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Hinweis Hinweis für gesamtes Leistungsverzeichnis:
Die Baubeschreibung inkl. Vorbedingungen, die besond. Vertragsbedingungen sowie die Pläne, Bauablaufkonzeption und Unterlagen sind für die Kalkulation zu beachten!
Hinweis
Nebenangebote sind nicht zugelassen
Nebenangebote sind nicht zugelassen
Vorbemerkungen Bodensanierung Inhaltsverzeichnis
Projektbeschreibung
Verwendete Abkürzungen
Anlagenverzeichnis der Pläne und Zeichnungen
Weitere besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Entsorgung
Maschineneinsatz Baustellenbetrieb
Terminplan und Arbeitsplan AN
Die Stadt Neu-Ulm, Dezernat 3 - Hautabteilung Tiefbau beabsichtigt auf einem Grundstück des Bebauungsplangebietes "Wiley -Mitte" Flst.-Nr. 931/4 der Gemarkung Neu-Ulm zwischen Wileystraße, Europastraße und Memminger Straße eine anthropogene Geländeauffüllung teilzusanieren. Die Sanierung soll an vordefinierten Fläche durch Bodenaushub erfolgen. Aufgrund des vergleichsweise hohen Grundwasserstandes am Sanierungsstandort wird die Errichtung eines Verbausystems, in diesem Fall einer Spundwand notwendig.
Der Sanierungsablauf und Plan der Baustelleneinrichtung liegt dem den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Sanierungskonzept bei (Anlage. Dieses enthält auch den ASi-Plan gemäß TRGS524. Die Anforderungen des ASi-Plans sind zu beachten.
Eine Vermessungsdatei des Ursprungsgeländes (dxf) ist in der Anlage 4 enthalten. Die Anlage 5 enthält die Vermessungsdatei des Baustellenplans (dxf) mit Koordinaten der Umgrenzung.
Bezeichnung der Fläche:
"GE Wiley-Mitte"
Ehem. altlastenrelevante Nutzungen:
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf das gesamte Wiley-Areal, da für den Projektstandort keine eigenständigen Untersuchungen durchgeführt wurden.
Von 1888 bis 1918 wurde das Wiley-Areal militärisch als Exerzierplatz genutzt. Im zweiten Weltkrieg fungierte das Grundstück als Übungsplatz. Da Beendigung des zweiten Weltkrieges wurden Munitionsreste gelagert.
Östlich des Flurstückes 931/4 wurden Pulver und Sprengstoff abgebrannt, nördlich ein Panzergraben mit Munitionsresten verfüllt.
Aktuelle Nutzung:
Bis in das Jahr 2023 befanden sich auf dem Areal vier mehrstöckige Wohngebäude (Studentenwohnheim). Diese konnten über eine asphaltierte Zufahrt erreicht werden. Der Rest des Grundstückes war als Grünfläche ausgebildet. Die Wohngebäude sind zum derzeitigen Stand bereits komplett kontrolliert rückgebaut worden, sodass die Fläche derzeit brach liegt.
Flächengröße und geschätztes Aushubvolumen:
Die Sanierungsmaßnahme bezieht sich auf den Aushub von
Fläche ca. 620 m²
Aushubvolumen: ca. 2800 m³
Die Belastungen erstrecken sich bis in den Grundwasserschwankungsbereich. Aus diesem Grund müssen für den Aushub temporäre Spundwände eingebracht werden.
Auf dem Grundstück ist eine Baustelleneinrichtungsfläche sowie Deklarationsflächen für das Aushubmaterial freizuhalten. Die Beprobung erfolgt durch die abfallrechtliche Baubegleitung.
Für die Wiederverfüllung ist entsprechend verdichtbares Verfüllmaterial benötigt, welches die Zuordnungswerte nach LVGBT BY für Z0-Material einzuhalten hat und die entsprechende geotechnische Eignung für die spätere Neubebauung aufweist.
Das betroffene Areal befindet sich in Süden der Stadt Neu-Ulm. Direkt gegenüber des Grundstückes befindet sich die Ratiopharmarena. Das Gelände weist eine ebene Morphologie auf und kommt auf einer durchschnittlichen Höhe von 473,3 m NHN zu liegen.
Weitergehende Informationen sind den beigelegten Gutachten zu entnehmen.
Ausführungszeitraum und -fristen:
Bodensanierung: 08.01.2026 - 16.03.2026
Vermessung: 02.12.2025 - 04.12.2025
Reaktions- bzw. Ausführungszeiten:
Es ist davon auszugehen, dass die Baufirma die Fertigstellung einer aufzumessenden Bauleistung (z.B. Fertigstellung der Baugrubensohle) an die örtliche Bauüberwachung bzw. den Vermesser meldet. Die auszuführende Vermessungsleistungen ist am nächsten Arbeitstag durchzuführen. Die Baumaßnahme darf durch die Vermessung nicht in Verzug geraten.
Schnittstellen zu anderen Gewerken:
Im Anschluss zur Bodensanierung finden Erschließungsmaßnahmen der angrenzenden Wileystraße statt. Die Arbeiten überschneiden sich voraussichtlich nicht mit Sanierungsmaßnahmen. Im nördlichen Bereich des Flurstücks 931/4 wird ein Parkhaus errichtet. Die Zufahrt zur Baustelle wird teilweise gemeinschaftlich genutzt.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.
Sparten:
Siehe Spartenlageplan Anlage 1
Es verläuft im Bereich der Sanierung eine Stromleitung der Stadtwerke Neu-Ulm. Die Möglichkeit eines Baustromanschluss ist im Vorfeld zur Baustelleneinrichtung vom AN mit den Stadtwerken und dem AG abzustimmen.
RC-Herstellung
Ist voraussichtlich keine durchzuführen.
Archäologie
Ist im Bereich der Sanierungsfläche nicht zu beachten.
Kampfmittel
Aufgrund der militärischen Vornutzung muss der Aushub kampfmitteltechnische begleitet werden. Ein Aushub ohne vorherige Freimessung bzw. dem Beisein einer nach §20 Sprengstoffgesetz befähigten Fachkraft ist nicht zulässig. Die im Rahmen der Sanierung aus kampfmitteltechnischer Sicht erforderlichen Maßnahmen sind im Zuge der Planung/Ausführung der Leistungen somit eng mit dem seitens der Stadt Neu-Ulm beauftragten Kampfmittelbeseitigungsunternehmen abzustimmen.
Haufwerks-Deklaration bzw. Materialbeprobung
Die Beprobung der Haufwerke erfolgt durch einen zugelassenen / zertifizierten Probenehmer, der die Zulassung für die Probenahme nach LAGA PN98 besitzt und seitens des beauftragten Labors in die Abfälle eingewiesen wurde.
Die Probenahme wird separat ausgeschrieben.
Beweissicherungen von Baugruben:
Die Sohl- und Wandbeprobungen erfolgen durch einen zugelassenen / zertifizierten Probenehmer.
Der Probenehmer wird separat ausgeschrieben.
Genehmigungen:
Darüber hinausgehende Behördengenehmigungen, z.B. zur Restwasserhaltung und VAO, die zur Ausführung der Vertragsleistungen erforderlich werden, sind vom AN einzuholen. Damit verbundene Gebühren werden auf Nachweis vergütet.
Baustelleneinrichtung:
Eine Fläche für die steht östlich der Deklarationsfläche südlich des Aushubbereichs zu Verfügung. Als Lagerflächen für den Aushub dienen asphaltierte Bereiche auf dem Flurstück 931/4 (Siehe Lageplan Anlage 1.4)
Gemäß dem beiliegenden Lageplan ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungskonzept zu erstellen. Dieses und die erforderliche Baustelleneinrichtung ist Bestandteil der Leistung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten der Baustelleneinrichtung inkl. der Aushubbereiche sowie Deklarationsfläche durchzuführen.
Wasser:
Es verläuft auf dem Grundstück eine Wasserleitung der Stadtwerke Neu-Ulm. Die Möglichkeit eines Baustromanschluss ist im Vorfeld zur Baustelleneinrichtung vom AN mit den Stadtwerken und dem AG abzustimmen.
Abwasser:
Sanitäre Abwässer sind vom AN dem öffentlichen Abwasserkanal zuzuführen.
Baustellenverkehr:
Die Baustelle darf nur über gekennzeichnete Zu- und Ausfahrten befahren werden. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über die Wileystraße
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Auf der Baustelle gilt die Straßenverkehrsordnung sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.
Vorhandene Anlagen, Kabel und Leitungen:
Vor Aufnahme der Ausführung hat sich der AN über das Vorhandensein von Sparten (Anlagen, Kabeln, Leitungen) im Bereich der Arbeiten zu überzeugen. Im Sanierungsbereich verläuft eine Stromleitung der Stadtwerke Neu-Ulm. Diese verläuft randlich zur gesetzten Spundwand und muss mittels Vorschachten im Vorfeld erkundet werden und die Lage der Spundwandbohlen ggf. geringfügig angepasst werden.
Umschließung / Sicherung:
Die Baustelle ist zu sichern, siehe oben - Baustelleneinrichtung.
Lieferverkehr
Lieferverkehr ist werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr zulässig, außerhalb dieser Zeiten nach Absprache mit der örtlichen Bauleitung.
Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit:
Brennbare Abfallstoffe sind täglich aus dem Bauobjekt zu entfernen. Großbehälter mit brennbaren Baustoffen sind lediglich in baustellentypischen Mengen und mit einem Abstand von mindestens 10,0 m zu den Objekten und Geräten aufzustellen.
2. Verwendete Abkürzungen
In den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis werden folgende Kürzel verwendet:
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
LV Leistungsverzeichnis
LB Leistungsbeschreibung
m Meter/ laufender Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
d Tag
h Stunde
WoWoche
Mt Monat
Jr Jahr
kg Kilogramm
t Tonne
l Liter
psch Pauschal
St Stück
md mx Tag
mMt mx Monat
mWo mx Woche
m2d m2xTag
m2Mt m2x Monat
m2\Wo m2 x Woche
StMt Stück x Monat
StWo Stück x Woche
Sth Stück x Stunde
St/M Stück pro Monat
tMt Tonne x Monat
sonstige Abkürzungen:
Abm. Abmessung
ArbstättV Arbeitsstättenverordnung
AVV Abfallverzeichnisverordnung
B Breite
BBodSchV Bundes-Bodenschutz-Verordnung
BE Baustelleneinrichtung
BGI Berufsgenossenschaftliche Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bzw.beziehungsweise
D Dicke
DS Dringlichkeitsstufe
EBV Ersatzbaustoffverordnung
einschl. einschließlich
etc. et cetera, und so weiter
DIN Deutsche Industrie Norm
EAK Europäischer Abfallkatalog
EG Erdgeschoss
EN ISO Europäische Norm Internationale Organisation für Normung
EWGCEuropean waste catalogue
FBLFachbauleitung
ggf. gegebenenfalls
GOKGeländeoberkante
Gr. Größe
GWGrundwasser
H Höhe
kN Kilonewton
L Länge
LA Lageplan
LAGALänderarbeitsgemeinschaft Abfall
LfW Landesamt für Wasserwirtschaft
M. Maßstab
max. maximal
Nr. Nummer
o.B. ohne Bewertung
OBLOberbauleitung
ÖBÜörtliche Bauüberwachung
OK Oberkante
RWAReifenwaschanlage
SVSachverständiger
SWASchwarz-/Weiß-Anlage
SiGe Sicherheit und Gesundheitsschutz
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
u.ä. und ähnliches
usw. und so weiter
WBAWasserbehandlungsanlage
z.B. zum Beispiel
Stoffe und Stoffgruppen
DOCDissolved organic Carbon (gelöster organischer Kohlenstoff)
LAKW Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe
LHKW Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
KMF Künstliche Mineralfasern
MKW Mineralöl Kohlenwasserstoffe
PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
PCBPolychlorierte Biphenyle
PE Polyethylen
SM Schwermetalle
TOC Total Organic Carbon (gesamter organischer Kohlenstoff)
Zn Zink
3. Anlagenverzeichnis der Pläne und Zeichnungen
Leistungsverzeichnis (GAEB und PDF) inkl. folgender PDF-Anlagen:
1. Übersichtslageplan
1.2. Detaillageplan
1.3 Spartenplan Stand 2024
1.4 BE-Plan
2. Schnitte Sanierung
3. Sanierungsplan HPC inkl. Anlangen
(Grundwassergleichenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Schnitte durch Sanierungsfläche, Spundwandvorstatik)
4. Altgutachten
5. Orthofoto und Digitales Geländemodell Stand 2024
4. Weitere Besondere Vertragsbedingungen
(Ergänzungen zu den Richtl. 214.H Nr.10)
Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen der Besonderen Vertragsbedingungen entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind.
4.1 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der örtlichen Objektüberwachung wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen und als gegengezeichnete Kopie zu überlassen. Für die Bautagesberichte ist das einheitliche Formblatt EFB-Bautgb 357 vorgeschrieben und müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können (Mindestanforderungen: Personalstärke,ausgeführte Arbeiten, besondere Vorkommnisse, Geräteeinsatz, Maschineneinsatz (Bagger, Anbaumeisel), Materialabfuhr (Entsorgungsweg), Witterung, Arbeitszeit / Pausenzeit, u.a.).
4.2 SiGe-Koordinator
Auf der Baustelle gelten die Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung (BaustellV). Der Auftraggeber wird zur Umsetzung der Baustellenverordnung einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) einsetzen. Den Anweisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu berücksichtigen.
Der SiGePlan für die Firmen wird auf der Baustelle sichtbar ausgehängt. Die Mitarbeiter des AN müssen sich mit dem Inhalt des SiGePlans und den zugehörigen Erläuterungen vor Beginn der Arbeiten vertraut machen. Der SiGe-Plan wird dem AN vor Beginn der Maßnahme ausgehändigt.
4.3 Baubesprechungen
Der Baucontainer für die Fachbauleitung ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung und somit vom AN zu stellen.
Auf der Baustelle finden einmal wöchentlich Baubesprechungen zu regelmäßigen Terminen statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mit einem geeigneten, bevollmächtigten, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtigen Vertreter, der vor Beginn der Arbeiten benannt werden muss, teilzunehmen. Eine gesonderte Vergütung der Teilnahme erfolgt nicht. Das Ergebnis dieser Gespräche wird in Protokollen festgehalten. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächstfolgenden Sitzung geltend zu machen. Die Protokolle werden den Vertragsparteien über die örtliche Bauleitung per e-Mail zugestellt. Für den Auftraggeber sind nur diese wöchentlich erstellten Protokolle verbindlich.
4.4 Planunterlagen
Planunterlagen werden dem AN vom AG nur 1-fach digital (pdf-Datei) zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann eine Dxf bzw. dwg-Datei zur Verfügung gestellt werden.
4.5 Erreichbarkeit der Firmen
Der AN hat seine Erreichbarkeit gegenüber dem AG sicher zu stellen. Werktags mind. in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.
4.6 Firmenbauleiter und Baustellenbesetzung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Dauer seiner Arbeiten, einen vor Ort ständig anwesenden und gegenüber Dritten weisungsbefugten, deutschsprachigen Vertreter zu stellen. Der Nachweis zur Fachkunde dieses Bauleiters ist dem AG vorzulegen.
Der AN ist verpflichtet, die Baustelle während der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ohne Unterbrechung mit ausreichend Personal zu besetzen.
4.7 Baulärm und sonstige Emissionen
Auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen und Geräte eingesetzt werden, die nachweislich die Anforderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmschV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) erfüllen.
Die Zeiten, während welcher werktags gearbeitet werden darf, sind
von Montag bis Samstag ab 7.00 bis 20.00 Uhr
Über die Zeiten hinausgehende Arbeitszeiten sind dem AG zur Zustimmung anzumelden. Finden auf der Baustelle stauberzeugende Tätigkeiten (Laden, Materialbearbeitung und -transport etc.) statt, muss die Staubentwicklung durch permanentes Besprühen der Arbeitsbereiche mit Wasser auf ein Minimum beschränkt werden. Die Staubentwicklung auf den vom AN benutzten Straßen ist durch entsprechende Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.
4.8 Einrichtung von Unterkünften, Sozialanlagen
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden.
Offenes Feuer ist verboten. Baubüros, Aufenthalts-, Lager- und Werkstatteinrichtungen sind für die Dauer der Arbeiten vom AN zu stellen und sind nur auf den von der örtlichen Objektüberwachung zugewiesenen Flächen zugelassen.
4.9 Umweltschutz, Baustellenbetrieb
Der Auftragnehmer verpflichtet sich Emissionen, ohne besondere Vergütung, die von der Erfüllung seiner Leistung ausgehen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Insbesondere sind Möglichkeiten zur Minderung von Lärm- Staub- und anderer Emissionen auszuschöpfen. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen sind die zum jeweiligen Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik sowie alle Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sind stark störende Tätigkeiten unvermeidbar, z.B. umfangreiche Transporte etc., muss die Bauleitung des AG mindestens 24 Stunden vorab ausdrücklich schriftlich informiert werden.
Ferner betreffen die vertraglichen Leistungen folgende Maßnahmen des Umweltschutzes:
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Pflanzbeständen in den nicht unmittelbar vom Baugeschehen in Anspruch genommenen Flächen bzw. gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Zum Schutz des Grundwassers sind etwaige Öl- oder Treibstofflager nach den gültigen Vorschriften herzurichten und der örtlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von ihr genehmigen zu lassen. Die Betankung von Baumaschinen und deren Wartung hat so zu erfolgen, dass Grundwasserverunreinigungen zuverlässig zu vermeiden sind. Ein Auslaufen von wasserschädlichen Flüssigkeiten (auch in geringen Mengen) ist dem Bauherrn bzw. der örtlichen Objektüberwachung unverzüglich zu melden.
5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen dieser ZTV entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind.
Die Arbeiten und Materialien müssen den Zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie allen geltenden Bestimmungen und Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung entsprechen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen)
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (AbfRestÜuberwV)
Abfallnachweisverordnung (NachwV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) "MAK-Werte"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 555) "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GestoffV"
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Gesetz über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz - GSG)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Regelwerke der Berufsgenossenschaften
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 920 Schutz von Bäumen
Verordnung über Arbeitsstätten
Arbeitsschutzgesetz
Baustellenverordnung
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Auflagen der Stadt Neu-Ulm
Der AN hat zur Feststellung des Zustandes des Baufeldes und der Gebäude sowie der angrenzenden Grundstücks- und Verkehrsflächen mit dem AG, der Bauleitung und der Fachbauleitung (FBL) vor Beginn und nach Abschluß seiner Arbeiten eine Begehung durchzuführen. Der Befund ist zur Beweissicherung in einem Protokoll festzuhalten, das von den Beteiligten verbindlich gegenzuzeichnen ist.
Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen durch Baustellenfahrzeuge des AN sind unverzüglich zu beseitigen. Die tägliche Reinigung der betroffenen Verkehrsflächen ist in die Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Eine Abstimmung mit der Baufirma des Neubaus des Parkhauses auf dem nördlichen Grundstück kann erfolgen.
Die Förderwege auf dem Baugrundstück und ihre Anbindungen an das öffentliche Straßennetz sind rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme mit der FBL und mit der zuständigen Genehmigungsbehörde sowie in Abstimmung auf die Belange der anderen, an der Baumaßnahme beteiligten Firmen abzustimmen.
Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der FBL das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Kraftstoffen auf dem Baugrundstück.
Alle zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen notwendigen Verkehrswege (z.B. Zufahrtsrampen bzw. Rampen zum Laden der Lkws) sind vom AN anzulegen und betriebssicher zu unterhalten.
Die erforderlichen Leistungen sind vollständig und einschließlich aller Nebenleistungen zu erbringen, auch wenn hierfür unter den einzelnen Positionen kein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist.
Das Nachweis- und Begleitscheinverfahren ist vom AN eigenverantwortlich durchzuführen. Vorgefertigte Begleitscheine mit folgenden Angaben:
Abfallbezeichnung
Abfallschlüsselnummer
EVN-Nummer
Erzeugernummer
Abfallerzeuger
Beförderernummer
Transporteur
Entsorgernummer und Entsorger
sind der FBL vor Abtransport des Bausubstanzmaterials zu übergeben.
Kopien der Entsorgungsnachweise für besonders überwachungsbedürftigen Abfall sind rechtzeitig vor dem Abtransport in ausreichender Anzahl den Fahrern der LKWs sowie der Fachbauleitung zu übergeben.
Das mit den Arbeiten betraute Unternehmen muss vor der Auftragsvergabe alle Entsorgungswege konkret offen legen und deren Durchführbarkeit von den an den Entsorgungsstellen zuständigen Behörden (i.d.R. Wasserwirtschaftsämter, Umweltamt) schriftlich bestätigen lassen. Nach dem Abtransport ist der Verbleib aller (inkl. der nicht belasteten) Materialien und Massen gegenüber dem Auftraggeber anhand prüfbarer Belege (Wiegescheine bzw. Kippbescheinigungen) nachzuweisen.
Der Transport in abplanbaren LKW´s sowie das Einholen von Entsorgungsnachweisen ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der Deklarationsanalysen muss das Material unverzüglich zu den
Beseitigungs-/Verwertungsorten (48 Stunden) verbracht werden.
Grundsätzlich sind Kosten für die Abfallablagerung und die stofflich-, thermische Verwertung von Abfällen einzukalkulieren. Abfallerzeuger ist im vorliegenden Fall der Auftragnehmer.
Dem AG sind sämtliche erforderlichen Bescheinigungen (Entsorgungsnachweise) zu übergeben.
Die Transportgenehmigung nach Transportgenehmigungsverordnung ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Die Betriebsgenehmigungen von Zwischenlagern und Abfallbehandlungsanlagen sind dem AG vorzulegen.
Für die Schlussrechnung sind sämtliche abfallrechtlichen Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (inkl. Begleit- und Übernahmescheine) in Kopie beizubringen. Ausserdem hat der Auftragnehmer für die Schlussrechnung alle angefallenen Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung in Anlehnung an die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung zu bilanzieren.
Vom AN vorgelegte eigene "Allgemeine Geschäftsbedingungen" werden nicht anerkannt.
Nach Anschluß der vertraglichen Durchführung der Arbeiten, kann die Rechnung erst vorgelegt werden, wenn ein lückenloser Nachweis über den Verbleib des Abfall vorgelegt ist. Dies bedeutet, dass mit der Rechnungslegung u. a. folgende Belege und Nachweise den Auftraggeber vorgelegt werden und jeweils in Kopien übergeben sind:
Übernahmescheine/Begleitscheine
Transportgenehmigungen (Kopie)
Entsorgungsnachweise
Abtransport des Materials vom Grundstück
Der Abtransport der Chargen zum Verwertungs-/Beseitigungsort ist mit der Fachbauleitung und den weiteren auf dem Gelände tätigen Unternehmen abzustimmen. Der AN disponiert die LKWs auf Anweisung der Fachbauleitung.
Einstufung des Aushubmaterials:
Während des Aushubs werden vom zugelassenen Probenehmer (separate Ausschreibung) Mischproben zur Deklaration des anfallenden Aushubmaterials entnommen und im Labor im Feststoff und im Eluat hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Beprobung gültigen Regeln und Richtlinien untersucht..
Sollten für die Entsorgung des Aushubmaterials weitere Laboruntersuchungen erforderlich sein, gehen die entstehenden Mehrkosten zu Lasten des AN.
Untersuchungen auf Parameter, die nicht den Prüfwerttabellen der einschlägigen Regelungen (LVGBT BY; DepV, EBV) enthalten sind, haben keinen Einfluss auf die Einstufung in die Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Unfallsicherung / Fluchtwege
Die Baustelle ist in allen Teilen in unfallsicherem Zustand zu halten. Vorhandene Schutzabdeckungen und Umwehrungen sind, so sie baubedingt angebracht wurden (z.B. an offenen Schächten), unbedingt zu belassen bzw. wieder herzustellen. Werden durch den AN Leistungen erbracht, die Unfallschwerpunkte ergeben können (z.B. Öffnen von Schächten o.ä.), so sind hier gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen bzw. Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen (Absturzsicherungen und -geländer, etc.) anzubringen. Der AN hat alle seine auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte zu verpflichten, die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen auf der Baustelle zu tragen. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsnormen insbesondere die Baustellenverordnung sind aktiv zu beachten. Die Fluchtwegesituation ist durch den AN entsprechend den örtlichen Begebenheiten zu beschildern und mit dem Baufortschritt ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Materialien sind so zu lagern, dass Türen und Eingänge nicht verstellt werden, die als Flucht- und Rettungswege dienen oder die Zugänge zur Arbeitsstelle sind.
6. Entsorgung
Der AN muss zusammen mit seinem Angebot ein schlüssiges Entsorgungskonzept für die von ihm zu entsorgenden Schadstoffe, Bauschutt, sonstige Abfälle und Boden vorlegen.
5 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten muss der AN das aktuelle Entsorgungskonzept in schriftlicher Form beim AG einreichen.
Schadstoffe / gefährlicher Abfall:
Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass gefährliche Abfälle im Zuge der Aushubmaßnahme anfallen. Sollte dies aufgrund der Heterogenitäten des Untergrundes wiedererwarten der Fall sein so gelten folgende zusätzliche Bedingungen: Die anfallenden gefährlichen Abfälle (früher: besonders überwachungsbedürftig) sind getrennt zu erfassen, ohne Gefährdung von Mensch und Umwelt zu transportieren und fachgerecht im Rahmen von Entsorgungsnachweisverfahren zu entsorgen.
Ab dem 01.02.2011 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren mit elektronischer Signatur auch für Abfallerzeuger und -beförderer verpflichtend (bei mehr als 20t gefährlicher Abfallart/Jahr/ Anfallort). Bis 20 t gefährliche Abfälle können über Sammelentsorgungsnachweise eines Entsorgers entsorgt werden. Der Entsorger muss einen für die Stadt Neu-Ulm gültigen Sammelentsorgungsnachweis besitzen. Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) (Gesetz und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung):
Der AN verpflichtet sich, im Namen des AG als dessen Bevollmächtigter (Vollmacht wird mit Beauftragung schriftlich erteilt) alle notwendigen Daten, Anträge, Nachweise, Belege und Dokumentationen, auch in elektronischer Form rechtzeitig zu beschaffen und zu pflegen, Entsorgungsnachweisefür gefährliche Abfälle sowie Begleit- bzw. Übernahmescheine und Register zu erstellen und zu führen. Eine an eine Person gebundene elektronische Signatur (Chipkarte und Lesegerät) und Registrierung als Bevollmächtigter des Abfallerzeugers bei der ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle: www.zks-abfall.de) ist dafür erforderlich, ebenfalls ein internetfähiger PC. Entsorgungsbeteiligte: Abfallerzeuger, Bevollmächtigter des Abfallerzeugers, Transporteur und Entsorger.
Nach Abschluss aller Arbeiten muss die Baustelle vollständig frei von allen zu entsorgenden Materialien sein, dies gilt für jeden einzelnen Bauabschnitt. Die Festlegungen für die Entsorgungs- bzw. Verwertungswege für gefährliche (früher: besonders überwachungsbedürftige) Abfälle sind grundsätzlich unter vorhergehender Absprache mit der für die Stadt Neu-Ulm zuständigen Abfallbehörde abzustimmen bzw. abzuklären. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Vorgehensweise gehen die hieraus entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Andienungspflichten sind zu beachten!
Aushubmaterial:
Mineralisches Abbruchmaterial ist entsprechend den Annahmebedingungen vor Ort aufzubereiten und zu entsorgen / zu verwerten.
Die Entsorgung nichtmineralischen Abbruchmaterials und ggf. belastetem mineralischem Abbruchmaterial ist gemäß den vom AG und den Behörden genehmigten Entsorgungswegen vorzunehmen. Der Abtransport von Material > Z2 darf erst von der Baustelle erfolgen, wenn die Freigabe durch den AG und der zuständigen Überwachungsbehörde des Abfallerzeugers erfolgt ist.
Alle Transporte sind wenigstens 24 Stunden vor dem Abtransport beim AG oder dessen Stellvertreter anzukündigen.
Für die Materialbearbeitung steht nur die Baustellenfläche zur Verfügung- hier jeweils die zugewiesenen Flächen. Der AN verpflichtet sich, die Flächen rechtzeitig zu räumen, um sich nicht selbst oder andere zu behindern. Bei der Materialbearbeitung dürfen zu erhaltende Bauwerke und -teile nicht beschädigt werden.
Die angelegten Haufwerksmieten sind deutlich sichtbar zu beschriften. Hierbei sind Pflöcke auf 2 Seiten des Haufwerks mit einer ausreichend Großen Tafel auszustatten, sodass beim Beladen jederzeit die Herkunft des Materials bekannt ist.
Sind im Zuge der Arbeiten mehrere Haufwerke zu entsorgen, müssen die einzelnen Haufwerke nacheinander verladen und abtransportiert werden. Erst nach vollständigem Verladen eines Haufwerks darf das nächste begonnen werden. Ein gleichzeitiges Verladen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG erfolgen.
Lagern auf der Baustelle mehrere Haufwerke nebeneinander, so hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinem Zeitpunkt (Anlegen oder Verladen der Haufwerke) zu einer Vermischung der Haufwerke kommt.
Ein Vermischen oder Zusammenschieben von mehreren Haufwerken darf nur mit Genehmigung des AG erfolgen.
Die Haufwerke sind AN-seits so zu kennzeichnen, dass eine einwandfreie Identifizierung möglich ist.
Nach Abschluss aller Arbeiten muss die Baustelle vollständig frei von allen zu entsorgenden Materialien sein. Dies betrifft sowohl die Fläche als auch Randbereiche (Grünflächen, Buschwerk, Zäune usw.). Fest gefahrenes Material muss ggf. händisch gelöst werden.
Die Oberbodenmieten dürfen nicht befahren werden.
Probenahme/ Untersuchung:
Die Probenahme am Haufwerk erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98.
Deklaration:
Die Deklaration des Materials erfolgt durch den Probenehmer auf Basis und nach Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse der Laboranalytik und der Deklarationsempfehlung des Probennehmers.
Bei plausiblen Ergebnissen ist mit der Deklaration des Materials nach ca. 8-10 Arbeitstagen, ab Eingang der Probe beim Labor, zu rechnen. Bei nicht plausiblen Ergebnissen behält sich der AG vor, Parameter durch das Labor nochmals überprüfen zu lassen, was zu einer entsprechenden Verlängerung der Deklarationsfrist führen kann (bis zu 8 - 12 Arbeitstage). Eine Verlängerung der Deklarationsfrist bei Verdacht der Unplausibilität stellt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch für den AN oder eine Behinderung des AN dar.
7. Maschineneinsatz Baustellenbetrieb
Aufgrund der exponierten Lage der Baustelle legt der AG größten Wert auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Baumaßnahme und erwartet vom AN, dass darüber hinaus alle zusätzlichen, machbaren Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden um die Anlieger und die Umwelt weitestmöglich vor Belästigungen aus dem Baubetrieb zu schützen.
Für die Ausführung der Arbeiten sind Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem Stand der Technik sowie der Richtlinie 2006/42EG entsprechen und die gemäß den einschlägigen Vorschriften die Lärm- und Erschütterungsbelästigen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren. Danach werden folgende Immissionsrichtwerte festgesetzt:
60 dB (A) tagsüber (werktags von 7 bis 20Uhr)
45 dB (A) nachts
Werden bei Lärmmessungen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt, ist der AN verpflichtet durch geeignete Maßnahmen, die Einhaltung der o.g. Werte unverzüglich zu gewährleisten.
8. Terminplan und Arbeitsplan AN
Spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung ist vom AN ein Detailterminplan für alle beauftragten Leistungen, in dem die Einhaltung der Vertragstermine nachgewiesen ist, dem AG vorzulegen. Der Terminplan ist entsprechend dem Bauablauf fortzuschreiben. Ein Arbeits - und Zeitablaufplan einschl. Beschreibung der Arbeitsschutzmaßnahmen mit Geräte- und Personaleinsatz zur Einhaltung der Zeiten (wird Vertragsbestandteil) ist zu erstellen.
Ausführung
a) Verkehrssicherung
Der AN ist während der Dauer seiner Arbeitszeit verantwortlich für die ordnungsgemäßen Baustellenabsicherungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere in seinem Arbeitsbereich. Im Bereich der Wileystraße wird durch die Erschließungsarbeiten eine VAO unabhängig von den Aushubmaßnahmen erstellt. Es ist eine enge Abstimmung mit dem AG durchzuführen.
b) Anweisung
Der AN hat auf der Baustelle ständig einen deutschsprachigen, handlungsbevollmächtigten Vertreter seines Unternehmens vorzuhalten, welcher in der Lage ist von einem Vertreter des AG Anweisungen entgegenzunehmen und diese umzusetzen. Der AN hat vor Baubeginn Anweisungen und Gefährdungsanalysen zu erstellen und auf der Baustelle für alle Beteiligten sichtbar auszuhängen. Gleiches gilt für eventuell eingesetzte Subunternehmen.
c) Abfuhrlisten
Es sind arbeitstäglich Abfuhrlisten für alle Abfälle zu führen und regelmäßig in wöchentlichen Abständen ohne Aufforderung der Fachbauleitung zu übergeben. Falls die Unterlagen nicht vorliegen ist der AG berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Der AN kann hieraus kein Kosten für Stillstandszeiten geltend machen. Folgende Daten sind in die Listen mindestens aufzunehmen:
Datum, Uhrzeit,
LKW-Kennzeichen, LKW-Typ (z.B. Sattel, Dreiachser etc.),
transportiertes Material (z.B. Belastungsgrad, Abfallschlüssel etc.),
Transportziel.
Die Abfuhrlisten dienen als Abrechnungsgrundlage und sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu führen.
Vorbemerkungen Bodensanierung
Allgemeines - Dokumentation bei Pauschalierung Eine etwaige (Teil-)Pauschalierung entbindet nicht von der Dokumentations- und Nachweispflicht der durchgeführten und ausgeführten Arbeiten in Form von ggf. gemeinsamen Aufmaßen, Vermessungen, Nachweisführungen u.ä..
Aus o.g. Gründen ist eine Pauschalierung des Entsorgungstitels schwierig durchfürbar.
Allgemeines - Dokumentation bei Pauschalierung
Hinweistext Homogenbereiche Boden Es liegt ein Baugrundgutachten des Büros GTB Dr. Schwendtke vor. Die Definition der Homogenbereiche erfolgt auf Grundlage dieses Gutachtens:
Homogenbereich 1 - A1a
Tragschichten, Kies, sandig, schluffig
Einschnitt ins Grundwasser: Nein
Belastungen: keine
Homogenbereich 2 - A1b
Auffüllungen, Schluff, feinsandig
Einschnitt ins Grundwasser: ja
Belastungen: ja
Homogenbereich 3 - B 1a
Decklehm/Auelehm/Schwemmlehm: Schluff, feinsandig
Einschnitt ins Grundwasser: Ja
Belastungen: keine
Homogenbereich 4 - B 1b
Schwemmsand: Feinsand, schluffig
Einschnitt ins Grundwasser: Ja
Belastungen: keine
Homogenbereich 6 - B 2
Quartäre Terrassenschotter: Kies, sandig
Einschnitt ins Grundwasser: Ja
Belastungen: Nein
Homogenbereich 6 - B 2
Obere Süßwassermolasse/ Tertiärer Flinz: Sand, schluffig
Einschnitt ins Grundwasser: Ja
Belastungen: Nein
Hinweistext Homogenbereiche Boden
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
05 Wiederverfüllung und Verdichtung
05
Wiederverfüllung und Verdichtung
Wiederverfüllung bis UK Unterboden Die Wiederverfüllung soll/hat den Erfordernissen der späteren Überbauung (noch nicht festgelegt) derart Rechnung tragen, dass eine Behinderung von z.B. Spezialtiefbauarbeiten wie Baugrundverbesserungen im Rüttelstopfverfahren, Pfahlarbeiten usw. vermieden werden. Auf die zugehörigen geotechnischen Bericht des GTB Dr. Schwentke wird hingewiesen.
Die Verfüllung ist daher derart anzustreben, dass eine Eigensetzung des Materials weitgehend minimiert wird.
Gleichzeitig soll die Wiederverfüllung derart erfolgen, dass eine vergleichbare Baugrundbeschaffenheit zum anstehenden ungestörten Baugrund umliegend erreicht wird.
Folgende Vorgaben sind einzuhalten und im laufenden Betrieb zu verifizieren.:
Lagenweise Verfüllung mit Einzellagen bis d = 0,4 m
Lagenweise Verdichtungsprüfungen DPr >= 98 %
Für Sand Kiesgemische GW/GI/GE/GU Kennwerte der Schweren Rammsonde N10>= 8
Verdichtungswert im Plattendruckversuch nach DIN 13134-300 Ev2>= 80 MN/m².
Die Wiederverfüllung der Aushubbereiche soll im Bereich des später bebauten Grundstücks bis Unterkante Unterboden erfolgen , die auf ca. 0,7 m unter GOK liegt.
Höhenkote: 472,30 m NHN
Die genauen Höhenkoten für die Wiederverfüllung werden nach der Vermessung des Geländes (Separate Ausschreibung) mitgeteilt.
Wiederverfüllung bis UK Unterboden
05.01 Lieferung, Einbauen Liefermaterial
05.01
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