Dachabdichtungs- und Spenglerarbeiten
Grundschule und Haus für Kinder am Kirschgelände, Neubau
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A. DECKBLATT A. DECKBLATT Neubau einer 3-zügigen Grundschule (GS) mit 3-fach Sporthalle  (SH) und Haus für Kinder (HfK), Allach-Untermenzing, München Art der Leistung: Dachabdichtungs- / Klempner- und Dachbegrünungsarbeiten
A. DECKBLATT
B. OBJEKTBESCHREIBUNG B. OBJEKTBESCHREIBUNG B.1 Bauvorhaben: Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Grundschule mit Sporthalle, Tiefgarage und einem Haus für Kinder nach den Vorgaben der Landeshauptstadt München. Die Planung und Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung hoher Nachhaltigkeitsstandards, energieeffizienter Bauweise und moderner städtebaulicher Konzepte. Ziel ist die Schaffung einer zeitgemäßen und funktionalen Infrastruktur für Bildung und Freizeit. B.2 Lage Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtbezirk Allach- Untermenzing auf dem sogenannten Kirschgelände. Das Grundstück grenzt an die Elly- Staegmeyr-Straße, die Hintermeierstraße, einen öffentlichen Grünzug und die Bahnlinie München- Treuchtlingen. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist durch nahegelegene S-Bahnhaltestellen gegeben. B.3 Baustellenzufahrt: Die Baustellenzufahrt erfolgt primär über die Elly- Staegmeyr-Straße und die Hintermeierstraße. Einschränkungen durch Bauarbeiten, wie etwa Kanalverlegungen, können zeitweilige Sperrungen der Elly-Staegmeyr-Straße erforderlich machen. Die Zufahrt ist jederzeit freizuhalten und darf nicht durch Fahrzeuge, Materialien oder Container blockiert werden. B.4 Umgebungsbedingungen: Das Baufeld liegt in einem gemischt genutzten Stadtquartier, das derzeit umstrukturiert wird. Im östlichen Bereich grenzt das Grundstück an eine Bahnlinie, die durch eine Schallschutzwand abgeschirmt wird. Westlich befindet sich ein öffentlicher Grünzug, der bei den Arbeiten zu berücksichtigen ist. Auf dem Grundstück gibt es keine bestehenden Gebäude, die während der Bauzeit genutzt werden. Allerdings wurden Vorarbeiten wie Altlastensanierungen und Bodenaustausch bereits durchgeführt. Diese Maßnahmen gewährleisten eine weitgehende Nutzbarkeit der Baugruben für die Neubauten. Die unmittelbare Nachbarschaft umfasst ein Wohngebiet, für das die Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Der Schutz der angrenzenden Vegetation sowie die Einhaltung der städtischen Baumschutzverordnung sind verpflichtend. B.5 Bodenverhältnisse: Das Baugrundstück wurde im Zuge der Vorabmaßnahmen altlastensaniert, und die vorhandenen Gebäude wurden abgebrochen. Der Boden besteht aus tragfähigem Material, das in den nicht unterkellerten Bereichen lageweise verdichtet wurde. Im Bereich der Sporthalle und der Grundschule ist aufgrund der Baugrundverhältnisse und des mittleren Grundwasserstands eine wasserdichte Bauweise (WU- Konstruktion) erforderlich. Zur Auftriebssicherung werden Zugpfähle eingesetzt. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten eigenverantwortlich eine Prüfung der Baugrundverhältnisse sowie der Gründungssohle vorzunehmen und eventuelle Abweichungen unverzüglich dem Auftraggeber (AG) mitzuteilen. B.6 Grundwassersituation: Mittlerer Grundwasserstand (MW): 504,0 m ü. NHN (5,4 m unter Geländeoberkante). Höchstgrundwasserstand (HHW): 506,0 m ü. NHN (3,4 m unter Geländeoberkante) B.7. Termine: Folgende Termine/ Meilensteine sind geplant: Baugenehmigung 3. Quartal 2025 Ausführung Vorabmaßnahmen mit BE 03/26 bis ca. 05/26 Hauptmaßnahme Rohbau GS: 05/26 bis ca. 03/27 Rohbau HfK: 06/26 bis ca. 02/27 Rohbau SH: 01/27 bis ca. 08/27 Holzbau Aufstellen Montage GS: 03/27 bis ca. 07/27 Holzbau Aufstellen Montage GS: 02/27 bis ca. 04/27 Holzbau Aufstellen Montage SH: 08/27 bis ca. 11/27 Start Innenausbau GS: 08/27 Start Innenausbau HfK: 05/27 Start Innenausbau SH: 12/27 Gesamtfertigstellung und Übergabe an das RBS 02/29. B.8 Vorabmaßnahmen Das Grundstück wird nach Altlastensanierung, Bodenaustausch und Abbruch der Bestandsgebäude durch Eckpfeiler Immo. so übergeben, dass die Baugruben, die durch den Abbruch der Bestandsgebäude entstehen, weitestgehend für den Neubau genutzt werden können. Ein Plan mit Übergabehöhen und Baugruben wurde hierfür abgestimmt. Der noch erforderliche Restaushub bis auf die Gründungssohle wird durch den Erdbauer durchgeführt. Der nicht unterkellerte Bereich des Hauses für Kinder (HfK) wird mit tragfähigem Material wiederverfüllt und lageweise verdichtet. Für die Grundschule und das Haus für Kinder (HfK) ist ein wasserdichter Verbau geplant, die Baugrube des HfK wird zur Hintermeierstraße hin zusätzlich gesichert. Zur Auftriebssicherung der Sporthalle werden Zugpfähle eingesetzt. Darüber hinaus umfasst die Maßnahme die Baustelleneinrichtung sowie die Errichtung einer Containeranlage. B.9. Konstruktions- und Bauprinzipien B.9.1 Bauweise der Gebäude Vor dem Hintergrund des Grundsatzbeschlusses II des Münchner Stadtrats vom Dezember 2019, bereits 2035 Klimaneutralität in der gesamten Stadt zu erreichen wird der Neubau in Holz- Hybridbauweise geplant. Bei der Planung und Errichtung des Neubaus werden u.a. folgende Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt: Hocheffiziente Gebäudehülle (Effizienzhaus 40), Einsatz von Recyclingbeton, Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien mit lösbaren Verbindungen, Fassadenbegrünung, Photovoltaikanlage auf Dachbegrünung, Wärmepumpenanlage, Regenwasserzisterne. Die Planungsgrundsätze und Baustandards der Landeshauptstadt München sind zu beachten. Die Maßnahme wird BNB/QNG zertifiziert. Interne Kennung: BauR H-40130-2024 B.9.1. Grundschule: Bauweise der Gebäude Die Grundschule wird in Holzhybridbauweise geplant. Das UG wird in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt; das EG in Stahlbeton-Skelettbauweise. Die Obergeschosse werden in Holz-Skelettbauweise mit Holzbetonverbunddecken errichtet. Alle tragenden Holzbauteile mit Anforderung F90 müssen mit Abbrand-Quer- schnitten bemessen werden. Die Kerne der beiden Fluchttreppenhäuser, der WC- Bereiche, des Aufzugs und der vertikalen Schächte der Haustechnik werden in Stahlbeton errichtet. Sie dienen zur Aussteifung und sichern die Durchdringung der Geschoßdecken im Bereich der Leitungsführungen HLS und Elektro Außenwände aus Die Innenwände sind in der Regel nichttragend geplant. Die Außenwände in den Obergeschossen werden, wie im Erdgeschoß, aus Holzrahmenbauelementen geplant. Dadurch kann ein hoher Vorfertigungsanteil und damit eine kürzere Bauzeit erreicht werden. Die Fassade wird als Holzbrettschalung ausgeführt und erhält eine farbige Lasur. Die Konstruktion in Stahlbetonskelettbauweise im Erdgeschoß wurde gewählt, weil der Aula- und Mensabereich größere Spannweiten erfordert und die Lasten, durch die 4- Geschossigkeit, im Holzbau nicht mit der zusätzlichen Anforderung an den Brandschutz umsetzbar sind. Die geplanten Rettungsbalkone können aufgrund konstruktiver Gegebenheiten nicht als auskragende Balkone ausgeführt werden, sondern müssen als selbsttragende Konstruktionen vor der Fassade abgelastet werden. Das erforderliche Tragsystem wird mit Stahlprofilen aus Rechteckrohren mit einer Bemessung auf die Feuerwiderstandsdauer F30 geplant. Diese Konstruktion nimmt gleichzeitig die Absturzsicherungen und Rankhilfen auf. Aus Gründen des Brandschutzes müssen die Laufplatten in Stahlbeton ausgeführt werden. B.9.2.Sporthalle: Bauweise der Gebäude Das UG der Sporthalle wird in Stahlbeton-Massivbauweise ausgeführt, ebenso die beiden endständigen Treppenhauskerne, die zur Aussteifung des Gebäudes dienen. Aufgrund der Baugrundverhältnisse und des mittleren Grundwasserstands wird das UG wie bei der Schule in WU- Konstruktion ausgeführt. Zur zusätzlichen Auftriebssicherung werden Zugpfähle eingebracht. Das EG wird in Holz-Skelettbauweise geplant, mit Außenwänden aus Holzrahmenbauelementen. Das weit gespannte Tragwerk der Sporthalle wird aus Brettschichtholzbindern errichtet, die Dachdecke ebenfalls aus Holz. B.9.3. Haus für Kinder: Bauweise der Gebäude Beim HfK findet das gleiche Konstruktionsprinzip wie bei der Schule Anwendung. Im Sinne der Nachhaltigkeit ermöglicht der Verzicht auf tragende Innenwände eine hohe Flexibilität für eine zukünftige Umnutzung. Aufgrund der 2- Geschossigkeit und damit geringerer Brandschutzanforderungen an die tragenden Bauteile, in F30, kann hier jedoch auch das EG in Holzskelettbauweise geplant werden. B.10. Raumstruktur und Nutzung B.10.1. Grundschule: Raumstruktur und Nutzung Im Schulgebäude mit umlaufenden Fluchtbalkonen befinden sich die Lernhäuser und der Fachlehrsaalbereich (Werken) UG: Tiefgarage mit 21 Stellplätzen, THV- Werkstatt, Technikräume EG: Pausenhalle und Mensa (als Versammlungsstätte zusammenschaltbar), Küche, mit Anlieferung, Verwaltung, Lehrerzimmer, Bibliothek, Musikraum 1.OG: Lernhaus 1, Personalraum, Lehrmittelraum 2.OG:  Lernhaus 2, Werken 3.OG: Lernhaus 3, Werken B.10.2. Sporthalle: Raumstruktur und Nutzung UG: Dreifachsporthalle mit Umkleiden, Nebenräume, Technikräume EG: Luftraum Sporthalle, Eingangsbereich, Kiosk, Tribüne, Geräteräume Für die Sporthalle und die Freisportanlagen ist eine Vereinsnutzung geplant. Bei der teilversenkten Sporthalle und mittlerem Grundwasserstand ist von einer Grundwasserhaltung auszugehen. B.10.3. Haus für Kinder: Raumstruktur und Nutzung UG: Abstellräume, Technikräume EG: Kinderkrippen- u. Kindergarten-Gruppenräume, Mehrzweckraum, Sanitär- räume, Küche mit Anlieferung, Verwaltung 1.OG: Kinderkrippe- u. Kindergarten- Gruppenräume, Sanitärräume, Personalraum, THV- Wohnung B.11. BRI - Funktionen und Raumprogramm: B.11.1. Freiflächen: Die Anlage umfasst zwei Sportfelder: einen Allwetterplatz (ca. 22 x 28 Meter) und ein Rasenspielfeld (ca. 40 x 60 Meter). Allseitige Einzäunung der Spielfelder mit 69 Meter hohen Ballfangzäunen an den Rasenfeldern als Abgrenzung. Flutlichtanlage und automatische Bewässerung für die Spielfelder. B.11.2. Gebäude und Nutzungseinheiten: 3- zügige Grundschule mit Ganztagesbetreuung und Mensa als Versammlungsstätte. 3- fach-Sporthalle (mit Vereinsnutzung, keine Versammlungsstätte). Haus für Kinder (3-3-0) mit THV- Wohnung. Tiefgarage mit 21 Stellplätzen. Freisportanlagen. B.11.3. Flächenangaben: Fläche des Baufeldes: ca. 15.250 m². Grundschule mit Tiefgarage: 7.285 m² BGF, 32.234 m³ BRI. Sporthalle: 3.436 m² BGF, 24.101 m³ BRI. Haus für Kinder: 1.874 m² BGF, 7.886 m³ BRI Bauherr: Landeshauptstadt München Baureferat - Hochbau H6 H64 - Schulbauten Berg-am-Laim-Str. 47 81660 München
B. OBJEKTBESCHREIBUNG
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Alle aus nachfolgend genannten Allgemeinen Vorbemerkungen und Regelungen entstehenden Aufwendungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. C.1 Planausgabe Der AN kann den aktuellen Planstand online über das Projektkommunikationssystem (PKS) downloaden. Für die Nutzung des PKS fallen jährlich 495,00 € an. Die Kosten sind vom AN zu tragen und werden nicht gesondert vergütet. Hier sind die Informationen des Formulars 214.H, Beiblatt 12 zu beachten. C.2 Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten sind werktags, Montag bis Freitag von 7.00 bis 20:00 Uhr. Arbeiten am Samstag und außerhalb der gesetzlichen Regelarbeitszeit sind dem Auftraggeber (AG) rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und bedürfen dessen Zustimmung. C.3 Baulärm Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen: Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet mit Wohnungen. Folgende Immissionsrichtwerte sind einzuhalten: von 7 bis 20 Uhr: 50 dB(A) von 20 bis 7 Uhr: 35 dB(A) (Siehe auch Vorgaben BNB Lärmarme Baustelle.) C.4 Baustromversorgung Der AG stellt dem AN bauseits einen Stromanschluss zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Baustromversorgung besteht aus einer zentralen Hauptverteilung im Aussenbereich je Gebäude sowie einem Unterverteiler je Geschoß in jedem Treppenhaus. Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Haupt- bzw. Unterverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung auch für Kabellängen über 50m erfolgt nicht. Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehenden Verbrauchs- und Vorhaltekosten für Baustrom trägt der Bauherr. C.5 Bauwasserversorgung Der AG stellt dem AN bauseits einen Bauwasseranschluss an zentraler Stelle im Außenbereich frostsicher zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung bis zur Verwendungsstelle des AN, sind eigenverantwortlich durch den AN zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehenden Verbrauchs- und Vorhaltekosten für Bauwasser trägt der Bauherr. C.5 Baubeleuchtung Die Ausleuchtung der Verkehrswege stellt der AG. C.6 Baustellenbesprechungen (Jour Fixe) Baustellenbesprechungen finden regelmäßig wöchentlich nach Vereinbarung statt. Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten, deutschsprachigen und weisungsbefugten Vertreter zu entsenden. Die Vertretungsvollmacht ist dem AG mit Auftragsvergabe schriftlich vorzulegen. C.7 Sprache Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Grundsätzlich muss mit jedem Mitarbeiter eine einfache Verständigung in deutscher Sprache möglich sein. C.8 Weisungsbefugtes Personal Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass ständig weisungsbefugtes, fachlich kompetentes Personal anwesend ist, mit dem eine fließende Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. C.9 Nichtraucherschutz Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Baustelleneinrichtung gehören, darf mit Beginn des Innenausbaus nicht geraucht werden. C.10 Alkoholverbot Innerhalb der Gebäude, auf dem Grundstück und den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Baustelleneinrichtung gehören, gilt ein striktes Alkoholverbot. Dies gilt auch in den Aufenthalts- und Pausenräumen sowohl während der Arbeitszeit, als auch in Pausen und nach der Arbeit. Gegen offensichtlich alkoholisiertes Personal wird von der Objektüberwachung ohne vorherige Verwarnung ein Baustellenverweis ausgesprochen. C.11 Fachbauleiter Auf der Baustelle muss während der Ausführung von Bauarbeiten des AN ständig ein fachlich qualifizierter, deutschsprachiger und für die Leitung der Ausführung bestellter Fachbauleiter des AN anwesend sein. C.12 Bautagesberichte des AN Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber (AG) täglich zu übergeben, sofern kein abweichender Übergabezeitpunkt mit dem AG vereinbart wurde. Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Inhalte, wie Wetterbedingungen, Anzahl und Art der eingesetzten Arbeitskräfte, Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, mögliche Unterbrechungen und Behinderungen, einschließlich deren Ursache, bzw. weitere wesentliche Ereignisse auf der Baustelle beinhalten. Die Führung der Bautagesberichte entbindet den AN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform gemäß den Bestimmungen der VOB/B. C.13 Toilettenanlagen Auf der Baustelle können keine eigenen Aborte aller Firmen aufgestellt werden. Für die sanitären Belange der Baustellenbelegschaft wird bauseits ein Sanitärcontainer zur Verfügung gestellt. C.14 Reinhaltung der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat das im Rahmen seiner Tätigkeit anfallende Abbruchmaterial, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an seinem Einsatzort zu reinigen (Besenrein). Kommt der AN seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weiter Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen lassen. Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. Der AG stellt den AN der Ausbaugewerke, Haus- und Elektrotechnik, Fassade und Dachabdichtung auf der Baustelle (die Gewerke Rohbau/Baumeister und Baugrube entsorgen eigenverantwortlich), zur korrekten Mülltrennung sechs Container für a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Holz, (nicht AIV) d) Restmüll e) Sondermüll f) Metall zur Verfügung, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden können. Die Kosten für das Aufnehmen des Abbruchmaterials, die Transportkosten vom Entstehungsort bis zum Container, incl. aller Materialtrennungen sowie die Beseitigung seines eigenen Bauschutts und der Bauabfälle in die bauseits gestellten Container trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber trägt vorab die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende, gesonderte Vereinbarungen geregelt (gilt nicht für die Ausschreibung Baumeisterarbeiten). Der Auftragnehmer beteiligt sich an den oben aufgeführten Kosten im Rahmen der Baustellenumlage (gesondert angegeben). Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen. C.15 Beschädigung und Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums Der AN hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. Verschmutzungen sind mindestens täglich zu reinigen, bei groben Verschmutzungen auch mehrmals täglich. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Es ist sicherzustellen, dass der öffentliche Straßenraum durch Absperrungen, Beschilderungen oder andere Schutzmaßnahmen entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den behördlichen Vorgaben gesichert ist. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter, insbesondere von Nachbarn, beeinträchtigt oder Schäden an deren Eigentum verursacht, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt auch bei Unklarheiten über das Vorliegen von Rechten oder bei vermuteten Beeinträchtigungen. Maßnahmen zur Schadensvermeidung sind umgehend zu treffen. In besonderen Gefahrenbereichen (z. B. Schulwege oder Fußgängerzonen) sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie temporäre Ampeln, Schutzgitter oder Sicherungspersonal bereitzustellen. Vom Auftraggeber zu tragende Gebühren im Zusammenhang mit den beschriebenen Schutzmaßnahmen, werden gegen Nachweis erstattet. C.16 Unterkünfte / Baukantinen / Aufenthalts- und Lagerräume Das Aufstellen von Wohnbaracken wird nicht gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. Der Betrieb einer Baukantine wird untersagt. Aufenthalts- und Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.Parkmöglichkeiten werden auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Abstimmungen bezüglich Nutzung und Organisation der Baustelle sind mit der örtlichen Bauüberwachung zu klären. C.17 Schutz von Bäumen und Vegetation Im Bereich der Baustellenzufahrt sind zu erhaltende Bäume und Pflanz- und Vegetationsflächen vorhanden. Beschädigungen im Zuge der Ausführung der Bauleistungen sind unbedingt zu vermeiden. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind DIN 18 920 und die Baumschutzverordnung der Stadt München zwingend zu beachten. C.18 Ver- und Entsorgungsleitungen Vor dem Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN eigenverantwortlich über das Vorhandensein und die Lage eventueller Ver- bzw. Entsorgungsleitungen bzw. sonstiger Sparten bei den zuständigen Versorgungsträgern zu informieren. Notwendige Umlegungen oder Maßnahmen zur Sicherung der Leitungen sind rechtzeitig beim zuständigen Versorgungsträger zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse sind während der gesamten Bauzeit zugänglich zu halten und vor Beschädigungen zu schützen. Bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. C.19 Brand- und Explosionsschutz Der AN muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen mit der Objektüberwachung abstimmen. Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ist zu beachten. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in solchen Mengen am Arbeitsplatz vorgehalten werden, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind. Der AN hat stets Feuerlöscher in ausreichender Anzahl und Entfernung von jedem Arbeitsplatz vorzuhalten, um Entstehungsbrände unmittelbar bekämpfen zu können. Bei besonderen feuergefährlichen Arbeiten, wie Schweißen, sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten. Auf der Baustelle herrscht, insbesondere beim Ausbau, eine erhöhte Sorgfaltspflicht für alle AN, da ablaufbedingt, Durchbrüche und Brandschutzklappen erst nachträglich geschlossen werden können. Aus diesem Grunde besteht auch eine verstärkte Verpflichtung für alle AN, die Baustelle von Brandlasten wie Material- und Verpackungsresten frei zu halten. C.20 Sicherheits-und Gesundheitsschutz Der AN ist verpflichtet, die aktuelle Baustellenverordnung (BaustellV) einzuhalten und die eingesetzten Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen. Der AN verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle für seine Leistungen entsprechende Gefährdungsanalysen an den Koordinator schriftlich (mind. 2 Wochen vorher) bekanntzugeben. Der AG hat zum vorliegenden Bauvorhaben eine Baustellenordnung erlassen. Diese liegt dem Leistungsverzeichnis in den Anlagen bei. Die Einhaltung der Baustellenordnung wird ohne gesonderte Vergütung als Vertragsbestandteil vereinbart. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Vorgesetzte und Aufsichtsführende für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " erfüllen. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu informieren. Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit- und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Beim Einsatz von Personal ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache muss ständig eine der deutschen Sprache mächtig und fachlich geeignete Person vor Ort anwesend sein, die ggfs. Anweisungen bzgl. SiGeKo übersetzen kann. AN und Nachunternehmer benennen dem AG vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift " Bauarbeiten " zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden. Personen ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom AG als persönlich ungeeignet der Baustelle verwiesen. Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montage-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der AG unverzüglich zu informieren. C.21 Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, kostenpflichtig den Firmennamen auf dem Baustellenschild zu ermöglichen. C.22 Türen und Tore der Baustelle Der AN hat täglich dafür zu sorgen, dass die Türen und Tore der Baustelle am Abend bei Arbeitsschluss verschlossen werden. Eine Bauschließanlage wird vom AG zur Verfügung gestellt. Hinweis: der AG schließt keine Bauwesensversicherung ab! C.23 Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden auf der Baustelle zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geeigneter Schutzvorrichtungen wie Abdeckungen, Beheizungen oder Dämmmaterialien, um die Funktionalität und den Schutz vor Schäden sicherzustellen. Die Sicherstellung eines ausreichenden Frostschutzes für Bauteile, Materialien, Geräte und Messeinrichtungen, unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Wie auch, regelmäßige Kontrollen der Baustelle während der Winterperiode, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sofern dies zur Schadensprävention erforderlich ist. Der Einsatz von Tausalzen im gesamten Arbeitsbereich des AN ist ausdrücklich untersagt. C.24 Aufmaßprüfung / Abrechnung Die Aufmaßprüfung (der einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung) erfolgt gemeinsam zwischen AN und AG. Die gemeinsamen Aufmaßprüfungen sind grundsätzlich jeweils vor der Rechnungsstellung durchzuführen, sofern mit dem AG keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die einzelnen Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung sind jeweils mit farbig angelegten Aufmaßplänen, in denen alle Maße ersichtlich sind, zu belegen. Diese Aufmaßpläne verbleiben mit jeder Rechnung beim Auftraggeber. Es wird steigendes Aufmass (kumuliert) vereinbart. C.25 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten darf erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers bzw. seines bevollmächtigten Vertreters begonnen werden. Fehlt die ausdrückliche Anordnung, besteht kein Vergütungsanspruch für Stundenlohnarbeiten. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei Anordnung festgelegt. Hierzu ist ein Formblatt des AG zu benützen. Ohne diese Freigabe müssen Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro erst nach Freigabe mit o.g. Formular erfolgen. Geräte und Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für Betriebsstoffe, enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt. Baustoffe: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung frei Baustelle einschließlich dem Transport zur Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge enthalten. C.26 Muster Der AN hat sämtliche im LV geforderten Muster frühest möglich und rechtzeitig vor dem Einbau bzw. Bestellung zur Prüfung und Freigabe beim AG vorzulegen.Behinderungen des AN, die wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von geforderten Mustern entstehen, werden nicht anerkannt. C.27 Dokumentation Alle eingebauten Materialien sind in einer abschließenden Dokumentation aufzulisten. Dabei sind alle erforderlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse, Produkt- und Sicherheitsdatenblätter vorzulegen sowie Lieferanten zu benennen. Die Dokumentation ist spätestens mit der Schlussrechnung 1-fach in Papierform und 1x Digital auf USB-Stick zu übergeben. Davon unabhängig sind der Nachweis der Materialien vor dem Einbau gegenüber der Bauleitung und der Nachweis in den Aufmaß- / Abrechnungsunterlagen. Die Dokumentation muss nach Angaben Baureferat aufgestellt werden. In der Dokumentation sind enthalten: Ausführungs- und Montagepläne der ausgeführten Leistung, sämtliche Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Nachweise etc., sämtliche Fabrikatsangaben und Bezugsquellen der zugekauften Einbauteile, sämtliche verwendete Materialien (mit genauer Bezeichnung des Farbtons), Dämmstoffe etc., jeweils mit Sicherheitsdatenblättern hinterlegt. wird darauf hingewiesen, dass ohne Vorlage dieser Dokumentation Mangel der Bauleistung vorliegt. Dies gilt auch für Abnahmen von Teilleistungen. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Bestandsunterlagen sind für alle Geräte, Ausstattungs- und Einbauteile vorzulegen, die mechanische, elektronische, hydraulische Antriebe, Steuerungen etc. aufweisen bzw. für die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs- und Anwendungsvorschriften und/oder Inspektions-, Wartungs- und/oder Reparatur-, Pflege- und Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind. Der AN verpflichtet sich, dem AG spätestens bei Übergabe der Leistung Unterlagen nachfolgenden Inhalts zu übergeben. Die Unterlagen sind 1-fach (in Aktenordnern, sortiert) sowie 1-fach in digitaler Form USB-Stick zu übergeben. Dabei ist aus Gründen der Einheitlichkeit die nachfolgend vorgegebene Gliederung mittels Registereinlagen auch dann einzuhalten, wenn Teile oder Anlagen nicht Gegenstand der Leistungsverzeichnisse sind. Die entsprechenden Register sind in diesem Falle freizulassen. Prüfzeugnisse von den eingebauten Bauteilen, Bauteilelementen, die zum Nachweis der geforderten Gebrauchstauglichkeit dienen. Errichterbescheinigungen für sicherheitsrelevante Einrichtungen Übereinstimmungserklärung für sicherheitsrelevante Bauteile. Statische Berechnungen und Nachweise des AN. Betriebsanleitungen Funktionserklärung sämtlicher Bedienelemente Anweisungen zum sicheren und wirtschaftlichen Betrieb des Systems Anwendungsbeispiel (falls erforderlich) · Technische Gerätebeschreibung sämtliche zum Anschluss zur Montage sowie zur evtl. Entsorgung nötigen technischen Daten Kopien behördlicher Prüfbescheinigungen und Werkstattkopien Prüfzeichen nach dem Gerätesicherheitsgesetz · Inspektionsunterlagen Definition des Begriffes Inspektion entsprechend DIN 31051: " Unter Inspektion sind alle Maßnahmen zu verstehen, den Istzustand eines Objektes festzustellen, zu analysieren und zu beurteilen." Inspektionsanweisungen Inspektionsturnus · Wartungsunterlagen Definition des Begriffes Wartung entsprechend DIN 31051: " Unter Wartung sind alle Maßnahmen zu verstehen, den Sollzustand eines Objektes zu erhalten, und dessen Lebensdauer zu verlängern. Wartungsanweisungen Wartungsturnus Werkzeuge und Hilfsmittel · Instandsetzungsunterlagen Definition des Begriffes Instandsetzung entsprechend DIN 31051: " Unter Instandsetzung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Wiederherstellung des Sollzustandes dienen" Checkliste zur Lokalisierung von Fehlern und deren mögliche Beseitigung, Reparaturhinweise bzw. Reparaturanweisungen, Geräte und Anlagenpläne, Wirkschaltpläne, Stromlaufpläne, Übersichtsschaltpläne, Fließpläne, Bestandspläne, Schaltschema, Funktionsschema, Regelungs- und Steuerschema, Türliste wie ausgeführt, mit Zuordnungsschema · Explosionszeichnungen mit Positionsnummer übereinstimmend mit Benennung der Ersatzteile, Bestellnummern, Stückzahlen, Preise inkl. MwSt. am Tage der Übergabe · Verbindliche Reinigungs-, oder Desinfektionsanweisungen entsprechend der BGA- und DGIM - Liste für das komplette System, Art und Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionslösung, Angaben über nötige Reinigungshilfen wie Pinsel, Reinigungstuch etc. · Checklisten zur Funktionsprüfung vor Einsatz des Gerätes bzw. der Anlage nicht größer als A5 mit allen nötigen gerätespezifischen Angaben und einer Möglichkeit zur Befestigung der Checkliste am Gerät bzw. der Anlage. · Prüfprotokolle Erdbau · Verdichtungsnachweis wie z.B. Nachweis der Verdichtung durch Rammsondierung oder Lastplattenversuche Prüfprotokolle zur Baugrubenverfüllung, Hinterfüllschutzwände und Rohrgräben
C. ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE Stand 24.07.2023 Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten  zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
D. VORBEMERKUNGEN ZUR MATERIALÖKOLOGIE
D.1 Allgemeine Anforderungen D.1 Allgemeine Anforderungen (gilt grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen): Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch geeignete Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Infos zur Dokumentation s.o. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen- Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Alle Produkte auf der Baustelle sind im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
D.1 Allgemeine Anforderungen
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten. Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie  10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
D.2 Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften D.3 Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe:: erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (KMR-Stoffe der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG- Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc.1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A /  Muta. 1B   H340: Kann genetische Defekte verursachen. reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit  beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt
D.3 Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
D.4 Biozide D.4 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. Bläueschutzmittel bei Holzfenstern Dichtstoffe in Feuchträumen Sofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren.
D.4 Biozide
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte D.5 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen Produkten Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen, Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.
D.5 Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden
D.6 Recyclingprodukte zum Bauteilschutz
D.7 Oberflächenbeschichtungen D.7 Oberflächenbeschichtungen Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitestgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt.
D.7 Oberflächenbeschichtungen
D.8 Bodenbeläge D.8 Bodenbeläge Textile Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Textile Bodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 128 (Blauer Engel) oder denen des GuT-Gütesiegels oder gleichwertig entsprechen und dürfen zusätzlich keine PVC-Rückenschichten enthalten. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder  = 0,0002 mg/m3 Linoleumbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Linoleumbodenbeläge müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder denen des "natureplus"- Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Es dürfen nur Linoleum-Bodenbeläge mit werkseitig aufgebrachten Acrylat-Beschichtungen verwendet werden. Werkseitig aufgebrachte PU-Versiegelungen und metallvernetzende Dispersionen sind nicht erlaubt. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder  = 0,0002 mg/m3 Elastomere Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen /   Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Elastomere Bodenbeläge (Kautschuk) oder Polyolefin-Bodenbeläge (Enomerbeläge) müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 120 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder  = 0,0002 mg/m3 Vollholzböden im Klebeverbund Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Einer der folgenden Nachweise ist zu erbringen: Holz-von-Hier-Umweltlabel PEFC-Regional-Label PEFC-Label (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) FSC (zusätzlicher Nachweis des Ausschlusses von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern) Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, Seekiefer-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und 1-komponentige Produkte und Verfahren einzusetzen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Als bauseitig/ vor-Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens DE- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB- Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB- Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder  = 0,0002 mg/m3 Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Bodenbeläge aus vorgefertigtem Holz und Holzwerkstoffen müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 176 (Blauer Engel) oder des natureplus-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen. Für Sportböden gilt zusätzlich: Holzwerkstoffe im Unterbau müssen formaldehydfrei verleimt sein. Es dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Verlegeunterlagen ist entsprechend BayTB / Anhang 8 die Einhaltung des AgBB- Bewertungsschemas und für Produkte aus Gummi/Kautschuk zusätzlich folgende Stoffbegrenzungen nachzweisen: PAK <= 50,0 mg/kg, BaP = 5,0 mg/kg und krebserzeugende Nitrosamine = 0,011 mg/kg oder  = 0,0002 mg/m3 Fliesen- und Plattenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Für Fliesen und Platten sind ausschließlich mineralische Fliesenkleber (= Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Es dürfen nur Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Verlegemörtel, Fugenmörtel etc.) mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113  oder gleichwertig verwendet werden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K- Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / -beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. 1K- Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens Emicode EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens Emicode EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Terrazzo Terrazzo-Bodenbeläge sind nur rein mineralisch zulässig. Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Bei Natursteinbodenbelägen sind regionale Steinsorten zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Erstpflege Bodenbeläge Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Sofern im Ausnahmefall eine Erstpflege erforderlich ist, müssen die Produkte den Anforderungen der Umweltzeichen Blauer Engel" DE-UZ 194, EU-Ecolabel oder Österreichisches Umweltzeichen (UZ30 oder UZ63) oder gleichwertig entsprechen. Ausgeschlossen sind metallvernetzte Dispersionen und PU-Versiegelungen. Spätestens 10 Tage vor Ausführung der Erstpflege übermittelt der AN das Produkt- und EU- Sicherheitsdatenblatt des Erstpflegeprodukts, die Pflegeanleitung für den Boden und den Termin für die Erstpflege per e-Mail oder Fax an den AG. Die Erstpflege ist spätestens 14 Kalendertage vor der Raumluftmessung durch das RKU abzuschließen. Der Termin ist beim AG zu erfragen.
D.8 Bodenbeläge
D.9 Verlegewerkstoffe D.9 Verlegewerkstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Als Verlegewerkstoffe (Grundierungen, Voranstriche, Spachtelmassen, Klebstoffe usw.) fürBoden- und Wandbeläge dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder "Blauer Engel" DE-UZ 113 oder gleichwertig verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind zusätzlich ausschließlich mineralische Fliesenkleber (Zement-Verlegemörtel) zu verwenden. Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen Emicode EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden.
D.9 Verlegewerkstoffe
D.10 Kleb- und Dichtstoffe D.10 Kleb- und Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. Emicode EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und - Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Falls im Ausnahmefalle Tapetenkleber zum Einsatz kommen, sind weichmacherfreie Pulverprodukte oder lösemittelfreie und weichmacherfreit Dispersionsklebstoffe gemäß Definition VdL-RL01 zu verwenden. Als Klebstoffe für Wärmedämmstoffe an Fassade und Dach sind PU- oder Dispersions-Klebstoffe mit einem maximalen VOC-Gehalt von 40,0 g/l einzusetzen. Es gelten außerdem folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine <= 0,10 % für PU- Klebstoffe gilt zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen.
D.10 Kleb- und Dichtstoffe
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberfläch D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen Außenputze Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Biozide Wirkstoffe (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, sind ausgeschlossen. Fassadenfarben incl. Grundierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es sind ausschließlich wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 20,0 g/l zu verwenden. Der Einsatz von Blei-Verbindungen und bioziden Wirkstoffen (Filmschutz), außer zur Topfkonservierung, ist ausgeschlossen. Spachtelmassen, Haftgründe, Betonkosmetik, staubbindende Beschichtungen u.ä. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es sind ausschließlich lösemittelfreie und weichmacherfreie (ELF gemäß Definition VdL-RL01) Produkte zu verwenden. Gewebe und Vliese in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Malervliese und Vliese in Akustikelementen müssen Glasfaser- bzw. WHO- faserfrei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein. Für flammhemmend ausgerüstete Gewebe und Vliese gelten folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine, PBB, PBDE, TCEP <= 0,10 % Innenwand- und Deckenfarben Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Bei Innenwand- und Deckenfarben sind rein mineralische Farben, z.B. Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsmittelfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 102 (Blauer Engel), des natureplus-Umweltzeichens, des Gütesiegels TÜV Nord Cert "schadstoffgeprüft" / TÜV Süd Prüfstandard TM-09 oder gleichwertig entsprechen. Acrylat-Beschichtungen mineralischer Untergründe mit besonderen Anforderungen in Innenräumen, z.B. Schutzbeschichtungen mit WHG-Zulassung (Sprinklertanks etc.) oder Beständigkeit gegen Säuren, Öle etc. (z.B. Aufzugschacht, Technikräume) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es sind wasserbasierte Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 30g/l zu verwenden. Kunstharzestriche / Kunstharzbodenbeläge / Reaktive Beschichtungen / Fließbeschichtungen (Reaktionsharze / 2K z.B. Epoxid-, PU-, PMMA-Harze) + 1K- Fußbodenbeschichtungen Kunstharzestriche / - beschichtungen / -bodenbeläge (Reaktive Beschichtungen / 2K) dürfen nur im technisch notwendigen Sonderfall eingesetzt werden, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht, der AG ist schriftlich zu informieren. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. 1K- Fußbodenbeschichtungen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens Emicode EC1plus oder Blauer Engel DE-UZ 12a oder gleichwertig entsprechen. Bei Verwendung in Innenräumen müssen 2K-Produkte den Anforderungen des Umweltzeichens Emicode EC1plus entsprechen oder die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas entsprechend BayTB / Anhang 8 und TVOC max. 0,25mg/m3 nachweisen. Produkte ohne Emicode müssen außerdem dem GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20 oder RE30 entsprechen. Für die Verwendung außen, auf Parkflächen oder Tiefgaragen sind Produkte entsprechend GISCODE PU10, PU20, PU40 (ALT), RE05, RE10, RE20, RE30 oder RMA10 zu verwenden. Für OS-Systeme ist zusätzlich PU60 (Alt) zulässig. Nicht filmbildende Imprägnierungen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Für nicht filmbildende Imprägnierungen von Natur- und Betonwerksteinbodenbelägen sind Produkte entsprechend GISCODE GH0, GH10, GH40 und maximalem Lösemittelgehalt von 15% zu verwenden. Betontrennmittel Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur Schalöle und Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 178 (Blauer Engel) oder des EU- Ecolabels und dem GISCODE BTM10 entsprechen.
D.11 Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberfläch
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff Lacke und Lasuren (inkl. Grundbeschichtungen) Z usätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Als bauseitig/ vor- Ort aufgebrachte Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme, wasserbasierte Produkte entsprechend den Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Grundierungen, Lacke und Lasuren für die Beschichtung von Holz-Bodenbelägen. Müssen im technisch begründeten Ausnahmefall lösemittelbasierte Produkte (z.B. Alkydharzlacke) für Vor-Ort- Beschichtungen eingesetzt werden, ist eine Herstellererklärung einzuholen, dass die Oxime Acetonoxim (auch 2-Pentanonoxim) oder Butanonoxim (auch: Methylketoxim MEKO) weder enthalten sind noch emittieren. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Holzerzeugnissen in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur Lacke, Grundierungen, Füller mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) und ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Produkte für die Beschichtung von Treppenstufen müssen zusätzlich die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschema und TVOC max. 0,250 mg/m³ nach 28 Tagen nachweisen. Werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen auf Metall und Kunststoff in Innenräumen und außen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur Grundierungen und Oberflächenbeschichtungen mit einem maximalen VOC-Gehalt von 100,0 g/l (wasserbasierte Rezeptur) oder Pulverbeschichtungen, jeweils ohne Pigmente und  Sikkative auf Basis von Blei-, Cadmium- und Chrom-VI-Verbindungen verwendet werden. Für Korrosions- und Brandschutzbeschichtungen gelten eigene Anforderungen, siehe unten. Öle und Wachse und 2K-Öl-Hybridsysteme in Innenräumen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ oder Ö10/DD+ (lösemittelfrei und oximfrei) nachzuweisen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Produkte mit natureplus-Umweltzeichen, Eco-Institut-Label oder Emicode EC1plus erfüllen alle Anforderungen ohne weiteren Nachweis.
D.12 Beschichtungen / Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz D.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C2 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 100 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in der Korrosivitätskategorie C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 30 g/l aufweisen. Nassbeschichtungen für tragende Metallbauteile (bau- und werkseitig) dürfen in einer Korrosivitätskategorie größer als C3 einen maximalen VOC-Gehalt des Gesamtaufbaus von 60 g/l aufweisen. Korrosionsschutzbeschichtungen für nichttragende Metallbauteile dürfen bei bauseitiger Anwendung einen maximalen VOC-Gehalt von 140 g/l (wasserbasierte Rezeptur) aufweisen. Bei werkseitiger Anwendung gelten die Anforderungen für werkseitige / werkstattseitige Beschichtungen, siehe oben. Nassbeschichtungen für den Brandschutz im Stahlbau (bau- und werkseitig) müssen die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas laut BayTB / Anhang 8 nachweisen. Es dürfen nur halogenfreie Produkte mit einem maximalen VOC-Gehalt von 1,0 g/l verwendet werden.
D3.13 Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
D.14 Holzschutz D.14 Holzschutz Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN 68800-3_Kap 7) verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des Giscodes der Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden.
D.14 Holzschutz
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelement D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelemente, auch mit mineralischem Kern) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger Forstwirtschaft verwendet werden. Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist ausgeschlossen. Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen. Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst wartungsarm erfolgen. In Innenräumen: Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer - insbesondere Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, Seekiefer-, Kiefer-OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere, Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird. Holzwerkstoffe (ungelocht, ungeschlitzt, z.B. in flächigen Wandbekleidungen, Einbaumöbeln, mobilen Trennwänden) Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel DE-UZ 76 (Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltzeichens oder gleichwertig entsprechen oder eine Prüfkammer-Messung entsprechend den u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorlegen. Dieses Prüfzeugnis kann alternativ zum Nachweis der Einzelschichten auch für das ganze Elemente (fertig beschichtet, z.B. mobile Trennwände) vorgelegt werden. und möglichst formaldehydfrei verleimt sein (z.B. isocyanatgebunden/ PMDI, PU/PUR, Weißleim/ PVAc) das nur im technischen Ausnahmefall nicht möglich, ist für den Holzwerkstoff (zusätzlich zu ggf. bauaufsichtlichen Mindestanforderungen) mindestens nachzuweisen, dass die Formaldehydausgleichskonzentration in der Prüfkammer (s.u. Prüfkammermessung) <= 0,02 ppm beträgt. Ausnahme: Ungelochte bzw. ungeschlitzte Produkte mit umlaufender diffusionsdichter Beschichtung (z.B. HPL, Melaminharz) wie Türblätter oder WC-Trennwände sind von der Anforderung ausgenommen. Hier gilt die gesetzliche Mindestanforderung E1 für den unbeschichteten Holzwerkstoff im Kern. Es dürfen jedoch ausschließlich Produkte entsprechend den aktuellen Prüfbedingungen (seit 01.01.2020) der Chemikalien-Verbotsverordnung verwendet werden. Für gelochte, geschlitzte, genutete akustisch wirksame oder zu Lamellenkonstruktionen verarbeitete Platten (z.B. akustisch wirksame Platten in Akustikelementen, Prallwände, Einbauschränke) gilt grundsätzlich: Kernelement (bei Lamellenkonstruktionen Ausgangselement) formaldehydfrei verleimt oder mineralisch (z.B. Gips, Vermiculit) formaldehydfreie Oberflächenbeschichtungen oder Verklebungen (z.B. von Furnier) Bei Verwendung von Holzwerkstoffplatten ist für das fertige Endprodukt (gelochte, geschlitzte, genutete Platte oder fertiges Lamellenelement mit Beschichtung (sofern vorhanden) und ggf. Dämmstoff (sofern im Element fest eingebunden)) ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (Grenzwerte s.u.). Bei Platten mit mineralischem Kernelement (z.B. Gips, kein Holzwerkstoff) kann die Prüfkammer-Messung entfallen. üfkammer-Messung: Bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15, Luftwechsel 0,5/h, Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,0m²/m³: Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC) (spez. LHM: Essigsäure darf herausgerechnet werden): maximal 1 mg/ m³ nach 3 Tagen maximal 0,3 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP- Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen Formaldehyd: maximal 0,036 mg/ m³ (= 0,03ppm) nach 28 Tagen darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd).
D.15 Holz und Holzwerkstoffe (einschl. Anforderungen an Akustikelement
D.16 Dichtungen und Abdichtungen D.16 Dichtungen und Abdichtungen Dichtstoffe Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Im Innenraum (auch hinter Verkleidungen oder abgehängten Deckenkonstruktionen) dürfen nur Kleb- und Dichtstoffe entsprechend den Umweltzeichen Emicode EC1plus oder DE-UZ 123 (Blauer Engel) oder gleichwertig verwendet werden. Abweichungen, z.B. Emicode EC1, sind nur in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin- oder oximvernetzende bzw. -haltige oder emittierende Silikonkleb- und Dichtstoffe ausgeschlossen. Die schriftliche Bestätigung der Oximfreiheit (aller Oxime) -abhängig von der spezifischen Anforderung- dieser Produkte ist vom Hersteller einzuholen und zu dokumentieren. Für Acrylat- und Silikon-Kleb- und - Dichtstoffe gelten zusätzlich folgende Stoffbeschränkungen: Chlorparaffine + Siloxane D4/D5/D6 <= 0,10 % Für PU-, PU-Hybrid- + SMP-Rezepturen gilt zusätzlich: Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE  <= 0,10 % Für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist eine Herstellererklärung einzuholen. Flüssigabdichtungen in Innenräumen: Für Abdichtungen an Boden und Wand (Flüssigabdichtungen) sowie Rissharze in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem Umweltzeichen Emicode EC1plus oder gleichwertig verwendet werden. 1K-Produkte sind bei technischer Eignung bevorzugt zu verwenden. Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit Giscode BBP 10 verwendet werden. Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt: Produkte gemäß GISCODE BBP 10, BBP 20 oder BBP 30. Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren: Die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie sind zu beachten.
D.16 Dichtungen und Abdichtungen
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig.
D.17 Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
D.18 Dämmstoffe und -vliese D.18 Dämmstoffe und -vliese Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Kunstschaum- Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS- Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Flexible Kunstschaum- Dämmstoffe für die Haustechnik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Flexible Kunstschaum- Dämmstoffe (EPDM-Kautschuk, PE-Schäume u.a.) müssen zusätzlich frei von halogenierten Treibmitteln sein und dürfen keine Chlorparaffine, PBB und PBDE als Flammschutzmittel enthalten. Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen Erzeugnisse aus Mineralwolle eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum Eine Verwendung von KMF- Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder - Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände), Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Wärmedämmverbundsysteme Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 140 oder dem natureplus-Umweltzeichen entsprechen. Dämmstoffe in Akustikelementen (Decken oder Wände) und Prallwänden Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE- UZ 132; dem natureplus- Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Akustikvliesauflagen müssen zusätzlich WHO-Faser frei (= frei von lungengängigen Fasern) und formaldehydfrei sein (z.B. Polyestervlies). Außenwanddämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Wärmedämmverbundsysteme: Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 140 oder dem natureplus- Umweltzeichen entsprechen. In Spritzwasserbereichen oder erdberührten Bereichen bevorzugt Schaumglas, kein EPS/XPS. Innendämmung Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE- UZ 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden. Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie zu beachten. Dämmstoffe in Innenräumen müssen dem Umweltzeichen Blauer Engel DE- UZ 132; dem natureplus-Umweltzeichen oder dem Öko-Tex Standard 100/ Produktklasse I oder gleichwertig entsprechen. Für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffenist zusätzlich der Ausschluss von Boraten als Flammschutzmittel (s. allgemeiner Stoffausschluss von SVHC) zu beachten. Für Zellulosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies betrifft alle Produkte, sowohl 1K, als auch 2K-Montageschäume, als auch Montageschäume mit Emicode. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen (außen) zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Die verwendeten Produkte müssen frei von halogenierten Treibmitteln und PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten.
D.18 Dämmstoffe und -vliese
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR- Technik Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff dürfen keine reproduktionstoxischen Phthalat-Weichmacher, kein PBB, PBDE, Blei und Cadmium enthalten. Brandschutzspachtelmasse, -coatings für Kabel usw. Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie (z.B. Ausschluss von Produkten aus PVC und chlorchemischen Produkten) zu beachten. Brandschutzspachtelmassen, -coatings für Kabel usw. dürfen keine Chlorparaffine, PBB, PBDE oder TCEP enthalten. Kältemittel in RLT-Anlagen mit Kältetechnik und Wärmepumpen Es ist nur der Einsatz natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab. 4 sowie als zukunftsicher bis 2030 eingestufte Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 Tab.3 zulässig
D.19 Bauprodukte haustechnischer Installationen
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges Mauerwerk / Ziegel / Mauermörtel Gefüllte Ziegel sind nur als perlite- oder holzwollegefüllte Ziegel zulässig. Mauermörtel sind nur mineralisch zulässig, Klebstoffe (z.B. auf PU-Basis) sind ausgeschlossen. Naturstein Regionale Steinsorten sind zu bevorzugen, Produkte aus Mitteleuropa nur mit Nachweis, wie z.B. Win=Win Fair Stone, XertifiX oder TFT Responsible Stone Program. Die Vorgaben zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Formblatt 2491) sind zu beachten.
D.20 Massivbaustoffe / Sonstiges
D.21 Raumluftmessung D.21 Raumluftmessung Durch die Stadt München wird eine Raumluftmessung durch ein akkreditiertes Ingenieurbüro oder vereidigten Sachverständigen frü Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden erfolgen. Dazu ist folgender Ablauf vorgesehen: Raumauswahl Die Raumluftuntersuchungen sind stichprobenartig in verschiedenen Räumen nach folgenden Kriterien durchzuführen und sind mit dem RGU abzustimmen: generell nur Aufenthaltsräume, mindestens ein Raum pro Stockwerk, möglichst Räume in verschiedenen Himmelsrichtungen (soweit vorhanden), bei verschiedenen Bodenbeläge ist mindestens ein Raum pro Bodenbelagsart zu untersuchen, bei besonderen Einbauten (mobile Trennwände, Prallwände, Wandverkleidungen, Einbauschränke etc.) ist mindestens ein Raum mit dieser Ausstattung zu untersuchen. Vorbereitung der Raumluftmessungen Das Messinstitut wird sich rechtzeitig vor dem Messtermin mit dem Ansprechpartner vor Ort wegen dem Zutritt zum Gebäude in Verbindung setzen. Die Räume sind von dem Messinstitut zu konditionieren. Die Vorkonditionierung der zu untersuchenden Räume ist durch das beauftragte Ingenieurbüro in  folgenden Schritten durchzuführen: Lüften des Raumes bis die Raumluft einmal vollständig ausgetauscht ist (Querlüftung mindesten 15 Minuten). Verschließen sämtlicher Türen und Fenster sowie sonstiger Öffnungen des Raumes. In dem untersuchten Raum werden Datalogger installiert, um die Raumklimabedingungen aufzuzeichnen (Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Die Verschlusszeit muss mindestens 8 Stunden betragen. Während diesem Zeitraum darf der Raum nicht betreten werden. Ist eine Lüftungsanlage vorhanden, die nur zeitweise in Betrieb sein kann, ist diese während der Verschlusszeit sowie der Raumluftmessungen außer Betrieb zu nehmen. Zwangsentlüftungen oder dauerhaft betriebene Lüftungsanlagen können eingeschaltet bleiben auf einer mittleren Stufe. Unmittelbar anschließend an die Verschlusszeit finden die Raumluftuntersuchungen durch das beauftragte Messinstitut statt. Die Raumlufttemperatur während der Raumluftmessungen muss im Bereich zwischen 20 bis 24 °C liegen. Bei Abweichungen ist das RGU vor Durchführung der Messungen zu kontaktieren. Der Raum kann während der Verschlusszeit sowie während der Raumluftmessungen nicht genutzt und betreten werden. Raumluftmessungen In den ausgewählten Räumen werden die Raumluftkonzentrationen für die Stoffe Formaldehyd und flüchtige organische Verbindungen (VOC  volatile organic compounds) bestimmt. Folgende Beurteilungswerte werden hierbei herangezogen: Für  Formaldehyd gilt: Der Richtwert von 0,08 ppm, bundeseinheitlich festgelegt durch dem Ausschuss für Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamts, muss in der Raumluft mit ausreichender Sicherheit, d.h. deutlich, unterschritten werden, damit er bei höheren Temperaturen- und Raumluftfeuchtewerten auch kurzzeitig nicht überschritten wird (z.B. im Sommer). Qualitätsziel ist eine Raumluftkonzentration für Formaldehyd kleiner 0,05 ppm (60 µg/m³). Üblicherweise werden in städtischen Gebäuden Werte von 0,03 ppm ermittelt. Flüchtige organische Verbindungen (VOC): VOC werden a) anhand von Richtwerten für Einzelstoffe und Einzelstoffgruppen und b) anhand der Gesamtsumme an VOC beurteilt. Flüchtige organische Verbindungen (VOC) setzen sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Stoffgruppen zusammen, die alle in einem Siedebereich von ca. 50°C bis 260 °C bzw. liegen (vgl. VDI 4300, Blatt 6 bzw. DIN EN ISO 16000-5,-6). Eine Vielzahl dieser Stoffe werden z.B. als Lösemittel in Bauprodukten verwendet. Für die Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen der VOC gilt folgendes: Die Innenraumrichtwerte II für Einzelstoffe und Stoffgruppen sind zu unterschreiten, ansonsten können die Räume nicht freigegeben und genutzt werden. Liegt der erhöhte Messwert für Einzelstoffe oder Stoffgruppe zwischen den Richtwert I und den Richtwert II, sind Minderungsmaßnahmen und Kontrollmessungen durchzuführen. Spätestens nach 1 Jahr müssen die Richtwerte I für Einzelstoffe und einzelne Stoffgruppen der VOCs unterschritten sein.  Innenraumrichtwerte entsprechend den aktuellen Veröffentlichung des Umweltbundesamtes, siehe Tabelle Die Richtwerte I und II unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/kommis sionen-arbeitsgruppen/ausschuss-fuer- innenraumrichtwerte-vormals-ad-hoc Für die Gesamtsumme an VOC gilt: Eingriffswert: 3.000 µg/m³ Ab diesen Raumluftkonzentrationen an VOC in der Summe können die Räume zur Nutzung nicht freigegeben werden. Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung wie Lüften, Materialproben zur Quellensuche, Entfernen/Mindern von Quellen sind durchzuführen, um ein dauerhaftes Absinken der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft zu erreichen. Im Anschluss sind Kontrollmessung durchzuführen, um die Unbedenklichkeit der Raumnutzung zu überprüfen. Interventionsbereich: 1.000  3.000 µg/m³ Liegen die Raumluftkonzentrationen für VOC in diesem Bereich, können die Räume zur Nutzung freigegeben werden, jedoch sind ebenfalls Minderungsmaßnahmen durchzuführen, um ein dauerhaftes Absinken der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft zu erreichen (z.B. Ausbau der Schadstoffquelle, Lüftungsmaßnahmen). Spätestens nach 1 Jahr muss der VOC-Summenwert 1.000 µg/m³ unterschreiten. Dies wird durch eine Kontrollmessung überprüft. Zielbereich: kleiner 300 µg/m³ Die VOC-Summenkonzentrationswerte sollen langfristig innerhalb des hygienischen unbedenklichen Zielbereichs (200-300 µg/m³) liegen, der vom Umweltbundesamt für einen dauerhaften Aufenthalt empfohlen wird. Für  CMR-Stoffe gilt: Für krebserzeugende, erbgutschädigende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) gilt das sogenannte Minimierungsgebot. Sie dürfen in städtischen Gebäuden keine Verwendung finden. Siehe Tabelle unter: http://www.dguv.de/ifa%3B/fachinfos/kmr-liste/index.jsp Messbericht In dem Messbericht, der durch das RGU abschließend beurteilt wird, müssen folgende Informationen enthalten sein. Probenahmebedingungen (Raumtemperatur, rel. Luftfeuchte, Außenluft, Witterungsbedingungen) Raumbeschreibung / Innenausstattung (Grundfläche, Höhe, Wand-, Decken-, Bodenmaterialien inkl. Angaben Fugenmaterial, Beleuchtung, Heizung, Einrichtung, Pflanzen, Anzahl der zu öffnenden Fenster und Türen deren Beschaffenheit sowie weitere Auffälligkeiten vor Ort z.B. Gerüche) Konzentration der Formaldehydwerte Konzentrationen der VOC in der Raumluft sowie Referenz- und Richtwerte (Liste mit den VOC-Einzelstoffen) Verlaufsdiagramme der raumklimatischen Parameter (Raumlufttemperatur/Luftfeuchtigkeit). Schlussfolgerung
D.21 Raumluftmessung
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS Der Bauleitfaden der LHM, Baureferat mit Stand vom Juni 2023 kommt zur Anwendung, die Gebäude erfüllen so sehr hohe bauökologische Standards. Die Schule mit Sporthalle und das HfK werden jeweils nach den aktuellen städtischen Vorgaben BNB zertifiziert und erreichen mindestens den Status Bronze. Alle Stahlbetonbauteile können sofern statisch sinnvoll in RC-Beton ausgeführt werden. Die Gebäude werden, wie oben beschrieben, in Holzbauweise geplant. Das Material- und Farbkonzept für den Innenausbau sieht materialsichtige, natürliche Oberflächen vor, die, wenn die Nutzungsanforderungen nicht dagegensprechen, nicht weiter beschichtet werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf den konstruktiven Holzschutz und die spätere einfache stoffliche Trennung der Konstruktionen gelegt. Durch die Tragkonzepte für Schule und HfK in Skelettbauweise und den weitgehenden Verzicht auf tragende Innenwände können, in der Lebenszeit der Gebäude, Grundriss Änderungen relativ einfach umgesetzt werden. Dachflächen aller drei Gebäude werden gem. den Vorgaben aus dem B-Plan vollflächig begrünt und erhalten drüber eine vollflächige PV-Anlage.  Die Beheizung der Gebäude erfolgt über eine Grundwasserwärmepumpe in der Heizzentrale der Schule von dort aus werden über Nahwärmeleitungen auch die Sporthalle und das HfK versorgt. Beheizt wird über Niedertemperatur Fußbodenheizungen. Über das System Grundwasserwärmepumpe mit Flächenheizung kann für den sommerlichen Wärmeschutz eine aktive Bauteiltemperierung (Kühlung) erfolgen. Alle Aufenthaltsräume werden mit einer hybriden Lüftungsanlage versorgt, in Teilbereichen der Schule ist aus Gründen des Schallschutzes eine Volllüftung erforderlich. BNB- / QNG-Zertifizierung Der Neubau soll nach den Anforderungen BNB (STI) und nach QNG zertifiziert werden.  Nachfolgend aufgeführte Hinweise und Anforderungen sind (zusätzlich zu den vorstehenden materialökologischen Vorgaben) zwingend einzuhalten und umzusetzen und werden ebenfalls Vertragsbestandteil: Nachweise für die Zertifizierung Für die Einreichung bei der Zertifizierungsstelle sind durch den AN alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen und entsprechende Nachweise (z. B. Pläne, Produkt- und Sicherheits-Datenblätter, Erklärungen, Berechnungen u.a.) dem Bauherrn und seinem Zertifizierungs- Koordinator frühzeitig über die örtliche Objektüberwachung zu übermitteln. Die Übergabe aller zertifizierungs-relevanten Dokumentationsunterlagen muss in digitaler Form (pdf, Excel, Pläne auch als dwg) erfolgen. Umweltverträglichkeit und Schadstofffreiheit der verwendeten Baumaterialien sind entsprechend den Vorgaben nachzuweisen. Es ist zwingend eine Freigabe durch die örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator für alle einzubauenden Produkte und Materialien hinsichtlich der materialökologischen Anforderungen vor der Material- Bestellung einzuholen. Der AN hat hierzu unverzüglich nach Beauftragung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Bestellung, mindestens Produktangaben wie Menge, Einsatzort sowie Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, ggf. EPDs (Environmental Product Declaration), und wenn nötig Herstellererklärung / Prüfzertifikat, der örtlichen Objektüberwachung unaufgefordert und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden dann der örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator geprüft und die Materialien schriftlich z.B. per E-Mail freigegeben. Sollten Materialien nicht den bauökologischen Materialanforderungen entsprechen, ist der AN verpflichtet, ein kostenneutrales Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Dieses durchläuft dann nochmals den Prüfungsprozess. Etwaige Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des AN. Aufgrund des Prüfvorganges muss eine Vorlaufzeit zwischen Einreichung und Freigabe der Materialien von mindestens 2 Wochen berücksichtigt werden. Es dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die mit den Zertifizierungs-Anforderungen konform sind von der örtlichen Objektüberwachung und dem Zertifizierungskoordinator freigegeben wurden. Andernfalls behält sich der AG u.a. vor, die Produkte auf Kosten des AN, austauschen zu lassen und entstehende Folgekosten und Schäden geltend zu machen. Die Bauleitung dokumentiert die Verwendung / den Einbau der Produkte. Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung Durch den AN müssen für die Berechnung und Dokumentation Angaben der Materialbeschaffenheit und Massen seiner Produkte sowie Einbauorte übermittelt werden. Für Holz und Holzwerkstoffe ist der Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Forstwirtschaft durch ein Herstellerzertifikat und Lieferscheine mit Angabe der Baustelle und der CoC-Nummer zu erbringen. Für Produkte mit Recyclinganteil ist eine Herstellerbescheinigung mit Ausweis der Menge und des Recyclinganteils vorzulegen. Beispiele:  Recyclingbeton Recyclinganteil im Bewehrungsstahl Recyclinganteil bei Aluminiumprodukten Wertstoffoptimierte Baustelle Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach den Vorgaben der aktuell gültigen Gewerbeabfallverordnung zu trennen.  Die Bauabfälle werden mindestens in die Fraktionen Wertstoffe (Metalle) / Holz / Mineralische Abfälle / gemischte Baustellenabfälle / Problemabfälle bzw. Schadstoffhaltige Abfälle getrennt. Die erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos und Lieferscheinen usw& durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Lärmarme Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in Verbindung mit der EU Richtlinie 2000/14/EG Einsatz lärmarmer Baumaschinen gemäß RAL-UZ 53 Einhaltung aller vereinbarten Schutzzeiten und Lärmschutzmaßnahmen erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Staubarme Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung ausgestattet sein. Anfallende Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss, soweit technisch möglich, verhindert werden. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren auszuführen. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden. Einsatz Staubschutzmasken gemäß TRGS 500. Einsatz Lüftungsanlagen, wenn erforderlich. erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw& durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Boden- und Gewässerschutz auf der Baustelle Folgende Maßnahmen sind mind. einzuhalten: Vermeidung von Kontaminierung durch chemische Verunreinigungen Kontaminierte Böden getrennt behandeln / lagern und fachgerecht entsorgen. Die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung ist zu befolgen Stoffe mit folgenden R-Sätzen R50 / R51 / R52 / R53 / R54 / R55 / R56 / R57/ R58 / R59 bzw. H-Sätzen H400 /  H410 /  H411 / H412 /  H413 /  H420 dürfen keinesfalls in die Umwelt gelangen. Diese Stoffe sind in auslaufsicheren Behältern gesichert zu lagern. Absolutes Sauberhalten der Baustelle, um Bodenverunreinigungen und das Verwehen von Abfall- und Schuttresten zu vermeiden. erfolgten Maßnahmen sind entsprechend aussagekräftig z.B. mittels Fotos, Protokollen, Aktenvermerken, Bautagebuch usw. durch den AN zu dokumentieren und der Schlussrechnungen beizulegen. Weitere Vorgaben in den Vergabeunterlagen zu diesem Themenbereich sind ebenfalls zu beachten. Projektkommunikationssystem (PKS) Der Auftraggeber stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen; Einzelheiten sind in Nrn. 4 und 5 geregelt. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, insbesondere Vertragsänderungen/- erweiterungen und Kündigungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich beim Anbieter der Plattform thinkproject (Kontaktdaten werden vom Auftraggeber mitgeteilt)geeignet zu lizenzieren. Der Preis für eine jährlich erwerbbare, personenbezogene Lizenz beträgt 495,00 ¬ netto pro Jahr und Person. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Dokumente im Projektraum zu speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer definierten Ablagestruktur (gemäß Anleitung), entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Pläne in Abstimmung mit der Projektleitung im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der Pläne im Projektraum müssen die Dateinamen einer definierten Plancodierung (gemäß Anleitung) entsprechen. Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines Bautagebuchs beauftragt, so ist er verpflichtet, die Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen Bautagebuch im Projektraum vorzunehmen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner des Auftraggebers gesendet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der Funktionsweise der Software ThinkProject vertraut zu machen.
E. VORGABE BNB ZERTIFIZIERUNG UND PKS
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit Tiefgarage, einer 3-fach Sporthalle und einem Haus für Kinder -Anlage Nr. 01:Luftbild -Anlage Nr. 02: Lageplan -Anlage Nr. 03: Baustelleneinrichtung Vorkonzept -Anlage Nr. 04: 3D Modell Perspektive -Anlage Nr. 05: 3D Modell Perspektive -Anlage Nr. 06: 3D Modell GS Schnitt Perspektive -Anlage Nr. 07: GS Grundriss EG -Anlage Nr. 08: GS Grundriss UG -Anlage Nr. 09: GS Grundriss 1.OG -Anlage Nr. 10: GS Grundriss 2.OG -Anlage Nr. 11: GS Grundriss 3.OG -Anlage Nr. 12: GS Dachaufsicht -Anlage Nr. 13: HK Grundriss EG -Anlage Nr. 14: HK Grundriss UG -Anlage Nr. 15: HK Grundriss 1.OG -Anlage Nr. 16: HK Dachaufsicht -Anlage Nr. 17: SH Grundriss UG -Anlage Nr. 18: SH Grundriss EG -Anlage Nr. 19: SH Dachaufsicht -Anlage Nr. 20: GS Ansicht Süd + Ost -Anlage Nr. 21: GS Ansicht Nord + West -Anlage Nr. 22: HK Ansicht Nord + Ost -Anlage Nr. 23: HK Ansicht Süd + West -Anlage Nr. 24: SH Ansicht Nord + West -Anlage Nr. 25: SH Ansicht Süd + Ost -Anlage Nr. 26: GS Querschnitt 1-1 -Anlage Nr. 27: GS Querschnitt 2-2 -Anlage Nr. 28: GS Querschnitt 3-3 -Anlage Nr. 29: GS Querschnitt 4-4 -Anlage Nr. 30: GS Querschnitt 5-5 -Anlage Nr. 31: TG-Rampe Grundrisse, Längsschnitt -Anlage Nr. 32: GS Längsschnitt B-B -Anlage Nr. 33: GS Längsschnitt C-C -Anlage Nr. 34: HK Schnitte A-A, 2-2 -Anlage Nr. 35: SH Schnitte A-A, B-B -Anlage Nr. 36: SH Schnitt 1-1 -Anlage Nr. 37: Verbindungsbau Schnitte -Anlage Nr. 38: Detail 4002: GS Attika -Anlage Nr. 39: Regelaufbauten Dachbegrünung -Anlage Nr. 40: Lageplan Dachbegrünung und                          Dachaufbauten -Anlage Nr. 41: Detail 4010: GS Loggia -Anlage Nr. 42: Detail 4000: GS Fassade erdüberdeckter                           Bereich -Anlage Nr. 43: Detail 5001: GS Dachausstieg Achse 2 -Anlage Nr. 44: Detail 5000: GS Dachausstieg Achse 4 -Anlage Nr. 45: Detail 5007: GS Attika Loggia -Anlage Nr. 46: Detail 4011: HK Attika -Anlage Nr. 47: Detail 3007: HK Schachtentrauchung                          Aufzug -Anlage Nr. 48: Detail 4013: THV Loggia -Anlage Nr. 49: Detail 4015: HK Nebengebäude -Anlage Nr. 50  Detail 4021: SH Attika Fassade Süd -Anlage Nr. 51: Detail 4022: SH Attika Fassade Nord -Anlage Nr. 52: Detail 4023: SH Attika Fassade West -Anlage Nr. 53: Detail 5002: GS Oberlicht PR-Fassade -Anlage Nr. 54: Detail 5003: HK Oberlicht PR-Fassade -Anlage Nr. 55: Detail 5004: SH Oberlicht PR-Fassade -Anlage Nr. 56: Detail 5006: SH Dachanschlüsse                          Übergänge -Anlage Nr. 57: Detail 5005: Regeldetail                           Wasserentnahmestelle
F. LEISTUNGSVERZEICHNIS ANLAGEN
DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
G. ZTV Dachabdichtungs- /Klempnerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für alle nachfolgend beschriebenen Leistungen der Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten Alle aus nachfolgend genannten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Aufwendungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, auch wenn nicht weiter oder gesondert auf diese Anforderungen und Aufwendungen in den Positionen hingewiesen wird. 4.1 Art und Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung sind im Wesentlichen die Erstellung von Dachabdichtungen  mit Polymerbitumenbahnen als Kompaktdach, Abdichtungen erdüberschütteter Bauteile (Kellerddecken, Tiefgaragendecken, etc.) mit Polymerbitumenbahnen teilweise als Kompaktdachkonstruktion, Abdichtungen auf Balkon-/ Loggieflächen und auf Balkondächern mit Flüssigkunststoff, Klempnerarbeiten überwiegend  mit Edelstahlblechen, pulverbeschichtet und Dachbegrünungsarbeiten, einschl. der Werkstatt- und Montageplanung, welche in gesonderter Position vergütet wird. Neben den allgemeinen Leistungsbestandteilen ist insbesondere die Erstellung der ausführungsreifen, firmeneigenen und objektbezogenen Werkstatt- und Montageplanung ein wesentlicher Teil der Leistung. Dabei hat der AN eigenverantwortlich die Abhängigkeiten innerhalb seiner eigenen Leistungsbereiche zu berücksichtigen und die detailabhängigen Montagefolgen in Abstimmung mit der AG-Objektüberwachung zu disponieren. Werkstatt- und Montageplanung sowie Ausführung sind ein Werk. Die Leistung umfasst die Konstruktion, die Herstellung, die Beschaffung und die Lieferung und die Montage der einzelnen Bauelemente und Bauteile. Alle Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses sind nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen der entsprechenden Normen der VOB/C, den darin angeführten einschlägigen Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung auszuführen. Die Leistung umfasst auch ohne weitere Erwähnung die Konstruktion, die Herstellung, die Beschaffung und die Lieferung und die Montage der einzelnen Bauelemente. Alle Einheitspreise gelten für abgeschlossene Leistungen samt Beschaffung und Lieferung aller Bauhaupt- und -nebenstoffe und allen sonstigen zur Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Aufwendungen, Befestigungsmaßnahmen- und -mittel und Verbindungsmittel soweit nicht weiter oder anderweitig angegeben, Stellen aller Hilfskräfte, Hilfseinrichtungen, Werkzeuge und Geräte, die zur einwandfreien Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Die vereinbarten Preise umfassen auch ohne weitere Erwähnung alle für die Herstellung der geforderten Leistung erforderlichen Arbeiten einschließlich Beschaffung und Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile sowie Transport, Abladen und Lagern auf der Baustelle, Fördern zur Verwendungsstelle und Einbau bzw. Montage. Alle angebotenen Preise von Leistungen mit Angabe von Montage- und/oder Arbeitsbereichen gelten ausdrücklich auch für alle anderen Einbauorte und Bereiche als in den Positionen angegeben und/oder beschrieben. Generell kann jede einzeln ausgeschriebene Position und/oder angebotene Leistung auch für Arbeiten in anderen Bereichen oder Abschnitten abgerechnet werden. Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschosse. Wenn in den Positionen zur Vorhaltung keine Beschränkung genannt wird, gilt die Vorhaltung einschl. Abbau und Abtransport der jeweiligen Leistung also auch ohne weitere Erwähnung für die Dauer der Gesamtbau- maßnahme bis Fertigstellung und Übergabe des Gesamtgebäudes. Wenn in Positionen das Vorhalten von Lieferungen, Leistungen, Anlagen und/oder Einbauten gefordert wird, so gelten die angebotenen Preise auch ohne weitere Erwähnung für Miete, Pacht, Versicherung sowie für Kontrolle, Wartung, Instandhaltung, Pflege, Reparatur und dergleichen. Die Preise beinhalten eine abschnittsweise sowie zeitlich und örtlich versetzte Ausführung der Arbeiten in Abstimmung mit der OÜ sowie Arbeits- unterbrechungen bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken. Alle Förderwege innerhalb des Grundstückes, der Gesamt- baustelle und des Gebäudes werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Alle Materialien müssen für den jeweiligen Verwendungs- zweck bzw.  für die jeweilige Anwendung geeignet, geprüft und zugelassen sein. Alle Materialien, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind, müssen, auch wenn im Leistungsverzeichnis nicht besonders darauf hingewiesen wird, den bauauf- sichtlichen Zulassungen, den DIN-Normen, den materialökologischen Anforderungen und sonstigen zur Anwendung kommenden Normen und Vorschriften entsprechen. 4.2 Angaben zum Leistungsverzeichnis - Es gilt die VOB/C in Ihrer neusten Fassung für alle beschriebenen Arbeiten und Gewerke, sowie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren DIN und EN, welche über die Regelungen der aktuellen VOB hinausgehen. Die Regelungen nach VOB bleiben dadurch unberührt. Ergänzend dazu gelten: - der "Stand der Technik" sowie die Flachdach- Richtlinien. - Bayerische Bauordnung BayBO - Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften Alle auf Kindergärten, Horte und Schulen bezogenen Sicherheitsregeln und die Vorschriften der Unfallkasse München in der derzeit gültigen Fassung sind eigenverantwortlich einzuhalten und können auf Anfrage mitgeteilt werden. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebots mit der ausschreibenden Stelle zu klaren. -Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind einzuhalten. 4.3 Angaben zur Normabweichung Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN etc.) Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig angeboten werden. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit liegt diesem Angebot bei. 4.4 Flächen Baustelleneinrichtung / Parkmöglichkeit Die Aufwendungen für Baustelleneinrichtung sind Nebenleistung. Das Lagern von Material, sowie das Aufstellen von Gerät/ Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich. Ein Flächenanspruch besteht ausschließlich für eine angemessene kurzzeitige Zwischenlagerung von Baumaterialien. Die Flächen sind vom AN eigenverantwortlich festzulegen und durch einen vorzulegenden Baustelleneinrichtungsplan vom AG genehmigen zu lassen. (Als Planungsgrundlage liegt ein Lageplan mit div. Vorgaben diesem LV bei) Der Plan ist 7 Arbeitstage nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden. Tagesunterkünfte sind zugelassen. Es besteht kein Anspruch auf Parkmöglichkeit auf dem Baugelände 4.5 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Die Freigabe von Stundenlohnarbeiten muss vor deren Beginn angefragt werden. Hierzu ist ein Formblatt des AG zu benützen. Ohne diese Freigabe müssen Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt werden. Die Abzeichnung der Belege von Auftraggeberseite kann von dem mit der Objektüberwachung beauftragten Büro erst nach Freigabe mit o.g. Formular erfolgen. Geräte und Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für das Vorhalten und für Betriebsstoffe, enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierter Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt. Baustoffe: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Baustoffe müssen die Lieferung frei Baustelle einschließlich dem Transport zur Verwendungsstelle und dem Abladen sowie alle Zuschläge enthalten. 4.6  Dokumentation Zur Abnahme ist eine Dokumentation der gesamten erbrachten Leistungen in 1-facher digitaler Ausfertigung auf CD- Datenträger im DWG und PDF-Format und 2-fach in Papierform vorzulegen. In der Dokumentation sind enthalten: - Ausführungs- und Montagepläne der ausgeführten Leistung, - sämtliche Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Nachweise etc., - sämtliche Fabrikatsangaben und Bezugsquellen der zugekauften Einbauteile, - sämtliche verwendete Materialien (mit genauer Bezeichnung des Farbtons),  Dämmstoffe etc., jeweils mit Sicherheitsdatenblättern hinterlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne Vorlage dieser Dokumentation Mangel der Bauleistung vorliegt. Dies gilt auch für Abnahmen von Teilleistungen. 