Mauerarbeiten
Kalk. Altötting; Hochbau
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Baubeschreibung Bauvorhaben:Straßmühle - Umbau und Erweiterung für die Nutzung als Jugendzentrum Bauort:Straßmühle 1, 84503 Altötting Bauherr:Kreisstadt Altötting, Kapellplatz 2 a ,84503 Altötting Baubeschreibung 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG Die Stadt Altötting beabsichtigt die "Straßmühle", ein historisches Mühlengebäude, das direkt am Triebwerks-kanal erbaut wurde, umzubauen und zu erweitern, damit das Gebäude künftig als Jugendzentrum genutzt werden kann. Das Bestandsgebäude wurde zuletzt als Zweifamilien-Wohnhaus genutzt - mit einer mittigen Trennwand, zwei Innentreppen und zwei getrennten Hauseingängen. Es ist nun geplant, einen zentralen Raum in der Mitte des bestehenden Hauses als Jugend-Gruppenraum auszubilden. In diesem Zentralraum sind das Erdgeschoß und das Obergeschoß über eine Innentreppe offen miteinander verbunden. Erweitert wird dieser Zentralraum mit einem neuen Wintergarten-Anbau (genutzt als Bistro) im Erdgeschoß in Richtung Südosten. Es wird ein neues, erdgeschossiges Nebengebäude mit Werkstatt, Abstellraum und ein WC für den Außenbereich in Holzbauweise errichtet Da kein ausreichender Bodenaufbau im Erdgeschoß vorhanden ist, wird eine neue Bodenplatte mit Wärme- und Trittschall-Dämmung sowie einem schwimmenden Estrich eingebaut. Es ist ein Plattform-Lift geplant, der die barrierefreie Erschließung vom Erdgeschoß ins Obergeschoß ermöglicht. Eine neue Außentreppe vor der Nordostfassade dient als zweiter Rettungsweg aus dem Obergeschoß. Das bestehende, steil geneigte Satteldach ist als Kehlbalken-Dachstuhl konstruiert. Die horizontalen Holzbalken der Decke über dem 1. Obergeschoß bleiben aus statisch-konstruktiven Gründen erhalten, die Balkten müssten teilweise erneuert bzw. ertüchtigt werden. Die Beheizung des Hauptgebäudes erfolgt künftig durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. 1.1 Auszuführende Leistungen Straßmühle - Umbau und Erweiterung für die Nutzung als Jugendzentrum Schadstoff-Entfernung 1.2 Auszuführende Vorarbeiten 1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten siehe Rahmenterminplan 1.4 Zeitraum der Auszuführenden Arbeiten: Vorgesehener Beginn der Baumaßnahmen / Arbeiten: November 2025 Geplante Dauer der Baumaßnahmen / Arbeiten: siehe Terminplan - 2. ANGABEN ZUR BAUSTELLE 2.1 Lage des Gebäudes Anschrift Baustelle: Straßmühle 1 84503 Altötting 2.2. Zugänge und Zufahrten Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von Nordwesten über den Caritasweg und über eine ca. 3 m breite, bestehende Stahlbetonbrücke, welche den Triebwerkskanal überspannt. Diese Brücke stellt die einzige Zugangsmöglichkeit zum Gebäude und zum Grundstück des künftigen Jugendtreffs dar 2.3 Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Verbrauchskosten, Baustellen-WC a.) Der Baustromkasten wird vom Auftraggeber gestellt und befindet sich auf der Baustelle. b.) Die Errichtung einer Anschlussstelle für Bauwasser wird bauseits gestellt. c.) Der benötigte Verbrauch - Baustrom und Bauwasser - wird nicht separat ermittelt und steht zweckgebunden allen am Bau beteiligten Firmen während der Durchführung der Baumaßnahme gebührenfrei zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser trägt die Stadt Altötting. Es ist auf einen geringen Verbrauch zu achten. d.) Das Aufstellen von Baustellen-WCs ist Teil der Baustelleneinrichtung "Baumeisterarbeiten" und wird den übrigen Gewerken während der Standzeit gebührenfrei zur Verfügung gestellt. 2.4 Lager- und Parkplätze Siehe Plan Baustelleneinrichtung Lagerfläche Auf dem Grundstück sind aussreichend Lageflächen vorhanden Das Aufstellen vom Bauzaun ist Teil der Baustelleneinrichtung "Baumeisterarbeiten" Parkflächen Auf dem Grundstück sind aussreichend Parkflächen vorhanden. Zwischenlagerplatz Erdaushub: Das Erdreich soll gemäß den Leistungspositionen in nichtbindiges und bindiges Material getrennt und auf dem Baugrungstückgelagert  werden. Das Haufwerk wird bauseits durch den Auftraggeber zum Wiedereinbau begutachtet und beprobt. 2.6 Oberflächenwasser 2.7 Baugrundverhältnisse Annahmen aus der Tragwerksplanung: Es liegt eine Baugrundvoruntersuchung des IB IMH vor. Spätestens beim Fundamentaushub sind die oben aufgeführten Annahmen vom Bauherren oder Bauunternehmer zu bestätigen. Sollte schlechterer Baugrund anstehen oder im Untergrund erkundet worden sein, ist der Tragwerksplaner zu verständigen, damit die dann erforderlichen genaueren Untersuchungen eingeleitet werden können. 2.8 Umweltschutz Die gesetzlichen Auflagen des Umweltschutzes sind einzuhalten, wobei für die entsprechenden Aufwendungen keine besondere Vergütung erfolgt. Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz § 22 in der Neufassung vom 17. Mai 2013. Die einschlägigen Vorschriften für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind zu beachten. Die angrenzenden Grundstücke und Gebäude sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Die Anwohner bzw. die angrenzende Bebauung sind vor vermeidbarer Staubentwicklung zu schützen. Maßnahmen gegen Staubentwicklung (z.B. Bewässerung) sind in die Einheitspreise einzurechnen. Schutz Baumbestand: Der vorhandene Baumbestand ist während der Baumaßnahme vor Beschädigung zu schützen. 2.9 Daten zum Gebäude: Gebäudegröße:Bestand 19,88 x 8,29 m Neu20,28 x 8,69 m Geschosse: 2 Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss Decken: Holzbalkendecken mit Holzbeplankung und Fehlböden Außenwand: Mauerwerk Innenwände: Mauerwerk Dachform: Satteldach Dachneigung ca. 47,5° Traufhöhe: 5,30m Firsthöhe: 9,75m Tragkonstruktion: Sparrendachstuhl mit Aufschieblingen Zahl der Dachflächen: zwei Fenster Holz Ein Fassadengerüst wird durch das Gewerk Gerüstbau gestellt, dies erfolgt vor dem Rückbau der Faserzementfassade bzw den Zimmererarbeiten. 3.ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1Verkehrsführung; Verkehrssicherung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen dass die Zufahrt zur Baustelle  und der parallel zum Kanal laufende Fussweg nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Bauablauf: Die Bauarbeiten sind in stetem Einvernehmen mit dem AG sowie der Bauleitung durchzuführen. 3.3 Baubehelfe Sind bei Bedarf mit dem Auftraggeber und mit der Bauleitung abzustimmen. 3.4 Schadstoffe Eine Schadstoff-Beprobung des Bestands ergab, dass sowohl im Außen- als auch im Innenbereich einige Rückbauten unter Schutzvorkehrungen vorgenommen werden müssen. 3.5 Abfälle Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 Die Entsorgung von Abfall hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen. Sollte nach mehrmaliger Aufforderung die Müllentsorgung nicht stattfinden, behält sich der AG vor, eigene Container aufzustellen und die Kosten auf den Verursacher bzw. alle Unternehmer umzulegen. 3.6. Winterbau Die Baumaßnahmen müssen dementsprechend Ihrer Lager- bzw. Einbauqualität vor Wind, Regen sowie Schnee geschützt werden. Die Maßanahmen müssen in den Einheitspreisen einkalkuliert werden. Sollten unerwartende Wetteraktivitäten auftreten sind diese mit der Bauleitung abzustimmen. 3.7 Sicherungsmaßnahmen Die beschriebenen Positionen in Leistungsverzeichnisse sind dementsprechend für weitere Arbeiten in Absprache mit der Bauleitung zu sichern. 3.8 Belastungsanahme: Sollten nicht bekannte Stoffe bei Abbruch- sowie Baumaßnahmen gefunden werden, ist ein weitere Vorgehensweise mit dem Bauleiter abzustimmen. 3.9 Vermessungsleistungen / Aufmaßleistungen Die ausgeschriebenen Positionen müssen vor Fertigung auf der Baustelle auf Mach- und Sinnbarkeit überprüft werden. Sollten hier starke Abweichungen der angebotenen Leistung eintreffen, ist dies vor Fertigung mit der Bauleitung abzuklären. 3.10 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) a.) Pflichten nach Baustellenverordnung: Der AG setzt einen SiGe- Koordinator ein, der in Abstimmung mit dem Architekten, den Fachplanern und der Bauleitung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausarbeitet. Der Auftragnehmer (AN) hat dem Auftraggeber (AG) nach Auftragserteilung die Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Beschäftigten zu melden. Weiter sind zu melden der zuständige Bauleiter, die für den Betrieb des AN zuständige Sicherheitskraft sowie die für die Baustelle eingesetzten Ersthelfer. b.) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: c.) Elektrische Betriebsmittel auf der Baustelle: d.) Gefährliche Arbeiten: e.) Erste Hilfe: f.) Meldung von Unfällen: g.) Sauberkeit, Hygiene: h.) Alkoholverbot: Der AN hat Personen, bei denen der begründetet Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der AG behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. 3.11 Vertreter Für die Entgegennahme von Anordnungen ist ein allzeit auf der Baustelle zu erreichender Polier oder Vorarbeiter zu benennen. Bei den regelmäßig stattfindenden Baustellenterminen hat der zuständige Bauleiter und Polier/ Vorabeiter des AN teilzunehmen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 4. Ausführungsunterlagen 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Die zur Verfügung gestellten Werk- und Detailpläne sind bei der Ausführung zu beachten und bei gegenfalls geänderter Ausführung mit der Bauleitung abzuklären. Alle Unterlagen werden nur in digitaler Form übergeben, nötige Ausdrucke oder Kopien sind in die Baustelleneinrichtung mit einzurechnen und eigenständig in Auftrag zu geben. 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellen bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: Erstellung einer Werkplanung bei geforderter Position sowie die Erstellung einer Bestandsdokumentation zur Übergabe an den Auftraggeber. 5. Technische Regelwerke 5.1 Allgemeines: Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Angaben zur Abrechnung Bei der Abrechnung nach dem Raummaß [m³] von Bauschutt, Abbruchmaterial und dergleichen wird die Menge nach dem Fassungsvolumen der Transportbehälter, z.B. Container, ermittelt. Der Füllstand bei nicht vollständig gefüllten Behältern ist zu schätzen. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Baubeschreibung
A) Allgemeine Vertragsbedingungen A) Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Für die Ausschreibung, das Angebot, die Auftragserteilung, vertragsgemäße Ausführung und Abrechnung der Leistungen und Nebenleistungen, sowie die Beschaffenheit der Werkstoffe sind maßgebend: a) das Auftragsschreiben (Bauvertrag) b) das Leistungsverzeichnis mit allen anliegenden Vertragsbedingungen zu den einzelnen Gewerken c)die einschlägigen gesetzlichen,berufsgenossenschaftlichen, baupolizeilichen undsonstigen amtlichen Vorschriften, sowie dieBaustellenverordnung, die Vergaberichtlinien und dieallgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in jeweils neuester Fassung d) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Ausgabe 2025 mitTeil A:  Vergabe von Bauleistungen Teil B:  Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C:  Technische Vorschriften für Bauleistungen Vorstehende Grundlagen für Ausschreibung und Ausführung gelten dem Range nach in obiger Reihenfolge. 2. Dem Kostenanschlage liegen zugrunde: - das vorliegende Leistungsverzeichnis, mit allen anliegenden Vertragsbedingungen - die örtlichen Verhältnisse, über die sich der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe zu unterrichten hat - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB 2025) - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften - die Baustellenverordnung - alle einschlägigen DIN-Normen - die Ausführungspläne des Architekten, die nach telefonischer Vereinbarung beim Bauherrn (architekten karl+markert) eingesehen werden können. - der anliegende Grobterminplan. 3. Die Angebotspreise gelten für fix und fertige, dem gedachten Verwendungszweck entsprechende sach- und, fachgerechte Arbeit, einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen, Vor- und Nacharbeiten. Der Auftragnehmer ist für die rechtzeitige und genügende Anlieferung der Baustoffe, Hilfsbaustoffe und Betriebsstoffe allein verantwortlich. 4. Die eingesetzten Preise sind Festpreise für Material und Löhne bis zur Abrechnung und verstehen sich, sofern im Text des Leistungsbeschriebes nichtausdrücklich etwas anderes verlangt wird, für Herstellung und fertigen Einbau einschl. Lieferung aller Baustoffe,Hilfsbaustoffe und Betriebsstoffe frei Verwendungsstelle, sowie für Abbruch / Demontage, einschl. Abtransport zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle incl. Kippgebühren. Baustelleneinrichtungen, Rüstungen, Schalungen, Baustellensicherung, Aufzüge, Kräne, Werkzeuge, Geräte und sämtliche Transporte (einschl. Erschwernis für Handtransport) zur und von der Verwendungsstelle sind in die Einheitspreise und Pauschalpreise einzukalkulieren, soweit sie nicht in den Positionen der Leistungsbeschreibung gesondert aufgeführt sind. 5. Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes als Fachfirma bei der Kalkulation, die Beschreibung der verlangten Leistungen überprüft, sich über die anzubietenden Leistungen ausreichend informiert und über die örtlichen Verhältnisse an der Baustelle unterrichtet zu haben, sodass alle preisbildenden Faktoren erfasst sind und Nachforderungen ausgeschlossen sind. Er erklärt ferner, dass alle Nebenkosten, wie Versicherungen, tarifliche Zuschläge, Sonderzulagen, Überstundenzuschläge, Feiertagsarbeit, Urlaubsabgeltung, tariflich bezahlte Feiertage, Wegegelder, Trennungsentschädigungen und Kosten für wetterbedingte Arbeitsunterbrechungen mit allen Steuern in den Angebotspreisen enthalten sind. 6. Berichtigungen, Erläuterungen, Ergänzungen und Alternativangebote zum Leistungsverzeichnis sind gegebenenfalls auf einem gesonderten Beiblatt unter Hinweis und Anerkennung des Original- Leistungsverzeichnisses einzureichen. 7.Baustelleneinrichtungsteile oder gelagertes Material sind auf Verlangen der Bauleitung im Bedarfsfall kurzfristig und kostenlos umzusetzen, sofern andere oder nachfolgende Handwerker bei der Durchführung ihrer Arbeiten dadurch behindert werden. 8. Verpackungsmaterial, übrige Werkstoffe und durch Eigenarbeiten anfallendes Schutt- und Abfallmaterial sind während der laufenden Arbeiten und nach Beendigung aller Arbeiten unverzüglich und ohne Aufforderung mitzunehmen bzw. zu beseitigen. Mit diesem Angebot gilt als vereinbart, dass auf Kosten des Unternehmers etwaige Restmaterialien auf Anordnung der Bauleitung durch Fremdfirmen abtransportiert werden. Sollte eine eindeutige Trennung des hinterbliebenen Bauschuttes nicht möglich sein, so werden die Kosten des Abtransportes jeder am Bau beteiligten Firma prozentual nach Höhe der Auftragssumme angelastet. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zusätzliche Leistungen, die im Hauptangebot nicht vorgesehen sind auszuführen. Solche Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich angeboten und dürfen nur nach entsprechender Auftragserteilung ausgeführt werden. 10. Regiearbeiten, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, dürfen nur mit dem vorherigen Einverständnis der Bauleitung ausgeführt werden und müssen durch anerkannte Stunden- und Materialberichte nachgewiesen werden. Regieberichte sind sofort nach Ausführung der Arbeiten arbeitstäglich der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Nachträglich vorgelegte Regieberichte werden nicht anerkannt. 11. Nicht vollständig ausgefüllte Angebote finden bei der Vergabe keine Berücksichtigung. 12. Alle Verbrauchskosten für Wasser und Strom und die Kosten für die Zwischenzähler und alle Leitungen von den Zwischenzählern bis zu den Abnahmestellen einschl. Kabelbrücken und absperrbaren Elektrobaustromkästen hat der Auftragnehmer zu tragen. 13. Evtl. auf der Baustelle vom Unternehmer festgestellte Unstimmigkeiten oder Fehler sind der Objektüberwachung vor Beginn der eigenen Arbeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für sämtliche Vorleistungen der anderen am Bau beteiligten Unternehmer. Bei Unterlassung einer schriftlichen Meldung trägt der Auftragnehmer Verantwortung und Gewährleistung in vollem Umfange. 14. Gewährleistung: Der Bieter leistet Gewähr nach VOB, B § 13,  4 Jahre. Werden vom Auftraggeber Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht, so wird die Verjährungsfrist bis zur endgültigen Behebung der Mängel gehemmt. Die Gewährleistung endet nicht stillschweigend, der Auftragnehmer ist verpflichtet, zwei Monate vor Ablauf der Frist die Entlassung aus der Gewährleistung schriftlich zu beantragen. 15.Erfüllungsbürgschaft keine Anforderungen 16. Gewährleistungsbürgschaft: 3 % der Schlussabrechnungssumme werden vom Bauherrn als Sicherheitsbetrag zinslos auf die Dauer der Gewährleistung, gerechnet ab der vertraglichen Schlussabnahme einbehalten. Die Sicherheitsleistung kann mit einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft abgelöst werden. Nach Ablauf der 4-Jahresfrist ist für die Auszahlung des Sicherheitsbetrages Voraussetzung, dass Baumängel und Beanstandungen nicht vorliegen. 17. Abtretungen: Forderungsabtretungen werden vom Bauherrn grundsätzlich nicht anerkannt. 18. Abrechnung und Zahlungen: Alle Rechnungen sind einzureichen.an: Kreissstadt Altötting Kapellplatz 2 a 84053 Altötting Teilzahlungen werden auf Leistungsnachweis bis zu 90% der Rechnungs-Nettosumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer geleistet. Alle Abschlagsrechnungen sind so zu stellen, dass der Gesamtstand aller Leistungen bis zum Stand der jeweiligen Abschlagsrechnung klar ersichtlich ist, wobei die vom Bauherr korrigierten Massen übernommen werden müssen. Zudem müssen alle neu hinzugekommenen Leistungen für die letzte Abschlagsrechnung klar erkenntlich sein. Die Zahlungen auf jeweils vorhergehende, geprüfte Abschlagsrechnungen werden vom Rechnungsbetrag der letzten Abschlagsrechnung abgezogen. 19. Abnahme: Die geforderte förmliche Abnahme gilt als erfolgt, wenn dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll zugegangen ist. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abnahme erst dann, wenn er seine Gesamtleistung vollständig, abnahmereif und ohne Mängel erbracht hat. Alle für seine Leistungen notwendigen behördlichen Abnahmen müssen erfolgt sein. Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe sämtlicher dafür erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Aufmaße, Abrechnungen, Bestandspläne, behördliche Bescheinigungen, an den Auftraggeber. Eine stillschweigende Abnahme gemäß VOB/B § 12,  Ziff.5 wird ausgeschlossen. Den genauen Zeitpunkt der Abnahme bestimmt der Auftraggeber. Als dem Auftraggeber im Sinne von § 640, Abs.2, BGB und § 12, VOB/B bekannt, gelten nur diejenigen Mängel der Leistung, die als solche im Abnahmeprotokoll ausdrücklich schriftlich aufgeführt sind. 20. Der Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich nach Auftragserhalt der Bauleitung den Namen des verantwortlichen Sachbearbeiters in technischer und kaufmännischer Hinsicht und den Namen des verantwortlichen Firmenbauleiters (Fachbauleiters) bekanntzugeben. Den Fachbauleiter hat der Auftragnehmer unentgeltlich zu stellen. Ein Wechsel des Fachbauleiters ist der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. 21. Die Firmen sind verpflichtet an den Jour-Fixen teilzunehmen, die von der Objektüberwachung festgesetzt werden, je nach Bauvorhaben in Abständen zwischen 1 oder 2 Wochen unterTeilnahme eines Verantwortlichen des Auftragnehmers, der auch Termin- und Kostenentscheidungen treffen kann. 22. Werkzeichungen, Verlege- und Montagepläne sowie der Baustelleneinrichtungsplan und der detaillierte Bauzeitplan sind vom Auftragnehmer unmittelbar nach Auftragserteilungzu erstellen (siehe Zusätzliche Vertragsbedingungen) und vor Beginn der Ausführung vom Bauherrn und der Bauleitung genehmigen zu lassen. Die Kosten für diese Pläne hat der Auftragnehmer zu tragen. 23. Wenn andere gleichwertige Fabrikate angeboten werden als im LV vorgesehen sind, so hat der Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. Bei Zweifeln steht dem Auftraggeber frei, ein angeblich gleichwertiges Fabrikat abzulehnen. 24. Alle Maße sind ca.- Angaben für die Ausschreibung. Die Ausführung erfolgt nach den Werkplänen und nach der Maßaufnahme vor Ort durch den Auftragnehmer. 25. Eventuelle Vertragsbedingungen des Bieters werden grundsätzlich nicht anerkannt. 26. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages im Begleitschreiben zum Angebot zu bezeichnen. 27. Regelung der Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG, ab 1.4.04 und Freistellungsbescheinigungen: Der Auftragnehmer ist alleiniger Vertragspartner für alle, in seinem Namen beschäftigten Subunternehmer. Alle Subunternehmer sind dem Auftraggeber vor Beginn der Bauleistungenmit Namen, Adresse, Telefon-Nr. und Fax-Nr. bekanntzugeben. Der Auftragnehmer hat als Bauleistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes für sich und alle Subunternehmer vorzulegen. Der Bauherr erteilt Aufträge nur dann, wenn vorgenannte Freistellungsbescheinigungen vor Erteilung des Auftrages dem Auftraggeber vorliegen. Der Auftragnehmer führt die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG ab dem 1.4.04 für alle seine Subunternehmer an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt ab. Die Bauleistenden stellen dem Auftragnehmer Rechnungen mit dem reinen Nettoentgelt ohne Ausweis derUmsatzsteuer. In diesen Rechnungen ist auf die Verlagerung der Umsatzsteuer auf den Auftragnehmer alsLeistungsempfänger hinzuweisen. 28. Der Bieter erkennt mit Unterzeichnung des Angebotes alle anliegenden Vertragsbedingungen an. 29. Mit der Unterschrift unter das Angebot erklärt der Bieter, dass Ausschlussgründe nach VOB 2016, Teil A § 8, Ziffer 5, Absatz 1 nicht bestehen. Unternehmer bei denen einer oder mehrere Ausschlussgründe zutreffen, werden von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen. 30.Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Ort an dem die ausgeschriebenen Leistungen erbracht werden.
A) Allgemeine Vertragsbedingungen
B) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN B)  BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.  Vor Arbeitsbeginn hat sich der Auftragnehmer über die genaue Lage von Kabeln u Leitungen zu erkundigen 2.  Die Baustelleneinrichtung und Räumung sind Nebenleistungen nach VOB und grundsätzlich in die Einheits- preise einzukalkulieren, wenn in den einzelnen Positionen nicht gesonderte Regelungen getroffen sind. 3.Gerüste dürfen nur unter Beachtung der geltenden Normen insbesondere der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Teile 1 - 4 erstellt werden. Zusätzlich sind die "Sicherheitsregeln für Arbeits- undSchutz- gerüste (ZH 1/534.0-10) sowie die Aufbau und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu beachten. 4.  Alle Gerüste sind den zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Arbeiten benötigten Nachfolgehandwerkern bis zur Abnahme aller Leistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5. Alle Aufstiege zu Arbeitsplätzen und Fahrgerüsten, evtl. benötigte Arbeitsplatzbeleuchtungen und Schutzzäune bei Ein- und Ausgängen sind lt. einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu erstellen, vorzuhalten und am Ende der Bauzeit wieder abzubauen. Erstellung, Vorhaltung und Abbau sind in die Einheitspreise der Gerüstpositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 6.Schutz der eigenen Leistung Der AN hat die eigene Leistung zu schützen. Sieht er dies nicht als möglich an und erwartet er stattdessen zum Schutz besondere Rücksichtnahme anderer Firmen, hat er vor Vertragsabschluss dies zu verlangen.
B) BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C) Zusätzliche Technische Vertragbedingungen ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. 1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leiststungsverzeichnis. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht siind vom Bieger bei Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. 1.3 Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten Lohnstundebsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: - Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächliche Umsätndt von Auftragnehmer zu vertreten sind. - Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn - Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - Entgelt für übliche Wegezeiten - Lohnnebenkosten (z. B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuß, Übernachtungskosten) - Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen - Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) - Gemeinkosten der Baustelle - allgemeine Geschäftskosten - vermögensbildende Maßnahmen - Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte - Wagnis und Gewinn Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangaben) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeige enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technollogisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten frei Baustelle unabgeladen 1.4 Der Einheitspreis ist in EURO anzugeben. Mit den Preisen werde alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibunge, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter andefolgende Leistungen abgegolten: - Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfssstoffen einschließlich aller Lade- und Transportleistungen - Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräte und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe - Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besesonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C). Nicht abgegolten sind: - Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es sich nicht um Nebenleistungen handelt. Das Herstellen der Baufreiheit umfaßt unter anderem: -- das Bereitstellen je eines Hauptanschlusses für Wasser und Elektroenergie auf der Baustelle entsprechend der benötigten Leistung, jedoch ohne Verbrauchsmeßeinrichtung -- das Schaffen notwendiger Höhenfestpunkte, oder das Festlegen vorhandener Höhenbezugspunkte im Gebäude, -- das Bereitstellen von Lagerplätzen im gewerbeüblichen oder vereinbarten Umfang, -- das rechtzeitige Fertigstellen der erforderlichen Vorleistungen durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag handelnder Dritter, - Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits bereitgestellten Materials. In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen: - alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassung verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. 1.6 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler). 1.7 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. 1.8 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 1.9 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnunshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C). 1.10 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebne Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.11 Werden unter 2.1 - Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage -Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn eine Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichenEinrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung odere Lieferschein angebracht ist. 1.12 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.13 Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die Abschnitt 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der DIN 18 299 (VOB/C) abweichende Regelungen in den DIN 18 300 ff. haben Vorrang. 1.14 Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wenn nichts anderes ausgeschrieben ist. Für Toleranzen gelten DIN 18 201 und 18 202. Werden bautechnische Regeln aufgeführt, so gilt grundsätzlich diezum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2. BESONDERE HINWEISE 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18330 - Maurerarbeiten - und DIN 1053 - Mauerwerk. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit gilt für die waagerechte Abdichtung in Wänden Abschnitt 3.2.1 der DIN 18 336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig daneben Abschnitt 6.2 der DIN 18 195-4. DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten. Weiterhin sind zu beachten: - Richtlinie Alkalireaktion im Beton, DAfStb - Richtlinie für Beton mit Fließmittel und für Fließbeton - Herstellung,   Verarbeitung und Prüfung, DAfStb - Richtlinien für die Überwachung von anorganischen Betonzusatzstoffen   (Überwachungsrichtlinien), IfBt - Vorläufige Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit   (Verzögerter Beton), DAfStb - DIN 18 218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen 2.2 Vorleistungen und Baufreiheit Das Abstecken der Hauptachsen sowie das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. 2.3 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baustraßen, Baubeleuchtung, Lager- und Vormontageplätzen sowie für Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes. Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sowie für das Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig bereitgestelltem Anschluß sind Bestandteil der Preise. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Erforderliche Schwenkbereichsblenden für Kräne gehören zur Baustelleneinrichtung. 2.4 Kostenabgrenzung Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: In die Einheitspreise ist einzurechnen: - das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge - das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen - bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht. 2.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage derKosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. EinNachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.6 Verbindung zu anderen Gewerken In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen undZeitabläufe der Gewerke des Rohbaus sowie folgender Ausbaugewerke zu beachten: - Zimmerer- und Holzbauarbeiten 2.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung SCHALUNG Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektr. Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist ohne besondere Berechnung zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen auf Kosten des Auftragnehmers zu schließen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. BETON ALLGEMEIN Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung des Betons (Würfelprüfung) sowie des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten. ZEMENT Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muß eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sackzement Z 55 darf maximal einen Monat, die übrigen Zemente dürfen maximal zwei Monate gelagert sein. Auf Verlangen ist der Bauleitung eine Zementprobe von 5 kg je Lieferung zu übergeben. Das gilt auch für Silozement. ZUSCHLÄGE Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Die maximale Korngröße ist auf den Abstand der Bewehrung abzustimmen, wobei die Knotenpunkte der Stahlbetonkonstruktion die kritischen Stellen sind. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. BETONZUSATZMITTEL Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. BETONZUSATZSTOFFE Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. BEWEHRUNG Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. GRÜNDUNGEN - Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechen  den Schichten ist die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. - Es darf grundsätzlich nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. - Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. - Anschlußbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. - Sind aus den Planungsunterlagen betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen abzusprechen. 3. ABRECHNUNGSHINWEISE Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
C) Zusätzliche Technische Vertragbedingungen
11 Maurerarbeiten
11
Maurerarbeiten
11.__.0001 Planziegel-T1,0 11,5 cm Innenwand POROTON®-Planziegel-T1,0 Mauerwerk in allen Geschossen lot- und fluchtgerecht nach Zeichnung und Angabe herstellen aus POROTON®-Planziegel-T1,0. Die Ziegel sind mit einem Dünnbettmörtel entsprechend dem Zulassungsbescheid Z-17.1-868 und DIN EN 1996/NA zu vermauern, einschließlich erforderlicher Ergänzungs- und Ausgleichsziegel. Mauerwerk, mörtelfreie Stoßfugenverzahnung, Dünnbettmörtel Rohdichteklasse: 1,0 d = 11,5 oder glw. angebot Fabrikat ...................................................
11.__.0001
Planziegel-T1,0 11,5 cm Innenwand
8.30
11.__.0002 Planziegel-T1,0 24 cm Innenwand POROTON®-Planziegel-T1,0 Mauerwerk in allen Geschossen lot- und fluchtgerecht nach Zeichnung und Angabe herstellen aus POROTON®-Planziegel-T1,0. Die Ziegel sind mit einem Dünnbettmörtel entsprechend dem Zulassungsbescheid Z-17.1-868 und DIN EN 1996/NA zu vermauern, einschließlich erforderlicher Ergänzungs- und Ausgleichsziegel. Mauerwerk, mörtelfreie Stoßfugenverzahnung, Dünnbettmörtel Rohdichteklasse: 1,0 Festigkeitsklasse: 12 (16 bei d=30,0cm) Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,45 W/(mK) charakteristischer Wert der Mauerwerksdruckfestigkeit fk: 4,7 MN/m² d = 24,0 cm, 12 DF (373/240/249 mm) POROTON®-Planziegel-T1,0-Dünnbettmörtel oder glw angebot Fabrikat ...................................................
11.__.0002
Planziegel-T1,0 24 cm Innenwand
14.00
11.__.0003 Schalungsziegel verfüllt 24cm Innenwand POROTON®-S-Sz®-Schalungsziegel Mauerwerk in allen Geschossen lot- und fluchtgerecht nach Zeichnung und Angabe herstellen aus POROTON®-S-Sz®-Schalungsziegel. Die Ziegel sind mit einem Dünnbettmörtel oder Poroton®-Dryfix Planziegel-Kleber entsprechend dem Zulassungsbescheid Z-15.2-334 und DIN EN 1992/NA zu verarbeiten, einschließlich erforderlicher Ergänzungs- und Ausgleichsziegel. Schalungsziegel, geschosshoch verfüllt mit fließfähigem Normalbeton (Konsistenzklasse F4) mind. C20/25, Größtkorn 8-16 mm, Verdichtung durch Stochern. Format: 500/240/249 Festigkeitsklasse Beton: = C20/25 Rohdichteklasse verfüllt: 2,2 korrigiertes, bewertetes Schalldämm-Maß RW, Bau, ref.: 62,8 dB d = 24,0 cm, 16DF (500/240/249 mm) oder gleichwertig angebot.Fabrikat..........................................................
11.__.0003
Schalungsziegel verfüllt 24cm Innenwand
7.70
11.__.0004 Planziegel-T1,0 30 cm Innenwand POROTON®-Planziegel-T1,0 Mauerwerk in allen Geschossen lot- und fluchtgerecht nach Zeichnung und Angabe herstellen aus POROTON®-Planziegel-T1,0. Die Ziegel sind mit einem Dünnbettmörtel entsprechend dem Zulassungsbescheid Z-17.1-868 und DIN EN 1996/NA zu vermauern, einschließlich erforderlicher Ergänzungs- und Ausgleichsziegel. Mauerwerk, mörtelfreie Stoßfugenverzahnung, Dünnbettmörtel Rohdichteklasse: 1,0 Festigkeitsklasse: 12 (16 bei d=30,0cm) Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,45 W/(mK) charakteristischer Wert der Mauerwerksdruckfestigkeit fk: 4,7 MN/m² d = 30,0 cm, POROTON®-Planziegel-T1,0-Dünnbettmörtel oder glw angebot Fabrikat ...................................................
11.__.0004
Planziegel-T1,0 30 cm Innenwand
16.50
11.__.0005 Planziegel-T1,0 49 cm Innen- und Aussenwand POROTON® Planziegel-T10 Mauerwerk in allen Geschossen lot- und fluchtgerecht nach Zeichnung und Angabe herstellen aus POROTON® Planziegel-T9. Die Ziegel sind mit einem Dünnbettmörtel und V.Plus® Gewebe in den Lagerfugen entsprechend dem Zulassungsbescheid Z-17.1-889 und DIN EN 1996/NA zu vermauern, einschließlich erforderlicher Ergänzungs- und Ausgleichsziegel. Mauerwerk, mörtelfreie Stoßfugenverzahnung, Dünnbettmörtel Rohdichteklasse: 0,65 Festigkeitsklasse: 6 Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,10 W/(mK) charakteristischer Wert der Mauerwerksdruckfestigkeit fk: 1,8 MN/m² d = 49cm, POROTON® Planziegel-T10-V.Plus®-Dünnbettmörtel oder glw angebot Fabrikat ...................................................
11.__.0005
Planziegel-T1,0 49 cm Innen- und Aussenwand
29.80
11.__.0006 Türöffnung, b-101cm h -201 cm d=36,5cm Türöffnung beim Aufmauern in vorbe- schriebenem Mauerwerk herstellen. Lichte Breite:  101,0 cm Lichte Höhe  : bis 201,5 cm Wanddicke    : 30cm
11.__.0006
Türöffnung, b-101cm h -201 cm d=36,5cm
1.00
Stk
11.__.0007 Ziegelstürze, d=30 cm, LB über 101 cm Ziegel-Flachsturz zur Überdeckung von Öffnungen im Mauerwerk. Wanddicke    : 30 cm Lichte Breite: 113,5 cm angebot.Fabrikat..........................................................
11.__.0007
Ziegelstürze, d=30 cm, LB über 101 cm
1.20
m
11.__.0008 Ziegelstürze, d=49 cm, LB über 101 cm Ziegel-Flachsturz zur Überdeckung von Öffnungen im Mauerwerk. Wanddicke    : 49cm Lichte Breite: 113,5 cm angebot.Fabrikat..........................................................
11.__.0008
Ziegelstürze, d=49 cm, LB über 101 cm
3.40
m