Erdbau
Kalk. MUC; BG GS Kirschgelände
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A. DECKBLATT A. DECKBLATT Neubau einer 3-zügigen Grundschule (GS) mit 3-fach Sporthalle  (SH) und Haus für Kinder (HfK), Allach-Untermenzing, München Perspektive Haupteingang, Blick von Süden, Elly-Staegmeyr-Straße
A. DECKBLATT
B. OBJEKTBESCHREIBUNG B. OBJEKTBESCHREIBUNG B.1 Bauvorhaben: Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Grundschule mit Sporthalle, Tiefgarage und einem Haus für Kinder nach den Vorgaben der Landeshauptstadt München. Die Planung und Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung hoher Nachhaltigkeitsstandards, energieeffizienter Bauweise und moderner städtebaulicher Konzepte. Ziel ist die Schaffung einer zeitgemäßen und funktionalen Infrastruktur für Bildung und Freizeit. B.2 Lage Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtbezirk Allach-Untermenzing auf dem sogenannten Kirschgelände. Das Grundstück grenzt an die Elly-Staegmeyr-Straße, die Hintermeierstraße, einen öffentlichen Grünzug und die Bahnlinie München-Treuchtlingen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist durch nahegelegene S-Bahnhaltestellen gegeben. B.3 Baustellenzufahrt: Die Baustellenzufahrt erfolgt primär über die Elly-Staegmeyr-Straße und die Hintermeierstraße. Einschränkungen durch Bauarbeiten, wie etwa Kanalverlegungen, können zeitweilige Sperrungen der Elly-Staegmeyr-Straße erforderlich machen. Die Zufahrt ist jederzeit freizuhalten und darf nicht durch Fahrzeuge, Materialien oder Container blockiert werden. B.4 Umgebungsbedingungen: Das Baufeld liegt in einem gemischt genutzten Stadtquartier, das derzeit umstrukturiert wird. Im östlichen Bereich grenzt das Grundstück an eine Bahnlinie, die durch eine Schallschutzwand abgeschirmt wird. Westlich befindet sich ein öffentlicher Grünzug, der bei den Arbeiten zu berücksichtigen ist. Auf dem Grundstück gibt es keine bestehenden Gebäude, die während der Bauzeit genutzt werden. Allerdings wurden Vorarbeiten wie Altlastensanierungen und Bodenaustausch bereits durchgeführt. Diese Maßnahmen gewährleisten eine weitgehende Nutzbarkeit der Baugruben für die Neubauten. Die unmittelbare Nachbarschaft umfasst ein Wohngebiet, für das die Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Der Schutz der angrenzenden Vegetation sowie die Einhaltung der städtischen Baumschutzverordnung sind verpflichtend. B.5 Bodenverhältnisse: Das Baugrundstück wurde im Zuge der Vorabmaßnahmen altlastensaniert, und die vorhandenen Gebäude wurden abgebrochen. Der Boden besteht aus tragfähigem Material, das in den nicht unterkellerten Bereichen lageweise verdichtet wurde. Im Bereich der Sporthalle und der Grundschule ist aufgrund der Baugrundverhältnisse und des mittleren Grundwasserstands eine wasserdichte Bauweise (WU-Konstruktion) erforderlich. Zur Auftriebssicherung werden Zugpfähle eingesetzt. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten eigenverantwortlich eine Prüfung der Baugrundverhältnisse sowie der Gründungssohle vorzunehmen und eventuelle Abweichungen unverzüglich dem Auftraggeber (AG) mitzuteilen. B.6 Grundwassersituation: In den Kleinrammbohrungen wurde kein Schichtwasser oder Grundwasser angetroffen. Nach der geologisch-hydrologischen Karte von München 1 : 50.000, Bayerisches Geologisches Landesamt, München, 1953, nach dem Energie Atlas, Bayern 2.0, Internetportal mit Kartenwerken zu Grundwasserständen und zur regionalen Geologie und nach Daten aus einem eigenen Pegelkataster können für das Untersuchungsgebiet die folgenden Wasserstände abgeschätzt werden: Geländeoberkante: ca. 508 bis 509 m ü. NN Mittelgrundwasserstand (MGW) im Süden: 502,80 m ü. NN Mittelgrundwasserstand (MGW) im Süden: 502,30 m ü. NN Mittelhochgrundwasserstand (MHGW) im Süden: 503,30 m ü. NN Mittelhochgrundwasserstand (MHGW) im Norden: 502,70 m ü. NN Höchstgrundwasserstand (HW40) im Süden: 505,70 m ü. NN Höchstgrundwasserstand (HW40) im Norden: 505,20 m ü. NN Bemessungswasserstand im Süden: 506,00 m ü. NN Höchstwasserstand + 0,3 m Sicherheitszuschlag Bemessungswasserstand im Norden: 505,50 m ü. NN (Höchstwasserstand + 0,3 m Sicherheitszuschlag ) B.7. Termine: Folgende Termine/ Meilensteine sind geplant: Baugenehmigung 3. Quartal 2025 BE Vorab Baustelleinrichtung Vorab incl. Baustrom und Bauwasser KW10-26 AG Container incl. Versorgung HLSE KW11-26 bis KW12-26 Spezialtiefbau Sporthalle Bohrplanum und Mikropfähle KW11/26 bis KW17/26 Einbau wasserdichter Baugrubenverbau Grundschule KW13/26 bis KW17/26 Einbau wasserdicher Baugrubenverbau Haus für Kinder KW17/26 bis KW20/26 Ziehen wasserdichter Baugrubenverbau Grundschule KWKW37/26 bis KW40/26 Ziehen wasserdichter Baugrubenverbau Haus für Kinder  KWKW40/26 bis KW42/26 Wasserhaltung aufbauen, vorhalten, abbauen KW17/26 bis KW42/26 Erdarbeiten Restaushub KW18/26 bis KW19/26 Rohbauarbeiten Grundschule KW17/26 bis KW11/27 Haus für Kinder KW24/26 bis KW03/27 Sporthalle KW51/26 bis KW34/26 B.8 Vorabmaßnahmen Das Grundstück wird nach Altlastensanierung, Bodenaustausch und Abbruch der Bestandsgebäude durch Eckpfeiler Immo. so übergeben, dass die Baugruben, die durch den Abbruch der Bestandsgebäude entstehen, weitestgehend für den Neubau genutzt werden können. Ein Plan mit Übergabehöhen und Baugruben wurde hierfür abgestimmt. Der noch erforderliche Restaushub bis auf die Gründungssohle wird durch den Erdbauer durchgeführt. Der nicht unterkellerte Bereich des Hauses für Kinder (HfK) wird mit tragfähigem Material wiederverfüllt und lageweise verdichtet. Für die Grundschule und das Haus für Kinder (HfK) ist ein wasserdichter Verbau geplant, die Baugrube des HfK wird zur Hintermeierstraße hin zusätzlich gesichert. Zur Auftriebssicherung der Sporthalle werden Zugpfähle eingesetzt. Darüber hinaus umfasst die Maßnahme die Baustelleneinrichtung sowie die Errichtung einer Containeranlage. B.9. Konstruktions- und Bauprinzipien B.9.1 Bauweise der Gebäude Vor dem Hintergrund des Grundsatzbeschlusses II des Münchner Stadtrats vom Dezember 2019, bereits 2035 Klimaneutralität in der gesamten Stadt zu erreichen wird der Neubau in Holz-Hybridbauweise geplant. Bei der Planung und Errichtung des Neubaus werden u.a. folgende Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt: Hocheffiziente Gebäudehülle (Effizienzhaus 40), Einsatz von Recyclingbeton, Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien mit lösbaren Verbindungen, Fassadenbegrünung, Photovoltaikanlage auf Dachbegrünung, Wärmepumpenanlage, Regenwasserzisterne. Die Planungsgrundsätze und Baustandards der Landeshauptstadt München sind zu beachten. Die Maßnahme wird BNB/QNG zertifiziert. Interne Kennung: BauR H-40130-2024 B.9.1. Grundschule: Bauweise der Gebäude Die Grundschule wird in Holzhybridbauweise geplant. Das UG wird in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt; das EG in Stahlbeton-Skelettbauweise. Die Obergeschosse werden in Holz-Skelettbauweise mit Holzbetonverbunddecken errichtet. Alle tragenden Holzbauteile mit Anforderung F90 müssen mit Abbrand-Quer- schnitten bemessen werden. Die Kerne der beiden Fluchttreppenhäuser, der WC-Bereiche, des Aufzugs und der vertikalen Schächte der Haustechnik werden in Stahlbeton errichtet. Sie dienen zur Aussteifung und sichern die Durchdringung der Geschoßdecken im Bereich der Leitungsführungen HLS und Elektro Außenwände aus Die Innenwände sind in der Regel nichttragend geplant. Die Außenwände in den Obergeschossen werden, wie im Erdgeschoß, aus Holzrahmenbauelementen geplant. Dadurch kann ein hoher Vorfertigungsanteil und damit eine kürzere Bauzeit erreicht werden. Die Fassade wird als Holzbrettschalung ausgeführt und erhält eine farbige Lasur. Die Konstruktion in Stahlbetonskelettbauweise im Erdgeschoß wurde gewählt, weil der Aula- und Mensabereich größere Spannweiten erfordert und die Lasten, durch die 4-Geschossigkeit, im Holzbau nicht mit der zusätzlichen Anforderung an den Brandschutz umsetzbar sind. Die geplanten Rettungsbalkone können aufgrund konstruktiver Gegebenheiten nicht als auskragende Balkone ausgeführt werden, sondern müssen als selbsttragende Konstruktionen vor der Fassade abgelastet werden. Das erforderliche Tragsystem wird mit Stahlprofilen aus Rechteckrohren mit einer Bemessung auf die Feuerwiderstandsdauer F30 geplant. Diese Konstruktion nimmt gleichzeitig die Absturzsicherungen und Rankhilfen auf. Aus Gründen des Brandschutzes müssen die Laufplatten in Stahlbeton ausgeführt werden. B.9.2. Sporthalle: Bauweise der Gebäude Das UG der Sporthalle wird in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt, ebenso die beiden endständigen Treppenhauskerne, die zur Aussteifung des Gebäudes dienen. Aufgrund der Baugrundverhältnisse und des mittleren Grundwasserstands wird das UG wie bei der Schule in WU-Konstruktion ausgeführt. Zur zusätzlichen Auftriebssicherung werden Zugpfähle eingebracht. Das EG wird in Holz-Skelettbauweise geplant, mit Außenwänden aus Holzrahmenbauelementen. Das weit gespannte Tragwerk der Sporthalle wird aus Brettschichtholzbindern errichtet, die Dachdecke ebenfalls aus Holz. B.9.3. Haus für Kinder: Bauweise der Gebäude Beim HfK findet das gleiche Konstruktionsprinzip wie bei der Schule Anwendung. Im Sinne der Nachhaltigkeit ermöglicht der Verzicht auf tragende Innenwände eine hohe Flexibilität für eine zukünftige Umnutzung. Aufgrund der 2-Geschossigkeit und damit geringerer Brandschutzanforderungen an die tragenden Bauteile, in F30, kann hier jedoch auch das EG in Holzskelettbauweise geplant werden. B.10. Raumstruktur und Nutzung B.10.1. Grundschule: Raumstruktur und Nutzung Im Schulgebäude mit umlaufenden Fluchtbalkonen befinden sich die Lernhäuser und der Fachlehrsaalbereich (Werken) UG: Tiefgarage mit 21 Stellplätzen, THV-Werkstatt, Technikräume EG: Pausenhalle und Mensa (als Versammlungsstätte zusammenschaltbar), Küche, mit Anlieferung, Verwaltung, Lehrerzimmer, Bibliothek, Musikraum 1.OG: Lernhaus 1, Personalraum, Lehrmittelraum 2.OG:  Lernhaus 2, Werken 3.OG: Lernhaus 3, Werken B.10.2. Sporthalle: Raumstruktur und Nutzung UG: Dreifachsporthalle mit Umkleiden, Nebenräume, Technikräume EG: Luftraum Sporthalle, Eingangsbereich, Kiosk, Tribüne, Geräteräume Für die Sporthalle und die Freisportanlagen ist eine Vereinsnutzung geplant. Bei der teilversenkten Sporthalle und mittlerem Grundwasserstand ist von einer Grundwasserhaltung auszugehen. B.10.3. Haus für Kinder: Raumstruktur und Nutzung UG: Abstellräume, Technikräume EG: Kinderkrippen- u. Kindergarten-Gruppenräume, Mehrzweckraum, Sanitär- räume, Küche mit Anlieferung, Verwaltung 1.OG: Kinderkrippe- u. Kindergarten-Gruppenräume, Sanitärräume, Personal- raum, THV- Wohnung B.11. BRI - Funktionen und Raumprogramm: B.11.1. Freiflächen: Die Anlage umfasst zwei Sportfelder: einen Allwetterplatz (ca. 22 x 28 Meter) und ein Rasenspielfeld (ca. 40 x 60 Meter). Allseitige Einzäunung der Spielfelder mit 6–9 Meter hohen Ballfangzäunen an den Rasenfeldern als Abgrenzung. Flutlichtanlage und automatische Bewässerung für die Spielfelder. B.11.2. Gebäude und Nutzungseinheiten: 3-zügige Grundschule mit Ganztagesbetreuung und Mensa als Versammlungsstätte. 3-fach-Sporthalle (mit Vereinsnutzung, keine Versammlungsstätte). Haus für Kinder (3-3-0) mit THV-Wohnung. Tiefgarage mit 21 Stellplätzen. Freisportanlagen. B.11.3. Flächenangaben: Fläche des Baufeldes: ca. 15.250 m². Grundschule mit Tiefgarage: 7.285 m² BGF, 32.234 m³ BRI. Sporthalle: 3.436 m² BGF, 24.101 m³ BRI. Haus für Kinder: 1.874 m² BGF, 7.886 m³ BRI Bauherr: Landeshauptstadt München Baureferat - Hochbau H6 H64 - Schulbauten Berg-am-Laim-Str. 47 81660 München
B. OBJEKTBESCHREIBUNG
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Alle aus nachfolgend genannten Allgemeinen Vorbemerkungen und Regelungen entstehenden Aufwendungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. C.1 Planausgabe Der AN kann den aktuellen Planstand online über da Projektkommunikationssystem (PKS) downloaden. Für die Nutzung des PKS fallen jährlich 495,00 € an. Die Kosten sind vom AN zu tragen und werden nicht gesondert vergütet. Allen Kosten für Planfertigungen trägt der AN. Hier sind die Informationen des Formulars 214.H, Beiblatt 12 zu beachten. C.2 Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten sind werktags, Montag bis Freitag von 7.00 bis 20:00 Uhr. Arbeiten am Samstag und außerhalb der gesetzlichen Regelarbeitszeit sind dem Auftraggeber (AG) rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung. C.3 Baulärm Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen: Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet mit Wohnungen. Folgende Immissionsrichtwerte sind einzuhalten: von 7 bis 20 Uhr: 50 dB(A) von 20 bis 7 Uhr: 35 dB(A) (Siehe auch Vorgaben BNB Lärmarme Baustelle.) C.4 Baustromversorgung Der AG stellt dem AN bauseits einen Stromanschluss zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Baustromversorgung besteht aus einer zentralen Hauptverteilung im Aussenbereich je Gebäude sowie einem Unterverteiler je Geschoß in jedem Treppenhaus. Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Haupt- bzw. Unterverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung auch für Kabellängen über 50m erfolgt nicht. Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehenden Verbrauchs- und Vorhaltekosten für Baustrom trägt der Bauherr. C.5 Bauwasserversorgung Der AG stellt dem AN bauseits einen Bauwasseranschluss an zentraler Stelle im Außenbereich frostsicher zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehenden Verbrauchs- und Vorhaltekosten für Bauwasser trägt der Bauherr. C.5 Baubeleuchtung Die Ausleuchtung der Verkehrswege stellt der AG. C.6 Baustellenbesprechungen (Jour Fixe) Baustellenbesprechungen finden regelmäßig wöchentlich nach Vereinbarung statt. Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten, deutschsprachigen und weisungsbefugten Vertreter zu entsenden. Die Vertretungsvollmacht ist dem AG mit Auftragsvergabe schriftlich vorzulegen. C.7 Sprache Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Grundsätzlich muss mit jedem Mitarbeiter eine einfache Verständigung in deutscher Sprache möglich sein. C.8 Weisungsbefugtes Personal Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass ständig weisungsbefugtes, fachlich kompetentes Personal anwesend ist, mit dem eine fließende Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. C.9 Nichtraucherschutz Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Baustelleneinrichtung gehören, darf mit Beginn des Innenausbaus nicht geraucht werden. C.10 Alkoholverbot Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Baustelleneinrichtung gehören, gilt ein striktes Alkoholverbot. Dies gilt auch in den Aufenthalts- und Pausenräumen sowohl während der Arbeitszeit, als auch in Pausen und nach der Arbeit. Gegen offensichtlich alkoholisiertes Personal wird von der Objektüberwachung ohne vorherige Verwarnung ein Baustellenverweis ausgesprochen. C.11 Fachbauleiter Auf der Baustelle muss während der Ausführung von Bauarbeiten des AN ständig ein fachlich qualifizierter, deutschsprachiger und für die Leitung der Ausführung bestellter Fachbauleiter des AN anwesend sein. C.12 Bautagesberichte des AN Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber (AG) täglich zu übergeben, sofern kein abweichender Übergabezeitpunkt mit dem AG vereinbart wurde. Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Inhalte, wie Wetterbedingungen, Anzahl und Art der eingesetzten Arbeitskräfte, Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, mögliche Unterbrechungen und Behinderungen, einschließlich deren Ursache, bzw. weitere wesentliche Ereignisse auf der Baustelle beinhalten. Die Führung der Bautagesberichte entbindet den AN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform gemäß den Bestimmungen der VOB/B. C.13 Toilettenanlagen Auf der Baustelle können keine eigenen Aborte aller Firmen aufgestellt werden. Für die sanitären Belange der Baustellenbelegschaft wird bauseits ein Sanitärcontainer zur Verfügung gestellt. C.14 Reinhaltung der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat das im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Abbruchmaterial, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an seinem Einsatzort zu reinigen (Besenrein). Kommt der AN seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weiter Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen lassen. Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. Der AG stellt den AN der Ausbaugewerke, Haus- und Elektrotechnik, Fassade und Dachabdichtung auf der Baustelle (die Gewerke Rohbau/Baumeister und Baugrube entsorgen eigenverantwortlich), zur korrekten Mülltrennung sechs Container für a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Holz, (nicht AIV) c) Baumischabfall d) Restmüll e) Sondermüll f) Metall zur Verfügung, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden können. Die Kosten für das Aufnehmen des Abbruchmaterials, die Transportkosten vom Entstehungsort bis zum Container, incl. aller Materialtrennungen sowie die Beseitigung seines eigenen Bauschutts und der Bauabfälle in die bauseits gestellten Container trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber trägt vorab die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende, gesonderte Vereinbarungen geregelt (gilt nicht für die Ausschreibung Baumeisterarbeiten). Der Auftragnehmer beteiligt sich an den oben aufgeführten Kosten im Rahmen der Baustellenumlage (gesondert angegeben). Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen. C.15 Beschädigung und Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums Der AN hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. Verschmutzungen sind mindestens täglich zu reinigen, bei groben Verschmutzungen auch mehrmals täglich. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Es ist sicherzustellen, dass der öffentliche Straßenraum durch Absperrungen, Beschilderungen oder andere Schutzmaßnahmen entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den behördlichen Vorgaben gesichert ist. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter, insbesondere von Nachbarn, beeinträchtigt oder Schäden an deren Eigentum verursacht, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt auch bei Unklarheiten über das Vorliegen von Rechten oder bei vermuteten Beeinträchtigungen. Maßnahmen zur Schadensvermeidung sind umgehend zu treffen. In besonderen Gefahrenbereichen (z. B. Schulwege oder Fußgängerzonen) sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie temporäre Ampeln, Schutzgitter oder Sicherungspersonal bereitzustellen. Vom Auftraggeber zu tragende Gebühren im Zusammenhang mit den beschriebenen Schutzmaßnahmen, werden gegen Nachweis erstattet. C.16 Unterkünfte / Baukantinen / Aufenthalts- und Lagerräume Das Aufstellen von Wohnbaracken wird nicht gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. Der Betrieb einer Baukantine wird untersagt. Aufenthalts- und Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.Parkmöglichkeiten werden auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Abstimmungen bezüglich Nutzung und Organisation der Baustelle sind mit der örtlichen Bauüberwachung zu klären. C.17 Schutz von Bäumen und Vegetation Im Bereich der Baustellenzufahrt sind zu erhaltende Bäume und Pflanz- und Vegetationsflächen vorhanden. Beschädigungen im Zuge der Ausführung der Bauleistungen sind unbedingt zu vermeiden. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind DIN 18 920 und die Baumschutzverordnung der Stadt München zwingend zu beachten. C.18 Ver- und Entsorgungsleitungen Vor dem Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN eigenverantwortlich über das Vorhandensein und die Lage eventueller Ver- bzw. Entsorgungsleitungen bzw. sonstiger Sparten bei den zuständigen Versorgungsträgern zu informieren. Notwendige Umlegungen oder Maßnahmen zur Sicherung der Leitungen sind rechtzeitig beim zuständigen Versorgungsträger zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse sind während der gesamten Bauzeit zugänglich zu halten und vor Beschädigungen zu schützen. Bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. C.19 Brand- und Explosionsschutz Der AN muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen mit der Objektüberwachung abstimmen. Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ist zu beachten. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in solchen Mengen am Arbeitsplatz vorgehalten werden, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind. Der AN hat stets Feuerlöscher in ausreichender Anzahl und Entfernung von jedem Arbeitsplatz vorzuhalten, um Entstehungsbrände unmittelbar bekämpfen zu können. Bei besonderen feuergefährlichen Arbeiten, wie Schweißen, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten. Auf der Baustelle herrscht, insbesondere beim Ausbau, eine erhöhte Sorgfaltspflicht für alle AN, da ablaufbedingt, Durchbrüche und Brandschutzklappen erst nachträglich geschlossen werden können. Aus diesem Grunde besteht auch eine verstärkte Verpflichtung für alle AN, die Baustelle von Brandlasten wie Material- und Verpackungsresten frei zu halten. C.20 Sicherheits- und Gesundheitsschutz Der AN ist verpflichtet, die aktuelle Baustellenverordnung (BaustellV) einzuhalten und die eingesetzten Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen. Der AN verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle für seine Leistungen entsprechende Gefährdungsanalysen an den Koordinator schriftlich (mind. 2 Wochen vorher) bekanntzugeben. Der AG hat zum vorliegenden Bauvorhaben eine Baustellenordnung erlassen. Diese liegt dem Leistungsverzeichnis in den Anlagen bei. Die Einhaltung der Baustellenordnung wird ohne gesonderte Vergütung als Vertragsbestandteil vereinbart. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen 5 4 Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu informieren. Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit- und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Beim Einsatz von Personal ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache muss ständig eine der deutschen Sprache mächtig und fachlich geeignete Person vor Ort anwesend sein, die ggfs. Anweisungen bzgl. SiGeKo übersetzen kann. AN und Nachunternehmer benennen dem AG vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom AG als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montage-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu informieren. C.21 Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, kostenpflichtig den Firmennamen auf dem Baustellenschild zu ermöglichen. C.22 Türen und Tore der Baustelle Der AN hat täglich dafür zu sorgen, dass die Türen und Tore der Baustelle am Abend bei Arbeitsschluss verschlossen werden. Eine Bauschließanlage wird vom AG zur Verfügung gestellt. Hinweis: der AG schließt keine Bauwesensversicherung ab! C.23 Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden auf der Baustelle zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geeigneter Schutzvorrichtungen wie Abdeckungen, Beheizungen oder Dämmmaterialien, um die Funktionalität und den Schutz vor Schäden sicherzustellen. Die Sicherstellung eines ausreichenden Frostschutzes für Bauteile, Materialien, Geräte und Messeinrichtungen, unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Wie auch, regelmäßige Kontrollen der Baustelle während der Winterperiode, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sofern dies zur Schadensprävention erforderlich ist. Der Einsatz von Tausalzen im gesamten Arbeitsbereich des AN ist ausdrücklich untersagt. C.24 Aufmaßprüfung / Abrechnung Die Aufmaßprüfung (der einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung) erfolgt gemeinsam zwischen AN und AG. Die gemeinsamen Aufmaßprüfungen sind grundsätzlich jeweils vor der Rechnungsstellung durchzuführen, sofern mit dem AG keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die einzelnen Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind jeweils mit farbig angelegten Aufmaßplänen, in denen alle Maße ersichtlich sind, zu belegen. Diese Aufmaßpläne verbleiben mit jeder Rechnung beim Auftraggeber. Es wird steigendes Aufmass (kumuliert) vereinbart. C.25 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten darf erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers bzw. seines bevollmächtigten Vertreters begonnen werden. Fehlt die ausdrückliche Anordnung, besteht kein Vergütungsanspruch für Stundenlohnarbeiten. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei Anordnung festgelegt. Hierzu ist ein Formblatt des AG zu benützen. Ohne diese Freigabe müssen Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro erst nach Freigabe mit o.g. Formular erfolgen. Geräte und Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für Betriebsstoffe, enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt. Baustoffe: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung frei Baustelle einschließlich dem Transport zur Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge enthalten. C.26 Muster Der AN hat sämtliche im LV geforderten Muster frühest möglich und rechtzeitig vor dem Einbau bzw. Bestellung zur Prüfung und Freigabe beim AG vorzulegen.Behinderungen des AN, die wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von geforderten Mustern entstehen, werden nicht anerkannt. C.27 Dokumentation Alle eingebauten Materialien sind in einer abschließenden Dokumentation aufzulisten. Dabei sind alle erforderlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse, Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorzulegen sowie Lieferanten zu benennen. Die Dokumentation ist spätestens mit der Schlussrechnung 1-fach in Papierform und 1x Digital auf USB-Stick zu übergeben. Davon unabhängig sind der Nachweis der Materialien vor dem Einbau gegenüber der Bauleitung und der Nachweis in den Aufmaß- / Abrechnungsunterlagen. Die Dokumentation muss nach Angaben Baureferat aufgestellt werden und ist in einer gesonderten Position erfasst, falls erforderlich.
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE Stand 24.07.2023 Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten  zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE
D.1 Allgemeine Anforderungen D.1 Allgemeine Anforderungen (gilt grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen)): Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch geeignete Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Infos zur Dokumentation s.o. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Alle Produkte auf der Baustelle sind im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
D.1 Allgemeine Anforderungen
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie  10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften D.3 Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe:: erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc.1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A /  Muta. 1B   H340: Kann genetische Defekte verursachen. reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit  beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
D.4 Biozide D.4 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. Bläueschutzmittel bei Holzfenstern Dichtstoffe in Feuchträumen Sofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren.
D.4 Biozide
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte D.5 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkten Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen, Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
D.7 Oberflächenbeschichtungen D.7 Oberflächenbeschichtungen Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitestgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt.
D.7 Oberflächenbeschichtungen
D.8 Bodenbeläge D.8 Bodenbeläge Textile Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Textile Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128 (Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Linoleumbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Linoleumbodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder denen des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten Acrylat-Beschichtungen verwendet werden. Werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzende Dispersionen sind nicht erlaubt. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Elastomere Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen /   Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Elastomere Bodenbeläge (Kautschuk) oder Polyolefin-Bodenbeläge (Enomerbeläge) müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Vollholzböden im Klebeverbund Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Einer der folgenden Nachweise ist zu erbringen: Holz-von-Hier-Umweltlabel PEFC-Regional-Label PEFC-Label (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des „natureplus“-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP ≤ 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine ≤ 0,011 mg/kg oder  ≤ 0,0002 mg/m3 Fliesen- und Plattenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für Fliesen und Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber (= Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel etc.) mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus“ oder "Blauer Engel" DE-UZ 113  oder gleichwertig verwendet werden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Terrazzo Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch zulässig. Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Natursteinbodenbelägen sind regionale Steinsorten zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Erstpflege Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Sofern im Ausnahmefall eine Erstpflege erforderlich ist, müssen die Produkte den Anforderungen der Umweltzeichen „Blauer Engel"“ DE-UZ 194, EU-Ecolabel oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63) oder gleichwertig entsprechen. Ausgeschlossen sind metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU-Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin ist beim AG zu erfragen.
D.8 Bodenbeläge
D.9 Verlegewerkstoffe D.9 Verlegewerkstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) fürBoden- und Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind zusätzlich ausschließlich mineralische Fliesenkleber (Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden.
D.9 Verlegewerkstoffe
D.10 Kleb- und Dichtstoffe D.10 Kleb- und Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Falls im Ausnahmefalle Tapetenkleber zum Einsatz kommen, sind weichmacherfreie Pulverprodukte oder lösemittelfreie und weichmacherfreit Dispersionsklebstoffe gemäß Definition VdL-RL01 zu verwenden. Als Klebstoffe für Wärmedämmstoffe an Fassade und Dach sind PU- oder Dispersions-Klebstoffe mit einem maximalen VOC-Gehalt von 40,0 g/l einzusetzen. Es gelten außerdem folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine <= 0,10 % für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen.
D.10 Kleb- und Dichtstoffe
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen Außenputze Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Biozide Wirkstoffe (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, sind ausgeschlossen. Fassadenfarben incl. Grundierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind ausschließlich wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 20,0 g/l zu verwenden. Der Einsatz von Blei-Verbindungen und bioziden Wirkstoffen (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, ist ausgeschlossen. Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtungen u.ä. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind ausschließlich lösemittelfreie und weichmacherfreie (ELF gemäß Definition VdL-RL01) Produkte zu verwenden. Gewebe und Vliese in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Malervliese und Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO-faserfrei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Für flammhemmend ausgerüstete Gewebe und Vliese gelten folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Innenwand- und Deckenfarben Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Innenwand- und Deckenfarben sind rein mineralische Farben, z.B. Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsmittelfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel), des natureplus-Umweltzeichens, des Gütesiegels TÜV Nord Cert "schadstoffgeprüft" / TÜV Süd Prüfstandard TM-09 oder gleichwertig entsprechen. Acrylat-Beschichtungen mineralischer Untergründe mit besonderen Anforderungen in Innenräumen, z.B. Schutzbeschichtungen mit WHG-Zulassung (Sprinklertanks etc.) oder Beständigkeit gegen Säuren, Öle etc. (z.B. Aufzugschacht, Technikräume) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es sind wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 30g/l zu verwenden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K-Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. 1K-Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus oder „Blauer Engel“ DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens „Emicode“ EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Nicht filmbildende Imprägnierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen von Natur- und Betonwerksteinbodenbelägen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Betontrennmittel Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Schalöle und Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 178 (Blauer Engel) oder des EU-Ecolabels und dem GISCODE BTM10 entsprechen.
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff Lacke und Lasuren (inkl. Grundbeschichtungen) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Grundierungen, Lacke und Lasuren für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen. Müssen im technisch begründeten Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B. Alkydharzlacke) für Vor-Ort-Beschichtungen eingesetzt werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass die Oxime Acetonoxim (auch 2-Pentanonoxim) oder Butanonoxim (auch: Methylketoxim MEKO) weder enthalten sind noch emittieren. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Holzerzeugnissen in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Lacke, Grundierungen, Füller mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) und ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Produkte für die Beschichtung von Treppenstufen müssen zusätzlich die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschema und TVOC max. 0,250 mg/m³ nach 28 Tagen nachweisen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Metall und Kunststoff in Innenräumen und außen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Grundierungen und Oberflächenbeschichtungen mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) oder Pulverbeschichtungen, jeweils ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen, siehe unten. Öle und Wachse und 2K-Öl-Hybridsysteme in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis.
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz D.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C2 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 100 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 30 g/l aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in einer Korrosivitätskategorie größer als C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 60 g/l aufweisen. Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile dürfen bei bauseitiger Anwendung einen maximalen VOC-Gehalt von 140 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Bei werkseitiger Anwendung gelten die Anforderungen für werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen, siehe oben. Nassbeschichtungen für den Brandschutz im Stahlbau (bau- und werkseitig) müssen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas laut BayTB / Anhang 8 nachweisen. Es dürfen nur halogenfreie Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 1,0 g/l verwendet werden.
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
D.14 Holzschutz D.14 Holzschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN 68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes“ der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden.
D.14 Holzschutz
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern) D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. In Innenräumen: Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel DE-UZ 76“ (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden. und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) Ist das nur im technischen Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindestanforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme: Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt grundsätzlich: Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.). Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips, kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung entfallen. Prüfkammer-Messung: Bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel 0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,0m²/m³: Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC) (spez. LHM: Essigsäure darf herausgerechnet werden): maximal 1 mg/ m³ nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen Formaldehyd: maximal 0,036 mg/ m³ (= 0,03ppm) nach 28 Tagen Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd).
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern)
D.16 Dichtungen und Abdichtungen D.16 Dichtungen und Abdichtungen Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. „Emicode“ EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und -Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Flüssigabdichtungen in Innenräumen: Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen „Emicode“ EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit „Giscode“ BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: „Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30.“ Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren: Die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ sind zu beachten.
D.16 Dichtungen und Abdichtungen
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig.
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
D.18 Dämmstoffe und -vliese D.18 Dämmstoffe und -vliese Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Flexible Kunstschaum-Dämmstoffe für die Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Flexible Kunstschaum-Dämmstoffe (EPDM-Kautschuk, PE-Schäume u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein und dürfen keine Chlorparaffine, PBB und PBDE als Flammschutzmittel enthalten. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 140 oder dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen. Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken oder Wände) und Prallwänden Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Akustikvliesauflagen müssen zusätzlich WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein (z.B. Polyestervlies). Außenwanddämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Wärmedämmverbundsysteme: Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 140 oder dem „natureplus“-Umweltzeichen entsprechen. In Spritzwasserbereichen oder erdberührten Bereichen bevorzugt Schaumglas, kein EPS/XPS. Innendämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ DE-UZ 132; dem „natureplus“-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffenist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Die verwendeten Produkte müssen frei von halogenierten Treibmitteln und PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten.
D.18 Dämmstoffe und -vliese
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalat-Weichmacher, kein PBB, PBDE, Blei und Cadmium enthalten. Brandschutzspachtelmasse, -coatings für Kabel usw. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie“ (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Brandschutzspachtelmassen, -coatings für Kabel usw. dürfen keine Chlorparaffine, PBB, PBDE oder TCEP enthalten. Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und Wärmepumpen Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab.3 zulässig
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges Mauerwerk / Ziegel / Mauermörtel Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Mauermörtel sind nur mineralisch zulässig, Klebstoffe (z.B. auf PU-Basis) sind ausgeschlossen. Naturstein Regionale Steinsorten sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten.
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges
D.21 Raumluftmessung D.21 Raumluftmessung Durch die Stadt München wird eine Raumluftmessung durch ein akkreditiertes Ingenieurbüro oder vereidigten Sachverständigen frü Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden erfolgen. Dazu ist folgender Ablauf vorgesehen: Raumauswahl Die Raumluftuntersuchungen sind stichprobenartig in verschiedenen Räumen nach folgenden Kriterien durchzuführen und sind mit dem RGU abzustimmen: generell nur Aufenthaltsräume, mindestens ein Raum pro Stockwerk, möglichst Räume in verschiedenen Himmelsrichtungen (soweit vorhanden), bei verschiedenen Bodenbeläge ist mindestens ein Raum pro Bodenbelagsart zu untersuchen, bei besonderen Einbauten (mobile Trennwände, Prallwände, Wandverkleidungen, Einbauschränke etc.) ist mindestens ein Raum mit dieser Ausstattung zu untersuchen. Vorbereitung der Raumluftmessungen Das Messinstitut wird sich rechtzeitig vor dem Messtermin mit dem Ansprechpartner vor Ort wegen dem Zutritt zum Gebäude in Verbindung setzen. Die Räume sind von dem Messinstitut zu konditionieren. Die Vorkonditionierung der zu untersuchenden Räume ist durch das beauftragte Ingenieurbüro in  folgenden Schritten durchzuführen: Lüften des Raumes bis die Raumluft einmal vollständig ausgetauscht ist (Querlüftung mindesten 15 Minuten). Verschließen sämtlicher Türen und Fenster sowie sonstiger Öffnungen des Raumes. In dem untersuchten Raum werden Datalogger installiert, um die Raumklimabedingungen aufzuzeichnen (Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Die Verschlusszeit muss mindestens 8 Stunden betragen. Während diesem Zeitraum darf der Raum nicht betreten werden. Ist eine Lüftungsanlage vorhanden, die nur zeitweise in Betrieb sein kann, ist diese während der Verschlusszeit sowie der Raumluftmessungen außer Betrieb zu nehmen. Zwangsentlüftungen oder dauerhaft betriebene Lüftungsanlagen können eingeschaltet bleiben auf einer mittleren Stufe. Unmittelbar anschließend an die Verschlusszeit finden die Raumluftuntersuchungen durch das beauftragte Messinstitut statt. Die Raumlufttemperatur während der Raumluftmessungen muss im Bereich zwischen 20 bis 24 °C liegen. Bei Abweichungen ist das RGU vor Durchführung der Messungen zu kontaktieren. Der Raum kann während der Verschlusszeit sowie während der Raumluftmessungen nicht genutzt und betreten werden. Raumluftmessungen In den ausgewählten Räumen werden die Raumluftkonzentrationen für die Stoffe Formaldehyd und flüchtige organische Verbindungen (VOC – volatile organic compounds) bestimmt. Folgende Beurteilungswerte werden hierbei herangezogen: Für  Formaldehyd gilt: Der Richtwert von 0,08 ppm, bundeseinheitlich festgelegt durch dem Ausschuss für Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamts, muss in der Raumluft mit ausreichender Sicherheit, d.h. deutlich, unterschritten werden, damit er bei höheren Temperaturen- und Raumluftfeuchtewerten auch kurzzeitig nicht überschritten wird (z.B. im Sommer). Qualitätsziel ist eine Raumluftkonzentration für Formaldehyd kleiner 0,05 ppm (60 µg/m³). Üblicherweise werden in städtischen Gebäuden Werte von 0,03 ppm ermittelt. Flüchtige organische Verbindungen (VOC): VOC werden a) anhand von Richtwerten für Einzelstoffe und Einzelstoffgruppen und b) anhand der Gesamtsumme an VOC beurteilt. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) setzen sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Stoffgruppen zusammen, die alle in einem Siedebereich von ca. 50°C bis 260 °C bzw. liegen (vgl. VDI 4300, Blatt 6 bzw. DIN EN ISO 16000-5,-6). Eine Vielzahl dieser Stoffe werden z.B. als Lösemittel in Bauprodukten verwendet. Für die Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen der VOC gilt folgendes: Die Innenraumrichtwerte II für Einzelstoffe und Stoffgruppen sind zu unterschreiten, ansonsten können die Räume nicht freigegeben und genutzt werden. Liegt der erhöhte Messwert für Einzelstoffe oder Stoffgruppe zwischen den Richtwert I und den Richtwert II, sind Minderungsmaßnahmen und Kontrollmessungen durchzuführen. Spätestens nach 1 Jahr müssen die Richtwerte I für Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen der VOCs unterschritten sein. Innenraumrichtwerte entsprechend den aktuellen Veröffentlichung des Umweltbundesamtes, siehe Tabelle „Die Richtwerte I und II“ unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/kommissionen-arbeitsgruppen/ausschuss-fuer-innenraumrichtwerte-vormals-ad-hoc Für die Gesamtsumme an VOC gilt: Eingriffswert: 3.000 µg/m³ Ab diesen Raumluftkonzentrationen an VOC in der Summe können die Räume zur Nutzung nicht freigegeben werden. Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung wie Lüften, Materialproben zur Quellensuche, Entfernen/Mindern von Quellen sind durchzuführen, um ein dauerhaftes Absinken der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft zu erreichen. Im Anschluss sind Kontrollmessung durchzuführen, um die Unbedenklichkeit der Raumnutzung zu überprüfen. Interventionsbereich: 1.000 – 3.000 µg/m³ Liegen die Raumluftkonzentrationen für VOC in diesem Bereich, können die Räume zur Nutzung freigegeben werden, jedoch sind ebenfalls Minderungsmaßnahmen durchzuführen, um ein dauerhaftes Absinken der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft zu erreichen (z.B. Ausbau der Schadstoffquelle, Lüftungsmaßnahmen). Spätestens nach 1 Jahr muss der VOC-Summenwert 1.000 µg/m³ unterschreiten. Dies wird durch eine Kontrollmessung überprüft. Zielbereich: kleiner 300 µg/m³ Die VOC-Summenkonzentrationswerte sollen langfristig innerhalb des hygienischen unbedenklichen Zielbereichs (200-300 µg/m³) liegen, der vom Umweltbundesamt für einen dauerhaften Aufenthalt empfohlen wird. Für  CMR-Stoffe gilt: Für krebserzeugende, erbgutschädigende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) gilt das sogenannte Minimierungsgebot. Sie dürfen in städtischen Gebäuden keine Verwendung finden. Siehe Tabelle unter: http://www.dguv.de/ifa%3B/fachinfos/kmr-liste/index.jsp Messbericht In dem Messbericht, der durch das RGU abschließend beurteilt wird, müssen folgende Informationen enthalten sein. Probenahmebedingungen (Raumtemperatur, rel. Luftfeuchte, Außenluft, Witterungsbedingungen) Raumbeschreibung / Innenausstattung (Grundfläche, Höhe, Wand-, Decken-, Bodenmaterialien inkl. Angaben Fugenmaterial, Beleuchtung, Heizung, Einrichtung, Pflanzen, Anzahl der zu öffnenden Fenster und Türen deren Beschaffenheit sowie weitere Auffälligkeiten vor Ort z.B. Gerüche) Konzentration der Formaldehydwerte Konzentrationen der VOC in der Raumluft sowie Referenz- und Richtwerte (Liste mit den VOC-Einzelstoffen) Verlaufsdiagramme der raumklimatischen Parameter (Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Schlussfolgerung
D.21 Raumluftmessung
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS Der Bauleitfaden der LHM, Baureferat mit Stand vom Juni 2023 kommt zur Anwendung, die Gebäude erfüllen so sehr hohe bauökologische Standards. Die Schule mit Sporthalle und das HfK werden jeweils nach den aktuellen städtischen Vorgaben BNB zertifiziert und erreichen mindestens den Status Bronze. Alle Stahlbetonbauteile können sofern statisch sinnvoll in RC-Beton ausgeführt werden. Die Gebäude werden, wie oben beschrieben, in Holzbauweise geplant. Das Material- und Farbkonzept für den Innenausbau sieht materialsichtige, natürliche Oberflächen vor, die, wenn die Nutzungsanforderungen nicht dagegensprechen, nicht weiter beschichtet werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf den konstruktiven Holzschutz und die spätere einfache stoffliche Trennung der Konstruktionen gelegt. Durch die Tragkonzepte für Schule und HfK in Skelettbauweise und den weitgehenden Verzicht auf tragende Innenwände können, in der Lebenszeit der Gebäude, Grundriss Änderungen relativ einfach umgesetzt werden. Dachflächen aller drei Gebäude werden gem. den Vorgaben aus dem B-Plan vollflächig begrünt und erhalten drüber eine vollflächige PV-Anlage.  Die Beheizung der Gebäude erfolgt über eine Grundwasserwärmepumpe in der Heizzentrale der Schule von dort aus werden über Nahwärmeleitungen auch die Sporthalle und das HfK versorgt. Beheizt wird über Niedertemperatur Fußbodenheizungen. Über das System Grundwasserwärmepumpe mit Flächenheizung kann für den sommerlichen Wärmeschutz eine aktive Bauteiltemperierung (Kühlung) erfolgen. Alle Aufenthaltsräume werden mit einer hybriden Lüftungsanlage versorgt, in Teilbereichen der Schule ist aus Gründen des Schallschutzes eine Volllüftung erforderlich. BNB- / QNG-Zertifizierung Der Neubau soll nach den Anforderungen BNB (STI) und nach QNG zertifiziert werden. Nachfolgend aufgeführte Hinweise und Anforderungen sind (zusätzlich zu den vorstehenden materialökologischen Vorgaben) zwingend einzuhalten und umzusetzen und werden ebenfalls Vertragsbestandteil: Nachweise für die Zertifizierung Für die Einreichung bei der Zertifizierungsstelle sind durch den AN alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen und entsprechende Nachweise (z. B. Pläne, Produkt- und Sicherheits-Datenblätter, Erklärungen, Berechnungen u.a.) dem Bauherrn und seinem Zertifizierungs-Koordinator frühzeitig über die örtliche Objektüberwachung zu übermitteln. Die Übergabe aller zertifizierungs-relevanten Dokumentationsunterlagen muss in digitaler Form (pdf, Excel, Pläne auch als dwg) erfolgen. Umweltverträglichkeit und Schadstofffreiheit der verwendeten Baumaterialien sind entsprechend den Vorgaben nachzuweisen. Es ist zwingend eine Freigabe durch die örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator für alle einzubauenden Produkte und Materialien hinsichtlich der materialökologischen Anforderungen vor der Material-Bestellung einzuholen. Der AN hat hierzu unverzüglich nach Beauftragung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge, Einsatzort sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, ggf. EPDs (Environmental Product Declaration), und wenn nötig Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der örtlichen Objektüberwachung unaufgefordert und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann der örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator geprüft und die Materialien schriftlich z.B. per E-Mail freigegeben. Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialanforderungen entsprechen, ist der AN verpflichtet, ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess. Etwaige Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des AN. Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialien von mindestens 2 Wochen berücksichtigt werden. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die mit den Zertifizierungs-Anforderungen konform sind von der örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator freigegeben wurden. Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN, austauschen zu lassen und entstehende Folgekosten und Schäden geltend zu machen. Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte. Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung Durch den AN müssen für die Berechnung und Dokumentation Angaben der Materialbeschaffenheit und Massen seiner Produkte sowie Einbauorte übermittelt werden. Für Holz und Holzwerkstoffe ist der Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft durch ein Herstellerzertifikat und Lieferscheine mit Angabe der Baustelle und der CoC-Nummer zu erbringen. Für Produkte mit Recyclinganteil ist eine Herstellerbescheinigung mit Ausweis der Menge und des Recyclinganteils vorzulegen. Beispiele: Recyclingbeton Recyclinganteil im Bewehrungsstahl Recyclinganteil bei Aluminiumprodukten Wertstoffoptimierte Baustelle Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach den Vorgaben der aktuell gültigen Gewerbeabfallverordnung zu trennen.  Die Bauabfälle werden mindestens in die Fraktionen Wertstoffe (Metalle) / Holz / Mineralische Abfälle / gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle bzw. Schadstoffhaltige Abfälle getrennt. Die erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos und Lieferscheinen usw… durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Lärmarme Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in Verbindung mit der EU Richtlinie 2000/14/EG Einsatz lärmarmer Baumaschinen gemäß RAL-UZ 53 Einhaltung aller vereinbarten Schutzzeiten und Lärmschutzmaßnahmen Die erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Staubarme Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung ausgestattet sein. Anfallende Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss, soweit technisch möglich, verhindert werden. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren auszuführen. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden. Einsatz Staubschutzmasken gemäß TRGS 500. Einsatz Lüftungsanlagen, wenn erforderlich. Die erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw… durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Boden- und Gewässerschutz auf der Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Vermeidung von Kontaminierung durch chemische Verunreinigungen Kontaminierte Böden getrennt behandeln / lagern und fachgerecht entsorgen. Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung ist zu befolgen Stoffe mit folgenden R-Sätzen R50 / R51 / R52 / R53 / R54 / R55 / R56 / R57/ R58 / R59 bzw. H-Sätzen H400 /  H410 /  H411 / H412 /  H413 /  H420 dürfen keinesfalls in die Umwelt gelangen. Diese Stoffe sind in auslaufsicheren Behältern gesichert zu lagern. Absolutes Sauberhalten der Baustelle, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Abfall- und Schuttresten zu vermeiden. Die erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Projektkommunikationssystem (PKS) Der Auftraggeber stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen; Einzelheiten sind in Nrn. 4 und 5 geregelt. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich beim Anbieter der Plattform thinkproject (Kontaktdaten werden vom Auftraggeber mitgeteilt)geeignet zu lizenzieren. Der Preis für eine jährlich erwerbbare, personenbezogene Lizenz beträgt 495,00 € netto pro Jahr und Person. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Dokumente im Projektraum zu speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer definierten Ablagestruktur (gemäß Anleitung), entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Pläne in Abstimmung mit der Projektleitung im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der Pläne im Projektraum müssen die Dateinamen einer definierten Plancodierung (gemäß Anleitung) entsprechen. Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines Bautagebuchs beauftragt, so ist er verpflichtet, die Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen Bautagebuch im Projektraum vorzunehmen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner des Auftraggebers gesendet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der Funktionsweise der Software ThinkProject vertraut zu machen.
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN Kirschgelände Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit Tiefgarage, einer 3-fach Sporthalle und einem Haus für Kinder Anlage Nr. 01: Luftbild Anlage Nr. 02: Lageplan Anlage Nr. 03: Baustelleneinrichtung Vorkonzept Anlage Nr. 04: 3D Modell Perspektive Anlage Nr. 05: 3D Modell Perspektive Anlage Nr. 06: 3D Modell GS Schnitt Perspektive Anlage Nr. 07: GS Grundriss EG Anlage Nr. 08: GS Grundriss UG Anlage Nr. 09: GS Grundriss 1.OG Anlage Nr. 10: GS Grundriss 2.OG Anlage Nr. 11: GS Grundriss 3.OG Anlage Nr. 12: GS Dachaufsicht Anlage Nr. 13: HK Grundriss EG Anlage Nr. 14: HK Grundriss UG Anlage Nr. 15: HK Grundriss 1.OG Anlage Nr. 16: HK Dachaufsicht Anlage Nr. 17: SH Grundriss UG Anlage Nr. 18: SH Grundriss EG Anlage Nr. 19: SH Dachaufsicht Anlage Nr. 20: GS Ansicht Süd + Ost Anlage Nr. 21: GS Ansicht Nord + West Anlage Nr. 22: HK Ansicht Nord + Ost Anlage Nr. 23: HK Ansicht Süd + West Anlage Nr. 24: SH Ansicht Nord + West Anlage Nr. 25: SH Ansicht Süd + Ost Anlage Nr. 26: GS Querschnitt 1-1 Anlage Nr. 27: GS Querschnitt 2-2 Anlage Nr. 28: GS Querschnitt 3-3 Anlage Nr. 29: GS Querschnitt 4-4 Anlage Nr. 30: GS Querschnitt 5-5 Anlage Nr. 31: TG-Rampe Grundrisse, Längsschnitt Anlage Nr. 32: GS Längsschnitt B-B Anlage Nr. 33: GS Längsschnitt C-C Anlage Nr. 34: HK Schnitte A-A, 2-2 Anlage Nr. 35: SH Schnitte A-A, B-B Anlage Nr. 36: SH Schnitt 1-1 Anlage Nr. 37: Verbindungsbau Schnitte Anlage Nr. 38: Baustellenordnung Anlage Nr. 39: Verbauplanung Grundschule Anlage Nr. 40: Verbauplanung Haus für Kinder Anlage Nr. 41: Verbauplanung Sporthalle Anlage Nr. 42: Baustelleinrichtungsplan
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN
1 Spezialtiefbauarbeiten
1
Spezialtiefbauarbeiten
1.1 Vorabmaßnahmen
1.1
Vorabmaßnahmen
1.2 Grundschule (GS)
1.2
Grundschule (GS)
1.3 Haus für Kinder (HfK)
1.3
Haus für Kinder (HfK)
1.4 Sporthalle (SH)
1.4
Sporthalle (SH)