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LEISTUNGSVERZEICHNIS
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
PROJEKTBETEILIGTE
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ANLAGENVERZEICHNIS
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
OBJEKTBESCHREIBUNG
VORBEMERKUNGEN ZUM LV
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN I - VII
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Titel 01 - Allgemeine Baustelleneinrichtung
Titel 02 - Kampfmittelerkundung
Titel 03 - Bohrpfahlarbeiten
Titel 04 - Spundwandarbeiten
Titel 05 - Wasserhaltung
Titel 06 - Injektionsdichtsohle
Titel 07 - Erdarbeiten und Entsorgung
Titel 08 - Leistungen auf Nachweis
KOSTENZUSAMMENSTELLUNG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Baubeschreibung ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
Bauvorhaben
Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage
Singerstraße 3, 82362 Weilheim in Oberbayern
Bauherr
St. Ulrichswerk der Diözese Augsburg GmbH
Jesuitengasse 21
86152 Augsburg
1. Baubeschreibung/Baustelle/Bauorganisation
1.1 Allgemein
1.1.1 Lage der Baustelle
Das Grundstück befindet sich in der Singerstraße 3.
Gemarkung: Stadt Weilheim
Flur-Nr.: 3210/6
1.1.2 Gebäude
Es wird eine Wohnanlage und eine Tiefgarage errichtet.
Die Wohnanlage ist über Gelände drei- bis viergeschossig.
Höhenlage:
Die planerische Höhenkote 0,00 liegt bei 554,5 m ü. NN.
Grundwasser:
Bemessungswasserstand Verbau: 552,2 m ü. NN
Bauzeitlicher Wasserstand: 552 m ü. NN
Mittlerer Wasserstand: 552 m ü. NN
1.1.3 Verkehrsverhältnisse im Baubereich
Es wird darauf hingewiesen, dass Zufahrten zum Baubereich über öffentliche Straßen erfolgen. Die geltenden Bestimmungen und Verordnungen sind einzuhalten.- Siehe auch StVO.
Notwendige Regelungen für Spezial- u. Schwertransporte im öffentlichen Verkehrsnetz u. sonstigen Zufahrtstraßen sind vom AN zu treffen, alle notwendigen Genehmigungen hierfür sind vom AN einzuholen. Diese Kosten sind in die Einheitspreise mit einzurechnen, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen sind. Die Bauleitung ist rechtzeitig über solche Transporte zu informieren. Die Zufahrten zu den Nachbargrundstücken dürfen zu keinem Zeitpunkt behindert werden. Die jeweiligen Baustraßen sowie Zufahrten zum Baugelände sind im Baustelleneinrichtungsplan erfasst. Auch hier muss mit bauablaufbedingten Änderungen gerechnet werden (z.B. Sperrung o. Verlegung einer der Zufahrten o.ä.).
Baustellenerschließung:
Die Baustelle wird über die Singerstraße erschlossen.
Die Zufahrt von anliefernden Fahrzeugen und das Parken von Firmenfahrzeugen ist mit der Bauleitung abzustimmen.
Insbesondere bei größeren Materiallieferungen, die zeitweise wg. Abladevorgängen o.ä. die Baustelle blockieren ist dies rechtzeitig anzuzeigen und abzustimmen.
Private PKW dürfen nicht auf dem Gelände abgestellt werden. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
Baustellensicherung:
Das Baugrundstück ist umlaufend zu den öffentlichen- und privaten Nachbarflächen hin mit einem Bauzaun (mit Zufahrtstoren) eingezäunt.
Freizuhaltende Flächen:
Alle Baustraßen sind als Zufahrtstraßen für Feuerwehr, Rettungsfahrzeug, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge unbedingt freizuhalten. Auch alle Flächen, die einer bestimmten Nutzung zugeordnet sind, sind von andersartigen Nutzungen freizuhalten, insbesondere Mieten. Dort abgestellte Fahrzeuge u. Materialien werden auf Kosten des Verursachers entfernt.
Sonstige Flächen:
Gemäß Baustellenplanung stehen im Gelände verschiedene Flächen zur Verfügung. Diese können erst nach Auftragsvergabe im Einzelnen zugeteilt werden.
Eine kooperative Abstimmung der Firmen untereinander wird vorausgesetzt!
Lager etc.:
Lager, Abladestellen, Flächen für Arbeitsvorbereitung, Fertigung werden zugewiesen und sind zu minimieren. Materialien, Maschinen und Geräte sind nur dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Standorte sind mit der Bauleitung zu klären. Spezial- und Schwertransporte sind rechtzeitig anzumelden.
Innerhalb des Gebäudes besteht kein Anspruch auf abschließbare Räumlichkeiten. Alle in Anspruch genommenen Flächen sind in ihren Urzustand zurück zu versetzen.
1.1.4 Baustrom und Bauwasser
Bauwasser:
Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden vom AG übernommen. Durch den AN ist auf der Baustelle ein frostgeschützter Wasserentnahmepunkt für seine eigenen Leistungen zu erstellen. Darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch. Ab diesem Entnahmepunkt muss der AN die weitere Versorgung für seine Leistung selbst übernehmen. Bei erforderlichen Kreuzungen vorhandener Bauwerke, Straßen und Wege sind die Leitungen des AN von diesem selbst ausreichend zu sichern sowie eine Behinderung anderer Unternehmer auszuschließen. Dass der benötigte Wasseranschluss jeweils rechtzeitig für die Leistung des AN zur Verfügung steht ist ausschließlich Sache des AN. Nach Abschluss der Leistung des AN erfolgt der Rückbau von dem Wasserentnahmepunkt durch den AN.
Anschluss Abwasser:
Ist während der Leistungsphase vom AN nicht vorhanden.
Baustrom:
Die Kosten für Baustrom werden vom AG übernommen. Die Versorgung der Baustelle mit Strom erfolgt über einen Haupt-Baustromverteiler. Ab diesem Verteiler ist die weitere Verteilung vom AN selbst zu übernehmen. Dabei sind Anpassungen und Umlegungen im Rahmen des Baufortschritts einzukalkulieren. Bei erforderlichen Kreuzungen vorhandener Bauwerke, Straßen und Wege sind die Leitungen des AN von diesen selbst ausreichend zu sichern, sowie eine Behinderung anderer Unternehmer auszuschließen. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren.
Hinweis:
Die Baustromversorgung darf nicht für Heizzwecke verwendet werden. Die Vorhaltung erfolgt nur nach tatsächlicher Erfordernis des jeweiligen Ausbaugewerks.
1.1.5 Abfallentsorgung
Grundsätzlich hat jeder Unternehmer seinen Abfall, Müll, Schutt als Nebenleistung nach VOB/C eigenverantwortlich zu entsorgen. Die gesetzlichen Entsorgungsvorschriften sind zu berücksichtigen. Die Entsorgung des Baumülls muss mindestens arbeitstäglich erfolgen.
Alle Firmen verpflichten sich mit Abgabe des Angebots, die Anforderungen an die vom Bauherrn gewünschte Ordnung und Sauberkeit der Baustelle zu berücksichtigen und sich an der Sauberhaltung der Baustelle aktiv zu beteiligen. Sollte dies nicht funktionieren und sich Abfall an der Baustelle ansammeln, wird das Säubern und die Abfallentsorgung von der Baustelle einer Baureinigungsfirma beauftragt. Die Kosten werden dann ohne weiteren Nachweis des Verursachers auf die zu dem Zeitpunkt vor Ort befindlichen Firmen verteilt, bzw. in deren Abrechnungen in Abzug gebracht. Dem wird mit der Abgabe des Angebots ebenfalls zugestimmt.
Siehe hierzu Formular der Vergabestelle: "Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen"
1.1.6 Naturschutz/Immissionsschutz
Zur Sicherstellung von während der Bauphase durch Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen unbeeinträchtigten Arbeitsplätzen dürfen keine Baumaßnahmen oder sonstigen Tätigkeiten auf dem Baugelände vorgenommen werden, die zu Immissionen führen, welche die folgend aufgeführten Werte überschreiten:
Ruhezeit/Nachtzeit: 20:00 Uhr - 07:00 Uhr. Die örtlichen Vorschriften (Stadt Weilheim) zur Begrenzung v. Schallimmission sowie Natur- und Landschaftsschutz sind einzuhalten.
1.1.7 Arbeitsschutz
Der Bauherr setzt einen Koordinator ein, der während der Ausführung des Bauvorhabens entsprechend § 3 Abs.3 BaustellenVO gegenüber allen am Bau Beteiligten tätig wird. Es gilt die Baustellenverordnung in ihrer neusten Fassung, welche vom SiGeKo (siehe Auflistung Fachingenieure) vor Baubeginn an alle Unternehmen verteilt wird.
Bei Gefahr im Verzug gilt das auch gegenüber Beschäftigten. Jeder Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter bekannt zu geben. Dies gilt auch für evtl. Abweichungen von Festlegungen des SiGePlans. Der AN hat dem Bauherrn in geeigneter Form über den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferung, die Arbeitsleistung, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse zu berichten. Dem Koordinator sind Unfälle, Erste-Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals ist zu sorgen. Die Verpflichtung des AN bzgl. des Einsatzes von Sicherheitskräften wird durch die Baustellenordnung nicht berührt. Der AN hat der Projekt- u. Bauleitung des Bauherrn Namen und Anschrift des jeweilig Aufsichtführenden und der Sicherheitsfachkraft mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat für Montagearbeiten eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbesondere sind darin die Zwischenlagerungen, sowie Transport- und Montagezustände zu beschreiben. Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen genannt sowie die zugehörigen Übersichtzeichnungen enthalten sein. Erst nach Überprüfung der Montageanweisung durch den Koordinator kann mit den Montagearbeiten begonnen werden.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrsanlagen mit mehr als 2 m Absturzhöhe erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. die Maßnahmen gegen Absturz von Aufsichtsführenden überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind zu sichern oder abzusperren.
Wenn Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erforderlich werden und ein Freischalten nicht möglich ist, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen unter Beteiligung des Koordinators festzulegen. Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von zugeordneten Speisepunkten versorgen, die z.B. mit einer Einrichtung zum Trennen ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und regelmäßig nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Anlagen, die unter die Verordnung nach dem Gerätesicherheitsgesetz fallen (Dampfkessel, Aufzüge, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Azetylenanlagen, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten) dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Koordinator eingerichtet und betrieben werden. Der AN hat für die vorgeschriebenen Anzeigen, Erlaubnisse und Sachverständigenprüfungen sowie den sicheren Unterhalt selbst zu sorgen. Der Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Strahlmittel, Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittel) einschließlich ihrer Lagerung hat nach der Gefahrenstoffverordnung zu erfolgen und ist u.a. nur zulässig, wenn eine ausreichende Betriebsanweisung vorliegt und ggf. der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufsgenossenschaft die Tätigkeit angezeigt wurde.
1.1.8 Bauvermessung
Die Lage und Anzahl der Vermessungspunkte werden von der Bauleitung festgelegt.
Es handelt sich hierbei nur um eine Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehung.
Weitere vermessungstechnische Leistungen hat der AN selbst auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Der AN ist für eine sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des AG einzuholen.
Wird ein Festpunkt ohne Zustimmung des AG beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten das AN wiederhergestellt.
Diese Vermessungspunkte des Auftraggebers sind absolut verbindlich. Der AN ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der AG vor der Weitermontage zu verständigen.
Der AN trägt, unabhängig von der Leistung des AG, für die richtige planmäßige Lage aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung
1.1.9 Baustellenbewachung
Bewachung und Verwahrung der Arbeitsgeräte, Arbeitskleider, Materialien usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Sache des AN, auch während der Arbeitsruhe. Der AN hat keinen Anspruch auf Überwachung seiner Arbeiten durch den AG und dessen Bauleitung.
1.1.10 Brandschutz
Der vorbeugende bauliche Brandschutz wird entsprechend den zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Gesetzen, DIN 4102, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien und Normen ausgeführt. Grundlage ist das genehmigte Brandschutzkonzept und die Baugenehmigung.
Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und zur Vermeidung von Fehlalarmen ist auf der Baustelle das Rauchen verboten (Ausnahme im Freien/Gelände Straßenniveau, also Rauchverbot auch auf der Dachfläche).
Für Schweiß-, Trenn-, Schneide-, Schleifarbeiten wird ein Erlaubnisschein ausgegeben und vom AN gegengezeichnet. Die Auflagen dieser Schweißerlaubnis sind zu beachten.
Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass sämtliche angrenzenden Bauteile ausreichend gegen Hitze und Funkenflug abgeschirmt werden.
Die Kosten für Fehlalarm (Feuerwehreinsatz) die durch unterlassenes Anzeigen von o.g. Arbeiten ausgelöst werden, werden dem AN in Rechnung gestellt.
1.1.11 Baukrannutzung
Der Baukran wird mit Abschluss der Rohbauarbeiten abgebaut. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Baukran zur Mitbenutzung zur Verfügung. Der Bedarf ist mit der Rohbaufirma rechtzeitig abzustimmen. Die Krannutzung ist der Rohbaufirma direkt nach Stundennachweis zu vergüten.
Ab dem Zeitpunkt des Kranabbaus muss der Transport von Materialien durch den AN selbst mit eigenen Hilfsmitteln (Autokran, Hebezeug o.ä.) erfolgen. Kosten hierfür sind in den entsprechenden Baustelleneinrichtungspositionen mit zu berücksichtigen.
1.1.12 Bautafel
Es wird durch die Bauherrschaft eine allgemeine Bautafel errichtet.
Den ausführenden Firmen wird nach Absprache mit der Bauleitung gestattet, eigene Werbetafeln aufzustellen. Nicht freigegebene Werbetafeln werden kostenpflichtig entfernt.
1.1.13 Bauführung durch den Auftragnehmer
Während der gesamten Ausführungsdauer hat sich ständig ein mit der Durchführung vergleichbarer Objekte versierter, deutschsprachiger Handwerksmeister bzw. Montagemeister, für das zur Ausführung anstehende Gewerk, auf der Baustelle zu befinden. Dem wird mit der Abgabe das Angebots zugestimmt.
1.1.14 Beschädigungen
Evtl. entstandene Beschädigungen am Gebäude oder an umliegenden Gebäuden, Bauteilen und Befestigungen aller Art, sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige durch den AN nicht, so ist der AG nicht verpflichtet dem AN nachzuweisen, dass er den Schaden verursacht hat. Der AN muss in diesem Fall nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat.
2. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Die Teilnahme an wöchentlichen Jour-fixe Terminen, zur Arbeitsvorbereitung und während der Ausführungszeit des AN ist verbindlich.
Zulässige Arbeitszeiten sind werktags von 07:00 - 20:00 Uhr
2.1 Gültige Vorschriften
Es gelten:
- die Leistungsbeschreibung mit Planzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte usw.)
- die allg. anerkannten Regeln der Technik
- die UVV
- die VOB
2.2 Planunterlagen
2.2.1 Planung des Architekten und weiterer Ingenieure:
Planungsunterlagen sowie ggf. weitere zur Kalkulation relevante Gutachten und Untersuchungsergebnisse liegen der Ausschreibung bei.
Vergabestelle:
St. Ulrichswerk der Diözese Augsburg GmbH
Siedlungs- und Wohnungsunternehmen
Jesuitengasse 21, 86152 Augsburg
2.2.2 Werkstatt-/Ausführungsplanung der Firmen
Sofern das Gewerk dies erfordert, sind durch den AN auf eigene Kosten Ausführungs-/ Werkstattpläne und wesentliche Detailpunkte zu erstellen. Die Ausführungspläne sind dem Architekten, bzw. zuständigen Fachplaner rechtzeitig (spätestens 10 Kalendertage vor erforderlichem Freigabetermin) vor Ausführung zur Freigabe in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Aufwand für etwaige Korrekturen der Firmenausführungspläne und erneute Planvorlagen zur Freigabe ist in den Nebenkosten enthalten.
2.2.3 Leistungsverzeichnis GAEB / PDF:
Zur Veranschaulichung und Erleichterung der Kalkulation können innerhalb der Positionen des Leistungsverzeichnisses Planausschnitte, Detailskizzen etc. als Grafik eingefügt sein. Gelegentlich werden aufgrund datentechnischer Schnittstellenprobleme und verschiedenen GAEB-Versionen die Zeichnungen nicht mit in der GAEB-Datei übertragen! Deshalb ist es zwingend erforderlich, das Angebot nicht nur alleine mittels der GAEB-Datei zu erstellen, sondern parallel die PDF-Datei zu sichten!
2.3 Lage, Beschaffenheit der Baustelle
Der AN wurde mit der vorangegangenen Bau- und Baustellenbeschreibung und dem beiliegenden BE-Plan über die Beschaffenheit der Baustelle informiert. Es steht dem Bieter offen, sich vor Angebotsabgabe über Lage, und Beschaffenheit der Baustelle, die Zu- und Abfahrtswege sowie mögliche Lager-, Abstell- und Vorbereitungsflächen vor Ort ein Bild zu machen. Bei beengten Baustellenverhältnissen in Innenstädten o.ä. Baustellen, besteht kein automatischer Anspruch auf Lager- Abstell- und sonst. Flächen. (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung / Bauorganisation)
2.4 Weitere Nebenleistungen
In die Einheitspreise ist über die Nebenleistungen der VOB hinaus folgendes einzurechnen:
2.4.1 Umweltverträglichkeit
Für die Ausführung seiner Leistungen hat der Auftraggeber nur umweltverträgliche, umweltfreundliche und keine gesundheitsschädlichen Materialien zu verwenden (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung / Bauorganisation).
2.4.2 Immissionsschutz
Alle Maßnahmen, die zur Vermeidung von Lärm- und Staubbelästigung dienen, sind zu treffen. Evtl. Regressansprüche Dritter gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Es gelten neben dem BImSchG alle einschlägigen umweltrechtlichen Gesetze, Verordnungen (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung / Bauorganisation).
2.4.3. Liefern
Die ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich inkl. Liefern, Herstellen und Einbauen der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschl. ggf. Zwischenlagern sowie Transport zur Verwendungsstelle.
Es besteht kein Anspruch zur Zwischenlagerung auf der Baustelle.
2.4.4. Abfall
Das Beseitigen und Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers, sowie die Beseitigung der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, wird nicht eigens vergütet (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.4.5. Bauleitung
Sämtliche Leistungen sind nach Angabe des Architekten, des Tragwerkplaners und der Bauleitung auszuführen. Die Vorgehensweise aller Arbeiten muss über die Bauleitung mit dem Auftragnehmer anderer Gewerke abgestimmt werden.
Für den Einbau/die Verarbeitung gelten die Herstellervorschriften.
2.4.6. Installationen
Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. a. beim Auftraggeber und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten.
2.4.7. Weitere Schutzmaßnahmen
Alle Schutzmaßnahmen auf dem Transport- und Zugangsweg zur Verwendungsstelle sind zu treffen. Der Auftragnehmer hat den baulichen Zustand, den er vorgefunden hat, wieder herzustellen.
2.4.8. Öffentliche Genehmigungen
Einholen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse für die Benutzung von öffentlichem Grund einschl. der anfallenden Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.4.9 Angrenzende Verkehrsflächen
Bei den an die Baumaßnahme angrenzenden bzw. die Baumaßnahme betreffenden Verkehrsflächen ist sicherzustellen, dass deren Benutzung nicht gefährdet wird. Öffentliche und private Straßen und Wege sind von baustellenbedingter Verschmutzung laufend, mindestens jedoch zweimal arbeitstäglich zu reinigen, einschließlich Maßnahmen gegen Staubentwicklung (Wassereinsatz), über die gesamte Bauzeit. Die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs- und Löschfahrzeuge ist auch während der Baumaßnahme jederzeit sicherzustellen. Die Durchfahrt für den normalen Straßenverkehr muss auch während der Baumaßnahme möglich sein (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.4.10 Aufmaß
Maße sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich auf der Baustelle zu nehmen.
2.4.11 Baupläne
Die Pläne für die Baumaßnahme werden digital versendet, als PDF-Dateien, oder sind als Papierausdrucke anzufordern.
Der AN erhält dann 2 Plansätze in Papierform. Die Kosten für diese 2 Plansätze trägt der AG. Kosten für weitere Vervielfältigungen trägt der AN. Diese sind nicht vergütungsfähig und ggf. in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.4.12 Bauteile
Sämtliche Anschlüsse und Verbindungselemente der im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Bauteile & Fertigteile sind durch den Bieter/Hersteller im Rahmen der Werkplanung festzulegen und in die Einheitspreise einzukalkulieren inkl. Erstellung aller erforderlichen Nachweise & Einreichung bei der Prüfstatik zur Freigabe (sofern nicht gesondert in Positionen ausgewiesen).
- Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen auch die Lieferung aller notwendigen Stoffe, Bauteile, Baumaschinen-/ und Geräte einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle
- Einholen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse
für die Benutzung von öffentlichem Grund, (Straßen- und Gehsteigsperrungen, etc.) einschließlich der anfallenden Gebühren für die Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund (sofern nicht gesondert in Positionen ausgewiesen).
2.5 Arbeitsgerüste:
Erforderliche Innen-Arbeitsgerüste sind mit Ausnahme im Bereich des Treppenhauskopfes (Ausnahme Bauhauptarbeiterfirma - hier sind alle erforderlichen Arbeitsgerüste in den Positionen enthalten) in die Positionen mit einzurechnen. Die Raumhöhen sind in der Baubeschreibung beschrieben. Siehe hierzu auch Beschrieb "Baustelle" Punkt “Arbeitsgerüste“ (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.5.1 Arbeitsgerüste Gewerk Bauhauptarbeiten:
Sämtliche anfallende Kosten (Lieferung, Stellen, Vorhalten, Anpassen, Abtransport, technische Nachweise zur Gerüststandsicherheit, sonstige) für alle Arbeitsgerüste (innen und außen), die zur Erbringung der Leistungen des Gewerks erforderlich werden, sind in den Nebenkosten des Angebots enthalten. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.6. Skonto:
Es können nur Nachlässe angeboten werden. Diese fließen in die Auswertung der Angebote ein.
Skontovereinbarungen sind nicht zugelassen.
2.7 Leitfabrikate:
Zur Erleichterung und Veranschaulichung der geplanten Zieleigenschaften der ausgeschriebenen Produkte und Leistungen, werden in den Ausschreibungen in begründeten Ausnahmefällen Leitfabrikate aufgeführt. Diese dienen dem AN lediglich zur Orientierung bei der Kalkulation. Es können überall jegliche gleichwertigen Produkte angeboten werden, sofern sie hinsichtlich Material, Qualität, Format und Farben gleichwertig sind.
Die abgefragten Bieterangaben zu Fabrikaten und Typen sind verbindlich auszufüllen. Sind die angebotenen Fabrikate/Typen in den einzelnen Positionen nicht ausgefüllt, gelten die Leitfabrikate als vereinbart.
2.8 Vorarbeiter/Bauleiter des AN
Die ständige Anwesenheit eines Vorarbeiters, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sowie sich in den einschlägigen Vorschriften auskennt, ist während der Leistungen des AN erforderlich. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.9 Besprechungstermine
Die Teilnahme an regelmäßigen Jour-Fixe Terminen ist zur Arbeitsvorbereitung und während der Ausführungszeit verbindlich.
2.10 Brandschutzkonzept
Die Beachtung und Umsetzung aller Vorgaben des Brandschutzkonzeptes ist durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich. Das Brandschutzkonzept wird zur Ausführung zur Verfügung gestellt. Nachweise der brandschutztechnischen Übereinstimmung von Bauwerk und Konzept sind zu erbringen.
Das Erstellen und die Einreichung aller hierzu erforderlichen Dokumentationen, Prüfzeugnisse und Unternehmererklärungen beim AG ist in den Nebenleistungen enthalten (siehe auch Bau- und Baustellenbeschreibung/Bauorganisation).
2.11 Elektro- und Grundleitungsbau
Für die Teilleistungen Elektro- und Grundleitungsbau gelten ggf. abweichende Technische Vertragsbedingungen und zusätzliche technische Vertragsbedingungen vorrangig. Diese sind den entsprechenden Titeln zu entnehmen.
2.12 Bautagebuch
Der AN ist verpflichtet, ein Bautagebuch oder Tagesberichte zur führen und dem AG auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Der AN soll Angaben, die Maß und Art seiner Werkleistung betreffen oder beeinflussen können sowie aller Ereignisse, die sich auf die Vergütung auswirken können (insbesondere Behinderungen, Anordnungen des AG) in das Bautagebuch bzw. die Tagesberichte aufnehmen. Der AN ist jeweils berechtigt, Kopien zu fertigen. Die Tagesberichte begründen für sich keine Ansprüche des AN.
2.13 Abrechnung kumuliert
Aufmaß und Abrechnung der Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen sind prüffähig und steigend (kumuliert) zu erstellen. Schlussrechnungen des AN, die diese Forderungen nicht erfüllen, müssen vom AN neu ausgestellt werden. Die Anforderungen sind Voraussetzung für eine Zahlung des AG.
Allgemeine Baubeschreibung
Projektbeteiligte PROJEKTBETEILIGTE
BAUHERR
Kath. Pfründestiftungsverbund St. Ulrich
Fronhof 4
86152 Augsburg
BAUBETREUER DES BAUHERREN
St. Ulrichswerk der Diözese Augsburg GmbH
Siedlungs- und Wohnungsunternehmen
Jesuitengasse 21
86152 Augsburg
Telefon: +49 821 34755-0
Telefax: +49 821 34755-99
eMail: info@st-ulrichswerk.de
OBJEKTPLANUNG GEBÄUDE
3+architekten
glogger.müller.blasi gbr
Eberlestraße 27 a
86157 Augsburg
Telefon: +49 821 999802-50
Telefax: +49 821 999802-55
eMail: info@3plusarch.de
FACHPLANER TRAGWERK
Geiger - Fischer Ingenieurpartnerschaft PartG mbB
Im Tal 4
86179 Augsburg
Telefon: +49 821 579057
Telefax: +49 821 581896
eMail: info@geiger-fischer.de
PROJEKTBETEILIGTE
FACHPLANUNG SICHERHEITS- U. GESUNDHEITSKOORDINATOR
Bauleitungsbüro S. Niedermayer GmbH
Am Penzinger Feld 13
86899 Landsberg a. Lech
Telefon: +49 8191 9713991
Telefax: +49 8191 9713992
eMail: info@niedermayer-bauleitung.de
SONDERFACHPLANUNG VERMESSUNG
Schubert Vermessungen GmbH
Dammstraße 1
86424 Dinkelscherben
Telefon: +49 8292 951828
Telefax: +49 8292 951830
eMail: info@ib-sv.de
SONDERFACHPLANUNG BAUGRUNDUNTERSUCHUNG
EFUTEC GmbH
Experten für Umwelttechnik
Kapellenstraße 8
85411 Hohenkammer
Telefon: +49 8166 9979-79
Telefax: +49 8166 9979-80
Mobil: +49 172 9276683
eMail: info@efutec.de
WASSERRECHTLICHES VERFAHREN
GHB Consult GmbH
Dipl.-Geol. Norbert Kampik
Moosstraße 7
82319 Starnberg
Telefon: +49 8151 65688-0
Telefax: +49 8151 65688-99
eMail: kampik@ghb-consult.de
PROJEKTBETEILIGTE
FACHPLANUNG ROHBAU
hfp Hirsch Fischer Partner
Bau Projekte Beratungen
Eberlestraße 27 a
86157 Augsburg
Telefon: +49 821 650709-0
Telefax: +49 821 650709-29
eMail: info@hfp-augsburg.de
SONDERFACHPLANUNG SPEZIALTIEFBAU
IGG Ingenieurgemeinschaft Grundbau GmbH
Leipziger Straße 93
86169 Augsburg
Telefon: +49 821 74015-0
Telefax: +49 821 74015-15
eMail: igg@igg-grundbau.de
Projektbeteiligte
Weitere Besondere Vertragsbedingungen WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Rechnungen
Alle Rechnungen sind an den Bauherren zu adressieren und über den Architekten/Ingenieur beim St. Ulrichswerk, in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Bauleistungsversicherung
Der Bauherr hat für das gesamte Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
Die Grundlage hierzu bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch den Auftraggeber und die einschlägigen Klauseln. Sie können bei der Baubetreuung eingesehen werden. Die Prämie der bauherrnseits abgeschlossenen Bauleistungsversicherung wird auf alle Auftragnehmer entsprechend der Auftragssumme der Auftragnehmer auf diese umgelegt. Die Umlage beträgt 0,12 % zzgl. der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Versicherungssteuer der Schlussabrechnungssumme und wird von dieser einbehalten. Im Schadenfall ist die vereinbarte Selbstbeteiligung für Schäden an der Neubauleistung in Höhe von € 250,00 von dem Vertragspartner zu tragen, der den Schaden nach dem Werkvertrag zu vertreten hat.
Dieser Vertrag hat Vorrang gegenüber bestehenden Bauleistungsverträgen (z. B. General-, Rahmen-, Umsatzjahresverträge) der Auftragnehmer.
Wasserrechtsbescheid
Die Wasserrechtsbescheide für
- die Wasserhaltung
- den Verbau
- die Dichtsohle
liegen vor und sind der Ausschreibung als Anlage beigefügt.
Die darin aufgeführten Auflagen sind zu beachten und entsprechend umzusetzen.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Anlagenverzeichnis ANLAGENVERZEICHNIS
A1
Geotechnischer Bericht v. 17.12.2019
EFUTEC GmbH, Hohenkammer
A2
Gutachterliche Kurzbewertung zur ergänzenden Baugrunderkundung v. 02.11.2022
EFUTEC GmbH, Hohenkammer
A3
Rammsetzpegel - Kampfmitteluntersuchung von Bohransatzpunkten v. 11.04.2024
GHB Consult GmbH, Starnberg
A4
Spartenpläne
A5
Verbaupläne A1, A2, A3, A4 vom 22.01.2025
IGG Ingenieurgemeinschaft Grundbau GmbH, Augsburg
A6
Visualisierungen
hfp Hirsch Fischer Partner, Augsburg
A7
Wasserhaltungskonzept v. 10.12.2024
WhC Wasserhaltung Consult GmbH, Mühlhausen
A8
Wasserhaltungskonzeptplan mit Vorabzug Nr. W1a v. 23.09.2025
IGG Ingenieurgemeinschaft Grundbau GmbH, Augsburg
A9
Erläuterungsbericht Weichgelsohle - v. 26.01.2024
GHB Consult GmbH, Starnberg
A10
Genehmigung zum Einbringen einer Weichgelsohle v. 25.10.2024
Landratsamt Weilheim-Schongau
A11
Wasserrechtliche Erlaubnis v. 23.01.2024
Landratsamt Weilheim-Schongau
ANLAGENVERZEICHNIS
A12
Ziehplan Nr. Z1 v. 16.01.2025
IGG Ingenieurgemeinschaft Grundbau GmbH, Augsburg
A13
Bilder vom Bestand
A14
Aushubplan - Grobplanum
Anlagenverzeichnis
Verwendete Abkürzungen VERWENDETE ABKÜRZUNGEN
In den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis können folgende Kürzel verwendet werden:
- AG: Auftraggeber
- AN: Auftragnehmer
- AR: Arbeitsraum
- LV: Leistungsverzeichnis
- LB: Leistungsbeschrieb in den ZTV
- UBR: umbauter Raum
- m: Meter
- m2: Quadratmeter
- m3: Kubikmeter
- d: Tag
- h: Stunde
- Wo: Woche
- Mt: Monat
- Jr: Jahr
- kg: Kilogramm
- t: Tonne
- l: Liter
- psch: Pauschal
- St: Stück
- md: m x Tag
- mMt: m x Monat
- mWo: m x Woche
- m2d: m2 x Tag
- m2Mt: m2 x Monat
- m2Wo: m2 x Woche
- StMt: Stück x Monat
- StWo: Stück x Woche
- Std: Stück x Tag
- Sth: Stück x Stunde
Verwendete Abkürzungen
Objektbeschreibung OBJEKTBESCHREIBUNG
1. BESCHREIBUNG DER BAUMASSNAHME
Das St. Ulrichswerk der Diözese Augsburg GmbH plant in Weilheim an der Singerstraße 3 auf der Flurnummer 3210/6 den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage.
Das zu bebauende Grundstück wird durch private Nachbargrundstücke und die Singerstraße begrenzt.
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten steht das Baugrundstück mit einer Größe von ca. 3.400 m2 zur Verfügung. Alle Arbeiten sind von diesem Grundstück aus durchzuführen.
Die nicht tragfähigen Bodenschichten (Mutter- und Oberboden) sind durch den AN zu entfernen. Für die Durchführung der Spezialtiefbauarbeiten und Erdarbeiten notwendige Planien, Arbeitsebenen und Rampen sind Sache des AN.
2. GEGENSTAND DER AUSSCHREIBUNG
Titel 01 - Allgemeine Baustelleinrichtung
Allgemeine Baustelleneinrichtung, Baustromverteilung, Bauwasseranschluss, Vermessung, etc.
Titel 02 - Kampfmittelerkundung
Baustelleneinrichtung Kampfmittelerkundung, Freimessen der Verbautrasse, Erkundungsschürfen, Berichterstellung, etc.
Titel 03 - Bohrpfahlarbeiten
Baustelleneinrichtung für Pfahlwandarbeiten, Herstellen einer Baugrubenumschließung mittels wasserdichten Bohrpfahlwänden.
Titel 04 - Spundwandarbeiten
Baustelleneinrichtung für Spundwandarbeiten, Herstellen einer Baugrubenumschließung mittels wasserdichter Bauspundwand mit Schlossdichtung. Die Spundbohlen sind nach Verfüllen des Arbeitsraumes wieder zu ziehen.
Titel 05 - Wasserhaltung
Die allseitige Baugrubenumschließung bindet in herzustellende Dichtsohle ein, sodass ein im Bauzustand weitgehend wasserdichter Trog entsteht, welcher einmalig leer zu pumpen und während der Bauzeit bis zum Erreichen der Auftriebssicherheit des Gebäudes trocken zu halten ist.
Das zutage geförderte Grundwasser mittels Filterbrunnen wird über ein Absetzbecken mit vorgeschalteter Neutralisationsanlage und über Schluckbrunnen wieder dem natürlichen Grundwasserhaushalt zugeführt. Die zu erwartenden Fördermengen sind dem beigefügten Wasserhaltungskonzept zu entnehmen.
Titel 06 - Injektionsdichtsohle
Baustelleneinrichtung und Herstellung einer Dichtsohle zur Herstellung einer horizontalen Abdichtung gegenüber der allseitigen Baugrubenumschließung.
Titel 07 - Erdarbeiten und Entsorgung
Durchführung der Erd- und Entsorgungsarbeiten ab Bestandsgelände bis zum Grobplanum innerhalb der Baugrube.
Titel 08 - Leistungen auf Nachweis
Regiearbeiten, Verrechnungssätze Baugeräte und Stundenlöhne
3. GEOLOGISCHE UND HYDROLOGISCHE VERHÄLTNISSE
Für das Bauvorhaben wurde ein Baugrundgutachten erstellt. Die Bodenschichtung kann vereinfachend wie folgt beschrieben werden:
Schicht 1: Auffüllungen, meist Kiese, meist locker gelagert
Schicht 2: Quartäre Kiessande
Die Angaben zu den Koten, das Grundwasser betreffend, sind der Allgemeinen Baubeschreibung unter Punkt "1.1.2 Gebäude" zu entnehmen.
Weitere Angaben zu Baugrund und Grundwasser sind dem der Ausschreibung beiliegenden Geotechnischen Bericht zu entnehmen.
4. LÄRMSCHUTZ
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuestens technischen Vorschriften und den Auflagen hinsichtlich von zulässigen Immissionswerten genügen und in der Lage sind, die gestellten Aufgaben zu erfüllen.
5. VERKEHRSVERHÄLTNISSE
Aufgrund der Lage des Bauvorhabens ist bezüglich der Verkehrsanbindung mit Einschränkungen zu rechnen. Der Auftragnehmer hat vor Baustelleneinrichtung die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege mit den zuständigen Ämtern abzuklären und entsprechende Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Sämtliche Benutzungsgebühren und Kosten für die Sicherung der Baustelle sind in die Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der Unterhalt und die Reinigung der Baustellenzufahrten liegt im Verantwortungsbereich des AN. Werden durch die Herstellung der Baugrube öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrswege - auch im weiteren Baustellenbereich - beschädigt oder verschmutzt, so muss der AN für Reinigung und Wiederherstellung aufkommen.
Ergeben sich in der Folge dieses Verfahrens geringfügige Änderungen an den hier beschriebenen Zufahrtssituationen, können deshalb keine Mehrkosten geltend gemacht werden. Werden durch die Bauarbeiten öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrswege - auch im weiteren Baustellenbereich - beschädigt oder verschmutzt, so muss der Auftragnehmer für Reinigung und Wiederherstellung aufkommen.
Objektbeschreibung
Vorbemerkungen zum LV VORBEMERKUNGEN ZUM LV
Der Bieter übernimmt somit für die angebotenen Leistungen und Verpflichtungen die Garantie der Vollständigkeit in dem Sinn, dass alle Arbeiten, die sich bei der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch wenn sie im Beschriebenen nicht eigens erwähnt sind, und dass sie die geforderten Eigenschaften aufweisen.
Es sind Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die die Lärm- und Erschütterungsbelastungen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren.
Die Kosten für Aufladen, Antransport, Abladen und Aufbauen bei der Anlieferung, Vorhalten und Betreiben, Umsetzen, Abbau, Aufladen, Rücktransport und Abladen bei der Rücklieferung einschließlich Transportkosten und eventuell erforderliche Kranhilfe sind Leistungsbestandteil.
Nachfolgende Leistungen werden bauseits erbracht:
- Durchführung von Beweissicherungsverfahren
- Grundvermessung und Angabe von 2 Achsen und eines Höhenfestpunktes
Vorbemerkungen zum LV
-I- ZTV Allgemeine Baustelleneinrichtung -I- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Baustelleneinrichtung
Die Leistungen für Baustelleneinrichtung, Baustromverteilung, Bauwasser, Schutzeinrichtungen, Gerüste, Sanitäre Anlagen usw. für die Ausführung der eigenen Leistung wird gemäß LV vergütet. Bei der Kalkulation der Baustelleneinrichtung ist dies zu beachten und einzurechnen.
- Die zur Verfügung stehenden Flächen sind aufgrund des beengten Geländes begrenzt. Eine Vorabstimmung mit dem Auftraggeber hat zu erfolgen. Eine detaillierte Baustellenabsicherung (Bauzaun, Straßen- und Gehwegabsperrung) ist rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Die Baustelleneinrichtung hat den Arbeitsstätten Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften UVV zu entsprechen.
- Auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird hingewiesen, insbesondere auf
- die Vorgaben des Baustein-Merkheftes "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" der BG Bau
- die DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
- die Angaben des SIGE-KO
- Die Baustelle ist vollständig zum öffentlichen Raum hin zu sichern, sodass keine Sach- und Personenschäden entstehen können. Die Baustellenabsicherung ist mit den zuständigen Ämtern, dem SiGe-Ko und dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen.
- Die zur Verfügung stehenden Flächen dürfen nicht zum Abstellen von PKW und sonstigen Fahrzeugen genutzt werden.
- Es werden keine Wohncontainer zugelassen.
- Alle vom AN herzustellenden Schutzmaßnahmen (Geländer, Abdeckungen usw.) sind so lange vorzuhalten, bis die Bauleitung einer Entfernung derselben zustimmt.
- Bauseits werden keine Hebezeuge oder Hilfen für das Abladen, den Transport und den Einbau zur Verfügung gestellt.
- Treten bei Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke Schäden durch Verschulden des AN auf, so ist der AN dem AG schadenersatzpflichtig.
- Für die Arbeiten wird bauseits kein Gerüst gestellt. Alle Gerüste und Absturzsicherungen für die Leistung des AN hat dieser selbst zu erstellen und zu unterhalten. Eine extra Vergütung hierfür erfolgt nicht. Alle Gerüste müssen den entsprechenden Arbeitsschutz- und DIN-Vorgaben entsprechen. Bei allen eingesetzten Gerüsten, insbesondere für Konsol- und Auslegergerüste sind der Bauüberwachung Eignungsnachweise (Aufbauanleitung, Statik usw.) vorzulegen.
- Der AN richtet einen ausreichend dimensionierten Bauwasseranschluss mit Wasseruhr ein. Vorhalten des Anschlusses und nach Fertigstellung der Verbauarbeiten abbauen ist zu kalkulieren. Der AN hat die behördlichen Anträge für die Einrichtung und Beseitigung der Anlage zu stellen. Gebühren und Nebenkosten sind im Pauschalpreis einzurechnen. Der Bauwasseranschluss ist frostsicher herzustellen. Der Schutz des Bauwasseranschlusses, auch in kalten Jahreszeiten, ist Sache des AN.
- Der AG richtet einen ausreichend dimensionierten und abgesicherten Baustromanschluss ein.
- Alle Anschlüsse sind mit den zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen abzustimmen und zu veranlassen. Sollten weitere, bzw. größere Anschlüsse für nachfolgende Baustelleneinrichtung und die Arbeiten des AN benötigt werden, hat dieser dies bei den zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu veranlassen. Die Kosten hierfür sowie alle Anschlussgebühren und Anschlusskosten trägt der AN.
- Die Verbrauchskosten für Strom und Wasser, sowie die Abwassergebühren trägt der Auftraggeber.
- Die Erschließungswege und Baustraßen sind in für einen reibungslosen und gefahrlosen Bauablauf aller Gewerke erforderlichen Umfang herzustellen. Eine extra Vergütung für die Herstellung von Baustraßen, Lagerflächen und anderen befestigten Flächen erfolgt nicht. Die Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten in gutem Zustand zu übergeben. Baustraßen, Lagerflächen und andere befestigte Flächen für vorherige Bauzustände werden nicht gesondert vergütet und sind mit einzurechnen.
- Schild "Unbefugten ist das Betreten der Baustelle verboten, Eltern haften für ihre Kinder" an jedem Baustellenzugang gut sichtbar anbringen.
- Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle (z.B. Beleuchtung, Leiteinrichtungen, Absperrungen, Flatterbänder usw.).
- Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen und dergleichen.
- Die Herstellung von Gehwegüberfahrten und Behelfsbrücken, die vom Bieter für die Ausführung seiner Arbeiten benötigt werden.
- Das Ableiten von Tagwasser, Hang- und Schichtenwasser.
- Anfallendes Laub, Schnee, Eis usw. muss innerhalb der Baustelle so weit entfernt werden, dass ein gefahrloses Benutzen der Außenfläche gewährleistet ist. Häufigkeit der Reinigung nach Notwendigkeit, bzw. nach Aufforderung durch die Bauüberwachung.
Im Auftragsfall hat der AN 7 Tage nach Beauftragung einen detaillierten abgestimmten Baustelleneinrichtungsplan im Maßstab 1/100 dem AG und der Bauüberwachung zur Genehmigung vorzulegen. Die endgültige Festlegung der Baustelleneinrichtung erfolgt gemeinsam mit Bauherr und Projektsteuerung. Die zur Verfügung stehenden Flächen sind aufgrund der innerstädtischen Lage begrenzt. Die detaillierte Abstimmung mit den zuständigen Ämtern ist Sache des AN. Eine detaillierte Baustellenabsicherung (Bauzaun, Straßen- und Gehwegabsperrung) ist rechtzeitig vor Baubeginn mit den zuständigen Ämtern abzustimmen. Mietgebühren für benötigte öffentliche oder nichtöffentliche Flächen gehen zu Lasten des AN. Die detaillierte Ausarbeitung, Abstimmung, Genehmigung ist vom AN zu veranlassen und wird nicht gesondert vergütet.
Werbung am Bauzaun ist nur in Abstimmung mit dem AG möglich.
Vorhalten:
Alle Teile der Baustelleneinrichtung sind bis zur Fertigstellung der eigenen Leistung, bzw. bis auf Anforderung der Bauüberwachung vorzuhalten. Alle vom AN gemäß VOB herzustellenden Schutzmaßnahmen, -geländer, Abdeckungen usw. sind so lange vorzuhalten, bis die Bauüberwachung einer Entfernung derselben zustimmt.
Baustellenräumung:
Die Baustelle ist so bald als möglich zu räumen. Befolgt der AN eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der AG auf Kosten des AN die Baustelle räumen lassen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lager-, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben. Einbauten der Baustelleneinrichtung (Fundamente, Leitungen usw.) sind vollständig zu entfernen.
Lagerflächen:
Lagerflächen im Freien auf dem Baugrundstück stehen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung und sind gemäßörtlicher Gegebenheit mit dem AG abzustimmen. Größere Lagerflächen können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Materialanlieferung und -abfuhr muss dem Baufortschritt entsprechend organisiert werden (ggf. täglich). Sollten vom AN zusätzliche Lagerflächen benötigt werden, hat dieser die Flächen auf eigene Veranlassung anzumieten. Die hierfür anfallenden Mietkosten gehen zu Lasten des AN.
-I- ZTV Allgemeine Baustelleneinrichtung
-II- ZTV Kampfmittelerkundung -II- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Kampfmittelerkundung
Für das Baufeld ist eine Kampfmittelerkundung bis auf die kampfmittelrelevante Tiefe (ca. 6 m von Oberkante Gelände) durchzuführen.
Die Kosten für die Baustelleneinrichtung, -vorhaltung und -räumung werden nicht gesondert vergütet und sind in die Leistungspositionen einzurechnen.
1. DEFINITIONEN
Verantwortlicher vor Ort:
Die Anforderung und die Aufgaben an den Verantwortlichen vor Ort sind der Ausführungsplanung Kampfmittel zu entnehmen.
Bautagesberichte:
Bautagesbericht und Berichte zur Überwachung von Aushubarbeiten sind jeweils wöchentlich zur Prüfung und Anerkennung bei der örtlichen BÜ vorzulegen. Verspätete vorgelegte oder nicht unterzeichnete Berichte seitens der örtlichen BÜ werden als Abrechnungsgrundlage nicht anerkannt.
Nachunternehmerliste:
Die Liste umfasst eine tabellarische Zusammenfassung aller eingesetzten Nachunternehmer mit Adresse, Ansprechpartner, Führungskräften und Angaben zur Berufsgenossenschaft.
2. AUSFÜHRUNG
Beachtung der Arbeitshilfe Kampfmittelräumung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.
Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BGI 833, BGR 114 usw.)
Bautagesberichte:
Die Übergabe durch den AN erfolgt wöchentlich, spätestens am letzten Arbeitstag der entsprechenden Arbeitswoche.
Betriebsanweisung:
Übergabe durch den AN erfolgt spätestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten.
Gefährdungsbeurteilung:
Übergabe durch den AN erfolgt spätestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten.
A+S-Plan für Kampfmittel:
Übergabe durch den AN erfolgt spätestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten.
3. NEBENLEISTUNGEN
Nachweis der Qualifikation der ausführenden Firma.
Nachweis der Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte.
Organigramm mit Benennung des Gesamtverantwortlichen.
Nachweis über die Meldung der Arbeiten bei dem örtlichen Kampfmittelräumdienst.
Schriftlicher Nachweis über die Unterweisung der eingesetzten Fachkräfte.
Erstellen und Liefern von Bautagesberichten.
Stellen einer Bauleitung und eines Verantwortlichen vor Ort.
Teilnahme des Verantwortlichen vor Ort in den regelmäßigen Baubesprechungen, sowie an
außergewöhnlichen Baustellenbegehungen mit Behörden, Berufsgenossenschaft, Sicherheitskoordinator usw.
Liefern einer Auflistung über sämtliche Nachunternehmer.
Der Auftragnehmer muss auf der Baustelle die für seine Gerätschaften erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse installieren, sofern hierfür keine eigenen Positionen ausgeschrieben sind.
Die entsprechenden Verhandlungen und Beantragungen mit den jeweiligen Energieversorgern sind eigenständig vom Auftragnehmer zu führen.
Der AG stellt Anschlussmöglichkeiten für Strom zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Strom, aber auch für Wasser, werden durch den AG/BH übernommen. Die Lage vom bauseitigen Stromanschlusspunkt kann der Skizze aus den ZTV "Allgemeine Baustelleneinrichtung" entnommen werden.
-II- ZTV Kampfmittelerkundung
-III- ZTV Bohrpfahlarbeiten -III- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bohrpfahlarbeiten
1. Für die Ausführung der Bohrpfahlarbeiten zur Herstellung der Bohrpfahlwände gelten insbesondere folgende DIN-Vorschriften:
DIN 1054 - Zulässige Belastung des Baugrundes
DIN 4123 - Gebäudesicherung
DIN 4124 - Baugruben und Gräben
DIN 18301 - Bohrarbeiten
DIN 18303 - Verbauarbeiten
DIN 18331 - Betonarbeiten
DIN EN 1536 - Bohrpfähle Herstellung, Bemessung und Tragverhalten
DIN EN 1991-1 - Einwirkungen auf Tragwerke
sowie weitere mitgeltende Normen und Richtlinien.
2. Die Pfahlbohrungen, einschließlich evtl. Leerbohrungen und Durchfahren von Bohrhindernissen, sind so auszuführen, dass keine Schäden an der vorhandenen Bausubstanz entstehen (erschütterungsfreies Drehbohrverfahren). Sämtliche Bohrpfähle sind im Schutz einer durchgehenden Verrohrung herzustellen.
3. Folgende Toleranzen sind bei der Herstellung der Bohrpfähle einzuhalten:
- Abweichung am Pfahlkopf +/- 2 cm
- Abweichung von der Lotrechten max. 0,5 % bezogen auf Gesamtlänge
Zur Überprüfung der angegebenen Toleranzen ist dem AG ein Bestandsplan zu übergeben, aus welchem die Toleranzmaße am Pfahlwandkopf und am Pfahlwandfuß (Baugrubensohle) sowie auf halber Baugrubenhöhe eingetragen sind. Die Aufwendungen hierfür werden gesondert vergütet.
Alle aus der Nichteinhaltung der angegebenen Toleranzen entstehenden Mehrkosten werden vom AG gegenüber dem AN angezeigt und sind vom AN zu übernehmen.
Die jeweiligen Toleranzmaße sind im Bereich:
- ohne Arbeitsraum an jedem Pfahl
- mit Arbeitsraum an jedem 4. Pfahl
aufzunehmen. Der Bestandsplan mit den Angaben über die Toleranzmaße ist im Zuge der Übergabe der Baugrube zu übergeben.
4. Für alle Pfahlbohrungen sind während der Herstellung Protokolle gem. DIN EN 1536 zu führen. Die Protokolle sind wöchentlich der AG-Bauleitung zu übergeben.
5. Die Herstellung der Pfahlbohrungen erfolgt teilweise im anstehenden Grundwasser. Alle hierdurch entstehenden Erschwernisse, wie z.B. Wasserauflast im Bohrrohr, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
6. Die Baugrube ist wasserdicht herzustellen. Als Obergrenze für die Dichtigkeit der Baugrubenumfassungswände (hier Bohrpfahlwand) ist ein Wert von 1,5 l/s pro 1000 m2 benetzte Fläche einzuhalten.
Einzelleckagen sind durch den AN abzudichten, sodass die nachfolgenden Arbeiten ungehindert und ohne Einschränkungen durchgeführt werden können.
Zur Abgrenzung des horizontalen Grundwasserstroms binden sämtliche Baugrubenwände in eine durch den AN herzustellende Dichtsohle ein. Die Mindesteinbindestrecke wird aus der statischen Berechnung vorgegegeben.
7. Vom AN zu vertretende Undichtigkeiten in der Pfahlwand sind unverzüglich und zu Lasten des AN mit geeigneten Mitteln zu verschließen.
8. Von dem verwendeten Pfahlbeton ist vor Baubeginn eine Eignungsprüfung vorzulegen. Die Güteprüfung (Probewürfel) erfolgt gem. DIN EN 1536. Von den Ergebnissen der Druckfestigkeitsprüfungen sind dem Auftraggeber vor Beginn der Bohrpfahlarbeiten Prüfzeugnisse vorzulegen. Es dürfen nur chromatarme Bindemittel zum Einsatz kommen.
9. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Angaben im Positionstext.
10. Bei der Ausführung der Baumaßnahme ist auf den vorhandenen Baumbestand besonders Rücksicht zu nehmen. Im Schutzbereich der Bäume dürfen keine Maschinen eingesetzt werden. Die Arbeiten sind unter größter Schonung des Wurzelwerkes durchzuführen.
11. Zur Lärmreduzierung sind entsprechende moderne Bohrgeräte (nicht älter als 5 Jahre) sowie modernes Bohrwerkzeug und Bohrausrüstung zu verwenden. Die daraus resultierenden Kosten sind in die jeweilige Leistungsposition aus dem Titel Bohrpfahlarbeiten einzurechnen. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Der Auftragnehmer muss auf der Baustelle die für seine Gerätschaften erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse installieren, sofern hierfür keine eigenen Positionen ausgeschrieben sind.
Die entsprechenden Verhandlungen und Beantragungen mit den jeweiligen Energieversorgern sind eigenständig vom Auftragnehmer zu führen.
Der AG stellt Anschlussmöglichkeiten für Strom zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Strom, aber auch für Wasser, werden durch den AG/BH übernommen. Die Lage vom bauseitigen Stromanschlusspunkt kann der Skizze aus den ZTV "Allgemeine Baustelleneinrichtung" entnommen werden.
-III- ZTV Bohrpfahlarbeiten
-IV- ZTV Spundwandarbeiten -IV- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Spundwandarbeiten
1. MASSGEBENDE DIN-NORMEN
Für die Ausführung der Verbauarbeiten gelten folgende DIN-Vorschriften:
DIN 1054 - Zulässige Belastung des Baugrundes
DIN 4124 - Baugruben und Gräben
DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen
DIN 18303 - Verbauarbeiten
DIN 18304 - Rammarbeiten
DIN EN 12063 - Spundwandkonstruktion
DIN EN 1991-1 - Einwirkungen auf Tragwerke
2. FACHBAULEITUNG
Die Spezialtiefbauarbeiten müssen von einem fachkundigen Ingenieur geleitet und beaufsichtigt werden.
3. UNTERIRDISCHE EINBAUTEN
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer in eigener Verantwortung über die Lage von unterirdischen Einbauten zu informieren.
4. IMMISSIONSWERTE
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und den Auflagen hinsichtlich von zulässigen Immissionswerten im Stadtbereich genügen und in der Lage sind, die gestellten Aufgaben zu erfüllen.
5. SPUNDWANDHERSTELLUNG - EINBAU UND ZIEHEN
Die Spundwände sind, mit einem am Mäkler geführten hochfrequenten Rüttler mit variablem statischem Moment unter Anwendung von (oder auch ohne) Entlastungsbohrungen einzubringen.
Als Spundwände sind im Schloss gepresste Doppelbohlen vorgesehen, außer Anschlussbohlen zur Pfahlwand.
Das Einbringen der Spundwände ist von der Baugrubenseite aus geplant.
Es sind schubfest verbundene Doppelspundbohlen zu verwenden, die den statischen und dynamischen Anforderungen genügen. Es dürfen keine deformierten Bohlen, die die Maßtoleranzen der Lieferfirmen überschreiten, verwendet werden. Verschleiß und Deformationen von Spunddielen durch Verformung beim Rütteln, Verformung bzw. Wertminderung durch Ankerdurchführungen, Ausreißen beim Einbringen und Ziehen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Spundwände binden vorranging nach abdichtungstechnischen Erfordernissen ca. 7 - 8,5 m unter Baugrubensohle ein.
Die Spundwände sind mit Hochfrequenzrüttlern mit oder ohne Entlastungsbohrungen einzubringen.
Als Einbringgeräte sind mäklergeführte Hochfrequenzrüttler mit während des Betriebes stufenlos regelbarer Drehzahl und verstellbarem statischen Moment zu verwenden, welche auch unter Last in der Lage sein müssen, eine Frequenz von mindestens 33 Hz zu halten. Das statische Moment muss so gewählt sein, dass ausreichend große Fliehkräfte für emissionsarme Spundwandarbeiten erzeugt werden können. Aufgrund nahe liegender sensibler Gebäudeteile sind Erschütterungsmessungen durchzuführen.
Über die Arbeiten sind lückenlose Rüttelprotokolle anzufertigen und wöchentlich unaufgefordert der Bauleitung zu übergeben. Diese müssen nachfolgende Daten mindestens enthalten:
- Bohrprotokolle Vorbohrungen mit allen maßgeblichen Angaben
- Spundbohlennummer, -länge, -profil
- Eindringtiefe der Spundbohle über die Zeit
- Rüttelfrequenz über die Zeit
- Öldruck des Antriebmotors des Rüttlers über die Zeit
Die Rüttelprotokolle sind laufend auszuwerten und mit den Baugrundaufschlussbohrungen zu vergleichen. Die Protokollführung und Auswertung sind Nebenleistungen. Beschreibung und Musterausdruck des Datenerfassungsgerätes ist vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
Ziehen des Verbaus: Für das Ziehen sind Rüttler mindestens mit derselben Größe und Spezifikation wie für das Einbringen zu verwenden. Bei der Kalkulation der Arbeiten zum Ziehen des Verbaus ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Abschnitte eine Abstimmung mit dem Rohbauunternehmen zu erfolgen hat. Notwendiges Umsetzen der Geräte pro Zieheinsatz ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Hierzu ist ein Ziehplan zu erstellen, der gesondert vergütet wird.
Geplanter und zu berücksichtigender Bauablauf für das Ziehen des Verbaus:
Nach erfolgter Fertigstellung der Tiefgaragendecke erfolgt die bauseitige Verfüllung der Arbeitsräume. Prinzipiell ist vorgegeben und geplant, in Teilbereichen Spundwände von außen zu ziehen. In Teilbereichen erfolgen die Zieharbeiten von der Tiefgaragendecke aus. Teilweise auch von der öffentlichen Straße.
Nach erfolgter Verfüllung und Überschüttung der Spundwände ist eine direkte Zufahrt mittels bereifter Fahrzeuge von der Baustraße auf die Tiefgaragendecke möglich. Diese Zufahrtsmöglichkeit soll genutzt werden, um das Ziehgerät bestehend aus bereiften Radbagger mit Gittermastausleger Typ Sennebogen 630 E mit Fahrgewicht von 30 t und maximaler Stützlast von 250 kN (siehe Anlage Konzept Ziehplan) mit diversen Anbauteilen wie z. B. einem variablen Hochfrequenzrüttler, Aggregat, usw. die Möglichkeit zu bieten, von der Tiefgaragendecke aus die Spundwände zu ziehen und von der Baustelle abzutransportieren. Eine zusätzliche Unterstützung/Unterbolzung der Tiefgaragendecke ist nicht vorgesehen. Eine Abstimmung über die tatsächlichen Aufstellorte sowie Zufahrtsbereiche und Lagermöglichkeiten ist zwingend vor Beginn der Arbeiten erforderlich. Beschädigungen, Schäden und daraus resultierenden Kosten aus fehlenden Absprachen oder auch Nichtbeachtung der zugewiesenen Flächen werden dem AN in Abzug gebracht.
Dabei sind die Fahrzeuge für den Abtransport der Spundwände auf maximales Gewicht von 40 t (LKW inkl. Spundwände) zu begrenzen z. B. durch ggf. verringerte Beladung oder nach Wahl des AN. Diese Einschränkung ist in der Preisbildung der jeweiligen Positionen zu berücksichtigen.
Ebenso ist ein gleichzeitiges Befahren der Tiefgaragendecke mit dem Ziehgerät und einem für den Abtransport mit Spundwänden beladenem LKW nicht zulässig. Diese Einschränkung ist ebenso in der Preisbildung der jeweiligen Positionen zu berücksichtigen.
Die erforderlichen Arbeitsebenen für das Wiederziehen der Spundwand sind durch den Auftragnehmer während der Bauzeit zu unterhalten. Für das Wiederziehen der Spundwände ist mit dem Nachfolgeunternehmer rechtzeitig vor Beginn der Zieharbeiten ein Koordinationsgespräch zu führen. Eventuelle Wartezeiten aus mangelnder Koordination werden nicht vergütet.
Ein im Detail abgestimmter Bauablauf mit Darstellung als Ziehplan, erstellt durch den AN, muss mit der gleichzeitig arbeitenden Rohbaufirma vorgelegt werden, der prinzipiell vorsieht, dass in Teilbereichen die Zieharbeiten von der Tiefgaragendecke möglich sind, mit einem Platzbedarf bestehend aus den notwendigen Zufahrtsmöglichkeiten für das Ziehgerät sowie Zubehör-LKW als auch Sattelfahrzeuge für einen Abtransport der gezogenen Spundwände (siehe Einschränkung oben genannt). Ein in Reichweite vom Ziehgerät benötigter Zwischenlagerplatz für die gezogenen Spundwände ist in Abstimmung mit der Rohbaufirma festzulegen. In Teilbereichen könnte eine Verladung der Spundwände mittels der Hochbaukräne erfolgen oder auch erforderlich werden. Diese Abstimmungsgespräche sind eigenverantwortlich durchzuführen.
Aufgrund der Geometrie vom Baukörper als auch der angrenzenden Bebauungen, Grün- und Verkehrsflächen ist folgende Randbedingung maßgebend:
Die Spundwandzieharbeiten erfolgen an unterschiedlich voneinander angeordneten Stellen und teilweise von der Tiefgaragendecke.
Für die gesamten Zieh- und Rückbauarbeiten ist ein gemeinsames mit den beteiligten Firmen abgestimmtes Arbeiten notwendig. Hierzu ist ein Ziehplan zu erstellen, der gesondert ausgeschrieben ist.
6. KALIBRIERVERSUCH
Vor Einbringung der Spundwände wird ein Kalibrierversuch zur Bestimmung der Bodenparameter und Festlegung der Einbringverfahren einschließlich Messung der Erschütterungen durchgeführt.
Für den Kalibrierversuch sind 4 Doppelspundbohlen in der in den Positionen beschriebenen Güte mit einer Länge von ca. 12 m an 2 unterschiedlichen Stellen im hochfrequenten Rüttelverfahren mit/oder ohne Entlastungsbohrungen entsprechend den nachfolgenden Vorgaben einzubringen.
Folgende Schwingungsgeschwindigkeiten sind zu gewährleisten:
v eff. = 0,20 - 0,30 mm/s eff
v max. = 0,30 - 0,45 mm/s
je nach Entfernung der bestehenden Bebauung
7. TOLERANZEN
Als Toleranz für die Herstellung sämtlicher Spundwände sind maximal 5 cm am Spundwandkopf und 1 % der Spundwandlänge, maximal jedoch 10 cm auf Höhe der Baugrubensohle bezogen auf SOLL-Lage Spundwand einzuhalten.
Zur Überprüfung der angegebenen Toleranzen ist bei Übergabe der Baugrube an den Auftraggeber ein Bestandsplan zu übergeben, aus welchem die Toleranzmaße jeweils am Spundwandkopf und auf Höhe der Baugrubensohle eingetragen sind. Alle aus der Nichteinhaltung der angegebenen Toleranzen entstehenden Mehrkosten wie z. B. Mehrbeton, sind vom Auftragnehmer zu vergüten.
8. VERMESSUNG
Dem Auftragnehmer werden 2 Hauptachsen und ein Höhenpunkt übergeben. Weitergehende Vermessungs- und Absteckarbeiten, die zur Durchführung der Baugrubenumschließungsarbeiten notwendig sind, müssen vom Auftragnehmer erledigt werden.
9. SCHUTZGELÄNDER
Am Kopf sämtlicher Verbauwände ist ein Schutzgeländer bzw. eine Absturzsicherung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften herzustellen. Die anfallenden Kosten werden gesondert vergütet.
10. ARBEITSEBENE
Das vorhandene Grundstück wird als Arbeitsebene vom AG zur Verfügung gestellt.
Die erforderlichen Arbeitsebenen für das Einbringen der Spundwand sind durch den AN zu erstellen und nach Übergabe während der Bauzeit vom AN zu unterhalten. Für das Wiederziehen der Spundwände ist mit dem Nachfolgeunternehmer rechtzeitig vor Beginn der Zieharbeiten Koordinationsgespräche zu führen. Eventuelle Wartezeiten aus mangelnder Koordination werden nicht vergütet.
11. LÄRM- UND ERSCHÜTTERUNGSSCHUTZ
Die Auflagen bezüglich Lärmschutz und Erschütterungsschutz gilt die "TA Lärm", neueste Fassung, und die DIN 4150.
12. WASSERDICHTIGKEIT DER SPUNDWANDUMSCHLIESSUNG
Bei der Baugrubenumschließung werden hohe Anforderungen an die Wasserdichtigkeit gestellt. Die Durchlässigkeit der mit einer Schlossdichtung versehenen Spundwandprofile darf maximal 1,5 l/s je 1.000 m2 benetzte Fläche betragen. Die Einbringungsunterstützung muss gemäß der Baubeschreibung aus der LV-Position vor Erreichen der Spundwandendtiefe enden.
13. PRÜFPFLICHT DES AUFTRAGNEHMERS
Alle Maße und Eintragungen in den Planunterlagen sind vor Beginn der Ausführung und im Verlauf der Bauzeit zu überprüfen. Übernommene Festpunkte sind örtlich zu kontrollieren und festgestellte Abweichungen oder Bedenken vor Ausführung der Arbeiten schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
Der Auftragnehmer muss auf der Baustelle die für seine Gerätschaften erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse installieren, sofern hierfür keine eigenen Positionen ausgeschrieben sind.
Die entsprechenden Verhandlungen und Beantragungen mit den jeweiligen Energieversorgern sind eigenständig vom Auftragnehmer zu führen.
Der AG stellt Anschlussmöglichkeiten für Strom zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Strom, aber auch für Wasser, werden durch den AG/BH übernommen. Die Lage vom bauseitigen Stromanschlusspunkt kann der Skizze aus den ZTV "Allgemeine Baustelleneinrichtung" entnommen werden.
-IV- ZTV Spundwandarbeiten
-V- ZTV Wasserhaltung -V- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Wasserhaltung
(1) Für die Ausführung der Wasserhaltungsarbeiten gelten insbesondere folgende DIN-Vorschriften:
- DIN 18301 VOB/C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Bohrarbeiten
- DIN 18302 VOB/C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen
- DIN 18305 VOB/C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 18307
Druckrohrleitungsarbeiten
- DIN 18308
Drän- und Versickerungsarbeiten
sowie weitere mitgeltende Normen und Richtlinien.
Darüber hinaus sind bei der Ausführung die Auflagen der Baugenehmigung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und Auflagen hinsichtlich der zulässigen Immissionswerte im Stadtbereich entsprechen, und in der Lage sind, die gestellten Anforderungen zu erfüllen.
Das Durchfahren evtl. vorhandener Bohrhindernisse bei den Brunnenbohrungen wird gesondert vergütet.
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen sind in die Angebotspreise einzurechnen, sofern sie nicht in eigenen Positionen erfasst sind.
(2) Beschreibung
Gemäß der Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners wird die Baugrube bei dem vorliegenden Projekt bis in eine Aushubebene bei Kote ca. 550,3 m ü. NN, in Bereichen Aufzügen bei Kote 549,65 m ü. NN hergestellt. Die Baugrubentiefe beläuft sich somit auf ca. 4,2 m bis 4,85 m unter Geländeoberkante. Entsprechend den durchgeführten Baugrunduntersuchungen befindet sich die Baugrubensohle bis zu 2,55 m unter dem Bemessungswasserspiegel-Bau.
Die Baugrubenumschließung aus überschnittenen Bohrpfahlwänden und Spundwänden wird durch eine herzustellende Dichtsohle vervollständigt. Der vertikale Wasserzustrom wird durch die Dichtsohle abgesperrt.
Das Ziel der Wasserhaltung ist zunächst das Absenken des Grundwasserspiegels auf 0,5 m unter Baugrubensohle und in der Folge das Halten des erreichten Absenkziels bis zur Auftriebssicherheit des Gebäudes.
Auf der Baugrubensohle muss ggf. eine offene Wasserhaltung für die Tiefteile mittels Pumpensümpfen installiert werden.
Das gesamte aus der Baugrube geförderte Wasser ist über Sickerbrunnen wieder in den GW-Strom einzuleiten. Die Anordnung der Versickerungsanlage erfolgt außerhalb der Baugrubenumschließung, jedoch auf dem angrenzenden Grundstück (siehe Baustelleneinrichtungspläne und WH-Konzeptplan).
Da die Wasserhaltungsanlage bis zum Erreichen der Auftriebssicherheit in Betrieb bleiben muss, ist geplant Brunnen im Arbeitsraum anzuordnen. Brunnentöpfe sind nicht vorgesehen.
Der AN hat das Erreichen des festgelegten Absenkziels regelmäßig nachzuweisen und die GW-Haltung auf die baubetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernisse ständig anzupassen.
(3) Gemäß den Voruntersuchungen sind folgende Leistungen zur Absenkung des Wasserspiegels, Entwässerung der Baugrubensohle geplant und durch eine eigene Ausführungsplanung WH zu bestätigen.
ca. 4 - 5 Absenkbrunnen D = 620 mm zur Trogentwässerung sowie zur Restwasserhaltung.
ca. 4 - 5 Sickerbrunnen D = 620 mm mit vorgeschalteten Absetzbecken zur Reinigung des geförderten Wassers mit einer vorgeschalteten Neutralisationsanlage .
Sammel- und Ringleitung für das Wasser aus Absenkbrunnen zur Weiterleitung in das Absetzbecken und anschließend in die Sickerbrunnen.
(4) Die Brunnenbohrungen D = 620 mm sind durch alle anstehenden Bodenschichten gemäß vorliegendem Baugrundgutachten abzuteufen. Die Bohrverfahren müssen einen schichten- und teufengerechten Aufschluss und den Ausbau eines optimal wirksamen Brunnens gewährleisten. Spülbohrungen sind daher nicht zugelassen. Die Bodenansprache erfolgt an Hand der bei den Brunnenbohrungen lückenlos vorzuhaltenden Bohrproben. Die Schichtenverzeichnisse nach DIN 4022 sind von einem erfahrenen Bohrmeister zu führen. Alle Brunnen sind nach Lage und Höhe zu vermessen.
(5) Die Absenkbrunnen sind mit Sumpf-, Filter-, Voll- und Aufsatzrohren, NW 300 mm, auszubauen. Der Ringraum zwischen Filterrohr und Bohrlochwandung wird mit Filtermaterial verfüllt. Als Filtermaterial ist (Filterkies oder) Filtersand einzubauen, dessen Kornaufbau den Bodenschichten und der Bodenkörnung anzupassen ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Schlitzweite der Filterrohre. Im Ringraum sind Tondichtungen vorzusehen. Die Brunnenrohrtouren sind an der Oberkante mit tagwasserdichten Abschlüssen zu versehen. Diese müssen während der gesamten Betriebszeit der Brunnen ordnungsgemäß verschlossen sein und verschraubbare Lichtlotöffnungen aufweisen.
Um in den geschichteten Böden eine optimale Wasserschüttung der Brunnen über die erforderliche Betriebszeit zu erreichen und um das Fassungsvermögen zu vergrößern, ist bei den Absenkbrunnen nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten und dem Brunnensäubern (Klarpumpen) noch eine Entsandung des umgebenden Bodens zur Erzeugung eines künstlichen Filters im Boden durchzuführen.
Diese Entsandung des Brunnens erfolgt über die Filterstrecken ohne Einbau von Manschetten. Alle hierfür erforderlichen Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Nach Abschluss der Entsandung wird die Entsandungspumpe ausgebaut und mit geeigneten Maßnahmen das Sumpfrohr entschlammt. In den so gereinigten Brunnen wird dann die endgültige Tauchmotorpumpe eingebaut und an die Vorflut angeschlossen.
Zweckmäßigerweise wird das Aus- und Einschalten der Pumpe beim Schocken der Brunnen über Elektroden, die auf den gewünschten Wasserspiegel eingehängt werden, gesteuert. Für das Messen des Gehaltes an mit dem Wasser geführten Bodenteilchen sind geeignete Spitzgläser vorzuhalten und zu verwenden (Protokoll).
Während des Pumpbetriebs ist über die gesamte Bauzeit regelmäßig (mindestens monatlich) gemeinsam mit der örtlichen Bauaufsicht die Sandführung der Brunnen zu messen. Das Ergebnis ist im Brunnenbetriebsbericht einzutragen.
(6) Die Vertikalbrunnen sind so an die gemeinsame Sammelleitung anzuschließen, dass die Pumpen einzeln abschaltbar und ausbaubar sind, ohne den Betrieb anderer Pumpen zu stören. Für den Pumpenbetrieb sind Unterwasserpumpen zu verwenden. Die Pumpen sind den anfallenden Wassermengen anzupassen, sodass sich für den AG die wirtschaftlichste Wasserhaltung ergibt. Das evtl. mehrmalige Wechseln der Pumpen wird nicht eigens vergütet und ist einzukalkulieren.
Die Möglichkeit, die Größenordnung der Schüttmenge annähernd festzustellen, ist beim Klarpumpen der Brunnen gegeben. Ungeeignete, defekte, über- oder unterdimensionierte Pumpen sind ohne Vergütung auszuwechseln. Geeignete Reserve-Unterwasserpumpen und Ersatzteile sind vorzuhalten.
(7) Die Brunnen sind nach Beendigung der Wasserhaltung zu verpressen, geeignete Verpressrohre bzw. Schläuche sind einzubauen. Diese dienen dem Verpressen der Brunnen nach Beendigung der Wasserhaltung.
(8) Für die Wahl des Durchmessers der Rohrleitungen sind die Anzahl und die Anfangsschüttung der anzuschließenden Brunnen maßgebend. Das Verlegen der Ring- und Vorflutleitungen erfolgt zweckmäßiger Weise am oberen Rand der Baugrubensicherung und ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die Sammelleitungen sind an der Baugrubenwand so zu befestigen, dass sie keine Behinderung für den Baubetrieb darstellen. Die notwendigen Festlegungen für das Verlegen der Vorflutleitung haben unter Berücksichtigung des Spartenbestandes durch den AN und die Bauaufsicht des AG zu erfolgen.
In einem Teilbereich (z.B. entlang der bestehenden Bauwerke) kann es erforderlich werden, die Rohrleitungen an der Spundwand bzw. am Bestand anzuhängen und bei Bedarf entsprechend dem Baufortschritt in den Neubau umzulegen.
(9) Die mit der Wasserhaltung geförderten Wässer werden in die Versickerungsanlage eingeleitet. Alle zum Reinigen des offen geförderten Wassers erforderlichen Geräte und Stoffe sind in die Position Absetzbecken einzurechnen, soweit keine gesonderten Positionen dafür vorgesehen sind. Bei der Bemessung der Absetz- bzw. Neutralisationsanlage ist der maximal mögliche Wasseranfall aus den Absenkbrunnen und der offenen Wasserhaltung gem. Wasserrechtsgutachten und beiliegender hydraulischer Berechnung zu berücksichtigen. Zu kleine Absetzbecken sind ohne gesonderte Vergütung auszuwechseln bzw. durch weitere zu ergänzen. Die Menge und Reinheit des einzuleitenden Wassers ist täglich zu ermitteln und in den Brunnenbetriebsbericht einzutragen.
Aufgrund der Weichgel-Dichtsohle wird es erforderlich, regelmäßig den pH-Wert des geförderten Grundwassers zu messen. Bei erhöhten Werten (Grenzwert ca. 8,5) muss eine Neutralisationsanlage mit CO2-Eindüsung in Betrieb genommen werden.
Die Messung der geförderten Wassermenge erfolgt täglich über einen geeigneten Wasserzähler (Induktionsmessung) und ist in den Betriebsbericht der Wasserhaltung einzutragen. Es dürfen nur Wässer wieder versickert werden, die frei von Sanden, Schwebstoffen, Zement und Injektionsschlempe sind.
Folgekosten, die durch ungenügend gereinigtes Wasser entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
Es ist grundsätzlich unzulässig, gefördertes Wasser aus der Baugrube in das gemeindliche Kanalnetz einzuleiten.
(10) Die während des Erdaushubes notwendigen Maßnahmen der offenen Wasserhaltung zum Fassen, Fördern und Ableiten des anfallenden Trogwassers (Erstwassermenge bis zur Inbetriebnahme der Absenkbrunnen), sowie des Tag-, Sicker- und Brauchwassers mit Ausnahme der Pumpenvorhaltung und des -betriebes, sind Nebenleistungen des Erdbaus. Folgekosten der offenen Wasserhaltung, die durch ungenügend gereinigte Wässer entstehen, hat der AN zu tragen. Infolge von Grundwassereintritten durch Undichtigkeiten der Baugrubenumschließung sowie von Brauch- und Tagwassereintritten in der Baugrube wird zu den Absenkbrunnen geleitet.
(11) Der Betrieb der Grundwasserabsenkungsanlagen muss durch eine Alarmanlage überwacht werden, die bei Wasseranstieg in den einzelnen Pumpensümpfen, Stromausfall oder Defekt einer Pumpe akustische und optische Warnsignale gibt. Die Überwachung muss rund um die Uhr erfolgen, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Dies bedeutet, dass mindestens täglich die Anlage durch eine geeignete Person überprüft wird und zu jeder Zeit eine Person verfügbar ist (Bereitschaftsdienst), welche im Falle einer Funktionsstörung Wartungsarbeiten und Reparaturen durchführen kann.
(12) Die geschlossene Wasserhaltungsanlage ist durch geeignete Notstromanlagen, die bei Stromausfällen automatisch anspringen, abzusichern. Für die zu kalkulierende Bemessung ist von der Anzahl der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Brunnen- und Pumpengrößen auszugehen.
(13) Die Wasserstände jedes Absenkbrunnens, Versickerungsbrunnen und Pegels bzw. an Messstellen, die für die Wasserhaltung und Einleitung von Bedeutung sind, sind während des Betriebes mindestens 1 x täglich (erst wöchentlich nach Übergabe der Baugrube) abzuloten. Die Ergebnisse sind im Brunnenbetriebsbericht einzutragen.
Alle geförderten Wassermengen müssen erfasst werden. Die Messergebnisse sind täglich im Brunnenbetriebsbericht einzutragen. Alle vorgenannten Leistungen sind in die Positionen für Vorhaltung, Überwachung und Wartung der Wasserhaltungsanlage einzurechnen.
(14) Der Brunnenbetriebsbericht ist ein Aufmaß. Vom AN sind täglich u.a. die
- Soll-Betriebswasserstände
- gemessenen Wasserstände in den Absenkbrunnen bzw. GW-Pegeln, Versickerungsbrunnen
- Zählerstände Betriebsstunden Pumpen
- Wassermengen
- Änderung der Sondenstellung
- Sandführung (monatlich)
- Beschädigung, Ausfall, Besonderheiten, Bemängelungen
einzutragen.
Die Eintragungen sind vom Auftragnehmer und der AG-Bauleitung täglich zu prüfen und abzuzeichnen.
(15) Vier Wochen nach Auftragsvergabe ist unter Berücksichtigung der Positions- und Werkpläne eine eigenständige Ausführungsplanung WH samt Berechnungen der Grundwasserabsenkung durchzuführen und der erstellte Ausführungsplan (=Projektplan), ggf. mit Erläuterung, mit Angaben zur Brunnenanordnung und Leitungsführung beim AG einzureichen. Hierzu ist vorab eine Abstimmung mit dem Baugrundgutachter und dem Tragwerksplaner vorzunehmen.
Dieser Plan soll die Gesamtkonzeption der durch den AN geplanten und berechneten Grundwasserabsenkanlage enthalten. Unter Berücksichtigung der sich während der Bohrarbeiten verbessernden Kenntnisse der hydrogeologischen, bautechnischen und örtlichen Gegebenheiten können die im Projektplan dargestellten Bestandteile der Grundwasserabsenkanlage in Anzahl, Art und Lage verändert werden.
(16) Sämtliche Auflagen aus dem Wasserrechtsverfahren und Wasserrechtsbescheid sind einzuhalten und zu berücksichtigen, sowie in die Einheitspreise einzukalkulieren.
(17) Aufgrund der zu erwartenden Bauzeit bis zur Auftriebssicherheit wird es erforderlich, sämtliche Teile der Wasserhaltungsanlage gegen Einfrieren zu schützen. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position zu berücksichtigen.
(18) Aufmaß und Berechnung
18.1 Brunnentiefen
Bohrtiefen werden wie im LV-Langtext gemessen.
18.2 Betriebsüberwachung
Die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes der GW-Absenkanlage wird mit einer gesonderten Position abgegolten.
18.3 Steigleitungen
Senkrechte Steigleitungen in Vertikalbrunnen sowie die Schieber und die Wassermengenzähler sind in die Einheitspreise der Pumpen einzukalkulieren.
18.4 Pumpenleistung
Die Wahl der richtigen Leistungsgröße der Pumpen obliegt dem AN. Grundlage hierfür sind die Angaben im Gutachten zur Einleitung eines Verfahrens nach den Wasserrechten, die Erkenntnisse aus dem Klarpumpen der Brunnen sowie die jeweiligen Förderhöhen.
18.5 Einbau Pumpen
Das Auf- und Abbauen der einzelnen Pumpen (einschl. der Anschlüsse an die Alarmanlage und Notstromversorgung) wird nur einmal vergütet. Sofern aus technischen, wirtschaftlichen oder baubetrieblichen Gründen eine Pumpenanlage ausgewechselt werden muss, so gilt das erneute Auf- und Abbauen als Nebenleistung.
18.6 Vorhaltung
Die Wasserhaltungsanlage mit Fertigstellung und Übergabe der Baugrube bleibt im Verantwortungsbereich der beauftragten Firma. Für das vorliegende Leistungsverzeichnis wird eine Vorhaltezeit von ca. 8 Monaten angenommen. Es gelten die Vorhalteregelungen der einzelnen LV-Positionen.
18.7 Rohrleitungen
In den Meterpreis sind alle Verbindungselemente und Dichtungen, Form- und Passstücke, Schieber usw. einzukalkulieren. Zumindest die Sammelleitungen müssen aus Gründen der Funktions- und Betriebssicherheit durch selbsttätig arbeitende Be- und Entlüftungsventile wirksam be- und entlüftet werden. Dies gilt auch für die Vorflutleitung.
18.8 Neutralisationsanlage
Durch die Weichgel-Injektionssohle kann der pH-Wert des geförderten Wassers stark erhöht sein. Bei Überschreitung des Grenzwertes beim pH-Wert von ca. 8,5 muss eine Neutralisationsanlage mit CO2-Eindüsung installiert werden.
Die Grenzwerte für absetzbare Stoffe und pH-Wert müssen über die gesamte Betriebsdauer der Wasserhaltungsanlage stichprobenartig überprüft und dokumentiert werden.
Der Auftragnehmer muss auf der Baustelle die für seine Gerätschaften erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse installieren, sofern hierfür keine eigenen Positionen ausgeschrieben sind.
Die entsprechenden Verhandlungen und Beantragungen mit den jeweiligen Energieversorgern sind eigenständig vom Auftragnehmer zu führen.
Der AG stellt Anschlussmöglichkeiten für Strom zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Strom, aber auch für Wasser, werden durch den AG/BH übernommen. Die Lage vom bauseitigen Stromanschlusspunkt kann der Skizze aus den ZTV "Allgemeine Baustelleneinrichtung" entnommen werden.
-V- ZTV Wasserhaltung
-VI- ZTV Injektionsdichtsohle -VI- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Injektionsdichtsohle
1. MASSGEBENDE DIN-NORMEN
Für die Ausführung der Arbeiten gelten:
DIN 4123 - Unterfangung
DIN 18301 - Bohrarbeiten
DIN 18309 - Einpressarbeiten
DIN EN 12715 - Injektionen
DIN EN 1991-1 - Einwirkungen auf Tragwerke
2. BAUTECHNISCHE ZULASSUNG
In Anbetracht der exponierten Rahmenbedingungen muss die ausführende Firma für die zur Ausführung kommenden Materialien eine Zulassung des Instituts für Bautechnik vorlegen können.
3. UNTERIRDISCHE EINBAUTEN
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer in eigener Verantwortung über die Lage von unterirdischen Einbauten zu informieren. Dies betrifft insbesondere Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Bereich des bestehenden Gebäudes vorhanden sind. Während der Verpressarbeiten sind an geeigneter Stelle (z. B. Revisionsschacht) die vorhandenen Versorgungsleitungen über das Vorhandensein von Zementsuspension zu überprüfen und gegebenenfalls sofort mittels Spülwagen reinigen zu lassen. In diesem Falle ist die Bauleitung des Auftraggebers umgehend zu verständigen.
4. IMMISSIONSWERTE
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den neuesten technischen Vorschriften und den Auflagen hinsichtlich von zulässigen Immissionswerten genügen und in der Lage sind, die gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Die Bohrungen dürfen nur im erschütterungsfreien Drehbohrverfahren niedergebracht werden. Sämtliche Bohrungen, soweit erforderlich, durch Fundamente sind als Kernbohrungen durchzuführen, Schlagbohrungen werden prinzipiell untersagt.
5. ÜBERWACHUNG MESSUNG
Bei der Herstellung der Injektionen ist darauf zu achten, dass keine Hebungen und somit Gebäudeschäden auftreten. Die hierfür erforderlichen Überwachungs- und Messverfahren werden nicht gesondert vergütet (z. B. Hebungswächter oder Feinnivellements).
6. DICHTIGKEIT
Die erforderliche Mindestdichtigkeit der Injektionsdichtsohle (Restwassermenge) muss < 1,5 l/s je 1.000 m2 betragen. Sollten von Seiten des Auftragnehmers Bedenken gegen die Höhe der erforderlichen Dichtigkeit vorhanden sein, muss er dies bei Angebotsabgabe schriftlich anmelden. Es ist chromatarmer Zement zu verwenden.
7. RÜCKLAUFSUSPENSION
Es wird darauf hingewiesen, dass anfallendes Bohrgut sowie Suspensionsreste aufzunehmen und zu beseitigen sind. Eventuell anfallende Deponiegebühren sind einzurechnen.
8. SYSTEMBEDINGTE WARTEZEITEN
Wartezeiten die sich aus dem erforderlichen Arbeitsablauf ergeben werden nicht gesondert vergütet.
9. SUSPENSIONSMEHRVERBRAUCH
Bei festgestelltem Mehrverbrauch von Suspensionsmaterial sind die Bauleitung unverzüglich zu informieren und der Mehrverbrauch zu protokollieren. Nachträglich geltend gemachter Mehrverbrauch wird grundsätzlich nicht anerkannt.
10. ANORDNUNG DER INJEKTIONSPUNKTE
Die Anordnung und die Anzahl der erforderlichen Bohrungen sind durch den Unternehmer festzulegen.
11. MATERIALIEN
Zementschirm:
Der Wasser-Zement-Faktor sowie die Art des Zementes (chromatarmer Zement) ist auf den anstehenden Boden abzustimmen. Es dürfen nur Suspensionen aus Zement und Wasser, unter Umständen unter Beigabe von geringen Anteilen von Bentonit, zur Anwendung kommen. Weitere Zusatzmittel sind nicht zulässig.
Weichgel-Injektion:
Das Mischungsverhältnis des Weichgels aus Wasser, Wasserglas und natriumaluminatfreiem Härter ist durch den Unternehmer auf den anstehenden Boden abzustimmen. Es dürfen nur Weichgele zur Anwendung kommen, für die eine Zulassung des DIBt sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundwasser und die Umwelt vorliegt. Weiterhin sind die Auflagen und Anforderungen der wasserrechtlichen Genehmigung und des Umweltamts zu beachten.
12. QUALITÄTSPRÜFUNG
Zur Sicherstellung der geforderten Dichtigkeit (Restwassermenge < 1,5 l/s je 100 m2) ist ein Qualitätssicherungskonzept zu erstellen. Dabei sind die Injektionsreichweiten und die Anordnung der Injektionspunkte in Verbindung mit den Herstellungstoleranzen sowie den Injektionsmengen und den Verpressdrücken zu berücksichtigen und ein Konzept zur Kontrolle und Nachjustierung zu erarbeiten. Beide Konzepte sind dem Auftraggeber spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Arbeiten an der Dichtsohle vorzulegen.
13. INJEKTIONSPLAN
Das Erstellen der erforderlichen Pläne, aus welchen die genaue Anordnung der Bohrungen, der Abstand der Bohrungen, die vorgesehenen Neigungen und der zeitliche Ablauf der Injektionsdichtsohlenherstellung ersichtlich sind, erfolgt durch die ausführende Firma und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Pläne sind dem Auftraggeber spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Arbeiten an der Dichtsohle vorzulegen.
14. BODENARTEN
Als Baugrund stehen im Bereich der Injektionsdichtsohle hauptsächlich Kiese mit unterschiedlichen Sandanteil an, siehe Baugrundgutachten aus den Anlagen.
Beim Antreffen ungünstiger und nicht vorauszusehender Bodenverhältnisse innerhalb des Injektionsbereiches, ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und nach dessen Anweisung zu verfahren.
15. LÄRM- UND ERSCHÜTTERUNGSSCHUTZ
Für die Auflagen bezüglich Lärmschutz und Erschütterungsschutz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
16. ANSCHLUSS DICHTSOHLE AN BAUGRUBENWÄNDE
Die Injektionsdichtsohle ist an die Baugrubenwände dicht anzuschließen. Hierzu ist das Injektionsraster entsprechend anzupassen und ggf. enger zu setzen. Daraus resultierende Mehraufwendungen sind einzurechnen.
Zu Bohrpfahlwand:
Bei den Bohrpfahlwänden ist sicherzustellen, dass die Injektion mindestens bis in die Pfahlzwickel bzw. bis zur Pfahlwandachse reicht.
Zu Spundwandbereich:
Im Bereich der Spundwanddichtschürze muss die Injektionsdichtsohle den wellenförmigen Grundrissverlauf vollflächig ausfüllen. Vor allem hier ist das Injektionsraster entsprechend anzupassen.
Der Auftragnehmer muss auf der Baustelle die für seine Gerätschaften erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse installieren, sofern hierfür keine eigenen Positionen ausgeschrieben sind.
Die entsprechenden Verhandlungen und Beantragungen mit den jeweiligen Energieversorgern sind eigenständig vom Auftragnehmer zu führen.
Der AG stellt Anschlussmöglichkeiten für Strom zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Strom, aber auch für Wasser, werden durch den AG/BH übernommen. Die Lage vom bauseitigen Stromanschlusspunkt kann der Skizze aus den ZTV "Allgemeine Baustelleneinrichtung" entnommen werden.
-VI- ZTV Injektionsdichtsohle
-VII- ZTV Erdarbeiten/Entsorgung -VII- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten/Entsorgung
1. DEFINITIONEN ERDARBEITEN
Angaben zur Baustelle und allgemeine Hinweise
Im Rahmen der Erdarbeiten sind Oberboden- und Erd- sowie Entsorgungsarbeiten durchzuführen.
Sämtliche witterungsbedingte Erschwernisse sowie das Anlegen von temporären Baustraßen, sofern nicht im LV gesondert ausgeschrieben, sind bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Sollten im Zuge des Aushubs bisher nicht bekannte schadstoffverdächtige Materialien auftreten ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Ggf. werden nach Rücksprache mit dem Gutachter durch den Auftraggeber entsprechende Beprobungen veranlasst.
Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, dass Verschmutzungen aller öffentlichen Straßen unterbunden werden. Die laufenden Maßnahmen wie z. B. Kehren der Straßenflächen etc. - sind Nebenleistungen ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung, das gleiche gilt für das Anlegen, Versetzen und Beseitigen aller Rampen und die Entfernung aller Maschinen und Geräte aus der Baugrube, sofern nicht im LV gesondert ausgeschrieben.
Die Übergabehöhe an den Baumeister entspricht einem Grobplanum mit +/- 8 cm auf OK Schutzschicht. Diese liegt ca. 0,3 m oberhalb der jeweiligen Baugrubensohle für Haus A, B, C bzw. TG ohne Berücksichtigung von Aufzugsunterfahrten o. dgl.
Das Grobplanum ist mit +/- 8 cm an den Rohbauunternehmer zu übergeben.
Es verbleibt eine Erdstofframpe in der Baugrube. Abmessungen und weitere Präzisierungen siehe entsprechende LV-Position.
Für die Ausführung der Erdarbeiten gelten die DIN 18300, DIN 4150 sowie die in der Anlage aufgeführten Gutachten.
Der Auftragnehmer erstellt auf seine Kosten vor Beginn der Erdarbeiten und nach dem Aushub ein Aufmaß gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung. Dieses Aufmaß wird Grundlage der Abrechnung. Abgerechnet werden die Aushubmassen als feste Masse, eine Auflockerung wird nicht berücksichtigt.
Alle Aushubmassen sind entsprechend den gesetzlichen Verordnungen zu entsorgen. Eventuell anfallende Kippgebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Bodenarten und Bodenklassen sind dem beiliegenden Gutachten zu entnehmen.
Beim Antreffen ungünstiger und nicht vorauszusehender Bodenverhältnisse innerhalb des Abtragungsquerschnittes, ist die Bauleitung umgehend zu informieren und nach deren Anweisung zu verfahren.
Das Anlegen und die spätere Beseitigung von erforderlichen Rampen zum Abtransport des Aushubmaterials aus der Baugrube sowie Zu- und Abfahrten und Arbeitsflächen für die Geräte zur Herstellung der Baugrubensicherung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern sie nicht im LV gesondert ausgeschrieben sind.
Der Erdaushub ist mit Spundwänden und Bohrpfahlwänden innerhalb einer gesicherten Baugrube zu tätigen. Innerhalb der Baugrube sind durch Wasserhaltungs- und Dichtsohlarbeiten zu tätigen. Die durch die genannten Umstände bedingten Arbeitsabläufe an den Baugrubensicherungswänden und aus den geschilderten Sachverhalten resultierenden Erschwernisse sind entsprechend bei der Bildung der Einheitspreise zu berücksichtigen, sofern sie nicht im LV gesondert ausgeschrieben sind.
Umfang, Zeitpunkt und Reihenfolge der Aushubarbeiten sind mit der Bauleitung bzw. dem Statiker vor Beginn der Arbeiten genauestens festzulegen. Die Beschädigung von angrenzenden Bauteilen durch den Einsatz von nicht geeignetem Gerät oder unsachgemäßer Ausführung geht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der Baugrube mit Eingangsbereich der Vorböschungen ohne besondere Vergütung für die Ableitung des Niederschlagswassers sowie bau- und herstellungsbedingten Wasseranfall Sorge zu tragen.
Vor Beginn der Bauarbeiten werden vom Auftraggeber alle in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die zu benutzenden Grundstücke aufgenommen. Der bestehende Zustand wird festgestellt, schriftlich niedergelegt und durch Unterschrift von allen Parteien anerkannt.
Der Auftragnehmer hat vor Baustelleneinrichtung die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege mit den zuständigen Ämtern abzuklären und entsprechende Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Werden durch die Baugrubensicherungsmaßnahmen öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrswege - auch im weiteren Baustellenbereich - beschädigt oder verschmutzt, so muss der Auftragnehmer für Reinigung und Wiederherstellung aufkommen.
Beleuchtung, Beschilderung, Unterhaltung, Reinigung der Baustellenzufahrten liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Sicherung und Wiederherstellung eventuell während der Verbau- und Erdarbeiten verloren gegangener oder beschädigter Grenzsteine liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich auf dem Baugrundstück aus dem letzten Krieg noch Blindgänger oder sonstige Kampfmittel befinden. Wird bei Bauarbeiten ein Blindgänger vermutet oder festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
Alle weiteren Maßnahmen erfolgen durch den Auftraggeber.
Alle auf der Baustelle Tätigen sind hiervon in geeigneter Form zu informieren.
Werden bei den Erdarbeiten irgendwelche archäologischen Funde angetroffen, so ist die Arbeit in diesem Gebiet sofort einzustellen und der Fundort abzusichern. Der Bauherr und die Bauleitung sind zu informieren.
2. DEFINITION ERDARBEITEN
Die Ausschreibung umfasst auch vorbereitende Maßnahmen auf dem Baufeld in Form von Oberboden- und Beräumungsarbeiten.
Baublauftechnisch sind die Flächen im Vorfeld der Maßnahme zwingend zusammen mit der Bauleitung zu begehen. Die Lage und genaue Dimension der zu bearbeitenden Flächen sind durch die Bauleitung festzulegen und markieren zu lassen.
Erschwernisse durch Arbeiten in nicht zusammenhängenden Flächen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Später geltend gemachte Ansprüche werden nicht anerkannt.
Während der gesamten Bauzeit ist eine optimale Organisation des Bauablaufs und eine dynamische Terminkoordination, in enger Zusammenarbeit mit der Bauleitung notwendig.
Erschwernisse hierdurch sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Später geltend gemachte Ansprüche werden nicht anerkannt.
Gemäß VOB C DIN 18300 werden alle Bodenmengen in festem Zustand abgerechnet. Werden Bodenmengen abweichend nach loser Menge erfasst, so gilt als Auflockerungsfaktor 0,8 (= 125 %) für alle Bodenarten mit Ausnahme von reinem Bauschutt und den unten aufgeführten Böden.
Bauschutt wird entsprechend den Positionen nach loser Menge bzw. Gewicht gemäß Wiegeschein abgerechnet.
Bodenarten
Kies-, Schluff-, Sand-, Kiesgemisch
(Bodenklasse 3 und 4)
gewachsen oder verdichtet 1m3 = 2,3 t
aufgelockert (Faktor = 0,8) 1m3 = 1,84 t
Oberboden (Bodenklasse 1)
gewachsen oder verdichtet 1m3 = 1,6t
aufgelockert (Faktor =0,8) 1m3 = 1,28t
Entsorgung Bodenmaterial auf Miete
Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2 1 m3 = 1,7 t
Abrechnung der Flächen und Mengen
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Alle im Leistungsverzeichnisteil angegebenen Mengen gelten jeweils für die feste Menge vor Auflockerung oder ansonsten nach Einbau (=Abrechnungs- bzw. Kalkulationsgrundlage!)
Aufmaß Erdarbeiten
Das zur Abrechnung erforderliche Aufmaß bei Erdarbeiten oder von nachträglich nicht mehr festzustellenden Mengen ist vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn das von der Bauleitung anerkannte Aufmaß vorliegt. Nicht aufgemessene Flächen werden nicht vergütet. Der AN hat sich verantwortlich rechtzeitig um die Aufmessung zu bemühen, sodass im Arbeitsablauf keine Verzögerungen eintreten.
Die vorgenannten Umrechnungsfaktoren haben keine bodenmechanische Bedeutung, sie gelten für die Abrechnung.
Für die Abrechnung sind Erdmassen durch Massenermittlung, z.B. mittels Aufmaß vor und nach Aushub bzw. Einbau sowie Bestimmung des Differenzkörpers, zu berechnen, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ausgesagt ist.
Absteckung/Vermessung/Nivellements
Sämtliche für die Ausführung notwendigen Absteckungs- und Vermessungsarbeiten, Nivellements usw. sind Leistung des AN. Eine eigene Vergütung hierfür erfolgt nicht bzw. ist in die ausgewiesene Position Vermessung einzurechnen.
Bearbeitung von Boden
Der Ausbau von Boden ist getrennt nach den einzelnen Bodenarten
durchzuführen, wenn in den Leistungspositionen nichts anderes ausgesagt ist.
Bei profilgerechtem Bodenein- und -ausbau ist eine Profilgenauigkeit von +/- 8 cm gefordert, wenn in den Leistungspositionen nichts anderes ausgesagt ist.
Schadstofffreiheit gelieferter Stoffe
Boden muss den Einbauklassen bzw. dem Zuordnungswert Z 0 (= uneingeschränkter Einbau) der LAGA (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) entsprechen. Der AN hat rechtzeitig vor Einbau entsprechend den technischen Regeln der LAGA die Untersuchungsergebnisse mit Angabe der Art und Herkunft des Bodens, Zeitpunkt der Probenentnahme und des anerkannten Prüfinstitutes zur Freigabe der Lieferung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen ist außer einer Untersuchung der Feststoffe auch die Eluatuntersuchung durchzuführen. Wird von mehr als einer Herkunftsstelle Boden angeliefert, so ist je Herkunftsstelle mengenabhängig mindestens eine Untersuchung vorzulegen. Der AN hat sicherzustellen, dass nur beprobte Böden angeliefert werden. Die Kosten der Untersuchungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AG behält sich Kontrollprüfungen nach den Kriterien der LAGA vor. Bei negativem Ergebnis hat der AN die beanstandeten Böden kostenfrei auszubauen und entsprechend den Richtlinien zu entsorgen. Er trägt dann auch die Kosten der Kontrolluntersuchung.
Für die Abrechnung sind Erdmassen durch Massenermittlung, mittels Aufmaß vor und nach Aushub bzw. Einbau sowie Bestimmung des Differenzkörpers, zu berechnen, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ausgesagt ist.
Alle Massen sind -wenn nicht anders beschrieben- wie folgt seitens des AN zu ermitteln: Mengenermittlung nach Anfangs-, Zwischen- und Endnivellement. Nivellement erfolgt gemeinsam bzw. in Absprache mit der BL.
Im Rahmen der Erdarbeiten werden alle Aushubarbeiten durch ein vom AG beauftragtes Büro fachtechnisch begleitet. Der gesamte Bodenaushub wird durch die örtliche Aushubüberwachung organoleptisch beurteilt und separiert. Der Aushub ist auf geordneten Mieten bauseits zwischenzulagern und abzudecken.
Maximale Mietengröße 300 m3. Die Geräteführer sind bezüglich der Separierung der Aushubmaterialien an die Weisungen der örtlichen Aushubüberwachung gebunden. Die Beprobung der Böden dauert in der Regel eine Woche. Danach sind die Böden zu laden, zu einer zugelassenen Deponie zu transportieren und zu entsorgen.
Erschwernisse aus Verzögerungen bei den Aushubarbeiten aufgrund zeitlicher Überschneidung Aushub/Lagerung/Beprobung/Abfuhr sind in die Einheitspreise einzurechnen. Später geltend gemachte Erschwerniszulagen werden nicht anerkannt.
Die Abrechnung erfolgt in m3.
Sollte eine Abrechnung über to notwendig werden, gilt als Umrechnungsfaktor für zu entsorgende Böden 1,7.
Sollten besondere Umstände andere Umrechnungsfaktoren nach sich ziehen, ist dies vor Abfuhr des Materials von der örtlichen Bauüberwachung freigeben zu lassen. Ohne Freigabe Abrechnung mit Faktor 1,7!
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß (gewachsenes bzw. vorliegende Kubatur vor dem Ausbau) x Faktor.
Förderwege auf der Baustelle max. 150 m.
3. DEFINITIONEN ENTSORGUNG
Entsorgung:
Die Entsorgung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Abfälle aller Art fachgerecht und ordnungsgemäß einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Dazu gehört z.B. das Fördern, Laden, der Transport zur Entsorgungsstelle, das Abladen, das Verwiegen, das Bezahlen der Kippgebühr und der Entsorgungspapiere, das Erstellen aller erforderlichen Entsorgungspapiere sowie die Einholung der Annahmeerklärung durch die Entsorgungsstelle
Entsorgungskonzept:
Der Umgang wird im entsprechenden Entsorgungskonzept festgelegt.
Externes Zwischenlager:
Unter externe Zwischenlager fallen alle Lagerflächen für Abfälle, die sich außerhalb der Baustelle des AG befinden.
Annahmeerklärungen:
Annahmeerklärungen beinhalten den Willen der jeweiligen Entsorgunsstelle zur Annahme eines bereits deklarierten Abfalls. Sie enthält neben der Abfallbeschreibung die Anschrift der Entsorgungsstelle, die Einstufung des Materials, die Benennung der Analytik, die zu der Einstufung des Materials geführt hat sowie Angaben über Begutachtung oder weitere Untersuchungen durch den Entsorger.
Abfallbuch:
Das Abfallbuch muss die Anforderung der Abfallnachweisverordung erfüllen. Weitere Anforderung sind dem Entsorgungskonzept zu entnehmen.
4. AUSFÜHRUNG
Registrierung ZKS/Anmeldung Betrieb: Die Registrierung des AG als Abfallerzeuger sowie die Anmeldung der Baustelle als Betrieb bei der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) hat unmittelbar nach der Auftragserteilung bzw. spätestens 2 AT nach Übergabe der Erzeugernummer zu erfolgen. Der schriftliche Nachweis dafür muss dem AG unverzüglich vorgelegt werden.
Entsorgungskonzept:
Das Entsorgungskonzept ist dem AG spätestens 10 AT nach Auftragserteilung zu übergeben, jedoch mind. 5 AT vor dem ersten Abtransport von Abfällen. Sofern sich Entsorgungswege während der Maßnahme ändern, sind diese dem AG mind. 3 AT vor der jeweiligen Entsorgung anzugeben. Dies gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
Entsorgungsnachweise:
Grundsätzlich sind alle Entsorgungsnachweise (auch Sammelentsorgungsnachweise) dem AG mind. 3 AT vor der jeweiligen Entsorgung unterschrieben von allen Beteiligten in Papierform vorzulegen.
Begleitscheine:
Grundsätzlich sind alle Begleitscheine dem AG mind. 3 AT nach der jeweiligen Entsorgung in Papierform vorzulegen.
Annahmeerklärung:
Grundsätzlich sind alle Annahmeerklärungen dem AG mind. 3 AT vor der jeweiligen Entsorgung in Papierform vorzulegen.
Abfallbuch:
Das Abfallbuch ist dem AG spätestens 10 AT nach Abschluss aller Entsorgungsleistungen bzw. 10 AT vor Übergabe der Schlussrechnung zu übergeben.
Wiegescheine:
Zum endgültigen Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung müssen dem AG bis zur Stellung der jeweiligen Abschlags- oder Schlussrechnung die Wiegescheine der Entsorgungsstelle (geeichte Waage) übergeben werden.
5. NEBENLEISTUNGEN
Prüfen der Entsorgungswege unter Berücksichtigung der vorliegenden Deklarationsanalysen.
Durchführen von Baustellenbegehungen mit den Entsorgern.
Rechtzeitige Anforderung der Abfallerzeugernummer bei der zuständigen Umweltbehörde.
Registrierung des AN und Anmeldung der Baustelle bei der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS).
Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens.
Erstellen von Entsorgungsnachweisen.
Erstellen von Begleit- und Übernahmescheinen.
Einpflegen der Begleitscheine im ASYS.
Anfordern und Liefern von Annahmeerklärungen der Entsorgungstellen, bei denen mineralischer Bauschutt über dem Zuordnungswert Z 1.1 bzw. dem Richtwert RW 1 entsorgt wird.
Liefern von Genehmigungen externer Zwischenlager bzw. relevante Auszüge davon.
Anfordern und Liefern von Nachweisen der Entsorgungsstellen als Entsorgungsfachbetrieb.
-VII- ZTV Erdarbeiten/Entsorgung
07 Erdarbeiten und Entsorgung
07
Erdarbeiten und Entsorgung
07.01 Baustelleneinrichtung Erdarbeiten/Entsorgung Baustelleneinrichtung und -räumung zur Durchführung der Erd- und Aushubarbeiten über die Dauer der Bauzeit von ca. 16 Wochen bis zur Übergabe Baugrube am Folgegewerk Baumeister.
Die Baustelleneinrichtung beinhaltet neben den im Leistungsverzeichnis aufgeführten, konkretisierten Leistungen unter anderem auch sämtliche begleitende Maßnahmen, wie z. B. die Einholung der erforderlichen Genehmigungen.
Entsprechende Gerätschaften an- und abtransportieren, einschließlich Auf- und Abbau, einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen.
Einzurechnen ist insbesondere das Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Beschreibung aufgeführten Leistungen, inkl. Transporte, Sicherungsmaßnahmen, Vorkehrungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes.
Gerätschaften für die Erd- und Aushubarbeiten sowie Entsorgungsarbeiten.
07.01
Baustelleneinrichtung Erdarbeiten/Entsorgung
1.00
psch
07.02 Vermessungsarbeiten Aufmaß der für die Abrechnung relevanten Abtragungsflächen(z. B. GOK im Ist-Zustand vor Beginn der Arbeiten, UK Auffüllboden, Übergabeaushubniveau an Rohbauunternehmen)einschl. aller abrechnungsrelevanten Zwischenniveaus, Bauzustände etc..
Das Aufmaß hat alle relevanten Bruchkanten mit einzubeziehen.
Die Auswertung der festen Massen (ohne Auflockerung) hat von einem verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen zu erfolgen.
07.02
Vermessungsarbeiten
1.00
psch
07.03 Oberboden lösen, im Baufeld in Mieten lagern Humoser Oberboden (Homogenbereich 0) im Bereich des Baufeldes mit ca. 1.700 m2
profilgerecht lösen, fördern und seitlich in Miete lagern, Mutterboden bis ca. 0,2 m unter OK Gelände: Oberboden Bodengruppe OU / OH gem. DIN 18196.
Abtragtiefe in Abstimmung mit dem Bodengutachter der
BL: bis 0,2 m, Förderweg bis 150 m. Arbeiten mit Gerät.
Boden in Mieten zwischenlagern.
Mietenhöhe bis maximal 2 - 2,5 m Höhe, Mietengröße bis max. 300 m3. Lage der Mieten in Abstimmung mit der BL Mengenermittlung nach Bestands- und Endnivellement nachdem Abschub.
07.03
Oberboden lösen, im Baufeld in Mieten lagern
1,700.00
m2
07.04 Boden lösen und laden (Homogenbereich A1) Auffüllböden aus dem Homogenbereich A1 lösen und laden sowie zur Haufwerksbildung auf dem Baufeld transportieren. Das Material ist zur Beprobung aufzuhalden. Das erneute Laden für die Abfuhr mit LKW zur Entsorgungsstelle ist in den Preis der Entsorgungspositionen einzurechnen.
Haldengröße ca. 300 m3.
Transportentfernung: bis ca. 150 m
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Entsorgungstonnagen.
Die Ermittlung der Aushubkubatur erfolgt über Wiegescheine entsorgte Massen und wird mit dem Faktor 1,9 (m3 Festmasse zu Tonne = 1:1,9) umgerechnet und als Masse in m3 Festmasse damit definiert.
07.04
Boden lösen und laden (Homogenbereich A1)
650.00
m3
07.05 Material Z 0 (EPP-LVGBT) unbedenklicher Bodenaushub (Homogenbereich A1) Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 0 (LVGBT) einhält und keine oder nur in irrelevantem Umfang mineralische und nicht mineralische Fremdbestandteile enthält und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie N oder T-A bzw. entprechender bescheidlicher Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 0: Homogenbereich A1
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.05
Material Z 0 (EPP-LVGBT) unbedenklicher Bodenaushub (Homogenbereich A1)
500.00
t
07.06 Material Z 0 (EPP-LVGBT) mit Fremdbestandteilen Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 0 (LVGBT) einhält, aber mineralische und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-B = Verfüllung mit Bauschutt erlaubt, bzw. entprechende bescheidliche Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 0 mit Fremdbestandteilen aus Homogenbereich A1.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.06
Material Z 0 (EPP-LVGBT) mit Fremdbestandteilen
200.00
t
07.07 Material Z 1.1 (EPP-LVGBT) Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 1.1 (LVGBT) einhält und mineralische (auch > 10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-B bzw. entprechender bescheidlicher Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 1.1 ggf. mit Fremdbestandteilen aus Homogenbereich A1.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.07
Material Z 1.1 (EPP-LVGBT)
450.00
t
07.08 Boden lösen und laden (Homogenbereich A2) Auffüllböden bzw. gewachsene Böden aus dem Homogenbereich A2 lösen und laden sowie zur Haufwerksbildung auf dem Baufeld transportieren. Das Material ist zur Beprobung aufzuhalden. Das erneute Laden für die Abfuhr mit LKW zur Entsorgungsstelle ist in den Preis der Entsorgungspositionen einzurechnen.
Haldengröße ca. 300 m3.
Transportentfernung: bis ca. 150 m
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Entsorgungstonnagen.
Die Ermittlung der Aushubkubatur erfolgt über Wiegescheine entsorgte Massen und wird mit dem Faktor 1,9 (m3 Festmasse zu Tonne = 1:1,9) umgerechnet und als Masse in m3 Festmasse damit definiert.
07.08
Boden lösen und laden (Homogenbereich A2)
900.00
m3
07.09 Material Z 0 (EPP-LVGBT) mit Fremdbestandteilen Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 0 (LVGBT) einhält, aber mineralische und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-B = Verfüllung mit Bauschutt erlaubt, bzw. entprechende bescheidliche Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 0 mit Fremdbestandteilen aus Homogenbereich A2.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.09
Material Z 0 (EPP-LVGBT) mit Fremdbestandteilen
200.00
t
07.10 Material Z 1.1 (EPP-LVGBT) Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 1.1 (LVGBT) einhält und mineralische (auch > 10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-B bzw. entprechender bescheidlicher Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 1.1 ggf. mit Fremdbestandteilenaus Homogenbereich A1 oder A2.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.10
Material Z 1.1 (EPP-LVGBT)
900.00
t
07.11 Material Z 1.2 (EPP-LVGBT) Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 1.2 (LVGBT) einhält und mineralische (auch > 10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-C bzw. entprechender bescheidlicher Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 1.2 ggf. mit Fremdbestandteilen aus Homogenbereich A2.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.11
Material Z 1.2 (EPP-LVGBT)
300.00
t
07.12 Material Z 2 (EPP-LVGBT) Laden, Transport, Verwiegung und Entsorgung von Material, das die Zuordnungswerte für Z 2 (LVGBT) einhält und mineralische (auch > 10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthalten kann und auf eine dafür zugelassene Grube (Standortkategorie T-C2 bzw. entprechender bescheidlicher Genehmigung) verbracht wird.
Mineralischen Bodenaushub/Bauschutt aufnehmen, laden, transportieren und verwerten.
Material Z 2 ggf. mit Fremdbestandteilen aus Homogenbereich A1 oder A2.
Verzögerungen durch die nötigen Probenahmen und die Erstellung der Deklarationsanalytik im Rahmen der Beprobung sind in die Preise mit einzurechnen.
Die Zeit vom Eingang der Mischproben ins Labor bis zur Vorlage der Analysenergebnisse von 5 - 10 Arbeitstagen ist von AN einzukalkulieren.
Massenermittlung anhand von Wiegescheinen.
Benannter Entsorgungsweg muss vom AG vorab freigegeben werden!
07.12
Material Z 2 (EPP-LVGBT)
200.00
t
07.13 Gewachsene Böden Homogenbereich B1 lösen, laden und entsorgen Anstehenden Boden des Homogenbereichs B1 (Auelehm) gemäß Baugrundgutachten profilgerecht lösen, laden und abtransportieren. Das Aushubmaterial geht in den Besitz des AN über und ist zu verwerten/entsorgen.
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß in m³ eingebautem Boden. Eine Auflockerung wird nicht berücksichtigt.
Die Freigabe des Materials erfolgt durch die örtliche Fachbauleitung.
Der Auftragnehmer erstellt auf seine Kosten vor Beginn der Erdarbeiten in Höhe der jeweiligen Ober- bzw. Unterkante vom Homogenbereich vor und nach dem Aushub ein Aufmaß. Dieses Aufmaß wird Grundlage der Abrechnung. Abgerechnet werden die Aushubmassen als feste Masse, eine Auflockerung wird nicht berücksichtigt.
Das Material geht in das Eigentum des AN über.
Abrechnung nach digitalem Aufmaß.
07.13
Gewachsene Böden Homogenbereich B1 lösen, laden und entsorgen
2,750.00
m3
07.14 Gewachsene Böden Homogenbereich (B2, B3 und B4) lösen, laden, abtransportieren Anstehenden Boden des Homogenbereichs B2, B3 und B4 (Flusssedimente) profilgerecht oder nach Angaben des AG lösen, laden und abtransportieren.
Einzurechnen ist das Säubern der Bohrpfahlwand- und Spundwandansichtsfläche von Erdreich im Zuge der Aushubarbeiten.
Aushubmaterial gemäß Leistungsbeschreibung bzw. Geotechnischem Gutachten (s. Anlage).
Zulässige Abweichung von der Sollhöhe +/- 8 cm. Verschiedene Sollhöhen zw. -2,5 m und -3,9 m in Abhängigkeit der Höhenlage vom Grobplanum.
Die Abgrenzung von den auf dem Baufeld vorhandenen künstlichen Auffüllungen oder bindigen Deckschichten zu den in der Position erfassten gewachsenen Flusssedimenten erfolgt durch die Bauüberwachung des AG, ggf. mittels Beweissicherungsproben.
Da aufgrund eines hohen Kalkanteils im Kies der pH-Wert in der Regel geogen erhöht ist, ist der pH-Wert als alleiniger Parameter nicht einstufungsrelevant, sowohl hinsichtlich der Entsorgung als auch hinsichtlich der Abrechnung. Die Freigabe des Materials erfolgt durch die BA.
Das Material geht in das Eigentum des AN über.
Abrechnung nach digitalem Aufmaß.
07.14
Gewachsene Böden Homogenbereich (B2, B3 und B4) lösen, laden, abtransportieren
5,750.00
m3
07.15 Zulage für den Aushub gewachsener Böden Homogenbereich (B2, B3 u. B4) Zulage als Erschwernis für die Aushubarbeiten von vorheriger Position von gewachsenen Böden aus dem Homogenbereich B2, B3 u. B4 ab dem Arbeitsniveau Herstellung Dichtsohle bis zum Grobplanum. Die Erschwernis resultiert aus der Tatsache, dass Lanzen in einem Rasterabstand von ca. 1,5 m x 1,5 m zur Herstellung der Dichtsohle eingebracht wurden. Die Aushubarbeiten sollten mittels Löffel mit glatter Schneide erfolgen, damit die Verpressschläuche beim Aushub abgeschnitten werden.
Ebenso einzurechnen ist der zusätzliche Aufwand für das Auslesen der Verpressschläuche bzw. der zum Einsatz kommenden Materialien im Zuge der Aushubarbeiten sowie der Restmaterialien, die bei der Herstellung der Dichtsohle aus der Leerbohrstrecke anfallen.
Entsprechende Mehrkosten bei der Entsorgung/Verwertung vom ausgehobenen Boden sowie der Restmaterialien bzw. Beimengungen an Restmaterialien im ausgehobenen Boden aus der Herstellung der Dichtsohle sind hier entsprechend zu berücksichtigen.
Als Abrechnungsgrundlage gilt die theoretische Kubatur, ermittelt aus der Fläche umschlossen durch den Verbau mit Berücksichtigung der Spundwand-Verbauachse bzw. der Tangente an der inneren Vorderkante der Bohrpfahlwand, multipliziert mit der Höhe, resultierend aus der Differenz zwischen Arbeitsplanum Dichtsohle bei ca. -2,3 m und dem Grobplanum (jeweils 0,3 cm über der unterschiedlichen großflächigen Baugrubensohle von Haus A, B, C und der Tiefgarage (Vertiefungen für Aufzugsunterfahrten o. dgl. werden nicht berücksichtigt, siehe Anlage A14).
07.15
Zulage für den Aushub gewachsener Böden Homogenbereich (B2, B3 u. B4)
3,000.00
m3
07.16 Arbeitsplanum für Bohrgerät herstellen Herstellen eines Arbeitsplanums für die Bohrpfahlarbeiten im Schnitt 6a und 6b.
Liefern, Einbau und Rückbauen inkl. Entsorgung beim späteren Aushub eines Kunststoffvlieses mit einem Gewicht von 200 g/m2 (ca. 800 m2). Entsprechende Überlappungen sind zu berücksichtigen.
Liefern, Einbauen und Verdichten von Kies GW 0-56 mm mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf = 10-3 m/s sowie lösen, laden und entsorgen nach den Bohrpfahlarbeiten im Schnitt 6a und 6b.
Nutzung als Arbeitsplanum für genanntes Bohrgerät.
Arbeitsplanumsstärke: 30 - 60 cm
Arbeitsplanumsbreite: ca. 10 m entlang Pfahlwandtrasse im Schnitt 6a und 6b
Gesamtfläche: ca. 800 m2
Ausführung und Abrechnung nach hergestellter Fläche, Arbeitsplanum gemäß vorheriger schriftlicher Freigabe durch die örtliche Bauleitung.
07.16
Arbeitsplanum für Bohrgerät herstellen
800.00
m2
07.17 Arbeitsplanum für Bohr- und Rüttelgeräte herstellen Herstellen, Unterhalten und Rückbauen eines Arbeitsplanums zum Setzen von Spundbohlen sowie zur Herstellung der Dichtsohle sowie der Förder- und Versickerungsbrunnen für die Wasserhaltung.
Einzurechnen ist das Liefern, der Einbau und das Rückbauen inkl. Entsorgung von Material nach Wahl des AN (nicht erlaubt ist Beton-Recycling-Material oder anderweitiges Recycling-Material) für die Arbeitsplanien der zum Einsatz kommenden Gerätschaften.
Weiterhin einzurechnen ist das Unterhalten sowie der Rückbau inkl. Entsorgungskosten der Arbeitsplanie für die Herstellung der Dichtsohle inkl. der daraus resultierenden Verschmutzungen der Arbeitsplanie während bzw. aus der Herstellung Dichtsohle.
Nutzung als Arbeitsplanum für genannte Bohr- und Rüttelgeräte.
07.17
Arbeitsplanum für Bohr- und Rüttelgeräte herstellen
1.00
psch
07.18 Erstellen temporärer Rampen und Zwischenebenen Erstellen temporärer Rampen und Zwischenebenen innerhalb der Baugrube für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten, sowie für die Herstellung der Dichtsohle und zur Durchführung der Erdarbeiten für die Dauer der Gesamtmaßnahme bis zur Übergabe Baugrube an Baumeister.
Es verbleibt eine Erdstofframpe mit einer Fahrbreite von 3 m und einer Neigung von ca. 15 % als Baustellenein- und ausfahrtsrampe im Bereich der späteren TG-Ein- und Ausfahrt. Die Oberfläche ist zwecks Befahrung durch schweren LKW-Verkehr geschottert auszubilden.
07.18
Erstellen temporärer Rampen und Zwischenebenen
1.00
psch
07.19 Entsorgungskonzept Entsorgungskonzept gemäß Ausführungsplanung erstellen und an den AG übergeben.
Baubegleitende Ergänzungen bei Änderungen des Entsorgungsweges, laufende Aktualisierung der Mengen usw.
Abrechnung pauschal.
07.19
Entsorgungskonzept
1.00
psch
07.20 e-ANV/Dokumentation/Nachweisbuch erstellen, liefern Nachweisbuch für gefährliche Abfälle gemäß Abfallnachweisverordnung inkl. aller sonstigen Nachweise gemäß Baubeschreibung für nicht gefährliche Abfälle (Materialbegleitscheine, Wiegescheine usw.) in Papierform erstellen und an den AG übergeben.
Alle Gewerke (Schadstoffsanierung, Entkernung, Abbruch, Bodenaushub, Spezialtiefbau).
Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens (e-ANV) als "Bevollmächtigter des AG", d.h. der AN tritt im Rahmen des elektr. Nachweisverfahrens als Abfallerzeuger auf.
Aufgaben u.a.:
- Registrierung des AN als Abfallerzeuger bei der ZKS
- Registrierung der Baustelle bei der ZKS
- Erstellen Entsorgungsnachweise (EVN)
- Erstellen Begleitscheine
- Einpflegen der Begleitscheine in das Abfallüberwachungssystem - ASYS
Abrechnung pauschal.
07.20
e-ANV/Dokumentation/Nachweisbuch erstellen, liefern
1.00
psch
07.21 Oberboden, Z 1.1 (LVGBT) Humoser Oberboden (Homogenbereich 0) auf Miete lagernd;
Oberbodenmaterial, das die Grenzwerte für Z 1.1 nach LVGBT einhält und ggf. mineralische Fremdbestandteile
(auch >10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthält und auf eine dafür zugelassene Grube verbracht wird; Organikgehalt voraussichtlich TOC > 1 %;
Material aufnehmen und einer umweltgerechten Verwertung zuführen; einschließlich der Entsorgungskosten.
Der Nachweis der Verwertung ist mittels Abladeschein
der Grube bzw. des Entsorgers zu belegen,
anzugeben sind der Auftragnehmer, der Ausbauort,
die Abfallart und das Gewicht.
07.21
Oberboden, Z 1.1 (LVGBT)
175.00
t
07.22 Oberboden, Z 1.2 (LVGBT) Humoser Oberboden (Homogenbereich 0) auf Miete lagernd;
Oberbodenmaterial, das die Grenzwerte für Z 1.2 nach LVGBT einhält und ggf. mineralische Fremdbestandteile
(auch >10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthält und auf eine dafür zugelassene Grube verbracht wird; Organikgehalt voraussichtlich TOC > 1 %,
aufnehmen und einer umweltgerechten
Verwertung zuführen; einschließlich der Entsorgungskosten.
Der Nachweis der Verwertung ist mittels Abladeschein
der Grube bzw. des Entsorgers zu belegen,
anzugeben sind der Auftragnehmer, der Ausbauort,
die Abfallart und das Gewicht.
07.22
Oberboden, Z 1.2 (LVGBT)
O
175.00
t
07.23 Oberboden, Z 2 (LVGBT) Humoser Oberboden (Homogenbereich 0) auf Miete lagernd;
Oberbodenmaterial, das die Grenzwerte für Z 2 nach LVGBT einhält und ggf. mineralische Fremdbestandteile
(auch >10 %) und nicht mineralische Fremdbestandteile enthält und auf eine dafür zugelassene Grube verbracht wird; Organikgehalt voraussichtlich TOC > 1 %,
aufnehmen und einer umweltgerechten
Verwertung zuführen; einschließlich der Entsorgungskosten.
Der Nachweis der Verwertung ist mittels Abladeschein
der Grube bzw. des Entsorgers zu belegen,
anzugeben sind der Auftragnehmer, der Ausbauort, die Abfallart und das Gewicht.
07.23
Oberboden, Z 2 (LVGBT)
O
50.00
t
Ich/Wir erkenne(n) den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses
als allein verbindlich an.
Der Kurztext gilt nicht als Wortlaut der Urschrift.
Mit der Unterschrift am Ende des Angebotes bestätigt der Bieter, von den örtlichen Verhältnissen
genauestens Kenntnis genommen zu haben und verzichtet ausdrücklich auf die Einrede, ungenügend
unterrichtet worden zu sein.
Der Bieter erklärt, über das für die Leistungserfüllung notwendige Personal und Gerät zu verfügen und
die dazu erforderlichen gütegesicherten Baustoffe termingemäß beschaffen zu können.
rechtsverbindliche Unterschrift
des Bieters
__________________________________________________________________
Ort / Datum Stempel / Unterschrift
Ich/Wir erkenne(n) den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses