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Allgemeine Projektbeschreibung Der Bauherr, der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. beabsichtigt den Neubau einer Wohnanlage bestehend aus zwei Einzelgebäuden mit insgesamt 73 Wohneinheiten in modularer Bauweise.
Angaben zur Baustelle
Lage
Das Baufeld befindet sich in 34121 Kassel, Ludwig-Mond-Straße. Gemarkung Wehlheiden, Flur 9, Flurstücke 117 und 118. Es werden zwei eigenständige Grundstücke gebildet. Das Plangebiet liegt südwestlich der Kasseler Innenstadt im Stadtteil Wehlheiden. Es umfasst den östlichen Teil der ehemaligen Jägerkaserne (Jägerkaserne I). Im Norden wird das Plangebiet von der Ludwig-Mond-Straße begrenzt, die westliche Begrenzung bildet ein in Entwicklung befindliches Areal der ehemaligen Jägerkaserne II.
Zufahrt zum Baufeld
Geplant ist die Zufahrt zum Baufeld über die Erna-Paul-Straße.
Nach Abschluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Stadt Kassel vorzulegen, aus der hervorgeht, dass gegen den AN oder AG keine Ansprüche aus der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen bestehen (Freistellungsbescheinigung).
Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.
Wir empfehlen, vor der Verpreisung, einen Termin vor Ort.
Allgemeine Projektbeschreibung
Angebotsunterlagen Folgende Unterlagen und Pläne sind dem Leistungsverzeichnis beigelegt:
Planunterlagen:
Werkplanung Architektur: Nokera Planning GmbH
Ansichten
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-N-XX-531_AP_Nord-West_06_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-O-XX-533_AP_Nord-Ost, Süd-West_06_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-AN-S-XX-532_AP_Süd-Ost_06_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-N-XX-530_AP_Nord-West Ansicht_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-O-XX-532_AP_Nord-Ost, Süd-West Ansicht_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-AN-S-XX-531_AP_Süd-Ost Ansicht_04_F
Grundrisse
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-00-EG-521_AP_00_EG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-01-RG-522_AP_01_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-02-RG-523_AP_02_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-03-RG-524_AP_03_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-04-RG-525_AP_04_RG_09_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-GR-05-DG-526_AP_05_DA_06_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-00-EG-521_AP_00_EG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-01-RG-522_AP_01_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-02-RG-523_AP_02_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-03-RG-524_AP_03_RG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-04-DG-525_AP_04_DG_09_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-GR-05-DA-526_AP_05_DA_04_F
Schnitte
Haus A1
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-540_AP_Längschnitt_04_F
250011-KJK-00-A1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-541_AP_Querschnitt_04_F
Haus B1-B2
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-540_AP_Längschnitt_04_F
250011-KJK-00-B1-NOP-5-AUF-SC-XX-XX-541_AP_Querschnitt_04_F
Details
gewerkespezifische Details
Angebotsunterlagen
Allgemeine Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen
1.1. Allgemeine Vorbemerkungen
Die Erfüllung aller einschlägigen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, des DIN- und VDI-Normwerkes, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, kurzum allgemein anerkannte Regeln der Technik, ist sicherzustellen und bei allen Leistungen einzuhalten. Dies gilt für alle neu einzubringenden Bauteile ohne Einschränkung. Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten sind für den jeweiligen Einzelfall Rücksprache und schriftliche Klärung mit der Bauleitung / Architekt zu führen.
Auch ohne besondere Erwähnung umfassen die Arbeiten alle Lieferungen, Nebenlieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind oder werden. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene bzw. in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Leistungen, Baumaterialien, Teil- und Ausstattungsmaterialien, die jedoch zur Leistungserfüllung benötigt werden, sind in ihrer Güte, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Aussehen und Verarbeitung entsprechend dem in dem Leistungsverzeichnis sonst vorgesehenen Qualitätsstandard zu liefern und einzubauen.
Es wird dringend empfohlen, die Lage des Objektes, die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung und die verwendeten Baustoffe vor Angebotsabgabe zu studieren. Bei Angebotsabgabe wird die Kenntnis unterstellt.
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde jedoch sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt, um eine sichere Kalkulationsgrundlage zu geben, um so diese Bauleistungen umfassend und ohne Nachträge vertraglich durchführen zu können.
In das Angebot sind, soweit sie anfallen, Kosten und Gebühren mit einzurechnen für Sonder- und Änderungsvorschläge, Werkstattzeichnungen beteiligter Firmen, Abnahmen wie z. B. TÜV, Bauaufsicht u. ä., das Stellen von Anträgen, die mit der Baudurchführung vor Ort zusammenhängen (Ausnahme Baugenehmigung), das Besorgen aller nötigen Bescheinigungen, Gebrauchsanweisungen, Inhaltsbeschreibungen u. ä., Einweisen des Auftraggebers zur Bedienung von „Technik im weitesten Sinne“, ordnungsgemäße Entsorgung von Abbruchmaterial, Aushub, Schutt, Abfällen auf Deponien u. ä.
1.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Auf die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft wird hingewiesen; die Auflagen des Arbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. Alle Leistungen der damit verbundenen Baustellenverordnung „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ in der aktuellen Fassung – auch die des Auftraggebers – obliegen in eigener Verantwortung.
Aufwendungen für Maßnahmen des Auftragnehmers, die auf Grund der COVID-19 Pandemie, auf der Baustelle über den Leistungszeitraum des Auftragnehmers zusätzlich anfallen (hierzu zählen u.a.: hygienebedingte persönliche Schutzbekleidung, wie Masken, Handschuhe etc., Hygienemittel, Mehraufwand von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle, erhöhte Materialpreise durch gestörte Lieferketten, Hinweise und Warntafeln, usw.) sind durch den Auftragnehmer in der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht zusätzlich vergütet.
1.3. Nachbarschaft
Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft auszuführen, die Vermeidung von übermäßiger Staub- und Lärmbelästigung ist zwingend. Auf die Absicherung der Baustelle innen und außen ist größte Sorgfalt zu verwenden - besonders nach Arbeitsschluss und über die Wochenenden. Kinder, Obdachlose und neugierige Interessenten dürfen keine Zugangsmöglichkeit finden. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind vorzusehen.
Den nachbarschaftsrechtlichen Vereinbarungen ist Rechnung zu tragen, diese sind mit Baubeginn zu übergeben.
1.4. Forderungen
Nachfolgend eine Aufzählung von zu beachtenden Forderungen:
Alle Werkstatt-, Detail-, oder evtl. Ausführungsskizzen sind vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn von den planenden Architekten, Nokera Planning GmbH, freigeben zu lassen.
Verwendete Dichtstoffe/-profile müssen mit angrenzenden Stoffen verträglich und gegen Alterung sowie Witterungseinflüsse beständig sein – Dichtprofile müssen austauschbar sein.
Abzubrechende Bauteile, übrigbleibender Aushub, Bauschutt u. ä. werden Eigentum des AN und sind zu entfernen, soweit nicht eine Wiederverwendung vorgesehen ist.
Zur Vermeidung von elektrolytischer Korrosion sind alle verwendeten Metalle aufeinander abzustimmen.
Alle Befestigungsmittel und Materialien, die der Feuchtigkeit oder Witterung ausgesetzt sind, müssen nichtrostend sein.
1.5. Schutz der Leistungen
Alle Unternehmer / Subunternehmer, Bauwerker, kurzum alle an der Bauausführung Beteiligten sind auf den Schutz und die Schonung der bereits erstellten (Vor-) Leistungen eigener wie anderer Gewerke ausdrücklich zu verpflichten.
1.6. Bauordnung
Es gilt die hessische Bauordnung mit allen ergänzenden Vorschriften!
1.7. Widersprüche
Widersprüche in diesem Leistungsverzeichnis zu Angaben in der zeichnerischen Planung und /oder den beigefügten Anlagen gemäß des Inhaltsverzeichnisses sind vor Ausführung mit dem Bauherren und der örtlichen Bauleitung zu klären und abzustimmen.
1.8. Umweltschutz
Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind zwingend einzuhalten.
Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung führen können, sind untersagt. Während der Bauphase ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG ist bei der Maßnahme in Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. in Gänze zu beachten.
Bei der Durchführung aller Arbeiten sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Umweltschutzes, insbesondere für Landschaftsschutz, Abfallbeseitigung, Wasser- und Luftreinhaltung sowie Lärmschutz zu beachten.
Schädliche Verunreinigungen des Grundwassers sind durch den Baubetrieb auszuschließen. Ggf. sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Baustelle ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Verunreinigung des Geländes durch umweltgefährdende Stoffe ausgeschlossen werden kann.
Wassergefährdende Wartungs- und Reparaturarbeiten (zum Beispiel Waschen, Ölwechsel) sind im Baubereich nicht gestattet.
Die Baumaschinen und -geräte müssen den Sicherheitserfordernissen genügen, in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand und gegen Tropfverluste gesichert sein. Die Überprüfung ist anzuzeigen und nachzuweisen.
In den Boden oder das Gewässer gelangte Schadstoffe sind unverzüglich zu beseitigen.
Bindemittel sind in einer ausreichenden Menge bereitzuhalten.
Schadensfälle sind unverzüglich dem AG, der Unteren Wasserbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Verseuchter Boden muss sofort abgefahren und entsorgt werden.
Sämtliche vorgenannten Auflagen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen bzw. auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses umzulegen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht.
1.9. Baustelleneinrichtung
Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der allgemeinen Baustelleneinrichtung erfolgen bauseits durch das Los Baustelleneinrichtung in dem Umfang, wie sie für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dies schließt den Bauzaun, Sanitäranlagen und allgemeine Verkehrsanlagen ein.
Auf- und Abbau, sowie Vorhaltung und Unterhaltung der eigenen gewerkespezifischen Baustelleneinrichtung erfolgen in Abstimmung mit dem AG / PS.
Während der Bauzeit notwendige Umsetzungen und Veränderungen sind ausgeschlossen. Räumung der gesamten Einrichtung nach Terminabstimmung.
Inanspruchnahme öffentlicher oder im Privatbesitz befindlicher Flächen liegt nach Maßgabe der eigenen Baustelleneinrichtung im Ermessen des Auftragnehmers.
Behördliche und verkehrspolizeiliche Auflagen und Anforderungen für Straßen- und Gehwegsperrungen, Fußgängerumführungen, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. sind bindend.
Alle daraus entstehenden Kosten, auch bezüglich Standdauer, einschl. ggf. Verlängerungsgenehmigungen, sowie alle Maßnahmen bezüglich Änderungen und Unterhaltungen liegen im Leistungsbereich des AN.
1.10. Sanitäreinrichtung
Toiletten und Wascheinrichtungen werden in ausreichendem Umfang entsprechend behördlicher Vorschriften und Arbeitsstättenrichtlinien bauseits aufgestellt und für die Dauer der Bauzeit unterhalten einschl. Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Be- und Entwässerung. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten.
1.11. Baubeleuchtung
Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes ist eine Baubeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung jeweils nach Erfordernis in ausreichendem Umfang durch den Auftragnehmer zu erstellen, vorzuhalten und zu unterhalten. Die Leistungen sind bis zum Abbau am Ende der Bauzeit zu erbringen.
1.12. Verkehrssicherung
Notwendige Beseitigung von Verschmutzungen und/oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Baustellenverkehr sind zu erbringen.
Auch der Transport, Aufbau, Vorhaltung und Entfernung der für alle Leistungen des AN erforderlichen Transportmittel, Baumaschinen, Autokräne und Geräte ist im Leistungsumfang des AN enthalten.
1.13. Arbeitssicherheit
Erstellung, Vorhaltung, ständige Unterhaltung und laufende Kontrolle aller für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen der eigenen Leistungen des AN wie z.B. Sicherheitsgeländer und Abschrankungen, Öffnungsabdeckungen, Bautreppen nach entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft etc.
1.14. Provisorische Absicherungen
Die Erstellung und Vorhaltung von provisorischen Absicherungen, wie z.B. Verschließen von Öffnungen, provisorischen Entwässerungen etc., sind vom AN zu erbringen.
1.15. Baugrobreinigung
Grobreinigung über die Bauzeit ist wöchentlich Freitags einzutakten.
Bauschutt und überschüssige Materialreste müssen dabei entfernt werden. Im Besonderen sei auf die jeweils zügige und ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials hingewiesen. Diese Materialien sind mit der nötigen Sorgfaltspflicht und Umsicht für verbleibende Bauteile zu entsorgen.
1.16. Lärm und Arbeitszeiten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm gemäß §66 des BImSchG, AW Baulärm Geräuschimmissionen, vom 19.08.1970
Bei der Abwicklung der Baustelle sind die zulässigen Lärmimmissionswerte gem. Baugenehmigung einzuhalten.
Das Baugebiet befindet sich in einem Wohngebiet nach § 6 BauNVO.
Die Ausführung der Arbeiten ist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bedürfen gemäß den Bestimmungen des hessischen Sonn- und Feiertagsgesetzes einer gesonderten Genehmigung.
Die Immissionsrichtwerte sind bei sämtlichen Bauarbeiten bindend einzuhalten.
Der AN hat alle betroffenen Anwohner rechtzeitig und umfassend über die Maßnahmen und die damit ggf. verbundenen Beeinträchtigungen zu informieren. Das Informationsmaterial des AN ist vorab dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Maßnahmen zum Schutz der gewerblichen Arbeitnehmer infolge Lärmbelästigung sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.18. Zeitversetztes Arbeiten und parallel laufende Arbeiten
Bei der Kalkulation ist zu berücksichtigen, dass es bei den nachfolgenden Leistungen zu einer zeitversetzten Ausführung kommen kann. Die nachfolgenden Mengenansätze der Leistungen können im Zusammenhang mit der Gesamtbaumaßnahme zeitversetzt durch die örtl. Bauüberwachung abgerufen werden. Die zeitversetzte Leistungserbringung wird nicht gesondert vergütet.
Behinderungen auf Grund von Schnittstellen der einzelnen Gewerke und der evtl. damit einhergehenden gegenseitigen Rücksichtnahme sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
1.19. Angaben zur Ausführung
Sicherungsmaßnahmen
Der AN hat die Verkehrssicherheit im Baustellenbereich zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der StVO zu sichern.
Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht. Die Baustellenverordnung ist zwingend zu beachten.
Abrechnung
Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig erkennen lassen.
Mengenermittlungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt schlussrechnungsreif aufzustellen.
Bei Lieferscheinnachweisen verbleibt nach Anerkennung des Lieferscheins durch die BÜ vorab eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der BÜ. Die Originallieferscheine sind gesondert und aufgelistet mit der Schlussrechnung vorzulegen. Von der BÜ nicht bestätigte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise Estricharbeiten Die ordnungsgemäße Untergrundbeschaffenheit auch im Hinblick auf die Ebenheit der Betondecken / Bodenplatte ist vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer zu überprüfen!
Die Untergründe sind vor Beginn der Arbeiten von Verschmutzungen und Mörtelresten zu reinigen, einschl. Schuttbeseitigung sofern es keine besondere Leistung ist.
Die Herstellung von Aussparungen im Estrich, sowie Anarbeitungen an:
Rohrdurchdringungen inkl. Eindichten mit Klebe- oder Klemmflansch der unteren Abdichtungsebene, sonstige nachträgliche Einbauteile, Schalung zur Randabstellung z.B. an freien Deckenrändern, Treppenpodesten etc. und nachträglichem Schließen mit entsprechendem Estrich sind in den Einheitspreis mit einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet!
Die Bodeneinläufe und andere Einbauteile werden bauseits durch das Gewerk HLS bzw. Rohbau geliefert und im Estrichniveau montiert, Anarbeitung und Schutz sind durch das Gewerk Estrich auszuführen.
In die EPs sind weiterhin folgende Leistungen einzurechnen:
Bewegungsfuge in beschriebenem Estrich ausbilden durch Einlegen eines Polystyrolstreifens / während der Aufbringung des Estrichs im Bereich der Türen.
Bei abschnittsweisem Arbeiten sind die Estrichabschnitte entsprechend notwendiger Fugen anzulegen und bei Fortführen der Estrichverlegung durch o.g. Streifen zu trennen.
Die Lage der Bewegungsfuge ist unter dem späteren Türblatt anzuordnen.
Ggfs. vor Ausführung Rücksprache mit der Bauleitung.
Auftretende Risse / Arbeitsfugen sind vom AN fachgerecht zu überarbeiten (Klammern/Harzen).
Die Leistung beinhaltet alle Anarbeitungen an Treppen, Türen u.ä.
Randstreifen:
In die Einheitspreise ist das Liefern und fachgerechte Verlegen von Randstreifen aus Polystyrol an allen aufgehenden Bauteilen wie Wänden, Türzargen, Rohrdurchdringungen etc. in den EP der Positionen einzukalkulieren.
Dicke: >/= 10 mm
Höhe: mind. 20 mm ü. OK FFB
Die Ebenheit der Estrichoberflächen ist gem. DIN 18202-2019/07 Tabelle 3 Zeile 3 auszuführen.
Die in den Positionsbeschreibungen und Details genannten, zu verlegenden Bodenbeläge sind zu beachten!
Allgemeine Hinweise Estricharbeiten
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten 3. Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten
3.1. Mitgeltende Normen und Regeln
3.1.1. Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten umfassen im Wesentlichen gem. VOB Teil C Bauleistungen nach:
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 18353 – Estricharbeiten
Es sind alle gültigen DIN-Normen, Rechtsnormen, Merkblätter und Richtlinien der jeweiligen Gewerke bei der Ausführung zu beachten!
DIN 4102
Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109
Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise
DIN 52270
Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1264-4
Fußboden-Heizung - Systeme und Komponenten - Teil 4: Installation
DIN EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13318
Estrichmörtel und Estriche - Begriffe
DIN EN 13813
Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
BEB-Hinweisblatt
Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560 Teil 2+4, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden -Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrichherstellung im Wohnungs- und Verwaltungsbau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen, Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Schichtstoffelementen (Laminat), Parkett und Holzpflaster. Beheizte und Unbeheizte Fußbodenkonstruktionen, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Arbeitsanweisung CM-Messung, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Ablaufprotokoll für die Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs, Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrichleger und Planer, Teil Estrichtechnik Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt
Hinweise zur beschleunigten Trocknung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußbodenkonstruktionen
Bundesverband Flächenheizungen e.V. in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB
BVF Fachinformation Flächenheizung
Sammlung der BVF-Richtlinien, Herausgeber Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
Merkblatt Nr. 1
Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 2
Trocknung von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 3
Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 4
Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 5
Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
RAL-RG 818
Güteschutz Estriche - Gütesicherung
VdS 2021
Brandschutz bei Bauarbeiten; Merkblatt zur Schadenverhütung Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
3.2. Angaben zur Baustelle
3.2.1. Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke (Arbeitsstätten, Wohnstätten etc.) vorhanden.
3.2.3. Gebäudeüberwachung
Die Beauftragung einer Gebäudeüberwachung erfolgt durch den Bauherrn.
3.3. Angaben zur Ausführung
3.3.1. Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Ergibt sich bei der Überprüfung, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können, darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung die Leistung weiter ausgeführt werden.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Für den Bodeneinstand von nach dem Estrich einzubauenden Zargen sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach erfolgtem Einbau der Zargen ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen.
Aussparungen sind zu schalen.
Terrazzo-Fußböden sind mit Zement als Bindemittel und ohne Kunstharzzusätze herzustellen.
Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen.
Zementestriche, bei denen die Gefahr des Aufschüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
3.3.2. Fugen
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Notwendige Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
3.3.3. Dämmungen
Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden.
Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen können, hat er die Bauleitung darüber zu informieren.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen gerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen.
Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden.
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten
Bestätigung Grundvoraussetzung Bestätigung Grundvoraussetzung
Vom ausführenden Unternehmen ist zu bestätigen, dass nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte eingesetzt bzw. eingebaut werden (über CE-Kennzeichnung).
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........................................................................
Datum, rechtsgültige Unterschrift, Stempel
Bestätigung Grundvoraussetzung
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Trennlage / Trittschalldämmung
01.02
Trennlage / Trittschalldämmung
01.03 Zementestrich
01.03
Zementestrich
01.04 Sonstige Leistungen
01.04
Sonstige Leistungen
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten