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Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen Leistungsverzeichnis
Wartung Kälte-, Klima- und Regelanlagen
Projekt: Büro- und Geschäftshaus KALLE Neukölln
Objekt: Karl-Marx-Straße 101, 12043 Berlin
Auftraggeber: K101 GmbH & Co. KG
1. Gegenstand der Leistung
Gegenstand der Ausschreibung ist die vollständige, fachgerechte und wiederkehrende Wartung,
Inspektion und Funktionsprüfung der nachfolgend aufgeführten Kälte-, Klima- und Regelanlagen
einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen.
Ziel der Wartung ist insbesondere:
• Sicherstellung eines störungsfreien und energieeffizienten Anlagenbetriebs,
• Früherkennung von Verschleiß, Beschädigungen und Störungsursachen,
• Vermeidung von Anlagenstillständen,
• Vermeidung von Kältemittelverlusten,
• Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Betreiber- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit dem
Wartungsumfang,
• Dokumentation des technischen Zustands der Anlagen.
Die Wartungsarbeiten sind mindestens in Anlehnung an die jeweils gültige VDMA-Richtlinie 24186, die
Herstellerangaben sowie die anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über Art, Umfang, Standort und Zugänglichkeit der
Anlagen zu informieren. Nachforderungen aufgrund erkennbarer örtlicher Gegebenheiten oder eines
bei fachkundiger Prüfung erkennbaren Leistungsumfangs werden nicht anerkannt.
1. Anlagenverzeichnis
Pos. Anlagen-Nr. Anlage / Fabrikat / Typ Kennzeichnung
1.01 1.001 GVAF 450 X XLN Turbocor 1 ELF02104
1.02 1.002 GVAF 450 X XLN Turbocor 2 ELF02105
1. Wartungsintervalle
Je Anlage sind zwei vollständige Wartungen pro Kalenderjahr durchzuführen.
Die Wartungen sind grundsätzlich in einem zeitlich sinnvollen Abstand von etwa sechs Monaten
durchzuführen.
Die konkreten Wartungstermine sind mindestens vier Wochen vor Ausführung mit dem Auftraggeber
abzustimmen.
Der Auftragnehmer ist für die eigenständige Terminüberwachung verantwortlich. Eine gesonderte
Aufforderung des Auftraggebers zur Durchführung der turnusmäßigen Wartungen ist nicht
erforderlich.
Nicht rechtzeitig durchgeführte Wartungen sind unverzüglich und ohne zusätzliche Kosten
nachzuholen.
1. Wartungsumfang
Im Rahmen jeder Wartung sind sämtliche für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb
erforderlichen Kontrollen, Prüfungen und Wartungsarbeiten durchzuführen.
Hierzu gehören insbesondere:
• Sichtprüfung der gesamten Anlage auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion und
Undichtigkeiten,
• Prüfung aller sicherheitsrelevanten Komponenten,
• Prüfung der Verdichter und zugehörigen Komponenten,
• Prüfung der Wärmeübertrager,
• Prüfung der Ventilatoren und Antriebe,
• Prüfung der Kältemittelführung,
• Kontrolle der Betriebsdrücke und Betriebstemperaturen,
• Kontrolle der Ölstände und betriebsrelevanten Betriebsstoffe,
• Prüfung elektrischer Anschlüsse und Komponenten,
• Kontrolle von Schützen, Relais, Sicherungen und Schutzorganen,
• Prüfung der Steuerungs- und Regelungskomponenten,
• Prüfung vorhandener Sensoren und Fühler,
• Prüfung der Anlagenregelung und Sollwerte,
• Prüfung der Stör- und Betriebsmeldungen,
• Auslesen und Bewerten vorhandener Fehlerspeicher,
• Funktionsprüfung der Gesamtanlage,
• Prüfung auffälliger Betriebsgeräusche und Vibrationen,
• Kontrolle der Befestigungen und mechanischen Verbindungen,
• Kontrolle auf sichtbare Verschmutzungen und Beeinträchtigungen des Anlagenbetriebs,
• Prüfung der Anlagen auf erkennbare energetische Fehlfunktionen,
• abschließender Probebetrieb.
Soweit aufgrund der konkreten Anlagenbauart weitere herstellerseitig vorgeschriebene
Wartungsschritte erforderlich sind, sind diese ohne gesonderte Vergütung Bestandteil der
Wartungsleistung.
1. Dichtigkeitsprüfung / F-Gase-Verordnung
Die gesetzlich erforderlichen Dichtigkeitsprüfungen gemäß der jeweils gültigen F-Gase-Verordnung,
derzeit Verordnung (EU) 2024/573, sind Bestandteil der ausgeschriebenen Wartungsleistung.
Der Auftragnehmer hat eigenständig zu prüfen, welche gesetzlichen Prüfintervalle für die jeweiligen
Anlagen gelten.
Die Durchführung der Dichtigkeitsprüfung ist vollständig zu dokumentieren.
Festgestellte Kältemittelverluste oder Hinweise auf Undichtigkeiten sind dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
Soweit gesetzlich erforderlich, sind die entsprechenden Anlagen- bzw. Betreiberaufzeichnungen zu
ergänzen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
1. Wartungsmaterialien und Nebenleistungen
Sämtliche üblichen für die Durchführung der Wartung erforderlichen Klein-, Hilfs- und
Verbrauchsmaterialien sind in die Wartungspauschale einzurechnen.
Hierzu gehören insbesondere:
• Reinigungs- und Pflegemittel für kleinere wartungsbedingte Reinigungen,
• Schmierstoffe in wartungsüblichem Umfang,
• Kontakt- und Pflegemittel,
• Kleinmaterial,
• Befestigungsmaterial,
• Dichtmittel in geringem Umfang,
• Sicherungen und vergleichbare Kleinmaterialien bis zu einem Einzelwert von 25,00 € netto,
• erforderliche Mess-, Prüf- und Diagnosemittel.
Ein gesonderter Säuretester oder vergleichbare für die Diagnose erforderliche Prüfmittel dürfen nicht
zusätzlich berechnet werden.
Größere Ersatz- und Verschleißteile dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch
den Auftraggeber berechnet werden.
1. Reinigungsarbeiten
Wartungsbedingte kleinere Reinigungsarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Prüfung, Wartung oder
Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlich sind, sind Bestandteil der Wartungspauschale.
Hierzu gehören insbesondere das Entfernen leichter Verschmutzungen im Bereich der zu wartenden
Komponenten sowie die Reinigung von für die Prüfung relevanten Bauteilen.
Umfangreiche Anlagenreinigungen, die über den üblichen Wartungsumfang hinausgehen, sind vor
Ausführung separat anzubieten und dürfen erst nach schriftlicher Beauftragung durchgeführt werden.
1. Wartungsprotokoll
Für jede einzelne Anlage ist nach jeder Wartung ein vollständiges digitales Wartungsprotokoll zu
erstellen.
Das Protokoll muss mindestens enthalten:
• Objekt,
• Anlagenbezeichnung und Anlagennummer,
• Datum und Uhrzeit der Wartung,
• Name des ausführenden Servicetechnikers,
• durchgeführte Prüf- und Wartungsarbeiten,
• gemessene Betriebswerte,
• durchgeführte Dichtigkeitsprüfung,
• festgestellte Mängel,
• festgestellter Verschleiß,
• festgestellte Undichtigkeiten,
• vorhandene oder ausgelesene Störmeldungen,
• Bewertung des Anlagenzustands,
• Einschätzung der Dringlichkeit festgestellter Mängel,
• Handlungsempfehlungen,
• verwendete oder ausgetauschte Materialien,
• Fotodokumentation relevanter Mängel.
Das Wartungsprotokoll ist spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Durchführung der Wartung
digital an den Auftraggeber zu übermitteln.
Die Wartungsleistung gilt erst nach vollständiger Vorlage des Wartungsprotokolls als erbracht.
1. Mängelklassifizierung
Festgestellte Mängel sind durch den Auftragnehmer wie folgt zu klassifizieren:
Kategorie A – akut: Mangel mit unmittelbarer Gefahr für Betriebssicherheit, Personen, Umwelt oder mit
drohendem vollständigem Anlagenausfall.
Kategorie B – dringend: Mangel, bei dem mittelfristig mit einer wesentlichen Beeinträchtigung oder
einem Anlagenausfall gerechnet werden muss.
Kategorie C – sonstiger Mangel: Mangel ohne unmittelbare Auswirkungen auf den sicheren
Anlagenbetrieb.
Mängel der Kategorie A sind dem Auftraggeber zusätzlich zum Wartungsprotokoll unmittelbar
telefonisch und per E-Mail mitzuteilen.
1. Reparaturen
Reparaturarbeiten sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Wartungspauschale.
Es dürfen jedoch keine kostenpflichtigen Reparaturarbeiten ohne vorherige schriftliche Beauftragung
durch den Auftraggeber durchgeführt werden.
Dies gilt auch für vermeintlich kleinere oder unmittelbar ausführbare Reparaturen.
Der Auftragnehmer hat bei festgestelltem Reparaturbedarf zunächst folgende Angaben vorzulegen:
• Beschreibung des Mangels,
• Ursache, soweit feststellbar,
• vorgeschlagene Reparaturmaßnahme,
• Dringlichkeit,
• voraussichtlicher Arbeitsaufwand,
• Materialkosten,
• Gesamtpreis bzw. belastbarer Kostenrahmen.
Reparaturarbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber begonnen werden.
Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr. Der
Auftraggeber ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
1. Verrechnungssätze für Zusatzleistungen
Für eventuell gesondert zu beauftragende Leistungen sind mit Angebotsabgabe verbindliche
Verrechnungssätze anzugeben.
Pos. Leistungsbeschreibung Einheit EP netto
11.01 Servicetechniker während regulärer Arbeitszeit Std.
11.02 Meister / Spezialtechniker Std.
11.03 Zuschlag außerhalb regulärer Arbeitszeit %
11.04 Zuschlag Sonn- und Feiertag %
11.05 An- und Abfahrt je Einsatz pauschal
11.06 Kilometerkosten, sofern nicht in Fahrtpauschale enthalten km
11.07 Rüstkosten pauschal
Sämtliche Verrechnungssätze sind für die Vertragslaufzeit verbindlich anzugeben.
Nicht im Angebot ausgewiesene Zuschläge, Fahrtkosten, Rüstkosten oder sonstige Nebenkosten gelten
als mit den angebotenen Preisen abgegolten.
1. Fahrt- und Nebenkosten Wartung
Sämtliche Fahrt-, Wege-, Rüst-, Park-, Werkzeug-, Messgeräte- und sonstigen Nebenkosten für die
turnusmäßigen Wartungen sind vollständig in die Wartungspauschale einzurechnen.
Eine zusätzliche Berechnung dieser Kosten im Zusammenhang mit den vereinbarten Regelwartungen
ist ausgeschlossen.
1. Störungsannahme und Erreichbarkeit
Der Auftragnehmer muss während der üblichen Geschäftszeiten eine zentrale Störungsannahme per
Telefon und E-Mail gewährleisten.
Störungsmeldungen sind innerhalb von maximal zwei Stunden nach Eingang qualifiziert zu bestätigen.
Bei kritischen Störungen mit vollständigem Anlagenausfall oder erheblicher Beeinträchtigung des
Gebäudebetriebs ist innerhalb von maximal vier Stunden nach Störungsmeldung eine technische
Ersteinschätzung vorzunehmen.
Der Bieter hat mit seinem Angebot zusätzlich anzugeben:
• reguläre Servicezeiten,
• Erreichbarkeit außerhalb der Servicezeiten,
• durchschnittliche Reaktionszeit,
• mögliche Vor-Ort-Reaktionszeit,
• vorhandener Notdienst.
• Fachpersonal
Die Arbeiten dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt
werden.
Für Arbeiten an kältetechnischen Anlagen dürfen ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die über
die jeweils gesetzlich erforderlichen Sachkunde- und Zertifizierungsnachweise verfügen.
Entsprechende Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1. Ersatzteile
Der Auftragnehmer hat bei Ersatzteilangeboten Hersteller, Typ, Artikelnummer, Menge und Einzelpreis
anzugeben.
Ersatzteile dürfen grundsätzlich erst nach schriftlicher Beauftragung bestellt oder eingebaut werden.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind ausgebaute Bauteile zur Prüfung vorzulegen.
Ein Aufschlag auf Ersatzteilpreise ist im Angebot transparent anzugeben.
1. Abrechnung
Die Wartungsleistungen dürfen erst nach vollständiger Durchführung des jeweiligen Wartungstermins
und Vorlage der dazugehörigen vollständigen Wartungsprotokolle abgerechnet werden.
Rechnungen müssen mindestens enthalten:
• Objekt,
• betroffene Anlage,
• Leistungszeitraum,
• Wartungsdatum,
• Bezug zum Wartungsprotokoll,
• Vertrags- bzw. Bestellnummer.
Zusätzlich beauftragte Reparaturleistungen sind getrennt von den regulären Wartungsleistungen
abzurechnen.
1. Preisbindung
Die angebotenen Wartungspreise sind mindestens für 24 Monate ab Vertragsbeginn als Festpreise
anzubieten.
Preisänderungen nach Ablauf der Preisbindung bedürfen einer nachvollziehbaren schriftlichen
Begründung.
Automatische oder pauschale jährliche Preiserhöhungen ohne nachvollziehbare vertragliche Grundlage
werden nicht akzeptiert.
1. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die vorgesehene Vertragslaufzeit beträgt zunächst ein Jahr.
Eine automatische Vertragsverlängerung soll nur erfolgen, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird.
Der Auftraggeber erhält zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht bei:
• Veräußerung des Objektes,
• Betreiberwechsel,
• Stilllegung oder Austausch der Anlagen,
• wesentlichen oder wiederholten Leistungsstörungen,
• wiederholt nicht fristgerecht durchgeführten Wartungen,
• wiederholt mangelhafter Dokumentation.
• Gewährleistung für Reparaturleistungen
Für im Rahmen gesondert beauftragter Reparaturen neu eingebaute Teile sowie die dazugehörige
Werkleistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
Eine pauschale Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen wird nicht vereinbart.
1. Jahrespreis Wartung
EP GP
Pos. Leistung Menge Einheit
netto netto
Zwei Wartungen pro Jahr Anlage 1.001
GVAF 450 X XLN Turbocor 1, ELF02104,
einschließlich sämtlicher beschriebenen
20.01 1 Jahrespauschale
Wartungs-, Prüf- und
Dokumentationsleistungen sowie
gesetzlicher Dichtigkeitsprüfung
Zwei Wartungen pro Jahr Anlage 1.002
GVAF 450 X XLN Turbocor 2, ELF02105,
einschließlich sämtlicher beschriebenen
20.02 1 Jahrespauschale
Wartungs-, Prüf- und
Dokumentationsleistungen sowie
gesetzlicher Dichtigkeitsprüfung
1. Preiszusammenstellung
Leistung Betrag netto
Jahreswartung Anlage 1.001
Leistung Betrag netto
Jahreswartung Anlage 1.002
Gesamtsumme Wartung pro Jahr
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
Gesamtbetrag brutto
1. Angebotsangaben des Bieters
Mit dem Angebot sind folgende Angaben bzw. Unterlagen einzureichen:
• ausgefülltes Leistungsverzeichnis,
• verbindlicher Jahreswartungspreis,
• Verrechnungssätze für Zusatzleistungen,
• Angaben zu Fahrt- und Nebenkosten,
• Angaben zu Service- und Reaktionszeiten,
• Beschreibung des vorhandenen Störungs- bzw. Notdienstes,
• Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation,
• Benennung eines festen Ansprechpartners für die Vertragslaufzeit,
• Muster eines Wartungsprotokolls,
• Angabe eventueller Abweichungen von diesem Leistungsverzeichnis.
Nicht ausdrücklich im Angebot benannte Abweichungen gelten als nicht vereinbart.
Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass sämtliche zur ordnungsgemäßen Durchführung der
ausgeschriebenen Wartungsleistungen erforderlichen Leistungen in den angebotenen Preisen
berücksichtigt sind.
Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen
11 Verrechnungssätze für Zusatzleistungen
11
Verrechnungssätze für Zusatzleistungen
11.01 Servicetechniker reguläre Arbeitszeit Servicetechniker während regulärer Arbeitszeit. Verrechnungssatz netto je Stunde.
11.01
Servicetechniker reguläre Arbeitszeit
1.00
Std.
11.02 Meister / Spezialtechniker Meister / Spezialtechniker. Verrechnungssatz netto je Stunde.
11.02
Meister / Spezialtechniker
1.00
Std.
11.03 Zuschlag außerhalb regulärer Arbeitszeit Zuschlag außerhalb regulärer Arbeitszeit. Prozentualen Zuschlag mit Angebotsabgabe verbindlich angeben.
11.03
Zuschlag außerhalb regulärer Arbeitszeit
1.00
%
11.04 Zuschlag Sonn- und Feiertag Zuschlag Sonn- und Feiertag. Prozentualen Zuschlag mit Angebotsabgabe verbindlich angeben.
11.04
Zuschlag Sonn- und Feiertag
1.00
%
11.05 An- und Abfahrt je Einsatz An- und Abfahrt je Einsatz, pauschal. Nicht ausgewiesene Fahrtkosten gelten als mit den angebotenen Preisen abgegolten.
11.05
An- und Abfahrt je Einsatz
1.00
psch
11.06 Kilometerkosten Kilometerkosten, sofern nicht in der Fahrtpauschale enthalten.
11.06
Kilometerkosten
1.00
km
11.07 Rüstkosten Rüstkosten, pauschal. Nicht ausgewiesene Rüstkosten gelten als mit den angebotenen Preisen abgegolten.
11.07
Rüstkosten
1.00
psch
20 Jahrespreis Wartung
20
Jahrespreis Wartung
20.01 Jahreswartung Anlage 1.001 Zwei Wartungen pro Jahr Anlage 1.001, GVAF 450 X XLN Turbocor 1, ELF02104, einschließlich sämtlicher beschriebenen Wartungs-, Prüf- und Dokumentationsleistungen sowie gesetzlicher Dichtigkeitsprüfung. Originaleinheit im PDF: Jahrespauschale.
20.01
Jahreswartung Anlage 1.001
1.00
Jahr
20.02 Jahreswartung Anlage 1.002 Zwei Wartungen pro Jahr Anlage 1.002, GVAF 450 X XLN Turbocor 2, ELF02105, einschließlich sämtlicher beschriebenen Wartungs-, Prüf- und Dokumentationsleistungen sowie gesetzlicher Dichtigkeitsprüfung. Originaleinheit im PDF: Jahrespauschale.
20.02
Jahreswartung Anlage 1.002
1.00
Jahr