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Grundschule Heeseberg
1. Allgemeine Beschreibung
Die Samtgemeinde Heeseberg plant die Sanierung und Erweiterung der
Grundschule sowie den Neubau einer 2-Feld-Sporthalle am
Grundschulstandort Heeseberg in Jerxheim.
Der Schulneubau ist als Erweiterung der bestehenden Bestandsgrundschule
geplant. Der bereits sanierte Bestandsbaukorper wird neu strukturiert
und minimal umgebaut. Die Sporthalle wird sowohl schulisch, sowie fur
den Vereinssport, genutzt.
Gebäudekennzahlen
- NRF 2.944 m2
- BGF 3.670 m2
- BRI 20.368 m3
Schulgebäude
Länge ca. 30,89m
Breite ca. 28,21m
Höhe ca. 8,25m
Sporthalle:
Länge ca. 46,30m
Breite ca. 22,90m
Höhe ca. 9,26m
2. Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben "Neubau und Sanierung der Grundschule Heeseberg"
befindet sich in der
Schulstrase 6
38381 Jerxheim
Bauherr ist die Samtgemeinde Heeseberg. Die Schulstrasse ist die
Hauptzufahrt auf das Gelande und von hier aus erfolgt auch die
Baustellenzufahrt. Die Schulstrasse und entsprechend die Zufahrt ist
eine Feuerwehrzufahrt und muss immer freigehalten werden.
3. Angaben zur Ausführung
Der Neubau der Sporthalle und des Schultracktes soll in Holz-/Hybrid-
Bauweise erstellt werden. Die Neubaumassnahme greift im geringen Teilen
auch in das verbleibende Schulgebaude ein im Bereich des Anschlusses
Neubau an Altbau.
Die Baumassnahme umfasst den Abbruch, den kompleten Neubau mit diversen
Anschlussarbeiten zum Bestand sowie dem kompletten Innenausbau inkl.
aller haustechnischen Anlagenteile als gebrauchsfertiges Gebaude.
Die Gründung erfolgt als frostfreie (min. 1,00 m unter GOK)
Flachgründung auf Einzel- und Streifenfundamenten.
Das Tragwerk des Neubaus wird durch Stützen, Unterzügen und Decken in
massiver Holzbauweise und Wänden aus Stahlbeton gebildet.
Die Fassade wird größtenteils als Pfosten-Riegel-Konstruktion
hergestellt.
Die Dachflächen beinhalten einen Gründachaufbau mit PV-Anlagen.
Die vertikale Erschließung des Gebäudes erfolgt durch eine
Stahlaußentreppe im Außenbereich, interne Treppen und durch einen
Fahrstuhl im Schulanbau (Bereich A). Darüber hinaus sind direkte
Ausgänge ins Freie im Erdgeschoss sowie ein umlaufender Laubengang
(Bereich A) im 1.OG als Rettungswege vorgesehen.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI.
Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch
dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden
daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird,
gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils
neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung
finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen
sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der
Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die
Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und
Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-
Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise,
insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die
Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots,
ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der
aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B.
nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne
den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen
Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im
Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser
wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die
eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen
in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers
erforderlich).
3.1 Parken auf der Baustelle
Wahrend der Baumassnahme werden keine anderen Baufirmen oder private
Fahrzeuge auf das Baufeld fahren. Der AN hat sich hier komplett selbst
zu organisieren. Die Zufahrtstrassen zur Baustelle von der Schulstrase
dient als Feuerwehrzufahrt und darf niemals komplett zugeparkt und
zugestellt werden. Die Durchfahrt und die interne Wegefuhrung sind in
Absprache mit dem AG vorab festzulegen.
3.2 Schulhof/Kinder
Die Baumassnahme läuft parallel zu dem Schulbetrieb im Bestandsgebäude.
Der Schulhof bleibt bis zu den abgesperrten Bereichen der Baustelle als
Schul-/Pausenhof in seiner Funktion erhalten. Von daher ist ganz
besonders auf den Verschluss und die Abgrenzung der Baustelle zu diesem
sensiblen Bereich zu achten besonders bei Baustellenverkehr, LKW-
Anlieferungen etc.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemein
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der
ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage,
wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im
Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen
der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht
ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer
gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig,
auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten
an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor
Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle
erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht
angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des
gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten
gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich
bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die
Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor
Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen,
dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden
werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches
Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus
welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des
Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine
Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders
sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie
Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird
mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier)
auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen,
Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen
Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend
wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die
Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen
zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen
weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und
Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare
Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese
ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang
der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die
Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich
der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der
schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest
aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße,
abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu
geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o.
ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden,
nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt
anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind
jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der
Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn
diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der
Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe
beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei
für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens
gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines
Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters
Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die
ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen,
auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten
Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen
Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG
nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der
Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält
sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu
verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die
Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen
unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und
Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch
Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen
Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf
Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung
der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber.
Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die
der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie
auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine
Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart.
Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom
Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen,
soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen
Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der
Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf
nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen,
die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der
zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In
Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen
eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von
kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für
Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem
Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als
Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine
Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind
Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen
des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der
Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall
auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden
übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen
auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien,
Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke,
Windstärke > 6 Beaufort,
24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm,
Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00
Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG
schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten
des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und
ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder
anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt
der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis
zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und
Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden
Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die
Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem
Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI
kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist
berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet
erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV
beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail zur Angebotsanfrage
aufgelistet bzw. über die Ausschreibungsplatform Cosuno einsehbar und
werden hier nicht gesondert aufgeführt.
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
31. Planmanagment
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu
erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn
sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen
auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des
AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend
sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG
zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des
Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach
Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG
erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG.
Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk-
und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind
in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert
vergütet.
Dem AN werden, wie nachfolgend aufgeführt, Unterlagen entsprechend dem
Erfordernis des Objektes zur
entgültigen Berechnung, Dimensionierung und
konstruktiven Durcharbeitung auf Datenträger zur Verfügung gestellt.
- Architektenzeichnungen
- Grundrisszeichnungen mit eingetragenen technischen Anlagenteilen des
Gewerkes
- Anlagenschemata (soweit vorhanden)
Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen
berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils
genannten Zeitpunkt.
Vor Beginn seiner einzelnen Leistung hat sich der AN davon zu
vergewissern, dass bzw. ob der betreffende
Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig
ist; diesbezügliche Änderungen wird der AN bei seiner weiteren
Bearbeitung entsprechend berücksichtigen.
Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom
Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel
und Bedenken hat er dem Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Die
Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Auftraggeber befreit den
Auftragnehmer nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen.
Die Pläne sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu Montageplänen zu
ergänzen und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters zu
versehen.
Bei Änderungen während der Bauphase sind diese Planungen mit einem
fortlaufenden Änderungsindex zu versehen.
Mindestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung sind dem Auftraggeber
folgende Unterlagen in 2- facher Ausfertigung vorzulegen:
a. Montagepläne 1 : 50
b. Regel- und Schaltschemen
c. Nachprüfung von Berechnungen, z.B. Leistungen
Die Montagpläne müssen folgende Eintragungen besitzen:
Raumnummern, Dimensionen, Abstandsmaße zu Bauteilen, Darstellung der
Brandschotts.
Der Sichtvermerk der Freigabe durch den Planer entbindet den AG nicht
von der Gewährleistung für die Ausführung und Funktion der Anlage.
Sollte die Montageplanung mangelhaft sein und wiederholt zu Freigabe
vorgelegt werden müssen, ist für die wiederholte Bearbeitung eine
Aufwandsentschädigung durch den AN zu entrichten.
Bei Änderung der Werkplanung des Architekten obliegt die Fortschreibung
der Montagepläne dem AN.
Die Koordination der Deckenspiegelpläne ist Sache des AN gemeinsam mit
dem Architekten sowie den anderen Gewerken (Einbaukomponenten,
Revisionsöffnungen, etc.).
Soweit erforderlich, sind die Montagepläne durch Detailpläne zu
ergänzen.
Die Montageunterlagen hat der Auftragnehmer mit den andere am Bau
beteiligten Firmen zu koordinieren.
Weiterhin hat der AN alle zur Erfüllung seines Vertrages erforderlich
werdenden bauseitigen Leistungen dem AG oder der Bauleitung rechtzeitig
bekanntzugeben und die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen
termingerecht zur Verfügung zu stellen.
Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen
für technische Anlagen sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu liefern.
Der genaue Inhalt dieser Unterlagen wird in der entsprechenden
Grundposition des Leistungsverzeichnisses beschrieben.
Die Freigabe der Schlussrechnung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage
o.g. Unterlagen.
Der AN hat auf Verlangen des AG oder der Bauüberwachung kostenfreie
Bemusterungen durchzuführen. Dies gilt für jede LV-Position, sofern
nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
Neben den angebotenen Produkten sind bis zu drei gleichwertige
Alternativprodukte zu bemustern.
Im Rahmen der Bemusterung sind die Kostenveränderungen, bezogen auf das
gesamte Bauvorhaben, die sich durch Wahl von Alternativprodukten
gegebenenfalls ergeben, durch den AN aufzuzeigen.
Bemustert werden Bauteile mit optischem gestalterischem Anspruch und
technische Sonderbauteile.
Die zu bemusternden Bauteile werden zwischen AG und AN in einer Liste
festgelegt.
Grundlage für das Angebot und die Ausführung der beschriebenen
Anlagenteile sowie der Gesamtanlage sind, neben den anerkannten Regeln
der Technik, unter anderem nachfolgende Vorschriften und Bestimmungen:
- VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C)
- die DIN-Vorschriften
- die VDI-Richtlinien
- die VDE-Bestimmungen, die VDEW-Empfehlungen und Richtlinien
- die VdS-Richtlinien
- die AMEV-Richtlinien (für öffentliche Bauten)
- die Landesbauordnung
- die Bedingungen und Richtlinien der Versorgungsunternehmen (TAB Nord,
enercity)
- die Auflagen der Baugenehmigungsbehörden/ Baugenehmigung
- die Vorschriften der örtlichen Behörden
- die Bedingungen der Feuerwehr
- das Bundesemissionsschutzgesetz (BEmSchg)
- die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Arbeitsstättenverordnung
(ArbstättV)
- TA-Luft, TA-Lärm
- Brandschutzgutachten
- Schallschutzgutachten
- Bauschein inklusive Auflagen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Baustellenverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Bei Inbetriebnahme der Anlagen oder einzelner Anlagenteile hat der
Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der ausdrücklich
bescheinigt wird, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang den gültigen
Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht.
Dabei ist jeweils die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültige Fassung
verbindlich.
Weiterhin ist schriftlich zu erklären, dass bereits vor der Abnahme die
erforderlichen und notwendigen Messungen und Überprüfungen durch den
Auftragnehmer durchgeführt worden sind.
Die Fertigstellung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
Die förmliche Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen
Beauftragten.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
Alle vom AN gelieferten und montierten Geräte und Materialien werden
durch den AG und/oder dessen Vertreter förmlich abgenommen.
Die förmliche Abnahme und damit die Übernahme der Anlagen erfolgt erst
nach Beseitigung aller vorher bekannten Mängel.
Der AN ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen
Anlagen Sachverständigenabnahmen durchzuführen.
Erst nach mängelfreier Sachverständigenabnahme findet die förmliche
Abnahme statt.
Eine Inbetriebnahme oder frühere Nutzung ersetzt keinesfalls die
Abnahme.
Werden Abnahmen nach TPrüfVO für abnahmepflichtige Anlagen durch den AG
direkt an die Sachverständigen beauftragt, stellt der AN sicher, dass
diese Abnahmen durch fachkundiges Personal unentgeldlich begleitet
werden.
Die Lieferungen und Leistungen des AN gelten als abgenommen, wenn die
Abnahme gemäß Verfahren der Abnahme durchgeführt wurde und dabei
folgende Bedingungen erfüllt waren:
a) die Gesamtheit der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN
betriebsfertig ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit
Mängeln behaftet ist;
b) die Erfüllung der Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen ist und
die Anlagen, soweit erforderlich, einreguliert sind;
c) die einwandfreie Funktion der Lieferungen und Leistungen durch den AN
vorgeführt wurde und die
Betriebssicherheit durch den AN gewährleistet wird.
Voraussetzung zur Abnahme
Der AN wird die Abnahmebereitschaft seiner Lieferungen und Leistungen -
unter Nachweis der Voraussetzungen a) bis h) - schriftlich anzeigen und
zeitlich mit dem AG und der Bauüberwachung abstimmen.
Als Nachweis der Abnahmefähigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht
werden:
a) Erklärung, dass seine Lieferungen und Leistungen gemäß des Vertrages
abnahmebereit sind;
b) Erklärung, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN
insgesamt betriebsfertig erstellt sind;
c) Erklärung, dass für alle Anlagen der erfolgreiche Probebetrieb
stattgefunden und alle Funktionsprüfungen durchgeführt wurden (Übergabe
der Protokolle);
d) Erklärung, dass für alle Anlagen die bestimmungsmäßige Inbetriebnahme
nach Einregulierung durchgeführt wurde, mit Beleg durch Protokolle;
e) Erklärung, dass alle notwendigen Messungen zum Nachweis der
vertraglichen Leistungswerte durchgeführt und protokolliert sind, mit
Vorlage der Protokolle;
f) Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und
Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Schaltschemata etc.
g) Erklärung, dass das Bedienpersonal des AG in die bestimmungsgemäße
Betriebsführung aller Anlagen eingewiesen wurde;
h) Vorlage aller notwendigen behördlichen und Sachverständigen (TÜV, VdS
etc.) Abnahmen. Diese müssen erfolgreich abgeschlossen sein.
Der AN hat für alle bei der Abnahme erforderlichen Prüfungen und
Messungen die erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und
entsprechendes Personal zu stellen.
Die Kosten für v. g. Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
Ohne Vorlage dieser Unterlagen besteht kein Anspruch auf Abnahme und
Zahlung der Schlussrechnung.
Alle Schadensfolgen durch verspätete oder unzureichende Vorlage dieser
Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Verweigerung der Abnahme
Weisen die Lieferungen und Leistungen des AN zum Zeitpunkt der
Abnahmebegehung in Bezug auf Vollständigkeit, Funktion oder
Betriebssicherheit einen wesentlichen Mangel auf, kann der AG die
Abnahme verweigern.
Auch eine Vielzahl von Mängeln kann insoweit als "wesentlicher Mangel"
gewertet werden.
Muss eine Abnahme oder Messung wiederholt werden, aus Gründen, die der
AN zu vertreten hat, so trägt der AN die dem AG durch die
Objektüberwachung dadurch entstehenden Kosten.
Wiederholte Begehungen der Objektüberwachung nach Abnahme im Rahmen der
Mängelbeseitigung sind für den AN kostenpflichtig.
Einweisung von Betriebs- und Wartungspersonal. Der Auftragnehmer hat
durch seine Fachbauleiter dem Betriebs- und Wartungspersonal des AG die
Funktion der gelieferten und installierten Anlagen zu erläutern und
anhand eines besonderen Programmes die Einweisung vorzunehmen.
Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem
Bauherrn rechtzeitig (i. d. R. 21 Kalendertage) vor Beginn der
Einweisungszeit in geschriebener Form vorzulegen.
Die Einweisung muss gründlich durchgeführt werden, damit das Personal in
der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur
Aufrechterhaltung des Betriebes ohne fremde Hilfe durchführen zu können.
Das Einweisungsprogramm muss folgende Punkte umfassen:
- Erklärung und Unterweisung von Funktion und Bedienung von Anlagen und
Anlagenteilen
- Einweisung in zu treffende Maßnahmen bei Störungsfällen einzelner
Anlagenteile und über deren
Behebung
- Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und
Kontrollmaßnahmen in allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen
- Unterweisung in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im
Allgemeinen und im Hinblick auf die zu betreuenden Anlagen.
Über die durchgeführte Unterweisung, die während der
Inbetriebsetzungszeit bis zum Tage der Übergabe der Anlage zu erfolgen
hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Nutzer
der Anlagen zu unterzeichnen ist.
In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung zu
vermerken.
Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen.
Grundschule Heeseberg
1 Sanitär
1
Sanitär
1. 1 Schmutzwasser
1. 1
Schmutzwasser
1. 2 Trinkwasserinstallation
1. 2
Trinkwasserinstallation
1. 3 Einrichtungsgegenstände
1. 3
Einrichtungsgegenstände
1. 4 Dämmarbeiten und Brandschutz
1. 4
Dämmarbeiten und Brandschutz
1. 5 Sonstige Leistungen
1. 5
Sonstige Leistungen
1. 6 Kernbohrung
1. 6
Kernbohrung
1. 7 Stundenlohnarbeiten
1. 7
Stundenlohnarbeiten
1. 8 Insgemeinkosten
1. 8
Insgemeinkosten
1. 9 Wartungsvertrag
1. 9
Wartungsvertrag