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012 TROCKENBAUARBEITEN
012
TROCKENBAUARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Köln-Porz (Wahnheide), Heidestraße 140
- 14 Wohneinheiten Mehrfamilienwohnhaus und 4 Wohneinheiten Stadthäuser
- 15 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus
- Mehrfamilienhaus 3 Vollgeschosse + DG, Stadthäuser 2 Vollgeschosse + DG, die Gebäude
sind unterkellert und haben eine Tiefgarage
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche: 1.451,28 m² (MFH 953,58 m² + Stadthäuser 497,70 m²)
- Kubatur: 8.082,75 m³ (davon 1.762,05 m³ Tiefgarage + Rampe und 1.090,67 m³ Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung wird in Kürze erwartet
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau ca. Dezember 2025
Beginn Ihrer Leistung: ca. April 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Trockenbau
Das Bauvorhaben setzt sich wie folgt zusammen:
4 Stadthäuser
1 Mehrfamilienhaus (MFH)
Bauablauf wie folgt:
Zunächst werden die Stadthäuser (Haus 1 bis Haus 4) nacheinander ausgeführt.
Im Anschluss erfolgen die Arbeiten im Mehrfamilienhaus.
Ausführungsdauer Stadthäuser
Wände: ca. 360m² gesamt (pro Stadthaus ca. 90m²)
Abhangdecke: ca. 20m² gesamt (pro Stadthaus ca. 5m²)
Einseitig vorstellen
_____ Arbeitstage Wände und Schächte einseitig vorstellen je Stadthaus
Schließen
_____ Arbeitstage Wände und Schächte schließen und Abhangdecke einziehen
je Stadthaus
Spachteln
_____ Arbeitstage Wände und Abhangdecken spachteln je Stadthaus
Ausführungsdauer MFH
Wände: ca. 670m² gesamt (pro Geschoss ca. 170m²)
Abhangdecke: ca. 45m² gesamt (pro Geschoss ca. 10m²)
Ausführungsdauer Stadthäuser
Wände: ca. 360m² gesamt (pro Stadthaus ca. 90m²)
Abhangdecke: ca. 20m² gesamt (pro Stadthaus ca. 5m²)
Einseitig vorstellen
_____ Arbeitstage Wände und Schächte einseitig vorstellen je Geschoss
Schließen
_____ Arbeitstage Wände und Schächte schließen und Abhangdecke einziehen
je Geschoss
Spachteln
_____ Arbeitstage Wände und Abhangdecken spachteln je Geschoss
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS Es wurde gestern das Projekt Hürth, Ursulastraße 138 ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Ursulastraße ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Ursulastraße finden Sie unten.
Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss.
Projektdaten Hürth, Ursulastraße:
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- Vollgeschosse: Hinterhaus 3, Vorderhaus 4
- Flachdach
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV TROCKENBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019
und Ergänzungsband 2023 (Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen),
sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 334 Zimmer- u. Holzbauarbeiten
DIN 18 340 Trockenbauarbeiten
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 68 771 Unterböden
DIN 18 101 Türen für den Wohnungsbau
DIN 18 111 Stahlumfassungszargen
DIN 18 168 Gipsplatten-Deckenbekleidungen
und Unterdecken
DIN EN 520 (DIN 18 180)
Gipsplatten - Arten und
Anforderungen
DIN 18 181 Gipsplatten im Hochbau -
Verarbeitung
DIN 18 182 Zubehör für die Verarbeitung von
Gipsplatten
DIN 18 183 Trennwände und Vorsatzschalen
aus Gipsplatten mit
Metallunterkonstruktionen
DIN 18 184 Gipskarton-Verbundplatten mit
Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum
als Dämmstoff
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 550 Putz
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 103 Nichttragende innere Trennwände
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau.
GEG Gebäudeenergiegesetz
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,
Industriegruppe Gipsplatten,
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Bundesverband Systemböden e.V,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen
z.B. von Türen, Fenster, Fensterbänken,
Fußböden, sowie von
Einrichtungsgegenständen, etc. vor
Verunreinigung und Beschädigung während
der Arbeiten einschl.
anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Ein Fassadengerüst als Standgerüst
ist bauseits von Seiten des AN
erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen.
- Auch Kleinmengen wie z.B. Wandflächen
< = 5,00 m2 werden flächenmäßig
erfasst und sind mit den Einheitspreisen der
zugehörigen Flächenposition abzurechnen.
(eine Vergütung als Zulage erfolgt nicht).
- Das Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen
und Schlitzen für Installationszwecke
aller Art, wie Schalter, Steckdosen,
Abzweigdosen, Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungsinstallationen und alle sonstigen
Einbauteile einschl. ggf. erforderlicher
Verstärkungskonstruktionen und
Laibungsbekleidungen nach
Herstellervorschrift.
- Das nachträgliche Schließen und Anarbeiten
an Installations-Öffnungen, Aussparungen,
Durchführungen und Schlitze der
Trockenbaukonstruktionen. Vorhandene
Elektrokabel sind durch herzustellende
Öffnungen in den Raum zu führen.
- Das dauerelastische Abdichten der
Anschlussfugen zwischen Leitung und
Beplankung bei Installations-
Durchdringungen im Spritzwasserbereich.
- Das Herstellen der umlaufenden elastischen
Anschlüsse an Wand, Boden und Decke
mittels Mineralfaserstreifen/ Dichtungsband/
Trennwandkitt o.ä.
- Das Hinterlegen der Anschlüsse bei
Brandschutz-Decken.
- Das abgleitsichere Einbauen der Dämmstoffe.
- Das Herstellen von Wandkreuzungen und
Abzweigungen sowie von Abschlüssen
frei im Raum endender Wände.
- Das Herstellen von durchlaufenden
GK-Beplankungen mit Trockenputz vor
in der Wand stehenden Stützen oder
vor Deckenrändern von Treppenlöchern.
- Das Herstellen von Übergängen ebenengleich
zu geputzten Oberflächen massiver Wände
durch Abschlussprofile und dauerelastischer
Versiegelung.
- Der Einbau von Kantenschutzprofilen bei
Außenecken.
- Das Ausstopfen und Schließen von
Installations- Schlitzen und Aussparungen
mit Mineralwolle.
- Das Herstellen der Anschlüsse an andere
Baumaterialen (z.B. GK-Platten/Putz)
mittels Einschnitt (Sollrissfuge) und
dauerelastisches Ausspritzen.
- Das Herstellen von Dehnfugen wo erforderlich.
- Das Verspachteln aller Plattenfugen und
Schraubköpfe sowie sonstiger Unebenheiten,
Beschädigungen, etc. Die Verspachtelung der
gesamten Oberfläche hat nach Qualitäts-
stufe 2 (Standardverspachtelung) gem.
Merkblatt "Verspachtelung von Gipsplatten
- Oberflächengüten" des Bundesverband der
Gipsindustrie e.V. zu erfolgen, sofern in
der Leistungsposition nichts anderes gefordert
ist.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen
Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7
DIN 18202.
- Das Unterhalten der erbrachten Leistung bis zur
Übergabe.
- Das Einlegen von Hölzern im Bereich von
Deckenauslässen zur Aufnahme von Leuchten.
- Das Erstellen von Musterecken von allen
Sonderkonstruktionen, wie Lichtvouten.
- Vorgezogene Ausführung einzelner
Durchführungen, Schottungen und
Anarbeitungen zur Begutachtung durch
Lüftungs-/Brandschutzsachverständige.
- Im Zweifelsfalle sind die evtl. nötigen
Verstärkungsmaßnahmen in Abstimmung mit
Bauleitung/Statiker festzulegen.
Die evtl. nötigen Verstärkungen werden
gesondert vergütet.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN täglich kostenlos
zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung. Dies betrifft
insbesondere auch die technischen Gewerke.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Bei doppelter Beplankung muss die zweite
Schale versetzt zur ersten angebracht werden.
Vor Verlegung der 2. Platte muss die 1. Lage
vollkommen ausgetrocknet sein.
3.3 Holzkonstruktionen sind imprägniert,
Metallständerkonstruktionen und sonstige
Trageprofile in feuerverzinkter
Ausführung herzustellen.
3.4 Es dürfen nur Befestigungsmittel mit entspr.
bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden.
3.5 Wandanschlüsse an massive Bauteile sind mit
geeigneten Materialien zu hinterlegen.
3.6 Die Ständerwände sind bei Bedarf zunächst
einseitig zu beplanken und nach erfolgter
Montage (Einbau von Heizung, Sanitär,
Elektro, etc.) in Abstimmung mit den
haustechnischen Gewerken zu schließen und
malerfertig herzustellen.
3.7 Alle Wände, Decken und Böden an die besondere
Anforderungen hinsichtlich Schall- und
Brandschutz gestellt werden sind eigen-
verantwortlich entspr. den Forderungen
auszuführen. Sämtliche benötigten Sonder-
materialien (z.B. schallabsorbierende
Abhänger) sind in die Einheitspreise der
entspr. Position mit einzurechnen.
3.8 Die genaue Höhe der Bekleidung der
Vorwandinstallation ist mit dem Nachfolge-
gewerk (Fliesen-/Werksteinarbeiten) bzw. der
Bauleitung abzustimmen.
3.9 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
3.10 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
ZTV TROCKENBAUARBEITEN
012.01 DACHGESCHOSSAUSBAU
012.01
DACHGESCHOSSAUSBAU
012.02 TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN
012.02
TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN
012.03 ABGEHÄNGTE DECKEN - GK
012.03
ABGEHÄNGTE DECKEN - GK
012.04 STUNDENLOHNARBEITEN
012.04
STUNDENLOHNARBEITEN
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