Gerüstbauarbeiten
Kita Schwenningen
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KITA Bürkstraße  Villingen-Schwenningen Lage: Bürkstraße 3 78054 Villingen-Schwenningen Objektbeschreibung: Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Birkstraße eine dreigeschossige Kindertagesstätte für 5 Gruppen gebaut werden. Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die Flure als Spielbereich für die Kinder. Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres Highlight. Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei Rutschen errichtet. Angaben zur Leistungsbeschreibung: Grundlage des Angebotes sind sämtliche Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung der Stadt Villingen - Schwenningen, sowie die weiteren Anlagen zum Leistungsverzeichnis. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Hinweispflicht des Bieters/Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die vom Auftragnehmer angebotene Leistung erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen sowie die notwendigen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten zu prüfen. Zudem ist der Auftragnehmer gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen oder für die Ausführung mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern, sodass keine Behinderungen eintreten können. Der AN verpflichtet sich, vor Angebotsabgabe den Bestand vor Ort detailliert zu besichtigen und die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
KITA Bürkstraße  Villingen-Schwenningen
A. Vorbemerkung Für die Baustelle 250802 Kita, Bürkstrasse 1, 78054 Villingen-Schwenningen wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Beschäftigte gewährleisten und hierbei den Umweltschutz mit einbeziehen. Nachfolgend werden alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen als Auftragnehmer bezeichnet. Die Baustellenordnung baut auf den gesetzlich festgelegten Bestimmungen sowie Regelungen der Berufsgenossenschaften auf und hebt besonders die Punkte hervor, die allen am Bau Beteiligten einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen. Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterrichten. Die Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. B. Allgemeines 1. Lage der Baustelle Bürkstrasse 1, 78054 Villingen-Schwenningen 2. Rufnummern Projektleiterin: Nuria Haberbosch, 01520 9356598 Bauleiter: Antoine Endres, 01520 9356587 Polier: Michael Mater, 01520 9356868 Notruf Unfall- Feuer 112, Polizei 110 Nächstgelegener Durchgangsarzt: Dr. med. Eckhard Britsch, Bürkstrasse 87, 78054 Villingen-Schwenningen Nächstgelegenes Krankenhaus: Schwarzwald Baar Klinikum, Klinikstraße 11, 78011 Villingen-Schwenningen 3. Organisation Die Zuständigkeiten und Aufgaben sind im Projektorganigramm geregelt. 4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Auf der Grundlage der Baustellenverordnung (BaustellV) wird für die Baumaßnahme in der Ausführungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Vor Beginn der Arbeiten jedes Unternehmens, dass auf der Baustelle tätig wird, ist die Baustellenordnung jedem Mitarbeiter in Kenntnis zu setzen und ein schriftlicher Nachweis darüber, an die örtliche Bauleitung und den SiGeKo zu übergeben. 5. Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt täglich zu dokumentieren (Bautagebuch) zu übergeben. Der Bauleitung sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. 6. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Das eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Parken auf der Baustelle von Betriebsfahrzeugen des AN ist nur nach Absprache mit der Bauleitung zulässig. Private PKW von Mitarbeitern dürfen nicht auf das Baugelände. Die folgenden Unterlagen sind durch den AN vor Arbeitsbeginn bei der örtlichen Bauleitung vorzulegen: Sozialversicherungsausweis aller auf der Baustelle eingesetzter Mitarbeiter Unterschriebene Mindestlohnbescheinigung aller auf der Baustelle eingesetzter Mitarbeiter (diese ist monatlich vorzulegen) Fachbauleitererklärung Gefährdungsbeurteilung Bei Nichtvorliegen der oben genannten Unterlagen, wird die Aufnahme der Arbeiten durch die örtliche Bauleitung untersagt. Sich hieraus ergebende Stillstands- und Wartekosten gehen zu Lasten des AN. Der AG stellt auf der Baustelle, Anwesenheitslisten zur Verfügung. Diese Listen sind arbeitstäglich vor Beginn der Arbeiten durch den jeweiligen Bauleiter / Vorarbeiter des AN auszufüllen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigenprüfung sind rechtzeitig durchzuführen. Die Sachkundigen- und Sachverständigenprüfkontrolle, sowie sonstige notwendigen Nachweise haben bei den Unternehmen auf der Baustelle vorzuliegen. 7. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit Mo bis Fr. von 06:30 Uhr bis 20:00 Uhr, Samstag von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr, Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. 8. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis der Bauleitung an Subunternehmer weitervergeben werden. Mit der Anmeldung der Subunternehmer sind die erforderlichen Firmennachweise entsprechend der vertraglich geschuldeten Anforderung des Hauptauftragnehmers unaufgefordert vorzulegen. C. Arbeitsstätten 1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen einzurichten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Beim Befahren der Baustelle ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Abstellflächen für Fahrzeuge im Baustellengelände müssen in jedem Fall mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen werden. Rückwärtsfahren ist so weit wie möglich zu vermeiden. Wenn keine technischen Rückfahrhilfen, Kameras oder Radar-/Ultraschallsysteme vorhanden sind, muss der Fahrzeugführer durch einen Einweiser unterstützt werden. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen werden. Es besteht Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen zur Vermeidung von Unfällen. Die Bauleitung wird bei Bedarf die Arbeiten zur Verkehrssicherungspflicht koordinieren. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. Lagerräume innerhalb des Baukörpers können nur nach Rücksprache mit der Bauleitung eingerichtet werden. Der AN sichert diesen Bereich mit einer eigenen Bautüre ab. Ein beschrifteter Schlüssel der Bautüre ist bei der Bauleitung des AG zu hinterlegen. Die Reinigung der vom AN benutzten Verkehrsstraßen ist bei Verschmutzung durch Baustellenfahrzeuge unverzüglich und eigenverantwortlich vorzunehmen. 2. Unterkünfte und soziale Anlagen Tagesunterkünfte und sonstige Einrichtungen sind gemäß der Arbeitsstättenverordnung auf den vom Auftraggeber festgelegten Flächen aufzustellen, sofern diese nicht vom AG gestellt werden. In den Tagesunterkünften und Sanitäranlagen ist Ordnung und Sauberkeit zu halten. Wohnunterkünfte sind auf der Baustelle nicht zugelassen. 3. Erste Hilfe Die Anforderungen gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw. Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) haben die einzelnen Auftragnehmer zu erfüllen. Ersthelfer sind namentlich in entsprechender Anzahl gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Bauleitung zu melden. Im Büro des Poliers / Baueiters ist eine erste Hilfe Station vorhanden. 4. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gemäß DGUV-Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV-Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Die notwendige Ausleuchtung der Verkehrswege erfolgt durch den AG. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung zu sorgen. 5. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Bauleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Der Verzehr von Mahlzeiten ist nur in den Unterkünften gestattet. 6. Rauschmittel / Rauchen Auf der gesamten Baustelle gilt Alkoholverbot. Gleiches gilt für die Einnahme anderer berauschender Mittel sowie Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftragnehmer das Personal unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und für einen sicheren Heimweg zu sorgen. Sobald auf der Baustelle eine erhöhte Brandgefährdung besteht (spätestens mit Beginn des Ausbaus), gilt in den Gebäuden Rauchverbot. Die Bauleitung erlässt das Rauchverbot und hängt eine entsprechende Beschilderung aus. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot werden die entsprechenden Personen von der Baustelle verwiesen. D. Arbeitssicherheit 1. Allgemeines Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, nachdem er von der Bauleitung eingewiesen wurde. Die in Verbindung mit der Einweisung erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Gefährdungsbeurteilung für die von ihm durchzuführenden Arbeiten vor dem Beginn der Bauleitung vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich der Bauleitung zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehender Unfallgefahr kann die örtliche Bauleitung die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Wiederfreigabe der Arbeiten erfolgt nach der Beseitigung der Gefahrenquelle. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Grob fahrlässiges Verhalten, sowie Verletzung der Aufsichtspflicht, führen zum Verweis von der Baustelle Der Auftragnehmer hat der Bauleitung Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuteilen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer eine ausreichende Anzahl an eingesetzten Ersthelfern schriftlich zu benennen 2. Einweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch den Aufsichtführenden des AN einzuweisen. 3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird, sofern dies erforderlich ist. 4. Baumaschinen und Geräte Überwachungsbedürftige Anlagen (Kräne, Maschinen, Aufzüge, Druckgasbehälter, elektrische Anlagen etc.) dürfen nur nach Rücksprache und Freigabe durch die Bauleitung aufgebaut und betrieben werden. Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigen-Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, z.B. für Kranführer, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Die Bauleitung erhält eine Kopie des Qualifikationsnachweises. Kranfahrer haben ihre Arbeitsprozesse auf Sichtkontakt oder Funkkontakt abzustimmen. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Die Vorfahrtsregelung für Krane ist zu beachten. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene uns sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. Bei Verstößen gegen diese Anweisung wird keine Haftung übernommen. Der Einsatz von Motorkettensägen ist nur in Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung laut Herstellerangaben erlaubt. Bevorzugt einzusetzen sind Alternativgeräte (z. B. Elektro-Fuchsschwanz). 5. Montagearbeiten Bei wesentlichen Montagearbeiten, insbesondere bei Stahl- und Fertigteilkonstruktionen, ist vom Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind. Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der Auftragnehmer für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrungen verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur ausgebildete Anschläger eingesetzt werden. Der Ausbildungsnachweis ist auf Nachfrage der Bauleitung vorzulegen. Der Auftragnehmer ist für die korrekte Handhabung der von ihm verwendeten Hebezeuge und Transportgeräte verantwortlich. Für die Überprüfung von Anschlagmitteln auf Mängel, Belastung für den Einsatz usw. ist der Auftragnehmer verantwortlich. Bei Mängeln und Verdacht auf Mängel muss er die Weiterverwendung unterbinden. Lastaufnahmemittel dürfen nicht zur Beförderung von Personen benutzt werden. Ferner ist auch das Mitfahren auf Lasten, die von Kränen angehoben werden, verboten. Personen, die sich in Hubarbeitsbühnen oder hochziehbaren Personenaufnahmemitteln befinden, haben sich mit PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) zu sichern. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 6. Gerüste und Absturzsicherungen Es sind nur Gerüste gemäß den einschlägigen Normen erlaubt. Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Sie sind mit einem Freigabeschein zu kennzeichnen. Gerüste ohne Freigabeschein dürfen nicht betreten werden. Angaben über die zulässige Belastbarkeit müssen deutlich sichtbar angebracht sein. Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, ist verpflichtet, vor Benutzung des Gerüstes eine Sichtprüfung durchzuführen. Jeder Benutzer ist für die bestimmungsgemäße Verwendung verantwortlich. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Benötigte Änderungen sind der Bauleitung mitzuteilen. Wer eigenmächtig Änderungen an einem Gerüst vornimmt, muss mit Sanktionen rechnen. Die befähigte/sachkundige Person im Gerüstbau ist der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Als Sicherungsmaßnahmen kommen u.a. in Frage: Abdeckungen, Schutzausrüstungen, Absperrungen und das Aufstellen von Posten. Diese Sicherungen dürfen nicht entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Wenn ein Auftragnehmer Abschrankungen, Abdeckungen oder sonstige Sicherungseinrichtungen beseitigt, weil dies kurzzeitig für seine Arbeit erforderlich ist, muss er anderweitige und geeignete Maßnahmen für seine eigene Sicherheit und zum Schutz Dritter treffen. Beim Verlassen dieser Arbeitsstelle hat er wieder eine ordnungsgemäße Absicherung anzubringen (das gilt auch bei nur vorübergehender Abwesenheit). 7. Arbeiten auf mehreren Ebenen Arbeiten übereinander mit gegenseitiger Gefährdung sind verboten. Sind sie zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen unumgänglich, ist eine Genehmigung bei der Bauleitung einzuholen und Maßnahmen umzusetzen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. 8. Einsatz von Leitern Der Einsatz von Leitern ist für Bauarbeiten zu vermeiden und stattdessen sichere anwendbare alternative Steighilfen verwenden. Dazu sind vom AN im folgenden sichere Arbeitsverfahren für seine Leistungen auszuwählen und anzugeben: bei hohen und großflächigen Wänden: Konsolengerüste bei Wänden mit großen Aussparungen: Flächengerüste bei Stützenschalung: Winkelgerüste bei Montagearbeiten: Arbeitsbühnen, Rollgerüste, Hubsteiger weitere Arbeiten:_________(alternative Steighilfe angeben) Die Vorgaben der Unfallverhütung der BG in der aktuell gültigen Version bzgl. der Verwendung von Leitern sind strikt einzuhalten. Zusätzlich gilt für die Baustelle ein grundsätzliches Verbot von Sprossenleitern (auch bei der Verwendung auf Verkehrswegen). Die Verwendung von Gerüst- und Schalungsleitern ist nur für die sachgemäße Anwendung erlaubt, eine Zweckentfremdung als Steighilfe an anderen Stellen ist verboten. Vorrangig sind Bauarbeiten von Gerüsten, Podestleitern, Hubsteigern oder Arbeitsbühnen auszuführen. Verkehrswege sind als Rampen, Treppentürme etc. auszuführen. 9. Gefahrstoffe Der Einsatz von Gefahrstoffen ist der Bauleitung vor Aufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis, die Unterweisung der Mitarbeiter sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen der Bauleitung zur Einsichtnahme vorzulegen. Besteht gegenüber Behörden eine Anzeigepflicht für den Umgang mit Gefahrstoffen, so hat der Auftragnehmer diese zu erfüllen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Bei der Verwendung von Gefahrstoffen hat der Auftragnehmer die erforderlichen Schutz- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Auf der Arbeits- oder Baustelle darf nur die arbeitstäglich benötigte Menge an Gefahrstoffen vorgehalten werden. Die Lagerung größerer Mengen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Lagermenge und der Lagerort sind anzugeben. Am Arbeitsplatz darf nur der Tagesbedarf gelagert werden. Rückstände von Gefahrstoffen oder durch seine Tätigkeit entstandene Gefahrstoffe hat der Auftragnehmer zu entfernen. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht in Büroräumen, sowie Tages- und Wohncontainer aufbewahrt werden. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Auftraggeber vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. zu Lasten des Auftragnehmers an einen Dritten weiter zu vergeben. 10. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer seinem Personal die notwendigen Körperschutzmittel und die persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Körperschutzmittel und die persönliche Schutzausrüstung benutzen. Auf der Baustelle müssen generell Sicherheitsschuhe (S3), Warnwesten und Schutzhelme getragen werden. Es ist körperbedeckende Arbeitskleidung zu tragen. In Schulungen hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden, dies gilt besonders für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (Augen-, Gehörschutz, Atemschutz, etc) hat der AN entsprechende Gefahrensymbole aufzustellen. Personen ohne persönliche Schutzausrüstung können von der Bauleitung von der Baustelle verwiesen werden. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu lasten des AN. 11. Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, der Bauleitung vorzulegen und von dieser genehmigen zu lassen. E. Brand- und Explosionsschutz 1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Bei Arbeiten mit Brandgefahr hat der Auftragnehmer darüber hinaus ausreichende Maßnahmen für eine mögliche Brandbekämpfung zu treffen. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist ein Schweißerlaubnis- /Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten bei der örtlichen Bauleitung einzuholen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Die Aufstellung einer größeren Anzahl von Gasflaschen bedarf der Genehmigung durch die Bauleitung. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den täglichen Gebrauch zur Ausführung der Arbeit benötigt werden, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Lösch- einrichtungen bereitzustellen. Brand- und explosionsgefährdete Bereiche sind besonders zu kennzeichnen. 2. Brandfall Im Falle eines Brandes ist sofort die Feuerwehr Tel. 112 zu rufen. Nach Absetzten des Notrufes ist umgehend die Bauleitung zu informieren.  Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind der Bauleitung nach dem Löschen zu melden. F. Umweltschutz 1. Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall sofort zu sammeln. Abfälle sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben sortenrein zu trennen und der Entsorgung zuzuführen. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Liegt für die Abfallentsorgung ein Logistikkonzept vor, so sind die Vorgaben umzusetzen. Sollte die Abfall- Schuttentsorgung durch den AN, nach einmaliger Aufforderung durch den AG, nicht erfolgen, wird ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung und Entsorgung beauftragt. Die Kosten gehen zu Lasten des AN. Der AN kann sich über die Vorlage des Entsorgungsnachweises enthaften. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen keine Gesundheitsgefährdung besteht und nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt sind. 2. Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung zu melden. 3. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Das Einleiten von Schmutzwasser (Wasser der Reinigung von Arbeitsmittel und Geräten, Zementsuspension, Farbreste etc.) in die Kanalisation ist strengstens untersagt. Reinigungskosten von Grundleitungen gehen zu Lasten des Verursachers. 4.  Staub Staubentwicklung durch die Baumaßnahmen sind zu vermeiden. Der AN hat entstehende Stäube ortsnah mit Wasser oder anderen geeigneten Mitteln zu binden oder abzusaugen. G. Sicherung der Baustelle 1. Zugang Das Betreten/Verlassen der Baustelle erfolgt ausschließlich durch die vorgesehenen Tore und/oder Zugänge. Zum Feierabend sind sämtliche Zugänge zu schließen und gegen unbefugte Benutzer zu sichern. Möchte ein AN über die übliche Arbeitszeit auf der Baustelle arbeiten, so ist dies mit der Bauleitung abzusprechen. Besondere Gefährdungsbereiche und Einrichtungen sind besonders zu sichern, bzw. zu verschließen. Wird vom AG ein Wachdienst oder eine Zugangskontrolle eingesetzt, so haben sich die Mitarbeiter des AN auszuweisen. 2. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Auftraggebers gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Auftraggeber zu stellen. Eine Veröffentlichung von Videos oder Bildern in sozialen Netzwerden ist nicht gestattet. Der Baufortschritt der Baustelle wird über eine Web-Cam dokumentiert. 3. Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung einzuholen. 4. Firmenwerbung Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenwerbung ist nur nach Absprache mit der Bauleitung erlaubt.
A. Vorbemerkung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen: 1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen 0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
01 KG 392 Gerüste
01
KG 392 Gerüste
01.01 Fassaden- und Arbeitsgerüst LK3 außen
01.01
Fassaden- und Arbeitsgerüst LK3 außen
01.02 Gerüst innen
01.02
Gerüst innen
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten