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Vorbemerkung Die Gebäude C05 und C06 der Bundespolizeifliegerstaffel befinden sich auf dem nördlichen Gelände der Bundespolizei in der Bundesgrenzschutzstraße 100 in Sankt Augustin. Gemäß dem Liegenschaftskataster liegen die Gebäude in der Gemarkung Hangelar, Flur 17, Flurstück 51. Ca. 1,2 km westlich der Gebäude befindet sich die Autobahn A 59. Ca. 4 km südwestlich der Untersuchungsobjekte verläuft der Rhein.
Das Gelände ist nahezu eben bzw. fällt östlich des Gebäudes C06 leicht zum Liegenschaftsgrenzzaun im Osten hin ab. Die durchschnittliche Geländehöhe beträgt ca. 63 m Ü. NHN.
Die Gebäude C05 und C06 werden als Verwaltungs- und Bürogebäude genutzt und beinhalten Schulungsräume für die Fliegergruppe der Bundespolizei.
Die Gebäude liegen parallel zueinander und sind im Erdgeschoss und Kellergeschoss über einen Übergang miteinander verbunden. Im Obereschoss erfolgt der Übergang über das im Süden angrenzende Gebäude C12.
1.1 Gebäude C05, Baujahr 1977
Umbauter Raum ca. 6.000 m³
Das dreigeschossige Gebäude C06 (KG, EG, 1.OG) wurde in Stahlskelettbauweise errichtet. In den 80er Jahren wurde das Flachdach zum ziegelgedeckten Satteldach mit Holzunterkonstruktion umgebaut. Das hierbei entstandene Dachgeschoss wurde nicht ausgebaut.
Die Außenwände bestehen aus Waschbetonfertigelementen mit Dehnungsfugen. Hinter den Waschbetonelementen wurden zum Wärmeschutz Polystyrolplatten verklebt.
Die massiven Innenwände des Gebäudes bestehen aus 20 - 24 cm mächtigen Beton.
Demgegenüber folgt bei den Außenwänden des Gebäudes auf den ca. 17,5 cm mächtigen Beton eine ca. 4 cm mächtige Polystyroldämmung, die nach außen durch eine weitere ca. 5,5 cm mächtige Betonschicht abgedichtet wird. Die Außenwand ist mittels Stahlstreben mit den Waschbetonelementen verbunden.
Die eingezogenen Leichtbauwände bestehen aus Rigips, die bereichsweise eine Dämmung aus Mineralfaserwolle aufweisen. Die massiven Innenwände bestehen aus Porenbeton
Für die Erkundung des Bodenaufbaus im Gebäude C06 wurden aufgrund der Nuzung keine Kernbohrungen durchgeführt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufbau wie im Gebäude C05 ist, der nachfolgend beschrieben wird.
Die Geschossdecke des Obergeschosses (Decke zwischen Dachgeschoss und Obergeschoss) weist zuoberst eine 1 cm mächtige bituminöse Dichtung auf. Die Mächtigkeit des Betons variiert zwischen 23,5 cm im mittleren Gebäudeteil und 12,5 cm auf den Kopfseiten des Gebäues an denen die Decke zusätzlich durch Betonunterzüge getragen wird .
Die Geschossdecke des Erdgeschosses (Decke zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss) weist unterhalb des PVC-Bodenbelags einen ca. 4 - 5 cm mächtigen Estrich auf. Darunter folgt eine ca. 2,5 cm mächtige Polystyroldämmung auf die ein geringmächtiges Ölpapier aufgebracht wurde. Die Mächtigkeit des nachfolgenden Betons variiert zwischen 22,5 cm im mittleren Gebäudeteil und 12,5 cm auf den Kopfseiten des Gebäues an denen die Decke zusätzlich durch Betonunterzüge getragen wird .
Deckenaufbau Erdgeschoss (Kopfseite Gebäude)Die Geschossdecke des Kellergeschosses (Decke zwischen Erdgeschoss und Kellergeschoss) weist unterhalb des PVC-Bodenbelags einen ca. 4 cm mächtigen Estrich auf. Darunter folgt eine ca. 2,5 cm mächtige Polystyroldämmung auf die ein geringmächtiges Ölpapier aufgebracht wurde. Unterhalb der Dämmung wurde eine ca. 1,5 cm mächtige bituminöse Dampfsperre detektiert. Die Mächtigkeit des nachfolgenden Betons beträgt durchgehend (keine Betonunterzüge) 30 - 34 cm.
Unter den geringmächtigeren Decken an den Süd- und Nordseiten der Gebäude wurden Unterzüge aus Stahlbeton eingegezogen. Die insgesamt 12 Unterzüge pro Seite verlaufen parallet zueinander. Sie Enden in einem Querunterzug und verjügen sich kurz davor.
Die Länge des Gebäudes C06 beträgt 53 m. Die Gebäudebreite kann mit 13,50 m angegeben werden. Somit ergibt sich eine Grundfläche von ca. 715 m². Mit einer Traufhöhe von 6,58 m und einer Firsthöhe von 10,92 m ergibt sich eine Kubatur von ca. 6.000 m³.
2.1 Maßnahmenbeschreibung
Für das Gebäude C06 wird aufgrund von Mängeln eine Sanierung ausgeführt. Es muss daher ein Rückbau der Gebäudehülle und eine Entkernung bis auf die Rohbaukonstruktion erfolgen.
Die Entkernung auf die tragende Rohbaukonstruktion ist nur für das Erdgeschoss und Obergeschoss geplant. Im Kellergeschoss werden Fenster und Türen ausgebaut sowie der mit BTEX belastete Bodenanstrich abgefräst.
Im Dachgeschoss ist die Erneuerung der oberseitigen Deckendämmung über dem Obergeschoss geplant. Die Dachkonstruktionen und Dacheindeckungen der beiden Gebäude und des Verbindungsganges bleiben erhalten.
In der ersten Maßnahmenphase erfolgt die Entrümpelung aller nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Teile z.B. Tische, Schränke etc. Anzumerken ist, dass die Entrümpelung größtenteils durch den Nutzer erfolgt.
Im Anschluß erfolgt der Ausbau der schadstoffhaltigen Baustoffe wie Asbest, KMF, PCB und Leuchtstoffröhren.
Danach folgt der eigentliche Gebäudeumbau.
WICHTIG: Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände der Bundespolizei Sankt Augustin. Das Betreten der Baustelle erfolgt nur nach vorheriger Anmeldung und Sicherheitsüberprüfung.
Das Anmeldeverfahren wird in Kap. 3.1 "Allgemeine Vorbemerkungen" erläutert.
2.2 Schadstoffsanierung
2.2.1. Demontage und Entsorgung von KMF
Sämtliche KMF im Gebäude sind in die Kategorie 1B (ehemals Kategorie 2) "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten" einzustufen.
Beim Ausbau und der Demontage sind die Vorgaben der TRGS 521 zu beachten. Vor Aufnahme der Demontagearbeiten ist vom Arbeitgeber des AN eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Arbeitnehmer zu unterweisen. Die schriftlich bestätigte Unterweisung ist im Baustellenordner vorzuhalten.
KMF der Kategorie 1B "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten" (früher Kat. 2) wurde u.a. als Rohrummantelung, als Dämmung in Leichtbauwänden, als Stopfmasse in Kabelkanälen sowie in Akustikplatten der Zwischendecken detektiert.
Grundsätzlich sind während der KMF-Demontage Raumlufttechnische Anlagen abzuschalten und die Arbeitsbereiche abzusperren. Darüber hinaus sind eventuell vorhandene Wand-/Türöffnungen zu Nachbarräumen vor der Demontage der KMF abzukleben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbereiche für den Zeitraum der Demontage nicht zugänglich für Dritte sind. Die abgesperreten Bereiche werden vor Aufnahme der Arbeiten gutachterlich abgenommen.
Eine gerichtete Luftströmung ist herzustellen. Hierbei ist eine ausreichend dimensioniertes Unterdruckhaltegerät (UHG) vorzuhalten.
Das Demontageverfahren ist nach dem Stand der Technik so auszuwählen, dass möglichst wenig Fasern freigesetzt werden.
Demontagebereiche sind sofort mittels Industriestaubsauger (mindestens der Kategorie M) abzusaugen. Ebenso sind freiwerdende Faserstäube an der Entstehungsstelle sofort mittels Industaubsauger aufzunehmen. Die abgesaugte Luft darf nicht zurückgeführt werden, es sei denn der Sauger verfügt über eine ausreichende Filterreinigung. Grundsätzlich darf dabei die abgesaugte Luft nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. Unabhängig hiervon sind die einzelnen Arbeitsbereiche und Räume nach Beendigung mittels Sauger und im Feuchtreinigungsverfahren zu säubern.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sich der AG vorbehält, Freimessungen in den Bereichen der KMF-Sanierung durchzuführen. Sich hieraus ergebende Nachreinigungsleistungen gehen zu Lasten des AN. Ebenso behält sich der AG vor bei unsachgemäßer Durchführung der KMF-Demontage oder des Transportes Messungen zum Schutz Dritter durchzuführen. Sich hieraus ergebende zusätzliche Reinigungsleistungen gehen zu Lasten des AN.
Ausgebautes Material darf nicht geworfen werden.
Alle KMF-Abfälle sind am Entstehungsort aufzunehmen und staubdicht in entsprechend gekennzeichneten Big-Bags zu verpacken.
Des Weiteren sind die Beschäftigten des AN anhand einer Betriebsanweisung über die Gefahren, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Der An hat den Beschäftigen die persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille, Einweganzug) zur Verfügung zu stellen.
Die Anzahl der exponierten Personen ist auf ein Minimum zu begrenzen. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind abzugrenzen.
Grundsätzlich ist den Beschäftigten eine
Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Ggf. hierfür erforderliche Installationen etc. sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.2.2 Demontage asbesthaltiger Dünnbettmörtel
Im beprobten Dünnbettmörtel Raum G009 im Kellergeschoss des Gebäudes C06 wurde Asbest (Chrysotil) nachgewiesen. Somit sind alle Dünnbettmörtel der Wandfliesen als asbesthaltig einzustufen. Des Weiteren wurden asbesthaltige Wandputze im Gebäude detektiert, sodass alle Putze als asbesthaltig einzustufen sind.
In allen Sanierungsbereichen sind zur Demontage der asbesthaltigen Fliesenspiegel bzw. der Wandputze folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
Nicht absaugfähige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern beim Transport ausgeschlossen ist.
Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich nicht zulässig.Über die Verpackung in Big Bags hinausgehende Anlieferbedingungen sind mit der avisierten Entsorgungsstelle abzustimmen. Personen- und Materialschleusen sind arbeitstäglich sorgfältig feucht zu reinigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. Kontrollmessungen im Weißbereich durchgeführt werden, z.B. bei Störung des geplanten Betriebsablaufs (Druckabfall) oder bei Beschädigung der Abschottung. Sich hieraus ergebende zusätzlich erforderliche Reinigungsleistungen gegen zu Lasten des AN:
Vom Schwarzbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein.
Die Schwarzbereiche müssen gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein. Die Abschottung muss standsicher sein und der Saugkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wiederverwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Zerbrochene Fenster müssen mit Holz und Folie so verschlossen werden, dass diese Abschottung dem Unterdruck standhält. Auch bei Bewegung der Abschottung/Folie darf diese nicht durch Scherben etc. beschädigt werden.
2.2.2.1 Raumlufttechnische Anlagen UHG Die zur Durchführung der Sanierungsarbeiten erforderlichen Anlagen müssen ausreichend dimensioniert sein. Die hierführ erforderliche Mindestleistung ist in den Anmerkungen zu den einzelnen Sanierungsbereichen beschrieben. Die Filter und Geräte müssen berufsgenossenschaftlich (Bauartprüfung) oder behördlich anerkannt sein.
Es muss eine Abluftreinigung vorhanden sein, die die Anforderungen nach Nr. 8.2 Absatz 2 der TRGS 519 erfüllt. Der Asbestfasergehalt der ins Freie geleiteten Luft darf 1.000 F/m³ nicht überschreiten. Beim Umgang mit Asbest ist eine Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume grundsätzlich verboten.
Die Raumlufttechnischen Anlagen dürfen nicht im Schwarzbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffiltern und Sauggerät nicht durch den Schwarzbereich geführt werden. Verbindungen sind mit durch Schellen gesicherte Muffen dicht herzustellen. Die Länge der Saugschläuche ist so klein wie möglich zu halten. An der Ausblasöffnung ist eine Rückschlagklappe einzubauen. Vor-/Grobfilter des UHG sind im Schwarzbereich aufzustellen und dort ggf. zu wechseln.
Alle Geräte- und Schlauchöffnungen sind immer geschlossen zu halten, wenn sich das Gerät nicht in Betrieb befindet.
Die einzusetzenden raumlufttechnischen Anlagen sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch fachkundiges Personal oder durch ein Wartungsunternehmen zu warten. Das Prüfzeugnis ist auf der Baustelle vorzuhalten. Prüfplaketten müssen deutlich sichtbar auf den Geräten angebracht sein.
2.2.2.2 Industriestaubsauger/Entstauber Ortsveränderliche Entstauber oder Industriestaubsauger müssen berufsgenossenschaftlich (Bauartprüfung) oder behördlich anerkannt sein. Der Abscheidegrad für das Filtermaterial oder die Filterkombination muss mindestens 99,995% betragen. Der Abscheidegrad wird erfahrungsgemäß erreicht mit Geräten der Verwendungskategorie H mit Asbestzulassung.
Sind die Staubbeutel nicht ohne Faserfreisetzung zu wechseln, so sind sie zu diesem Zweck in eine Dekontaminationsanlage zu verbringen. Die Kosten für eine solche Dekontaminationsanlage sind in die Position "Baustelleneinrichtung Schadstoffsanierung" einzurechnen. Ist bauartbedingt ein Wechsel des Staubbeutels im Weißbereich möglich, so ist dieser nur von gerätekundigem Personal durchzuführen. Der AG behält sich vor bei nicht sachgerechtem Filterwechsel Kontrollmessungen durchzuführen.
Die Sauger sollten immer im Weißbereich platziert werden. Die Verbindungsstellen der Schläuche zu den Geräten sind mit gesicherten und stabilen Anschlüssen auszuführen.
Müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Sauger/Entstauber im Schwarzbereich eingesetzt werden, dürfen diese nur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, ausgeschleust und wieder im Weißbereich eingesetzt werden.
2.2.2.3 Luftaustausch Der Arbeitesbereich muss zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftet werden. Nach TRGS 519 ist ein Luftaustausch ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestens achtfacher Luftwechsel pro Stunde erreicht wird. Zur deutlichen Reduzierung der Faserkonzentration in der Luft im Schwarzbereich wird für die jetzige Sanierung ein 12-facher Luftwechsel /h (Frischluft) vorgegeben. Hierdurch wird die abschließende Feinreinigung deutlich erleichtert, da die Faserkonzentration in der Raumluft bei den Arbeiten im Schwarzbereich grundsätzlich verringert wird. Ebenso wird das Erreichen des Sanierungsziels (< 500 F/m³) deutlich vereinfacht. Vor Ausführung der Freimessung ist ein 60-facher Luftaustausch durchzuführen.
Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen geführt werden, sodass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereiches gegeben ist. Die Luftströmung wird z.B. mittel Rauchröhrchen überprüft. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen.
Ein ausreichender Unterdruck ist aufrecht zu erhalten. Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Arbeitsende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann der Unterdruck auf 10 Pa heruntergefahren werden. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen (ein Messpunkt in Kammer 3 der Vier-Kammer-Schleuse, 2 Messpunkte im Schwarzbereich). Die Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme auf der Baustelle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Nach Abschluss der Maßnahme sind die Registrierstreifen dem AG zu überreichen.
Die Aufzeichnungen des Unterdrucks wird nicht separat vergütet und ist in den EP des UHGs einzukalkulieren. Unvollständige Unterdruckaufzeichnungen berechtigen den AG zur Durchführung von Kontrollraumluftmessungen, die zu Lasten des AN abgerechnet werden.
Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Für die jetzige Sanierungsmaßnahme ist ein Notstromaggregat vorzuhalten und anzuschließen. Im Falle des Ausfalls des Baustroms muss das Notstromaggregat sofort anspringen, so dass auch im Notfall der Unterdruck im Schwarzbereich aufrecht erhalten werden kann.
Die Beladung des Filters ist zu überwachen. Die Erfordernis eines Filterwechsels muss optisch oder akustisch angezeigt werden. Die Filterkassetten sind gesichert direkt am Schwarzbereich anzuschließen. Schwarzbereichsseitig ist ein Grobfilter anzubringen.
2.2.2.4 Personenschleusen
Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig. In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus vier Kammern mit selbstschließenden Türen im Baukastensystem ausreichend, das die folgenden Anforderungen zu erfüllen hat:
Die Größe der Kammer ist der Schichtstärke des Personals anzupassen. Fußböden, Wände und Decken müssen aus festem, abwaschbarem, glattem Material bestehen. Die Nasszelle ist mit einer Zwangsdusche vorzusehen, wobei die Versorgung mit einem Durchlauferhitzer mit Temperaturregelung erfolgt. Die Duschzeit muss automatisch gesteuert sein und mindestens 150 Sekunden betragen.
Das Abwasser ist von einer automatisch anlaufenden Pumpe abzuführen. Die zwangsverriegelnden Kammertüren sind mit Not-Aus auszustatten. Die Luftführung ist durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich zu richten. Eine separate Unterdruckhaltung in den Schleusen sollte nicht aufgebaut werden, da ansonsten bei Ausfall der Hauptunterdruckhaltung im Schwarzbereich eine Faserverschleppung in die Schleuse stattfinden kann. Stattdessen sind die Türen der Personalschleuse mit geeigneten Luftklappen auszurüsten, die eine diagonale Durchströmung jeder einzelnen Kammer gewährt. Für die diagonale Durchlüftung der Kammer 3 und 4 ist ein mindestens 10-facher Luftwechsel vorzusehen. In Kammer 3 ist eine Unterdruckmessung vorzusehen. Der hier gemessene Unterdruck darf nicht höher sein, als im Schwarzbereich.
2.2.2.5 Materialschleuse
Die Material-Dekontaminationsanlage (Materialschleusen) sind so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und ohne Faserfreisetzung ausgeschleust werden können. Das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereiches durch die Materialschleuse ist nicht zulässig.
Alternativ zu einer Materialschleuse gemäß TRGS 519 Abs. 14.3 kann für die jetzige Sanierung auch eine Schleuse mit Endlosschlauch eingerichtet werden. Hierbei wird durch ein Rohr (oder sonstiger geeigneter Querschnitt) aus Metall oder Kunststoff die bereits im Schwarzbereich verpackten Materialien nach außen durch einen Schlauch aus Endlosfolie gereicht. Im Weißbereich wird das nunmehr doppelt verpackte Material entgegengenommen, zweimal verschlossen und dann zwischen den Verschlüssen getrennt.
2.2.2.6 Demontage und Feinreinigung
Die Demontage der Fliesen bzw. des Dünnbettmörtels hat möglichst staubarm und unter Verwendung von entspanntem Wasser stattzufinden.
Nach Abschluss der Demontagearbeiten ist der Schwarzbereich feinzureinigen. Unter Feinreinigung ist das wechselnde, intensive und gründliche Absaugen und Feuchtreinigen zu verstehen.
2.2.2.7 Freimessungen Die Freimessungen der Sanierungsbereiche erfolgen nach der Feinreinigung und der visuellen Abnahme des Schwarzbereiches durch den Fachbauleiter. Bei der visuellen Kontrolle wird darauf geachtet, dass keine sichtbaren Restverschmutzungen mehr vorhanden sind. Die festgelegten Schutzmaßnahmen werden erst dann aufgehoben, wenn die Messungen (Freimessungen) nach VDI 3492 eine Faserkonzentration von < 500 F/m³ bzw. oberer Poissonwert < 1000 F/m³ in der Raumluft nachgewiesen ist. Vor Beginn der Raumluftmessung ist ein 60-facher Luftwechsel durchzuführen. Während der Freimessung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Zeitliche Verzögerungen aufgrund der Durchführung der Freimessungen und deren Auswertung sind einzurechnen. Bei erfolgreicher Freimessung werden die Schwarzbereiche augehoben. Die Kosten der jeweils ersten Freimessung gehen zu Lasten des AG. Weitere erforderliche Messung (aufgrund nicht erfolgreicher 1. Messung) gehen zu Lasten des AN.
Werden aufgrund der Messergebnisses Nachreinigungen erforderlich, so gehen diese zu Lasten des AN.
2.2.2.8 Persönliche Schutzausrüstung Atemschutz
Bei der Demontage der asbesthaltigen Dünnbettmörtel ist von einer Asbestkonzentration von mehr als 300.000 F/m³ auszugehen, so dass als Atemschutz für die Arbeiten in den Schwarzbereichen gebläseunterstütze Vollmasken und Partikelfilter TM3P nach "TRGS 519 Kap. 9.2 Atemschutz" einzusetzen sind. Der Arbeitgeber hat darfür zu sorgen, dass die Atemschutzgeräte auf der Baustelle sachgerecht gelagert, gereinigt und instand ehalten werden. Die Beschäftigten müssen entsprechend unterwiesen werden und im Umgang mit Atemschutzgeräten geübt sein. Die Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb der jeweiligen Schwarzbereiche auf- und abgesetzt werden.
Schutzkleidung Beim Arbeiten im Schwarzbereich sind von den Beschäftigen geeignete Schutzanzügen zu tragen. Geeignet sind Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6, bei Einsatz von Sprühnebel und entsprechender Feuchtigkeit mindestens Typ 4.
2.2.2.9 Personal, Untereweisung und Benennungspflicht Verantwortliche Person Von der ausführenden Firma ist eine verantwortliche Person zu benennen, die die notwendige Ausrüstung antransportiert und für deren betriebsbereiten Zustand sorgt. Darüber hinaus gibt dieser bei Ausführung der Tätigkeiten die erforderlichen Anweisungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die verantwortliche Person muss über die notwendige Sachkunde verfügen und weisungsbefugt sein. Darüberhinaus ist ein sachkundiger Vertreter zu benennen.
Aufsichtführender Bei der Durchführung der Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtsführender vor Ort tätig sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein.
Der Aufsichtsführende hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten gemäß Betriebsanweisung arbeiten und in die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen sind.
Er hat dafür zu sorgen, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind und die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrunde liegenden Arbeitsverfahren nicht verändert werden. Er hat dafür Sorge zu leisten, dass die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden. Er ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt. Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Fachpersonal Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb über eine ausreichende Zahl von deutschsprachigen Fachkräften verfügt, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z. B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen. Darüber hinaus müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen, die bei Arbeiten nach TRGS 519 Nr. 14 eingesetzt werden, durch eine fachkundige Person regelmäßig geprüft werden.
Der Nachweis der erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen (G1.2, G 26) ist für alle im Schwarzbereich Beschäftigten auf der Baustelle vorzuhalten.
Pflichten des Auftragnehmers/Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist vom Arbeitgeber auf Grundlage des Asbestkatasters eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 4.1 durchzuführen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dann einen Arbeitsplan zu erstellen in dem insbesondere folgendes zu beschreiben ist:
Menge der asbesthaltigen Materialien,
Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel,
erforderliche Schutzmaßnahmen,
Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.
Weitere Angaben gemäß Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS
Bei wesentlichen Änderungen ist der Arbeitsplan zu aktualisieren.
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:
1. die am Arbeitsplatz auftretenden asbesthaltigen Materialien sowie die Gesundheitsgefährdungen,
2. angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.
Dazu gehören insbesondere a) Hygienemaßnahmen, b) Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen, c) Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe,
4. sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender asbesthaltiger Abfälle.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Unterweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, ggf. ist der Betriebsarzt zu beteiligen,
gewerkspezifische asbesthaltige Materialien,
Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
sachgerechte Abfallbeseitigung,
arbeitsmedizinische Vorsorge.
Betriebsanweisung und Unterweisung sind mit dem Arbeitsplan nach Nummer 4.2 abzustimmen. Muster für Betriebsanweisungen siehe den Anlagen 1.6 und 1.7 der TRGS 519 zu entnehmen.
Aufgrund der Arbeiten nach Nummer 14 der TRGS 519 sind die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzuweisen.
2.2.3 Feuerschutztüren
Im Zuge des Umbaus fallen in den Kellergeschossen Feuerschutztüren an, von denen ausgegangen wird, dass diese zumindest im Schlossbereich Asbest enthalten. Die Feuerschutztüren sind staubdicht zu verpacken und einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.4 Bunktertüren / Bunkerfenster
An den Bunktertüren und Fenstern im Kellergeschoss wurden Reste asbesthaltiger Dichungen angettroffen. Die Fenster und Türen sind als Ganzes auszubauen und in einen für die Putzsanierung errichteten Sanierungsbereich zu verbringen. Dort sind die Dichtungsmassen zu entfernen.
2.2.5 Flachdichtungen Rohrflansche
Im Vorfeld des Rückbaus der haustechnischen Installationen sind die als asbesthaltig einzustufenden Flachdichtungen auszubauen. Hierfür werden die Flanschpaare mit Penetriermittel besprüht und im Anschluss die Flanschschrauben gelöst. Beim Freilegen der Dichtung ist das ständige Absaugen mit geeignetem Sauggerät (H-Sauger) erforderlich. Die freiliegende Dichtung wird erneut eingesprüht, abgenommen und staubdicht verpackt. Alternativ können die Leitungen vor und hinter den Flanschen getrennt werden, und diese dann als asbesthaltige Abfälle entsorgt werden. Die getrennten Flanschdichtungen sind dann einer zur Trennung zugelassenen Abfallbehandlungsanlage zuzuführen.
2.2.6 Rippenheizkörper
In den Flachdichtungen zwischen den Radiatorgliedern der Rippenheizkörper wurde Asbest nachgewiesen.
Die Heizkörper sind zerstörungsfrei zu demontieren und einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.7 asbesthaltiger Fensterkitt
Im Fensterkitt der Gebäudefenster wurde Asbest nachgewiesen. Die Fenster sind zerstörungsfrei auszubauen, staubdicht zu verpacken und als Ganzes einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.8 Ausbau PCB-haltige Fugenmassen / Fugenflanken
In den 3 cm breiten Fugenmassen im Außenbereich (Waschbetonelemente, Glasbausteine) wurden PCB-Gehalte von bis zu 13.900 mg/kg n. DIN nachgewiesen. Innerhalb der Gebäude wurden nur in den Fugenmassen der Bodenplatte im Kellergeschoss relevante PCB-Gehalte (4.520 mg/kg n. DIN) nachgewiesen. Alle anderen Fugenmassen im inneren der Gebäude (Dehnungsfugen, Fugen um die Fenster) sind als PCB-frei einzustufen.
Zudem wurde in den Fugenflanken (Waschbeton) in einer Beprobungstiefe von 0-1 cm (Enfernung zur Fugenmasse) noch ein PCB-gehalt von 22,5 mg/kg n. DIN nachgewiesen. In einer Beprobungstiefe von 1-2 cm lag der PCB-Gehalt bei 1 mg/kg n. DIN. Die Fugenflanken sind an beiden Seiten der Fugenmassen um jeweils 2 cm abzustemmen.
Als vorbereitende Maßnahme zur Demontage der Fertigbetonteile (Waschbeton) sind die Fugenmassen einzuschneiden. Anschließend sind die Fugenflanken mittels Stemmhammer händisch abzutragen. Mineralik und Fugenmasse sind bestmöglich zu separieren. Der belastete Beton ist in einem Spannringfass zu sammeln. Für die Schneid- und Stemmearbeiten ist ein Hubsteiger erforderlich.
Die Fertigbetonelemente auf der Gebäudeinnenseite (Seite zum Innenhof) werden über den Innenhof erreicht. Die ca. 3,50 m breite und ca. 2,70 m hohe Durchfahrt zum Innenhof befindet sich an der südlichen Gebäudefassade zwischen C05 und C12.
Hinweis: Die Betonteile können mittels Gerät nicht abgehoben werden. Der Rückbau der Waschbetonelemente (stahlbewährt) inkl. Demontage und Separierung der Polystyroldämmung hat daher händisch zu erfolgen.
Sanierungsbereich
Für die Sanierung der Bodenfugen in den Kellergeschossesn sind die entsprechenden Bereiche staubdicht abzuschotten mit einer Zugangsschleuse zu versehen und nach erfolgter Entfernung der Fugenmasse bzw. der Fugenstöße feinzureinigen.
Demontage Fugenmassen/Fugenflanken
Die Demontage der Fugenmassen und die Entfernung der Fugenstöße (2 cm je Seite) erfolgt im Inneren des Gebäudes im Sanierungsbereich unter persönlicher Schutzausrüstung der Arbeiter sowie mit H Sauger und staubarmen Geräten mit Direktabsaugung zur Abtrennung der Fugenstöße. Die entfernten PCB-haltigen Fugenmassen sind in Spannringfässer zu verpacken.
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen
Die nachfolgenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Überschneidungen sind möglich. Soweit in den Vertragsbedingungen des AG nicht genannt, gelten zusätzlich nachfolgende Angaben. Treten Widersprüche auf, so sind diese bei Angebotsabgabe aufzuzeigen, spätestens aber während der Vergabegespräche der ausgeschriebenen Leistung. Werden nach der Auftragserteilung Widersprüche festgestellt, gelten jeweils die für den Auftraggeber günstigeren Regelungen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sind Grundlage für die Bauabwicklung und die Bestimmungen gelten neben den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV). Speziell für die vorzunehmenden Arbeiten sind die Vorgaben der ATV DIN 18459 zu beachten. Weitere Gesetze/Verordnungen sind in den ZTV aufgelistet. Alle Leistungen umfassen das fachgerechte Entsorgen der anfallenden zu sanierenden Materialien, einschließlich den dafür erforderlichen Arbeitsaufwand (aufnehmen, sortieren und abtransportieren), wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben wird.
Für die Ausführung gelten alle einschlägigen Gesetze/ Vorschriften/ Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (s.a. Gesetze, Verordnungen, etc./ZTV). Nach Durchsicht der Vorbemerkungen sowie der zusätzlichen technischen Vertragsbedingen sind diese durch eine rechtskräftige Unterschrift anzuerkennen.
Gleiches gilt für die Baustellenordnung.
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung umfasst die Entkernung / Sanierung inklusive aller hierfür erforderlichen Gerätschaften sowie technischen und händischen Arbeiten und Quertransporten auf der Baustelle. Des Weiteren beinhaltet sie die anschließende Verwertung/Beseitigung inklusive laden und transportieren der Bausubstanz und der Abfälle aus der Entkernung/Schadstoffsanierung.
Die Grundlage der Massenangaben beruht hauptsächlich auf der Bestandsaufnahme vor Ort sowie den Angaben des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes und der Ausführungsplanunterlagen. Vor Beginn der Arbeiten ist gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung die Aufmaßerstellung vorzunehmen. Die Aufmaße dienen als Grundlage für die Abrechnung der Arbeiten. Kosten hierfür, einschließlich Messgehilfen, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf das Rückbau- und Entsorgungskonzept wird hingewiesen. Dieses ist Bestandteil der Ausschreibung.
Zur Gewährleistung einer fachgerechten Entsorgung der zu beseitigenden Bausubstanzen und zur Vermeidung von unzulässigen Vermischungen der Abbruchmaterialien ist eine kontrollierte Entkernung durchzuführen. Die Durchführung der Baumaßnahme hat nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach bauaufsichtlich zugelassenen Verfahren zu erfolgen. Die einschlägigen Gesetze/Verordnungen sind hierbei zu berücksichtigen/einzuhalten. Die angrenzenden Straßen dürfen nicht von den Arbeiten verunreinigt werden. Unvermeidbare Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen (Saugen/Spülen) zu entfernen. Hinsichtlich der Entsorgung/Verwertung der Entkernungsmaterialien sind die Angaben des Leistungsverzeichnisses zu beachten. So sind die anfallenden Abfallchargen und Abbruchmaterialien zu separieren und gemäß ihrer Abfallschlüssel (AVV) zu entsorgen/verwerten. Stofflich verwertbare, unbelastete Bauteile sind einer Wiederverwertung zuzuführen. Belastete Bausubstanzen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Einzelne anfallende Abbruchfraktionen sind von ihrer Entstehung an separat zu behandeln.
Bauzeitenplan
Mit dem Angebot ist zeitnah ein entsprechender Bauzeitenplan einzureichen, der den Personal- und Maschineneinsatz dokumentiert. Unter Gegenwart aller unmittelbar fachlich Beteiligten (Bauleitung, SiGeKo) ist der Bauzeitenplan nach Auftragserteilung zu konkretisieren und ist spätestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Grundsätzlich besteht eine Kooperationspflicht mit dem SiGeKo. Alle benötigten Nachweise sind unentgeltlich zu erbringen bzw. die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Bauzeitenplan ist entsprechend des Fortschrittes weiterzuführen.
BaustellV/DGUV 101-004/TRGS 524/TRGS 519/TRGS 521
Die Erfordernis eines SiGeKo sind in § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens und n. BaustellV definiert, die eines externen Koordinators ist gem. DGUV 101-004 ehem. BGR 128/TRGS 524 (Berufsgenossenschafliche Richtlinie für Arbeiten in kontaminierten Bereichen) dem Gesundheitsschutz geschuldet. Die DGUV 101-004 ehem. BGR 128/TRGS 524/TRGS 521/TRGS 519 repräsentieren den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind somit das absolute Basisniveau der Arbeitssicherheit bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Der AN ist verpflichtet, bei Angebotsabgabe verbindlich mitzuteilen, ob er Subunternehmer mit der Durchführung einzelner Gewerke oder Teilarbeiten beauftragen wird.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und Technischen Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie deren Umsetzung ist Teil der geschuldeten Leistung des AN an den AG. Eine Missachtung kann zu Vertragsstrafen führen. Vor Beginn der Arbeiten sind Ersthelfer in ausreichender Anzahl schriftlich zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, dass dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Untersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür ist vorab dem AG vorzulegen. Eine Belehrung wird vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt, gemeinsam mit allen Beteilitgen.
Besonderheiten zur Liegenschaft:
Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände der Bundespolizei in Sankt Augustin.
Zufahrt erfolgt über die Bundesgrenzschutzstraße durch die Liegenschaft auf das Gelände des Fliegerbereiches. Es sind auf diesem Weg zwei Wachen mit Ausweiskontrolle zu passieren, was ggf. mit Wartezeiten verbunden sein kann.
Zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten müssen alle Personen die zum Einsatz kommen zur Sicherheitsüberprüfung angemeldet werden.
Maximal dürfen täglich 15 Personen auf der Baustelle eingesetzt werden. Es dürfen insgesamt 20 Personen angemeldet werden, 5 sind dabei als Reserve für Krankheitsausfall oder Urlaub zu betrachten.
Sicherheitsüberprüfung und Anmeldung
Für die Sicherheitsüberprüfung und den Anmeldeprozess ist folgendes zu beachten:
Das Gelände der Bundespolizei in Sankt Augustin - Hangelar ist ein Sicherheitsbereich. Der Zutritt erfolgt ausschließlich über die Zugangswache an der Bundesgrenzschutzstr. 100.
Zutritt erhalten nur Personen, die angemeldet sind. Diese Personen werden durch die Bundespolizei einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Spätestens zwei Wochen vor Baubeginn hat der AN die zur Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Personen zu einer Sicherheitsüberprüfung über die Arbeitsgruppe (AG) Masterplan der Bundespolizei bei der Sicherheitswache anzumelden. Diese Personen werden durch die Bundespolizei einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Für diese Sicherheitsüberprüfung sind der AG Masterplan unter der E-Mail-Adresse
bpolp.ag.masterplan@polizei.bund.de
mit einer Kopie an den BImA-Objektmanager unter der E-Mail-Adresse
FM-As.Hangelar@bundesimmobilien.de
folgende Daten mit mindestens 14 Kalendertagen (10 Werktage) Vorlauf mitzuteilen:
- Name , Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort (inkl. Geburtsland), Staatsangehörigkeit der zutrittsersuchenden
Person,
- Ausführende Firma, ggf. Hauptunternehmer/ Subunternehmer, Ort der Baustelle innerhalb des Geländes, Ausführungszeitraum
Zur Vereinheitlichung ist der Betreff der E-Mail folgendermaßen aufzubauen:
BPol Han Firmenanmeldung - Ort - Gewerk
Die Anmeldung erfolgt in eigener Verantwortung des AN. Nicht angemeldeten Personen kann der Zutritt verwehrt
werden. Personen, die den Sicherheitsanforderungen der BPol nicht entsprechen, kann der Zutritt ebenso verwehrt
werden. Gründe werden nicht genannt.
Der Zutritt zur Liegenschaft erfolgt ausschließlich über die Hauptwache. Hier erfolgt die Personalkontrolle mittels Passwechselverfahren. Der Fliegerbereich C ist zusätzlich separat abgesichert. Hier erfolgt nochmals eine Personalkontrolle mittels Passwechselverfahren.
Während der Ausführung der Arbeiten werden die Mitarbeiter der Firma durch Mitarbeiter des Fliegerbereichs C begleitet.
Sollten sich Mitarbeiter des AN dieser Begleitung entziehen, kann ein Zutrittsverbot in den separaten Sicherheitsbereich ausgesprochen werden.
Ausweise
Es ist vorgesehen, dass die Mitarbeiter für die Baustelle Ausweise des Fliegerbereichs erhalten, diese werden einem Mitarbeiter zugeordnet, sind ständig mitzuführen und nicht zu tauschen. Nach Beendigung der Arbeiten müssen diese wieder zurückgegeben werden.
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Einweisung der Bundespolizei zum Verhalten auf dem Gelände. Diese Einweisung ist von jedem Mitarbeiter mit Unterschrift zu bestätigen. Ein Zuwiderhandeln kann ein Verweis vom Gelände bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen bedingen.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit ist mit dem AG abzustimmen und befindet sich in einem Zeitrahmen von 07:00 bis 18:00 Uhr. Abweichende Regelungen sind mit dem AG frühzeitig anzumelden und abzustimmen.
Lagerung von Baustoffen und Bauabfällen
Die Lagerung von leichten losen Baustoffen und Bauabfällen muss zwingend in geschlossen Containern erfolgen. Schüttgüter können ohne Abdeckung an den ausgewiesenen Flächen gelagert werden.
Behördliche Auflagen
Besondere behördliche Auflagen der zivilen Luftfahrt müssen beachtet werden. Die genehmiguns- bzw. zustimmungsfreie Höhe gemäß § 17 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit § 13 LuftVG an dem o.g. beträgt 84,90 m über NN.
Die Errichtung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen an der Baustelle, sofern diese eine Höhe von 84,90 m über NN überschreiten sollten, bedarf der Genhemigung nach § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Der formlose Antrag auf Genehmigung muss dem AG von dem Betreiber des Kranes bzw. der Bauhilfsanlagen mindestens sechs Wochen vor dem Aufstelltermin vorgelegt werden.
Auflagen Wasserschutzgebiet
Das Gelände der Bundespolizei Sankt Augustin Hangelar ist als Wasserschutzgebiet der Zone IIIA eingestuft. Daraus resultierende behördliche Auflagen sind einzuhalten und zu berücksichtigen. Die genauen Auflagen hierzu definiert die "Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes..." (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 für den Regierungsbezirk Köln, ausgegeben am 24. Juni 1985) insbesondere § 3, Abs. (4) und (6)
Alle behördlichen Auflagen aus dem Zustimmungsverfahren sind dieser Ausschreibung beigefügt und zu beachten.
Beigefügte Unterlagen:
- Bestandspläne
- Baustelleneinrichtungsplan
- Rückbau- und Entsorgungskonzept der GBU vom 07.06.2016
- Zusammenfassendes Gutachten GBU GmbH vom 05.11.2018
-Sanierungskonzept Gebäude C05/C06 GBU vom 06.03.2019
- Stellungnahme Nachuntersuchung vom 01.10.2021
Die Einsicht und Kenntnis des Gutachtens ist für die Kalkulation des LV´s und grundsätzlich für den geplanten Rückbau zwingend erforderlich.
Im Vorfeld der Angebotsabgabe wird eine Besichtigung des Objektes empfohlen.
4.1 Überlassung von Grundflächen Die Wegsamkeit, die Zuwegung und die Lagerungsmöglichkeiten sind zu prüfen und mögliche zu treffende Maßnahmen im Vorfeld mit dem AG abzusprechen.
4.2 Baustellenflächen
Als Baustellenflächen gelten die vom AG zur Verfügung gestellten Flächen. Alle vom AN benutzten Flächen/Wege sind während der Baumaßnahme zu unterhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder instand zu setzen.
Anzumerken ist, dass eine vom AG gestellte Kehrmaschine täglich die Verkehrswege reinigt. Die Kehrabfälle werden in dem Bau-Misch-Container des AN entsorgt.
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Schäden (z.B. an Straßenkanten) sind zu treffen und über die Arbeitsdauer vorzuhalten. Eine Vergütung von Erschwernissen/Mehraufwendungen, die durch eine evtl. Änderung der Bereitstellungsfläche entstehen können, ist ausgeschlossen. Änderungen an den ausgewiesenen Baustellenflächen bleiben dem AG vorbehalten. Leistungen, die erforderlich sind, um die Baustellenfläche ordnungsgemäß zu nutzen (z.B. Freimachen der Fläche, etc.), sind in die Pauschale für die Pos. Baustelleneinrichtung im LV einzukalkulieren.
Für die Zufahrt in den Innenhof ist eine befestigte Baustraße zu errichten.
4.3 Weitere benötigte Flächen/Wegerecht
Werden weitere Flächen (auch öffentliche Straßenflächen) für die Baustelleneinrichtung, o.ä. benötigt, sind diese durch den AN in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in eigener Verantwortung zu beschaffen und bereitzustellen. Daraus entstehende Kosten (erhobene Kosten/Gebühren des Grundstückbesitzers zur Überlassung der Flächen, etc.) fallen zu Lasten des AN.
Die Einholung von weiteren möglichen wegerechtlichen Sondergenehmigungen für die Zufahrt zur Baustelle, sowie öffentliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, erfolgt durch den AN in Abstimmung mit dem AG oder seinen Beauftragten. Beim Freimachen der Baufläche sind neben den besonderen Vorschriften und Empfehlungen auch die DIN 18300, die ZTVT-Stb 76 und die DIN 4124 und 1054 anzuwenden.
4.4 Verkehrsverhältnisse/Baustellenverkehr
Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über die Bundesgrenzschutzstraße. Die genaue Zufahrt ist noch nicht festgelegt. Rückwärtsfahrten sind ausschließlich unter Einweisung vorzunehmen.
4.5 Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Baustelle
Die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Baustelle obliegt dem AN. So hat der AN, ohne gesonderte Vergütung, den Zustand der Absperrungen, des Bauzauns, der Beleuchtung, etc. zu prüfen. Die Häufigkeit der Überprüfung richtet sich nach dem Grad der jeweiligen Gefährdung, welcher im Einzelfall durch den verantwortlichen Bauleiter festgelegt wird. Alle auftretenden Schäden sind unverzüglich der Bauaufsicht zu melden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. U.U. sind zusätzliche Überwachungsmaßnahmen zu treffen.
4.6 Wasser- und Stromanschluss
Die Kosten für Wasser und Strom werden vom AG übernommen. Verteilung läuft über den AN.
Es sind jedoch bei Baustromverteilern und Bauwasserentnahmestellen Zähler einzubauen, die von der BImA abgelesen werden. Dies dient nur für eine interne Erfassung (Abgrenzung der Baustellenkosten von den allgemeinen Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft)
4.7 Wasch- und Toilettenanlagen/Personal- und Werkzeugcontainer Notwendige sanitäre Einrichtungen stellt, betreibt und unterhält der AN. Insbesondere aufgrund der Asbest- und KMF-Arbeiten ist eine ausreichende Duschmöglichkeit einzurichten. Das Abwasser darf nicht vor Ort eingeleitet werden. Der AN hat ein ausreichend dimensionierten Abwasserbehälter über den gesamten Sanierungszeitraum vorzuhalten und diesen in regelmäßigen Abständen auszutauschen und zu entsorgen (Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN). Der AN stellt/unterhält für sein eingesetztes Baupersonal im ausreichenden Umfang Personal- (Umkleiden, Pausen, etc.) und Werkzeugcontainer über die Dauer der Baumaßnahme. Entstehende Kosten sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzubeziehen.
4.8 Arbeitszeiten Die Entkernungs- und Sanierungsarbeiten am und im Gebäude, sind mit dem Nutzer bzw. dem AG zu klären. Als Zeitrahmen ist 07:00 bis 18:00 Uhr vorgesehen. Samstagsarbeitszeiten sind grundsätzlich vorab mit dem AG zu klären. Etwaige bauliche und betriebliche Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms gem. Artikel 6, Lärmschutz-Verordnung, sind im Bedarfsfall zu treffen.
4.9 Bauablauf/Überwachung des Bauablaufes
Der Bauablauf ist so auszulegen, dass alle Abfälle aus
der Baumaßnahmen (Bauschutt, etc.), soweit es für die
ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist, vom
Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu
halten (§ 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz NRW/LAbfG NRW)
sind. Die separierten Abfallfraktionen sind
entsprechend den Rechtsverordnungen nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz zu deklarieren. Die
Entsorgung ist unter Beachtung der "Verordnung über die
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise" (NachwV)
durchzuführen. Auf die elektronische Nachweisführung
für gefährliche Abfälle mit eine Menge > 20 to wird
explizit hingewiesen. Die Signatur für den
Abfallerzeuger erfolgt durch den AG oder einen
Bevollmächtigten.
4.10 Überwachung des Bauablaufs
Der vom AN zu erstellende Bauzeitenplan ist im Hinblick auf den tatsächlichen Baufortschritt zu aktualisieren. Terminverschiebungen/Bauzeitverschiebungen sind dem AG mitzuteilen und abzustimmen. Mögliche Verzögerungen sind anzuzeigen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Versäumt der AN Terminänderungen rechtzeitig anzuzeigen, fallen daraus entstehende Kosten zu Lasten des AN. Kosten für die Aktualisierung des Bauzeitenplans sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
4.11 Benennung Bauleitung/Koordination/Aufsichtführung
Verantwortliche Personen seitens des AN für die Baustelle sind schriftlich 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme dem AG bekannt zu geben. Ein Ansprechpartner ist zu benennen, der ständig vor Ort und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Diese Person ist für die Koordination aller Leistungen des AN verantwortlich, auch für die eines möglichen Subunternehmers. Werden durch mehrere Unternehmen gleichzeitig Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt, so ist jeder Unternehmer für seine Mitarbeiter verantwortlich und hat jeweils eine verantwortliche Person zu benennen. Dies ist bei der Angebotsabgabe durch den AN zu berücksichtigen. Entsprechende Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Der AG benennt im Vorfeld der Baumaßnahme einen verantwortlichen (Fach-) Bauleiter/Koordinator, der je nach aktueller Anforderung, Sicherheitsbegehungen/-besprechungen durchführt. Eine Teilnahme an den Begehungen/Besprechungen der auf der Baustelle tätigen Unternehmer, bzw. der zuvor benannten verantwortlichen Personen, ist Pflicht. Der daraus resultierende Aufwand ist in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
4.12 Unfallverhütungsvorschriften
Für den AN gelten die jeweils gültigen Fassungen der Unfallverhütungsvorschriften und aller gesetzlichen Verordnungen. Der AN ist verpflichtet, den Inhalt der Bestimmungen seinem Personal und sonstigen von ihm beauftragten Personen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und diese danach zu unterweisen. Alle Schäden und Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften entstehen, hat der AN zu tragen.
4.13 Schutzausrüstung
Schutzausrüstung, entsprechend den einschlägigen
Vorschriften, sind vorzuhalten und durch das Personal
zu benutzen. Hier wird nochmals auf die Besonderheiten
der Schadstoffsanierung nach TRGS 519/TRGS 521
hingewiesen. Die dementsprechende PSA ist vom
Unternehmer jedem Arbeitnehmer in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Für die Bereiche der Sanierung nach TRGS519/TRGS 521 ist eine PSA für die Bauleitung des AG ständig auf der Baustelle vorzuhalten. Hier gelten die einschlägigen Bestimmungen für z.B. Filtermasken und Schutzanzüge. Bei Arbeiten mit Absturzgefahr sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B. Gestellung von Gerüsten oder Anlegen von Sicherungsgurten. Beim Aufstellen der Gerüste sind die Regelungen der DIN 4420 einzuhalten. Kosten für Schutzausrüstung und weiterer Hilfsmittel sind in die Pauschalen einzukalkulieren.
4.14 Schweißarbeiten/Feuer- und Brandschutz
Schweißarbeiten/schweißtechnische Arbeiten sind unter Einhaltung der Regelungen und Vorschriften der BGR 500, Teil 2, Kapitel 2.2.6, durchzuführen.
Einrichtung und Wartung von Feuerlöscheinrichtungen
Brandschutzordnung, Notfallpläne und Beschilderung (Feuerlöscher, Fluchtwege)
Berücksichtigung von Brandlasten
Freihalten von Flucht- und Rettungswegen und Wartung von Feuerabschlüssen (Türen, Tore)
Schulung/Einweisung des Personals
1) Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten:
Entfernen sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände aus der Gefahrenzone, auch brennbare Umkleidungen und Isolierungen
Beseitigung von Staubablagerungen und Abfällen
Gasflaschen sind außerhalb der Gefahrenzone aufzustellen
Abdecken der nicht beweglichen, aber brennbaren Gegenstände
Beseitigung der Explosionsgefahr bei Feuerarbeiten an Behältern/Rohrleitungen (Prüfung auf Inhalt, mögliche Reinigung)
Aufstellen einer Brandwache und Ausstattung mit Löschgerät (u.a. Schaumpistolen, Feuerlöscher)
2) Maßnahmen während der Schweißarbeiten:
Beobachtung durch eine zweite Person, ob durch Funken, Flammen oder Schmelztropfen Brandherde entstehen können
Ständige Kontrolle von möglichen Brandherden
Durch Wärmeleitung oder heiße Gase gefährdete Bereiche oder Gegenstände kühlen
3) Maßnahmen nach Beendigung der Arbeiten:
Kontrolle der Arbeitsstelle und Umgebungsbereiche durch Brandwache, auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester bis eine Brandgefahr ausgeschlossen werden kann
Deponierung der Gasflaschen nach den Arbeiten im Flaschenlager
4.15 Fluchtwege / Flucht- und Rettungsplan
Ein Fluchtweg-/Rettungsplan für den Baustellenbereich ist zu erstellen und im erforderlichen Umfang gut sichtbar anzubringen. Der Plan ist dem AG vorzulegen. Die Fluchtwege sind durch entsprechende Beschilderung/Beleuchtung deutlich zu markieren. Während der gesamten Baumaßnahme ist durch den AN zu gewährleisten, dass die Fluchtwege dauerhaft frei gehalten sind.
4.16 Fristen, Termine Der AN hat die Baustelle so auszustatten, dass die Einhaltung der Fristen realisiert wird. Ist ein möglicher Verzug abzusehen, so hat der AN seine Kapazität zu verstärken. Zur fristgerechten Vertragserfüllung gehört zudem die Beibringung diverser Unterlagen/Nachweise (Entsorgungsnachweise, Nachtragsangebote, Zeichnungen, etc.), die während des Bauablaufs notwendig oder gefordert werden. Alle Entsorgungsleistungen einschl. der erforderlichen Nachweise sind spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme abzuschließen und in übersichtlicher/prüfbarer Form einzureichen. Änderungen hinsichtlich der angesetzten Frist können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Ankündigung schriftlich erfolgt und durch den AG genehmigt wird.
4.17 Belange des Auftragnehmers
4.17.1 Verantwortung/Pflichten
An der Baustelle ist ein Schild mit der Bezeichnung des Vorhabens, den Namen und den Anschriften der Entwurfsversasserin/des Entwurfsverfassers und der Unternehmerin/des Unternehmers sowie der Bauleitung dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Verhandlungen und Gespräche mit Dritten, die die Baumaßnahme betreffen, bedürfen vorab der Zustimmung des AG. Die Baumaßnahme ist sach- und fachgerecht durchzuführen. Der jeweilige Stand der Technik und die einschlägigen Gesetze/Verordnungen sind dabei einzuhalten. Für den AN besteht Koordinationspflicht. So sind die Arbeiten eigenständig zu koordinieren und zu planen, so dass die Arbeiten termingerecht durchgeführt werden können.
4.18 Preisinhalte
Ist im LV nichts Weiteres vorgesehen, so gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften folgende Auflistung, die mit den Preisen u.a. abgegolten sind:
- Bereitstellung der anfallenden Materialien aus der Sanierung (ein fortlaufender Abtransport ist vorzusehen)
- Jahreszeitliche/witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen normalerweise gerechnet werden muss
- An-/Abtransport, Vorhalten, Warten, Umsetzen von Maschinen und Geräten, die zur termingerechten Erfüllung der Bauleistung erforderlich sind
- Verkehrssicherung der Flächen/Wege, die im Zuge der Baumaßnahme beschädigt wurden
- Schutz gegen entstehenden Staub beim Transport der Bausubstanzen/Materialien
- Warte- und Standzeiten bei der An-/Abfahrt von Materialien
4.19 Nachweise/Aufmaß Eine übersichtliche und nachvollziehbare Massenermittlung für LV-Positionen, die nicht pauschal abgerechnet werden, ist als Abrechnungsgrundlage durch den AN zu erstellen. Diese ist dem AG einzureichen. Für Aufmaß und Abrechnung gelten, soweit nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der entsprechenden ATV in der VOB/C. Kosten aus dem aufzubringenden Aufwand sind in entsprechende Einheitspreise/Pauschalen einzubeziehen.
4.20 Nebenangebote Entfällt.
4.21 Nachtragsangebote
Eventuelle Nachtragsangebote sind unverzüglich vor der Ausführung in prüfbarer Form dem AG zur Genehmigung schriftlich und eindeutig vorzulegen. Mit dem Nachtragsangebot ist eine prüffähige Aufstellung der Minderkosten aus entfallenden LV-Positionen mit einzureichen.
4.22 Entsorgung der anfallenden Materialien
4.22.1 Allgemein
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die Verwertung von Baustoffen einer Beseitigung vorzuziehen. Der Begriff Entsorgung umfasst das Verwerten bzw. Beseitigen der anfallenden Abfallfraktionen inkl. Transport.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist mit den zuständigen Abfallwirtschaftbehörde abzustimmen.
Auf den Anschluss- und Benutzerzwang des Rhein-Sieg-Kreises wird explizit hingewiesen.
Der AN hat vor Beginn der Maßnahme ein Entsorgungskonzept mit Angabe der vorgesehenen Entsorgungswege zu erstellen. Entstehende Kosten aus dem o.b. Nachweisverfahren und dem zu erstellenden Entsorgungskonzept sind in die entsprechenden Einzelpreise/Pauschalen der Entsorgung einzukalkulieren.
4.22.2 Entsorgungskosten
Die Entsorgungskosten für belastetes Material bzw. Abfälle, die beseitigt werden sollen, beinhalten alle Kosten für die nachfolgend aufgelisteten Leistungen:
Aufstellen, Vorhalten, Abtransport
- der Schutzeinrichtungen
- der Absperrungen
- der Container
- der adäquaten Behältnisse, z.B. Big-Bags, Behältnisse für Leuchtstoffröhren etc.
- Transport der Materialien
- Wiege-, Deponie- und Verwertungsgebühren
- Entsorgungsnachweise
Werden entsorgungsbegleitende Deklarationsanalysen erforderlich, so erfolgt die Probennahe und die Durchführung der Analysen durch die gutachterliche Begleitung.
Entsorgungsbegleitende Deklarationsanalysen sind frühzeitig anzumelden.
4.23 Immissions-/Umweltschutz
Die Sanierungsmaßnahme ist abschnitt- und gewerkeweise zu vollziehen, wobei der Schutz der Umwelt in Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen ist. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zwingend zu beachten. Zum Schutz vor Staub-/Lärmbelästigungen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden. So sind Maschinen zu verwenden, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Das Abwerfen kompletter Bauteile, Bauschutt, etc. aus größeren Höhen ist untersagt.
4.24 Staubminderung
Staubbelästigungen während des Abbruchs, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Baustellengeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte, die den Windabtrag von Stäuben verhindert, zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhungspumpe einzusetzen. Ein staubbindendes Mittel, z.B. Calciumchlorid ist vorrätig zu halten.
4.25 Gesetze, Verordnungen, etc. Für die Auftragsabwicklung gelten folgende Vorschriften/Regelungen:
VOB, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB, Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Technische Vorschriften Abbrucharbeiten (TV Abbrucharbeiten) ATV DIN 18459
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18007 Abbrucharbeiten
DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18700 Abbrucharbeiten
DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsbreiten, Verbau
DIN 4420 Gerüste
DIN 4150-3 Erschütterungen im Bauwesen
Vorgaben/Anweisungen gemäß der folgenden Verordnungen/Satzungen sind bei der Baumaßnahme einzuhalten:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Verordnung über die Anforderung an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV)
Satzung der bonnorange-Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.02.2012
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Landesabfallgesetz (LabfG)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen NachwV
Landesbauordnung (BauO NRW) Stand vom 115.03.2017
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Verordnung über Deponien und Langzeitlage (Deponieverordnung - DepV ) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung/NachwV)
Verordnung zur Transportgenehmigung,
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Bundes-Immisionsschutzgesetz (BlmSchG)
Verordnung zum Bundes-Immsisionsschutzgesetz (BlmSchV)
Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO)
TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521, Faserstäube
TRGS 524, Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 551, Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener, oder reproduktionstoxischer Stoffe
LAGA-Merkblatt, Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Technische Regeln der LAGA, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
LAGA-Merkblatt, Entsorgung PCB-haltiger Abfälle
Baustellenverordnung (BaustellV), Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Kontaminierte Bereiche-
DGUV Regel 112-189, bisher BGR 189, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Einsatz von Schutzkleidung-
DGUV Regel 112-190, bisher BGR 190, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Benutzung von Atemschutzgeräten-
DGUV Regel 112-991, bisher BGR 191, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Fußschutz
DGUV Regel 112-192, bisher BGR 192, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Augenschutz
DGUV Regel 112-995, bisher BGR 195, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Handschutz
DGUV Regel 100-500, bisher BGR 500, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1, Unfallverhütungsvorschrift-Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 6, bisher BGV A4, Unfallverhütungsvorschrift -Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 38, bisher BGV C22, Unfallverhütungsvorschrift -Bauarbeiten
Die Auflistung der o.b. Gesetze/Verordnungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem gelten diese jeweils in ihrer neuesten Fassung.
4.26 Störfallplan
Der Störfallplan enthält Angaben zu Verhaltensweisen bei einem auftretenden Störfall. Er trägt dazu bei, besondere Gefahren bzw. Beeinträchtigungen während der Asbestsanierung schnell zu erfassen. Die Informationen können so umgehend an die zuständigen Personen weitergegeben werden und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Alle o. g. Anweisungen und Pläne sind in der Landessprache der Mitarbeiter zu verfassen und auszuhängen.
4.27 Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen
wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für
die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter,
Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten
Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten
Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung
und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. Das Führen eines Bautagebuches sowie der detaillierten Tagesberichte inkl. Material- und Personalschleusenbüchern sowie die lückenlosen Aufzeichnungen des Unterdrucks sind gemäß VOB selbstverständlich und werden nicht extra vergütet.
Die nachfolgende Baustellenordnung ist Bestandteil der Ausschreibung und ist bei der Baumaßnahme bindend zu berücksichtigen.
5.1 Allgemeines
5.1.1 Koordination/Überwachung der Arbeitssicherheit
Der vom Bauherr eingesetzte Koordinator ist weisungsbefugt gegenüber allen am Bau Beteiligten. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN seine Arbeitsverfahren und seine zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Die Angaben werden vom Koordinator geprüft und hinsichtlich möglicher Gefährdungen bewertet. Bei etwaigen unzureichenden Sicherungsmaßnahmen veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen. Der Koordinator überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Bei erkennbarer Gefahr/Nichtbeachtung schreitet der Koordinator ein und ist weisungsbefugt hinsichtlich vorzunehmender Vorkehrungen. In Abstimmung mit der Baustellenleitung führt er Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen durch. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern.
5.1.2 Berichterstattung
Der AN hat in übersichtlicher/geeigneter/schriftlicher Form über den Einsatz von Personal, Geräten, Materialien zu berichten. Arbeitsleistungen, Arbeitsfortschritt und besondere Vorkommnisse sind zu melden. Zudem sind Schäden/Unfälle dem Koordinator mitzuteilen. Für eine ordnungsgemäße Berichterstattung/Dokumentation sind diverse Nachweise (Begleitscheine, Wiegescheine, etc.) vorzuhalten und zeitnah an den AG weiterzuleiten.
Alle Entsorgungsleistungen einschl. der erforderlichen Nachweise sind spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Abbruchmaßnahme abzuschließen und in übersichtlicher Form einzureichen.
5.1.3 Personal
Für die anstehenden Arbeiten muss das ausführende Personal des AN geeignet sein. Hierbei ist speziell auf die Eignung des Personalkreises zu achten, der mit schadstoffhaltigen Baustoffen umgeht. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson muss während der gesamten Arbeiten als Ansprechpartner vor Ort sein (gemäß § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten"). Er ist verantwortlich für die Einhaltung/Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Person muss vor den Arbeiten benannt werden.
5.1.4 Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten sind mit dem AG zu klären. Als Zeitrahmen kann die Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr angenommen werden. Von den Regelungen abweichende Ausführungen, sind anzeige/genehmigungspflichtig und mit dem AG abzusprechen.
5.1.5 Weitergabe von Arbeiten
Werden Arbeiten an andere Unternehmen weitergegeben, so ist dies dem AG zu melden und mit ihm abzusprechen/abzustimmen. Bei Vergabe von Leistungen ist der AN verpflichtet, alle Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen mit dem Unternehmen abzustimmen (gemäß § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"). Für die Einhaltung der Vorschriften ist der AN verantwortlich.
5.2 Arbeitsstätten
5.2.1 Baustelleneinrichtung/Baustellenverkehr
Im Vorfeld der Arbeiten hat der AN einen Baustelleneinrichtungs-/Bauablauf-/Bauzeitenplan zu erstellen. Diese sind mit dem AG oder seinen Beauftragten abzustimmen und zu prüfen. Die Pläne sind entsprechend dem Baufortschritt und hinsichtlich jeglicher Änderung zu überarbeiten und unaufgefordert dem AG schriftlich vorzulegen. Der AN hat seine Baustelle auf den vom AG ausgewiesenen Flächen einzurichten. Angrenzende Verkehrsflächen müssen freigehalten werden und dürfen nicht für Bau und Montagearbeiten benutzt werden. Ausnahmen diesbezüglich sind mit dem Koordinator abzustimmen. Rückwärtsfahrten sind ausschließlich unter Einweisung vorzunehmen. Maschinen/Geräte/Materialien sind entsprechend dem Baufortschritt auf die Baustelle zu bringen/entfernen. Anlieferung/Standort/Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen, zu säubern und zu verlassen, wenn nicht anders vom AG angewiesen.
5.2.2 Unterkünfte und soziale Anlagen
Die Gestellung der Einrichtungen erfolgt durch den AN.
5.2.3 Sauberkeit/Hygiene
Sauberkeit und Hygiene sind durch den AN zu gewährleisten. Die zugewiesenen Flächen sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und etwaige Verunreinigungen direkt zu beseitigen. Für die Ableitung des Abwassers sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Kommt der AN diesen Anforderungen nicht nach, hält sich der AG vor, entsprechende Arbeiten hinsichtlich der Einhaltung der Sauberkeit/Hygiene zu vergeben. Die Kosten hierfür fallen zu Lasten des Verursachers.
5.3.1 Alkohol-/Drogenmissbrauch
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Alkohol-/Drogenmissbrauch durch sein Personal betrieben wird. Besteht der Verdacht, dass eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, so ist diese von der Baustelle zu entfernen. Der AG hält sich vor, einer solchen Person Baustellenverbot zu erteilen.
5.3.2 Erste Hilfe/Ersthelfer
Der AN hat alle Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" zu treffen und während der gesamten Bauzeit vorzuhalten. Während der gesamten Bauzeit muss ein Ersthelfer vor Ort sein, der im Notfall die Aufgaben des Ersthelfers entsprechend der Rettungskette zu ergreifen hat.
5.4 Arbeitssicherheit
5.4.1 Vorschriften/Fachkräfte
Der AN hat vor Beginn einen qualifizierten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der während der Baumaßnahme aufsichtsführend tätig ist. Zudem ist eine Sicherheitsfachkraft zu benennen. Die aufsichtsführende Person und die Sicherheitsfachkraft kann allerdings eine Person zugleich sein. Einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten. Das Personal ist entsprechend den Vorschriften zu informieren und zu unterweisen. Die Nachweispflicht obliegt dem AN.
5.4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Personal, das in kontaminierten Bereichen eingesetzt wird, für die auszuführenden Arbeiten geeignet ist. Entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben im Vorfeld der Baumaßnahme zu erfolgen. So haben z.B. alle direkt mit krebserregenden Stoffen exponierten Personen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach BGV A4 vorzuweisen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind zeitig unaufgefordert vor Beginn der Arbeiten dem AG und dem Koordinator vorzulegen.
5.4.3 Gerüste
Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass von ihm benutzte Arbeits-/Schutz-/Traggerüste vorschriftsmäßig sind. Diese müssen zudem den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein und während der Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Benutzer hat sich vor der Benutzung von einem ordnungsgemäßen Zustand der Gerüste zu überzeugen und diesen beizubehalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüststeller vorgenommen werden. Die Freigabe erfolgt durch den Gerüststeller und sie ist durch Beschilderung gut sichtbar zu belegen.
5.4.4 Elektrische Anlagen
Nutzt der AN eigene elektrische Anlagen/Betriebsmittel, so müssen diese den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich in einem einwandfreien Zustand sein.
5.4.5 Baumaschinen/Geräte
Der AN hat für die Baumaßnahme geeignete Baumaschinen/Geräte zu verwenden, die entsprechenden Sicherheitsprüfungen nachweislich erfüllen. Der Standort ortsgebundener Maschinen ist mit dem Koordinator abzustimmen. Überschneidungsbereiche von Geräten verschiedener Auftragnehmer sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies aus logistischen Gründen nicht möglich, so sind Arbeitsablauf und Verständigung untereinander zusammen mit dem Koordinator abzustimmen.
5.4.6 Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Bereitstellung/Lagerung ist mit dem Koordinator abzustimmen und durch selbigen freizugeben. Zu Gefahrstoffen gehören z.B. Lösungsmittel und Strahlmittel. Die Verwendung der Stoffe ist der Gewerbeaufsicht/zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und entsprechende Anweisungen dem Koordinator vorzulegen.
5.5 Brand
5.5.1 Brandschutz
Werden brandgefährliche Arbeiten durchgeführt, so sind vorbeugende Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen. So sind leicht entzündliche Stoffe nur in der Menge am Arbeitsplatz vorzuhalten, in der sie für den Baufortschritt notwendig sind. Geeignete Löscheinrichtungen sind durch den AN im Bereich dieser Arbeiten bereitzustellen und brandgefährdete Bereiche sind einwandfrei zu kennzeichnen.
5.5.2 Brandfall
Im Brandfall ist die Feuerwehr zu verständigen. Dabei ist Ort/Art des Brandes und das brennende Material zu benennen. Ausgenommen hiervon sind Brände, die vor Ort durch konventionelle Mittel (Einsatz von Feuerlöschern, etc.) gelöscht werden können. Der Brand/Schaden ist anschließend der Baustellenleitung zu melden.
Mit dem Angebot sind einzureichen:
- Organigramm der Firmenstruktur
- Vertreterregelung
- Qualifikationsnachweise aller am Projekt beteiligter Mitarbeiter und deren Vertreter
- Nennung des Bauleiters
- Nennung des Sachkundigen
- vorläufiger Bauzeitenplan
BNB
Für alle erforderlichen Bauteile ist das Qualitätsnivau 4 zu berücksichtigen. Eine Freigabe der Bauteile erfolgt nach Vorschlag des AN über Produktdeklarationstabelle (s. Anlagen) an AG und BNB-Koordinator.
Vorbemerkung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Vorbemerkung Die Gebäude C05 und C06 der Bundespolizeifliegerstaffel befinden sich auf dem nördlichen Gelände der Bundespolizei in der Bundesgrenzschutzstraße 100 in Sankt Augustin. Gemäß dem Liegenschaftskataster liegen die Gebäude in der Gemarkung Hangelar, Flur 17, Flurstück 51. Ca. 1,2 km westlich der Gebäude befindet sich die Autobahn A 59. Ca. 4 km südwestlich der Untersuchungsobjekte verläuft der Rhein.
Das Gelände ist nahezu eben bzw. fällt östlich des Gebäudes C06 leicht zum Liegenschaftsgrenzzaun im Osten hin ab. Die durchschnittliche Geländehöhe beträgt ca. 63 m Ü. NHN.
Die Gebäude C05 und C06 werden als Verwaltungs- und Bürogebäude genutzt und beinhalten Schulungsräume für die Fliegergruppe der Bundespolizei.
Die Gebäude liegen parallel zueinander und sind im Erdgeschoss und Kellergeschoss über einen Übergang miteinander verbunden. Im Obereschoss erfolgt der Übergang über das im Süden angrenzende Gebäude C12.
Das Gebäude C05 wurde breites schadstoffsaniert und bis auf den Rohbau zurückgebaut.
Im ersten BA erfolgt der Ausbau. Nach dessen Fertigstellung und Umzug (hier ist eine Unterbrechung der Arbeiten einzukalkulieren) der BPOL in das Gebäude C05, erfolgt der Rückbau mit Schadstoffsanierung des Gebäude C06.
1.1 Gebäude C06, Baujahr 1977
Umbauter Raum ca. 6.000 m³
Das dreigeschossige Gebäude C06 (KG, EG, 1.OG) wurde in Stahlskelettbauweise errichtet. In den 80er Jahren wurde das Flachdach zum ziegelgedeckten Satteldach mit Holzunterkonstruktion umgebaut. Das hierbei entstandene Dachgeschoss wurde nicht ausgebaut.
Die Außenwände bestehen aus Waschbetonfertigelementen mit Dehnungsfugen. Hinter den Waschbetonelementen wurden zum Wärmeschutz Polystyrolplatten verklebt.
Die massiven Innenwände des Gebäudes bestehen aus 20 - 24 cm mächtigen Beton.
Demgegenüber folgt bei den Außenwänden des Gebäudes auf den ca. 17,5 cm mächtigen Beton eine ca. 4 cm mächtige Polystyroldämmung, die nach außen durch eine weitere ca. 5,5 cm mächtige Betonschicht abgedichtet wird. Die Außenwand ist mittels Stahlstreben mit den Waschbetonelementen verbunden.
Die eingezogenen Leichtbauwände bestehen aus Rigips, die bereichsweise eine Dämmung aus Mineralfaserwolle aufweisen. Die massiven Innenwände bestehen aus Porenbeton
Für die Erkundung des Bodenaufbaus im Gebäude C06 wurden aufgrund der Nuzung keine Kernbohrungen durchgeführt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufbau wie im Gebäude C05 ist, der nachfolgend beschrieben wird.
Die Geschossdecke des Obergeschosses (Decke zwischen Dachgeschoss und Obergeschoss) weist zuoberst eine 1 cm mächtige bituminöse Dichtung auf. Die Mächtigkeit des Betons variiert zwischen 23,5 cm im mittleren Gebäudeteil und 12,5 cm auf den Kopfseiten des Gebäues an denen die Decke zusätzlich durch Betonunterzüge getragen wird .
Die Geschossdecke des Erdgeschosses (Decke zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss) weist unterhalb des PVC-Bodenbelags einen ca. 4 - 5 cm mächtigen Estrich auf. Darunter folgt eine ca. 2,5 cm mächtige Polystyroldämmung auf die ein geringmächtiges Ölpapier aufgebracht wurde. Die Mächtigkeit des nachfolgenden Betons variiert zwischen 22,5 cm im mittleren Gebäudeteil und 12,5 cm auf den Kopfseiten des Gebäues an denen die Decke zusätzlich durch Betonunterzüge getragen wird .
Deckenaufbau Erdgeschoss (Kopfseite Gebäude)Die Geschossdecke des Kellergeschosses (Decke zwischen Erdgeschoss und Kellergeschoss) weist unterhalb des PVC-Bodenbelags einen ca. 4 cm mächtigen Estrich auf. Darunter folgt eine ca. 2,5 cm mächtige Polystyroldämmung auf die ein geringmächtiges Ölpapier aufgebracht wurde. Unterhalb der Dämmung wurde eine ca. 1,5 cm mächtige bituminöse Dampfsperre detektiert. Die Mächtigkeit des nachfolgenden Betons beträgt durchgehend (keine Betonunterzüge) 30 - 34 cm.
Unter den geringmächtigeren Decken an den Süd- und Nordseiten der Gebäude wurden Unterzüge aus Stahlbeton eingegezogen. Die insgesamt 12 Unterzüge pro Seite verlaufen parallet zueinander. Sie Enden in einem Querunterzug und verjügen sich kurz davor.
Die Länge des Gebäudes C06 beträgt 53 m. Die Gebäudebreite kann mit 13,50 m angegeben werden. Somit ergibt sich eine Grundfläche von ca. 715 m². Mit einer Traufhöhe von 6,58 m und einer Firsthöhe von 10,92 m ergibt sich eine Kubatur von ca. 6.000 m³.
2.1 Maßnahmenbeschreibung
Für das Gebäude C06 wird aufgrund von Mängeln eine Sanierung ausgeführt. Es muss daher ein Rückbau der Gebäudehülle und eine Entkernung bis auf die Rohbaukonstruktion erfolgen.
Die Entkernung auf die tragende Rohbaukonstruktion ist nur für das Erdgeschoss und Obergeschoss geplant. Im Kellergeschoss werden Fenster und Türen ausgebaut sowie der mit BTEX belastete Bodenanstrich abgefräst.
Im Dachgeschoss ist die Erneuerung der oberseitigen Deckendämmung über dem Obergeschoss geplant. Die Dachkonstruktionen und Dacheindeckungen der beiden Gebäude und des Verbindungsganges bleiben erhalten.
In der ersten Maßnahmenphase erfolgt die Entrümpelung aller nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Teile z.B. Tische, Schränke etc. Anzumerken ist, dass die Entrümpelung größtenteils durch den Nutzer erfolgt.
Im Anschluß erfolgt der Ausbau der schadstoffhaltigen Baustoffe wie Asbest, KMF, PCB und Leuchtstoffröhren.
Danach folgt der eigentliche Gebäudeumbau.
WICHTIG: Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände der Bundespolizei Sankt Augustin. Das Betreten der Baustelle erfolgt nur nach vorheriger Anmeldung und Sicherheitsüberprüfung.
Das Anmeldeverfahren wird in Kap. 3.1 "Allgemeine Vorbemerkungen" erläutert.
Entsprechende Informationen sind auch schon in den allgemeinen Vorbemerkungen erwähnt.
2.2 Schadstoffsanierung
2.2.1. Demontage und Entsorgung von KMF
Sämtliche KMF im Gebäude sind in die Kategorie 1B (ehemals Kategorie 2) "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten" einzustufen.
Beim Ausbau und der Demontage sind die Vorgaben der TRGS 521 zu beachten. Vor Aufnahme der Demontagearbeiten ist vom Arbeitgeber des AN eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Arbeitnehmer zu unterweisen. Die schriftlich bestätigte Unterweisung ist im Baustellenordner vorzuhalten.
KMF der Kategorie 1B "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten" (früher Kat. 2) wurde u.a. als Rohrummantelung, als Dämmung in Leichtbauwänden, als Stopfmasse in Kabelkanälen sowie in Akustikplatten der Zwischendecken detektiert.
Grundsätzlich sind während der KMF-Demontage Raumlufttechnische Anlagen abzuschalten und die Arbeitsbereiche abzusperren. Darüber hinaus sind eventuell vorhandene Wand-/Türöffnungen zu Nachbarräumen vor der Demontage der KMF abzukleben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbereiche für den Zeitraum der Demontage nicht zugänglich für Dritte sind. Die abgesperreten Bereiche werden vor Aufnahme der Arbeiten gutachterlich abgenommen.
Eine gerichtete Luftströmung ist herzustellen. Hierbei ist eine ausreichend dimensioniertes Unterdruckhaltegerät (UHG) vorzuhalten.
Das Demontageverfahren ist nach dem Stand der Technik so auszuwählen, dass möglichst wenig Fasern freigesetzt werden.
Demontagebereiche sind sofort mittels Industriestaubsauger (mindestens der Kategorie M) abzusaugen. Ebenso sind freiwerdende Faserstäube an der Entstehungsstelle sofort mittels Industaubsauger aufzunehmen. Die abgesaugte Luft darf nicht zurückgeführt werden, es sei denn der Sauger verfügt über eine ausreichende Filterreinigung. Grundsätzlich darf dabei die abgesaugte Luft nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. Unabhängig hiervon sind die einzelnen Arbeitsbereiche und Räume nach Beendigung mittels Sauger und im Feuchtreinigungsverfahren zu säubern.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sich der AG vorbehält, Freimessungen in den Bereichen der KMF-Sanierung durchzuführen. Sich hieraus ergebende Nachreinigungsleistungen gehen zu Lasten des AN. Ebenso behält sich der AG vor bei unsachgemäßer Durchführung der KMF-Demontage oder des Transportes Messungen zum Schutz Dritter durchzuführen. Sich hieraus ergebende zusätzliche Reinigungsleistungen gehen zu Lasten des AN.
Ausgebautes Material darf nicht geworfen werden.
Alle KMF-Abfälle sind am Entstehungsort aufzunehmen und staubdicht in entsprechend gekennzeichneten Big-Bags zu verpacken.
Des Weiteren sind die Beschäftigten des AN anhand einer Betriebsanweisung über die Gefahren, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Der An hat den Beschäftigen die persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille, Einweganzug) zur Verfügung zu stellen.
Die Anzahl der exponierten Personen ist auf ein Minimum zu begrenzen. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind abzugrenzen.
Grundsätzlich ist den Beschäftigten eine
Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Ggf. hierfür erforderliche Installationen etc. sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.2.2 Demontage asbesthaltiger Dünnbettmörtel
Im beprobten Dünnbettmörtel Raum G009 im Kellergeschoss des Gebäudes C06 wurde Asbest (Chrysotil) nachgewiesen. Somit sind alle Dünnbettmörtel der Wandfliesen als asbesthaltig einzustufen. Des Weiteren wurden asbesthaltige Wandputze im Gebäude detektiert, sodass alle Putze als asbesthaltig einzustufen sind.
In allen Sanierungsbereichen sind zur Demontage der asbesthaltigen Fliesenspiegel bzw. der Wandputze folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
Nicht absaugfähige oder mit Asbest kontaminierte Materialien sind im Arbeitsbereich so zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern beim Transport ausgeschlossen ist.
Das Schreddern von asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich nicht zulässig.Über die Verpackung in Big Bags hinausgehende Anlieferbedingungen sind mit der avisierten Entsorgungsstelle abzustimmen. Personen- und Materialschleusen sind arbeitstäglich sorgfältig feucht zu reinigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. Kontrollmessungen im Weißbereich durchgeführt werden, z.B. bei Störung des geplanten Betriebsablaufs (Druckabfall) oder bei Beschädigung der Abschottung. Sich hieraus ergebende zusätzlich erforderliche Reinigungsleistungen gegen zu Lasten des AN:
Vom Schwarzbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhanden sein.
Die Schwarzbereiche müssen gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein. Die Abschottung muss standsicher sein und der Saugkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Es sollen wiederverwendbare Abschottungen eingesetzt werden. Zerbrochene Fenster müssen mit Holz und Folie so verschlossen werden, dass diese Abschottung dem Unterdruck standhält. Auch bei Bewegung der Abschottung/Folie darf diese nicht durch Scherben etc. beschädigt werden.
2.2.2.1 Raumlufttechnische Anlagen UHG Die zur Durchführung der Sanierungsarbeiten erforderlichen Anlagen müssen ausreichend dimensioniert sein. Die hierführ erforderliche Mindestleistung ist in den Anmerkungen zu den einzelnen Sanierungsbereichen beschrieben. Die Filter und Geräte müssen berufsgenossenschaftlich (Bauartprüfung) oder behördlich anerkannt sein.
Es muss eine Abluftreinigung vorhanden sein, die die Anforderungen nach Nr. 8.2 Absatz 2 der TRGS 519 erfüllt. Der Asbestfasergehalt der ins Freie geleiteten Luft darf 1.000 F/m³ nicht überschreiten. Beim Umgang mit Asbest ist eine Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume grundsätzlich verboten.
Die Raumlufttechnischen Anlagen dürfen nicht im Schwarzbereich aufgestellt und Luftleitungen zwischen Schwebstofffiltern und Sauggerät nicht durch den Schwarzbereich geführt werden. Verbindungen sind mit durch Schellen gesicherte Muffen dicht herzustellen. Die Länge der Saugschläuche ist so klein wie möglich zu halten. An der Ausblasöffnung ist eine Rückschlagklappe einzubauen. Vor-/Grobfilter des UHG sind im Schwarzbereich aufzustellen und dort ggf. zu wechseln.
Alle Geräte- und Schlauchöffnungen sind immer geschlossen zu halten, wenn sich das Gerät nicht in Betrieb befindet.
Die einzusetzenden raumlufttechnischen Anlagen sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch fachkundiges Personal oder durch ein Wartungsunternehmen zu warten. Das Prüfzeugnis ist auf der Baustelle vorzuhalten. Prüfplaketten müssen deutlich sichtbar auf den Geräten angebracht sein.
2.2.2.2 Industriestaubsauger/Entstauber Ortsveränderliche Entstauber oder Industriestaubsauger müssen berufsgenossenschaftlich (Bauartprüfung) oder behördlich anerkannt sein. Der Abscheidegrad für das Filtermaterial oder die Filterkombination muss mindestens 99,995% betragen. Der Abscheidegrad wird erfahrungsgemäß erreicht mit Geräten der Verwendungskategorie H mit Asbestzulassung.
Sind die Staubbeutel nicht ohne Faserfreisetzung zu wechseln, so sind sie zu diesem Zweck in eine Dekontaminationsanlage zu verbringen. Die Kosten für eine solche Dekontaminationsanlage sind in die Position "Baustelleneinrichtung Schadstoffsanierung" einzurechnen. Ist bauartbedingt ein Wechsel des Staubbeutels im Weißbereich möglich, so ist dieser nur von gerätekundigem Personal durchzuführen. Der AG behält sich vor bei nicht sachgerechtem Filterwechsel Kontrollmessungen durchzuführen.
Die Sauger sollten immer im Weißbereich platziert werden. Die Verbindungsstellen der Schläuche zu den Geräten sind mit gesicherten und stabilen Anschlüssen auszuführen.
Müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Sauger/Entstauber im Schwarzbereich eingesetzt werden, dürfen diese nur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, ausgeschleust und wieder im Weißbereich eingesetzt werden.
2.2.2.3 Luftaustausch Der Arbeitesbereich muss zur Reduzierung der Asbestfaserkonzentration ausreichend durchlüftet werden. Nach TRGS 519 ist ein Luftaustausch ausreichend, wenn im Arbeitsbereich ein mindestens achtfacher Luftwechsel pro Stunde erreicht wird. Zur deutlichen Reduzierung der Faserkonzentration in der Luft im Schwarzbereich wird für die jetzige Sanierung ein 12-facher Luftwechsel /h (Frischluft) vorgegeben. Hierdurch wird die abschließende Feinreinigung deutlich erleichtert, da die Faserkonzentration in der Raumluft bei den Arbeiten im Schwarzbereich grundsätzlich verringert wird. Ebenso wird das Erreichen des Sanierungsziels (< 500 F/m³) deutlich vereinfacht. Vor Ausführung der Freimessung ist ein 60-facher Luftaustausch durchzuführen.
Die Zuluft muss über definierte Zuluftöffnungen geführt werden, sodass eine wirkungsvolle Durchströmung des Arbeitsbereiches gegeben ist. Die Luftströmung wird z.B. mittel Rauchröhrchen überprüft. Die Zuluftöffnungen müssen sich bei Druckabfall selbsttätig schließen.
Ein ausreichender Unterdruck ist aufrecht zu erhalten. Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Arbeitsende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann der Unterdruck auf 10 Pa heruntergefahren werden. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen (ein Messpunkt in Kammer 3 der Vier-Kammer-Schleuse, 2 Messpunkte im Schwarzbereich). Die Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme auf der Baustelle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Nach Abschluss der Maßnahme sind die Registrierstreifen dem AG zu überreichen.
Die Aufzeichnungen des Unterdrucks wird nicht separat vergütet und ist in den EP des UHGs einzukalkulieren. Unvollständige Unterdruckaufzeichnungen berechtigen den AG zur Durchführung von Kontrollraumluftmessungen, die zu Lasten des AN abgerechnet werden.
Bei Abfall des Unterdrucks muss automatisch optisch oder akustisch Alarm ausgelöst werden. Für die jetzige Sanierungsmaßnahme ist ein Notstromaggregat vorzuhalten und anzuschließen. Im Falle des Ausfalls des Baustroms muss das Notstromaggregat sofort anspringen, so dass auch im Notfall der Unterdruck im Schwarzbereich aufrecht erhalten werden kann.
Die Beladung des Filters ist zu überwachen. Die Erfordernis eines Filterwechsels muss optisch oder akustisch angezeigt werden. Die Filterkassetten sind gesichert direkt am Schwarzbereich anzuschließen. Schwarzbereichsseitig ist ein Grobfilter anzubringen.
2.2.2.4 Personenschleusen
Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig. In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus vier Kammern mit selbstschließenden Türen im Baukastensystem ausreichend, das die folgenden Anforderungen zu erfüllen hat:
Die Größe der Kammer ist der Schichtstärke des Personals anzupassen. Fußböden, Wände und Decken müssen aus festem, abwaschbarem, glattem Material bestehen. Die Nasszelle ist mit einer Zwangsdusche vorzusehen, wobei die Versorgung mit einem Durchlauferhitzer mit Temperaturregelung erfolgt. Die Duschzeit muss automatisch gesteuert sein und mindestens 150 Sekunden betragen.
Das Abwasser ist von einer automatisch anlaufenden Pumpe abzuführen. Die zwangsverriegelnden Kammertüren sind mit Not-Aus auszustatten. Die Luftführung ist durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich zu richten. Eine separate Unterdruckhaltung in den Schleusen sollte nicht aufgebaut werden, da ansonsten bei Ausfall der Hauptunterdruckhaltung im Schwarzbereich eine Faserverschleppung in die Schleuse stattfinden kann. Stattdessen sind die Türen der Personalschleuse mit geeigneten Luftklappen auszurüsten, die eine diagonale Durchströmung jeder einzelnen Kammer gewährt. Für die diagonale Durchlüftung der Kammer 3 und 4 ist ein mindestens 10-facher Luftwechsel vorzusehen. In Kammer 3 ist eine Unterdruckmessung vorzusehen. Der hier gemessene Unterdruck darf nicht höher sein, als im Schwarzbereich.
2.2.2.5 Materialschleuse
Die Material-Dekontaminationsanlage (Materialschleusen) sind so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und ohne Faserfreisetzung ausgeschleust werden können. Das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereiches durch die Materialschleuse ist nicht zulässig.
Alternativ zu einer Materialschleuse gemäß TRGS 519 Abs. 14.3 kann für die jetzige Sanierung auch eine Schleuse mit Endlosschlauch eingerichtet werden. Hierbei wird durch ein Rohr (oder sonstiger geeigneter Querschnitt) aus Metall oder Kunststoff die bereits im Schwarzbereich verpackten Materialien nach außen durch einen Schlauch aus Endlosfolie gereicht. Im Weißbereich wird das nunmehr doppelt verpackte Material entgegengenommen, zweimal verschlossen und dann zwischen den Verschlüssen getrennt.
2.2.2.6 Demontage und Feinreinigung
Die Demontage der Fliesen bzw. des Dünnbettmörtels hat möglichst staubarm und unter Verwendung von entspanntem Wasser stattzufinden.
Nach Abschluss der Demontagearbeiten ist der Schwarzbereich feinzureinigen. Unter Feinreinigung ist das wechselnde, intensive und gründliche Absaugen und Feuchtreinigen zu verstehen.
2.2.2.7 Freimessungen Die Freimessungen der Sanierungsbereiche erfolgen nach der Feinreinigung und der visuellen Abnahme des Schwarzbereiches durch den Fachbauleiter. Bei der visuellen Kontrolle wird darauf geachtet, dass keine sichtbaren Restverschmutzungen mehr vorhanden sind. Die festgelegten Schutzmaßnahmen werden erst dann aufgehoben, wenn die Messungen (Freimessungen) nach VDI 3492 eine Faserkonzentration von < 500 F/m³ bzw. oberer Poissonwert < 1000 F/m³ in der Raumluft nachgewiesen ist. Vor Beginn der Raumluftmessung ist ein 60-facher Luftwechsel durchzuführen. Während der Freimessung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Zeitliche Verzögerungen aufgrund der Durchführung der Freimessungen und deren Auswertung sind einzurechnen. Bei erfolgreicher Freimessung werden die Schwarzbereiche augehoben. Die Kosten der jeweils ersten Freimessung gehen zu Lasten des AG. Weitere erforderliche Messung (aufgrund nicht erfolgreicher 1. Messung) gehen zu Lasten des AN.
Werden aufgrund der Messergebnisses Nachreinigungen erforderlich, so gehen diese zu Lasten des AN.
2.2.2.8 Persönliche Schutzausrüstung Atemschutz
Bei der Demontage der asbesthaltigen Dünnbettmörtel ist von einer Asbestkonzentration von mehr als 300.000 F/m³ auszugehen, so dass als Atemschutz für die Arbeiten in den Schwarzbereichen gebläseunterstütze Vollmasken und Partikelfilter TM3P nach "TRGS 519 Kap. 9.2 Atemschutz" einzusetzen sind. Der Arbeitgeber hat darfür zu sorgen, dass die Atemschutzgeräte auf der Baustelle sachgerecht gelagert, gereinigt und instand ehalten werden. Die Beschäftigten müssen entsprechend unterwiesen werden und im Umgang mit Atemschutzgeräten geübt sein. Die Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb der jeweiligen Schwarzbereiche auf- und abgesetzt werden.
Schutzkleidung Beim Arbeiten im Schwarzbereich sind von den Beschäftigen geeignete Schutzanzügen zu tragen. Geeignet sind Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6, bei Einsatz von Sprühnebel und entsprechender Feuchtigkeit mindestens Typ 4.
2.2.2.9 Personal, Untereweisung und Benennungspflicht Verantwortliche Person Von der ausführenden Firma ist eine verantwortliche Person zu benennen, die die notwendige Ausrüstung antransportiert und für deren betriebsbereiten Zustand sorgt. Darüber hinaus gibt dieser bei Ausführung der Tätigkeiten die erforderlichen Anweisungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die verantwortliche Person muss über die notwendige Sachkunde verfügen und weisungsbefugt sein. Darüberhinaus ist ein sachkundiger Vertreter zu benennen.
Aufsichtführender Bei der Durchführung der Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtsführender vor Ort tätig sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein.
Der Aufsichtsführende hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten gemäß Betriebsanweisung arbeiten und in die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen sind.
Er hat dafür zu sorgen, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind und die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrunde liegenden Arbeitsverfahren nicht verändert werden. Er hat dafür Sorge zu leisten, dass die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden. Er ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt. Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Fachpersonal Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb über eine ausreichende Zahl von deutschsprachigen Fachkräften verfügt, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z. B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen. Darüber hinaus müssen die sicherheitstechnischen Einrichtungen, die bei Arbeiten nach TRGS 519 Nr. 14 eingesetzt werden, durch eine fachkundige Person regelmäßig geprüft werden.
Der Nachweis der erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen (G1.2, G 26) ist für alle im Schwarzbereich Beschäftigten auf der Baustelle vorzuhalten.
Pflichten des Auftragnehmers/Arbeitgebers Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist vom Arbeitgeber auf Grundlage des Asbestkatasters eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 4.1 durchzuführen.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dann einen Arbeitsplan zu erstellen in dem insbesondere folgendes zu beschreiben ist:
Menge der asbesthaltigen Materialien,
Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel,
erforderliche Schutzmaßnahmen,
Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.
Weitere Angaben gemäß Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS
Bei wesentlichen Änderungen ist der Arbeitsplan zu aktualisieren.
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:
1. die am Arbeitsplatz auftretenden asbesthaltigen Materialien sowie die Gesundheitsgefährdungen,
2. angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.
Dazu gehören insbesondere a) Hygienemaßnahmen, b) Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen, c) Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe,
4. sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender asbesthaltiger Abfälle.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Unterweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, ggf. ist der Betriebsarzt zu beteiligen,
gewerkspezifische asbesthaltige Materialien,
Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
sachgerechte Abfallbeseitigung,
arbeitsmedizinische Vorsorge.
Betriebsanweisung und Unterweisung sind mit dem Arbeitsplan nach Nummer 4.2 abzustimmen. Muster für Betriebsanweisungen siehe den Anlagen 1.6 und 1.7 der TRGS 519 zu entnehmen.
Aufgrund der Arbeiten nach Nummer 14 der TRGS 519 sind die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzuweisen.
2.2.3 Feuerschutztüren
Im Zuge des Umbaus fallen in den Kellergeschossen Feuerschutztüren an, von denen ausgegangen wird, dass diese zumindest im Schlossbereich Asbest enthalten. Die Feuerschutztüren sind staubdicht zu verpacken und einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.4 Bunktertüren / Bunkerfenster
An den Bunktertüren und Fenstern im Kellergeschoss wurden Reste asbesthaltiger Dichungen angettroffen. Die Fenster und Türen sind als Ganzes auszubauen und in einen für die Putzsanierung errichteten Sanierungsbereich zu verbringen. Dort sind die Dichtungsmassen zu entfernen.
2.2.5 Flachdichtungen Rohrflansche
Im Vorfeld des Rückbaus der haustechnischen Installationen sind die als asbesthaltig einzustufenden Flachdichtungen auszubauen. Hierfür werden die Flanschpaare mit Penetriermittel besprüht und im Anschluss die Flanschschrauben gelöst. Beim Freilegen der Dichtung ist das ständige Absaugen mit geeignetem Sauggerät (H-Sauger) erforderlich. Die freiliegende Dichtung wird erneut eingesprüht, abgenommen und staubdicht verpackt. Alternativ können die Leitungen vor und hinter den Flanschen getrennt werden, und diese dann als asbesthaltige Abfälle entsorgt werden. Die getrennten Flanschdichtungen sind dann einer zur Trennung zugelassenen Abfallbehandlungsanlage zuzuführen.
2.2.6 Rippenheizkörper
In den Flachdichtungen zwischen den Radiatorgliedern der Rippenheizkörper wurde Asbest nachgewiesen.
Die Heizkörper sind zerstörungsfrei zu demontieren und einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.7 asbesthaltiger Fensterkitt
Im Fensterkitt der Gebäudefenster wurde Asbest nachgewiesen. Die Fenster sind zerstörungsfrei auszubauen, staubdicht zu verpacken und als Ganzes einem Zerlegebtrieb zuzuführen, wo sie von Asbest befreit werden.
2.2.8 Ausbau PCB-haltige Fugenmassen / Fugenflanken
In den 3 cm breiten Fugenmassen im Außenbereich (Waschbetonelemente, Glasbausteine) wurden PCB-Gehalte von bis zu 13.900 mg/kg n. DIN nachgewiesen. Innerhalb der Gebäude wurden nur in den Fugenmassen der Bodenplatte im Kellergeschoss relevante PCB-Gehalte (4.520 mg/kg n. DIN) nachgewiesen. Alle anderen Fugenmassen im inneren der Gebäude (Dehnungsfugen, Fugen um die Fenster) sind als PCB-frei einzustufen.
Zudem wurde in den Fugenflanken (Waschbeton) in einer Beprobungstiefe von 0-1 cm (Enfernung zur Fugenmasse) noch ein PCB-gehalt von 22,5 mg/kg n. DIN nachgewiesen. In einer Beprobungstiefe von 1-2 cm lag der PCB-Gehalt bei 1 mg/kg n. DIN. Die Fugenflanken sind an beiden Seiten der Fugenmassen um jeweils 2 cm abzustemmen.
Als vorbereitende Maßnahme zur Demontage der Fertigbetonteile (Waschbeton) sind die Fugenmassen einzuschneiden. Anschließend sind die Fugenflanken mittels Stemmhammer händisch abzutragen. Mineralik und Fugenmasse sind bestmöglich zu separieren. Der belastete Beton ist in einem Spannringfass zu sammeln. Für die Schneid- und Stemmearbeiten ist ein Hubsteiger erforderlich.
Die Fertigbetonelemente auf der Gebäudeinnenseite (Seite zum Innenhof) werden über den Innenhof erreicht. Die ca. 3,50 m breite und ca. 2,70 m hohe Durchfahrt zum Innenhof befindet sich an der südlichen Gebäudefassade zwischen C05 und C12.
Hinweis: Die Betonteile können mittels Gerät nicht abgehoben werden. Der Rückbau der Waschbetonelemente (stahlbewährt) inkl. Demontage und Separierung der Polystyroldämmung hat daher händisch zu erfolgen.
Sanierungsbereich
Für die Sanierung der Bodenfugen in den Kellergeschossesn sind die entsprechenden Bereiche staubdicht abzuschotten mit einer Zugangsschleuse zu versehen und nach erfolgter Entfernung der Fugenmasse bzw. der Fugenstöße feinzureinigen.
Demontage Fugenmassen/Fugenflanken
Die Demontage der Fugenmassen und die Entfernung der Fugenstöße (2 cm je Seite) erfolgt im Inneren des Gebäudes im Sanierungsbereich unter persönlicher Schutzausrüstung der Arbeiter sowie mit H Sauger und staubarmen Geräten mit Direktabsaugung zur Abtrennung der Fugenstöße. Die entfernten PCB-haltigen Fugenmassen sind in Spannringfässer zu verpacken.
3.1 Allgemeine Vorbemerkungen
Die nachfolgenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Überschneidungen sind möglich. Soweit in den Vertragsbedingungen des AG nicht genannt, gelten zusätzlich nachfolgende Angaben. Treten Widersprüche auf, so sind diese bei Angebotsabgabe aufzuzeigen, spätestens aber während der Vergabegespräche der ausgeschriebenen Leistung. Werden nach der Auftragserteilung Widersprüche festgestellt, gelten jeweils die für den Auftraggeber günstigeren Regelungen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sind Grundlage für die Bauabwicklung und die Bestimmungen gelten neben den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV). Speziell für die vorzunehmenden Arbeiten sind die Vorgaben der ATV DIN 18459 zu beachten. Weitere Gesetze/Verordnungen sind in den ZTV aufgelistet. Alle Leistungen umfassen das fachgerechte Entsorgen der anfallenden zu sanierenden Materialien, einschließlich den dafür erforderlichen Arbeitsaufwand (aufnehmen, sortieren und abtransportieren), wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben wird.
Für die Ausführung gelten alle einschlägigen Gesetze/ Vorschriften/ Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (s.a. Gesetze, Verordnungen, etc./ZTV). Nach Durchsicht der Vorbemerkungen sowie der zusätzlichen technischen Vertragsbedingen sind diese durch eine rechtskräftige Unterschrift anzuerkennen.
Gleiches gilt für die Baustellenordnung.
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung umfasst die Entkernung / Sanierung inklusive aller hierfür erforderlichen Gerätschaften sowie technischen und händischen Arbeiten und Quertransporten auf der Baustelle. Des Weiteren beinhaltet sie die anschließende Verwertung/Beseitigung inklusive laden und transportieren der Bausubstanz und der Abfälle aus der Entkernung/Schadstoffsanierung.
Die Grundlage der Massenangaben beruht hauptsächlich auf der Bestandsaufnahme vor Ort sowie den Angaben des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes und der Ausführungsplanunterlagen. Vor Beginn der Arbeiten ist gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung die Aufmaßerstellung vorzunehmen. Die Aufmaße dienen als Grundlage für die Abrechnung der Arbeiten. Kosten hierfür, einschließlich Messgehilfen, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf das Rückbau- und Entsorgungskonzept wird hingewiesen. Dieses ist Bestandteil der Ausschreibung.
Zur Gewährleistung einer fachgerechten Entsorgung der zu beseitigenden Bausubstanzen und zur Vermeidung von unzulässigen Vermischungen der Abbruchmaterialien ist eine kontrollierte Entkernung durchzuführen. Die Durchführung der Baumaßnahme hat nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach bauaufsichtlich zugelassenen Verfahren zu erfolgen. Die einschlägigen Gesetze/Verordnungen sind hierbei zu berücksichtigen/einzuhalten. Die angrenzenden Straßen dürfen nicht von den Arbeiten verunreinigt werden. Unvermeidbare Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen (Saugen/Spülen) zu entfernen. Hinsichtlich der Entsorgung/Verwertung der Entkernungsmaterialien sind die Angaben des Leistungsverzeichnisses zu beachten. So sind die anfallenden Abfallchargen und Abbruchmaterialien zu separieren und gemäß ihrer Abfallschlüssel (AVV) zu entsorgen/verwerten. Stofflich verwertbare, unbelastete Bauteile sind einer Wiederverwertung zuzuführen. Belastete Bausubstanzen sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Einzelne anfallende Abbruchfraktionen sind von ihrer Entstehung an separat zu behandeln.
Bauzeitenplan
Mit dem Angebot ist zeitnah ein entsprechender Bauzeitenplan einzureichen, der den Personal- und Maschineneinsatz dokumentiert. Unter Gegenwart aller unmittelbar fachlich Beteiligten (Bauleitung, SiGeKo) ist der Bauzeitenplan nach Auftragserteilung zu konkretisieren und ist spätestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Grundsätzlich besteht eine Kooperationspflicht mit dem SiGeKo. Alle benötigten Nachweise sind unentgeltlich zu erbringen bzw. die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Bauzeitenplan ist entsprechend des Fortschrittes weiterzuführen.
BaustellV/DGUV 101-004/TRGS 524/TRGS 519/TRGS 521
Die Erfordernis eines SiGeKo sind in § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens und n. BaustellV definiert, die eines externen Koordinators ist gem. DGUV 101-004 ehem. BGR 128/TRGS 524 (Berufsgenossenschafliche Richtlinie für Arbeiten in kontaminierten Bereichen) dem Gesundheitsschutz geschuldet. Die DGUV 101-004 ehem. BGR 128/TRGS 524/TRGS 521/TRGS 519 repräsentieren den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind somit das absolute Basisniveau der Arbeitssicherheit bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen.
Der AN ist verpflichtet, bei Angebotsabgabe verbindlich mitzuteilen, ob er Subunternehmer mit der Durchführung einzelner Gewerke oder Teilarbeiten beauftragen wird.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die ordnungsgemäße Beachtung der jeweiligen Vorschriften und Technischen Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie deren Umsetzung ist Teil der geschuldeten Leistung des AN an den AG. Eine Missachtung kann zu Vertragsstrafen führen. Vor Beginn der Arbeiten sind Ersthelfer in ausreichender Anzahl schriftlich zu benennen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, dass dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Untersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür ist vorab dem AG vorzulegen. Eine Belehrung wird vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt, gemeinsam mit allen Beteilitgen.
Besonderheiten zur Liegenschaft:
Die Baustelle befindet sich auf dem Gelände der Bundespolizei in Sankt Augustin.
Zufahrt erfolgt über die Bundesgrenzschutzstraße. Es ist auf diesem Weg eine mit Ausweiskontrolle zu passieren, was ggf. mit Wartezeiten verbunden sein kann.
Zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten müssen alle Personen die zum Einsatz kommen zur Sicherheitsüberprüfung angemeldet werden.
Ausweise
Es ist vorgesehen, dass die Mitarbeiter für die Baustelle Ausweise des Fliegerbereichs erhalten, diese werden einem Mitarbeiter zugeordnet, sind ständig mitzuführen und nicht zu tauschen. Nach Beendigung der Arbeiten müssen diese wieder zurückgegeben werden.
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Einweisung der Bundespolizei zum Verhalten auf dem Gelände. Diese Einweisung ist von jedem Mitarbeiter mit Unterschrift zu bestätigen. Ein Zuwiderhandeln kann ein Verweis vom Gelände bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen bedingen.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit ist mit dem AG abzustimmen und befindet sich in einem Zeitrahmen von 07:00 bis 18:00 Uhr. Abweichende Regelungen sind mit dem AG frühzeitig anzumelden und abzustimmen.
Lagerung von Baustoffen und Bauabfällen
Die Lagerung von leichten losen Baustoffen und Bauabfällen muss zwingend in geschlossen Containern erfolgen. Schüttgüter können ohne Abdeckung an den ausgewiesenen Flächen gelagert werden.
Behördliche Auflagen
Besondere behördliche Auflagen der zivilen Luftfahrt müssen beachtet werden. Die genehmiguns- bzw. zustimmungsfreie Höhe gemäß § 17 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit § 13 LuftVG an dem o.g. beträgt 84,90 m über NN.
Die Errichtung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen an der Baustelle, sofern diese eine Höhe von 84,90 m über NN überschreiten sollten, bedarf der Genhemigung nach § 15 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Der formlose Antrag auf Genehmigung muss dem AG von dem Betreiber des Kranes bzw. der Bauhilfsanlagen mindestens sechs Wochen vor dem Aufstelltermin vorgelegt werden.
Auflagen Wasserschutzgebiet
Das Gelände der Bundespolizei Sankt Augustin Hangelar ist als Wasserschutzgebiet der Zone IIIA eingestuft. Daraus resultierende behördliche Auflagen sind einzuhalten und zu berücksichtigen. Die genauen Auflagen hierzu definiert die "Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes..." (Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25 für den Regierungsbezirk Köln, ausgegeben am 24. Juni 1985) insbesondere § 3, Abs. (4) und (6)
Alle behördlichen Auflagen aus dem Zustimmungsverfahren sind dieser Ausschreibung beigefügt und zu beachten.
Beigefügte Unterlagen:
- Bestandspläne
- Baustelleneinrichtungsplan
- Rückbau- und Entsorgungskonzept der GBU vom 07.06.2016
- Zusammenfassendes Gutachten GBU GmbH vom 05.11.2018
-Sanierungskonzept Gebäude C05/C06 GBU vom 06.03.2019
- Stellungnahme Nachuntersuchung vom 01.10.2021
Die Einsicht und Kenntnis des Gutachtens ist für die Kalkulation des LV´s und grundsätzlich für den geplanten Rückbau zwingend erforderlich.
Im Vorfeld der Angebotsabgabe wird eine Besichtigung des Objektes empfohlen.
4.1 Überlassung von Grundflächen Die Wegsamkeit, die Zuwegung und die Lagerungsmöglichkeiten sind zu prüfen und mögliche zu treffende Maßnahmen im Vorfeld mit dem AG abzusprechen.
4.2 Baustellenflächen
Als Baustellenflächen gelten die vom AG zur Verfügung gestellten Flächen. Alle vom AN benutzten Flächen/Wege sind während der Baumaßnahme zu unterhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder instand zu setzen.
Anzumerken ist, dass eine vom AG gestellte Kehrmaschine täglich die Verkehrswege reinigt. Die Kehrabfälle werden in dem Bau-Misch-Container des AN entsorgt.
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Schäden (z.B. an Straßenkanten) sind zu treffen und über die Arbeitsdauer vorzuhalten. Eine Vergütung von Erschwernissen/Mehraufwendungen, die durch eine evtl. Änderung der Bereitstellungsfläche entstehen können, ist ausgeschlossen. Änderungen an den ausgewiesenen Baustellenflächen bleiben dem AG vorbehalten. Leistungen, die erforderlich sind, um die Baustellenfläche ordnungsgemäß zu nutzen (z.B. Freimachen der Fläche, etc.), sind in die Pauschale für die Pos. Baustelleneinrichtung im LV einzukalkulieren.
Für die Zufahrt in den Innenhof ist eine befestigte Baustraße zu errichten.
4.3 Weitere benötigte Flächen/Wegerecht
Werden weitere Flächen (auch öffentliche Straßenflächen) für die Baustelleneinrichtung, o.ä. benötigt, sind diese durch den AN in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in eigener Verantwortung zu beschaffen und bereitzustellen. Daraus entstehende Kosten (erhobene Kosten/Gebühren des Grundstückbesitzers zur Überlassung der Flächen, etc.) fallen zu Lasten des AN.
Die Einholung von weiteren möglichen wegerechtlichen Sondergenehmigungen für die Zufahrt zur Baustelle, sowie öffentliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, erfolgt durch den AN in Abstimmung mit dem AG oder seinen Beauftragten. Beim Freimachen der Baufläche sind neben den besonderen Vorschriften und Empfehlungen auch die DIN 18300, die ZTVT-Stb 76 und die DIN 4124 und 1054 anzuwenden.
4.4 Verkehrsverhältnisse/Baustellenverkehr
Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt über die Bundesgrenzschutzstraße. Die genaue Zufahrt ist noch nicht festgelegt. Rückwärtsfahrten sind ausschließlich unter Einweisung vorzunehmen.
4.5 Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Baustelle
Die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Baustelle obliegt dem AN. So hat der AN, ohne gesonderte Vergütung, den Zustand der Absperrungen, des Bauzauns, der Beleuchtung, etc. zu prüfen. Die Häufigkeit der Überprüfung richtet sich nach dem Grad der jeweiligen Gefährdung, welcher im Einzelfall durch den verantwortlichen Bauleiter festgelegt wird. Alle auftretenden Schäden sind unverzüglich der Bauaufsicht zu melden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. U.U. sind zusätzliche Überwachungsmaßnahmen zu treffen.
4.6 Wasser- und Stromanschluss
Die Kosten für Wasser und Strom werden vom AG übernommen.
4.7 Wasch- und Toilettenanlagen/Personal- und Werkzeugcontainer Notwendige sanitäre Einrichtungen stellt, betreibt und unterhält der AG. Besondere, für die Schadstoffsanierung notwendige Sanitätbereiche aufgrund der Asbest- und KMF-Arbeiten sind vom AN zu ergänzen. Das Abwasser darf nicht vor Ort eingeleitet werden. Der AN hat ein ausreichend dimensionierten Abwasserbehälter über den gesamten Sanierungszeitraum vorzuhalten und diesen in regelmäßigen Abständen auszutauschen und zu entsorgen (Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN). Der AN stellt/unterhält für sein eingesetztes Baupersonal im ausreichenden Umfang Personal- (Umkleiden, Pausen, etc.) und Werkzeugcontainer über die Dauer der Baumaßnahme. Entstehende Kosten sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzubeziehen.
4.8 Arbeitszeiten Die Entkernungs- und Sanierungsarbeiten am und im Gebäude, sind mit dem Nutzer bzw. dem AG zu klären. Als Zeitrahmen ist 07:00 bis 18:00 Uhr vorgesehen. Samstagsarbeitszeiten sind grundsätzlich vorab mit dem AG zu klären. Etwaige bauliche und betriebliche Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms gem. Artikel 6, Lärmschutz-Verordnung, sind im Bedarfsfall zu treffen.
4.9 Bauablauf/Überwachung des Bauablaufes
Der Bauablauf ist so auszulegen, dass alle Abfälle aus
der Baumaßnahmen (Bauschutt, etc.), soweit es für die
ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist, vom
Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu
halten (§ 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz NRW/LAbfG NRW)
sind. Die separierten Abfallfraktionen sind
entsprechend den Rechtsverordnungen nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz zu deklarieren. Die
Entsorgung ist unter Beachtung der "Verordnung über die
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise" (NachwV)
durchzuführen. Auf die elektronische Nachweisführung
für gefährliche Abfälle mit eine Menge > 20 to wird
explizit hingewiesen. Die Signatur für den
Abfallerzeuger erfolgt durch den AG oder einen
Bevollmächtigten.
4.10 Überwachung des Bauablaufs
Der vom AN zu erstellende Bauzeitenplan ist im Hinblick auf den tatsächlichen Baufortschritt zu aktualisieren. Terminverschiebungen/Bauzeitverschiebungen sind dem AG mitzuteilen und abzustimmen. Mögliche Verzögerungen sind anzuzeigen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Versäumt der AN Terminänderungen rechtzeitig anzuzeigen, fallen daraus entstehende Kosten zu Lasten des AN. Kosten für die Aktualisierung des Bauzeitenplans sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
4.11 Benennung Bauleitung/Koordination/Aufsichtführung
Verantwortliche Personen seitens des AN für die Baustelle sind schriftlich 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme dem AG bekannt zu geben. Ein Ansprechpartner ist zu benennen, der ständig vor Ort und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Diese Person ist für die Koordination aller Leistungen des AN verantwortlich, auch für die eines möglichen Subunternehmers. Werden durch mehrere Unternehmen gleichzeitig Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt, so ist jeder Unternehmer für seine Mitarbeiter verantwortlich und hat jeweils eine verantwortliche Person zu benennen. Dies ist bei der Angebotsabgabe durch den AN zu berücksichtigen. Entsprechende Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Der AG benennt im Vorfeld der Baumaßnahme einen verantwortlichen (Fach-) Bauleiter/Koordinator, der je nach aktueller Anforderung, Sicherheitsbegehungen/-besprechungen durchführt. Eine Teilnahme an den Begehungen/Besprechungen der auf der Baustelle tätigen Unternehmer, bzw. der zuvor benannten verantwortlichen Personen, ist Pflicht.
4.12 Unfallverhütungsvorschriften
Für den AN gelten die jeweils gültigen Fassungen der Unfallverhütungsvorschriften und aller gesetzlichen Verordnungen. Der AN ist verpflichtet, den Inhalt der Bestimmungen seinem Personal und sonstigen von ihm beauftragten Personen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und diese danach zu unterweisen. Alle Schäden und Nachteile, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften entstehen, hat der AN zu tragen.
4.13 Schutzausrüstung
Schutzausrüstung, entsprechend den einschlägigen
Vorschriften, sind vorzuhalten und durch das Personal
zu benutzen. Hier wird nochmals auf die Besonderheiten
der Schadstoffsanierung nach TRGS 519/TRGS 521
hingewiesen. Die dementsprechende PSA ist vom
Unternehmer jedem Arbeitnehmer in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Für die Bereiche der Sanierung nach TRGS519/TRGS 521 ist eine PSA für die Bauleitung des AG ständig auf der Baustelle vorzuhalten. Hier gelten die einschlägigen Bestimmungen für z.B. Filtermasken und Schutzanzüge. Bei Arbeiten mit Absturzgefahr sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B. Gestellung von Gerüsten oder Anlegen von Sicherungsgurten. Beim Aufstellen der Gerüste sind die Regelungen der DIN 4420 einzuhalten. Kosten für Schutzausrüstung und weiterer Hilfsmittel sind in die Pauschalen einzukalkulieren.
4.14 Schweißarbeiten/Feuer- und Brandschutz
Schweißarbeiten/schweißtechnische Arbeiten sind unter Einhaltung der Regelungen und Vorschriften der BGR 500, Teil 2, Kapitel 2.2.6, durchzuführen.
Einrichtung und Wartung von Feuerlöscheinrichtungen
Brandschutzordnung, Notfallpläne und Beschilderung (Feuerlöscher, Fluchtwege)
Berücksichtigung von Brandlasten
Freihalten von Flucht- und Rettungswegen und Wartung von Feuerabschlüssen (Türen, Tore)
Schulung/Einweisung des Personals
1) Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten:
Entfernen sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände aus der Gefahrenzone, auch brennbare Umkleidungen und Isolierungen
Beseitigung von Staubablagerungen und Abfällen
Gasflaschen sind außerhalb der Gefahrenzone aufzustellen
Abdecken der nicht beweglichen, aber brennbaren Gegenstände
Beseitigung der Explosionsgefahr bei Feuerarbeiten an Behältern/Rohrleitungen (Prüfung auf Inhalt, mögliche Reinigung)
Aufstellen einer Brandwache und Ausstattung mit Löschgerät (u.a. Schaumpistolen, Feuerlöscher)
2) Maßnahmen während der Schweißarbeiten:
Beobachtung durch eine zweite Person, ob durch Funken, Flammen oder Schmelztropfen Brandherde entstehen können
Ständige Kontrolle von möglichen Brandherden
Durch Wärmeleitung oder heiße Gase gefährdete Bereiche oder Gegenstände kühlen
3) Maßnahmen nach Beendigung der Arbeiten:
Kontrolle der Arbeitsstelle und Umgebungsbereiche durch Brandwache, auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester bis eine Brandgefahr ausgeschlossen werden kann
Deponierung der Gasflaschen nach den Arbeiten im Flaschenlager
4.15 Fluchtwege / Flucht- und Rettungsplan
Ein Fluchtweg-/Rettungsplan für den Baustellenbereich ist zu erstellen und im erforderlichen Umfang gut sichtbar anzubringen. Der Plan ist dem AG vorzulegen. Die Fluchtwege sind durch entsprechende Beschilderung/Beleuchtung deutlich zu markieren. Während der gesamten Baumaßnahme ist durch den AN zu gewährleisten, dass die Fluchtwege dauerhaft frei gehalten sind.
4.16 Fristen, Termine Der AN hat die Baustelle so auszustatten, dass die Einhaltung der Fristen realisiert wird. Ist ein möglicher Verzug abzusehen, so hat der AN seine Kapazität zu verstärken. Zur fristgerechten Vertragserfüllung gehört zudem die Beibringung diverser Unterlagen/Nachweise (Entsorgungsnachweise, Nachtragsangebote, Zeichnungen, etc.), die während des Bauablaufs notwendig oder gefordert werden. Alle Entsorgungsleistungen einschl. der erforderlichen Nachweise sind spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme abzuschließen und in übersichtlicher/prüfbarer Form einzureichen. Änderungen hinsichtlich der angesetzten Frist können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Ankündigung schriftlich erfolgt und durch den AG genehmigt wird.
4.17 Belange des Auftragnehmers
4.17.1 Verantwortung/Pflichten
Verhandlungen und Gespräche mit Dritten, die die Baumaßnahme betreffen, bedürfen vorab der Zustimmung des AG. Die Baumaßnahme ist sach- und fachgerecht durchzuführen. Der jeweilige Stand der Technik und die einschlägigen Gesetze/Verordnungen sind dabei einzuhalten. Für den AN besteht Koordinationspflicht. So sind die Arbeiten eigenständig zu koordinieren und zu planen, so dass die Arbeiten termingerecht durchgeführt werden können.
4.18 Preisinhalte
Ist im LV nichts Weiteres vorgesehen, so gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften folgende Auflistung, die mit den Preisen u.a. abgegolten sind:
- Bereitstellung der anfallenden Materialien aus der Sanierung (ein fortlaufender Abtransport ist vorzusehen)
- Jahreszeitliche/witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen normalerweise gerechnet werden muss
- An-/Abtransport, Vorhalten, Warten, Umsetzen von Maschinen und Geräten, die zur termingerechten Erfüllung der Bauleistung erforderlich sind
- Verkehrssicherung der Flächen/Wege, die im Zuge der Baumaßnahme beschädigt wurden
- Schutz gegen entstehenden Staub beim Transport der Bausubstanzen/Materialien
- Warte- und Standzeiten bei der An-/Abfahrt von Materialien
4.19 Nachweise/Aufmaß Eine übersichtliche und nachvollziehbare Massenermittlung für LV-Positionen, die nicht pauschal abgerechnet werden, ist als Abrechnungsgrundlage durch den AN zu erstellen. Diese ist dem AG einzureichen. Für Aufmaß und Abrechnung gelten, soweit nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der entsprechenden ATV in der VOB/C. Kosten aus dem aufzubringenden Aufwand sind in entsprechende Einheitspreise/Pauschalen einzubeziehen.
4.20 Nebenangebote Entfällt.
4.21 Nachtragsangebote
Eventuelle Nachtragsangebote sind unverzüglich vor der Ausführung in prüfbarer Form dem AG zur Genehmigung schriftlich und eindeutig vorzulegen. Mit dem Nachtragsangebot ist eine prüffähige Aufstellung der Minderkosten aus entfallenden LV-Positionen mit einzureichen.
4.22 Entsorgung der anfallenden Materialien
4.22.1 Allgemein
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die Verwertung von Baustoffen einer Beseitigung vorzuziehen. Der Begriff Entsorgung umfasst das Verwerten bzw. Beseitigen der anfallenden Abfallfraktionen inkl. Transport.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist mit den zuständigen Abfallwirtschaftbehörde abzustimmen.
Auf den Anschluss- und Benutzerzwang des Rhein-Sieg-Kreises wird explizit hingewiesen.
Der AN hat vor Beginn der Maßnahme ein Entsorgungskonzept mit Angabe der vorgesehenen Entsorgungswege zu erstellen. Entstehende Kosten aus dem o.b. Nachweisverfahren und dem zu erstellenden Entsorgungskonzept sind in die entsprechenden Einzelpreise/Pauschalen der Entsorgung einzukalkulieren.
4.22.2 Entsorgungskosten
Die Entsorgungskosten für belastetes Material bzw. Abfälle, die beseitigt werden sollen, beinhalten alle Kosten für die nachfolgend aufgelisteten Leistungen:
Aufstellen, Vorhalten, Abtransport
- der Schutzeinrichtungen
- der Absperrungen
- der Container
- der adäquaten Behältnisse, z.B. Big-Bags, Behältnisse für Leuchtstoffröhren etc.
- Transport der Materialien
- Wiege-, Deponie- und Verwertungsgebühren
- Entsorgungsnachweise
Werden entsorgungsbegleitende Deklarationsanalysen erforderlich, so erfolgt die Probennahe und die Durchführung der Analysen durch die gutachterliche Begleitung.
Entsorgungsbegleitende Deklarationsanalysen sind frühzeitig anzumelden.
4.23 Immissions-/Umweltschutz
Die Sanierungsmaßnahme ist abschnitt- und gewerkeweise zu vollziehen, wobei der Schutz der Umwelt in Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen ist. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zwingend zu beachten. Zum Schutz vor Staub-/Lärmbelästigungen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden. So sind Maschinen zu verwenden, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Das Abwerfen kompletter Bauteile, Bauschutt, etc. aus größeren Höhen ist untersagt.
4.24 Staubminderung
Staubbelästigungen während des Abbruchs, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Baustellengeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte, die den Windabtrag von Stäuben verhindert, zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhungspumpe einzusetzen. Ein staubbindendes Mittel, z.B. Calciumchlorid ist vorrätig zu halten.
4.25 Gesetze, Verordnungen, etc. Für die Auftragsabwicklung gelten folgende Vorschriften/Regelungen:
VOB, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB, Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Technische Vorschriften Abbrucharbeiten (TV Abbrucharbeiten) ATV DIN 18459
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18007 Abbrucharbeiten
DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18700 Abbrucharbeiten
DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsbreiten, Verbau
DIN 4420 Gerüste
DIN 4150-3 Erschütterungen im Bauwesen
Vorgaben/Anweisungen gemäß der folgenden Verordnungen/Satzungen sind bei der Baumaßnahme einzuhalten:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Verordnung über die Anforderung an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV)
Satzung der bonnorange-Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.02.2012
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Landesabfallgesetz (LabfG)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen NachwV
Landesbauordnung (BauO NRW) Stand vom 115.03.2017
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Verordnung über Deponien und Langzeitlage (Deponieverordnung - DepV ) Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung/NachwV)
Verordnung zur Transportgenehmigung,
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Bundes-Immisionsschutzgesetz (BlmSchG)
Verordnung zum Bundes-Immsisionsschutzgesetz (BlmSchV)
Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO)
TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521, Faserstäube
TRGS 524, Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 551, Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener, oder reproduktionstoxischer Stoffe
LAGA-Merkblatt, Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Technische Regeln der LAGA, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
LAGA-Merkblatt, Entsorgung PCB-haltiger Abfälle
Baustellenverordnung (BaustellV), Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Kontaminierte Bereiche-
DGUV Regel 112-189, bisher BGR 189, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Einsatz von Schutzkleidung-
DGUV Regel 112-190, bisher BGR 190, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Benutzung von Atemschutzgeräten-
DGUV Regel 112-991, bisher BGR 191, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Fußschutz
DGUV Regel 112-192, bisher BGR 192, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Augenschutz
DGUV Regel 112-995, bisher BGR 195, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Handschutz
DGUV Regel 100-500, bisher BGR 500, Berufsgenossenschaftliche Regeln -Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1, Unfallverhütungsvorschrift-Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 6, bisher BGV A4, Unfallverhütungsvorschrift -Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 38, bisher BGV C22, Unfallverhütungsvorschrift -Bauarbeiten
Die Auflistung der o.b. Gesetze/Verordnungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem gelten diese jeweils in ihrer neuesten Fassung.
4.26 Störfallplan
Der Störfallplan enthält Angaben zu Verhaltensweisen bei einem auftretenden Störfall. Er trägt dazu bei, besondere Gefahren bzw. Beeinträchtigungen während der Asbestsanierung schnell zu erfassen. Die Informationen können so umgehend an die zuständigen Personen weitergegeben werden und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Alle o. g. Anweisungen und Pläne sind in der Landessprache der Mitarbeiter zu verfassen und auszuhängen.
4.27 Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen
wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für
die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter,
Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten
Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten
Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach §§ 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung
und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. Das Führen eines Bautagebuches sowie der detaillierten Tagesberichte inkl. Material- und Personalschleusenbüchern sowie die lückenlosen Aufzeichnungen des Unterdrucks sind gemäß VOB selbstverständlich und werden nicht extra vergütet.
Die nachfolgende Baustellenordnung ist Bestandteil der Ausschreibung und ist bei der Baumaßnahme bindend zu berücksichtigen.
5.1 Allgemeines
5.1.1 Koordination/Überwachung der Arbeitssicherheit
Der vom Bauherr eingesetzte Koordinator ist weisungsbefugt gegenüber allen am Bau Beteiligten. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN seine Arbeitsverfahren und seine zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Die Angaben werden vom Koordinator geprüft und hinsichtlich möglicher Gefährdungen bewertet. Bei etwaigen unzureichenden Sicherungsmaßnahmen veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen. Der Koordinator überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Bei erkennbarer Gefahr/Nichtbeachtung schreitet der Koordinator ein und ist weisungsbefugt hinsichtlich vorzunehmender Vorkehrungen. In Abstimmung mit der Baustellenleitung führt er Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen durch. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern.
5.1.2 Berichterstattung
Der AN hat in übersichtlicher/geeigneter/schriftlicher Form über den Einsatz von Personal, Geräten, Materialien zu berichten. Arbeitsleistungen, Arbeitsfortschritt und besondere Vorkommnisse sind zu melden. Zudem sind Schäden/Unfälle dem Koordinator mitzuteilen. Für eine ordnungsgemäße Berichterstattung/Dokumentation sind diverse Nachweise (Begleitscheine, Wiegescheine, etc.) vorzuhalten und zeitnah an den AG weiterzuleiten.
Alle Entsorgungsleistungen einschl. der erforderlichen Nachweise sind spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Abbruchmaßnahme abzuschließen und in übersichtlicher Form einzureichen.
5.1.3 Personal
Für die anstehenden Arbeiten muss das ausführende Personal des AN geeignet sein. Hierbei ist speziell auf die Eignung des Personalkreises zu achten, der mit schadstoffhaltigen Baustoffen umgeht. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Koordinators nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson muss während der gesamten Arbeiten als Ansprechpartner vor Ort sein (gemäß § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten"). Er ist verantwortlich für die Einhaltung/Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Person muss vor den Arbeiten benannt werden.
5.1.4 Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten sind mit dem AG zu klären. Als Zeitrahmen kann die Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr angenommen werden. Von den Regelungen abweichende Ausführungen, sind anzeige/genehmigungspflichtig und mit dem AG abzusprechen.
5.1.5 Weitergabe von Arbeiten
Werden Arbeiten an andere Unternehmen weitergegeben, so ist dies dem AG zu melden und mit ihm abzusprechen/abzustimmen. Bei Vergabe von Leistungen ist der AN verpflichtet, alle Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen mit dem Unternehmen abzustimmen (gemäß § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"). Für die Einhaltung der Vorschriften ist der AN verantwortlich.
5.2 Arbeitsstätten
5.2.1 Baustelleneinrichtung/Baustellenverkehr
Im Vorfeld der Arbeiten hat der AN einen Baustelleneinrichtungs-/Bauablauf-/Bauzeitenplan zu erstellen. Diese sind mit dem AG oder seinen Beauftragten abzustimmen und zu prüfen. Die Pläne sind entsprechend dem Baufortschritt und hinsichtlich jeglicher Änderung zu überarbeiten und unaufgefordert dem AG schriftlich vorzulegen. Der AN hat seine Baustelle auf den vom AG ausgewiesenen Flächen einzurichten. Angrenzende Verkehrsflächen müssen freigehalten werden und dürfen nicht für Bau und Montagearbeiten benutzt werden. Ausnahmen diesbezüglich sind mit dem Koordinator abzustimmen. Rückwärtsfahrten sind ausschließlich unter Einweisung vorzunehmen. Maschinen/Geräte/Materialien sind entsprechend dem Baufortschritt auf die Baustelle zu bringen/entfernen. Anlieferung/Standort/Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen, zu säubern und zu verlassen, wenn nicht anders vom AG angewiesen.
5.2.2 Unterkünfte und soziale Anlagen
Die Gestellung der Einrichtungen erfolgt durch den AN.
5.2.3 Sauberkeit/Hygiene
Sauberkeit und Hygiene sind durch den AN zu gewährleisten. Die zugewiesenen Flächen sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und etwaige Verunreinigungen direkt zu beseitigen. Für die Ableitung des Abwassers sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Kommt der AN diesen Anforderungen nicht nach, hält sich der AG vor, entsprechende Arbeiten hinsichtlich der Einhaltung der Sauberkeit/Hygiene zu vergeben. Die Kosten hierfür fallen zu Lasten des Verursachers.
5.3.1 Alkohol-/Drogenmissbrauch
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Alkohol-/Drogenmissbrauch durch sein Personal betrieben wird. Besteht der Verdacht, dass eine Person unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, so ist diese von der Baustelle zu entfernen. Der AG hält sich vor, einer solchen Person Baustellenverbot zu erteilen.
5.3.2 Erste Hilfe/Ersthelfer
Der AN hat alle Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" zu treffen und während der gesamten Bauzeit vorzuhalten. Während der gesamten Bauzeit muss ein Ersthelfer vor Ort sein, der im Notfall die Aufgaben des Ersthelfers entsprechend der Rettungskette zu ergreifen hat.
5.4 Arbeitssicherheit
5.4.1 Vorschriften/Fachkräfte
Der AN hat vor Beginn einen qualifizierten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der während der Baumaßnahme aufsichtsführend tätig ist. Zudem ist eine Sicherheitsfachkraft zu benennen. Die aufsichtsführende Person und die Sicherheitsfachkraft kann allerdings eine Person zugleich sein. Einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten. Das Personal ist entsprechend den Vorschriften zu informieren und zu unterweisen. Die Nachweispflicht obliegt dem AN.
5.4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Personal, das in kontaminierten Bereichen eingesetzt wird, für die auszuführenden Arbeiten geeignet ist. Entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben im Vorfeld der Baumaßnahme zu erfolgen. So haben z.B. alle direkt mit krebserregenden Stoffen exponierten Personen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach BGV A4 vorzuweisen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind zeitig unaufgefordert vor Beginn der Arbeiten dem AG und dem Koordinator vorzulegen.
5.4.3 Gerüste
Der AN hat den Nachweis zu erbringen, dass von ihm benutzte Arbeits-/Schutz-/Traggerüste vorschriftsmäßig sind. Diese müssen zudem den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein und während der Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Benutzer hat sich vor der Benutzung von einem ordnungsgemäßen Zustand der Gerüste zu überzeugen und diesen beizubehalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch den Gerüststeller vorgenommen werden. Die Freigabe erfolgt durch den Gerüststeller und sie ist durch Beschilderung gut sichtbar zu belegen.
5.4.4 Elektrische Anlagen
Nutzt der AN eigene elektrische Anlagen/Betriebsmittel, so müssen diese den einschlägigen elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich in einem einwandfreien Zustand sein.
5.4.5 Baumaschinen/Geräte
Der AN hat für die Baumaßnahme geeignete Baumaschinen/Geräte zu verwenden, die entsprechenden Sicherheitsprüfungen nachweislich erfüllen. Der Standort ortsgebundener Maschinen ist mit dem Koordinator abzustimmen. Überschneidungsbereiche von Geräten verschiedener Auftragnehmer sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies aus logistischen Gründen nicht möglich, so sind Arbeitsablauf und Verständigung untereinander zusammen mit dem Koordinator abzustimmen.
5.4.6 Gefahrstoffe
Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Bereitstellung/Lagerung ist mit dem Koordinator abzustimmen und durch selbigen freizugeben. Zu Gefahrstoffen gehören z.B. Lösungsmittel und Strahlmittel. Die Verwendung der Stoffe ist der Gewerbeaufsicht/zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und entsprechende Anweisungen dem Koordinator vorzulegen.
5.5 Brand
5.5.1 Brandschutz
Werden brandgefährliche Arbeiten durchgeführt, so sind vorbeugende Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen. So sind leicht entzündliche Stoffe nur in der Menge am Arbeitsplatz vorzuhalten, in der sie für den Baufortschritt notwendig sind. Geeignete Löscheinrichtungen sind durch den AN im Bereich dieser Arbeiten bereitzustellen und brandgefährdete Bereiche sind einwandfrei zu kennzeichnen.
5.5.2 Brandfall
Im Brandfall ist die Feuerwehr zu verständigen. Dabei ist Ort/Art des Brandes und das brennende Material zu benennen. Ausgenommen hiervon sind Brände, die vor Ort durch konventionelle Mittel (Einsatz von Feuerlöschern, etc.) gelöscht werden können. Der Brand/Schaden ist anschließend der Baustellenleitung zu melden.
Mit dem Angebot sind einzureichen:
- Organigramm der Firmenstruktur
- Vertreterregelung
- Qualifikationsnachweise aller am Projekt beteiligter Mitarbeiter und deren Vertreter
- Nennung des Bauleiters
- Nennung des Sachkundigen
- vorläufiger Bauzeitenplan
Vorbemerkung
01.__.0010 Entsorgungskonzept Erstellen und Liefern eines Entsorgungskonzeptes für die bei den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Abbruch-, Sanierungs- und Entkernungsarbeiten anfallenden Abfälle zur Vorlage bei zuständigen Behörde. ln dem Entsorgungskonzept sind die avisierten Entsorgungswege so zu beschreiben, dass eine umwelttechnische Beurteilung möglich ist.
01.__.0010
Entsorgungskonzept
1.00
St
01.__.0020 Fotodokumentation Erstellen einer Fotodokumention der täglich durchgeführten Arbeiten sowie der Schadstoffsanierung. Übergabe der Dokumention in digitaler Form nach den gesamten Sanierungsarbeiten.
01.__.0020
Fotodokumentation
1.00
St
01.__.0030 Abfallbilanz Erstellen einer Abfallbilanz.
01.__.0030
Abfallbilanz
1.00
St
01.__.0040 zusätzliche Baustelleneinrichtung für besondere Sanierungsbereiche Einrichtung, Vor-IUnterhaltung und Räumung der Baustellefüralle Leistungen des AN.
Einzurechnen sind:
Die Baustelleneinrichtung bestehend ausAn- undAbtransport,Auf- und Abbau,Betriebinkl.Personalund Unterhaltung aller Geräte,Maschinen,Werkzeuge,Hebezeuge, Gerüste usw. während der Bauzeitinder Form, sodass ein ordnungsgemäßer und reibungsloser Ablauf aller ArbeitenvomAN gewährleistet wird.
Sämtliche Maßnahmen, die der Unfallverhütungundden bauaufsichtlichen, verkehrspolizeilichen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen.
Schutz und Sicherung des öffentlichen sowie privaten EigentumsvorBeschädigung und Verschmutzung.
Alle notwendigen Anmeldungen,Genehmigungen,Zulassungen, etc.
Einholen von Leitungsplänen
Baustellenunterkünfte,einschließlich Aufstellen, Vorhalten und AbbauenvonPolier-, Mannschafts-, Sanitär- undMaterialcontainern und deren Einrichtung in Abhängigkeit des eingesetzten Personals
Ver- und Entsorgungsanschlüsse in genügender Anzahl einschließlich der Herstellung derZuleitungen von der Abnahme- bis zur Verwendungsstelle, Verlegung von Strom- und Wasseranschlüssen bis 200 m sind einzukalkulieren.
Anschlüsse und Unterverteilung für Strom für den gesamten Zeitraum derBauzeit in ausreichender Dimensionierung für die
Belange der Sanierungs- und Entkernungsarbeiten liefern, aufstellen, anschließen und umsetzen. Nach
Abschluss der Arbeiten reinigen, abbauen und abfahren der Baustromverteiler. Die Baustromversorgung muss so
ausgelegt sein, dass die Stromversorgung der sanierungs- und rückbautypischen Gerätschaften
gewährleistet ist.
Die entstehenden Kosten (Strom/ Wasser) werden vom AG übernommen.Es sind jedoch bei Baustromverteilern und Bauwasserentnahmestellen Zähler einzubauen, die von der BImA abgelesen werden. Dies dient nur für eine interne Erfassung (Abgrenzung der Baustellenkosten von den allgemeinen Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft)
Wasserversorgung mit einer Anschlusslänge (bis 200 m ) für die gesamte Bauzeit in ausreichender Dimensionierung für die Belange der Sanierungs- und
Entkernungsarbeiten liefern, Standrohr mieten, aufstellen, anschließen und umsetzen. Hierbei ist insbesondere das gesamte Wassermanagement (Zu- und Ableitung der Zwangsduschen etc.) für die Asbestsanierung zu berücksichtigen.
Das Abwasser darf nicht vor Ort eingeleitet werden. Der AN hat ein ausreichend dimensionierten Abwasserbehälter über den gesamten Sanierungszeitraum vorzuhalten und diesen in regelmäßigen Abständen auszutauschen und zu entsorgen (Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN). Nach Abschluss der Arbeiten reinigen, abbauen und abfahren der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung muss so ausgelegt sein, dass die Versorgung der Sanierungs- und Personalbereiche über die gesamte Bauzeit gewährleistet wird.
Die Kosten soweit nicht gesondert aufgeführt, sind in diese Position einzukalkulieren:
Abfallgebühren
Beleuchtung der Arbeitsplätze
Warten und Unterhalten der Baustellensicherung.
Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen.
Vorhalten der Baustelleneinrichtung während der gesamten Bauzeit
Sicherung und Bewachung im notwendigen Umfang für die Baumaßnahme
Teilnahme an den Sicherheitsbegehungen und Besprechungen veranlasst durch den verantwortlichen (Fach)Bauleiter/Koordinator seitens des AG, einmal wöchentlich
01.__.0040
zusätzliche Baustelleneinrichtung für besondere Sanierungsbereiche
24.00
Wo
01.__.0050 Zusätzliche Vor- und Unterhaltung BE Vorhalten der Baustelleneinrichtung wie Vorpositionmitsämtlichen Einrichtungen jedochüberdievertraglich vereinbarteZeit hinaus, wenn die Bauzeitverzögerungnichtdurchden ANverursacht wurde.
Komplette Leistung.Kostenpro Woche.
01.__.0050
Zusätzliche Vor- und Unterhaltung BE
1.00
Wo
01.__.0060 Genehmigungen Einholen von erforderlichen Genehmigungen,die zur
Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen notwendig sind.Dazu gehöreninsbesondere:
Sicherheitsüberprüfung bei der Bundespolizei
Anmeldung der Arbeiten beiden Berufsgenossenschaften,
beim Gewerbeaufsichtsamt, usw.
Einholen von Transportgenehmigungen
Einholen aller Genehmigungen zurVerwertung/Beseitigung
Einholen von Leitungsplänen
Einholen weitergehender verkehrsrechtlicher Erlaubnisse
Die Genehmigungen/Anzeigen/Unterlagen sind so einzuholen,dass keine Verzögerungen beim Baubeginn/
Bauablauf auftreten.
Eine Kopie deroben aufgeführten Unterlagen ist vor Baubeginn der Bauüberwachung vorzulegen und auf der Baustelle im "Bauordner" vorzuhalten.
Einschl. aller der fürdie Genehmigungen erforderlichen
Gebühren
01.__.0060
Genehmigungen
1.00
St
01.__.0070 Liefern, Einbau Dränschicht Geotextil 200g/m² (Baustraße + BE-Fläche) Liefern, Einbau Dränschicht, aus Geotextil, Masse 200 g/m², Überlappungsbreite 10 cm
01.__.0070
Liefern, Einbau Dränschicht Geotextil 200g/m² (Baustraße + BE-Fläche)
220.00
m²
01.__.0080 Stoffe liefern verteilen Baustraße + BE- Fläche Stoffe für Baustraße und BE-Fläche, Auftragsmenge ´2.200´ kg/m3. (Dicke: 0,20 m) liefern
Basaltschotter, Einhaltung der Parameter nach LAGA Bauschutt (M20, 1997) Z.0
Körnung: 0/45.
01.__.0080
Stoffe liefern verteilen Baustraße + BE- Fläche
132.00
t
01.__.0090 Baustraße verfestigen verdichten D 20cm Baustraße verfestigen und verdichten, für Straßen, Schichtdicke 20 cm, Material aus voriger Position
01.__.0090
Baustraße verfestigen verdichten D 20cm
300.00
m²
01.__.0100 Stoffe aufnehmen, abtransportieren BE- Fläche + Baustraße Aufnehmen des eingebauten Materials der BE-Fläche und Baustraße, inkl. Abtransport, inkl. Entsorgung/ Verwertung nach Beendigung der Maßnahme
01.__.0100
Stoffe aufnehmen, abtransportieren BE- Fläche + Baustraße
132.00
t
01.__.0110 Stoffe abtragen Dränschicht Geotextil 200g/m2 Abtrag von Dränschicht Geotextil 200g/m2, inkl. laden.
01.__.0110
Stoffe abtragen Dränschicht Geotextil 200g/m2
220.00
m²
01.__.0120 Rampe Kfz-Verkehr B 3-3,75m L bis 1m Asphaltbelag herstellen räumen Rampe für Kfz-Verkehr, für Baustellenfahrzeuge, Breite über 3 bis 3,75 m, Länge bis 1 m, Belag Asphalt inkl Unterlage Geotextil 200g/m², oder Vergleichbares, zur Anrampung des Bordsteins herstellen und räumen.
01.__.0120
Rampe Kfz-Verkehr B 3-3,75m L bis 1m Asphaltbelag herstellen räumen
3.00
m2
01.__.0130 Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m
aufstellen Schutzzaun, versetzbar, auf unbefestigtem Untergrund, aus Einzelelementen mit verzinktem Stahlrohrrahmen und Vergitterung, Zaunoberkante über Oberfläche Gelände 2 m, aufstellen.
01.__.0130
Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m
aufstellen
200.00
m
01.__.0140 Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m vorhalten Schutzzaun, versetzbar, auf unbefestigtem Untergrund, aus Einzelelementen mit verzinktem Stahlrohrrahmen und Vergitterung, Zaunoberkante über Oberfläche Gelände 2 m, vorhalten,Positionsmenge = Produkt aus '
200 m(Vorhaltemenge)
mal '
24 Wo
(Vorhaltedauer).
01.__.0140
Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m vorhalten
4,800.00
mWo
01.__.0150 Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m räumen Schutzzaun, versetzbar, auf unbefestigtem Untergrund, aus Einzelelementen mit verzinktem Stahlrohrrahmen und Vergitterung, Zaunoberkante über Oberfläche Gelände 2 m, räumen.
01.__.0150
Schutzzaun versetzbar Stahlrohrrahmen verz Vergitterung H 2m räumen
200.00
m
01.__.0160 Tor Metallgitter B 3,5m H 2m einbauen Behelfsmäßiges Tor, aus Metallgitter, vorgefertigt, im Schutzzaun, Breite 3,5 m, Höhe 2 m, einbauen.
01.__.0160
Tor Metallgitter B 3,5m H 2m einbauen
1.00
St
01.__.0170 Tor Metallgitter B 3,5m H 2m vorhalten Behelfsmäßiges Tor, aus Metallgitter, vorgefertigt, im Schutzzaun, Breite 3,5 m, Höhe 2 m, vorhalten,Positionsmenge = Produkt aus '
1 St(Vorhaltemenge)
mal '
24 Wo
(Vorhaltedauer).
01.__.0170
Tor Metallgitter B 3,5m H 2m vorhalten
24.00
StWo
01.__.0180 Tor Metallgitter B 3,5m H 2m räumen Behelfsmäßiges Tor, aus Metallgitter, vorgefertigt, im Schutzzaun, Breite 3,5 m, Höhe 2 m, räumen.
01.__.0180
Tor Metallgitter B 3,5m H 2m räumen
1.00
St
01.__.0190 Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff GW Liefern und verteilen von Körnungsstoffen zur Bodenverbesserung/-verfestigung, Kies-Sand-Gemisch, Berggies/ Füllkies
zur Begradigung der BE-Fläche, Einbautiefe bis 1,5 m
Abrechnung erfolgt nach Lieferschein.
Der Einbau wird in einer separaten Position gesondert vergütet.
01.__.0190
Stoffe liefern verteilen Körnungsstoff GW
120.00
t
01.__.0200 Baugrube verfüllen verdichten mit Gerät Einbau-H 1,5m Baugrube schichtenweise in der Reihenfolge des Schichtenverzeichnisses mit gutachterlichen zum Wiedereinbau freigegebenen Bodenmaterial verfüllen, einschl. der lagenweisen Verdichtung dieser Stoffe (30 cm), Verdichtungsgrad mind. DPr 1, EV2 = 45 MPa, Arbeiten mit Gerät, Einbautiefe bis 1,5 m.
01.__.0200
Baugrube verfüllen verdichten mit Gerät Einbau-H 1,5m
60.00
m³
01.__.0210 Bewuchs roden H bis 100cm Stoffe lagern Bewuchs roden, Bewuchshöhe bis 100 cm, gerodete Stoffe auf der Baustelle geordnet lagern.
01.__.0210
Bewuchs roden H bis 100cm Stoffe lagern
50.00
m²
01.__.0220 Baustelleneinrichtung Schadstoffsanierung/-entsorgung VollständigeBaustelleneinrichtung mit An- und Abtransportund betriebsfertiger Aufstellung der zurAusführungsämtlicherSanierungs-und Entsorgungsarbeiten (im Besonderen Asbest,KMF, PCB) fürden AN erforderlichen Lagerräume, Geräte, Maschinen sowie eine ausreichende Anzahl geschlossener Container fürsortenreineGetrennthaltung, HerstellenderLager und Arbeitsplätze sowie deren Abtransport nachBeendigungder Sanierungsarbeiten. Gestellung der erforderlichen Beleuchtungen entsprechend denbehördlichen Vorschriften,insbesondere der TRGS 519, TRGS 521 und den UV- Vorschriften für die Dauer der Entsorgungs-undSanierungsarbeiten.
inkl. Liefern und aufstellen von Warntafeln, Gebots- und Verbotszeichen gem. TRGS 519 und TRGS 521 für die Sanierungs- und Rückbauarbeiten, aufstellen und über die gesamte Bauzeit vorhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernen.
01.__.0220
Baustelleneinrichtung Schadstoffsanierung/-entsorgung
12.00
Wo
01.__.0230 Magazincontainer Magazincontainer (mind. 13 m²) isoliert zur Nutzung des AG/AN, liefern, aufstellen und abbauen.
Container zur Wartung und Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Masken, Schutzanzüge) für alle Mitarbeiter des AN sowie für mind. 2 Mitarbeiter des AG, und zur Lagerung der Messgeräte.
Ausstattung des Containers:
Beleuchtung, Lagerregale, Schloss mit zwei Schlüsseln
Inkl. Herstellung aller erforderlichen Versorgungsanschlüsse für Strom.
Betriebskosten für diesen Container sind einzurechnen.
01.__.0230
Magazincontainer
1.00
St
01.__.0240 Vorhalten Magazincontainer Vorhalten des Magazincontainers einschließlich aller Anschlüsse für den Zeitraum der Schadstoffsanierung
Betriebskosten sind einzurechnen, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0240
Vorhalten Magazincontainer
12.00
Wo
01.__.0250 Sanitärcontainer Anfahren und Aufstellen eines Sanitärcontainers eingerichtet mit 2 Duschzellen, 2 WC-Anlagen, 2 Urinalen und 5 Waschbecken inkl. Anschlüsse für die Ver- und Entsorgung; eine Einleitemöglichkeit für Abwässer auf dem Gelände ist ausgeschlossen.
Vor- und unterhalten während der gesamten Zeit der Schadstoffsanierung, Abfahren nach der Schadstoffsanierung.
01.__.0250
Sanitärcontainer
1.00
St
01.__.0260 Vorhalten Sanitärcontainer Vorhalten des Sanitärcontainers einschließlich Sammelbehältern und Anschlüsse für den Zeitraum der Schadstoffsanierung
Betriebskosten sind einzurechnen sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0260
Vorhalten Sanitärcontainer
12.00
Wo
01.__.0270 Persönliche Schutzausrüstung Vorhalten von Schutzeinrichtungen undSchutzausrüstungen(Schutzanzüge,Stiefel,Handschuhe,Atemschutzmaskenmit P2/ P3-Filter) für die Mitarbeiter des AN für die Dauer des Sanierungszeitraumes.
Die benutzten Schutzanzüge, Handschuhe, Halbmasken sind in besonders dafür vorgesehenen, gekennzeichnete und verschließbaren Behältern zu lagern. Nach Abschluss der
Baumaßnahme hat der AN die Behälter mit Anzügen und Filtern und sonstigen Verbrauchsmaterialen auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
01.__.0270
Persönliche Schutzausrüstung
1.00
St
01.__.0280 Unterdruck-/Absaugfilteranlage (UHG) Anlage einschließlich Unterdruckgerät(en) und Zuluftfiltern.Zur Förderung undFilterungder Abluft sind Absaugfilteranlagen als Kompaktgeräte vorzusehen.Hauptfilter mindestens Klasse EU 5,Vorfiltermind.Klasse SzumGrobfiltern,Vorfilter mind. Klasse EU 4.Abluft-und Zuluftleitungen sind imerforderlichenQuerschnitt und aus Weißblech oder PE-Spiralschlauch auszuführen.Die Leistung derRaumluftfilteranlagenist entsprechendderGröße der Baustelle bzw. der einzelnen Sanierungsabschnitte auszulegen. Das Leistungsvermögensollte regulierbar sein.
Unterdruck-IAbsaugfilteranlage Leistungsvermögen bis2.100 m³/h wiezuvorbeschrieben, aufbauen, und abbauen. Die Raumlufttechnische Anlage ist gegen Unbefugtes Abschalten zu sichern.
Für die Dauer des Sanierungszeitraumes.
Auf der Baustelle ist das parallele Arbeiten in zwei Sanierungsbereichen möglich, sodass mindestens zwei Geräte bereitzustellen sind.
01.__.0280
Unterdruck-/Absaugfilteranlage (UHG)
2.00
St
01.__.0290 UHG vorhalten Vorhalten und Betreiben des UHG für den Zeitraum der Asbestsanierung, in diese Position sind Material- Verbrauchs- und sonstigen Nebenkosten einzurechnen, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche.
01.__.0290
UHG vorhalten
24.00
StWo
01.__.0300 UHG umsetzen Umsetzen des UHG im Gebäude zu den einzelnen Sanierungsbereichen, inkl. Herstellung aller erforderlicher Anschlüsse etc.
01.__.0300
UHG umsetzen
8.00
St
01.__.0310 Unterdrucküberwachungsanlage Automatische Überwachungsanlage mitUhr-und Datumsanzeige,bestehendausMesswertschreiber,Differenzdruckfühler und Batteriestromversorgung bei Stromausfall, aufbauen und abbauen.Bei Abfall des Unterdruckes muss automatisch optisch und akustischAlarmausgelöst werden. Die Aufzeichnungen des Messwertschreibers sind aufzubewahren und bei EndabnahmealsOriginal dem AG zuübergeben.Die Messungerfolgtununterbrochen über die gesamte Entsorgungsmaßnahmekonstant über24Stundenpro Tagsowie anWochenendenundFeiertagen.DieLageder Messpunkteistmit der Bauleitung vor Ort abzustimmen.
Anzahl der Messpunkte: bis 4 Stück.
Auf der Baustelle ist das parallele Arbeiten in zwei Sanierungsbereichen möglich, sodass mindestens zwei Geräte bereitzustellen sind.
01.__.0310
Unterdrucküberwachungsanlage
2.00
St
01.__.0320 Unterdrucküberwachungsanlage vorhalten Vorhalten und Betreiben des Unterdruckmessgerätes für dem Zeitraum der Asbestsanierung inkl. aller Nebenkosten, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0320
Unterdrucküberwachungsanlage vorhalten
24.00
StWo
01.__.0330 Unterdrucküberwachungsanlage umsetzen Umsetzen der Unterdrucküberwachungsanlage im Gebäude zu den einzelnen Sanierungsbereichen, inkl. Herstellung aller erforderlicher Anschlüsse etc. Es sind jeweils vier Messpunkte vorzusehen.
01.__.0330
Unterdrucküberwachungsanlage umsetzen
8.00
St
01.__.0340 Mobiler Hubsteiger Mobiler Hubsteiger mit Absturzsicherung bis Arbeitshöhe von ca. 11 m. Aufbauen, Vorhalten, Umsetzen und Abbauen sowie An- und Abtransport. Mobiler Hubsteiger für das Einschneiden der PCB-haltigen Fugen sowie Stemmen des Waschbetons der Außenfassaden.
Grundstandszeit: 6 Wochen
Hinweis: Der Eingang in den Innenhofbereich (2,7 m Höhe, 3,5 m Breite sind zu berücksichtigen)
01.__.0340
Mobiler Hubsteiger
2.00
St
01.__.0350 Personenschleuse Liefern, Aufbau und Abbau Personenschleuseausfestem, abwaschbaremundglattemMaterial mit folgenden Anforderungen:
4-Kammer-System,jede Kammeristbeleuchtet,selbstschließende,elektronisch verriegelnde Türen,angeschlossene Nasszelle mitautomatischemDuschvorgangundHandbrause,ausreichendeRaumluftundWassertemperaturen,jedeKammerist zu belüften,diagonalvon obennach unten mit mindestens 10-facher Luftwechsel in jeder Kammer,inKammer 3istein Unterdruckvon mind.20 Pazuhaltenjedochnichtgrößer als imArbeitsbereich),Einleitung des Duschwassers über Asbestfilter in die Abwasserkanalisation.
Für die Dauer des Sanierungszeitraumes.
Auf der Baustelle ist das parallele Arbeiten in zwei Sanierungsbereichen möglich, sodass mindestens zwei Geräte bereitzustellen sind.
01.__.0350
Personenschleuse
2.00
St
01.__.0360 Vorhalten Personenschleuse Vorhalten und Betreiben der Personenschleuse für den Zeitraum der Asbestsanierung, diese Position beinhaltet Kosten für Wartung, Zubehör und Verbrauchsmaterial, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0360
Vorhalten Personenschleuse
24.00
StWo
01.__.0370 Materialschleuse Liefern, Aufbau, Abbau Materialschleuse, ausgeführt als Endlosschlauchschleuse.
Für die Dauer des Sanierungszeitraumes.
Auf der Baustelle ist das parallele Arbeiten in zwei Sanierungsbereichen möglich, sodass mindestens zwei Geräte bereitzustellen sind.
01.__.0370
Materialschleuse
2.00
St
01.__.0380 Vorhalten Materialschleuse Vorhalten und Betreiben der Materialschleuse für den Zeitraum der Asbestsanierung, diese Position beinhaltet Kosten für Wartung, Zubehör und Verbrauchsmaterials, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0380
Vorhalten Materialschleuse
24.00
StWo
01.__.0390 Vorhalten Entstauber Vorhalten und Betreiben des Entstaubers einschließlich mehrfacher Reinigung sowie aller Nebenkosten für Filterwechsel, Zubehör und Verbrauchsmaterial,
Betriebskosten sind ebenfalls einzurechnen, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0390
Vorhalten Entstauber
24.00
StWo
01.__.0400 Notstromaggregat Schallgedämmtes Notstromaggregat zur Versorgung des UHG und Beleuchtung bei Stromausfall, liefern, Aufbau, Abbau
01.__.0400
Notstromaggregat
1.00
St
01.__.0410 Vorhalten Notstromaggreagt Vorhalten und Betreiben des Notstromaggregates für den Zeitraum der Asbestsanierung, diese Position beinhaltet Kosten für Wartung, Zubehör und Verbrauchsmaterial, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0410
Vorhalten Notstromaggreagt
12.00
Wo
01.__.0420 Absauganlage Ausreichend dimensionierte Absauganlage zur Herstellung einer gerichteten Luftströmung liefern, aufbauen, abbauen.
Gestellung von Industriestaubsauger der Klasse H in ausreichender Anzahl zur Aufnahme von KMF Fasern an Ort und Stelle.
Für die Dauer des Sanierungszeitraumes.
Auf der Baustelle ist das parallele Arbeiten in zwei Sanierungsbereichen möglich, sodass mindestens zwei Geräte bereitzustellen sind.
01.__.0420
Absauganlage
2.00
St
01.__.0430 Vorhalten Absauganlage Vorhalten und Betreiben des Saugerätes zu Errichtung einer gerichteten Luftströmung sowie des Industriestaubsaugers für den Zeitraum der KMF-Sanierung inkl. aller Nebenkosten, sollte die Sanierung über die 12 Wochen hinausgehen, erfolgt die weitere Abrechnung nach dem EP für jede angefangene Woche
01.__.0430
Vorhalten Absauganlage
24.00
StWo
01.__.0440 Ablaufplan Asbestsanierung Ausarbeitung und Vorlegung eines detaillierten Ablaufplanes für die Sanierung des asbesthaltigen Fliesenklebers. Hierbei ist die genaue Lage der Schwarzbereiche inkl. aller Gerätschaften und Leitungen anzugeben.
01.__.0440
Ablaufplan Asbestsanierung
1.00
St
01.__.0450 Abschottung auf Holz-/Folienkonstruktion Herstellen einer staubdichten Abschottung in den Räumen, die nicht als kompletter Sanierungsbereich genutzt werden können. Verwendung von PE-Folie (Stärke mind. 0,5 mm) auf stabiler Unterkonstruktion, staubdicht anschließen, ausbessern, reinigen und beseitigen einschl. Entsorgungskosten.
Die Stöße der Folien sind genügend überlappend (mind. 30 cm) beidseitig mit Industrieband zu verkleben. Bei Verwendung von Tackerklammern sind die entsprechenden Bereiche mit schwerem Industrieband abzukleben.
Einzurechnen ist das Abdichten von Kabeltrassen, Durchdringungen, Querbalken etc., sowie die Abdichtung/Abklebung aller Lüftungsöffnungen, Türen, Fenster, schwer zu reinigen Materialien etc. inkl. aller erforderlicher Materialien (z.B. Klebeband etc.)
Abschottungshöhe bis 2,50 m
01.__.0450
Abschottung auf Holz-/Folienkonstruktion
120.00
m²
01.__.0460 Personenschleuse umsetzen Umsetzen der 4-Kammer-Personenschleuse im ersten Sanierungsbereich im Gebäude zu den einzelnen Sanierungsbereichen, inkl. Herstellung aller erforderlicher Anschlüsse, Wassermanagement etc.
01.__.0460
Personenschleuse umsetzen
8.00
St
01.__.0470 Spannringfässer liefern, vorhalten Liefern und Vorhalten von Spannringfässern, Volumen 120 l
01.__.0470
Spannringfässer liefern, vorhalten
25.00
St
02 Schadstoffsanierung
02
Schadstoffsanierung
Hinweis zu Pos. 01.02.0010 "Türzarge Stahl abbrechen" Der Farbanstrich der Türzargen ist Asbest- und PCB-haltig.
Vor dem Ausbau der Türzargen sind diese mit Folie abzukleben um mögliches Abplatzen des Farbanstriches einzudämmen. Die Zargen sind vorsichtig aus dem Mauerwerk heraus zu stemmen und am Stück in einen Sanierungsbereich der Asbestsanierung im Erdgeschoss (Putzsanierung) zu verbringen. Innerhalb des Sanierungsbereiches werden die Türzargen geschnitten.
Im Vorfeld der Entsorgung ist der genaue Entsorgungsweg mit der avisierten Annahmestelle abzuklären.
Von der Annahmestelle vorgegebene spezielle Verpackungen / Transportbehälter sind im Vorfeld zu besorgen und die Türzargen entsprechend der Größe der Behältnisse zu schneiden.
Die Kosten für diese Transportbehälter sind zu berücksichtigen und in die Position mit einzukalkulieren.
Hinweis zu Pos. 01.02.0010 "Türzarge Stahl abbrechen"
02.__.0010 Türzarge Stahl abbrechen B 1010 mm H 2135 mm
Maulweite/WD 240mm D 1,5mm v.Hand auf Baustelle
bereitstellen schadstoffbel Abbruch der Türzarge, aus Stahl, im Rahmen einer Totalabbruchmaßnahme,Breite Nennmaß Wandöffnung '
1010'
mm,
Höhe Nennmaß Wandöffnung
2135'
mm, Maulweite/Wanddicke 240 mm, Dicke 1,5 mm, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung in allen Geschossen, Arbeitshöhe bis 2 m,
Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten, Ausführung erschütterungsarm DIN 4150, staubarm TRGS 559,
aufgenommene Stoffe sammeln, verpacken, im staubdichten, geschlossenen Behälter des AN lagern, Behältergröße nach Wahl des AN, auf der Baustelle bereitstellen,
Abfall ist gefährlich, schadstoffbelastet, Schadstoff PCB nach PCB-Richtlinie/TRGS 524, DGUV-Regel 101-004, Schadstoff 2 Asbest TRGS 519, Mengenermittlung nach Aufmaß.
02.__.0010
Türzarge Stahl abbrechen B 1010 mm H 2135 mm
Maulweite/WD 240mm D 1,5mm v.Hand auf Baustelle
bereitstellen schadstoffbel
70.00
St
Hinweis zu Pos. 01.02.0020 Der Ausbau der Fenster hat in enger Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Da die Fenster nach Ausbau unverzüglich zu ersetzen sind (bauseits), kann es hier zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Die Fenster sind daher abschnittsweise zu demontieren.
Hinweis zu Pos. 01.02.0020
02.__.0020 Fenster mit asbesthaltigem Fensterkitt Fachgerechte und zerstörungsfreie Demontage von Metallfenstern (1,50 m x 2,00 m) einfachverglast, inkl. Blendrahmen, mit asbesthaltigem Fensterkitt, inkl. staubdichtem Verpacken und Verbringung zu Container des AN.
Arbeiten nach TRGS 519 und DGUV 101-004
02.__.0020
Fenster mit asbesthaltigem Fensterkitt
110.00
St
02.__.0030 Rippenheizkörper Schadstoffhaltiges Inventar entfernen, Heizgerät, gegen Schadstofffreisetzung sichern, staubdicht verpacken, Schadstoff Asbest TRGS 519, DGUV-Regel 101-004, zur Entsorgung lagern im Container des AN, im geschlossenen staubdichten Behälter des AN.
02.__.0030
Rippenheizkörper
110.00
St
02.__.0040 FH-Türen Fachgerechte Demontage und staubdichtes Verpacken von Feuerschutztüren und Verbringung zum Container des AN. FH-Türen fallen im Kellergeschoss an.
Arbeiten nach TRGS 519 und DGUV 101-004
02.__.0040
FH-Türen
8.00
St
02.__.0050 Bunkertüren Demontage der Bunktertüren im Kellergeschoss und Verbringen in einen Schwarzbereich. Entfernung der asbesthaltigen Dichtungsmassen innerhalb des Schwarzbereiches.
02.__.0050
Bunkertüren
8.00
St
02.__.0060 Bunkerfenster / Bunkerklappen Demontage der Bunktertüren im Kellergeschoss und Verbringen in einen Schwarzbereich. Entfernung der asbesthaltigen Dichtungsmassen innerhalb des Schwarzbereiches.
02.__.0060
Bunkerfenster / Bunkerklappen
2.00
St
02.__.0070 Flachdichtungen Flachdichtungen nach den "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" BG-Informationen 664 ausbauen. Alternativ können die Leitungen vor und hinter den Flanschen getrennt werden, und diese dann als asbesthaltige Abfälle entsorgt werden. Ausbauen, und Verbringung zum Container des AN in staubdichten Behältern.
Arbeiten nach TRGS 519 und DGUV 101-004
02.__.0070
Flachdichtungen
20.00
St
Hinweis zu Pos. 01.02.0060 Diese Position beinhaltet die anschließende Feinreinigung der gesamten Wand-,Boden- und Deckenflächendurch gründliches Absaugen aller Flächenmiteinemzugelassenlndustriesauger und anschließendem feucht wischen mitentspanntemWasser in allen Sanierungsbereichen.
Hinweis zu Pos. 01.02.0060
02.__.0080 Wandfliesen (Dünnbettmörtel) Entfernen von Wandfliesen, kleinformatig, mit asbesthaltigen Dünnbettmörtel. Hierzu sind die Fliesen unter ständiger Befeuchtung mit entspanntem Wasser zu demontieren, zu sammeln und ebenfalls als asbesthaltige Materialien zu entsorgen. Im Anschluss erfolgt das Abstemmen des asbesthaltigen Dünnbettmörtels ebenfalls unter ständiger Befeuchtung mit entspanntem Wasser.
Die TRGS 519, Stand 20.03.2014 und die Vorgaben der DGUV 101-004 sind zwingend einzuhalten. Anschließend ist das asbesthaltige Material in reißfeste, staubdichte PE-Säcke (Big-Bags) mit entsprechender Kennzeichnung zu verpacken und über das Endlosschlauchsystem auszuschleusen.
Ausbau, Transport zur BE-Fläche/Container und Verbringung in Container des AN.
Die Entsorgungskosten sind nicht Bestandteil der Position und werden separat vergütet.
Dünnebettmörtel fällt in den Toiletten, Duschräumen sowie bereichsweise in Büro-/Lehrräumen und Teeküchen an.
02.__.0080
Wandfliesen (Dünnbettmörtel)
430.00
m²
Hinweis zu Pos. 01.02.0070 Die Entfernung des asbesthaltigen Wandputzes/ Spachtelmasse hat mittels Emissionsarmen Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.9 TRGS 519(BT 43-Verfahren) "Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen von festen mineralischen Untergründen - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Wand- und Randbearbeitung" zu erfolgen.
Die Grob- sowie Feinreinigung gem. TRGS 519 mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 1.500 m² ist in die Position mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis zu Pos. 01.02.0070
02.__.0090 Putz Innenwand abbrechen D 0,5 cm 13kN/m3 v.Hand auf
Baustelle bereitstellen schadstoffbelastet Abbruch von Putz an Innenwand, Putz, mineralisch, ohne Putzträger, Untergrund Normalbeton (tragende Wände und Gasbeton (nicht-tragende Wände) im Rahmen einer Teilabbruchmaßnahme,
Abbruchdicke 0,5 cm, inkl. Tapete, mittels BT43-Verfahren, Wichte des Abbruchstoffes DIN EN 1991-1-1 13 kN/m3, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung in allen Geschossen, Arbeitshöhe bis 3,65 m,
Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten, Ausführung staubarm TRGS 559, aufgenommene Stoffe zur Entsorgung sortieren, sammeln, verpacken, ausschleusen, im staubdichten, geschlossenen Behälter des AN lagern, Behältergröße nach Wahl des AN, auf der Baustelle bereitstellen,
Abfall ist gefährlich, schadstoffbelastet, belastet nach Deponieverordnung für DK II, Schadstoff Asbest TRGS 519, Mengenermittlung nach Aufmaß.
02.__.0090
Putz Innenwand abbrechen D 0,5 cm 13kN/m3 v.Hand auf
Baustelle bereitstellen schadstoffbelastet
2,750.00
m2
02.__.0100 Fugenmassen Fertigbetonelemente Abtrennen der PCB-haltigen Fugenmassen von den Fertigbetonelementen an der Außenfassade, händisch, mit staubarmen Verfahren, Geräte mit Saugunterstützung sind einzusetzen. Verpacken in Spannringfässer und zur Entsorgug bereitstellen.
Fugenbreite: 3 cm
Arbeitshöhe bis 7 m
Arbeiten gem. PCB-Richtlinie und DGUV 101-004.
02.__.0100
Fugenmassen Fertigbetonelemente
450.00
m
02.__.0110 Fugenmassen Glasbausteine Abtrennen der PCB-haltigen Fugenmassen von den Glasbausteinen (Außenfassade), händisch, mit staubarmen Verfahren, Geräte mit Saugunterstützung sind einzusetzen. Verpacken in Spannringfässer und zur Entsorgug bereitstellen.
Fugenbreite: 3 cm
Arbeitshöhe bis 4 m
Arbeiten gem. PCB-Richtlinie und DGUV 101-004.
02.__.0110
Fugenmassen Glasbausteine
140.00
m
02.__.0120 Fugenflanken Fertigbetonelemente Händisches Abtrennen der PCB-haltigen Fugenflanken von Fertigbetonelementen an der Außenfassade, jeweils 2 cm auf jeder Seite der Fugenmasse mit staubarmen Verfahren, Geräte mit Saugunterstützung sind einzusetzen. Arbeiten nach DGUV 101-004, Verpacken des Materials in Spannringfässer, Verbringung in Container des AN.
Arbeitshöhe bis 7 m
02.__.0120
Fugenflanken Fertigbetonelemente
900.00
m
02.__.0130 Fugenmassen im Gebäude Abtrennen der PCB-haltigen Fugenmassen von den Betonbodenplatten mit staubarmen verfahren, Geräte mit Saugunterstützung. Verpacken in Ringfässern und zur Entsorgug bereitstellen.
Fugenbreite: 3 cm
Inkl. Feinreinigung des Sanierungsbereiches.
Arbeiten nach PCB-Richtlinie und DGUV 101-004
02.__.0130
Fugenmassen im Gebäude
45.00
m
02.__.0140 Fugenflanken Beton Abtrennen der PCB-haltigen Fugenflanken von Betonelementen, jeweils 2 cm auf jeder Seite der Fuge mit staubarmen Verfahren, Geräte mit Saugunterstützung sind einzusetzen. Verbringung in Spannringfässer des AN, zur Entsorgung bereitstellen.
02.__.0140
Fugenflanken Beton
90.00
m
02.__.0150 Abdichtung Boden Epoxidharz D 3mm abbrechen v.Hand auf
Baustelle bereitstellen schadstoffbelastet Abbruch der Abdichtung auf Boden, Epoxidharz, Dicke 3 mm, im Rahmen einer Totalabbruchmaßnahme,
Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten, Ausführung erschütterungsarm DIN 4150, staubarm TRGS 559, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung im Kellergeschoss,
aufgenommene Stoffe sammeln, verpacken, im staubdichten, geschlossenen Behälter des AN lagern, Behältergröße nach Wahl des AN, auf der Baustelle bereitstellen,
Abfall ist gefährlich, schadstoffbelastet, Schadstoff BTEX TRGS 524, DGUV-Regel 101-004, Mengenermittlung nach Aufmaß.
02.__.0150
Abdichtung Boden Epoxidharz D 3mm abbrechen v.Hand auf
Baustelle bereitstellen schadstoffbelastet
650.00
m2
02.__.0160 KMF-Matten Ausbau sämtlicher KMF-haltiger Dämmung als Matten, lose verlegt, gem TRGS 521 hinter Pressspan- und Gipskartonwände. KMF ausbauen, staubdicht verpacken und verbringen in Containern des AN und zur Entsorgung bereitstellen.
Der Ausbau der Leichtbauwände wird gesondert vergütet.
Deckenhöhe ca. 2,95 m
02.__.0160
KMF-Matten
200.00
m²
02.__.0170 Rohrleitungen Ausbau sämtlicher KMF Isolierungen von Rohrleitungen DN 25-250 gem. TRGS 521 mit verschiedenen Ummantelungen/Kaschierungen (Papier, Kunststoff, Gips und Metall), fachgerecht verpacken (Big Bags, staubdicht), in geeigneten Transportbehältern des AN einlagern und bereitstellen zur Entsorgung.
02.__.0170
Rohrleitungen
1,050.00
m
02.__.0180 Abhangdecke Akustikplatten Ausbau der KMF-haltigen Akustikdeckenplatten gem. TRGS 521, Plattengröße ca. 30 cm x 30 cm, lose verlegt. In den Fluren und Schulungsräumen, etc.Verpacken und zur Entsorgung bereitstellen.
02.__.0180
Abhangdecke Akustikplatten
1,200.00
m²
02.__.0190 Leuchtstoffröhren Zerstörungsfreie Demontage der Leuchtstoffröhren, sammeln, in Container des AN lagern, Bereitstellung zur Entsorgung
02.__.0190
Leuchtstoffröhren
620.00
St
02.__.0200 Kleinkondesatoren Die zu den Leuchtstoffröhren zugehörigen Kleinkondensatoren werden als PCB-haltig deklariert, zerstörungsfrei ausbauen, verpacken und zur Entsorgung bereitstellen.
02.__.0200
Kleinkondesatoren
620.00
St
03 Entkernung
03
Entkernung
03.__.0010 Schutz Boden Schützen der Bodenfläche des Verbindungsganges und der Treppenhäuser während der gesamten Bauzeit mittels OSB Platten 18 mm, und Bautenschutzmatten, Dicke 2 cm, rutschfest herstellen, vorhalten, abbauen
03.__.0010
Schutz Boden
260.00
m²
03.__.0020 Abbruch Fertigbetonelemente Abbruch von Fertigbetonelementen (Waschbeton, stahlbewährt) an Außenfassade (unterschiedliche Größe, 3 m x 4 m bis 5,5 m x 4 m) Stärke 6 cm, Gewicht ca. 1,8 - 3,2 t., händisch und mittels Kleingeräten, mechanisches Lösen der Befestigungen aus Metall.
Arbeitshöhe bis 7 m. Fugenmassen PCB-haltig.
Hinweis: Die Fertigbetonelemente können mittels Großgerät nicht abgehoben werden.
Die Bestandsfassade ist unbedingt vor Beschädigung zu schützen.
03.__.0020
Abbruch Fertigbetonelemente
855.00
m²
03.__.0030 Gipskarton-Verkleidungen Verkleidungen von Rohrleitungen aus Gipskarton im Kastenprofil (35 x 35 cm) bis Deckenhöhe (2,95 m), Verbringung in Container des AN
03.__.0030
Gipskarton-Verkleidungen
16.00
St
03.__.0040 Gipskarton-Leichtbauwände Demontage der Leichtbauwände aus Gipskarton, inklusive Ständerwerk, ohne KMF, Verbringung in Container des AN. Gipskarton und Ständerwerk sind zu trennen.
Deckenhöhe ca. 2,95 m
03.__.0040
Gipskarton-Leichtbauwände
450.00
m²
03.__.0050 Pressspan-Leichtbauwände Demontage der Leichtbauwände aus Pressspan, inklusive Ständerwerk, ohne KMF, Verbringung in Container des AN.
Deckenhöhe ca. 2,95 m
03.__.0050
Pressspan-Leichtbauwände
120.00
m²
03.__.0060 Gipskarton-Abhangdecken Demontage der Abhangdecken aus Gipskarton, inklusive Trageprofile, ohne KMF, Verbringung in Container des AN. Gipskarton und Trageprofile sind zu trennen.
03.__.0060
Gipskarton-Abhangdecken
280.00
m²
03.__.0070 Innenwand Porenbetonstein abbrechen 8kN/m3 D 20 cm
v.Hand zerkleinern auf Baustelle bereitstellen nicht
schadstoffbelast Abbruch der Innenwand aus Mauerwerk aus Porenbetonsteinen, ohne Bekleidungen und Beschichtungen, im Rahmen einer Teilabbruchmaßnahme, Wichte des Abbruchstoffes DIN EN 1991-1-1 8 kN/m3,
Abbruchdicke
20'
cm, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung in allen Geschossen, Arbeitshöhe bis 3 m,Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten, Ausführung erschütterungsarm DIN 4150, lärmarm, Lärmpegel max. 80 dB(A), staubarm TRGS 559, aufgenommene Stoffe zur Entsorgung sortieren, sammeln, zerkleinern, max. Kantenlänge bis 30 cm, im Behälter des AN lagern, Behältergröße über 7 bis 8 m3, auf der Baustelle bereitstellen,
Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet,
Abfall eingestuft als '
-
gemäß Parameterliste '
-
Mengenermittlung nach Aufmaß.
03.__.0070
Innenwand Porenbetonstein abbrechen 8kN/m3 D 20 cm
v.Hand zerkleinern auf Baustelle bereitstellen nicht
schadstoffbelast
700.00
m2
03.__.0080 Aluprofil-Abhangdecken Demontage der Abhangdecken aus Aluprofilen, ohne KMF und Verbringung in Container des AN.
03.__.0080
Aluprofil-Abhangdecken
90.00
m²
03.__.0090 Unterkonstruktion Abhangdecken Demontage sämtlicher Unterkostruktionen der Abhangdecken aus Metall, Sammeln, im Container des AN lagern und zur Entsorgung bereitstellen.
03.__.0090
Unterkonstruktion Abhangdecken
1,300.00
m²
03.__.0100 Entfernen Tapezierung Glasgewebewandbekl. einlagig Entfernen der Tapezierung aus Glasgewebewandbekleidung, profiliert, einlagig, einschl. Tapetenunterlage, nicht schadstoffbelastet, von Wänden, Arbeitshöhe der zu bearbeitenden Fläche bis 3,5 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes, die Entsorgung wird gesondert vergütet.
03.__.0100
Entfernen Tapezierung Glasgewebewandbekl. einlagig
2,000.00
m2
03.__.0110 Schaltschränke Demontage von Schaltschränke, Serverschränke, Sicherung- und Elektroverteilerkästen in verschiedenen Größen, weitgehende Separierung der verbauten Materialien und Verbringung in Container des AN.
03.__.0110
Schaltschränke
10.00
St
03.__.0120 Ver- und Entsorgungsleitungen Rückbau div. Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Gas-, Wasser-, und Heizungsleitungen inkl. der dazugehörigen Anlagen, ausbauen der Leitungen und Fallrohre in den Wänden, Größe bis DN 250 Material jeder Art, Guss, Metall etc. separieren und sortieren, Verbringung in entsprechende Container des AN
Die Entfernung der Rohrummantelungen (KMF) wird gesondert vergütet (s. Position 05.04.3).
03.__.0120
Ver- und Entsorgungsleitungen
1,500.00
m
03.__.0130 Elektrokabel Ausbau sämtlicher Elektrokabel jeder Art einschließlich aller Form- und Verbindungteile
Abnehmen der Kabel und Leitungen von sämtlichen Kabelbrücken oder sonstigen Befestigungen, Trennung der Kabel von Schaltschränken, Ausbau der vorhandenen Kabeldurchführungen der Decken und Wände, Verbringung in Container des AN.
03.__.0130
Elektrokabel
3,500.00
m
03.__.0140 Kabelkanäle Kunststoff Kabelkanäle aus Kunststoff (ca. 5cm x 4cm) mehrfach belegt demontieren und Verbringung in Container des AN.
03.__.0140
Kabelkanäle Kunststoff
220.00
m
03.__.0150 PVC-Bodenbelag Demontage des PVC-Boodenbelags und Verbringung in Container des AN.
03.__.0150
PVC-Bodenbelag
1,400.00
m²
03.__.0160 Teppichboden Demontage des Teppichbodens und Verbringung in Container des AN.
03.__.0160
Teppichboden
100.00
m²
03.__.0170 Laminat-Boden Demontage des Laminat-Bodens und Verbringung in Container des AN.
03.__.0170
Laminat-Boden
15.00
m²
03.__.0180 Holztüren Demontage der Holztüren und Verbringung in Container des AN.
03.__.0180
Holztüren
70.00
St
03.__.0190 Kabelkanäle Blech Kabelkanäle aus Blech in den Räumen und im Flur des Kellergeschosses demontieren und von weiteren Isolierungen (z.B. Brandschutzplatten) trennen; Verbringung in Container des AN
03.__.0190
Kabelkanäle Blech
170.00
m
03.__.0200 Sanitäreinrichtungen Klosett/Urinal/Ausgussbecken/Handwaschbecken/Duschwanne einschl. Spülkasten demontieren, aus Sanitärporzellan, in Gebäuden, einschl. Demontieren der Konsolen, Halter, Armaturen, Verschraubungen und Anschlussleitungen.
ausbauen sortieren / separieren und Verbringung in Container des AN.
03.__.0200
Sanitäreinrichtungen
40.00
St
03.__.0210 Sonstige Entrümpelung Alle nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Materialien (Sperrmüll, Einsbauschränke, nicht gefährliche Bodenbeläge, Einbaumöbel, Fensterbänke, Tafeln, etc.) soweit nicht zuvor beschrieben und soweit nicht als gefährlicher Abfall eingestuft, aufnehmen, Verbringung in Container des AN. Die unter dieser Position anfallenden Materialien sind getrennt von den anderen Materialien zur Entsorgung bereitszustellen. Die Abfallfraktion ist auf den Wiegescheinen zu vermerken.
03.__.0210
Sonstige Entrümpelung
10.00
t
03.__.0220 Glasbausteine Ausbau und Separierung von Glasbausteine als lichtdurchlässige Trennelemente im Eingangsbereich (Verbindungsgang zwischenC05 und C06). Verbringung in Container des AN.
03.__.0220
Glasbausteine
40.00
m2
03.__.0230 Fensterbank Marmor abbrechen B 20cm L 1,9-2m D 2cm
v.Hand auf Baustelle bereitstellen nicht schadstoffbelastet Abbruch der Fensterbank, aus Marmor im Rahmen einer Totalabbruchmaßnahme, Breite 20 cm, Einzellänge über 1,9 bis 2 m, Dicke 2 cm, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung in allen Geschossen, Arbeitshöhe bis 2 m,
Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten,
aufgenommene Stoffe sammeln, im Behälter des AN lagern, Behältergröße nach Wahl des AN, auf der Baustelle bereitstellen,
Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet, Mengenermittlung nach Aufmaß.
03.__.0230
Fensterbank Marmor abbrechen B 20cm L 1,9-2m D 2cm
v.Hand auf Baustelle bereitstellen nicht schadstoffbelastet
110.00
St
03.__.0240 Polystyroldämmung Dachgeschoss Demontage und Separierung von Polystyrolplatten aus dem Dachgeschoss, Dicke der Platten ca. 3 cm, Verbringung zum Container des AN.
03.__.0240
Polystyroldämmung Dachgeschoss
790.00
m²
03.__.0250 Trittschalldämmung aus Polystyrol Demontage und Separierung der Polystyrol-Trittschalldämmung unterhalb des mineralischen Estrichs aus dem Erd- und Obergeschoss, Dicke der Platten ca. 2,5 cm und Verbringung zum Container des AN.
03.__.0250
Trittschalldämmung aus Polystyrol
1,600.00
m²
03.__.0260 Fassadendämmung aus Polystyrol Demontage und Separierung der Polystyrol-Fassadendämmung, händisch und mittels Kleingeräten, Dicke der Platten ca. 4 cm, unterhalb des Waschbetons der Außenfassade; beidseitig verklebt inkl. Entfernung der Klebereste und Verbringung zum Container des AN. Die Bestandsfassade ist unbedingt vor Beschädigung zu schützen.
Arbeitshöhe bis 7 m
03.__.0260
Fassadendämmung aus Polystyrol
900.00
m²
03.__.0270 Abdichtung Boden Bitumenbahn einlagig D 1-2mm abbrechen
v.Hand laden LKW AN nicht schadstoffbelastet
ges.Vergüt.Entsorg. Abbruch der Abdichtung auf Boden, Bitumenbahn, einlagig, Bahnendicke über 1 bis 2 mm, verklebt, im Rahmen einer Totalabbruchmaßnahme,
Abbruch von Hand/mit handgeführten Kleingeräten, Ausführung innerhalb des Bauwerks, Ausführung in allen Geschossen,
aufgenommene Stoffe sammeln, auf LKW des AN laden,
Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet, Mengenermittlung nach Aufmaß,
die Entsorgung wird gesondert vergütet.
03.__.0270
Abdichtung Boden Bitumenbahn einlagig D 1-2mm abbrechen
v.Hand laden LKW AN nicht schadstoffbelastet
ges.Vergüt.Entsorg.
100.00
m2
03.__.0280 Mineralischer Estrich Händischer Ausbau des mineralischen Estrichs im Erd- und Obergeschoss, Estrich-Mächtigkeit ca. 5 cm, sowie Verbringung zum Container des AN.
03.__.0280
Mineralischer Estrich
1,600.00
m²
Hinweis zu Position 01.03.0280 Die Regenfallrohre sind zerstörungsfrei auszubauen, da Sie nach Rückbau der Fassade wieder einzubauen sind.
Hinweis zu Position 01.03.0280
03.__.0290 Regenfallrohr ausbauen Zerstörungsfreier Ausbau von Regenfallrohren, einschl. aller Befestigungsmittel, aus verzinktem Stahl, Arbeitshöhe bis 6 m, anfallende Stoffe im Behälter des AN sammeln, zum Wiedereinbau auf Baustelle bereitstellen und wieder installieren.
03.__.0290
Regenfallrohr ausbauen
36.00
m
04 Abfallentsorgung, Verwertung und Beseitigung
04
Abfallentsorgung, Verwertung und Beseitigung
Hinweis zu Pos. 01.05.0010 - 0190 Vorbemerkung Belege Entsorgungsleistung
Der AN hat die Belege der Entsorgungsleistung (Wiegescheine, Entsorgungsnachweise) zu sammeln und geordnet wöchentlich dem AG zu übergeben.
Hinweis zu Pos. 01.05.0010 - 0190
Elektronisches Nachweisverfahren Auf die Durchführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) der im Zuge der Schadstoffsanierung anfallenden gefährlichen Abfälle wird hingewiesen.
Elektronisches Nachweisverfahren
04.__.0010 Abfall nicht gefährlich AVV170904 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, verwerten,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0010
Abfall nicht gefährlich AVV170904 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
10.00
t
04.__.0020 Abfall gefährlich AVV170605* Asbest LKW AN transp.entsorgen
Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170605* Baustoff, asbesthaltig,
schadstoffbelastet, Schadstoff Asbest TRGS 519,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Beseitigungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Beseitigungsanlage, die Kosten der Abfallbeseitigung werden vom AN übernommen.
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0020
Abfall gefährlich AVV170605* Asbest LKW AN transp.entsorgen
Entsorg.-geb. AN
37.00
t
04.__.0030 Abfall gefährlich AVV170605* Asbest PCB (Zargen) LKW AN
transp.entsorgen Entsorg.-geb. AN Türzargen, beseitigen
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170605* Baustoff, asbesthaltig,
schadstoffbelastet, Schadstoff Asbest TRGS 519, Schadstoff 2 PCB
verpackt auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Beseitigungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Beseitigungsanlage, die Kosten der Abfallbeseitigung werden vom AN übernommen.
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0030
Abfall gefährlich AVV170605* Asbest PCB (Zargen) LKW AN
transp.entsorgen Entsorg.-geb. AN
80.00
St
04.__.0040 Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (FH-Tür) LKW AN
transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170605* Baustoff, asbesthaltig, (FH-Tür)
schadstoffbelastet, Schadstoff Asbest TRGS 519,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, zum Zerlegebetrieb (Trennung von Asbest und nicht schadstoffhaltigen Materialien gem. LAGA Mitteilung 23) nach Wahl des AN, transportieren zu dem vom AN benannten Zerlegebetrieb, die Kosten werden vom AN übernommen.
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: Stück)
04.__.0040
Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (FH-Tür) LKW AN
transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN
8.00
St
04.__.0050 Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (Rippenheizkörper) LKW
AN transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen
gefährlich, (Rippenheizkörper) Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170605* Baustoff, asbesthaltig,
schadstoffbelastet, Schadstoff Asbest TRGS 519,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, zum Zerlegebetrieb (Trennung von Asbest und nicht schadstoffhaltigen Materialien gem. LAGA Mitteilung 23) nach Wahl des AN, transportieren zu dem vom AN benannten Zerlegebetrieb, die Kosten werden vom AN übernommen.
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: Stück)
04.__.0050
Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (Rippenheizkörper) LKW
AN transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN
100.00
St
04.__.0060 Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (Fenster) LKW AN
transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen
gefährlich, (Fenster mit asbesthaltigem Kitt) Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170605* Baustoff, asbesthaltig,
schadstoffbelastet, Schadstoff Asbest TRGS 519,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, zum Zerlegebetrieb (Trennung von Asbest und nicht schadstoffhaltigen Materialien gem. LAGA Mitteilung 23) nach Wahl des AN, transportieren zu dem vom AN benannten Zerlegebetrieb, die Kosten werden vom AN übernommen.
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: Stück)
04.__.0060
Abfall gefährlich AVV170605* Asbest (Fenster) LKW AN
transp.entsorgen im Zerlegebetrieb Entsorg.-geb. AN
110.00
St
04.__.0070 Abfall gefährlich AVV170603* Mineralwolle alt LKW AN
transp.entsorgen Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170603* Dämmstoff,
schadstoffbelastet,
Schadstoff alte Mineralwolle,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Beseitigungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Beseitigungsanlage, die Kosten der Abfallbeseitigung werden vom AN übernommen.
Sammelentsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0070
Abfall gefährlich AVV170603* Mineralwolle alt LKW AN
transp.entsorgen Entsorg.-geb. AN
5.00
t
04.__.0080 Abfall gefährlich AVV170902* PCB LKW AN transp. entsorgen
Entsorg.-geb. AN Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, beseitigen,
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170902* Bau-/Abbruchabfall (PCB),
schadstoffbelastet,
Schadstoff PCB nach PCB-Richtlinie/TRGS 524,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Beseitigungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Beseitigungsanlage, die Kosten der Abfallbeseitigung werden vom AN übernommen.
Sammelentsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0080
Abfall gefährlich AVV170902* PCB LKW AN transp. entsorgen
Entsorg.-geb. AN
2.00
t
04.__.0090 Abfall gefährlich AVV160209* schadstoffbelastet LKW AN
transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten, beseitigen gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten, schadstoffbelastet, Schadstoff Antimon, auf Baustelle lagernd, in Behälter AN laden, mit LKW des AN transportieren, entsorgen, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN zur Verwertungsanlage,
Entsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: Stück)
04.__.0090
Abfall gefährlich AVV160209* schadstoffbelastet LKW AN
transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN
600.00
St
04.__.0100 Abfall gefährlich AVV200121* schadstoffbelastet LKW AN
transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN Siedlungsabfälle, getrennt gesammelte Fraktionen,
gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle,
schadstoffbelastet, Schadstoff Quecksilber TRGS 524, DGUV-Regel 101-004,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, entsorgen, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN zur Beseitigungsanlage,
Sammelentsorgungsnachweis gemäß Nachweisverordnung ist erforderlich, die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
04.__.0100
Abfall gefährlich AVV200121* schadstoffbelastet LKW AN
transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN
600.00
St
04.__.0110 Abfall nicht gefährlich AVV170407 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, Metalle,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170407 Metall, gemischt, verwerten, nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0110
Abfall nicht gefährlich AVV170407 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
1.00
t
04.__.0120 Abfall nicht gefährlich AVV170411 nicht schadstoffbelastet LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, Metalle,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170411 Kabel,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, entsorgen, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN zum Lager/zur Anlage nach Wahl des AN ,
die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
04.__.0120
Abfall nicht gefährlich AVV170411 nicht schadstoffbelastet LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN
2.00
t
04.__.0130 Abfall nicht gefährlich AVV170802 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle auf Gipsbasis, verwerten,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170802 Baustoff auf Gipsbasis,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0130
Abfall nicht gefährlich AVV170802 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
30.00
t
04.__.0140 Abfall nicht gefährlich AVV170604 nicht schadstoffbelastet LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170604 Dämmstoff,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, entsorgen, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN zum Lager/zur Anlage nach Wahl des AN,
die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
04.__.0140
Abfall nicht gefährlich AVV170604 nicht schadstoffbelastet LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN
2.00
t
04.__.0150 Abfall nicht gefährlich AVV200307 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Siedlungsabfälle, verwerten
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 200307 Sperrmüll,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0150
Abfall nicht gefährlich AVV200307 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
10.00
t
04.__.0160 Abfall nicht gefährlich AVV170203 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle aus Kunststoff, verwerten,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170203 Kunststoff,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0160
Abfall nicht gefährlich AVV170203 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
2.00
t
04.__.0170 Abfall nicht gefährlich AVV170202 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle aus Glas, verwerten,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170202 Glas,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0170
Abfall nicht gefährlich AVV170202 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
7.00
t
04.__.0180 Abfall nicht gefährlich AVV170201 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle aus Glas, verwerten,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170201 Holz,
nicht schadstoffbelastet,
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN, Anzubietende Verwertungsanlage, unter Beachtung der Überlassungspflichten nach KrWg, nach Wahl des AN, transportieren zu der vom AN benannten Verwertungsanlage, die Kosten der Abfallverwertung werden vom AN übernommen.
(Regeleinheit Abrechnung: t)
04.__.0180
Abfall nicht gefährlich AVV170201 LKW AN transp.
entsorgenEntsorg.-geb. AN
5.00
t
04.__.0190 Abfall nicht gefährlich AVV170107 schadstoffbelastet Z1.2 LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN Bau- und Abbruchabfälle, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik,
nicht gefährlich, Abfallschlüssel nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) 170107 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, schadstoffbelastet Einstufung nach Haufwerksbeprobung
in Behälter auf Baustelle lagernd, mit LKW des AN transportieren, entsorgen, max. Gesamtgewicht ohne Beschränkung, Behältergröße nach Wahl des AN zur Verwertungsanlage,
die Entsorgungsgebühren werden vom AN übernommen.
04.__.0190
Abfall nicht gefährlich AVV170107 schadstoffbelastet Z1.2 LKW
AN transp. entsorgen Entsorg.-geb. AN
290.00
t
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
Für Arbeiten, die durch zusätzliche, im Rahmen des Leistungsverzeichnisses nicht erfasste Leistungen erforderlich werden können, werden die folgenden Stundensätze zusätzlich in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Die Stunden dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Bauleitung oder des Auftraggebers verfahren werden.
Die Stundenzettel sind in zweifacher Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen.
Die Rapportierung von Meister- und Polierstunden ist nicht zulässig.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
05.__.0010 Baufacharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Baufacharbeiter/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
05.__.0010
Baufacharbeiter/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
30.00
h
05.__.0020 Bauhelfer/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Bauhelfer/-in
auf Anordnung des AG ausführen,
der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
05.__.0020
Bauhelfer/-in Stundenlohnarbeiten sämtliche Kosten/Zuschläge
30.00
h
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