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Objektbeschreibung Bei dem Gebäude Hauptstraße 337 in 79576 Weil am Rhein, handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude, welches sich auf dem Gelände der Einkaufinsel Weil am Rhein befindet und direkt mit dem Untergeschoss an die Tiefgarage (Einfahrt) / an das Einkaufzentrum angrenzt. Das Erdgeschoss wird zukünftig den Gastronomiebereich für asiatisches Essen, einen inneren Sitz-/ Speisebereich für 195 Gäste beherbergen. Zusätzlich werden sich auf der Terasse 154 Sitzplätze mit Tischen befinden. Weiterhin werden sich im Erdgeschoss noch die Sanitärräume, die Küche, eine Spülküche, ein Entsorgungsbereich, ein Aufzug, sowie 2 Treppen-/ Räume mit Verbindung in den Keller befinden. Die Außenfassade soll zu größeren Teilen aus Glas bestehen und umfasst das Erdgeschoss mit ca. 500m2.
Das Untergeschoss dient vorrangig als Lager und Kühl-/ Technikbereich mit Sanitärräumen, Umkleiden und einem Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter sowie einem Büro. Ebenfalls untergebracht ist hier der untere Anschluss des Aufzuges und die 2 Treppen-/ Räume. Die Grundfläche des Untergeschosses beträgt ca. 180m2.
Objektbeschreibung
08 Dachabdichtungsarbeiten
08
Dachabdichtungsarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur
Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531
und
Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen
Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine
Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den
Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der
langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung
dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet
und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet
wird.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet,
soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich
abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der
ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität
bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die
Überprüfung hat auch hinsichtlich der
Materialkompatibilität zu
geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für
Dachbeläge und -befestigungen,
Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und
Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit
bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht
vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang,
Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm
gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu
versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte
Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG
bei Erfordernis ab,
Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch
für Anstaubewässerung und erkennbar
nachfolgende Dachbeläge
Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes,
insbesondere im Bereich oberhalb von
Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten
Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des
Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der
Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen
Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial
bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten
Unterbrechungen die zum
Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu
schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen
des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung
vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei
Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig
entstehenden
Weißrost zu vermeiden.
3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der
Dachabdichtungsarbeiten
Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu
schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein
Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist
besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut
vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen
eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN
für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre
erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als
Notabdichtung auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss
vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert
eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist
dem
AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen,
Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht
durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte
beschädigt werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen
Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit
mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem
Quergefälle
ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 %
vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht
innerhalb der
Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung
herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein
ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die
konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich
der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der
Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in
der
Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie
nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
Die Oberkante von Maschinenfundamenten und
Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm
über dem Dachaufbaupaket einschließlich
Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der
Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu
gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten,
teilt der AN
dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten
mit und meldet Bedenken hiergegen an.
Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt
werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten,
die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden.
Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen,
Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei
gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert
die
Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor
Ausführung. Die Wärmedämmung unter den
Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm
Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden
Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden,
um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung
unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet
der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor,
so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit.
3.4 Untergrund
Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von
Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und
mit
einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu
versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung
größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu
verwenden.
Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen
Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen
vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu
entfernen oder durch Trennlagen abzudecken.
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den
Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen
auszugleichen.
3.5 Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen
Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene
nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00
m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu
zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen
zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung
zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer
Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine
Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der
Dichtigkeit.
3.6 Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu
verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur
dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits
überdeckt werden.
An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf
die Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der
Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu
reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung
entsteht, die den Wasserablauf behindert.
Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum
mineralisch und nicht brennbar auszubilden.
An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen
brandschutzqualifizierter Bauteile gegen sind in
Anlehung an
DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem
Mindestumfang auszuführen:
B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung
1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30
cm
B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30
cm
Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der
Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der
Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden
Flächengewichte zu wählen.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein.
Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung
2-lg.
mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen
von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind
sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen.
Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen
verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen
etc., sind
nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne
besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei
Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern,
Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung
zu kaschieren.
Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur
in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind
unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte
extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig.
3.7 Mechanische Befestigungen
Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen
sind entsprechend den Flachdachrichtlinien
vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf
Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der
AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an
den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann.
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente
ausschließlich in Überdeckungsbereichen
vorzusehen.
3.8 Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder
Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche
Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu
aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen,
um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu
gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand
eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies
betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an
Attiken.
Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen
(z. B. Roste) herausnehmbar sein.
Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher
Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren
Bemessung.
3.9 Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen
bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit
spannungsfrei aufgenommen werden können.
Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon
sind
auch Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden
Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu
können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes
Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens
40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts
Abweichendes geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis
auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder
Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene
bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der
Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen
dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung
durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in
Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen
auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes
abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in
Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen
und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung
abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da
diese vom
ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die
Wand genagelt werden und damit die gerade
erstellten Abdichtungen zerstört werden.
Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur
Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind
nicht zulässig.
3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege
Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines
Nebenangebotes von den ausgeschriebenen
Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten
aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu
erbringen.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung
lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN
führt, auch
bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA,
unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den
Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche.
3.11.1 Vollständigkeit
Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit
einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich
einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage-
und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc.
als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung
eingearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil,
wenn sie ausdrücklich beschrieben sind.
3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig
dicht zu verkleben.
3.11.3 Ausführung der Anschlüsse
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern
und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten
potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu"
verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
Aufsetzkranz: AN
Eindichten: AN
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN
Motor, Antrieb: AN
Steuerung: AN
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN
UP-Verkabelung: bauseitig
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.12 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
3.13 Absturzsicherungen
Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in
wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den
Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die
Abdichtung.
3.14 Beläge und begehbare Dächer
3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz
Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit
thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen
Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion
ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel.
Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen,
nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im
laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke >
25 mm.
Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert
eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem
Schraubbild.
Unterkonstruktion aus thermobehandelten,
FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge
80 mm.
Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern
aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12
cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt.
3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein
Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne
geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund
auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf
Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den
Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen
eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit
Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind
Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN
rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten
Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig
vor
Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute
Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen.
Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die
Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und
gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in
der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die
Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die
Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und
nur
nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur
Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder
Rinnen
ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN
Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl
zu
verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft
in ihrer Lage fixieren.
Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von
Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut
werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch
eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere
Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen
sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere
Ausführungsart
ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb
verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig
umlaufend
wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger
Breite erhalten.
Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich
des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für
Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für
Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4
ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene
Material nicht die
diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung,
so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher
Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
08.01 Vorbereitende Arbeiten
08.01
Vorbereitende Arbeiten
08.02 Abdichtung und Dämmung
08.02
Abdichtung und Dämmung
08.03 Beläge
08.03
Beläge
08.04 Einbauteile
08.04
Einbauteile
08.05 Flüssigabdichtung
08.05
Flüssigabdichtung
08.07 Wartung
08.07
Wartung
08.08 Stundenlohnarbeiten
08.08
Stundenlohnarbeiten
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