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KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
Lage:
Bürkstraße 3
78054 Villingen-Schwenningen
Objektbeschreibung:
Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Birkstraße
eine dreigeschossige Kindertagesstätte für 5 Gruppen
gebaut werden.
Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die
Flure als Spielbereich für die Kinder.
Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres
Highlight.
Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei
Rutschen errichtet.
Angaben zur Leistungsbeschreibung:
Grundlage des Angebotes sind sämtliche
Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung der Stadt
Villingen - Schwenningen, sowie die weiteren Anlagen
zum Leistungsverzeichnis.
Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit
der ausschreibenden Stelle zu klären.
Hinweispflicht des Bieters/Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die
vom Auftragnehmer angebotene Leistung erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen sowie
die notwendigen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf
Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten zu
prüfen.
Zudem ist der Auftragnehmer gehalten, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und
Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Werden zur Anfertigung von
Konstruktionsunterlagen oder für die Ausführung mehr
Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie
der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber
anzufordern, sodass keine Behinderungen eintreten
können.
Der AN verpflichtet sich, vor Angebotsabgabe den
Bestand vor Ort detailliert zu besichtigen und die
örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
Allgemeine Vorbemerkungen
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer,
Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweispflicht des Bieters/Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die
vom Auftragnehmer angebotene Leistung erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen sowie
die notwendigen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf
Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten zu
prüfen. Zudem ist der Auftragnehmer gehalten, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und
Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen.
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur
Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als
"Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten,
sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV
vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil
der Positionstexte. Bei Abweichung hat der
Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis
angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition
der geforderten optischen und qualitativen
Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht,
ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende
Vorgehensweise als gefordert.
Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen
gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen
bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen
Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des
Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG
geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt,
gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für
die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind
einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten
sind diese Leistungen ebenfalls als voll
funktionsfähige Einheit mit den geforderte
Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische
Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen
Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder
Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen
oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom
Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig
vorzugehen;
für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene
Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß
Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV
ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei
Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition
nicht
genannt und mit entsprechende Minderkosten belegt, so
gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen
Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart
undkönnen bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen
Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach
der technischen Prüfung in jedem Fall durch den
Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist
nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und
beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu
verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist
er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf.
Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben
bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den
Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück
beizufügen. Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine
Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneinge-
schränkte Verantwortung für die beschriebene, zu
erbringende Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der
Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe
geltend
gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten
des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal
und fachtechnisch mit dem Inhalt der
Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine
zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die
Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche
Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit
überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine
Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen
einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich
immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten
Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten,
Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch
wenn
sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt
werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der
Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und
fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden,
funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu
gehören auch der gesamte horizontale und vertikale
Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie
sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung
notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten.
Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von
Neuprofilen und die Herstellung von anders
gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen
der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren.
Einsetzen
von Befestigungsteilen und die erforderlichen
Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen
Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und
Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen
und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende
Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten
Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu
erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht
nochmals beschrieben werden, insbesondere für die
nachfolgenden Punkte. Antransport, Aufstellen,
Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und
Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung,
z.B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen. Einhalten
der Ordnung auf der Baustelle und
den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende
Beseitigung von Verunreinigungen. Vorkehrungen für die
Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und
Abfahrtswegen.
Abbau und Abtransport der erforderlichen
Baustelleneinrichtung, z.B. Unterkunftscontainer und
Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den
Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgebende
Beseitigung
von Verunreinigungen. Vorkehrungen für die Sicherheit
auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen
Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schachten und
Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf
durch die AG-Baulleitung.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem
zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für
die erforderlichen WC- Einrichtungen und Beleuchtungen
der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl
an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser,
Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau
beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu
errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen
nicht gefährdet sind. Es gelten die entsprechenden DIN
VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch
Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die
Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden
Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters,
der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen
den AN verantwortlich vertritt.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur
Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen
Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger
Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von
Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und
Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu
beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all
dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit
Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung,
beiVertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum
Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN
verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu
unverzüglich zu unterrichten und an der
Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen
Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die
Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das
Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen
und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h.
die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes
gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden,
Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner
Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die
Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften,
Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-,
Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der
Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des
Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der
Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und
zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der
Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung
vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von
den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und
Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie
Auflagen und Vorschriften des Technischen
Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und
Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig
bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und
Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten
der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis
einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis
einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten,
den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten
sowie ggf. den Arbeiten in der Aussenanlage nach
Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der
Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit
den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung
so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller
Leistungen gewährleistet ist. Bei der
Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die
Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung
der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten
Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme
der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der
Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu
informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich
der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und
der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter
ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf
hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten
grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat.
Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden
nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine
rechtzeitige und
ausreichende Koordination mit den seine Leistungen
berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner
Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im
Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen
dienen nur zur Kalkulationdes Angebots und dürfen nicht
zur
Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet
werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen
genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung
seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen.
Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu
berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit
der AG-Bauleitung zu klären. Alle erforderlichen
Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht und
nach dem Stand der Technik auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und
dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren.
Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen
Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des
Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des
Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt.
Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige
Stundenlohnsatz.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen
erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG
beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen,
Zeichnungen und Pläne verbindlich.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner
Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und
abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen.
Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der AN diese
Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte
Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen
Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so
gehen diese Kosten zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte
Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG
und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung
seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten
gelten als Nebenleistung und werden nicht
gesondert vergütet.
C) ZUSÄTZLICHE BESTANDSBEDINGUNGEN
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht
aufgeführt, die sich während der Durchführung der
Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese
Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und
angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche
Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der
Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich
mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf
terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor
grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG
dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG
ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur
Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und
Sicherheit der von ihm aufgestellten und
aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen
sowie für deren Unterhaltung.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen
aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche
Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf
die Anwendung der beschriebenen Positionen und
Teilleistungen.
Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig,
jedoch ohne rechtlichen
Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten
bauteilübergreifend.Bei zeitlich abschnittsweiser
Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei
Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen
bedingten oder
andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann
vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung abgeleitet werden.
Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen
oder Anschlussleistungen für Installationen und
technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach
Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden
und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel
oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt
werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu
beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die
sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung
der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch
wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der
Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit
den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
- Kosten für die Bereitstellung von Werk- und
Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung
gestellt werden.
- Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und
privater Wege und Anlagen.
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für
Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im
Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
- Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung der
Baustelle, sofernim Leistungsverzeichnis keine
entsprechende Position ausgeschrieben ist.
- Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den
technischen und
vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn
im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart
wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6
Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen
erfolgen kummuliert nach den Positionen der
Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit
Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu
beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und
muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen.
Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind
Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung ist
mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare
Abrechnungszeichnungen, etc.) einzureichen.
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur
Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug
gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG
und dessen Beauftragten.
Es müssen alle erforderlichen Abnahmeunterlagen mit der
Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese
Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die
Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden
Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung
bekannter und durch den AN zu behebender Mängel
zusätzliche Sicherheitsbeiträge bis zur Beseitigung
dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser
Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein
Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Es gelten die DIN- Normenin der jeweils aktuell
gültigen Fassung sowie die anerkanten Regeln der
Technik.
Die Materialien für das jeweilige System sind nach
deren Werkvorschrift und Verarbeitungsrichtlinien zu
verarbeiten und aufeinander abzustimmen.
Untergründe:
- Mauerwerk d = 36,5 cm
Für die Ausführung sind zu beachten:
- die Vorschriften der VOB
- DIN V 18550 Putz und Putzsysteme - Ausführung
- DIN 18350 Putz und Stuckarbeiten
- die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers /
Herstellerrichtlinien
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik
- die besonderen technischen Vorbemerkungen
DIN V 18550 vom April 2005 regelt unter anderem:
- die Mindestputzdicken
- die Lage der Putzbewehrung
- die Mindesttemperaturen für Putzarbeiten
- die Mindestdruckfestigkeiten der Mörtel
DIN 18350 als ATV der VOB Teil C regelt unter anderem:
- Nebenleistungen und
- besondere Leistungen
- Aufmaß und Abrechnung
Folgende Leistungen sind in den Angebotspreisen
innbegriffen:
- Prüfen des Untergrundes, ob dieser fest, eben,
trocken, fett- und staubfrei ist. Die dauerhafte
Verträglichkeit des Putzes ist zu prüfen.
- Das Schließen des Gewerkeloches zwischen
Fensterprofil und Fensterbank mit Silikon.
- Kellenschnitte im Bereich von Decken/ Wandübergängen,
sowie im Bereich von Rolladen/ Raffstorekästen sind
in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
- Das Liefern und Anbringen sämtlicher Materialien,
einschl. Zwischenlagerung auf der Baustelle, sowie der
Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen.
- Maßnahmen zur Erhaltung aller einschlägigen
Vorschriften, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften.
Es sind ausschließlich Systemkomponenten entsprechend
der bauaufsichtlichen Zulassung erlaubt.
Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und die
Technischen Merkblätter der Hersteller genaustens zu
beachten. Die Mindesverarbeitungstemperaturen der
Materialien dürfen in keinem Falle unterschritten
werden. Bei
Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf die
Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der
Materialien
bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter +5 Grad
Celsius liegen.
Verunreinigungen an anderen Bauteilen müssen
ordnungsgemäß entfernt werden.
Das Gerüst ist vor Verschmutzung zu schützen und wird
mit einer Gerüstabnahme übergeben.
Allgemeine Vorbemerkungen
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen
0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1 NU-Außenputz
1
NU-Außenputz
1. 1 Abkleben
1. 1
Abkleben
1. 2 Vorbereitende Arbeiten
1. 2
Vorbereitende Arbeiten
1. 3 Putzarbeiten
1. 3
Putzarbeiten
1. 4 Anstrich
1. 4
Anstrich
1. 5 Sockelbereich
1. 5
Sockelbereich
1. 6 Zulage
1. 6
Zulage
1. 7 Mittellohn
1. 7
Mittellohn