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KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
Lage:
Bürkstraße 3
78054 Villingen-Schwenningen
Objektbeschreibung:
Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Birkstraße
eine dreigeschossige Kindertagesstätte für 5 Gruppen
gebaut werden.
Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die
Flure als Spielbereich für die Kinder.
Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres
Highlight.
Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei
Rutschen errichtet.
Angaben zur Leistungsbeschreibung:
Grundlage des Angebotes sind sämtliche
Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung der Stadt
Villingen - Schwenningen, sowie die weiteren Anlagen
zum Leistungsverzeichnis.
Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit
der ausschreibenden Stelle zu klären.
Hinweispflicht des Bieters/Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die
vom Auftragnehmer angebotene Leistung erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen sowie
die notwendigen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf
Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten zu
prüfen.
Zudem ist der Auftragnehmer gehalten, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und
Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Werden zur Anfertigung von
Konstruktionsunterlagen oder für die Ausführung mehr
Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie
der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber
anzufordern, sodass keine Behinderungen eintreten
können.
Der AN verpflichtet sich, vor Angebotsabgabe den
Bestand vor Ort detailliert zu besichtigen und die
örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
A. Vorbemerkung
Für die Baustelle 250802 Kita, Bürkstrasse 1, 78054
Villingen-Schwenningen wird nachstehende
Baustellenordnung vereinbart. Diese soll einen
störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz für alle Beschäftigte
gewährleisten und hierbei den Umweltschutz mit
einbeziehen. Nachfolgend werden alle auf der Baustelle
tätigen Unternehmen als Auftragnehmer bezeichnet.
Die Baustellenordnung baut auf den gesetzlich
festgelegten Bestimmungen sowie Regelungen der
Berufsgenossenschaften auf und hebt besonders die
Punkte hervor, die allen am Bau Beteiligten einen
störungsfreien Bauablauf ermöglichen.
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt
der Baustellenordnung zu unterrichten. Die Einhaltung
ist Teil der Vertragserfüllung.
B. Allgemeines
1. Lage der Baustelle
Bürkstrasse 1, 78054 Villingen-Schwenningen
2. Rufnummern
Projektleiterin: Nuria Haberbosch, 01520 9356598
Bauleiter: Antoine Endres, 01520 9356587
Polier: Michael Mater, 01520 9356868
Notruf Unfall- Feuer 112, Polizei 110
Nächstgelegener Durchgangsarzt: Dr. med. Eckhard
Britsch, Bürkstrasse 87, 78054 Villingen-Schwenningen
Nächstgelegenes Krankenhaus: Schwarzwald Baar Klinikum,
Klinikstraße 11, 78011 Villingen-Schwenningen
3. Organisation
Die Zuständigkeiten und Aufgaben sind im
Projektorganigramm geregelt.
4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung (BaustellV)
wird für die Baumaßnahme in der Ausführungsphase ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
eingesetzt.
Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den Auftragnehmer
nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen
Unternehmern. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers
für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber
seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
Vor Beginn der Arbeiten jedes Unternehmens, dass auf
der Baustelle tätig wird, ist die Baustellenordnung
jedem Mitarbeiter in Kenntnis zu setzen und ein
schriftlicher Nachweis darüber, an die örtliche
Bauleitung und den SiGeKo zu übergeben.
5. Berichterstattung
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den
Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die
Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den
Arbeitsfortschritt täglich zu dokumentieren
(Bautagebuch) zu übergeben. Der Bauleitung sind alle
Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich
mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene
Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften
bleibt davon unberührt.
6. Personal
Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm
übertragene Arbeit geeignet sein. Das eingesetzte
Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich
gültigen Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen.
Personen, die gegen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den
Anweisungen des Auftraggebers hierzu nicht Folge
leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden
Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache
nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen
Sprache kundige, fachlich geeignete Person als
Ansprechpartner vor Ort sein.
Parken auf der Baustelle von Betriebsfahrzeugen des AN
ist nur nach Absprache mit der Bauleitung zulässig.
Private PKW von Mitarbeitern dürfen nicht auf das
Baugelände.
