Erdarbeiten
Hoffmeister
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
3 Erdarbeiten
3
Erdarbeiten
sonstige Vereinbarungen Erdarbeiten sonstige Vereinbarungen Erdarbeiten 1. Die VOB ist Ausschreibungsbestandteil. 2. Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die   Einhaltung des Abgabetermins voraus. 3. Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. 4. Alle Einzelpreise sind netto in EUR einzutragen. 5. Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der Leistungsbeschreibung, als auch mit den technischen und allgemeinen Vorbemerkungen einverstanden. 6. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsverzeichnises haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
sonstige Vereinbarungen Erdarbeiten
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Erdarbeiten Zusätzliche technische Vorbemerkungen Erdarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., - Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., - FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., - FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Allgemeine Hinweise Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichen- falls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf  Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitung- en zu informieren. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberück- sichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN. Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaß- nahmen) darf  nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen. Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachver- ständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzu- weisen. 2.2 Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs- /Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungs- nachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassen- aufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen. Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungs- maßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebots- grundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: - Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung, - Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, - Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, - verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteck- ungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. 2.3 Material, Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeig- net ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN. 2.4 Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profilgerecht her. 2.5 Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch. 2.6 Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.7 Kampfmittel/historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaß- nahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG. 2.8 Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Erdarbeiten
3. 1 Fundamentaushub für Streifenfundamente, Boden lösen u. seitlich lagern Boden für Leitungsgraben und Fundamente profilgerecht lösen und aufnehmen, Homogenbereich A (vormals BK3-5), ggf. werden Verbau, Abfuhr und Entsorgungskosten gesondert berechnet.
3. 1
Fundamentaushub für Streifenfundamente, Boden lösen u. seitlich lagern
44.256
m3
3. 2 Beton-H-Pflaster, d=10 cm, Sand/Splittbett d=4 cm (Schottertragschicht u. Planum bauseits) Beton-H-Pflaster, d=10 cm, Sand/Splittbett d=4 cm (Schottertragschicht u. Planum bauseits)
3. 2
Beton-H-Pflaster, d=10 cm, Sand/Splittbett d=4 cm (Schottertragschicht u. Planum bauseits)
1,280.00
m2
3. 3 Anschluss an Bestandspflaster
3. 3
Anschluss an Bestandspflaster
31.80
m
3. 4 Tiefbordstein als Abschluss zur Grünfläche Bordsteine nach neuester DIN und EN Norm liefern und versetzen. Betonfundament d= 20 cm und Rückenstütze d= 15 cm in Beton C12/15. Tiefbordstein aus Beton, 12 x 30 x 100 cm, Stoßfugen ca. 5 mm ohne Verfugung.
3. 4
Tiefbordstein als Abschluss zur Grünfläche
51.062
m
3. 5 Anschluss Pflaster an Hallenwand (Pflasterschnitt erstellen) Pflasterschnitt an Rändern und Flächeneinbauten mit einem Nassschneidegerät fachgerecht erstellen.
3. 5
Anschluss Pflaster an Hallenwand (Pflasterschnitt erstellen)
25.45
m
3. 6 Straßenablauf 30/50 Straßenablauf aus Betonfertigteilen nach DIN 4052 mit Schlammeimer liefern und einbauen. Unterteil mit Ablauf DN150 und Anschluss an Grundleitungen herstellen. Fugen nach Herstellerangaben dicht füllen und glattstreichen. Auflager aus Beton C12/15 herstellen. Aufsatz für Straßenablauf nach DIN 1229 und EN 124 mit dämpfender Einlage liefern und auf planmäßige Höhe aufsetzen. Einschl. erf. Erdarbeiten.
3. 6
Straßenablauf 30/50
5.00
St
3. 7 Kastenrinne Kl. D NW 150 Entwässerungsrinne DN150, KL. D gem. DIN EN 1433 und DIN V 19580
3. 7
Kastenrinne Kl. D NW 150
15.00
m
3. 8 Leitungsgraben für Entwässerungsleitung bis ca. 0,80 m ausheben, Aushub seitl. lagern Leitungsgraben für Entwässerungsleitung bis ca. 0,80 m ausheben, Aushub seitl. lagern und nach einziehen der Verrohrung mit Sandverfüllung (wird gesonder vergütet) wieder einbauen und standfest verdichten.
3. 8
Leitungsgraben für Entwässerungsleitung bis ca. 0,80 m ausheben, Aushub seitl. lagern
20.00
m
3. 9 PP-Rohr - SN >10, DN 150, l=1,0m, einschl. Sandummantelung Kunststoffgrundleitungsrohr aus Polypropylen (PP) im Gefälle im Sandbett einschl. Sandüberdeckung 15 cm liefern und verlegen, Abdichtung der Steckmuffe mittels elastomerem Dichtring, Dimension: DN 150 Baulänge: l=1,0m Ringsteifigkeit: SN >10 (EN ISO 9969) Gefälle: 2-2,5 cm/m
3. 9
PP-Rohr - SN >10, DN 150, l=1,0m, einschl. Sandummantelung
20.00
m
3. 10 PP-Bogen - SN >10, DN 150, einschl. Sandummantelung (L=ca.0,30m) Kunststoffgrundleitungsbogen aus Polypropylen (PP) im Gefälle im Sandbett einschl. Sandüberdeckung 15 cm liefern und verlegen, Abdichtung der Steckmuffe mittels elastomerem Dichtring, Dimension: DN 150 Ringsteifigkeit: SN >10 (EN ISO 9969) Gefälle: 2-2,5 cm/m
3. 10
PP-Bogen - SN >10, DN 150, einschl. Sandummantelung (L=ca.0,30m)
10.00
Stck
3. 11 Anschluss an vorh. Leitung herstellen Übergang vom Hauptrohr
3. 11
Anschluss an vorh. Leitung herstellen
1.00
Stck
3. 12 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des AG. Stundensatz: Meister
3. 12
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
Std

Your bid details

Net total
Discount
0.00
Statutory VAT
%
0.00
Gross total
0.00
Cash discount
%
Deadline is
days
0.00
Gross total (cash discount applied)
0.00
Net total incl. discount
0.00

Your documents

Remarks