Bodenbelag
Heiligenhaus
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Vorbemerkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1  Objektbeschreibung / Beschreibung der Baumaßnahmen Bei der nachfolgend ausgeschriebenen Baumaßnahme handelt es sich um die Arbeiten in folgendem Projekt: Bauherr: TLA Wohnungsbau GmbH Am Weichselgarten 11-13, 91058 Erlangen Baustelle: Neubau von 75 Wohneinheiten verteilt auf vier Wohngebäude Hauptstr 118 (A), Frankenstr. 8 (B), Südring 88 und 88a (zuvor Frankenstr. 12 u. 10, D+C) 42579 Heiligenhaus Beginn/Ausführung der Arbeiten: gem. Bauzeitenplan Die einzelnen Bauabschnitte werden getrennt voneinander ausgeführt und Arbeitsunterbrechungen, bzw. die Wiederaufnahme (s.u.) ist entsprechend in den Angebotspreisen mit zu kalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Auf dem Grundstück ist der Neubau von 75 Wohnungen in vier Wohngebäuden mit 2 Tiefgaragen geplant. Eine Ortsbegehung wird angeraten, Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeiten werden nicht anerkannt. Es sind alle einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Störung und Beeinträchtgung von in angrenzenden Bereichen tätigen Menschen durch Lärm, Staub und Schmutz vom Auftragsnehmer eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten, es sind geräuscharme Maschinen einzusetzen (Bundesimmissions-schutzgesetz, sonstige Gesetzte und Verordnungen). 1.2  Baustellenzufahrt Das Gebäude ist über öffentliche Straßen zu erreichen. 1.3  Unterlagen Zeichnungen und statische Berechnungen werden als Anlagen beigeführt, bzw. zur Einsicht bereitgestellt. Planung u. Bauleitung ACW Architekturbüro Christ & Wiesemann    Info@ACW.nrw    Telefon: 02056 / 586 99 05 1.4  Ausführungstermine, -fristen Die Arbeiten werden in einem Bauabschnitt ausgeführt. Die Arbeiten sind jeweils ohne Unterbrechung, zügig zu Ende zu führen. Anerkannte Schlechtwettertage sind in den vertraglichen Terminvereinbarungen nicht berücksichtigt und können - sofern begründet und von der Bauleitung bestätigt - aufgerechnet werden. Der Baustromverteiler  wird zeitlich anders behandelt. Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Anbieter ausdrücklich, dass er in der Lage ist, im Falle einer Auftragserteilung binnen einer Frist von maximal 5 Arbeitstagen nach Aufforderung mit den Arbeiten an der Baustelle zu beginnen und die Arbeiten im festgelegten Zeitrahmen ausführen zu können. Der Bauablauf kann mehrtägige Unterbrechungen erfordern. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfolgt nach Aufforderung spätestens innerhalb einer Woche. Der durch Arbeitsunterbrechungen entstehende Mehraufwand sowie die Kosten für zusätzliche Anfahrten sind in die Einheitspreise einzurechnen, eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Koordinationsbesprechungen finden im Regelfall als "Jour Fix" statt, zu denen die Bauleitung die entsprechenden Beteiligten schriftlich einlädt. Der AN hat an allen Koordinationsbesprechungen, auch vor Montagebeginn, teilzunehmen; ebenso an Besprechungen, die zur Klärung von Detailfragen erforderlich werden.  Für jedes unentschuldigte und von der Bauleitung nicht gegengezeichnete Fehlen bei Koordinationsbesprechungen wird pauschal 0,3% der Auftragssumme, mindestens jedoch 100,-_ (wegen Behinderung der Bauablaufes) ab der nächsten Abschlagsrechnung abgezogen. Dies gilt ebenso für Ortstermine mit dem AG oder dessen Vertreter, die nicht schriftlich am Vortag durch den AN abgesagt wurden. Der AN ist für die Koordination und den reibungslosen Ablauf seiner Arbeiten (z. B. Material- und Personentransporte, Zugang zu den Arbeitsflächen) selbst verantwortlich. Wartezeiten und alle sonstigen daraus resultierenden Kosten sind in der Gesamtvergütung enthalten. 1.4.1 Der AN hat mit der Auftragsvergabe anzugeben, welche Ausführungsfrist (Arbeitstage) er für die zügige Abwicklung des Auftrages benötigt, einschl. etwaiger Zwischenfristen. Im Bedarfsfalle kann der AG die Vorlage eines detaillierten Bauzeitenplanes verlangen. Beginnt der AN nicht innerhalb der von VOB, Teil B, § 5 Abs. 2 oder im Bauvertrag vereinbarten Frist, so ist der AG in Abänderung des § 5 Abs. 4 berechtigt, den Auftrag sofort ohne Bewilligung einer Nachfrist zu entziehen. 1.4.2 Akkordarbeiten können untersagt werden, wenn festgestellt wird, dass die Arbeiten den Anforderungen, die an eine erstklassige Ausführung gestellt werden, nicht entsprechen. Ansprüche auf Entschädigung wegen Untersagung von Akkordarbeiten sind ausgeschlossen. 1.5 Sicherheits - und Gesundheitsschutz Ein vom AG beauftragter Si-Ge-Koordinator sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der Baustellenverordnung 1.6  Angebot 1.6.1 Die Einheitspreise sind Festpreise die von der Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung gültig sind und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenminderungen im Sinne von §2 Nr. 3 VOB/B oder der Fortfall von Positionen auftreten. 1.6.2 Die angebotenen Materialien / Fabrikate / Bautypen etc. sind vom Bieter einzutragen bzw. anzugeben. Bei entsprechenden Vorgaben in der Ausschreibung ist bei Abweichung die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen. Die Abweichungen müssen im Angebot eindeutig bezeichnet sein VOB/A Paragraph 21. Sollte vom Bieter kein Nachweis geführt werden, kann dies zum Ausschluß des Angebotsverfahrens führen. Ändern sich die Leistungen in Material und Ausführung wesentlich, so ist die Vergütung vor Ausführung mit dem AG neu festzulegen und schriftlich in Form eines Nachtragsangebotes vorzulegen. Die Einheitspreise sind nach Material und Lohn aufzugliedern, andernfalls kann das Angebot als ungültig erklärt werden. 1.6.3 Alle Einheitspreise verstehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschl. Lieferung sämtlicher Baustoffe in vorgeschriebener Qualität, Gestellung aller zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Gerüste, Geräte, Maschinen, Betriebseinrichtungen, Baustellenbeleuchtungen und Sonstigem. Außerdem sind in den Einheitspreisen mit abgegolten sämtliche Schutzvorrichtungen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, das laufende Aufräumen und Reinigen der Baustelle ohne besondere Aufforderung und Beaufsichtigung der Arbeitskräfte in Bezug auf Vermeidung von Arbeitsfehlern und Schäden jeglicher Art, richtige Maß- und sonstige Angaben, die Ausführung aller sonstigen Nebenarbeiten und Nebenkosten, entsprechend der unter 2.1 aufgeführten Vorschriften. 1.6.4 Im Angebot sind alle Arbeiten jeweils so enthalten, dass insgesamt eine ordnungsgemäße und handwerklich einwandfreie Arbeit gewährleistet ist, auch wenn der hierzu erforderliche Umfang der einzelnen Arbeiten einschl. der erforderlichen Nebenarbeiten in der Ausschreibung nicht vollständig aufgeführt sein sollte. Der AN verpflichtet sich, für die eingesetzten Preise handwerklich einwandfreie Lösungen (s. 2.1) unter Verwendung normengerechter und zugelassener Baustoffe zu erbringen. 1.6.5 Unabhängig von einer ggf. zu vereinbarenden Vertragsstrafe haftet der AN für jeden Schaden, der dem AG aus der Überschreitung der Ausführungsfristen entsteht. 2. Technische Vorbemerkungen 2.1 Einzuhaltende Rechtsvorschriften Es gelten die allgemein üblichen Vorschriften, Verordnungen, Gesetze, DIN - Normen, etc., in ihren neuesten Fassungen. Des Weiteren sind die einschlägigen behördlichen Vorschriften, Merkblätter und Empfehlungen relevanter Berufs -und Industrieverbände, sowie die Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften in der am Tag der Ausführung gültigen Fassung, sowie den anerkannten Regeln der Baukunst, zu beachten. 2.2 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung des Auftagnehmers ist mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. Zwischenbauzustände, aus denen Unfälle resultieren können, sind unbedingt zu vermeiden! Ist für die Baustelle ein Bauzaun (Metallgitter) zur Absicherung der Baustelle zu erstellen, ist dieser vorzuhalten und nach der Maßnahme wieder zu entfernen. Wasser und Strom werden auftraggeberseitig zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Einrichtungen einschließlich aller erforderlichen Hebezeuge sind vom Auftragnehmer zu stellen und zusammen mit den Kosten für die Baustelleneinrichtung und -absicherung in den Einheitspreis mit einzukalkulieren. Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten und zu gewährleisten, daß alle zum Einsatz kommenmden Gerätschaften den Anforderungen der durchzuführenden Arbeiten genügen und deren Transport und Aufstellung am vorgesehenen Einsatzort möglich ist. In die Kosten einzukalkulieren sind: - Absperrung des Arbeitsbereiches, - Herstellung ausreichender kalter Beleuchtung, brandgefährdende, heiße   Beleuchtung ist nicht zulässig, - Einholung aller erforderlichen Erkundigungen und behördlichen Genehmigungen   für die Durchführung der Arbeiten, Transporte und Deponierung einschließlich   Gebühren. Das Anbringen von firmenbezogenen Schildern, Werbetafeln / -bannern o.ä. ist ohne schriftliche Zustimmung der Bauleitung nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung wird ab dem 1. Tag -ohne mündl. oder schriftlichen Hinweis an den AN- durch die Bauleitung der Abbbau veranlasst und ein pauschaler Abzug von 100,- _ in der Schlußrechnung vorgenommen. Beim Aufstellen eines gemeinsamen Bauschildes werden die Kosten unter den Beteiligten AN zu gleichen Teilen aufgeteilt und die Kosten von der Schlussrechnung abgezogen. Das Aufstellen eines Bauschildes wird mit den beteiligten Firmen abgestimmt. Der AN hat die Baustelle täglich ordnungsgemäß zu hinterlassen. Dazu gehört auch eine Reinigung sämtlicher Bereiche der Baustelleneinrichtung sowie die restlose Entfernung aller angebrachten oder während der Ausführung angefallenen Gerätschaften und Materialien. Treten gewerkeübergreifend nicht zuzuordnende Abfälle auf, wird für deren Beseitigung ein Container bestellt. Die für dien Entsorgung anfallenden Kosten werden auf alle am Bau Beteiligten umgelegt. Falls die Baustelle verunreinigt hinterlassen wird, ist der AG berechtigt, die Säuberung auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Arbeitsbereiche sind rückstandslos zu räumen und abschließend feinzureinigen. 2.3 Örtliche Gegebenheiten Der AN ist verpflichtet, sich bei der Abgabe des Angebots beim AG mit den Ausführungsunterlagen vertraut zu machen und sich über die Beschaffenheit der Baustelle hinsichtlich der Zufahrtswege, Lagermöglichkeiten, Beschaffung von Bauwasser und Baustrom zu informieren. Sollte der AN aufgrund seiner besonderen Werkerfahrung Bedenken gegen die Ausführung der Vorschläge oder Zeichnungen haben, so ist er verpflichtet, sie vor Beginn seiner Arbeiten oder Lieferungen schriftlich mitzuteilen. Dies muß rechtzeitig vor Arbeitsbeginn erfolgen, so daß bauseits die Möglichkeit besteht, eventuelle Mängel zu beseitigen, ohne daß die geplante Bauaufnahme verzögert wird. Mit Beginn der Ausführung ist die Einrede betreffend mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Der AN hat vor Arbeitsbeginn festzustellen, ob und wo im Bereich seines Arbeitsbereiches Leitungen verlegt sind und zu deren Schutz entsprechende Sicherungsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu ergreifen. Bei notwendig werdenden Sperrungen der Einfahrten und Zugänge hat der AN sich mit den Anliegern abzusprechen und die erforderlichen Genehmigungen beim Straßenverkehrsamt und der örtlichen Polizeibehörde einzuholen. Der AG trifft im Verhältnis zum AN keine eigene Sicherungs- und Überwachungspflicht, unbeschadet der im übrigen vorbehaltenen Bauleitung. 2.4 Einzureichende Unterlagen Der Angebotsabgabe ist bei Bedarf, nach Aufforderung durch den AG, beizulegen: - der Nachweis der für die Arbeiten erforderlichen Qualifikation, - der Eintrag in die Handwerksrolle, - der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, - der Haftpflichtversicherungsnachweis mit Angabe der Deckungssummen, - der vorgesehene Weg der Entsorgung/Verwertung. Die Freistellungsbescheinigung ist mit Vertragsunterzeichnung vorzulegen und deren aktuelle Gültigkeit schriftlich zu bestätigen. 2.5 Bauschutt Bauschutt und Abfälle dürfen nicht im Gebäude gelagert werden. Bauabfälle sind direkt aus dem Gebäude zu entfernen und in geeigneten Behältern zu lagern und abzufahren, Sondermüll ist gesondert zu entsorgen. Die Abbruchpositionen sind so zu kalkulieren, daß die fachgerechte Verpackung und der Transport auf der Baustelle berücksichtigt wurde. Sämtliche Kosten für Containermieten und Kippgebühren trägt der Auftragnehmer und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Verrechnungen mit anderen Unternehmen sind direkt mit diesen durchzuführen. Ein Entsorgungsnachweis ist spätestens mit der Rechnungsstellung vorzubringen. 2.6 Abrechnung Die Abrechnung der Arbeiten erfolgt, sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wird, nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem gemeinsamen Aufmaß mit dem Architekten, bzw. seinem beauftragten Bauleiter. Abschlagszahlungen werden nur für geliefertes Material und dem zum Rechnungsdatum erbrachten Bauleistungsstand freigegeben. Zahlungen für Material o.ä. werden nur mit Vorlage einer Bankbürgschaft geleistet. Die Abrechnung ist mit Abrechnungsplänen vorzunehmen. Stundenlohnarbeiten, auch im Rahmen des Auftrages, sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen und nur mit Unterschrift der Bauleitung gültig und anerkannt. Nur anerkannte Stundenlohnberichte werden vergütet. Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden, müssen auf Anforderung des Auftragnehmers gemeinsam mit der Bauleitung aufgemessen werden, sonst kann die Leistung nicht anerkannt werden. Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der nachweisbar geleisteten Arbeiten auf schriftliche Anforderung des AN gezahlt. Der Zahlungsanforderung muss eine Aufstellung der ausgeführten Teilleistungen mit Preisermittlung beigefügt sein. Abtretungen und Übertragung von Forderungen des AN an den AG, an Dritte ist nicht zulässig. Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. Der Schlussrechnung ist ein prüffähiges Gesamtaufmass beizufügen, inkl. aller Aufmasszeichnungen. Die Zahlung einer Zwischenrechnung bedeutet keine Anerkenntnis der in ihr enthaltenen Positionen, Zeiten und Preise. Revisionsunterlagen mit Angaben über verbaute Materialien, Werkstoffzulassungen, Zeugnisse, und Verarbeitungshinweise werden vor Baubeginn der Bauleitung vorgelegt. Prüfprotokolle, Abnahmen, Zeichnungen über Lage von Grundleitungen; HLS-, ELT- Leitungen, Verkabelungen etc. sind mit der Schlussrechnung dem AG zu übergeben. Unvollständige oder nicht nachvollziehbare Abschlags- und Schlußrechnungen werden zurückgegeben; die Skontofrist beginnt ab dem Eingang einer vollständigen und nachvollziehbaren Rechnung. Bei der Schlussrechnung gehören zur o.g. Vollständigkeit sämtliche Revisionsunterlagen - in Absprache mit dem AG. 2.7 Gewährleistung Die Anerkennung der Schlussrechnung durch den AG bedeutet keine Abnahme. Diese erfolgt gemeinsam mit dem Architekten und wird schriftlich erteilt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der mängelfreien Abnahme. Für alle Arbeitsleistungen haftet der AN 5 Jahre und 1 Monat nach Abnahme der Arbeiten und ist verpflichtet, während dieser Zeit alle Mängel, die durch fehlerhafte Leistungen und mangelhafte Baustoffe entstehen, auf seine Kosten zu beseitigen, gleichgültig, ob diese Mängel bei der Abnahme bekannt oder innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind. Die Abnahme durch den AG bedeutet hinsichtlich der Gewährleistung keine Aufhebung. Der AN ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist voll haftbar, wenn infolge nachweisbarer Mängel bei Material oder Arbeit Schäden auftreten. Er hat dann auch den Schaden zu begleichen, der dem AG entsteht. Der AN verpflichtet sich unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gemäß § 55 der Landesbauordnung einen verantwortlichen Fachbauleiter im Sinne des § 56 Abs. 2 der Landesbauordnung für sein Gewerk zu stellen. Ggf. erklärt der AN sich bereit, die Aufgaben des Fachbauleiters im Sinne des § 56 Abs. 2 der Landesbauordnung persönlich zu übernehmen. 2.8 Nebenleistungen Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne besondere Erwähnung  zur vertraglicher Leistung gehören und nicht gesondert vergütet werden: 2.8.1 Zeitlich getrennte Ausführung der Arbeiten. 2.8.2 Transporte und Transporteinrichtungen bis zur Verwendungsstelle, auch für bauseits gelieferte Materialien. Die Benutzung von Förderanlagen ist mit der Bauleitung im Hinblick auf Unfallgefahren abzustimmen. 2.8.3 Bauteile aller Art, die der Verschmutzung, Verstaubung oder möglichen Beschädigungen ausgesetzt sind, sind ohne besondere Aufforderung vom Auftragnehmer für die gesamte Bauzeit wirksam zu schützen und dieser Schutz ist bis zur abschliessenden Abnahme zu unterhalten. 2.9 Anforderungen an Stoffe und Materialien - Entfällt - 2.10 Subunternehmer sind nicht zulässig. Sollte mit Subunternehmern gearbeitet werden, ist dieses schriftlich der Bauleitung mitzuteilen und eine schriftliche Freigabe hierzu erforderlich. 3. Alternativen 3.1 Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Nebenangeboten ist in der Bietererklärung aufzuführen. 3.2 Der Bieter hat die in den Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist beizubehalten. 3.3 Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. 3.4 Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragbedingungen oder den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 3.5 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. 3.6 Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistung (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern) nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 3.7 Nach der Auftragsvergabe ist für jegliche Änderungen der Positionen ist vor Ausführung eine schriftliche Genehmigung beim AG einzuholen, andernfalls erfolgt keine Vergütung für die Änderung. Falls eine Kostenüberschreitung bei einzelnen Positionen zu Erkennen ist, so ist diese dem AG vor Ausführung schriftlich mitzuteilen, andernfalls erfolgt für die eigenmächtigen Mehrleistungen keine Vergütung. 4. Arbeitsschutz 4.1 Die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind zu beachten. 4.2 Der Stand der Technik und die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Zulassungen müssen vorhanden sein und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in Kopie übergeben werden. 4.3 Die zutreffenden gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten und einzuhalten. Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind dies die für das Untenehmen geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) sowie die für den auftraggebenden Betrieb geltenden BGV und ggf. von diesem erlassene Sicherheitsregeln. 4.4 Der auftraggebende Betrieb ist über mögliche Gefährdungen zu unterrichten und geeignete Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz mit ihm abzustimmen und umzusetzen. 4.5 Die Beschäftigten sind auf die Umgebungsgefahren hinzuweisen und nachweislich zu unterweisen. 4.6 Die Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes sind einzuhalten. 4.7 Werden Subunternehmen eingesetzt, so sind alle Informationen für Sicherheit und Gesundheitsschutz an die Subunternehmer weiterzugeben. 4.8 Für Auftragnehmer ohne Beschäftigte gelten die Unfallverhütungsvorschriften des Auftraggebers gleichermaßen. 4.9 Die ausführenden Unternehmen müssen nach § 5 ArbSchG eine tätigkeitsbezogene Gefährdungs- und Belastungsanalyse erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in Kopie übergeben. 4.10 Nach § 16(3) GefStoffV sind alle verwendeten Gefahrstoffe aufzuführen. Diese Auflistung ist dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator in Kopie zu übergeben. 4.11 Die Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle ist darzulegen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator in Kopie zu übergeben. 4.12 Die technischen und elektrischen Einrichtungen müssen für die Verwendung auf Baustellen geeignet sein und instandgehalten werden. Sie müssen nachweislich einer entsprechenden regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. 4.13 Persönliche Schutzausrüstung ( Sicherheitsschuhe S3, Helme, Gehör- und Augenschutz, u.s.w.) sind bestimmungsgemäß zu benutzen. 4.14 Gerüste dürfen nur unter Beachtung der geltenden Normen, insbesondere der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Teile 1-4 erstellt werden. Zusätzlich sind die "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (BGR 165-174) sowie die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller zu beachten. Arbeitsgerüste müssen zur Benutzung von dem Ersteller freigegeben werden (Kennzeichnung). Für die Einhaltung sowie sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich. 4.15 Es sind Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe zu treffen. Die einschlägigen Vorschriften zur Abfallentsorgung sind zu beachten. 4.16 Es dürfen nur Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI > 40 verwendet werden. Das ausführende Unternehmen hat  TRGS 521 zu beachten! 4.17 Die Sicherung von Gefahrbereichen, oder das Einweisen von Fahrzeugen als Warn- oder Sicherungsposten, bzw. als Einweiser darf nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als zuverlässig gelten. 4.18 Die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, Bauteilen, Gerüsten Hilfskonstruktionen, Laufstegen und anderen Einrichtungen, aber auch Baugruben und -gräben müssen während der einzelnen Bauzustände gewährleistet sein. 5. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator Bei der Ausführung der Arbeiten sind folgende Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5.1 Zur Koordination des Sicherheits - und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle hat der Bauherr einen SiGeKo eingesetzt. Diesem sind von jedem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten folgende Angaben zu machen: -  Anzahl der Beschäftigten auf der Baustelle -  Name und Telefonnummern des zuständigen Bauleiters oder Aufsichtsführers -  Name und Telefonnummer der zuständigen Sicherheitskraft -  Nachweis über die Unterweisung der Beschäftigten zum Thema Arbeitsschutz -  Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchutzG -  Liste der eingesetzten prüfpflichten Geräte, mit Prüfnachweis -  Montageanweisung bei sicherheitsrelevanten Montagearbeiten 5.2 Der Auftragnehmer ist bei all seinen Arbeitern für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Sicherheits - und Gesundheitsschutzes verantwortlich. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen auch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Richtlinien und die Vorgabe aus Normen. Insbesondere hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und vor Beginn der Arbeiten dem Sicherheits - und Gesundheitsschutzkoordinator vorzulegen. Sämtliche einschlägige Vorschriften, z.B. die Schulbaurichtlinien sowie die GUV-Bestimmungen des Rheinischen Geimeinde- Unfallversicherungsverbandes sind einzuhalten! 5.3 Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Beschäftigten sowie für die sichere Abwicklung der von ihm auszuführenden Arbeiten verantwortlich. 5.4 Für die durchzuführenden Baumaßnahmen wird ein Sicherheits - und Gesundheitsplan ( SiGe - Plan ) erstellt. Die Inhalte und Festlegungen des SiGe - Plans sind für den Auftragnehmer bindend. Der Auftragnehmer hat sich    selbstständig über den aktuellen Inhalt des SiGe - Plan zu informieren. 5.5 Die Teilnahme an Sicherheitsgesprächen ist bindend. 5.6 Zur sicheren, ordnugsgemäßen Abwicklung aller Arbeiten wird bei Bedarf eine Baustellenordnung erstellt. Die Inhalte und Festlegungen der Baustellenordnug sind für den Auftragnehmer bindend. Der Auftragnehmer hat sich selbstständig über den den aktuellen Inhalt der Baustellenordnung zu informieren. 5.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen der Baustellenverordung sowie die o.g. Vertragsbedigungen bei den von ihm eingesetzten Subunterenehmen  umzusetzen. 5.8 Jeder Unfall auf der Baustelle ist dem Koordinator unverzüglich zu melden. 5.9 Liegen erforderliche Angaben nicht vor, können die Arbeiten nicht begonnen werden. Die Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 5.10 Corona Schutzmassnahmen sind nach den aktuell gültigen Vorgaben einzuhalten und zu dokumentieren. Die in den aktuellen Corona - Richtlinien vorgegebenen Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf der Baustellen sind zu treffen. 6. Nebenkostenpauschale Die Nebenkostenpauschale wird von allen Auftragnehmern anteilig getragen. Hierfür werden der vertraglich vereinbarte Anteil der jeweiligen Auftragssumme in Abrechnung gebracht. 7. Der Auftraggeber schließt für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab. Der Auftragnehmer hat die anteilige Prämie in Höhe von 0,2 % der jeweiligen Schlussrechnungssumme zu übernehmen. Die Prämie wird mit der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall 10 %, mindestens jedoch 250,-_ 8. Freistellungsbescheinigung Im Falle der Beauftragung durch den AG verpflichtet sich der AN vor Stellung der ersten (Teil-) Rechnung eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 EStG vorzulegen. 9. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, der Vorbemerkungen oder eine Bestimmung der einbezogenen Vertragsbestandteile unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. 10. Eine Aufnahme in die Referenzliste des AN ist erst nach der Bezugsfertigstellung und der Schlussabnahme des gesamten BVH erlaubt. Für die Aufnahme in die Reverenzliste des AN ist eine schriftliche Anzeige und die schriftliche Zustimmung des AG zwingend erforderlich. 11. Sollten bestätigte Termine seitens des Auftragnehmers mit weniger als 24 Stunden Vorlauf abgesagt werden, ist ab dem 2. nicht rechtzeitig abgesagten Termin eine pauschale Aufwandsentschädigung von netto 100,00 _ an die anderen Beiteiligten des Termines zu zahlen. 12. Sollten zur Herstellung der vertraglich beauftragten Leistungen mehr als zwei Termine zur Nachbesserung erforderlich sein, ist jeder zusätzliche Termin der Bauleitung mit pauschal netto 100,00 _ zu vergüten. 13. Es ist dem AG spätestens 5 Werktage nach Fertigstellung der Arbeiten die Fachunternehmererklärung vorzulegen mit der der Fachbetrieb bestätigt, dass seine ausgeführten Bauleistungen und eingebauten Anlagen- und Bauteile den notwendigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien) und/oder den bei Fördermaßnahmen (KfW, Bafa) geforderten Vorgaben entsprechen. 14. Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift : Dass er Mitglied folgender Berufsgenossenschaft ist : ............................................................ Dass er seinen steuerlichen und sozialen Verpflichtungen bis zum heutigen Tage nachgekommen ist! Dass er von allen Teilen des Leistungsverzeichnisses Kenntnis genommen hat und diese, die allgemeinen und besonderen Vorbemerkungen eingeschlossen, als Vertragsbestandteil ausdrücklich anerkennt! Dass er die gesamte Kalkulation auf dem Tarifvertrag vom: ................................................basiert! Dass er eine für das Bauvolumen ausreichende, gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat! ____________________________________ Ort, Datum, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Vorbemerkungen
Vertragsbestandteile Im Falle des Auftrages werden vereinbart: - die VOB, aktuell gültige Ausgabe, in allen Teilen - die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis bzw. Vergabeleistungsverzeichnis - Ausführungsfristen, gem. Bauzeitenplan: nach Abstimmung   Ausführungsbeginn  :         nach Abstimmung   Fertigstellungsfrist   :      nach Abstimmung Die taggenaue Festlegung erfolgt durch den Vertrags- bestanteil werdenden Bauzeitenplan, der Teil des Vergabegespräches ist und den Angaben des AN. HINWEIS zur Beachtung für alle Gewerke: Sämtliche Positionen, die nicht im Nachhinein nachvollzogen werden können, oder nicht den vorliegenden Planunterlagen entnommen werden können, müssen vor Ausführung mit dem Bauleiter aufgemessen werden, ansonsten erfolgt keine Vergütung!   Verschiebt sich die Auftragserteilung, so verschieben sich   die vereinbarten Fristen entsprechend parallel.   Zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungs-   fristen ist Folgendes vereinbart: - Vertragsstrafen, falls vereinbart:   je Werktag der Überschreitung der Ausführungsfrist 0, 2 v.H   der Schlussrechnungssumme, höchstens  5 v.H - Abnahme:   nach Fertigstellung gem. VOB/B §12 - Verjährungsfrist für Mängelansprüche:  5 Jahre - Abschlagszahlungen:   gemäß VOB/B §16 1.(1) - Sicherheitsleistungen werden gem. Bauvertrag einbehalten. - Die Fachunternehmererklärung ist dem AG spätestens 5 Werktage nach Fertigstellung der Arbeiten vorzulegen. - Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10   Werktagen nach Abnahme der Arbeiten vorzulegen.
Vertragsbestandteile
Hinweis Bei Ausschreibungen in verschiedenen Losen behält sich der Auftraggeber vor den Auftrag in einzelne Losen zu vergeben. Die Abrechnung erfolgt nach den Losen mit getrenntem Aufmaß. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, als beschrieben. "Bauart" bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung. Die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt nach § 15 VOB/B. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Stundenlohnarbeiten gelten für unvorhergesehene Leistungen, deren Abrechnung nach Einheitspreisen nicht zweckmäßig ist und zur Gestellung von Hilfskräften für dritte Firmen. Das Material für Stundenlohnarbeiten ist getrennt zu lagern. Material-, Maschinen- und Gerätepreise gelten für die Abrechnung einschl. aller Zuschläge, Betriebsstoffe, Handwerkszeuge usw. sowie An-und Abfahrt frei Baustelle. Sie müssen auf der Grundlage des Hauptangebotes kalkuliert sein. Das Führen eines Bautagebuches über die gesamte Bauzeit kann von AG verlangt werden. Diese sind arbeitstäglich vorzulegen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Behinderungsanzeigen bedürfen in jedem Fall der Schriftform, auch dann wenn die Behinderung offenkundig ist. Sie sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat der AN daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen und Abweichungen unverzüglich der BL zu melden. Hinweis: Bei den gesamten Bauleistungen ist das Arbeitnehmer - Entsendegesetz zu beachten. Zur Rechnungsprüfung die Rechnungen an das Architekturbüro senden: Architekturbüro Christ&Wiesemann, Hefelmann-Gasse 2, 42579 Heiligenhaus
Hinweis
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die Lage und die örtlichen Gegebenheiten zu informieren sowie die zu bearbeitenden Untergründe zu prüfen. Dehnfugen sind besonders zu beachten und auszubilden. Rissgefährdete Flächen, Ecken und Kanten erfordern zwingend die Ausbildung einer Rissbrücke bzw. eine vollflächige, gut überlappte Überspannung. Glatte oder schalölbehaftete und absandende Untergründe müssen besonders behandelt werden bzw. sind erforderliche Zusätze zum Putz- oder Spachtelmörtel notwendig. Muster- und Probeflächen sind unter örtlichen Bedingungen zur Abnahme durch die Bauleitung auf Anforderung kostenlos herzustellen. Aluminium-Bauteile sind äußerst solide abzudecken bzw. mit einem Folienanstrich zu versehen.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
1 Vorarbeiten
1
Vorarbeiten
1.1 Untergrund kontrollieren und vorbereiten Die Oberfläche des vorhandenen Estrichs absaugen mit Industriesauger, einschl. Entgraten von Kanten in ausreichendem Maß. Kontrollieren des Untergrundes auf Eignung entsprechend der fertigen Bekleidungsfläche, einschließlich eines Protokolls in einer Besprechung mit der Bauleitung.
1.1
Untergrund kontrollieren und vorbereiten
5,160.00
m2
1.2 Zementestrich grundieren Lösemittelfreier Voranstrich auf gereinigtem, saugfähigen Untergrund liefern und fachgerecht aufbringen gew. Produkt:____________ vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur Markenfabrikate zugelassen. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu beachten.
1.2
Zementestrich grundieren
5,160.00
m2
1.3 Vollflächige Spachtelung Zementestrichboden zur Aufnahme des Belages vollflächig spachteln; evtl. vorhandene Unebenheiten mit Spachtelmas- se auf Calziumsulfatbasis fachgerecht ausgleichen. Schichtdicke: bis 5 mm gew. Produkt:__________ vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur Markenfabrikate zugelassen. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu beachten.
1.3
Vollflächige Spachtelung
5,160.00
m2
1.4 Unebenheitsausgleich i.T. Unebenheitsausgleich in Teilbereichen bis zu 7 mm Stärke, mittels einer sehr emissionsarmen, hochwertigen Glätt- und Nivelliermasse, abgestimmt auf die vorbehandelten Untergründe und die Materialien der späteren Aufbauten, auf Flächen mit späteren Belag. Die absolute Maßgenauigkeit ist entsprechend der fertigen Bekleidungsfläche herzustellen (die Ebenheitstoleranzen richten sich nach den erhöhten Anforderungen an flächenfertige Böden und Wände nach DIN 18 202) gew. Produkt    :_________ vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur Markenfabrikate zugelassen. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu beachten. Die Unebenheiten sind vor Ausführung der Arbeiten zusammen mit der Bauleitung aufzunehmen und festzuhalten. Nachträglich eingereichte Nachforderungen werden nicht akzeptiert.
1.4
Unebenheitsausgleich i.T.
O
1.00
m2
2 Verlegung
2
Verlegung
Hinweis - Grundsätzlich sind alle Arbeitsbereiche und angrenzen-   den Flächen vor und während der Arbeiten mit geeigneten   Mitteln zu schützen, um Verschmutzungen durch Staub-   entwicklungen und Beschädigungen aller Art zu vermeiden.   Die gegen Verunreinigung zu schützenden Gegenstände,   sind dauerhaft mit geeignetem Material (Pappe, Folie, usw.)   abzudecken, abzukleben und nach Ende der Arbeiten   einschließlich aufliegender und anhaftender Verunreini-   gungen zu entsorgen. Bei Putz- u/o Spachtelarbeiten sind   durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, daß die   Umgebungsbereiche von Putzspritzern oder ähnlichem   freigehalten werden. - Die Abbrüche erfolgen jeweils bis zur Baustufe zuvor. D.h.,   wenn zum Beispiel Bauteile abgeschraubt werden müssen,   sind auch die Befestigungsmittel und die Unterkonstruktion   (Dübel, usw.) zu entfernen. - Trenn(Flex-)maschinen dürfen nicht verwendet werden.   Ausnahme: Die Arbeiten sind rechtzeitig vorher angemeldet   worden und der Bauleiter ist vor Ort um die Schutzmaß-   nahmen abzunehmen. - Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Bau-   schuttbehandlung und -beseitigung stehen, sind mit   einzukalkulieren. - Alle Kosten, die für die endgültige Fertigstellung der Arbeit   notwendig sind.
Hinweis
2.1 Aluminium Dehnungsprofil Dehnungsprofil liefern und über Estrich Dehnfugen fachgerecht montieren, inkl. Anspachtelung und sämtlicher Nebenarbeiten. Profilfarbe: RAL 1001
2.1
Aluminium Dehnungsprofil
440.00
m
2.2 Verspachtelung Kellenschnitte Estrich Kellenschnitte fachgerecht verharzen in fix und fertiger Arbeit; fertig vorbereitet für die fachgerechte Verlegung des Vinylbodens
2.2
Verspachtelung Kellenschnitte
525.00
m
2.3 Vinyl Designbelag Bodenbelag aus Vinyl mit werkseitiger Oberflächenvergütung liefern und fachgerecht verkleben. Produkt: Gerflor Creation 55 - Quartet Honey 0870 Abmessungen: ca 120 cm × 18 cm Gesamtstärke 2,5 mm Nutzschicht 0,55 mm Vinyl-Kunststoffbodenbelag auf vorbereiteten Untergrund kleben, Dispersionsklebstoff für Vinyl-Bodenbeläge
2.3
Vinyl Designbelag
5,160.00
m2
2.4 Vinyl Designbelag wie zuvor, jedoch: Produkt: Gerflor Creation 55 - Quartet Fauve 0859
2.4
Vinyl Designbelag
O
1.00
m2
2.5 Sockelleisten, weiß lackiert aus Hartholz, oben und unten leicht angeschrägt Größe :  60 / 13 mm Holzart : nach Bemusterung Oberfläche : seidenmatt endbeschichtet, aromatenfrei,   z. B. Brillux Impredur Seidenmattlack 880 Farbe :   RAL 9010, reinweiß - nach Bemusterung liefern und mit geeigneten Befestigungsmitteln montieren, ohne sichtbare Nagelköpfe/Klammern o.ä.
2.5
Sockelleisten, weiß lackiert
4,700.00
m
2.6 Fugen Wand-Fussleiste schliessen Fugen zwischen Wand und Fussleisten fachgerecht mit PFA Dichtmasse schliessen Fugenbreite i.M. 7mm Farbe: weiß
2.6
Fugen Wand-Fussleiste schliessen
4,700.00
m
2.7 Erstpflege liefern und fachgerecht ausführen gew. Produkt    :________ vom Bieter zwingend einzutragen. Es werden nur Markenfabrikate zugelassen. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind zu beachten.
2.7
Erstpflege liefern und fachgerecht ausführen
O
1.00
m2
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Auf Stundenlohnarbeiten soll weitestgehend verzichtet werden. Arbeiten zum Zeitnachweis dürfen nur auf besondere Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Zuordnung der Stundenlohnarbeiten von den Arbeitskräften des AN wird anhand der für die beauftragte Arbeit erforderlichen Qualifikation vorgenommen und nicht nach der tatsächlichen Qualifikation des ausführenden Arbeitnehmers.
Vorbemerkungen
3.1 Facharbeiter Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte auf Anordnung der Bauleitung ausführen. Angeboten wird für die jeweilige Arbeitskraft ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen enthält, insbesondere den tatsächlichen Lohn, einschl. der vermögenswirksamen Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten (Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage u. dgl.) sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Zuschläge für Überstunden sind eingerechnet, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind jedoch nicht eingerechnet. Facharbeiter
3.1
Facharbeiter
30.00
Std
3.2 Bauhelfer Leistung in vollem Wortlaut wie vor, jedoch: Bauhelfer
3.2
Bauhelfer
30.00
Std