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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
AG Auftraggeber AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
ASR Arbeitsstättenrichtlinie
AVV Verordnung über Europäisches Abfallverzeichnis
LBauO NRW Landesbauordnung NRW
BE-Plan Baustelleneinrichtungsplan
BGF Brutto-Grundfläche
BRI Brutto-Rauminhalt
BVB Besondere Vertragsbedingungen
DD Deckendurchbruch
WD Wanddurchbruch
einschl. einschließlich/ inklusive
HDW Hochdruchwasserstrahlen
LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
LBauO LandesBauOrdnung
LSB Lernschwimmbecken
MZB Mehrzweckbecken
o.ä. oder ähnliches
o.glw. oder gleichwertig
OÜ Objektüberwachung des AG
psch pauschal
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
ü. NHN über Normalhöhennull (Höhenbezug)
- Ende Abkürzungsverzeichnis -
AG Auftraggeber
HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad
1. LAGE der Baustelle/Grundstück:
Hardtbergbad
In der Dehlen 6
53125 Bonn Duisdorf
Flur 14,
Flurstück 903
Gemarkung: Duisdorf
2. GEBÄUDEDATEN, FLÄCHEN, KUBATUREN,
Gebäudeklasse 5
Grundstücksfläche: 36.950 m²
Höhe 0.00 = 144,07 üNHN
Anzahl der Vollgeschosse: 2,im Neubaubereich zusätzl. Teilunterkellerung für
Technikbereiche
Windzone 2 gem. DIN EN 1991-1-4
Geotechnische Kategorie 2
Erdbebenzone 1, Untergrundklasse T, Baugrundklasse C
Verkehrslast in allen Gebäudeteilen: 5,0 kN/m²
3. ALLGEMEIN
Das Hardtbergbad stammt aus dem Jahr 1968 und wurde im Stadtbezirk Hardtberg der
Stadt Bonn zunächst als Hallenbad mit Sport- und Lehrschwimmbecken als 2-
geschossiger Baukörper errichtet.
Das Grundstück grenzt im Süden an das Bundesministerium für Verteidigung, das
den Bereich der Hardthöhe umfasst. Nördlich und westlich schließt der
topografisch geprägte, waldähnliche Natur- und Erholungsbereich des Hardtberges
an.
1980 wurde das Hallenbad auf Grundlage eines Wettbewerbs um den Freibadteil mit
drei Außenbecken erweitert, die in den hangförmigen Landschaftsraum des
Hardtberges eingebettet wurden. Ein Kletterwald sowie ein Wasserspielplatz
entlang eines natürlichen Bachlaufs ergänzen das Freizeitangebot auf dem
Grundstück.
Die Anlage zieht aus der topografischen Lage mit den gestuften Sonnenterrassen
und Treppenanlagen ihren eigenen Charakter und Charme und ist Ausdruck ihrer
Zeit.
Das Hardtbergbad ist das höchstgelegene Bad von Bonn und das einzige kombinierte
Hallen- und Freibad der Stadt.
Das Grundstück fällt nach Norden zum Freibadbereich hin ab. Zur südlichen
Erschließungsseite entspricht das Geländeniveau dem Niveau des Erdgeschossbodens
0.00 = + 144.07 üNHN
Zum Freibadbereich hin entspricht das direkt angrenzende Geländeniveau dem
Niveau des Untergeschossbodens -3.47 m.
Im weiteren Grundstücksbereich terrassiert sich das Gelände entsprechend der
Topografie und fällt weiter zu en Außenbecken hin deutlich ab.
Die Grundfläche des Bestandsbaukörpers beträgt ca. 77.30 m x 33.30 m, die
Attikahöhe des Gebäudeteils mit Eingangs, Umkleide- und Personalbereich sowie
Lehrschwimmbecken und neuem Hubbodenbecken liegt bei + 148.28 üNHN.
Das entspricht einer oberirdischen Gebäudehöhe von ca. 4.21 m auf der Südseite
und ca. 7.68 m auf der Nordseite.
Der Baukörper des Sportschwimmbeckens hat eine Attikahöhe bei + 151,00 bis +
151,77 und eine Firsthöhe bei + 153,66 üNHN.
Das entspricht oberirdischen Gebäudehöhen auf der Südseite von ca. 7.0 m bis
8.77 m im Attikabereich und ca. 9.60 m im Firstbereich.
Auf der Nordseite schließt sich eine terrassiert gestaffelte Rampen- und
Treppenanlage, die auf das Untergeschossniveau führt.
Der nördlich angrenzende Neubaukörper hat eine Grundfläche von ca. 34.60 m x
17.15 m, steht auf drei massiven Stützenfüßen und hat eine Geländehöhe von ca. +
138.55 üNHN. Das Erdgeschossniveau liegt entsprechend dem Bestandsgebäude auf
0.00 = + 144.07 üNHN. Die Attikahöhe liegt bei + 150.01 üNHN. Das entspricht
einer Gebäudehöhe von ca. 9.50 m.
Der neue Rutschenturm mit einer Grundfläche von ca. 10.50 m x 7.25 m hat eine
Attikahöhe bei +152.56 üNHN, somit eine Gebäudehöhe von ca.12m.
Bestandsgebäude: BGF 3.933 m² BRI 19.374 m³
neues Hubbodenbecken: BGF 492 m² BRI 1.612 m³
Neubauerweiterung: BGF 944 m² BRI 8.404 m³
Rutschenturm: BGF 65 m² BRI 1.059 m³
4. ERSCHLIEßUNG
Das Grundstück liegt im Ortsteil Duisdorf der Bundesstadt Bonn auf dem Hardtberg
und wird über die Straße ‚In der Dehlen‘ erschlossen, die im Kreuzungsbereich
Fontainengraben vor der Zufahrt des Bundesministeriums der Verteidigung
abzweigt.
Der hierüber wiederum kreuzungsfrei angebundene Konrad-Adenauer-Damm, eine
autobahnähnliche Straße, verläuft entlang des Hardtbergs als Teil der Nordwest-
Umgehung Bonns und führt zur Bundesautobahn 565.
Die weiträumige örtliche Verkehrssituation ist vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich zu prüfen.
5. BAUMAßNAHME
Das bestehende Gebäude des Hardtbergbades wird mit seinem Hallenbadbereich
grundlegend saniert und um ein Hubbodenbecken ergänzt. Auf der nördlichen
Freibadseite wird ein aufgeständerter Neubaukörper ergänzt, der in seiner
gerundeten Kontur ein zusätzliches Kinderbecken sowie ein neues Kursbecken
umfasst. Das Bestandsgebäude wird im Bereich der Umkleiden auf Erdgeschossebene
schwellenlos angebunden.
Ein neuer Rutschenturm mit Wasserrutsche ergänzt das Schwimmbadangebot und wird
vom Neubaubereich heraus erschlossen.
Das vergrößerte Eingangsfoyer mit Aufenthalts- und Sitzmöglichkeiten verknüpft
die beiden Funktionsbereiche außen und innen, der Freibadbereich auf der Ebene
-1 wird hier über eine großzügige Treppenanlage und einen Aufzug angebunden und
kann auch separat und unabhängig vom Hallenbadbereich genutzt werden.
Eine neue Gastronomie mit Außenkiosk wird für den Freibadbereich auf der unteren
Ebene sowie im Bereich des Neubaus als Angebot für den Kinderbadbereich
vorgesehen.
Insgesamt werden alle öffentlich zugängigen Bereiche barrierefrei erschlossen.
6. BESTANDSGEBÄUDE BA01
Die tragenden Bauteile des bestehenden Hardtbergbades sind als
Massivkonstruktion aus Stahlbeton ausgeführt. Die Hallenbadstirnwände sind
zwischen Stahlbetonpfeilern mit Mauerwerk ausgemauert. Ebenfalls in
Stahlbetonrahmenbauweise mit Ausfachungen sind die Fassaden der Umkleiden
errichtet worden.
Die Decken bestehen in der Regel aus Stahlbeton, die Dachdecken wurden in
Stahlbetonfertigteilen und vorgespannten Holzdielen hergestellt.
Die Betonkonstruktionen, insbesondere der Beckenkörper werden saniert und nach
Erfordernis ertüchtigt.
Im Hallenbad wird im bestehenden Sportbecken und im Lehrschwimmbecken der heute
tiefliegende Wasserspiegel auf das Beckenumgangsniveau angehoben. Die
Beckenköpfe werden dazu neu eingebaut und neue Sprunganlagen entsprechend
angepasst.
Sämtliche Ein- und Ausbauten sowie alle Oberflächen im bestehenden Badgebäude
werden komplett erneuert. Dabei werden die Schwimmbecken neu abgedichtet und
wieder mit Fliesen belegt. Im Rahmen der energetischen Sanierung werden die
Außenwandbekleidungen nach erforderlichen Energiestandards mineralisch gedämmt
und mit einem Außenputz, WDVS versehen. Alle Fensteranlagen werden durch neue
thermisch getrennte Aluminium-Pfosten Riegel- bzw. Fensterkonstruktionen mit 3-
fach Verglasung ersetzt.
Sämtliche technischen Einbauten, die Lüftungs-, Elektro- und Schwimmbadtechnik
werden umfassend erneuert und saniert. Der vorhandene Aufzug wird ausgebaut und
steht nicht zur Verfügung.
Ein Großteil der Dachflächen wird mit Photovoltaikanlagen versehen.
7. NEUBAU BA02
Der an nördlicher Seite vorgelagerte Neubau wird als massive
Stahlbetonkonstruktion mit einer Deckenstärke von ca. 50 cm ausgeführt.
Drei räumlich nutzbare StB-Füße ständern den transparenten Schwimmbadbereich auf
mit seiner gerundeten Pfosten Riegel-Aluminiumfassade mit Dreifachverglasung
auf.
Die geknickte Dachdecke wird durch eine Stahlträger-Konstruktion mit Trapezblech
gebildet, die auf Stb-Rundstützen, die entlang der Fassadenkontur stehen,
aufgelagert ist.
Die Gründung ist als Pfahlgründung mittels Stb-Bohrpfählen vorgesehen.
Die geschlossenen Außenwandflächen, Dach- und Deckenränder, Stützenfüße sowie
Deckenuntersichten außen werden entsprechend als WDVS mineralisch gedämmt und
verputzt.
Die Wasserbecken im Neubauteil sowie alle Fußbodenflächen werden ebenfalls wie
im Bestandsbereich gefliest.
8.BAUABSCHNITTE
Das gesamte Bauvorhaben ist unterteilt in die Abschnitte Sanierung
Bestandsgebäude, Erweiterung Hubbodenbecken (BA01) und Neubau (BA02) und wird
in zwei Bauabschnitten ausgeführt.
Die Fassade des Bestandgebäudes wird zu einem zeitl. versetzten Zeitpunkt
abgebrochen und ist für die Übergangszeit durch einen Wetterschutz zu sichern.
9.BAUSTELLE
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Straße ‚In der Dehlen‘, die Fläche der
Baustelleneinrichtung erstreckt sich parallel vor dem Gebäude des Hallenbades
und liegt bezogen auf das Straßenniveau tiefer, angebunden durch eine Rampe zur
Straße. Die Zufahrt in den nördlichen Teil des Hanggrundstücks erfolgt an der
südwestlichen Seite des bestehenden Gebäudes mittels einer Rampenanlage
entsprechend der vorhandenen Topografie.
Der Auftragnehmer hat sich eigenverantwortlich über die gegebene Situation zu
informieren und die Abhängigkeiten zu prüfen.
10. PARKPLÄTZE UND BAUSTENNFLÄCHEN
Für Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer stehen auf dem Gelände und im
Baustellenbereich keine Parkplätze zur Verfügung. Das Parken in der Be- und
Entladezone ist grundsätzlich verboten.
Die Baustelle darf nur zum direkten Be- und Entladen angefahren werden.
Lieferfahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss des Entladevorgangs zu
entfernen.
Die genauen Zufahrtsbreiten hat der AN vor Baubeginn in Augenschein zunehmen und
entsprechende LKWs einzusetzten.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend an
den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladen
sind mit der Objektüberwachung mindestens eine Woche vor der Lieferung im Rahmen
des Baustellen- Jour-Fixes abzustimmen.
Wegen der beengten Grundstückslage steht keine größere Lagerfläche zur
Verfügung.
Anlage 58 - 1600099_6_BAXX_PARC_LPAU_Baust---
11. SONSTIGES
Bisher sind die Baustelleneinrichtung und Abbruchmaßnahmen in Ausführung und
teilweise abgeschlossen. Der Fassadenabbruch ist noch zu berücksichtigen und in
Absprache zu nehmen. Die Ausführungen zum Rohbau im Bauabschnitt BA01 sind noch
in Ausführung, zu berücksichtigen und mit dem Start Rohbau BA02 in Abstimmung zu
bringen.
HBB - Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad
iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
1. Abgabe von Angeboten
Die zugelassenen Formen der Angebotsabgaben sind Formblatt 211 bzw. 213 zu
entnehmen.
2. Allgemeines
Alle Leistungen sind entsprechend der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB
Teil B und Teil C auszuführen. Für alle Gewerke wird außerdem auf folgende
Regeln und Bestimmungen hingewiesen:
DIN 18448: Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen
DIN 18451: Gerüste
DGUV 39: Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten"
ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten
VdS 2008: Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2021: Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes
Schutzkonzept
VdS 2047: Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
BGV-Vorschriften
VBG-Vorschriften
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Bieter, dass die
Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er hierauf vor
Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Die in den "Zusätzliche technischen
Vertragsbedingungen" beschriebenen Anforderungen, Konstruktionen sowie der
quantitative und qualitative Leistungsumfang der Bauelemente sind Bestandteil
der Leistungspositionen und werden in diesen nicht wiederholt. Unstimmigkeiten
in dieser Leistungsbeschreibung können nicht als Grundlage für
Nachtragsforderungen herangezogen werden, sofern der AN diese nicht vor
Vertragsschluss angezeigt hat.
Grundsätzlich sind immer das Liefern und die Montage der beschriebenen Leistung
einschließlich aller Hilfsstoffe, Befestigungsmittel und systemgebundenen Mittel
mit einzukalkulieren. Alle Angebotspreise verstehen sich als Festpreise bis zur
Fertigstellung und gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in den LV-
Positionen gefordert wird, u.a. einschließlich:
Funktionsprüfung im WerkLieferung frei AufstellungsortVerpackung, Abladen und
Aufstellenbetriebsfertige MontageInbetriebnahme der Anlage als funktionsfähiges
Ganzesaller üblichen Abnahmensämtlicher Genehmigungen und GebührenDie
angebotenen Einheitspreise gelten für die Ausführung der Leistungen in allen
Teilmengen wie Großflächen und in Einzelräumen sowie für zeit- und
ebenenversetztes Arbeiten nach Abruf durch den AG.
3. Mitgeltende Normen und Regeln
Alle Leistungen sind nach deutschen Normvorschriften und den sonstigen
einschlägigen Bestimmungen auszuführen. Für die Ausführung dieser Leistungen
sind - soweit eingeführt - nur Materialien mit Gütezeichen zu verwenden. Der AN
ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistungen den Belangen des
Umweltschutzes u.a. durch Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe (Produkte mit
"Umweltzeichen") und Anwendung umweltfreundlicher Herstellungs- und
Montageverfahren soweit wie möglich Rechnung zur tragen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen
Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in
der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale
Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische
Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug
genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle Arbeiten sind auszuführen entsprechend der:
einschlägig anerkannten Regeln der der Technik
Deutsche Normen DIN
europäische Normen EN
Eurocodes und deren entsprechende nationale Anhänge
technischen Regelwerke
Herstellervorschriften
geltende Regelwerke betreffender Behörden und behördenähnlicher Institutionen,
Berufsgenossenschaften und Fachverbände
"Eigene" Liefer- und Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.
Der Bauherr legt großen Wert auf die Nachhaltigkeit der verbauten Produkte.
Daher sind alle Holzprodukte gemäß dem, den Ausschreibungsunterlagen
beigefügten, Formblatt VHB 248 zu liefern.
Die Einzelnachweise über die Zertifizierung nach Formblatt VHB 248 sind über die
Lieferscheine der Bauleitung vorzulegen.
4. Positionsbeschreibungen
Die in den nachfolgend beschriebenen Positionen aufgeführten Leistungen sind
gemäß den vorgestellten technischen Vorbemerkungen auf das jeweilige Gewerk
bezogen auszuführen.
Alle Leistungen, die sich aus Forderungen und Bestimmungen der Zusätzlichen
Technischen Vorschriften ergeben, sind in den Einheitspreisen der entsprechenden
LV-Position einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dies ist in
der Regel im Einzelfall nicht mehr besonders erwähnt.
5. Planungsunterlagen
Bei einer Beauftragung werden dem AN, die für die Ausführung der ihm
beauftragten Leistungen notwendigen Planunterlagen maßstäblich bis größer DIN A0
in der jeweils aktuellsten Fassung, im PDF Format zur Verfügung gestellt. Druck,
Plot und Vervielfältigung, auch für Planfortschreibungen, sind Aufgabe des AN.
Alle für die Ausführung maßgeblichen Pläne und Zeichnungen müssen vom AN
jederzeit auf der Baustelle zur Verfügung gehalten werden. Alle dem AN in
Erfüllung der vorgenannten Punkte entstehenden Kosten / Aufwendungen sind mit
den im LV eingetragenen Preisen / Vergütungen abgegolten. Vervielfältigungen zum
eigenen Gebrauch und die Verteilung an eventuelle Nachunternehmer sind
eigenverantwortlich und auf eigene Kosten vorzunehmen. Die zur Verfügung
gestellten Bauzeichnungen sind vor Beginn der Bauarbeiten auf Übereinstimmung
der Maße am Bau zu überprüfen.
Die Planverwaltung erfolgt über die Projektplattform NetzWerkPlan GmbH
(winplan). Die Plattform kann durch den Webbrowser genutzt werden und ist für
den AN kostenfrei. Die Planunterlagen als Grundlage für die Ausführung werden
ausschließlich über die Projektplattform zur Verfügung gestellt. Der AN wird per
E-Mail über neu eingestellte Planunterlagen informiert und ist verpflichtet sich
immer die aktuellen Planunterlagen, dazu gehören ebenfalls mehrfache Indexläufe,
herunterzuladen (Holschuld!).
Der AN ist verpflichtet die freigegebene Werk- und Montageplanung auf die
Plattform hochzuladen (Bringschuld!). Nach Fertigstellung der Leistung werden
die Nachweise, Dokumentationen und Montageplanungen vom AN auf die Plattform
hochgeladen. Mit Upload der Dateien ist per Mail über die neu zur Verfügung
gestelten Unterlagen zu informieren. Die Kommunikation zu Rechnungen sowie
Nachträge verläuft nicht über die Plattform. Die Planunterlagen sind sofern
erforderlich für die eigene Bearbeitung auszudrucken und zu vervielfältigen. Die
damit verbundenen Aufwendungen (Personalaufwand / EDV / Druckund
Vervielfältigungskosten, Baustellengemeinkosten etc.) sind vom AN zu tragen.
Diese Vorgehensweise ist mit einzukalkulieren und wird nicht separat vergütet.
6.1 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen
Der AN hat alle zur Freigabe der Ausführung notwendigen eigenen Pläne (z.B.
Werkstatt- und Montageplanung) rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu erstellen
und als 3D konstruierte Planunterlagen als IFC, DWG, sowie PDF Datei zur
Genehmigung vorzulegen. Die Neuvorlage mit Berücksichtigung von Prüfeintragungen
erfolgt ebenfalls als zuvor genannte Datei. Änderungen der Bauausführung sind
nur nach Rücksprache mit dem AG zulässig.
6.2 Muster, Proben, Gütenachweise
Auf Verlangen des AG hat der AN vor Inangriffnahme der Leistungen und Bestellung
von Stoffen, Materialien und Bauteilen kostenlos Muster, Proben, Gütenachweise
usw. vorzulegen. Genehmigte Muster und Proben verbleiben bis zur Abnahme der
Vertragsleistung beim AG.
Der AN hat sämtliche Nachweise über die Brauchbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der
angebotenen oder verwendeten Baustoffe / Materialen / Bauprodukte in Form von
Datenblättern, Prüfzeugnissen, Produktbeschreibungen und sonstigen
Eigenschaftsnachweisen rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der
geplanten Ausführung bzw. der erforderlichen Bestellfrist dem AG vorzulegen.
Zur Sicherstellung von gleich bleibenden Qualitäten hat der Bieter nur Produkte
von einem Hersteller einzusetzen, der ein Zertifikat gemäß DIN EN ISO 9001 für
das jeweilige Lieferwerk besitzt. Bei der Benennung von Materialalternativen hat
der Bieter den lückenlosen Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Die
Gleichwertigkeit ist dabei für die einzelnen Produkte und nicht für "ähnliche
Verfahren" zu belegen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass er alle Zwischenabnahmebescheinigungen
(wie z.B. Bewehrungsabnahme und Betonüberwachung) koordiniert und diese zeitnah,
spätestens wöchentlich der OÜ des AG überreicht.
7. Angaben zur Ausführung
Vor Ausführungsbeginn hat der AN mit dem AG festzulegen, wo das zu verwendende
Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der
am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der Baustelle weder gestapelt
noch verfüllt werden. Sie sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeit aus
dem Gebäude und von dem Gelände zu entfernen, siehe auch VOB Teil C, DIN 18299,
Punkt 4.1.11. Einzelheiten sind mit der OÜ des AG abzustimmen.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist
die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu
erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des AN.
Vor und während der Arbeiten ist vom AN zu prüfen, ob gefährliche Stoffe, Gase,
Dämpfe, Stäube, Nebel oder andere Rückstände auftreten können. Entsprechend sind
Schutzmaßnahmen zu treffen.
Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den
bearbeiteten Teilen zu entfernen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge
und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem AN überlassen und
sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung
zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende
Materialien zu verwenden. Elastische Dichtstoffe müssen überstreichbar sein.
Der AN hat vorhandene, fertiggestellte oder in Ausführung begriffene Bau- und
Anlagenteile - notfalls durch Abdeckung - gegen Verschmutzungen und
Beschädigungen bis zu Abnahme zu schützen.
Meterrisse oder sonstige Markierungen und Messpunkte auf Wand- und Deckenflächen
dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der OÜ hergestellt werden.
Die Ausführung wird durch ein BBQ-Konzept begleitet (siehe: Auszug BBQ-
Konzept_20260316). In diesm Zusammenhang ist auf die vorgegebene Fugenrauigkeit
zu achten.
8. Vorleistungen und Koordinationsverpflichtung
Vor Ausführungsbeginn sind die Vorleistungen auf Eignung zu untersuchen und das
Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem AG zu übergeben. Bedenken
hinsichtlich der Ausführbarkeit sind unverzüglich dem AG mitzuteilen. Diese
Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Folgen aus nicht rechtzeitig angezeigten
Bedenken gehen zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich zur rechtzeitigen Abstimmung seiner Leistung mit allen
anderen am Bau befindlichen Unternehmern / tangierenden Gewerken. Dies ist in
der Regel spätestens 3 Wochen vor der eigenen Leistungserbringung durchzuführen.
Für die genannte Baumaßnahme ist ein BBQ- Konzept ausgearbeitet und einzuhalten.
Ein BBQ-Koordinator ist bestellt und die Baumaßnahme wird baubegleitend durch
eine Fachfirma kontrolliert.
9. Abnahmen / Bescheinigungen
Alle zur Erbringung der Leistungen notwendigen Abnahmen und dergleichen hat der
AN rechtzeitig bei den zuständigen Behörden, der Bauleitung etc. zu beantragen.
Es muss eine abnahmereife Leistung vorliegen deren Grundlagen aus dem Vertrag
inkl. Leistungsbeschreibung, freigegebene W+M Planung, der Mängelliste Gewerk,
der Zusammenstellung der Prüfergebnisse, die Vorlage einer vollständigen
Dokumentation und die Sicherstellung mangelfreies Gewerk, bestehen. Spätestens
mit der Schlussrechnung sind von allen wesentlichen Baustoffen die Lieferscheine
als Qualitätsnachweise und als Beweis für mögliche Bauschäden im Hinblick auf
die Produkthaftung dem Bauherrn zum Verbleib kostenlos auszuhändigen. Auf erste
Anforderung durch die OÜ sind diese Nachweise unverzüglich auch im Einzelfall
sofort zu erbringen. Eine geprüfte und finale Dokumentation ist
Abnahmebestandteil, liegt diese nicht vor, gibt es keine Abnahme.
10. Rechnungsstellung
Voraussetzung für eine Rechnungsstellung ist die vertragsgerecht erbrachte
Leistung, bzw. Teilleistung. Um eine einheitliche und fristgemäße
Rechnungsprüfung zu gewährleisten, ist der AN neben allen erforderlichen
Unterlagen (gem. VOB/B) und nachstehend aufgelisterer Punkte zur Angabe
folgender allgemeiner Daten mit der Rechnungsstellung verpflichtet:
Unterlagen:
Vorlage des Aufmaßes inkl. Anlagen
Erstellung der Unterlagen ca. 2 Wochen vor der geplanten Rechnungserstellung
Vorgriff auf für den Zeitraum geplanten Rechnungsstellung
Prüfung des Aufmaßes innerhalb von 10 AT inkl. Versand
Rechnungsstellung mit geprüftem Aufmaß
Rechnungsprüfung und Abgleich zum avisierten Leistungsziel
führen zu einer zugesagten Zahlungsbeschleunigung
Daten:
Name und Anschrift des Unternehmens
Kontoinhaber
International Bank Account Number (IBAN)
Name und Sitz des Bankinstitutes + BIC
Bezeichnung des Bauprojekts und ggf. des betreffenden Bauteils:
Sanierung und Erweiterung Hardtbergbad Bonn
Mitteilungsnummer: 5900002383
Bestellnummer: BN-2025-06763
Rechnungsnummer (fortlaufend) und Rechnungsdatum
Art der Rechnung (AR = Abschlagsrechnung, TSR = Teilschlussrechnung, SR =
Schlussrechnung)
Die Angaben müssen auf der Rechnung deutlich erkennbar vermerkt, bzw. benannt
werden. Die Abrechnung/Rechnungsstellung hat grundsätzlich kumulativ zu
erfolgen. Bauleistungen sind gemäß der Auftragsstruktur in Rechnung zu stellen.
Die Berechnungswege müssen in allen Schritten ersichtlich und nachvollziehbar
dargestellt werden.
Die Firmenrechnungen sind ausschließlich elektronisch an
rechnungseingang@bonn.de und per Email an die Objektüberwachung/ Fachbauleitung
und Projektsteuerung des AG zu senden.
Die Fälligkeit der Ansprüche auf Abschlag- oder Schlusszahlungen richten sich
nach Zugang der originalen Rechnung im elektronischen Rechnungseingang des AG.
Digitale Kopien der Rechnungen sind per Email oder auf der digitalen Plattform
an folgende Adressaten zu richten:
Objektüberwachung des AGProjektsteuerung des AGAuftraggeberAls Auftraggeber /
Rechnungsempfänger ist anzugeben:
Bundesstadt Bonn
Zentraler Rechnungseingang
Amt 52 Sport und Bäderamt
z.H. Hr. Wester
Postfach 1211
53002 Bonn
11. Baustelleneinrichtungen
Baustelleneinrichtungen gelten als Hilfseinrichtungen, die zur Ausführung aller
vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Es ist Sache des AN, die
Baustelleneinrichtung so auszustatten, zu dimensionieren und zu organisieren,
dass ein zügiger, ungestörter Bauablauf gewährleistet ist und sie dem
beauftragten Leistungsumfang sowie den vertraglichen Baufristen entspricht.
Baustelleneinrichtungen des AN nach VOB Teil C DIN 18299 gelten als
Nebenleistungen. Die Einrichtung der Baustelle ist mit dem AG abzustimmen.
Sämtliche Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen obliegen der
Koordinationspflicht des AN.
Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer
zu
beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
Laut Satzung der Bundesstadt Bonn für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
ist die
Inanspruchnahme von Lagerflächen durch das Tiefbauamt (Tel.: 77 4131/77 4109) zu
genehmigen. Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im
Angebot
mit einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer.
Er haftet für
alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die
nicht
ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge
der
Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat
er die
Stadt freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende
Schutzvorkehrungen
getroffen werden müssen (z.B. bituminöse Schutzschicht, Folie, Beton- und
Sandbettung usw.)
sind diese in die Position "Baustelleneinrichtung? bzw. in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Laut Nutzungs- und Entgeltordnung der Bundesstadt Bonn für die Sondernutzung der
öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn ist die Inanspruchnahme von
Lagerflächen auf
öffentlichen Grünflächen durch das Amt für Stadtgrün, Tel: 77 4518; Fax: 9619844
zu
genehmigen.
Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im Angebot mit
einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er
haftet für alle
Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die nicht
ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Grünanlage oder als Folge der
Ausübung
der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die
Bundesstadt
Bonn freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende
Schutzvorkehrungen
getroffen werden müssen (z.B. Baumschutz, Überfahrtschutz usw.) sind diese in
die Position
"Baustelleneinrichtung" bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei auftragnehmerseitigen Eingriffen in öffentliche Flächen bzw. ggf.
erforderlichen Anmietungen von öffentlichen Flächen erfolgen sämtliche
Abstimmungen eigenverantwortlich durch den AN, inkl. der Übernahme der eventuell
anfallenden Bearbeitungsgebühren.
Auf dem Baustellengelände sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)
zwingend einzuhalten!
12. Lärmschutz und Arbeitszeiten
Grundsätzlich gilt eine Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 7.00 bis 19.00
Uhr. Die Durchführung von Bauarbeiten an Samstagen sowie außerhalb der
Rahmenarbeitszeit und an Sonn- und Feiertagen ist nur nach vorheriger Abstimmung
mit dem AG und Genehmigung durch die zuständige Behörde zulässig.
Die zuständige Behörde für Abstimmungen von zulässigen Arbeitszeiten bzw.
Sonderarbeitszeiten ist:
Untere Umweltbehörde, Stadt Bonn.
Die Baumaßnahme ist vom AN in Abstimmung mit dem AG so zu koordinieren, dass die
zeitlichen Vorgaben und Einschränkungen, eingehalten werden können und es nicht
zu vermeidbaren Arbeitsverzögerungen kommt. Der erforderliche Mehraufwand,
einschl. der ggf. zeitlich versetzten, mehreren Anfahrten, ist in die
Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren, eine gesonderte
Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Die durch die Bauarbeiten verursachten Geräusche, einschließlich
Fahrzeugverkehr, dürfen die im NRW Regelwerk "Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Schutz gegen Baulärm" (VVBaulärmG) nicht überschreiten. Viele Baumaschinen
unterliegen der BlmSchV "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung". Die für
leistungsstarke Baumaschinen vorgeschriebenen Geräusch-Emissionsgrenzwert,
dürfen von neuen Aggregaten nicht überschritten werden. Der Betrieb von
Baumaschinen ist auf den Zeitraum von 07:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen
beschränkt. Es sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Laute Musik ist auf der Baustelle untersagt!
13. Abfall, Müllentsorgungskosten
Die Beseitigung von durch den AN verursachten Schutt, Abfall, Verpackungs- und
Abdeckmaterial hat laufend, arbeitstäglich und sortenrein zu erfolgen. Für die
tägliche Schutt- und Abfallbeseitigung sind ausschließlich eigene
Schuttcontainer des AN zu verwenden.
Die Kosten dieser Baureinigung und die Kosten für Bereitstellung und Abfuhr der
Schuttbehälter sind mit den Leistungspreisen abgegolten. Grundsätzlich gilt,
dass die Baustelle täglich besenrein zu hinterlassen ist.
Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden
Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrsflächen sind grundsätzlich mindestens
arbeitstäglich zu beseitigen.
Geschieht die arbeitstägliche Reinigung und Abfallbeseitigung trotz Aufforderung
durch die OÜ und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der AG
berechtigt eine Fremdfirma mit der Leistung zu beauftragen. Kosten gehen dabei
zu Lasten des AN. Sind mehrere AN für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt
die Kostenumlegung nach billigem Ermessen der OÜ. Die Kosten werden dem AN von
der Schlussrechnung abgezogen.
14. Umlagen, Verbrauchskosten und Bauwesenversicherung
Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen WBVB (Anlage zu Formblatt 214).
15. Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung
Die Baumaßnahme unterliegt den Bestimmungen der Baustellenverordnung (BaustellV)
in aktuell gültiger Fassung. Der AG hat einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Koordinater (SiGeKo) beauftragt, der die Pflichten und
Aufgaben des AG im Rahmen der BaustellV für den AG wahrnimmt. Die Verpflichtung
des AN bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bleiben hiervon
unberührt. Darüber hinaus ist der AN dafür verantwortlich, dass bei der
Ausführung die berufsgenossenschaftlichen, behördlichen und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Die Teilnahme an regelmäßigen
Sicherheitsbegehungen mit dem SiGeKo ist Pflicht und wird nicht gesondert
vergütet.
Der AN ist verpflichtet die Baustellenordnung des AG (siehe Anlage
Baustellenordnung des SiGeKo) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten sowie sich
und die Mitarbeiter in den auf der Baustelle (bei der OÜ des AG ausliegenden)
SiGeKo-Plans (Sicherheits- und Gesundheitskoordinations- und Schutzplan)
einweisen zu lassen.
Der AN hat vor der Ausführung seiner Arbeiten seine Gefährdungsbeurteilung mit
dem SiGeKo abzustimmen und den Vorgaben des SiGeKo Folge zu leisten. Bei
Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften ist sowohl der Vertreter des
Bauherren als auch der SiGeKo jederzeit berechtigt die Baustelle stillzulegen.
Im Zuge der Koordination gemäß Baustellenverordnung verpflichtet sich der AN vor
Beginn der Arbeiten, dem SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Namensliste der Ersthelfer und der Aufsichtsführenden, die auf der Baustelle
eingesetzt werden sollen.
Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gem. Arbeitsschutzgesetz.
Prüfnachweis der Arbeitsmittel, soweit diese durch Vorschriften der BG oder
anderen Vorschriften gefordert werden.
Sachkundenachweis für Eingriffe in den Straßenverkehr, soweit diese aus Gründen
der Baustelleneinrichtung notwendig sind.
Montageanweisungen für Montagearbeiten - soweit erforderlich.
16. Fachbauleiter, Polier
Die Ausführung aller Arbeiten muss von einem qualifizierten, deutschsprachigem,
weisungsbefugten Fachbauleiter des AN regelmäßig überwacht werden. Der Bieter
bestätigt mit seinem Angebot, dass er Unternehmer und Fachbauleiter im Sinne der
LBauO ist. Die entsprechende Person ist namentlich bekanntzugeben.
Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden
Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung
der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller
sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme
durch die OÜ verantwortlich. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung
dieser Leistungsbeschreibung.
Der Bevollmächtigte muss während der Vertragsdauer und der Ausführung der
Leistungen kurzfristig erreichbar zu sein. Er ist als Kontaktperson seiner Firma
zur Entgegennahme von Anweisungen der OÜ und Auskunftserteilung verpflichtet.
Name, Wohnort und Telefonnummer des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines
Stellvertreters sind der OÜ des AG nach Auftragserteilung unaufgefordert
schriftlich bekannt zu geben.
Der Polier und sein Stellvertreter müssen der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig sein.
17. Baubesprechungen
Es finden regelmäßig Baubesprechungen statt. An diesen hat der AN (Bauleiter)
und seine Planer mit einem deutschsprachigen Bevollmächtigten teilzunehmen. Von
den wöchentlichen Baubesprechungen werden durch die OÜ des AG durchlaufend
nummerierte Baubesprechungsprotokolle angefertigt. Im Baubesprechungsprotokoll
festgelegte Termine gelten als schriftlicher Leistungsabruf. Der Bauherr und der
bevollmächtigte Bauherrnvertreter behalten sich vor, an diesen Baubesprechungen
teilzunehmen. Auf Verlangen des AG nehmen auch eventuelle Nachunternehmer des AN
an den Sitzungen teil.
18. Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG bzw. dessen OÜ wöchentlich zu
den Baubesprechungen zu übergeben (in PDF-Format und Papierform). Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können.
Angaben zu Niederschlägen und TemperaturAnzahl und Qualifikation der auf der
Baustelle beschäftigten ArbeitskräfteAnzahl und Art der eingesetzten Großgeräte
sowie deren Zu- und AbgangAnlieferungen von HauptbaustoffenArt, Umfang und Ort
der Haupttätigkeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
(Beginn und Ende von Leistungen)Behinderungen und
UnterbrechungenArbeitseinstellungen mit Angabe der GründeUnfälle und sonstige
wichtige VorkommnisseFehlende Bautagebücher führen zu einem Einbehalt innerhalb
der Abschlussrechnungen.
19. Nachunternehmer
Der Bieter hat bei Angebotsabgabe die von ihm an Nachunternehmer (NU) zu
vergebenden Leistungen zu benennen. Generell ist der Einsatz von
Nachunternehmern rechtzeitig vor Beauftragung dem AG zur Genehmigung vorzulegen.
Erst nach Freigabe des AG darf der NU tätig werden. Eventuelle
Terminverzögerungen sind immer in Verantwortung des AN.
Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur zulässig für Leistungen auf die der AN
nicht eingerichtet ist. Der Einsatz ist genehmigungspflichtig. Der
Nachunternehmer ist vor Beginn der Arbeiten zu benennen.
20. Haftpflichtversicherung
Der AN hat einen Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden bei Angebotsabgabe mit einzureichen.
21. Sprache
Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Der AN hat
dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person
anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der
AN dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den AG nicht nach, so ist der AG
berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen.
22. Qualifikationsnachweise
Für die Ausführung der Arbeiten sind die Ausführungsanweisungen der
Materialhersteller unbedingt einzuhalten. Die technischen Merkblätter gelten als
verbindliche Grundlage des Angebotes.
Die Produkthersteller sind bezüglich der Ausführung entsprechend den technischen
Merkblättern (Einweisung des Fachpersonals) sowie der Verwendung ihrer
Materialien einzubinden.
In die Einheitspreise sind all jene Aufwendungen einzurechnen, die zur
Erreichung des in den jeweiligen Positionen beabsichtigten Endzustandes
erforderlich werden, insbesondere die jeweils notwendigen Nachbehandlungen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich sämtliche, für das jeweilige Material in
der Richtlinie für den Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen, Teil 3,
vorgeschriebenen Prüfungen in der geforderten Anzahl durchzuführen und die
Ergebnisse zu protokollieren. Die Aufwendungen sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet ein Bautagebuch gemäß Abschnitt 2.2.1 der
Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 3 zu führen.
Zur Überprüfung der Materialeigenschaften ist die Bauleitung berechtigt, auf der
Baustelle Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten für die Analyse
trägt der Auftragnehmer falls Abweichungen von den ausgeschriebenen
Materialanforderungen festgestellt werden. Ansonsten werden die Kosten durch den
Auftraggeber übernommen.
Die im System des Materialherstellers beschriebenen Schichtstärken und
Verbräuche müssen eingehalten werden.
Für Betonersatzprodukte oder andere mineralische Produkte ist eine
ordnungsgemäße Nachbehandlung vorzusehen. Vor Beginn der Arbeiten hat der
Auftragnehmer grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Abreißfestigkeit zu
überprüfen. Eventuelle Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Die Fachverarbeitungsfirma hat als Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
nachzuweisen, dass der vorgesehene, namentlich zu benennende örtliche
Fachbauleiter/ Vorarbeiter der Bieterfirma über ein Qualifikationszertifikat des
Ausbildungsbeirates des Deutschen Betonvereins (SIVV-Schein) verfügt. Das
Qualifikationszertifikat muss ausreichende Fachkenntnisse hinsichtlich der
Ausführung sachgerechter Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen an
Betonoberflächen, Fachkenntnisse über einzusetzende Baustoffe und Arbeitsmittel
sowie über Verfahren zur Schadenserkennung und -Instandsetzung bestätigen.
______________________________________
Ein Wechsel dieser Person ist dem Auftraggeber und der örtlichen Projektleitung
rechtzeitig schriftlich anzukündigen.
Bei Verarbeitung von Spritzbeton und/oder SPCC ist der Befähigungsnachweis (nach
ZTV-ING) zum Verarbeiten von Spritzmörtel und Spritzbeton mit Kunststoffzusätzen
vorzulegen und der die Arbeiten ausführende Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme zu
benennen.
Die Fachverarbeitungsfirma hat weiterhin als Bieter bei Bauvorhaben, die das
Absichern von Arbeitsstellen an Straßen erforderlich machen, zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe nachzuweisen, dass ein dafür vorgesehener, namentlich zu
benennender örtlich anwesender und verantwortlicher Mitarbeiter der Bieterfirma
über den Nachweis einer Schulung auf der Basis der MVAS 99 (Merkblatt über
Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von
Arbeitsstellen an Straßen) verfügt. Das Qualifikationszertifikat muss
ausreichende Fachkenntnisse hinsichtlich der Absicherung von Arbeitsstellen an
Straßen bestätigen.
Sämtliche geforderten Nachweise sind lückenlos mit der Abgabe der
Angebotsunterlagen vorzulegen, dieses gilt auch für eventuelle Nachunternehmer.
23. Baustellenverweis
Bei groben Verstößen gegen die sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen oder
Verhaltensregeln werden die betroffenen Personen der Baustelle sofort verwiesen.
Der AN hat umgehend für geeigneten fachkundigen Ersatz zu sorgen.
24.Baustellencontainer
Seitens des AG werden dem AN Sanitärcontainer ohne weitere Kosten zur Verfügung
gestellt. Auf dem Baufeld wird eine Containeranlage durch die Baulogistik
errichtet und im Auftrag des Bauherrn verwaltet. Die Stellung der Container
haben in Absprache mit der Baulogistik zu erfolgen.
24. Baustrom und Bauwasser
Seitens des AG werden Baustrom und Bauwasser ohne weitere Kosten für die AN zur
Verfügung gestellt. Der zur Verfügung gestellte Baustrom und das Bauwasser darf
selbstverständlich ausschliesslich für die Zwecke der Errichtung und Bau des
Gebäudes verwendet werden. Die Anschlusswerte sind der Position
Baustelleneinrichtung (Pos. 01.01.02) zu entnehmen.
25. Schutzwürdige Daten / Geheimhaltungspflicht
Der AN ist verpflichtet, alle im Rahmen der Bautätigkeit über den AG und/oder
die Nutzer zur Kenntnis gebrachten Informationen vertraulich zu behandeln, nicht
an Dritte weiterzugeben und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.
Zu diesen Informationen zählen insbesondere die Baupläne und
Sicherungseinrichtungen. Die Weitergabe von Informationen, Bekanntmachungen oder
Veröffentlichungen zu diesem Bauvorhaben dürfen nur in Abstimmung und nach
Freigabe durch den AG erfolgen. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten
auch Beschreibungen der Baustelle, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen
oder sonstige Unterlagen.
Der AN verpflichtet sich, seinen Unterlieferanten gleichartige
Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen.
26. Hinweis zum Datenschutz
Die Baustelle wird videoüberwacht. Die Überwachung erfolgt lediglich außerhalb
der Arbeitszeiten, während der regulären Arbeitszeiten läuft keine
Videoüberwachung. Sollten Arbeiten länger als in den vorgegebenen Arbeitszeiten
laufen, so werden die Überwachungszeiten individuell und tagesaktuell angepasst.
Es handelt sich im Allgemeinen um Systeme, die im Regelfall permanent
Bildmaterial in den voreingestellten Kamera-Einstellungen (innerhalb der
festgelegten Alarmzeit, Überwachungspositionen und der eingestellten Markierung,
d.h. durch Unkenntlichmachung angrenzender Bereiche) auf dem Kameraturm
installierten Server, lokal für einen maximalen Zeitraum von 10 Tagen speichert.
Nach Ablauf dieser Speicherzeit werden die Daten in einem festgelegten,
automatisierten Prozess überschrieben und gelöscht. Weiter werden im Rahmen der
technischen Aufzeichnungen stark reduzierte Auflösungsqualitäten sowie ebenfalls
reduzierte Frame-Raten-pro-Sekunde genutzt, um den Primäranwendungsfall
(schnellstmögliche Alarmauslösung mit Videosequenz-Übermittlung) optimal zu
gewährleisten. Hierdurch sind keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der
aufgezeichneten Personen oder auch z.B. amtliche Kennzeichen an Fahrzeugen
möglich. Die generierte Video-Feed läuft dabei permanent über ein im Turm
befindliches Video-Content-Analyse System und wird dort fortlaufend auf
Pixelveränderung analysiert. Sollte eine definierte Anzahl von Veränderungen der
Bildpixel überschritten werden, wird eine Alarmmeldung ausgelöst. Nur im Falle
einer ausgelösten Detektion wird das Videomaterial (5 Sekunden vor Auslösung und
25 Sekunden danach) an die Alarmzentrale versandt. Hier werden die Daten
ebenfalls verschlüsselt gespeichert und im Bedarfsfall bis zu 21 Tage für die
Strafverfolgungsbehörden vorgehalten. Unter Berücksichtigung der Schutzziele und
der entsprechenden Vorgaben der DSGVO werden Kamerawinkel voreingestellt.
Beobachtung und Identifizierung sind nicht Teil des zweckgebundenen Einsatzes.
Lediglich bei Echtalarm werden dedizierte Liveaufnahmen durch geschultes
Personal erfasst und analysiert. Grundsätzlich gilt auch hier die
Speicherdauervorgabe der Aufsichtsbehörden.
Das Bildmaterial wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, lediglich
wenn dies aus gesetzlichen Gründen vorgesehen ist. Es werden keine Daten ins
Internet gestellt oder können über das Internet abgerufen werden.
27. Hinweise zur Covid-19 Pandemie
Siehe Anlage Baustellenordnung des SiGeKo.
- Ende ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen -
iZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18299 und18459 und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 19698-2 Schadstoffgutachten
DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil
5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen
BaustelleneinrVV HA Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen;
Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
RSA 95 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Für Baustellen gelten auch die allgemeinen Vorschriften und die Bestimmungen
über die Errichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten (§§ 1 - 4 und 52 bis 55
ArbStättV).
2. Angaben zur Ausführung, allgemein
Der AN hat eigenständig für eine geordnete und gefahrlose An- und Abfahrt der
Baustelle zu sorgen. Bei jedem Passieren der Baustellentore hat der AN eigenes
Personal als Sicherungsposten mit Warnweste gekennzeichnet, aufzustellen.
Die Abbruch-, Rückbauarbeiten des AN besteht aus An- und Abtransport, Montage
und Vorhaltung aller im weiteren beschriebenen Abbruch-, Rückbauarbeiten für die
eigenen Leistungen oder zur Überlassung an Fremdgewerke.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den AN zu beseitigenden
Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen
Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des AN oder seiner Subunternehmer.
Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden.
Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass
durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Sämtliche gesetzlichen, baupolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften sind bei den Abbruch-, Rückbauarbeiten einzuhalten.
Die Belegung der Baustelleneinrichtungsfläche wird durch die OÜ des AG
koordiniert.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist durch den AN anzugeben
welche Flächen für die seine Baustelleneinrichtung benötigt werden. Dazu gehören
Angaben zur Aufstellung von Magazinen, Aufstellflächen für Schuttcontainer,
Lagerflächen, etc. Unbedingt zu beachten sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen
im Rahmen der Vorschriften der Bauberufsgenossenschaften, des SigeKo und der
Baubehörden.
Nicht genehmigte Belegungen auf den Grundstücksflächen sind auf Verlangen sofort
und ohne Entschädigung zu räumen. Bei befristeten Platzanweisungen hat die OÜ
das Recht, falls es der Baufortschritt erfordert, Räumung zu verlangen.
Schlafunterkünfte dürfen auf dem Gelände nicht eingerichtet werden. Die Zu- und
Abfahrten sind in sauberem Zustand zu halten und dürfen nicht als Lagerplatz
verwendet werden.
Sollten für Anlieferungen oder Abtransporte Straßensperrungen notwendig werden,
sind diese min. 2 Tage vor der Ausführung der OÜ des AG anzukündigen. Die
Straßensperrung ist eigenverantwortlich durch den AN bei der Stadt Bonn zu
beantragen.
Die gesamte Baustelleneinrichtung ist während der Bauzeit zu unterhalten und
nach Fertigstellung der Baumaßnahme auf Abruf der OÜ zu beseitigen.
Befestigungen jedweder Art, Einbauten etc. sind zu beseitigen, Schutt von Lager-
und Arbeitsplätzen ist rest- und rückstandslos nach Beendigung der jeweiligen
Arbeitsschritte abzuräumen und abzufahren.
Baustromverteiler werden bauseits bereitgestellt.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen-
und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten; der Wurzelbereich entspricht
dem Kronenbereich + 1,0 m. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der AN über den Verlauf von Leitungen, Kabel
usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom AN zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom AN an
den AG ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von
Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die OÜ unverzüglich zu informieren. Das
gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft sowie die Betriebsheizung samt Öltank und Betankung,
Folienfenster
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu
erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
3. Angaben zur Ausführung, Erdarbeiten
Lehmige Tragschichten dürfen nicht befahren werden (Plastifizierung)! Ein
Aufweichen der bindigen Tragschicht, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu
vermeiden.
Hat der AN die Lockerung des Bodens im Bereich der Tragschicht zu vertreten,
besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der
ursprünglichen Lagerungsdichte.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die OÜ des AG zu verständigen.
4. Angaben zu Herstellen von Öffnungen in Bestandswände Beton
Das Herstellen von Öffnungen in bewehrten Betondecken und -wänden hat in
konstruktiven Wänden mittels Hochdruchwasserstrahlschneiden zu erfolgen und die
zu erhaltene Bestandsbewehrung ist schadfrei freizulegen, zu säubern, zu
schneiden und zu biegen. Bohrlöcher sind zu reinigen, fachgerecht zu verfüllen.
5. Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn
trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die
vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur
in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den
Sollmaßen mit dem AG oder seiner OÜ vereinbart oder von diesen angeordnet worden
sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend
erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die
Maßabweichung zu vereinbaren.
Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind
durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Baugrubentreppen als behelfsmäßige Zugänge in die Baugrube sind als
Nebenleistung nach VOB/C durch den AN eigenständig herzustellen. Eine separate
Vergütung findet nicht statt.
- Ende ZTV - konstruktiver Abbruch
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, konstruktiver Abbruch
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18299 und 18331 Betonarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der
Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18349
BetonerhaltungsarbeitenDIN 4123 Unterfangungen von GebäudenDAfStb-Richtlinie
"Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)"Merkblätter des Vereins
Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und
Bautechnik-Verein e.V. (DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und "Begrenzung der
Rissebildung"DBV Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für
BetonHefte Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), insbesondere Heft 525,
526 und Richtlinie zur Nachbehandlung von BetonMerkblätter des
Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD)2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Es ist Beton unter Verwendung Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in den maximal
zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des Deutschen
Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb) zu verwenden.
Im Anbau Hubbodenbecken sind Aufgehende Wände im unteren Bereich über eine Höhe
von 30 cm mit Feinbeton 0-16 mm auszuführen.
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.)
enthalten sein.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach VDZ-Merkblatt B7 Ausgabe
8.2013 zu erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen)
sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen
ausreichend abgelagert sein. Die OÜ kann einen Nachweis über das
Herstellungsdatum verlangen.
3.0 Angaben zur Ausführung - Allgemein
Unabhängig von der statischen Berechnung trägt der AN die Verantwortung
hinsichtlich der Tragfähigkeit der Konstruktion, der Qualität, der Ausführung
und der Überprüfung. Die vorgegebenen Maße sind grundsätzlich einzuhalten. Der
AN ist für die Einhaltung der Maße laut Zeichnungen allein verantwortlich.
Die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen, stellen
auftraggeberseitig eine abgeschlossene Leistung dar. Jede weitere Berechnung,
Auslegung, Werkplanung, Nachweisführung usw. ist Sache des AN.
Die Vorgaben nach DIN EN 206-1, sowie alle übrigen Vorgaben für eigen- und
fremdüberwachte Baustellen, Überwachungsklasse 2 (BBQ- Konzept) sind vom AN
einzuhalten und bei der Ausführung zu berücksichtigen, zu dokumentieren und beim
AG einzureichen. Die Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der
gesamten Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
Lagerflächen für Betonstahl sowie Betonfördergeräte sind durch den AN zu planen
und mit dem AG abzustimmen.Trag- und Arbeitsgerüste zur Herstellung der eigenen
Leistung als Nebenleistung nach VOB/C müssen vom AG oder anderen Gewerken nach
Abstimmung mit dem AN kostenfrei betreten werden dürfen.
Die Höhe der Aufstellebene für das Trag- und Arbeitsgerüst des AN im
Außenbereich kann bis zu -1,15 m zur OK FFB betragen.
3.1 Angaben zur Ausführung - Planungsunterlagen Statik
Die nachfolgend beschriebenen Randbedingungen der Tragwerksplanung sind zu
beachten. Zur Rohbauausführung werden dem AN Unterlagen zur statischen
Berechnung gemäß Anlagenverzeichnis zur Verfügung gestellt.
Die Vorlaufzeit der Übergabe von freigegebenen Bewehrungsplänen an den AN
beträgt mindestens 4 Wochen vor Beginn des jeweiligen Bauteils. Als Beispiel:
vor Beginn der Bodenplatte liegen die freigegebenen Bewehrungspläne der
Bodenplatte vor.
Sämtliche darüber hinausgehenden statischen Berechnungen und Planungsleistungen
sind durch den AN zu
erbringen und in den Angebotspreis einzukalkulieren. Insbesondere gilt dies für:
Überarbeitung der Bewehrungspläne des AG nach Belangen des ANStatische
Berechnungen und zeichnerische Darstellungen von Bauzuständen, in denen das
statische System oder die Belastung vom Endzustand abweicht.Statische
Berechnungen und zeichnerische Darstellungen von Bauteilen und Konstruktionen,
die nicht zum Tragwerk gehören, wie z.B. nicht tragende Wände.Zeichnerische
Darstellungen von Bauteilen und Konstruktionen im Stahlbetonbau, sofern der AN
Rohbauzeichnungen anstelle der zur Verfügung gestellten Schalpläne
benötigt.Werkplanung für Stahlbetonhalbfertigteile bzw. Stahlbetonfertigteile,
inkl. Elementplänen, Stahl- und Stücklisten.Nachweis über Transport- und
Montagezustände.Sondervorschläge des AN sowie dadurch bedingte Änderungen der
vorliegenden Planung.3.1.1 Angaben zur Ausführung - Allgemeine Anmerkungen der
Statik und WU-Planung
bauzeitliche Unterstützung der Stb-Decken h=20cm bis 60 Tage.Unterfangungen sind
abschnittsweise gemäß DIN 4123 zu betonieren.Die unteren 30 cm der
Umfassungswände im Anbau sind mit einer speziellen Betonvorlage Dmax- 16 mm zu
betonieren.als Nachbehandlung sind die Betonflächen entweder mit Folien
abzudecken oder mit einem Nachbehandlungssprühfilm zu versehen. Der
Nachbehandlungssprühfilm ist ab Begehbarkeit der Platte mit Folie (14 Tage)
abzudecken.Beim Glätten der Betonoberflächen können Schwind- und Kerbrissen
entstehen, die durch die WU Planung nicht berücksichtigt sind und durch die
Planung der Statik zu ergänzen sind!die Verdichtung hat mittels Hochfrequenz-
Innenrüttler zu erfolgen.die Decke über UG ist solange bauzeitlich zu
unterstützen bis alle darüberligenden Bauteile (inklusive Überzug/Unterzug EG)
vollständig fertiggestellt und ausgehärtet sind.Gültige Regelwerke (DIN EN 1992
+ NA; WU-Richtlinie; etc.) sind zu beachten.temporäre Abstützung der Außenwand
im Bauzustand bis zur Fertigstellung der anschließenden EG-Decke.Schwindgassen
sind derzeit nicht berücksichtigt (gemäß Planung).3.2 Angaben zur Ausführung -
Teilbauabschnitte/Bauteile und Arbeitsfugen
Die Baumaßnahme umfasst den 2.BA (BA02), Neubau Kurs und Kleinkindbecken und
Rutschenturm, sowie zeitlich versetzte Maßnahmen aus dem 1. BA (BA01) für
Maschinenfundamente und Abbruch der Fenster-Fassade.Darüber hinaus erforderliche
Betonierabschnitte und Arbeitsfugen hat der AN eigenverantwortlich und unter
Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung (sofern auf den Plänen
der Tragwerksplanung nicht expliziete Angaben gemacht werden) in Planung,
Darstellung und Durchführung umzusetzen. In jedem Fall muss der AN die
Fugenrauigkeit festlegen und die Übertragung der Beanspruchungen durch die
Arbeitsfugen rechnerisch nachweisen. Sofern aufgrund der Festlegung der
Betonierabschnitte und Arbeitsfugen durch die ausführenden Unternehmen eine
Änderung der Ausführungspläne erforderlich wird, müssen die ausführenden
Unternehmen diese Änderung eigenverantwortlich und unter Beachtung der
Randbedingungen aus der Tragwerksplanung durchführen.
Die Arbeitsfugen sind nach Angaben des BBQ-Konzeptes auszuführen (siehe Auszug
BBQ-Konzept_20260316). In diesm Zusammenhang ist auf die vorgegebene
Fugenrauigkeit zu achten.
Maßnahmen für die Abtrennung von Tagesleistungen der Betonierabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen oder sonstiger Maßnahmen für zeitversetzte Ausführungen
sind in den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen nicht erfasst und werden auch
nicht gesondert vergütet.
Etwaige Maßnahmen oder Mehraufwendungen hat der AN unter Berücksichtigung seiner
technologischen Möglichkeiten oder seiner betrieblichen Ausstattung
eigenverantwortlich zu ermitteln und zu planen. Im Rahmen der
Arbeitsvorbereitung sind die Bewehrungspläne diesbezüglich vom AN auf seine
Belange hin zu ändern. Sofern erforderlich, sind geeignete Maßnahmen bei der
Herstellung von Bauzwischenständen zu treffen, beispielsweise die Anordnung von
Hilfsunterstützungen oder die Anpassung von Ausschalfristen und Wasserhaltung.
3.3 Angaben zur Ausführung - Stahlbetonbauteile
Bei der Herstellung von massigen Betonbauteilen (beispielsweise der Bodenplatte)
müssen die besonderen betontechnologischen Maßnahmen gemäß der DAfStb-Richtlinie
"Massige Bauteile aus Beton" und des DBV-Merkblatts "Begrenzung der Rissbildung
im Stahlbeton- und Spannbetonbau" angewendet werden. Dies betrifft insbesondere
die Wahl der Betonrezeptur, der Betonierreihenfolge und -abschnitte sowie der
Nachbehandlung zur Minimierung der Auswirkungen der
Hydratationswärmeentwicklung. Alle Flächenbauteile sind aus einem schwindarmen
Beton mit niedriger Hydratationswärmeentwicklung und geringer Rissneigung
herzustellen.
Maßnahmen für besondere Betonrezepturen über die Angaben der
Leistungsbeschreibung und Angaben der Tragwerksplanung hinaus werden nicht
gesondert vergütet. Es ist ausschließlich chromatfreier Zement zu verwenden. Es
sind einheitliche Betonzuschläge und Zusätze, sowie die gleiche Zementsorte für
alle Betonteile zu verwenden.
Der AN ermittelt eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Tragwerkplaner, dem
Prüfingenieur und/oder der OÜ die weiteren Parameter der Betonzusammensetzung
und Eigenschaften wie besondere Rezepturen und Maßnahmen.
Der Beton muss eine sorgfältige Verdichtung und Nachverdichtung erfahren. Des
Weiteren ist eine sorgfältige Nachbehandlung gemäß der DAfStb-Richtlinie
"Nachbehandlung von Beton" zu gewährleisten, auf die Einhaltung der DIN EN 13670
bzw. DIN 1045-3 wird hingewiesen. Die Anzahl der Rüttler ist auf die jeweilige
Einbaumenge in cbm/Std. abzustimmen. Mindestens ein Ersatzgerät ist vorzuhalten.
Eine Verwendung von Zusatzmitteln bedarf der Genehmigung des Prüfstatikers, die
Eignung der Zusatzmittel ist in jedem Fall durch den AN nachzuweisen.
Vor dem Betonieren sind alle Kontaktflächen, wie z.B. Schalungsinnenseiten,
vorherige Betonierabschnitte, Magerbetonschichten etc. ausreichend zu reinigen
und gut vorzunässen. Kraftschlüssige Verbindungen sowie sichtbar bleibende
Flächen sind vorher zu reinigen.
Der Größtkorndurchmesser muss durch den AN eigenverantwortlich und unter
Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung festgelegt werden, sofern
dazu auf den Plänen der Tragwerksplanung nicht explizite Angaben gemacht werden.
Anlaufmischungen und partielles Liefern von gemindertem Größtkorn kleiner gleich
16 mm sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Sofern Betone mit höherer Festigkeit als in den Ausführungsunterlagen der
Tragwerksplanung angegeben verwendet werden, sind die Nachweise der
Rissbreitenbegrenzung von den ausführenden Unternehmen eigenverantwortlich und
unter Beachtung der Randbedingungen aus der Tragwerksplanung durchzuführen.
Sofern die durch Prüfung festgestellten Druckfestigkeiten der verwendeten Betone
die charakteristischen Festigkeiten der in den Ausführungsunterlagen der
Tragwerksplanung angegebenen Betone um mehr als 35% oder um mehr als 15 N/mm2
(der kleinere Wert ist maßgebend) überschreiten, sind die Nachweise der
Rissbreitenbegrenzung durch den AN eigenverantwortlich und unter Beachtung der
Randbedingungen aus der Tragwerksplanung für die nächst höhere Festigkeitsklasse
durchzuführen.
3.4 Angaben zur Ausführung - Bewehrungen
Das Biegen und Verlegen der Bewehrung hat genau nach den vom Prüfingenieur
freigegebenen Bewehrungszeichnungen zu erfolgen. Die Abstände von der Schalung
sind genau einzuhalten, so dass die erforderliche Betondeckung gewährleistet
ist. Während des Betoniervorganges ist ständig darauf zu achten, dass die
Bewehrung nicht verschoben oder durch Betreten, Fahrbrücken, Laufstege usw. aus
ihrer planmäßigen Lage gebracht wird.
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bewehrungsgrade
sind zu beachten und der Statik zu entnehmen.
Rückbiegbare Bewehrungsanschlüsse sind i.d.R. für Betonbauteile vorgesehen.
Weitere rückbiegbare Bewehrungsanschlüsse die ggf. durch Abtrennung von
Tagesleistungen, Betonierabschnitten, Arbeitsunterbrechungen usw. erforderlich
werden, sind in den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen nicht erfasst und
werden auch nicht gesondert vergütet.
3.5 Angaben zur Ausführung - Schalung und Oberflächen
Die Anschlüsse von Deckenschalung an darunterliegende Wänden sind mit
Zementmörtel abzudichten, um Verschmutzung der Wandoberflächen auszuschließen.
Direkt nach dem Betonieren von Decken sind die darunter liegenden
flächenfertigen Wände, Stützen und sonstige Bauteile mit einem Hochdruck-
Reinigungsgerät komplett zu reinigen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut,
sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Sie sind rein mechanisch, ohne
Ausbrennen, Ätzen o.ä. zu entfernen. Die hieraus resultierenden Kosten sind vom
AN in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
3.6 Angaben zur Ausführung - WU Beton / weiße Wanne Angaben aus WU Planung
Bei der Herstellung von Betonbauteilen müssen die besonderen
betontechnologischen Maßnahmen zur Begrenzung der Rissbildung gemäß der DBV-
Merkblätter "Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau"
angewendet werden.
Alle Oberflächen sind möglichst glatt und frei von Absätzen herzustellen.
Ausbrüche beim Ausschalen,
Fehlstellen, Kiesnester, größere Lunker oder ähnliches sind nachzubearbeiten.
Bevor Schalungen geschlossen werden und vor dem Betonieren hat eine gemeinsame
Überprüfung mit der OÜ des AG zu erfolgen. Die Ergebnisse sind zu
protokollieren.
3.7 Angaben zur Ausführung - Fertigteile
Folgende Anforderungen gelten:
Ausbildung aller Kanten erfolgt scharfkantig mit 1,2 mm Fase, z.B. durch
Dreikantleisten in der SchalungFertiggestellte Betonoberflächen sind vor der
Imprägnierung zu entgraten und so zu reinigen, dass keine Rückstände darauf
zurückbleiben und die Haftung von Beschichtungen verhindernDer AN hat in der
Fertigung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine gleich bleibende
Oberflächenbeschaffenheit und Farbton der Fertigteile gewährleistet wird.
Im Leistungsumfang enthalten ist der Schutz der Fertigteile vor
Wettereinflüssen, Beschädigung und Verschmutzung bis zur Montage, alle
erforderlichen Hilfsstoffe, Hebezeuge, Hebefahrzeuge, Kräne, usw.,
Absprießungen, Aussteifungen der Fertigteile im Montagezustand sowie sämtliche
zur sach- und fachgerechten Erstellung der Konstruktion erforderlichen Gerüste.
Eine Beschädigung einzelner Bauteile während der Montage ist auszuschließen.
Beschädigte und verunreinigte Fertigteile dürfen nicht eingebaut werden.
3.8 Angaben zur Ausführung - Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
Ortbetonbauteile: Die zulässigen Maßabweichungen nach DIN sind gem. DIN 18202
einzuhalten. Die Maximale Abweichung von der Soll-Horizontalen bezogen auf die
Gesamtabmessungen darf jedoch höchstens 15 mm betragen (Stichmaß vom Hochpunkt).
Öffnungen: Die zulässigen Maßabweichungen im Bereich von Öffnungen in Wänden
sind auf die Toleranzen gem. DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 6 zu begrenzen.
Sauberkeitsschicht: Die zulässigen Maßabweichungen der Sauberkeitsschichten sind
auf die Toleranzen gem. DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 2 zu begrenzen.
Zur Einhaltung der Anforderungen an die Ebenheit sind regelmäßige
Kontrollmessungen durchzuführen. Alle damit ggf. verbundenen Mehraufwendungen
sind in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen. Eine separate Vergütung
findet nicht statt. Der AN ist verpflichtet Überschreitungen der zugelassenen
Toleranzen umgehend und vor weiterer Bauausführung dem AG anzuzeigen.
3.9 Angaben zur Ausführung - Installationen in Betonbauteilen
Auf der Baugrubensohle, innerhalb von Wänden, Stützen und Decken werden
Leitungen, Leerrohre Installationsdosen, Erdungsleitungen und
Blitzschutzleitungen ausgeführt. Entsprechende Aufwendungen bei Schalung und
Bewehrung sind zu berücksichtigen. Ebenfalls sind Bereitstellung von Zeitfenster
für deren Installation sowie Aufwendungen für Abstimmungen hierzu zu
berücksichtigen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
3.10 Angaben zur Ausführung - Durchbrüche, Öffnungen, Aussparungen und Schlitze
Das Anlegen und Herstellen der Durchbrüche, Öffnungen, Aussparungen und Schlitze
hat nach Schalplänen (bzw. den Schlitz- und Durchbruchplänen) zu erfolgen. Die
Hinweise auf den entsprechenden Plänen sind dabei zu beachten.
Decken- und Wanddurchbrüche, die nach abgeschlossener Installation mit Beton
verschlossen werden müssen, sind bei Abmaßen größer 15 cm konstruktiv zu
bewehren und mit dem Decken- und Wandrand zu verbinden. Die Planung dieser
Bewehrung einschließlich der Verbindung mit den Decken- und Wandrändern ist der
Statik zu entnehmen.
Öffnungen in den Decken sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften zu sichern
bzw. abzudecken.
Das Herstellen von Öffnungen in bewehrten Betondecken und -wänden hat mittels
Hochdruchwasserstrahlschneiden zu erfolgen und die zu erhaltene
Bestandsbewehrung ist schadfrei freizulegen, zu säubern, zu schneiden und zu
biegen.
3.11 Angaben zur Ausführung - Abnahmen
Vor dem Betonieren hat der AN die Bewehrung in eigener Verantwortung
entsprechend den gültigen Vorschriften durch den Prüfstatiker des AG abnehmen zu
lassen. Die Ingenieurkosten des Prüfstatikers für die Bewehrungsabnahmen trägt
der AG. Die Bewehrungsabnahme ist für jeden Einzelfall zu protokollieren. Das
Protokoll ist der Fachbauleitung des AG mindestens einen Tag vor dem geplanten
Betonagetermin vorzulegen.
4. Angaben zur Abrechnung
Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, wird
Beton/Stahlbeton getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung abgerechnet. In den
jeweiligen Einheitspreis ist das Ein- und Ausschalen zu kalkulieren.
Die Abrechnung von 2-häuptiger Schalung bei Wänden erfolgt separat für jede
Ansichtsfläche (Innen- und Außenseite der Wand), jeweils über die
Gesamtabwicklung der geschalten Fläche gem. ATV DIN 18331 Abschnitt 5.2.1.
Fertigteilspezifische Bewehrungsbauteile wie Abstandshalter, Gitterträger,
Transportbewehrung usw. werden nicht gesondert vergütet und sind mit den
eingetragen Einheitspreisen abgegolten.
Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leistung gegen Beschädigungen, die über VOB/B §
4 Abs. 5 hinausgehen, werden in separaten Positionen erfasst und abgerechnet.
Die konstruktiv- bzw. fertigungsbedingten Abweichungen für Bauteilverbindungen
und Auflagerausbildungen wie Konsolen, Taschen, Ausklinkungen, Fugen und
dergleichen sind in den Angebotspreisen zu erfassen, auch wenn diese in den
einzelnen Positionen nicht immer erwähnt sind.
Bauteile gleicher Funktion und Grundabmessung sind jeweils in einer Position
zusammengefasst, Abweichungen in Bewehrungs- und Ausführungsdetails, wie
spiegelbildliche Ausführung, unterschiedliche Konsolen und Einbauteile sind bei
der Preisermittlung zu berücksichtigen.
Das Reinigen der Betonfahrzeuge auf der Baustelle ist untersagt, damit keine
Substanzen in den Boden eindringen können. Die Reinigung im Betonwerk der
Fahrzeuge ist einzukalkulieren. Restbetonmengen sind gleichermaßen zu behandeln.
Für die Betonübergabestellen sind diesbezüglich geeignete Schutzmaßnahmen zu
treffen.
Der AN hat Einbringöffnungen für eigenes Gerät wie Schaltafeln und dergleichen
bei Stellung von Trag- und Arbeitsgerüsten zu beachten und nach eigenem Ermessen
einzuplanen. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Traggerüste nach Bemessungsklasse B werden über die lotrecht nach unten
projezierte Fläche des einzurüstenden Bauteils abgerechnet.
- Ende ZTV Betonarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Betonarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18299 und 4123 Unterfangungen von Gebäuden, sowie die Allgemein Anerkannten
Regeln der Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18303 VerbauarbeitenDAfStb-
Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie)"Merkblätter
des Vereins Deutscher Zementwerke e.V. (VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen
Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und
"Begrenzung der Rissebildung"DBV Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620
Gesteinskörnungen für BetonHefte Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb),
insbesondere Heft 525, 526 und Richtlinie zur Nachbehandlung von
BetonMerkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD)
2. Angaben zur Ausführung - Allgemein
Vorab ist ein Beweissicherungsverfahren unter Mitwirkung aller Beteiligten durch
Dokumentation des Zustands des zu unterfangenen Gebäudes durchzuführen, inkl.
Aufnahme von vorhandenen Rissen und setzen von Höhenmesspunkten. Aufwendungen
sind Sache des AN und in den Angebotspreisen einzukalkulieren.
Abschnittweises erstellen der Unterfangungen durch Stichgräben im
Pilgerschrittverfahren. Stichgräbenbreite kleiner gleich 1,25 m. Nötiger Verbau
ist nach Erforderniss und Grabentiefe durch den AN einzuplanen und in den
Angebotspreisen einzukalkulieren. Ausführung der Unterfangungswand gemäß
Standsicherheitsnachweis.
Auf eine kraftschlüssige Verbindung der Unterfangung mit dem Bestandsfundament
ist zu achten: Art der Ausführung obliegt dem AN und wird nicht gesondert
abgerechnet.
- Ende ZTV Unterfangung -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Unterfangung
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18299 und 18303 Verbauarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der
Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 4123 Unterfangungen von
GebäudenDAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-
Richtlinie)"Merkblätter des Vereins Deutscher Zementwerke e.V.
(VDZ)Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V.
(DBV)DBV-Merkblätter "Massenbeton" und "Begrenzung der Rissebildung"DBV
Merkblatt "Abstandhalter"DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für BetonHefte Deutscher
Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb), insbesondere Heft 525, 526 und Richtlinie zur
Nachbehandlung von BetonMerkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
(IVD)
2. Angaben zur Ausführung
Zur Sicherung der Baugruben und für die Arbeitssicherheit wird ein Verbau
errichtet. Es ist erfoderlich, den Verbau gemäß der DIN 4124 für Böschungen und
Verbauungen durchzuführen, die die Sicherheits- und Stabilitätsanforderungen
festlegt.
- Ende ZTV Verbau -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Verbau
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18299, 18300 Erdarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 18331 BetonarbeitenDIN 18202 / DIN 18203 Maßtoleranzen im HochbauDIN 18303
VerbauarbeitenDIN 4123 Unterfangungen von GebäudenDIN EN 16907 Erdarbeiten2.
Angaben zur Ausführung
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist auf eine Deponie nach Wahl
des AN abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes
angegeben ist. Aushubmaterial ist vom AN vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen
bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren. Die Verladung und der Transport
haben in dafür geeigneten Behältern und Fahrzeugen zu erfolgen. Die Entsorgung
und Verwertung des Aushubs muss gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- (KrW-/AbfG), sowie der kommunalen Abfallentsorgungssatzung erfolgen. Der
Nachweis der geregelten Entsorgung ist zu erbringen. Die Abfuhr und Entsorgung
ist zu protokollieren.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der AN gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag
verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund nicht unzulässig
durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die
planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt,
darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf.
auszutauschen.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der AN sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die OÜ des AG zu verständigen.
3. Angaben zur Abrechnung
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn
trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die
vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur
in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den
Sollmaßen mit dem AG oder seiner OÜ vereinbart oder von diesen angeordnet worden
sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend
erforderlich wird, hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren und die
Maßabweichung zu vereinbaren.
Durch Verschulden des AN zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind
durch gleichwertige Massen zu ersetzen. Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Baugrubentreppen als behelfsmäßige Zugänge in die Baugrube sind als
Nebenleistung nach VOB/C durch den AN eigenständig herzustellen. Eine separate
Vergütung findet nicht statt.
- Ende ZTV Erdarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Erdarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18330 Mauerarbeiten sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Steinpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem
abzusetzen und zu lagern.
Für nichttragendes Mauerwerk ohne Anforderungen Schallschutz: KS 12- 1,4, MG
IIa;
für nichttragendes Mauerwerk mit Anforderungen an Schallschutz: KS 12- 2,0, bei
kleinformatigen Steinen 20- 2,0 immer MG IIa oder DBM;
für statisch relevantes Mauerwerk gem. Statik: KS 20- 2,0 MG IIa.
3. Angaben zur Ausführung
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem
Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen
ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch Verwenden einzelner von den
Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Sofern die Hersteller für das zu
verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese
grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu
verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das
Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder
Leichtziegel, zulässig.
Nichttragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen
werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen,
soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Mauerwerksanker sind im
Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Die nichtragenden
inneren Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft
keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen
ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren
Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein
der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender
Deckenanschluss ausgebildet wird.
Die Ausführung von Stoßfugen hat nach den Herstellervorschriften zu erfolgen.
Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt als
schwerwiegender Mangel.
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht
aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager
auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der
Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem AG festzulegen.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu
beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der OÜ
eingesetzt werden.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die OÜ geschlossen werden.
Um eine Durchnässung des Mauerwerks zu vermeiden oder weitestgehend
auszuschließen, ist anfallendes Tagwasser durch geeignete Maßnahmen zu
beseitigen.
4. Angaben zur Abrechnung
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, die nach dem Längenmaß
abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge
für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht
gesondert abgerechnet.
- Ende ZTV Mauerarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Mauerarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere DIN 18195
und ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik.
Ergänzend wird u. a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN 18533 Abdichtung von erdberührten BauteilenDIN 18535 Abdichtung von
Behältern und Beckenvdd-Richtlinie: Technische Regeln für die Planung und
Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen; Herausgeber:
vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und Dichtungsbahnen e.V.2. Angaben zur
Ausführung
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Der Beginn der Abdichtungsarbeiten ist der OÜ rechtzeitig mitzuteilen, damit
eine Überwachung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Bevor Abdichtungen
durch weitere Arbeiten, z.B. durch Vorstellen von Schutzschichten, verdeckt
werden, muss die Leistung durch den AG besichtigt und zur weiteren Bearbeitung
freigegeben werden. Die OÜ ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Kelleraußenwände mit Dichtungsschichten sind stets vor dem Einhängen von
Fertigteilen (Lichtschächte etc.) bis zu den Fertigteil-Innenkanten zu
beschichten.
Die Überprüfung des Untergrundes umfasst auch den Hinweis auf vorstehende Teile,
z.B. Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen sowie auf unverschlossene
Öffnungen von Spanndrähten, Verbindungsstäben und dergleichen.
Beim Kehlenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen sind die Stoßüberdeckungen an der senkrechten Fläche anzuordnen. Beim
Kantenstoß von Dichtungsbahnen als Übergang von waagerechten zu senkrechten
Flächen ist darauf zu achten, dass die Abdichtungslagen der waagerechten Fläche
die entsprechenden Abdichtungslagen der senkrechten Fläche überdecken, damit das
Wasser nicht gegen den Stoß läuft.
Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden
können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische
Beschädigungen erkennen zu können.
Das Frischbetonverbundsystem muss hinterlaufsicher, druckwasserdicht und
rissüberbrückend ausgeführt werden.
- Ende ZTV, Abdichtungsarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Abdichtungsarbeiten
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten
1. Normen und Vorschriften
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN
18335, Stahlbauarbeiten, sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend wird u.a. auf folgende Regeln und Bestimmungen zudem besonders
hingewiesen:
DIN EN ISO 1461, Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge
(Stückverzinken) - Anforderungen und PrüfungenDASt-Richtlinie 006, Überschweißen
von Fertigungsbeschichtungen im StahlbauDASt-Richtlinie 007, Lieferung,
Verarbeitung und Anwendung wetterfester BaustähleDASt-Richtlinie 022,
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen2. Angaben zur Ausführung
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Befestigungselemente, die im Ausnahmefall Flächendichtungen durchdringen, sind
mit auf das Dichtungsmaterial abgestimmten Abdichtungsstoffen (i.d.R. ohne
Lösungsmittel) abzudichten. Im Zweifel ist Rücksprache mit der OÜ erforderlich.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind, soweit technisch
möglich, vor dem Verzinken auszuführen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen
sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist
bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen
Teilen zu verfahren.
Es sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Terrassenbrüchen bspw. gemäß
DASt-Richtlinie 014 "Empfehlungen zur Vermeidung von Terrassenbrüchen in
geschweißten Konstruktionen aus Baustahl" sowie gemäß DASt-Richtlinie 009
"Stahlsortensauwahl für geschweißte Stahlbauten" zu treffen.
- Ende ZTV Stahlbauarbeiten -
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Stahlbauarbeiten
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis
Grundrisse
Anlage 01 - 1600099_6_BA02_PARC_GRDA_Rohbau--
Anlage 02 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE1_Rohbau--
Anlage 03 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Rohbau--
Anlage 04 - 1600099_6_BA02_PARC_GRIE_Rohbau--
Anlage 05 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU1_Rohbau--
Anlage 06 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU2_Rohbau--
Anlage 07 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Rohbau--
Schnitte
Anlage 08 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2A_Rohbau--
Anlage 09 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2B_Rohbau--
Anlage 10 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2C_Rohbau--
Anlage 11 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2D_Rohbau--
Anlage 12 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2E_Rohbau--
Anlage 13 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2F_Rohbau--
Anlage 14 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2G_Rohbau--
Anlage 15 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2H_Rohbau--
Anlage 16 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2I_Rohbau--
Anlage 17 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2J_Rohbau--
Anlage 18 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2K_Rohbau--
Anlage 19 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2L_Rohbau--
Anlage 20 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2M_Rohbau--
Anlage 21 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2N_Rohbau--
Anlage 22 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2O_Rohbau--
Anlage 23 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2P_Rohbau--
Anlage 24 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2Q_Rohbau--
Anlage 25 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2R_Rohbau--
Anlage 26 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2S_Rohbau--
Anlage 27 - 1600099_6_BA02_PARC_SN2T_Rohbau--
Ansichten
Anlage 28 - 1600099_6_BA02_PARC_ANN_Neubau--
Anlage 29 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Neubau--
Anlage 30 - 1600099_6_BA02_PARC_ANS_Neubau--
Anlage 31 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Neubau--
Anlage 32 - 1600099_6_BA02_PARC_ANN_Rutschenturm--
Anlage 33 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Rutschenturm--
Anlage 34 - 1600099_6_BA02_PARC_ANS_Rutschenturm--
Anlage 35 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Rutschenturm--
Anlage 36 - 1600099_6_BA02_PARC_ANO_Verbinder--
Anlage 37 - 1600099_6_BA02_PARC_ANW_Verbinder--
DD
Anlage 38 - 1600099_6_BA02_PARC_GRDA_Rohbau-DD
Anlage 39 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE1_Rohbau-DD
Anlage 40 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Rohbau-DD
Anlage 41 - 1600099_6_BA02_PARC_GRIE_Rohbau-DD
Anlage 42 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU1_Rohbau-DD
Anlage 43 - 1600099_6_BA02_PARC_GRU2_Rohbau-DD
Anlage 44 - 1600099_6_BA02_PARC_DTE0_21-RB-UE-KiBecken
Details
Anlage 45 - 1600099_6_BA02_PARC_DTIE_15-RB-UE
Anlage 46 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_16-RB-UE-Abd-RT
Anlage 47 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU2_17-RB-UE-Abd-TeF
Anlage 48 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_18-RB-UE-Abd-TeF
Anlage 49 - 1600099_6_BA02_PARC_DTU1_19-RB-UE-Abd-TrF
WA
Anlage 50 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-Abd-TeF
Anlage 51 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT
Anlage 52 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT-TrH
Anlage 53 - 1600099_6_BA02_PARC_WAXX_RB-RT-TrA
Anlage 54 - 1600099_6_BA02_PARC_UNE1_RB-RT-Stb-Decke
Anlage 55 - 1600099_6_BA02_PARC_UNE0_RB-RT-Stb-Decke
Anlage 56 - 1600099_6_BA02_PARC_UNU1_RB-RT-Stb-Decke
Anlage 57 - 1600099_6_BA02_PARC_UNXX_RB-RT-Tr-Pod
Lage- und Baustelleneinrichtungsplan
Anlage 58 - 1600099_6_BAXX_PARC_LPAU_Baust---
BBQ-Konzept
Anlage 59 - Auszug BBQ - Konzept_20260316
Pläne Statik, Bewehrung, WU, Betoninstandsetzung
Anlage 60 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPE0_01NeuxxV
Anlage 61 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPE1_01NeuxxV
Anlage 62 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPFU_01NeuxxV
Anlage 63 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPFU_02NeuxxV
Anlage 64 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPIE_01NeuxxV
Anlage 65 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPIE_02NeuxxV
Anlage 66 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPU1_01NeuxxV
Anlage 67 - 1600099_6_BA02_PTWK_SPU2_01NeuxxV
Anlage 68 - 1600099_6_BA02_PTWK_BRBT_Stahlmen
Anlage 69 - 1600099_6_BA02_PTWK_POXX_Kon 1---V
Anlage 70 - 1600099_6_BA02_PTWK_POXX_Pos.I-VI
Schnitt Baugrube
Anlage 71 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Aushub1
Anlage 72 - 1600099_6_BA02_PARC_GRFU_Aushub2
Pläne TGA
Anlage 73 - 1600099_6_BA02_PTGA_GRXX_Graben
Abbruch Fassade BA01
Anlage 74 - 1600099_5_BA01_PARC_ANNO_LV-Abbr-
Anlage 75 - 1600099_5_BA01_PARC_ANSW_LV-Abbr-
Ausstattung Kinderbecken
Anlage 76 - 1600099_6_BA02_PARC_GRE0_Be-Ausst
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
25-12-11_SiGe-Plan-HBB-neutral
Hinweis: Die aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil der Verdingungsunterlage
und somit bei der Kalkulation und Preisermittlung zu berücksichtigen.
- Ende Anlagenverzeichnis -
Anlagenverzeichnis
01 Los 1 Bauleistung
01
Los 1 Bauleistung
Die Fensterfassade im BA01 ist in Zuge der Rohbauarbeiten Die Fensterfassade im BA01 ist in Zuge der Rohbauarbeiten
auszubauen. Der zeitliche Ablauf ist eng mit der Bauleitung und unter
Berücksichtigung der Einbautermine für die neue Fensterfassade abzustimmen.
Die Fensterfassde wurde zuvor jeglicher Schadstoffe entfernt und ist nicht
gefährlich.
Die Entsorgung ist in den Positionen einzukalkulieren..
Die Fensterfassade im BA01 ist in Zuge der Rohbauarbeiten
01.13 Hydrophobierung, Beschichtung
01.13
Hydrophobierung, Beschichtung
01.14 Stundenlohn
01.14
Stundenlohn