Gerüstbauarbeiten
Kämmererufer 3
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Allgemeine Vorbemerkungen VORBEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINER TEIL 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Es handelt sich um eine beschränkte Ausschreibung mit freihändiger Vergabe. 1.1.2 Die VOB mit ihren Teilen B und C in der Ausgabe 2019 mit dem Ergänzungsband 2023 wird Vertragsbestandteil. 1.1.3 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV im Sinne der VOB/B. 1.1.4 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. 1.1.5 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften. 1.1.6 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. 1.1.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese ZTV Vertragsbestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet. Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen und auf Verlangen nachzuweisen. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. 1.3.2 Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.3 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden. 1.3.4 Abfallbeseitigung: Eigenes Restmaterial, Verpackungsmaterial, Schutt und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung sind zu beachten. Werden Container bauseits gestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten. 1.3.5 Fachbauleitung: Für die Ausführung der Bauleistungen hat der AN einen den Anforderungen des Bauvorhabens entsprechend qualifizierten, deutschsprachigen verantwortlichen Bauleiter einzusetzen, der die Arbeiten auf der Baustelle leitet, überwacht, koordiniert und an den Baustellenbesprechungen teilnimmt. Zur Abnahme ist eine Fachbauleitererklärung vorzulegen. 1.3.6 Bautagebuch: Bautagesberichte sind von allen am Bau tätigen Firmen regelmäßig zu führen und der Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen. Die Berichte müssen insbesondere Angaben zu den eingesetzten Arbeitskräften, den Arbeitszeiten, Ort und Art der geleisteten Arbeiten, Witterung und besonderen Vorkommnissen enthalten. 1.3.7 Gerüste: Werden Gerüste bauseits gestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.8 Baustelleneinrichtung 1.3.8.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.8.2 Durch die Benutzung von Räumen im Gebäude als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Nutzung von Räumen im Gebäude und insbesondere die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch die Bauleitung sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.8.3 Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. 1.3.8.4 Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber bereitgestellt: - Anschlussstellen für Baustrom und Bauwasser (Leistung des AN der Erw. Rohbauarbeiten) - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer einzuholen sind. 1.3.8.5 Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie werden vom Auftraggeber auf alle am Bau beteiligten Unternehmen anteilig umgelegt und bei der Schlussabrechnung prozentual in Abzug gebracht - siehe Abschnitt 1.5 Umlagen. 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke zu nehmen. Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. 1.3.10 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung alle zur Erstellung eines mangelfreien Werkes erforderlichen Leistungen zu erbringen. 1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte 1.4.1 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sie ist mit dem zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Steuersatz zu berechnen. 1.4.2 Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, den Anerkannten Regeln der Technik sowie der gewerblichen Verkehrssitte zur Erbringung der vertraglichen Leistung gehören. 1.4.3 Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten, mit Uhrzeitangabe und je Arbeitskraft - Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte, mit Beruf, Lohn- und Gehaltsgruppe - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz deren Betriebszeiten und Angaben zum Typ Die Stundennachweise sind der Bauleitung wöchentlich vorzulegen. Stundenlohnarbeiten werden nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt. 1.5 Umlagen Folgende Kosten werden bei der Schlussabrechnung vom AG anteilig bei allen beteiligten Firmen in Abzug gebracht: für die Baustromentnahme 0,2 % der Bruttoabrechnungssumme für die Bauwasserentnahme 0,2 % der Bruttoabrechnungssumme für die Bauwesenversicherung 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme anteilige Kosten für die Aufnahme des AN auf dem Bauschild 1.6 Abrechnungshinweise 1.6.1 Aufmasse sind, falls zum Nachweis erforderlich, durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.6.2 Bei der Abrechnung der Leistungen ist die Rechnung in der Gliederung des LVs und mit den Positionsnummern des LVs aufzustellen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung 2.1 BESONDERER TEIL - BAUSTELLENEINRICHTUNG Die Planung der Baustelleneinrichtung obliegt vollständig und eigenverantwortlich dem AN. Alle relevanten Vorschriften, Bestimmungen und Forderungen der Behörden, der Berufsgenossenschaften usw. sind dabei zu beachten. Baustelleneinrichtungsplan Nach Vertragsabschluss ist innerhalb von 14 Tagen und in jedem Fall vor Baubeginn ein ausführlicher Baustelleneinrichtungsplan mit Terminangaben über Auf- und Abbau der einzelnen Teile der Baustelleneinrichtung vorzulegen und nach Freigabe des AG bei der Behörde einzureichen. Der Baustelleneinrichtungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: Grundstücksgrenzen Verlauf des Bauzauns als Baustellenumschliesung sowie Anordnung der Tore Erschliessung der Baustelle, Baustellenzufahrten, Gehwegüberfahrten Maßnahmen zur Verkehrsführung auf öffentlichem Grund (Verkehrzeichen, Ampelanlagen usw.) Anlieferungs-/Entladezonen, ggf. Wartezonen für LKW Erschliessungswege auf dem Baugelände, Baustraßen, Baugrubenzugänge, Rettungswege, Feuerwehrflächen Baugruben mit Böschungen, Baugrubenverbau und Zuwegungen, Absturzsicherungen Standorte von Wasserhaltungs- und -aufbereitungsanlagen usw. Standorte und Fundamente der Turmdrehkrane mit Angabe der Auslegerhöhen und Schwenkbereiche unter Berücksichtigung von Hindernissen, z.B. Bäume, Freileitungen Aufstellflächen für Mobilkrane mit Angabe der Schwenkbereiche wie vor Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen Lage, Abmessungen und Durchfahrtshöhe von Kabel- und Leitungsbrücken Standorte von Containern und Laufwegen Standort der Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Sanitäranlagen, Anschlusspunkte für Strom und Wasser Flächen für Material- und Bodenlagerung, für Schuttcontainer, befestigte Flächen Standort des Bauschildes ggf. Standort der Musterfassade (falls vorgesehen) Baumschutzmaßnahmen hier insbesondere: tatsächlicher Kronendurchmesser der Bäume Baumschutzzaun, Schutzzonen Bereiche für notwendige Wurzelbehandlungen Wurzelvorhänge bei Auf- und Abgrabungsmaßnahmen Verbau Wurzelüberbrückungen mittels Baggermatratzen o.ä. für Bereiche, die durch einen Baumschutzzaun nicht zu sichern sind Baumbewässerungseinrichtungen bei Grundwasserabsenkungen sonstige Schutzvorrichtungen wie z.B. Beleuchtung, Beschilderung etc. Darstellung des Plans im Maßstab mind. 1:200. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können Alle Abstimmungen mit Nachbarn, Behörden, Trägern öffentlicher Belange usw. sind vom AN eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung des AG zu führen. Ebenso sind alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Genehmigungen vom AN einzuholen. Alle Gebühren, Mietzahlungen, Entschädigungen, Kautionen usw. sind vom AN zu leisten. Die für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Flächen sind durch den AN zu beschaffen. Wenn die auf dem Baugelände selbst zur Verfügung stehenden Flächen nicht ausreichen, ist die Beschaffung externer Flächen Sache des AN. Alle Mietzahlungen, Nutzungentschädigungen, Gebühren usw. sind im Pauschalpreis zu berücksichtigen. Alle Abstimmungen mit Nachbarn, Behörden, usw. sind vom AN eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung des AG zu führen. Die Baustellenzufahrten sind mit den Verkehrsbehörden abzustimmen. Erforderliche Gehwegüberfahrten sind eigenverantwortlich einzurichten und nach Fertigstellung wieder rückzubauen. Alle erforderlichen Genehmigungen, Gebühren, Abstimmungen mit den Behörden (Tiefbauamt, Polizei) sowie der Unterhalt, Änderungen von Verkehrsführungen, Beschilderungen usw. obliegen einschließlich der anfallenden Kosten dem AN. Der Zustand der Straßen, Gehwege usw. ist vor Beginn der Arbeiten aufzunehmen und zu dokumentieren. Die zuständigen Behörden sind dabei zu beteiligen. Öffentliche Gehwege und Strassen im Bereich der Baustelle sind durch den AN regelmäßig zu reinigen. Durch den AG werden 2 Längs- und Querachsen sowie ein Höhenpunkt durch einen Vermessungsingenieur vorgegeben und gekennzeichnet. Die durch den AG gestellten bzw. bereits vorhandenen Vermessungspunkte, Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenpunkte usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den AN zu sichern. Die Anforderungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz sind strikt einzuhalten. Der SiGeKo wird durch den AG beauftragt. Die Zähler für die Bauwasser- und Stromanschlüsse hat der Auftragnehmer der Baustelleneinrichtung auf seinen Namen und seine Rechnung bei den Werken zu beschaffen. Er ist auch für den Schutz der Zähler während der Bauzeit verantwortlich. Alle Aufwendungen einschl. der erforderlichen Zuleitungen und der Kosten für den gesamten Strom- und Wasserverbrauch bis zur Fertigstellung des Baues sind in vollem Umfang vom Auftragnehmer  zu tragen. Die Verbrauchskosten werden gegen Vorlage der Abrechnungen vom Auftraggeber ohne Aufschläge erstattet. Der Auftraggeber legt die entstandenen Kosten anteilig auf alle Gewerke (Einschl. der Erw. Rohbauarbeiten) um. Der Auftragnehmer der Baustelleneinrichtung ist nicht berechtigt, seinerseits anderen Firmen Verbrauchskosten in Rechnung zu stellen. Allen am Bau beteiligten Unternehmen ist die Entnahme von Bauwasser und -strom kostenlos zu gestatten. Die Zähler und Entnahmestellen dürfen erst nach Fertigstellung aller Arbeiten und schriftlicher Einwilligung der Bauleitung abgemeldet und entfernt werden. Die ausgeschriebenen Sanitäranlagen sind für die Benutzung durch alle Bau beteiligten Firmen vorgesehen und entsprechend auszulegen. Allen Firmen ist die Nutzung kostenlos zu gestatten. Die Anlagen sind bis zu Abschluß sämtlicher Arbeiten aller Gewerke, d.h. bis zur endgültigen Fertigstellung auch der Ausbauarbeiten vorzuhalten. Alle Kosten sind für die gesamte Vorhaltezeit zu kalkulieren, Nachforderungen werden nicht anerkannt. Aufstellflächen für Krane, Baumaschinen und Geräte Die Kranstandorte und die Standorte weiterer stationärer oder temporärer Anlagen, Aufstellflächen für Mobilkrane, Betonpumpen usw. sind vom AN eigenverantwortlich festzulegen und, soweit erforderlich, mit den beteiligten Fachplanern und Gutachtern abzustimmen, bspw. hinsichtlich der Grundbruchsicherheit oder der Auslegung des Baugrubenverbaus. Alle daraus resultierenden Leistungen und Aufwendungen, bspw. für eine ggf. erforderliche zusätzliche Verdichtung des Untergrundes, Verstärkung des Verbaus, zusätzliche Verbauarbeiten usw. sind Sache des AN und einzukalkulieren. Baumschutz Der zu erhaltende Baum- / Heckenbestand (auch auf Nachbar- und öffentlichem Grund) ist vor Beginn und während der gesamten Abbruch- / Baumaßnahme zu schützen. Dabei sind insbesondere zu beachten: die Vorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) die Vorschriften der aufgrund des HmbNatSchG erlassenen Rechtsvorschriften, insb. der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) die RAS-LP 4 bzw. die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) die ZTV-Baumpflege die Auflagen in der Baugenehmigung / Naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise (siehe Anlage) Jegliche Arbeiten im zu schützenden Wurzelbereich (Kronentraufe +1,5 m zu allen Seiten) sind in Handschachtung oder in Absaugtechnik auszuführen. Es ist ein ortsfester Baumschutzzaun mit einer Mindesthöhe von 2,0 m gemäß der DIN 18 920 zu erstellen. Dieser soll möglichst den gesamten, zu schützenden Wurzelbereich der Bäume umfassen, insbesondere aber die offenen Baumscheiben. Innerhalb der so entstehenden Schutzzonen sind jegliche Beeinträchtigung der Bäume, wie stoffliche Einträge, Materiallagerung, Befahrungen o. Ä. zwingend zu unterlassen. Für notwendige bauliche Eingriffe können die Baumschutzzäune kurzzeitig und nur unter Begleitung eines Baumsachverständigen geöffnet werden. Alle Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume sind durch den AG-seitig beauftragten Baumsachverständigen baumschutzfachlich zu begleiten. Die Baumschutzzäune sind während der gesamten Baumaßnahmen dauerhaft in Funktion zu halten. Sollten die Baumschutzzäune in irgendeiner Form beschädigt werden, sind diese unaufgefordert umgehend zu reparieren. Beim Rückbau der Schutzmaßnahmen darf ebenfalls nicht mit Baumaschinen auf dem Wurzelbereich gefahren werden. Überlange Äste, die ggf. in das Baufenster ragen, sind fachgerecht hochzubinden. Beim Aufstellen von Turmdreh- und Mobilkranen ist darauf zu achten, dass der Schwenkbereich des Auslegers nicht in die Baumkronen reicht. Be- und Entladebereiche der LKW dürfen nicht unter Baumkronen liegen, da diese durch Kranseile und Baumaterialien beschädigt werden. Die Kranstandorte sind entsprechend zu planen. Die Vorgaben und Hinweise der Baugenehmigung und der Gutachten des Baumsachverständigen (Anlage) sind vollumfänglich zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen im Angebotspreis zu berücksichtigen. Sicherheit / Überwachung Der AN hat für eine ausreichende Sicherung und Bewachung der Baustelle während und außerhalb seiner Arbeitszeiten selbst zu sorgen. Rückbau der Baustelleneinrichtung Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen rechtzeitig zu informieren. Nach Abschuss der Arbeiten sind alle Baustelleneinrichtungen vollständig zu entfernen und das Gelände vollständig abzuräumen, inkl. Entfernen von Fundamenten, Flächenbefestigungen, Verunreinigungen usw. In Anspruch genommene öffentliche Flächen und angrenzende Grundstücke sind herzurichten und der Ursprungszustand wiederherzustellen. Soweit gefordert, ist in Frei- und Grünflächen in Absprache mit dem Baumgutachter eine Bodenauflockerung vorzunehmen. Die Flächen sind ordnungsgemäß gegen Abnahmeprotokoll an den Bauherrn zu übergeben. Bautagebuch Der AN fuhrt ein arbeitstägliches Bautagebuch, das wöchentlich unaufgefordert an den AG oder dessen Vertreter übergeben wird. Das Bautagebuch enthält arbeitstäglich mindestens folgende Angaben: Wetter und Temperaturen Angaben zu dem auf der Baustelle tätigen Personal einschl. Firmenbezeichnung Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang Angaben zu Stundenlohnarbeiten und außervertraglichen Leistungen Dokumentation von An- und Ablieferungen, insbesondere Abfuhr schadstoffbelasteten Materials Beginn und Beendigung einzelner Arbeiten bzw. Bauabschnitte Unterbrechungen und Verzögerungen der Arbeit einschl. der Ursachen außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Unfälle) Ein- und Ausgang von Zeichnungen und Unterlagen besondere Anweisungen durch die Objektüberwachung des AG Baustellenbegehungen und Abnahmen durch Bauaufsicht, Prüfstatiker, Berufsgenossenschaft usw. Wechsel des dem AG namentlich benannten Personals des AN Name des Tagebuchführenden Schlechtwetter-Regelung Eine Unterbrechung der Arbeiten kann aufgrund folgender Bedingungen eintreteten: geschlossene Schneedecke Windstärke ≥ 6 Beaufort 24-stündige Niederschlagshöhe ≥ 30mm Lufttemperatur < 2°C für Mauerwerksarbeiten um 9:00 Uhr Lufttemperatur < 0°C für Betonarbeiten um 9:00 Uhr Der AN muss die Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über den Auszug des Deutschen Wetterdienstes (DWD, Tageswerte der Station 10170 Rostock-Warnemünde). Die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich um die anerkannten Schlechtwettertage.
Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten 2.2 BESONDERER TEIL - ABBRUCHARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18459 - Abbruch- und Rückbauarbeiten. Diese Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teil-  oder Totalabbrüchen. 2.2 Allgemeines Grundsätzlich beschreiben die Positionen die Komplett-Entkernung einschl. Demontage der haustechnischen Anlagen und den vollständigen Abbruch der Gebäude oder Gebäudeteile. Mit den Pauschalpreisen sind alle dafür erforderlichen Leistungen einschließlich daraus resultierender Neben- und besonderen Leistungen abgegolten. Dies bezieht sich auch auf sämtliche Einbauten und Ausstattungen. Die Pauschalpreise gelten unabhängig von den beim Rückbau und der Demontage anfallenden Einzelmaterialmengen. Die in der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis angegebenen Massen, Abmessungen, Einbauten und Materialien wurden nach örtlicher Besichtigung überschlägig ermittelt. Sie dienen nur der allgemeinen Gebäudebeschreibung und ersetzen nicht die Ortsbesichtigung des Bieters für seine Angebotsabgabe. Zur Beurteilung des Leistungsumfangs der Rückbaumaßnahmen wird als Grundlage für die Angebotsbearbeitung eine Besichtigung der Gebäude und der örtlichen Verhältnisse dringend empfohlen. Eine Innenbesichtigung ist nur in Begleitung eines Vertreters des AG möglich. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse sowie auf Nichteinsichtnahme der vorhandenen Unterlagen zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Generell steht dem AN die Wahl der Rückbau- und Demontageverfahren frei. Dabei sind jedoch zwingend die Belange des Arbeits- und Umgebungsschutzes (siehe Abschnitt 2.3) sowie die behördlichen Forderungen und Auflagen zu berücksichtigen. Der AN hat dem Angebot ein eindeutiges Ausführungskonzept beizulegen, aus dem die gewählten Verfahren sowie die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen für die zu erhaltenden Gebäudeteile und die Nachbarbebauung hervorgehen. Außerdem ist eine Abbruchbeschreibung und ein detaillierter Bauablaufplan mit dem Angebot vorzulegen. Im Zuge der Ausführung sind sämtliche aus dem Genehmigungsbescheid resultierenden behördlichen Auflagen zu erfüllen. Alle Maßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass die Standsicherheit auch in allen Zwischenbauzuständen gewährleistet ist und keine Sicherheitsrisiken entstehen. Besondere Zwänge ergeben sich durch die Nähe zu den vorhandenen Nachbarbebauungen. Es ist durch die Wahl der geeigneten Rückbautechnologie bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vom AN sicherzustellen, dass sämtliche bestehenden Gebäude und Gebäudeteile in ihrer Gebrauchstauglichkeit und Standsicherheit nicht verändert und in keiner Weise beschädigt werden. Dies gilt auch für die in der Nachbarschaft befindlichen Verkehrswege und Ver- und Entsorgungsleitungen. Sämtliche erforderlichen Schutz- bzw. Sicherungsmaßnahmen der zu erhaltenden und Nachbarbebauung sind Angelegenheit des AN und werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in die entsprechenden Positionen mit einzurechnen. Für eventuelle Schäden haftet allein der AN. Behinderungen des öffentlichen Verkehrs durch Baustellentätigkeiten sind auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Verschmutzungen der öffentlichen Straßen und Wege, die durch die Aktivitäten des AN verursacht werden, hat dieser unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Sämtliche Pauschalpositionen sind, sofern nicht anders ausgewiesen, einschließlich anfallender Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten zu kalkulieren. 2.3 Ausführung Allgemeines Die Rückbaumaßnahmen sind gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Rechtsnormen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung sowie nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Stand der Technik durchzuführen. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und deutschsprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen stets vorhanden sein. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Fördern und Laden Das Aufnehmen und Fördern der anfallenden Stoffe und Teile innerhalb und außerhalb des Gebäudes ist in die Einheitspreise einzurechnen, auch über die nach 3.4.1 VOB vorgesehenen Entfernungen hinaus. Die Wahl der Förderwege und -mittel bleibt dem AN überlassen, sofern in den Positionen nicht besonders beschrieben. Beschädigungen, Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen der zu erhaltenenden Gebäudeteile und/oder der angrenzenden Bebauung sind durch geeignete Schutzmaßnahmen wirkungsvoll zu verhindern. Die erforderlichen Maßnahmen sind einzurechnen. Schuttbeseitigung Der anfallende Bauschutt ist vom Auftragnehmer zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Der Nachweis über den Verbleib aller zu entsorgenden Stoffe ist dem Auftraggeber vorzulegen. Ebenso kann ein Nachweis über spezielle Zulassungen beauftragter Dritter (z. B. Transportunternehmen, Deponiebetreiber) verlangt werden. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. Schadstoffhaltige Baustoffe Im Rahmen der Erkundungsarbeiten wurde eine Untersuchung der vorhandenen Bausubstanz durchgeführt und ein Untersuchungsbericht vorgelegt (siehe Anlage). Der Bericht enthält Angaben über besonders zu berücksichtigende Materialien und Schadstoffe, die im Gebäude verbaut sind. Es ist nicht auszuschließen, dass zudem in Einzelfällen weitere in geringem Umfang verbaute Schadstoffe angetroffen werden. Die schadstoffhaltigen Rückbaumaterialien, wie z.B. asbesthaltige Bauteile, KMF-Dämmungen und -Isolierungen, Altholz, usw., sind gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Umgebungsschutzes gesondert zu demontieren, sortenrein zu separieren und nach den jeweils geltenden Anforderungen einer geeigneten Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen. Nähere Angaben hierzu enthält der Bericht zur Schadstoffuntersuchung. Die Zwischenlagerung bis zum Abtransport erfolgt in den mit der Bauleitung des AG abgestimmten Bereichen unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Schadstoffverschleppungen. Der Transport von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen, gefährlichen Abfällen (Asbest, KMF, PAK-haltige Stoffe, schadstoffhaltiges mineralisches Abbruchgut usw.) vom Baugelände zu externen Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen bzw. Deponien darf nur mit Fahrzeugen, die für den Transport von wassergefährdenden Stoffen und besonders überwachungsbedürftigem Abfall zugelassen sind, erfolgen. Für den Abtransport von schadstoffbelastetem Material, Bauschutt sowie Flüssigkeiten und für deren Entsorgung ist ein Übernahme- oder Begleitscheinverfahren gemäß den Vorgaben der Genehmigungsbehörde und der Abfallgesetzgebung durchzuführen. Vom AN sind sämtliche Genehmigungen und Nachweise bei den zuständigen Behörden einzuholen und vor dem Beginn der Arbeiten dem AG vorzulegen. Für alle überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (zur Verwertung oder Entsorgung) sind die obligatorischen Nachweisverfahren zu führen. Es ist ein Verwertungs- bzw. Entsorgungsnachweis durch den AN zu erbringen und vor Beginn des Abtransportes an den Auftraggeber zu übergeben. Mit der Rechnung sind ebenfalls die entsprechenden Ausfertigungen der Begleitscheine mit zugehörigen Wiegenoten und die Ausfertigungen der Übernahmescheine mit zugehörigen Wiegenoten zu übergeben. Arbeits - und Umgebungsschutz und Arbeitssicherheit Entkernung der Gebäude und Demontage von Bauteilen sind dem aktuellen Stand der Technik entsprechend und insbesondere auch im Hinblick auf die innerstädtische Lage sowie die angrenzende Wohnbebauung möglichst erschütterungs- und emissionsarm und kontrolliert durchzuführen. Die Einhaltung der zulässigen Lärm- und Staubimmissionen und Erschütterungen gemäß geltender Gesetze und Richtlinien in aktuellster Fassung ist zwingend erforderlich. Auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten in Wohngebieten ist unbedingt einzuhalten. Alle gängigen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit in aktueller Fassung sind von dem AN einzuhalten. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist in ausreichendem Maße und im erforderlichen Umfang auch für Dritte vorzuhalten und anzulegen. Für den Umgang mit Asbest sind neben der Gefahrenverordnung (Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffordnung GefStoffV) die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 (Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) und die Asbestrichtlinie zu beachten. Für den Umgang mit KMF-haltigen Baustoffen gelten die entsprechenden Arbeitsschutz- und Entsorgungsrichtlinien gemäß der TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle). Weitere Erläuterungen zum Umfang mit schadstoffhaltigen Baustoffen enthält der Bericht zur Schadstoffuntersuchung, s. Anlage. Alle zur Gewährleistung des Arbeits- und Umgebungsschutzes sowie der Arbeitssicherheit entstehenden Kosten sind in die vorhandenen Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, sind die folgenden Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten: Transport aller Materialien in den Gebäuden und auf dem Baugelände einschl. der erforderlichen Hilfsmittel und Geräte, wie Schuttrutschen, Krankübel usw. Abtransport und fachgerechte Entsorgung und/oder Verwertung aller abgebrochenen Materialien rückstandsfreie Entfernung von Verunreinigungen und Schuttresten, die von den Abbruch- und begleitenden Arbeiten herrühren erforderliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen soweit erforderlich die abschnittsweise Ausführung von Abbrucharbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer Sicherungsmaßnahmen Begradigung der Abbruchstellen von fest eingebauten Bauteilen (Wänden, Decken usw.) witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen bei Abgabe des Angebots während der Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss Verbrauch von Energie und Gasen Staubschutz beim Füllen und Transport von Containern u. dgl. Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches brandschutztechnische Maßnahmen bei Arbeiten mit offener Flamme arbeitstäglicher Verschluss des Objekts, in dem Abbrucharbeiten durchgeführt werden oder das abzubrechen ist.
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten
Vorbemerkungen Baugrube 2.3 BESONDERER TEIL - BAUGRUBE - ERDARBEITEN, VERBAUARBEITEN, WASSERHALTUNGSARBEITEN - 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18300 - Erdarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18303 - Verbauarbeiten DIN 18305 - Wasserhaltungsarbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Alle einzubauenden Materialien wie Böden, Bau- und Bauhilfsstoffe, Komposte, Materialien des Platz- und Wegebaus usw. müssen grundsätzlich unbelastet von Schadstoffen sein und die Vorsorgewerte des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einhalten. Vor dem Wiedereinbau von zwischengelagertem Aushubmaterial ist eine chemische Analyse gemäß BBodSchV durchzuführen. Nachweise über die geforderten Qualitäten der einzubauenden Materialien sind der Bauleitung rechtzeitig vor Beginn des Einbaus unaufgefordert vorzulegen. 2.3 Ausführung Während der Bauarbeiten ist für einen gefahrlosen, die Baustelle tangierenden öffentlichen und internen Verkehr zu sorgen. Verunreinigungen, die aus der Arbeit des Auftragnehmers entstanden sind, sind mindestens zweimal täglich (mittags, abends), wenn erforderlich auch mehrmals täglich, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat ihm übergebene Festpunkte, Absteckungen und Markierungen zu sichern. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer zu vergewissern, welche Flächen, Wege und Böschungen mit welchen Fahrzeugen befahren werden dürfen. Vorhandene, zu erhaltende bauliche Anlagen wie Gebäude, Leitungen, Schächte, Wege, Zaunanlagen, Hydranten usw. sind zu schützen. Bei Schäden an ober- und unterirdischen Teilen haftet der Auftragnehmer für Schäden, die durch seine Arbeiten entstanden sind. Vorhandene Bäume und Vegetationsbestände einschließlich der Wurzelbereiche sind - soweit sie erhalten bleiben sollen - zu schützen. Die Bestimmungen der DIN 18 920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sind im besonderen einzuhalten. Bei Schäden an ober- und/oder unterirdischen Teilen der Bäume oder Vegetationsbestände ist Schadenersatz entsprechend der "Baumwertrichtlinie des deutschen Städtetages" zu leisten. Eventuell notwendige Gutachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 2.3.1 Erdarbeiten Treten während der Erdarbeiten Auffälligkeiten (verdächtige Gerüche, Bodenverfärbungen, austretende Flüssigkeiten, Behältnisse oder ähnliches) über das bereits Bekannte hinaus auf, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und der AG, die Bauleitung und der Bodengutachter zu informieren. Belasteten Böden sind einer geordneten Wiederverwertung oder, falls es sich aus der Deklarationsanalytik ergibt, einer geordneten Entsorgung zuzuführen. 2.3.2 Verbauarbeiten Die zulässigen Kopfverformungen der Träger sind in der statischen Berechnung nachzuweisen und einzuhalten. Grundsätzlich sind Hindernisse im Baugrund in Form von Altgründungsresten und Stubben nicht auszuschließen. Die Bauverfahren sind darauf abzustimmen bzw. Alternativen einzuplanen. Alle daraus resultierenden Kosten sind einzurechnen. 2.3.3 Wasserhaltungsarbeiten Durch die Konzeption, Ausrüstung, Überwachung und Wartung der Anlage ist ein sicherer, ununterbrochener und jederzeit störungsfreier Betrieb zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind redundante Systeme und Anlagen, auch Netzersatzanlagen, einzurichten und vorzuhalten. Ein Not- und Bereitschaftsdienst ist, soweit erforderlich, einzurichten. Die Anlagen sind in ausreichendem Maße zu überwachen und die Funktion zu kontrollieren, sofern für den störungsfreien Betrieb erforderlich auch auch mehrmals täglich und am Wochenende. Durch die Wasserhaltungsmaßnahmen darf es nicht zu Schäden an zu erhaltenden Bäumen und sonstigem Pflanzenbestand kommen. Falls erforderlich, ist durch den AN die ausreichende Bewässerung der Gehölze sicherzustellen. 2.4 Preisinhalte Ergänzend zu DIN 18300, DIN 18303 und DIN 18305 gelten als Nebenleistung: Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss Beseitigen von normalen Niederschlägen Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstanden ist Staubschutz bei Transporten Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers das Verfüllen von Hohlräumen, die durch das Ausbauen von Ausfachungselementen oder das Ziehen von Bohlen, Pfählen, Trägern, Rohren und dgl. verursacht sind 2.5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Vorbemerkungen Baugrube
Vorbemerkungen Gerüstarbeiten 2.4 BESONDERER TEIL - GERÜSTARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18451 - Gerüstarbeiten. 2.2 Ausführung Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, ist die Ausführung der Leistung vor Ort mit dem Auftraggeber abzustimmen. Notwendige statische Nachweise, Gebühren für Berechnungen und Einholung von erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig zu erstellen bzw. einzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Alle Nachweise, Genehmigungen, bauaufsichtliche Zulassungen usw. sind dem AG vorzulegen. Der Regelabstand der Gerüste von der Außenwand beträgt grundsätzlich mind. 20 cm und max. 30 cm von der fertigen Fassade. Wenn bei geplanten Fassadenbekleidungen mit größeren Materialdicken (Wärmedämmverbundsysteme, Metallfassaden usw.) bei Zwischenbauzuständen größere Abstände bestehen (z.B. beim Aufmauern des tragenden Mauerwerks), so sind an den Innenseiten aller Gerüstlagen entsprechend breite Auslegerkonsolen anzubringen. Der Abstand zur Fassade (Rohbau- oder Fertig- ) darf jeweils das zulässige Maß nicht überschreiten. Die Auslegerkonsolen sind im Zuge der Montage der Fassadenbekleidung zu entfernen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen, sofern nicht gesondert beschrieben. Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Verkehrswege wie Durchgänge, Hauseingänge und Einfahrten sind in vollem Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach Wahl des AN entsprechend den allgemeinen technischen Regeln. Die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen ist mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter abzustimmen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteils (geputzte Fassade, Fassade mit WDVS, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art usw.) abgestimmt ist. Die Verankerungspunkte im Bereich der Putzflächen sind nach dem Abbau des Gerüstes fachgerecht im WDVS-System zu schließen und der Putzstruktur anzupassen. Kunststoffabdeckungen der Dübellöcher sind nicht zulässig! Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen oder Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Abdichtung durch die Gerüstbelastung nicht beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Ist die Gerüststellung auf Nachbargrundstücken oder öffentlichem Grund erforderlich, hat der AN alle Genehmigungen eigenverantwortlich einzuholen. Alle Kosten und Folgekosten für die Nutzung und Wiederherstellung fremden Grundes sind vom AN zu tragen. Beschädigungen an der Fassade oder sonstigen Bauteilen, die durch die Gerüstarbeiten entstanden sind, hat der AN dem AG zu melden und die Kosten der Reparatur zu tragen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Die Gerüste sind mind. wöchentlich, nach Erfordernis auch öfter zu reinigen. Die Verschmutzung von fertiggestellten Oberflächen durch Spritzwasser von den Gerüstlagen ist sicher zu verhindern. AG-seitig gesondert beauftragten Firmen ist die Mitbenutzung der Gerüste zu gestatten. 2.3 Preisinhalte Ergänzend zu DIN 18451 gelten als Nebenleistung: Das Abstützen der Gerüste über Lichtschächten, ebenso das Überbauen von Stufen und Unebenheite im Untergrund. Die Vorlage statischer Nachweise für die auszuführenden Gerüste. Abstandsverlängerungen bis zu 30 cm über den Regelabstand von der Fassade. 2.4 Abrechnungshinweise Schutzgerüste als Witterungsschutz über Bauwerken werden analog zu Fassadengerüsten nach der überbauten Gebäudegrundfläche abgerechnet. Das Fassadengerüst wird - auch wenn es nur als Stützkonstruktion dient - gesondert berechnet.
Vorbemerkungen Gerüstarbeiten
Vorbemerkungen Betonarbeiten 2.5 BESONDERER TEIL - BETON- UND STAHLBETONARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331 - Beton- und Stahlbetonarbeiten. 2.2 Stoffe, Bauteile Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung des Betons sowie des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber ohne besondere Aufforderung zu übergeben. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffleerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. In Garageneinfahrten für Tiefgaragen, auf betonierten Hofflächen und vergleichbaren Nutzschichten ist Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand (Expositionsklasse XF 4) zu verarbeiten. Dem Bauherrn ist mitzuteilen, ab wann eine Belastung mit Taumitteln erfolgen darf. Das Bauwerk wird der Betonbauqualitätsklasse BBQ-E nach DIN 1045-1000 zugeordnet. Durch den AN ist ein Betonbaukonzept gemäß DIN1045-1000 zu erstellen. 2.3.2 Schalung Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektr. Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung). Köcherschalungen sind zu entwässern. 2.3.3 Sichtbeton Für die Klassifizierung, die Anforderungen und die Ausführung gilt das DBV/BDZ-Merkblatt "Sichtbeton". Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, gilt Sichtbeton II (SB 2) als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage. Bei Sichtbeton sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. 2.3.4 Bewehrung Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind der statischen Berechnung, den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. 2.3.5 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste; Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und den Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: Anforderungen an die Auflager Berücksichtigung der Anhängelasten Angabe der Verbindungsmittel Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle vorliegen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. 2.3.6 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten herzustellen. Das Ausbilden von Arbeitsfugen ist eine Nebenleistung. 2.3.7 Transportbeton Die Eigenüberwachung ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen; sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: Das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge. Das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen. Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die Schalung. Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das Ausschalen, auch wenn dies im Leistungsverzeichnis nicht gesondert erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn ausdrücklich "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist. Bei Unterfangungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 2.5 Abrechnungshinweise Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet. Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach m ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschreibende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologisch bedingte Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. Die statische Umbemessung beim Einsatz von Halbfertigteilen (z.B. Filigrandecken) gehen zu Lasten des AN. Die Verlegepläne für Halbfertig- und Fertigteile sind durch den AN rechtzeitig beim Prüfstatiker einzureichen. Für die Abrechnung der Bewehrung gilt als vereinbart, dass Bindedraht, Walztoleranz und Verschnitt bei der Ermittlung des Gewichts unberücksichtigt bleiben. Auch alle Abstandshalter aus Stahl und Kunststoff sind in die Einheitspreise für die Bewehrung einzukalkulieren.
Vorbemerkungen Betonarbeiten
Vorbemerkungen WU-Beton 2.6 BESONDERER TEIL - KONSTRUKTIONEN AUS WU-BETON Besondere Anforderungen und Hinweise für Konstruktionen aus wasserundurchlässigem Beton Sohle und Außenwände des Untergeschosses werden als "weiße Wanne" bis OK Kelleraußenwände in WU-Beton ausgebildet. Die Werkplanung der WU-Konstruktionen einschl. Detailpunkten, Arbeitsfugenausführung etc. obliegt dem AN und ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem AG als Konzept vorzulegen. Die WU-Betondecken/-sohlen erhalten eine Nachbehandlung zur mechanischen Oberflächenverdichtung. Die Ausführung vorgen. Bauteile in wasserundurchlässiger Ausführung ist auf Basis der DIN 1045 sowie der DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" zu planen. Für die WU-Betonkonstruktion ist gem. WU-Richtlinie die Nutzungsklasse und die Beanspruchungsklasse in der statischen Berechnung bzw. dem WU-Konzept festgelegt. Die vorliegende statische Berechnung und das WU-Konzept bilden die Grundlage der vom AN zu erbringenden weiteren Entwurfs-, Ausführungs- und Werkplanung. Alternative Systeme, Konzepte und Konstruktionen können als Nebenangebot angeboten werden, die in Planung und LV beschriebenen Anforderungen sind dabei einzuhalten. Zur Sicherstellung der Dichtheit der WU-Konstruktionen ist ein Systemanbieter in die Planung und Ausführung einzubinden. Zur Sicherstellung der Rissfreiheit sind zusätzliche konstruktive, betontechnologische und ausführungsspezifische Maßnahmen in der Planung und Ausführung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der WU-Beton zur Reduzierung des Porenvolumengehalts und der Wassereindringtiefe mechanisch nachzuverdichten und anschließend entsprechend den Vorgaben der DIN 1045 nachzubehandeln. Alle erforderlichen Fugenabdichtungen wie Arbeitsfugen, Schwindfugen, Dehnfugen und Anschlüsse der Sohle, Wände und Decke an andere Bauteile, wie Fenster, sind entsprechend zu planen und herzustellen. Ebenso sind die Betonbauteile entsprechend der Erfordernisse nachzubehandeln und zu schützen, bspw. durch Abdecken mit Dämmplatten zur Minimierung der Temperaturbeanspruchung während der Bauzeit. Für die oben genannte Bauweise der WU-Konstruktion sind durch den jeweiligen Systemanbieter entsprechende System- und Detailpläne in Abstimmung mit dem Statiker und dem Architekten zu erstellen. In diesen System- und Detailplänen ist die Darstellung und Lage der Arbeits-, Schwind- und Wandanschlussfugen sowie deren jeweilige Abdichtung im Detail enthalten und vorzugeben. Sämtliche Fugenabdichtungen müssen in wurzelfester Ausführung und mit einem bauaufsichtlich zugelassenen System hergestellt werden. Angebotenes WU-Betonsystem: ............................................................................................................................................................. (Bietereintrag) Alle erforderlichen Planungsleistungen, Anschlüsse, Fugen und Dichtungen, Nachbehandlungen, Schutzmaßnahmen und provisorische Konstruktionen sowie alle weiteren im Zusammenhang mit den WU-Konstruktionen erforderlichen Leistungen zur Sicherstellung der dauerhaften Dichtheit sind im Angebotspreis der LV-Pos. 01.07.06.0300/0310 WU-Konstruktionen zu berücksichtigen. Wartung und Instandhaltung der WU-Konstruktionen, Gewährleistung Auf Grundlage der vorliegenden WU-Konzeption ist durch den AN ein Wartungsplan mit erweitertem Wartungs- und Instandhaltungskonzept zu erstellen. Nach Vorgaben im Wartungsplan führt der AN innerhalb der Gewährleistungszeit jährlich eine intensive Inspektion durch einen sachkundigen Planer für "Schützen, Instandsetzen und Verstärken von Stahlbeton" durch und dokumentiert diese (Bild, Text, Plan). Wasserführende Risse und Fehlstellen sind innerhalb der Gewährleistungsfrist nachträglich abzudichten. Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist anfallenden Leistungen gehören zum Leistungsumfang des AN und sind im Pauschalpreis der LV-Pos. 01.07.06.0320 zu berücksichtigen. Für die Wasserundurchlässigkeit der Konstruktionen ist eine Gewährleistung von 10 Jahren zu garantieren. Die Garantie ist in Form einer für den AG kostenfreien objektbezogenen Einzelpolice eines namhaften Sachversicherers für die Laufzeit der 10-jährigen Gewährleistung mit einer 5-jährigen Nachhaftung zu gewährleisten.
Vorbemerkungen WU-Beton
Vorbemerkungen Maurerarbeiten 2.7 BESONDERER TEIL - MAURERARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit gilt für die waagerechte Abdichtung in Wänden Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig daneben DIN 18533. 2.2 Stoffe, Bauteile Die Herkunft der verwandten Materialien ist auf Verlangen nachzuweisen. 2.3 Ausführung Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sofern Paßstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Mauerwerksteile sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen. Außen- und Innenecken sowie Einbindungen sind verzahnt auszuführen. Dies gilt auch bei Ausführung von großformatigem Mauerwerk! Stumpfstöße sind nicht zugelassen! Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit nichts anderes festgelegt ist. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzustellen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Bei abgehängten Decken sind die gemauerten Trennwände grundsätzlich bis zur Rohdecke zu führen. Bei Schlitzarbeiten in tragenden und nichttragenden Mauerwerkswänden sind die DIN EN 1996-1-1/NA und das Merkblatt ‚Schlitze und Aussparungen - DGfM 2015‘ zu beachten. Sollten abweichend zu diesen Vorgaben Schlitze und Aussparungen in Mauerwerkswänden erforderlich werden, so sind diese mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Der erforderliche statische Nachweis durch den AN zu führen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das  Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Bekleidung zu beseitigen. Mauersteinversetzgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Decken eine ausreichende Tragfähigkeit erreicht haben und die zulässigen Einzellasten durch das Gerät nicht überschritten werden. Ggf. sind zusätzliche Unterstützungen einzubauen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Das Bauwerk und freiliegende Mauerwerkswände, Dämmstoffe, Fugen usw. sind im Bauzustand gegen eindringende Feuchtigkeit laufend geeignet zu schützen. Für Sicht- und Verblendmauerwerk gilt: Muster sind auf Verlangen vorzulegen Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Aufforderung zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Ziegel einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind die Ziegel verschiedener Paletten zu mischen. Verblendsteine sind vor Transportschäden zu bewahren und gegen Verschmutzung und Witterungseinflüsse geschützt zu lagern. Bei Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden. Werden zur Druckverteilung unter Einzellasten Mauerwerksteile in einer höheren Festigkeit verlangt, als für das übrige Mauerwerk vorgesehen ist, so sind die dafür benötigten Baustoffe getrennt zu lagern; außerdem ist der Liefernachweis zu führen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksabdichtungen mit Zementmörtel Das Ausgleichen der äußeren und inneren Fenstersohlbänke für die Aufnahme der Sohlbankabdeckungen auf genaue Höhe mit Mörtel Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen 2.5 Abrechnungshinweise Für den Abzug von Fenster- und Türöffnungen gelten die lichten Öffnungsmaße (Konstruktionsmaße). Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach m ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschreibende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technologisch bedingte Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden.
Vorbemerkungen Maurerarbeiten
Vorbemerkungen Dachabdichtungsarbeiten 2.8 BESONDERER TEIL - DACHABDICHTUNGSARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachdichtungsarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten DIN 18339 - Klempnerarbeiten Weiter gelten die Richtlinien: - "Fachregeln für Dächer mit Abdichtung - Flachdachrichtlinien", herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - "Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinie" (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. - FLL, Bonn) mit Vorrang vor den Normen. 2.2 Stoffe, Bauteile Polystyrolschaumplatten sind nur im abgelagerten Zustand (ca. 6 Wochen) einzubauen. Der Nachweis darüber kann von der Bauleitung verlangt werden. 2.3 Ausführung Der Auftragnehmer hat ausreichend Material bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertig gestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe. Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien. Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen; das gilt auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen. Im Regelfall sind Dichtungsbänder zu verwenden. Soweit lieferbar, sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung erfolgen. 2.4 Preisinhalte Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18338 gelten als Nebenleistung: Das Reinigen der Bauteile, die durch Arbeiten des Auftragnehmers verschmutzt worden sind, oder entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen. Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
Vorbemerkungen Dachabdichtungsarbeiten
Vorbemerkungen Klempnerarbeiten 2.9 BESONDERER TEIL - KLEMPNERARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18339 - Klempnerarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18360 - Metallbauarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Weiter gelten die "Richtlinien für die Ausführung von Metall-Dächern - Außenwandbekleidungen und Bauklempner-Arbeiten - Fachregeln des Klempner-Handwerks" vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin. Bei Widersprüchen haben diese Richtlinien Vorrang vor den DIN-Vorschriften. 2.2 Ausführung Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu überprüfen. Die Abdeckung der Dichtungen und der Dachhaut mit Arbeitsbühnen, die Ablage von Werkzeugen und Hilfsmitteln hat so zu erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten garantiert ist. Besteht die Gefahr einer Bitumenkorrosion, sind Blechteile vorsorglich zu beschichten. Die Befestigungen erfolgen grundsätzlich indirekt, durch Schiebehafte, Hafte, Haftstreifen. Diese sind auf Beton und Mauerwerk mit Dübel und Schrauben, auf Blech mit Hohlnieten, auf Dämmungen mit Spezialdübeln und korrosionsgeschützten Schrauben zu befestigen. Haftnägel sind nur dort zu verwenden, wo ein Lockern ausgeschlossen ist. Klebeverbindungen mit Kleber auf Bitumenbasis sind als Verbindung von Abdeckungen aus Blech mit glattflächiger Unterkonstruktion für Fensterbank- und Gesimsabdeckungen gestattet. Falzarbeiten sind bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nur mit Vorwärmung durchzuführen. Bis zur Montage der Regenfallrohre sind behelfsmäßige Wasserabweiser an den Dachrinnen und Abläufen anzubringen und mind. 50 cm über das Gerüst hinausführen Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. 2.3 Preisinhalte Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen. Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Vorbemerkungen Klempnerarbeiten
Vorbemerkungen WDVS-Arbeiten 2.10 BESONDERER TEIL - Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18345 - Wärmedämmverbundsysteme. Ergänzend sind folgende ATV / Normen zu berücksichtigen: DIN 55699 - Verarbeitung von Wärmedämmverbundsystemen DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Es dürfen nur Wärmedämmverbundsysteme mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwendet und innerhalb des WDV-Systems nur die vorgegebenen Komponenten des gleichen Herstellers verarbeitet werden. Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter des Systemherstellers genauestens zu beachten. Auf Verlangen sind diese dem Auftraggeber vorzulegen. Profile, z.B. Eck-, Abschluss-, Bewegungsfugen-, Einfassprofile, Randwinkel usw. müssen korrosionsresistent sein. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder an denen Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und die erforderlichen Maßnahmen zur Risseverhinderung festzulegen. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Angrenzende und einbindende Bauteile wie Fenster, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, Sichtmauerwerksflächen usw. sind sorgfältig und wirksam zu schützen. Klebebänder dürfen die vorhandenen Oberflächen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. 2.3.2 Wärmedämmverbundsysteme Vor dem Aufbringen geklebter Systeme auf ungewisse Untergründe ist eine Haftzugprüfung an mehreren Stellen, besonders an der Wetterseite und an augenscheinlich kritischen Stellen (Farbbeschichtung, hydrophobierte Untergründe) vorzunehmen und zu dokumentieren. Bei mechanischer Befestigung der Dämmplatten sind die Dübel grundsätzlich vertieft einzubauen, die Dübelteller in der Dämmschicht zu versenken und die Vertiefungen mit systemkonformen Einsätzen aus dem Dämmmaterial des WDVS zu verschließen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Nach Fertigstellung der Dämmschicht ist dem Auftraggeber Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Der Auftragnehmer hat dazu rechtzeitig einzuladen. Traufbleche, Attikaabdeckungen, Fenstersohlbänke und ähnliche Abdeckungen sind mit vorkomprimierten Fugendeichtbändern anzuschließen. Ist in der Zulassung des Wärmedämmverbundsystems ein Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser vom Auftragnehmer zu erbringen und in den Preis einzurechnen. Haftmittel zwischen den Schichten sind, soweit sie das angebotene System verlangt, in den Preis einzurechnen. Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen. Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten, dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet wird. Die Ankerstellen des Gerüstes sind beim Abrüsten materialgerecht mit dem in der Fläche verwendeten Putzmörtel zu schliessen. Kunststoffstopfen, Abdeckkappen o.ä. sind nicht zulässig. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung und Wind Das Einputzen der ausgeschriebenen Putzprofile, Eckschutzschienen und Einputzleisten Das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben Alle erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Schutz von bereits vorhandenen Bauteilen, wie Fenstern und Türen, Treppen, Dachflächen usw. vor Verschmutzungen und Beschädigungen bei der Ausführung der WDVS-Arbeiten
Vorbemerkungen WDVS-Arbeiten
Vorbemerkungen Hinterlüftete Fassaden 2.11 BESONDERER TEIL - FASSADENARBEITEN (VHF) 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18351 - Vorgehängte hinterlüftete Fassaden. Ergänzend sind folgende ATV / Normen zu berücksichtigen: DIN 18516-1 - Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Es dürfen nur Fassadensysteme mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwendet und innerhalb des Systems nur die vorgegebenen Komponenten des gleichen Herstellers verarbeitet werden. Grundsätzlich sind die bauaufsichtliche Zulassung sowie die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter des System-Herstellers genauestens zu beachten. Auf Verlangen sind diese dem Auftraggeber vorzulegen. Über die Rohbaukonstruktionen ist rechtzeitig ein exaktes Aufmaß zu erstellen, um frühzeitig auf eventuelle Maßabweichungen reagieren zu können. Profile, z.B. Eck-, Abschluss-, Bewegungsfugen-, Einfassprofile, Randwinkel usw. müssen korrosionsresistent sein. Sichtbare Teile aus Aluminium müssen für den Einsatz an Fassaden beschichtet sein. Das Material ist bis zur Verwendung gegen Witterungseinflüsse zu schützen. 2.3 Ausführung Es sind nur langsam laufende, staubarm arbeitende Bearbeitungsgeräte zu verwenden. Vor dem Abbau der Rüstung sind arbeitsbedingte Verschmutzungen von den bekleideten Flächen zu entfernen, ggf. abzuwaschen. Alle Angaben im LV zur Bemessung der Unterkonstruktion einschließlich der Verankerung am Untergrund sind Richtwerte. Die Standsicherheit der Außenwandbekleidung muss von Auftragnehmer verantwortlich bemessen und nachgewiesen werden. Erhöhte Windsoglasten im Randbereich erfordern zusätzliche Befestigungs-  bzw. Verankerungsmittel sowie geringere Abstände der Unterkonstruktion. Diese sind im Preis zu berücksichtigen. Die Fassadenflächen sind gegen die Einwirkung normaler Witterungseinflusse sowie gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten zu schützen. Vor dem Abbau der Rüstung sind die Fassadenflächen zu reinigen und alle Verschmutzungen von den bekleideten Flächen zu entfernen. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: Das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben
Vorbemerkungen Hinterlüftete Fassaden
Vorbemerkungen Putz- und Stuckarbeiten 2.12 BESONDERER TEIL - PUTZ- UND STUCKARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV / Normen zu berücksichtigen: DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten 2.2 Stoffe, Bauteile Die Verarbeitungsrichtlinien der Systemhersteller sind einzuhalten, auf Verlangen sind diese vorzulegen. Bei mehrlagigen Ausführungen sind alle Materialien aus einem durchgehenden System eines Systemherstellers zu wählen. Profile, z.B. Eck-, Abschluss-, Bewegungsfugen-, Einfassprofile, Randwinkel usw. müssen dauerhaft korrosionsresistent sein. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder an denen Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und die erforderlichen Maßnahmen zur Risseverhinderung festzulegen. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Angrenzende und einbindende Bauteile wie Fenster, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile usw. sind sorgfältig und wirksam zu schützen. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Die Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. 2.3.2 Innenputz Wandputz im Innenbereich darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und -podesten haben, wenn diese akustisch entkoppelt gelagert sind. Fensterbänke, Rohre, Einbauten u. dgl. sind so einzuputzen, dass durch temperaturbedingte Längenänderungen keine Schäden am Putz entstehen können. Innenputz ist grundsätzlich sauber an die Rohdecke anzuschließen, sofern der Fußbodenaufbau keine andere Lösung vorsieht. Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen. Nach Abschluss der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben. 2.3.3 Außenputz Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u.ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen. Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim Abrüsten entstehen sowie zum Schließen von Befestigungslöchern hat der Auftragnehmer Kleinstmengen des verwendeten Materials in der Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel. Besonders bei Oberputzschichten mit Farbzusatz ist darauf zu achten, dass für zusammenhängende Flächen nur Material einer Charge verwendet wird. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: Das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkung normaler Witterungseinflüsse wie Regen, Sonneneinstrahlung und Wind Das Einputzen der ausgeschriebenen Putzprofile, Eckschutzschienen und Einputzleisten Das Sichern von Wandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben
Vorbemerkungen Putz- und Stuckarbeiten
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten 2.13 BESONDERER TEIL - TROCKENBAUARBEITEN 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18340 - Trockenbauarbeiten. Ergänzend sind folgende Technische Regeln zu beachten: BFS Merkblatt 12 - Verarbeitung von Gipskartonplatten Technische Merkblätter des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. 2.2 Stoffe, Bauteile Spanplatten aller Arten müssen frei sein von Formaldehyd. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern zu sammeln. Das gilt insbesondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht herstellerspezifisch eine andere Ausführung vorgesehen ist. Elastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen. 2.3.2 Türen und Zargen Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung aufnehmen können. 2.3.3 Systemtrennwände Die Montage von Systemtrennwänden (WC-Trennwände, Kellertrennwandsysteme) erfolgt in der Regel auf fertige Boden- und Wandflächen. Die Befestigung der Füße (Eingießen, Aufschrauben, Aufkleben) wird - wenn nicht anders ausgeschrieben - vom Auftragnehmer festgelegt. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind vollständig in den Preis einzurechnen. Mit dem Angebot soll ein Prospekt des angebotenen Fabrikates mit Angabe der möglichen Oberflächengestaltung, Farbgebung, Beschläge usw. übergeben werden. 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften als Nebenleistung: das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutzbauteile an den Baukörper das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen das Beseitigen von Schneidrückständen durch Absaugen.
Vorbemerkungen Trockenbauarbeiten
Revisionsunterlagen 2.14 BESONDERER TEIL - REVISIONSUNTERLAGEN / DOKUMENTATION Zum Leistungsumfang des AN gehört die Erstellung der vollständigen Revisionsunterlagen für die ausgeschriebenen Leistungen, bestehend aus: Fachunternehmererklärung + Fachbauleitererklärung Bauaufsichtliche Zulassungen der verwendeten Produkte Übereinstimmungsbestätigungen Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungsanleitungen der eingebauten Materialien Betonüberwachung und Überwachung WU-Konstruktionen, inkl. Berichte der Fremdüberwachung Protokolle der Bewehrungsabnahmen + sonstigen Abnahmen Protokolle der Plattendruckversuche, Verdichtungsnachweise Werk- und Montageplanung einschl. Darstellung der ausgeführten Anschlussdetails Verlegepläne, Fugenpläne, Dübelsetzpläne usw. statische Nachweise Bautagebücher und Fotodokumentation Angaben zu Wartung, Instandhaltung und Pflege mit Angabe der Intervallzeiträume Die Unterlagen sind mindestens drei Wochen vor der Anmeldung der VOB-Abnahme durch den AN in 1-facher Form als Prüfexemplar beim AG einzureichen. Nach der Vorprüfung durch den AG sind die Unterlagen zu überarbeiten und komplett fehlerfrei eine Woche vor der VOB-Abnahme beim AG abzugeben. Wegen wesentlicher Mängel in den Unterlagen kann die VOB-Abnahme verweigert werden. Die Lieferung hat in DIN-A4-Ordnern mit Gesamt- und Teilinhaltsverzeichnis, Trennblättern und beschrifteten Trennstreifen zu erfolgen. Anfertigung der Technischen Dokumentation in 2-facher Ausfertigung als Farbdruck sowie 3-fach auf Datenträger als DVD (DWG-, PDF-, Exel-, Word-Formate usw), bearbeitbar / fortschreibbar.
Revisionsunterlagen
Angaben zum Objekt 3. ANGABEN ZUM OBJEKT 3.1 Lage Das Baugundstück liegt im Bezirk Hamburg Nord in der Gemarkung Winterhude an der Straße Kämmererufer. Direkt angrenzend an das Baufeld und im Umfeld befindet sich vor allem mehrgeschossige Wohnbebauung aus unterschiedlichen Epochen. Südlich des Kämmererufers verläuft der Osterbekkanal. Zwischen Kanal und Straße sind Bootshäuser von Wassersportvereinen angesiedelt. Das Baugrundstück liegt am östlichen Ende der Straße Kämmererufer. Dieser Abschnitt der Straße ist ab der Flüggestraße eine Sackgasse mit einer Kehre als östlichem Abschluss. Eine Zufahrt von der Saarlandstraße direkt in die Straße Kämmererufer ist nicht möglich! Die Straße Kämmererufer ist durchgehend gesäumt von altem Baumbestand. Das Grundstück, die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Zufahrtsmöglichkeiten und der vorhandene Baumbestand sind vor Angebotsabgabe zwingend zu besichtigen. Die Besichtigung wird mit der Angebotsabgabe bestätigt und ist auf Verlangen nachzuweisen. Übersicht zur Lage des Baugeländes Die Eckbebauung Flüggestraße 2 / Kämmererufer 3 wurde 1958 errichtet. Der 2-geschossige Gebäudeteil Kämmererufer 3 soll zurückgebaut und die Blockrandbebauung durch den Neubau wieder geschlossen werden. Der 4-geschossige Gebäudeteil Flüggestraße 2 wurde 2012 um ein Staffelgeschoss vergrößert. Dieser Gebäudeteil ist nicht Bestandteil dieser Planung. Beide Gebäudeteile stehen im Eigentum des Bauherrn. Der rückwärtige, nördliche Teil des Baugrundstücks ist aktuell nur durch das Treppenhaus des Bestandsgebäudes zu erreichen. Eine Zuwegung zum Innenhof besteht nicht, auch nicht über Nachbargrundstücke. Baugelände und abzubrechendes Bestandsgebäude 3.2 Allgemeines Gebäudeentwurf Die Erschließung erfolgt in Gebäudemitte. Es entstehen 10 neue Wohnungen mit je ca. 70 qm Wohnfläche. Gemäß §52 HBauO werden mindestens 2 Wohnungen barrierefrei erreichbar und ausgestaltet sein. Der Fußboden des obersten Geschosses liegt bei ca. 11,80 m. Der Entwurf fällt damit in die Gebäudeklasse 4. Sicherheitstreppenhaus Die Brüstungshöhen der Fenster der Wohnungen 8 und 10 liegen über 8 m Geländehöhe und sind mit Steckleitern nicht mehr erreichbar. Die Anleiterbarkeit durch Hubrettungsgeräte der Feuerwehr ist für diese zwei Wohnungen aufgrund des Kronendurchmessers des Bestandsbaumes nicht möglich. Zur Gewährleistung des 2. Rettungsweges wird daher ein innenliegendes Sicherheitstreppenhaus geplant. 3.3 Konstruktionen Das Gebäude ist auf einer Sohlplatte gegründet. Die Sohle und die erdberührten Außenwände werden als Stahlbeton-WU-Konstruktion hergestellt. Die Gründungsebene des Neubaus liegt unterhalb der Gründungsebene der angrenzenden Nachbargebäude. Die an das Baufeld angrenzenden Giebelwände der Nachbargebäude werden daher im HDI-Verfahren unterfangen. Die tragenden Wände sind aus Stahlbeton und Mauerwerk geplant, nichttragende Wände, Schächte und Vorsatzschalen als Trockenbaukonstruktionen. Die Geschossdecken bestehen aus Stahlbeton mit Estrich auf Dämmschicht. Die Balkonplatten sind als Fertigteile aus WU-Beton, angeschlossen mit Iso-Körben vorgesehen. Das Flachdach aus Stahlbeton erhält eine Wärmedämmung mit Gefälleausbildung und eine Abdichtung aus Polymerbitumenbahnen. Das Gebäude wird im Energiestandard KfW 55 errichtet. 3.4 Gebäudekenndaten Brutto-Rauminhalt BRI R+S ca. 3.875 m³ Brutto-Geschossfläche BGF R+S ca. 1.294 m² Wohnfläche 747 m² Anzahl Wohnungen 10 WE 3.5 Terminliche Abwicklung Die genaue terminliche Abwicklung wird mit dem Auftragnehmer abgestimmt und gemeinsam vereinbart. Folgender Ablauf ist zur Zeit vorgesehen: Vergabe Erw. Rohbauarbeiten bis ca. Anfang August 2026 Abbruch Bestandsgebäude Beginn ca. Ende August 2026 Erdarbeiten/Baugrube/HDI Beginn ca. Ende September 2026 Rohbauarbeiten Beginn ca. November 2026 Ausbauarbeiten Beginn ca. Juni 2027 Gesamtfertigstellung ca. Dezember 2027 3.6 Besondere Hinweise zur Ausführung Aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung sind nur Geräte und Arbeitsweisen einzusetzen, die keinen vermeidbaren Lärm, Staub etc. verursachen. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Nicht zu bearbeitende Flächen, bauliche Anlagen einschl. Leitungen, zu erhaltende Bäume und Vegetationsbestände einschl. der Wurzelbereiche sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verunreinigung zu sichern. Insbesondere die Linde zwischen der südlichen Grenze des Baufeldes und der Straße ist sorgfältig zu sichern! Die Fläche innerhalb des Schutzbereiches des Baumes ist von jeder Bautätigkeit, Materiallagerung, Befahrung usw. freizuhalten. Bei allen Konstruktionen und Anschlüssen ist auf eine luftdichte Ausführung der Gebäudehülle zu achten! Die Luftdichtigkeit wird mit blower-door-Tests überprüft. 3.7 Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind die in der anliegenden Anlagenliste aufgeführten Unterlagen.
Angaben zum Objekt
01 Kampfmittelsondierung
01
Kampfmittelsondierung
1 Kampfmittelsondierung
[1]
Kampfmittelsondierung
E
01.__.__.0010 Kampfmittelsondierung als Pauschalangebotspreis
01.__.__.0010
Kampfmittelsondierung
L
R
1.00
psch
02 Abbruch- und Rückbauarbeiten
02
Abbruch- und Rückbauarbeiten
02.01 Abbruch- und Rückbauarbeiten
02.01
Abbruch- und Rückbauarbeiten
02.02 Entsorgung von Schad- und Gefahrstoffen
02.02
Entsorgung von Schad- und Gefahrstoffen
02.03 Allgemeine und Sonstige Leistungen
02.03
Allgemeine und Sonstige Leistungen
03 Baugrube
03
Baugrube
03.01 Erdarbeiten
03.01
Erdarbeiten
03.02 Entsorgung belasteter Böden
03.02
Entsorgung belasteter Böden
03.03 Verbauarbeiten
03.03
Verbauarbeiten
03.04 Wasserhaltungsarbeiten
03.04
Wasserhaltungsarbeiten
03.05 Allgemeine und Sonstige Arbeiten
03.05
Allgemeine und Sonstige Arbeiten
04 Baustelleneinrichtung
04
Baustelleneinrichtung
04.01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
04.01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
04.02 Baustelleneinrichtung Rohbauarbeiten
04.02
Baustelleneinrichtung Rohbauarbeiten
04.03 Baumschutzmaßnahmen
04.03
Baumschutzmaßnahmen
04.04 Winterbau- und Schutzmaßnahmen
04.04
Winterbau- und Schutzmaßnahmen
05 Gerüstarbeiten
05
Gerüstarbeiten
05.01 Fassadengerüst
05.01
Fassadengerüst
05.02 Sonstige Gerüstbauarbeiten
05.02
Sonstige Gerüstbauarbeiten
06 Unterfangung im Düsenstrahlverfahren (HDI)
06
Unterfangung im Düsenstrahlverfahren (HDI)
Hinweise Unterfangung im Düsenstrahlverfahren (HDI) Die bestehenden Fundamente der beiden angrenzenden Nachbargebäude Flüggestraße 2 und Kämmererufer 2 sollen im Düsenstrahlverfahren / Hochdruckinjektionsverfahren (HDI) unterfangen werden. Die HDI-Arbeiten werden von der Kellersohle des abzubrechenden Bestandsgebäudes Kämmererufer 3 aus ausgeführt.
Hinweise Unterfangung im Düsenstrahlverfahren (HDI)
Hinweis Arbeitsablauf Arbeitsablauf / Abhängigkeiten Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Verbauarbeiten, Unterfangung Aus der Bestandssituation und der geplanten neuen Gründungsebene ergeben sich Abhängigkeiten im Arbeitsablauf. Geplant ist zur Zeit folgender Ablauf: das Bestandsgebäude wird bis auf Geländehöhe abgebrochen. Der verbleibende Teil des Untergeschosses wird mit Abbruchmaterial bis auf Geländehöhe verfüllt der Baugrubenverbau wird eingebracht.Das Verbaugerät fährt dabei über das verfüllte Bestandsuntergeschoss in den rückwärtigen Grundstücksteil das Bestandsuntergschoss wird freigelegt und bis auf die Bestandssohle abgebrochen von der Bestandssohle aus wird die HDI-Unterfangung der Nachbargebäude hergestellt die Bestandssohle wird abgebrochen und die Baugrube bis auf die neue Gründungsebene ausgehoben das Bestandsfundament entlang der Nachbarbebauung und der obere Teil der HDI-Säulen werden abgefräst Rohbau neues Untergeschoss Der tatsächliche Arbeitsablauf wird verantwortlich durch den AN entsprechend der Gegebenheiten und Erfordernisse und in Abstimmung mit den Fachplanern (Statik, Bodengutachten) festgelegt.
Hinweis Arbeitsablauf
06.__.__.0010 Baustelleneinrichtung HDI-Arbeiten Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung für die Ausführung der HDI-Arbeiten, zusätzlich zur im Titel 04 beschriebenen Allgemeinen Baustelleneinrichtung, d.h. insbesondere Aufstellen und Vorhalten aller notwendigen Geräte, Maschinen und Anlagen zur Durchführung der HDl-Arbeiten Tranport der Geräte, Maschinen und Anlagen zu den Einsatzorten auf der Baustelle und Abtransport, Telekraneinsätze usw. alle notwendigen Sicherungs- und Schutzmassnahmen Einrichten, Vorhalten und Entfernen der erford. Baustraßen und Arbeitsebenen für die HDI-Arbeiten inkl. ausreichender und tragfähige Befestigung der Flächen sowie vollständigem Ausbau und ordnungsgemäßer Entsorgung des Materials nach Abschluß der Arbeiten Der Bieter hat sich vor der Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und das Grundstück zu besichtigen. Alle Gebühren und Mietkosten im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, insbesondere für die Anmietung öffentlichen Grundes, sind im Pauschalpreis enthalten. Die erforderlichen Genehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen.
06.__.__.0010
Baustelleneinrichtung HDI-Arbeiten
1.00
Psch
06.__.__.0020 Technische Bearbeitung Vollständige Technische Bearbeitung der HDI-Arbeiten, insbesondere Aufstellen eines prüffähigen statischen Nachweises Anfertigen aller erforderlichen Genehmigungs-, Ausführungs-, Werk- und Montagepläne und sonstigen Ausführungsunterlagen unter Berücksichtigung der erforderlichen Bauzwischenzustände und Hilfsmaßnahmen alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Vermessungs- und Absteckarbeiten usw. eigenverantwortliche Vorlage aller erforderlichen Nachweise bei der Behörde Grundlage der Ausführung und der Planungen des AN sind die Angaben im Bodengutachten, in der Baugrubenplanung und der statischen Berechnung (siehe Anlage). Während der Ausführung erforderlich werdende Anpassungen der Planungen und Berechnungen an die örtlichen Gegebenheiten sind von dem AN zu erbringen. Die Kosten sind einzurechnen. Die Hinweise zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung im Entwurfsbericht zur Baugrubenplanung des Büros WP Ingenieure sind zu beachten. Prüf- und Genehmigungsgebühren trägt der AG.
06.__.__.0020
Technische Bearbeitung
1.00
Psch
06.__.__.0030 Probesäulen herstellen Ausreichende Anzahl von Probesäulen gem. Forderungen der Zulassung bzw. EN 12716 herstellen, freilegen und Eignungsprüfung durchführen. Die Probeelemente verbleiben im Baugrund und sind ggf. bauseits zu entsorgen.
06.__.__.0030
Probesäulen herstellen
O
1.00
Psch
06.__.__.0040 Festigkeitsuntersuchungen Durchführen von Festigkeitsuntersuchungen an Bohrkernen bzw. Rückstellproben gem. Zulassung bzw. EN 12716; zwei Serien je 4 Probekörper, bzw. nach Erfordernis.
06.__.__.0040
Festigkeitsuntersuchungen
1.00
Psch
06.__.__.0050 HDl-Unterfangung Fundamente Nachbargebäude Unterfangung unterhalb der bestehenden Streifenfundamente der angrenzenden Nachbargebäude als Schwergewichtswand aus HDl-Säulen von der Kellersohle des Bestandsgebäudes aus herstellen, inkl. Abpumpen und Entsorgen der Rücklaufsuspension und Umsetzen von Bohrpunkt zu Bohrpunkt. Kernbohrungen durch die vorh. Konstruktionen werden über Pos. 0060 vergütet. Abrechnung nach Länge der unterfangenen Fundamente. Säulendurchmesser: ca. 2,50 m Säulenabstand: nach Bemessung durch den AN Einbindetiefe: mind. 1,00 m unter neue Kellersohle Säulenhöhe: ca. 2,25 m bzw. nach Bemessung durch den AN Einbauort: Fundamente Nachbargebäude
06.__.__.0050
HDl-Unterfangung Fundamente Nachbargebäude
18.00
m
06.__.__.0060 Kernbohrungen durch Sohle und Fundamente Bohrungen/Kernbohrungen durch vorh. Stb.- Kellersohlplatte und vorh. Fundamente zur Durchführung des HDl-Gestänges in ausreichendem Durchmesser erschütterungsarm herstellen. Durchmesser: ca. 120-150 mm bzw. nach Erfordernis Bohrlänge: ca. 0,40 m Einbauort: Fundamente Nachbargebäude
06.__.__.0060
Kernbohrungen durch Sohle und Fundamente
20.00
Stk
06.__.__.0070 Teilabbruch vorh. Fundamente Reste des Bestandsfundamentes und der Kellersohle bis an die Grundstücksgrenze vorsichtig abbrechen und anfallendes Material fachgerecht entsorgen. Die Abbruchkante am verbleibenden Fundament ist fluchtgerecht zu begradigen und zu ebnen. Abzubrechender Querschnitt ca. 35 x 35 cm Material: bewehrter/unbewehrter Beton Bereich: Fundamente Nachbargebäude
06.__.__.0070
Teilabbruch vorh. Fundamente
18.00
m
06.__.__.0080 Teilabbruch HDI-Körper Freie Oberkante der eingebauten HDI-Körper bis an die Grundstücksgrenze und bis auf die neue Gründungsebene abfräsen, anfallendes Material fachgerecht entsorgen. Die Abbruchkante am verbleibenden HDI-Körper ist fluchtgerecht zu begradigen und zu ebnen. Abzufräsender Querschnitt ca. 50 x 125 cm Material: HDI-Körper Bereich: Fundamente Nachbargebäude
06.__.__.0080
Teilabbruch HDI-Körper
18.00
m
06.__.__.0090 Kolonnenstunde Stillstandszeiten Vergütung für unvorhergesehene und unverschuldete Stillstandszeiten der Bohrkolonne. Abrechnung nach Kolonnenstunden, inkl. Personal und Gerät
06.__.__.0090
Kolonnenstunde Stillstandszeiten
O
1.00
Kols
06.__.__.0100 Kolonnenstunde Hindernisbohrungen Kolonnenstunde für Durchbohren von Hindernissen beim Antreffen von Bohrhindernissen, inkl. Verschleiß der Bohrwerkzeuge. Abrechnung nach Kolonnenstunden, inkl. Personal und Gerät
06.__.__.0100
Kolonnenstunde Hindernisbohrungen
O
1.00
Kols
07 Betonarbeiten
07
Betonarbeiten
07.01 Gründung
07.01
Gründung
07.02 Stützen und Wände
07.02
Stützen und Wände
07.03 Decken, Unterzüge, Balken
07.03
Decken, Unterzüge, Balken
07.04 Fertigteile
07.04
Fertigteile
07.05 Bewehrung, Konstruktionsstahl und Einbauteile
07.05
Bewehrung, Konstruktionsstahl und Einbauteile
07.06 Sonstige Leistungen
07.06
Sonstige Leistungen
08 Mauerarbeiten
08
Mauerarbeiten
08.01 Mauerwerk
08.01
Mauerwerk
08.02 Sonstiges
08.02
Sonstiges
09 Dachabdichtungsarbeiten
09
Dachabdichtungsarbeiten
09.01 Dachabdichtung
09.01
Dachabdichtung
09.02 Abdichtungen und Anschlüsse mit Flüssigkunststoff
09.02
Abdichtungen und Anschlüsse mit Flüssigkunststoff
09.03 Bauwerksabdichtungen
09.03
Bauwerksabdichtungen
09.04 Dachbegrünung
09.04
Dachbegrünung
09.05 Balkonbeläge
09.05
Balkonbeläge
09.06 Sonstige Leistungen
09.06
Sonstige Leistungen
10 Klempnerarbeiten
10
Klempnerarbeiten
10.01 Dach- und Balkonentwässerung
10.01
Dach- und Balkonentwässerung
10.02 Attikaabdeckungen und sonstige Blecharbeiten
10.02
Attikaabdeckungen und sonstige Blecharbeiten
10.03 Sonstige Leistungen
10.03
Sonstige Leistungen
11 WDVS-Arbeiten
11
WDVS-Arbeiten
11.01 Wärmedämmverbundsystem
11.01
Wärmedämmverbundsystem
11.02 Sonstige und allgemeine Leistungen
11.02
Sonstige und allgemeine Leistungen
12 VHF-Arbeiten
12
VHF-Arbeiten
12.01 Vorbereitende und Allgemeine Arbeiten
12.01
Vorbereitende und Allgemeine Arbeiten
12.02 Unterkonstruktion und Dämmung
12.02
Unterkonstruktion und Dämmung
12.03 Bekleidung mit Fasssadenziegeln
12.03
Bekleidung mit Fasssadenziegeln
12.04 Sonstige Leistungen
12.04
Sonstige Leistungen
13 Innenputzarbeiten
13
Innenputzarbeiten
13.01 Wandputz, innen
13.01
Wandputz, innen
13.02 Deckenputz, innen
13.02
Deckenputz, innen
13.03 Sonstige Putzarbeiten
13.03
Sonstige Putzarbeiten
14 Trockenbauarbeiten
14
Trockenbauarbeiten
14.01 Wände
14.01
Wände
14.02 Decken
14.02
Decken
14.03 Sonstige Leistungen
14.03
Sonstige Leistungen
15 Verschiedene Sonstige und übergreifende Leistungen
15
Verschiedene Sonstige und übergreifende Leistungen
15.__.__.0010 Technische Bearbeitung Technische Bearbeitung aller beschriebenen Leistungen für den gesamten Leistungsbereich der erweiterten Rohbauarbeiten, d.h. insbesondere: Erstellung der Werk- und Montagepläne für alle Bauteile einschl. Detaildarstellung der Anschlüsse und Verbindungen Erstellen der erforderlichen Berechnungen und Nachweise usw. auf Basis der vorliegenden statischen Berechnung und der Ausführungs-/Detailplanung des Architekten in prüf- und genehmigungsfähiger Form Erstellen der Revisionsunterlagen entsprechend der Angaben in den Vorbemerkungen Erstellen eines Betonbaukonzeptes gemäß DIN1045-1000 Beibringen von bauaufsichtlich geforderten Zeugnissen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, z.B. Baustoffgüteprüfungen oder Zulassungen für Einbauteile
15.__.__.0010
Technische Bearbeitung
1.00
Psch
15.__.__.0020 Handwerker über die Bauzeit hinaus Stellung von gewerblichen Handwerkern, für die Zeit nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme, für Arbeiten auf Anweisung des AG u. a. für Arbeiten in Bezug auf die Einhaltung der Baustellenordnung / Sicherungsmaßnahmen, Hilfestellung für Leistungen anderer Gewerke, Ausbesserungsarbeiten usw. Erforderliche Materialien werden gesondert und zum Nachweis vergütet. Abrechnung nach Manntagen (8 Arbeitsstunden, Mo. bis Fr.)
15.__.__.0020
Handwerker über die Bauzeit hinaus
O
1.00
Tage
15.__.__.0030 Polier über die Bauzeit hinaus Stellung eines Poliers, für die Zeit nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme, für Arbeiten auf Anweisung des AG u. a. für Arbeiten in Bezug auf die Einhaltung der Baustellenordnung / Sicherungsmaßnahmen, Hilfestellung für Leistungen anderer Gewerke, usw. Erforderliche Materialien werden gesondert und zum Nachweis vergütet. Abrechnung nach Manntagen (8 Arbeitsstunden, Mo. bis Fr.)
15.__.__.0030
Polier über die Bauzeit hinaus
O
1.00
Tage
15.__.__.0040 Stilllegung der Baustelle Stilllegung der Baustelle auf besondere Anweisung des Auftraggebers oder seiner Bevollmächtigten, bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat.
15.__.__.0040
Stilllegung der Baustelle
O
1.00
Tage
15.__.__.0050 Polierstunde Für evt. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und die nur auf besondere Anweisung der Bauleitung und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet: Polierstunde
15.__.__.0050
Polierstunde
O
1.00
Std
15.__.__.0060 Maurerstunde Für evt. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und die nur auf besondere Anweisung der Bauleitung und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet: Maurerstunde
15.__.__.0060
Maurerstunde
50.00
Std
15.__.__.0070 Betonbauerstunde Für evt. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und die nur auf besondere Anweisung der Bauleitung und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet: Betonbauerstunde
15.__.__.0070
Betonbauerstunde
50.00
Std
15.__.__.0080 Bauhelferstunde Für evt. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und die nur auf besondere Anweisung der Bauleitung und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet: Bauhelferstunde
15.__.__.0080
Bauhelferstunde
50.00
Std