Die folgenden Unterlagen sind durch den AN vor
Arbeitsbeginn bei der örtlichen Bauleitung vorzulegen:
Sozialversicherungsausweis aller auf der Baustelle
eingesetzter Mitarbeiter
Unterschriebene Mindestlohnbescheinigung aller auf der
Baustelle eingesetzter Mitarbeiter (diese ist monatlich
vorzulegen)
Fachbauleitererklärung
Gefährdungsbeurteilung
Bei Nichtvorliegen der oben genannten Unterlagen, wird
die Aufnahme der Arbeiten durch die örtliche Bauleitung
untersagt. Sich hieraus ergebende Stillstands- und
Wartekosten gehen zu Lasten des AN.
Der AG stellt auf der Baustelle, Anwesenheitslisten zur
Verfügung. Diese Listen sind arbeitstäglich vor Beginn
der Arbeiten durch den jeweiligen Bauleiter /
Vorarbeiter des AN auszufüllen.
Vorgeschriebene Sachkundigen- und
Sachverständigenprüfung sind rechtzeitig durchzuführen.
Die Sachkundigen- und Sachverständigenprüfkontrolle,
sowie sonstige notwendigen Nachweise haben bei den
Unternehmen auf der Baustelle vorzuliegen.
7. Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit
Mo bis Fr. von 06:30 Uhr bis 20:00 Uhr, Samstag von
07:30 Uhr bis 15:00 Uhr, Abweichungen hiervon sind mit
dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
8. Weitervergabe von Arbeiten
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis der
Bauleitung an Subunternehmer weitervergeben werden. Mit
der Anmeldung der Subunternehmer sind die
erforderlichen Firmennachweise entsprechend der
vertraglich geschuldeten Anforderung des
Hauptauftragnehmers unaufgefordert vorzulegen.
C. Arbeitsstätten
1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der Auftragnehmer hat seine Baustelle auf den von der
Bauleitung zugewiesenen Flächen einzurichten.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem
Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu
bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und
Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der
Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien
sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die
Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen
sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand
zu versetzen.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die
Straßenverkehrsordnung. Beim Befahren der Baustelle ist
Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Abstellflächen für
Fahrzeuge im Baustellengelände müssen in jedem Fall mit
der örtlichen Bauleitung abgesprochen werden.
Rückwärtsfahren ist so weit wie möglich zu vermeiden.
Wenn keine technischen Rückfahrhilfen, Kameras oder
Radar-/Ultraschallsysteme vorhanden sind, muss der
Fahrzeugführer durch einen Einweiser unterstützt
werden.
Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder
Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für
Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige
Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.
Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten
Zugänge betreten und verlassen werden.
Es besteht Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte
auf Straßen und Wegen zur Vermeidung von Unfällen. Die
Bauleitung wird bei Bedarf die Arbeiten zur
Verkehrssicherungspflicht koordinieren. Den Anweisungen
ist Folge zu leisten.
Lagerräume innerhalb des Baukörpers können nur nach
Rücksprache mit der Bauleitung eingerichtet werden. Der
AN sichert diesen Bereich mit einer eigenen Bautüre ab.
Ein beschrifteter Schlüssel der Bautüre ist bei der
Bauleitung des AG zu hinterlegen.
Die Reinigung der vom AN benutzten Verkehrsstraßen ist
bei Verschmutzung durch Baustellenfahrzeuge
unverzüglich und eigenverantwortlich vorzunehmen.
2. Unterkünfte und soziale Anlagen
Tagesunterkünfte und sonstige Einrichtungen sind gemäß
der Arbeitsstättenverordnung auf den vom Auftraggeber
festgelegten Flächen aufzustellen, sofern diese nicht
vom AG gestellt werden. In den Tagesunterkünften und
Sanitäranlagen ist Ordnung und Sauberkeit zu halten.
Wohnunterkünfte sind auf der Baustelle nicht
zugelassen.
3. Erste Hilfe
Die Anforderungen gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw.
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
(DGUV Vorschrift 1) haben die einzelnen Auftragnehmer
zu erfüllen. Ersthelfer sind namentlich in
entsprechender Anzahl gemäß der DGUV Vorschrift 1 der
Bauleitung zu melden. Im Büro des Poliers / Baueiters
ist eine erste Hilfe Station vorhanden.
4. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gemäß DGUV-Vorschrift 3 "Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV-Information
203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Baustellen" geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet.
Die notwendige Ausleuchtung der Verkehrswege erfolgt
durch den AG. Der Auftragnehmer hat für ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung zu sorgen.
5. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren
Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären
Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten.
Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Andernfalls vergibt die Bauleitung den Auftrag hierfür
und legt die Kosten auf die Verursacher um.
Der Verzehr von Mahlzeiten ist nur in den Unterkünften
gestattet.
6. Rauschmittel / Rauchen
Auf der gesamten Baustelle gilt Alkoholverbot. Gleiches
gilt für die Einnahme anderer berauschender Mittel
sowie Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit
beeinflussen. Bei Zuwiderhandlungen hat der
Auftragnehmer das Personal unverzüglich von der
Baustelle zu entfernen und für einen sicheren Heimweg
zu sorgen.
Sobald auf der Baustelle eine erhöhte Brandgefährdung
besteht (spätestens mit Beginn des Ausbaus), gilt in
den Gebäuden Rauchverbot. Die Bauleitung erlässt das
Rauchverbot und hängt eine entsprechende Beschilderung
aus. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot werden die
entsprechenden Personen von der Baustelle verwiesen.
D. Arbeitssicherheit
1. Allgemeines
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit auf
dem Baustellengelände erst aufzunehmen, nachdem er von
der Bauleitung eingewiesen wurde. Die in Verbindung mit
der Einweisung erteilten Auflagen bezüglich der
Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die
Gefährdungsbeurteilung für die von ihm durchzuführenden
Arbeiten vor dem Beginn der Bauleitung vorzulegen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer
ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu
prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und
Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle
Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die
Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der
Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich der
Bauleitung zu melden und es ist auf deren Abstellung
hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer
Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung
verpflichtet.
Bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehender
Unfallgefahr kann die örtliche Bauleitung die sofortige
Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die
Wiederfreigabe der Arbeiten erfolgt nach der
Beseitigung der Gefahrenquelle. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt. Grob fahrlässiges Verhalten, sowie
Verletzung der Aufsichtspflicht, führen zum Verweis von
der Baustelle
Der Auftragnehmer hat der Bauleitung Name und Anschrift
seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuteilen. Des
Weiteren hat der Auftragnehmer eine ausreichende Anzahl
an eingesetzten Ersthelfern schriftlich zu benennen
2. Einweisung
Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist
vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen
auf der Baustelle durch den Aufsichtführenden des AN
einzuweisen.
3. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in
Bereichen, in denen Arbeiten mit
gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden,
nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und
durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
überwacht wird, sofern dies erforderlich ist.
4. Baumaschinen und Geräte
Überwachungsbedürftige Anlagen (Kräne, Maschinen,
Aufzüge, Druckgasbehälter, elektrische Anlagen etc.)
dürfen nur nach Rücksprache und Freigabe durch die
Bauleitung aufgebaut und betrieben werden.
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln sowie
überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer
Sachverständigen- oder Sachkundigen-Prüfpflicht
unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die
entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen,
Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und
Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass
Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten
Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche
Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, z.B.
für Kranführer, muss die beauftragte Person diese
ständig bei sich haben. Die Bauleitung erhält eine
Kopie des Qualifikationsnachweises.
Kranfahrer haben ihre Arbeitsprozesse auf Sichtkontakt
oder Funkkontakt abzustimmen.
Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich
dort nicht aufhalten. Die Vorfahrtsregelung für Krane
ist zu beachten. Es dürfen nur für den beabsichtigten
Transport zugelassene uns sicherheitstechnisch
einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. Bei
Verstößen gegen diese Anweisung wird keine Haftung
übernommen.
Der Einsatz von Motorkettensägen ist nur in Verbindung
mit persönlicher Schutzausrüstung laut
Herstellerangaben erlaubt. Bevorzugt einzusetzen sind
Alternativgeräte (z. B. Elektro-Fuchsschwanz).
5. Montagearbeiten
Bei wesentlichen Montagearbeiten, insbesondere bei
Stahl- und Fertigteilkonstruktionen, ist vom
Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu
erstellen, in der die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden
Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind.
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der
Auftragnehmer für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrungen verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel.
Es dürfen nur ausgebildete Anschläger eingesetzt
werden. Der Ausbildungsnachweis ist auf Nachfrage der
Bauleitung vorzulegen.
Der Auftragnehmer ist für die korrekte Handhabung der
von ihm verwendeten Hebezeuge und Transportgeräte
verantwortlich. Für die Überprüfung von Anschlagmitteln
auf Mängel, Belastung für den Einsatz usw. ist der
Auftragnehmer verantwortlich. Bei Mängeln und Verdacht
auf Mängel muss er die Weiterverwendung unterbinden.
Lastaufnahmemittel dürfen nicht zur Beförderung von
Personen benutzt werden. Ferner ist auch das Mitfahren
auf Lasten, die von Kränen angehoben werden, verboten.
Personen, die sich in Hubarbeitsbühnen oder
hochziehbaren Personenaufnahmemitteln befinden, haben
sich mit PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz) zu sichern.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der
gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit so gesichert ist, dass
keine Unfallgefährdungen bestehen.
6. Gerüste und Absturzsicherungen
Es sind nur Gerüste gemäß den einschlägigen Normen
erlaubt. Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer
fachkundigen Person und von fachlich geeigneten
Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Sie sind
mit einem Freigabeschein zu kennzeichnen. Gerüste ohne
Freigabeschein dürfen nicht betreten werden. Angaben
über die zulässige Belastbarkeit müssen deutlich
sichtbar angebracht sein.
Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, ist
verpflichtet, vor Benutzung des Gerüstes eine
Sichtprüfung durchzuführen. Jeder Benutzer ist für die
bestimmungsgemäße Verwendung verantwortlich. Gesperrte
Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Veränderungen am
Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen
werden. Benötigte Änderungen sind der Bauleitung
mitzuteilen. Wer eigenmächtig Änderungen an einem
Gerüst vornimmt, muss mit Sanktionen rechnen.
Die befähigte/sachkundige Person im Gerüstbau ist der
Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Als Sicherungsmaßnahmen kommen u.a. in Frage:
Abdeckungen, Schutzausrüstungen, Absperrungen und das
Aufstellen von Posten. Diese Sicherungen dürfen nicht
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Wenn ein
Auftragnehmer Abschrankungen, Abdeckungen oder sonstige
Sicherungseinrichtungen beseitigt, weil dies kurzzeitig
für seine Arbeit erforderlich ist, muss er anderweitige
und geeignete Maßnahmen für seine eigene Sicherheit und
zum Schutz Dritter treffen. Beim Verlassen dieser
Arbeitsstelle hat er wieder eine ordnungsgemäße
Absicherung anzubringen (das gilt auch bei nur
vorübergehender Abwesenheit).
7. Arbeiten auf mehreren Ebenen
Arbeiten übereinander mit gegenseitiger Gefährdung sind
verboten. Sind sie zur Erfüllung der vereinbarten
Leistungen unumgänglich, ist eine Genehmigung bei der
Bauleitung einzuholen und Maßnahmen umzusetzen, die ein
sicheres Arbeiten gewährleisten.
8. Einsatz von Leitern
Der Einsatz von Leitern ist für Bauarbeiten zu
vermeiden und stattdessen sichere anwendbare
alternative Steighilfen verwenden. Dazu sind vom AN im
folgenden sichere Arbeitsverfahren für seine Leistungen
auszuwählen und anzugeben:
bei hohen und großflächigen Wänden: Konsolengerüste
bei Wänden mit großen Aussparungen: Flächengerüste
bei Stützenschalung: Winkelgerüste
bei Montagearbeiten: Arbeitsbühnen, Rollgerüste,
Hubsteiger
weitere Arbeiten:_________(alternative Steighilfe
angeben)
Die Vorgaben der Unfallverhütung der BG in der aktuell
gültigen Version bzgl. der Verwendung von Leitern sind
strikt einzuhalten. Zusätzlich gilt für die Baustelle
ein grundsätzliches Verbot von Sprossenleitern (auch
bei der Verwendung auf Verkehrswegen). Die Verwendung
von Gerüst- und Schalungsleitern ist nur für die
sachgemäße Anwendung erlaubt, eine Zweckentfremdung als
Steighilfe an anderen Stellen ist verboten.
Vorrangig sind Bauarbeiten von Gerüsten, Podestleitern,
Hubsteigern oder Arbeitsbühnen auszuführen.
Verkehrswege sind als Rampen, Treppentürme etc.
auszuführen.
9. Gefahrstoffe
Der Einsatz von Gefahrstoffen ist der Bauleitung vor
Aufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Die aktuellen
Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen,
Gefahrstoffverzeichnis, die Unterweisung der
Mitarbeiter sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf
Verlangen der Bauleitung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Besteht gegenüber Behörden eine Anzeigepflicht für den
Umgang mit Gefahrstoffen, so hat der Auftragnehmer
diese zu erfüllen und dem Auftraggeber nachzuweisen.
Bei der Verwendung von Gefahrstoffen hat der
Auftragnehmer die erforderlichen Schutz- und
Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Auf der Arbeits- oder
Baustelle darf nur die arbeitstäglich benötigte Menge
an Gefahrstoffen vorgehalten werden. Die Lagerung
größerer Mengen bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers. Die Lagermenge und der Lagerort sind
anzugeben. Am Arbeitsplatz darf nur der Tagesbedarf
gelagert werden. Rückstände von Gefahrstoffen oder
durch seine Tätigkeit entstandene Gefahrstoffe hat der
Auftragnehmer zu entfernen. Gefährliche Arbeitsstoffe
dürfen nicht in Büroräumen, sowie Tages- und
Wohncontainer aufbewahrt werden.
Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Auftraggeber vor,
die Arbeiten zu unterbinden bzw. zu Lasten des
Auftragnehmers an einen Dritten weiter zu vergeben.
10. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer seinem Personal
die notwendigen Körperschutzmittel und die persönliche
Schutzausrüstung bereitzustellen. Er hat dafür zu
sorgen, dass seine Mitarbeiter die Körperschutzmittel
und die persönliche Schutzausrüstung benutzen. Auf der
Baustelle müssen generell Sicherheitsschuhe (S3),
Warnwesten und Schutzhelme getragen werden. Es ist
körperbedeckende Arbeitskleidung zu tragen.
In Schulungen hat der Arbeitgeber die Beschäftigten
darin zu unterweisen, wie die persönlichen
Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden,
dies gilt besonders für Persönliche Schutzausrüstung
gegen Absturz (PSAgA).
Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen
erforderlich (Augen-, Gehörschutz, Atemschutz, etc) hat
der AN entsprechende Gefahrensymbole aufzustellen.
Personen ohne persönliche Schutzausrüstung können von
der Bauleitung von der Baustelle verwiesen werden. Die
dadurch anfallenden Kosten gehen zu lasten des AN.
11. Abbrucharbeiten
Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine
Abbruchanweisung, in der die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden
Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, der
Bauleitung vorzulegen und von dieser genehmigen zu
lassen.
E. Brand- und Explosionsschutz
1. Allgemeines
Jeder Auftragnehmer hat im Rahmen seines
Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche
Brandgefahr vermieden wird. Bei Arbeiten mit
Brandgefahr hat der Auftragnehmer darüber hinaus
ausreichende Maßnahmen für eine mögliche
Brandbekämpfung zu treffen. Werden in brandgefährdeten
Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt,
ist ein Schweißerlaubnis- /Erlaubnisschein für
feuergefährliche Arbeiten bei der örtlichen Bauleitung
einzuholen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der
Löscheinrichtungen unterwiesen sein.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Die Aufstellung einer
größeren Anzahl von Gasflaschen bedarf der Genehmigung
durch die Bauleitung.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe
dürfen nur in Mengen, die für den täglichen Gebrauch
zur Ausführung der Arbeit benötigt werden, am
Arbeitsplatz vorgehalten werden. An diesen
Arbeitsstellen hat der Auftragnehmer geeignete Lösch-
einrichtungen bereitzustellen. Brand- und
explosionsgefährdete Bereiche sind besonders zu
kennzeichnen.
2. Brandfall
Im Falle eines Brandes ist sofort die Feuerwehr Tel.
112 zu rufen. Nach Absetzten des Notrufes ist umgehend
die Bauleitung zu informieren. Ausgenommen davon sind
Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen
gelöscht werden können. Diese Fälle sind der Bauleitung
nach dem Löschen zu melden.
F. Umweltschutz
1. Abfall
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen
anfallenden Abfall sofort zu sammeln. Abfälle sind
gemäß den gesetzlichen Vorgaben sortenrein zu trennen
und der Entsorgung zuzuführen. Das Verbrennen von
Abfällen ist verboten. Liegt für die Abfallentsorgung
ein Logistikkonzept vor, so sind die Vorgaben
umzusetzen. Sollte die Abfall- Schuttentsorgung durch
den AN, nach einmaliger Aufforderung durch den AG,
nicht erfolgen, wird ein anderes Unternehmen mit der
Beseitigung und Entsorgung beauftragt. Die Kosten gehen
zu Lasten des AN. Der AN kann sich über die Vorlage des
Entsorgungsnachweises enthaften.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen keine
Gesundheitsgefährdung besteht und nachfolgende Gewerke
in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt sind.
2. Lärm
Arbeiten, bei denen voraussichtlich der
Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind
der Bauleitung zu melden.
3. Gewässerschutz
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die
einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der
Umgang ist der Bauleitung zu melden. Die Einleitung von
flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten.
Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und
vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung
behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu
Lasten des Verursachers vor.
Das Einleiten von Schmutzwasser (Wasser der Reinigung
von Arbeitsmittel und Geräten, Zementsuspension,
Farbreste etc.) in die Kanalisation ist strengstens
untersagt. Reinigungskosten von Grundleitungen gehen zu
Lasten des Verursachers.
4. Staub
Staubentwicklung durch die Baumaßnahmen sind zu
vermeiden. Der AN hat entstehende Stäube ortsnah mit
Wasser oder anderen geeigneten Mitteln zu binden oder
abzusaugen.
G. Sicherung der Baustelle
1. Zugang
Das Betreten/Verlassen der Baustelle erfolgt
ausschließlich durch die vorgesehenen Tore und/oder
Zugänge. Zum Feierabend sind sämtliche Zugänge zu
schließen und gegen unbefugte Benutzer zu sichern.
Möchte ein AN über die übliche Arbeitszeit auf der
Baustelle arbeiten, so ist dies mit der Bauleitung
abzusprechen. Besondere Gefährdungsbereiche und
Einrichtungen sind besonders zu sichern, bzw. zu
verschließen.
Wird vom AG ein Wachdienst oder eine Zugangskontrolle
eingesetzt, so haben sich die Mitarbeiter des AN
auszuweisen.
2. Fotografieren
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur
mit Einwilligung des Auftraggebers gestattet.
Entsprechende Anträge sind schriftlich an den
Auftraggeber zu stellen. Eine Veröffentlichung von
Videos oder Bildern in sozialen Netzwerden ist nicht
gestattet. Der Baufortschritt der Baustelle wird über
eine Web-Cam dokumentiert.
3. Besucher
Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis
der Baustellenleitung einzuholen.
4. Firmenwerbung
Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenwerbung ist nur
nach Absprache mit der Bauleitung erlaubt.
A. Vorbemerkung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen
0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
01 KG 392 Gerüste
01
KG 392 Gerüste
01.01 Fassaden- und Arbeitsgerüst LK3 außen
01.01
Fassaden- und Arbeitsgerüst LK3 außen
01.02 Gerüst innen
01.02
Gerüst innen
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten