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1. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Allgemeine Baubeschreibung
Vorlauf neue Oberschule Osterholz - Interimsstandort
Baustellenadresse: Koblenzer Str. / Pfälzer Weg, 28325 Bremen
Der Vorlauf der Oberschule Osterholz wird als Mobilbau auf dem
Bolzplatz der Oberschule Koblenzer Str. aufgestellt. Der Mobilbau ist für
ca. 5 Jahre, bis zur Fertigstellung des Neubaus an einem anderen Standort, geplant.
Die Anordnung der Anlage auf dem Grundstück am Pfälzer Weg wurde im Hinblick auf die Zuwegung und die technische Erschließung gewählt. Durch den geplanten Mobilbau können insgesamt 300 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um das Aufstellen, die Mietnutzung und den Abbau einer 2-geschossigen Containeranlage für die Dauer von 5 Jahren.
Es handelt sich um eine zweigeschossige Mobilbauanlagen mit Flachdachkonstruktion in vorgefertigter Metallrahmenbauweise.
Erstellt werden die Mobilbauten entsprechend des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Der Mobilbau umfasst insgesamt 12 Klassenräume, Differenzierungsräume, Büros, Schülercafé, Teamraum, Verwaltung, Sanitäranlagen, Lagerräume und sonstige Nebenräume. Das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.
Die Containeranlage wird aus Brandschutzgründen in 4 Blöcken erstellt, die mit massiven Wandscheiben in Nutzungseinheiten unterteilt wird.
Gebäudeabmessungen:
- Fläche Grundriss EG ca.1.293 m² = bebaute Fläche
- Abmessungen 66,78 x 35,775 m²
- 2-geschossig
- Höhe ca. 6,70 m
BRI: ca. 8.011 m³
BGF: ca. 2.585 m²
Vorhaltung 60 Monate, zur Miete.
Raumbedarf:
Erdgeschoss
Lernbereich:
5 x Klassenraum je ca. 67,92 m²
1 x Klassenraum ca. 64,02 m²
1 x Differenzierung ca. 47,06 m²
1 x Differenzierung ca. 16,04 m²
1 x Schüler-Café ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 58,70 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 70,51 m²
1 x Flur ca. 16,27 m²
1 x Flur Eingang ca. 111,21 m²
Verwaltung
1 x Schulleitung ca. 25,72 m²
1 x Sekretariat ca. 32,64 m²
2 x Büroräume je ca. 16,04 m²
1 x Erste Hilfe ca. 16,04 m²
1 x Hausmeister ca. 16,04 m²
1 x Flur ca. 16,86 m²
1 x Treffpunkt ca. 24,78
1 x Flur ca. 15,91 m²
Nebenräume
1 x WC Jungen ca. 14,64 m²
1 x WC Mädchen ca. 14,64 m²
1 x Beh.-WC/Dusche ca. 14,64 m²
1 x WC Herren ca. 3,57 m²
1 x WC Damen ca. 1,64 m²
Funktionsräume
2 x Hausanschluss/Technik je ca. 16,04 m²
1 x Putzmittelraum ca. 4,16 m²
1 x Lager ca. 33,33 m²
Treppenhäuser
3 x Treppenhaus je ca. 15,90 m²
1 x Treppenhaus ca. 24,61 m²
Eingangsbereich:
1 x überdachter Außenbereich mit Gitterrosten
Obergeschoss
Lernbereich
5x Klassenraum je ca. 67,92 m²
1 x Klassenraum ca. 64,02 m²
1 x Differenzierung ca. 47,08 m²
1 x Flur ca. 33,11 m²
1 x Flur ca. 67,64 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 61,58 m²
1 x Flur ca. 16,27 m²
1 x Flur ca. 25,23 m²
1 x Selbstlernbereich ca. 25,23 m²
1 x Flur ca. 33,33 m²
1 x Flur ca. 15,91 m²
Verwaltung:
1 x Treffpunkt ca. 156,18 m²
1 x Lehrmittelraum ca. 32,64 m²
1 x Archiv ca. 16,04 m²
1 x Kopierer ca. 9,72 m²
Nebenräume
1 x WC Jungen ca. 14,64 m²
1 x WC Mädchen ca. 14,64 m²
Funktionsräume:
1 x PuMi-Raum ca. 6,15 m²
1 x Technik ca. 15,35 m²
Treppenhäuser
3 x Treppenhaus je ca. 15,90 m²
1 x Treppenhaus ca. 24,61 m²
Nutzfläche
Die Nutzfläche (EG und OG) beträgt gesamt: ca. 2.249 m²
Anzahl der Raumeinheiten, Anordnung und Raumaufteilung der Mietcontainer-Kombination ist gemäß Grundriss-Zeichnung auszuführen.
Umfang der ausgeschriebenen Leistung:
Das Leistungsverzeichnis umfasst folgende Leistungen:
- Baustelleneinrichtung
- Planung/Nachweise Mobilbau
- Anlieferung, Montage und Demontage Mobilbau
- Vorhaltung
- Wartungsarbeiten
1.2. Angaben zur Baustelle nach VOB/ATV DIN 18299
Angebotserstellung:
Soweit im Ausschreibungstext nicht anders aufgeführt, ist die Lieferung der erforderlichen Materialien in die Leistungspreise einzukalkulieren.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistungsbeschreibung und Angaben in den Zeichnungen ist die Angabe in der
Leistungsbeschreibung maßgebend.
Ausführungszeiten:
Siehe Bauzeitenplan und besondere Vertragsbedingungen.
Grundstück:
Die Baustellenadresse lautet: Koblenzer Str. / Pfälzer Weg
Das Baufeld für die Mobilbauanlage liegt auf dem Gelände der Oberschule Koblenzer Straße. Das Baufled ist frei von Gebäuden und Baumbestand. Das Gelände wird bauseits
mit Sand aufgefüllt, so dass das gesamte Baufeld ein einheitliches Höhenniveau aufweist. Ein Schotterbett für als Untergrund für die
Fertigteilfundamente wird hergestellt.
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Kaiserslauterner Straße mit Querung des Pfälzer Weges. Eine entsprechende Baustellenzufahrt über das Spielplatzgelände und den Pfälzer Weg wird vorbereitet.
Besonderer örtlicher Hinweis:
Der Pfälzer Weg ist ein Fuß- und Radweg. Hier ist insbesondere morgens und mittags sehr viel Betrieb, da dies der Schulweg für die Kinder der Grundschule und der Oberschule Koblenzer Str. ist. Es wird gemeinsam mit dem AN ein Konzept für die Sicherung und Querung des Pfälzer Weges mit LKWs erarbeitet. Die Sicherheit und Gesundheit der Nutzer*innen dürfen durch die Bauarbeiten unter keinen Umständen gefährdet werden.
Der Baustellenverkehr im Bereich des Pfälzer Weges muss immer im Schritttempo fahren.
Auf dem gesamten Baustellengelände herrscht Rauchverbot.
Die angrenzende Sporthalle und die Schule werden täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr genutzt.
Das gilt auch am Wochenende.
Baustelleneinrichtung:
Es wird bauseits eine geschotterte Baustelleneinrichtungsfläche mit Baustraße erstellt und zur Verfügung gestellt.
Sofern in den Leistungspositionen nicht anders beschrieben, sind die Kosten für die eigene Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf Verlangen der Bauleitung und in Abstimmung mit dieser, ist nach Auftragserteilung ein Lageplan mit sämtlichen eingezeichneten Flächen für Geräte, Lagerflächen, Baucontainern usw. zur Genehmigung einzureichen. Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Gesamtbaumaßnahme gewährleistet wird. Die
Baustelleneinrichtung muss der Größenordnung des Bauvorhabens angepasst sein und eine termingerechte, fachgerechte und bauablaufoptimale Abwicklung des Bauvorhabens ermöglichen.
Alle Schutzvorrichtungen wie Schutzgerüste, Schutzgeländer, Abdeckungen usw. sind nach den gültigen
Unfallverhütungsvorschriften während der gesamten Bauzeit für die eigene Leistung ordnungsgemäß herzustellen, zu liefern, zu montieren und vorzuhalten.
Ein mehrmaliges An- und Abrücken von Baugeräten und Mitarbeitern kann unter Umständen notwendig sein. Dies ist mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Für Montagefahrzeuge steht innerhalb der Baustelleneinrichtung eine begrenzte Stellfläche zur Verfügung.
Diese wird durch die Bauleitung zugewiesen. Das Parken auf nicht zugewiesenen Flächen ist grundsätzlich untersagt.
Zufahrten, Lager- und Arbeitsflächen:
Das zulässige Gesamtgewicht und zulässige Breite für das Befahren des Zufahrtweges und der öffentlichen Zufahrtsstraßen ist zu beachten und darf nicht überschritten werden.
Notwendige verkehrliche Maßnahmen bei Transporten - auch im Bereich der öffentlichen Zufahrtsstraßen - liegen im Verantwortungsbereich des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Verunreinigungen von Verkehrsflächen und Schäden an Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen, verursacht durch am Bau beteiligte Firmen, sind durch die Verursacher auf eigene Kosten sofort und laufend zu beseitigen.
Der AG stellt keine Mannschaftsunterkünfte, Poliercontainer o.ä. zur Verfügung.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Lagermöglichkeiten und muss sie sich daher gegebenenfalls durch entsprechende Baustelleneinrichtung selbst und auf eigene Kosten beschaffen.
Die genutzten Flächen müssen nach Beendigung der Arbeit in den vorigen Zustand versetzt werden.
Bauschutt, Verpackungsmaterialien usw. aus eigener Leistung sind täglich nach Beendigung der Tagesschicht von der Baustelle zu entfernen.
Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Schuttbeseitigungs- Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt ohne weitere Mahnung auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Sollten dem AG im Zuge der Baumaßnahme Kosten für Reinigungs- bzw. Müllbeseitigungsarbeiten entstehen, werden diese nach dem Verursacherprinzip an alle AN verteilt. Der Kostenansatz wird anteilig zur Auftragssumme berechnet.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Beschädigungen gehen zu Lasten des Unternehmers.
Im Bereich von Bäumen ist die DIN 18920 zu beachten.
Regelung zu Versorgungseinrichtungen:
Die Hauptanschlüsse für Wasser und Strom werden vom Auftraggeber bereitgestellt.
Erforderliche Unterverteilungen sind in eigener Zuständigkeit in der erforderlichen Anzahl und Dimensionierung durch den Auftragnehmer
selbst zu installieren. Dies ist mit einzukalkulieren. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
Der Bauzaun wird vom Auftraggeber gestellt und unterhalten.
Für die Baustellenbeleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege, sowie der Arbeitsplätze, Lagerplätze usw. hat der AN Sorge zu tragen. Die Beleuchtung ist nach den Sicherheitsvorschriften dem Baufortschritt entsprechend ständig anzupassen zu ergänzen und zu unterhalten.
Ein Sanitärcontainer wird vom Auftraggeber bereitgestellt und unterhalten.
Verunreinigungen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm verursachte Verschmutzungen auf der Baustelle, sowie privaten und öffentlichen Flächen und Einrichtungen umgehend und ständig zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer der Beseitigung von Verunreinigungen usw. nach Aufforderung durch die örtliche Bauaufsicht, bis zu einem genannten Termin, nicht nach, wird eine Baureinigungsfirma zu Lasten des Auftragnehmers mit der Beseitigung beauftragt. Bauschutt, Baustellenabfälle sind entsprechend den behördlichen Forderungen fachgerecht getrennt zu lagern und zu entsorgen.
Bauführung:
Der Auftragnehmer bestellt zur Leitung seiner Leistungen einen geeigneten Bauführer. Dieser wird so bevollmächtigt, dass er den Baubetrieb verantwortlich führen kann. Ist er nicht uneingeschränkt befugt, für den Auftragnehmer Verbindlichkeiten einzugehen, so werden erforderliche Entscheidungen binnen 24 Stunden nach Aufforderung durch den Auftraggeber von einem Bevollmächtigten oder vom Auftragnehmer selbst getroffen. Der Bauführer oder sein Vertreter müssen während der Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend sein. Seinen Namen und den seines Stellvertreters teilt der Auftragnehmer der Objektüberwachung des Auftraggebers schriftlich vor Baubeginn mit. Die Verkehrssprache mit der Bauleitung und bei allen Geschäftsvorgängen ist deutsch. Die Verständigung mit anderssprachigen, ausführenden Arbeitskräften muss stets, insbesondere auch für Notfälle, sichergestellt sein. Während der Bauzeit findet wöchentlich eine allgemeine Baubesprechung zur Koordinierung der Belange der Gewerke statt. Die Teilnahme des AN ist verpflichtend. Ausnahmen sind mit der Bauleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Bestellungen sofort aufzugeben und unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wenn er seine Termine durch evtl. Verzögerungen von dritter Seite oder durch Verzögerungen von Planungs- bzw. Auftraggeber Entscheidungen für gefährdet hält. Nicht vorliegende Pläne sind differenziert nach dem Baufortschritt zur Materialanlieferung oder Bauausführung spätestens 10 Arbeitstage, bevor sie benötigt werden, anzufordern. Der Auftragnehmer kann keine Behinderung geltend machen, wenn er die Anforderung unterlässt, es sei denn, dem Auftraggeber waren die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt. Sind zeitliche Verschiebungen vom Bauzeitenplan vom Auftragnehmer zu vertreten, hat er alles zu unternehmen, um den Rückstand aufzuholen und/oder die Auswirkungen auf Nachfolgegewerke möglichst gering zu halten. Sind die zeitlichen Verschiebungen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, sind neue Termine unter Berücksichtigung des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Ablaufs und dortiger Fristen zu vereinbaren. Der AN hat den Weisungen des AG oder seines Vertreters bezüglich der Anwendung der Baustellenverordnung laut aktuellem Stand Folge zu leisten. Das gilt auch für die von ihm beauftragten Nachunternehmer.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz:
Der Bauherr hat für die Baumaßnahme einen SiGeKo beauftragt.
Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zum technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz bereits bei der Planung der Ausführung mit dem AG/ SiGeKo abzustimmen, z.B. Baustelleneinrichtungs-, Bauzeiten-, Bauablaufpläne usw.
Aus der Umsetzung SiGeKo-Maßnahmen ergeben sich für den Auftragnehmer Aufgaben, die nicht gesondert vergütet werden und mit in die Einheitspreise einzurechnen sind.
Gemäß Baustellenverordnung wird für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt und dessen Einhaltung durch einen Koordinator sichergestellt.
Die Weisungen des vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind für den AN bindend.
Die ausgehängte Baustellenordnung ist den eigenen Mitarbeitern und auch seinen Subunternehmen zu erläutern und deren Beachtung anzuzeigen.
Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches, die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Zur Unfallverhütung sind die Verkehrswege und Zugänge der Baustelle sowie die Arbeitsplätze freizuhalten. Die Arbeitsbereiche sind bei Arbeitsende geräumt und gesäubert zu hinterlassen.
Umwelteinwirkungen:
Schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Erschütterungen und Staub) sind entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken (§22 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Das Gesetz gegen Baulärm hat volle Gültigkeit und ist einzuhalten.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur nach Absprache mit der Bauleitung möglich. Etwaige Genehmigungen dafür muss der Auftragnehmer selber erwirken.
Technologisch bedingte Unterbrechungen der Arbeiten und absehbare witterungsbedingte Erschwernisse berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Baubesprechungen:
Es werden in der Regel wöchentliche Baubesprechungen zur Koordinierung der am Bau befindlichen Gewerke durchgeführt. Die Teilnahme des AN nach Aufforderung ist verpflichtend.
Terminplan:
Nach Auftragserteilung ist der Bauleitung des AG auf Verlangen einen darauf aufbauenden genau detailierter Bauzeitenplan für die eigene Leistung, aufgestellt nach den geforderten Fertigstellungsterminen der Besonderen Vertragsbedingungen, einzureichen.
Tagesberichte:
Es sind täglich Tagesberichte vom AN zu führen, mit dem Nachweis der eingesetzten Kräfte und der Angaben zu ausgeführten Arbeiten. Diese sind wöchentlich der Bauleitung zu übergeben.
Stundenlohnarbeiten:
Im Stundennachweis werden nur solche Arbeiten anerkannt, bei denen sich die Leistung nicht eindeutig und umfassend beschreiben lässt, sodass die Bildung einer Leistungsposition für den Bieter ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde. Für die Ausführung der Stundenlohnarbeiten gelten Grundsätzlich die Maßgaben der VOB/B § 15 sowie die folgenden Bedingungen. Der AN muss auf den Stundenzetteln neben den üblichen Daten und Personenangaben folgendes deutlich lesbar aufführen:
-Veranlassung für die betreffende Arbeit (ggf. Auftragsdaten)
-Genaue Ortsbeschreibung der Arbeit (z.B. Geschoss, Raum-Nr., Achsen etc.)
-Beschreibung der ausgeführten Arbeit
-Genaue Bezeichnung des (dabei) verarbeiteten/verbrauchten Materials. Soweit nicht im Einzelfall der Einsatz einer bestimmten Mitarbeiterqualifikation vereinbart ist, wird im Anerkennungsfall nur die Tarifgruppe vergütet, die den Anforderungen der Arbeit entspricht; unabhängig davon, ob die Arbeit tatsächlich von einer höheren Tarifgruppe ausgeführt wurde. Der Einsatz von Werkzeugen und Montagehilfen wird nicht gesondert vergütet. Für bauaufsichtliches Personal (Bauführer, Polier usw.) erfolgt, wenn nicht besonders angeordnet oder nachweislich durch die UVV gefordert, keine Vergütung.
Die Stundenverrechnungssätze enthalten:
-die Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle;
-die Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle;
-die Stoffkosten der Baustelle;
-die Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle;
-die Fracht-, Fuhr- und Ladekosten;
-die Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis).
Tagelohnstunden und Leistungen nach VOB/B §2 (8) 2 sind vor der Ausführung anzumelden und dürfen nur auf Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Über die Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich geführte Stundenzettel in regelmäßigen kurzen Abständen, mindestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, mit Materialnachweis 2-fach bei der Objektüberwachung zur Unterschrift und Anerkennung sowie durchschriftlich bei dem AG einzureichen.
Die anerkannten Stundenzettel sind der Abrechnung beizufügen. Bei einer nicht den Bedingungen entsprechenden Vorlage der Stundennachweise, behält sich der AG vor, diese nicht anzuerkennen. Eine nachträgliche Anerkennung gemäß VOB/B § 8 Abs. 2 wird ausdrücklich vorbehalten.
1.3 Besondere Technische Vertragsbedingungen
Bemusterung:
Mit der Montageplanung sind dem AG Angaben über die verwendeten Materialien und Einbauten in Form einer detaillierten Bemusterungsmappe zu machen. Diese enthält alle Angaben über alle Materialen, Oberflächenqualitäten (Wand, Decke, Boden, innen und außen), Einbaugegenstände, technische Ausrüstung, Beleuchtung (innen und außen), Beschläge, Schalter, Dosen.
Prüfzeugnisse der verwandten Baustoffe, Muster, sowie haptische Qualitätsproben und dergleichen sind dem AG rechtzeitig zur Ansicht vorzulegen.
Die Ausführung darf erst nach Freigabe durch den AG erfolgen.
Bauseitige Leistung:
- Höhenausgleichsmaßnahmen und Baugrundverbesserung durch das einbringen und verdichten einer Schicht aus frostsicherem Füllsand.
- Herstellung der massiven feuerhemmenden Trennwände inkl. deren Fundamente.
- Herstellung von Strefenfundamenten und Punktfundamenten.
- Übergeordnete Baustelleneinrichtung mit Baustrom,
Bauwasser, Baustellen-WC und Bauzaun.
- Herstellung der für die Interimslösung erforderlichen
Außenanlagen, einschl. der befestigten Flächen.
- Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen der Containeranlagen auf dem Grundstück (bis an die Containeranlage herangeführt).
- Herstellung der Baustellenüberfahrt.
Der AG übernimmt die Erstellung der Baustraße und einer Baustelleneinrichtungsfläche gem. Baustelleneinrichtungsplan.
1. Allgemeine Vorbemerkungen
2. Geltungsbereich und Ausführung 2. Geltungsbereich und Ausführung
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Ausführung aller nachfolgend ausgeschrieben Leistungen gem. VOB Teil B und C (neueste Fassung), funktionsfähig sach- und fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik sowie allen leistungsbezogenen DIN- Normen, Richtlinien, Vorschriften, Verordnungen, Merkblätter etc.
Neben der DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gelten insbesondere die Bestimmungen der Leistungbereiche:
DIN 18335 - Stahlbauarbeiten
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18339 - Klempnerarbeiten
DIN 18340 - Trockenbauarbeiten
DIN 18355 - Tischlerarbeiten
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18358 - Rollladenarbeiten/Sonnenschutzanlagen
DIN 18360 - Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten
DIN 18379 - Raumlufttechnische Anlagen
DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen
DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden
DIN 18382 - Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit
Nennspannungen bis 36 kV
DIN 18384 Blitzschutzanlagen
DIN 18386 - Gebäudeautomation
DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen
DIN 18451 - Gerüstarbeiten
Ergänzend zu den in VOB aufgeführte Normen gelten u.a.:
Wärmeschutz Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024.
DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau
Der AN hat sicherzustellen, dass das Gebäude die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz gegen Außenlärm, Innerer Schallschutz) sowie den Empfehlungen der DIN 4109, Beiblatt 2 - Schallschutz im Hochbau; Hinweise für Planung und Ausführung; Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz einhält.
DIN 18041 (2016-03) Raumakustik
Folgende Nutzungsarten sind zugrunde zu legen:
Klassenräume, Differenzierungsräume, Gruppenräume, Fachräume:
Nutzungsart A4,
Besprechungsräume:
Nutzungsart A3,
Verteilerküche, Bewegungsraum:
Nutzungsart B5,
Hausmeister, Bibliothek, Sekretariat, Schulleitung, Büros:
Nutzungsart B4,
Foyer, Galerie, Verkehrsflächen, Räume zum längerfristigen Verweilen:
Nutzungsart B3.
ASR A3.7 -Arbeitsstättenrichtlinie Lärm.
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bau
DIN 55945 - Beschichtungsstoffe und Beschichtungen
Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind einzuhalten.
Um sicherzustellen, dass im Innenraum bei geschlossenen Fenstern mindestens 35 dB(A) eingehalten werden, sind die Fenster und Außenbauteile entsprechend auszuführen (vgl. DIN 4109, VDI 2719).
Der insgesamt zu realisierende Lüftungsquerschnitt muss in Räumen bei einseitiger Lüftung mindestens 10,5 % der Grundfläche betragen.
(Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 sind einzuhalten)
VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
DIN 13171 - Wärmedämmstoffe für Gebäude
Dichtstoffe/Dichtungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen
DIN 18545 - Abdichten von Verglasungen mit
Dichtstoffen; Anforderungen an Glasfalze
Glas
DIN 18111 - Türzargen Stahlzargen
DIN 18232 - Rauch- und Wärmefreihaltung
Beschläge
DIN EN 179 - Schlösser und Baubeschläge;
Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte
DIN 18273 - Baubeschläge -
Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und
Rauchschutztüren
Fenster und Türen
DIN 18095-1 - Türen; Rauchschutztüren;
Begriffe und Anforderungen
DIN 68706-2 - Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -
Teil 2:
Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau
Kunststoffe
DIN 16830-2 - Fensterprofile aus hochschlagzähem
Polyvinylchlorid (PVC-HI)
Merkblätter
BGI 606 - Merkblatt für Verschlüsse
für Türen von Notausgängen
(zu beziehen bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft)
Die Sicherheitstechnische Hinweise zur Gestaltung
von Schulen sind zu beachten.
Die Vorgaben und Richtlinien des GUV sind zu beachten und einzuhalten: DGUV Vorschrift 81.
Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, GUV-Informationen und Handlungshilfen können von der Internetseite www.unfallkasse.bremen.de
heruntergeladen werden.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist einzuhalten.
Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es sei denn, der AG hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertragsgrundlage gemacht. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Maßgebend für die Ausführung aller Arbeiten sind die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Technischen Vorbemerkungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände, der BG Bau und dergleichen. Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den technischen Vorbemerkungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen der Fachverbände und dergleichen ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.
Produkte/ Produktangaben:
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Spezifikationen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Prüf- und Überwachungsbelege des Herstellerstaates, welche die Gleichwertigkeit des Produktes mit der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Eigenschaften belegen, sind einschließlich Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
2.2 Ausführung
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Die in dem Lageplan eingezeichneten Zufahrten für die Containeranlieferung sind zwingend einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Containeranlage während der Vorhaltung.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung und Abholung der Container ist ggf. die Sperrung der Straße durch den AN zu beantragen. Werden öffentliche Flächen auf Veranlassung des AN in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden
vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die anfallenden Kosten und Gebühren hierfür zu tragen.
- Ende Geltungsbereich und Ausführung -
2. Geltungsbereich und Ausführung
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen Fix und fertige, fach- und termingerechte, Ausführung einer
Komplettleistung: Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme
und Dokumentation der Elektrotechnik. Ausführung auch der
unerwähnten, aber üblichen, Arbeiten zur Herstellung einer
betriebsfertigen Anlage. Die elektrischen Anlagen und Installationen
sind nach den gültigen Bau-, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften,
sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend der
Nutzung auszuführen. Hergestellt nach den einschlägigen
DIN-Normen und VDE-Richtlinien und der funktionalen
Leistungsverzeichnis anbei. Hier für ein Schulgebäude
in FAGSI Containerbauweise.
Die Blitzschutzarbeiten werden von einem dritten Fachbetrieb übernommen
und sind nicht vom Bieter einzukalkulieren.
Für die Angebotserstellung eventuell notwendige Planungen sind vom Bieter
selbst zu tragen!
Weitere Grundlagen der Ausführung und somit Ihres Angebots sind:
Die aktuell gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen (VOB)
Die DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" und
der dort genannten "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen" (ATV)
Die DIN 18382 "Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen"
Die Herstellervorgaben zu den eingesetzten Produkten.
Die AIRBUS "TARs"
Es gilt VOB Teil C, insbesondere DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV
Die aktuelle Baustellenordnung der FAGSI Vertriebs- und Vermietungs-GmbH
Alle Aufführungen in Ihrer jeweils aktuellsten und gültigen Fassung.
Im Voraus, bzw. täglich auszuführende Leistungen:
Entsorgung von Baumischabfällen in bauseits gestellte Baumischmulden
Täglich besenreines Hinterlassen der Arbeitsplätze
Freiräumen von fertiggestellten Arbeitsbereichen um freies Arbeiten
für Folgegewerke zu ermöglichen
Tragen von PSA gem. den gesetzlichen Vorschriften (ggf. nach
gesonderter Kundenvorgabe)
Sicherstellung von ausreichend Ersthelfern über den gesamten
Montagezeitraum
Erstellen einer projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung
inkl. Unterweisung der eigenen Mitarbeiter
Die Pläne, Zeichnungen und Dokumente, welche mit der Anfrage
übermittelt wurden gelten mit Angebotsabgabe als gelesen.
Anforderungen hieraus sind mit einzukalkulieren.
Alle Maße und Stückzahlen sind vor Angebotsabgabe zu Prüfen!
Es sind ausschließlich Materialien zu verwenden, die gesundheitlich
unbedenklich sind. Die Unbedenklichkeit der Materialien ist
entsprechend nachzuweisen!
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 Allgemeines
2.1.1 Zur Koordinierung der Arbeiten hat der Auftragnehmer mit allen am Bau beteiligten Firmen engstens zusammenzuarbeiten.
2.1.2 Vor Bestellung und Einbau von Installationsgeräten (Schalter, Steckdosen, Leuchten, Lautsprecher, Regler usw.) kann die Bauleitung kostenlos die Vorlage von Mustern, Abbildungen und sonstigen technischen Angaben verlangen.
2.1.3 Die Preise sind für den gesamten Ausführungszeitraum bindend.
2.1.4 Für eine Geräteart ist nur ein Fabrikat und ein Typ anzubieten und zu liefern.
2.1.5 Es gelten die Sonderbestimmungen der Städt. Feuerwehr, des Technischen Überwachungsvereines und der Gewerbe- bzw. Bauaufsichtsämter.
2.1.6 Es gelten die behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zur Unfallverhütung und Haftpflicht.
2.2 Montagehinweise
2.2.1 Das Befestigen der Schukosteckdosen hat in den Schalterdosen mit Schrauben zu erfolgen.
2.2.2 Die Empfehlungen der Hersteller zur Verlegung und Montage von Leitungen und Einbauteilen sind zu berücksichtigen.
2.2.3 Die Anordnung und Höhenlage von Leuchten, Schaltern und Steckdosen sowie die eventuelle Kombination von Schaltern und Steckdosen ist mit der Bauleitung abzustimmen.
2.2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle bzw. durch Einsicht der Zeichnungen beim Architekten/Planer über Umfang und Art der Arbeiten zu informieren.
2.2.5 Die Ausführungsfirma erhält Entwurfspläne für die Anlage. Diese Unterlagen sind vor Beginn der Arbeiten in firmeneigener Verantwortung zu prüfen und daraus sind Ausführungspläne zu erstellen. Gültig sind die bei Leistungsbeginn dem Auftragnehmer vorliegenden Architektenpläne.
2.2.6 Der Auftragnehmer hat einen deutschsprachigen Fachbaustellenleiter für die gesamte Bauzeit zu stellen, der nur mit dem Einverständnis des Bauleiters gewechselt werden darf.
2.2.7 Die alleinige Verantwortung für die technische Richtigkeit und VDE-mäßige Ausführung der Anlage trägt der Auftragnehmer. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen in den Ausführungsunterlagen ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
2.2.8 Der Auftragnehmer hat sich in der Durchführung seiner Arbeiten dem jeweiligen Baufortschritt anzupassen. Ein ggf. erforderlicher Mehreinsatz an Monteuren zur Fertigstellung eines Anlagenteiles muss gewährleistet sein.
2.2.9 Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Auftragnehmer eine Einweisung des vom Auftraggeber benannten Bedienungspersonals vorzunehmen.
2.2.10 Materiallagerung und evtl. -umlagerungen an der Baustelle einschließlich der damit verbundenen Transportarbeiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.2.11 Fabrikatshinweise mit dem Zusatz "oder gleichwertig angeboten" dienen nur der technischen Kennzeichnung. Es bleibt dem Bieter überlassen, ein anderes, mindestens gleichwertiges Fabrikat anzubieten und zu liefern, soweit dieses in Qualität, Abmessungen, Funktionseigenschaften, Kundendienst und Wartung etc. als gleichwertig gelten kann. Da auch Montageverhältnisse und die TAB des EVU zu beachten sind, ist im Zweifelsfall vor Angebotsabgabe Rückfrage beim Planer erforderlich. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung ist der Auftragnehmer verpflichtet, durch kostenlosen Austausch den geforderten Zustand herzustellen. Die im LV geforderten Angaben zum Fabrikat und Typ sind auszufüllen. Andernfalls ist das beschriebene Fabrikat mit dem angegebenen Typ zu liefern.
2.2.12 Das Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers, wird nicht vergütet und muss nach dem Auspacken sofort von der Baustelle entfernt werden.
2.2.13 Die Materialbeschaffung muss unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse ausführungsgerecht erfolgen. Alle Massen sind am Bau zu prüfen.
2.2.14 Nur Materialien, die das VDE-Prüfzeichen tragen, dürfen verwendet werden. Alle mehrfach benötigten Materialien sind in Form, Konstruktion und Farbe vom gleichen Fabrikat und Hersteller zu wählen.
2.2.15 Bei den Installationsarbeiten sind außerdem besonders zu beachten: Maßnahmen zur Verminderung von Schallbrücken, Durchführung in Brandschutzabschnitten (Decken und Wände) sind mit zugelassenem Material zu verschließen. Über das verwendete Material ist ein gültiges Prüfzeugnis bzw. vorzulegen. Der konstruktive Brandschutz im Zusammenhang mit der Stahlbauweise ist zu beachten.
2.2.16 Durchbrüche im Trockenbau sind eigenverantwortlich zur erstellen sowie zur verschließen.
2.2.17 Anfallender Bauschutt ist ohne besondere Aufforderung umgehend zu dem von der Bauleitung anzugebenden Platz zu schaffen.
2.2.18 Der AN sorgt eigenverantwortlich für alle zur Erfüllung seines Auftrages erforderlichen Montagehilfen, wie Leitern, Gerüste usw. auch für Arbeiten über 7 m. Er informiert sich über die anfallenden Arbeitshöhen für die Montagen in seinem Gewerk.
2.4 Revisionsunterlagen
2.4.1 Alle Revisionsunterlagen müssen dem Auftraggeber in digitaler Ausführung übergeben werden. Die Zeichnungen sind mit allen technischen und funktionellen Angaben zu versehen und müssen den Endzustand der Montage darstellen. Im einzelnen bestehen die Unterlagen aus: - Grundrisszeichnungen mit Eintragung der Elektroinstallation - Verteilungsplänen und Schaltschemen - Stromlaufplänen - Bedienungs- und Wartungsanweisungen einschl. Checklisten
2.4.2 Die Revisionsunterlagen müssen dem AG 7 Tage vor Abnahme übergeben werden.
2.5. Prüfungen und Abnahmen
2.5.1 Vor Beginn der Anstreicherarbeiten ist vom Auftragnehmer eine Funktionsprüfung der Anlage vorzunehmen. Messungen sind durch Prüfprotokolle nachzuweisen. Messgeräte sind vom Auftragnehmer beizustellen.
2.5.2 Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen zu veranlassen.
2.5.3 Für Aggregate, werkstatt- oder fremdgefertigte Anlagen wie Verteilungen usw. sind prüffähige Unterlagen in deutscher Schrift vorzulegen.
3. Allgemeine technische Vertragsbedingungen
4. Vorbemerkung Elektro Vorbemerkung Elektro
Systembeschreibung Modulbau für Nachunternehmer
Gewerk: Elektro
Revisionsstand: 04
Der Modulbau und der Systembau unterscheiden sich in gewissen Punkten vom konventionellen Hochbau. Im Folgenden werden diese Unterschiede sowie grundsätzliche Abläufe erläutert und aufgezeigt, um folgende Ziele zu erreichen:
Kalkulationssicherheit für den Nachunternehmer und somit in der Gesamtheit auch für FAGSI und den Kunden.
Reibungslose und effektive Integration des Nachunternehmers in den bauvorbereitenden Kalkulations- und Planungsablauf.
Reibungslose und effektive Integration des Nachunternehmers in den Bauablauf auf der Baustelle.
Planung und Montage:
Grundsätzliches: Einer der wesentlichen Vorteile des Modulbaus ist die bis zu 70% geringere Bauzeit im Vergleich zum konventionellen Hochbau. Dies bedeutet allerdings auch, dass alle Prozesse im Bauvorhaben angefangen von der Planung, den Abstimmungen, Entscheidungen bis hin zum Bauprozess selbst in kurzer Zeit ohne Pausen zwischen den Phasen realisiert werden. Auf den einzelnen Nachunternehmer betrachtet heißt das, dass er in der Lage sein muss, sowohl logistisch als auch von der Qualität und Quantität des Montagepersonals, diese kurzen, intensiven Planungs- und Ausführungsphasen realisieren zu können.
Die notwendige Ausführungs- bzw. Montageplanung des Gewerkes Elektro ist, wenn nicht anders durch FAGSI festgelegt, als vollumfängliche Leistung in den Angebotspreis einzurechnen. Es ist eine vollständige Planung aller im Angebot enthaltener Gewerke zu erstellen. Notwendige Trassenpläne, Deckenspiegel etc. und die daraus resultierenden Durchbruchpläne etc. sind unter Federführung von FAGSI mit den anderen am Bau beteiligten Firmen eigenverantwortlich abzustimmen.
Mit der Erstellung der bietereigenen Planung ist umgehend nach Auftragseingang zu beginnen.
Zur Abstimmung und Festlegung der Einzelgewerke gehören auch Klärungs- bzw. Abstimmungsgespräche mit dem Kunden.
Licht- und Steckdosenstromkreise sind generell zu trennen.
Planung und Angabe von Durchbrüchen:
Bei der Planung von Durchbrüchen ist mit äußerster Sorgfalt vorzugehen. Wand- und Deckendurchbrüche werden schon während des Stahlbaus des Moduls als Rahmen mit in die Grundkonstruktion des Moduls eingepasst. Änderungen oder zusätzliche Durchbrüche auf der Baustelle sind nur nach Freigabe der FAGSI Bauleitung möglich. Bei Durchbrüchen, die hinsichtlich der Wand oder Decke Brandschutzanforderungen besitzen, ist dies zu berücksichtigen, und entsprechende Brandschottungen sind auszuführen. Diese sind im Vorfeld mit FAGSI abzustimmen.
Bei Wanddurchbrüchen ist - wo möglich - mit folgenden Standardgrößen von Durchbrüchen zu planen. - 150mmx150mm - 250mmx150mm - 350mmx150mm - 450mmx150mm.
Deckendurchbrüche sind gemäß der notwendigen Größe individuell anzugeben.
Hohlwanddosen und Leerrohrverlegung:
Hohlwanddosen an Außenwänden sind grundsätzlich, auch auf der Innenseite der Wand als luftdichte Hohlwanddosen mit Dichtungsmembran auszuführen. Durchdringungen der Dichtungsfolie von Außenwand oder Dach durch Kabel und oder Installationsrohre sind mit Sorgfalt unter Vermeidung unnötiger Beschädigungen herzustellen und mittels Klebeband im Nachgang abzudichten.
Befestigungen und Verlegung:
Für die Befestigung von Leitungen in Funktionserhalt an Wand und Decke sind entsprechende Zulassungen zwingend zu berücksichtigen.
Enden von Leerrohren, die aus Wand oder Decke hervorstehen, sind bündig abzuschneiden und zu verspachteln.
Brandschutz
Grundsätzlich gelten auch im Modulbau die Anforderungen der MLAR sowie die einschlägigen Brandschutzvorschriften.
Brandschottungen
Vor dem Einbau von eventuell notwendigen Schottungen ist von der FAGSI
Bauleitung eine Freigabe zum jeweiligen Typ einzuholen. Die Einbaudetails sind vor Ausführung mit FAGSI zu besprechen. Für die Kalkulation sind unbedingt entsprechende Schotts anzusetzen.
Einzeldurchführungen
Einzeldurchführungen durch Wände mit Brandschutzanforderungen sind grundsätzlich abzuspachteln.
Ab einer Häufung von 5 Kabeln sind Schottungen, z.B. Dosenschotts einzusetzen.
Brandschutzdosen: Die Hinweise der MLAR zum Einsatz von Brandschutzdosen in Wänden mit brandschutztechnischen Anforderungen sind zu beachten.
Baustromversorgung – Baubeleuchtung
Anzubieten ist die Montage und Demontage der Baustromversorgung für die Baustelle bestehend aus einer Hauptverteilung (mit Energieverbrauchsmessung), einer bedarfsgerechten Zahl von Unterverteilern sowie einer Beleuchtung der
Haupt- und Rettungswege.
Auslegeleistung: 65 kW (Richtwert, benötigte Leistung ist projektbezogen zu erfragen)
Dokumentation
Es sind für alle Bauvorhaben detaillierte Dokumentationsunterlagen anzufertigen und FAGSI zu übergeben.
Kalkulation Nachträge:
Nachträge sind nach Bekanntwerden oder Aufforderung umgehend zu bearbeiten, zu kalkulieren und inkl. einer allgemein verständlichen Erläuterung bei FAGSI einzureichen. Nachträge sind erst nach Freigabe bzw. Beauftragung durch FAGSI auszuführen.
4. Vorbemerkung Elektro
01 Funktionale Leistungsbeschreibung "Oberschule Osterholz"
01
Funktionale Leistungsbeschreibung "Oberschule Osterholz"
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Planung/Nachweise
01.02
Planung/Nachweise
01.03 Ausführung "Elektroinstallation"
01.03
Ausführung "Elektroinstallation"
01.04 Voll-Wartung technische Anlagen
01.04
Voll-Wartung technische Anlagen
01.05 Stundenohnarbeiten / Dokumentation
01.05
Stundenohnarbeiten / Dokumentation