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LV
BAUGRUBE
MIT VERBAU UND ERDARBEITEN
GRÜNDUNGSPFÄHLE
GEOTHERMIE
für das Projekt
Rathaus Erbach
Neubau
Erlenbachstraße 50
89155 Erbach
Bauherr:
Stadt Erbach
LV
1 INFORMATIONEN ZUM BAUVORHABEN 1.1. Zufahrt: Das Baufeld für den Neubau des Rathauses Erbach liegt mitten im Ortskern der Stadt Erbach.
Erreichbar ab Ulm über die B311 (Erbacher Straße).
Gebäudedaten:
Bruttogeschossfläche ca. 4 575 m2
Bruttorauminhalt ca. 16 929 cbm
Nettogrundfläche ca. 3 978 m2
Anzahl der Vollgeschosse 5
Dachform Sattledach, Metalldach Titanzink
Konstruktion, UG und EG in Massivbauweise Beton,
ab 1.Obergeschoss Holzbau mit Kernen in Beton
Dachtragwerk in Holz
1.2. Installationen: Lüftungsanlage
PV-Anlage
duktile Gusspfähle (thermisch aktiviert)
1 INFORMATIONEN ZUM BAUVORHABEN
2 ÜBERSICHTSPLÄNE 2.1. Überregionale Einordnung
2.2. Ortskern mit Markierung Baufeld
2 ÜBERSICHTSPLÄNE
3 PROJEKTBESCHREIBUNG 3.1. Grundlage
Der bestehende Bestandsbau des Rathauses Erbach erfüllt die gewachsenen Anforderungen an eine moderne Verwaltung nicht mehr. Die vorhandenen Flächen sind zu klein, um die verschiedenen Sachgebiete zentral zu bündeln, und bauliche Mängel machen einen Neubau notwendig.
Aus diesen Gründen hat die Stadt Erbach Ende 2022 einen EU-weiten Planungswettbewerb gemäß VgV mit integrierter Mehrfachbeauftragung ausgeschrieben. Ende März 2023 wurden Drei Architekten als Sieger des Wettbewerbs gekürt.
Der prämierte Wettbewerbsentwurf sah ein Gebäude mit charakteristisch abgeschrägten Giebelseiten vor. Im Zuge der planerischen Weiterentwicklung konnte jedoch durch eine leichte Drehung des Neubaus auf diese Abschrägungen verzichtet werden. Diese Anpassung fühÜberregionale Einordnungrt zu einem klar strukturierten Grundriss und ermöglicht eine wirtschaftlichere sowie technisch vereinfachte Umsetzung des Bauvorhabens.
Das bestehende Rathaus wurde im Laufe der Jahre erweitert und besteht derzeit aus drei Gebäudeteilen. Der Altbau an der Ecke Egginger Straße und Erlenbachstraße hat einen stadtbildprägenden Charakter und wird erhalten. Der Verbindungsbau sowie der Anbau werden hingegen rückgebaut.
Mit dem Ersatzneubau erhält die Stadt Erbach einen modernen, energieeffizienten Verwaltungsbau, der den Anforderungen einer zeitgemäßen Verwaltung gerecht wird und gleichzeitig die Identität der Stadt bewahrt.
3.2. Städtebauliche Integration
Der Rathausneubau wird als klar lesbarer, viergeschossiger, länglicher Stadtbaustein konzipiert, der sich selbstbewusst und angemessen im Straßenraum präsentiert. Durch die Ausrichtung des Neubaus auf die gegenüberliegenden Häuser gewinnt der Marktplatz an Fläche und öffnet sich zur Erlenbachstraße hin.
Der Haupteingang des Rathauses ist zentral am Marktplatz angeordnet. Die Dachform des Neubaus wird als ortstypisches Satteldach ausgeführt, das flächig mit Photovoltaikmodulen belegt wird, um die Energieeffizienz zu maximieren.
Das alte Rathaus, welches künftig als Mediathek genutzt wird, bildet zusammen mit dem Neubau ein Ensemble. In der entstehenden Fuge zwischen beiden Gebäuden führt ein Weg zum neu gestalteten Grün- Raum, dem Rathausgarten. Dieser ist öffentlich zugänglich und dient sowohl als Freibereich für das neue Rathaus als auch für die Mediathek.
3.3. Innere Erschließung und Nutzungsverteilung
Der Hauptzugang zum neuen Rathaus ist direkt am Marktplatz verortet. Durch die zurückgezogene Ausführung entsteht ein wettergeschützter Eingangsbereich.
Die Gebäudeorganisation folgt dem von der Bauherrschaft vorgegebenen 3-Zonen-Prinzip.
Zone 1: Im Erdgeschoss befinden sich der Empfangsbereich sowie publikumsintensive Einrichtungen wie Bürgerbüro, Standesamt und Integrationsamt. Diese Bereiche sind für die Öffentlichkeit während den regulären Öffnungszeiten frei zugänglich. Zudem ist im Erdgeschosses ist eine barrierefreie öffentliche WC-Anlage untergebracht, die tagsüber vom Außenbereich im Norden zugänglich ist. Ein weiteres, barrierefreies WC ist im Foyer geplant. Dieses steht allen Besuchern des Rathauses zur Verfügung.
Zone 2: Ebenfalls im Erdgeschoss angeordnet, umfasst diese Zone halböffentliche Beratungsräume sowie größere Besprechungsräume. Der Zugang zu Zone 2 ist externen Besuchern ausschließlich mit vorheriger Terminvereinbarung und Anmeldung am Empfang gestattet. Über das zentrale Foyer gelangen die Besucher direkt zu diesen Räumen. Eine Querung weiterer Räume/ Bereiche ist nicht notwendig.
Zone 3: Die Büroflächen und Ämter befinden sich im ersten und zweiten Obergeschoss. Der Zugang zu diesen Bereichen ist nur autorisierten Personen gestattet. Alle Arbeitsplätze sind entlang der Fassade angeordnet, während in der Mittelzone dienende Räume wie Mitarbeiter-WCs, Teeküchen, Garderoben, Lagerräume sowie Bereiche für informellen Austausch vorgesehen sind.
Das dritte Obergeschoss umfasst den großen Sitzungssaal, das Trauzimmer sowie einen Sozialraum mit offener Küche für die Mitarbeiter und eine separate Küche für Cateringzwecke. Der Sitzungssaal und das Trauzimmer grenzen direkt an das Foyer an und können über große Flügeltüren geöffnet werden, wodurch der Raum bei Bedarf zum Foyer hin erweitert werden kann. Der Sitzungssaal öffnet sich in den Dachraum mit einem sichtbarem Diagonaltragwerk.
Im Dachgeschoss sind Technikräume für Batteriespeicher, Lüftungsanlagen und Serverräume untergebracht.
Das erste Untergeschoss beherbergt die Tiefgarage des Gebäudes, die über eine Fahrrampe an der Egginger Straße erschlossen wird. In der Tiefgarage stehen 34 Stellplätze zur Verfügung, davon sind gemäß Stellplatzverordnung 17 für die Stadtverwaltung vorgesehen. Drei Stellplätze sind barrierefrei. Für sechs Stellplätze ist die nötige Infrastruktur für Lademöglichkeiten eingeplant. Die Tiefgarage ist ganztägig öffentlich zugänglich, wobei die Zugänglichkeit über das Treppenhaus Ost am Marktplatz gewährleistet wird. Ein barrierefreier Aufzug ist vorgesehen.
Ab dem Erdgeschoss ist das Treppenhaus Ost für die interne Nutzung durch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung konzipiert und dient ausschließlich der internen Erschließung. Das Treppenhaus West hingegen wird als öffentliches Treppenhaus ausgeführt, das sowohl den Mitarbeitern als auch externen Personen nach Anmeldung zugänglich ist. Beide Treppenhäuser sind als Fluchttreppenhäuser geplant, weshalb eine zusätzliche Entfluchtung über die Fassade nicht vorgesehen ist.
3.4. Konstruktion
Das Gebäude wird in einer klaren Materialwahl realisiert. Die tragenden Wände des Untergeschosses, des Erdgeschosses sowie die Decken des 1. Untergeschosses und des Erdgeschosses werden in Stahlbeton ausgeführt. Auch die Treppenkerne sowie die Kerne in der Mittelzonen des Gebäudes bestehen aus statischen und brandschutztechnischen Gründen aus Stahlbeton.
Ab dem ersten Obergeschoss wird der überwiegende Teil des Gebäudes in Holzbauweise realisiert. Ein Stützenraster von 3,96 m mit einer auf Abbrand bemessener Tragstruktur bildet die Grundlage für die geplante Raumstruktur. Die Auflösung des Tragwerks in punktuelle Stützen ermöglicht es, auf evtl. später erforderliche Grundrissänderungen flexibel zu reagieren.
Die Holzdecken werden als Brettsperrholzdecken (BSP) ausgeführt. Zur Minimierung der Schallübertragung werden Schüttungen auf den Decken eingebracht.
Der Dachstuhl ist als klassischer Holzbau konzipiert. Im Bereich des großen Sitzungssaals wird die Decke als sichtbare, den Raum prägende, Diagonalsparrenkonstruktion ausgeführt. Holzoberflächen sollen nach Möglichkeit sichtbar bleiben. Dies ist auf Grund der hohen Brandschutzanforderungen (Gebäudeklasse 5) nur eingeschränkt umsetzbar.
Die Dachflächen sind mit einer Stehfalzfdeckung mit aufgesetzten PV-Modulen geplant.
3.5. Fassade
Die Fassade spiegelt die Konstruktion sowie die Nutzung des Gebäudes wieder und gliedert das Gebäude horizontal in drei Bereiche.
Im Erdgeschoss wird eine gemauerte Natursteinfassade aus heimischem Naturstein ausgeführt. Das Rathaus erhält dadurch im Sockelgeschoss eine widerstandsfähige, haptisch ansprechende dem Gebäude angemessene Fassade.
Ab dem ersten Obergeschoss wird die Fassade durch eine Holzverkleidung geprägt. Diese wird durch vertikale Lisenen gegliedert. Für die Holzverschalung wird heimisches Nadelholz verwendet. Durch eine Vorbehandlung der sichtbaren Holzelemente wird eine ungleichmäßige Vergrauuung der Fassade vermieden.
Die Fenster werden als 3-fach verglaste Holz-Alufenster ausgeführt, die mit vorgelagerten Senkrechtmarkisen (Screen-Behang) versehen sind. Diese Kombination sorgt für eine hohe Energieeffizienz und ein angenehmes Raumklima. Die Brüstungen im ersten und zweiten Obergeschoss sind als Elemente geplant und tragen zur optischen Gliederung der Fassadenflächen bei.
Im dritten Obergeschoss werden weitere vertikale Lisenen ergänzt, was die Sonderstellung des Geschosses mit Sitzungsaal und Trauzimmer hervorhebt und die Fassade optisch filigraner wirken lässt.
3.6. Außenanlagen
Der bestehende Marktplatz im Osten des Gebäudes wird im Zuge des Neubaus neu gestaltet.
Mit den angedachten Maßnahmen durch das Büro Dreigrün Gross + Partner
Landschaftsarchitekten mbB verbessert sich die Nutzbarkeit insbesondere für die Marktbetreibung sowie für die angrenzenden Geschäfte mit Freibereich. Der Markplatz gewinnt durch die Gesamtkonzeption zudem an Aufenthaltsqualität.
Im Süden entsteht auf Wunsch der Bauherrschaft, eine Aufstellfläche für Mai- und Christbaum.
Der Rathausgarten im Westen wird als grüner Außenbereich für das Rathaus und die Mediathek gestaltet. Der Garten ist öffentlich zugänglich und bietet sowohl einen Raum der Entspannung und Begegnung für die Bürger als auch für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
Im Norden des Rathauses bleibt die bestehende Zufahrt zum Parkplatz erhalten. Zudem wird in diesem Bereich ein barrierefreier Zugang zur öffentlichen WC-Anlage im Rathaus vorgesehen.
3 PROJEKTBESCHREIBUNG
4 BAUSTELLENEINRICHTUNG 4.1. Lage:
Das Baufeld für den Neubau des Rathauses Erbach liegt mitten im Ortskern der Stadt Erbach. Erreichbar über Ulm kommend über die B311.
Begrenzt wird das Baufeld durch die Erlenbacher- bzw. Egginger Straße sowie der angrenzenden Wohn- / Geschäftsbebauug sowie des Marktplatzes der Stadt Erbach.
Zudem grenzt das alte Rathausgebäude direkt an das Baufeld an.
4.2. Andienung Baufeld:
Das Baufeld befindet sich in zentral in der Ortsmitte von Erbach. Durch die zentrale Lage im Ortskern ist insbesondere auf Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu achten. Ein direkt am Grundstück vorhandener Fußgängerweg wird in Rücksprache mit der Gemeinde Erbach während der Baumaßnahmen gesperrt. Parkplatzflächen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Zur Angebotserarbeitung ist eine Besichtigung der örtlichen Verhältnisse zu empfehlen. Darüber hinaus liegen den Ausschreibung Pläne bei, die ein umfangreiches Bild der Situation vor Ort ermöglichen.
4.3. Baustelleneinrichtung, Materiallager, Lagerflächen:
Für die Baustelleneinrichtung und Materiallager sind nur sehr begrenzte Flächen auf dem Baugrundstück vorhanden. Das Errichten und Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen sind Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. Für das Abladen, Lagern und den Transport werden vom Auftraggeber weder Arbeitskräfte noch Gerät zur Verfügung gestellt. Die Inanspruchnahme von Hebezeugen oder Personal anderer Auftragnehmer ist zwischen den beiden Auftragnehmern direkt zu vereinbaren und zu vergüten. Wohnmöglichkeiten (Container, Wohnwagen, etc.) sind auf dem Baufeld nicht vorhanden und durch den AG nicht zugelassen.
Sofern mehrere Auftragnehmer gleichzeitig mit der Ausführung von Leistungen beschäftigt sind, ist von jedem darauf zu achten, dass die anderen nicht behindert werden. Das Heranführen von Strom und Wasser an die benötigten Entnahmestellen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
4.4. Bauzaun:
Durch den AG wird zum Beginn der Abbrucharbeiten ein Bauzaun gestellt. Der Bauzaun umfasst das Baugrundstück vollständig, wird bis zum Beginn der Außenanlagenarbeiten vorgehalten und bei Bedarf umgesetzt oder ergänzt. Der Verschluss des Bauzaunes erfolgt eigenverantwortlich durch den jeweligen AN.
4 BAUSTELLENEINRICHTUNG
5 BAUGRUND Siehe Baugrundgutachten
Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 zum Bauvorhaben Neubau Rathaus Erbach,
Erstellt am 01. August 2024 durch Henken und Partner GmbH,
Bearbeitet durch Herrn Dipl.-Ing. Christian Rauser-Härle
Aktenzeichen: EBNBRAT G01
5 BAUGRUND
6 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION Das o. g. Bauvorhaben fällt unter den Geltungsbereich der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998.
Auf der Baustelle wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator tätig.
Für das Bauvorhaben wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (nachfolgend SiGe-Plan) erarbeitet. Die darin enthaltenen Festlegungen zur Arbeitssicherheit, zum Brandschutz, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sind gem. § 5 BaustllV von allen Auftragnehmern zu beachten und gelten somit als verbindliche Bestandteile des Werkvertrages.
Daher sind sämtliche technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Unterweisungen, persönliche Schutzausrüstung, etc.) die auf der Basis des geltenden Arbeitsschutzrechts, dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem präventiven Unfallschutz, zusätzlich zu seinen verantwortlichen Leistungen vorgegeben werden, mit dem Einheitspreis abgegolten.
Müssen infolge von Verstößen gegen geltendes Arbeitsschutzrecht, durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und/oder die Bauüberwachung, Maßnahmen ergriffen werden, so werden dem Verursacher die daraus entstehenden Folgen angelastet.
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Formblätter mit den für seinen Betrieb relevanten Aufgaben zum Arbeitsschutz auszufüllen und fristgerecht zurückzugeben.
6 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION
7 HINWEIS HÖHENMARKE Nach Abschluss der Rohbauarbeiten werden vom Vermessungsingenieur
pro Geschoss 2 Stück Höhenmarken angebracht.
Jeder Auftragnehmer hat die für seine Leistungen erforderlichen Höhen von diesen Höhenmarken eigenverantwortlich zu übertragen.
7 HINWEIS HÖHENMARKE
8 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT - ‑Im Gebäude dürfen nur umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe eingesetzt werden.
- Ortschäume sind grundsätzlich nicht zugelassen.
- Für Holzteile darf, sofern in den Einzelpositionen nicht anders beschrieben, kein chemischer Holzschutz eingesetzt werden.
- Lacke und Farben müssen mit dem blauen Engel gekennzeichnet sein.
- Radioaktiv belastete sowie asbesthaltige Materialien dürfen nicht verwendet werden.
- Baustoffe, bei deren Verarbeitung oder Herstellung FCKW frei werden, dürfen nicht verwendet werden.
- Formaldehydhaltige Baustoffe dürfen nur nach Nachweis über deren gesundheitliche Konzentration zum Einsatz gebracht werden.
8 UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
9 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN DGNB 9.1. QNG-/ DGNB Zertifizierung
Für das Bauvorhaben wird eine QNG- und DGNB Zertifizierung durchgeführt.
Hieraus resultieren Vorgaben an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, den Einsatz von Recyclingbaustoffen und die Dokumentation der genannten Vorgaben.
9.2. Hinweis Fachunternehmererklärung und Baustoffdokumentation
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Auftragsannahme vertraglich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung gemäß beiliegendem QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313.
Der Einbau von Bauprodukten darf generell erst nach Freigabe durch die zuständige DGNB-Auditorin erfolgen. Für die Freigabe sind alle Produkte, welche verbaut werden sollen, durch den Auftragnehmer in einer Freigabeliste gelistet aufzuführen und der DGNB-Auditorin zu übermitteln.
Je Produkt müssen darin der Einbauort, die Einbauart, die geplanten Menge bzw. Fläche und Angaben zum Hersteller und dem Produktnamen nachvollziehbar sein.
Eine entsprechende Formatvorlage wird zur Verfügung gestellt.
Von Seiten der Fachunternehmen ist eine Bearbeitungszeit für die Erteilung der Freigabe durch die DGNB-Auditorin von 2 Wochen ab Erhalt der korrekt ausgefüllten Freigabeliste zu berücksichtigen.
Nach Fertigstellung der Leistungen ist die Einhaltung der Vorgaben gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
Dies hat in Form einer Fachunternehmererklärung zu erfolgen, die spätestens bei der Abnahme der Vertragsleistungen zu übergeben ist.
Rückfragen zu den Anforderungen und Zertifizierung können an GSA Körner GmbH,
info@gsa-koerner.de , Tel. 07531 / 80 45 505 gestellt werden.
9.3. Messtechnische Untersuchungen
Nach Fertigstellung werden die folgenden messtechnische Untersuchungen durchgeführt.
9.4. Luftdichtheitsmessung
Es wird nach Fertigstellung ein Luftdichtheitstest / Blowerdoortest nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA bauseitig durchgeführt.
Die Anforderung an die Luftwechselrate q50 beträgt q50 = 2,5 m³/m²h.
9.5. Raumluftmessung zu VOC und Formaldehyd im Innenraum
Zur Sicherstellung der Innenraumlufthygiene werden nach Fertigstellung des Gebäudes die Innenräume auf die vorhandenen Immissionskonzentrationen an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) überprüft sowie explizit der Einzelnachweis für Formaldehyd geführt.
Die Bestimmung der TVOC-Konzentration im Raum erfolgt auf Basis der einschlägigen Normen (DIN EN ISO 16000-5, DIN ISO 16000-6, DIN ISO 16000-3).
An VOC werden jene Verbindungen, die auch bei der Prüfung von Bauprodukten gemäß dem AgBB-Schema vorgesehen sind, untersucht. Die dabei ermittelten Konzentrationen werden der Bewertung zugrunde gelegt. Zielvorgabe ist ein sehr schadstoffarmes Gebäude mit sehr geringer Belastung der Nutzräume durch flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktive Stoffe durch die im Bau verwendeten Materialien und Bauprodukte.
Es bestimmt daher immer die Summe der Emissionen aller hierfür relevanten Materialien und Bauprodukte das Ergebnis. Die Messung des Formaldehyd- und des TVOC-Gehalts in der Raumluft in ausgewählten Räumen erfolgt bis spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung, jedoch ohne lose Möblierung.
Zielvorgabe für die Messung der flüchtigen organische Stoffe (VOC) und Formaldehyd gemäß DGNB-Kriterium SOC1.2
Zusätzlich zu den TVOC-Konzentrationen (gesamte VOC-Konzentration) werden für die Bewertung auch die VOC-Einzelkonzentrationen gemäß den aktuell gültigen Richtwerten (RW II-Werte) der Ad-hoc AG IRK/AOLG herangezogen.
Eine TVOC-Konzentration (Summe aller flüchtigen organischen Verbindungen) von mehr als 3.000 µg/m³ oder eine Formaldehyd-Konzentration von mehr als 100 µg/m³ sowie ein Überschreiten der RW II-Werte gemäß Anlage 2 des DGNB-Kriteriums SOC1.2 sind als hygienisch bedenklich einzustufen. Gebäude mit einer solch hohen Belastung sind deshalb von der DGNB-Zertifizierung ausgeschlossen.
9.6. Produktgruppenübergreifende Anforderung
Die Anforderung der allgemeinen Produktdokumentation und Deklaration von SVHC und Bioziden ist grundsätzlich übergreifend für alle im QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 aufgeführten Bauproduktgruppen zu erbringen. Dieses liegt dem LV bei.
9.7. Besonderheit bestimmter Produktgruppen
Für bestimmte Produktgruppen sind zusätzlich zu nachstehend aufgeführten allgemeinen Dokumenten weitere spezifische Nachweise vorzulegen, wie z.B. eine abZ aus Gesundheitsschutzgründen oder ähnliche Nachweise zu Umwelt- und Gesundheitsaspekten. Diese können dem QNG-Anforderungskatalog / Anhangdokument 313 werden.
Für werkseitig verarbeitete Beschichtungen und Klebstoffe sind die Nachweise zur Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft in schriftlicher Form vorzulegen oder die einzuhaltenden VOC-Grenzwerte für die entsprechende werkseitige Beschichtungen gemäß DGNB, Version 18, ENV1.2 einzuhalten. Falls diese nicht vorliegen, sind die entsprechenden Bauprodukte gemäß den Anforderungen für Vor-Ort verarbeitete Bauprodukte einzustufen und nachzuweisen.
Bzgl. Elektroinstallationen, Installationen der Datenverarbeitung und der MSR-Technik sind für Kabel, Leitungen, Kunststoffleerrohre, Kunststoffkabelkanäle und Kunststoffkabelrinnen Herstellererklärungen bzgl. der Einhaltung der nachfolgenden Richtlinien und Verordnungen vorzulegen:
- REACH-Verordnung (1907/2006/EG), insbesondere bzgl. der REACH-Kandidatenliste zu den besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs)
- RoHS-Richtlinie (2015/863/EU)
- POP-Verordnung ((EU) 2019/1021)
9.8. Allgemeine Produktdokumentation
Mindestens vorzulegen sind hierfür:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM), Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung,
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische
- abZ aus Umwelt- oder Gesundheitsschutzgründen / ETA u.a. (? DIBt / Flyer Technische Nachweise), sofern diese für das Produkt nach Bauproduktenrecht vorgeschrieben sind.
Je nach Produkt (-gruppe) und Anforderung können weitere Dokumente zum Nachweis bestimmter Eigenschaften notwendig sein, z.B. der Nachweis, den Anforderungen bestimmter Umweltzeichen wie DE-UZ (Blauer Engel) oder Emicode zu entsprechen. Die erforderlichen Nachweise sind dem QNG-Anforderungskatalog/ Anhangdokument 313 und der Kriterienmatrix nach dem DGNB-Kriterium ENV1.2 zu entnehmen. Diese liegen dem LV bei.
9.9. Deklaration besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)
Folgende Einsatzstoffe sind zu deklarieren, wenn sie im Produkt enthalten sind:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff. Sofern in der Leistungsbeschreibung für bestimmte oder alle Produktgruppen SVHC oder biozide Wirkstoffe ausgeschlossen wurden, ist anstelle einer Deklaration der Nachweis zu erbringen, dass diese Stoffe nicht enthalten sind.
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Gemische, Herstellererklärung für Erzeugnisse
- Sind bei einem Produkt mit Umweltzeichen oder Gütesiegel (z. B.: Emicode, Blauer Engel DE-UZ) SVHC ausgeschlossen, muss kein weiterer Nachweis für die Deklaration der SVHC erhoben werden.
- EPD
9.10. Ausschluss bestimmter gefährlicher Stoffe und Dokumentation für alle Bauprodukte
Ausschluss von SVHC und Bioziden (Ausnahmen s.u.), sowie Produktdokumentation für alle Materialien und Hilfsstoffe, die im Rahmen dieser Leistungsbeschreibung in das Gebäude eingebaut oder eingebracht werden, mindestens nachfolgend aufgeführte Dokumente und Deklarationen sind hierfür vorzulegen:
- Produktdatenblatt (PDB) / Technisches Merkblatt (TM) und Leistungserklärung (LE) mit Herstellername und Produktbezeichnung;
- Sicherheitsdatenblatt (SDB) für „Stoffe“ oder „Gemische“ im Sinne der europäischen Chemikalien-verordnung REACH ((EG) Nr. 1907 / 2006) oder wenn der Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
- Nachweis, dass keine Inhaltsstoffe, die nach der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) eingestuft und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, ab 0,1 Gewichtsprozenten pro Einzelstoff im Produkt enthalten sind (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ oder EMICODE, die SVHC ausschließen);
- geeignete Nachweisdokumente für den allgemeinen Biozidausschluss (entfällt für Produkte mit Umweltzeichen oder Gütesiegel wie z.B. Blauer Engel DE-UZ, die Biozide ausschließen);
- Für Produkte, die gemäß Leistungsbeschreibung (z.B. Topfkonservierung, Holzschutzmittel) ausnahmsweise Biozide enthalten dürfen, Deklaration aller Inhaltsstoffe, die nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU als Biozidprodukte oder biozide Wirkstoffe einzustufen sind, mit Angabe von Konzentration und Wirkstoffen;
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), sofern diese baurechtlich für die Produktgruppe vorgeschrieben ist oder für das angebotene Produkt erteilt wurde;
- ETA oder Bewertung der Leistung in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer entsprechend Art. 30 bzw. Art.43 BauPVO qualifizierten Stelle (alternativ: ehemalige Dokumentationsunterlagen), sofern dieser Nachweis baurechtlich vorgeschrieben ist;
- Umweltzeichenzertifikate mit aktuellem Gültigkeitsdatum, sofern diese in der Leistungsbeschreibung als Nachweis gefordert sind oder für das angebotene Produkt erteilt wurden;
- weitere Dokumente, Prüfzeugnisse und Nachweise zu Inhaltsstoffen und Eigenschaften des Produkts auf der Baustelle und in eingebauten Zustand, auf Anforderung durch den Auftraggeber.
Alle Dokumente sind gegliedert nach den LV-Bereichen und -Positionen zu nummerieren, zusammenzustellen und digital mit einem Inhaltsverzeichnis als einzelne pdf-Dateien einzureichen.
Sofern in den einzelnen LV-Bereichen oder LV-Position nichts anderes angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation spätestens 3 Wochen nach Vergabe vorzulegen.
9.11. Nachhaltige Materialgewinnung Holz
Für mindestens 70 % der Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe ist je Gewerk die Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft, durch Vorlage eines Zertifikates nachzuweisen.
Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt:
- PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)
- FSC (Forest Stewardship Council)
Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzugeben. (bspw. 70% bei „FSC-Mix“).
Alle eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien sind nach Gewerken inkl. Angaben über die eingebaute Masse und Volumen mit den zugehörigen Zertifikaten und Lieferscheinen von Seiten des Auftragnehmers zu dokumentieren. Eine entsprechende Vorlage wird zur Verfügung gestellt.
9.12. Einsatz von Baustoffen mit erheblichem Recyclinganteil
9.12.1. Recyclingbeton
Mindestens 30 % des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons wird unter Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 im maximal zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des deutschen Ausschusses für Stahlbetone e.V. (DAfStb) eingesetzt. Alle eingebauten Betone sind mittels Massenbilanz darzustellen. Hierbei sind die Massen der konventionellen Betone sowie der Betone mit Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen separat durch den Auftragnehmer aufzuführen. Hierfür wird dem Auftragnehmer eine Vorlage zur Verfügung gestellt. Der normgerechte Einsatz von Recyclingbeton ist durch die Baufirmen zu erklären und über einen Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle (Fremdüberwachung) zur Betonzusammensetzung mit Dokumentation des erforderlichen Anteils an rezyklierter Gesteinskörnung, dem Prüfbericht der verwendeten RC-Gesteinskörnung und Lieferscheinen nachzuweisen. Der Prüfbericht darf bei Auslieferung des Recyclingmaterials nicht älter als sechs Monate sein.
9.12.2. Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate
Mindestens 30 % der im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate wird mit einem erheblichen Recyclingmaterial eingesetzt. Als Baustoffe mit erheblichen Recyclinganteil gelten
- ungebundene Erdbaustoffe aus zertifiziertem güteüberachten Recyclingmaterialien, z.B. für den Ein-satz als Sauberkeitsschichten unter Gründungen oder im Bereich des Wegebaus auf dem Grundstück.
- Pflanzsubstrate aus güteüberwachten Recyclingbaustoffen wie Ziegelsplitt für die Gebäude und Landschaftsbegrünung.
Alle eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate sind mittels Massenbilanz vom Auftragnehmer für sein Gewerk darzustellen und der Anteil an Recyclingmaterialien durch Prüfzeugnisse durch anerkannte Prüfstellen (nicht älter als 6 Monate), Lieferscheine und Herstellererklärungen nachzuweisen. Eine tabellarische Vorlage für die Aufstellung der Massenbilanz wird zur Verfügung gestellt.
9 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN DGNB
10 ABRRECHNUNG 10.1. Für die Abrechnung ist zu beachten:
Durch das Steueränderungsgesetz, das am 28.11.2003 vom Bundesrat verabschiedet wurde, sind u. a. die inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen, ab dem 01.01.2004 ausgedehnt worden. Nach dem neu gestalteten §14 (4) UStg muss ab dem 01.01.2004 eine Rechnung folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
3 Ausstelldatum
4. eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird
Beginnend mit:FB 41 0000_Neubau Rathaus Erbach ...
5. die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände, oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Dienstleistung)
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Dienstleistung) oder der Vereinnahmung des Entgelts (Auszahlungen, Teilzahlungen)
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für Lieferungen und/oder sonstige Leistungen, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Nachlass, Rabatt usw.), sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
8. der anzuwendende Steuersatz, sowie den Umsatzsteuerbetrag, oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für eine Lieferung oder sonstige Leistung, eine Steuerbefreiung gilt.
Sofern die vorgenannten Angaben nicht vollständig in einer Rechnung enthalten sind, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Daher können unvollständige Rechnungen nicht akzeptiert werden.
10.2. Rechnungsstellung digital an:
Bauherr, über Drei Architekten Partnerschaft mbB
Abschlagszahlungen:
Prüfung / Freigabe erfolgt nur mit prüfbarer Aufstellung nach LV und beigefügtem Aufmaß
Schlussrechnung:
1x in Papierform
1x digital
Rechnungsaufstellung:
Leistungen nach Position lt. Vergabe-LV
Leistungen nach Position lt. Nachtragsangebot
Außervertragliche Leistungen
Auftraggeber:
Stadt Erbach
Bauvorhaben:
Rathaus Erbach
10 ABRRECHNUNG
11 ANLAGEN Dem LV sind gem. beiligendem Anlagenverzeichnis Planunterlagen und Gutachten als Vorabzug beigefügt.
Die beigefügten Pläne, Planausschnitte, Details und anderen Darstellungen stellen den derzeitigen Planungsstand dar und sind folglich keine freigegebenen Ausführungspläne.
11 ANLAGEN
12 PLANSERVER Der AN verpflichtet sich, mit dem Dokumentenmanagementsystem poolarserver zu arbeiten und hier vertragsrelevanten Schriftverkehr, Pläne sowie sonstige Unterlagen wie Rapporte, Bautagesberichte, Rechnungen und Nachtragsangebote einzustellen und zu verteilen.
Der AN hat neben dieser Bringschuld außerdem eine Holschuld, d. h. die für ihn aktuellen und relevanten Informationen muss er evtl. täglich vom Planserver abholen, nachdem er über den Upload neuer Planunterlagen informiert wurde. Die Vergabe von Zugangsdaten für den poolarserver erfolgt über den Bauherrn unmittelbar nach Auftragserteilung. Weiterführende Informationen zur Arbeit mit dem poolarserver werden für die Firmen bereitgestellt.
12 PLANSERVER
13 DOKUMENTATION Die folgende Dokumentationsbeschreibung ist ein gewerkeübergreifendes Muster.
Einzureichen sind auf jedem Fall die gewerkespezifischen Dokumentationsunterlagen.
Art und Umfang werden vom AG bzw. der Objektüberwachung des AG festgelegt.
Gewerkespezifisch können auch über die unten gemachte Aufstellung hinausgehende Unterlagen eingefordert werden.
Bestandsunterlagen:
Folgende Dokumentationsunterlagen sind mind. 4 Wochen vor der Schlussabnahme den Architekten zur Prüfung und dem AG zur Abnahme zu übergeben:
- Revisionspläne (für die techn. Dokumentation) farbig angelegt
- Auf Datenträger in einem vom AG geforderten Format
geeignet auch zur Übernahme in ein CAD- Programm.
- Revisionsunterlagen:
Die obengenannten und sonstige Unterlagen sind gesammelt
- elektronisch auf Datenträger
- in elektronischer Form auf dem Datenserver des AG (Poolarserver) einzustellen.
Die Dokumentation ist in nachstehende Abschnitte zu gliedern. Die einzelnen Abschnitte sind durch beschriftete Einlegeblätter zu trennen:
Abschnitt 1: Material und Anlagenbeschreibung
Anlagenbeschreibung, verwendete Stoffe, Zulassungen, Zertifikate etc., z.B. gem. Leistungsverzeichnis mit technischen Daten.
Abschnitt 2: Funktionsbeschreibung
Beschreibung der Anlage mit sämtlichen Funktionen.
Abschnitt 3: Betriebsanleitung
Beschreibung der Inbetriebnahme und der Außerbetriebsetzung der Anlage.
Bedienungsbeschreibung der kompletten Anlage.
Zur einfacheren Handhabung sollte bei umfangreicheren Anlagen eine Checkliste erstellt werden.
Abschnitt 4: Wartungsvorschriften
Dieser Abschnitt beinhaltet die erforderlichen Informationen und Wartungsvorschriften/-intervalle. Gegebenenfalls sind Arbeitskarten aus dem Wartungsvertrag beizulegen.
Abschnitt 5: Gerätebeschreibungen
Für alle eingebauten Geräte sind die technischen Gerätekennblätter und Gerätebeschreibungen einzufügen.
Sofern Prospektmaterial verwendet/beigelegt wird, müssen die tatsächlich eingebauten Geräte/Bauteile eindeutig gekennzeichnet werden.
Pumpen und Ventilatoren sind mit Kennlinien zu kennzeichnen. Herstellererklärungen, Zertifikate, Werksbescheinigungen.
Abschnitt 6: Pflegeanleitungen
Dieser Abschnitt beinhaltet die erforderlichen Informationen und Pflegevorschriften/ -intervalle. Gegebenenfalls sind Pflegeprodukte und deren Verwendung zu nennen.
Abschnitt 7: Ersatzteillisten
Abschnitt 8: Messprotokolle, Betriebswerte, Einstellungen
Alle Einstellungen an den Schalt-, Steuer- und Regelgeräten sowie anlagenspezifische Einstellungen sind in einem Datenblatt als Einstellwerte festzuhalten. Alle Betriebs- Istwerte wie z.B. Luftmengen, Fördermengen, Betriebsdrücke usw. sind in einem Messprotokoll festzuhalten. Eine Probelaufdokumentation ist beizufügen.
Abschnitt 9: Abnahme- und Prüfbescheinigungen
Abnahmeprotokolle und wenn zutreffend, TÜV-Abnahme, Baumuster- Bescheinigungen, Zulassungsbescheinigungen, Prüftestate, GS-Prüfungen u.ä.
Abschnitt 10: Bestandspläne / Revisionspläne
13 DOKUMENTATION
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN A1. Art und Umfang der Leistungen
Die Leistung umfasst die Erstellung der Baugrube und Gebäudegründung,
bestehend aus den folgende Titeln:
1. Baustelleneinrichtung
2. Baugrubensicherung
3. Erdarbeiten
4. Duktile Gussrammpfähle
. 5. Energiepfähle als Erdwärmetauscher
6. Nachweisarbeiten / Sonstiges
A2. Leistungsverzeichnis
A2.1 Die dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Pläne und Berechnungen gelten als zeichnerische bzw. rechnerische Beschreibung der auszuführenden Leistung.
A2.2 Sofern in den einzelnen Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" bzw. "Montage" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge einschließlich aller dafür erforderlichen Leistungen als beschrieben und sind im Angebotspreis einzurechnen.
A2.3 Mit den Einheitspreisen abgegolten sind alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die zur Erfüllung des Auftragszweckes erforderlich sind, sowie das Beistellen aller erforderlichen Werkzeuge.
A2.4 Arbeiten Dritter zur Fertigstellung der Leistungen sind nicht vorgesehen, sofern dies in den Positionen nicht ausdrücklich beschrieben ist.
A2.5 Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass die endgültige Festlegung der Abmessungen der einzelnen Bauteile, der Baustoffe mit der Montageplanung erfolgt.
A2.6 Hinweise zum Bauablauf sind lediglich Hinweise zur Baudurchführung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statischer und konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen.
A3. Normen, Vorschriften und Richtlinien
Grundlage für die Ausführung aller geschuldeten Leistungen sind die Allgemein Anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Richtlinien und Runderlässe und die Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB/C auf dem jeweils neusten Stand. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist einzuhalten, die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die örtliche Genehmigungsbehörde sind zu beachten..
A4. Gütenachweise, Werkstoffe und Fabrikate
A4.1 Es sind grundsätzlich nur DIN-gerechte Werkstoffe und Bauelemente und Konstruktionen mit Systemprüfzeugnissen eines anerkannten Prüfinstituts, das einer ständigen Güteüberwachung von neutraler Stelle unterliegt, zugelassen. Alle angebotene Systeme bedürfen einer baurechtlichen Zulassung. Der Auftragnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass seine Leistungen den vorgeschriebenen Anforderungen und technischen Regeln entsprechen. Die Kosten für diese Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
A4.2 Bauteile und Bauweisen, die einer bauaufsichtlichen Zulassung, eines Prüfzeugnisses, einer Überwachung o.ä. bedürfen, sind entsprechend auszuführen. Sollten für einzelne Bauteile Zustimmungen im Einzelfall erforderlich sein, sind diese vom AN zu erwirken und im Angebotspreis zu berücksichtigen.
A4.3 Der Auftraggeber behält sich vor, Stoffe und Bauteile zu überprüfen und zum Einbau freizugeben. Alle im LV vorgeschriebenen und anzubietenden Materialien sowie der bauseits zu liefernden Teile sind unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien und der Bedingungen des Herstellers einzubauen.
A4.4 Die vorgeschlagenen Richtfabrikate sind Empfehlungen, die Prüfung ihrer Eignung für die
vorgesehenen Zwecke obliegt dem AN. Die Bietertextergänzungen wie
Angebotenes Fabrikat/Typ
oder
Richtqualität: - XYZ - oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat
sind vom Bieter auszufüllen, auch wenn das Fabrikat der Richtqualität angeboten wird. Bei Abweichung von den, als Richtqualität vorgegebenen Fabrikaten ist die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer mit der Angebotsabgabe durch Vorlage von technischen Merkblättern und Prüfzeugnissen nachzuweisen.
A5. Erkundigungs- und Hinweispflicht
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sich rechtzeitig und eigenverantwortlich von der Beschaffenheit des Untergrunds zu überzeugen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber (AG) so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass dem Verursacher eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden kann, ohne dass es zu Verzögerungen im Bauablauf kommt.
A6. Anlieferung, Transport, Lagerflächen, Baustelleneinrichtung
Die gesamte Baustelleneinrichtung des AN, welche zum Erbringen der ausgeschriebenen Leistungen notwendig werden, sind - soweit nicht nachstehend gesondert positioniert - vom AN selbst in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung zu erbringen.
A7. Baustellenzufahrt, Anlieferung, Transport, Lagerflächen
A7.1 Die Andienung der Baustelle erfolgt entsprechend beiliegender Baustelleneinrichtungsskizze. Die Organisation der Baustellenlogistik, Materialtransport und Transporte größerer Bauteile muss frühzeitig mit der Bauherrschaft und der örtlichen Bauüberwachung abgestimmt werden.
A7.2 Wohncontainer auf dem Baugrundstück sind nicht zugelassen.
A7.3 Größere Materialvorhaltungen des AN sowie Stellflächen für Container sind auf dem Baugrundstück nur in Absprache mit der örtliche Bauüberwachung möglich.
Der AN übernimmt die volle Haftung für die von ihm oder in seinem Auftrag angelieferten wie auch eingelagerten Materialien und Geräte. Umfangreichere Anlieferung von Materialien sind der örtlichen Bauüberwachung anzukündigen und abzustimmen. Bei Nichtbeachtung können Anlieferungen durch die örtliche Bauüberwachung ohne einen Schadensersatzanspruch seitens des Auftragnehmers abgewiesen werden.
A7.4 Der AN muss davon ausgehen, dass bei Lagerung von Materialien auf dem Baugelände und innerhalb des Gebäudes auf Anweisung der örtlichen Bauüberwachung Umlagerungen vorgenommen werden müssen.
A7.5 Für den Transport der Materialien zum Einbauort ist der AN selbst verantwortlich und zuständig. Bauseitig werden dem AN hierfür keine Transportgeräte zur Verfügung gestellt. Die Materialanlieferung hat so zu erfolgen, dass am Baugrundstück und am Gebäude keine Verschmutzungen oder Schäden entstehen können. Die Anzahl der erforderlichen Hebezeuge und deren Tragfähigkeit ist vom AN zu koordinieren und die anfallenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Über den erforderlichen Einsatz von Hebewerkzeugen muss sich der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Klarheit verschafft haben. Nachforderungen hieraus werden nicht anerkannt.
A8. Schutz des öffentlichen Verkehrs
Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen, die für den Schutz des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind.
A9. Baureinigung und Abfallbeseitigung
Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.
A10. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) und Schutzmaßnahmen
A10.1 Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
A10.2 Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
A10.3 Angrenzende Flächen, Bauteile und Einbauten in den jeweiligen Arbeitsbereichen sind vom AN wirksam und flächig vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen. Die Arbeitsbereiche sind nach Fertigstellung der Leistung in sauberem Zustand zu verlassen.
A10.4 Das Abkleben oder vollflächige Abdecken von Einbauten aller Art, einschl. der erforderlichen Materialien und dem anschließenden Entfernen der Schutzmaßnahmen, wird nicht gesondert vergütet. Das Material geht in das Eigentum der AN über und ist von der Baustelle abzufahren, die Entsorgungsgebühren trägt der AN. Verunreinigte oder beschädigte Bauteile, die auf die Ausführung des An zurückzuführen sind, werden auf Kosten des AN gereinigt oder ausgewechselt. Der AN hat, insbesondere bei Bauteilen mit fertiger Oberfläche, für einen ausreichenden Schutz seiner eigenen Leistungen zu sorgen, diesen Schutz ständig zu überwachen und ggf. zu vervollständigen. Hierzu zählen z.B. Kantenschutz, Oberflächenschutz durch geeignete Materialien etc..
A10.5 Bei Schweißarbeiten ist insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche angrenzenden Bauteile vollständig gegen Hitze und Funkensprühung abgeschirmt werden.
A10.6 Die Kosten für die Erstreinigung der eingebauten Bauteile sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Zeitpunkt der Erstreinigung wird von der örtlichen Bauüberwachung festgelegt.
A11. Gerüste, Sicherheitseinrichtungen
Sollte der AN für seine eigenen Arbeiten Gerüste benötigen, sind diese in die EP´s mit einzukalkulieren.
A12. Terminplanung, Bauablauf und Koordination
A12.1 Die Ausführung der Arbeiten erfolgt gemäß den in den besonderen Vertragsbedingung KEV 116.1 (B)BVB genannten Terminen.
A12.2 Es ist vorgesehen, dass die Gesamtleistung am Stück ausgeführt werden, das heißt von einem kontinuierlichen Arbeitsablauf kann ausgegangen werden.
A12.3 Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statisch konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen. Der AN ist verpflichtet, den Bau- und Montageablauf mit dem Architekten und den Fachingenieuren des Auftraggebers abzustimmen.
A12.4 Der Bauablauf ist eng mit der örtlichen Bauüberwachung und den anderen Gewerken zu koordinieren. Wöchentlich finden mit der örtlichen Bauüberwachung Routinebesprechungen statt. Alle Fachbauleiter und die auf der Baustelle tätigen Firmen sind mit einem Vertreter (Bauleiter, Obermonteur, etc.) zur Teilnahme an den Koordinationsbesprechungen verpflichtet. Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken sowie eventuelle Terminabsprachen werden durch die örtliche Bauüberwachung protokolliert und sind für alle verbindlich. Protokolle gelten als anerkannt wenn innerhalb von 1 Woche nach Zugang kein Widerspruch erfolgt.
A13. Digitale Planung und Dokumentation
Der Auftraggeber setzt zur Optimierung des Datenaustauschs, und zur Abbildung von Planungsprozessen, zwischen internen und externen Beteiligten eine Serverplattform ein.
Die Nutzung dieser Plattform ist für den Auftragnehmer kostenfrei. Der Auftragnehmer stellt seinerseits die kostenfreie Nutzung der Plattform durch sein Unternehmen/Nachunternehmer fest und sichert die Ein- haltung der Richtlinien zu dessen Nutzung zu.
Sämtlicher Planaustausch erfolgt digital über die Plattform. Dies gilt auch für die Prüfung der Werk- und Montageplanung des AN. Notwendige Papierausdrucke müssen von jedem Projektbeteiligten jeweils individuell veranlasst werden. Die Kosten für Papierausdrucke tragen die jeweiligen Projektbeteiligten
Spätestens 4 Wochen vor Abnahme der Leistung sind sämtliche projektbezogenen Planungen, Datenblätter, Zulassungen, Berechungen, Fachunternehmererklärungen, Wartungsempfehlungen etc. systematisch mit Inhaltsverzeichnis zu bündeln und digital auf der Serverplattform abzulegen. Genauere Angaben siehe Position "Schlussdokumentation".
A14. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
A14.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
A14.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 10 Werktagen einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
A14.3 Baufristenplan: Siehe KEV 116.2 (B) WBVB Seite 1 u. 2
A14.4 Nach Auftragsvergabe hat der AN von allen konstruktiv notwendigen Positionen Konstruktions-, Fertigungs- und Montagezeichnungen zu fertigen. Der AN hat sich vor Beginn der Werkstattfertigung zu vergewissern, dass die, in den Plänen angegebenen Maße, Höhenlagen und Kennzeichnungen der Unterbauten und Einbauteile mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmen. Die in den Plänen angegebenen Maße sind lediglich Richtmaße. Ausführungsmaße sind entsprechend des Baufortschritts vor Ort zu nehmen und in die Werkstattpläne einzuarbeiten. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Unstimmigkeiten sind den Fachplanern rechtzeitig vor der Ausführung mitzuteilen.
A14.5 Der AN ist dazu verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. DIN 1961, § 3). Unstimmigkeiten sind den Fachplanern rechtzeitig vor der Ausführung mitzuteilen.
A14.6 Sämtliche statische Berechnungen und Planungsleistungen für Sondervorschläge des AN sind Sache des AN. Die Schnittstellen zu der ursprünglichen Planung des AG sind durch den AN rechtzeitig mit dem Architekten und den Fachingenieuren des AG abzustimmen. Sämtliche Kosten, die durch bzw. im Zusammenhang mit dem Sondervorschlag entstehen (z.B. Prüfung und Anpassung von Schnittstellen durch Architekten / Fachingenieure, Gebühren und Mehraufwendungen des Prüfingenieurs etc.), sind vom AN zu tragen.
A14.7 Sämtliche Planungsleistungen, statische Berechnungen etc. von Subunternehmer des AN sind vom Projektleiter des AN oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen um damit die Einhaltung der vertraglich geschuldeten Leistung und der abgeschlossenen Koordination innerhalb des AN zu bestätigen.
A14.8 Werkstatt-, Konstruktions-, Fertigungs- und Montagepläne sind dem Architekten und ggf. Statiker zur Prüfung vorzulegen. Die Pläne werden von diesen auf Übereinstimmung mit der Planung und der Gestaltung geprüft. Evtl. Ergänzungen und Korrekturen sind in die Originalzeichnungen zu übernehmen. Die genehmigten Zeichnungen entbinden den AN nicht von der Haftung für die von ihm angebotenen Konstruktion. Die zur Montage freigegebenen Pläne erhält der AG in digitaler Form. Die Fertigung und die Montage dürfen nur nach freigegebenen Plänen erfolgen. Die Kosten für die Anfertigung der Zeichnungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zeichnungen sind mit den Konstruktionen angrenzender Gewerke abzustimmen. Angaben über bauseits ggf. einzubauende Verankerungsteile sind nach Auftragserteilung kurzfristig zu machen. ggf. einzubauende Verankerungsteile sind nach Auftragserteilung kurzfristig zu machen.
A14.9 Alle für die Ausführung maßgebenden Pläne und Zeichnungen müssen vom AN jederzeit auf der Baustelle zur Verfügung gehalten werden.
A14.10 Ergänzend sind folgende Unterlagen nach Aufforderung durch den AG digital vorzulegen:
- technische Beschreibungen und Kataloge der Hersteller der zum Einbau vorgesehenen Materialien und Produkte (Materialdatenblätter etc.)
- Betriebs- und Wartungsanleitungen
- Zulassungsbescheide bzw. Prüf- und Testberichte von anerkannten Instituten
- Nachweise über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend der Normen und gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Vorgaben des Sachversicherers
- ggf. Gutachten, statischen Nachweise der ausgeführten Konstruktionen und Nachweise über die Gleichwertigkeit von Alternativprodukten
ATV ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Z1. BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Z1.1. Allgemeine Hinweise
Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung, die zur Erfüllung der gesamten vertraglichen Leistung, erforderlich werden, sind nach DIN 18299 VOB/C Nebenleistungen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten, wenn nicht in extra Positionen ausgewiesen.
Z1.2. Baustelleneinrichtungsplan:
Der AN hat 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Baustelleneinrichtungsplan und einen Bauzeitenplan vorzulegen. Dieser Plan ist mit der Bauherrschaft, der Objektüberwachung und allen zuständigen Behörden abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Anfallenden Gebühren und sonstigen Aufwendungen sind einzurechnen.
Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine und Lagerplätze.
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen.
- Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas) für die gesamte Dauer der Baustelle.
- Wege für Geh- u Fahrverkehr auf und im Umfeld der Baustelle für öffentlichen und internen Verkehr und deren Beschilderung.
- Entsorgungseinrichtungen.
- Standort des Absetzbeckens für die Wasserhaltung und Leitungsführung.
Fahrzeug- und Gerätestandplatz am Verbau:
Im Bereich des Verbaus sind für schwere Fahrzeuge und Geräte, insbesondere für schwere Fahr- Betonpumpen eine ausreichend große, befestigte und tragfähige Aufstellfläche herzustellen.
Abstand für verbaunahe Lasten nach EB 57 von der Verbaukante:
1,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 10 to
2,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 30 to
3,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 50 to
4,50 m bei einem Gesamtgewicht von bis 70 to
Z2 VERBAUARBEITEN
Z2.1. Allgemeines
Z2.1.1. Grundlage für die Kalkulation ist der jeweils von MVD (Mayer-Vorfelder und Dinkelacker) aufgestellte Verbauplan sowie das von Henke und Partner GmbH erstellte geotechnische Bodengutachten.
Der Tragwerksplaner des AG erstellt die Genehmigungsplanung, statische Bemessungen sowie die Ausführungsplanung mit allen Detailnachweisen.
Der Auftraggeber versichert, daß in nachfolgenden Titel Baugrubensicherung sämtliche notwendigen Arbeiten einschließlich Nebenleistungen enthalten sind.
Z2.1.2. Der Verbau ist im Regelbereich für die Lasten von 10 KN/m2 nach EAB bemessen.
Im Bereich Baustraße örtlich bis 40 kN/m2. Dies ist in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Z2.1.3. Es besteht kein Vergütungsanspruch und Bauzeitverlängerung auf Grund einer Ablaufunterbrechung durch vom Auftraggeber nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. Baugrundhindernisse oder Antreffen von Bestandsresten im Bereich der Spezialtiefbauarbeiten, die im Baugrundgutachten zu erkennen waren.
Z2.1.4. Das Abstecken und Einschneiden der Hauptvermessungspunkte werden von einem Vermessungsbüro durch den AG vorgenommen.
Diese Punkte sind zu sichern.
Weitere Vermessungs- und Absteckarbeiten für die Durchführung der Bohrarbeiten sind in die EP´s einzurechnen. Die Lage der Bohrpfähle und Träger ist selbst abzustecken.
Bei Verlust dieser Punkte sind diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungssachverständigen, zu Lasten des Auftragnehmers wiederherzustellen.
Alle sonstigen Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechzeitig durchzuführen, so daß eine Nachprüfung durch den Auftraggeber ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich sind. Er trägt für die planmäßige Lage und Höhe die alleinige Verantwortung.
Z2.1.5. Es wird aufgrund der Situation nochmals darauf hingewiesen, dass der Erdbau mit dem Spezialtiefbau Hand in Hand arbeiten muß, der AN hat eigenverantwortlich die Koordination mit dem verschiedenen Gewerken so abzustimmen, daß kein Stillstand wie auch Bauzeitverlängerung entsteht.
Z2.1.6. Art und Anzahl der Bohrgeräte sind so zu wählen, dass die Leistung in der vertraglich vereinbarten Bauzeit zu erbringen ist.
Der AN ist verpflichtet seinen geplanten Bauablauf/Ressourceneinsatz an die Gesamtterminplanung anzupassen, so dass dem Bauherrn keine zusätzlichen Kosten durch Stillstandzeiten entstehen.
Z2.1.7. Mit dem Baustelleneinrichtungspreis werden alle Kosten abgegolten, welche für die Baustelle erforderlich sind, wie Erschließung, Unterhaltung, komplette Räumung nach Fertigstellung, sowie die Beseitigung aller Abfallstoffe. Hierzu gehören u.a. der An-und Abtransport, Einsatz und Vorhaltung, Auf-, Um- und Abbau sämtlicher Groß- und Kleingeräte, Baumaschinen, Bohrgeräte (Geräte mit Schneckenabstreifer zur Lärmreduzierung), Ankerbohrgeräte mit geeigneten Injektionspumpen, Spritzbetongeräte, alle notwendigen Geräte zum Einbau und Rückbau der Holzausfachung, Verbauträger u. Ankerköpfe, Hebegeräte, Bohrgeräte, Unterkunfts- und Lagermöglichkeiten usw., evtl. erforderlicher Austausch von Geräten, sowie sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind beinhaltet. Nach Abschluß der Baumaßnahmen ist die Baustelle wieder ordnungsgemäß zu räumen. Ebenso Restmengen der Zementsuspension beim Ankerbohren. Der Verbau ist nur für die üblichen Lasten von 10 kN/m2 und entsprechenden Radabständen nach EAB ohne weitere Zusatzlasten bemessen. Dies ist in der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Z2.1.8. Die Bohrebenen incl. des Unterbaus mit Vlies und Schotter sind vom AN zu erstellen, einschl. der Entsorgung.
Mit dem Baustelleneinrichtungspreis sind alle Kosten abgegolten, die für die Benutzbarkeit der Arbeitsebenen für die Bohrarbeiten für den Verbau und die Bohrarbeiten für die tieferliegende Rückverhängung erforderlich sind.
Z2.1.9. Da das Grundwasser angeschnitten wird, sind bei den Bohrarbeiten entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Beim Bohren und Betonieren anfallendes Wasser ist aufzufangen und unschädlich abzuleiten.
Z2.1.10. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. im Bereich der Baustelle zu unterrichten.
Auf dem Baugrundstück und im benachbarten Straßen- bzw. Gehwegbereich ist mit einer hohen Leitungs- und Kanaldichte zu rechnen. Altleitungen auf dem Gelände sind fachgerecht zu entsorgen. Innerhalb des Verbaus und der eigentlichen Baugrube wurden im Vorfeld alle Leitungen außer Betrieb genommen.
Der Bereich Verbaus sowie die Baugrube ist - soweit bekannt - Leitungsfrei.
Z2.1.11. Bei der Herstellung der Verbaupfähle wird durch Auffüllungen gebohrt. Hierbei ist zu berücksichtigen und einzukalkulieren, dass eine Separierung in Haufwerke mit gutachterlicher Begleitung erforderlich ist.
Z2.2 Bohrpfahlwand- und Bohrpfahlarbeiten
Z2.2.1. Ergänzend zur VOB und den einschlägigen DIN-Vorschriften wird festgelegt:
Leerbohrungen werden nur vergütet, wenn sie aus statischen bzw. konstruktiven Gründen notwendig sind.
Die Höhe der Leerbohrungen ergibt sich aus der Differenz zwischen Gelände-Oberkante und erforderlicher Konstruktions-Oberkante.
Die Bohrlöcher müssen von OK Pfahlwand oder OK Pfahl bis OK Bohrplanum wieder mit Beton und/oder Kies (z.B. bei 'Leerbohrungen') verfüllt werden.
Z2.2.2. Der Beton- und/oder Formstahl wird nach Stahlliste abgerechnet, Walztoleranzen und Verschnitt sowie konstruktive Aussteifungen/Abstandshalter sind im Einheitspreis enthalten.
Z2.2.3. Für die Ausführung der Pfahlwände, Einzelpfähle und aufgelöster Pfahlwand gilt:
DIN 4014, DIN EN 1536, für Nachweise DIN 1054:2005, DIN 1045-1, und DIN 18800
Der Herstellung der Bohrpfähle gehen die zur Feststellung von Spartenleitungen und anderen Einbauten erforderlichen Schächte, Schlitze und Sondierungen voraus. Danach können die Bohrschablonen (bei Pfahlwänden) mit den erforderlichen Erd- und Hinterfüllungsarbeiten erstellt werden. Die Leistungen sind in die Pauschale einzurechen. Für die Einzelpfähle sind keine Schablonen erforderlich.
Z2.2.4. Für die Bohrpfähle wird, sofern in der Positionsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, Beton C25/30 XC2, WF gefordert.
Bei der Pfahlherstellung ist darauf zu achten, daß die geforderte Mindestbetondeckung durch geeignete Abstandhalter eingehalten wird.
Baustoffe:
Bewehrungsstahl: Rippenstahl BSt 500 S, Flachstahl:St 37-2 (Aussteifungsringe, Fußkreuze, etc.).
Beton: C25/30 XC2, WF, mit chromatarmen Zement, ÜK 1
Z2.2.5. Schweißungen an Bewehrungskörben:
Die Nachweise über die Schweißeignung des Materials und die fachgerechte Ausführung sind Sache des AN, gelten als Nebenleistung und sind dem AG vorzulegen. Die einschlägigen Richtlinien und Normen sind zu beachten und einzuhalten.
Z2.2.6. Toleranzen:
die zulässigen Toleranzen nach DIN verstehen sich als Maximalwerte und dürfen nicht zu Bauwerksschwächungen führen.
Die Abweichungen der Einzelpfähle innerhalb der Pfahlwand müssen darüber hinaus eine einwandfreie Überschneidung zur Lastübertragung aufweisen.
Der Ansatzpunkt der Bohrungen und die Lage der Pfahlachsen ist so zu wählen, dass die in den Architektenplänen angegebenen Bauwerksabmessungen erhalten bleiben.
Toleranzen und Schiefstellungen sind mit einzurechnen.
Erschwernisse und Mehraufwendungen, die sich bei allen nachfolgenden Arbeiten daraus ergeben, dass Baugrubenwände bzw. Pfähle nicht fluchtgerecht bzw. nicht senkrecht ausgeführt wurden, werden nicht vergütet und gehen voll zu Lasten des AN.
Z2.2.7. Unterschiedliche Anfahrtshöhen der Bohrpfähle, die daraus erforderliche Koordination mit dem Erdaushub und den restlichen Spezial-Tiefbau-Arbeiten, sowie mehrmaliges Umsetzen bzw. evtl. notwendiges An- und Abfahren sind in die Preisbildung mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Z2.2.8. Beschädigungen und Risse an den Nachbargebäuden, die auf Grund von nicht planmäßiger und unsachgemäßer Ausführung des AN entstehen, gehen voll zu Lasten des AN. Die Verrohrung ist im Boden immer im ausreichenden Vorhaltemaß zu führen, um einen Bodenentzug auszuschließen.
Z2.2.9. Oberflächenbearbeitung
Die Bohrpfahlwände sind im Zuge des Aushubs so zu säubern. Die Oberseiten der Pfahlwände sind planeben abzubrechen. Die Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Z2.2.10. Erschwernisse
In Bereichen, in denen künstliche Bohrhindernisse vorhanden sind, ist mit Erschwernissen aus dem Durchbohren zu rechnen.
Sämtliche Bohrarbeiten sind durch die anstehenden Bodenklassen abzuteufen.
Aufmass alter Bestandspfähle und eventuelle lokale Anpassung der Bohr- bzw. Gusspfähle ist vorzusehen
Z2.3 Ankerarbeiten
Z2.3.1 Anwendungsbereich:
Es ürfen nur Verpressanker für vorübergehende Zwecke gemäß DIN EN 1537 in Gebrauch genommen werden.
Z2.3.2. Verpressanker:
Der AN hat nur bauaufsichtlich zugelassene Ankersysteme einzubauen und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Zulassungsbescheid, Unterlagen und Angaben über den Einbau (Bohrmaschine, Verrohrung, Spannstahl, Ankerkopf, etc.) der Objektüberwachung des AG zur Freigabe vorzulegen.
Die im LV angegebenen Gebrauchslasten der Anker verstehen sich als Mindestwerte.
Der AN hat bei Bohrung der Anker Bohrprotokolle zu führen; dies gilt analog für die notwendigen Spannprotokolle und den Nachweis über das Lösen der Ankerköpfe.
Z2.3.3. Der AN hat als Nebenleistung alle bautechnischen Unterlagen nach DIN zu erstellen und die geforderten Nachweise zu führen.
Zur vertraglichen Leistung im Sinn der DIN gehört die Durchführung der Abnahmeprüfung für jeden Anker mit Gestellung der Spannkolonne mit Werkzeug, An- und Abfahrt, Gerüsten und Nachspannen, Auswertung der Ergebnisse, Protokollführung usw., nach DIN EN 1537 und DIN SPEC 18 537.
Die komplette mängelfreie Ausführung ist durch Übergabe der Abnahmeprotokolle mit zugehöriger Auswertung an die Objektüberwachung des AG zu belegen.
Z2.3.4. Der AN hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass die Verpresskörper nicht in Schichtgrenzen des Untergrundes liegen. Gegebenenfalls sind die Ankerneigungen in Absprache mit dem Statiker zu verändern.
Erforderliche Nachverpressungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Art des Bohrverfahrens ist dem Untergrund entsprechend zu wählen und vor Beginn anzugeben.
Z2.3.5. In die entsprechenden Positionen sind u.a. einzurechnen:
Liefern, Einbauen und Spannen der erforderlichen Spannstähle einschl. Bohrloch herstellen,
Liefern, Aufarbeiten und Verpressen des erforderlichen Zements,
Liefern und Einbauen der Ankerkopfkonstruktionen
Entspannen der Anker nach Angabe des Bauherrn zu einem späteren Zeitpunkt.
Lösen und Beseitigen der Ankerkopfkonstruktion zu einem späteren Zeitpunkt,
einschl. dazu notwendigen Gerätschaften (Pressen etc.).
Z2.3.6. Die rechnerische Ankerlänge wird von Hinterkante Ankerunterlagsplatte bis Hinterkante Verpresskörper gemessen (Konstr. notwendige Überstände sind einzurechnen). In den nachfolgenden Positionen wird diese Länge mit LA bezeichnet.
Die Verpresskörperlängen wurden mit 4,0 m angenommen.
Z2.3.7. Gemäß DIN EN 1537 ist durch Eignungsprüfung an mindestens 3 Ankern nachzuweisen, dass diese Länge zur Eintragung der Ankerkräfte in den anstehenden Böden ausreichend ist.
Auf die Eignungsprüfung kann verzichtet werden, wenn eine derartige Prüfung vom Bieter schon in einem anderen vergleichbaren Boden ausgeführt worden ist. Zu beachten ist beim Spannen auch die DIN SPEC 18537
Z2.3.8. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung für die Bohrgeräte, einschl. Bohrkolonnen, ist in die Pauschale einzurechnen. Art und Anzahl der Bohrgeräte sind so zu wählen, dass die Leistung in der vertraglich vereinbarten Bauzeit zu erbringen ist. Dabei kann nicht von einem kontinuierlichen Bauablauf bis Fertigstellung der Ankerarbeiten ausgegangen werden. Der AN ist verpflichtet seinen geplanten Bauablauf/Ressourceneinsatz an die Gesamtterminplanung anzupassen, so dass dem Bauherrn keine zusätzlichen Kosten durch Stillstandzeiten entstehen.
Z2.3.9. Erschwernisse
Erschwernisse und Behinderungen durch das Durchbohren von Pfahlbeton, Beton und Stahlbetonfundamenten, künstlichen und natürlichen Hindernissen im Boden wie Findlingen, MW-Wänden sind einzurechnen, ebenso Erschwernisse und Mehraufwendungen hinsichtlich Planung und Herstellung von Ankern im Bereich kreuzender Anker. Das Spannen ist erst nach Herstellung aller im Überschneidungsbereich liegender Anker erlaubt.
Z2.3.10. Ausführung
gemäß >Baubeschreibung<, >Allgemeine Vorbemerkungen<, >ZTV<, Positionsplänen und folgenden Einzelleistungen:
- Baustelleneinrichtung
- Liefern und einbauen von Verpreßanker DIN EN 1537 (Temporäranker) in den anstehenden Böden gem. Bodengutachten, in allen Neigungen,
Bohrlängen bis ca. 16 m als Litzenanker, St 1570/1770
- Bohren der Anker im Grundwasser
- Herstellen der Ankerauflager in Bohrpfahlwänden und Bohrpfählen Betongüte C25/30, Konstruktion im notwendigen Durchmesser, das Ausfräsen oder Ausbrechen und Herrichten des Plattenauflagers, einschl. Ausgleichsmörtel oder -beton sowie die Entfernung und Entsorgung des Abbruchmaterials.
- Verlorene Ankerköpfe in Bereichen, in denen die Anker bauablauf- bedingt im Boden verbleiben.
Z2.3.11. Alle in der Baugenehmigung und wasserrechtlichen Erlaubnis formulierten Anforderungen an die Ausführung und Überwachung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat den Nachweis der Grundwasserunschädlichkeit des Verpressmaterials zu führen.
Die Bohrungen sind in allen vorkommenden Bodenklassen gem. Baugrundgutachten schonend und weitestgehend frei von Erschütterungen auszuführen. Die Kontamination des Baugrundes mit überschüssigem Verpressmaterial ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Die erforderlichen Prüfungen sind in die dafür vorgesehenen Positionen einzurechnen.
Z2.3.12. Ggf. mehrfaches Nachverpressen ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eventuelle Mehrverbräuche an Verpressmaterial werden nicht gesondert vergütet.
Z2.3.13. In den Einheitspreisen ist das Umstellen des Bohrgerätes von Ankerpunkt zu Ankerpunkt sowie die Entsorgung des anfallenden Bohrgutes und überschüssigen Verpressmaterial zu berücksichtigen.
Abgerechnet wird die Lieferlänge gem. Verbauplanung / Ankerliste.
Z2.3.14. Angebotenes System:
'.....................................................'
(Bietereintrag)
Z2.4. Ausfachung mit Spritzbeton (gem. DIN 18551):
Z2.4.1. Geologisch bedingter Verbrauch und damit Mehrverbrauch an Spritzbeton ist vom AN einzurechnen und wird nicht vergütet.
Dies gilt auch für die damit einhergehenden Mehrzeitaufwendungen, die vom AN ebenfalls für den Bauablauf einzurechnen sind.
Z2.4.2. Die Abschlagshöhen sind vom AN je nach Standfestigkeit des Bodens, der Geologie und den einschlägigen DIN Normen 4124 zu wählen.
- bindige Böden max. 1,00 m
- nicht bindige Böden max. 0,50 m
Bei wenig standfesten Böden sind die Einbauabschnitte nach örtlicher Erfordernis zu reduzieren.
Z2.4.3. Einzubauendes Material:
Spritzbeton C 25/30, d=15 cm
Bewehrung BSt 500 Q 188A, einlagig
Z2.4.4. Zur Ableitung des Schichtenwassers wird eine Dränmatte eingebaut und es werden Entwässerungsbohrungen erstellt.
Z3. ERDARBEITEN:
Z3.1. Allgemein:
Auf Grund der eingeschränkten Platzverhältnisse vor Ort soll das gesamte Aushubmateriel auf ein vom AG gestelltes Zwischenlager transportiert werden. Im Zwischenlager müssen entsprechend des geotechnischen Gutachtens Haufwerke unterschiedlicher Größen zur Beprobung gebildet werden.
Ablauf:
- Erdaushub (auch Bohrgut), Laden und Transport auf Zwischenlager
- bauseitige Beprobung
- Aufladen und abschließendes Entsorgen /Verwerten durch AN Erdarbeiten
Z3.2. Aushub lösen, Zwischentransporte und Verladen:
Der Aushub bis Baugrubensohle ist wegen der erforderlichen Zuordnung in unterschiedlichen Entsorgungs-Klassen unterteilt und deshalb in mehrere Flächen- und Tiefenabschnitten auszuführen.
In den Preis für den Baugrubenaushub sind alle Leistungen und Kosten einzurechnen, die für das Lösen des Materials, interne Zwischentransporte, Haufwerksbildung und für das Verladen des Aushubmaterials zur Abfuhr erforderlich sind, z.B.:
- profilgerechtes, lagenweises Lösen des belasteten Aushubmaterials (Separieren)
- Erschwernisse durch die Anweisungen der Aushubüberwachung (z.B. Leistungsminderung)
- Herstellen und Umsetzen von Haufwerken nach dem Lösen innerhalb der gesamten Baustelle, inkl. Zwischentransporte
- Verladen des Aushubmaterials
Z3.3. Aushub, Laden, Zwischenlager
Vom Aushub sind Haufwerke zu bilden, die nach Vorschrift beprobt und nach den vorgegebenen Parameterumfang untersucht und entsprechend deklariert werden.
Jedes vollständige Haufwerk wird dann im Auftrag des AG vom Gutachter beprobt und in eine Entsorgungsklasse eingestuft.
Aus der Bildung von Haufwerken auf dem Zwischenlager resultierende Erschwernisse berechtigen nicht zu einer zeitlichen Verzögerung der Baugrubenherstellung. Weitere Entsorgungskosten und Gebühren aus der Zwischenlagerung ist Sache des AG.
Belastete oder auffällige Aushubmassen werden auf der Baustelle zu Haufwerken zu
max. 500 to aufgehaldet.
Anschließend erfolgt die endgültige abfallrechtliche Einstufung und Freigabe durch den Gutachter. Für die Entsorgung des Materials wird jedes Haufwerk deklariert.
Abdecken von Haufwerken mit Folien, Sicherung der Folien gegen Witterungseinflüsse (Wind etc.), Folien vor der Abfuhr von den Haufwerken wieder abnehmen und entsorgen. Folien sind sturmsicher zu befestigen.
Diese Massnahmen sind einzukalkulieren.
Z3.4. Gutachterliche Aushubbegleitung
Aufgrund der Separierung der Auffüllung in Haufwerke beim Aushub, ist vom Auftraggeber eine Einweisung des Erdbauunternehmens, die Begleitung bei der Separierung der Auffüllung mit Haufwerksbeprobung und abfalltechnischer Einstufung sowie Kontrollen und zeitweise gutachterliche Begleitung bei Abweichungen von den beschriebenen Verhältnissen notwendig.
Während des gesamten Aushubs ist der Auftragnehmer als Fachunternehmer verpflichtet, auf Übereinstimmung des Aushubs mit den Schichten-Beschreibungen und auf potentiell schadstoffhaltige Aushubanteile zu achten. Bei entsprechendem Verdacht oder Abweichungen ist der Bodengutachter umgehend zu informieren. Dieser legt das weitere Vorgehen und die Massenermittlung fest.
Z3.5. Abfuhr und Entsorgung des Aushubmaterials:
Bei der Abfuhr des Aushubmaterials, ist die strikte Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Transportvorschrifen gefordert.
Die entsprechenden Nachweise sind Vorzulegen
Für die praktische Durchführung und Prüfung sämtlicher Erd- und Verdichtungsarbeiten gelten die Richtlinien der ZTV E-StB 17.
Für die Entsorgung der Aushubmaterialien sind unabhängig von der Schadstoffklasse für jede Fuhre Begleitschein - /Übernahmescheinformulare durch den Auftragnehmer vorausgefüllt zu stellen und zu verwenden.
Die Begleitscheine müssen vollständig unterschrieben sein, nur solche Scheine werden für die Abrechnung anerkannt. Alle entsorgten Massen müssen gewogen werden.
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung hat mittels Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis oder Auftragsbestätigung der annehmenden Stelle (Deponie etc.), Begleitschein und zugehörigem Wiegeschein (Nettogewicht, in Tonnen) zu erfolgen.
Rechtzeitig vor der Abfuhr von belasteten Materialien muss die ordnungsgemäße und zulässige Entsorgung mittels Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und ggf. Annahmeerklärung, Zuweisungsbescheid o.a. nachgewiesen sein.
Bei Verwertungsmaßnahmen ist die Zulässigkeit der Verwertung durch die Abfallerzeuger- und die Abfallentsorgerbehörde zu bestätigen. Diese Bestätigung muss rechtzeitig vor Abfuhrbeginn vorliegen. Die Entsorgung darf nur durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgen.
Die Aufwendungen für Begleitscheine, Genehmigungen, Zuweisungen, Entsorgungsnachweise, Wägungen, Gebühren, Handling, Koordination etc. sind in die Positionen einzurechnen.
Seit 1.4.2010 gilt das elektronische Nachweisverfahren (eANV) für gefährliche Abfälle.
Die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle ist vom AN zu erbringen, der Entsorger muss auch die Erzeugereigenschaft übernehmen; die entsprechenden Signier- und Registerpflichten sind vom Entsorger durchzuführen und zu übernehmen.
Für die Maßnahme ist eine Stoffstrombilanz mit Zusammenstellung der Abfuhrmassen nach Haufwerksbezeichnung, Schadstoffbelastung und Tagen, mit Tonnagen, Wiegeschein- und Begleitscheinnummern sowie Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge zu erstellen.
Diese Aufstellungen sind wöchentlich den Vertretern des AG zu übergeben.
Kann ein Nachweis - insbesondere bei unbelasteten Aushubmassen - nicht durchgeführt werden, erfolgt die Abrechnung nach örtlichem Aufmaß.
Die ordnungsgemäße Abfuhr der beschriebenen Materialien beinhaltet die Kosten für:
- fachgerechter Transport des Aushubmaterials
- Aufwand für Fahrzeug und tägliche Straßenreinigung
- Aufwand für den Nachweis der Leistungen durch Wiegebelege,
- Aufwand für Übernahme- / Begleitscheine.
Für gefährliche Abfälle ist die elektronische Nachweisführung Pflicht.
Abrechnungsgrundlagen sind Wiegebelege einer amtlich geeichten Fahrzeugwaage.
Bei der Entsorgung mit Belegscheinverfahren ist das vollständige Vorliegen der Original-Begleitscheine mit dazugehörigen Original-Wiegescheinen Voraussetzung für eine Rechnungsstellung des AN.
Z3.6. Abrechnung
Für die Abrechnung sind vom AN durch einen Vermesser Aufmaßzeichnungen M 1:100 anfertigen zu lassen. Das vorhandene Gelände ist vom AN, gemeinsam mit der
Objektüberwachung aufzunehmen. Sämtliche Schüttgüter werden im eingebauten Zustand mengenmäßig erfasst und abgerechnet. Die Abfuhr erfolgt nach Wiegescheinen.
Die Umrechnung der Abfuhr (Bodenmaterial) in Tonnen zur festen Menge
erfolgt mit 2,00 t / cbm.
Maßgebend für die Abrechnung ist die Klassifikation und Beschaffenheit des anstehenden Bodens vor dem Lösen.
Die Festlegung welcher Boden der Bodenklasse 7 / Fels entspricht, wird gemeinsam vor Ort mit dem Geologen getroffen. Aufmaß und Abrechung erfolgen entsprechend dieser Festlegung. Beim Lösen von Fels und vergleichbaren Bodenarten ist Sprengen verboten.
Z3.7. Feinplanie und Nachverdichten
Baugruben- und Fundamentsohlen mit und ohne Gefälle nach dem Aushub planieren, Ausführung unmittelbar vor dem Einbringen der Sauberkeitsschicht als planebene Fläche, mit höchstens +/- 2 cm Höhendifferenz auf eine Länge von 5,0 m, einschl. des Abrüttelns und Nachverdichtens mit geeignetem Gerät ist einzukalkulieren, einschl. Massenausgleich im Bereich des Planums.
Überschüssiges Material ist zu entsorgen.
Verdichtungsgrad: in Absprache mit dem Bodengutachter.
Die vorgeschriebenen Verdichtungswerte sind durch Eigenüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Prüfprotokolle sind unaufgefordert der Objektüberwachung zu übergeben. Die Kosten hierfür sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.
Sofern die Lieferung von z.B. Verfüll- oder Bodenaustauschmaterial erforderlich wird, ist vor Ausführung für die zu liefernden Stoffe ein Eignungsnachweis (Körnungskurven usw.) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
Z3.8. Einfahrt Baugrube:
Rampen zur Erreichbarkeit der Baugrube sind vom AN herzustellen und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Rampen sind so herzustellen dass sie auch von Bohrgeräten / Ankerbohrgeräte sowie für die Geräte zur Herstellung der Gründungspfähle benutzbar ist .
Das evtl. notwendige Umsetzen der Rampe im Zuge des Erdaushubs mit begleitender Spritzbetonausfachung ist ebenfalls in die EP´s mit einzurechnen.
Die für den AN Rohbau erforderliche Baugrubenzufahrt / -rampe ist vor Abschluß der eigenen Arbeiten in Absprache mit dem Rohbauer herzustellen.
Rückbau der Rampe durch den AN Rohbau.
Z 4. Wasserhaltung
Für die anfallende Wassermenge, die in erheblichem Umfang vom Schichtenwasser, der Durchlässigkeit der verschiedenen Böden und vom Grundwasserstand abhängt . Es ist eine Pumpleistung vorzuhalten, mit der gleichzeitig das Tagwasser abgeführt werden kann. Es ist zu beachten, dass zu Beginn der Wasserhaltung eine größere Menge anfallen kann. Danach unter weitgehend stationären Verhältnissen, wird der Grundwasserandrang auf die abgeschätzte Durchschnittsmenge zurückgehen. Pumpen sind vom AN in der Baustelle zu betreiben.
Die abgepumpten Wassermengen sind sorgfältig und arbeitstäglich vom AN zu dokumentieren und zu überwachen. Eine kontinuierliche Überwachung von PH-Wert und Leitfähigkeit wird empfohlen. Die Genehmigung für die Einleitung des behandelten Wassers in die Kanalisation ist vom AN einzuholen. Anfallende Gebühren die Wassereinleitung werden vom AG übernommen.
Die Bohrebene und das Baufeld müssen trocken gehalten werden. Für die Einleitung sind Einleitergrenzwerte zu beachten. Zur Einhaltung kann während des Betonierens zusätzlich eine Neutralisation notwendig werden.
Das Tag-, Grund-, Bohr- und Betonierwasser wird in zwei hintereinander geschaltete Vor-/ Absetzbehälter gepumpt zum Absetzen der Schwebstoffe vor der Einleitung in das örtliche Kanalnetz nach den Vorgaben der Wasserrechtlichen Genehmigung.
ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
02 BAUGRUBENSICHERUNG
02
BAUGRUBENSICHERUNG
KURZBESCHRIEB VERBAUARBEITEN Kurzbeschrieb des anstehenden Baugrundes:
Gemäß beiliegenden Geotechnischen Berichtes sind folgende Homogenbereiche für die Ausführung der Spezialtiefbauarbeiten zu berücksichtigen.
Homogenbereich A: mitteldicht bis dicht gelagerte Auffüllung, Bodenschichtstärke ca. 30 bis 80 cm
Homogenbereich B: Auensand, Torf und Mudde, locker bis mitteldichte Lagerung, Schichtstärke ca. 3 bis 7 m
Homogenbereich C: Talkiese und Talsande, mitteldicht bis dichte Lagerung, nur in Teilbereichen vorhanden
Homogenbereich D1: USM Mergel, Sandmergel, Konsistenz steif bis fest,
Schichtstärke 3 bis 5 m
Homogenbereich D2: untere Süsswassermolasse fels, Mergelstein, bankig ab Kote 476 m üNN abfallend auf 473 m üNN
Die anstehenden Auenlehme, Torfe und Mudden weisen zumeist weiche Konsistenzen auf. Unterlagernd werden die Torf- Muddeschichten von Abschwemmlehmen und Abschwemmsanden, die eine weiche und steife Konsistenz aufweisen. Darunter lagert der untere Süsswassermolasse, überwiegend bestehend aus bunten Schluffen und Tonen, mit wechselnden Beimengen von Sand, in steife bis halbfeste Konsistenz.
Weitere Details sind dem beiliegenden Geotechnischen Bericht zu entnehmen.
Konzept der Verbaumaßnahmen:
Die Baugrube wird im Norden mit einer überschnittenen Bohrpfahlwand DN 880 mm und einem Pfahlabstand von 75 cm im System 1:1 hergestellt.
An der West- und Ostseite wird der Geländesprung mit einer aufgelösten Pfahlwand DN 880 mm gesichert. Die Pfahlachsabstände der aufgelösten Pfahlwand wurden mit ca. 2,10 m festgelegt.
Die überschnittene Pfahlwand als auch die aufgelöste Pfahlwand wird jeweils mit temporären Injektionsankern 1-lagig rückverankert. Die Ausfachung der aufgelösten Pfahlwand ist mit einer Spritzbetonversiegelung vorgesehen. Die Spritzbetonausfachung kann entsprechend des kurzzeitig standfesten Baugrund nur abschnittsweise erstellt werden.
Die Abschlagshöhen sind dem anstehenden Baugrund anzupassen.
Sowohl die überschnittene Pfahlwand als auch die aufgelöste Pfahlwand erhalten einen Steckträgerverbau ca. 1,00 - 1,50 m hoch mit jeweiliger Holzausfachung.
Die Achsabstände der Steckträger betragen ca. 2 bis 2,30 m.
Nach Süden hin wird die Baugrube 45° geböscht.
Bei der Erstellung der Bohrpfähle und der Anker sind die geotechnischen und hydrologischen Verhältnisse vom AN in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies trifft auf die jeweilige Geräteauswahl, Baustelleneinrichtungen als auch bei den Ankern auf das zu wählende Bohrverfahren zu. Die Großbohrpfähle sind mit Wasserauflast sowie die Anker gegen gespanntes Grundwasser herzustellen.
Für die Schnittstellen zum Erdbau, insbesondere für das Einbringen der Spritzbetonausfachung ist vom AN eine Koordinierungspflicht mit dem vom AG beauftragten Erdbauer hinsichtlich fristgerechten Abruf der Aushubschritte, Arbeitsplanien, Breiten der Arbeitsebenen und Vorgaben der bodenbedingten Abschlagshöhen zu leisten.
Dabei ist ein angemessener Vorlauf für den Abruf von Leistungen Dritter durch den AN einzuhalten.
KURZBESCHRIEB VERBAUARBEITEN
REGELWERKE UND ANLAGEN Regelwerke:
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten sämtliche zum Zeitpunkt der Ausschreibung einschlägigen, gültigen DIN Normen und technische Ausführungsbestimmungen.
Darüber hinaus, falls noch nicht erwähnt:
DIN 18 299 - Allgemeine Regelungen
DIN 18 301 - Bohrarbeiten und folgende jeweils aktuellste Fassung
DIN 18 303 - Verbauarbeiten
DIN 18 551 - Spritzbetonarbeiten
DIN EN 1536 Bohrpfähle
DIN 4123 Gebäudesicherungen, Gründungen, Unterfangungen
DIN 4124 - Baugruben und Gräben
DIN EN 1537 - Verpressanker und DIN SPEC 18537
DIN 1054: 2010-12 Baugrund
EAB 6. Auflage
DIN 4150 - Schwingungsmessungen
Emmissionsschutzgesetz UVV Lärm DIN 4220
UVV Erdarbeiten VBG 40
UVV Bauarbeiten VBG 37
Baustellenverordnung
Als Grundlage des Werkvertrags wird die VOB Teil B und C nach aktuellster Fassung vereinbart.
Damit sind alle Regelwerke nach aktuellster Fassung und der Stand der Technik vollumfänglich eingeschlossen.
Bei der Auswahl der Geräte und der Bauverfahren sind auch die möglichen Geräusch- und Erschütterungsemissionen zu berücksichtigen so dass hiervon keine vermeidbaren Beeinträchtigungen für die Anwohnerschaft ausgehen können.
REGELWERKE UND ANLAGEN
02.05 SPRITZBETONARBEITEN
02.05
SPRITZBETONARBEITEN