rechnungen ein Anteil von 15% abgezogen und durch den AG an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Der AN hat sich in erforderlichem und angemessenem Umfang gegen alle sich im Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen stehend, und von ihm übernommenen Risiken zu versichern.
Die vom AN abzuschließende Versicherung muss, soweit dies zu üblichen Bedingungen versichert ist, auch den Ersatz von Folgeschäden umfassen.
Der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ist dem AG unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für Güte und Vertragsgemäßheit seiner sämtlichen Lieferungen und Leistungen für die Dauer von fünf (5) Jahren seit der mängelfreien Abnahme (gemäß BGB).
Die gemeinsame Abnahme der erbrachten Vertragsleistung des AN erfolgt förmlich nach Fertigstellung des Bauvorhaben. Ca. 6 Wochen vor der Übergabe wird in einer Vorbegehung zur Feststellung der Abnahmereife mit dem AG der Leistungsstand erfasst, etwaige Mängel werden in einem zu erstellenden Protokoll gemeinsam festgehalten. Diese sind bis zur Übergabe innerhalb vereinbarter Frist zu beseitigen. Die Abnahmeerklärung des AG erfolgt im Anschluss nach Mängelbeseitigung. Für später unzugängliche Teile seiner Vertragsleistung hat der AN den AG rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern.
§ 12, VOB/B Absatz (5) findet keine Anwendung.
Der Auftragnehmer verzichtet weiterhin auf das ihm gemäß § 648 BGB zustehende Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
01. Die nachfolgend angebotenen Leistungen umfassen die Herstellung und Lieferung aller Materialien sowie die fachgerechte Ausführung, Montage / Demontage, Verarbeitung und Entsorgung. Es gelten für Angebot und Ausführung, soweit nicht nachstehend oder im LV nichts anderes beschrieben wird, die VOB, Teil B + C, in der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Fassung, alle einschlägigen DIN - Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der zuständigen Behörden, der beteiligten Fachgutachter, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller in fix und fertiger Arbeit, sofern nichts anderes in den Positionen gesagt ist - einschliesslich aller Nebenkosten und Nebenleistungen. Es gelten alle zur Erfüllung der Leistungsinhalte erforderlichen deutschen und europäischen Normen in ihrer aktuellen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Teil A der VOB kein Vertragsbestandteil wird und dem Bieter kein klagbares Recht einräumt.
Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und gelten für die gesamte Bauzeit. Eine Gleitklausel ist ausgeschlossen.
02. Ebenfalls sind die gültige Landesbauordnung, die Genehmigungsauflagen der Behörden, die allgemeinen und örtlichen Auflagen und Bedingungen der Versorgungsunternehmen zu beachten.
03. Der AN hat die Sicherungsvorschriften und Auflagen der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht zu erfüllen und eigenverantwortlich zu überwachen.
04. Zur Baustellenlogistik hat der AG ein Konzept entwickeln lassen, was mit dem AN mit Beauftragung als vereinbart gilt. Änderungen sind ausschließlich mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen bzw. zu vereinbaren. Die Andienbarkeit des Grundstücks für sein eigenes Gewerk hat der AN selbst zu prüfen. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der Örtlichkeit und durch Einsicht in die Plan- und Berechnungsunterlagen ausreichend zu informieren.
Aufwendungen jeglicher Art für Baustellenlogistik zu allen Leistungsbereichen ist allein Sache des AN und in die Einheitspreise der späteren Beauftragung einzukalkulieren.
Der AN versichert hierzu, dass er sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht hat. Nachforderungen, dies betreffend, aus mangelnder Ortskenntnis und Nichterkennen der baulichen Zusammenhänge werden durch den AG nach Vertragschluß nicht mehr anerkannt.
05. Alle angebotenen Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein.
06. Einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung bestimmter Lager- und Arbeitsplätze hat der AN nicht. Werden Flächen oder Räume zur Verfügung gestellt, so hat der AN eigenverantwortlich für die Verschliessbarkeit, Verkehrssicherheit, Reinigung und sonstigen Unterhalt auf seine Rechnung Sorge zu tragen. Er ist ohne besondere Vergütung auch verpflichtet, seinen Arbeitsbereich täglich, insbesondere nach Fertigstellung seiner eigenen Leistung, aufzuräumen und zu reinigen.
Sind für Baustelleneinrichtung im LV keine Leistungsansätze vorgesehen, sind diese Nebenleistungen und die Kosten hierfür in den Einheitspreis einzurechnen.
07. Zu den Nebenleistungen gehört auch die Gestellung von Schutz- und Arbeitsgerüste bis Arbeitshöhen von 2,00 m. Auffangnetze nach § 12 BGV C22, die nur dem Schutz der Mitarbeiter des AN dienen, zählen zu den Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.4 DIN 18299.
08. Muss der AN im Zuge seiner eigenen Arbeiten vorhandene Schutzmaßnahmen oder Gerüste der Baustelleneinrichtung entfernen, hat er ausreichend andere Maßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung seiner Arbeiten hat der AN ohne besondere Vergütung den alten Zustand, soweit erforderlich, wiederherzustellen bzw. in entsprechend abgeänderter, aber betriebsbereiter Form.
09. Erfordert die Gliederung der Baumaßnahme zeitlich versetzte Arbeitseinsätze oder mehrere Einrichtungen, erfolgt hierfür keine besondere Vergütung.
Auch sind zeitweise mehrere Gewerke gleichzeitig im Rahmen dieser Maßnahme tätig. Die Arbeiten sind daher nicht allein auf Beschleunigung und hindernisfreies Arbeiten bezüglich des eigenen Gewerks sondern unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzip auf einen stimmigen Gesamt - Bauablauf ausgerichtet zu
erbringen. Dies bedingt, dass Teilabschnitte der Leistungen auch einmal
zurückgestellt oder vorgezogen werden müssen.
10. Für seine eigene Leistungserbringung nimmt und prüft der AN eigenverantwortlich alle Maße, die für die Herstellung von zum Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind, und weist den AG unverzüglich auf etwaige Maßdifferenzen hin. Die Prüfung wird nicht besonders vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Glaubt der AN, dass seine Fachkenntnisse hierzu nicht ausreichen, um vorstehende oder eine nach § 4 Abs. 3 VOB/B erforderliche Prüfung vorzunehmen, hat er den AG in Textform darauf hinzuweisen.
Soweit der AN für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen öffentlich -
rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt, hat er diese selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
11. Logistik und ggf. die gezielte Steuerung wartender LKW's über andere, unsensible Straßen / Verkehrsflächen (Einzelabruf per Funk) ist Sache des AN diese, für den AG kostenfrei, zu koordinieren.
Die Kosten für Verpackung einschl. deren Abtransport, Transporte und Versicherungen etc. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Evtl. erforderlichen Schutzabklebungen sind vor der Montage aufzubringen und vor Inbetriebnahme oder nach Aufforderung durch die Bauleitung rückstandslos ohne gesonderte Vergütung wieder zu entfernen. Die Entsorgung von Abfall hat umgehend nach ATV DIN 18299, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem AN selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Dritte Abfälle in diese Behälter füllen. Nach diesen Richtlinien werden die Arbeiten ausgeführt und die Schutt- und Abbruchmaterialien entsorgt.
12. Der Nachweis der Güteeigenschaften der angebotenen Materialien ist rechtzeitig vor Bestellung und Verwendung durch Vorlage von Prüfzeugnissen einer amtlich anerkannten deutschen Materialprüfanstalt bzw. durch Angabe des / der Prüfzeichen vom AN zu erbringen. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN - oder EN - Normen müssen nachweisbar sein.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der örtlichen Bauleitung des AG vor Einbau zu übergeben.
13. Der AG ist berechtigt, den angefallenen Schutt bzw. die Verschmutzungen und / oder Verpackungen durch Dritte zu Lasten des AN beseitigen und entsorgen zu lassen, sofern dieser nicht nach einmaliger Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des AG zum vorgesehenen bzw. vereinbarten Termin die Arbeiten selbst ausgeführt hat. Im Übrigen gilt, dass der AN seine Arbeitsbereiche täglich zu reinigen und den Schutt selber zu entsorgen hat. Die, durch den AN, zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die öffentlichen Verkehrswege, welche durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen befahren werden. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
14. Dem AN werden für seine Leistungen notwendige Ausführungsunterlagen rechtzeitig in der Regel in zweifacher Ausfertigung übergeben. Ggf. notwendige weitere Exemplare können gegen Vergütung gestellt werden, soweit nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wird.
15. Alle Zeichnungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden und dürfen, falls erforderlich, nur nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG an die vorhandenen Gegebenheiten angeglichen werden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Die tatsächlichen Einbauhöhen -maße, bezogen auf das gesamte Ausbausystem, sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen in der geplanten Bauausführung festgestellt oder vermutet werden.
16. Für die Erbringung der Leistungen des AN evtl. notwendige bzw. vom AG geforderte Konstruktionszeichnungen und/oder Berechnungen sind für den AG kostenfrei zu erstellen, soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt wird.
17. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom AN entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht, diese bleiben unberührt.
18. Der AG führt regelmäßige in der Regel wöchentliche Baubesprechungen durch, an denen für den AN Teilnahmepflicht besteht für die Zeit seiner Tätigkeit vor Ort bzw. im Falle einer gesonderten Einladung. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
19. Der AN hat arbeitstäglich ein Baustellentagebuch zu führen und der örtlichen Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen.
Die vollständige Gewerke spezifische Objektdokumentation ist mindestens 6 Wochen vor dem Abnahmeverlangen dem AG in elektronischer Form (im
Datenformat PDF 1-fach) zu übergeben.
Die Dokumentationsunterlagen beinhalten folgende Unterlagen:
- ausführliches Bautagebuch seiner Tätigkeiten
- Werk- und Montageplanungen
- Genehmigungen und Zulassungen
- Material- und Produktinformationen
- Abnahmeprotokolle
- Einbau-, Pflege- und Wartungsanleitungen wartungsrelevanter Bauprodukte
- Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise nachweispflichtiger Abbruch- und Gefahrstoffe
- Fachunternehmererklärung
20. Durch den AN ist im Rahmen der Angebotserstellung eine von ihm vorgesehene Ausführungszeit zur Herstellung anhand eines Bauzeitenplanes vorzulegen und verbindlich zu bestätigen. Hierzu sind die Ausführungstage der eigenen Bauleistung maßgeblich, KEINE kalendarischen Angaben.
Als Regelarbeitszeiten zur Herstellung der eigenen Leistung werden wie folgt vereinbart:
Montag - Samstag von 7.00 - 17.00 Uhr
Einsatz der Personalstärke und von Arbeitskräften je nach Bauteilabschnitt in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG.
Allgemeine Vorbemerkungen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung Mit der Sicherheits- und Gesundheitskoordination wurde beauftragt:
(noch nicht festgelegt)
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Baustelleneinrichtung
Alle notwendigen Genehmigungen für die Nutzung bzw. Behinderung von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie Einverständniserklärungen der Nachbarn sind vom AN einzuholen. Etwaige Beschilderungen hierzu sind mit dem Ordnungsamt abzustimmen und in den Preis der Baustelleneinrichtung mit ein zu kalkulieren.
Der AG überreicht einen Grobplan der vorgesehenen Baustelleneinrichtung. Auf dieser Basis ist dem AG spätestens 2 Wochen nach Auftragserhalt ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, der mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen ist. Evtl. notwendige Baustellenbeleuchtung und eine Notbeleuchtung ist während der Bauzeit vorzuhalten. Bevor Arbeiten mit starker Staub- oder Lärmentwicklung durchgeführt werden sind diese der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden.
Der AN übernimmt das Baugelände nach fertigen Erdarbeiten. Diese Vorleistung ist vor Beginn der Arbeiten vom AN förmlich abzunehmen. Er hat sich im Rahmen seiner Angebotslegung und Erstellung seines eigenen Logistikkonzeptes bzw. der Baustelleneinrichtungsplanung vom IST-Zustand zu überzeugen. Umbauten, Veränderungen, Ergänzungen, die zur Ausführung der Leistungen erforderlich werden, sind vom AN in geforderter Qualität vorzunehmen und mit einzukalkulieren.
Die durch den AN auf dem Gelände installierten Provisorien einschl. Kabel- und Leerrohrtrassen für seinen eigenen Bedarf während der Baudurchführung sind nach Abschluss der Nutzung durch den AN wieder rück zu bauen.
Herstellung und Lieferung einer Baustelleneinrichtung nach den Erfordernissen des AN für Eigen- und Nachunternehmerleistung und Vorhaltung über die gesamte Bauzeit. Darin enthalten sind auch Leistungen, die nach VOB zu den Nebenleistungen gehören. Die Nutzung der Baustelleneinrichtung durch Dritte vom AG beauftragten Firmen z. B. im Bezug auf Medien / Versorgung ist kostenfrei zu ermöglichen. Bauzeitenverlängerungen werden nur vergütet, wenn die Ursachen vom AG zu vertreten sind.
Auch einzukalkulieren sind in jedem erstellten Geschoss Höhenfestpunkte als Meterriss, bestehend aus Kunststoffplakette auf Rohbauwand gedübelt, im Bereich der Wohnungseingänge oder der Türleibungen der Aufzugsschächte nach Angabe der örtlichen Bauleitung des AG.
Die Meterrisse gelten als fix verbindliche Höhenangabe später für alle Folgegewerke.
Es wird durch den AG ein frostsicherer Bauwasser- und Stromanschluss als Leitungen einschl. Messeinrichtung mit provisorischer Zuleitung bis zum Schwerpunkt der Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit dem AN gestellt, alle Versorgungsanschlüsse werden auch auch für Fremdfirmen nutzbar hergestellt.
Die auf der Baustelle vorhandenen Flächen für Baustelleneinrichtungen sind beschränkt. Zusätzliche Anmietungen sind Sache des Auftragnehmer. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter insbesondere von Nachbarn für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der AG oder die örtliche Bauleitung des AG unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des AN in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Angaben zur Abrechnung sind in den Preis einzurechnen, wenn die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom Auftragnehmer zu tragen sind.
Zur ausgeschriebenen Leistung gehört die Vorhaltung des Bauzaunes für die Dauer der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit des AN und der Nachunternehmer bis zum Ende der Gesamtbauzeit. Die Baustelle wird an den Straßenfronten und Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn eingezäunt und ggf. mit erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen.
Der Bauzaun wird unterhalten, wobei ständig für ein sauberes Erscheinungsbild des Zaunes Sorge zu tragen ist. Die vom Straßenraum sichtbaren Teile des Bauzauns werden vom Auftraggeber zum Teil zu Werbezwecken mit Planen bzw. leichtgewichtigen Verbundplatten behangen. Die hierfür nötige Standsicherheit ist vom AN zu gewährleisten. Werbung seitens des AN ist auf der gesamten Baustelle generell nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des AG gestattet, ansonsten wird Werbung untersagt.
Für Arbeitsgerüste in den unmittelbaren Arbeitsbereichen innerhalb des Gebäudes hat der AN selbst zu sorgen und die Kosten dafür mit einzukalkulieren. Ebenso sind zu montieren sämtliche Absturzsicherungen vor bodentiefen Fensteröffnungen und am Schachtbauwerk vor Aufzugstüren. Die Absturzsicherungen vor Aufzugstüren müssen variabel temporär auszuhängen sein, zwecks Montage der Aufzugsanlagen.
Als Absturzsicherung zuvor wird ein dreiteiliges Schutzgeländer, Höhe ca. 1,00 m, aus Holz, aus Fuß- Knie- und Handbrett horizontal mit notwendigen Haltepfosten vertikal, in Rohbauwänden - decke o.a..dauerhaft sicher befestigt, vorhalten und auf Abruf der örtlichen Bauleitung des AG wieder ausbauen gefordert.
Allgemeine Schutzgerüste im Aussenbereich, rundherum um das Gebäude, werden ansonsten bauseits durch den AG zur Verfügung gestellt.
Für Verlegung und Vorhaltung von Medien und Beleuchtung zu den jeweiligen Arbeitsbereichen hat der AN in Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG selbst zu sorgen und die Kosten dafür mit einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung
01.__._.001 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung einrichten, vorhalten sowie
Räumung der Baustelle und Wiederherstellung
des Geländes einschl. Entfernung von
Fundamenten und Verunreinigungen, als
Pauschalpreis für eine komplette fachgerechte
Leistungserbringung sind wie folgt zu erbringen.
Die behördlichen Anträge für die Einrichtung und
Beseitigung der Anlage sind ohne Mitwirkung des
AG zu stellen.
- erforderliche Lager- und Arbeitsplätze
- notwendige Hebezeuge, Baukräne, Geräte,
Werkzeuge und sämtliche Hilfsmittel zuvor
- Material- und deren Vorhaltekosten
- Lohn- und Personalkosten
- alle sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer
zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Bauaufgabe zu erbringen hat.
- Sicherungsmaßnahmen der Verkehrswege auf
und vor dem Grundstück, im Gebäude, auf
Zufahrten, Bürgersteigen, einschl. Säuberung
und Schneeräumung, incl. Wegebeleuchtung.
- Schützen der Grenzen zu benachbarten
Grundstücken.
- Beleuchtung des Bauumfeldes und der
Baustelle während der Erbringung der eigenen
Leistung.
- Sozialräume für Personal.
- Sanitär- und WC-Anlagen, die Nutzung erfolgt
hier auch durch andere am Bau beteiligte Firmen.
Für oben erwähnte Einrichtungen sind die
Forderungen des Amtes für öffentliche Ordnung,
der Bauberufsgenossenschaften und sonst
mitwirkender Behörden, Amtsstellen und
Körperschaften, sowie das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz und das Bauordnungsamt
maßgeblich.
Leistungen, die der Auftraggeber über die oben
definierten Bereiche hinaus fordert, sind in den
folgenden Positionen beschrieben und werden
gesondert vergütet.
Vorhaltedauer: für die eigene Bauzeit
01.__._.001
Baustelleneinrichtung
L
1.00
psch
01.__._.002 20" Bauleitungs-/Besprechungscontainer Bauleitungs-/Besprechungscontainer als Raum mit
ausreichender Größe und folgenden Einrichtungs-
gegenständen:
- Windfang und WC mit Waschgelegenheit
- 1 Schreibtisch 80/180 cm mit Bürostuhl
- 1 Besprechungstisch mit 8 Stühlen.
- 2 Regale
Der Container ist isoliert, d.h. winterfest, mit
elektrischer Beheizung, Beleuchtung, Fenster mit
aufbruchsicheren Rollladen und Fenstergitter, Tür
mit Zylinderschloß und drei Schlüssel.
Einzukalkulieren sind Wasser-, Strom- und
Kanalanschluss inkl. der hierfür anfallenden
Gebühren sowie das Reinigen des Containers
mind. einmal wöchentlich während der gesamten
Bauzeit.
Vorhaltezeit über die eigene Leistungserbringung
hinaus bis ca. 9 Monate
01.__._.002
20" Bauleitungs-/Besprechungscontainer
O
1.00
St
01.__._.003 Bauzaun, Stahlrahmen mobil Bauzaun aus mobilen Stahlrahmenelementen mit
Rundstahlfüllstäben - Gitterfüllung, Stützfüßen aus
Beton, inkl. sämtlicher Verbindungen, Kupplungen
etc..
Alle Bauzaunelemente sind mit nicht aushebbaren
Sicherungsschellen auszustatten.
Der Zaun ist aufzustellen und nach Abschluss aller
Bauarbeiten auf Abruf der örtlichen Bauleitung des
AG wieder abzubauen.
Zaunhöhe: ca. 2,00 m
Vorhaltedauer: für die eigene Bauzeit
01.__._.003
Bauzaun, Stahlrahmen mobil
O
260.00
m
01.__._.004 Zulage Bauzauntor Bauzauntore, abschließbar im Bereich der Zufahrt.
Das Tor soll auf eine Zufahrtsbreite von ca.
6,00 m hergestellt werden, Tor mit Laufräder,
Feststellbügel und Beschlägen.
Die Schliesszylinder der Tore und der provisorisch
eingebauten Bautüren müssen gleichschliessend
sein.
Der örtlichen Bauleitung des AG sind 5 Schlüssel
zu übergeben.
Torhöhe: ca. 2,00 m
Vorhaltedauer: für die eigene Bauzeit
01.__._.004
Zulage Bauzauntor
O
2.00
St
01.__._.005 Bauzaun inkl. -tor vorhalten Bauzaun incl. Bauzauntor, sinngemäß wie
Vorposition beschrieben, vorhalten und
unterhalten.
Außer den vollen Monaten werden Teilzeiten
nach Tagen zu 1/30 des Einheitspreises
abgerechnet.
Vorhaltedauer: nach Rohbauende ca. 9 Monate
01.__._.005
Bauzaun inkl. -tor vorhalten
O
9.00
Mo
01.__._.006 Baustellen - WC vorhalten WC - und Sanitäranlagen über die eigene Leistung
hinaus für die Nutzung der am Bau beteiligten
Firmen vorhalten und unterhalten.
Die Kosten für Energie, Heizung, wöchentliche
Wartung und Reinigung sind im Preis
einzukalkulieren.
Außer den vollen Monaten werden Teilzeiten nach
Tagen zu 1/30 des Einheitspreis abgerechnet.
Vorhaltedauer: nach Rohbauende ca. 36 Wochen
für mindestens 3 Stück WC-Dixi-Toilette mit
Waschmöglichkeit
01.__._.006
Baustellen - WC vorhalten
O
108.00
StWo
01.__._.007 Schnurgerüste aufstellen Aufstellen der gesamt erforderlichen Schnurgerüste
in ausreichender Anzahl für die eigenen Zwecke in
der Baugrube, solide verstrebt und entsprechend
baurechtlicher Vorschriften erstellt, einschl.
der erforderlichen Geometerhilfen.
Die durchgehend angeordneten Horizontaldielen
zum Einschneiden für den Geometer müssen
waagerecht und mindestens 1,00 m über OK
Rohbau Bodenplatte angebracht werden.
Die Horizontaldielen dürfen erst nach erfolgtem
Anlegen sämtlicher Umfassungs- und tragender
Zwischenwände in Keller- Tiefgaragengeschoss
entfernt werden.
01.__._.007
Schnurgerüste aufstellen
L
1.00
psch
01.__._.008 Bautür Eingänge Provisorische Eingangstür, einschl. aller
notwendigen Unterkonstruktionen und
Abdichtungen mit Bauzylinder liefern, einbauen.
Gesamtöffnung zusätzlich vollflächig, lagesicher
verschalen, Bautüre entsprechend in Schalung
einpassen.
Abmessung Öffnung b/h: ca. 4,650 / 2,650 m
Für die Dauer der gesamten Bauzeit vorhalten,
unterhalten und auf Abruf durch die örtliche
Bauleitung des AG wieder ausbauen.
Vorhaltezeit nach Rohbauende bis ca. 20 Wochen
01.__._.008
Bautür Eingänge
6.00
St
01.__._.009 Bautür Tiefgarage wie Vorsposition sinngemäß beschrieben, jedoch für
Abmessung Öffnung b/h: ca. 6,300 / 2,500 m
01.__._.009
Bautür Tiefgarage
1.00
St
01.__._.010 Schutzgeländer Baugrube Dreiteiliges Schutzgeländer, Höhe ca. 1,00 m, aus
Holz, vor Tür-, bodentiefen Fensteröffnungen und
am Schachtbauwerk Aufzug liefern, dauerhaft
sicher befestigen, vorhalten und auf Abruf der
örtlichen Bauleitung des AG wieder ausbauen.
Ausfachung mit horizontalen Brettern bestehend
aus:
Fuß- Knie- und Handbrett horizontal mit
notwendigen Haltepfosten vertikal, gedübelt in
Rohbauwänden - decke o.a..
01.__._.010
Schutzgeländer Baugrube
O
1.00
m
02 Schalung / Stahlbeton
02
Schalung / Stahlbeton
Technische Vorbemerkungen Schal- Stahlbetonarbeiten Allgemein
Es obliegt grundsätzlich dem AN, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind etagenweise gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, daß keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden. Für frei bewitterte Aussenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen.
Der AN vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem AG zu übergeben.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung).
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Ausparungen ist untersagt.
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt. Die Eigenüberwachung ist vom AN eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf, wenn dann, ausschließlich nur an, mit der örtlichen Bauleitung des AG, abgestimmten Orten erfolgen.
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- und/oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Bauleitung des AG einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden.
Der AN hat auf Verlangen, soweit es nicht durch Vorschriften ohnehin erforderlich ist die Prüfprotokolle für Güteprüfung und Druckfestigkeit gemäß Nr. 7.4.3.1 i.V.m. 7.4.3.5 DIN 1045 als Nebenleistung zu übergeben. Bei Versäumnis dieser Obliegenheit können Prüfungen nach Nr. 7.4.5 DIN1045 zu Lasten des Auftragnehmers vorgenommen werden. Für Stahlbetonfertigteile sind in analoger Anwendung die Kopien der Lieferscheine gemäß Nr. 7.2.2 DIN 1045 zu übergeben.
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle und dgl.) enthalten sein. Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. Das gilt auch für Fertigteile aus Zulieferungen. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel dürfen - außer bei Fließmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die örtliche Bauleitung des AG. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton.
Es gelten die Sichtbetonklassen nach DIN 18217 "Betonoberflächen und Schalhaut" und dem gültigen BDZ/DBV Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt mindestens Sichtbetonklasse 2 als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des AG untersagt.
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem AN überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten im Sinne der DIN 1045 herzustellen.
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften.
Ergänzend zur DIN 18331 werden als Nebenleistung vereinbart:
- Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge.
- Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des AN ergeben.
- bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen.
- Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
- Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- das Mitbenutzen von Gerüsten des AN während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere AN, sofern keine Behinderungen entstehen.
- das Reinigen von Fugen, bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken, wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind.
- das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der AN im Zweifel mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen.
- Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen, die Schienen sind zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken.
- Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Ergänzend zur DIN 18331 werden als Besondere Leistung vereinbart:
- wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Die Preise gelten auch, wenn die Massen um mehr als 10% über - oder unterschritten werden und dadurch kein grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entsteht. Diese Regelung schließt den Wegfall von ausgeschriebenen Leistungen nicht ein. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn sich die Mengenänderung nicht aus der Abwicklung des Bauvertrages ergibt, sondern auf Änderungen des Bauvertrages oder sonstigen Anordnungen des Auftraggebers bis hin zu wesentlichen Änderungen der Pläne beruht. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Werden Schubbewehrungen mit Sonderzulassung verwendet, so sind sie als Bewehrungsstahl und nicht als Kleineisenteile abzurechnen. Schalungen für Aussparungen werden auch für übermessene Öffnungen abgerechnet. Werden Einwegschalungen, z.B. PE - beschichteter Karton, eingesetzt, ist keine Zulage für verlorene Schalung zu berechnen.
Weisse Wanne
Die teilweise oder vollständig ins Erdreich eingebetteten Betonbauwerke und Betonbauteile werden nach DIN 1045-1 bis -4 in Verbindung mit DIN EN 206-1 WU-Beton bemessen, hergestellt bzw. ausgeführt.
Die Bodenplatte in der Ausführung in Verbindung mit den Kelleraußenwänden gelten als "Weiße Wanne" gemäß DIN EN 206-1, DIN 1045-2 und DAfStb-Richtlinie (Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton).
Einzukalkulieren ist die gesamte Ausführung aller erforderlichen Abdichtungmittel wie Fugenbänder -bleche, Dichtrohre u.a., einschl. notwendiger Fremdüberwachung gemäß der Angaben der Fachplanungen Statik, Haustechnik und Architektur.
Die folgend angegebenen Vorgaben für Weisse-Wanne-Konstruktionen von Sohl-, Bodenplatten und Wänden gelten für alle ausgeschriebenen WU-Bauteile, auch wenn hierauf in den LV-Positionen nicht nochmals gesondert hingewiesen wird. Durch den Tragwerkplaner sind für Weisse-Wanne-Konstruktionen folgend beschriebene Ausführungsgrundlagen vorgegeben und durch das Fachunternehmen zu berücksichtigen und zu gewährleisten:
·Verwendung einer schwindarmen Betonrezeptur
·Verwendung von Betonrezepturen mit niedriger Hydratationswärme und ggf. verzögerter Normfestigkeit (Normfestigkeit nach 56 Tagen)
Frischbetontemperatur der Weisse-Wanne-Bauteile generell in Abweichung zur DIN 1045/ EC2 <=15° C am Einbauort überschreiten.
Die o.a. Vorgaben sind durch den Fachunternehmer bei der Ausführung der Weisse-Wanne-Bauteile eigenverantwortlich zu beachten und umzusetzen. Aus den Vorgaben resultierende, ggf. verlängerte Schalfristen sind durch den AN eigenverantwortlich in die betreffenden Positionen mit einzukalkulieren.
Die Ausführung der Bodenplatte erfolgt als Ortbetonbodenplatte mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS nach den WU-Richtlinien und ist durch den AN entsprechend zu beachten und zu gewährleisten. Es werden durch den Tragwerkplaner für Bodenplatten von Weisse-Wanne-Konstruktionen folgende Ausführungsgrundlagen festgelegt, die durch das Fachunternehmen zu berücksichtigen und zu gewährleisten sind:
·Art der Bauweise: Ortbeton
·Beanspruchungsklasse: 2
Nutzungsklasse: A
·Rissbreitenbegrenzung mit Selbstheilung: WW-RS
·Rissbreitenklasse: RW10 - RW20 (Wk=0,10 - 0,20 mm)
·Expositionsklassen: XC1-XC4, XD1-XD3, WO, WF, WA, WS,
XM1-XM3 / gemäß Angabe Schalungsplanung
·Betonfestigkeit: C 30/37
·Dichtheitsklasse: WU3 (für alle WU-Positionen)
·Einwirkungsklasse: EK-FZ, EK-SZ, EK-V
·Fugenabdichtung: FUG-P-BB
·Abstandhalterklasse: AB-A, Typ C-1
·Klasse für Einbauteile: EBT-RD, EBT-KD
Risse mit Abdichtung: E-RA,
Dichtmaßnahmen nach RiLi-SiB bzw. IH-RiHil
Die Ausführung der Kelleraußenwände erfolgt aus Fertigteilelemente in Filigranbauweise mit Begrenzung der Rissbreiten entsprechend der Klassifizierung E-RS gemäß WU-Richtlinie mit einer Wandstärke von 30 cm und ist durch den AN entsprechend zu beachten und zu gewährleisten. Im Bereich von Betonbauteilen der Klassifizierung E-RS ggf. auftretende Risse sind durch den AN im Nachgang von innen zu verpressen.
·Art der Bauweise: Fertigteilelemente in Filigranbauweise
·Beanspruchungsklasse: 2
Nutzungsklasse: A
·Rissbreitenbegrenzung mit Selbstheilung: WW-RS
·Rissbreitenklasse: RW15
·Expositionsklassen : XC1-XC4, WO,WF, WA, WS / gemäß Angabe Schalungsplanung
·Betonfestigkeit : C 25/30, C 30/37( Wände 16mm Korn / Anfahrmischung 8mm Korn)
·Dichtheitsklasse: WU3 (für alle WU-Positionen)
·Einwirkungsklasse: EK-FZ, EK-SZ
·Fugenabdichtung: FUG-E-BB
·Schalungsankerklasse : SA-MS, SA-GS, SA-BA
·Abstandhalterklasse : AB-A, Typ B2 / C1
·Klasse für Einbauteile : EBT-RD, EBT-FT EBT-KD EBT-ELT
EBT-EBK
Arbeitsfugen im Bereich der als Weisse-Wanne ausgebildeten Außenwände erfolgen nach Festlegung und Anordnung des Tragwerksplaner und sind nach Schalungs- und Detailplanung anzulegen und auszuführen. Hierbei dürfen nur Dichtbleche mit bauaufsichtlicher Zulassung für drückendes Wasser verwendet und eingebaut werden. Die Dichtbleche sind nach bauaufsichtlicher Zulassung und den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzubauen und vor dem Betonieren durch den Statiker und der örtlichen Bauüberwachung des AG abnehmen zu lassen. Dichter Schalungsanschluss und Erschwernisse aus Behinderung durch Schalung und Bewehrung sind mit dem EP abgegolten. Die Abnahme ist so frühzeitig anzuzeigen, daß ggf. notwendige Korrekturen noch vor dem Betoniervorgang ausgeführt werden können.
Die Anschlüsse der Außenwände an die Bodenplatte, sowie das Ausbilden der Arbeitsfugen erfolgt mittels beschichteter Dichtbleche für druckwasserfeste Konstruktionen. Die Festlegung und Anordnung der Arbeitsfugen im Bereich der Außenwände erfolgt ebenfalls durch den Tragwerksplaner und darf nur nach dessen Vorgabe ausgeführt werden.
Technische Vorbemerkungen Schal- Stahlbetonarbeiten
02.01 Gründung
02.01
Gründung
02.02 Bodenplatte
02.02
Bodenplatte
02.03 Wand, Stützen, Unter- Überzug
02.03
Wand, Stützen, Unter- Überzug
02.04 Decke
02.04
Decke
02.05 Innentreppen
02.05
Innentreppen
02.06 Balkone
02.06
Balkone
02.07 Aufzug
02.07
Aufzug
02.08 Durchbrüche, Schlitze
02.08
Durchbrüche, Schlitze
02.09 WU - Bauwerk
02.09
WU - Bauwerk
03 Mauerwerk
03
Mauerwerk
Technische Vorbemerkungen Mauerwerk Gerüste, Abdeckungen, Umwehrungen
Wenn im Leistungsverzeichnis keine besonderen Ansätze für Gerüste enthalten sind, hat der Auftragnehmer vor Abschluss der eigenen Benutzung bei der Bauleitung zu erfragen, ob und für welchen Zeitraum über die eigene Benutzungsdauer hinaus die Gerüste von anderen Unternehmen genutzt werden sollen.
Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen, freien Kanten, Treppenläufen usw. sind ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung auf Basis der Unfallverhütungsvorschriften herzustellen und ohne besondere Vergütung bis zur Fertigstellung der regulären Abschlüsse (Öffnungsverguß, Geländer etc.) vorzuhalten.
Öffnungen, Durchbrüche, Schlitze usw.
Das Anlegen und Herstellen von Türöffnungen, Durchbrüchen, Aussparungen, Schlitzen usw., soweit sie in den Bauzeichnungen angegeben oder vor der Ausführung bekannt sind, ist mit auszuführen und wird nicht gesondert vergütet, wenn nicht besondere Ansätze dafür im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
Prüfen von Materialien
Alle zu verwendenden Materialien wie Mauersteine, Mörtel usw. sind auf Anordnung der Bauleitung amtlich auf ihre Festigkeit, Ausblühmöglichkeit, Frostbeständigkeit sowie Mischungsverhältnis und Zusammensetzung prüfen zu lassen. Das Prüfzeugnis ist der örtlichen Bauleitung des AG auszuhändigen. Vorhandene Prüfzeugnisse von Materialien sind auf Anforderung ebenfalls vorzulegen.
Einbauteile
Bei allen bauseits gelieferten Einbauteilen ist das Annehmen, Abladen und Transportieren zu den Einbaustellen in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Die Herkunft der Steine und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen. Es darf nur genormtes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden. Anker aus nichtrostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle herzustellen. Mischmauerwerk, d.h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen.
Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern, außerdem ist der Liefernachweis zu führen.
Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist.
Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem AN überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in der Lagerfuge einzubauen.
Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen.
Die zum Ausmauern bestimmten Steine sind am Ort einzulagern, um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren.
Eine Anschlussbewehrung, z.B. aus Estrichgitter, ist einzubringen.
Diese ausschließlich vom AN zu vertretenden Mehrleistungen gelten als Nebenleistung.
Können bei mörtelfreien Stoßfugen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen die Höchstabstände der Steine nicht eingehalten werden, sind die Fugen vollfugig zu vermörteln. Bei Wänden mit Brandschutzforderungen sind unvermörtelte Stoßfugen oberseitig zu verstreichen, Grifftaschen sind mit Mörtel zu füllen. Bei unvermörtelten Stoßfugen darf der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Nachträgliche spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu verschließen.
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ausgeschrieben ohne weitere Forderungen, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden
Auf der Baustelle gelagerte Mauerziegel sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen und dgl. mit Folie abzudecken. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. Technologisch bedingte Abdeckungen für die eigene Leistung, z.B. für Füllkörperdecken, gelten als Nebenleistung.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistung:
- Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken.
- Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel.
- Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung ist zu beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
- Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere AN, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluß unbelasteter Trennwände an Decken.
- Elastischer Anschluss von Wänden oder Füllungen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche.
- Provisorisches Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen.
- Sichern von Aussenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, einschl. das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
Technische Vorbemerkungen Mauerwerk
03.__._.001 Waagerechte Abdichtung G200DD Querschnittsabdichtung gegen aufsteigende
Feuchtigkeit unter Wänden aus Mauerwerk im
Untergeschoss gemäß DIN 18195-4.
Abdichtung einlagig unter der ersten Steinreihe
aus Bitumenbahn G 200 DD, mit einem
seitlichen Überstand der Sperrbahn von mind.
8 cm über das Mauerwerk hinaus.
Wanddicke: bis ca. 17,5 cm
Stoßüberdeckung: mindestens 15 cm
03.__._.001
Waagerechte Abdichtung G200DD
59.00
m
03.__._.002 KS - Mauerwerk 11,5 cm OHNE Mauerwerk der nach DIN 1053-1 nach
Werksvorschriften des Systemlieferanten liefern
und herstellen, einschl. aller Nebenleistungen,
Gerüste und Zwischenabstützungen.
Wandhöhe: bis 3,55 m
Wanddicke: 11,5 cm
Material: KS-R 8DF
Festigkeitsklasse: 12
Rohdichteklasse: 1,4
Innenwandflächen OHNE späteren Putzauftrag
sind in einem einheitlichen gleichmäßigen
Erscheinungsbild herzustellen.
Einzurechnen in den EP sind auch erforderliche
Ausgleichsschichten am Wandfuß und -kopf für
exakte Raumhöhe, Paßelemente bzw. -steine,
Verbindungsmittel bei Anschlüsse an Beton
oder Mauerwerk.
Einzukalkulieren sind alle erforderliche
Durchbrüche, Aussparungen usw. gemäß
Schalungsplanung.
Einbauort: Keller- Tiefgarage
Angebotenes Material/Format:
03.__._.002
KS - Mauerwerk 11,5 cm OHNE
8.00
m²
03.__._.003 KS - Mauerwerk 11,5 cm MIT wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen MIT späteren Putzauftrag.
Wanddicke: 11,5 cm
Material: KS-R nach Wahl des AG
Festigkeitsklasse: 12
Rohdichteklasse: 1,4
Einbauort: alle Regelgeschosse
Angebotenes Material/Format:
03.__._.003
KS - Mauerwerk 11,5 cm MIT
160.00
m²
03.__._.004 KS - Mauerwerk 15,0 cm MIT wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen MIT späteren Putzauftrag.
Wanddicke: 15,0 cm
Material: KS-R nach Wahl des AG
Festigkeitsklasse: 20
Rohdichteklasse: 2,0
Einbauort: alle Regelgeschosse
Angebotenes Material/Format:
03.__._.004
KS - Mauerwerk 15,0 cm MIT
1,712.00
m²
03.__._.005 KS - Mauerwerk 17,5 cm OHNE wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen OHNE späteren Putzauftrag
sind in einem einheitlichen gleichmäßigen
Erscheinungsbild herzustellen.
Wanddicke: 17,5 cm
Material: KS-R 6DF
Festigkeitsklasse: 20
Rohdichteklasse: 2,0
Einbauort: Keller- Tiefgarage
Angebotenes Material/Format:
03.__._.005
KS - Mauerwerk 17,5 cm OHNE
167.00
m²
03.__._.006 KS - Mauerwerk 17,5 cm MIT wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen MIT späteren Putzauftrag.
Wanddicke: 17,5 cm
Material: KS-R nach Wahl des AG
Festigkeitsklasse: 20
Rohdichteklasse: 2,0
Einbauort: alle Regelgeschosse
Angebotenes Material/Format:
03.__._.006
KS - Mauerwerk 17,5 cm MIT
149.00
m²
03.__._.007 KS - Mauerwerk 20,0 cm MIT wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen MIT späteren Putzauftrag.
Wanddicke: 20,0 cm
Material: KS-R nach Wahl des AG
Festigkeitsklasse: 20
Rohdichteklasse: 2,0
Einbauort: alle Regelgeschosse
Angebotenes Material/Format:
03.__._.007
KS - Mauerwerk 20,0 cm MIT
79.00
m²
03.__._.008 KS - Mauerwerk 24,0 cm MIT wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Innenwandflächen MIT späteren Putzauftrag.
Wanddicke: 24,0 cm
Material: KS-R nach Wahl des AG
Festigkeitsklasse: 20
Rohdichteklasse: 2,0
Einbauort: alle Regelgeschosse
Angebotenes Material/Format:
03.__._.008
KS - Mauerwerk 24,0 cm MIT
1,540.00
m²
03.__._.009 KS - Mauerwerk Leeröffnungen Leeröffnungen für Fenster u.a. in KS - Mauerwerk
in Aussenwänden anlegen und senkrecht
hochführen, ohne Überdeckung.
Die Überdeckung wird nach gesonderter Position
abgerechnet.
03.__._.009
KS - Mauerwerk Leeröffnungen
1,255.00
m²
03.__._.010 Zulage Fugenglattstrich Zulage für Fugenglattstrich, beidseitig, für
KS - Mauerwerk im Untergeschoss für späteren
Anstrich durch ein Folgegewerk.
03.__._.010
Zulage Fugenglattstrich
351.00
m²
03.__._.011 Fertigteilsturz i.L. 88,5, 11,5 Fertigteilsturz aus Leichtbeton (LB) mit
Bewehrung, zum Überdecken von Öffnungen
im KS - Mauerwerk liefern und einbauen.
Lichte Breite Öffnung: 88,5 cm
Wanddicke: 11,5 cm
Einbauort: UG - OG3
03.__._.011
Fertigteilsturz i.L. 88,5, 11,5
3.00
St
03.__._.012 Fertigteilsturz i.L. 88,5, 15,0 wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Lichte Breite Öffnung: 88,5 cm
Wanddicke: 17,5 cm
03.__._.012
Fertigteilsturz i.L. 88,5, 15,0
12.00
St
03.__._.013 Fertigteilsturz i.L. 88,5, 17,5 wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Lichte Breite Öffnung: 101,0 cm
Wanddicke: 17,5 cm
03.__._.013
Fertigteilsturz i.L. 88,5, 17,5
9.00
St
03.__._.014 Fertigteilsturz i.L. 101,0, 11,5 wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Lichte Breite Öffnung: 101,0 cm
Wanddicke: 11,5 cm
03.__._.014
Fertigteilsturz i.L. 101,0, 11,5
1.00
St
03.__._.015 Fertigteilsturz i.L. 101,0, 15,0 wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Lichte Breite Öffnung: 101,0 cm
Wanddicke: 17,5 cm
03.__._.015
Fertigteilsturz i.L. 101,0, 15,0
6.00
St
03.__._.016 Fertigteilsturz i.L. 101,0, 17,5 wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Lichte Breite Öffnung: 101,0 cm
Wanddicke: 17,5 cm
03.__._.016
Fertigteilsturz i.L. 101,0, 17,5
4.00
St
03.__._.017 KS - ISO Kimmstein, 11,5 cm ISO - Kimmstein aus Kalksandstein am Wandfuß
der Mauerwerkswände.
Stoßfugen mit Nut und Feder unvermörtelt,
Lagerfuge in Normalmörtel.
Steinart: Kalksandstein
Steinlänge: 498 mm
Mörtelgruppe: M10
Wanddicke: 11,5 cm
Rohdichteklasse: 2,0
Druckfestigkeit: 20
Wärmeleitfähigkeit: < 0,33 W/mK
Angebotenes Fabrikat:
Einbauort: Wandfuß Erdgeschoss
03.__._.017
KS - ISO Kimmstein, 11,5 cm
O
1.00
m
03.__._.018 KS - ISO Kimmstein, 15,0 cm wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Wanddicke: 15,0 cm
03.__._.018
KS - ISO Kimmstein, 15,0 cm
O
1.00
m
03.__._.019 KS - ISO Kimmstein, 17,5 cm wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Wanddicke: 17,5 cm
03.__._.019
KS - ISO Kimmstein, 17,5 cm
O
1.00
m
03.__._.020 KS - ISO Kimmstein, 20,0 cm wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Wanddicke: 20,0 cm
03.__._.020
KS - ISO Kimmstein, 20,0 cm
O
1.00
m
03.__._.021 KS - ISO Kimmstein, 24,0 cm wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Wanddicke: 24,0 cm
03.__._.021
KS - ISO Kimmstein, 24,0 cm
O
1.00
m
04 Einbauteile
04
Einbauteile
04.01 Lichtschacht
04.01
Lichtschacht
04.02 Betonbauteile
04.02
Betonbauteile
05 Abdichtungen
05
Abdichtungen
Technische Vorbemerkungen Abdichtungsarbeiten Zur Ausführung kommt eine 2-komp., kunststoffmodifizierte Bitumen - Dickbeschichtung für die Wassereinwirkungsklasse W1.2-E "Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser bei Bodenplatten und erdberührten Wänden mit Dränung" nach DIN 18533. Zur Sicherstellung dieser Beanspruchungsgruppen ist bei Wasserdurchlässigkeitsbeiwerten des Bodens k ≤ 10-4 m/s nach DIN 18130-1 eine Dränung nach DIN 4095 auszuführen. Der Trockenrückstand des Abdichtsystems muss ≥ 90 Vol.-% betragen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der Bauleitung rechtzeitig mitzuteilen, damit eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren, und der Bauleitung spätestens zur Abnahme zu übergeben.
Bei Abdichtung von Kelleraußenwänden mit Beschichtungssystemen sind die systemspezifischen Festlegungen entsprechend der Ausführungsanweisung des Systemlieferanten unter den gegebenen Randbedingungen zu berücksichtigen. Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil- Innenkanten zu beschichten. Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile, z. B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dgl. sowie auf unverschlossene Öffnungen von Spanndrähten und Verbindungsstäben. Der Anschluss Sohle zur Wand im Außenbereich ist bzgl. Sauberkeit entsprechend der Anforderungen des geplanten Abdichtungssystems zu untersuchen und ggf. mechanisch zu reinigen.
Zur schnelleren Trocknung bei kühler Witterung dürfen unter Beachtung der Herstellervorschriften nur Warmluftgebläse eingesetzt werden; offene Flammen und Infrarotstrahler sind verboten. Vor dem Aufbringen oder Vorstellen von Schutzschichten muss die Abdichtung vollständig durchgetrocknet sein.
Technische Vorbemerkungen Abdichtungsarbeiten
05.01 Untergeschoss
05.01
Untergeschoss
05.02 Erdgeschoss
05.02
Erdgeschoss
06 Bewehrung
06
Bewehrung
Technische Vorbemerkungen Bewehrungsarbeiten Für alle Betonbauteile dürfen nur Faserzementabstandhalter verwendet werden. Auf die erforderliche Betonüberdeckung wird besonders hingewiesen. Bindedrahtabfallstücke sind von der Schalhaut zu entfernen.
Bei den Bewehrungsarbeiten der Einzelbauteile muss damit gerechnet werden, dass die Arbeiten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können. Etwaige Mehraufwände für die Bewehrungsarbeiten durch Einbauteile sind einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen Bewehrungsarbeiten
06.__._.001 Betonstabstahl BST 500 S (B) Betonstabstahl BST 500 S (B) für sämtliche
Betonpositionen, alle Durchmesser frei Baustelle
liefern, biegen und verlegen nach Biegelisten
und Bewehrungsplänen des Statikers.
Die Abrechnung erfolgt nach den Stahllisten
netto, ohne Zuschläge für Verschnitt, Bindedraht,
Überlängen etc., Einbau nach DIN 1045.
06.__._.001
Betonstabstahl BST 500 S (B)
388.00
t
06.__._.002 Mattenstahl BST 500 M (B) wie Vorposition sinngemäß beschrieben, jedoch
Mattenstahl BST 500 M (B)
06.__._.002
Mattenstahl BST 500 M (B)
100.00
t
06.__._.003 Unterstützungskörbe BT Unterstützungskörbe BT für sämtliche
Betonpositionen, alle Größen frei Baustelle
verlegen nach Biegelisten und Bewehrungsplänen
des Statikers.
Die Abrechnung erfolgt nach den Stahllisten
netto, ohne Zuschläge für Verschnitt, Bindedraht,
Überlängen etc., Einbau nach DIN 1045.
06.__._.003
Unterstützungskörbe BT
2.00
t
06.__._.004 Rückbiegeanschluss Rückbiegeanschluss als zweilagige Anschlüsse
zur Querkraftübertragung nach Zulassung liefern
und einbauen.
Bügelform nach Ausführungsplanung Statik als
Anschluss auf Betonbauteil.
Bügel: B500B
Kastenlänge: a. 1.000 mm
Stabdurchmesse: Ø 8 mm
Kastenhöhen: h = 24 mm für Stab-Ø 8 mm
Fabrikat: HALFEN HBT oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
06.__._.004
Rückbiegeanschluss
300.00
St
06.__._.005 Anschluss Mauerwerk Konstruktive Verbindung der Mauerwerkswände
an Betonwände mittels Ankerschienen mit
Zubehör liefern und herstellen in fix und fertiger
Arbeit.
Ankerschienen, feuerverzinkt, bauaufsichtlich
zugelassen, in unterschiedlichen Längen in die
Schalung einbauen inkl. entfernen der
Schaumfüllung nach dem Ausschalen.
Stahlgüte: S235JR
Profil: 28/15 mm
06.__._.005
Anschluss Mauerwerk
450.00
m
06.__._.006 Dübelleisten HDB-10/145-2/220 Dübelleisten nach Erfordernis und gemäß Statik
liefern und fachgerecht einbauen.
06.__._.006
Dübelleisten HDB-10/145-2/220
60.00
St
06.__._.007 Dübelleisten HDB-10/155-3/330 Dübelleisten nach Erfordernis und gemäß Statik
liefern und fachgerecht einbauen.
06.__._.007
Dübelleisten HDB-10/155-3/330
60.00
St
06.__._.008 Dübelleisten HDB-14/295-2/420 Dübelleisten nach Erfordernis und gemäß Statik
liefern und fachgerecht einbauen.
06.__._.008
Dübelleisten HDB-14/295-2/420
60.00
St
06.__._.009 Dübelleisten HDB-16/295-3/630 Dübelleisten nach Erfordernis und gemäß Statik
liefern und fachgerecht einbauen.
06.__._.009
Dübelleisten HDB-16/295-3/630
60.00
St
06.__._.010 Schwerlast Dorn System Schwerlast-Dornsystem Durchmesser 30 mm mit
Verankerungskörper zur Übertragung von hohen
Querkräften in Dehnfugen, in Längs- und
Querrichtung des Dorns verschieblich.
Plattendicke hmin: 180 mm
Wanddicke bw: 240 mm
Balkenbreite bu: 360 mm
Stahltragfähigkeit VRd,s
Fugenbreite 30 mm: 144,0 kN
Dornmaterial: nichtrostender Stahl
Korrosionsschutzklasse: 3
Festigkeitsklasse: S690
Hülsenmaterial: nichtrostender Stahl
Korrosionsschutzklasse: 3
Lieferung und Einbau des Dornsystems inklusive
Dorn, Hülse und Verankerungskörper.
Ausführung und bauseitige Bewehrung nach
Angaben des Tragwerkplaners unter Beachtung
der aktuellen technischen Unterlagen des
Herstellers.
Fabrikat: Schöck
Stacon® Typ SLD-Q 300 Komplettsystem o.glw.
Angebotenes Fabrikat:
06.__._.010
Schwerlast Dorn System
64.00
St
06.__._.011 Brandschutzmanschette zuvor Brandschutzmanschette als Systemlösung für
Schöck Stacon® Typ SLD(-Q) 300 mit
Dorn Typ SLD(-Q) 80.
Lieferung und Einbau von einer
Brandschutzmanschette R120 für eine
Fugenbreite von 30 mm.
Fabrikat: Schöck
BSM Typ 30 für SLD(-Q) 80 / 300 o.glw.
Angebotenes Fabrikat:
06.__._.011
Brandschutzmanschette zuvor
58.00
St
06.__._.012 Haustrennwand-Platten, d= 100 mm, Ortbeton Schalldämmeinlage zur Vorposition aus
Weichfaserplatten liefern und zwischen den
Bauteilfugen im Bereich der Ortbetondecken
gemäß Herstellervorgabe einbauen.
Die Dämmplatten auf der unbeschichteten Seite
mit einem groben Zahnspachtel vollflächig mit
Klebemörtel abspachteln und dichtstoßend an
der bestehenden Ortbetondeckenseite ansetzen.
Der Stufenfalz muß dabei immer vertikal
überlappen, um ein Durchlaufen von
Frischbeton zu vermeiden (Schallbrücken).
Fabrikat: Isover oder glw.
Typ: Akustic HWP 1
Dicke: 1 x 30 mm
Wärmeleitwert: lambda = 0,040 W/mK
Anwendungstyp: T (DIN 18165-2);
Anwendungsgebiet: WTH-sh (DIN V 4108-10)
Brandschutz: nichtbrennbar (A1)
Materialeigenschaften: wasserabweisend mit
Nachweis der langzeitigen Wasseraufnahme
Angebotenes Fabrikat:
06.__._.012
Haustrennwand-Platten, d= 100 mm, Ortbeton
39.00
m²
07 Stunden
07
Stunden
Technische Vorbemerkungen Stundenlohn Nachfolgende Lohnstunden gelten grundsätzlich als Verrechnungspreis für zusätzliche, nicht von den LV - Positionen erfasste und von der Bauleitung ausdrücklich angeordnete Nachweisarbeiten.
Abgerechnet werden ausschliesslich Lieferungen, welche von der örtlichen Bauleitung angewiesen, beauftragt und abgezeichnet sind. Die angebotenen Einheitspreise gelten auch als Verrechnungspreis gegenüber anderen am Bau beteiligten Firmen für den Fall, dass solche zu deren Lasten Arbeiten im Auftrag der Bauleitung zu erbringen sind.
Die Arbeiten sind in Tagesberichten detailliert unter Angabe der erbrachten Leistung, dem Ort, der namentlichen Nennung der eingesetzten Mitarbeiter und der verbrauchten Materialien der Bauleitung spätestens am darauffolgenden Tag zur Prüfung und Anerkenntnis zu belegen.
Die Einheitspreise beinhalten grundsätzlich alle Zuschläge (Überstunden, Auslösung, Fahrt - und Wegekosten), Transport- und Verpackungskosten, Entsorgungskosten von Abfall, Schutt und Restmaterial, Rüst- und Baustelleneinrichtungskosten und dergleichen als End- Einheitspreis.
Technische Vorbemerkungen Stundenlohn
07.01 Personal
07.01
Personal
07.02 Baugeräte
07.02
Baugeräte
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