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A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A.1 BAUVORHABEN
Bezeichnung des Bauvorhabens:
iCampus im Werksviertel - Teilprojekt i10, München
bestehend aus
- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Hotelgebäude mit zwei Hotelbetrieben mit unterschiedlichen Konzepten
- gemeinsames Untergeschoss der beiden Baukörper für Nutzungen
wie Parkflächen, Lagerbereiche und Technik
- öffentliche Räume, die zur Belebung des Quartiers beitragen
Bauherr:
R&S Realty VII GmbH & Co. KG, München
vertreten durch:
R&S Immobilienmanagement GmbH
Friedenstr. 32, 81671 München
A.2 GRUNDSTÜCK
Das Bauvorhaben liegt in München im Werksviertel.
Das Baugrundstück wird begrenzt im Osten durch die Ampfingerstraße,
im Süden durch die Grafinger Straße und im Westen durch die Hanne-Hiob-Straße.
NN-Höhenlage:
ca. 531,xx m ü.NN (OK FFB +0,00 Erdgeschoß)
Schneelastzone: 1a
Windlastzone: 2
Erdbebenzone: München ist gemäß DIN EN 1998-1 (2010-12) und
DIN EN 1998-1/NA (2011-01) keiner Erdbebenzone zugeordnet.
A.3 BAUWERKSBESCHREIBUNG
Das geplante Bauvorhaben umfasst einen Abbruch von Bestandsgebäuden und Neubau eines Büro- und Hotelgebäudes mit gewerblichen Nutzungen und Gastronomie im Erdgeschoss und einer Tiefgarage
Das Bauvorhaben bildet auf dem in Summe ca. 4.660 m2 großen Baugrundstück zwei Baukörper mit einem 3-geschossigen Bürogebäude sowie einem Hotelgebäude mit 5 und 7 Obergeschossen und einem gemeinsamen Untergeschoss ab.
Das Hotelgebäude umfasst zwei Hotelbetriebe mit jeweils unterschiedlichen Konzepten.
Hotel 1 befindet sich in dem L-förmigen Gebäudeteil an der Grafinger Straße Ecke Hanne- Hiob-Straße und
ist ein Premium-Economy-Hotel, gleichbedeutend zu 3-Sternen. Das Angebot umfasst 190 Hotelzimmer in fünf Obergeschossen und öffentlichen Flächen im Erdgeschoss mit der Rezeption, dem Frühstücksbereich, der Bar und dem Restaurant. Interne Bereiche für den Betrieb sind teilweise im Erdgeschoss und im Untergeschoss verortet.
Das Hotel wird 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche betrieben und die Rezeption des Hotels ist 24 Stunden besetzt und wird im 3-Schichtbetrieb geführt. Es richtet sich vorwiegend an Geschäftsreisende, Messegäste und urbane Touristen.
An der Grafinger Straße ist eine Mieteinheit im Erdgeschoss von ca. 320m2 für eine gewerbliche Nutzung angedacht.
Hotel 2 ist in dem Riegel an der Ampfingerstraße Ecke Grafinger Str. verortet und bildet mit den sieben Obergeschossen einen städtebaulichen Akzent und Abschluss des Quartieres. Das Hotel beherbergt insgesamt 126 Zimmer. Für ca. 42% der Zimmer ist eine Kitchenette vorgesehen. Eine Kitchenette bietet
den Gästen die Flexibilität, sich selbst zu versorgen und ihren Aufenthalt individuell und günstiger zu gestalten.
Dieses Angebot trägt zur Attraktivität der Hotelanlage bei und spricht Zielgruppen von Gästen an, die ansonsten häufig Anbieter wie AirBnB auch für kürzere Aufenthalte nutzen. Gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf die typische Aufenthaltsdauer von im Durchschnitt ca. 3 – 4 Nächten, die hoteltypische Vollausstattung der Zimmer und die Dienstleistungsangebote um einen Beherbergungsbetrieb und keine Wohnnutzung.
Die klare räumliche Trennung der beiden Hotelbereicheerlaubt eine jeweils spezifische Ausrichtung, während Synergieeffekte bei der gemeinsamen Nutzung bestimmter Einrichtungen wie Technik oder Infrastruktur realisiert werden.
Beide Hotelbereiche werden jeweils mit Fertigbadzellen bestückt, die Ausführung erfolgt über 2 getrennte
Fertigbadzellen-Lieferanten.
Das Bürogebäude ist als freistehender Solitär formuliert und in seiner Struktur für eine Single-Tenant als auch Multi-Tenant Nutzung ausgelegt. Das Regelgeschoss hat jeweils zwei Nutzungseinheiten, die bei Bedarf auch gekoppelt werden können. Jede Einheit kann separat erschlossen werden.
Das Büro ist als Pavillon-, Loft- oder Warehouse angedacht, das über Erdgeschoss und 2 Obergeschosse verfügt. Die Konstruktion zeichnet sich durch Robustheit, große Spannweiten und eine industrielle Anmutung aus. Die Bauweise erfolgt in Fertigteilen mit einem Ausbauraster von 1,35 m und einem Konstruktionsraster von 4,05 m x 10m / 6,10 m.
A.4 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN
Die Erschließung des Baufeldes / Anlieferung erfolgt über die Grafinger Straße in die Hanne-Hiob-Straße und von dort auf das Baufeld.
Die Ausfahrt vom Baufeld erfolgt auf die Ampfinger Straße.
Materialanlieferungen können direkt zum Baufeld erfolgen, jedoch existieren keine Parkmöglichkeiten für LKWs (um Pausezeiten einzuhalten). PKWs dürfen nur zeitweise während des Ausladungsprozesses auf dem Baufeld stehen.
Lagerflächen für die Baustelleneinrichtung sind (für alle ausführenden Firmen) nur im geringen Umfang vorhanden. Diese Lagerflächen sind mit anderen Firmen zu teilen, die Koordination /Zuweisung der Flächen erfolgt über den AN Rohbau/Baulogistik und die Objektüberwachung.
Das Parken auf dem Baufeld ist sowohl mit Firmenfahrzeugen als auch mit
Privatfahrzeugen NICHT möglich und untersagt.
Parkmöglichkeiten befinden sich auf den Straßen in der Nähe des Baufeldes
(z.B. westlich des Baufeldes entlang der Grafinger Straße). Die Parkplatz- bzw.
Verkehrssituation kann jedoch angespannt sein.
Ein gebührenpflichtiges Parkhaus für PKW bis 2 m Höhe befindet sich im Plaza
auf dem Nachbargrundstück.
Die angeführten Gegebenheiten sind zu berücksichtigen und sich daraus ergebende
Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B.1 LEED-ZERTIFIZIERUNG
Für das Bauvorhaben wird eine Zertifizierung nach dem LEED Green Building Rating System for Core & Shell (LEED-CS) in der Version 4 angestrebt., Zertifizierungsstufe Gold.
Der Auftragnehmer hat alle relevanten Anforderungen zu erfüllen, zu dokumentieren und an der LEED Zertifizierung mitzuwirken. Dazu ist die Abstimmung mit dem LEED Consultant und Projektbeteiligten erforderlich, u.a. die Teilnahme an Workshops zur Durchsprache LEED relevanter Punkte.
Genauere Informationen zu Art, Umfang und Durchführung der LEED-Zertifizierung sowie den Auswirkungen auf den Baubetrieb und die Beteiligung der ausführenden Firmen
siehe gesonderter LV-Titel LEED-ZERTIFIZIERUNG.
B.2 NORMEN UND RICHTLINIEN
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
B.3 ZUFAHRT BAUSTELLE
siehe Punkt A.4
Die Hauptanfahrt zur Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt von der Hanne-Hiob-Straße im Westen des Baufeldes. Während der Anfangsphase ist eine zusätzliche Anfahrt zur Rampe in die Baugrube über die Ampfingstraße im Osten des Baufeldes möglich.
Die Abfahrt von der Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt über die Ampfinger Straße im Osten des Baufeldes.
Das Parken von Fahrzeugen, die Mitarbeitern von Auftragnehmern dieses Bauvorhabens oder Mitarbeitern von deren Nachunternehmern gehören, ist im Bereich der Zufahrten und im direkten Umgriff des Baugeländes und der Baustelleneinrichtungsfläche untersagt. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden ohne Vorwarnung kostenpflichtig abgeschleppt.
Auf dem Baustellengelände gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen.
B.4 PARKMÖGLICHKEITEN
siehe Punkt A.4
B.5 FLÄCHEN BAUSTELLENEINRICHTUNG
Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden, der Aufenthalt auf
dem Gelände nach 20:00 ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG möglich.
Es besteht kein Flächenanspruch für das Aufstellen von eigenen Containern auf dem Baugelände,
auch nicht für Bauleitungs- und Aufenthaltscontainer. Es werden bauseits Container zur Anmietung
zur Verfügung gestellt (s.u.)
Sollte begründeter Bedarf bestehen, so ist das Aufstellen von Containern auf dem Baustellengelände nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AN Baulogistik auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt.
Die Zugänglichkeit zu den Containern des Auftragnehmers ist der Objektüberwachung ständig zu gewähren. Vom Auftragnehmer eingebrachte Bautüren/ Bauzylinder, die nicht mit dem AG oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert. Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selbst.
Es besteht kein Flächenanspruch für das Lagern von Baumaterial auf dem Baugelände. Eine Zwischen- lagerung von Material für eine angemessene kurzzeitige Dauer ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt. Das Flächenmanagement erfolgt über die Objektüberwachung bzw. die Baulogisitik.
Das Aufstellen von Gerät ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt.
Jedem Auftragnehmer werden Teilflächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung von der Objektüberwachung zugewiesen. Terminliche und örtliche Ansprüche werden für die gewährten Flächen
nicht gegeben. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen ist der Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten. Auf eine Anlieferung "just in time" wird hingewiesen.
Das Umsetzen der Baustelleneinrichtung und der gelagerten Materialien muss jederzeit möglich sein.
Alle verwendeten Flächen sind durch den AN unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Für die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen (einschl. der erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnung) stellt der AG die Anmietungen zur Verfügung.
Weitere Anmietungen auf Wunsch des Auftragnehmers sind von diesem selbst einschlließlich der Kosten
zu übernehmen.
B.6 BAUSEITIGE CONTAINER BAULEITUNG / AUFENTHALT / GERÄTSCHAFTEN
Für die beschäftigten Unternehmen werden auf der Baustelle zentrale Containeranlagen im Norden und Osten des Baufeldes, auch in gestapelter Form, über den AN Baulogistik zur Anmietung bereitgestellt.
Diese bestehen aus Tagesunterkunftscontainern, Bürocontainern und Magazincontainern. Der Auftrag- nehmer und seine Nachunternehmer sind vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die Container über den AN Baulogistik anzumelden.
Für die Miete / Nutzung werden folgende Gebühren verrechnet:
Einzelcontainer Tagesunterkunft oder Büro: 355,00 € EUR netto / Monat
Magazincontainer: 130,00 € EUR netto / Monat
Es kann nicht garantiert werden, dass von jedem AN beliebig viele Container angemietet werden können.
Eine Wahlmöglichkeit der Container besteht nicht. Firmeneigene Tagesunterkünfte und Baubüros sind nur
in Ausnahmefällen (z.B. Anlage des AG ist voll) und nur nach Absprache mit der Objektüberwachung
zugelassen.
Der Containerbedarf (Anzahl, Typ, Dauer der Anmietung) muss VOR Vertragsabschluss mit dem Angebot dem AG und dem AN Baulogistik angegeben werden.
Aufenthalts- und Lagerräume in den zu erstellenden Gebäuden können vom AG NICHT zur Verfügung gestellt werden.
Vom Auftragnehmer in die zu erstellenden Gebäude eingebrachte Bautüren / Bauzylinder, die nicht mit
dem Bauherrn oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert.
Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selber.
Essen und offene Getränke (wie Kaffeebecher, Softdrinkdosen etc.) sowie das Rauchen sind auf der Baustelle (mit Ausnahme von Containern, Tagesunterkünften und Fahrzeugen des Auftragnehmers)
zu jeder Zeit verboten. Bei Verstoß werden die betroffenen Personen von der Objektüberwachung bzw.
dem Sicherheitspersonal von der Baustelle verwiesen.
Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, sind diesbezüglich vom Auftragnehmer zu informieren.
B.7 BAUSTELLENSICHERUNG
Die Baustelle wird zur Sicherung gegen Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben, der Zugang / die Zufahrt zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Drehkreuze / Tore zu erfolgen. Den Schließdienst und die Zugangskontrolle der Baustelle übernimmt der AN Baulogistik.
Bauzäune sind immer geschlossen zu halten.
Regelöffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag 6:00 bis 20:00 Uhr
Samstag 6:00 bis 14:00 Uhr
Mit Beginn der Gebäudehülle-Arbeiten wird ein Sicherheits- und Überwachungskonzept installiert.
Der erste Schritt besteht in der Erfassung der Personal-Daten aller Baustellenarbeiter und sonstigen Personen, die regelmäßig Zugang zur Baustelle benötigen (Bauleiter, Bauherr) und die anschließende
Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen.
Diese Baustellenausweise mit Lichtbild werden für das Bauvorhaben vom AN Baulogistik ausgegeben.
Ziel ist es ein einheitliches Verfahren zur Erlangung eines Baustellenausweises zu installieren.
Durch den Ausweis soll auch der jeweilige Zeitpunkt des Baustellenzutritts und des Verlassens der Baustelle erfasst werden. Beim Aufenthalt auf der Baustelle hat jeder Mitarbeiter die Anweisung, den Ausweis sichtbar zu tragen. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise werden nach Beendigung des Auftrages / der Leistung wieder eingezogen.
Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Auf der Baustelle wird eine Videoüberwachung gestellt, um Zugriffe von außen zu verhindern.
Das Videoüberwachungssystem umfasst den gesamten Grundstücksgrenzbereich und die Zugänge.
Geplant ist eine Videodetektion mit externer Aufschaltung zum Sicherheitsdienst.
Die aufgezeichneten Bilder werden nur auf einer internen Festplatte gespeichert und sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich (Wachpersonal, Objektüberwachung, Bauherr). Die Bilder dienen der Gewährleistung der Baustellensicherheit, dem Unfallschutz, dem Diebsstahlschutz sowie der
Schadensaufklärung bei Diebstählen oder Unfällen.
Jeder Unternehmer hat darüber hinaus sein Gewerk und den seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich bzw. Material jederzeit individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt zu schützen. Im geschlossenen Baukörper sind die Türen und Fenster nach Betriebsschluss zu schließen/zu überprüfen.
Die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Arbeitsplatzbeleuchtung ist vom Auftragnehmer auf eigene Kosten bereitzustellen, zu betreiben und während der gesamten Ausführungszeit in funktionsfähigem Zustand zu halten.
B.8 BAULÄRM
Für den Schutz gegen Baulärm sind die Anforderungen des BlmSchG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und die zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Auf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelassene Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen.
Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichen entsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen, eigenverantwortlich.
B.9 ARBEITSZEIT
Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Samstag ist Arbeitstag.
Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe des KVR der LH München sind möglich.
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern
- sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt.
Auf die Einhaltung der genannten Zeiten ist zwingend zu achten, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft Wohnbebauung befindet.
Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.
B.10 WASSERANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ
(LÖSCH-/ TRINKWASSER)
Bauwasser:
Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Bauwasserversorgung und -entsorgung erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Wasserver- und -entsorgung trägt der Auftraggeber.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Bedarf für eigene Zwecke oder aufgrund Auflagen Dritter vom Auftragnehmer eigenständig herzustellen und wieder zu beseitigen.
B.11 SANITÄRE ANLAGEN
Durch den AN Baulogistik werden sanitäre Baustellenanlagen erstellt und betrieben. Hierbei werden im Umgriff der Baustelle mehrere Sanitärcontainer aufgestellt.
Die sanitären Anlagen dürfen vom Auftragnehmer genutzt werden. Es dürfen nur die Sanitäranlagen benutzt werden, die für die Baustelle errichtet wurden. Die Vorgaben gemäß ASR 4.1 sind einzuhalten.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Sanitäranlagen trägt der Auftraggeber.
B.12 STROMANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ
(BAUSTROMVERSORGUNG)
Baustromversorgung:
Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Baustromversorgung erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt.
Die übergeordnete Baustromversorgung besteht aus Hauptverteilern, Gruppenverteilern sowie über das gesamte Gebäude verteilte Endverteiler.
Es ist ein Verteiler je Geschoß und Treppenhaus vorgesehen.
Alle von den Baustromverteilern der übergeordneten Baustromversorgung abgehenden Einrichtungen (Kabel, Leitungen, Baustellenbeleuchtung usw.) sind vom jeweiligen Auftragnehmer zu erbringen, ordnungsgemäß instand zu halten und zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ständig der Prüfung unterliegende Geräte verwendet werden dürfen.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Stromversorgung trägt der Auftraggeber.
B.13 BAUSTELLENBELEUCHTUNG
Die Verkehrswegebeleuchtung der Gesamtbaustelle im Außenbereich werden übergeordnet durch den AN Baulogistik an den Hauptzugängen, Fluchtwegen des Baugeländes sowie der Baustelleneinrichtungsflächen zwischen Bauzaun und dem Gebäude für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Verkehrswegebeleuchtung innen (Hauptzugänge, Fluchtwege, Treppen etc.) einschl. ggfls. erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung werden ebenfalls übergeordnet für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Arbeitsplatzbeleuchtung, Beleuchtungsmaßnahmen zur Sicherung (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers und müssen in dessen Baustelleneinrichtung einzukalkuliert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu denen auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen.
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).
Dabei sind die Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten gemäß DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" einzuhalten.
Gegebenenfalls ist bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben anzunehmen.
B.14 BAUAUFZUGSANLAGEN / HEBEZEUGE
Mit Beginn der Dachabdichtungsarbeiten werden Einbringplattformen an den Fassadengerüsten je Geschoß sowie Gerüstaufzüge (Plattformabmessung voraussichtlich 1,45 x 3,30 m) für den Materialtransport (keine Personentransport) erstellt und den am Bau beschäftigten AN zur Verfügung gestellt.
Eine durchgehende Verfügbarkeit dieser Gerüstaufzüge kann nicht garantiert werden. Dies stellt keinen Anlass für eine etwaige Behinderung dar.
Weitere bauseitige Transportmittel, z.B. Aufzüge und Hebezeuge o. dgl. stehen nicht zur Verfügung.
Die Mitbenutzung von Baukränen und anderen Transporteinrichtungen durch andere am Bau tätige Firmen darf grundsätzlich kein Auftragnehmer ablehnen, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Arbeiten nicht behindert.
Das Entgelt für die Mitbenutzung von Hebezeugen ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren. Kranfahrten ohne Last über Nachbargrundstücke sind ohne
Zustimmung der Nachbarn nicht möglich, Kranfahrten mit Last über Nachbargrundstücke sind nicht erlaubt.
Gerüste und sonstige Einrichtungen, die ein Auftragnehmer für die Durchführung seiner Leistungen erstellt hat, sind auch für andere am Bau tätigen Auftragnehmer benutzbar, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Leistung nicht behindert. Das Entgelt für die Mitbenutzung ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren.
Das Aufstellen eigener Krane, Mobilkrane und Hebebühnen ist im Vorfeld mit OÜW und SiGeKo abzustimmen und vor der tatsächlichen Aufstellung vom AN mindestens 5 Arbeitstage vorab bei der OÜW anzumelden und freigeben zu lassen.
B.15 GERÜSTE
Durch den AN Gerüstbauarbeiten werden Fassadengerüste für die Rohbauarbeiten und die nachfolgenden Dachabdichtungs- und Fassadenarbeiten erstellt, deren Standzeit den Bauphasen nach Notwendigkeit angepasst wird.
Alle über die o.a. Gerüste hinausgehenden, für die eigenen Leistungen erforderlichen Gerüststellungen, obliegt dem jeweiligen AN.
Die Errichtung eigener Bau- und Montagegerüste ist mit allen Beteiligten und der OÜW so abzustimmen, dass keine Behinderungen der Arbeiten Anderer und keine unangekündigte Versperrung von logistischen Hauptwegen verursacht werden. Alle Gerüste sind unter Angabe der Gerüstklasse, Freigabe bzw. Sperrhinweis, Name des Aufstellers und eines Verantwortlichen vor Ort zu kennzeichnen.
B.16 ABSPERRUNGEN
Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Ersatzschutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der mindestensgleichwertige Zustand wiederherzustellen.
Sind im Zuge des Baufortschritts Änderungen oder Erweiterungen von Schutzmaßnahmen erforderlich, so sind diese der örtlichen Bauleitung und dem LOG vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen. Weitere Abstimmungspflichten mit dem SiGeKo/BG bleiben hiervon unberührt.
Endgültig demontierte Absturzsicherungen sind am Arbeitsplatz ordentlich zu lagern und dem Eigner zur Abfuhr frei zu melden. Die Lagerung der Absturzsicherung ist nur für 24h gestattet.
B.17 BAUREINIGUNG UND MÜLLBESEITIGUNG
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle jederzeit gewährleistet sein. Alle Auftragnehmer sind angehalten, dies zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Abbruchmaterialien, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an den Einsatzorten zu reinigen (besenrein).
Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung (Nachfrist max. 3 Arbeitstage) durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers über Dritte (Ersatzvornahme) selbst durchführen lassen.
Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen.
In der Rohbauphase aller Gebäude ist der AN für die Entsorgung aller Reststoffe selbst verantwortlich.
Dies umfasst den Transport der Materialien, die Sammlung in geeigneten Behältnissen, sowie den Abtransport von der Baustelle.
Mit dem Beginn der darauf folgenden Arbeiten der Ausbauphase betreibt der AN Baulogistik einen Wertstoffhof am nördichen Ende der Baustelleneinrichtungsfläche mit Absetz- oder Abrollcontainern. Der AN Baulogistik ist für die zentrale Sammnlung und den Abtransport des anfallenden Materials verantwortlich.
Den ausführenden Firmen werden rollbare Sammelbehälter vom AN Baulogistik leihweise zur Verfügung gestellt. Diese sind von den ausführenden Firmen sortenrein zu befüllen. Die Sortenreinheit ist vom AN Baulogistik zu prüfen und von den Firmen einzufordern.
Die Sammelbehälter werden durch den AN Baulogistik zu Übergabepunkten in die Nähe der Gerüstaufzüge gebracht, nach Befüllung durch die Firmen dort durch den AN Baulogistik wieder abgeholt, zum Wertstoffhof gebracht und in die Container verkippt.
Die Abfallcontainer werden je Fraktion gekennzeichnet, um Fehlbefüllungen zu verhindern. Reparaturen von Beschädigungen der Behälter werden den jeweiligen ausführenden Firmen in Rechnung gestellt.
Für die fraktionsgerechte und sortenreine Befüllung der bereitgestellten Sammelbehälter sowie deren Transport zu den Sammelstellen sind die ausführenden Auftragnehmer verantwortlich.
Am Sammelpunkt werden die Behälter vom AN Baulogistik übernommen und auf sortenreine Befüllung kontrolliert. Sollten die Sammelbehälter fehlbefüllt sein, werden diese nicht angenommen und zur Nachsortierung zurückgewiesen.
Nicht zuordenbare Reststoffe werden dem Auftraggeber / Objektüberwachung gemeldet. Gemeinsam mit dem AG wird die Weiterverrechnung geprüft.
Durch den AN Baulogistik werden Container für
a) Papier, Pappe, Kartonagen
b) Bauschutt
c) Holz
d) Kunststoffe
e) Metalle gemischt
f) Dämmstoffe
g) Baustoffe auf Gipsbasis
h) Restmüll
zur Verfügung gestellt, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden müssen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Schadstoffbelastete Materialien dürfen nicht über den Wertstoffhof entsorgt werden und sind in Abstimmung mit der OÜ gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS zu behandeln und zu entsorgen.
Bauschutt und Abfälle dürfen nicht in den Arbeitsräumen der Aufgrabungen entsorgt werden.
Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.
Für die Verarbeitung von Schalungsöl sind geeignete Auffangbecken etc. zu verwenden.
Eine Entsorgung von Fremdschutt (z.B. fremder Baustellen) ist auf der Baustelle strengstens untersagt und wird durch die Objektüberwachung überwacht.
Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher im vollen Umfang abgezogen. Zum Abzug gebracht werden dann nicht nur die Schutt- und Entsorgungskosten sondern auch der erhöhte Aufwand der OÜW durch Schriftverkehr, Fristsetzungen und notwendige Vor- und Nachkontrollen.
B.18 FIRMENSCHILDER
Es wird keine Bautafel aufgestellt. Das Anbringen eigener Firmenschilder und eigener Werbung auf der Baustelle ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung OÜW oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen.
B.19 PROJEKTKOMMUNIKATION
Der AG hat für das Projekt den Projekt-Kommunikationsraum PAVE zum Austausch von Plänen und Dokumenten eingerichtet. Hierzu zählt auch jeglicher vertragsrelevanter Schriftverkehr, Rechnungen und zugehörige Aufmaße, Nachträge, Bautagesberichte, Bedenkenanmeldungen usw.
Die Planverteilung erfolgt digital über diesen vom AG gestellten PKM.
Falls eigene Planzeichnungen erstellt werden, so sind diese durch den AN nach den Vorgaben der Plannummernkonvention in den PKM hochzuladen und abzulegen (Bringschuld). Als Versandtermin gilt der Einstelltermin in den PKM. Nur Dokumente, die über das PKM-System erfolgen, werden als gültig
anzuerkannt.
Der gesamte anerkannte Schriftverkehr zwischen AN, AG und OÜW ist auch per elektronischer Post
(E-Mail) durchzuführen. Alle Planungsleistungen des AN sind mit CAD zu erbringen. Die
technische und administrative Dokumentation der Maßnahme ist auch als pdf zuzustellen.
B.20 BAUSTELLENBESPRECHUNGEN
Baustellenbesprechungen finden mindestens 1x wöchentlich vor Ort statt, die Teilnahme ist vertraglich bindend, zudem hat der AN zu aufgeforderten Zusatzterminen zu erscheinen.
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, dem Einweisungsgespräch der OÜW, einer Sigeko Einweisung und der Abnahmebegehung einen sachkundigen, entscheidungsbefugten Mitarbeiter zu entsenden.
B.21 BAULEITER / POLIER / MITARBEITER DES AN
Unverzüglich nach Beauftragung ist vom AN der verantwortliche, entscheidungsbefugte Bauleiter des AN und sein örtlicher Vertreter (Polier/Vorarbeiter/Obermonteur) schriftlich anzuzeigen, Qualifikation, E-Mail-Adresse und Mobiltelefon-Nummer sind zu benennen.
Bauleiter und der örtliche Vertreter (Polier / Vorarbeiter / Obermonteur) müssen deutschsprachig sein.
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutsch sprechende Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein.
Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2) 2).
Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der OÜW vorzulegen.
B.22 AUSFÜHRUNGSBEGINN / BAUZEITEN- UND TAKTUNGSPLAN
Der AN ist verpflichtet, einen eigenen Bauzeiten- und Taktungsplan auf Basis des allgemeinen Bauzeitenplanes (BZP) der OÜW, unverzüglich nach Einweisung des AN mit der OÜW abzustimmen und nach Bedarf fortzuschreiben. Der Bauzeiten- und Taktungsplan ist der OÜW 2-fach in Papier und als pdf zur Freigabe vorzulegen.
Die Ausführungszeit richtet sich ausschließlich nach dem Terminplan der Bauleitung, den Ablauf der Arbeiten bestimmt die Bauleitung. Der Bauleitung bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen den Arbeitsablauf im Rahmen des Gesamtterminplanes zu steuern.
Zusätzliche Kosten für abschnittsweises Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. Bei Verzug der bauseitigen Bauleistungen legt die Bauleitung die Termine mit dem AN neu fest. Die im BZP genannten Ausführungsfristen sind im Hinblick auf die Baufreiheit der Folgegewerke verbindlich.
Dem Bauzeitenterminplan ist eine detaillierte Angabe des geplanten Personaleinsatzes anzugliedern. Dieser ist auf die einzelnen Arbeitseinheiten und Ausführungsdauern des Bauzeitenterminplans anzupassen und in der Tiefe der Detaillierung dem Bauzeitenplan anzupassen. Zudem ist eine kumulierte Aufstellung des Gesamtpersonaleinsatzes vorzulegen.
B.23 BAUTAGESBERICHTE
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und zeitnah (mindestens wöchentlich) an die Objektüberwachung zu übergeben. Die Bautagesberichte sind über den PKM-Raum zu versenden.
Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Zahl der auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, denein wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen
und sonstige Vorkommnisse.
Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich.
B.24 LEAN SITE MANAGEMENT (LSM)
Der Bauherr plant, das Lean Site Management (LSM) als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung und Logistik in der Ausführungsphase des Projektes einzusetzen.
Im Mittelpunkt steht hierbei der optimale Gesamtprozess für alle Beteiligten mit möglichst großer Wertschöpfung in Hinblick auf das zu erstellende Gebäude. Zur erfolgreichen Einführung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Unternehmen notwendig.
Das System besteht aus folgenden Elementen:
Gesamtprozessanalyse - Gesamtverständnis
Die Gesamtprozessanalyse analysiert und optimiert gemeinsam den Gesamtprozess vom Fertigstellungstermin rückwärts zum Baubeginn. Im Mittelpunkt steht dabei die gemeinsame (alle Beteiligten) Erarbeitung/Hinterfragung des Gesamtprozesses vor Beginn.
Prozessplanung als Vorschau
Die Prozessplanug (4-Monats-Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Steuerungs- und Kommunikationsmedium zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung und des Terminplans monatlich mit den Beteiligten der Baustelle und der Planung erstellt. Der Fokus liegt hierbei auf der proaktiven Erkennung von Hindernissen und der Lösung der Probleme. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung.
In diesem monatlichen Abstimmungstermin stimmen alle relevanten Projektbeteiligten auf Bauherrnseite (Objektüberwachung, Projektmanagement, Bauherren-Vertreter etc.) und ausführende Firmen (Polier, Bauleitung, AN-Projektleitung etc.) die Aktivitäten der nächsten 4 Monate zusammen ab. Hauptfokus hierbei ist das Erkennen und Beseitigen von Hindernissen und die Festlegung eines gemeinsamen Bauablaufes.
Ablaufplanung im Detail
In der aus der Prozessplanung abgeleiteten detaillierten Ablaufplanung (4-Wochen-Vorschau aller Aktivitäten und der Baulogistik auf der Baustelle als transparentes und visuelles Planungswerkzeug) wird die Baustelle
durch einen tagesaktuellen „Produktionsplan“ gesteuert. Die Planung wird wöchentlich erstellt und täglich angepasst.
In der wöchentlichen Überarbeitung der Ablaufplanung werden alle erkennbaren Hindernisse in den nächsten 4 Wochen erfasst und ein detaillierter Ablauf in kleinräumigen Einheiten der Baustelle ausgetaktet.
Täglich wird die Planung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Termineinhaltung und Qualität) angepasst und die Austaktung überarbeitet. Zur ständigen Kontrolle der Wirksamkeit werden im System Kennzahlen (Qualität und Termintreue) für die einzelnen Unternehmen erfasst und ausgehängt.
Der Prozess auf der Baustelle wird damit stabil und verlässlich, so dass die Baulogistik und Engpassressourcen bedarfsgerecht darauf abgestimmt werden können. Für die beteiligten Unternehmen steigt die Effizienz der
Abwicklung durch die belastbare Planung auf der Baustelle.
In einem wöchentlichen Abstimmungstermin werden gemeinsam zwischen der Objektüberwachung und den ausführenden Unternehmen die Aktivitäten bis auf Tages- und Bereichsbasis zusammen auf der Planungstafel für die nächsten 4 Wochen gesteckt. Dieser Termin muss durch die ausführenden Unternehmen vorbereitet werden, um die geplanten Aktivitäten gemeinsam planen und abbilden zu können und entspricht der Arbeitsvorbereitung der Unternehmen.
Eine Vorbereitung und Teilnahme der Obermonteure / Poliere der Firmen als auch der Bauleitung ist zwingend erforderlich. Der Aufwand für diesen Abstimmungstermin bewegt sich im Rahmen einer normalen Baubesprechung.
In einem täglichen kurzen Abstimmungstermin werden morgens die Aktivitäten des letzten Tages und des aktuellen Tages durchgesprochen und eventuelle Anpassungen an der Planung vorgenommen.
Die offenen Punkte werden besprochen. Teilnehmer am täglichen Abstimmungstermin sind die Objektüberwachung und die ausführenden Unternehmen. Der Aufwand entspricht üblichen Abstimmungen auf der Baustelle und sollte 15-30 Minuten nicht überschreiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen täglichen Abstimmungen mit der zuständigen Objektüberwachung vorzunehmen sowie die hierfür als Grundlage der Abstimmungen erforderlichen vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig vorab auf Anforderung zu übergeben.
Des Weiteren verpflichtet sich der AN an den relevanten Schulungen zum LSM System teilzunehmen.
Die vorgenannten Leistungen/Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers sind in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
B.25 VERMESSUNG
Durch ein bauseitiges Ingenieurbüro werden nachfolgende Vermessungspunkte zur Verfügung gestellt:
für AN Baumeister:
je Gebäude Absteckung einer Längs- und Querachse (in Lage) sowie 1 Höhenfestpunkt
Für die Montage der Fassaden werden durch das bauseitige Vermessungsbüro die vertikalen Achsen an der Außenseite des Rohbaus eingemessen. Die Vermarkung erfolgt als gedübelte Metallplatte mit Achsriss.
Für die Ausbauphase wird durch das bauseitige Vermessungsbüro im Gebäude an jedem Treppenhaus je Vollgeschoß ein Festpunkt markiert. Die Achsen/ Höhen werden durch Metallbolzen bzw. Metallplatten ausgeführt.
Die Verwahrung aller Vorgaben und weitere Vermessungsarbeiten für die Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen sind Sache des jeweiligen AN.
Bevor mit den Arbeiten auf dem Gelände/ im Gebäude begonnen wird, hat der AN seine Methoden zur maßlichen Ausrichtung, Bauausführung und Kontrollmessung anzuzeigen und mit der OÜW abzustimmen.
Der AN ist für die sichere Einhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor Beseitigung die Zustimmung des AG bzw. der OÜW einzuholen.
Der AN ist verpflichtet, dem AG die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen.
Sollten bei Einmessarbeiten des AN Unstimmigkeiten zwischen zwei Punkten / Höhen festgestellt werden, so sind diese unmittelbar der OÜW mitzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
B.26 ARBEITSSICHERHEIT / SIGEKO
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV).
Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten.
Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben.
Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV).
Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Beauftragter für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle, sowie einen Ersthelfer zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist.
Der AN ist weiterhin verpflichtet, seine eingesetzten Nachunternehmer eigenverantwortlich in den SiGe-Plan einzuweisen. Der Sige-Plan ist eigenständig vom AN an seine Nachunternehmer zu übergeben.
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind zwingend freizuhalten.
Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln.
Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Objektüberwachung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Beauftragte für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Zeitbedarf je Termin ca. drei Stunden.
Die Nutzung von Leitern stellt ein extrem hohes Unfallpotential dar. Deshalb ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung die Anwendung von Leitern auf ein Minimum zu beschränken. Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs erfolgen. Für umfangreiche Arbeiten /
Montagearbeiten müssen geeignete Arbeitsmittel, z.B. Hubarbeitsbühne, Rollgerüst oder Gerüste eingesetzt werden.
Auf dem gesamten Gelände inkl. dem Baufeld und den vom Bauzaun umschlossenen
Freiflächen herrscht absolutes Alkoholverbot. Der AG behält sich vor, Personen, die dieses Verbot missachten, unmittelbar von der Baustelle zu verweisen.
B.27 AUFSICHTSBEHÖRDEN
Anweisungen der Aufsichtsbehörden an den Auftragnehmer sind dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Ebenso die Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten des AN.
B.28 BAULEISTUNGSVERSICHERUNGEN
Seitens des AG wird eine projektbezogene Bauwesensversicherung abgeschlossen.
Der AN hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen.
B.29 VERWENDUNG GEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
Die Vorschriften der Verordnung über die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden sind zu beachten und einzuhalten. Bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendungs- oder Verarbeitungshinweise dieses Leistungsbeschriebs, hat der AN den AG umgehend schriftlich zu unterrichten. Eigenmächtige Abänderungen von Anwendungs- oder Verarbeitungshinweisen durch den AN sind nicht zulässig. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt, verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysenwerte zu
belegen bzw. vom AG zu bestätigen. Der AG ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Umweltschutzbestimmungen sind genauestens zu beachten und einzuhalten.
Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der Objektüberwachung das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen
und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugelände.
B.30 NACHWEISE
Die Erbringung von Nachweisen zur Produktdokumentation und Produktdeklaration verbauter Materialien wird in eigenen Leistungspositionen abgefragt.
B.31 BAUVERFAHREN
Wird vom Auftragnehmer ein Bauverfahren gewählt bzw. ergibt sich dieses aus den Vorgaben der Planung, für das bauordnungsrechtlich eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, ist deren Erwirkung Sache des Auftragnehmers. Die Gebühren hierfür können nach tatsächlichem Aufwand und entsprechender Nachweise separat in Rechnung gestellt werden. Die Absicht zur Einholung einer Zustimmung im Einzelfall ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen, stichhaltig zu begründen und bedarf zur Gebührenübernahme einer Zustimmung des AG vorab.
B.32 MASSTOLERANZEN
Es gilt die DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau
Soweit in den Leistungstexten nicht ausdrücklich anders beschrieben,
sind alle Bauteile im Gebäude mit erhöhten Anforderungen an
die Toleranzen auszuführen:
- Tabelle 1 - Grenzabweichungen:
Die Spalten 5 bis 7 sind ungültig.
Für Nennmaße über 6 m gilt Spalte 4.
- Tabelle 2 - Winkelabweichungen:
Durch Ausnützen der Grenzwerte für Stichmaße der Tabelle 2 dürfen die eingeschränkten Grenzabmaße
der Tabelle 1 nicht überschritten werden.
- Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen:
Für sämtliche Bauteile gelten die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit:
Zeile 2a, für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden;
Zeile 2b, für flächenfertige Oberseiten von Decken, Bodenplatten
Zeile 4, für flächenfertige Böden
Zeile 7, für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken
- Für Aufzugsschächte ist eine maximale Abweichung auf der ganzen Schachthöhe von +/- 20 mm zulässig.
Geschoßstöße sind absatzfrei zu schalen.
B.33 MUSTER, MATERIAL- UND AUSFÜHRUNGSPROBEN
Muster und Material-/Ausführungsproben werden in eigenen Leistungspositionen abgefragt. Alle nach Fertigstellung sichtbaren Bauteile sind rechtzeitig vor der Ausführung zu bemustern.
Auf Verlangen sind Muster und Material-/Ausführungsproben für einen noch festzulegenden Allgemeinen Bemusterungstermin bereitzustellen.
Sollten vorzeitig Freigabe und Entscheidungen des AG nötig werden, sind vom AN eigenverantwortlich und rechtzeitig entsprechende Vorlagen beim AG und der OÜW / dem Architekten einzureichen.
B.34 EINWEISUNGEN / INBETRIEBNAHMEN
Für sämtliche technischen und brandschutztechnischen Bauteile wie z.B. Türen,
Fenster, Tore, RWA-Anlagen, etc. sind Inbetriebnahme und Einweisungen des Nutzers auf
Verlangen durchzuführen. Dies wird in separaten Positionen beschrieben abgefragt.
Mehrfachinbetriebnahmen sind titel-, bauteil- oder produktgruppenweise durchzuführen.
B.35 OBERFLÄCHEN
Mit allen endfertigen Oberflächen ist sehr pfleglich umzugehen. Das Arbeitsumfeld ist zu schützen.
Werden Arbeiten im Bereich von zu schützenden Oberflächen durchgeführt, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auch bei Materialtransporten im Bereich von zu schützenden Oberflächen ist darauf zu achten, dass diese nicht durch unvorsichtiges Hantieren mit den aus- oder einzubringenden Materialien beschädigt werden.
Auftragnehmer haben sich vor Ausführungsbeginn bei der Objektüberwachung (OÜW) zu vergewissern, welche Bauteile und Oberflächen dies betrifft.
Über die Nebenleistungen nach VOB hinausgehende Schutzmaßnahmen werden über eigene Leistungspositionen abgefragt.
B.36 BOHRUNGEN + DÜBELANWEISUNGEN
Der Auftragnehmer hat sich in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten zu erkundigen, an welchen Bauteilen Bohrungen und Kernbohrungen ausgeführt werden dürfen. Es sind die Dübelanweisung der Planer bzw. Gutachter sowie die Vorschriften des Herstellers zu beachten.
Um Fehlbohrungen in Betonbauteilen zu vermeiden, sind vor der Bohrung die Bauteile mittels Metallsuchgerät auf Bewehrungslagen zu prüfen. Fehlbohrungen in Betonbauteilen sind umgehend mit geeignetem Mörtel zu schließen.
Für Befestigungen in WU-Beton-Bauteilen dürfen nur Klebedübel verwendet werden.
Für Bohrungen in Bestandsbauteilen sind aufgrund der besonderen Konstruktionsarten im Bestand zwingend die Vorgaben durch den Tragwerksplaner und Architekten zu beachten.
Für Befestigungen in den System-Flachdecken mit Bauteilaktivierung (System INNOGRATION Ceiltec) sind die "Empfehlungen zur Deckenbefestigung" des Systemherstellers zu beachten:
zulässige Bohrtiefe (oben, seitlich, unten) = max. 30 mm
Die Bohrtiefe ist durch geeignete Anschlagmittel sicherzustellen.
B.37 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer ausschließlich in digitaler Form vom jeweiligen Planverfasser.
Dem AN wird die Architektenplanung als Dateien im Format .pdf und teilweise im Format .dwg zur Verfügung gestellt. Papierpläne und Mehrausfertigungen für z.B. Nachunternehmer sind vom AN auf eigene Kosten zu erbringen.
Planänderungen werden in der Regel per Email als pdf oder via Planserver an den AN verschickt. Die Mitarbeiter auf der Baustelle sind sofort vom AN zu informieren.
Auf der Baustelle ist ein vollständiger Plansatz der aktuellen Planung (Architekten und eigene Werk- und Montageplanung) und sämtliche relevanten Zulassungen inkl. den Verarbeitungs- und Montagevorschriften vorzuhalten.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle Nachunternehmer.
B.38 WERK- UND MONTAGEPLANUNG
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind dem Auftraggeber im Format .pdf sowie bei Bedarf im Format .dwg via Planserver zu übermitteln.
Die erforderliche Werk- und Montageplanung des AN wird in einer eigenen Leistungsposition abgefragt.
Aus Gründen der Instandhaltung, Lagerhaltung, Wirtschaftlichkeit und deren Fortführung
bzw. Erweiterung bestehender Anlagen sowie aus statischen und optischen Gründen können Fabrikatsvorgaben festgeschrieben werden. Das Leitprodukt ist dann anzubieten.
Der Auftragnehmer darf zur Durchführung seiner Arbeiten nur Ausführungsunterlagen wie Werk- und Detailpläne sowie Schal- und Bewehrungspläne verwenden, die mit Freigabevermerk der Planer versehen sind.
B.39 BAUBESTANDSDOKUMENTATION
Mindestens 4 Wochen vor Abnahme der Leistungen des AN (= Voraussetzung für die Schlussrechnung)
und der behörlichen Abnahmen ist vom Auftragnehmer seine Bestandsdokumentation (Umfang gemäß Checklisten des AG) zur Prüfung beim AG in digitaler Form (PDF-Dateien) zu übermitteln und nach Freigabe in den Projektkommunikationsraum hochzuladen. Die Vorlage ist Abnahmevoraussetzung.
Die Reihenfolge bzw. Strukturierung der Bestandsdokumentation ist gemäß Vorgabe des AG einzuhalten.
Diese Leistungen des Auftragnehmers sind in separaten Leistungspositionen erfasst.
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu den zum Einsatz vorgesehenen Materialien / Baustoffen / Produkten sind vor Ausführung der Leistung der Objektüberwachung unaufgefordert zu übergeben.
B.40 URKALKULATION
Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Kalkulation mit Vorlage seines Angebotes mit den Formblättern 221 oder 222 und 223 vorzulegen.
B.41 ABRECHNUNG
Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblich gekennzeichnete Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen.
In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Ordnungszahl der dazugehörigen Position inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sind ebenfalls anzugeben.
Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben.
Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKM-Server einzustellen. Der Rechnungsworkflow ist zu beachten, Festlegungen siehe Bauvertrag.
Der Auftraggeber stellt keine Leistungsverzeichnisse für geänderte oder zusätzliche Leistungen zur
Verfügung. Solche Leistungen sind vom AN kostenfrei als Nachtrag prüfbar anzubieten.
Zur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen.
Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen.
Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag:
Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Sollte kein Angebot oder Rechnung vorliegen, kann im Einzelfall auch eine Preisliste eingereicht
werden. Die Stoffkosten sind auf die einzelnen Arbeitsschritte aufzuschlüsseln.
Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte):
Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Der angesetzte Kalkulationslohn hat dem Angebotslohn zu entsprechen.
Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen.
Eigene Geräte die nicht durch ein Fremdangebot belegt werden können, sind durch Beilage der gültigen Baugeräteliste zu belegen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im
Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Aufschlüsseln der einzelnen Gerätekosten je Arbeitsschritte mit dem
notwendigen Zeitaufwand.
Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen.
Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschläge. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind wie vorher beschrieben nachzuweisen. Nachträge sind inklusive aller Anlagen verpflichtend über dem PKM-Server zu verteilen.
B.42 DIGITALES BAUMANAGEMENT
Der Auftraggeber verwendet im Projekt i10 für die digitale Umsetzung der Prozesse und Themengebiete
der LPH 8 die Software Dalux Field.
Dalux Field ist eine browserbasierte und appbasierte Software, welche über die freie Konfiguration von Strukturen, Workflows und Eingabemasken die individuellen Bedürfnisse eines Bauprojekts digital abbildet. Ziel ist es die Zusammenarbeit, Kommunikation und Dokumentation der einzelnen Projektbeteiligen an einem Ort zu bündeln und Synergien zu schaffen.
Das Baustellenmanagement Tool Dalux Field erlaubt gleichzeitig in einer zentralen Plattform die Dokumentation der Baustelle und die Kommunikation mit ihren Teilnehmern. Als Grundlage der digitalen Bespielung der Baustelle dienen sowohl 2-D Plangrundlagen, als auch ggf. BIM-Modelle, die sowohl online als auch offline zur Verfügung stehen. Es besteht die Möglichkeit Dalux Field als Webanwendung oder über mobile Endgeräte zu verwenden.
Es stehen in Dalux Field mehrere in sich greifende Module zur Anwendung bereit:
1. Aufgaben
2. Checklisten
3. Capture (Fotodokumentation)
4. Bautagesberichte
5. Protokolle
Folgende Prozesse und Themen werden in standardisierter Form in Dalux Field abgewickelt:
- Berichtswesen (z.B. Baubesprechung, Bautagebuch, Bemusterung, etc.)
- Dokumentenmanagement (z.B. Kernbohranträge, Aufgabenmanagement, Mängelmanagement etc.)
- Fotodokumentation (z.B. Baufortschrittskontrolle, etc.)
- Dokumentation von Übergaben
Die Grundlagen und Vorlagen werden in einem gemeinsamen Kick-Off Termin vorgestellt und definiert.
Des Weiteren erfolgt eine umfassende Schulung/ Unterweisung, etc., sodass Dalux Field von allen Beteiligen effektiv auf der Baustelle genutzt werden kann.
Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen kostenlos und die Anwendung wird nicht gesondert vergütet. Die entsprechende Hardware wird vom Auftraggeber nicht bereitgestellt.
Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen verpflichtend.
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN
C.3 - BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN -ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil.
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Normen und Richtlinien
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen
gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Beauftragung
gültigen Ausgabe, die Richtlinien und Vorschriften der
jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung
und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen
enthalten sein.
Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C,
DIN 18299 zu beachten.
Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von
Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort
der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen,
Verordnungen und Bestimmungen.
Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu
erbringen.
1.1 Umfang der Arbeiten
Der Auftragnehmer erstellt :
- Bodenbeschichtungen auf Estrichflächen mit klassifiziertem Oberflächenschutzsystem
- Bodenbeschichtungen und Versiegelungen auf Rohbau
Bei den auszuführenden Beschichtungen handelt es sich um
Erstbeschichtungen.
Die Einbringung und die Ausführung im Gebäude ist in
den Einheitspreisen einzukalkulieren.
Zuschläge für die Einbringung und den Transport der
Baustoffe/Geräte in diese Ebenen werden nicht gewährt.
1.2 Zeitlicher Ablauf
Die Arbeiten sind abschnittsweise in Abstimmung mit der
Objektüberwachung durchzuführen.
1.3 Stand der Technik
Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien
und Verarbeitungsvorschriften sowie dem anerkannten Stand der Technik zu
erstellen und einzubauen.
2. S t o f f e u n d B a u t e i l e
Der AN ist alleinverantwortlich für die richtige Wahl der Werkstoffe;
sie müssen dem Verwendungszweck und der Verarbeitung entsprechen.
2.1 Beschichtungsaufbau
Die zur Anwendung kommenden Materialien müssen in einer
Systemkette aufeinander abgestimmt sein, d.h. sie müssen
einheitlich von einem Hersteller bezogen werden.
Es ist nur der vom Hersteller empfohlene Schichtaufbau
anzuwenden.
Der AG ist berechtigt, jederzeit Werkstoffproben in der
erforderlichen Menge zu entnehmen. Die Kosten für die
Prüfungen trägt der Unternehmer, wenn die Ergebnisse
nicht den Forderungen des Leistungsverzeichnisses
entsprechen.
3. A u s f ü h r u n g
3.1 Untergrund
Der Untergrund besteht aus Stahlbeton und zementgebundenem
Estrich.
Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der AN
grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit
für die geplanten Beschichtungsarbeiten zu überprüfen.
Evtl. Einwände sind der Objektüberwachung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers
genannten Mindestverarbeitungstemperaturen und der
Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren
und in ein Protokoll einzutragen.
Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 Grad Celsius über
dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen
Temperaturen sind mit der Objektüberwachung weitere
Maßnahmen abzusprechen.
3.2 Vorbereiten des Untergrundes
Der Untergrund ist vor der Ausführung mit geeigneten Geräten
zu reinigen.
Die vorhandenen Untergründe sind auf die Eignung als
Beschichtungsträger zu prüfen.
Der Beschichtungsträger darf keine Rückstände oder Zusätze
aufweisen, die die Haftung des Anstriches beeinträchtigen.
Sind sichtbare oder anderweitig erkennbare Mängel, durch die
Schäden im fertigen Anstrich entstehen können, vorhanden,
so hat sich der AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an den AG
zu wenden.
Prüfungen der Untergründe sind in die Einheitspreise
miteinzurechnen sofern keine besonderen Positionen dafür
vorgesehen sind.
3.3. Bodenbeschichtung
Es ist nur der vom entsprechenden Hersteller empfohlene
Schichtaufbau anzuwenden. Auf die Einhaltung der Systemkette
ist zu achten.
Werden auf Flächen mehrere Beschichtungen nebeneinander
ausgeführt, so ist die Abgrenzung zur Nachbarfläche geradlinig
und exakt herzustellen.
Es dürfen keine Farbunterschiede zwischen Beschichtungen
verschiedener Arbeitsabschnitte auftreten.
3.4. Randhochzüge
Randhochzüge von Bodenbeschichtungen sind exakt geradlinig
nach oben zur Wandfläche abzugrenzen.
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgt nach VOB TeilC -
DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe gültigen Fassung.
C.3 - BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN -ZTV -
01 HOTEL 1 und 2
01
HOTEL 1 und 2
01.01 MUSTERZIMMER - Aufwand je Gewerk
01.01
MUSTERZIMMER - Aufwand je Gewerk
01.05 BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
01.05
BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
02 BÜRO-GEWERBE Grundausbau
02
BÜRO-GEWERBE Grundausbau
02.03 BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
02.03
BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN