Kampfmittelerkundung
Kalk. MUC; Erd-Verbau Sonderpädagogik
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DECKBLATT SFZ-NW Sonderpädagogisches Förderzentrum München Nord-West BAUHERR Landeshauptstadt München Baureferat Hochbau H45 LEISTUNGSVERZEICHNIS GEWERK 1.8.1.002.1 Erd- und Verbaumaßnahmen DRUCKDATUM 10.10.2025
DECKBLATT
HINWEISE VORBEMERKUNGEN HINWEISE VORBEMERKUNGEN Die Vorbemerkungen sind wie folgt gegliedert: - ATV - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - DIN 18299 - Vorbemerkungen SiGeKo - Vorbemerkungen Think-Projekt - Vorbemerkungen BNB-Zertifizierung - Vorbemerkungen Materialökologie - ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen VERWENDETE ABKÜRZUNGEN AG: Auftraggeber AN: Auftragnehmer BE: Baustelleneinrichtung BayBO: Bayerische Bauordnung FFB: Fertigfußboden GK: Gipskarton HW: Hochwasser-Kote (Bemessungswasserstand) HHW: höchster Grundwasserstand MW: Mauerwerk OK: Oberkante OÜ: Objektüberwachung des AG RFB: Rohfußboden STB: Stahlbeton TWPL: Tragwerksplaner UK: Unterkante UZ: Unterzug ÜZ: Überzug VK: Vorderkante ZTV: Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Angaben nach DIN 18299
HINWEISE VORBEMERKUNGEN
ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (Angaben nach DIN 18299) 1.0 ANGABEN ZUR BAUSTELLE 1.1 Lage der Baustelle und Transportwege Bezeichnung Bauvorhaben: Neubau des Sonderpädagogischen Förderzentrums München Nord-West (27 Klassen) mit 2-fach Sporthalle, Tiefgarage Bauort: Rothwiesenstr. 18, 80995 Feldmoching–Hasenbergl Bauherr: Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport (RBS) vertreten durch das Baureferat BAU-H45 Berg-am-Laim-Straße 47 81660 München Projektbeschreibung: Der Neubau des Schulgebäudes besteht im Erdgeschoss aus drei kompakten, dreigeschossigen Baukörpern mit Satteldächern, welche um einen innenliegenden Pausenhof angeordnet sind. Die drei Bauteile sind in den oberen zwei Geschossen miteinander verbunden und bilden dann eine Einheit. Bauteil A: Zweisporthalle (UG + EG, halbeingegraben), Tiefgarage PKW Bauteil B: Mensa, Küche, Mensa, Pausenhalle (EG), Tiefgarage PKW Bauteil C: Unterrichtsräume (EG), Tiefgarage PKW Eine Durchgangspassage in West-Ost-Richtung zwischen den drei Baukörpern im Erdgeschoss bildet die Erschließungszone von der Rothwiesenstraße jeweils zu den drei Haupteingängen des Gebäudes, zum zentralen nach Norden ausgerichteten Pausenhof und zum rückwärtigen östlichen Teil des Grundstücks mit den Freisportanlagen. Konstruktion Das Gebäude ist in Holz-Hybridbauweise (Mischbauweise) konzipiert: Tragende Bauteile und Geschoßdecken werden aus Stahlbeton errichtet, das Dach und die nichttragenden Außenwände im Obergeschoss in Holzbauweise. Alle unterirdischen Gebäudeteile der Gründung und Unterkellerung werden in Massivbauweise in Stahlbeton ausgeführt. Der Einsatz eines hohen Anteiles von Recyclingbeton wurde in der Planung berücksichtigt. Dach: Die geneigten Dächer (45°, bzw. 10° und 14°) sind als elementierte Hohlkasten- Massivholzelementen als Warmdach konstruiert. Als Dachöffnungen sind neben einem Dachausstieg zur Wartung der Dachflächen, Festverglasungen und opake Öffnungsklappen zur Belüftung geplant. Auf dem Dach befindet sich die Photovoltaik, Solarthermie und ein Biodiversitätsgründach. Das Dach wird mit einer Stehfalzdeckung aus beschichtetem Stahl gedeckt. Innenseitig wird das Holzdach mit einer Brandschutzverkleidung versehen. Fassade: Die Fassade ist als nichttragendes Bauteil konzipiert. Die nichttragenden Außenwände bestehen im Wesentlichen aus Brettschichtholzplatten (BSH-Holzbauwände) mit eingesetzten Fensterelementen und vorgehängter Holzschalung (horizontal verlaufenden Stülpschalung) in den Obergeschossen bzw. einer vorgesetzten Klinkerfassade (geschlämmt) im Erdgeschoss. Die tragende Struktur bildet eine Stahlbetonkonstruktion, die in Fassadenebene im Wesentlichen in horizontal verlaufende Deckenrandträger und Stützen aufgelöst ist. Kenndaten des Gebäudes: Brutto-Rauminhalt (BRI) gesamt: ca. 68.637 m3 Brutto-Geschossfläche (BGF) gesamt: ca. 13.927 m2 Gebäude Höhe: bis ca. 15,50 m Anfahrt: Das Schulgrundstück liegt am nordwestlichen Stadtrand von München an der Rothwiesenstraße 18 und ist über die Straße „Auf den Schrederwiesen“ an die Bundesstraße B13 Dachauer Straße angebunden. Das Schulgrundstück liegt in einem von Mischnutzungen und Landwirtschafts- bzw. Grünflächen geprägten Gebiet ca. 270 m nördlich der Bundesautobahn A 99 und 100 m östlich der Bundesstraße B 304 (Dachauer Straße). Unmittelbar südlich und nördlich des Schulgrundstücks befinden sich Wohn- und Bürogebäude im Nahbereich der Rothwiesenstrasse sowie ein Gärtnereibetrieb mit Gewächshäusern. Die Rothwiesenstraße ist eine schwach befahrene Straße, an deren nördlichen Ende sich ein Wendeplatz befindet (Sackgasse), sie ist als „enge Strasse“ mit zum teil geringer Durchfahrtsbreite zu betrachten, eingeschränkt durch „Längsparker“. Es ist davon auszugehen, dass übliche Lieferfahrzeuge die Baustelle erreichen. Sondertransporte sind zwingend im Vorfeld zu prüfen! Das Baufeld mit einer Größe von insgesamt 13.196 m2 auf. (ca. 60m x ca. 250m) wird westlich durch die Rothwiessstraße begrenzt. südlich grenzt ein Nachbargrundstück mit Wohnbebauung. Verkehrserschließung des Grundstücks Es wird ausdrücklich empfohlen, die Erreichbarkeit, bzw. den öffentlichen Raum zur Angebotsabgabe zu besichtigen. 1.2. Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen Immission: / Emission: a) Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. b) Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) hinsichtlich der Beschaffenheit, sowie der Betriebszeiten von Baumaschinen in Wohngebieten sind zu beachten. c) Staubemissionen während der Bauphase sind durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Besprühen mit Wasser und Reinigen der Fahrwege zu vermeiden. Das Merkblatt zu "Staubemissionen auf Baustellen" der Regierung von Oberbayern ist zu beachten. d) Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen in Luftreinhaltegebieten nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen. Der Auftragnehmer hat sich außerdem beim Landratsamt München zu erkundigen, welche konkreten Immissionsrichtwerte wegen des Charakters des Gebietes, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wird, einzuhalten sind. Klimatische Bedingungen: Entsprechend dem Stadtteil mit PLZ 80995 München Feldmoching-Hasenbergl. Witterungseinflüsse während der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit mit denen normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung. 1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Die Landeshauptstadt München realisiert als Ersatzbau die Errichtung eines Neubaus für das Sonderpädagogische Förderzentrum München Nord-West (27 Klassen) mit 2-fach Sporthalle, einer Tiefgarage und Freisportflächen im 24. Münchner Stadtbezirk Feldmoching-Hasenbergl. Klimaneutralität: Die Landeshauptstadt München hat mit ihrem Stadtratsbeschluss vom 18.12.2019 nochmals weitere Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität und das vorliegende Projekt als Pilotprojekt festgelegt. Im Zuge der Vorplanung wurden hierzu mehrere Workshops veranstaltet, um die Möglichkeiten auszuloten, welche Maßnahmen am konkreten Pilotprojekt umsetzbar sind, welche Mehrkosten dadurch entstehen und welche CO2-Belastungen sich durch diese Maßnahmen einsparen lassen. Höhenangaben (Auszug Baugrundgutachten): Das Bauwerks-0,0-Niveau (OK FFB EG) liegt bei 494,90 m üNHN2016. Die Gründungsebene der vollständig unterkellerten Bauteile (Sporthalle, Tiefgarage, Kellerräume) befindet sich in ca. 3,8 m bis 6,5 m u. 0,0-Niveau (ca. 491,1 m üNHN2016 bis 488,4 m üNHN2016), überwiegend jedoch in ca. 4,5 m u. 0,0-Niveau (ca. 490,4 m üNHN2016). Die nicht unterkellerten Neubauten werden in einer frostsicheren Tiefe von ≥ 1,0 m uGOK (≤ ca. 493,9 m üNHN2016) gegründet (siehe Baugrundgutachten). 1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Der AN hat sich rechtzeitig vor Angebotsabgabe über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort (z.B. evtl. Einschränkungen für schwere Baustellenfahrzeuge, etc.) zu informieren. Die Zuwege und Zufahrten sind den Bauphasenplänen zu entnehmen. Die Baustelle darf nur zum Be- und Entladen angefahren werden, Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu entfernen. Bei Be- und Entladevorgängen ist grundsätzlich der Motor abzustellen. Lieferungen sind zeitnah, mind. 1 Woche vorher bei der Bauleitung anzumelden. Lieferfahrzeugen die nicht angemeldet sind, wird der Zutritt auf die Baustelle verwehrt. Parksituation: Die Platz- und somit auch Parkplatzverhältnisse sind als sehr beengt bzw. begrenzt zu bezeichnen. a) Baustelle: Aufgrund der geringen Flächen für Zwecke der Baustelleneinrichtung ist das Parken auf der Baustelle grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Objektüberwachung abzustimmen. Auf der Baustelle darf nur zu Zwecken des Be- oder Entladens gehalten werden. Dies hat in Abstimmung mit der Objektüberwachung bzw. mit dem Sicherungsposten des übergeordneten Gewerks der Baulogistik zu erfolgen. Den Weisungen dieser Ansprechpartner ist Folge zu leisten. b) Rothwiesenstraße, Bereich Baustelle: Der AN hat für die Parkmöglichkeit seiner Fahrzeuge außerhalb des Geländes selbst zu sorgen. Fahrzeuge, die verbotswidrig in amtlich ausgeschilderten Feuerwehran- / zufahrtszonen (§§ 12 StVO i.V.m. 22 VVB) abgestellt sind, werden kostenpflichtig abgeschleppt und zur Anzeige gebracht. Diese Einschätzung zu den Punkten a. - b.) gilt für alle Bauphasen gleichermaßen. Die Angaben unter a.) zu möglichen Stellplätzen sind als Hinweis zu verstehen - ohne Gewähr. Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind einzuhalten. 1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu- und Ausgänge betreten werden. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr an der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten, auch durch den Nutzer dürfen nicht gefährdet werden. Auf dem Baustellengelände gilt §1 StVO. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Zeitpunkt und -rahmen für die Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen und werden von ihr entsprechend der für das Bauvorhaben vorgesehenen Logistikordnung genehmigt. Sämtliche Lieferungen müssen Just in Time erfolgen; die Menge an Material pro Lieferung ist gering zu halten, Großanlieferungen können nicht durchgeführt werden. Für ggf. notwendige Zwischenlagerungen hat der AN eigene Lagermöglichkeiten außerhalb des Baustellengeländes zu schaffen. Die Objektüberwachung ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, sind in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (Auftragnehmer) anzugeben. Außerhalb des eingezäunten Baufeldes stehen keine zur Nutzung überlassenen Flächen zur Verfügung. Die Zuweisung einzelner Flächen an die unterschiedlichen ANs erfolgt über die Objektüberwachung mittels eines Formulars, welches von dem jeweiligen AN auszufüllen und mit einer Frist von 5 Tagen VORAB bei der OÜ einzureichen ist. Sollte eine entsprechende Fläche nicht zur Verfügung stehen, wird von der Objektüberwachung eine oder mehrere alternative Flächen dem AN zugewiesen. 1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege Von AG-Seite werden keine Transporteinrichtungen zur Verfügung gestellt. Sollten diese gestellt sein, so besteht kein Anspruch auf Nutzung. Für den Transport der Baustoffe auf der Baustelle stehen folgende Transportwege zur Verfügung: siehe aktueller BE-Phasenplan. Die maximal zulässige Belastung von Decken (kg/m²) durch lagernde Baustoffe ist je nach Einbauzustand und Aushärtungsgrad unterschiedlich und daher beim Tragwerksplaner für jeden Anwendungsfall zu erfragen. Die zulässige Flächenbelastung (Lotrechte Nutzlast) der Bodenplatten und Decken des Gebäudes sind mit der Objektüberwachung und der Tragwerksplanung abzustimmen. Im Zuge des Ausbaus (ab Einbau Estrich) darf das Gebäude ausschließlich mit gummibereiften Hebezeugen / Wägen befahren werden. Förderfahrzeuge mit Stahlrollen sind aufgrund zu hoher Punktlasten ab dem Einbau des Estrichs nicht mehr zulässig. Die Lagerung von Materialien im Gebäude ist strengstens untersagt. Materialien die ohne die Zustimmung der OÜ im Gebäude zwischengelagert werden, werden unverzüglich von einem Fremdunternehmen geräumt. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem Verursacher angelastet. Der Auftragnehmer darf für den Transport und die Lagerung von Materialien und Geräten nur die dafür freigegebenen Straßen und Plätze benutzen und hat sie bei Verschmutzung unverzüglich, je nach Erfordernis zu säubern. Dies hat, falls erforderlich, mehrmals am Tag zu erfolgen. Die Baustelle, sowie Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und am Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen. Der AN hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, das keine Überbeanspruchung an die Standsicherheit der Baugrube und insbesondere des Verbaus, durch Baugeräte und Baustoffe etc, welche sich in Nähe des Baugrubenrandes befinden, ausgeht. 1.6.1 Kranstandorte Bei der Festlegung der Kran-Standorte, außerhalb oder innerhalb des Gebäudes, muss der Auftragnehmer alle damit zusammenhängenden statischen Untersuchungen, Berechnungen und Prüfungen sowie die Ausführung inkl. Planung erstellen/ vorlegen. Die Kranstandorte sind in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG festzulegen. Lastabtragungen aus Kränen: Die gesamte Dimensionierung der Lastabtragungen aus Kränen und alle Einflüsse auf das Bauwerk bzw. die Baukonstruktion sind Sache des Auftragnehmers. 1.7 Medienanschlüsse Die Herstellung, Inbetriebnahme und Wartung der Anschlüsse für Baustrom, Bauwasser und Abwasser inkl. Zählung, während der eigenen Bauzeit, erfolgt durch den AN Baugrube. Die Verbrauchskosten trägt der AG. Alle Anschlüsse innerhalb des Gebäudes werden nach Beendigung der eigenen Bauzeit rückgebaut. 1.7.1 Baustrom Zur Stromversorgung ab Baustrom-Hauptanschluss, über die Dauer der eigenen Leistung, sind vom AN Baugrube Baustromverteilerschränke in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die weitere Versorgung mit Strom ab dieser Entnahmestelle ist Sache des jeweiligen AN. Diese sind nach Abschluss der eigenen Leistungen rückzubauen bzw. zu entfernen. 1.7.2 Bauwasser Zur Wasserversorgung ab Entnahmestelle sind vom AN Baugrube Verteilungsleitungen sowie 4 Zapfstellen vorzuhalten, diese sind über die eigene Bauzeit hinaus vorzuhalten Die weitere Versorgung mit Wasser ab dieser Entnahmestelle ist Sache des jeweiligen AN. 1.7.3 Abwasser/Regenwasser Abwasser muss ordnungsgemäß in die gekennzeichneten Kanäle eingeleitet werden und darf keine größere Verunreinigungen aufweisen, als die Entwässerungssatzungen der öffentlichen Ver- und Entsorgungsbetriebe zulassen. Anfallendes Regenwasser ist in der Retentionsmulde zu versickern. Im Freien verlegte Abwasserleitungen sind frostsicher zu dämmen. 1.7.4 Baubeleuchtung Eine Sicherheits- und Wegebeleuchtung ist vom AN Baugrube sicherzustellen. Für eine Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder AN selbst zu sorgen. Diese ist vom AN zeitgerecht, in eigener Veranlassung und Haftung herzustellen, vorzuhalten, zu betreiben, erforderlichenfalls umzulegen und in Abstimmung mit der OÜ zu entfernen. Alle hieraus resultierenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.8 Baustelleneinrichtung: Flächen zur Baustelleneinrichtung stehen gemäß beigefügter BE-Planung nur begrenzt zur Verfügung. Der BE-Plan ist ein Vorschlag und wird im Einzelnen noch abgestimmt. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht grundsätzlich nicht. Bestandteil Leistung des AN ist: - das arbeitstägliche Verschließen der Baustellenabschnitte, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen - das Schließen der Baustellenzugänge / Gebäudeeingänge inkl. der Provisorien Aufgrund insgesamt beengter Flächenverhältnisse ist die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers entsprechend zu disponieren und mit der OÜ abzustimmen. Hierzu muss vom AN innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung der Bedarf an Containeraufstellflächen (u.a. Größe, Anzahl) der OÜ schriftlich übermittelt werden. Containeranlagen sind grundsätzlich mind. 2-geschossig zu kalkulieren. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Der AN verpflichtet sich, das zur Verfügung gestellte Gelände nach Abschluss der Maßnahme wieder in den vorgefundenen Zustand zurück zu versetzen. Der Ursprungszustand wird vor Flächenzuweisung gemeinsam mit dem AG dokumentiert Das Aufstellen von Wohnunterkünften für Arbeitskräfte und der Betrieb einer Baukantine ist grundsätzlich untersagt. Ebenso ist der Aufenthalt von Arbeitskräften in Büro- und Aufenthaltscontainern nach der Arbeitszeit nicht erlaubt. Das Herstellen von Treppen, Rampen und Baustraßen während der einzelnen Arbeitsabschnitte und weiteren Baubehelfnissen für das Erschließen des Gebäudes sind Sache des AN. Diese sind nach Fertigstellung der Arbeiten zu beseitigen. Sämtliche erforderliche Rampen, Treppen und weitere Baubehelfnisse zur Erschließung sind fachgerecht und gemäß UVV auszuführen, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten und Abstimmung mit der OÜ wieder zu entfernen. Einbauten des AN (Hilfskonstruktionen, Verkehrs- und Lagerbefestigungen, deren Schutz, usw.) sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen. Sämtliche Absturzsicherungen (z.B. am Baugrubenrand) sind ebenfalls in die BE miteinzurechnen und nach Fertigstellung der Arbeiten in Abstimmung mit der Objektüberwachung rückzubauen und zu entsorgen. Der AG wird bauseits eine übergeordnete Baustellenlogistik beauftragen. Darin enthalten sind auch die Umzäunung des Baugrundstückes. Des Weiteren wird im Zuge der Baulogistik einen Baustellensicherheitsdienst mit beauftragt. Sämtliche Mitarbeiter des AN sind dazu verpflichtet, sich beim Sicherheitsdienst einen Baustellenausweis mit Lichtbild ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des Baustellenausweises erfolgt nach vorheriger schriftlicher Mitteilung der Personaldaten der jeweiligen Mitarbeiter durch den AN an die OÜ. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.9 Bodenverhältnisse Siehe Baugrundgutachten vom 01.02.2021 1.10 Grundwasser Siehe Baugrundgutachten vom 01.02.2021 1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen zum Schutze der Umwelt in eigener Verantwortung durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind zu beachten. Darüber hinaus zu beachten 1.12 Sauberkeit auf der Baustelle Der Neubau der Schule ist ein Sonderprojekt und Klimapilot der Landeshauptstadt München. Der Bauherr legt allergrößten Wert auf hohe Qualität und Sauberkeit bei der Ausführung und fordert diese auch ein. Der AN hat sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dergleichen täglich zu beseitigen. Die Verunreinigungen der Fahrbahnen und Gehwege, die auf die Arbeiten des AN zurückzuführen sind, sind mindestens einmal täglich zu entfernen. Sind die Verunreinigungen derart, dass sie die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, so sind die Fahrbahnen, Gehwege und Baustellenzufahrten sofort zu reinigen. Öffentliche Zufahrtswege und die Wege auf der Baustelle sind schneefrei zu halten. Kommt der AN dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die OÜ auf Kosten des AN veranlasst. Hierzu zählen auch die Kosten für die Koordination der Beseitigung. Der AN verpflichtet sich, für seine Mitarbeiter Alkohol-, und Drogenverbot am Arbeitsplatz und dar-über hinaus auf dem gesamten Baugrundstück zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Baustellenordnung des AG ist zu beachten (siehe Vertragsbedingungen sowie Hinweisschilder auf dem Baustellengelände). 1.13 Schutzgebiete und Schutzzeiten Das Baufeld befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung. 1.14 Schutz von Bäumen / Bauteilen / etc. Besonderer Rücksichtnahme bedarf es hinsichtlich der zu erhaltenden Baumsubstanz. Sämtliche Bäume, welche nicht nach ausdrücklicher Anordnung zu fällen sind, sind zu schützender Baumbestand. Die Bäume werden grundsätzlich durch das Gewerk der Freianlagen mittels angemessenen Baumschutzmaßnahmen (Baumschutzzäune, Wurzelvorhänge, etc.) gesichert. Die Schutzmaßnahmen sind zu erhalten und zu respektieren. Maßnahmen in der Nähe vom Baumbestand sind mit der Objektüberwachung abzustimmen. Die Baumkronen sind beim Schwenken von Lasten / Arbeiten mit Geräten zu beachten und dürfen keinesfalls beschädigt werden. 1.15 Öffentlicher Verkehr Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, soweit notwendig, sind durch den AN zu liefern und mit in den Einheitspreis einzukalkulieren. Die in dem BE-Plan gekennzeichnete Zufahrt ist mit der örtlichen Behörde abgestimmt. Sonderzufahrten sind auf Eigenverantwortung des AN abzustimmen und zu beantragen. 1.16 Vorhandene Anlagen im Baugelände Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle Es werden keine Spartenpläne vom Auftraggeber während der Bauarbeiten zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich zusätzlich zu den Angaben des Auftraggebers vor Baubeginn genaue Unterlagen über die Lage aller Leitungen, Kabel etc. zu beschaffen und bei den Versorgungsunternehmen rechtzeitig eine Einweisung zu beantragen. Im Abstand von 50 cm und weniger von Versorgungsleitungen darf nur in Handschachtung ausgehoben werden. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Versorgungsleitungen ist die Anwesenheit eines Vertreters des betreffenden Eigentümers zu veranlassen. Die Leitungsschutzanweisungen der jeweiligen Versorgungsunternehmen sind zu beachten Grundsätzlich hat sich der AN über alle Trassenführungen, Kabel und Leitungen, die für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen bedeutsam sind, bei den jeweiligen Eigentümern, Betreibern, bzw. Unterhaltspflichtigen genauestens zu erkundigen. Hierzu sind bei Bedarf Ortstermine (z.B. mit den Leitungsträgern) durchzuführen. Vor Beginn der nachfolgend beschriebenen Leistungen ist eine Leitungseinweisung durch die jeweiligen Betreiber vorzusehen. Der Termin für die Einweisung ist rechtzeitig mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Als Beleg für die Klärung der Spartenlagen mit den Leitungsträgern ist dem AG vor Beginn der Ausführung der Aufschlüsse der Schriftverkehr mit den Leitungsträgern in Kopie zu übergeben. Mündlich durchgeführte Anfragen und Absprachen sind vom AN zu protokollieren und dem AG ebenfalls in Kopie zu übergeben. 1.18 Kampfmittel Die Recherche von Kampfmittelverdachtsflächen im Untersuchungsbereich als vorbereitende Maßnahme zur geplanten Baumaßnahme erfolgte durch den Sachverständigen für Geotechnik im Auftrag des AG. Gemäß der durchgeführten historisch-genetischen Recherche besteht ein sehr hohes Risiko von Vorkommen von Kampfmittelrückständen Im Untersuchungsbereich. Die Kampfmittelfreimessung der Aufschlusspunkte in Kampfmittelverdachtsflächen mittels Oberflächensondierungen sowie Tiefensondierungen sind Leistungen des AGs und werden durch ein nach § 7 und 20 SprengG zertifiziertes Fachbüro ausgeführt werden. Nach erfolgter Freigabe der Erkundungspunkte wird das Protokoll vor Beginn der Aufschlussarbeiten dem AN vorgelegt. Der AN muss in seinem Bauablaufplan die Durchführung zusätzlicher Oberflächen und Tiefensondierungen bei Verdachtsfällen mit einkalkulieren und hat die Durchführung der Erdarbeiten entsprechend dem Fortschritt der Oberflächen- und Tiefensondierungen festzulegen. Eine direkte Absprache zwischen dem AN und der Firma für Kampfmittelerkundung ist in diesem Falle zwingend erforderlich. Die ggf. notwendige Räumung von Kampfmitteln ist nicht Bestandteil der gegenständlichen Leistungen. Sollten Kampfmittel in den Erkundungsbereichen ermittelt werden, hat der AN unverzüglich die Arbeit einzustellen, sofort die Polizei zu verständigen sowie das Sprengkommando hinzuziehen und den AG, sowie die OÜ zu benachrichtigen. 1.19 Baustellenverordnung Für die Baumaßnahme hat der AG einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gem. § 2 der Baustellenverordnung bestellt. Dieser hat eine Baustellenordnung (SiGePlan) erstellt, die Vertragsbestandteil wird und beim Ersteller abgerufen oder eingesehen werden kann. Zur Ersten Hilfe hat jeder Auftragnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Die Ersthelfer sind dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bekanntzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für seine Mitarbeiter ein Rauch-, Alkohol-, und Drogenverbot am Arbeitsplatz und darüber hinaus auf dem gesamten Baugrundstück zu erlassen und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Baustellenordnung des AG ist zu beachten. Im Gebäude besteht zudem Rauch- und Essverbot. Siehe Vorbemerkungen SiGeKo 1.20 Besondere Vorgaben Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 1.21 Schadstoffbelastung Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 1.22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten Im Vorfeld wurden folgende Arbeiten durchgeführt: - Baugrunduntersuchungen (Bodengutachten) - Altlastenuntersuchungen - Kampfmittelerkundung 1.23 Arbeiten anderer Unternehmer Der AN hat sich mit den Firmen die zeitgleich am Gesamtbauvorhaben beschäftigt sind und in Abstimmung mit der OÜ so zu koordinieren, dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Dies sind insbesondere: - Baulogistikarbeiten: Baustrom (neu), Bauwasser (neu), Abwasser (neu), Kranaufstellung, Baustraße 2.0 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 2.1 Arbeitsabschnitte / Bauablaufplanung Die Erbringung der Leistungen erfolgen in Koordination durch die OÜ. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten abschnittsweise, d.h. in Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt werden. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. Ggf. notwendige Kapazitätserhöhungen während der Ausführungsfristen, sowie sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An- und Abfahrten, sind zu berücksichtigen. Innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung ist zusammen mit der jeweiligen Objektüberwachung ein detaillierter Termin- und Arbeitsablaufplan über die zu erbringenden Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des AG z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen. Im Bauablaufplan enthalten ist die Baustelleneinrichtung, Angaben zur Baustelleneinrichtung, Zwischen-Termine und End-Termine, sowie Planungs-Termine. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Termin- und Arbeitsablaufplan unverzüglich zu überarbeiten. In jedem Fall ist der Termin- und Arbeitsablaufplan über die gesamte Bauzeit des AN spätestens alle 4 Wochen fortzuschreiben. Der aktuelle Termin-und Arbeitsablaufplan ist stets auf der Baustelle vorzuhalten. Diese Leistung ist in die E.P. einzukalkulieren. Alle auszuführenden Arbeiten sind in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass die zu erbringenden Leistungen der einzelnen Leistungskapitel nicht in einem Zuge ausgeführt werden können. Mit Bauablauf bedingten Unterbrechungen ist zu rechnen. Hier ergeben sich Schnittstellen, die zwischen den AN entsprechend abzustimmen und zu koordinieren sind. Dies ist ebenso in die Einheitspreise einzukalkulieren, wie die gemäß Bauablauf bedingten Unterbrechungen - ein Anspruch auf gesonderte Vergütung hierfür besteht nicht. 2.2 Erschwernisse / lärm- und staubarme Bauweise Bei der Durchführung der Arbeiten sind das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz in der geltenden Fassung) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV Baulärm) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschemissionen) jeweils in der geltenden Fassung zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten, entsprechend zu dokumentieren und für die Nachhaltigkeitszertifizierung nachzuweisen: Die Arbeiten sind generell so durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden. 8 h Mittelungspegel von 7.00 bis 18.00 Uhr 45 dB(A) und von 18.00 bis 7.00 Uhr 30 dB(A). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, lärmarme Baumaschinen gemäß DE-UZ 53 (Blauer Engel für lärmarme Baumaschinen) bzw. gemäß den Schalleistungspegeln des DE-UZ 53 einzusetzen Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen. Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren, sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist durch den Auftragnehmer anhand von Prüfzeugnissen und weiteren geeigneten Dokumenten mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Der unvermeidbare Einsatz lärmintensiver Arbeitsverfahren und -prozesse ist nach Art und Umfang vorab mit der Objektüberwachung (OÜ) und/ oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) abzusprechen und mindestens zwei Werktage vorab vom Auftraggeber genehmigen zu lassen. Die Planung von lärmintensiven Arbeiten hat unter Berücksichtigung von Schutzzeiten zu erfolgen. Es dürfen nur Verfahren und Geräte zum Einsatz kommen, die lärmarm/-gedämpft sind und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Erschütterungen und Vibrationen sind zu vermeiden. Das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen“ der Regierung von Oberbayern ist zu beachten. Staubentwicklung ist weitgehend zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staub- und immissionsarme Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 3 mg/m³ für die Alveolen gängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Entsprechende Maschinen sind von der BG BAU als "Typ I - Gerät" klassifiziert und unter www.bgbau.de/gisbau veröffentlicht. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung festzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten, entsprechend zu dokumentieren und für die Nachhaltigkeitszertifizierung nachzuweisen: Die Arbeiten sind generell so durchzuführen, dass staubende Tätigkeiten vermieden werden (soweit technisch möglich). Das „Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen" der Regierung von Oberbayern ist zu beachten. Die Verwendung staubarmer Materialien sind zu bevorzugen. Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen. Die Verwendung staubarmer Verfahren sind zu bevorzugen: Nass- oder Feuchtbearbeitungsverfahren sind bevorzugt anzuwenden. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben (Maschinen und Geräte) sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Dem AG werden hierzu die Protokolle vorgelegt. Die gesetzlichen Anforderungen sind zu erfüllen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Hierzu soll nicht trocken, sondern nass gefegt werden. Staubsaugen ist nur mit Industriesaugern der Verwendungskategorie min. G (Staubklasse M, Durchlassgrad 0,5%) gestattet. In Bereichen in denen künstliche Mineralfasern (KMF) verarbeitet werden oder wurden sind Industriesauger der Verwendungskategorie K1 (Staubklasse H, Durchlassgrad 0,01%) erforderlich. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktionen sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG Bau führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Diese sind ebenfalls bei der GISBAU unter „Staubarme Bearbeitungssysteme“ veröffentlicht. Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten. Die Ausbreitung von Stäuben auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen. Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind vorab mit der OÜ und/oder dem SiGeKo abzusprechen und genehmigen zu lassen. Die Richtlinien für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit sind zu beachten. Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluftführung dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt sein, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u. a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen 2.3 Vorgaben aus SiGe-Plan und Baustellenverordnung Die temporäre Sicherung der Baustelle mittels Bauzaun erfolgt durch den AN Baugrube. Der Zugang zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Türen und Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache desjenigen AN, dessen Beschäftigte als letzte die Baustelle verlassen. Vorhandene Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht eigenständig und nicht ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt werden. Weitere Hinweise siehe Vorbemerkungen SiGeKo. 2.4 Sicherungsmaßnahmen für andere AN Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen Baustelleneinrichtung: Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. Entsorgungseinrichtungen: Gemäß VOB/C hat der Auftragnehmer sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt und dgl. zu beseitigen. Diese sind auf eigene Kosten arbeitstäglich von der Baustelle bzw. aus dem Gebäude zu transportieren und selbst abzufahren. Die Lagerung von Abfallstoffen auf dem Baugrundstück ist generell untersagt. Kommt der Auftragnehmer dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die Objektüberwachung auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Die gesamte Baustelle einschließlich der Außenbereiche wird nach Erfordernis jeweils am vorletzten Arbeitstag (Donnerstag) einer Arbeitswoche gereinigt. Hierfür hat der Auftragnehmer eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit seine Arbeiten zur Verschmutzung der Baustellen beigetragen haben. Über den Einsatz dieser Arbeitskräfte entscheidet die Objektüberwachung in Abstimmung mit den Fachbauleitern. Eine gesonderte Vergütung für diese Leistung erhält der AN nicht. Kommt der Auftragnehmer trotz erfolgter Abstimmung dieser Obliegenheit nicht nach, wird auf seine Kosten die entsprechende Anzahl von Ersatzarbeitskräften beigestellt. Die Baustellenabfallentsorgung ist entsprechend der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Baustellenabfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München durchzuführen. Alle Maßnahmen zur Sauberkeit sind durch den AN in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren 2.7 Gerüste und Hebezeuge Gemäß VOB sind Gerüste als Nebenleistung mit den Position abgegolten, besondere Anforderungen darüber hinaus bestehen keine. 2.7.1 Anschlagpunkte Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.8 Mitbenutzen fremder Gerüste und Einrichtungen Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.9 Vorhaltung Gerüste / Hebezeuge / Container für Dritte Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.10 Verwendung von Recycling-Stoffen siehe Vorbemerkungen Materialökologie 2.11 Anforderungen an Recycling-Stoffe / nicht genormte Stoffe und Bauteile Falls im Leistungsverzeichnis bei technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN etc.) Bezug genommen wird, kann auch eine der Norm entsprechende Spezifikation angeboten werden. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen. 2.12 Umweltverträglichkeit von Stoffen Gem. dem ökologischen Kriterienkatalog der LHS München, gem. Anlage QNG und Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB). Der AN sichert den Einbau erprobter, mängelfreier, ungebrauchter und normgerechter Materialien und Baustoffe und deren vorschriftsgemäßen Einsatz zu. Materialien mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Inhaltsstoffen sind generell ausgeschlossen, soweit dies im Produkt- und Sicherheitsdatenblatt ersichtlich und eine Alternative technisch möglich ist. Das Verwenden von Montageschaum und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig 100% zertifiziert sein. Die Verwendung von HBCD-haltigen Materialien ist nicht gestattet. Weitere Hinweise siehe Vorbemerkungen BNB-Zertifizierung. 2.13 Eignungs- und Gütenachweise Gemäß ZTV und LV-Positionen der einzelnen Titel. Nach DIN-Normen oder sonstigen technischen Regelwerken geschuldete Muster, Eignungs- und Gütenachweise hat der AN rechtzeitig 3 Wochen vor Baubeginn vorzulegen. 2.14 Verwertung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen siehe Positionstexte 2.15 Art, Umfang und Entsorgung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen Der AN hat sämtliche von seinen Arbeiten herrührende Abfälle, Bauschutt und dergleichen, insbesondere auch HBCD-haltige Materialien, zu beseitigen. Diese sind arbeitstäglich auf eigene Kosten aus dem Gebäude und von der Baustelle abzutransportieren und zu entsorgen. Die Aufstellflächen von eventuellen Containern des AN sind mit der örtlichen OÜ des AG abzustimmen. 2.16 Vom Auftraggeber bereitgestellte Stoffe und Bauteile siehe ZTV und LV-Positionen der einzelnen Titel 2.17 Materiallieferungen Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend sofort an den jeweiligen Verwendungsort auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Zeitpunkt und -rahmen für die Be- und Entladung sind min. 1 Woche vorher mit der OÜ abzustimmen. Lieferfahrzeugen die nicht angemeldet sind, wird der Zutritt auf die Baustelle verwehrt. Die OÜ ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den AN anzunehmen. Der AN hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch ihn selbst erfolgen kann. Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (AN) angegeben ist. 2.18 Leistungen für andere Unternehmer siehe ZTV und LV-Positionen der einzelnen Titel 2.19 Inbetriebnahme Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme siehe ZTV und LV-Positionen der einzelnen Titel 2.21 Wartung Entfällt, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt. 2.22 Abrechnung Der Auftragnehmer hat seine Abrechnungsunterlagen zur Prüfbarkeit mit Abrechnungsplänen und Aufmaßen einzureichen. Die Abrechnungsunterlagen und Aufmaße sind vor Rechnungsstellung mit der Objektüberwachung zu besprechen und von der Objektüberwachung gegenzeichnen zu lassen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Rechnungslegung gemeinsame Aufmaßtermine mit der Objektüberwachung zu vereinbaren. Aufmaße sind kumuliert zu erstellen und vor Rechnungsstellung von der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite zu unterzeichnen. Es dürfen nur gleiche Positionen auf einem Aufmaßblatt abgerechnet werden. 2.22.1 Feststellung der Leistung (Aufmaß) Rechnungen dürfen ausschließlich auf der Grundlage von durch die Objektüberwachung geprüften Aufmaßen erstellt werden. Aufmaße sind mindestens 2 Wochen vor Rechnungsstellung zur Prüfung einzureichen. Aus Abrechnungsplänen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Aufmaße nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Sind Leistungsfeststellungen vor Ort notwendig, so sind sie rechtzeitig gemeinsam mit der Objektüberwachung vorzunehmen, der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Aufmaße sind entsprechend der Projektkostenstruktur zu erstellen und auf Datenträger in der Datenart DA11 (Verfahrensbeschreibung REB 23.003) vor Rechnungsstellung bei der Objektüberwachung einzureichen und mit dieser abzustimmen. Zur besseren Übersicht sollten besonders im TGA-Bereich die Aufmaße mit der Formelnummer „0“ eingegeben sein (tabellarische Darstellung). Alle Abrechnungsunterlagen, insbesondere die Nachweise, müssen so beschaffen sein, dass ein am Baugeschehen unbeteiligter Fachmann die Richtigkeit der Angaben ohne besonderen Aufwand prüfen kann. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmassblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer - Auftraggeber - Auftragsnummer - Bezeichnung der Bauleistung - Nummer des Aufmassblattes - Ordnungszahlen (OZ) - Teilobjekt (TOB) - Mengenansätze mit ausgewiesenen Teilmengen Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Kopien verbleiben beim AN. 2.22.2 Rechnungen Voraussetzung für den AN eine Rechnung zu stellen, ist die vertragsgerecht erbrachte und durch die Objektüberwachung geprüfte Leistung. Alle Rechnungen bzw. die dazu gehörigen geprüften Aufmassunterlagen bzw. prüfbaren Nachweise sind 2-fach in Papierform bei der Objektüberwachung und digital beim AG als Abdruck einzureichen. Der AN hat seine Rechnung aufsteigend zu nummerieren und folgende Angaben auf der Rechnung zu vermerken: - Projektbezeichnung - Auftrags-/Vergabenummer - Rechnungsart - Abschlagsrechnung - Schlussrechnung - Auszahlung von Einbehalten - Rechnungsdatum - Rechnungsnummer Auftragnehmer - Bankverbindung - Steuernummer - Leistungszeitraum - Folgende Vorgaben hat die Rechnung zu erfüllen: - Die Rechnungsstellung erfolgt kumuliert - Sicherheitseinbehalte, Umlagen (z.B. Bauleistungsversicherung) sind auszuweisen - Die Brutto- und Nettosummen sind auszuweisen - Die bisher bezahlten Rechnungsbeträge sind aufzuführen und in Abzug zu bringen - Entspricht eine Rechnung nicht den vertraglichen Festlegungen und ist somit nicht prüfbar, wird sie zurückgewiesen. Der AN hat darauf zu achten, dass eine zurückgewiesene Rechnung nicht nochmals mit derselben Rechnungsnummer und demselben Datum einzureichen ist. 2.22.3 Urkalkulation Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von sechs Werktagen oder zum Aufklärungsgespräch in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen. Der Umschlag ist deutlich mit der Aufschrift Urkalkulation Neubau des Sonderpädagogischen Förderzentrums München Nord-West und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Firmenstempel zu versehen. Die Kalkulation bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages in Verwahrung des Auftraggebers und wird nur im Beisein des Auftragnehmers geöffnet. Bei Vereinbarung von Zusatzleistungen oder bei Preisprüfungen sowie im Rahmen der Aufklärung von Angebotsinhalten kann der Auftraggeber die Einsichtnahme in die Urkalkulation verlangen. Die Urkalkulation muss mindestens nachstehende Details enthalten: 2.22.4 Bürgschaften Bürgschaften sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem AG eine vier wöchige Prüffrist zusteht. Bis zur Beendigung der Prüfung hält sich der AG vor Einbehalte für Sicherheiten gem. vereinbarter Formblätter vorzunehmen 1. Grundlagen 1.1 Ermittlung Mittellohn (unter Berücksichtigung von Lohn- und Aufsichtskosten) - Tariflöhne und Leistungszulagen - Zeit- und Erschwerniszulagen nach Lohngruppen - gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) - Arbeitgeberanteile zur Vermögensbildung - Sozialkosten (Lohnzusatzkosten) - Lohnnebenkosten - Kosten des aufsichtsführenden Poliers, sofern nicht in den BGK (Baustellengemeinkosten) enthalten 1.2 Ermittlung Gerätekosten - Abschreibung und Verzinsung - Reparaturkosten - Anmietung - Ermittlung Fremdleistungen - Ermittlung sonstiger Kosten 2. Berechnung der Angebotssumme 2.1 Herstellungskosten Einzelkosten der Teilleistungen (EkdT) - Einzellohnkosten - Einzelkosten der Baustoffe und Bauteile - Einzelkosten des Rüst-, Schal- und Verbaumaterials - Einzelkosten der Baugeräte - Einzelkosten der Fremd- und Nachunternehmerleistungen - Gemeinkosten der Baustelle (GDB) je zeitabhängig und zeitunabhängig - Kosten Baustelleneinrichtung - Kosten der Baustellenausstattung - Bauleitungskosten - Kosten der Planung und technischen Betreuung - Allgemeine Baukosten - Kosten für die Beseitigung von Baureststoffen - Bauwagnisse - Sonderkosten 2.2 Allgemeine Geschäftskosten (AGK) 2.3 Wagnis und Gewinn (W+G) 2.4 Zusammenfassung Angebotssumme netto (ohne Mehrwertsteuer) 2.23 Arbeitszeit: Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt. Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen. 2.24 Baubesprechungen Zu den regelmäßig im 7-tägigen Rhythmus stattfindenden Besprechungsterminen (fachtechnische Koordination, fallweise Terminkontrolle) hat der AN bereits im Vorfeld seiner Leistungserbringung und während der gesamten Dauer seiner Leistungserbringung den geforderten Bauleiter oder einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Teilnahme erfolgt auf Einladung durch die Objektüberwachung. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist eine vertraglich geschuldete Leistung, die Kosten für die Teilnahme an den Baubesprechungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 2.25 Bauleitung des Auftragnehmers (bevollmächtigter Vertreter) Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich seinen verantwortlichen Fachbauleiter als bevollmächtigten Vertreter zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Der Fachbauleiter ist Ansprechpartner der Objektüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des Auftragnehmers. Der benannte Fachbauleiter muss die erforderliche Sachkunde, Sprachkenntnisse und Befugnis haben, um alle Arbeiten des AN zu kontrollieren und das Personal zu beaufsichtigen. Aussagen des Fachbauleiters sind für den Auftragnehmer bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Fachbauleiter muß arbeitstäglich auf der Baustelle anwesend sein und hat an den Baustellenbesprechungen teilzunehmen. 2.26 Besichtigung der Baustelle Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 2.27 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal-, Nachunternehmer und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkommnisse aktuell zu berichten. Hierzu zählen auch Begehungen mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste Hilfe - Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer hat ein Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen. Darin sind Tagesberichte mit Angaben über die getroffenen Baumaßnahmen, Fortgang, Verzögerungen, besondere Vorkommnisse, Abnahmen und Abschluss von Arbeiten, die Zahl der am Bau beschäftigten Angestellten und Arbeiter, Wetter u.a. zu führen. Behinderungsanzeigen oder ähnliche vertragsrelevante Inhalte im Firmentagesbericht sind nicht zulässig. Die Originale der Berichte sind wöchentlich vom Auftragnehmer bei der Objektüberwachung abzuliefern. Die An sind verpflichtet zum Führen und Einstellen eines Bautagebuches im Bau-PKP verpflichtet. Die Bautagesberichte sind dort zeitnah einzustellen und von der OÜ freizugeben. 2.28 Verbrauchskosten / Umlagen Die Verbrauchskosten für Baustrom, Bauwasser und Abwasser werden AG getragen. 2.29 Bauwesensversicherung Der AG schließt keine projektbezogene Bauwesensversicherung ab. Der AN hat vor Auftrags-erteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen. 2.29 Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. Widerrechtlich angebrachte Werbung wird ohne weitere Aufforderung zur Beseitigung, kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Unternehmens entfernt. 2.30 Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis des Auftraggeber einzuholen. Auch für Besucher gelten die Regelungen dieser Baustellenordnung, insbesondere hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung. Durch Besucher dürfen keine Beeinträchtigungen des Baugeschehens verursacht werden. Für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die zur Durchführung der Besichtigungen/Führungen notwendig sind, ist der veranlassende Auftragnehmer im Rahmen seiner führungsbezogenen Gefährdungsbeurteilung allein verantwortlich. 2.31 Pressekontakte Den auf der Baustelle arbeitenden Firmen ist es untersagt, der Presse Auskünfte über das Bauvorhaben zu erteilen oder hierfür Bilder zu machen und weiterzugeben. Anfragen sind über die Bauleitung an den Vertreter des AG zu richten. 2.32 Nichteinhaltung der Baustellenordnung In Fällen gravierender bzw. wiederholter Nichtbeachtung der Baustellenordnung und der daraus resultierenden Anordnungen und Anweisungen durch den Auftragnehmer oder Verantwortlichen der Firma bzw. der Mitarbeiter kann der Bauherr, der SiGeKo, bzw. die Objektüberwachung geeignete Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Interessen ergreifen. U. U. kommen als geeignete Maßnahmen Abmahnungen und Verweise von der Baustelle in Betracht. 2.33 Bauleistungen im Stundenlohn Zur Abwicklung von Stundenlohn- bzw. Regiearbeiten gilt die VOB/B §2. Regiearbeiten müssen vor Durchführung bei der AG-Objektüberwachung angemeldet und begründet werden und bedürfen einer Freigabe der AG-Objektüberwachung. Bauleistungen im Stundenlohn dürfen nur auf besondere Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Die Tarifgruppe muss dem Grad der Arbeiten entsprechen. Diese Leistung wird im Nachgang durch den AN beschrieben und begründet, durch die Objektüberwachung zusätzlich begründet und geprüft und durch die AG-Projektleitung freigegeben. Sollte es zu Änderung der beschriebenen Materialien oder zu Änderungen der Leistungen kommen, die über einen Nachtrag erfasst werden können, muss ein solcher zur Prüfung bei der Objektüberwachung vorgelegt werden. Das geprüfte Nachtragsangebot wird dem AG vorgelegt, der mit dem AN eine rechtsverbindliche Nachtragsvereinbarung schließt. 2.34 Webcam Der AG betreibt über den AN für Baulogistik eine Webcam für medienwirksame Zwecke. Die Anforderungen und Richtlinien der DSGVO werden berücksichtigt. 3.0 KALKULATIONSHINWEISE: "Herstellen, liefern und montieren" Es wird grundsätzlich die gebrauchsfertige Leistung ausgeschrieben. Eingeschlossen sind somit auch die Lieferung der Stoffe nach VOB/C ATV DIN 18299 und alle Tätigkeiten die zur restlosen Erfüllung der Leistung gehören, wie herstellen, montieren, anschließen usw., auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Der Hinweis "Herstellen, liefern und montieren" wird in den einzelnen LV-Positionen nicht mehr aufgeführt. Eine entsprechende Erwähnung in einer LV-Position ist lediglich als zusätzlicher Hinweis zu verstehen und stellt keine abweichende Leistung zu den restlichen LV-Positionen dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in den Leistungstexten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, z.B. wenn vom AG beigestellte Baustoffe oder Bauteile nur einzubauen sind oder Materialien nur zu liefern sind.
ATV - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VORBEMERKUNGEN SIGEKO SIGEKO - HINWEISE ZU SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZMAßNAHMEN 1.0 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ Die Auftragnehmer haben sich im Sinne § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Dabei ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen, der jeden Auftragnehmer verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist unverzüglich nachzukommen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten hat jeder Auftragnehmer (dies gilt auch für Nachunternehmer) dem Auftraggeber unaufgefordert die Fachkraft des AN für Arbeitssicherheit, seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten bekannt zu geben. Dies kann im Form einer Dokumentation entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz geschehen. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu infor-mieren. Das Personal des Auftragnehmers muß für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Beim Einsatz von Personal ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache muss ständig eine der deutschen Sprache mächtige und fachlich geeignete Person vor Ort anwesend sein. Personen, die gegen Arbeits-schutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Auftraggebers bzw. den Hinweisen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bau-arbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" zuständigen Vorge-setzten und Aufsichtsführenden. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Sinne § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" notwendige persönliche Schutzausrüstung (z.B. Kopf-, Fuß-, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz oder Atemschutz, Warnkleidung etc.) entsprechend PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung gestellt ist und benutzt wird. Der Auftragnehmer hat beim Einsatz von Nachunternehmer die Freigabe des Auftraggebers einzu-holen sowie seiner Abstimmungspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 Abs. 1 der VBG 1 nachzukommen. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom Auftraggeber als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Dies gilt auch für Personen bei begründetem Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss. 2.0 ARBEITSSCHUTZ Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN stich-probenartig kontrollieren und die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes kontrollieren. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festge-stellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Sicherheitsbeauftragter des AN für die Baustelle, zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verant-wortlich ist. Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretenden Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben, sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren. Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln wie z. B. folgende Vorschriften und Verordnungen: ArbSchG, ASiG, ArbZG, ArbStättV, GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, BaustellV, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung. Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Bauleitung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Sicherheitsbeauftragte des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Ein Zeitbedarf von ca. drei Stunden je Termin ist miteinzukalkulieren. Die Baustelle darf nur mit Sicherheitsschuhen (nach DIN EN 345 S3) oder Sicherheitsgummi-stiefeln (nach DIN 345 S 3d), Arbeitsschutzhelm (nach DIN EN 397) und Warnweste (nach DIN EN 471) als Mindeststandard für die persönliche Schutzausrüstung betreten werden. Grund-sätzlich sind auf der gesamten Baustelle geeignete Arbeitsschutzhelme (nach DIN EN 397) soweit erforderlich (schwebende Lasten, herabfallende Gegenstände, übereinanderliegende Arbeitsplätze, Anstoßgefahr) und Warnwesten (nach DIN EN 471) soweit erforderlich zu tragen. Das Erfordernis des Tragens der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung an den individuel-len Arbeitsstellen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den AN zu ermitteln, die Ausrüstung ist u. U. entsprechend anzupassen, zu ergänzen bzw. weitere Arbeitsschutzmittel und Schutzausrüstungen sind zu benutzen. Beschäftigte, die das nicht beachten, werden von der Baustelle verwiesen.
VORBEMERKUNGEN SIGEKO
VORBEMERKUNGEN THINK-PROJECT THINK-PROJECT - HINWEISE ZUM PROJEKKTRAUM 1.0 THINK-PROJECT (PROJEKT-KOMMUNIKATIONS-SYSTEM (PKS)) Der Auftraggeber setzt zur Optimierung der Kommunikation und Informationsbereitstellung zwischen allen internen und externen Beteiligten im Projekt ein obligatorisch zu verwendendes Projektarchiv ein. 1.1 Allgemeine Regeln zur Verwendung des PKS Als Projektarchiv fungiert das projektspezifisch konfigurierte internetbasierte Projektkommunikations-System. Die Projektdaten und -nachrichten werden über das PKS bereitgestellt und verteilt. Der Datenserver ist für den gesamten projektrelevanten Datenaustausch und vertragsrelevanten Schriftverkehr, unter Beachtung der nachfolgenden Regeln, von allen Projektbeteiligten über die gesamte Projektdauer zu verwenden. Die Daten und Dokumente werden eigenverantwortlich von allen Projektbeteiligten grundsätzlich über das PKS ausgetauscht. Siehe hierzu Formblatt 214.H und den Vertragsunterlagen beigelegtem "kleines Organisationshandbuch Firmen" von HI. 1.2 Rechte und Pflichten Gesetzlich und vertraglich festgelegte Rechte und Pflichten der Projektbeteiligten ändern sich durch den Einsatz des PKS und durch die Regeln zur Kommunikation nicht. Das PKS Handbuch in der jeweils letzten online gestellten Version ist für alle Projektbeteiligten bindend. Es regelt u.a. die verbindliche Dateibezeichnungskonvention. Für den Datenaustausch zwischen den Projektbeteiligten ist jeder Projektbeteiligte eigenverantwortlich. Mit dem Datenaustausch über das PKS und der Ablage im PKS ergeben sich Pflichten zum Bereitstellen von Information und Pflichten zum Holen von Informationen: 1.3 Pflicht zum Abholen von Informationen Jeder PKS-Nutzer ist verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen, unabhängig von der standardmäßigen Emailbenachrichtigung, im System über neue Vorgänge (Termine, Aufgaben oder Dokumente) zu informieren. Sobald neue Benachrichtigungen vorliegen, entsteht die Pflicht zum Abholen der Daten aus dem PKS. Wenn die Daten vom System als abgeholt oder als gelesen markiert wurden, gelten die Daten dem Empfänger als bekannt. 1.4 Pflicht zum Einliefern von Daten Ziel des Datenaustausches ist, jederzeit die Möglichkeit des Zugriffs auf alle projektrelevanten, aktuellen Dokumente zu schaffen. Jeder Projektbeteiligte ist daher verpflichtet, projektrelevante Unterlagen im PKS einzustellen. Dabei müssen die vordefinierten Merkmale zugewiesen werden und die Datei durch einen Freitext im Kommentar näher beschrieben werden. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, Dateien nach den Vorgaben der Regeln zur Kommunikation (richtige Dateibezeichnungskonvention, richtige Kommentierung) an das PKS zu übergeben und durch die richtige Verteilung die Benachrichtigung an alle notwendigen Adressaten anzustoßen. Die Verteilung von Daten ist auf die erforderlichen Adressaten zu begrenzen. 1.5 Als abgeholt markierte Dateien Dateien, die nicht abgeholt werden, aber als abgeholt markiert werden, gelten als gelesen. Weitere Rechte und Pflichten sind im PKS-Handbuch geregelt. Gültig ist jeweils die aktuelle Fassung des online PKS-Handbuchs. Gesetzlich und vertraglich festgelegte Rechte und Pflichten der Projektbeteiligten ändern sich durch den Einsatz des PKS nicht! Falls eigene Pläne erstellt werden, so sind diese in den Projektraum hochzuladen und abzulegen. Für jede einzustellende CAD-Datei ist eine vorgegebene Plannamenskonvention zu verwenden. 1.6 Verteilung von Unterlagen und Plänen Die Planverteilung erfolgt digital über dieses bauseitig gestellte Projektkommunikationssystem. Bei der Einstellung von Plänen und anderen projektrelevanten Unterlagen wird eine E-Mail mit dem entsprechenden Link versendet, alle Pläne und Unterlagen sind dann vom AN selbstständig vom Server herunterzuladen (Holschuld). Nach Auftragserteilung werden dem AN alle für die Ausführung seiner Leistung notwendigen Pläne kostenlos je 2-fach in Papierform zur Verfügung gestellt und im PKS als Datei bereitgestellt. Die durch die Objektplanung erfolgten Freigabepläne werden auf dem Planserver abgelegt. Dies gilt auch für alle weiteren Pläne mit neuen Indices. Der AN hat seine Planungen ebenfalls in den Server einzustellen und den am Projekt Beteiligten zugänglich zu machen. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der jeweils zuständigen Beteiligten. Falls eigene Pläne erstellt werden, so sind diese in den Projektraum hochzuladen und abzulegen. Für jede einzustellende CAD-Datei ist eine vorgegebene Planmaske (Plancodierung, Titel, Indexdatum usw.) auszufüllen (Bringschuld). Die Beteiligten sind von der Planeinstellung per Email zu benachrichtigen. Die auszutauschenden CAD-Dateiformate (plt, pdf, dwg, usw.), der zu verwendende Plankopf und Plannummerierung ggf. Workflows werden vom AG vorgegeben. Alle Aktivitäten des Benutzers werden im Planserver dokumentiert.
VORBEMERKUNGEN THINK-PROJECT
VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG 1.0 Anforderungen an die Nachhaltigkeit im Rahmen der BNB-Zertifizierung Der Neubau des Sonderpädagogischen Förderzentrums (SFZ) in der Rothwiesenstraße soll nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) mit einem Gesamtergebnis Silber zertifiziert werden. Dafür werden Anforderungen in den Bereichen Ökologie, Ökonomie, Soziokulturelle und funktionale Qualität, technische Qualität, Prozessqualität und die Standortqualität gestellt. Darüber hinaus soll für das Vorhaben ein Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) vergeben werden. Teil dieser Nachhaltigkeitsanforderungen sind auch konkrete Bauproduktanforderungen in Bezug auf kritische Inhaltsstoffe, die den Unternehmer in seiner Produktwahl beeinflussen, die erweiterte Dokumentationsanforderungen beinhalten oder die zeitlich im Bauablauf berücksichtigt werden müssen (z. B. Qualitätsmessungen zum Formaldehydgehalt oder TVOC (Total volatile organic compounds). Diese Anforderungen sind in beiliegender Anforderungsmatrix für relevante Bauteile beschrieben. Ziel ist, ein sehr schadstoffarmes Gebäude mit sehr geringer Belastung der Innenraumluft durch flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktive Stoffe durch die eingesetzten Materialien und Bauprodukte zu errichten. Alle einzusetzenden Bauprodukte müssen mindestens den Anforderungen des Qualitätsniveaus 4 im Steckbrief 1.1.6 „Risiken für die lokale Umwelt“ entsprechen und konform zum Bauleitfaden der LHM sein. Holz und Holzprodukte aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, dürfen nicht verwendet werden. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines aktuellen FSC oder PEFC-Zertifikates mit zugehörigem CoC-Nachweis oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden. Alle anzubietenden und verwendeten Bauprodukte und Materialien sind umfassend zu dokumentieren. Dies hat insbesondere durch aktuelle Produkt- und Sicherheitsdatenblätter und, falls verfügbar, über Environmental Produkt Declarations (EPD) zu erfolgen. Sind die entsprechend der beigefügten Anforderungsmatrix benannten Inhaltsstoffe nicht den Produkt- und Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen, sind entsprechende Herstellererklärungen einzureichen. Vollständige und aktuelle Datenblätter (in der Regel Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, bei Abwesenheit relevanter Kennwerte / Einstufungen auch Herstellererklärungen) für die relevanten Bauprodukte sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Baubeginn vom AN an den AG gewerkeweise zu übergeben und vor dem Einbau durch den BNB-Koordinator freizugeben. Insbesondere hat der Bieter in Bezug auf Materialbestellungen die Pflicht, die Eignung der Produkte vor der Auslösung von Bestellungen durch Übergabe von Produktangaben zu ermöglichen. Während der Bauausführung sind Belastungen für die Bauausführenden, die Anlieger und die lokale Umwelt zu minimieren. Die gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind zu erfüllen. Die Bauabfälle sind in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle und Problemabfälle zu trennen. Der durch Bauprozesse verursachte Lärm ist zu minimieren, die in den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen formulierten Anforderungen sind einzuhalten. Die Einhaltung wird kontrolliert (u.a. Prüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen, Einhaltung von Schutzzeiten) und dokumentiert. Abweichungen durch Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. sicheren Beseitigung von Stäuben sind zu erfüllen. Hierfür sind Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren angewandt. Die Erfüllung ist zu dokumentieren. Es ist sicher zu stellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden kann, besonders im Bereich von Fahrtrassen und Entladezonen Es ist sicherzustellen, dass kein mit folgenden R-Sätzen gekennzeichneter Stoff (TRGS) in Kontakt mit der Umwelt kommt. H 400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H 410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H 411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H 412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H 413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H 420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Über den zu dokumentierenden Schutz vor chemischen Verunreinigungen hinaus, muss der Boden auch vor schädlichen mechanischen Einflüssen, wie unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von Bodenschichten geschützt werden.
VORBEMERKUNGEN BNB-ZERTIFIZIERUNG
VORBEMERKUNGEN MATERIALÖKOLOGIE VORBEMERKUNGEN MATERIALÖKOLOGIE Materialökologie Stand 24.07.2023 1.0 Allgemeine Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten  zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet. Allgemeine Anforderungen (gelten grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen) Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch geeignete Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind   alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Alle Produkte auf der Baustelle sind im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt. Feinstaub/ gesundheitsgefährlicher Staub Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie  10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten. Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe: - erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B   H350: Kann Krebs erzeugen.   H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. - keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A /   Muta. 1B   H340: Kann genetische Defekte verursachen. - reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie   Repr. 1A, Repr. 1B   H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.   H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.   H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.   Kann das Kind im Mutterleib schädigen.   H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.   Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.   H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.   Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. - Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt. Ausschluss / Beschränkung von Bioziden Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. Bläueschutzmittel bei Holzfenstern Dichtstoffe in Feuchträumen Sofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren. Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkten Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen, Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen. Recyclingprodukte zum Bauteilschutz Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden. Oberflächenbeschichtungen Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere     wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentigeProdukte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitestgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall   und in Abstimmung mit dem AG erlaubt. 2.0 Standardbeschreibungen zu den jeweiligen Einzelpositionen oder spezifischen LV-Bereichen Bodenbeläge Textile Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Textile Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128 (Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plusoder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Linoleumbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Linoleumbodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder denen des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten Acrylat-Beschichtungen verwendet werden.Werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzende Dispersionen sind nicht erlaubt. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit(aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Elastomere Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen /   Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Elastomere Bodenbeläge (Kautschuk) oder Polyolefin-Bodenbeläge (Enomerbeläge) müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Vollholzböden im Klebeverbund Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Einer der folgenden Nachweise ist zu erbringen: Holz-von-Hier-Umweltlabel PEFC-Regional-Label PEFC-Label (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentigeProdukte und Verfahren einzusetzen.Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des „natureplus“-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Fliesen- und Plattenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für Fliesen und Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber (= Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113  oder gleichwertig verwendet werden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Terrazzo Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch zulässig. Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Natursteinbodenbelägen sind regionale Steinsorten zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Erstpflege Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Sofern im Ausnahmefall eine Erstpflege erforderlich ist, müssen die Produkte den Anforderungen der Umweltzeichen „Blauer Engel"“ DE-UZ 194, EU-Ecolabel oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63) oder gleichwertig entsprechen. Ausgeschlossen sind metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin ist beim AG zu erfragen. Verlegewerkstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) fürBoden- und Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind zusätzlich ausschließlich mineralische Fliesenkleber (Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kleb- und Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Falls im Ausnahmefalle Tapetenkleber zum Einsatz kommen, sind weichmacherfreie Pulverprodukte oder lösemittelfreie und weichmacherfreit Dispersionsklebstoffe gemäß Definition VdL-RL01 zu verwenden. Als Klebstoffe für Wärmedämmstoffe an Fassade und Dach sind PU- oder Dispersions-Klebstoffe mit einem maximalen VOC-Gehalt von 40,0 g/l einzusetzen. Es gelten außerdem folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine <= 0,10 % für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen Außenputze Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Biozide Wirkstoffe (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, sind ausgeschlossen. Fassadenfarben incl. Grundierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind ausschließlich wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 20,0 g/l zu verwenden. Der Einsatz von Blei-Verbindungen und bioziden Wirkstoffen (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, ist ausgeschlossen. Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtungen u.ä. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind ausschließlich lösemittelfreie und weichmacherfreie (ELF gemäß Definition VdL-RL01) Produkte zu verwenden. Gewebe und Vliese in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Malervliese und Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO-faserfrei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Für flammhemmend ausgerüstete Gewebe und Vliese gelten folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Innenwand- und Deckenfarben Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Innenwand- und Deckenfarben sind rein mineralische Farben, z.B. Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsmittelfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel), des natureplus-Umweltzeichens, des Gütesiegels TÜV Nord Cert "schadstoffgeprüft" / TÜV Süd Prüfstandard TM-09 oder gleichwertig entsprechen. Acrylat-Beschichtungen mineralischer Untergründe mit besonderen Anforderungen in Innenräumen, z.B. Schutzbeschichtungen mit WHG-Zulassung (Sprinklertanks etc.) oder Beständigkeit gegen Säuren, Öle etc. (z.B. Aufzugschacht, Technikräume) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 30g/l zu verwenden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Nicht filmbildende Imprägnierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen von Natur- und Betonwerksteinbodenbelägen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Betontrennmittel Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Schalöle und Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 178 (Blauer Engel) oder des EU-Ecolabels und dem GISCODE BTM10 entsprechen. Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff Lacke und Lasuren (inkl. Grundbeschichtungen) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Grundierungen, Lacke und Lasuren für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen. Müssen im technisch begründeten Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B. Alkydharzlacke) für Vor-Ort-Beschichtungen eingesetzt werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass die Oxime Acetonoxim (auch 2-Pentanonoxim) oder Butanonoxim (auch: Methylketoxim MEKO) weder enthalten sind noch emittieren. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Holzerzeugnissen in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Lacke, Grundierungen, Füller mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) und ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Produkte für die Beschichtung von Treppenstufen müssen zusätzlich die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschema und TVOC max. 0,250 mg/m³ nach 28 Tagen nachweisen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Metall und Kunststoff in Innenräumen und außen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Grundierungen und Oberflächenbeschichtungen mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) oder Pulverbeschichtungen, jeweils ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen, siehe unten. Öle und Wachse und 2K-Öl-Hybridsysteme in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C2 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 100 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 30 g/l aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in einer Korrosivitätskategorie größer als C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 60 g/l aufweisen. Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile dürfen bei bauseitiger Anwendung einen maximalen VOC-Gehalt von 140 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Bei werkseitiger Anwendung gelten die Anforderungen für werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen, siehe oben. Nassbeschichtungen für den Brandschutz im Stahlbau (bau- und werkseitig) müssen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas laut BayTB / Anhang 8 nachweisen. Es dürfen nur halogenfreie Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 1,0 g/l verwendet werden. Holzschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN 68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes“ der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden. Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. In Innenräumen: Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel DE-UZ 76“ (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden. und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) Ist das nur im technischen Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindestanforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme: Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt grundsätzlich: Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.). Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips, kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung entfallen. Prüfkammer-Messung: Bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel 0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,0m²/m³: Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC) (spez. LHM: Essigsäure darf herausgerechnet werden): maximal 1 mg/ m³ nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen Formaldehyd: maximal 0,036 mg/ m³ (= 0,03ppm) nach 28 Tagen Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd). Dichtungen und Abdichtungen Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Flüssigabdichtungen in Innenräumen: Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit „Giscode“ BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: „Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30.“ Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren: Die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ sind zu beachten. Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig. Dämmstoffe und -vliese Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Flexible Kunstschaum-Dämmstoffe für die Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Flexible Kunstschaum-Dämmstoffe (EPDM-Kautschuk, PE-Schäume u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein und dürfen keine Chlorparaffine, PBB und PBDE als Flammschutzmittel enthalten. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 140 oder dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen. Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken oder Wände) und Prallwänden Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Akustikvliesauflagen müssen zusätzlich WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein (z.B. Polyestervlies). Außenwanddämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Wärmedämmverbundsysteme: Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 140 oder dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen. In Spritzwasserbereichen oder erdberührten Bereichen bevorzugt Schaumglas, kein EPS/XPS. Innendämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffenist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Die verwendeten Produkte müssen frei von halogenierten Treibmitteln und PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Bauprodukte haustechnischer Installationen Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalat-Weichmacher, kein PBB, PBDE, Blei und Cadmium enthalten. Brandschutzspachtelmasse, -coatings für Kabel usw. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Brandschutzspachtelmassen, -coatings für Kabel usw. dürfen keine Chlorparaffine, PBB, PBDE oder TCEP enthalten. Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und Wärmepumpen Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab.3 zulässig Massivbaustoffe / Sonstiges Mauerwerk / Ziegel / Mauermörtel Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Mauermörtel sind nur mineralisch zulässig, Klebstoffe (z.B. auf PU-Basis) sind ausgeschlossen. Naturstein Regionale Steinsorten sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten.
VORBEMERKUNGEN MATERIALÖKOLOGIE
VORBEMERKUNGEN BAUWASSERHALTUNG VORBEMERKUNG BAUWASSERHALTUNG 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Das Baureferat der LH München beabsichtigt im Zuge des Erweiterungsneubaus des Sonderpädagogischen Förderzentrums inkl. Sporthalle Neubau die Durchführung von Grundwasserhaltungsmaßnahmen. Nach Erstellung einer wasserdichten Umschließung (Spundwand und Bohrpfahlwand) ist zur Trockenlegung der Baugrube eine Restwasserhaltung erforderlich. Zur Wasserhaltung sollen fünf Förderbrunnen und ein Schluckbrunnen als Bohrbrunnen erstellt und entsprechende Förder- und Ableitungseinrichtungen aufgebaut werden. Der zu erstellende Schluckbrunnen soll für die künftige Grundwassernutzung erhalten werden. Zwei Brunnen für die Grundwassernutzung wurden bereits erstellt und können für Wiedereinleitung des Grundwassers aus der Wasserhaltung mit verwendet werden. Das geförderte Grundwasser soll nach Durchlaufen von Absetzbecken über die Schluckbrunnen dem oberen Grundwasserleiter wieder zugeführt werden. Nach Beendigung der Bauwasserhaltung sind die Anlagen planmäßig und fachgerecht zurückzubauen. 2.0 Anlagen Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen werden bereitgestellt und sind zu beachten: - Baugrund-und Altlastengutachten vom 01. Februar 2021, anonymisiert - Entwurfsplanung Wasserhaltung vom 29. Mai 2024, anonymisiert - Ausbaupläne Bestandsbrunnen, anonymisiert - Skizze zur ungefähren Leitungsführung Wasser vom 03.06.2024, anonymisiert - Bescheid des Referats für Klima und Umwelt (RKU) zum Antrag auf Bauwasserhaltung (WR-Antrag wurde gestellt; Bescheid liegt aktuell noch nicht vor) 3. 0 Baustelle 3.1 Baubereich Brunnen Im unmittelbaren Bereich für die Erstellung der Brunnen steht ausreichend Platz für das Stellen der erforderlichen Geräte zur Verfügung. Zusätzliche Flächen zur Lagerung, zum Abstellen von Fahrzeugen etc. kann in Abstimmung überlassen bzw. zugewiesen werden. Die Inanspruchnahme von Flächen bedarf der Abstimmung mit dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung. Die Sicherung des Baubereichs und der Lagerflächen hat so zu erfolgen, dass Schäden Dritter ausgeschlossen sind. Die Gerätschaften, Maschinen, Treib- und Schmierstoffe und weitere Materialien vor Unbefugten zu sichern, ist Sache des AN. Der AG übernimmt hierbei keine Haftung. 3.2 Baustelleneinrichtung und -betrieb Flächen zur Baustelleneinrichtung werden in Abstimmung mit dem AG bzw. der örtlichen Bauüberwachung bereitgestellt. Anschlüsse für Wasser, Abwasser werden nicht gestellt. Hier hat der AN selbst für seine Belange (z.B. Dixi) zu sorgen. Die Reinhaltung und Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen ist vom AN zu gewährleisten. Ein Baustromanschluss wird in der Nähe der Baugrube gestellt. Die Zuleitungen für den Betrieb der Förderpumpen müssen vom AN hergestellt werden. Die Stromkosten für den Pumpbetrieb werden bauseits getragen. Die Inanspruchnahme hat möglichst sparsam zu erfolgen. 3.3. Bohransatzpunkte Die Ansatzpunkte für den Bau der Förderbrunnen FB1 bis FB5 (Wasserhaltung) liegen innerhalb der Spundwandverbaus (ca. 495 mNHN). Der Ansatzpunkt für den neuen Schluckbrunnen (Grundwassernutzung) liegt bei ca. 495 mNHN auf ursprünglichen Geländeniveau. Der Auftragnehmer kann sich nach Terminvereinbarung mit der Fachbauleitung des AG vom Zustand und den Platzverhältnissen an den Bohransatzpunkten, Zufahrten und Lagerflächen vor Ort überzeugen. Ggf. erforderlicher Mehraufwand aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist in die Einheitspreise des LV einzurechnen. 3.4 Kampfmittel Das Baugrundstück wird weitgehend von Kampfmitteln freigemessen. Bei verbleibendem Kampfmittelverdacht im Bereich von Bohr- oder Erdarbeiten wird Personal des Kampfmittelräumdienstes bauseits beigestellt, der auch die Bohransatzpunkte freimessen kann. 3.5 Sonstige Arbeiten Auf dem Baugelände findet während der Bauausführung kein Schulbetrieb mehr statt. Während der hier ausgeschriebenen Arbeiten sind weitere Baumaßnahmen, Erd- und Rohbau zu erwarten. Ein SiGe-Koordinator wird vom AG bestellt. 4. 0 Baubeschreibung, Anforderungen 4.1. Allgemeine Anforderungen Der AN Erd- und Verbaumaßnahme muss gemäß DVGW W 120 zertifiziert sein oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. 4.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich rechtzeitig alle gemäß wasserrechtlichem Bescheid erforderlichen Anzeigen bei den zuständigen Behörden einzureichen. 4.3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, so dass wassergefährdende Stoffe weder in das Erdreich noch in das Grundwasser gelangen können. Sollte es dennoch zu Verunreinigungen kommen, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verunreinigungen sowie die weitere Ausbreitung zu verhindern und die Verunreinigungen unmittelbar zu beheben. Die örtliche Bauüberwachung sowie die zuständigen Behörden sind sofort zu unterrichten. 4.4 Geräte Alle Geräte müssen in technisch einwandfreiem Zustand und ausreichend gewartet sein. Insbesondere Undichtheiten und Tropfverluste mit wassergefährdenden Stoffen (auch bei biologisch abbaubaren Ölen) werden nicht akzeptiert. 4.5 Baustoffe / Unbedenklichkeit Für den Brunnenbau eingesetzte Materialien müssen hygienisch einwandfrei und Grundwasser verträglich sowie nach DVGW zertifiziert sein. Eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser und Boden muss ausgeschlossen sein. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nur zugelassene Baustoffe verwendet werden, die u.a. kein PCP, PCB, Formaldehyd, keine Dioxine, asbesthaltige oder krebsverdächtige Stoffe enthalten. 4.6 Vorgehensweise beim Bau der Brunnen Nach kampfmitteltechnischer Freigabe sollen die Brunnenbohrungen FB1 bis FB5 und SB2 abgeteuft werden. Die Bohrtiefe liegt bei ca. 483,5 mNHN (für die Förderbrunnen) und bei ca. 484,0 mNHN (für den Schluckbrunnen). Der Brunnenausbau wird in Abstimmung mit dem AN von der Fachbauleitung des AG festgelegt. 4.7 Vorgehensweise bei der Durchführung der Bauwasserhaltung Für die Bauwasserhaltung sind die Stromzuleitungen herzustellen, Pumpen, Steigleitungen, Ableitungen, Absetzbecken mit erforderlichem Zubehör ein- und aufzubauen. Hierbei ist eine sinnvolle Steuerung in Abstimmung mit der Fachbauleitung des AG zu konzipieren. Zudem sind Notfallvorkehrungen zu treffen, wie z.B. Stromaggregat, Alarmmeldung und Bereitschaft. Die Ableitung des geförderten Grundwassers erfolgt von den Förderbrunnen zu den Absetzbecken und von diesen in freiem Gefälle zu den Schluckbrunnen. Die Bauwasserhaltung ist dann entsprechend planmäßig durchzuführen, messtechnisch zu begleiten, zu überprüfen und ggf. anzupassen. 4.8 Vorgehensweise beim Rückbau Der Rückbau der Anlagen hat plan- und sachgerecht zu erfolgen. 4.9 Vermessung Die lage- und höhenmäßige Einmessung der Bohransatzpunkte werden seitens des AN durchgeführt. 4.10 Personelle Anforderungen Die Baustelle ist für Brunnenbau und -rückbau ständig mit einem fachlich qualifizierten deutschsprachigen und weisungsbefugten Bohrgeräteführer zu besetzen. Der Bohrgeräteführer muss per Mobilfunk erreichbar sein. Die auftragsnehmerseitige Bauleitung muss bei Bedarf telefonisch erreichbar sein und alle erforderlichen Baustellentermine wahrnehmen. 4.11 Ablaufplan, Kontrolle Vor Baubeginn ist ein Terminplan für die Durchführung der Arbeiten (wesentliche Abschnitte) vom AN zu erstellen mit der Fachbauleitung des AG abzustimmen und vorzulegen. Die Fachbauleitung des AG ist stets rechtzeitig über den terminlichen Ablauf der Arbeiten zu informieren, so dass eine fachliche Begleitung der Arbeiten möglich ist. Die Kontrolle des Bau und Rückbaus von Brunnen sowie des Ablaufs der Bauwasserhaltung (Förderung, Ableitung, Versickerung und Einleitung) findet durch die Bauleitung des AN, die Fachbauleitung des AG und teilweise durch einen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) statt. Neben einfacher Sichtkontrolle kommen im Zweifel auch optische und technische Kontrollmessungen zum Einsatz (wie z.B. Kamerauntersuchungen, geophysikalische Methoden, Siebanalysen etc.). 4.12 Abfallentsorgung Bodenaushub und Bohrgut bleibt in Abstimmung mit der Fachbauleitung des AG vor Ort. Der AN übernimmt jedoch die vollständige Entsorgung von weiteren Materialien (z.B. leere Gebinde und sonstige Baustellenabfälle) nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben, die er auf die Baustelle gebracht oder angefordert hat. Die Kosten der Entsorgung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 4.14. Termine Alle Anlagen zur Bauwasserhaltung müssen gemäß "Formblatt 214_Vertragliche Einzelfristen" komplett betriebsbereit aufgebaut sein, so dass die Förderung und Absenkung des Grundwassers in der Baugrube beginnen kann. Die Wasserhaltung wird bis gemäß "Formblatt 214_Vertragliche Einzelfristen" zur Auftriebssicherheit erforderlich, die voraussichtlich nach ca. 365 Tagen Pumpdauer erreicht wird.
VORBEMERKUNGEN BAUWASSERHALTUNG
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Alle Aufwendungen, die sich aus Hinweisen / Vorbemerkungen ergeben, sind bei der Kalkulation der einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen. 1.0 MITGELTENDE NORMEN UND REGELN: Es gelten, neben der VOB, alle anwendbaren DIN- und EN-Normen und Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung und sämtliche Vorschriften, welche sich auf das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung nach neuesten Regeln der Technik beziehen, einschließlich Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Insbesondere wird verwiesen auf: - VOB, Teil C, DIN 18300 Erdarbeiten - VOB, Teil C, DIN 18303 Verbauarbeiten - VOB, Teil C, DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten Die Herstellerrichtlinien sind genau einzuhalten. 2.0 HINWEIS AUSFÜLLEN LEISTUNGSVERZEICHNIS: Die vom Bieter auszufüllenden Felder für Einheitspreis und Gesamtbetrag befinden sich am Ende einer jeden Position, bzw. nach der Leitbeschreibung. Die Mengenansätze und Abrechnungseinheiten dürfen keinesfalls verändert werden. Ebenso darf die Reihenfolge der Positionen und die Endzusammenstellung nicht verändert werden. Grundlage des Angebotes ist die Leistungsbeschreibung. Etwaige Unklarheiten und Abweichungen mit den zur besseren Verständlichkeit beiliegenden Plänen sind vor der Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Der Umfang für alle erforderlichen weiteren Plandarstellungen, Detail- und gewerkspezifischen Zeichnungen sowie aller Ausführungsgrundlagen sind vom Bieter eigenständig zu ermitteln. Zur Werkplanung stellt der AG dem AN EDV-gestützte Zeichnungen zur weiteren Bearbeitung kostenfrei zur Verfügung. 3.0 KALKULATIONSHINWEISE - VERBAUARBEITEN / ERDARBEITEN: Alle hier beschriebenen Maßnahmen / Qualitäten / Vorgaben sind, wenn im Positionstext nicht anders erwähnt / beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.1 Allgemein Dem Bieter wird empfohlen einen Baustellenbesuch vorzunehmen und sich an Ort und Stelle über Art und Umfang der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen zu informieren. Die Mehrkosten für die teils aufwendige und umwegige Schuttentsorgung sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. 3.2 Bodenverhältnisse gemäß Bodengutachten Die Angaben zu den Baugrundverhältnissen basieren auf dem Bodengutachten der Fa. mplan eG vom 01. Februar 2021 (s. Anlagen). Das Bodengutachten ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Es ist für die Bieter verbindliche Grundlage der Kalkulation. Die nachfolgenden Angaben stellen eine exemplarische Zusammenfassung der Bohrung B1 / Homogenbereiche dar. Detaillierte Angaben zu Bohrungen (B1 - B11), einschließlich Schichtenaufbau, Bodenkennwerte und Kornverteilungen, sind dem Bodengutachten zu entnehmen. Die Bieter haben sich durch Einsichtnahme in das Bodengutachten mit den Boden- und Grundwasserverhältnissen vertraut zu machen. Bohrung B1 Homogenbereiche / Bodenarten: A1 (Tiefe 0,30 m): Schluff, stark sandig, humos A1, A2, A3, B1 (Tiefe 2,6 m): Kies, stark sandig, schwach steinig, schwach schluffig bis schluffig B1 (Tiefe 5,0 m): Kies, sandig, schluffig, schwach steinig Zuordnung der Bodengruppen (DIN 18196) den Homogenbereichen: siehe Anlage 5 im Bodengutachten Kornverteilung zu einzelnen Bohrungen: siehe Anlage 3 Bodenmechanische Laboruntersuchungen im Bodengutachten - Vorbemerkungen zur LV-Kalkulation für Spundwände und Bohrpfähle zu Punkt "4.0 KALKULATIONSHINWEISE - BAUWASSERHALTUNG" Im Rahmen der Kalkulation der Leistungen für die Spundwände und Bohrpfähle sind die folgenden geotechnischen Vorgaben und Informationen des Bodengutachters zu berücksichtigen: 1. Tertiärbohrung vom 09.07.2021 Bohrdokumentation: Die Bohrdokumentation inkl. Schichtenaufbau und Lageplan ist im Anhang enthalten. Endtiefe: 13,0 m unter Geländeoberkante (uGOK). Schichtenaufbau: Ab einer Tiefe von 12,0 m uGOK befindet sich tertiärer Feinsand. 2. Brunnenbohrungen vom 07.06.2022 bis 08.06.2022 Bohrdokumentationen: Die relevanten Bohrdokumentationen sind ebenfalls im Anhang enthalten. Bohrung EB1/22: Endtiefe: 11,0 m uGOK. Schichtenaufbau: Ab einer Tiefe von 10,1 m uGOK befindet sich tertiärer Feinsand. Bohrung SB1/22: Endtiefe: 10,0 m uGOK. Schichtenaufbau: Es wurde kein tertiärer Boden bis zur Endtiefe erbohrt. Die oben genannten Bohrungen und Schichtenaufbauten sind für die Planung und Kalkulation der Spundwände und Bohrpfähle von Bedeutung, da die geotechnischen Eigenschaften, insbesondere die Lage des tertiären Feinsandes, maßgeblich die Auswahl der Bauverfahren und die Dimensionierung der zu errichtenden Bauteile beeinflussen. Weitere geotechnische Untersuchungen oder Bohrungen zur Erkundung tieferer Bodenhorizonte werden ggf. im Verlauf des Projekts notwendig. Alle relevanten Daten sind den beigefügten Bohrberichten und dem Lageplan zu entnehmen. 3.2.1 Ergänzende Angaben der Tragwerksplanung zum Verbau und Erdaushub Die in der „Maßnahmenauflistung mit Massenermittlung zur Leistungsbeschreibung LV-Zuarbeit LP 6 Baugrube - Verbau“ (siehe Anlagen) beschriebenen Maßnahmen dienen als Kalkulationsgrundlage für die Angebotserstellung. Alle darin enthaltenen Maßnahmen, Ausführungshinweise und Vorgaben, wie z. B. statische Anforderungen, Aushub (Aushub von Bagger mit Glattlöffel), Nachverdichtung der Baugrubensohle (mit schwerer Rüttelplatte oder Vibrationswalze), Überprüfung der Kornverteilung, Sohlabnahme, Verdichtungskontrollen (z. B. Rammsondierungen), Wasserhaltungsmaßnahmen, Baum- und Wurzelschutz sowie der Zuschnitt des Baumkronenbereichs, Herstellung der Ankerbohrungen, Lockerungsbohrungen, Einbau und Verpressung der Litzenanker, Ankerprüfungen gemäß DIN EN 1537, Aussteifungen nach Verbauplanung sowie Kalibrierungs- und Schwingungsmessungen, sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. Diese müssen vollständig in den Einheitspreisen für die entsprechenden Arbeiten einkalkuliert werden. 3.3 Arbeitsabschnitte Die Leistungen erfolgen nach Koordination mit der OÜ. Alle Arbeiten / Abbrucharbeiten / Demontagearbeiten erfolgen sukzessive, im Wochentakt gemäß vertraglich vereinbarten Einzelfristen. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten abschnittsweise, d.h. in Abhängigkeit von Arbeiten angrenzender Gewerke oder gleichzeitig mit Arbeiten anderer Gewerke, ausgeführt werden. Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht. Ggf. notwendige Kapazitätserhöhungen während der Ausführungsfristen, sowie sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An-und Abfahrten, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein reibungslos ineinander greifender Ablauf mit gleichzeitig arbeitenden und nachfolgenden Gewerken ist zu gewährleisten. Sämtliche Arbeiten sind in Abstimmung mit und in Abhängigkeit von Arbeiten der angrenzenden Gewerke auszuführen. 3.4 Weitere Kalkulationshinweise: Der Bieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bestellungen / Beauftragungen, wie z.B.: Mietkosten für Maschinen- und Geräteeinsätze / Gerätebestellungen / Materialbestellungen / Bestellungen von Bauteilen, Konstruktionen, Gerüste und Gerüstelemente (Mietkosten / Mietgebühren), Kosten für bestellte und beauftragte Arbeitskräfte / Maschinen- und Geräteeinsätze, die nur unter Zugrundelegung der Ausschreibungsunterlagen und ohne Berücksichtigung der Ausführungsunterlagen, Ausführungspläne, eigener Planung / Werkstatt- und Montageplanung und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber oder der Fachbauleitung, ohne Prüfung / Feststellung / Ermittlung durch den AN der tatsächlich erforderlicher Menge erfolgen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Forderungen gegenüber den Auftraggeber, falls diese bestellte Materialien, Arbeitskräfte, Maschinen- und Geräteeinsätze, gemietete Bauteile etc. bei der späteren Ausführung nicht benötigt werden. Das Auslösen der Bestellungen / Materialbestellungen / Maschinen- und Gerätebestellungen Beauftragungen seitens des AN dürfen ausschließlich nach eigenverantwortlicher Ermittlung der tatsächlich erforderlichen Mengen / Massen (durch den AN) erfolgen. 4.0 KALKULATIONSHINWEISE - BAUWASSERHALTUNG 4.1 Die Vorgaben des WHG und BayWG, alle einschlägigen technischen Regeln, Richtlinien und DIN bzw. EN (insb. DIN EN 1997-1 Eurocode 7 - Entwurf), DVGW (insb. DVGW W 135: Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen), Berechnung und Bemessung in der Geotechnik und einschlägige Unfallverhütungsvorschriften UVV sind zu beachten. Die Arbeiten sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Vorgaben des Wasserwirtschaftsamts München und des Referats für Klima und Umwelt (LH München) sind hierbei zu berücksichtigen. 4.2 Der Brunnenausbau erfolgt grundsätzlich auf Vorschlag des AN und bedarf der Zustimmung der Fachbauleitung des AG. 4.3 Die Bohrungen sind im vorgesehenen Durchmesser inkl. erforderlicher Verrohrung auszuführen. Die Tiefenlage der Unterkante der Bohrbrunnen richtet sich nach den angetroffenen hydrogeologischen Verhältnissen und ist gegenüber der Planung ggf. anzupassen. 4.4 Als Brunnenausbaumaterial sind PVC Filter- und Vollwandrohre DN 300 zu wählen. Die Filterschlitzweite richtet sich nach dem Umgebungsgestein und der Wahl der Filterkieskörnungen und wird vom AN als Fachfirma vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der AG-Fachbauleitung. 4.5 Als Filterkies ist nur hygienisch einwandfreies Material zulässig, dass vor Verunreinigungen geschützt gelagert werden muss. Die Filterkieskörnung richtet sich nach dem Umgebungsgestein und wird vom AN als Fachfirma vorgeschlagen. Die Wahl der Körnungen soll einerseits eine möglichst hohe Ergiebigkeit des Brunnens ermöglichen bei gleichzeitig hinnehmbarer zu erwartender Sandführung. 4.6 Alle Unterlagen zur Dokumentation sind in digitaler Form (.pdf und .xlsx, .dwg bzw. .dxf) zu erstellen und zu übergeben. In Papierformat sind die Unterlagen in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. Folgende Unterlagen sind erforderlich: - Tagesberichte - Schichtenverzeichnisse - Schichten-, Ausbau- und Rückbaupläne - Betriebstagebuch für die Wasserhaltung mit Aufzeichnungen - Messungen und Aufzeichnungen von Wasserständen, Fördermengen, Ableitungsmengen, händisch oder automatisiert als excel-Tabellen - Grafische Darstellungen Wasserstandmessungen und der Förderleistungen und Ableitungen in excel- Grafiken
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 VORBEREITENDE ARBEITEN
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VORBEREITENDE ARBEITEN
01.01 ERWEITERTE BAUSTELLENENRICHTUNG / VERKEHRSSICHERUNG / VERMESSUNG
01.01
ERWEITERTE BAUSTELLENENRICHTUNG / VERKEHRSSICHERUNG / VERMESSUNG
01.02 KAMPFMITTELSONDIERUNG
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KAMPFMITTELSONDIERUNG