4.7 Baukran Ein Baukran ist bauseits nicht vorhanden, dies ist bei der Baustelleneinrichtung zu kalkulieren. Der Einsatz von Kranfahrzeugen oder sonstigen Hebeeinrichtungen ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der Bauleitung abzuklären. Es werden zwei Materialaufzüge mit einer Traglast von 2t zur Verfügung gestellt. 4.8 Gerüste Bauseits wird ein längenorientiertes Fassadengerüst mit Ausbau zum Dachfang entlang den Außenfassaden und zusätzlich 2 Materialaufzüge bereitgestellt. Zur Abdichtung der Balkondächer wird ebenfalls bauseitig eine Absturzsicherung vorgesehen. Alle anderen erforderlichen Gerüste (Arbeits- und Schutzgerüste aber auch Abbolzungen, etc.), auch über 2,00 m, stellen Baubehelfe dar und gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. 4.9 Strassenbeschilderung Die Baustellenorganisation im öffentlichen Verkehrsraum ist vom AN selbständig mit den entsprechenden Behörden abzuklären. Verkehrsschilder (wie z.B. Baustellenausfahrt, Verkehrsbeschränkung, usw.), Warnbaken, etc. dürfen vom AN nicht versetzt / verschoben werden. 4.10 Türen und Tore der Baustelle Der AN hat täglich dafür zu sorgen, dass die Türen und Tore der Baustelle am Abend bei Arbeitsschluss verschlossen werden. Eine Bauschliessanlage wird vom AG zur Verfügung gestellt. 4.11 Technische Spezifikationen Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN, etc.) Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig angeboten werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen. 4.12 Schutz bauseitiger Leistungen Sämtliche fertig gestellte Leistungen sind durch den AN im Lager-, Transport- und Montagebereich mit geeigneten Maßnahmen zu schützen (z:B. Oberlichter, Pfosten-Riegelfassaden bei Loggiaabdichtung, etc.). 4.13 Schuttentsorgung Generell sind durch den AN eingebaute Schutzmaßnahmen nach Beendigung der Arbeiten durch den AN rückstandsfrei zu entfernen, abzufahren und zu entsorgen einschl. der Stellung von Schuttcontainern und einschl. der Entsorgungskosten und Deponiegebühren. Generell bei Fräs- und Schleifarbeiten ist das anfallende Fräs- und Schleifgut durch den AN aufzunehmen, abzufahren und umweltgerecht nach den Bestimmungen des Gesetzgebers zu entsorgen - wobei die örtlich geltenden Immissionsschutzbestimmungen zu beachten sind - einschl. der Stellung von Schutt- containern und einschl. der Entsorgungskosten und Deponiegebühren - auch wenn nicht weiter in den Einzel- positionen hierauf hingewiesen wird. 4.14 Ausführung allgemein Die Ausführung darf erst nach erfolgter Freigabe der Ausführungszeichnungen durch den AG erfolgen. Vor der Ausführung bzw. während der Planungsphase sind auf Verlangen des AG von allen Bauteilen Muster oder Materialproben vorzulegen und genehmigen zu lassen. Die Ausführung der Leistung erfolgt generell dem Baufortschritt folgend. Bei der Ausführung wird mit Unterbrechung der Arbeiten aus bauablaufbedingten oder witterungsbedingten Ursachen zu rechnen sein. Die Unterbrechungen werden bei den regelmäßig durch- zuführenden Terminabsprachen im vornherein durchgesprochen und verabredet. Alle zur Montage erforderlichen Befestigungs- und Verbindungsmittel sind - soweit nicht weiter oder anderweitig angegeben - in die Einheitspreise mit einzurechnen. Diese müssen den bauaufsichtlichen Zulassungen entsprechen.
G. ZTV Dachabdichtungs- /Klempnerarbeiten
01 Baustelleneinrichtung / vorbereitende Arbeiten
01
Baustelleneinrichtung / vorbereitende Arbeiten
01.01 Dachabdichtung und Klempner
01.01
Dachabdichtung und Klempner
02 Grundschule
02
Grundschule
02.02 Dachabdichtung
02.02
Dachabdichtung
02.03 Klempnerarbeiten (GS)
02.03
Klempnerarbeiten (GS)
02.04 Klempnerarbeiten
02.04
Klempnerarbeiten
03 Sporthalle
03
Sporthalle
03.05 Dachabdichtung
03.05
Dachabdichtung
03.06 Klempnerarbeiten
03.06
Klempnerarbeiten
03.07 Photovoltaik Unterkonstruktion
03.07
Photovoltaik Unterkonstruktion
04 Haus für Kinder
04
Haus für Kinder
04.08 Dachabdichtung
04.08
Dachabdichtung
04.09 Klempnerarbeiten
04.09
Klempnerarbeiten
04.10 Photovoltaik Unterkonstruktion
04.10
Photovoltaik Unterkonstruktion
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Bauleistungen im Stundenlohn Bauleistungen im Stundenlohn Die nachstehenden Verrechnungssätze sind unter Be- achtung der preisrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden. Sie enthalten den tatsächlichen Lohn mit den Zu- schlägen für Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträge, vermögenswirksame Leistungen und dergl., sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind jedoch nicht eingerechnet. Sollte der Bieter über eine unten aufgeführte Berufsgruppe nicht verfügen, hat er die nächst- höher qualifizierte einzusetzen. Stunden für Aufsichtspersonal bei Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Die Verrechnungssätze für die Baugeräte beinhalten die Anlieferung, Wartung und Reparaturen, Betriebsmittel/Kraftsstoff, Schmierung und Abtransport.sowie Verbrauchsmaterialien wie Flexscheiben, Bohrer, Sägeblätter, etc. Vergütet werden die tatsächlich angefallenen Betriebsstunden.
Bauleistungen im Stundenlohn
05.11 Dachabdichtung und Klempner
05.11
Dachabdichtung und Klempner
DACHBEGRÜNUNGSARBEITEN
DACHBEGRÜNUNGSARBEITEN
H. ZTV Dachbegrünungsarbeiten Baubeschreibung Dachbegrünung Grundschule Kirschgelände 01 Allgemeines Die angebotene Dachbegrünung entspricht hinsichtlich der verwendeten Materialien, Bauweise, Ausführung sowie der anschließenden Fertigstellungs- und Entwicklungspflege folgenden Regelwerken/ Richtlinien: -   Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL), Ausgabe 2018 -   Hinweise zur Pflege und Wartung von begrünten Dächern, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL), Ausgabe 2002. Entsprechend gelten alle Regelwerke, auf die in der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie Bezug genommen wird. Die Richtlinien gelten ebenfalls für die Abdichtungslagen und etwaige Schutzlagen aus LV-Titeln vorher. -   Technische Baustandards des Baureferates Gartenbau München Die MÄNGELANSPRUCHSFRIST für Vegetationsflächen beträgt 2 Jahre, für alle anderen Leistungen der Landschaftsbauarbeiten / Dachbegrünung 4 Jahre Alle verwendeten Materialien müssen vor dem Einbau von der Bauleitung freigegeben werden. Über die Gleichwertigkeit der bei der Bemusterung vorgelegten Materialien befindet der AG. 02 Beschreibung Dachbegrünungsarbeiten Die Flachdächer von Schulgebäude, Sporthalle und Haus für Kinder sowie deren Nebengebäude werden extensiv begrünt. Die Dachbegrünungsarbeiten kommen in jeweils unterschiedlichen Höhen zur Ausführung: Grundschule - Dach über 3. OG Das Flachdach wird mit Photovoltaik über Extensivbegrünung ausgeführt. Als Aufbaustärke sind für die Extensivbegrünung 20cm inkl. Drainschicht vorgesehen. Sporthalle und Verbindungsdach- Dach über EG Auf der Sporthalle wird Photovoltaik über Extensivbegrünung ausgeführt. Auf dem Verbindungsdach ist eine reine Extensivbegrünung vorgesehen. Die Aufbaustärke beträgt jeweils 20cm inkl. Drainschicht. Haus für Kinder - Dach über 1. OG Das Flachdach wird mit Photovoltaik über Extensivbegrünung ausgeführt. Als Aufbaustärke sind für die Extensivbegrünung 20cm inkl. Drainschicht vorgesehen. Nebengebäude - Dach über EG Auf den beiden Nebengebäuden wird eine Extensivbegrünung mit 20cm Aufbaustärle inkl. Drainschicht realisiert. 03 Wesentliche Leistungen Die wesentlichen zu erbringenden Leistungen sind: -   etwa 4.200 m2 Drän- und Wasserspeichermatte -   etwa 4.170 m2 Filtervlies -   etwa 105 m3 Kiesschüttung, Schichtstärke 17cm -   etwa 22,5 m2 Betonplattenbelag, Plattenstärke 5cm -   etwa 1.200 m Randeinfassung Aluminium, gerade -   etwa 27 St Kontrollschächte -   etwa 625 m3 Dachbegrünungssubstrat, Schichtdicke 17cm -   etwa 3.635 m2 Ansaat im Trockensaatverfahren -   etwa 4.200 qm Fertigstellungspflege -   etwa 4.200 qm Entwicklungspflege Bei der Kalkulation der Einheitspreise ist zu beachten, dass durch die Trennung der Dachbegrünungsarbeiten in verschiedene Bauteile identische Positionen in unterschiedlichen Titeln erscheinen. Bei den oben aufgeführten wesentlichen Leistungen handelt es sich um eine Zusammenstellung / Addition der Einzelleistungen aus den verschiedenen Titeln. 04 Einteilung der Dachfläche Die Dachbegrünungsarbeiten werden in fünf verschiedenen Teilbereichen ausgeführt: Grundschule - Dach über 3. OG Gesamtfläche: ca. 1.165 m² rechteckige Grundform, LxB ca. 32,5 x 43,54 m mit eingeschnittenem Lichthof ca. 11 x 13 m, Dachausstieg und div. Technikaufbauten Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit i.M. ca. 3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca. 17,0m über FOK EG/ GOK Nutzung: -   Photovoltaik auf Extensivbegrünung Sporthalle und Verbindungsdach - Dach über EG Gesamtfläche: ca. 2.200 m² rechteckige Grundform, LxB ca. 49,20 x 41,50m bzw. 18,50 x 14,4m Dachausstieg und div. Technikaufbauten Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca. 5,50m über FOK EG/ GOK Nutzung: -   Photovoltaik auf Extensivbegrünung (Sporthalle) -   Extensivbegrünung (Zwischendach) Haus für Kinder - Dach über 1. OG Gesamtfläche: ca. 690 m² rechteckige Grundform, LxB ca. 29,80 x 25m Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca.8,0m über FOK EG/ GOK Nutzung: -   Photovoltaik auf Extensivbegrünung Nebengebäude Grundschule Gesamtfläche: ca. 85 m² Rechteckige Grundform, LxB ca. 3,35 x 25,30m Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca. 3,0m über FOK EG/ GOK Nutzung: -   Extensivbegrünung Nebengebäude Haus für Kinder Gesamtfläche: ca. 52 m² Rechteckige Grundform, LxB ca. 9,30 x 5,50m Ausbildung als verklebtes Warmdach Wärmedämmung mit ca. 3% Oberflächengefälle FOK Dachbegrünungsflächen ca. 3,0m über FOK EG/ GOK Nutzung: -   Extensivbegrünung Ausführung der Bekiesung und Extensivbegrünung unterhalb der späteren PV-Anlage. Die PV-Module werden erst nach dem Kieseinbau montiert! 05 Örtliche Verhältnisse Bauausführung Der Transport der Baumaterialien auf die Dachflächen ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zum Zeitpunkt der Dachbegrünungsarbeiten steht kein Baukran mehr zur Verfügung. Das Material muss mit einem Autokran, Schrägaufzug, o. ä. auf die Dachflächen transportiert werden. Substrate können aufgeblasen werden. Fassade und Attika der Gebäudeteile sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Alle Materialtransporte sind mit den zeitgleich ausgeführten Arbeiten anderer Gewerke abzustimmen und zu koordinieren. Die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen (Dachabläufe und Notabläufe), sowie die vorhandenen technischen Einbauten (Lüftungsanlagen, etc.) sind bei sämtlichen Arbeiten vor Verunreinigung und Beschädigung zu schützen. Baustrom und Bauwasser werden durch die Rohbaufirma während der Bauphase bereitgestellt und können über bauseitige Zapfstellen entnommen werden. Die Kosten übernimmt der AG (Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen). Zugänglichkeit und Absturzsicherung während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Die Dächer von Grundschule, Sporthalle und Haus für Kinder können über Dachausstiege als Pflegezugänge erreicht werden. Das Zwischendach ist über einen Überstieg über die Absturzsicherung des Fluchtbalkons erreichbar. Die Nebengebäude weisen Anleiterstellen auf. Die Absturzsicherung wird bei den Hauptgebäuden und dem Zwischendach im Bereich der Flachdächer nach außen über umlaufende, an die Attika fest montierte Geländer gewährleistet. Auf den Nebengebäuden sind Sekuranten zur Sicherung vorgesehen. Die Photovoltaik Module auf dem PV-Gründach haben eine Fläche von 1.720 x 1.100 mm und sind in Reihen mit 20% Neigung Richtung Südost angeordnet. Zwischen den Reihen ist jeweils 1,0 m Abstand. Zwischen vorderer Unterkante der PV-Module und Oberfläche Gründach gilt es immer 700 mm Mindestabstand einzuhalten. Gartenwasseranschlüsse für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Wasseranschlüsse für eine Schlauchbewässerung (mind. 1/2 Zoll) werden auf auf den Dachflächen der drei Hauptgebäude realisiert Dach Grundschule:  2x Wasseranschluss Dach Sporthalle:  1x Wasseranschluss Dach Haus für Kinder: 1x Wasseranschluss Wasser für Wässergänge während der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wird seitens des AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Schläuche, Regner etc. sind vom AN bereitzustellen. 06 Nachweise/ Zertifikate Der AN hat für das angebotene Dachbegrünungssystems einen Abflussbeiwert C gemäß FLL- Dachbegrünungsrichtlinie von max. 0,3 nachzuweisen. Diese Anforderung gilt für die zwei geplanten Aufbauten mit folgenden Schichtstärken ab Oberkante Schutzschicht: -   Extensivbegrünung - Einbaustärke 20cm -   Extensivbegrünung unter der PV-Anlage - Einbaustärke 20cm Der AN hat die ausreichende Drainageleistung des angebotenen Dachbegrünungssystems für die gesamte Dachfläche (incl. vegetationsfreier Sicherheitsstreifen Kiesränder, Kiesleisten usw.) nachzuweisen. Sicherheitsstreifen und Dachbegrünung müssen durch eine entsprechend drainagefähige Kiesleiste abgesetzt sein. Gemäß statischer Freigabe dürfen auf den Dachflächen für die Schichtenaufbauten oberhalb der Schutzlage Abdichtung folgende Lasten im verdichten und wassergesättigten bzw. nassen Zustand realisiert werden: Extensivbegrünung unter PV-Modulen: 277,5 kg/m2   flächige Extensivbegrünung mit 17cm Substratschüttung, inkl. Vegetation 335,5 kg/m2 flächige Kiesschüttung 16/32, Stärke 17cm (Sicherheitsstreifen, u.ä.) 350,0 kg/m2 Plattenbeläge, Stärke 5cm, verlegt auf 4cm Granitsplitt Vom AN ist nachzuweisen, dass die oben definierten maximal zulässigen Flächenlasten im verdichteten wassergesättigtem bzw. nassen Zustand, inkl. Vegetationsschicht an keiner Stelle überschritten werden. 07 Hinweise zum Schichtenaufbau der Dachbegrünung Für die Dachbegrünung ist eine einschichtige Extensivbegrünung als Sedumdach einzubauen. Dabei dürfen folgende Gesamtaufbaustärken des Schichtenaufbaus über der Schutzlage Abdichtung nicht überschritten werden: -   Extensivbegrünung unter PV-Modulen  Einbaustärke 20,0cm 08 Platz- und Wegebauarbeiten Für alle Platz- und Wegebauarbeiten gelten die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV-Stra-Mü) in der jeweils aktuellen Fassung. Sie können bei der Projektleitung eingesehen oder gegen Gebühr beim Baureferat Tiefbau bezogen werden. Mehraufwand durch Einbauten: Mehraufwendungen durch Erschwernisse infolge von Einbauten und entlang von Bordsteinen, Rinnen und dgl. einschließlich des verminderten Leistungsansatzes in der Fläche sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Zu den Mehraufwendungen gehört auch das Entfernen von Belagsresten entlang der Einbauten und Einfassungen. Dies gilt für alle in Frage kommenden Leistungsbereiche. Die höhenmäßige Anpassung wird vergütet. Bei Freianlagen von Krippen, Kindertagesstätten und Schulen gilt aufgrund verbindlicher Vorgaben der KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) und des Fachdienst für Arbeitssicherheit (FAS) der Landeshauptstadt München zur Gefährungsvermeidung folgende Abweichung von der DIN 18318 Abs. 3.3.3: Neben Randeinfassungen und Einbauten (z.B. Revisionsabdeckungen, Entwässerungseinläufe und -rinnen müssen die Belagsanschlüsse 2 mm bis 4 mm über deren Oberfläche liegen. 09 Oberflächenbeschaffenheit bei Betonpflaster und Betonplatten Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert: Belagsflächen aus Betonpflaster bzw. Betonplatten (Kunststeinplatten) haben in sich ein einheitliches optisches Erscheinungsbild (z.B. Farbe und Struktur). 10 Verwendung von Aluminium Alle Bauteile aus Aluminium (z.B. Randeinfassungen, Kiesleisten etc.) müssen nachweislich einen Mindest- Anteil von 50% an "Sekundär- Aluminium" (Recycling- Material) enthalten. Eine schriftliche Bestätigung des Herstellers/ Lieferanten ist für die entsprechenden Produkte vor Zuschlagserteilung vorzulegen. 11 Einbau von zementhaltigen baustoffen / Schutz vor Versinterungen Der Einbau von zementhaltigen Baustoffen wie z.B. Ortbeton und Mörtel kann zu einer Versinterung von Entwässerungseinrichtungen führen und deren Funktionalität (insbesondere bei Dachabläufen) erheblich beeinträchtigen. Die Folgen könnens chwerwiegende Bauschäden sein. Daher ist die Verwendung dieser Baustoffe nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unabdingbare Maß zu begrenzen. Es ist auszuschließen, dass Carbonate in größerem Umfang gelöst werden können. Dies kann z.B. durch Einsatz bestimmter Mörtelarten, eine Oberflächenbehandlung von Mörtel- bzw. Betonoberflächen oder durch Abdecken bzw. Einschließen mit Folien zum Schutz vor Wasser erfolgen. Bei der Verwendung von kalkhaltigen Schüttstoffen, z.B. Betonrecyclat oder Mineralgemischen aus Kalkstein, ist sicherzustellen, dass diese nicht zu einer Versinterung von Entwässerungseinrichtungen führen. 12 Ausführungsunterlagen Den Verdingungsunterlagen liegen als Anlagen folgende Ausschreibungspläne bei: KIR_5_ 732001_XX_LG_200_0040_00_V_Lageplan Dachbegrünung KIR_5 _732001_XX_DT_000_0265_00_V_Aufkantung KIR_5_732001 _XX_DT_000_0122_00_V_ Regelaufbauten Dachbegrünung Hieraus ist die Baustelle gemäß VM ZVB- VOB ersichtlich. 12 Ausführungszeitraum / Termine Die Ausführungszeiträume der Dachbegrünungsarbeiten der einzelnen Teilbereiche liegen laut Bauzeitenplan zeitlich nicht zusammenhängend! Die Zeitspanne für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wird sich daher entsprechend der jeweiligen Fertigstellungs- und Abnahmetermine staffeln. 13 Abnahme Die Abnahme erfolgt nach FLL- bzw. V.f.B-Richtlinie ca.1 Jahr nach dem Aufbringen der Vegetation. Durch Ansaat oder durch Ansaat und Ausstreuen von Sedumsprossen hergestellte Begrünungen sollen einen möglichst gleichmäßigen Bestand bilden, der im nicht geschnittenen Zustand mind. 60% projektive Bodenbedeckung aufweisen muss. Der Deckungsgrad muss zu mind. 60% von den Arten der vorgegebenen Saatgutmischung gebildet werden. Der artgemäße, jahreszeitliche Zustand der Pflanzen ist bei der Ermittlung des Deckungsgrades zu berücksichtigen. Abweichend von der "Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen "Dachbegrünungsrichtlinie" der FLL, Ausgabe 2018, müssen durch Ansaaten, Sedumsprossen- Ausstreu und Vegetationsmatten hergestellte Begrünungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Fremdvegetation sein. -   Sedumsprossen müssen mit 80% der ausgebrachten Menge vorhanden sein. -   Fertigrasen und Vegetationsmatten müssen fest und nicht abhebbar eingewurzelt sein. Der  verlangte Artenbestand und deren anteiliger Deckungsgrad muss vorhanden sein. Die  Gesamtdeckung muss bei Fertigrasen mind. 95% und bei Vegetationsmatten mind. 75% betragen. -   Ballenpflanzen müssen in der vorgegebenen Anzahl und in bestandsgerechter Vitalität vorhanden sein. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Pflanzen müssen artgerechtes Wachstum zeigen und nicht aushebbar mit dem Substrat verwurzelt sein. -   Herbizidanwendung ist nicht gestattet. -   Eine Düngung darf nur erfolgen, wenn sie dem angestrebten Begrünungsziel nicht entgegensteht. Eine durch übermäßige Düngung und Wässerung mastige und damit verweichlichte Vegetation ist nicht abnahmefähig.
H. ZTV Dachbegrünungsarbeiten
06 Grundschule
06
Grundschule
06.12 Funktionsschichten
06.12
Funktionsschichten
06.13 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
06.13
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
06.14 Entwicklungspflege (1. Jahr)
06.14
Entwicklungspflege (1. Jahr)
06.15 Entwicklungspflege (2. Jahr)
06.15
Entwicklungspflege (2. Jahr)
06.16 Stundenlohnarbeiten
06.16
Stundenlohnarbeiten
07 Nebengebäude Grundschule
07
Nebengebäude Grundschule
07.17 Funktionsschichten
07.17
Funktionsschichten
07.18 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
07.18
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
07.19 Entwicklungspflege (1. Jahr)
07.19
Entwicklungspflege (1. Jahr)
07.20 Entwicklungspflege (2. Jahr)
07.20
Entwicklungspflege (2. Jahr)
07.21 Stundenlohnarbeiten
07.21
Stundenlohnarbeiten
08 Sporthalle
08
Sporthalle
08.22 Funktionsschichten
08.22
Funktionsschichten
08.23 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
08.23
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
08.24 Entwicklungspflege (1. Jahr)
08.24
Entwicklungspflege (1. Jahr)
08.25 Entwicklungspflege (2. Jahr)
08.25
Entwicklungspflege (2. Jahr)
08.26 Stundenlohnarbeiten
08.26
Stundenlohnarbeiten
09 Haus für Kinder
09
Haus für Kinder
09.27 Funktionsschichten
09.27
Funktionsschichten
09.28 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
09.28
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
09.29 Entwicklungspflege (1. Jahr)
09.29
Entwicklungspflege (1. Jahr)
09.30 Entwicklungspflege (2. Jahr)
09.30
Entwicklungspflege (2. Jahr)
09.31 Stundenlohnarbeiten
09.31
Stundenlohnarbeiten
10 Nebengebäude Haus für Kinder
10
Nebengebäude Haus für Kinder
10.32 Funktionsschichten
10.32
Funktionsschichten
10.33 Fertigstellungspflege (1 Jahr)
10.33
Fertigstellungspflege (1 Jahr)
10.34 Entwicklungspflege (1. Jahr)
10.34
Entwicklungspflege (1. Jahr)
10.35 Entwicklungspflege (2. Jahr)
10.35
Entwicklungspflege (2. Jahr)
10.36 Stundenlohnarbeiten
10.36
Stundenlohnarbeiten

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