Heizung & Lüftung
Grundschule Heeseberg
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Grundschule Heeseberg 1.    Allgemeine Beschreibung Die Samtgemeinde Heeseberg plant die Sanierung und Erweiterung der Grundschule sowie den Neubau einer 2-Feld-Sporthalle am Grundschulstandort Heeseberg in Jerxheim. Der Schulneubau ist als Erweiterung der bestehenden Bestandsgrundschule geplant. Der bereits sanierte Bestandsbaukorper wird neu strukturiert und minimal umgebaut. Die Sporthalle wird sowohl schulisch, sowie fur den Vereinssport, genutzt. Gebäudekennzahlen - NRF 2.944 m2 - BGF 3.670 m2 - BRI 20.368 m3 Schulgebäude Länge ca. 30,89m Breite ca. 28,21m Höhe ca. 8,25m Sporthalle: Länge ca. 46,30m Breite ca. 22,90m Höhe ca. 9,26m 2.    Lage der Baustelle Das Bauvorhaben "Neubau und Sanierung der Grundschule Heeseberg" befindet sich in der Schulstrase 6 38381 Jerxheim Bauherr ist die Samtgemeinde Heeseberg. Die Schulstrasse ist die Hauptzufahrt auf das Gelande und von hier aus erfolgt auch die Baustellenzufahrt. Die Schulstrasse und entsprechend die Zufahrt ist eine Feuerwehrzufahrt und muss immer freigehalten werden. 3.   Angaben zur Ausführung Der Neubau der Sporthalle und des Schultracktes soll in Holz-/Hybrid- Bauweise erstellt werden. Die Neubaumassnahme greift im geringen Teilen auch in das verbleibende Schulgebaude ein im Bereich des Anschlusses Neubau an Altbau. Die Baumassnahme umfasst den Abbruch, den kompleten Neubau mit diversen Anschlussarbeiten zum Bestand sowie dem kompletten Innenausbau inkl. aller haustechnischen Anlagenteile als gebrauchsfertiges Gebaude. Die Gründung erfolgt als frostfreie (min. 1,00 m unter GOK) Flachgründung auf Einzel- und Streifenfundamenten. Das Tragwerk des Neubaus wird durch Stützen, Unterzügen und Decken in massiver Holzbauweise und Wänden aus Stahlbeton gebildet. Die Fassade wird größtenteils als Pfosten-Riegel-Konstruktion hergestellt. Die Dachflächen beinhalten einen Gründachaufbau mit PV-Anlagen. Die vertikale Erschließung des Gebäudes erfolgt durch eine Stahlaußentreppe im Außenbereich, interne Treppen und durch einen Fahrstuhl im Schulanbau (Bereich A). Darüber hinaus sind direkte Ausgänge ins Freie im Erdgeschoss sowie ein umlaufender Laubengang (Bereich A) im 1.OG als Rettungswege vorgesehen. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1.   Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.   Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3.1    Parken auf der Baustelle Wahrend der Baumassnahme werden keine anderen Baufirmen oder private Fahrzeuge auf das Baufeld fahren. Der AN hat sich hier komplett selbst zu organisieren. Die Zufahrtstrassen zur Baustelle von der Schulstrase dient als Feuerwehrzufahrt und darf niemals komplett zugeparkt und zugestellt werden. Die Durchfahrt und die interne Wegefuhrung sind in Absprache mit dem AG vorab festzulegen. 3.2    Schulhof/Kinder Die Baumassnahme läuft parallel zu dem Schulbetrieb im Bestandsgebäude. Der Schulhof bleibt bis zu den abgesperrten Bereichen der Baustelle als Schul-/Pausenhof in seiner Funktion erhalten. Von daher ist ganz besonders auf den Verschluss und die Abgrenzung der Baustelle zu diesem sensiblen Bereich zu achten besonders bei Baustellenverkehr, LKW- Anlieferungen etc. 4   Angaben zur Ausführung 4.1   Allgemein Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben. 4.2   Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.4    Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5   Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6   Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7   Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8   Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9   Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10   Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11   Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12   Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13   Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.   Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.   Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.   Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.   Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.   Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.   Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.   Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.   Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.   Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.   Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.    Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.   Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.   Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail zur Angebotsanfrage aufgelistet bzw. über die Ausschreibungsplatform Cosuno einsehbar und werden hier nicht gesondert aufgeführt. Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31.    Planmanagment Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. LÜFTUNG Dem AN werden, wie nachfolgend aufgeführt, Unterlagen entsprechend dem Erfordernis des Objektes zur entgültigen Berechnung, Dimensionierung und konstruktiven Durcharbeitung auf Datenträger zur Verfügung gestellt. - Architektenzeichnungen - Grundrisszeichnungen mit eingetragenen technischen Anlagenteilen des Gewerkes - Anlagenschemata (soweit vorhanden) Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin jeweils genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner einzelnen Leistung hat sich der AN davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; diesbezügliche Änderungen wird der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. Planinhalte, Maße, Dimensionen und Leistungsverzeichnisse sind vom Auftragnehmer zu prüfen; auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel und Bedenken hat er dem Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Die Anerkennung der Auftragnehmerpläne durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer nicht von der vollen Gewährleistung für seine Leistungen. Die Pläne sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu Montageplänen zu ergänzen und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters zu versehen. Bei Änderungen während der Bauphase sind diese Planungen mit einem fortlaufenden Änderungsindex zu versehen. Mindestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung sind dem Auftraggeber folgende Unterlagen auf dem Poolarserver vorzulegen: a. Montagepläne 1 : 50 b. Regel- und Schaltschemen c. Nachprüfung von Berechnungen, z.B. Leistungen Die Montagpläne müssen folgende Eintragungen besitzen: Raumnummern, Dimensionen, Abstandsmaße zu Bauteilen, Darstellung der Brandschotts. Der Sichtvermerk der Freigabe durch den Planer entbindet den AG nicht von der Gewährleistung für die Ausführung und Funktion der Anlage. Sollte die Montageplanung mangelhaft sein und wiederholt zu Freigabe vorgelegt werden müssen, ist für die wiederholte Bearbeitung eine Aufwandsentschädigung durch den AN zu entrichten. Bei Änderung der Werkplanung des Architekten obliegt die Fortschreibung der Montagepläne dem AN. Die Koordination der Deckenspiegelpläne ist Sache des AN gemeinsam mit dem Architekten sowie den anderen Gewerken (Einbaukomponenten, Revisionsöffnungen, etc.). Soweit erforderlich, sind die Montagepläne durch Detailpläne zu ergänzen. Die Montageunterlagen hat der Auftragnehmer mit den andere am Bau beteiligten Firmen zu koordinieren. Weiterhin hat der AN alle zur Erfüllung seines Vertrages erforderlich werdenden bauseitigen Leistungen dem AG oder der Bauleitung rechtzeitig bekanntzugeben und die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen termingerecht zur Verfügung zu stellen. Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen sind vom Auftragnehmer unentgeldlich zu liefern. Der genaue Inhalt dieser Unterlagen wird in der entsprechenden Grundposition des Leistungsverzeichnisses beschrieben. Die Freigabe der Schlussrechnung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage o.g. Unterlagen. Der AN hat auf Verlangen des AG oder der Bauüberwachung kostenfreie Bemusterungen durchzuführen. Dies gilt für jede LV-Position, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Neben den angebotenen Produkten sind bis zu drei gleichwertige Alternativprodukte zu bemustern. Im Rahmen der Bemusterung sind die Kostenveränderungen, bezogen auf das gesamte Bauvorhaben, die sich durch Wahl von Alternativprodukten gegebenenfalls ergeben, durch den AN aufzuzeigen. Bemustert werden Bauteile mit optischem gestalterischem Anspruch und technische Sonderbauteile. Die zu bemusternden Bauteile werden zwischen AG und AN in einer Liste festgelegt. Grundlage für das Angebot und die Ausführung der beschriebenen Anlagenteile sowie der Gesamtanlage sind, neben den anerkannten Regeln der Technik, unter anderem nachfolgende Vorschriften und Bestimmungen: - VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C) - die DIN-Vorschriften - die VDI-Richtlinien - die VDE-Bestimmungen, die VDEW-Empfehlungen und Richtlinien - die VdS-Richtlinien - die AMEV-Richtlinien (für öffentliche Bauten) - die Landesbauordnung - die Bedingungen und Richtlinien der Versorgungsunternehmen (TAB Nord, enercity) - die Auflagen der Baugenehmigungsbehörden/   Baugenehmigung - die Vorschriften der örtlichen Behörden - die Bedingungen der Feuerwehr - das Bundesemissionsschutzgesetz (BEmSchg) - die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und   Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) - TA-Luft, TA-Lärm - Brandschutzgutachten - Schallschutzgutachten - Bauschein inklusive Auflagen - Betriebssicherheitsverordnung - Baustellenverordnung in der derzeit gültigen Fassung. Bei Inbetriebnahme der Anlagen oder einzelner Anlagenteile hat der Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der ausdrücklich bescheinigt wird, dass die Anlage in ihrem gesamten Umfang den gültigen Vorschriften, Normen und Richtlinien entspricht. Dabei ist jeweils die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültige Fassung verbindlich. Weiterhin ist schriftlich zu erklären, dass bereits vor der Abnahme die erforderlichen und notwendigen Messungen und Überprüfungen durch den Auftragnehmer durchgeführt worden sind. Die Fertigstellung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die förmliche Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Alle vom AN gelieferten und montierten Geräte und Materialien werden durch den AG und/oder dessen Vertreter förmlich abgenommen. Die förmliche Abnahme und damit die Übernahme der Anlagen erfolgt erst nach Beseitigung aller vorher bekannten Mängel. Der AN ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen Anlagen Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Erst nach mängelfreier Sachverständigenabnahme findet die förmliche Abnahme statt. Eine Inbetriebnahme oder frühere Nutzung ersetzt keinesfalls die Abnahme. Werden Abnahmen nach TPrüfVO für abnahmepflichtige Anlagen durch den AG direkt an die Sachverständigen beauftragt, stellt der AN sicher, dass diese Abnahmen durch fachkundiges Personal unentgeldlich begleitet werden. Die Lieferungen und Leistungen des AN gelten als abgenommen, wenn die Abnahme gemäß Verfahren der Abnahme durchgeführt wurde und dabei folgende Bedingungen erfüllt waren: a) die Gesamtheit der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN betriebsfertig ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist; b) die Erfüllung der Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen ist und die Anlagen, soweit erforderlich, einreguliert sind; c) die einwandfreie Funktion der Lieferungen und Leistungen durch den AN vorgeführt wurde und die Betriebssicherheit durch den AN gewährleistet wird. Voraussetzung zur Abnahme Der AN wird die Abnahmebereitschaft seiner Lieferungen und Leistungen - unter Nachweis der Voraussetzungen a) bis h) -schriftlich anzeigen und zeitlich mit dem AG und der Bauüberwachung abstimmen. Als Nachweis der Abnahmefähigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: a) Erklärung, dass seine Lieferungen und Leistungen gemäß des Vertrages abnahmebereit sind; b) Erklärung, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN insgesamt betriebsfertig erstellt sind; c) Erklärung, dass für alle Anlagen der erfolgreiche Probebetrieb stattgefunden und alle Funktionsprüfungen durchgeführt wurden (Übergabe der Protokolle); d) Erklärung, dass für alle Anlagen die bestimmungsmäßige Inbetriebnahme nach Einregulierung durchgeführt wurde, mit Beleg durch Protokolle; e) Erklärung, dass alle notwendigen Messungen zum Nachweis der vertraglichen Leistungswerte durchgeführt und protokolliert sind, mit Vorlage der Protokolle; f) Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Schaltschemata etc. g) Erklärung, dass das Bedienpersonal des AG in die bestimmungsgemäße Betriebsführung aller Anlagen eingewiesen wurde; h) Vorlage aller notwendigen behördlichen und Sachverständigen (TÜV, VdS etc.) Abnahmen. Diese müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Der AN hat für alle bei der Abnahme erforderlichen Prüfungen und Messungen die erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und entsprechendes Personal zu stellen. Die Kosten für v. g. Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen besteht kein Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Schlussrechnung. Alle Schadensfolgen durch verspätete oder unzureichende Vorlage dieser Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verweigerung der Abnahme Weisen die Lieferungen und Leistungen des AN zum Zeitpunkt der Abnahmebegehung in Bezug auf Vollständigkeit, Funktion oder Betriebssicherheit einen wesentlichen Mangel auf, kann der AG die Abnahme verweigern. Auch eine Vielzahl von Mängeln kann insoweit als "wesentlicher Mangel" gewertet werden. Muss eine Abnahme oder Messung wiederholt werden, aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so trägt der AN die dem AG durch die Objektüberwachung dadurch entstehenden Kosten. Wiederholte Begehungen der Objektüberwachung nach Abnahme im Rahmen der Mängelbeseitigung sind für den AN kostenpflichtig. Einweisung von Betriebs- und Wartungspersonal. Der Auftragnehmer hat durch seine Fachbauleiter dem Betriebs- und Wartungspersonal des AG die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen zu erläutern und anhand eines besonderen Programmes die Einweisung vorzunehmen. Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn rechtzeitig (i. d. R. 21 Kalendertage) vor Beginn der Einweisungszeit in geschriebener Form vorzulegen. Die Einweisung muss gründlich durchgeführt werden, damit das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Das Einweisungsprogramm muss folgende Punkte umfassen: - Erklärung und Unterweisung von Funktion und Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen - Einweisung in zu treffende Maßnahmen bei Störungsfällen einzelner Anlagenteile und über deren   Behebung - Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden Wartungs- und Kontrollmaßnahmen in allen zum Leistungsumfang gehörenden Anlagen - Unterweisung in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im Allgemeinen und im Hinblick auf die zu betreuenden Anlagen. Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tage der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Nutzer der Anlagen zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung zu vermerken. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen. Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) Sachverständigenabnahmen Alle technischen Anlagen, die gemäß Prüfverordnung (BauPrüfVO NI) zu prüfen sind, müssen durch Sachverständige gemäß dieser Verordnung mängelfrei abgenommen werden. Die Sachverständigen werden durch den Bauherrn beauftragt. Das frühzeitige Abnahmebegehren und die Koordination der Sachverständigen hat durch den jeweiligen Fachunternehmer eigenverantwortlich über den Generalunternehmer zu erfolgen. Der Unternehmer hat: die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten, die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte für die Sachverständigenprüfung bereitzustellen, die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen, die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen, die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dem Bauherrn zur Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen. Die Kosten für eventuell zusätzlich erforderlich werdende Prüf- oder Nachprüftermine aufgrund mangelhafter Leistung trägt der Verursacher. Vorschriften und Richtlinien AMEV Hinweise zur Planung, Ausführung und Bedienung von RLT- und Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden. Alle Vorschriften, Gesetze, Richtlinien, Erlasse, Verordnungen und Normen, in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Anerkannten Regeln der Technik sind Teil dieser FLB und vollumfänglich zu berücksichtigen. Montage Befestigungen müssen dauerhaft ausgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass Geräuschübertragungen sicher vermieden und keine unkontrollierten Kräfte auf Bauteile übertragen werden. Die Besonderheiten der Baukonstruktionen sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Aufhängungen dürfen nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln befestigt werden. Die Verwendung von verzinkten Spezial-Ankerschienen mit passenden Schrauben und Zubehör ist ebenfalls zulässig. Bolzen schießen und Kleben ist untersagt. Korrosionsschutz Alle der Witterung ausgesetzten Teile sind min. feuerverzinkt zu liefern. Befestigungen hierfür müssen ebenfalls aus rostfreiem, dauerhaftem Metall hergestellt sein. Stemmarbeiten Stemmarbeiten im Mauerwerk sind gern. DIN 1053 nicht zulässig. Soweit Aussparungen und Schlitze nachträglich ausgeführt werden sollen, sind sie mit Spezialwerkzeugen zu fräsen oder zu bohren. Beschilderung Vor der Abnahme sind die Anlagen zu beschildern: Bezeichnungsschilder für alle Verteilungen, Aggregate und wichtige Einbauteile. Ausführung der Schilder gemäß Vorbemerkungen bzw. Muster. Messungen und Prüfungen Durch den Auftragnehmer ist zu bescheinigen, dass die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten wurden. Bescheinigungen und Protokolle sind den Bestandsunterlagen beizuheften. Messungen sind eine Woche vor der Durchführung bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsmessungen oder Sicherheitsprüfungen von einem Sach-verständigen durchführen zu lassen. Bei Abweichen oder Beanstandungen trägt der Auftragnehmer die Kosten für Mängelbeseitigung, Wiederholungsmessungen und etwaige Folgekosten. Schallpegel Über die Rohrleitungsinstallation und sonstige haustechnische Anlagen dürfen keine störenden Geräusche in schutzbedürftige Räume gelangen. Es ist zu beachten, dass ein baulicher Verbund vorliegt. Hierdurch sind die entsprechenden Schalldruckpegel einzuhalten. Gemäß DIN 4109 sind für Arbeitsräume Mindest-Schalldruckpegel einzuhalten. Geräuschanforderungen Sämtliche aufgeführten Lüftungsanlagen sind so zu dimensionieren und mit Schalldämpfern in Zu-, Ab- und Frischluft auszurüsten, dass die in der VDI 2081, VDI 2058 und den Arbeitsstättenrichtlinien festgelegten Werte für Innen- und Außengeräuschanforderungen aufgeführten Werte erfüllt werden, bzw. wie nachfolgend angegeben unterschritten werden. Für Innengeräuschanforderungen gelten folgende Werte: WC-Räume:   45 dB(A) Sporthalle:   45 dB(A) Technikräume:   45 -55 dB(A) Umkleideräume:   50 dB(A) Für die Außengeräuschanforderungen sind die einzelnen Anlagenteile wie z.B. Wetterschutzgitter und Deflektorhauben so zu dimensionieren und auszurüsten, dass die Forderungen der VDI 2058, Blatt 1 für die Einwirkungsorte, in deren Umgebungen bzw. Aufenthaltsräume untergebracht