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Objektbeschreibung Bei dem Gebäude Hauptstraße 337 in 79576 Weil am Rhein, handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude, welches sich auf dem Gelände der Einkaufinsel Weil am Rhein befindet und direkt mit dem Untergeschoss an die Tiefgarage (Einfahrt) / an das Einkaufzentrum angrenzt. Das Erdgeschoss wird zukünftig den Gastronomiebereich für asiatisches Essen, einen inneren Sitz-/ Speisebereich für 195 Gäste beherbergen. Zusätzlich werden sich auf der Terasse 154 Sitzplätze mit Tischen befinden. Weiterhin werden sich im Erdgeschoss noch die Sanitärräume, die Küche, eine Spülküche, ein Entsorgungsbereich, ein Aufzug, sowie 2 Treppen-/ Räume mit Verbindung in den Keller befinden. Die Außenfassade soll zu größeren Teilen aus Glas bestehen und umfasst das Erdgeschoss mit ca. 500m2.
Das Untergeschoss dient vorrangig als Lager und Kühl-/ Technikbereich mit Sanitärräumen, Umkleiden und einem Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter sowie einem Büro. Ebenfalls untergebracht ist hier der untere Anschluss des Aufzuges und die 2 Treppen-/ Räume. Die Grundfläche des Untergeschosses beträgt ca. 180m2.
Objektbeschreibung
06 Maler- und Lackierarbeiten
06
Maler- und Lackierarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackiererarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,
ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,
ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung
der Beschichtungssysteme für die beschriebenen
Untergründe,
Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der
Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,
Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei
der Auswahl der Beschichtungssysteme,
Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Aufbringreihenfolge,
Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und
Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363,
Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit,
bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige
Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und
Farbechtheit,
Schützen der Flächen gegen Veränderung durch
Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische
Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich
Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte
desselben Herstellers und derselben Produktlinie
verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei
nicht
eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die
Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für
Bauteile
und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet.
Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden,
Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern,
Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten
und
eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner
Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und
nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im
Außenbereich für vorhandene Hausnummern,
Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind
deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig
zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch
Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am
Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung
silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch
Abkleben zu
schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln
auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der
Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht
zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von
Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis
verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker
Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls
ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung
durch Planen o. Ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim
Abrüsten entstehen, sowie zum Schließen von
Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der
Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der
AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der
Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 %
eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln
und nach landesrechtlichen Bestimmungen
abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt
entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als
gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur
Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im
umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und
dergleichen sowie
auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete
Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem
Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu
beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter
u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst
nach ihrer
Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel
beschichtet sind.
Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage
sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem
ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw.
vorzubehandeln.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten
schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung
(Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die
Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei
Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser
Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff
enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die
Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels
vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend
nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder
Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf
den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich
grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung
auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen
angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei
ein fließender Übergang möglich ist, für deckende
Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert <
80
dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder als künstliche
Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind
Oberflächen
streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und
nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse
mit
einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in
passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden
Anstrichen ist
zuvor eine Absprache mit dem AG erforderlich.
Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im
Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in
Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit
Winkelschleifern, rotierenden
Bürsten etc. ist unzulässig.
Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht
gewässert werden.
Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist
eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen.
Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt
werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass
unbeteiligte
Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das
Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder
Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller
mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die
Oberflächen
nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauten sind keine
Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das
Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen
Walzhaut
sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch
Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher
Zustimmung durch den AG angewendet werden.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle
Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für
die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers
auszuführen. Abweichungen bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des AG.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden,
soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender
Ausführung hergestellt.
Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und
später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen
entsprechenden Anstrich, besonders unter dem
Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch,
wenn die
Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä.
versehen werden.
Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen,
waschfesten Anstrich.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung
erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte
Isolierungen
wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen.
Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig
serienmäßig geliefert werden, erhalten einen
einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer
einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist,
zu liefern.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch
trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach
DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt
der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung
unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als
mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume
als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.2 Besondere Ausführung
3.2.1 Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung
Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine
Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß
Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein)
vorzulegen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den
nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein
und darf
bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere
Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet
oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so sind
die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender
Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten:
Die Grundbeschichtung muss den
Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten
die für den
Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.
Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht
überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener
Verzinkung).
Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum
Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN
ISO 2409 ist durchzuführen.
Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über
ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene
Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch
Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt
sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten
Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt.
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken
je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden
Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß
Herstellervorschrift und Zulassung zu ermitteln. Dies
gilt auch für die
Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen
Beschichtungen,
U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein,
damit der Ausführende weiß, welche
Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen,
Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der
Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch
regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung
keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Auf
schäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall
behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen.
Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten
Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger
Stelle
anzubringen, welches aufweist:
Zulassungsnummer und Aussteller,
Ausführungsdatum,
Name und Anschrift der Firma des AN,
Anzahl der Schichten,
Gesamtdicke der Trockenschicht,
Art der Schlussbeschichtung,
Datum der nächsten Prüfung,
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder
Beschichtungen.
3.2.2 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind vollständig vom Untergrund
zu entfernen. Ein Überstreichen dieser Untergründe ist
absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets
vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende
Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen
ist zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor
Anstrichsausführung abzusaugen.
Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu
verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des
Grundanstriches nach ausreichender Trocknung
abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist
der
Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob
eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind
vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor
Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber
erforderlich.
Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der
ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung.
Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser
- auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit
geeigneter Spachtelmasse zu schließen.
3.2.3 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt
werden können, ist der AG darauf hinzuweisen und seine
Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die
Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn
Bestandstapeten verbleiben.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit
anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt
werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das
gilt entsprechend für das Überkleben elastischer
Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des
Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden,
sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen
und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an
einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges
Überkleben ist
dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht
anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die
Faserstrukturen
bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer
zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und
Farbunterschiede
auftreten können, so sind die Einzelteile aus
verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der
Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und
um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.2.4 Fenster-Renovierungsanstriche
Die gesamte Ausführung erfolgt mindestens in Umfang
und Qualität gemäß BFS-Merkblatt Nr. 18.
Im unteren Höhendrittel des Fensters sind alle
Altanstriche außenseitig zustandsunabhängig bis auf
das rohe
Holz vollständig zu entfernen, der Beschichtungsaufbau
ist ab dem Schutzgrund neu aufzubauen.
Vorhandene Fügefugen sind keilförmig aufzuweiten und
mit Fugenfüllmasse beschichtungssystemimmanent zu
verfüllen.
Alle annähernd horizontalen Holzkanten sind vom AN mit
einer Schräge > 15° im Zuge der Schleifarbeiten
auszuarbeiten, sodass eine zuverlässige Entwässerung
gewährleistet ist.
Soweit Farbabtrag durch Schleifen erfolgt, sind
lediglich Bandschleifgeräte mit Schliffrichtung in
Holzfaserrichtung zulässig; nur in Eckbereichen dürfen
Exzenterschleifer zum Einsatz gelangen.
Der AN prüft sämtliche Glasversiegelungen auf
Ablösung, Versprödung und Funktionsfähigkeit. Nicht
intakte
Glasversiegelungen sind vollständig zu entfernen und
mit überstreichfähiger Dichtstoffmasse zu erneuern.
3.3 Sonstiges
Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige
kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der
schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit
einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen.
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt
jeweils 1 Liter Orginalgebinde für
Ausbesserungsarbeiten
unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist
mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
06.01 Vorbereitende Arbeiten
06.01
Vorbereitende Arbeiten
06.02 Innenbeschichtung
06.02
Innenbeschichtung
06.03 Lackierarbeiten
06.03
Lackierarbeiten
06.04 Stundenlohnarbeiten
06.04
Stundenlohnarbeiten
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