Fensterbau
Hellweg 48-58 (4. BA)
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ALLGEMEINE ANGABEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift auf dieser Seite anerkannt werden. -.Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb - Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. - Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. - Alle Einzelpreise (EP) sind Netto in EUR mit maximal drei Nachkommastellen einzutragen. - Ein Bieterangabenverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein.   Angaben oder Ausprägungen sind dort vollständig und kompakt einzutragen. - Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit,   wenn Sie schriftlich vereinbart werden. - Unterschrift/ Stempel sind auf den Seiten 'Deckblatt' und 'Eins' erforderlich. - Legen Sie Ihrem Angebot eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bauabzugssteuer) bei. - Legen Sie Ihrem Angebot einen vollständigen und aktuellen Eignungsnachweis (z.B. PQ) bei. - Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden. Ort und Datum Unterschrift  + Stempel des Bieters
ALLGEMEINE ANGABEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. (Erläuterung: "Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.") BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) DGUV Information 201-012 Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGI 664) Lage und Transportwege: Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: UG- 3.OG, DG Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Lastklasse: 3 Breitenklasse: W06 Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15,00 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt abzufahren und zu entsorgen. Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. Angaben zur Ausführung Allgemeines Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren. Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Denkmalschutz Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet. In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen. Verkehrssicherung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig. Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann. Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig. Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Ausnahmegenehmigung für den Straßenraum zum Parken und Halten sind eigenständig vom Auftragnehmer beim Amt für Verkehrsmanagement der Stadt Düsseldorf zu beantragen. Die Beantragung dieser Genehmigung muss schriftlich circa 14 Tage vorher erfolgen. Die Beschilderung ist mindestens drei volle Tage vorher aufzustellen, wobei der Aufstelltag der Schilder nicht mitzählt. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement. Entsprechende Gebühren für die Genehmigung selbst sowie die Kosten für (Leih-) Schilder gehen zu lasten des Auftragnehmers. Feuerwehrumfahrt Die rückwärtigen befestigten Flächen dienen der Zufahrt für die Feuerwehr, mit entsprechenden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge. Diese Flächen sind dauerhaft freizuhalten. SiGeKo Die Baustelle wird gem. § 3 BaustellV Nr. 41 vom SiGeKo koordiniert. Den Weisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Aufgeführte sicherheitstechnische Mängel sind umgehend zu beheben. Gewerkeübergreifende Gefährdungen und Mängelpunkte sind der örtlichen Bauleitung und dem Auftraggeber über die jeweiligen Protokolle der Begehungen schriftlich frei zu melden. Bei Nichtbeachtung behält sich der Auftraggeber entsprechende, für den Auftragnehmer anteilig kostenpflichtige Ersatzvornahmen vor. Die Sicherheitsbegehungen nach Baustellenverordnung sind keine Abnahmen von sicherheitstechnischen Einrichtungen und entbindet den Auftragnehmer nicht aus der Pflicht die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist die Teilnahme an der Einweisung des Koordinators (SiGeKo) unter Anwesenheit der verantwortlichen Fachkraft für Arbeitsicherheit des Auftragnehmers zwingend erforderlich. Angaben zur Abrechnung Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist. Beweissicherung Der Bauherr führt vor Baubeginn eine Beweissicherung der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen durch. Die Kosten für eventuelle Schadensbeseitigung an der Befestigung des öffentlichen Straßenraums, die auf die Ausführung des Bauvorhabens zurückzuführen sind, werden nach dem Verursacherprinzip anteilig auf den Auftragnehmer umgelegt. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die Fassade und die Treppenhäuser stehen unter Denkmalschutz. Dies ist bei den Arbeiten zu berücksichtigen.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
Tischlerarbeiten Technische Vorbemerkungen / Mitgeltende Normen und Regeln / Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 16830-3 Fensterprofile aus hochschlagzähem Polyvinylchlorid (PVC-HI) - Teil 3: Profile mit beschichteten, farbigen Oberflächen; Anforderungen DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18542 Imprägnierte Fugendichtungsbänder aus Schaumkunststoff zur Abdichtung von Außenwandfugen - Anforderungen und Prüfung DIN EN 300 Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB) - Definitionen, Klassifizierung und Anforderungen DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten DIN EN 350 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff DIN EN 438-2 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 2: Bestimmung der Eigenschaften DIN EN 438-3 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 3: Klassifizierung und Spezifikationen für Platten mit einer Dicke kleiner als 2 mm, vorgesehen zum Verkleben auf ein Trägermaterial DIN EN 438-4 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 4: Klassifizierung und Spezifikationen für Kompakt-Schichtpressstoffe mit einer Dicke von 2 mm und größer DIN EN 438-5 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 5: Klassifizierung und Spezifikationen für Schichtpressstoffe für Fußböden mit einer Dicke kleiner 2 mm, vorgesehen zum Verkleben auf ein Trägermaterial DIN EN 438-6 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 6: Klassifizierung und Spezifikationen für Kompakt-Schichtpressstoffe für die Anwendung im Freien mit einer Dicke von 2 mm und größer DIN EN 438-7 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 7: Kompaktplatten und HPL-Mehrschicht-Verbundplatten für Wand- und Deckenbekleidungen für Innen- und Außenanwendung DIN EN 438-8 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 8: Klassifizierung und Spezifikationen für Design-Schichtpressstoffe DIN EN 438-9 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 9: Klassifizierung und Spezifikationen für Schichtpressstoffe mit alternativem Kernaufbau DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gebrauchsklassen DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1192 Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1522 Fenster, Türen, Abschlüsse - Durchschusshemmung - Anforderungen und Klassifizierung DIN EN 12207 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung DIN EN 12208 Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Klassifizierung DIN EN 12210 Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast - Klassifizierung DIN EN 14220 Holz und Holzwerkstoffe in Außenfenstern, Außentüren und Außentürzargen - Anforderungen und Spezifikationen DIN EN ISO 21306-1 Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U)-Werkstoffe - Teil 1: Bezeichnungssystem und Basis für Spezifikationen VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) DGUV Regel 109-606 Branche Tischler- und Schreinerhandwerk für den Arbeitsschutz Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ift-Richtlinie FE-06/2 Prüfung von mechanischen und stumpf geschweißten T-Verbindungen bei Kunststofffenstern Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-07/1 Hochwasserbeständige Fenster und Türen - Anforderungen, Prüfung, Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-08/1 Rahmeneckverbindungen für Holzfenster - Anforderungen, Prüfung und Bewertung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-09/1 Schweißeckverbinder; Anforderungen, Prüfungen und Bewertung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-11/1 Nutzungssicherheit an kraftbetätigten Fenstern und Fenstertüren Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-13/1 Eignung von Kunststofffensterprofilen - Prüfung und Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie HO-10/1 Massive, keilgezinkte und lamellierte Profile für Holzfenster. Anforderungen und Prüfung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie HO-11/2 Visuelle Beurteilung von Innentürelementen aus Holz und Holzwerkstoffen sowie anderen Materialien Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-01/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 1 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Abdichtungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-02/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 2 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Befestigungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie Verklebungen an Holzfenstern - Teil 1: Lamellierte und in der Länge durch Keilzinkenverbindungen verbundene Profile Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie Verklebungen an Holzfenstern - Teil 2: Verklebungen von Rahmenverbindungen Herausgeber: ift Rosenheim IVD-Merkblatt Nr. 4 Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 5 Abdichtungen mit Butylbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 9 Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren. Grundlagen für die Ausführung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 10 Glasabdichtung am Holzfenster mit spritzbaren Dichtstoffen. Dichtstoffe für Mehrscheiben-Isolierglas und selbstreinigendes Glas Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 13 Glasabdichtung an Holz-Metall-Fensterkonstruktionen mit Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 20 Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 23 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen an Naturstein Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 26-1 Abdichten von Fenster- und Fassadenfugen mit imprägnierten Fugendichtungsbändern und Multifunktionsdichtungsbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) RAL-GZ 716 Kunststoff-Fensterprofilsysteme - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VFF Richtlinie ES.01 Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Richtlinie HM.01/A1 Richtlinie für Holz-Metall-Fenster- und -Außentürkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Richtlinie HM.02 Richtlinie für Holz-Metall-Fassadenkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.01 Klassifizierung von Beschichtungen für Holzfenster, - Haustüren und -Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.02 Auswahl der Holzqualität für Holzfenster und -haustüren Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.03 Anforderungen an Beschichtungssysteme für die werksseitige Beschichtung von Holz- und Holz-Metall-Fenstern, -Haustüren und -Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.04 Holzfenster und Haustüren: Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beschichtungssystemen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.05 Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer fertigbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern und -Außentüren Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-1 Holzarten für den Fensterbau - Teil 1: Eigenschaften, Holzartentabelle - Holzarten zur Herstellung maßhaltiger Bauteile Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-2 Holzarten für den Fensterbau - Teil 2: Holzarten zur Verwendung in geschützten Holzkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade(VFF) VFF Merkblatt HO.06-3/A1 Holzarten für den Fensterbau - Teil 3: Lamellierte Holzkanteln aus verschiedenen Holzarten und Holzprodukten Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-4 Holzarten für den Fensterbau - Teil 4: Modifizierte Hölzer Herausgeber: Verband Fenster + Fassade. (VFF) VFF Leitfaden HO.09 Runderneuerung von Kastenfenstern aus Holz Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.10 Wetterschutzschienen an Holzfenstern Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.11 Holzschutz bei Holz- und Holz-Metall-Fenstern, -Haustüren, -Fassaden und -Wintergärten Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.12 Werterhaltungsmaßnahmen für Beschichtungen auf maßhaltigen Außenbauteilen aus Holz Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.01 Kraftbetätigte Fenster Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.02 Elektrische Bauteile im Fenster-, Türen- und Fassadenbau - Planung und Ausführung Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.03 Smart Windows Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KU.01 Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -Türelementen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) Angaben zur Baustelle Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: EG- 3. OG, DG Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Lastklasse: 3 Breitenklasse: W06 Höhe der obersten Gerüstlage in m: 15 Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 3,0 m sind in die Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Holzwerkstoffe müssen das RAL-Umweltzeichen DE-UZ 76 (Blauer Engel) haben. Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen und Insekten sein. Es darf keine Markröhren und Querrisse aufweisen. Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen - Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz soll an sichtbaren Stellen bei nicht deckenden Beschichtungen kein Splint zu sehen sein. Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen von gleicher Holzart und Faserrichtung sein. Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Fertigstellung der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen muss jedoch möglich sein. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Fenster und Fenstertüren Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen zum Austausch oder zur Aufarbeitung ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Zur Aufarbeitung hat der Auftragnehmer die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, wird der Transport nicht gesondert vergütet. Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung der Fensterprofile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vorzulegen. Die Angaben des Systemherstellers der Fensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Profilauswahl. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Elastische Dichtstoffe müssen überstreichbar sein. Die Angaben des Systemherstellers der Kunststofffensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Tischlerarbeiten
Beschlagarbeiten Technische Vorbemerkungen / Mitgeltende Normen und Regeln / Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen DIN 18104-1 Einbruchhemmende Nachrüstprodukte - Teil 1: Aufschraubbare Nachrüstprodukte für Fenster und Türen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 18104-2 Einbruchhemmende Nachrüstprodukte - Teil 2: Im Falz eingelassene Nachrüstprodukte für Fenster und Türen - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 18232 Normenreihe: Rauch- und Wärmefreihaltung DIN 18267 Fenstergriffe - Rastbare, verriegelbare und verschließbare Fenstergriffe DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 10088-3 Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung DIN EN 12051 Baubeschläge - Tür- und Fensterriegel - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 12320 Baubeschläge - Hangschlösser und Hangschlossbeschläge - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 12453 Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 13126-5 Baubeschläge - Beschläge für Fenster und Fenstertüren - Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 5: Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern DIN EN 13126-19 Baubeschläge - Beschläge für Fenster und Fenstertüren - Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 19: Schiebeverschlüsse (SCD) DIN EN 14648 Schlösser und Baubeschläge - Beschläge für Fensterläden - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 14846 Schlösser und Baubeschläge - Schlösser - Elektromechanische Schlösser und Schließbleche - Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 60335-2-103; VDE 0700-103 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-103: Besondere Anforderungen für Antriebe für Tore, Türen und Fenster BG Bau Broschüre SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) RAL-GZ 607/6 Schutzbeschläge - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. VdS 2113 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Einbruchhemmende Türschilder, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2156-1 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Schließzylinder mit Einzelsperrschließung, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2156-2 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Schließzylinder mit Einzelsperrschließung, Anforderungen und Prüfmethoden, Teil 2: Elektronische Schließzylinder Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2159 VdS-Richtlinien für natürliche Rauchabzugsanlagen - Pneumatische Rauch- und Wärmeabzugssysteme, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2201 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Zylinderschlösser, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2215 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Schließsysteme, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2221 VdS-Richtlinien für Entrauchungsanlagen in Treppenräumen (EAT) - Entrauchungsanlagen in Treppenräumen (EAT), Planung und Einbau Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2225 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Einbruchhemmende Schließbleche für Einsteckschlösser, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2386 VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen - Schließanlagen, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2579 VdS-Richtlinien für natürliche Rauchabzugsanlagen - Verriegelungseinrichtungen, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2580 VdS-Richtlinien für natürliche Rauchabzugsanlagen - Elektromechanische Antriebe, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VdS 2583 VdS-Richtlinien für natürliche Rauchabzugsanlagen - Pneumatische Öffnungsaggregate, Anforderungen und Prüfmethoden Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH VFF Merkblatt KB.01 Kraftbetätigte Fenster Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.02 Elektrische Bauteile im Fenster-, Türen- und Fassadenbau - Planung und Ausführung Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.03 Smart Windows Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) Angaben zur Baustelle Lage und Transportwege: Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: EG- 3. OG, DG Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen. Angaben zur Ausführung / Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit Detailzeichnungen zu übergeben Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Fertigstellung der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen muss jedoch möglich sein. Beschläge zur Fernbedienung, z. B. Kurbeltriebe, sind nicht höher als 1,40 m über dem Fußboden anzubringen. Der Auftragnehmer hat den Schließplan in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber aufzustellen, damit die speziellen Vorstellungen des Auftraggebers berücksichtigt werden können. Der Schließplan darf unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sondern ist so sicher zu bearbeiten, zu verwahren und zu transportieren, dass jegliche Art unbefugter Zugriffe durch Dritte ausgeschlossen ist. Die erforderlichen Längen der Profilzylinder hat der Auftragnehmer vor Ort zu ermitteln. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Zylinder annähernd bündig mit der Oberfläche der Schilder oder Rosetten abschließen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Beschlagarbeiten
ANLAGEN ANLAGEN Grundrisse Abbruch 1:50 HEL_ARC_5_GR_EG_A003_02_F HEL_ARC_5_GR_1OG_A004_01_F HEL_ARC_5_GR_2OG_A005_01_F HEL_ARC_5_GR_3OG_A006_01_F HEL_ARC_5_GR_DG_A007_01_F Grundrisse 1:50: HEL_ARC_5_GR_EG_A010_03_F HEL_ARC_5_GR_1OG_A011_02_F HEL_ARC_5_GR_2OG_A012_02_F HEL_ARC_5_GR_3OG_A013_02_F HEL_ARC_5_GR_DG_A014_02_F Ansichten/Schnitte 1:50: HEL_ARC_5_SC_AA_A016_01_F HEL_ARC_5_SC_BB_A017_01_F HEL_ARC_5_AN_XX_A018_01_F Fensterdetails: HEL_ARC_5_DF_XX_D008_01_P Baustelleneinrichtungsplan 1:250
ANLAGEN
01 Fensterarbeiten
01
Fensterarbeiten
02 Haus 48
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Haus 48
02.01 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
02.02 Abbrucharbeiten Haus 48
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Abbrucharbeiten Haus 48
02.03 Holzfenster Haus 48
02.03
Holzfenster Haus 48
02.04 Sonstige Arbeiten Haus 48
02.04
Sonstige Arbeiten Haus 48
03 Haus 50
03
Haus 50
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Abbrucharbeiten Haus 50
03.02
Abbrucharbeiten Haus 50
03.03 Holzfenster Haus 50
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Holzfenster Haus 50
03.04 Sonstige Arbeiten Haus 50
03.04
Sonstige Arbeiten Haus 50
04 Haus 52
04
Haus 52
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung
04.02 Abbrucharbeiten Haus 52
04.02
Abbrucharbeiten Haus 52
04.03 Holzfenster Haus 52
04.03
Holzfenster Haus 52
04.04 Sonstige Arbeiten Haus 52
04.04
Sonstige Arbeiten Haus 52
05 Haus 54
05
Haus 54
05.01 Baustelleneinrichtung
05.01
Baustelleneinrichtung
05.02 Abbrucharbeiten Haus 54
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Abbrucharbeiten Haus 54
05.03 Holzfenster Haus 54
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Holzfenster Haus 54
05.04 Sonstige Arbeiten Haus 54
05.04
Sonstige Arbeiten Haus 54
06 Haus 56
06
Haus 56
06.01 Baustelleneinrichtung
06.01
Baustelleneinrichtung
06.02 Abbrucharbeiten Haus 56
06.02
Abbrucharbeiten Haus 56
06.03 Holzfenster Haus 56
06.03
Holzfenster Haus 56
06.04 Sonstige Arbeiten Haus 56
06.04
Sonstige Arbeiten Haus 56
07 Haus 58
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Haus 58
07.01 Baustelleneinrichtung
07.01
Baustelleneinrichtung
07.02 Abbrucharbeiten Haus 58
07.02
Abbrucharbeiten Haus 58
07.03 Holzfenster Haus 58
07.03
Holzfenster Haus 58
07.04 Sonstige Arbeiten Haus 58
07.04
Sonstige Arbeiten Haus 58
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bauleiters des Auftraggebers ausgeführt werden. Für Stundenlohnarbeiten sind nur Facharbeiter oder Helfer einzusetzen. Höhere Stundensätze als die in gesonderter Position im Angebot genannten werden nicht vergütet. Für Auflösungen, Reisekosten, Wegegelder usw. erfolgt keinerlei gesonderte Vergütung. Bei Stundenlohnarbeiten muss der Auftragnehmer der Bauleitung täglich einen Bericht vorlegen, der · die namentliche Aufstellung der Arbeitskräfte, · deren Berufsbezeichnung · die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (Beginn und Ende der Arbeitszeit); · die Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten; · die Angabe der verbrauchten Baustoffe und genutzten Arbeitsgeräte. enthalten muss. Unterschriften unter Stundenzetteln gelten nicht als Anerkenntnis. Sie bestätigen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen
VORBEMERKUNGEN STUNDENLOHNARBEITEN
08.01 Stundenlohnarbeiten
08.01
Stundenlohnarbeiten