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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de
Bodengutachter/ Deklaration/ Gründungsempfehlung:
Ingenieurbüro Schütte und Dr. Moll
Baugrund- und Erdbauuntersuchungen GmbH
Sattlerstraße 42
30916 Isernhagen
Tel.: 05136 8006-68
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Vermesser:
Mentz Vermessung
Nordstr. 4
31157 Sarstedt
Tel.: 0566 6035-30
E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: 040 607726756
E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Auf einem ca. 2.950 m² großen Grundstück in 31157 Sarstedt werden insgesamt 1 Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet. Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports (Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen.
Das Mehrfamilienhaus besteht aus 4 oberirdischen Geschossen (3 Vollgeschosse und 1 Staffelgeschoss) mit insgesamt ca. 1.240 m² Wohnfläche. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinden sich neben drei Wohnungen die Kellerersatzräume und der Hausanschluss- sowie der Technikraum.
Maßgebend für alle Ausführungen ist die Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Gründung
Die Gründung erfolgt basierend auf der Tragfähigkeit des Bodens mit Stahlbetonfundamenten und einer wasserundurchlässigen (WU) Stahlbetonbodenplatte, entsprechend den Vorgaben der statischen Berechnung. Die Abdichtung richtet sich nach den Empfehlungen des
Bodengutachtens. Die Anforderungen an die Dichtigkeit gemäß der Beanspruchungsklasse werden ebenfalls aus dem Bodengutachten abgeleitet. Ein Fundamenterder wird für den Potentialausgleich eingebaut.
Außenwände
Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst.
Innenwände
Die tragenden Innenwände werden als Blähtonfertigwänden, Fabrikat Tinglev, (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst.
Geschossdecken
Die Decken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonweise erstellt.
Dachkonstruktion
Das Flachdach wird aus Stahlbeton nach den statischen Erfordernissen und gemäß Flachdachrichtlinie sowie einer Attika hergestellt. Die Abdichtung, welche den obersten Abschluss bildet, gilt als „harte Bedachung“.
Elektro
Die elektrischen Installationen erfolgen auf Grundlage der VDE-Richtlinien, als Unterputzinstallation.
Die Zähleranlage ist in der Hausanschlussnische gem. technischen Anschlussbedingungen des öf-
fentlichen Versorgers mit Überspannungsschutzeinrichtungen des Typs 1 oder 2 als Kombi-Ableiter
im Vorzählerbereich des Hauptverteilers installiert und mit übergeordneten FI-Schaltern abgesichert.
Schalterserie GIRA System 55 oder gleichwertig.
Die Anzahl der aufgeführten Auslässe, Schalter und Steckdosen als auch Stromkreisverteilungen
beträgt - abweichend von der DIN 18015-2 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 2“ - nach-
folgende Art und Umfang der Mindestausstattung.
Breitband/Telekommunikation und TV
Das Kabelnetz der Daten- und TV-Anschlussdosen der Wohneinheit wird im Multimediaverteilerkas-
ten auf ein Patchfeld, TAE Dose, TV-Abzweig ohne System und Verstärkertechnik aufgelegt. End-
geräte für z.B. Signalverteilung sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Kabelanschlusskosten (Te-
lefon/Internet/Kabelfernsehen etc.) sind im Leistungsumfang nicht enthalten
Eine Blitzschutzanlage ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
Beleuchtung
Die Hauseingänge erhalten eine dämmerungsgesteuerte LED-Hausnummernbeleuchtung.
An der Terrasse sowie an der Dachterrasse wird eine Außenbrennstelle für die Montage einer Au-
ßenbeleuchtung vorinstalliert. Die Außenlampe auf der Dachterrasse/Terrasse ist nicht im Leis-
tungsumfang enthalten.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Baugrund
Bodenverhältnisse: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 23.08.2021 und Deklaration von Bodenmaterialien vom 16.09.2021
Grundwasserspiegel: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 23.08.2021
Grundwasseranalyse: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 23.08.2021
Hinweis:
Da sich das zu bebauende Grundstück in einem Hochwassergebiet befindet, ist entgegengesetzt zum Bodengutachten nach DIN 18533 die Wassereinwirkungsklasse W2.1-E zu berücksichtigen.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten: über öffentliche Straßen
Für den Verkehr
freizuhaltende Flächen: gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung
Transportwege für Trans-
port der Baustoffe auf
der Baustelle: gemäß der vom AN anzulegenden Baustraßen
Transportmittel für Trans-
port der Baustoffe auf
der Baustelle: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Sonstige Baustelleinrichtung
Geräte/ Einrichtungen
anderer Unternehmer: nach Baufortschritt
Art / Lage der
Lagerplätze: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung:
Gegenstand dieser Ausschreibung sind sämtliche Elektroinstallationsarbeiten inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Das Angebot umfasst alle erforderlichen Bearbeitungen sowie alle Lieferungen und Leistungen, die für die Erstellung der Gesamtleistung erforderlich sind. Auf vom Anbieter beabsichtigte Abweichungen von der geplanten Ausführung ist hinzuweisen. Abweichungen müssen bei Auftragsvergabe vereinbart werden oder bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Planers.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird durch diese Leistungsbeschreibung bestimmt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf alle Punkte der jeweils geforderten Werke wird vom AG keine Gewähr übernommen und muss vom Bieter eigenverantwortlich geprüft werden.
Die Leistung ist erbracht, wenn die geforderten Funktionen und Qualitäten erfüllt sind.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er sich über Art und Umfang von Lieferungen und den zu erbringenden Leistungen ausreichend Klarheit verschafft hat.
Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, dann sind sämtliche Teilleistungen komplett inkl. aller zur bestimmungsgemäßen Funktion erforderlichen Kleinteile zu liefern und einzubauen.
Alle erforderlichen Bauteile, die zur vollen Funktionsfähigkeit der beschriebenen Anlagen, benötigt werden,
auch wenn diese in den einzelnen Positionstexten nicht erwähnt werden, sind durch den AN kostenfrei zu liefern und betriebsbereit einzubauen.
Der Bieter hat seine evtl. vorhandenen Bedenken oder Änderungsvorschläge, die er aus dem Leistungsverzeichnis ableitet, in einem Anschreiben mit Abgabe des Angebots dem AG mitzuteilen. Spätere Einwände entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistungsverpflichtung und berechtigen ihn auch nicht zu Nachforderungen.
Der Bieter hat bei Angebotsabgabe, spätestens bei Auftragserteilung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes beizufügen.
Der Bieter hat die Angebotssumme entsprechend den Ausschreibungsunterlagen aufzugliedern. Alle Preise sind als Nettopreise in Euro anzugeben, die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen, daneben ist die Bruttoendsumme zu nennen.
Dem AG ist auf Verlangen Einblick in die Kalkulationsgrundlage für alle Leistungen zu gewähren. Nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und Materialpreissteigerungen, gleich aus welchem Grund, werden nicht zusätzlich vergütet.
Der AN hat für die gesamte Bauzeit einen Fachbauleiter nach LBO zu stellen. Dieser hat die Pflicht, an den wöchentlich stattfindenden Regelbaubesprechungen mit dem AG und dessen Fachplaner teilzunehmen.
Der AN hat sich über die Transport- und Einbringungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren und die Montage- bzw. Aufstellungsorte für die im Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagen unter Vorgabe aller technischen Vorschriften und Normen zu prüfen.
Alle Geräte und Verteilungen sind so anzubieten, dass sie durch vorhandene Montageöffnungen bzw. Türen, ggf. in Einzelteilen zerlegt, an den Aufstellungsort transportiert werden können.
Der AN verpflichtet sich, seine Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Eventuelle Abweichungen sind unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen.
Nachfolgende Leistungen sind durch den AN zu erbringen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet (Nebenleistungen):
Anzeichnen und Einmessen von allen Verstragsleistungen sowie von Schlitzen und Durchbrüchen sowie Kernbohrungen, auch wenn diese von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden
Einmessarbeiten für die Vertragsleistung
Einstellen, Justieren, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung der vom AN errichteten Anlagen bzw. Anlagenteile.
Liefern und Einbauen von Wand- und Deckendurchführungen ohne besondere Anforderungen
Schutz von Bau- und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Arbeiten an Kabeltrassen, Kabelleitern, Sammelhaltern etc. durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln sowie falls nötig Abkleben von Fenster, Türen, Böden, Treppen, Hölzern, Dachflächen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und Anlagenteilen, Staubschutzwände, Notdächer, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien
Liefern und Einbauen von besonderen Befestigungskonstruktionen in Trockenbauwänden etc., z.B Widerlager, Rohrleitungsfestpunkte, Rohrlager mit Gleit- oder Rollenelementen, Tragschalen, Konsolen, Stützgerüste
Sämtliche Stemm-, Bohr - und Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und Halterungen sowie für die Leitungsverlegung.
Lieferung und Einsetzen aller notwendigen Befestigungsmittel (Dübel, Schrauben ect.) zu den nachfolgend beschriebenen Leistungen.
Der AN hat, bevor die fertige Anlage in Betrieb genommen wird, eine Prüfung nach den DIN-Normen durchzuführen. Die Aufzeichnungen der Prüfungsergebnisse und die Dokumentation sind vor der Abnahme dem AG auszuhändigen.
Liefern von Vorgaben für Systeme zum Messen, Steuern, Regeln und Leiten für Anlagen und Anlagenteile
Bemusterung von sämtlichen Schalter, Leuchten, Steckdosen, Anlagen und Anlagenteilen in Form von Produktmustern oder Datenblätter des Herstellers.
Einweisen des Bedienungs- und Wartungspersonals.
Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung wenn diese durch den AN verursacht worden sind.
Der AN trägt für die Erbringung seiner Leistungen die erforderlichen Vermessungsleistungen. Es werden bauseits ein Höhenpunkt und zwei Achsen übergeben sowie Merrisse in allen Etagen.
Eine Fotodokumentation von allen Schächten, die verschlossen werden müssen. Diese Fotodokumentation ist auf dem Planserver des AG hochzuladen bevor die Schächte bauseits geschlossen werden und die örtliche Bauleitung des AG ist zu informieren.
Die vom AN benötigte Baustellen-Einrichtung und -Auflösung ist in die Einheitspreise einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts vorgegeben ist.
Aufenthalts- und Lagerräume hat der AN selbst zu stellen. Kosten hierfür sind durch die Einheitspreise abgegolten. Mannschafts- und Materialcontainer dürfen nur in Absprache mit der örtliche Bauleitung des AG aufgestellt werden.
Baustellentoiletten werden bauseits zur Verfügung gestellt und sind sauberzuhalten. Verschmutzungen durch nachweislich groben Missbrauch werden auf Kosten des Verursachers durch eine Reinigungsfirma beseitigt.
Alle Bohrungen zur allgemeinen Leitungsführung durch Decken und Wände bis zu einem Durchmesser von 25mm werden nicht gesondert vergütet und sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Alle Abnahmen sind mit den Versorger abzustimmen und durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Darüber hinaus sind nachfolgende Leistungen im Rahmen der Projketabwicklung durch den AN zu erbringen und anteilig in die jeweilig betreffenden Positionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht:
Netzanmeldung
Abstimmung und Beantragung aller notwendigen Formalitäten in Abstimmung mit den zuständigen
Netzbetreiber für die jeweils im Leistungsverzeichnis genannten Zählerverteilungen inkl. dem Erstellen der erforderlichen Antragsunterlagen (z.B. Formulare, Datenblätter technischen Einrichtungen,
Übersichtsschaltpläne ect.). Insbesondere wird daraufhingewiesen, dass eine Kaskadenmessung (Power-To-Heat) anzumelden ist, sowie steuerbare Lasten (hier Wärmepumpe).
Bestandsunterlagen
Erstellung der kompletten Bestandsunterlagen, 2-fach, für alle im Titel Elektroinstallation ausgeführten Teilanlagen. Nachfolgende Unterlagen (als Orientierung) sind, spätestens zur Abnahme dem AG zu übergeben:
Deckblatt / Inhaltsverzeichnis / Registertrennblätter
Anlagen- und Funktionsbeschreibung
Bedienungsanleitungen
Wartungs- und Pflegeanleitung
Gerätestückliste
Unterlagen Hersteller
Protokolle
Zeichnungsverzeichnis je Teilanlage
Zeichnungen je Teilanlage
BUS-System
Revisionsunterlagen
Sämtliche Revisionsunterlagen hat der AN unaufgefordert mind. 4 Wochen vor Abnahme auf dem Planserver des AG in digitaler Form (z.B. im pdf- oder dwg-Format) hochzuladen. Unter anderem sind nachfolgende Unterlagen mindestens beizubringen:
Fortgeschriebene Ausführungsplanungen
Werk- & Montageplanung
Zeichnungsverzeichnis je Teilanlage
Zeichnungen je Teilanlage
Anschriften der beteilgten Partner und Hersteller
Übersichtsplan der Kabelwege inkl. Stromkreisbezeichnung
Netzwerk-Übersicht des gesamten Verkabelungssystems
Gesamtverzeichnis aller Anschlußdosen im Netz
Verzeichnis der Datenanschlußdosen pro Verteilergestell
Bestückung der Verteilerschränke
Rangierübersichten der Verteiler
Stücklisten pro Verteiler
Gesamtzubehörliste
Adressübersichten
Messprotokolle wie vor beschrieben
Übergabeprotokoll
Sachverständigenprüfung
Abnahme der gesamten elektrotechnischen Anlage durch einen unabhängigen, öffentlich bestellten Sachverständigen.
Dazu sind alle erforderlichen Anträge, Unterlagen, technische Dokumentation etc. dem Sachverständigen zur
Verfügung zu stellen. Die Gebühren/Aufwendungen sind Umfang des Angebotes und werden durch den
AN getragen. Der AN hat das entsprechende technische Personal zur Durchführung bereitzustellen.
Mehrkosten aus mangelhaften Leistungen (Nachabnahme) trägt der AN.
Zu prüfen ist die durch den AN errichtete ELT-Installation, sowie die Sicherheitsbeleuchtungsanlage.
Orts- & Anlagenkennzeichnung
Kennzeichnung sämtlicher Verteiler und Anschlusspunkte mit dauerhafter unverlierbarer Beschriftung
mit einheitlichem Kennzeichnungssystem, keine Dymobeschriftungen, Sicherheitsleuchten mit Resopalschildern,
Kennzeichnung der Betriebsmittel in den Verteilungen, Nummerierung und Kennzeichen von Abgangsklemmen
Anbringen von Warnzeichen an Verteilern und Betriebsräumen.
Einweisung
Einweisung inkl. Protokollierung der Einweisung (Übergabe des Protokolls an die örtliche Bauleitung des AG),
des vom Bauherrn benannten Bedienpersonals wie Technische Mitarbeiter, Hausmeister in:
Erläuterung Aufbau der Anlagen-Struktur
Erläuterung Anzeigen/Signalisierungen
Hinweise zur Störungsbeseitigung bei Havariefällen
Einweisungen in die Anlagenteile wie Türkommunikation, Netzwerkverteilung, Schachtentrauchung,
WC-Notruf, Energieverteilung, Ladeinfrastruktur, ect.
Normen, Richtlinien, Merkblätter:
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AG gelten für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/B sowie die VOB/C und alle gültigen Normen in den jeweils neusten Fassungen.
Insbesondere gelten für die ausgeschriebenen Leistungen:
DIN 4102 Brandverhalten von Brandstoffen
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109-1, 2018-01 Schallschutz im Hochbau
DIN 18421 Wärmedämmung
DIN 4065 Hinweisschilder
DIN 18382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlage in Gebäude
DIN 15599-1 Wärmedämmstoffe
DIN EN 12098 MSR
Darüber hinaus gelten bzw. sind zu beachten:
die zugehörige Landesbauordnung sowie damit verbundene Gesetzesverordnungen und sonstige das Vorhaben betreffende behördliche Auflagen und Bestimmungen der betreffenden Gemeinde
alle erforderlichen Gewerke bezogenen DIN-Vorschriften und Regelwerke
die jeweiligen produktrelevanten Herstellerrichtlinien, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben und einer fachgerechten Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
ggf. systembedingte Werkpläne und Vorgaben.
Es wird gefordert, dass eine voll funktionstüchtige Anlage gemäß dem heutigen Stand der Technik angeboten, geliefert, montiert und in Betrieb genommen wird.
Des weiteren sind durch den AN und seine Mitarbeiter nachfolgende Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen zwingend einzuhalten:
UVV - Unfallverhütungsvorschriften
GUV - Vorschriften des Gemeinde Unfall Versicherungsverbands
BaustellV - Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Arbeitsstättenrichtlinien
AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
Ausführung allgemein:
Der AN ist dazu verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind rechtzeitig vor Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären.
Der AN führt während seiner Bautätigkeit ein Bautagebuch. Dieses ist wöchentlich der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Nach Erfordernis und Ermessen der Objektüberwachung des AG sind zur Dokumentation der Baustelle Aufnahmen des Baustellenablaufs durch den AN anzufertigen und wöchentlich vorzulegen.
Die Ausführungsfristen richten sich bei Beauftagung nach dem gesondert zu vereinbarten Terminplan. Gegenfalls im Vergabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen.
Arbeitsablauf:
Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem der Bauüberwachung wöchentlich zu übergeben. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum
eine fortlaufende Nummerierung
Das Wetter
Anzahl und Qualifikationen des eingesetzten Personals
die eingesetzten Großgeräte
die ausgeführten Arbeiten mit Angabe des Bauabschnitts
besondere Vorkommnisse
Werkstattbesuch und Kontrollen:
Dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen steht es frei, das Kunstruktionsbüro oder den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmer aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und Fertigungsqualität zu überzeugen.
Befestigung und Schallschutz:
Die Verlegvorschriften und Einbaurichtlinien der Hersteller sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Es wird gefordert, dass eine voll funktionstüchtige Anlage gemäß dem heutigen Stand der Technik angeboten, geliefert und montiert wird.
Brandschutz:
Alle Durchführungen im Bereich von Brandabschnitten sind nach DIN zu verschließen. An allen Brandschottungen sind entsprechende Kennzeichnungen anzubringen. Die Kennzeichnungen werden nicht gesondert vergütet.
Wichtige Hinweise:
Der Netzanschuss ist nach den geltenden TAB auszuführen und mit den Stadtwerken / Versorgern zu koordinieren. Die benötigten Anträge sind rechtzeitig zu beantragen. Die Leistungsgrenze endet 1 m vor dem Gebäude.
Die Versorgung der Baustelle mit Baustrom erfolgt bauseits.
Gips darf als Befestigungsmaterial nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des AG eingesetzt werden.
Werden Nassbohrungen durch den AN durchgeführt, so ist das Kernbohrwasser aufzufangen und nach erfolgtem Durchtritt aufzunehmen um Gebäudeschäden zu verhindern. Eine Fläche von 1m² um den Durchbruch herum ist mit Folie abzudecken und nach der Bohrung zu entfernen. Die verschmutzten Flächen sind besenrein zu säubern.
Gerüste:
Die Fassaden des Gebäudes werden bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet. Für die Ausführung der eigenen Leistungen hat der AN alle von ihm benötigten
Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch über eine Belagsfläche > 2 m, zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung seiner Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und
ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für die Dauer der Nutzung ist der AN allein für die Verkehrs- und Unfallsicherheit seiner Gerüste verantwortlich. Die Nutzung der seitens des AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerke zu gestatten.
Produkte und Gleichwertigkeit:
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Produkte sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Es sind in zusammenhängenden Bereichen nur systemkonforme, zugelassene und aus dem Produktportfolio eines Herstellers stammende Produkte zu verwenden.
Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Produkte ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" benannt, so wird damit die mindestens zu erreichende Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt gleichwertige Produkte anzubieten, wenn im Rahmen der Angebotsprüfung dem AG oder dem Fachplaner Qualitätsnachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit vorgelegt werden können. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem AG bzw. dem von ihm beauftragten Fachplaner. Werden Bieterergänzungen seitens des Bieters nicht ausgefüllt, so gilt im Auftragsfall das ausgeschriebene Produkt als vertraglich vereinbart.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Dem Leistungsverzeichnis sind nachfolgende Planungsunterlagen zur Kalkulation der Einheitspreise beigefügt bzw. können vom Bieter eingesehen werden:
Ausführungsplanung seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Baustelleneinrichtungsplan: SAR_MH_AC2_5_BE_XX_0250_A_FRG
Grundriss Erdgeschoss - RHH: SAR_RH_AC2_5_GR_00_0001_L_ZFR
Grundriss 1. OG - RHH: SAR_RH_AC2_5_GR_01_0002_L_ZFR
Grundriss STG - RHH: SAR_RH_AC2_5_GR_02_0003_L_ZFR
Fundament- und Aushubplan -RHH: SAR_RH_AC2_5_GR_GD_0007_I_ZFR
Schnitt AA - RHH: SAR_RH_AC2_5_AS_AA_0004_H_ZFR
Schnitt BB - RHH: SAR_RH_AC2_5_AS_BB_0005_H_ZFR
Schnitt CC - RHH: SAR_RH_AC2_5_AS_CC_0006_H_ZFR
TGA-Planung seitens Heise + Baumgart Partnergesellschaft mbH:
Elektrotechnische Anlagen:
Schema TV-Anlagen: SAR_RH_ELT_5_DS_XX_0507_B_ZFR
Schema Übertragungsnetz: SAR_RH_ELT_5_DS_XX_0508_B_ZFR
Schema Potentialausgleich: SAR_RH_ELT_5_DS_XX_0509_B_ZFR
Schema PV-Anlage: SAR_RH_ELT_5_DS_XX_0556_A_VOR
Grundriss Hauseinführung: SAR_RH_ELT_5_EL_00_0504_A_VOR
Grundriss Erdgeschoss (RHH): SAR_RH_ELT_5_GR_00_0501_G_ZFR
Grundriss 1. Obergeschoss (RHH): SAR_RH_ELT_5_GR_01_0502_E_ZFR
Grundriss 2. Obergeschoss (RHH): SAR_RH_ELT_5_GR_02_0503_F_ZFR
Dachaufsicht (RHH): SAR_RH_ELT_5_GR_DA_0555_D_ZFR
Erdungsanlage:
Grundriss Erdgeschoss (RHH): SAR_RH_ELT_5_EL_00_0505_B_ZFR
Schnitt (RHH): SAR_RH_ELT_5_AS_ÜB_0506_B_ZFR
Planungsunterlagen
01 KG 443 Niederspannungsanlagen
01
KG 443 Niederspannungsanlagen
Technische Beschreibung
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen Alle nachstehenden Zählerschränke, Schaltanlagen, sowie Haupt- und Unterverteilungen sind als typgeprüfte Niederspannungsschaltgerätekombinationen nach DIN EN 61439-1, -2 auszuführen.
Die hier vorgeschriebenen Prüfungen sind schriftlich zu protokollieren und als Konformitätserklärungbei Abnahme vorzulegen.
Der Aufbau von Zähleranlagen ist vor ihrer Realisierung beim zuständigen Netzbetreiber projektbezogen genehmigen zu lassen.
Die Verteilungen sind so auszubauen, dass ein Nachrüsten von Geräten und Klemmen, den vorgegebenen Abmessungen entsprechend, jederzeit möglich ist. Die vorgegebenen Verteilungsabmessungen dürfen nicht unterschritten werden.
Sämtliche spannungsführenden Teile sind abzudecken und es sind ausschließlich Einbaugeräte mit berührungssicheren Anschlussklemmen zu verwenden.
Alle Einbaugeräte sind mit unverlierbaren Einzelbeschriftungen zu versehen (Gerätekurzzeichen und Funktion). Die Beschriftungen müssen so vorgenommen werden, dass sie unverwechselbar sind und mit den Planunterlagen übereinstimmen.
Überwachungs-, Bedienung- und Meldegeräte, die in den Schranktüren bzw. in Blenden montiert sind, müssen durch gravierte Schilder eindeutig beschriftet werden.
Bei den Einbaugeräten ist jeweils eine einheitliche Bauform eines Fabrikates zu verwenden.
Die Kosten für anteilige Verdrahtungskanäle, Verdrahtungen, Klemmen, Hilfs- und Verbindungsschienen in den Verteilungen sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren.
Leitungsführungsräume sind ausreichend zu dimensionieren, so dass die Kabel oder Leitungen entsprechend den Nennströmen der eingesetzten Geräte fachgerecht eingeführt und befestigt werden können.
Kabel- und Leitungseinführungen sind so auszubilden, dass die geforderte Schutzart der Verteilung erhalten bleibt.
Kabel- und Leitungsanschlüsse erfolgen grundsätzlich über Reihen- oder Etagenklemmen. Alle Adern sind auf Klemmen zu führen. Für Neutralleiter sind N-Trennklemmen zu verwenden. Die Kosten für sämtliche Klemmen, sowie für alle Kabel- und Leitungsanschlüsse sind bei den ausgeschriebenen Einbaugeräten einzukalkulieren.
Die Verteilungen sind komplett bestückt, mit allen Klemmen und Einbaugeräten, sowie mit allen Kabel- / Leitungsanschlüssen am Montageort aufgestellt und gegebenenfalls mit dem Bauwerk fest verbunden, anzubieten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AN immer eine vollfunktionsfähige Verteilung zu liefern hat, auch wenn entsprechende Details nicht ausdrücklich in den einzelnen Positionen beschrieben sind.
Für Hohlwand- und Unterputzverteilungen sind die notwendigen Ausschnitte bzw. Maurerischen mit einzukalkulieren.
Bei der Gehäusedimensionierung von Verteilungen ist für die Wärmelastberechnung davon auszugehen, dass eine Reserve von mind. 20% vorgehalten werden muss.
Zusätzlich zu den Revisionsunterlagen, gemäß den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), ist in jeder Verteilung der allpolige Stromlaufplan in einer Plantasche zu hinterlegen.
Alle folgenden LV-Positionen verstehen sich als:
komplett liefern, fachgerecht montieren und betriebsfertig anschließen.
Technische Beschreibung
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen
01.01 KG 443 Zähleranlage
01.01
KG 443 Zähleranlage
01.02 KG 444 Verlegesysteme
01.02
KG 444 Verlegesysteme
01.03 KG 444 Kabel und Leitungen
01.03
KG 444 Kabel und Leitungen
01.04 KG 444 Installationsdosen-/ geräte
01.04
KG 444 Installationsdosen-/ geräte
01.05 KG 444 Anschluss bauseitiger Geräte
01.05
KG 444 Anschluss bauseitiger Geräte
01.06 KG 444 Hauseinführung
01.06
KG 444 Hauseinführung
01.07 KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.07
KG 445 Beleuchtungsanlagen
01.08 KG 446 Erdungsanalgen und Potentialausgleich
01.08
KG 446 Erdungsanalgen und Potentialausgleich
02 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen KG 450
02
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen KG 450
02.01 KG 455 TV - Anlagen
02.01
KG 455 TV - Anlagen
02.02 KG 456 Brandmeldeanlage
02.02
KG 456 Brandmeldeanlage
02.03 KG 457 Telefon-/Übetragungsnetze
02.03
KG 457 Telefon-/Übetragungsnetze
03 Stundenlohnarbeiten / Sonstiges
03
Stundenlohnarbeiten / Sonstiges
03.01 Durchbrüche
03.01
Durchbrüche
03.02 Baustrom
03.02
Baustrom
03.03 Stundenlohnarbeiten
03.03
Stundenlohnarbeiten