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1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. Vertragsgrundlage
Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart.
2. Leistungsumfang
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten.
3. Abwicklung
3.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.
3.2. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
3.4. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert.
5. Sicherheitseinbehalt
Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.
Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass
- er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,
- er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,
- er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,
- eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,
- die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,
- für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,
- er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,
- er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und
- ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.
Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben.
6. Baustrom, Bauwasser, WC
Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Netto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart.
7. Müllbeseitigung
Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.
Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
8. Bauwesenversicherung
Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall.
9. Regiearbeiten
Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt.
10. Preisbindung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens.
11. Vertragsstrafe
Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).
Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.
Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben.
12. Angebotsbindefrist
Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang.
Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Auf einem ca. 510 m2 großen Grundstück in der Klarastr. 7 in 80636 München, errichtet die Classic Projektentwicklung GmbH & Co. KG einen Geschoßwohnungsbau mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage (Duplexparker).
Das Gebäude wird als konventioneller Massivbau errichtet. Die Außenwände sind als Stahlbetonkonstruktion mit Wärmedämmverbundsystem vorgesehen.
Das Gebäude erfüllt die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetztes (GEG) und erreicht den KfW Effizienzhaus 55 -Erneuerbare Energien- Standard.
Das Objekt gliedert sich in zwei Untergeschosse mit Technikzentrale, Lagerräumen, Tiefgaragennutzung und sechs Vollgeschossen zur Wohnnutzung. Die Außenanlagen werden mit Gartenbereichen und Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung inklusive Spielflächen erschlossen.
Die Baustelle befindet sich im innerstädtischen Stadtteil Neuhausen-Nymphenburg und wird über öffentlich erschlossene Verkehrswege erreicht.
Zum Zeitpunkt der Bauausführung wird die Klarastraße durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Einbahnstraße ausgewiesen und kann nur über die Klarastraße angefahren werden. Das Baufeld ist dreiseitig von bestehender Nachbarbebauung umgeben. Zugang und Andienung der Baustelle sind nur über die Klarastraße möglich. Für die Baustelle ausgewiesene Fahrzeugabstellflächen für Firmenfahrzeuge stehen nicht zur Verfügung.
Flächen zur Material- und Zwischenlagerung sind nicht dauerhaft verfügbar. Anlieferungen auf entsprechenden Flächen können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung/ Genehmigung mit der Bauleitung erfolgen. Erforderlich werdende Zwischenlagerungen müssen auftragnehmerseitig koordiniert und in den Leistungsumfang einkalkuliert werden.
An- und Ablieferungen müssen grundsätzlich nach dem "Just-in-Time"-Prinzip erfolgen und vorher angemeldet werden.
Anlieferungen sind durch beengte Innenstadtverhältnisse und Straßenüberspannungen (Medienleitung Bauwasser/ Strom) erschwert und erfordern einen erhöhten, einzukalkulierenden Koordinationsaufwand seitens Auftragnehmer.
Hebegeräte zur Andienung der Baustelle stehen nicht zur Verfügung.
Baustellenzufahrt und Logistik:
Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle bei der Bauleitung anzukündigen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen.
Baukran:
Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Mengenprüfung:
Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. Der Punkt entfällt bei einem Abrechnungsvertrag.
Unfallschutz:
Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere
ArbSchG
SiGe-Plan Gefährungsbeurteilung Arbeitsanweisungen Festlegungen aus Sicherheitsunterweisungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau.
Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Angebotsunterlagen:
Neben dieser Ausschreibung liegen der Angebotsaufforderung folgende Unterlagen bei:
- Werkpläne Grundrisse
- Werkpläne Schnitte
- Detailpläne
- Visualisierungen
- Wärmeschutzberechnung
2. Allgemeine Vorbemerkungen
3. Technische Vorbemerkungen 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. Grundlagen
Grundlage für das Angebot und die Ausführung sind sämtliche relevanten DIN Normen, Vorschriften und Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik. Es gilt die DIN 18350.
Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben.
Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt.
Bei Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis oder in den angegebenen Unterlagen des Bauherrn gemachten Angaben hat der Bieter vor Vertragsverhandlungen seine Einwände zu äußern und schriftlich zu begründen.
Nach Auftragsannahme oder Beginn der Ausführung erhobene Bedenkenanmeldungen werden nicht anerkannt, sofern für den AN diese bis zum Vertragsabschluss erkennbar waren. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigere Auslegung.
Die vom Auftraggeber überlassenen Ausführungsunterlagen wie Leistungsbeschreibungen, Ausführungspläne, Details etc. sind vor Baubeginn vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung zu überprüfen und evtl. Unstimmigkeiten dem Auftraggeber so rechtzeitig anzuzeigen, dass dem Auftraggeber kein Schaden entsteht.
Die Dämmsysteme inklusive Anschlüsse und Fugenausbildung müssen sämtliche an sie gestellten Anforderungen bezüglich Wärme- und Schallschutz gemäß einschlägiger Normen und Richtlinien sowie ENEV und die objektspezifischen Anforderungen gemäß Wärme- und Schallschutznachweis erfüllen.
2. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genaustens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt.
3. Schutzgerüst
Umlaufend um das Gebäude ist ein Arbeits- und Schutzgerüst vorhanden. Alle weiteren benötigten Gerüste innerhalb des Gebäudes sind vom ausführenden Unternehmer selbst zu erstellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Die Sauberkeit des Gerüstes ist durch den AN sicherzustellen und dieses zu schützen. Vor und nach Leistungserbringung wird daher eine Abnahme vorgenommen.
4. Materialien / Systemkonformität
Es sind Materialien eines Herstellers zu verwenden, die ein bauaufsichtlich zugelassenes System aufeinander abgestimmter Schichten ergeben. Die Richtlinien des Herstellers bezüglich Untergrund, Aufbau und Verarbeitung sind einzuhalten. Die Leistung umfasst ggf. notwendigen Mehraufwand zum Ausgleich von Unebenheiten des Putzgrundes sowie die Vorbehandlung unterschiedlicher Putzgründe mit Haft- oder Sperrgrundierung oder durch Aufrauhen.
Das Wärmedämmverbundsystem muss zwingend nach Herstellervorschriften und bauaufsichtlicher Zulassung als ein geprüftes Gesamt-System erfolgen. Der Nachweis der geforderten Material Eigenschaften ist dem AG vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
5. Schutz angrenzender Bauteile
Das gewerksübliche Schützen von angrenzenden Bauteilen, der Dachrinnen und Fallrohre, von Türen und Fenster etc. mittels Folienabklebung oder anderer geeigneter Schutzmaßnahmen einschließlich deren Entfernen und ggf. erforderliche Reinigung der Bauteile ist mit den vorhandenen Positionen abgegolten.
Nach Beendigung der Leistungserbringung werden der Zustand der Fenster gemeinsam festgestellt.
6. Putzanschlüsse
Putzanschlüsse sind abhängig von dem angrenzenden Bauteil mit Anputzleiste oder Kompriband auszubilden. Anschlüsse an oberflächenfertige Bauteile, insbesondere Stahlbetonfertigteile etc., sind mittels Kellenschnitt haftungsfrei abzutrennen oder abzukleben.
7. Rissgefährdete Stellen
Alle rissgefährdeten Stellen, insbesondere Materialwechsel des Putzgrundes, sind mit einer Putzbewehrung zu überspannen. Über nicht ausreichend tragfähigen Untergründen ist ein Putzträger einzubauen. An allen Ecken der Fenster- und Türöffnungen ist zusätzlich (unter der normalen Armierung) eine Diagonalarmierung aus mind. 20 x 40 cm großen Streifen Armierungsgewebe in die Armierungsmasse einzubetten.
8. Dehnfugen
Ausbildung vertikaler Dehnfugen fassadenbündig nach technischem Erfordernis und Wahl des AN.
Ausführung mit systemkonformen Dehnfugenprofilen, durch Einbetten in die systemzugehörige Armierungsmasse.
9. Baubalauf
Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Auszuführende Arbeiten sind in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Firmen durchzühren. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten. Der Leistungsabgleich in der Taktsteuerung erfolgt täglich zu einer festgelegten Uhrzeit mit der Bauleitung des AG und ist von einem deutschsprachigem, weisungsbefugtem Mitarbeiter wahrzunehmen.
Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. zu schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN.
Die Entsorgung von Restmaterialien, Verschnitt, Bauschutt, Verpackungen etc. sind gem. der Vorschriften streng einzuhalten und haben arbeitstäglich zu erfolgen, hier gilt v.a. die Getrenntsammlungspflicht gem. §3 Abs 1 der Gewerbeabfallverordnung. Der Abtransport von gefährlichen Stoffen wie Mineralwolle hat in zugelassenen KMF-Säcken zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung von Entsorgungsaufforderungen, wird der AG die Entsorgung zu Lasten des AN vornehmen.
10. Windlastberechnung
Ist aufgrund der Gebäudehöhe, der Windlastzone oder aufgrund der Systemzulassung eine Berechnung der Windeinwirkungen erforderlich, so ist diese vom AN gemäß der aktuell gültigen Regelwerke zu erstellen und die Ergebnisse vor Baubeginn kostenneutral an den AG zu übergeben.
11. In die Einheitspreise sind folgende Leistungen einzukalkulieren
Liefern und Anbringen sämtlicher Materialien; einschließlich Zwischenlagern auf der Baustelle sowie Schutzmaßnahmen vor schädlichen Witterungseinflüssen.
Alle erforderlichen sonstigen Anschlussfugen sind mit Fugendichtband aus imprägniertem Weichschaumstoff dämmsystemkomponentenverträglich, schlagregendicht abzudichten, sofern dafür nicht eine gesonderte Position gebildet ist.
Es werden 2 Musterflächen gefordert, Fläche ca. 1 m². Ebenso sind 2 Musterfensteranschlüsse herzustellen. Diese sind kostenlos anzubringen und zu entfernen gemäß den Anforderungen des AG. Das Ergebnis der Begutachtung ist für die Ausführung verbindlich.
Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung und Wind ist mit den vorhandenen Positionen abgegolten.
Das Einputzen der ausgeschriebenen Putzprofile, Eckschutzschienen und Einputzleisten ist mit den vorhandenen Positionen abgegolten.
Der Schutz von Einbauteilen ist mit dem EP abgegolten.
Der Gerüstankerverschluss erfolgt parallel zum Abbau Gerüstbauer. Dazu ist gesondertes Personal abzustellen.
12. Folgende Toleranzen des Untergrundes sind mit den ausgeschriebenen Positionen abgegolten
- Geklebte Systeme : +/- 5 mm
- Mechanisch befestigte Systeme : +/- 25 mm (DIN 18202 gilt insoweit nicht für mechanisch befestigte Systeme)
13. Stundenlohnarbeiten
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfaßt sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten. Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und desgl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten und Zuschläge für Überstunden sind einzurechnen.
Es werden nur Zeiten vor Ort bei der Leistungserbringung vergütet. An- und Abfahrtskosten sowie sind in den jeweiligen EP einzukalkulieren.
Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt:
____________________ _________________________________
(Ort/Datum) (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
3. Technische Vorbemerkungen
232 Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS)
232
Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS)
Typenbeschreibung: StoTherm Mineral - A2, nicht brennbar mineralisch Typenbeschreibung
Systemaufbau:
WDVS mit mineralischer Dämmung (MW) und mineralischen Putzschichten - nichtbrennbar mineralisch.
In Einzelbereichen kommen Klinkerriemchen zur Ausführung.
Angebotenes Fabrikat:
_________________________
(Vom Bieter auszufüllen)
Untergrund:
Das Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) wird auf mineralischen Untergründen aus Beton (Ortbeton bzw. Halbfertigteile) aufgebracht.
Sockelausbildung:
Die Ausbildung der Sockel erfolgt mit abgesetzem Sockel inklusive entsprechender Sockelprofile. Der Sockel wird bauseits mit Blech verkleidet. In Klinkerbereichen wird der Sockel mit Klinkern belegt.
Oberer Abschluss:
Der obere Abschluss an Attikaabdeckungen erfolgt mit Fugendicht- band oder Attikaabschlussprofil (gemäß Ausschreibung). Die Unterkonstruktion der Attikaabdeckung bietet einen geigneten Untergrund, um das Fugenband fachgerecht anzuarbeiten.
Eckausbildungen:
Die Ausbildung von Außen- und Innenecken hat mit Kantschschutzprofilen zu erfolgen.
Tropfkantenprofile werden an Außenkanten, die in waagrechte Deckenflächen übergehen, sowie Sturzleibungen von Außenwandöffnungen vorgesehen, die in waagrechte Deckenflächen übergehen.
Anschluss an Fensterbänke:
Der Anschluss an Fensterbänken, die zum Zeitpunkt der Fassadenarbeiten bereits montiert sind, erfolgt mit Fugendichtband, oder mit Rillenband u. Fugendichtband (gemäß Ausschreibung).
Anschluss an Durchdringungen:
Die Anschlüsse an Durchdringungen aller Art sind fachgerecht mit Fugendichtband u. Kellenschnitt oder mit Rillenband u. Fugendichtband auszuführen (gemäß Ausschreibung).
Die Durchdringungen betreffen insbesondere Entwässerungs- einrichtungen, wie Speier od. Regenrohre, Geländerbefestigungen, wie an Terrassen od. Balkonen, oder Ähnliches.
Leistungen im Zusammenhang mit Rohren u. Leitungen, die in der Wärmedämmebene verlaufen, werden nicht gesondert vergütet. Bei der Ausführung ist auf ein hohlraumfreies Anarbeiten zu achten.
Anschluss an Außenwandöffnungen:
Die Anschlüsse an die unterschiedlichen Bauteile von Außenwandöffnungen sind fachgerecht mit entsprechenden Anputzleisten herzustellen.
Die Leistungen für den Anschluss an Außenwandöffnungen aller Art wernden nicht gesondert vergütet und sind in den entsprechenden Positionen enthalten.
nd Sind darüber hinaus noch Anputzleisten erforderlich, beispielsweise beim Anschluss am Fassaden, Garagentoren, usw. werden diese in separaten Positionen ausgeschrieben.
Einbausituation Fenster u. Fenstertüren:
Fenster und Fenstertüren sitzen vor dem Beton. Die Dämmung ist entsprechend auszuklinken.
Einbausituation Türen (in Außenwandkonstruktionen):
Fenster und Fenstertüren sitzen tlw. vor dem Beton.
Fremdmontagen:
Kommen für Fremdmontagen erforderliche Montageblöcke zum Einsatz, ist bei der Montage auf das exakte Einmessen der Montageelemente zu achten.
Zusätzliche Verdübelungen:
Es werden nur zusätzlich erforderliche Verdübelungen abgegolten. Verdübelungen, die vom Systemaufbau vorgegeben sind, werden nicht gesondert vergütet.
Zusätzlich erforderliche Verdübelungen beziehen sich insbesonders auf die Lasten von Fassadenbegrünungen.
Zusätzlich erforderliche Verdübelungen beziehen sich insbesondere auf Verdübelungen, die aufgrund von Windsoglasten erforderlich sind. Das Bauvorhaben befindet sich in:
- Windzone 2 (WZ-2)
Der Auftragnehmer bestätigt, dass die daraus resultierenden charakteristischen Einwirkungen aus Wind die Standsicherheit des gewählten Systems nicht beeinflussen. Es werden keine zusätzlichen Dübel erforderlich.
__________ _________________________
(Ort/Datum) (Stempel u. Unterschrift d. AN)
Typenbeschreibung: StoTherm Mineral - A2, nicht brennbar mineralisch
232.01 Vorbereitende Arbeiten
232.01
Vorbereitende Arbeiten
232.02 Vorbereiten des Untergrunds
232.02
Vorbereiten des Untergrunds
232.08 Elemente für wärmebrückenfreie Montagegründe
232.08
Elemente für wärmebrückenfreie Montagegründe
232.09 Anschlussfugenbänder
232.09
Anschlussfugenbänder
232.10 Profile
232.10
Profile
232.11 Dämmplatten an Sockelflächen
232.11
Dämmplatten an Sockelflächen
232.12 Dämmplatten aus Mineralwolle (MW)
232.12
Dämmplatten aus Mineralwolle (MW)
232.17 Dämmplatten aus Mineralwolle (MW), Zulagen
232.17
Dämmplatten aus Mineralwolle (MW), Zulagen
232.18 Dämmplatten im Sockelbereich
232.18
Dämmplatten im Sockelbereich
232.21 Profile im Sockelbereich
232.21
Profile im Sockelbereich
232.32 Unterputze - mineralisch
232.32
Unterputze - mineralisch
232.38 Unterputze, Anschluss an Außenwandöffnungen
232.38
Unterputze, Anschluss an Außenwandöffnungen
232.42 Oberputze - mineralisch
232.42
Oberputze - mineralisch
232.52 Schlussbeschichtungen - mineralisch
232.52
Schlussbeschichtungen - mineralisch
232.59 Schlussbeschichtungen, Sonstiges
232.59
Schlussbeschichtungen, Sonstiges
232.71 Harte Beläge
232.71
Harte Beläge
342 Malerarbeiten
342
Malerarbeiten
342.61 Beschichtungen von Balkonfertigteilen
342.61
Beschichtungen von Balkonfertigteilen
991 Technische Bearbeitung
991
Technische Bearbeitung
991.23 Putz- u. Dämmarbeiten
991.23
Putz- u. Dämmarbeiten
992 Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992
Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992.23 Putz- u. Dämmarbeiten
992.23
Putz- u. Dämmarbeiten