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Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: j.wassmann@lsm-ingenieure.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
LSM Ingenieure
Adelheidstraße 3
30171 Hannover
Tel.: 0511 288692-13
E-Mail: k.meyer@lsm-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569-0
E-Mail: malandi@sp-planung.de
Vermesser:
Mentz Vermessung
Nordstr. 4
31157 Sarstedt
Tel.: 0566 6035-30
E-Mail: mentz@vermessung-mentz.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: 040 607726756
E-Mail: n.gnas@ci-experts.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Auf einem Teilstück des Flurstücks 91/19 der Flur 17, einem Teilstück des Flurstücks 95/24 der Flur 17 und einem
Flurstück 95/24 der Flur 17, Gemarkung Sarstedt werden auf einem ca. 2.949 m² großen Grundstück insgesamt 1
Mehrfamilienhaus mit ca. 14 Wohneinheiten und 4 Reihenhäuser in einer Zeile in massiver Bauweise errichtet.
Das Mehrfamilienhaus als auch die Reihenhäuser sowie Stellplätze (Zuordnung Mehrfamilienhaus) und Carports
(Zuordnung Reihenhäuser) sind über eine Zufahrt von der Giesener Straße zu erreichen.
Brandschutz
Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert.
Schallschutz
Die Anforderungen nach DIN 4109-1:2018-01 sind geeignet, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.
Bei dem Schallschutz finden die Bewohner im Allgemeinen Ruhe und müssen ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken, um Vertraulichkeit zu wahren. Schallschutz im eigenen Wohnbereich bspw. von Räumen
unterschiedlicher Nutzung (Arbeiten/Schlafen) wird nicht vereinbart.
Für den Schallschutz werden die, in nachfolgend aufgeführter Auflistung genannten
Kennwerte vereinbart. Die Kennwerte a.) bis j.) gehen über den Mindestschallschutz nach DIN
4109-1:2018-01 hinaus.
a.) Wohnungstrenndecken in Stahlbeton: R w e 57 dB;
L n,w d 45 dB
b.) Wohnungstrennwände: R w e 56 dB
c.) Treppenraumwände und Wände neben Hausfluren: R w e 56 dB
d.) Wohnungseingangstüren: R w e 37 dB (SK3)
e.) Treppenläufe und Podeste: L n,w d 47 dB
f.) Zulässige Schalldruckpegel aus haustechnischen Anlagen: LAF, max. d 27 dB(A)
g.) Decken unter Balkonen und Loggien: L n,w d 45 dB
h.) Zulässiger Schalldruckpegel aus Aufzugsanlagen: LAF, max, n. d 27 dB(A)
i.) Schachtwände von Aufzugsanlagen an
Aufenthaltsräumen. (Din 4109-1:2018-01) R w e 57 dB
j.) Schallschutz gegen Außenlärm nach DIN 4109 unter
Berücksichtigung des Schallschutzgutachtens
Die Anforderungen nach DIN 4109-1:2018-01 sind geeignet, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Bei dem Schallschutz finden die Bewohner im
Allgemeinen Ruhe und müssen ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken, um Vertraulichkeit zu wahren. Schallschutz im eigenen Wohnbereich bspw. von Räumen
unterschiedlicher Nutzung (Arbeiten/Schlafen) wird nicht vereinbart.
Innerhalb der Wohnungen kann auf Grund des Lüftungskonzeptes und zur Sicherstellung des Feuchteschutzes, z.B. durch Unterschnitte der Innentüren ein Schallschutz nicht
nachgewiesen werden. Es ist damit zu rechnen, dass es hierdurch, je nach Nutzungsverhalten, zu Schallübertragungen zwischen den Räumen in einer Wohnung kommen kann.
Diese Schallübertragungen stellen keinen Mangel dar.
Die Berücksichtigung des Schallschutzgutachtens findet vollumfänglich statt
Wärmeschutz
Die Dimensionierung der Dämmschichten, der Fenster, der Außentüren und die Auswahl der Haustechnik erfolgen so, dass die Anforderungen des Effizienzhaus-Standard 55 aus dem ab
01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden.
Gebäudekonstruktion
Fassade
Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst.
Bei der Putzfassade werden außenseitige Wärmedämmplatten mit einer ca. 1 cm starken, armierten Putzschicht oder mit Meldorfer Flachverblender nach Farbfestlegung des Bauträgers ausgeführt.
Nicht verputzte Außenbauteile, ausgenommen Stahlbetonfertigteile, werden nach Farbgestaltung des Architekten gestrichen.
Fenster
Die Fenster und Fenstertüren werden als verglaste Kunststofffenster (gemäß Farbkonzept des Architekten) mit Isolierverglasung ausgeführt. Die Fenster erhalten Dreh Kipp-Beschläge und Edelstahl-Griffe, Fabr. Hoppe Amsterdam oder gleichwertig, im Erdgeschoß Hoppe Amsterdam, Alu-Griffe abschließbar; Balkontüren mit Griffmuscheln außen.
Im Erdgeschoss in den Wohnräumen werden verschließbare Griffoliven (weiß mit Schließknopf) installiert.
Wohn- und Schlafräume in Klarglas. Bad und Gäste-WC transluzent (durchscheinend).
Nach Erfordernis des Sommerlichen Wärmeschutzes erhalten ggf. einige Fenster alternativ oder zusätzlich eine Sonnenschutzverglasung.
Alle Fensterelemente auf der Süd- und Westseite innerhalb des Hauses erhalten elektrisch betriebene Rollläden als aufgesetzte, von innen überputzbaren Rollladenkästen mit Kunststoffpanzer. Die Fenster auf der Ostseite werden für einen optionalen außenliegenden Sonnenschutz (Kunststoffrollläden) vorbereitet. Diese können als Sonderwunsch zusätzlich beauftragt werden. Die Fenster auf der Nordseite erhalten keinen außenliegenden Sonnenschutz und werden dafür auch nicht vorgerüstet. Die Kellerersatzraumfenster, und Treppenhausfenster erhalten keine Rollläden. Der Verkäufer behält es sich vor bei Fenstern mit einem Rollladen auf die Sonnenschutzverglasung zu verzichten.
Falls konstruktiv erforderlich, werden die Rollladenelemente zweiteilig ausgeführt. Flucht- und Rettungsfenster erhalten zusätzlich eine Nothandkurbel. Farbgestaltung nach Vorgabe des Bauträgers bzw. Architekten.
Fensterbänke
Innen: Agglo Marmor oder gleichwertig in erforderlicher Größe und Stärke. Farbe nach Auswahl des Käufers gemäß Ausstattungskatalog.
Im Bad und Gäste WC werden diese, sofern sich unter dem Fenster Wandfliesen befinden, stattdessen ebenfalls gefliest.
Bodentiefe Fenster erhalten keine Innenfensterbank.
Die Fenster im Technikraum und in den Abstellräumen im Erdgeschoss erhalten keine innenliegenden Fensterbänke.
Außen: Aluminiumfensterbänke nach Farbfestlegung des Bauträgers.
Brüstungsfenster in ebenerdigen Abstellräumen, außerhalb der Wohnung, erhalten mindestenes eine Fensterbank aus Betonwerkstein.
Hauseingangstüren
Die Türanlage wird als Aluminium- oder Kunststoff-Rahmentür mit einer Isolierverglasung nach dem Brandschutzgutachten und dem Energieeinsparnachweis nach GEG ausgeführt.
Die Beschichtung und Farbgebung erfolgt nach Wahl des Bauträgers.
Die Tür erhält einen Drehtürantrieb mit Doppelfedersystem sowie Windlastregelung, Paniksystem, Motorschloss
mit Rückmeldekontakt, einen Radarbewegungsmelder - richtungserkennend - und einen einem Schlüsselschalter außenseitig (integriert in die Fassade).
Innenseitig befindet sich ein Taster zum Öffnen der Eingangstür.
Beschläge und Drückergarnituren nach Wahl des Bauträgers. Der Einbruchschutz erfolgt in Anlehnung an die Widerstandsklasse RC 2 N ohne Verglasung nach PA der DIN-Norm EN 356.
Türen im Gemeinschaftseigentum
Die Türen innerhalb des Gemeinschaftseigentums werden entsprechend den behördlichen Bestimmungen und Brandschutzanforderungen eingebaut.
Dabei handelt es sich um einflügelige Stahltüren mit Zarge, die feuerverzinkt und lackiert sind. Die Farbgestaltung erfolgt nach Wahl des Bauträgers. Sie werden mit den erforderlichen Beschlägen ausgestattet. Für die Schleusentüren zur Tiefgarage werden Obentürschließer installiert, die gegebenenfalls motorisch unterstützt sind, sowie ein Schloss mit Blindzylinder montiert. Nach Wahl des Bauträgers können manche Türen Glasausschnitte erhalten.
Wohnungseingangstüren
Die Wohnungseingangstüren, mit einer Höhe von etwa ca. 2,13 m, sind mit einem Vollspantürblatt ausgestattet, das in einer lackierten Stahlzarge mit schalltechnisch wirksamer, umlaufenden Falzdichtung eingebaut ist. Die Türen verfügen über einen Profilzylinder, der Teil der Schließanlage mit Sicherungskarte ist, sowie über einen Türspion und eine Sicherheits-Türdrückergarnitur aus Leichtmetall. Die Oberfläche ist wohnungsinnenseitig weiß, außenseitig nach Wahl des Bauträgers jeweils mit CPL-Beschichtung.
Absturzsicherungen
Vor bodentiefen Fenstern ohne feststehendes Element wird eine Schlosserkonstruktion als Absturzsicherung gemäß Architektenplanung ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu
informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der
Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß
verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den
Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend,
spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe
vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren.
Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger
Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu
nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen
abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass
Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen.
Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen
Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung
klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung
über ein Nebenangebot Gültigkeit.
Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung,
Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche
Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt
gekennzeichnet sind.
Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen
Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu
übergeben.
Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung
des AG statt.
Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG
beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik,
Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte
Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen
der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im
Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt.
Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG
protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und
zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen
verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über
ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.
Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante
Übereinstimmung durch.
Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit.
Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial
und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben.
Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der BaustelleDie Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben.
Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt.
Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner
Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren
Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann.
Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in
Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die
Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach,
ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend
zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die
Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung
ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben
nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG
schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es
sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß
besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird
die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und
Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen.
Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer
angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als
Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht
werden.
Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 %
der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der
Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der
Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der
Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den
AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt.
Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt
von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm
schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2
VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer
Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen
Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des
Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen.
Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der
Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine
vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B.
Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als
Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten
Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,die Art der Leistung,die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene
Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige
Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto
der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an
den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an
den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung
notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Gerüstbauelemente inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladen und Aufbau auf der Baustelle, die Vorhaltung während Nutzung durch den AG sowie der Rückbau und das Abfahren von der Baustelle inkl. aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungsort und aller zum Aufbau benötigten Materialien, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Folgende Leistungen sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet:
Alle Transport- und Gerätekosten, inkl. Anfahrten bezüglich des zeitversetzten AufbausSchutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft, die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften.Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche ausgeschriebene Leistungen. Sämtliche Verbindungsmittel, inkl. Eckausbildungen und Bohlen zum Ausgleich des Untergrunds Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN EN 12810-1: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: ProduktfestlegungenDIN EN 12810-2: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: besondere Bemessungsverfahren und NachweiseDIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und BemessungDIN 4420-1: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und BemessungDIN 4420-3: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre RegelausführungDIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführungsowie sind nachfolgende Vorschriften, Regelwerke und Richtlinien zu beachten und einzuhalten:
Die jeweils gültige LandesbauordnungDie ArbeitsstättenverordnungDie UVV (Unfallverhütungsvorschriften)Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121)Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1)Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663)DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und SchutzgerüstenDGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei BauarbeitenDGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen.
Baustelleinrichtung
Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren.
Ausführung
Allgemein erfolgt der Aufbau der Fassadengerüste, wenn die Auffüllungen zu den Außenwänden eingebracht und verdichtet wurden.
Der AN muss davon ausgehen, dass die Gerüststellung in Abhängigkeit zum Fortschritt des Rohbauwerks erstellt wird - das bedeutet, dass der Gerüstbau in mehreren Teilabschnitten, geschossweise, erfolgt. Die angebotenen Einheitspreise sind so zu kalkulieren, dass die Anlieferung und der Aufbau der Fassadengerüste etappenweise erfolgt.
Eventuell benötigte Lagerflächen seitens des AN sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen.
Pro Gerüstseite wird durch den AG ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben. Das Gerüst ist an diesen Punkten zusätzlich zu verstreben und mit der Rohbauwand zu verankern.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der AN dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung des AG zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung bei ungünstigen Wetterverhältnissen geschossweise verlangt werden. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind etwaige Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen.
Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung sind im Zuge des Abbaus der Gerüste mit Stopfen zu verschließen.
Rechnungsprüfung und Abrechnung
Für die Rechnungsstellung von Abschlägen, Teilleistungen und Fertigstellung sind seitens des AN nachfolgende
Punkte zu beachten:
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile bzw. abgeschlossene Leistungen.Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen.Seitens des AG werden nur kumulierte Rechnungen akzeptiert.Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen.Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Ausführungsfristen
Die Ausführungsfristen richten sich bei einer Beauftragung nach dem gesondert zu vereinbaren Terminplan. Gegebenenfalls im Vorgabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) gelten als vereinbarte Vertragsfristen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Lageplan: SAR_MH_AC2_5_BE_XX_0250_A_FRG_BaustelleneinrichtungsplanGrundriss Erdgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_00_0001_M_FRGGrundriss 1. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_01_0002_K_FRGGrundriss 2. Obergeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_02_0003_L_FRGGrundriss Staffelgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_03_0004_L_FRGGrundriss Dachgeschoss: SAR_MH_AC2_5_GR_DA_0015_C_FRGSchnitt C-C: SAR_MH_AC2_5_AS_CC_0007_E_FRGSchnitt E-E: SAR_MH_AC2_5_AS_EE_0010_M_FRGAnsicht Nord: SAR_MH_AC2_5_AN_NN_0013_F_FRGAnsicht Ost: SAR_MH_AC2_5_AN_OO_0014_E_FRGAnsicht Süd: SAR_MH_AC2_5_AN_SS_0012_F_FRGAnsicht West: SAR_MH_AC2_5_AN_WW_0015_E_FRG
Planungsunterlagen
1 Fassadengerüste
1
Fassadengerüste
1.__. 10 Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 10 m Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst),
alle Gerüstlagen genutzt, mit systemintegriertem vorlaufenden Geländer,
letzte Gerüstlage auf Niveau OK Attika roh, inkl. Umwehrung auf letzter Gerüstlage,
Gerüstlagen mit innenliegenden Leitergängen und Klappen, gemäß TRBD 2121-1,
Gerüstkonstruktion mit Belägen, die Um- bzw. Ausbau jederzeit ohne technischen Mehraufwand ermöglichen,
Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen des Rohbaus / Putz - und WDVS-Arbeiten/ Fenster- und Dachdeckerarbeiten
Einbaulage: alle Fassadenseiten
Lastklasse: 3
Breitenklasse: W 09
Höhenklasse: H2
Anzahl Gerüstlagen: 5 Stück
Standfläche: verdichteter Baugrund, waagerecht auf Gelände über Lastverteiler belastbar
Verankerungsgrund: KS-Mauerwerk / in kleinen Teilen Stahlbeton
Einzurüstende Höhe: bis ca. 10 m
Grundstandzeit: 28 Wochen
liefern, sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und statischem Einzelnachweis aufbauen, Verankerung nach Wahl AN, mit auf den Ankergrund abgestimmten Verankerungsmitteln, inklusive Ausbildung aller Vor- und Rücksprünge, Eckausbildungen im Bereich von hervorstehenden Balkonen, während der Grundstandzeit vorhalten,
nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
1.__. 10
Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 10 m
385.00
m2
1.__. 20 Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 6 m Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst),
wie zuvor beschrieben, jedoch:
Einbaulage: Fassade West, Nord, Süd, Bereich Dachterrasse,
Fassade West, Bereich Balkone
EG bis OK Geschossdecke über OG
Anzahl Gerüstlagen: 3 Stück
Einzurüstende Höhe: bis ca. 6 m
liefern, wie zuvor beschrieben aufbauen, während der Grundstandzeit vorhalten,
nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
1.__. 20
Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 6 m
307.00
m2
1.__. 30 Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 4 m Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst),
wie zuvor beschrieben, jedoch:
Einbaulage: Fassade West, Bereich Dachterrasse und Balkone
OK Geschossdecke über OG bis OK Attika roh
Anzahl Gerüstlagen: 2 Stück
Einzurüstende Höhe: bis ca. 4 m
Grundstandzeit: 20 Wochen
liefern, wie zuvor beschrieben aufbauen, während der Grundstandzeit vorhalten,
nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
1.__. 30
Arbeitsgerüste (Fassadengerüst), BK W09, LK 3, H2, Höhe bis 4 m
72.00
m2
1.__. 40 Arbeitsgerüste (Fassadengerüst) - verlängerte Gebrauchsüberlassung Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 und als längenorientiertes Standgerüst (Fassadengerüst),
wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 40
Arbeitsgerüste (Fassadengerüst) - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
764.00
m2Wo
1.__. 50 Zulage Arbeitsgerüste (Fassadengerüste) für Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm Belagsverbreiterungen, innenseitig, einschl. dreiteiligem Seitenschutz, für alle Gerüstlagen,
gemäß TRBS 2121-1 und DIN EN 12811-1, als Zulage des zuvor beschriebenen Arbeitsgerüsts (Fassadengerüst),
Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen des Rohbaus
Konsolbreite: ca. 30 cm
Grundstandzeit: 14 Wochen
liefern, nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers einbauen,
während der Grundstandzeit vorhalten,
nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren,
Ausbau der Gerüstverbreiterungen sukzessive nach Fortschritt der Fassadenarbeiten (WDVS),
Abrechnung nach laufendem Meter Gerüstverbreiterung.
1.__. 50
Zulage Arbeitsgerüste (Fassadengerüste) für Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm
22.87
m
1.__. 60 Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm - verlängerte Gebrauchsüberlassung Belagsverbreiterungen wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 60
Gerüstverbreiterungen, innenseitig, ca. 30 cm - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
22.87
mWo
1.__. 70 Treppenaufgänge am Gerüst, LK 3, Höhe bis 10 m Treppenaufgang für zuvor beschriebenes Arbeitsgerüst (Fassadengerüst),
als Aufstieg zum Erreichen hochgelegener Arbeitsplätze,
Treppenaufgang von Standfläche (GOK) bis zur obersten Gerüstlage,
gemäß TRBS 2121-1 als Zugang für alle Gerüstnutzer,
mit Podesten alle 2 m Höhe, Laufbreite über 0,5 bis 0,75 m,
Einbaulagen: nach Angabe örtlicher Bauleitung
Lastklasse: 3
Höhe über GOK: ca. 10 m (letzte Gerüstlage)
Grundstandzeit: 28 Wochen
liefern, sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und statischem Einzelnachweis aufbauen, Verankerung am zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst,
während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder abbauen und abfahren.
1.__. 70
Treppenaufgänge am Gerüst, LK 3, Höhe bis 10 m
1.00
Stk
1.__. 80 Treppenaufgänge am Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung Treppenaufgänge am Gerüst wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 80
Treppenaufgänge am Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
1.00
StkW
1.__. 90 Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf Gitterplane für Gerüste aus Polyethylen, reiß- und wetterfest, mit Ösen, Ösenabstand ca. 10 cm,
Farbe Gitterplane: Weiss / Transluzent (Lichtdurchlässig)
Gewebestärke Gitterplane: ca. 170 g/m2
Zugfestigkeit Gitterplane: ca. 515 N/5 cm
Reißfestigkeit Ösen: ca. 410 N
Grundstandzeit: 14 Wochen
inkl. Gerüst-Konstruktion liefern, gemäß Bild sturmsicher am Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) befestigen,
während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
[Bild]
1.__. 90
Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf
123.72
m
1.__. 100 Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 100
Wetterschutz mit Gitterplane am Gerüstkopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
123.72
mWo
1.__. 110 Seitenschutznetze Seitenschutznetze aus hochfestem Polypropylen (PP) nach DIN EN 1263-1,
Schutznetzsystem: U
Netzklasse: A2
Energieaufnahme: mind. 4,14 kJ
Maschenweite: max. 100 mm
Grundstandzeit: 24 Wochen
liefern und ab erster Gerüstlage sukzessive mit Fortschritt des Rohbaus geschossweise,
sturmsicher und straff gespannt mit Befestigungsmitteln nach Wahl AN,
(eine Befestigung mittels Kabelbindern oder Bindedraht ist unzulässig),
an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) vertikal befestigen,
während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung
des AG wieder ausbauen und abfahren.
1.__. 110
Seitenschutznetze
O
1.00
m2
1.__. 120 Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung Seitenschutznetze wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 120
Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
1.00
m2Wo
1.__. 130 Isolierplane, Winterbau Vollflächige Gerüstbekleidung aus gitterverstärkter Gerüstplane mit Luftpolsterfolie,
als Winterbau-Schutzmaßnahme,
Grundstandzeit: 8 Wochen
liefern und an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüst (Fassadengerüst) vertikal befestigen,
während der Grundstandzeit vorhalten und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung
des AG wieder ausbauen und abfahren.
1.__. 130
Isolierplane, Winterbau
O
764.00
m2
1.__. 140 Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung Isolierplane, Winterbau, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
1.__. 140
Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
764.00
m2Wo
2 Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
2
Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
2.__. 10 Raumrüstung Treppenhauskopf, 1,40/2,50/4,00 Raumrüstung in Treppenhauskopf, einschl. Arbeitsplattform, als Raumfachwerkgerüst,
teilweise auf Podesten und Stufen aufgestellt,
Verwendungszweck: Einrüstung für Leistungen der Innenputz- und Malerarbeiten
Einbaulage: Treppenhäuser, letzte Etage
Anforderung: Arbeitsgerüst nach DIN 4420-1
Lastklasse: 3
Breite: bis 1,40 m
Länge: bis 2,50 m
Höhe: bis 4,00 m
Grundstandzeit: 8 Wochen
liefern, gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung Hersteller / statischem Nachweis,
inkl. aller notwendigen Aussteifungen, einbauen, während der Grundstandzeit vorhalten
und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
2.__. 10
Raumrüstung Treppenhauskopf, 1,40/2,50/4,00
1.00
Stk
2.__. 20 Raumrüstung Treppenhauskopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung Raumrüstung in Treppenhauskopf, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
2.__. 20
Raumrüstung Treppenhauskopf - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
1.00
StkW
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
3.__. 10 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
3.__. 10
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
O
1.00
h
3.__. 20 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
3.__. 20
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
O
1.00
h