LV07-Spundwand
Kalk. Ulm, Altlastensanierung
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Hinweis Hinweis für gesamtes Leistungsverzeichnis: Die Baubeschreibung inkl. Vorbedingungen, die besond. Vertragsbedingungen sowie die Pläne, Bauablaufkonzeption und Unterlagen sind für die Kalkulation zu beachten!
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Nebenangebote sind nicht zugelassen
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Vorbemerkungen Inhaltsverzeichnis Projektbeschreibung Verwendete Abkürzungen Anlagenverzeichnis der Pläne und Zeichnungen Weitere besondere Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entsorgung Maschineneinsatz Baustellenbetrieb Terminplan und Arbeitsplan AN Abrechnung Die Stadt Neu-Ulm, Dezernat 3 - Hautabteilung Tiefbau beabsichtigt auf einem Grundstück des Bebauungsplangebietes "Wiley -Mitte" Flst.-Nr. 931/4 der Gemarkung Neu-Ulm zwischen Wileystraße, Europastraße und Memminger Straße eine anthropogene Geländeauffüllung teilzusanieren. Die Sanierung soll an vordefinierten Fläche durch Bodenaushub erfolgen. Aufgrund des vergleichsweise hohen Grundwasserstandes am Sanierungsstandort wird die Errichtung eines Verbausystems, in diesem Fall einer Spundwand notwendig. Der Sanierungsablauf und Plan der Baustelleneinrichtung liegt dem den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Sanierungskonzept bei. Bezeichnung der Fläche: "GE Wiley-Mitte" Ehem. altlastenrelevante Nutzungen: Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf das gesamte Wiley-Areal, da für den Projektstandort keine eigenständigen Untersuchungen durchgeführt wurden. Von 1888 bis 1918 wurde das Wiley-Areal militärisch als Exerzierplatz genutzt. Im zweiten Weltkrieg fungierte das Grundstück als Übungsplatz. Da Beendigung des zweiten Weltkrieges wurden Munitionsreste gelagert. Östlich des Flurstückes 931/4 wurden Pulver und Sprengstoff abgebrannt, nördlich ein Panzergraben mit Munitionsresten verfüllt. Aktuelle Nutzung: Bis in das Jahr 2023 befanden sich auf dem Areal vier mehrstöckige Wohngebäude (Studentenwohnheim). Diese konnten über eine asphaltierte Zufahrt erreicht werden. Der Rest des Grundstückes war als Grünfläche ausgebildet. Die Wohngebäude sind zum derzeitigen Stand bereits komplett kontrolliert rückgebaut worden, sodass die Fläche derzeit brach liegt. Flächengröße und geschätztes Aushubvolumen: Die Sanierungsmaßnahme bezieht sich auf den Aushub von Fläche ca. 620 m² Aushubvolumen: ca. 2800 m³ Die Belastungen erstrecken sich bis in den Grundwasserschwankungsbereich. Aus diesem Grund müssen für den Aushub temporäre Spundwände eingebracht werden. Auf dem Grundstück ist eine Baustelleneinrichtungsfläche sowie Lagerflächen für die Deklaration des Aushubmaterials freizuhalten. Die Beprobung erfolgt durch die abfallrechtliche Baubegleitung (separate Ausschreibung). Das betroffene Areal befindet sich in Süden der Stadt Neu-Ulm. Direkt gegenüber des Grundstückes befindet sich die Ratiopharmarena. Das Gelände weist eine ebene Morphologie auf und kommt auf einer durchschnittlichen Höhe von 473,3 m NHN zu liegen. Weitergehende Informationen sind den beigelegten Gutachten zu entnehmen. Ausführungszeitraum und -fristen: Bodensanierung: 08.01.2026 - 16.03.2026 Vermessung: 02.12.2025 - 04.12.2025 Reaktions- bzw. Ausführungszeiten: Es ist davon auszugehen, dass die Baufirma die Fertigstellung einer aufzumessenden Bauleistung (z.B. Fertigstellung der Baugrubensohle) an die örtliche Bauüberwachung bzw. den Vermesser meldet. Die auszuführende Vermessungsleistungen ist am nächsten Arbeitstag durchzuführen. Die Baumaßnahme darf durch die Vermessung nicht in Verzug geraten. Schnittstellen zu anderen Gewerken: Im Anschluss zur Bodensanierung finden Erschließungsmaßnahmen der angrenzenden Wileystraße statt. Die Arbeiten überschneiden sich voraussichtlich nicht mit Sanierungsmaßnahmen. Im nördlichen Bereich des Flurstücks 931/4 wird ein Parkhaus errichtet. Die Zufahrt zur Baustelle wird teilweise gemeinschaftlich genutzt. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. Sparten: Siehe Spartenlageplan Anlage 1. Es ist darauf hin zu weisen, dass an der östlichen Grenze des Sanierungsfeldes eine Stromleitung der Stadtwerke Neu-Ulm verläuft. diese ist im Zuge des Voraushubs (separate Ausschreibung) nachzugraben und die Spundwand entsprechend im ausreichenden Abstand einzurütteln. RC-Herstellung Ist voraussichtlich keine durchzuführen. Archäologie Ist im Bereich der Sanierungsfläche nicht zu beachten. Kampfmittel Aufgrund der militärischen Vornutzung muss der Aushub kampfmitteltechnische begleitet werden. Ein Aushub ohne vorherige Freimessung bzw. dem Beisein einer nach §20 Sprengstoffgesetz befähigten Fachkraft ist nicht zulässig. Die im Rahmen der Sanierung aus kampfmitteltechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge der Planung/Ausführung der Leistungen somit eng mit dem seitens der Stadt Neu-Ulm beauftragten Kampfmittelbeseitigungsunternehmen abzustimmen. Genehmigungen: Éin WRA für die temporäre Wasserhaltung und das Lenzen der Baugrube wird im Vorfeld vom AG gestellt. Es ist eine enge Rücksprache mit den zuständigen Planern zu halten. Damit verbundene Gebühren werden auf Nachweis vergütet. Baustelleneinrichtung: Auf dem Gelände liegen mehrere Flächen für eine Baustelleneinrichtung vor. Nach Abstimmung mit der Zuständigen Stelle der Stadt Neu-Ulm können auch Teile der BE-Fläche für die Zwischenlagerung der Spundwände. Als Lagerflächen für den Aushub dienen asphaltierte Bereiche auf dem Flurstück 931/4 (Siehe Lageplan). Diese können ebenfalls für die Lagerung von Material für die Spundwände mitgenutzt werden, sofern kein Aushub auf ihnen zur Deklaration bereit gestellt wird wird. Ausführungsstatik: Zum Zeitpunkt der Ausschreibung liegt zunächst eine Vorstatik der Spundwände vor. Die Ausführungsstatik wird dem AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Wasser: Es verläuft auf dem Grundstück eine Wasserleitung der Stadtwerke Neu-Ulm. Die Möglichkeit eines Baustromanschluss ist im Vorfeld zur Baustelleneinrichtung vom AN mit den Stadtwerken und dem AG abzustimmen. Elektroenergie: Es verläuft auf dem Grundstück eine Stromleitung der Stadtwerke Neu-Ulm. Die Möglichkeit eines Baustromanschluss ist im Vorfeld zur Baustelleneinrichtung vom AN mit den Stadtwerken und dem AG abzustimmen. Abwasser: Sanitäre Abwässer sind vom AN dem öffentlichen Abwasserkanal zuzuführen. Baustellenverkehr: Die Baustelle darf nur über gekennzeichnete Zu- und Ausfahrten befahren werden. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über die Wileystraße Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Auf der Baustelle gilt die Straßenverkehrsordnung sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Vorhandene Anlagen, Kabel und Leitungen: Vor Aufnahme der Ausführung hat sich der AN über das Vorhandensein von Sparten (Anlagen, Kabeln, Leitungen) im Bereich der Arbeiten zu überzeugen. Im Bereich der Sanierung verläuft eine Stromleitung der Stadt Neu-Ulm. Es ist im Vorfeld mit den zuständigen Stellen des AG und der Stadtwerke Neu-Ulm über den nötigen Sicherheitsabstand zu der Leitung Rücksprache zu halten. Umschließung / Sicherung: Die Baustelle ist zu sichern, siehe oben - Baustelleneinrichtung. Lieferverkehr Lieferverkehr ist werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr zulässig, außerhalb dieser Zeiten nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung. Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit: Brennbare Abfallstoffe sind täglich aus dem Bauobjekt zu entfernen. Großbehälter mit brennbaren Baustoffen sind lediglich in baustellentypischen Mengen und mit einem Abstand von mindestens 10,0 m zu den Objekten und Geräten aufzustellen. 2. Verwendete Abkürzungen In den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis werden folgende Kürzel verwendet: AG Auftraggeber AN Auftragnehmer LV Leistungsverzeichnis LB Leistungsbeschreibung m Meter/ laufender Meter m2 Quadratmeter m3 Kubikmeter d Tag h Stunde WoWoche Mt Monat Jr Jahr kg Kilogramm t Tonne l Liter psch Pauschal St Stück md mx Tag mMt mx Monat mWo mx Woche m2d m2xTag m2Mt m2x Monat m2\Wo m2 x Woche StMt Stück x Monat StWo Stück x Woche Sth Stück x Stunde St/M Stück pro Monat tMt Tonne x Monat sonstige Abkürzungen: Abm. Abmessung ArbstättV Arbeitsstättenverordnung AVV Abfallverzeichnisverordnung B  Breite BBodSchV Bundes-Bodenschutz-Verordnung BE Baustelleneinrichtung BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bzw.beziehungsweise D Dicke DS Dringlichkeitsstufe einschl. einschließlich etc. et cetera, und so weiter DIN Deutsche Industrie Norm EAK Europäischer Abfallkatalog EG Erdgeschoss EN ISO Europäische Norm Internationale Organisation für Normung EWGCEuropean waste catalogue FBLFachbauleitung ggf. gegebenenfalls GOKGeländeoberkante Gr. Größe GWGrundwasser H Höhe kN Kilonewton L Länge LA Lageplan LAGALänderarbeitsgemeinschaft Abfall LfW Landesamt für Wasserwirtschaft M. Maßstab max. maximal Nr. Nummer o.B. ohne Bewertung OBLOberbauleitung ÖBÜörtliche Bauüberwachung OK Oberkante RWAReifenwaschanlage SVSachverständiger SWASchwarz-/Weiß-Anlage SiGe Sicherheit und Gesundheitsschutz SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe u.ä. und ähnliches usw. und so weiter WBAWasserbehandlungsanlage z.B. zum Beispiel Stoffe und Stoffgruppen DOCDissolved organic Carbon (gelöster organischer Kohlenstoff) LAKW Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe LHKW Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe KMF Künstliche Mineralfasern MKW Mineralöl Kohlenwasserstoffe PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe PCBPolychlorierte Biphenyle PE Polyethylen SM Schwermetalle TOC Total Organic Carbon (gesamter organischer Kohlenstoff) Zn Zink 3. Anlagenverzeichnis der Pläne und Zeichnungen Leistungsverzeichnis (GAEB und PDF) inkl. folgender PDF-Anlagen: 1. Übersichtslageplan 1.2. Detaillageplan 1.3 Spartenplan Stand 2024 1.4 BE-Plan 2. Schnitte + Vorstatik Spundwand 3. Sanierungsplan HPC inkl. Anlangen (Grundwassergleichenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Schnitte durch Sanierungsfläche, Spundwandvorstatik) 4. Altgutachten 5 Orthofoto und Digitales Geländemodell Stand 2024 6. Ausführungsstatik Spundwand 4. Weitere Besondere Vertragsbedingungen (Ergänzungen zu den Richtl. 214.H Nr.10) Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen der Besonderen Vertragsbedingungen entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind. 4.1 Bautagesberichte Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der örtlichen Objektüberwachung wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen und als gegengezeichnete Kopie zu überlassen. Für die Bautagesberichte ist das einheitliche Formblatt EFB-Bautgb 357 vorgeschrieben und müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können (Mindestanforderungen: Personalstärke,ausgeführte Arbeiten, besondere Vorkommnisse, Geräteeinsatz, Maschineneinsatz (Bagger, Anbaumeisel), Materialabfuhr (Entsorgungsweg), Witterung, Arbeitszeit / Pausenzeit, u.a.). 4.2 SiGe-Koordinator Auf der Baustelle gelten die Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung (BaustellV). Der Auftraggeber wird zur Umsetzung der Baustellenverordnung einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) einsetzen. Den Anweisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu berücksichtigen. Der SiGePlan für die Firmen wird auf der Baustelle sichtbar ausgehängt. Die Mitarbeiter des AN müssen sich mit dem Inhalt des SiGePlans und den zugehörigen Erläuterungen vor Beginn der Arbeiten vertraut machen. 4.3 Baubesprechungen Der Baucontainer für die Fachbauleitung ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung und somit vom AN zu stellen. Auf der Baustelle finden einmal wöchentlich Baubesprechungen zu regelmäßigen Terminen statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mit einem geeigneten, bevollmächtigten, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtigen Vertreter, der vor Beginn der Arbeiten benannt werden muss, teilzunehmen. Eine gesonderte Vergütung der Teilnahme erfolgt nicht. Das Ergebnis dieser Gespräche wird in Protokollen festgehalten. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächstfolgenden Sitzung geltend zu machen. Die Protokolle werden den Vertragsparteien über die örtliche Bauleitung per e-Mail zugestellt. Für den Auftraggeber sind nur diese wöchentlich erstellten Protokolle verbindlich. 4.4 Planunterlagen Planunterlagen werden dem AN vom AG nur 1-fach digital (pdf-Datei) zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann eine Dxf bzw. dwg-Datei zur Verfügung gestellt werden. 4.5 Erreichbarkeit der Firmen Der AN hat seine Erreichbarkeit gegenüber dem AG sicher zu stellen. Werktags mind. in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. 4.6 Firmenbauleiter und Baustellenbesetzung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Dauer seiner Arbeiten, einen vor Ort ständig anwesenden und gegenüber Dritten weisungsbefugten, deutschsprachigen Vertreter zu stellen. Der Nachweis zur Fachkunde dieses Bauleiters ist dem AG vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ohne Unterbrechung mit ausreichend Personal zu besetzen. 4.7 Baulärm und sonstige Emissionen Auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen und Geräte eingesetzt werden, die nachweislich die Anforderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmschV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) erfüllen. Die Zeiten, während welcher werktags gearbeitet werden darf, sind von Montag bis Samstag ab 7.00 bis 20.00 Uhr Über die Zeiten hinausgehende Arbeitszeiten sind dem AG zur Zustimmung anzumelden. Finden auf der Baustelle stauberzeugende Tätigkeiten (Laden, Materialbearbeitung und -transport etc.) statt, muss die Staubentwicklung durch permanentes Besprühen der Arbeitsbereiche mit Wasser auf ein Minimum beschränkt werden. Die Staubentwicklung auf den vom AN benutzten Straßen ist durch entsprechende Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. 4.8 Einrichtung von Unterkünften, Sozialanlagen Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden. Offenes Feuer ist verboten. Baubüros, Aufenthalts-, Lager- und Werkstatteinrichtungen sind für die Dauer der Arbeiten vom AN zu stellen und sind nur auf den von der örtlichen Objektüberwachung zugewiesenen Flächen zugelassen 4.9 Umweltschutz, Baustellenbetrieb Der Auftragnehmer verpflichtet sich Emissionen, ohne besondere Vergütung, die von der Erfüllung seiner Leistung ausgehen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere sind Möglichkeiten zur Minderung von Lärm- Staub- und anderer Emissionen auszuschöpfen. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind die zum jeweiligen Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik sowie alle Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sind stark störende Tätigkeiten unvermeidbar, z.B. umfangreiche Transporte etc., muss die Bauleitung des AG mindestens 24 Stunden vorab ausdrücklich schriftlich informiert werden. Ferner betreffen die vertraglichen Leistungen folgende Maßnahmen des Umweltschutzes: Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Pflanzbeständen in den nicht unmittelbar vom Baugeschehen in Anspruch genommenen Flächen bzw. gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Zum Schutz des Grundwassers sind etwaige Öl- oder Treibstofflager nach den gültigen Vorschriften herzurichten und der örtlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen. Die Betankung von Baumaschinen und deren Wartung hat so zu erfolgen, dass Grundwasserverunreinigungen zuverlässig zu vermeiden sind. Ein Auslaufen von wasserschädlichen Flüssigkeiten (auch in geringen Mengen) ist dem Bauherrn bzw. der örtlichen Objektüberwachung unverzüglich zu melden. 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen dieser ZTV entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind. Die Arbeiten und Materialien müssen den Zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie allen geltenden Bestimmungen und Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung entsprechen. Insbesondere sind zu berücksichtigen: Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (AbfRestÜuberwV) Abfallnachweisverordnung (NachwV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) "MAK-Werte" Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 555) "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GestoffV" Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) - Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Regelwerke der Berufsgenossenschaften DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 920 Schutz von Bäumen Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsschutzgesetz Baustellenverordnung Straßenverkehrsordnung (StVO) Auflagen der Stadt Neu-Ulm Der AN hat zur Feststellung des Zustandes des Baufeldes und der Gebäude sowie der angrenzenden Grundstücks- und Verkehrsflächen mit dem AG, der Bauleitung und der Fachbauleitung (FBL) vor Beginn und nach Abschluß seiner Arbeiten eine Begehung durchzuführen. Der Befund ist zur Beweissicherung in einem Protokoll festzuhalten, das von den Beteiligten verbindlich gegenzuzeichnen ist. Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen durch Baustellenfahrzeuge des AN sind unverzüglich zu beseitigen. Die tägliche Reinigung der betroffenen Verkehrsflächen ist in die Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine Abstimmung mit den Zuständigen Baufirmen der Baumaßnahme nördlich des Grundstückes kann erfolgen. Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der FBL das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Kraftstoffen auf dem Baugrundstück. Unfallsicherung / Fluchtwege Die Baustelle ist in allen Teilen in unfallsicherem Zustand zu halten. Vorhandene Schutzabdeckungen und Umwehrungen sind, so sie baubedingt angebracht wurden (z.B. an offenen Schächten), unbedingt zu belassen bzw. wieder herzustellen. Werden durch den AN Leistungen erbracht, die Unfallschwerpunkte ergeben können (z.B. Öffnen von Schächten o.ä.), so sind hier gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen bzw. Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen (Absturzsicherungen und -geländer, etc.) anzubringen. Der AN hat alle seine auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte zu verpflichten, die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen auf der Baustelle zu tragen. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsnormen insbesondere die Baustellenverordnung sind aktiv zu beachten. Die Fluchtwegesituation ist durch den AN entsprechend den örtlichen Begebenheiten zu beschildern und mit dem Baufortschritt ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Materialien sind so zu lagern, dass Türen und Eingänge nicht verstellt werden, die als Flucht- und Rettungswege dienen oder die Zugänge zur Arbeitsstelle sind. 6. Maschineneinsatz Baustellenbetrieb Aufgrund der exponierten Lage der Baustelle legt der AG größten Wert auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Baumaßnahme und erwartet vom AN, dass darüber hinaus alle zusätzlichen, machbaren Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden um die Anlieger und die Umwelt weitestmöglich vor Belästigungen aus dem Baubetrieb zu schützen. Für die Ausführung der Arbeiten sind Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem Stand der Technik sowie der Richtlinie 2006/42EG entsprechen und die gemäß den einschlägigen Vorschriften die Lärm- und Erschütterungsbelästigen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren. Danach werden folgende Immissionsrichtwerte festgesetzt: 60 dB (A) tagsüber (werktags von 7 bis 20Uhr) 45 dB (A) nachts Werden bei Lärmmessungen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt, ist der AN verpflichtet durch geeignete Maßnahmen, die Einhaltung der o.g. Werte unverzüglich zu gewährleisten. 8. Terminplan und Arbeitsplan AN Spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung ist vom AN ein Detailterminplan für alle beauftragten Leistungen, in dem die Einhaltung der Vertragstermine nachgewiesen ist, dem AG vorzulegen. Der Terminplan ist entsprechend dem Bauablauf fortzuschreiben. Ein Arbeits - und Zeitablaufplan einschl. Beschreibung der Arbeitsschutzmaßnahmen mit Geräte- und Personaleinsatz zur Einhaltung der Zeiten (wird Vertragsbestandteil) ist zu erstellen. Ausführung a) Verkehrssicherung Die Baustellenabsicherung erfolgt im Zuge der geplanten Aushubmaßnahmen (Separate Ausschreibung). Der AN verpflichtet sich jedoch auf ggf. auffallende Mängel hinzuweisen. . Es ist eine enge Abstimmung mit dem AG durchzuführen. b) Anweisung Der AN hat auf der Baustelle ständig einen deutschsprachigen, handlungsbevollmächtigten Vertreter seines Unternehmens vorzuhalten, welcher in der Lage ist von einem Vertreter des AG Anweisungen entgegenzunehmen und diese umzusetzen. Der AN hat vor Baubeginn Anweisungen und Gefährdungsanalysen zu erstellen und auf der Baustelle für alle Beteiligten sichtbar auszuhängen. Gleiches gilt für eventuell eingesetzte Subunternehmen.
Vorbemerkungen
Allgemeines - Dokumentation bei Pauschalierung Eine etwaige (Teil-)Pauschalierung entbindet nicht von der Dokumentations- und Nachweispflicht der durchgeführten und ausgeführten Arbeiten in Form von ggf. gemeinsamen Aufmaßen, Vermessungen, Nachweisführungen u.ä.. Aus o.g. Gründen ist eine Pauschalierung des Entsorgungstitels schwierig durchfürbar.
Allgemeines - Dokumentation bei Pauschalierung
Hinweistext Homogenbereiche Boden Es liegt ein Baugrundgutachten des Büros GTB Dr. Schwendtke vor. Die Definition der Homogenbereiche erfolgt auf Grundlage dieses Gutachtens: Homogenbereich 1 - A1a Tragschichten, Kies, sandig, schluffig Einschnitt ins Grundwasser: Nein Belastungen: keine Homogenbereich 2 - A1b Auffüllungen, Schluff, feinsandig Einschnitt ins Grundwasser: ja Belastungen: ja Homogenbereich 3 - B 1a Decklehm/Auelehm/Schwemmlehm: Schluff, feinsandig Einschnitt ins Grundwasser: Ja Belastungen: keine Homogenbereich 4 - B 1b Schwemmsand: Feinsand, schluffig Einschnitt ins Grundwasser: Ja Belastungen: keine Homogenbereich 6 - B 2 Quartäre Terrassenschotter: Kies, sandig Einschnitt ins Grundwasser: Ja Belastungen: Nein Homogenbereich 6 - B 2 Obere Süßwassermolasse/ Tertiärer Flinz: Sand, schluffig Einschnitt ins Grundwasser: Ja Belastungen: Nein
Hinweistext Homogenbereiche Boden
01 Spundwanderstellung
01
Spundwanderstellung
Vorbemerkung Spundwand Die statische Vorbemessung der Spundwand sowie die Ausführungsstatik liegt den Aússchreibungsunterlagen als Anlage 2 bei. Die dabei angesetzten Untergrundverhältnisse sind im Baugrundgutachten des GTB Dr. Schwentke zu entnehmen (Anlage 5). Eine wasserrechtliche Genehmigungsplanung wird noch erstellt. Es ist eine enge Abstimmung mit dem AG nötig. Nachstehende Positionen umfassen die Herstellung der Spundwand, Lenzen der Baugrube, Betreiben der Restwasserhaltung und anschließendes Ziehen der Spundwand. Der Aushub der Baugrube und des Sickerbeckens/Sickerschächte ist separat in Positionen erfasst. Die Errichtung des Spundwandverbaus erfolgt nach 1,0 m Voraushub. Der Voraushub dient der Kostenreduzierung des Spundwandverbaus. Beim Einbringen der Spundwände ist darauf zu achten, dass es zu keinen Verschleppungen des belasteten Bodens kommt. Es ist nicht auszuschließen, dass Mooreichen im Auelehm vorliegen, diese sind zu bergen. Ein Vorbohren zum Einbringen der Spundwände in die tertiären Böden ist auf Bedarf auszuführen.
Vorbemerkung Spundwand
01.__.02 Herstellen eines temporären Spundwandverbaus Herstellen eines temporären Spundwandverbaus zur Sicherung der Baugrube gemäß statischer Berechnung und Leistungsbeschreibung / Baubeschreibung. Einschl. liefern, einbauen, vorhalten aller benötigten Materialien. Einbringen der Spundwanddielen mittels Hochfrequenzmäkler mit variablen Frequenz- und Schwingweiteneinstellungen unter Beachtung von max. zulässigen Erschütterungen gem. DIN 4150-3. Ziehen der Spundwandprofile nach Wiederverfüllung der Aushubbereiche wird in einer gesonderten Position abgerechnet. mind. 20 cm Überstand der SPW am Böschungsfuß Voraushub Abdecken der Böschung Voraushub mit Folie Sanierungsfläche: 107 lfm x Profillänge mind. 9,0 m = 970 m2 Ausführung wie folgt (alle Höhenangaben beziehen sich auf Grundwasserniveau): Homogenbereiche A, B, C, D gemäß Anlage 4 Spundwandprofil: TKL 605 oder glw. Profil vom Bieter anzugeben Profillänge 9,2 m (gemäß statischer Berechnung, zzgl. 20 cm am Spundwandkopf als Überstand zur Vorböschung) Abrechnung nach gesamter verbauter Spundwandfläche (m²)
01.__.02
Herstellen eines temporären Spundwandverbaus
970.00
01.__.04 Ziehen der Spundwand Ziehen der Spundwand aus vorgenannter Position mittels Hochfrequenzmäkler mit variablen Frequenz- und Schwingweiteneinstellungen, inkl. Verladen und Abtransport der Spundwanddielen Abrechnung nach Fläche Spundwand (m²) Nachverdichten der Oberfläche im Bereich der gezogenen Spundwandprofile, Fehlmaterial ist durch AN zu liefern, einzubauen und zu verdichten und in die Einheitspreise einzurechnen. Das Ziehen der Spundwand kann erst nach der Wiederverfüllung der Baugrube erfolgen. Die Vorhaltezeit ist einzukalkulieren.
01.__.04
Ziehen der Spundwand
970.00

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