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Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben
1.1 Adresse BV
Am Mühlenberg 4
10825 Berlin
1.2 Gebäudedaten
Vorhaben: Strangsanierung eines Mehrfamilienhauses
Objektbestand:1 Gebäude mit 1 Eingang
Baujahr: ca. 1960
Anzahl der Geschosse:5-geschossig mit Keller
Gebäudeabmessungen: Länge / Breite / Höhe = 33,24 / 12,99 / 18,00 m
Geschosshöhen:Kellergeschoss = 2,50 m
1.Geschoss (EG) = 3,00m
obere Geschosse = 3,00m
Bauweise:
Das Objekt Am Mühlenberg 4 ist ein Mehrfamilienhaus mit sechs überirdischen und einem un-
terirdischen Geschoss. Das Haus verfügt über 30 Wohneinheiten. Jedes überirdische Geschoss
hat fünf Wohnungen mit Balkon. Das Gebäude wird über ein Treppenhaus mit Aufzug erschlos-
sen. Zwei Wohnungen sind direkt über das Treppenhaus zugänglich, drei der Wohnung sind
über den anschließenden Laubengang zu erreichen. Das Gebäude soll im Rahmen einer geplanten Strangsanierung instandgesetzt werden.
1.3 Erschließung
Das Gebäude wird durch anliegenden Straßen erschlossen. Zufahrt über
die Straße Am Mühlenberg und Steinacher Straße.
1.4 geplanten Maßnahmen - Strangsanierung
Folgende Maßnahmen sind im Rahmen der Modernisierung / Instandsetzung
vorgesehen:
Die Arbeiten erfolgen gemäß Bauablaufplan und im laufenden Betrieb.
Elektroarbeiten:
- es sind keine Elektroarbeiten vorgesehen
Sanitärarbeiten:
- in den EG-5.OG werden allgemein in den Küchen- und Sanitärbereichen zur Strangsanierung die geschossweisen Leitungsstränge sowie die WE-bezogenen Verteilungsleitungen erneuert
- die Leitungsanlagen werden weitestgehend Aufputz verlegt
- in Nasszellenbereichen und teilweise in Küchen, werden Leitungsbereiche Unterputz verlegt
- Brandschottung der haustechnischen Leitungen nach MLAR
- die vorhandene Regenwasserleitungen bleiben unberührt
- kleinteilige Maßnahmen mit erhöhtem Abstimmungsbedarf mit der Bauüberwachung
Wärmeversorgung:
- es sind keine Arbeiten an den Wärmeversorgungsanlagen vorgesehen
Lüftungsarbeiten:
- es sind keine Arbeiten an Lüftungsanlagen vorgesehen
Tischlerarbeiten:
- De- und Wiedermontage (inkl. Anpassungen) der Möbel / Einbauten (Küchenbereich)
Trockenbauarbeiten:
- Erneuerung der Rohrkästen in den WE, in denen Rohrkästen vorhanden und demontiert werden mussten
- Instandsetzungsmaßnahmen an abgekofferten und gefliesten Objektbekleidungen, sofern vorab vorhanden (Badewannen, Duschtassen, Sockelbekleidungen)
- Brandschutztechnische Ertüchtigung gemäß Planung
Malerarbeiten:
- partielle malermäßige Instandsetzung der Küchenwände und -decken, sowie auch allg. im Sanitärbereich
Fliesenarbeiten:
- Wand und Boden in allgemeinen Sanitärbereichen sowie Küchen auf Grund notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen (partiell)
Bodenbelagsarbeiten:
- partielle Ausbesserung des PVC/ Linoleum in allgemeinen Arbeitsbereichen
Brandschutz:
- Ertüchtigung des notwendigen Brandschutzes bei geschossübergreifenden Leitungsanlagen
Für die Sanierungsmaßnahme wird keine Rüstung angedacht. Die Belieferung erfolgt über einen Material- / Außenaufzug und im geschützten Treppenhaus.
Die Benutzung des Gebäudeaufzuges ist für die Sanierungsmaßnahmen nicht vorgesehen.
1.5 Baustelleneinrichtung, Vorkehrungen und deren Kosten
Die Positionen zur Baustelleneinrichtung sind in der Leistungsbeschreibung
gesondert textlich erfasst und dort entsprechend zu verpreisen.
1.6 Lagerflächen, Baustelleinrichtungsflächen
Im Hause steht nahezu kein Raum für die Materiallagerung und Personalunterkunft
zur Verfügung.
Für die Baustelleneinrichtung werden nach Absprache mit dem AG Flächen auf dem
Grundstück des AG zur Verfügung gestellt.
Für die Nutzung von öffentlichen Flächen hat der AN die notwendigen
Genehmigungen vorzubereiten, dem AG zum Einreichen an die zuständigen
Behörden zu übergeben und für die entsprechenden Absperr- und
Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Kosten für die verkehrsrechtliche
Genehmigung (Absperr- und Sicherungsmaßnahmen) für die Nutzung des
Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der Auftragnehmer. Die Kosten für die
Sondernutzung trägt der AG.
Materialreste, Verpackungsstoffe, Behälter jeder Art, Abfälle usw. dürfen
nicht auf dem Baugrundstück vergraben oder verbrannt werden!
Der anfallende Schutt ist arbeitstäglich zu entfernen bzw. in geschlossenen
Containern zwischen zu lagern.
Alle Leistungen, die den Abbau von Materialien und Bauteilen betreffen,
umfassen den Abtransport und die umweltschonende Entsorgung einschl.
der dafür anfallenden Gebühren.
Bei Nichteinhaltung ist die Bauüberwachung ohne weitere Aufforderung
berechtigt, den Schutt auf Kosten des Auftragnehmers abfahren zu lassen und die
entstandenen Kosten dem AG von seiner Rechnung abzuziehen.
Außerhalb der Arbeitszeiten sind die Container verschlossen zu halten.
Die Entsorgung von Schutt und Unrat in Mülltonnen ist nicht gestattet, ebenso
nicht das Verstreuen im Gelände.
Die einschlägigen Vorschriften über Entsorgung von Sondermüll sowie örtlich
festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten.
Der Nachweis der umweltgerechten Entsorgung von Baumaterialien und
Bauabfällen ist jederzeit lückenlos darzustellen. Mit Abgabe der
Rechnung sind Kopien der Deponieabnahmen vorzulegen.
Der Nachweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung ist den Vorschriften
entsprechend zu erbringen.
1.7 Schutz und pfleglicher Umgang mit Pflanzen, Flächen, Räumen,
Einrichtungen und Bauteilen, Wiederherstellung des Ursprungszustandes
Vom AN sind die verbleibenden Bepflanzung pfleglich zu behandeln und zu
schützen. Schäden an der Bepflanzung infolge nicht ausreichenden
Schutzes gehen zu Lasten des AN.
Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile sowie Gullys, Sickerschächte,
Dacheinläufe vor Verschmutzung bzw. Verstopfung zu schützen.
Schäden durch Nichtbeachtung hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen.
Bei Nichtbeseitigung werden alle verursachten Schäden, einschl. der
Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt. Der AN trägt die Beweislast,
dass die aufgetretenen Schäden nicht von ihm stammen.
Die Wiederherstellung des Zustandes der übergebenen Einrichtungen,
Räume, Plätze, Außenanlagen Wege, Vegetationsflächen, Bäume sowie der
Straßenbefestigung zum Zeitpunkt der Übergabe ist Sache des AN. Er hat mit
Fertigstellung seiner Leistungen, Flächen, die er zur Baustelleneinrichtung
genutzt hat, wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Bauschutt,
Verpackungen und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen. Kosten hierfür sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Der bestehende Zustand des Grundstückes und der Gebäude ist gemeinsam mit der
örtlichen Bauüberwachung vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Baustelleneinrichtung
protokollarisch festzuhalten und durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Die
Zustandserfassung ist durch den AN zu veranlassen und der AG hierzu einzuladen.
Unterbleibt dies, gehen Leistungen zur ordnungsgemäßen Herstellung des
Ursprungszustandes zu Lasten des Auftragnehmers, wenn und soweit nicht eindeutig
feststellbar ist, dass die Beeinträchtigung des Ursprungszustandes nicht vom AN zu
vertreten ist.
1.8 Vermeidung von Lärm
Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb.
Eine Rücksichtnahme auf die Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt.
Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen.
Auf der Baustelle sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) und die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen
Baulärm (Geräuschimmissionen) einzuhalten.
Als Zeit mit erhöhtem Ruhebedürfnis gilt in der AVV die Zeit von 20:00 Uhr - 7:00 Uhr
morgens.
Die Baustelle ist so zu betreiben, dass die verursachten Schallemissionen nicht zur
Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm führen.
Die Betriebszeitenregelung und zulässigen Immissionsrichtwerte von Geräten und
Maschinen sind in der Geräte-Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) aufgeführt
und weitestgehend, ggf. durch geeignete zusätzliche Maßnahmen, einzuhalten.
1.9 Örtliche Gegebenheiten, Kalkulation, Leistungsverzeichnis, Ausführung
Der Bieter hat Gelegenheit, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen
Gegebenheiten zu informieren.
Bei Unklarheiten zum Leistungsverzeichnis sind entsprechende Anfragen ausschließlich
über die Vergabeplattform einzureichen.
Bei allen Arbeiten in den Mieteinheiten sind die notwendigen Abdeckarbeiten in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Einhaltung der Bestimmungen über Verwendung normgerechter Baustoffe,
Bauelemente etc. obliegt dem Auftragnehmer. Der Einsatz einer Bauüberwachung
oder eigene Sachkunde des Auftraggebers entlasten den Auftragnehmer nicht im
Rahmen seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Vertragsdurchführung.
Die Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Bauberufsgenossenschaft
sind einzuhalten.
Alle am Bauvorhaben beteiligten Firmen haben eine Rufnummer für Havariefälle
zu benennen und ständig empfangsbereit zu halten.
Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen geeigneten deutschsprachigen Bauleiter, der die gesamte Verantwortung für die Arbeitsausführung/ Auftragsabwicklung
des Auftragnehmers auf der Baustelle trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss
er die Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der Bauüberwachung nachweisen. Eine personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abgabe durch den Auftraggeber kann
nur mit Zustimmung der Bauüberwachung erfolgen. Während der Bauausführung ist
durch den Auftragnehmer folgendes zu beachten bzw. zu leisten:
- Der Bauleiter ist verpflichtet, während der Ausführung der Arbeiten ständig auf der
Baustelle zu sein und die Arbeiten fachgerecht zu überwachen. Längere Abwesenheit
von der Baustelle ist der örtlichen Bauüberwachung vorher anzuzeigen. Für diesen
Fall ist vom Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Die
Telefonnummern des Bauleiters und seines Stellvertreters sind bei der
Bauüberwachung zu hinterlegen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche Arbeiten einschließlich
Baustelleneinrichtung und -räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen.
Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die sich aufgrund Ihrer Verhaltensweise als
unfähig oder sonst wie ungeeignet erweisen, sind auf Verlangen der örtlichen
Bauüberwachung sofort von der Baustelle zu entfernen.
Sie sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich und kostenlos für den
Auftraggeber durch akzeptable Arbeitskräfte zu ersetzen.
- Vom Auftragnehmer sind bis 10.00 Uhr - des dem Berichtstage folgenden
Arbeitstages - Tagesberichte der örtlichen Bauüberwachung
- einschl. arbeitstäglicher Stärkemeldung bei der örtlichen
Bauüberwachung abzugeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die
Ausführung seiner Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu
beschaffen und etwaige erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner
Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.
ACHTUNG
Für die Sicherheit und Kontrolle auf der Baustelle ist es erforderlich,
alle gewerblich tätigen Arbeitskräfte durch entsprechende Arbeitskleidung
bzw. Logos der ausführenden Firma incl. Namensschilder zuordnen zu können.
Eine entsprechende Beschilderung der Arbeitskleidung der AK ist vorzusehen
und Bestandteil der täglichen Kontrolle der Bauleitung auf der Baustelle.
Bei Nichtbeachtung kann der Arbeitskraft der Baustellenzugang verweigert werden.
Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb.
Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt.
Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen.
1.10 Baubesprechung
Durch die vom Auftraggeber beauftragte Bauüberwachung wird in regelmäßigen Abständen
eine Baubesprechung durchgeführt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den festgesetzten Baubesprechungen und für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen entsprechend sachverständigen deutschsprechenden Fachbauleiter mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen.
Der Auftragnehmer kann sich auf mangelnde Kenntnis einzelner Umstände nicht berufen, wenn er den Besprechungen unentschuldigt fernbleibt und diese Umstände in einer Besprechung ausreichend behandelt wurden. Letzteres wird vermutet, wenn diese Umstände in
einem über die Besprechung zeitnah erstellten, unwidersprochen gebliebenen und dem AN zugänglichen Protokoll festgehalten worden sind.
1.11 Transport/Entsorgung nicht gefährlicher und gefährlichen Abfälle
Alle Abfälle:
Der Transportweg von der Abbruchstelle zur Sammelstelle erfolgt vertikal überwiegend über den Material-/Lastenaufzug. Transportweg von der Abbruchstelle zur Sammelstelle
beträgt horizontal maximal ca. 60 m.
Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und in Kraft gesetzt am
01.06.2012, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen,
Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung,
Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden.
Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen.
Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je Abfallschlüsselnummer
und Charge getrennt in abschließbaren, wetterfest beschrifteten Containern zu sammeln.
Beschriftung mit: Materialbezeichnung, BV und AVV-Abfallschlüsselnummer (gem. LV-Pos.)
Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG in einer entsprechenden Position festlegt,
dass die Entsorgung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle über eine
Abfallsortieranlage zu erfolgen hat.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich spätestens jedoch nach 3 Tagen abzufahren. Der Nachweis der geordneten Entsorgung, des Transportes und sämtlicher Entsorgungsnachweise (Registerbelege, Wiegenoten) ist durch den AN unmittelbar bzw. auf Verlangen sofort zu erbringen.
Grundsätzlich sind in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren:
- Transport der Abfälle zum Container bzw. zur Haufwerksfläche
- das Sortieren des Abfalls
- Kosten für das jeweilige Nachweisverfahren
Die Kosten der Entsorgungs- bzw. Verwertungsverfahren wie Deponie- bzw.
Annahmegebühren sowie die Entsorgungsgebühren der SBB werden vom AN direkt übernommen.
Dafür ist zwingend die Teilnahme des AN am elektronischen
Nachweisverfahren erforderlich.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der
Bauüberwachung gemäß Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten und zu dokumentieren.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten
Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die
erfolgte Verwertung/Beseitigung
(Wiegekarten und Eintrag der Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/
Begleitschein). Die Übernahmescheine sind durch den AN elektronisch z.B. über
ZEDAL bereitzustellen.
Gefährlicher Abfall:
Gefährlicher Abfall zur Beseitigung unterliegt der Andienungspflicht bzw.
gefährlicher Abfall zur Verwertung der Anzeigepflicht an die Sonderabfall-
gesellschaft Brandenburg Berlin (SBB).
Für den Transport der Abfälle ist eine gültige Transportgenehmigung
bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
gefährlichen Abfällen oder eine Anzeige von Sammlern, Beförderern,
Händler und Maklern von Abfällen erforderlich. Diese ist nach Aufforderung
der Vergabestelle unverzüglich vorzulegen, jedoch spätestens mit
Auftragserteilung.
Grundlage des Nachweisverfahrens bildet die Verordnung über Verwertungs-
und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006, in Kraft
gesetzt am 23.10.2020. Ab dem 01.04.2010 ist das elektronische
Nachweisverfahren bei den gefährlichen Abfällen anzuwenden.
Bei einer Entsorgung der gefährlichen Abfälle über einen Sammelentsorgungs-
nachweis ist der Übernahmeschein elektronisch einzustellen.
Der Einsammler hat den dazugehörigen Begleitschein aus dem elektronischen
Register vor Abrechnung der Leistung dem Beauftragten des AGs elektronisch
zuzusenden.
Das gültige Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
(BbgAbfBodG) ist bei der Entsorgung zu Grunde zu legen.
Entsorgung gefährlicher Abfall
Die Entsorgung erfolgt über Sammelentsorgungsnachweis.
abgerechnet wird nach Containerfüllung in Verbindung
mit der Wiegekarte, dem Begleitschein und dem
dazugehörigen Übernahmeschein.
1.12 Umsetzung der Bauarbeiten
Vom Bieter ist ausreichend Personal für die Maßnahme bereitzustellen.
Es muss unter Umständen mit mehreren Kolonnen gearbeitet werden,
um die Zeitvorgabe des AGs einzuhalten. Dies ist in den einzelnen Positionen
einzukalkulieren.
Baufreiheit zu den Arbeitsbereichen ist durch den AN eigenverantwortlich
zu sichern. Die dazu notwendigen Aufwendungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren Konkretisierung zu §3 VOB/ B (1): Dem Auftragnehmer
werden zu Baubeginn die erforderlichen Unterlagen digital (per Abruf vom
einem gesicherten Server) zur Verfügung gestellt.
Aktualisierungen werden digital bereitgestellt.
Der Bauablaufplan wird Vertragsbestandteil, die Leistungsbeschreibung
der Bauleistungen ist nicht identisch mit dem Bauablaufplan.
Die Feinabläufe werden durch die örtliche Bauüberwachung festgelegt
und können jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen
angepasst werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz
sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass
alle vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag
festgelegten Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten
werden.
Für den An- und Abtransport aller Materialien ist der AN selbst verantwortlich
und hat dafür notwendige Technik selbst zu erbringen. Es wird jedoch bauseits
1 Lastenaufzug (durch AN Hochbau) zur Verfügung gestellt.
Die tägliche Arbeitszeit ist Montag bis Freitag auf 7.00 bis 18.00 Uhr begrenzt
und einzuhalten. Es ist auf die Einhaltung der örtlichen Schallschutzbestimmungen
zu achten. Mit lärmintensiven Arbeiten (Bohr-, Schleifarbeiten u.ä.)
ist nicht vor 7.30 Uhr zu beginnen.
Fluchtwege im Bereich der Baumaßnahmen sind grundsätzlich freizuhalten,
das Verstellen der Fluchtwege über die Treppenhäuser ist unzulässig.
In den Leistungsbeschreibungen werden bestimmte Qualitäten der Ausführung
vorgegeben, mit der Angebotsabgabe sind diese Qualitäten für das gewählte
Produkt entsprechend nachzuweisen. Den Nachweis über die Qualität hat
der Bieter mit Angebotsabgabe zu führen, d.h. technische Datenblätter etc.
sind dem Angebot beizufügen.
Sämtliche Maßangaben sind Systemmaße und durch den AN vor Ort zu
überprüfen. Der AN haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit der Maße.
Maße sind durch den AN eigenverantwortlich vor Ort zu nehmen.
Bei Montage und Befestigungsarbeiten ist darauf zu achten, dass im
betreffenden Bereich sich keine verdeckt liegenden Leitungen, Kanäle,
Kabel usw. befinden. Dies ist durch AN im Vorfeld zu prüfen und auszuschließen.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein, ihre
Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen,
Mindest(rand)abstände sind zu beachten. Bei nicht ausreichend festem
Untergrund sind Injektionsanker bzw. für Untergrund geeignete und zugelassene
Anker/ Dübel/ Befestigungsmittel zu verwenden.
Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen / Bereiche sind ausreichend
sicher abzusperren/ sichern/ markieren.
Bei Abbruch, Schleifarbeiten sowie sonstigen staubintensiven Arbeiten ist
die Staubentwicklung auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
Bestandteil der Leistungen sind alle erforderlichen Nebenleistungen, Absperr-
und Sicherungsmaßnahmen, Mieterinformationen usw.
Die Benutzbarkeit des Treppenhauses, des Personenaufzuges und der Zugang zu den einzelnen Mieteinheiten ist während der gesamten Bauphase zu gewährleisten.
In den Vorbemerkungen aufgeführte Leistungen sowie sich aus den Vorbemerkungen
ergebende Leistungen sind zu erbringen (Leistungsbestandsteil) und bei der
Kalkulation zu berücksichtigen/ einzukalkulieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
an allen Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen usw. vor- bzw. mit Beginn
von Baumaßnahmen Schutzvorrichtungen (wie z.B. Absturzsicherungen,
Abdeckungen usw.) so anzubringen, dass die Möglichkeit der Weiterarbeit an
den Bauteilen bis zur endgültigen Fertigstellung gegeben ist. Der Auftragnehmer
haftet bei Unterlassung für eingetretene Schäden.
Nach Auftragserteilung ist vom Bieter gem. §5 ArbSchG eine Gefährdungsanalyse
für die zu seinem Leistungsumfang gehörenden Leistungen und Arbeiten
sowie eine Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen und
Risiken seiner Angestellten durch die gewählten Arbeits-/ Produktionsverfahren
durchzuführen. Diese ist als Dokumentation gem. §6 ArbSchG nach
Auftragserteilung vorzulegen. Vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte
Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundenachweise gem. §7 ArbSchG
für die jeweilig für die Ausführung vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem
SiGe-Koordinator zu übergeben.
Vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montage- und/ oder
Abbruchanweisungen an den zuständigen SiGe-Koordinator zu übergeben.
Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen SiGe-Koordinator vom AN
der nach Bauordnung verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen,
die entsprechend UVV VBG 1 §6 die Arbeiten mit anderen AN auf der Baustelle
sowie der vom AN beauftragten Subunternehmen im Hinblick auf Sicherheit
und Gesundheitsschutz abstimmt.
Entstehen durch schuldhafte Verstöße des AN oder seiner Vertragspartner
gegen die Festlegungen im SiGe-Plan oder der Baustellenordnung dem Bauherren
Schäden in Form von Ausfallzeiten (Baustopp, Sperrung von Rüstungen etc.),
werden diese zu Lasten des AN verrechnet.
Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung sicherheitswidriger Arbeiten berechtigt.
Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden AN.
ACHTUNG:
Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb.
Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt.
Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen.
1.13 Bauablaufplan
Der Bauablaufplan wird Vertragsbestandteil, die Leistungsbeschreibung der Bauleistungen ist nicht identisch mit dem Bauablaufplan.
Die Feinabläufe werden durch die örtliche Bauüberwachung festgelegt und
können jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst
werden.
Die Arbeiten finden in bewohntem genutztem Zustand statt. Daher kann eine kontinuierliche und ungehinderte Arbeitsweise nicht gewährleistet werden. Der AN hat sich mit allen anderen am Bau beteiligten Gewerken eigenverantwortlich abzustimmen. Die sich aus dem Bauablauf und dem Zusammentreffen verschiedener Firmen und Gewerke ergebende
Schwierigkeiten und Verzögerungen, evtl. wiederholter Arbeitseinsatz und
dergleichen sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht
besonders vergütet.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personal- und Geräteeinsatz
sowie seine Materiallieferungen dem Baufortschritt so anzupassen, dass alle
vereinbarten und festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten
Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt eingehalten werden.
1.14 Ordnung auf der Baustelle
Auf der gesamten Baustelle herrscht striktes Alkoholverbot. Bei Verstößen
gegen die genannten Vorschriften behält sich der AG vor, gegenüber den
betreffenden Personen ein Baustellenverbot auszusprechen.
Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit sind jederzeit zu gewährleisten.
Angrenzende Bauteile sind durch entsprechende Maßnahmen ausreichend
gegen Beschädigungen und Verschmutzung zu schützen.
Verschmutzungen des Treppenhauses, der Flure (Laubengänge) und Räume der Mietparteien
sind sofort zu beheben / zu reinigen.
Anfallender Schutt, Staub, Müll ist täglich von der Baustelle zu beräumen und
fachgerecht zu entsorgen die Entsorgungsnachweise sind dem AG vorzulegen.
Müll und Schutt ist entsprechend den allgemein gültigen Richtlinien und Vorschriften
zu sortieren und zu entsorgen.
Anweisungen seitens der Bauüberwachung bzw. des AG, welche die Sicherheit und
Ordnung auf der Baustelle betreffen, sind nach entsprechender Aufforderung Folge
zu leisten. Kommt der AN seinen Verpflichtungen hinsichtlich Sicherheit und Sauberkeit
auf der Baustelle auch nach Aufforderung durch den AG nicht nach, so ist dieser
berechtigt, zu Lasten des AN entsprechende Ersatzvornahmen zu veranlassen.
Der AN haftet für seine Nachunternehmer, Lieferanten und Spediteure.
ACHTUNG:
Die Maßnahmen erfolgen im laufenden Betrieb.
Eine Rücksichtnahme auf Mieter und Anwohner wird vorausgesetzt.
Bei Unstimmigkeiten wird gemäß der Angaben der örtlichen Bauüberwachung vorgegangen.
1.15 Bautagesberichte, Stundenlohnnachweise
Vom AN sind Bautagesberichte zu führen. Diese Bautagesberichte müssen insbesondere enthalten:
Datum und Wochentag
Arbeitszeitraum (Beginn und Ende)
Anzahl der Mitarbeiter (aufgeteilt nach fachlicher
Qualifikation)
Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten
Temperaturen (bei Arbeiten im Außenbereich bzw.
unbeheizten Bereichen)
ggf. besondere Vorkommnisse
Die Bautagesberichte sind dem AG zeitnah vorzulegen. Rechnungen, auch Zwischenrechnungen, werden nur bearbeitet, wenn die Bautagesberichte
lückenlos vorliegen.
Hinsichtlich Stundenlohnarbeiten wird auf die Regelungen § 15 VOB/B verwiesen.
Nachweise sind schriftlich und mit vollständiger Angabe von Wochentag, KW, Datum, Unterschrift, Tätigkeit, Anzahl der Mitarbeiter, geleistetem Aufwand und
Materialverbrauch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ausführung auf hierfür
geeigneten Vordrucken dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten zur Prüfung
und Gegenzeichnung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Später eingereichte
Stundenzettel können nicht mehr anerkannt werden! Unvollständige, nicht eindeutige
und nicht nachvollziehbare Nachweise werden nicht anerkannt. Es werden nur
solche Stundensätze anerkannt, die von den für diese Arbeiten typischen und
geeigneten Berufsgruppen ausgeführt werden. Sind in den Positionen Leitfabrikate angegebenen, so gelten diese und die damit verbundenen Qualitäten als bindend.
Werden andere Fabrikate angeboten, so ist mit dem Angebot das technische
Merkblatt zum Nachweis der Gleichwertigkeit mitzuliefern. Ansonsten gelten die
vorgegebenen Fabrikate.
1.16 Abnahme
siehe Punkt Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) des Bauherrn
1.17 Abrechnung
Das Aufmaß erfolgt digital als Excel-Datei, die Abrechnung ist je nach Gewerk
wohnungs- bzw. stockwerkskonkret in Abstimmung mit dem Bauüberwacher
zu führen, d.h. es ist jeweils ein gesonderter Titel zu bilden.
1.18 Dokumentation
Eine vollständige Dokumentation ist der örtlichen Bauüberwachung nach Vorgabe
des AG 4 Wochen vor der Gesamtabnahme 2-fach zu übergeben (1mal in Papier
und 1x digital).
Dazu gehören u.a.:
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine,
Übernahmescheine, Wiegescheine
- Liefernachweise
- Ausführungsbestätigung der Systemhersteller
- Produktnachweise, Zertifikate, Zulassungen
- Verwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse usw.
- Prüfprotokolle, Druck- und Spülprotokolle
- Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen,
Prüfbücher
- TÜV und Sachverständigenabnahmen
- Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung
- Messergebnisse und Prüfprotokolle
- Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlagen
sowie Bestätigung über Umfang der Einweisungen des
Bedienungspersonals
- Herstellerangaben und Wartungsvorschriften über
eingebaute Materialien
- Ausführungsunterlagen, Werkplanungen
- Revisionszeichnungen usw.
Dabei ist die Vorgabe des AG hinsichtlich der
Ablagestruktur und Bezeichnung der Zeichnungen zu
beachten und vor Erstellung abzufragen! Die digitale
Ablage der Zeichnungen erfolgt nach Maßgabe des AG!
Vorbemerkungen: Angaben zum Bauvorhaben
01 Zentrale-BE
01
Zentrale-BE
Hinweise zur Baustelleneinrichtung Für den An- und Abtransport aller Materialien und
Geräte ist der AN selbst verantwortlich und hat die
dafür notwendige Technik eigenständig zu erbringen.
Materiallieferungen haben werktäglich im jeweils
benötigtem Umfang zu erfolgen. Für die Materialannahme
und sofortige Lagerung an den vorgegebenen Lagerplätzen
hat jeder AN eigenverantwortlich zu sorgen.
Materialtransporte auf den Fußwegen sind grundsätzlich
ohne motorgetriebene Fahrzeuge durchzuführen.
Bei sämtlichen Montage- und Befestigungsarbeiten ist
darauf zu achten, dass sich im betreffenden Bereich
keine verdeckt liegenden Leitungen, Kanäle, Kabel usw.
befinden. Dies ist durch AN im Vorfeld zu prüfen und
auszuschließen.
Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen /
Bereiche sind ausreichend sicher abzusperren / zu
sichern / zu markieren.
Auf alle von anderen Gewerken bereits eingebauten
Materialien ist Rücksicht zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen
Gefahrenstellen, insbesondere an Öffnungen bzw. Loggien
usw. vor- bzw. mit Beginn von Baumaßnahmen
Schutzvorrichtungen (wie z.B. Absturzsicherungen,
Abdeckungen usw.) so anzubringen, dass die Möglichkeit
der Weiterarbeit an den Bauteilen bis zur endgültigen
Fertigstellung gegeben ist. Die
Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der
Bauberufsgenossenschaft sind einzuhalten.
Der Auftragnehmer haftet
bei Unterlassung für eingetretene Schäden.
Alle am Bauvorhaben beteiligten Firmen haben eine
Rufnummer für Havariefälle zu benennen und
empfangsbereit zu halten.
Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen
geeigneten deutschsprachigen Bauleiter, der die gesamte
Verantwortung für die Arbeitsausführung/
Auftragsabwicklung des Auftragnehmers auf der Baustelle
trägt. Entsprechend der Landesbauordnung muss er die
Qualifikation als Fachbauleiter gegenüber der
Bauleitung nachweisen. Eine personelle Auswechslung bis
zur mängelfreien Abgabe durch den Auftraggeber kann nur
mit Zustimmung der Bauleitung erfolgen.
Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer
folgendes zu beachten bzw. zu leisten:
- Der Bauleiter ist verpflichtet, während der
Ausführung der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu
sein und die Arbeiten fachgerecht zu überwachen.
Längere Abwesenheit von der Baustelle ist der örtlichen
Bauüberwachung vorher anzuzeigen. Für diesen Fall ist
vom Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu
benennen. Die Telefonnummern des Bauleiters und seines
Stellvertreters sind bei der Oberbauleitung zu
hinterlegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche
Arbeiten einschließlich Baustelleneinrichtung und
-räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen.
Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die sich aufgrund
Ihrer Verhaltensweise als unfähig oder sonst wie
ungeeignet erweisen, sind auf Verlangen der örtlichen
Bauüberwachung sofort von der Baustelle zu entfernen.
Sie sind seitens des Auftragnehmers unverzüglich und
kostenlos für den Auftraggeber durch akzeptable
Arbeitskräfte zu ersetzen.
Vom Auftragnehmer sind bis 10.00 Uhr - des dem
Berichtstage folgenden Arbeitstages - Tagesberichte der
örtlichen Bauüberwachung - einschl. arbeitstäglicher
Stärkemeldung bei der örtlichen Bauüberwachung
abzugeben.
Für die Sicherheit und Kontrolle auf der Baustelle ist
es erforderlich, alle gewerblich tätigen Arbeitskräfte
durch entsprechende Arbeitskleidung mit Logos der
ausführenden Firma zuordnen zu können. Eine
entsprechende Beschilderung der Arbeitskleidung der
AK.einschl. Namensschilder ist vorzusehen und
Bestandteil der täglichen Kontrolle der Bauleitung auf
der Baustelle. Bei Nichtbeachtung kann der Arbeitskraft
der Baustellenzugang verwehrt werden.
Hinweis: Mannschaftscontainer der einzelnen Gewerke
sind nicht Bestandteil dieser Leistung.
Hinweise zur Baustelleneinrichtung
01.01 Zentrale-BE vorbereitende Maßnahmen
01.01
Zentrale-BE vorbereitende Maßnahmen
01.02 Bauzaun
01.02
Bauzaun
01.03 Containerstellung
01.03
Containerstellung
01.04 Gerüststellung
01.04
Gerüststellung
01.05 Baustrom
01.05
Baustrom
01.06 Vorbereitende Maßnahmen / BE innerhalb der Wohnungen
01.06
Vorbereitende Maßnahmen / BE innerhalb der Wohnungen
02 Schadstoffsanierung
02
Schadstoffsanierung
02.01 spezifische Baustelleneinrichtung Schadstoffsan.
02.01
spezifische Baustelleneinrichtung Schadstoffsan.
02.02 Strangsanierung Bäder Schadstoffsan.
02.02
Strangsanierung Bäder Schadstoffsan.
02.03 Entsorgung und Transport von nicht gefährlichem Abfall
02.03
Entsorgung und Transport von nicht gefährlichem Abfall
02.04 Entsorgung und Transport von gefährlichem Abfall
02.04
Entsorgung und Transport von gefährlichem Abfall
03 Rückbauarbeiten Wohnungen
03
Rückbauarbeiten Wohnungen
03.01 Rück- und Abbrucharbeiten
03.01
Rück- und Abbrucharbeiten
03.02 Erweiterter Rohbau
03.02
Erweiterter Rohbau
04 Putzarbeiten
04
Putzarbeiten
04.01 Putzarbeiten
04.01
Putzarbeiten
04.02 Schimmelpilzsanierung
04.02
Schimmelpilzsanierung
05 Estricharbeiten
05
Estricharbeiten
05.01 Estricharbeiten
05.01
Estricharbeiten
06 Trockenbauarbeiten
06
Trockenbauarbeiten
06.01 Trockenbauarbeiten
06.01
Trockenbauarbeiten
07 Wohnungen
07
Wohnungen
07.01 Malerarbeiten
07.01
Malerarbeiten
07.02 Bodenbelagsarbeiten Strang
07.02
Bodenbelagsarbeiten Strang
08 Fliesenarbeiten
08
Fliesenarbeiten
08.01 Fliesenarbeiten vorbereitende Maßnahmen
08.01
Fliesenarbeiten vorbereitende Maßnahmen
08.02 Boden Bad + WC
08.02
Boden Bad + WC
09 Außenanlagen
09
Außenanlagen
09.01 Außenanlagen wiederherstellen
09.01
Außenanlagen wiederherstellen
10 Bauendreinigung Wohnungen
10
Bauendreinigung Wohnungen
10.01 Bauendreinigung Wohnungen
10.01
Bauendreinigung Wohnungen
10.02 Feinreinigung aller Nutzbereich-Räume innerhalb des Gebäudes, bestehend aus: - Metalltüren mit deren
Beschläg
10.02
Feinreinigung aller Nutzbereich-Räume innerhalb des Gebäudes, bestehend aus: - Metalltüren mit deren
Beschläg
11 Stundenlohnarbeiten
11
Stundenlohnarbeiten
11.01 Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht
im Leistungsverzeichnis erfasst sind und
gegen Nachweis zur Ausführung kommen,
werden berechnet für:
Helfer
11.01
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht
im Leistungsverzeichnis erfasst sind und
gegen Nachweis zur Ausführung kommen,
werden berechnet für:
Helfer