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001 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
001
FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
- Köln-Porz (Wahnheide), Heidestraße 140
- 14 Wohneinheiten Mehrfamilienwohnhaus und 4 Wohneinheiten Stadthäuser
- 15 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus
- Mehrfamilienhaus 3 Vollgeschosse + DG, Stadthäuser 2 Vollgeschosse + DG, die Gebäude
sind unterkellert und haben eine Tiefgarage
- Satteldach
- Gesamtwohnfläche: 1.451,28 m² (MFH 953,58 m² + Stadthäuser 497,70 m²)
- Kubatur: 8.082,75 m³ (davon 1.762,05 m³ Tiefgarage + Rampe und 1.090,67 m³ Keller)
Planungsstand
- Baugenehmigung wird in Kürze erwartet
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
Beginn Rohbau November 2025
Beginn Ihrer Leistung ca. September 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN BAUABLAUF
Das Bauvorhaben setzt sich wie folgt zusammen:
4 Stadthäuser
1 Mehrfamilienhaus (MFH)
Bauablauf wie folgt:
Zunächst werden die Stadthäuser (Haus 1 bis Haus 4) nacheinander ausgeführt.
Im Anschluss erfolgen die Arbeiten im Mehrfamilienhaus.
ABFRAGE AUSFÜHRUNGSZEITEN
Ausführungsdauer je Stadthaus:
_____ Kalendertage für komplette Verlegung je Stadthaus mit EG: Duschbad, OG: Wannenbad
Ausführungsdauer MFH:
_____ Kalendertage für komplette Verlegung EG mit 3 x Duschbad, 1 x WC
_____ Kalendertage für komplette Verlegung 1. OG mit 4 x Duschbad, 1 x WC
_____ Kalendertage für komplette Verlegung 2. OG mit 3 x Duschbad, 1 x WC
_____ Kalendertage für komplette Verlegung DG mit 2 x Duschbad, 1 x Bad mit Wanne und Dusche, 1 x WC
_____ Kalendertage GESAMT
Zeitabfrage Fensterbänke
_____ Kalendertage von Aufmaß bis Montage
Stadthäuser
_____ Arbeitstage Montage 1 Stadthaus
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Montage 4 Stadthäuser
MFH
_____ Arbeitstage Montage Regelgeschoss MFH
_____ Arbeitstage Gesamtdauer Montage MFH
Vorgesehene Mitarbeiter _____ Mann
Erhöhung der Mitarbeiterzahl ist um _____ Mann ist mit einem Vorlauf von _____ Kalendertagen möglich.
Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern
Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15 %
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN Es werden ebenfalls die folgenden Projekte ausgeschrieben.
Es wird eine Mehrfachvergabe der Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss.
Projektdaten Ursulastraße:
- Hürth-Kalscheuren, Ursulastraße 136-138
- 40 Wohneinheiten
- 25 Tiefgaragenstellplätze
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss
- Flachdach mit Dachbegrünung und PV-Anlage
- Gesamtwohnfläche: 3.195,66 m²
- Kubatur: 15.959 m³ (davon 4.459 m³ Tiefgarage und Keller)
Projektdaten Lessenich:
- Bonn Lessenich, Johann-Bieser-Straße
- 6 Doppelhaushälften
- 6 Fertiggaragen mit Zufahrt von mindestens 5m als zusätzliche Parkmöglichkeit
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
- Gesamtwohnfläche: 1.089 m²
- Kubatur: 4.497 m³ (davon 1.267 m³ Keller)
VERGABEHINWEIS UND PROJEKTHINWEIS ZU WEITEREMN PROJEKTEN
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B.
- die Bau- und Leistungsbeschreibung,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18352 Fliesen- u. Plattenarbeiten
DIN 18353 Estricharbeiten
DIN 18560 Estriche im Bauwesen
DIN 18350 Putzarbeiten
DIN 18550 Putz
DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken - Begriffe
DIN 18534 Abdichtung von Innenräumen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundsverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),
- Fachverband Deutsches Fliesengewerbe im ZDB,
- Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,
Industriegruppe Gipsplatten,
- Bundesverband Porenbeton,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die Verlegung von Fliesenbelägen mit
Gefälle bei vorh. Bodeneinläufen.
- Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende
Bauteile, Bewegungsfugen, Bodenabläufe,
Öffnungen, Sockel, schrägen Wänden,
Installationsdurchführungen etc.,
sowie
das Herstellen von Dehnungsfugen und Löchern,
sofern nicht ausdrücklich hierfür Leistungspositionen
vorgesehen sind.
- Das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge.
- Das Abstimmen der Höhen auf die Fliesen-
maße bei der Bekleidung/Ausmauerung der
Vorwandinstallationen. Sind diese Arbeiten
nicht im Leistungsumfang des AN enthalten,
so ist er für die entsprechende
Koordination verantwortlich.
- Das nachträgliche Entfernen des
Randdämmstreifen-Überstandes
über Oberkante Bodenbelag einschl. Entsorgung.
- Das Abschwammen der Fliesenflächen mit
sauberem Wasser.
- Ein vor dem Ansetzen der Fliesen ggf.
erforderlicher Zementspritzbewurf.
- Feuchtemessungen der Untergründe
zur Feststellung der Verlegefähigkeit des
Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.
- Das Schützen von bereits eingebauten
Sanitärobjekten wie Dusch- oder Badewannen
gegen Beschädigung und Verschmutzung.
- Das Verfugen aller Anschlussfugen an
nicht plattierte Wand-, Podest-, oder
Treppenlaufflächenmalerfertig mit Fugenmörtel.
- Das dauerelastische Abdichten der Anschlussfugen
zwischen Leitung und GK-Beplankung bei
Installationsdurchdringungen im Spritzwasserbereich.
- Das nachträgliche Anbringen und Verfugen von
Sockelfliesen im Zargenbereich nach Einbau der
Innentüren.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
2.3 Baustrom wird bauseits zur Verfügung gestellt.
Die Versorgung erfolgt über Anschlusskästen
auf dem Baufeld. Abrechnung gemäß Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung in digitaler Ausfertigung kostenfrei
zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG
vom Bieter zu den angebotenen Wand- bzw.
Bodenfliesen kostenlos und unverbindlich
Muster in ausreichender Menge vorzulegen,
die für das Bauvorhaben jederzeit in
ausreichender Menge verfügbar sein müssen
(mind. 5 Sorten pro Position). Änderungen
der ausgesuchten Musterplatten in Qualität
und Farbe sind unzulässig. Sind seitens des
Auftragnehmers Abweichungen von den
ausgesuchten Fliesenbelägen erforderlich,
gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-
kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
2.8 Alle Fliesen und Platten sind in der Sortierung
"1. Sorte" zu liefern, wenn nicht ausdrücklich
in den Leistungspositionen etwas anderes
zugelassen wird.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Zur Vermeidung von Schallbrücken ist unbedingt
darauf zu achten, dass in die Fuge zwischen
Boden- und Wandfliese bzw. Sockelfliese kein
Fugenmörtel eindringen kann (ggf. durch
vorübergehendes Einlegen von Papp-/
Mineralfaserstreifen o.ä.).
Wannen oder Duschtassen auf schwimmendem
Estrich müssen durch geschlossenzelligen
Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den
flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden.
3.3 Der einwandfreie Wasserablauf bei Fliesenbelag
mit Gefälle muss gewährleistet sein.
3.4 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes
erwähnt wird, gilt:
- Die Verfugung wird bei Wandfliesen im Farbton
hellgrau, bei Bodenfliesen im Farbton grau
ausgeführt.
- Die Fugenbreite richtet sich nach Format
und Fliesenart und ist gemäß Herstellervorgaben
festzulegen.
- Die zu verarbeitenden keramischen Fliesen
sind Viereckplatten mit ebener Oberfläche.
- Der Untergrund für Bodenfliesen ist waagerecht,
für Wandfliesen senkrecht.
3.5 Alle sichtbaren Kanten sind mit glasierten
Fliesenkanten auszuführen.
3.6 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Fliesen-/Plattenträger zu prüfen.
Sind Mängel sichtbar oder anderweitig
erkennbar durch die Schäden am fertigen
Belag entstehen können, so hat der Auftrag-
nehmer gem. VOB/C, DIN 18 352 Pkt. 3.1.1
den Auftraggeber bzw. die Bauleitung als
seinen Vertreter schriftlich 1 Woche vor
Arbeitsbeginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.7 Das Auffüllen des Untergrundes zur
Herstellung der erforderlichen Höhe oder
des notwendigen Gefälles, sowie das
Herstellen von Unterputz zum Ausgleich
unebener, nicht lotrechter Wände, sind nur
auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung
herzustellen und werden auch nur dann
vergütet.
3.8 Alle Anschlussfugen an nicht plattierte Wand-,
Podest-, oder Treppenlaufflächen sind
malerfertig anzuarbeiten.
3.9 Sämtliches Zubehör und Sonderfliesen
müssen in der Farbe zu den im Raum
verwendeten Normalfliesen passen und vom
gleichen Lieferwerk hergestellt worden sein,
wenn nicht ausdrücklich in den Leistungs-
positionen etwas anderes gefordert wird.
3.10 Bei der Verlegung der Fliesen ist, wenn eben
möglich, darauf zu achten, dass:
- Durchdringungen im Fugenkreuz anzuordnen
sind,
- alle Boden- und Wandfliesen im durch-
laufenden Fugenschnitt zu verlegen sind
(wenn die Fliesenabmessungen dies
ermöglichen),
- Reststreifen unter 5 cm Breite zu
vermeiden sind. Die entspr. Details sind
mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
3.11 Alle Plattenaussparungen für Durchführungen
dürfen maximal 1 cm Abstand zum
durchstoßenden Gegenstand haben.
3.12 Feuchtigkeitsabdichtungen in Räumen
an Wänden und Böden sind gemäß DIN 18534
mit der Norm entsprechenden Dichtstoffen
auszuführen.
So müssen Dichtbänder und -manschetten im
System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein.
Die Abdichtungsschicht muss in mindestens zwei
Lagen, bei Abdichtung mit Polymerdispersionen
in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt
werden. Bei Abdichtung von Bodenflächen ist die
Abdichtung an den Wänden mind. 5 cm
hochzuführen, im Bereich von Türen ist die
Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen.
3.13 Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls
nicht anders beschrieben - mit hydraulisch
erhärtendem Dünnbettmörtel.
3.14 Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen,
um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige,
nicht saugende Materialien zu verwenden.
3.15 Für Außenbeläge, Feuchträume und über
Fußbodenheizungen sind die besonderen
Anforderungen an den Belag auch für den
Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel
sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
3.16 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
4. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
4.1 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m
werden übermessen.
ZTV FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
001.01 FLIESENARBEITEN
001.01
FLIESENARBEITEN
001.02 FENSTERBÄNKE
001.02
FENSTERBÄNKE
001.03 STUNDENLOHNARBEITEN
001.03
STUNDENLOHNARBEITEN
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