Bauhauptgewerk
GU-Bauhauptgewerk, WE70701
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Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben 1.1 Adresse BV Am Mühlenberg 4 10825 Berlin 1.2 Gebäudedaten Vorhaben:          Strangsanierung eines Mehrfamilienhauses Objektbestand:1 Gebäude mit 1 Eingang Baujahr:             ca. 1960 Anzahl der Geschosse:5-geschossig mit Keller Gebäudeabmessungen:  Länge / Breite / Höhe = 33,24 / 12,99 / 18,00 m Geschosshöhen:Kellergeschoss = 2,50 m 1.Geschoss (EG) = 3,00m obere Geschosse = 3,00m Bauweise: Das Objekt Am Mühlenberg 4 ist ein Mehrfamilienhaus mit sechs überirdischen und einem un- terirdischen Geschoss. Das Haus verfügt über 30 Wohneinheiten. Jedes überirdische Geschoss hat fünf Wohnungen mit Balkon. Das Gebäude wird über ein Treppenhaus mit Aufzug erschlos- sen. Zwei Wohnungen sind direkt über das Treppenhaus zugänglich, drei der Wohnung sind über den anschließenden Laubengang zu erreichen. Das Gebäude soll im Rahmen einer geplanten Strangsanierung instandgesetzt werden. 1.3 Erschließung Das Gebäude wird durch anliegenden Straßen erschlossen. Zufahrt über die Straße Am Mühlenberg und Steinacher Straße. 1.4 geplanten Maßnahmen - Strangsanierung Folgende Maßnahmen sind im Rahmen der Modernisierung / Instandsetzung vorgesehen: Die Arbeiten erfolgen gemäß Bauablaufplan und im laufenden Betrieb. Elektroarbeiten: -   es sind keine Elektroarbeiten vorgesehen Sanitärarbeiten: -  in den EG-5.OG werden allgemein in den Küchen- und Sanitärbereichen zur Strangsanierung die geschossweisen Leitungsstränge sowie die WE-bezogenen Verteilungsleitungen erneuert -    die Leitungsanlagen werden weitestgehend Aufputz verlegt -    in Nasszellenbereichen und teilweise in Küchen, werden Leitungsbereiche Unterputz verlegt -   Brandschottung der haustechnischen Leitungen nach MLAR -   die vorhandene Regenwasserleitungen bleiben unberührt -   kleinteilige Maßnahmen mit erhöhtem Abstimmungsbedarf mit der Bauüberwachung Wärmeversorgung: -   es sind keine Arbeiten an den Wärmeversorgungsanlagen vorgesehen Lüftungsarbeiten: -   es sind keine Arbeiten an Lüftungsanlagen vorgesehen Tischlerarbeiten: -   De- und Wiedermontage (inkl. Anpassungen) der Möbel / Einbauten (Küchenbereich) Trockenbauarbeiten: -   Erneuerung der Rohrkästen in den WE, in denen Rohrkästen vorhanden und demontiert werden mussten -   Instandsetzungsmaßnahmen an abgekofferten und gefliesten Objektbekleidungen, sofern vorab vorhanden (Badewannen, Duschtassen, Sockelbekleidungen) -   Brandschutztechnische Ertüchtigung gemäß Planung Malerarbeiten: -   partielle malermäßige Instandsetzung der Küchenwände und -decken, sowie auch allg. im Sanitärbereich Fliesenarbeiten: -    Wand und Boden in allgemeinen Sanitärbereichen sowie Küchen auf Grund notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen (partiell) Bodenbelagsarbeiten: -   partielle Ausbesserung des PVC/ Linoleum in allgemeinen Arbeitsbereichen Brandschutz: -   Ertüchtigung des notwendigen Brandschutzes bei geschossübergreifenden Leitungsanlagen Für die Sanierungsmaßnahme wird keine Rüstung angedacht. Die Belieferung erfolgt über einen Material- / Außenaufzug und im geschützten Treppenhaus. Die Benutzung des Gebäudeaufzuges ist für die Sanierungsmaßnahmen nicht vorgesehen. 1.5 Baustelleneinrichtung, Vorkehrungen und deren Kosten Die Positionen zur Baustelleneinrichtung sind in der Leistungsbeschreibung gesondert textlich erfasst und dort entsprechend zu verpreisen. 1.6 Lagerflächen, Baustelleinrichtungsflächen Im Hause steht nahezu kein Raum für die Materiallagerung und Personalunterkunft zur Verfügung. Für die Baustelleneinrichtung werden nach Absprache mit dem AG Flächen auf dem Grundstück des AG zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung von öffentlichen Flächen hat der AN die notwendigen Genehmigungen vorzubereiten, dem AG zum Einreichen an die zuständigen Behörden zu übergeben und für die entsprechenden Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Kosten für die verkehrsrechtliche Genehmigung (Absperr- und Sicherungsmaßnahmen) für die Nutzung des Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der Auftragnehmer. Die Kosten für die Sondernutzung trägt der AG. Materialreste, Verpackungsstoffe, Behälter jeder Art, Abfälle usw. dürfen nicht auf dem Baugrundstück vergraben oder verbrannt werden! Der anfallende Schutt ist arbeitstäglich zu entfernen bzw. in geschlossenen Containern zwischen zu lagern. Alle Leistungen, die den Abbau von Materialien und Bauteilen betreffen, umfassen den Abtransport und die umweltschonende Entsorgung einschl. der dafür anfallenden Gebühren. Bei Nichteinhaltung ist die Bauüberwachung ohne weitere Aufforderung berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers abfahren zu lassen und die entstandenen Kosten dem AG von seiner Rechnung abzuziehen. Außerhalb der Arbeitszeiten sind die Container verschlossen zu halten. Die Entsorgung von Schutt und Unrat in Mülltonnen ist nicht gestattet, ebenso nicht das Verstreuen im Gelände. Die einschlägigen Vorschriften über Entsorgung von Sondermüll sowie örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Der Nachweis der umweltgerechten Entsorgung von Baumaterialien und Bauabfällen ist jederzeit lückenlos darzustellen. Mit Abgabe der Rechnung sind Kopien der Deponieabnahmen vorzulegen. Der Nachweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung ist den Vorschriften entsprechend zu erbringen. 1.7 Schutz und pfleglicher Umgang mit Pflanzen, Flächen, Räumen, Einrichtungen und Bauteilen, Wiederherstellung des Ursprungszustandes Vom AN sind die verbleibenden Bepflanzung pfleglich zu behandeln und zu schützen. Schäden an der Bepflanzung infolge nicht ausreichenden Schutzes gehen zu Lasten des AN. Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile sowie Gullys, Sickerschächte, Dacheinläufe vor Verschmutzung bzw. Verstopfung zu schützen. Schäden durch Nichtbeachtung hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung werden alle verursachten Schäden, einschl. der Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt. Der AN trägt die Beweislast, dass die aufgetretenen Schäden nicht von ihm stammen. Die Wiederherstellung des Zustandes der übergebenen Einrichtungen, Räume, Plätze, Außenanlagen Wege, Vegetationsflächen, Bäume sowie der Straßenbefestigung zum Zeitpunkt der Übergabe ist Sache des AN. Er hat mit Fertigstellung seiner Leistungen, Flächen, die er zur Baustelleneinrichtung genutzt hat, wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Bauschutt, Verpackungen und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der bestehende Zustand des Grundstückes und der Gebäude ist gemeinsam mit der örtlichen Bauüberwachung vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung protokollarisch festzuhalten und durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Die Zustandserfassung ist durch den AN zu veranlassen und der AG hierzu einzuladen. Unterbleibt dies, gehen Leistungen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Ursprungszustandes zu Lasten des Auftragnehmers, wenn und soweit nicht eindeutig feststellbar ist, dass die Beeinträchtigung des Ursprungszustandes nicht vom AN zu vertreten ist. 1.8 Vermeidung von Lärm Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb. Eine Rücksichtnahme auf die Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt. Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen. Auf der Baustelle sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) einzuhalten. Als Zeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis gilt in der AVV die Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr morgens. Die Baustelle ist so zu betreiben, dass die verursachten Schallemissionen nicht zur Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm führen. Die Betriebszeitenregelung und zulässigen Immissionsrichtwerte von Geräten und Maschinen sind in der Geräte-Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) aufgeführt und weitestgehend, ggf. durch geeignete zusätzliche Maßnahmen, einzuhalten. 1.9 Örtliche Gegebenheiten, Kalkulation, Leistungsverzeichnis, Ausführung Der Bieter hat Gelegenheit, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Bei Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis sind entsprechende Anfragen ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen. Bei allen Arbeiten in den Mieteinheiten sind die notwendigen Abdeckarbeiten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Einhaltung der Bestimmungen über Verwendung normgerechter Baustoffe, Bauelemente etc. obliegt dem Auftragnehmer. Der Einsatz einer Bauüberwachung oder eigene Sachkunde des Auftraggebers entlasten den Auftragnehmer nicht im Rahmen seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Vertragsdurchführung. Die Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bauberufsgenossenschaft sind einzuhalten. Alle am Bauvorhaben beteiligten Firmen haben eine Rufnummer für Havariefälle zu benennen und ständig empfangsbereit zu halten. Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen geeigneten deutschsprachigen Bauleiter, der die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung/ Auftragsabwicklung des Auftragnehmers auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der Bauüberwachung nachweisen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abgabe durch den Auftraggeber kann nur mit Zustimmung der Bauüberwachung erfolgen. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer folgendes zu beachten bzw. zu leisten: - Der Bauleiter ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu sein und die Arbeiten fachgerecht zu überwachen. Längere Abwesenheit von der Baustelle ist der örtlichen Bauüberwachung vorher anzuzeigen. Für diesen Fall ist vom Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Die Telefonnummern des Bauleiters und seines Stellvertreters sind bei der Bauüberwachung zu hinterlegen. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten einschließlich Baustelleneinrichtung und -räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die sich aufgrund Ihrer Verhaltensweise als unfähig oder sonst wie ungeeignet erweisen, sind auf Verlangen der örtlichen Bauüberwachung sofort von der Baustelle zu entfernen. Sie sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich und kostenlos für den Auftraggeber durch akzeptable Arbeitskräfte zu ersetzen. - Vom Auftragnehmer sind bis 10.00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden Arbeitstages - Tagesberichte der örtlichen Bauüberwachung - einschl. arbeitstäglicher Stärkemeldung bei der örtlichen Bauüberwachung abzugeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und etwaige erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen. ACHTUNG Für die Sicherheit und Kontrolle auf der Baustelle ist es erforderlich, alle gewerblich tätigen Arbeitskräfte durch entsprechende Arbeitskleidung bzw. Logos der ausführenden Firma incl. Namensschilder zuordnen zu können. Eine entsprechende Beschilderung der Arbeitskleidung der AK ist vorzusehen und Bestandteil der täglichen Kontrolle der Bauleitung auf der Baustelle. Bei Nichtbeachtung kann der Arbeitskraft der Baustellenzugang verweigert werden. Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb. Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt. Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen. 1.10 Baubesprechung Durch die vom Auftraggeber beauftragte Bauüberwachung wird in regelmäßigen Abständen eine Baubesprechung durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den festgesetzten Baubesprechungen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen entsprechend sachverständigen deutschsprechenden Fachbauleiter mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich auf mangelnde Kenntnis einzelner Umstände nicht berufen, wenn er den Besprechungen unentschuldigt fernbleibt und diese Umstände in einer Besprechung ausreichend behandelt wurden. Letzteres wird vermutet, wenn diese Umstände in einem über die Besprechung zeitnah erstellten, unwidersprochen gebliebenen und dem AN zugänglichen Protokoll festgehalten worden sind. 1.11 Transport/Entsorgung nicht gefährlicher und gefährlichen Abfälle Alle Abfälle: Der Transportweg von der Abbruchstelle zur Sammelstelle erfolgt vertikal überwiegend über den Material-/Lastenaufzug. Transportweg von der Abbruchstelle zur Sammelstelle beträgt horizontal maximal ca. 60 m. Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am 01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen. Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je Abfallschlüsselnummer und Charge getrennt in abschließbaren, wetterfest beschrifteten Containern zu sammeln. Beschriftung mit: Materialbezeichnung, BV und AVV-Abfallschlüsselnummer (gem. LV-Pos.) Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden Position festlegt, dass die Entsorgung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage zu erfolgen hat. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich spätestens jedoch nach 3 Tagen abzufahren. Der Nachweis der geordneten Entsorgung, des Transportes und sämtlicher Entsorgungsnachweise (Registerbelege, Wiegenoten) ist durch den AN unmittelbar bzw. auf Verlangen sofort zu erbringen. Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren: - Transport der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche - das Sortieren des Abfalls - Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren Die Kosten der Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren wie Deponie- bzw. Annahmegebühren sowie die Entsorgungsgebühren der SBB werden vom AN direkt übernommen. Dafür ist zwingend die Teilnahme des AN am elektronischen Nachweisverfahren erforderlich. Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der Bauüberwachung gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten und zu dokumentieren. Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegekarten und Eintrag der Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/ Begleitschein). Die Übernahmescheine sind durch den AN elektronisch z.B. über ZEDAL bereitzustellen. Gefährlicher Abfall: Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw. gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfall- gesellschaft Brandenburg Berlin (SBB). Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen oder eine Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händler und Maklern von Abfällen erforderlich. Diese ist nach Aufforderung der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens mit Auftragserteilung. Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft gesetzt am 23.10.2020. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen anzuwenden. Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungs- nachweis ist der Übernahmeschein elektronisch einzustellen. Der Einsammler hat den dazugehörigen Begleitschein aus dem elektronischen Register vor Abrechnung der Leistung dem Beauftragten des AGs elektronisch zuzusenden. Das gültige Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) ist bei der Entsorgung zu Grunde zu legen. Entsorgung gefährlicher Abfall Die Entsorgung erfolgt über Sammelentsorgungsnachweis. abgerechnet wird nach Containerfüllung in Verbindung mit der Wiegekarte, dem Begleitschein und dem dazugehörigen Übernahmeschein. 1.12 Umsetzung der Bauarbeiten Vom Bieter ist ausreichend Personal für die Maßnahme bereitzustellen. Es muss unter Umständen mit mehreren Kolonnen gearbeitet werden, um die Zeitvorgabe des AGs einzuhalten. Dies ist in den einzelnen Positionen einzukalkulieren. Baufreiheit zu den Arbeitsbereichen ist durch den AN eigenverantwortlich zu sichern. Die dazu notwendigen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren Konkretisierung zu §3 VOB/ B (1): Dem Auftragnehmer werden zu Baubeginn die erforderlichen Unterlagen digital (per Abruf vom einem gesicherten Server) zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen werden digital bereitgestellt. Der Bauablaufplan wird Vertragsbestandteil, die Leistungsbeschreibung der Bauleistungen ist nicht identisch mit dem Bauablaufplan. Die Feinabläufe werden durch die örtliche Bauüberwachung festgelegt und können jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten werden. Für den An- und Abtransport aller Materialien ist der AN selbst verantwortlich und hat dafür notwendige Technik selbst zu erbringen. Es wird jedoch bauseits 1 Lastenaufzug (durch AN Hochbau) zur Verfügung gestellt. Die tägliche Arbeitszeit ist Montag bis Freitag auf 7.00 bis 18.00 Uhr begrenzt und einzuhalten. Es ist auf die Einhaltung der örtlichen Schallschutzbestimmungen zu achten. Mit lärmintensiven Arbeiten (Bohr-, Schleifarbeiten u.ä.) ist nicht vor 7.30 Uhr zu beginnen. Fluchtwege im Bereich der Baumaßnahmen sind grundsätzlich freizuhalten, das Verstellen der Fluchtwege über die Treppenhäuser ist unzulässig. In den Leistungsbeschreibungen werden bestimmte Qualitäten der Ausführung vorgegeben, mit der Angebotsabgabe sind diese Qualitäten für das gewählte Produkt entsprechend nachzuweisen. Den Nachweis über die Qualität hat der Bieter mit Angebotsabgabe zu führen, d.h. technische Datenblätter etc. sind dem Angebot beizufügen. Sämtliche Maßangaben sind Systemmaße und durch den AN vor Ort zu überprüfen. Der AN haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit der Maße. Maße sind durch den AN eigenverantwortlich vor Ort zu nehmen. Bei Montage und Befestigungsarbeiten ist darauf zu achten, dass im betreffenden Bereich sich keine verdeckt liegenden Leitungen, Kanäle, Kabel usw. befinden. Dies ist durch AN im Vorfeld zu prüfen und auszuschließen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein, ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen, Mindest(rand)abstände sind zu beachten. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker bzw. für Untergrund geeignete und zugelassene Anker/ Dübel/ Befestigungsmittel zu verwenden. Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen / Bereiche sind ausreichend sicher abzusperren/ sichern/ markieren. Bei Abbruch, Schleifarbeiten sowie sonstigen staubintensiven Arbeiten ist die Staubentwicklung auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren. Bestandteil der Leistungen sind alle erforderlichen Nebenleistungen, Absperr- und Sicherungsmaßnahmen, Mieterinformationen usw. Die Benutzbarkeit des Treppenhauses, des Personenaufzuges und der Zugang zu den einzelnen Mieteinheiten ist während der gesamten Bauphase zu gewährleisten. In den Vorbemerkungen aufgeführte Leistungen sowie sich aus den Vorbemerkungen ergebende Leistungen sind zu erbringen (Leistungsbestandsteil) und bei der Kalkulation zu berücksichtigen/ einzukalkulieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen usw. vor- bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen Schutzvorrichtungen (wie z.B. Absturzsicherungen, Abdeckungen usw.) so anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an den Bauteilen bis zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Der Auftragnehmer haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden. Nach Auftragserteilung ist vom Bieter gem. §5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen und Risiken seiner Angestellten durch die gewählten Arbeits-/ Produktionsverfahren durchzuführen. Diese ist als Dokumentation gem. §6 ArbSchG nach Auftragserteilung vorzulegen. Vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundenachweise gem. §7 ArbSchG für die jeweilig für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem SiGe-Koordinator zu übergeben. Vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montage- und/ oder Abbruchanweisungen an den zuständigen SiGe-Koordinator zu übergeben. Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen SiGe-Koordinator vom AN der nach Bauordnung verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen, die entsprechend UVV VBG 1 §6 die Arbeiten mit anderen AN auf der Baustelle sowie der vom AN beauftragten Subunternehmen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmt. Entstehen durch schuldhafte Verstöße des AN oder seiner Vertragspartner gegen die Festlegungen im SiGe-Plan oder der Baustellenordnung dem Bauherren Schäden in Form von Ausfallzeiten (Baustopp, Sperrung von Rüstungen etc.), werden diese zu Lasten des AN verrechnet. Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung sicherheitswidriger Arbeiten berechtigt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden AN. ACHTUNG: Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb. Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt. Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen. 1.13 Bauablaufplan Der Bauablaufplan wird Vertragsbestandteil, die Leistungsbeschreibung der Bauleistungen ist nicht identisch mit dem Bauablaufplan. Die Feinabläufe werden durch die örtliche Bauüberwachung festgelegt und können jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden. Die Arbeiten finden in bewohntem genutztem Zustand statt. Daher kann eine kontinuierliche und ungehinderte Arbeitsweise nicht gewährleistet werden. Der AN hat sich mit allen anderen am Bau beteiligten Gewerken eigenverantwortlich abzustimmen. Die sich aus dem Bauablauf und dem Zusammentreffen verschiedener Firmen und Gewerke ergebende Schwierigkeiten und Verzögerungen, evtl. wiederholter Arbeitseinsatz und dergleichen sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht besonders vergütet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten werden. 1.14 Ordnung auf der Baustelle Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes Alkoholverbot. Bei Verstößen gegen die genannten Vorschriften behält sich der AG vor, gegenüber den betreffenden Personen ein Baustellenverbot auszusprechen. Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit sind jederzeit zu gewährleisten. Angrenzende Bauteile sind durch entsprechende Maßnahmen ausreichend gegen Beschädigungen und Verschmutzung zu schützen. Verschmutzungen des Treppenhauses, der Flure (Laubengänge) und Räume der Mietparteien sind sofort zu beheben / zu reinigen. Anfallender Schutt, Staub, Müll ist täglich von der Baustelle zu beräumen und fachgerecht zu entsorgen  die Entsorgungsnachweise sind dem AG vorzulegen. Müll und Schutt ist entsprechend den allgemein gültigen Richtlinien und Vorschriften zu sortieren und zu entsorgen. Anweisungen seitens der Bauüberwachung bzw. des AG, welche die Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle betreffen, sind nach entsprechender Aufforderung Folge zu leisten. Kommt der AN seinen Verpflichtungen hinsichtlich Sicherheit und Sauberkeit auf der Baustelle auch nach Aufforderung durch den AG nicht nach, so ist dieser berechtigt, zu Lasten des AN entsprechende Ersatzvornahmen zu veranlassen. Der AN haftet für seine Nachunternehmer, Lieferanten und Spediteure. ACHTUNG: Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb. Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt. Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen. 1.15  Bautagesberichte, Stundenlohnnachweise Vom AN sind Bautagesberichte zu führen. Diese Bautagesberichte müssen insbesondere enthalten: Datum und Wochentag Arbeitszeitraum (Beginn und Ende) Anzahl der Mitarbeiter (aufgeteilt nach fachlicher Qualifikation) Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten Temperaturen (bei Arbeiten im Außenbereich bzw. unbeheizten Bereichen) ggf. besondere Vorkommnisse Die Bautagesberichte sind dem AG zeitnah vorzulegen. Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, werden nur bearbeitet, wenn die Bautagesberichte lückenlos vorliegen. Hinsichtlich Stundenlohnarbeiten wird auf die Regelungen § 15 VOB/B verwiesen. Nachweise sind schriftlich und mit vollständiger Angabe von Wochentag, KW, Datum, Unterschrift, Tätigkeit, Anzahl der Mitarbeiter, geleistetem Aufwand und Materialverbrauch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ausführung auf hierfür geeigneten Vordrucken dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten zur Prüfung und Gegenzeichnung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Später eingereichte Stundenzettel können nicht mehr anerkannt werden! Unvollständige, nicht eindeutige und nicht nachvollziehbare Nachweise werden nicht anerkannt. Es werden nur solche Stundensätze anerkannt, die von den für diese Arbeiten typischen und geeigneten Berufsgruppen ausgeführt werden. Sind in den Positionen Leitfabrikate angegebenen, so gelten diese und die damit verbundenen Qualitäten als bindend. Werden andere Fabrikate angeboten, so ist mit dem Angebot  das technische Merkblatt zum Nachweis der Gleichwertigkeit  mitzuliefern. Ansonsten gelten die vorgegebenen Fabrikate. 1.16 Abnahme siehe Punkt Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) des Bauherrn 1.17  Abrechnung Das Aufmaß erfolgt digital als Excel-Datei, die Abrechnung ist je nach Gewerk wohnungs- bzw. stockwerkskonkret in Abstimmung mit dem Bauüberwacher zu führen, d.h. es ist  jeweils ein gesonderter Titel zu bilden. 1.18 Dokumentation Eine vollständige Dokumentation ist der örtlichen Bauüberwachung nach Vorgabe des AG 4 Wochen vor der Gesamtabnahme 2-fach zu übergeben (1mal in Papier und 1x digital). Dazu gehören u.a.: - Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, Wiegescheine - Liefernachweise - Ausführungsbestätigung der Systemhersteller - Produktnachweise, Zertifikate, Zulassungen - Verwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse usw. - Prüfprotokolle, Druck- und Spülprotokolle - Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen, Prüfbücher - TÜV und Sachverständigenabnahmen - Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung - Messergebnisse und Prüfprotokolle - Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlagen sowie Bestätigung über Umfang der Einweisungen des Bedienungspersonals - Herstellerangaben und Wartungsvorschriften über eingebaute Materialien - Ausführungsunterlagen, Werkplanungen - Revisionszeichnungen usw. Dabei ist die Vorgabe des AG hinsichtlich der Ablagestruktur und Bezeichnung der Zeichnungen zu beachten und vor Erstellung abzufragen! Die digitale Ablage der Zeichnungen erfolgt nach Maßgabe des AG!
Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben
01 Zentrale-BE
01
Zentrale-BE
Hinweise zur Baustelleneinrichtung Für den An- und Abtransport aller Materialien und Geräte ist der AN selbst verantwortlich und hat die dafür notwendige Technik eigenständig zu erbringen. Materiallieferungen haben werktäglich im jeweils benötigtem Umfang zu erfolgen. Für die Materialannahme und sofortige Lagerung an den vorgegebenen Lagerplätzen hat jeder AN eigenverantwortlich zu sorgen. Materialtransporte auf den Fußwegen sind grundsätzlich ohne motorgetriebene Fahrzeuge durchzuführen. Bei sämtlichen Montage- und Befestigungsarbeiten ist darauf zu achten, dass sich im betreffenden Bereich keine verdeckt liegenden Leitungen, Kanäle, Kabel usw. befinden. Dies ist durch AN im Vorfeld zu prüfen und auszuschließen. Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen / Bereiche sind ausreichend sicher abzusperren / zu sichern / zu markieren. Auf alle von anderen Gewerken bereits eingebauten Materialien ist Rücksicht zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen bzw. Loggien usw. vor- bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen Schutzvorrichtungen (wie z.B. Absturzsicherungen, Abdeckungen usw.) so anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an den Bauteilen bis zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Die Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bauberufsgenossenschaft sind einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden. Alle am Bauvorhaben beteiligten Firmen haben eine Rufnummer für Havariefälle zu benennen und empfangsbereit zu halten. Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen geeigneten deutschsprachigen Bauleiter, der die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung/ Auftragsabwicklung des Auftragnehmers auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der Bauleitung nachweisen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abgabe durch den Auftraggeber kann nur mit Zustimmung der Bauleitung erfolgen. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer folgendes zu beachten bzw. zu leisten: - Der Bauleiter ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu sein und die Arbeiten fachgerecht zu überwachen. Längere Abwesenheit von der Baustelle ist der örtlichen Bauüberwachung vorher anzuzeigen. Für diesen Fall ist vom Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Die Telefonnummern des Bauleiters und seines Stellvertreters sind bei der Oberbauleitung zu hinterlegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten einschließlich Baustelleneinrichtung und -räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die sich aufgrund Ihrer Verhaltensweise als unfähig oder sonst wie ungeeignet erweisen, sind auf Verlangen der örtlichen Bauüberwachung sofort von der Baustelle zu entfernen. Sie sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich und kostenlos für den Auftraggeber durch akzeptable Arbeitskräfte zu ersetzen. Vom Auftragnehmer sind bis 10.00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden Arbeitstages - Tagesberichte der örtlichen Bauüberwachung - einschl. arbeitstäglicher Stärkemeldung bei der örtlichen Bauüberwachung abzugeben. Für die Sicherheit und Kontrolle auf der Baustelle ist es erforderlich, alle gewerblich tätigen Arbeitskräfte durch entsprechende Arbeitskleidung mit Logos der ausführenden Firma  zuordnen zu können. Eine entsprechende Beschilderung der Arbeitskleidung der AK.einschl. Namensschilder ist vorzusehen und Bestandteil der täglichen Kontrolle der Bauleitung auf der Baustelle. Bei Nichtbeachtung kann der Arbeitskraft der Baustellenzugang verwehrt werden. Hinweis: Mannschaftscontainer der einzelnen Gewerke sind nicht Bestandteil dieser Leistung.
Hinweise zur Baustelleneinrichtung
01.01 Zentrale-BE vorbereitende Maßnahmen
01.01
Zentrale-BE vorbereitende Maßnahmen
01.02 Bauzaun
01.02
Bauzaun
01.03 Containerstellung
01.03
Containerstellung
01.04 Gerüststellung
01.04
Gerüststellung
01.05 Baustrom
01.05
Baustrom
01.06 Vorbereitende Maßnahmen / BE innerhalb der Wohnungen
01.06
Vorbereitende Maßnahmen / BE innerhalb der Wohnungen
02 Schadstoffsanierung
02
Schadstoffsanierung
02.01 spezifische Baustelleneinrichtung Schadstoffsan.
02.01
spezifische Baustelleneinrichtung Schadstoffsan.
02.02 Strangsanierung Bäder Schadstoffsan.
02.02
Strangsanierung Bäder Schadstoffsan.
02.03 Entsorgung und Transport von nicht gefährlichem Abfall
02.03
Entsorgung und Transport von nicht gefährlichem Abfall
02.04 Entsorgung und Transport von gefährlichem Abfall
02.04
Entsorgung und Transport von gefährlichem Abfall
03 Rückbauarbeiten Wohnungen
03
Rückbauarbeiten Wohnungen
03.01 Rück- und Abbrucharbeiten
03.01
Rück- und Abbrucharbeiten
03.02 Erweiterter Rohbau
03.02
Erweiterter Rohbau
04 Putzarbeiten
04
Putzarbeiten
04.01 Putzarbeiten
04.01
Putzarbeiten
04.02 Schimmelpilzsanierung
04.02
Schimmelpilzsanierung
05 Estricharbeiten
05
Estricharbeiten
05.01 Estricharbeiten
05.01
Estricharbeiten
06 Trockenbauarbeiten
06
Trockenbauarbeiten
06.01 Trockenbauarbeiten
06.01
Trockenbauarbeiten
07 Wohnungen
07
Wohnungen
07.01 Malerarbeiten
07.01
Malerarbeiten
07.02 Bodenbelagsarbeiten Strang
07.02
Bodenbelagsarbeiten Strang
08 Fliesenarbeiten
08
Fliesenarbeiten
08.01 Fliesenarbeiten vorbereitende Maßnahmen
08.01
Fliesenarbeiten vorbereitende Maßnahmen
08.02 Boden Bad + WC
08.02
Boden Bad + WC
09 Außenanlagen
09
Außenanlagen
09.01 Außenanlagen wiederherstellen
09.01
Außenanlagen wiederherstellen
10 Bauendreinigung Wohnungen
10
Bauendreinigung Wohnungen
10.01 Bauendreinigung Wohnungen
10.01
Bauendreinigung Wohnungen
10.02 Feinreinigung aller Nutzbereich-Räume innerhalb des Gebäudes, bestehend aus: - Metalltüren mit deren Beschläg
10.02
Feinreinigung aller Nutzbereich-Räume innerhalb des Gebäudes, bestehend aus: - Metalltüren mit deren Beschläg
11 Stundenlohnarbeiten
11
Stundenlohnarbeiten
11.01 Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Helfer
11.01
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für: Helfer