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Harald-Stender-Pl 1, Businessclub FC St Pauli
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02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
ZTV Baustelleneinrichtung 1.       Die Baustelleneinrichtung ist nach eigenem Ermessen und in eigener Verant­wortung so herzustellen, dass die Errichtung des Gesamtwerkes innerhalb der vertraglichen Leistungsgrenzen möglich ist. 2.       Einrichtungsflächen im Grundstücksbereich sind mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und vom Auftraggeber freizugeben zu lassen. 3.       Weiterhin sind die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsanbindung vor der Angebotsabgabe zu besichtigen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 4.       Nach Vertragsabschluss ist innerhalb von 14 Tagen ein ausführlicher Bau­stellen­einrichtungsplan i.M. 1/100 mit Terminangaben über Aufbau und Abbau der einzelnen Teile der Baustelleneinrichtung, einschließlich Geräteeinsatzplan vorzulegen. 5.       Der Zustand der angrenzenden Straßen etc. ist mit dem zuständigen Amt auf­zunehmen. Alle in der Bauzeit entstandenen Beschädigungen sind bis zur Bau­übergabe zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche bzw. interne Verkehr in keiner Phase der Bauausführung gestört wird. Alle Zufahrtstraßen und -wege sind jederzeit frei- zuhalten. Vom Auftrag­nehmer verschmutzte Straßen und Wege sind umgehend zu reinigen. 6.       Abstimmungen mit dem Wegewart sind gänzlich Sache des Auftragnehmers. Sämtliche, für die Bau­stellen­einrichtung erforderlichen Genehmigungen (z.B. Kranüberschwenkung, Gebühren) sind vom Auf­tragnehmer eigen­verantwortlich einzuholen. 7.       Anweisungen von Behörden an den Auftragnehmer, sowie etwaige nachbarschaftliche Konflikte, sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu bringen. 8.       Ab Beginn der Ausbauarbeiten ist das Gebäude durch abschließbare Türen, bzw. Tore zu sichern. Außerhalb der Arbeitszeiten ist das Gebäude verschlossen zu halten.
ZTV Baustelleneinrichtung
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung