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I PROJEKTINFORMATIONEN I.1 Projekt I.1.1 Projektnummer 5-26-002 I.1.3 Projektname Hinrichsen I.1.4 Projektadresse Am Helmken 45 25746 Ostrohe I.1.5 Projektart Neubau I.1.6 Projektbeschreibung Neubau eines zweischalige Massivbauweise mit Verblendfassade Wohnfläche: 140 m² Anzahl der Geschosse: 1  I.1.7 Baubeginn (erwartet) 05.10.2026 I.1.7 Bauende (erwartet) 15.11.2026 II.1 Projektbeteiligte II.1.1 Auftraggeber Adler Projektierung GmbH Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt II.1.3 Bauleitung Jannick Hofmann Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Mobil: +49 171 215 96 37 E-Mail: Jannick.Hofmann@kagebau.de II.1.4 Vergabe Niels Blankschyn Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 27 E-Mail: vergabe@kagebau.de
I PROJEKTINFORMATIONEN
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN II.1 Angebotsbedingungen II.1.1 Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. II.1.2 Angebotserstellung Die Ausarbeitung erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. II.1.3 Angebotsabgabe Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis Alternativen sind auf besonderen Anlagen beizufügen und müssen zur Vergleichbarkeit einen eindeutigen Bezug zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses haben Vorbemerkungen sowie die Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und sind mit einzureichen Die Angebotsabgabe ist im Format GAEB 84 gewünscht. Ein Modul zur digitalen Angebotsabgabe wird mit Cosuno zur Verfügung gestellt (digitale Angebotsanforderung). II.2 Vergabebedingungen Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH entscheidet nach Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote frei, an welchen Unternehmer der Auftrag vergeben wird. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
III VERTRAGSBEDINGUNGEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlich, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift anerkannt werden. III.1 Sonstige Vereinbarungen Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich Alle Einzelpreise sind netto in Euro mit maximal zwei Nachkommastellen anzugeben Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden Rechtsverbindliche Unterschrift ist auf dem Auftrag zu Leisten Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsangaben können berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs-, Bau- und Schuttabfälle  selbst verantwortlich. Nicht entsorgte Abfälle werden vom Auftraggeber entsorgt und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Bemusterung der Bauherren ist vor Ausführung der Leistung beim Auftraggeber abzufordern. Zahlungsplan gemäß der zusätzlich technischen Vetragsbedingungen Skontovereinbarung: 3,0%; Zahlungsziel 12 Werktage Vertragsstrafe gilt als vereinbart Sicherheit/Gewährleistung: 5,0 % vom Rechnungsbetrag Abzüge Netto: Erfüllungsbürgschaft:                    - Bauwesenversicherung:               0,3 % anteilige Baubeschilderung:        - anteilige Baureinigung:                 - anteiliges Bauwasser:                   - anteiliger Baustrom:                      - Baustellen WC:                              - __________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
III VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION IV.1 Arbeitssicherheit IV.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten. IV.1.2 Gefährdungsbeurteilungen Der Auftragnehmer hat durch Beurteilung der für den Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat entsprechend §6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. IV.1.3 Verkehrssicherungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereiches verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden. IV.1.4 Notfallorganisation Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. IV.1.5 Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzung erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen und Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden. IV.1.6 Arbeitsverantwortlicher Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönliche Schutzausrüstungen. IV.1.7 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hebebühnen Bei allen Arbeiten sind in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können. IV.1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, im Folgenden SiGeKo genannt, verantwortlich ist, übergibt dieser allen Beteiligten eine Baustellenverordnung. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen aus dem SiGe-Plan sämtlichen Mitarbeitern bekannt sind und eingehalten werden. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Jeder Auftragnehmer hat auf Verlangen vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über die gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen und, sofern nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt hat IV.1.9 Nachweise zur Arbeitssicherheit Folgende nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen: Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten Ersthelferbescheinigungen Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Teleskoplader, usw.) Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühnen, usw.) Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenverordnung genannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraumes eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Indurstriehelmen mit ausreichender Schutzklasse. Für Gefährdungen bei den durchzuführenden Täigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf verlangen vorzulegen -  dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern. IV.2 Brandschutz IV.2.1 Allgemeines Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot. IV.2.2 Feuerarbeit Schweiß-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Bauleiters vorliegt. Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben, usw.) ist unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt. IV.2.3 Verhalten bei Notfällen Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden. Im Brandfall oder sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon unter der Nummer 112 zu alarmieren. Ebenso ist der Bauleiter zu informieren. Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten. IV.3 Gewässer- und Bodenschutz Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen, sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadeneingrenzung und -beseitigung einzuleiten. IV.4 Gefahrstoffe IV.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Der Auftragnehmer hat die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefahrstoffbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen und Unterweisungen. IV.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuften Inhalt müssen entsprechend der der Gefahrstoffverordnung nach GHS (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung vorliegen. Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen sind durch den Auftragnehmer zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach der Gefahrstoffverordnung kenzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Arbeit erforderlichen Mangen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen. Dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter. IV.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräte, die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder eine Erkenntnis über die Auswirkung der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. IV.5 Gefahrgut Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowieauf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherheit zu sorgen. IV.6 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber angefordert werden.
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V.1 Allgemeine Vorbemerkungen V.1.1 Rang- und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Rang und Reihenfolge: die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde das als Anlage beigefügte Vertragsangebot die als Anlage beigefügte Bauleistungsbeschreibung die Statik, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt der GEG-Nachweis und die TGA-Planung, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt. die obektbezogenen Ausführungs- und Detailpläne, sofern diese zur Angebotsanfrage vorliegen die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung die Bestimmungen der §§ 631 ff der bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die einschlägigen DIN-, EN- und sonstigen technischen Normen und Vorschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungendes Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil. V.1.2 Pflichten des Auftragnehmers Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit. Das bedeutet, dass Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Leistungen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Leistungen sind in eigener Verantwortung unter Beachtung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen. Baustellenbedingte Unterbrechungen, ein mehrmaliges Anrücken zur Baustelle, Veränderungen der vorgesehenen Arbeitsabschnitte oder Arbeitsbeschränkungen im Rahmen der Ausführung sind einzukalkulieren. Konstruktions- bzw. Massenänderungen sind beim Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen Unfallgefahren, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Freizeichnung kann nur durch die Geschäftsführung erfolgen. Bei jeglichem Schriftverkehr sind die Kagebau-Projektnummer und, sofern vorhanden die Kagebau Auftragsnummer zu vermerken. Vertragsunterlagen und Zeichnungen des Bauvorhabens werden in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine Übergabe seitens des Auftraggebers, sind die Unterlagen aktiv abzufordern. Der Auftraggeber stellt bei Veränderung jeweils aktualisierte Unterlagen bereit Vor Ausführungsbeginn sind die aktuellen Unterlagen und Bemusterungen anzufordern. Sämtliche Maßangaben, die in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen vorhanden sind, sind auf der Baustelle zu prüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Übernahme des Auftrages der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelnde Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche das Bauherren gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist aus dieser Vereinbarung heraus unmittelbar berechtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat sich mit allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen sowie mit den unter Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren und zu kooperieren. Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb eines oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Im Übrigen ist bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen die oben genannte Reihenfolge maßgebend. Alle Leistungen umfassen die Lieferung, Montage, bzw. Herstellung und Einbau der beschriebenen Bauteile und Stoffe, einschließlich Abladen, Lagern und Transport auf der Baustelle bis zur fertigen Leistung, wenn nicht im Text anderslautend angegeben. Dabei liegen dem Herstellungsvorgang und dem Ablauf bis zur fertigen Leistung die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen zugrunde. Bauwasser und Baustrom wird für die Dauer der Bauzeit bauseits gestellt. Lager- und Arbeitsplätze sind den jeweiligen Örtlichkeiten zu entnehmen. Auf Grundlage des eingereichten Angebotes und erfolgreicher Vergabe wird ein Vertrag zur Ausführung geschlossen. Dieser ist unterschrieben zurückzusenden. Bedenken muss der Auftragnehmer in inhaltlich richtiger, fachgerechter und erschöpfender Weise anmelden. Die Mitteilung mus schriftlich erfolgen. Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Auftraggebers: vorgesehene Art der Ausführung Leistungsbeschreibung Planung Einhaltung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik Baugrundverhältnisse Güte der vorgesehenen Bauteile, Materialien und Werkstoffe Leistung anderer Unternehmer Sicherung gegen Unfallgefahren V.1.3 Vertretung der Vertragspartner Der Auftraggeber wird vertreten durch den zuständigen Bauleiter des Bauvorhabens. Der Vertreter ist zur Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages berechtigt. Sonst erfolgt die Freigabe durch die Vergabeabteilung. Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt. V.1.4 Baustellenbesichtigung Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse und den baulichen Zustand des Gebäudes sowie den Fortschritt gemäß Terminplan durch Ortsbesichtigung selbst zu informieren. Ggf. erforderliche Mehraufwendungen durch besondere Erschwernisse durch die Lage oder Situation der Gebäude sind in die Pauschalpreise einzukalkulieren. Spätere Einwände und/oder Erschwerniszulagen bei der Durchführung werden nicht anerkannt, bzw. bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Wesentliche Ausführungsänderungen sind in einem Kostenangebot schriftlich darzustellen und als Nebenangebot vorzulegen. Die Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote kann bei bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages durch den Bauleiter erfolgen, sonst durch die Vergabeabteilung. Der Auftragsnehmer hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen, ob die vorgesehene Ausführung sich für die Durchführung seiner Leistung eignet. In diesem Zuge ist auch die Eignung des Bestandes bzw. die Leistung der Vorgewerke zu prüfen. V.1.5 Ausführung und Konstruktion Materialien sind entsprechend der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten. Unbedenklichkeitsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche Materialien, Einbauteile und Verbindungsmittel, die verwendet werden, müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Entsprechende Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen. Besondere Sorgfalt ist auf das Abdecken von Glasflächen und lackierten Bauteilen zu verwenden. Alle Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme zu unterhalten und kurz vor der Abnahme bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung zu entfernen. Beschädigungen am Bestand und an Fremdgewerken, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind durch das gewährleistungstragende Unternehmen fachgerecht zu beheben, die Kosten trägt der Schadensverursacher. V.1.6 Entsorgung Die Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ um Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig, sofern die Platzverhältnisse der Baustelle dieses zulassen. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selbst dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen, auch wenn die Behälter in einem mit Bauzaun eingezäunten Bereich stehen. Nach Beendigung der täglichen Arbeiten und zusätzlich bei Aufforderung durch die Bauleitung ist die Baustelle von allen durch den Auftragnehmer verursachten Verschmutzunggen zu reinigen. Die Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen. Wir weisen darauf hin, dass nach den Benutzungsordnungen der Abfallentsorgungsanlagen Abfälle nach Sorten abzulagern sind. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten. Bauabfälle sind laut aktuellen Bestimmungen der Abfallbeseitigungsbehörde zu trennen und zu entsorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Entsorgungsnachweise und ggf. Wiegescheine auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. V.1.7 Gerüst Das Fassadengerüst wird von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH oder einem externen Gerüstbauer erstellt und für die Dauer der Fassaden- und Dacharbeiten den übrigen Gewerken zur Verfügung gestellt. Werden Gerüste, Geräte und Einrichtungen anderer Auftragnehmer mitbenutzt, so sind diese vor Benutzung auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend der UVV zu prüfen. Bedenken sind der Bauleitung und, falls vorhanden, dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen am aufgestellten Gerüst durch nicht autorisierte Personen sind unzulässig. Anpassungen oder Änderungen dürfen ausschließlich durch eine fachkundige und hierzu befähigte Person nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Kosten des Auftragnehmers repariert bzw. ersetzt. Die für die Leistungsausführung notwendige Gerüststellung - außer umlaufenden Fassadengerüsten außen - sowie alle für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlichen Baustellenabsicherungen werden nicht zusätzlich vergütet und sind mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. V.1.8 Qualitätssicherung und Schadstoffvermeidung Nach Fertigstellung muss ggf. die Erfüllung der QNG-Qualitätsanforderungen vom Ausführenden Gewerk erklärte werden und die entsprechenden Unterlagen, Datenblätter und Lieferscheine/Rechnungen, aus denen die Einhaltung der Anforderung der QNG für alle erforderlichen Materialien hervorgeht und belegt ist, geliefert werden. Für alle oberflächennahen Bauprodukte müssen Sicherheitsdatenblätter, Umweltdeklarationen oder technischen Informationen binnen 10 Werktagen nach Auftragserteilung übermittelt werden. Die VOC-Werte der Bauprodukte müssen ausgewiesen sein. Falls erforderlich prüft ein Auditor die angebotenen Bauprodukte und erstellt eine Freigabeliste über alle Gewerke. Bei Freigabe eines Bauproduktes darf nur dieses verbaut werden. Bei Einsatz eines anderen als das freigegebene Bauprodukt, ist vor Verarbeitung zwingend die Freigabe des Auftraggebers und des Auditors einzuholen. Werden Bauprodukte verbaut, die nicht freigegeben wurden, behält sich die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH bei Negativbescheid der Zertifizierungsstelle vor, das entsprechende Gewerk in Regress für den entstandenen Schaden zu nehmen. (Förderungseinbußen KfW, Verringerung des Gebäudemarktwertes ohne Zertifikat, usw.) V.1.9 Erklärung zur Selbstauskunft / Nachunternehmereinsatz Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Betrieb auf die geforderte Leistung eingerichtet ist, und dass er die Leistung im eigenen Betrieb ausführt. Zum Nachweis darüber, dass der Auftragnehmer seine steuer-, sozial-, handwerks-, gewerbe- und landesrechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber seinen Arbeitnehmern bestehenden Mindestlohnverpflichtungen aus dem MiLoG und AentG, erfüllt, hat der Auftragnehmer die nachfolgenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten vorzulegen: Selbstauskuft des Nachunternehmers zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit Erklärung des Nachunternehmers zur Beachtung des Arbeitnehmerentgeltgesetzes und des Mindestlohngesetzes sowie zur Zahlung tariflichen und gesetzlichen Mindestlohnes und des Urlaubskassenbeitrages Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA.BAU (nur Unternehmen, die der SOKA.BAU angehören) SOKA.BAU Enthaftungsbescheinigung (wird bei Bedarf angefordert) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Beiträge Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für inländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für ausländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der BG BAU (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung (wird bei Bedarf angefordert) Bestätigung über Zustellbevollmächtigung (wird bei Bedarf angefordert) Schiedsvereinbarung (bei Bedarf) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach EU-DSGVO gegenüber seinen Arbeitnehmern bzw. den von ihm eingesetzten Nachunternehmern verantwortlich. Legt der Auftragnehmer die vorab genannten Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten nicht vor, so besteht ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers (§ 273 BGB). Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos zu einer Kürzung (ganz oder teilweise) der fällig werdenden Vergütungsansprüche berechtigt, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt, wenn Bescheinigungen durch Ablauf der dort angegebenen Zeiträume ungültig werden und de Auftragnehmer keine gültige Folgebescheinigung unaufgefordert vorlegt. V.1.10 Drittunternehmer Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen nur mit der Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen und hat dem Auftraggeber spätestens bei Leistungsbeginn des Nachunternehmers die von ihm beauftragten Nachunternehmen namentlich, inkl. gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten zu benennen. § 45 Nr.8 VOB/B findet Anwendung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die eingesetzten Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH die in diesem Vertrag genannten Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen zu übergeben, damit diese an den Auftraggeber zur Überprüfung weitergeleitet werden können. Dabei hat der Auftragnehmer dem Nachunternehmer zusätzlich zu verpflichten, dass dieser, geforderte Vollmachten auch zugunsten der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH unverzüglich erteilt, sollte die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH dies verlangen. V1.11 Vergütung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werde zum Pauschalpreis (netto) vergütet. Hierunter fallen alle Leistungen, die nach dieser Vertragsurkunde, den beigefügten Baubeschreibungen, den allgemeinen Vertragsbedingungen, den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen  Leistung gehören. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist Bauleistender im Sinne § 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft). Zum Nachweis übergibt die Bauunternehmen Dirk Kage Bauunternehmen dem Auftragnehmer eine gültige Bescheinigung Ust1 TG nach § 13 b UStG. Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisklauseln werden nicht vereinbart. Die Leistung ist in vollständiger und gebrauchstauglicher Ausführung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugssteuer) vorzulegen. Ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung ist die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen und vertraglich berechtigt, diese 15% von der Rechnung einzubehalten. V.1.12 Vertragsstrafe Kommt es zu einer schuldhaften, durch den Auftragnehmer verursachten, Überschreitung einer Zwischenfrist, kann die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH  eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, pro Werktag geltend machen. Die anfallende Vertragsstrafe ist jedoch in der Höhe - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die die jeweilige Zwischenfrist bezieht, begrenzt. Hinsichtlich einer vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,3% der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. des Gesamtfertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist. Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5% der Nettoauftragssumme. Die vorstehenden Höchststrafen gelten daher nicht jeder für sich. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zu Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafeversprechen sind insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesem Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder, soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstraferegelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstraferegelung bedarf. V1.13 Zahlungen Die Zahlungen erfolgen als Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt und Schlusszahlung nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und mangelfreier Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Leistung gem. VOB/B. Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der geprüften Abschlagsrechnungen ausgezahlt. Die erbrachten Leistungen und der Leistungszeitraum sind sowohl in der Abschlags-, als auch in der Schlussrechnung zu beschreiben. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in dem Vertrag enthaltenen Bezeichnungen  zu verwenden. Die Grundlage der Zahlung ist eine vollständige und mangelfreie Leistung. Mit der Leistungsfertigstellung sind auch die Dokumentationsunterlagen  der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH zu übergeben (siehe zusätzlich technische Vertragsbedingungen). Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenlohn zu den im Stundenlohnvertrag aufgeführten Verrechnungssätzen (zzgl. USt.) Stundenlohnzettel sind täglich zur schriftlichen Anerkennung der Bauleitung vorzulegen. V1.14 Sonto Der Auftragnehmer gewährt der Dirk Kage Bauunternehmen GmbH 3 % Skonto bei Zahlung aller Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 12 Kalendertagen. Maßgebend ist die mangelfreie Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Arbeiten und der Eingang der jeweiligen prüfbaren Rechnung bei der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH und für das Fristende der Geldausgang auf dem Konto der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH. V1.15 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch weitere Bauausführungen der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung zu erwirken. V1.16 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Abweichend von der Regelfrist der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme, bzw. der vollständigen Abarbeitung der festgestellten Mängel und/oder Restarbeiten. V1.17 Sicherheitsleistung Es wird eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit vereinbart. Diese wird direkt von der Schlussrechnung abgezogen oder durch eine pauschale Bürgschaft einer deutschen Bank/Versicherung seitens des Auftragnehmers abgelöst. Die Mängelsicherheit sichert nur solche Ansprüche, die nach der Abnahme entstandetn sind. Hierzu gehören z.B. Mängelansprüche, Rückzahlungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche. Die Sicherheit kann entweder durch Einbehalt oder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers  im Sinne des § 17 Abs. 2 VOB/B geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so ist auf die Einrede aus §§ 770-772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Anrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten und nicht auf bestimmte Zeiten begrenzt sein . Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem Auftragnehmer die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Eine Bauhandwerkersicherung nach BGB § 650 f ist ausgeschlossen. V.1.18 Freistellungserklärung Der Auftragnehmer stellt die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seinem Einsatz hierbei stehen und auf § 13 MiLoG i.V. mir § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII in V. m. § 28 E Absatz 3 a SGB gestützt werden. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder die ULAK den die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH in Anspruch nehmen. V.1.19 Bauleistungsversicherung Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008 - Allgemeine Bedungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)" abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Die Versicherungsbedingungen können bei der Bauleitung eingesehen werden. Von jedem Schaden, den der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der VOB/B zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der Auftragnehmer 1.000,-- € der Schadenkosten selbst zu tragen. Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme wird von der anerkannten Schlussrechnungssumme abgezogen. Da dem Auftragnehmer durch diesen Versicherungsschutz ein erheblicher Teil seiner Ausführungswagnisse abgenommen wird, hat er seinen Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu bemessen. V.1.20 Abtretungsverbot Forderungsabtretungen des Auftragnehmers sind nur mit Zustimmung der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH wirksam. V.1.21 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Werkvertrages vorzuhalten. Ein entsprechender Nachweis mit den Versicherungssummen ist der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH vorzulegen. V.1.22 Kündigung Für die Kündigung des Vertrages gelten § 8 und 9b VOB/B. Ergänzend wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber auch dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt, entgegen der Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG kein Mindestgehalt oder keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, wenn der Auftraggeber wegen nicht gezahlter Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII in Anspruch genommen wird sowie der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung seiner Nachweispflichten nicht nachkommt. V.1.23 Schlussbestimmungen Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben. Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien Itzehoe. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für eine Regelungslücke.
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Technische Vorbemerkungen – Rohbauarbeiten Bauvorhaben: Neubau Einfamilienhaus Hinrichsen, Am Helmken 45, 25746 Ostrohe, Projekt-Nr. 5-26-002 Leistungsumfang: Mauer-, Stahlbeton- und Verblendarbeiten einschließlich der im LV beschriebenen Neben- und Anschlussarbeiten. Erdarbeiten, Gründung und Bodenplatte sind nicht Gegenstand dieser Vorbemerkungen. Planbasis: EG-Ausführungszeichnung vom 21.07.2026, Schnitt A–A vom 21.07.2026, Baustellen-Schnitt B–B vom 20.07.2026 und statische Berechnung Pos. 1.01 bis 3.01.3 vom Juni 2026. V.1 Grundlagen und Rangfolge Die Leistungen sind nach den Vertragsunterlagen, der freigegebenen Ausführungsplanung, der geprüften beziehungsweise zur Ausführung freigegebenen Statik und den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Soweit die VOB/C Vertragsbestandteil ist, gelten insbesondere ATV DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art), ATV DIN 18330 (Mauerarbeiten) und ATV DIN 18331 (Betonarbeiten). Für Konstruktion und Ausführung sind insbesondere die einschlägigen Teile von DIN EN 1992 mit Nationalem Anhang (Stahlbeton), DIN EN 1996 mit Nationalem Anhang (Mauerwerk), DIN EN 206/DIN 1045 (Beton), DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) sowie die für die vorgesehenen Bauprodukte geltenden Anwendungs- und Produktnormen zu beachten. Für Abdichtungsanschlüsse an erdberührte Bauteile ist das freigegebene Abdichtungskonzept maßgeblich. Die Angabe von Normen ersetzt keine bauteilbezogene Detailplanung. Bei widersprüchlichen oder fehlenden Angaben hat der Auftragnehmer (AN) vor der betreffenden Ausführung eine schriftliche Klärung beim Auftraggeber (AG) anzufordern. Eigenmächtige Änderungen von Wandstärken, Stein- oder Betonqualitäten, Bewehrung, Ankern und Abfangungen sind nicht zulässig. V.2 Planprüfung und Arbeitsvorbereitung Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung die für seine Leistung maßgebenden Pläne auf erkennbare Widersprüche und die bauseitigen Vorleistungen auf Eignung. Er kontrolliert Achsen, Rohbaumaße, Öffnungsmaße, Höhenbezüge und Anschlusspunkte am Bau. Abweichungen, die seine Arbeiten oder Folgegewerke beeinflussen, zeigt er der Bauleitung unverzüglich schriftlich an. Mit der Ausführung eines betroffenen Bauteils darf erst nach Klärung begonnen werden. Vor Arbeitsbeginn sind insbesondere abzustimmen: Lage, Dicke und Höhe der tragenden und nicht tragenden Innenwände; Tür- und Fensteröffnungen einschließlich Brüstungshöhen, Aufsatz-Rollladenkästen, Anschlägen und Leibungen; Auflager, Stürze, Ringbalken, U-Schalen, Bewehrungsanschlüsse und Ankerpunkte nach Statik; Durchbrüche, Aussparungen, Schlitze und Einbauteile aus der freigegebenen TGA-Planung; Abdichtungs-, Sockel-, Fensterbank- und Fassadenanschlüsse sowie Lage der Bewegungsfugen; Dachanschlüsse und erforderliche Verankerungen der Dachkonstruktion. Die im LV angesetzten Mengen sind Vorabmengen und ersetzen kein prüffähiges Ausführungsaufmaß. V.3 Stoffe und Eignungsnachweise Es dürfen nur für den jeweiligen Verwendungszweck geeignete und, soweit erforderlich, zugelassene beziehungsweise nach den einschlägigen Produktnormen nachgewiesene Bauprodukte verwendet werden. Steinart, Festigkeitsklasse, Rohdichte, Mörtel, Betonfestigkeits- und Expositionsklassen, Bewehrungsstahl, Anker sowie Dämmstoff müssen mit Statik, Wärme- und Feuchteschutznachweis und freigegebenen Details übereinstimmen. Für das Hintermauerwerk ist Porenbeton gemäß Plan und Statik vorgesehen. Der EG-Plan nennt 17,5 cm für die üblichen Außenwände, 20 cm für den Erkergiebel sowie 11,5 cm und 17,5 cm für Innenwände. Die endgültige Zuordnung tragender Innenwände und der erforderlichen Steinfestigkeiten erfolgt nach freigegebener Statik. Die Verblendschale ist mit dem ausgewählten DK-Verblendstein und beigefarbener Fuge, nachträglich ausgekratzt gemäß Musterfreigabe, herzustellen. Sichtbare Steine sind vor Bestellung anhand eines Musters beziehungsweise einer Musterfläche mit dem AG abzustimmen. Farb- und Chargenabweichungen sind durch geeignete Materialdisposition und Mischung zu vermeiden. Produktdatenblätter, Leistungserklärungen, Verwendbarkeitsnachweise sowie Angaben zu Ankern, Abfangungen, Mörtel, Beton und Dämmung sind der Bauleitung rechtzeitig vor Einbau zur Prüfung bereitzustellen. Eine Prüfung durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Ausführungsverantwortung. V.4 Hintermauerwerk und Innenwände Mauerwerk ist lot-, flucht- und höhengerecht im vorgesehenen Verband auszuführen. Die erste Steinlage ist auf geeignetem, tragfähigem und höhengerechtem Untergrund anzulegen. Erforderliche Ausgleichs- und Kimmschichten, Feuchtesperren, Anschlüsse an die Bodenplatte sowie Anschlüsse zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden sind entsprechend den freigegebenen Details herzustellen. Die Lage von Sperrschichten darf nicht durch nachträgliche Durchdringungen unwirksam werden. Die vorgegebenen Öffnungen sind mit den erforderlichen Auflagern, Stürzen, Ringbalken oder anderen statisch nachgewiesenen Überbrückungen herzustellen. Bei Aufsatz-Rollladenkästen sind die angegebenen Kastenhöhen von 25 cm zuzüglich 5 cm Anschlag im Verblend und die erforderlichen Rohbauöffnungen mit dem Fensterbauer abzustimmen. Tür-, Fenster- und TGA-Öffnungen dürfen nur nach freigegebenem Plan verändert werden. Die Duschnische im Bad ist gemäß EG-Detail mit 65 × 35 cm Rohbaumaß und 10 cm Tiefe zu berücksichtigen. Nachträgliche Schlitze und Durchbrüche in tragenden Bauteilen, Stürzen und Ringbalken sind nur nach Freigabe durch die Bauleitung und, soweit statisch relevant, durch den Tragwerksplaner zulässig. Nichttragende Trennwände sind entsprechend der vorgesehenen Anschluss- und Verformungsdetails an angrenzende Bauteile anzuschließen. Rohbauoberflächen sind so herzustellen, dass die vorgesehenen Folgearbeiten ohne vermeidbare Ausgleichsmaßnahmen möglich sind. V.5 Stahlbetonstütze, Ringbalken und Stürze Schalung, Betonage, Bewehrung, Betondeckung, Verdichtung, Nachbehandlung und Ausschalen sind nach freigegebener Statik und den zugehörigen Schal- und Bewehrungsplänen auszuführen. Vor Betonage sind Bewehrung, Einbauteile, Anker, Aussparungen und Anschlüsse gemeinsam mit der Bauleitung zu kontrollieren; die erforderlichen Prüfungen sind zu dokumentieren. Betonierabschnitte und Arbeitsfugen sind vorab abzustimmen. Die Statik beschreibt für den Erkergiebel eine örtlich geschalte Ortbetonstütze 67/20 cm, Länge 4,15 m, Beton C20/25 (Pos. 2.08). Die ebenfalls berechnete Fertigteilvariante 67/17,5 cm, C25/30 (Pos. 2.08.) ist eine Alternative und nur nach ausdrücklicher Freigabe anstelle der Ortbetonvariante auszuführen. Der untere Anschluss an die Sohle und die obere Einbindung in den Ringbalken sind gemäß freigegebenem Anschlussdetail herzustellen. Für einzelne EG-Öffnungen weist die Statik Ringbalken beziehungsweise Sturzbereiche mit 15/24 cm und C20/25 nach (Pos. 2.06). Dies ist kein pauschaler Querschnitt für alle Ringbalken. Verlauf, Querschnitte, zusätzliche Bewehrung und Auflager sind den endgültigen Bewehrungsplänen zu entnehmen. Die Abfangungen der Firstpfettenstiele sowie der Innentürsturz Wohnen/Diele sind nach den statischen Positionen 2.03 bis 2.07 auszuführen. Erforderliche Dachverankerungen sind mit dem Dachbauer abzustimmen. V.6 Verblendmauerwerk, Dämmung und Anschlüsse Die zweischalige Außenwand ist gemäß freigegebenem Aufbau mit Verblendschale, Kerndämmung und Fingerspalt herzustellen. Der EG-Plan nennt 16 cm Dämmung WLS 032 und 1 cm Fingerspalt. Dämmplatten sind dicht gestoßen, fugenversetzt und ohne Fehlstellen einzubauen; sie sind während Lagerung und Einbau gegen Durchfeuchtung zu schützen. Der vorgesehene Fingerspalt und die Entwässerungswege sind von Mörtelresten freizuhalten. Die Verblendschale ist mit dafür geeigneten, korrosionsbeständigen und zugelassenen Ankern in der nach Planung erforderlichen Anzahl einschließlich zusätzlicher Anker an Rändern und Öffnungen mit dem Hintermauerwerk zu verbinden. Zum vollständigen Verblendaufbau gehören die nach Detailplanung erforderlichen Sockel- und Fußpunktanschlüsse, Sperr- und Entwässerungsebenen, Öffnungen zur Entwässerung der Luftschicht, Fenster- und Türleibungen, Stürze und Abfangungen, Fensterbankanschlüsse, Ecken und Formsteine sowie Bewegungsfugen. Die Anschlüsse sind so herzustellen, dass Niederschlagswasser kontrolliert nach außen abgeleitet wird und die Wärme- und Feuchteschutzebene durchgehend bleibt. Fenster-, Tür- und Fensterbankdetails sind mit den jeweils zuständigen Folgegewerken abzustimmen. Die endgültige Lage und Ausbildung der im EG-Plan genannten Dehnungsfugen ist vor Ausführung mit der Planung festzulegen. Das Sichtmauerwerk ist gleichmäßig zu vermauern und zu verfugen. Frische Flächen sind gegen Schlagregen, Ausblühungen und Verschmutzung zu schützen. Mörtelverschmutzungen sind zeitnah mit einem für Stein und Fuge geeigneten Verfahren zu entfernen; aggressive Reinigungsmittel dürfen ohne Herstellerfreigabe nicht eingesetzt werden. Die Verblendflächen sind gereinigt und mängelfrei zu übergeben. V.7 Schnittstellen, Schutz und Nebenarbeiten Der AN organisiert seine Arbeiten so, dass Gerüst, Materialtransport, Hebezeuge, Schutzmaßnahmen und Vorhaltung für die beauftragten Rohbau- und Verblendarbeiten ausreichend sind. Das LV enthält hierfür eine gemeinsame Gerüstposition. Gerüstleistungen dürfen nicht zusätzlich in einer zweiten Position für dasselbe Gerüst berechnet werden. Besondere Anforderungen aus dem Gerüstkonzept sind vor Ausführung abzustimmen. Angrenzende Bauteile, Einbauteile und bereits fertiggestellte Leistungen sind vor Beschädigung und Mörtelverunreinigung zu schützen. Lose Teile, Mörtelreste und Verpackungen sind laufend aus den Arbeitsbereichen zu entfernen. Aussparungen und offene Kanten sind bis zur Übergabe zu sichern. Durch Arbeiten verursachte Schäden sind der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen und fachgerecht zu beseitigen. Leistungen, die in eigenen LV-Positionen beschrieben sind, werden dort kalkuliert. Für nicht beschriebene zusätzliche oder geänderte Leistungen ist vor Ausführung eine abgestimmte Leistungsbeschreibung und Vergütungsregelung herbeizuführen. Die Vorbemerkungen dienen der technischen Ausführung und ersetzen keine fehlenden Mengen-, Produkt- oder Detailfestlegungen in den Einzelpositionen. V.8 Aufmaß, Prüfungen und Dokumentation Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Aufmaß- und Abrechnungsregeln sowie den tatsächlich ausgeführten Mengen. Die vorläufigen Brutto-Wandflächen im LV sind vor der Schlussabrechnung anhand des ausgeführten Bauwerks und der maßgebenden Regeln für Öffnungen und Übermessungen zu prüfen. Verdeckte Leistungen, insbesondere Bewehrung, Anker, Sperrschichten und Entwässerungsdetails, sind vor dem Verschließen zu dokumentieren und der Bauleitung zur Kontrolle anzuzeigen. Zur Übergabe gehören die für die eingebauten Produkte erforderlichen Nachweise, Betonliefer- und Prüfnachweise, Bewehrungs- und Betonageprotokolle soweit gefordert, Fotodokumentation verdeckter Details, freigegebene Abweichungen und ein prüffähiges Schlussaufmaß. Unterlagen sind digital nach der vereinbarten Projektstruktur bereitzustellen. Festgestellte Restleistungen und Mängel sind vor der Abnahme zu bearbeiten.
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
VII HINWEISE ZUM LV VII.1 Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. VII.2 Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d       = Tag Wo   =  Woche Mz    = Monat a       = Jahr cm    = Zentimeter m      = Meter lfm    = Laufmeter m²     = Quadratmeter m³     = Kubikmeter l         = Liter l/s     = Liter je Sekunde Stk    = Stück kg     = Kilogramm t        = Tonne psch = pauschal
VII HINWEISE ZUM LV
VII KALKULATIONSHINWEISE VIII.1 Grundstück Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten. VIII.2 Erläuterungstexte in den LV-Positionen In den LV-Abschnitte sind Erläuterungstexte zur den Positionen aufgeführt, diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Position zu berücksichtigen. VIII.3 LV-Anlagen Die Pläne und Textelemente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VII KALKULATIONSHINWEISE
IX BIETERERKLÄRUNG VIII.1 Bietererklärungen Angebot Der Bieter erklärt, dass: er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichend Klarheit verschafft hat er sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle informiert hat er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zur Abnahme durch den Bauherren trägt, soweit es nicht durch die Bauwesenversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagfrist an sein Angebot hält er die Ausschreibung mit allen übergebenen Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Falle der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt __________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift
IX BIETERERKLÄRUNG
01 X LV
01
X LV
Hinweis zur Auftragsart (Lohnleistung) Die nachfolgenden Rohbauarbeiten werden als Lohnleistung ausgeschrieben. Soweit in den einzelnen Positionen nicht ausdrücklich anders angegeben, wird das erforderliche Material (Mauersteine, Beton, Bewehrung, Dämmstoffe, Klinker u. ä.) bauseits gestellt. Der Auftragnehmer erbringt die reine Einbau- bzw. Verarbeitungsleistung einschließlich aller hierfür notwendigen Hilfsstoffe, Geräte und Nebenleistungen.
Hinweis zur Auftragsart (Lohnleistung)
01.01 Baustelleneinrichtung und baustellenbedingte Leistungen
01.01
Baustelleneinrichtung und baustellenbedingte Leistungen
01.02 Mauerarbeiten Erdgeschoss
01.02
Mauerarbeiten Erdgeschoss
01.03 Verblendmauerwerk / Fassade
01.03
Verblendmauerwerk / Fassade
01.04 Stahlbeton- und Sonderbauteile
01.04
Stahlbeton- und Sonderbauteile
01.05 Abdichtungs- und Nebenarbeiten
01.05
Abdichtungs- und Nebenarbeiten