Gründungs- und Erdarbeiten
Hattingen, Schulcontaineranlage Gymnasium Waldstraße
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung Die Stadt Hattingen plant die Errichtung einer Interimsanlage am Gymnasium Waldstraße in 45525 Hattingen durch eine Fertigcontaineranlage. Die Raumsituation am Gymnasium Waldstraße ist unzureichend, bzw. wird der akut vorliegende Platzmangel infolge der Bildungsgangumstellung von G8 auf G9 noch verstärkt. Als Kompensation plant die Stadt Hattingen die zweigeschossige Containeranlage mit zwei außenliegenden Fluchttreppen für eine Standzeit von 5 Jahren auf die bestehende Parkplatzfläche zu stellen. Die Container sind in selbsttragender Rahmenkonstruktion konzipiert. Das Interim umfasst 22 Container.
Baubeschreibung
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1. Angaben zur Ausführung 1.1. Allgemeines Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:  Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen 2. Angaben zur Baustelle 2.1. Baugrund Grundlage für die Kalkulation und Ausführung ist das beigefügte Bodengutachten. Der Auftragnehmer hat die darin beschriebenen Bodenkennwerte, Grundwasserstände und die Einstufung in Homogenbereiche (gem. DIN 18300) zwingend zu berücksichtigen. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er die örtlichen Gegebenheiten und die bodengutachterlichen Vorgaben in seine Preise einkalkuliert hat. 2.2. Lage und Transportwege Zufahrtsmöglichkeiten: s. Lageplan
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
01.__.0001 Einrichten und Räumen der Baustelle Einrichten und räumen der Baustelle, Vorhalten und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen. Eingeschlossen sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Geräte, Lager- und Arbeitsplätze. Die Organisation der Baustelle muss so sein, dass die Einhaltung der festgelegten Termine gewährleistet ist. Die Energieversorgung der Baustelle erfolgt bauseits. Das Baugelände, die umliegenden, öffentlichen und privaten Straßen sind ständig in einwandfreiem, sauberem Zustand zu halten ohne besondere Vergütung während der durch den AN durchzuführenden Arbeiten. Sollte der Unternehmer öffentliche Flächen in Anspruch nehmen, so hat er die Genehmigungsgebühr und die Kosten für die Wiederherstellung einzukalkulieren. Baustellenein- und ausfahrten sind entsprechend den Vorschriften und Auflagen des zuständigen Straßenverkehrsamtes und Tiefbauamtes anzulegen. Sie sind ständig sauber zu halten. Falls an öffentlichen Straßen Veränderungen vorgenommen werden, z. B. Absenken des Bordsteines und Bürgersteiges, so muss der Auftragnehmer nach Abschluss der Arbeiten wieder den ursprünglichen Zustand herrichten. Alle erforderlichen Absperrmaßnahme (auch Bauzaun in diesem Bereich) sowie Beschilderung, Beleuchtung, Fahrbahnmarkierungen und sonstige Maßnahmen müssen im Preis enthalten sein. In die Baustelleneinrichtung ist die Bauleitung und Abrechnung der Leistungen des AN einzukalkulieren einschließlich der notwendigen Klärungsgespräche sowie der Aufmaße und die Erstellung der Abrechnungszeichnungen und der Bestandsunterlagen für erstellte Leistungen. Notwendige Schutzmaßnahmen gemäß den Forderungen der BauBG zur ordnungsgemäßen Durchführung der eigenen Leistungen sind einzukalkulieren. Besonderheiten der Baustelle: siehe Baubeschreibung Die Ausführung der nachfolgenden Arbeiten erfolgt in mehreren Bauabschnitten. 1. Schnurgerüst: Die Aufstellung des Schnurgerüsts erfolgt vorab durch den Vermesser. Es werden mindestens zwei Achsen eingemessen. 2. Erdarbeiten und Entwässerung 3. Vorbereitungen zum Blitzschutz 4. Betonierarbeiten 5. Verfüllung der Baugrube
01.__.0001
Einrichten und Räumen der Baustelle
L
1.00
psch
02 Gelände herrichten und Abbrucharbeiten
02
Gelände herrichten und Abbrucharbeiten
Bäume und Sträucher
Bäume und Sträucher
02.__.0001 Bäume schützen Der Baumbestand im Baufeld, insbesondere die Wurzeln sind während der Baumaßnahmen mit geeigneten Maßnahmen, z. B. durch einen Zaun oder durch Lastverteilung mittels Metallplatten zu schützen. Umfang Stamm: 0,40 m bis 1,80 m Ein Rückschnitt oder eine Baumfällung darf nur mit Einverständnis des Auftraggebers erfolgen.
02.__.0001
Bäume schützen
O
1.00
Stk
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2. Angaben zur Ausführung 2.1. Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. 2.2. Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zu klären zunächst, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafftem Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt 2.3. Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern 2.4. Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen) Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 3. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.). Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. 4. Koordination der Blitzschutz- und Erdungsarbeiten Die Errichtung der äußeren Blitzschutzanlage erfolgt durch einen gesondert beauftragten Fachbetrieb. Der Auftragnehmer (AN) dieser Ausschreibung hat jedoch folgende Koordinations- und Nebenleistungen zwingend einzukalkulieren: Terminliche Abstimmung: Der AN hat den Blitzschutzsetzer rechtzeitig über den Baufortschritt zu informieren, insbesondere vor dem Verfüllen von Arbeitsräumen, dem Einbringen von Sauberkeitsschichten oder dem Betonieren von Fundamenten/Bodenplatten, damit die notwendigen Erdungsanlagen fachgerecht installiert werden können. Bauliche Vorleistung: Die für die Erdungsanlage erforderlichen Gründungsarbeiten (z. B. das Herstellen von Erdergräben, das Offenhalten von Baugrubensohlen oder Aussparungen) sind bauseits durch den AN zu erbringen und mit dem Blitzschutzgewerk abzustimmen. Kooperationspflicht: Stillstandszeiten oder Behinderungen, die aus einer mangelnden oder verspäteten Abstimmung durch den AN resultieren, gehen zu Lasten des AN. Der AN hat den ungehinderten Zugang für das Blitzschutzpersonal zu den entsprechenden Bauteilen zu gewährleisten.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Hinweise zu den Erdarbeiten Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten 1.    Die Leistungen werden nach DIN 18300 abgerechnet, soweit im LV nichts anderes gesagt wird. 2.    Die Mengenermittlung für den Bodenaushub der Gräben für Entwässerung, Schächte, Kabel usw. erfolgt nach örtlichem Aufmaß in Absprache mit der Bauleitung. 3.    Die Mengenermittlung für die Abrechnung des Bodenabtrages erfolgt nach Aufmass an der Entnahmestelle vor dem Abtrag. 4.    Die Mengenermittlung für die Abrechnung der Bodenauffüllung erfolgt nach Aufmass an der Einbaustelle in eingebautem Zustand. 5.    Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten im Bereich der Baustelle über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. ae. bei den zuständigen Versorgungsträgern und bei der Bauführung zu unterrichten. 6.    Der AN ist für die Lagesicherung aller Baugrubenböschungen eigenverantwortlich und hat diese nach Erfordernis anzuwenden. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht. 7.    Der AN hat alle erforderlichen Wasserhaltungsmaßnahmen zur  Abführung der Oberflächenwasser nach Bedarf einzurichten. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s  einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht. 8.    Der AN hat Bodenaushübe und Gräben für Leitungen, Bankette u. ae., die später wieder angefüllt werden, vor Durchfeuchtung zu schützen; z.B. abdecken mit Folie. Die anfallenden Kosten sind in die -EP`s  einzukalkulieren. Eine seperate Vergütung erfolgt nicht. 9.    Das Herstellen eines Planums bzw. von Böschungen ist durch  den -EP-    des profilgerechten Bodenabtrag bzw. Bodeneinbau abgegolten und wird    nicht seperat vergütet. Die Profilierung ist entsprechend der Planung, mit einer zulässigen Abweichung von der Sollhöhe von ± 1 cm auszuführen. 1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2. Angaben zur Ausführung 2.1. Allgemeines Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. 2.2. Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zu klären zunächst, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafftem Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt 2.3. Rohrgrabenverfüllung  Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern 2.4. Verkehrssicherung Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen) Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 3. Angaben zur Abrechnung Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.). Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Allgemeine Hinweise zu den Erdarbeiten
Übersicht Fundamentplan Übersicht Fundamentplan (verkleinert)
Übersicht Fundamentplan
03.__.0001 Pflasterdecke aufnehmen und seitlich lagern Vorsichtiges Lösen und Aufnehmen des Betonverbundpflasters und seiner Bettung, seitliche Lagerung zur Wiederverwendung nach Abschluss der Arbeiten.
03.__.0001
Pflasterdecke aufnehmen und seitlich lagern
246.00
03.__.0002 Asphaltdecke abbrechen, laden und entsorgen Aufbrechen und entsorgen der vorhandenen Asphaltdecke im Bereich der geplanten Baugrube. Der Asphalt ist vor dem Aushub der Baugrube separat aufzunehmen, um eine Vermischung mit dem darunter liegenden Erdboden oder der Auffüllung zu vermeiden. Die Begrenzungskanten der Aufbruchfläche sind zur Erzielung einer sauberen Bruch- bzw. Schnittkante mit einem geeigneten Gerät vorab rechtwinklig und geradlinig zu schneiden. Inklusive aller anfallenden Deponiegebühren. Der Auftragnehmer hat die ordnungsgemäße Entsorgung durch Wiegescheine und Entsorgungsnachweise zu belegen.
03.__.0002
Asphaltdecke abbrechen, laden und entsorgen
93.00
03.__.0003 Oberboden abtragen, laden und entsorgen Oberboden (Mutterboden, Torfe) abtragen und seitlich lagern. Abtragsdicke: i.M. 30 cm
03.__.0003
Oberboden abtragen, laden und entsorgen
7.00
m3
03.__.0004 Baugrube erstellen, Material seitlich lagern Boden des Baugrunds für die Baugrube bis zur Unterkante der geplanten Streifenfundamente lösen, das Aushubmaterial seitlich lagern. Bodenklasse: 3 bis 5, siehe Bodengutachten Bodenart: Auffüllung (X, s, u) - Schotter, umgelagert Boden und Fels, erdfeucht, md, mittelschwer zu bohren,braungrau Hinweis: Das Gelände ist in zwei Richtungen abschüssig. Ggf. ist es sinnvoll, die Baugrubensohle im Gefälle zu erstellen.
03.__.0004
Baugrube erstellen, Material seitlich lagern
300.00
m3
03.__.0005 Teilabbruch Schachtbauwerk bis Baugrubensohle, einschl. Entsorgung Rückbau und Teilabbruch des bestehenden Entwässerungsschachtes im Bereich der Gründung bis auf das Niveau der geplanten Baugrubensohle. Die Abbruchkante muss bündig mit dem Planum der Baugrubensohle abschließen, überstehende Teile sind zu entfernen. Bestandsdaten: Deckelhöhe ca. 123,94 m ü. NHN Höhe bis zu der der Schacht abgetragen werden soll: ca. 123.10 m ü. NHN Das Abbruchmaterial ist aufzunehmen, abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen.
03.__.0005
Teilabbruch Schachtbauwerk bis Baugrubensohle, einschl. Entsorgung
1.00
Stk
03.__.0006 Verfüllung des vorgenannten Restbauwerks Im Schacht ankommende Rohrleitungsanschlüsse verbleiben im Boden und sind dauerhaft und druckwasserdicht zu verschließen. Der im Boden verbleibende Schachtunterteil ist vollständig zu verfüllen, z. B. mit Magerbeton.
03.__.0006
Verfüllung des vorgenannten Restbauwerks
2.00
03.__.0007 Aushub Gräben für die Tragpolster der Streifenfundamente Ausheben von Gräben für die Tragpolster der Streifenfundamente unterhalb der Baugrubensohle. Höhe: 30 cm Breite: 1,00 m und 1,10 m
03.__.0007
Aushub Gräben für die Tragpolster der Streifenfundamente
30.00
03.__.0008 Grabensohlen verdichten Sohlen der vorgenannten Gräben mittels Flächenrüttler verdichten. Proctordichte: 100 % Verdichtung min. auf: EV2- WERT >40 MN/qm
03.__.0008
Grabensohlen verdichten
100.00
03.__.0009 Tragpolster unter Streifenfundamenten Liefern, einbauen und verdichten frostsicherer Tragpolster unter den Streifenfundamenten. Höhe: 30 cm Breite: 1,00 m und 1,10 m Proctordichte (Dpr):=100 % Ev2 >40 MN/m² Einbaumaterial : gem. Bodengutachten Unter den Zerrbalken ist kein Tragpolster notwendig.
03.__.0009
Tragpolster unter Streifenfundamenten
30.00
03.__.0010 Verfüllen und verdichten der Arbeitsräume und Böschung Schichtweises verfüllen und verdichten der Arbeitsräume zwischen den hergestellten Fundamenten und der Baugrubenböschung mit dem seitlich gelagerten Baugrubenaushub. Dicke je Schicht: max. 30 cm Hinweis: In Teilbereichen der Baugrubenauffüllung ist die spätere Errichtung einer Entwässerungsanlage (vsl. nordöstlich und südwestlich des Gebäudes) sowie die Gründung von zwei Treppenanlagen (an der südöstlichen und nordwestlichen Gebäudeseite) vorgesehen. Die Gründung und Ausführung dieser Anlagen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt und sind nicht Bestandteil des aktuellen Leistungsumfangs; sie werden separat oder als Nachtrag vergeben. Der AN hat die Verfüllung und Verdichtung der Baugrube im Bereich dieser künftigen Trassen und Fundamente so zu koordinieren, dass die spätere Erschließung ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes erfolgen kann. Etwaige Vorhaltemaßnahmen oder ein stufenweiser Arbeitsbetrieb sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
03.__.0010
Verfüllen und verdichten der Arbeitsräume und Böschung
238.00
04 Stahlbeton- und Schalungsarbeiten
04
Stahlbeton- und Schalungsarbeiten
Fundamente
Fundamente
04.__.0001 Streifenfundamente, C 25/30, XC4, XF1, WF Ortbeton der Streifenfundamente liefern und einbauen. Beton: C25/30 Expositionsklasse: XC4, XF1 WF Breite: 0,40 m und 0,50 m Gründungstiefe: 0,80 m bis 1,05 m ab OK vorhandenes Gelände Fundamenthöhe: 1,25 m bis 1,55 m Oberfläche: waagerecht Bei der Ausführung der Streifenfundamente ist auf die waagerechte Ausführung zu achten.
04.__.0001
Streifenfundamente, C 25/30, XC4, XF1, WF
60.00
m3
04.__.0002 Schalung Streifenfundamente Seitenschalung für die zuvor beschriebenen Streifenfundamente als Systemschalung oder zimmermannsmäßige Schalung nach Wahl des Bieters liefern, erstellen und vorhalten. Die Schalung ist für den Frischbetondruck sowie alle auftretenden Lasten standsicher zu bemessen und auszusteifen. Höhe der Fundamente: 1,25m bis 1,55m Nach Erreichen der erforderlichen Festigkeit ausschalen.
04.__.0002
Schalung Streifenfundamente
255.00
m2
04.__.0003 Zerrbalken, C 25/30, XC2, WF Ortbeton der Zerrbalken liefern und einbauen. Beton: C25/30 Expositionsklasse: XC2, WF Breite: 0,40 m Höhe: 0,60 m
04.__.0003
Zerrbalken, C 25/30, XC2, WF
12.00
04.__.0004 Schalung Zerrbalken Seitenschalung für die zuvor beschriebenen Zerrbalken als Systemschalung oder zimmermannsmäßige Schalung nach Wahl des Bieters liefern, erstellen und vorhalten. Die Schalung ist für den Frischbetondruck sowie alle auftretenden Lasten standsicher zu bemessen und auszusteifen. Höhe der Fundamente: 0,60 m Nach Erreichen der erforderlichen Festigkeit ausschalen.
04.__.0004
Schalung Zerrbalken
60.00
m2
Stahl
Stahl
04.__.0006 Mattenstahl Mattenstahl gem. Schal- und Bewehrungsplan liefern, schneiden, biegen und verlegen. Die Arbeiten erfolgen vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur. Die geprüften Unterlagen werden sobald möglich nachgeliefert. Der Bewehrungsplan wird nachgereicht. Abgerechnet wird nach zur Verfügung gestellten Stahllisten.
04.__.0006
Mattenstahl
1.50
t
04.__.0007 Stabstahl Stabstahl gemäß Schal- und Bewehrungsplan liefern, schneiden, biegen und verlegen. Die Arbeiten erfolgen vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung und Freigabe durch den Prüfingenieur. Die geprüften Unterlagen werden sobald möglich nachgeliefert. Der Bewehrungsplan wird nachgereicht. Abgerechnet wird nach zur Verfügung gestellten Stahllisten.
04.__.0007
Stabstahl
0.75
t
05 Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
05
Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Für Arbeiten, die durch zusätzliche, nicht im Rahmen des Leistungsverzeichnisses erfaßte Leistungen erforderlich werden können, werden die folgenden Stundenlöhne zusätzlich in das Leistungsverzeichnis aufgenommen. Der Einheitspreis gilt auch für darüber hinausgehende Stundenlohnarbeiten. Die Stunden dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Bauleitung oder des Auftraggebers verfahren werden. In den Stundensätzen sind alle Gemeinkosten, Auslösungen, Weg- und Fahrgelder anteilig enthalten. Die Stundenlohnarbeiten sind täglich am Abend oder spätestens am darauffolgenden Morgen in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
05.__.0001 Baufacharbeiter Stunden eines Baufacharbeiters einschl. aller Lohnnebenkosten.
05.__.0001
Baufacharbeiter
10.00
h
05.__.0002 Bauhelfer Stunden eines Bauhelfers einschl. aller Lohnnebenkosten.
05.__.0002
Bauhelfer
10.00
h