sind, erfüllt werden, d. h. an nächstliegenden Fenstern darf bei geöffnetem Fenster kein A-Schallpegel folgende Werte übersteigen: Aufenthalts- und Arbeitsräume, außen gemessen 0,5 m vor geöffnetem Fenster: Tags:R =50 dB(A) Nachts:R =40 dB(A) In beiden Fällen gilt die Tageszeit von      7.00 - 22.00 Uhr und die Nachtzeit von   22.00 - 7.00 Uhr Bei der Aufstellung sämtlicher Geräte und Maschinen wird darauf geachtet, dass bei sämtlichen Befestigungen und Aufstellungen die in der schalltechnischen Bearbeitung gefährdete Eigenfrequenz von fo = 5 Hz nicht überschritten wird. Weiterhin erfolgt die Geräteauslegung so, dass der innerhalb der Zentralen entstehende Schallpegel L = 75 dB(A) als Summenpegel aller Anlagen nicht überschritten wird. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist vor Abnahme ein Sachverständiger mit Nachweis der Wärmeleistungen, Luftmengen, Druckdifferenzen, Hygienische Anforderungen, Installationsqualität, Schallpegel, Brandschutzmaßnahmen durch den AG zu beauftragen. Die Kosten übernimmt der Auftraggeber. Kanalführung und Dimensionierung Die Kanalführungen für die einzelnen Lüftungsanlagen sind, so weit wie möglich, in Blechkanälen in den jeweiligen zu be- und entlüftenden Bereichen unterhalb der Rohdecke (Sichtausführung) und innerhalb der abgehängten Decke vorzusehen. Aus den senkrechten Installationsschächten springen die jeweiligen Zu- und Abluft-Kanäle dann innerhalb der Abhangdecke in den jeweiligen Nutzungsbereich. Hier sind die einzelnen Brandschutzbereiche zu beachten. Innerhalb der Bereiche erfolgt dann die Verteilung über waagerechte Kanäle oder Rohre. Von den Verteilungskanälen oder -rohren, die in der abgehängten Decke verlaufen, zweigen kurze, max. 1,0 m lange flexible Rohre bis zu den Luftauslässen ab. Im sichtbaren Bereich sind flexible Rohrleitungen nicht zulässig. Kanalstutzen im Hauptkanal sind nur in Ausnahmesituationen zulässig, in denen kein Platz für Kanalabzweige vorhanden ist. Bundkrägen für den Anschluss von Spiralfalzrohrleitungen jedoch grundsätzlich erlaubt. Das Lüftungssystem ist für Zuluft, Abluft, Außenluft und Fortluft aus verzinktem Blech laut DIN 24190/ 24191 vorzusehen. Die Kanalquerschnitte sind unter Berücksichtigung der vorgegebenen max. Luftgeschwindigkeit in den Kanälen so zu wählen, dass die Kanäle im Bereich des lnstallationsraums des jeweiligen Geschosses unterzubringen sind. Als Material für die Lüftungskanäle ist verz. Stahlblech mit Blechstärken nach DIN, jedoch nicht unter 1,0 mm vorzusehen. Es ist die Dichtheitsklasse C vorgesehen. Druckstufe 2/5 (+2500 Pa/ -1000 Pa) Dichtheitsklasse C nach DIN EN 12237 sowie DIN EN 1507 Blechstärke (jeweils bezogen auf größte Kantenlänge): Kantenlänge   bis 1000 mm   min 1,0 mm Kantenlänge   von 1001 mm bis 1999   min 1,1 mm Kantenlängen   ab 2000 mm      min 1,25 mm Profil-/ Winkelrahmen      30 mm   bis 1000 mm Profil-/ Winkelrahmen      30 mm   1001 bis 2500 mm Profil-/ Winkelrahmen      40 mm   ab 2501 mm Leitbleche bei Formstücken sind nach DIN 18379 sowie Flächenversteifungen entsprechend der Druckstufe nach DIN EN 1505 (DIN 24190) vorzusehen. Die Kanal- und Formstückkonstruktion sowie deren Anschlussverbindungen sind wirtschaftlich nach aerodynamischen und akustischen Forderungen des Bauvorhabens herzustellen. Alle Kanäle sind durch Diagonaldrücke (bombieren), Trapezsickung oder Z-Sickung und bei größeren Abmessungen zusätzlich durch innenliegende Rohrkreuze versteift. Schwierige Form- und Teilstücke erhalten eine zusätzliche, äußere Profilstahlversteifung. Innen liegende Versteifungen werden vor der Ausführung durch den AG bzw. dessen Vertreter bemustert. Diese sind glatt und so auszuführen, dass sie zu reinigen sind. Die Dehnungsaufnahme durch thermische oder bauliche Spannungen ist zu berücksichtigen. Zur Dehnungsaufnahme sind geeignete Kompensatoren (Segeltuchstutzen) mit Potentialausgleich vorzusehen. Verbindungen Es kommen ausschließlich nur außen liegende verz. Winkelflansch- bzw. Luftkanalprofilflanschverbindungen zur Ausführung, in Ausnahmefällen bedürfen andere Verbindungsarten vor deren Ausführung der ausdrücklichen Zustimmung des AG bzw. dessen Vertreter. Die abweichenden Verbindungen werden vom Auftragnehmer zeichnerisch dargestellt und bemustert. Alle Schrauben verzinkt oder kadmiert. Die Abdichtung der Flansche erfolgt mit dauerplastischem und alterungs-beständigem Dichtmaterial (silikonfrei). Passlängen dürfen nicht vor Ort mit Schneidwerkzeug bearbeitet werden. Die Profilkantenflansche der Kanalstöße werden durch Kanalklammern, die Eckprofile mit Schrauben dauerhaft miteinander verbunden. Weiterhin werden die Profilkantenflansche nach außen vorgespannt angebracht, um die geforderte Dichtheitsklasse bei der Montage zu erzielen. Die Anordnung und Montage von sichtbar sowie verdeckt geführten Kanälen ist mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Die Kanäle sind entsprechend exakt zu verbinden, zu befestigen und auszurichten. Verbindungsstellen sind so anzuordnen, dass sie nicht im Bereich von Gitterausschnitten liegen. Die Ausführung der Aufhängungen für sichtbar bleibende Lüftungsleitungen erfolgt aus-schließlich durch Pendelschellen. Kanaleinbauten In sämtlichen Kanalstücken vor und hinter Einbauten wie Wärmetauschern, Kanalfiltern, Ventilatoren, Volumenstromreglern etc. sind Revisionsöffnungen einzubauen, ggf. bekriechbar. Zur Kanalnetzkontrolle sind in ausreichender Menge min. an Abzweigen und Umlenkungen Revisionsöffnungen vorzusehen. Bei gedämmten Kanälen wird durch die Revisionsöffnung die Dämmqualität nicht gemindert. Grundlage sind hier die DIN EN 12097, DIN EN 16282 sowie VDI 6022. Brandschutz Bei der Montage der gesamten Lüftungsinstallation sind die Auflagen des aktuellen Brandschutzkonzeptes sowie der M-LüAR-NDS in der aktuell gültigen Fassung zu berücksichtigen. Alle sich hieraus ergebenen Kosten sind zu berücksichtigen. Es erfolgt keine weitere Vergütung. Die Abstandsregeln der verschiedenen Brandschutzsysteme innerhalb der Gewerke sind zu beachten. Montage Kanäle Für die Kanalbefestigung in den Geschossen, Zentralen sowie in den Installationsschächten sind entsprechend körperschallentkoppelte sowie verzinkte Unterstützungs-, Halte- und Aufhängekonstruktionen zu verwenden. Hierdurch ist wirksam auszuschließen, dass ein Körperschall auf den Baukörper übertragen wird. Die Montage am Baukörper erfolgt ausschließlich mittels bauaufsichtlich zugelass-enen Metallspreizdübeln. Bei Bedarf bzw. auf Verlangen des AG sind die statischen Nachweise der vorgesehenen Befestigungskonstruktion vorzulegen. Wanddurchführung Wanddurchführungen von Kanälen über 600 mm Kantenlänge sind mit zusätzlichen Versteifungsflanschen auszuführen, um ein Eindrücken und Umbiegen der Kanalwandflächen beim Einmauern zu verhindern. Die Kanäle sind im Durchbruch mit nichtbrennbarer Mineralwolle, Plattendicke min. 30 mm zu dämmen. Kanaldurchführungen Kanaldurchführungen durch Wände / Decken ohne gesonderte Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind vor dem Verschließen außen mit 20 mm aufgeklebten Mineralfaserplatten in nicht brennbarer Ausführung Wand tief zu dämmen. In sichtbaren Bereichen sind diese Wanddurchführungen mit einer umlaufenden formschönen Zarge aus verzinktem Stahlblech zu versehen. Luftkanäle sind vor der Montage innen zu reinigen und bei Montageunterbrechungen (auch kurzzeitig) luftdicht durch verschraubte Blechplatten an den Enden zu verschließen. Dieses gilt insbesondere bei Fußboden-/ Deckendurchführungen. Kanaleinschnitte Für alle Luftkanäle sind Montageöffnungen wie z.B. für Sattelstutzen, Gittereinschnitte, Öffnungen jeglicher Art für alle Einbauteile (Volumenstromregler, Drosselklappen usw.) zu kalkulieren. Alle Luftkanäle, die nach der Montage nicht mehr zugänglich sind, werden vor der Montage einwandfrei gedämmt. Ausführungsvarianten Die Verwendung von Blechtreibschrauben in luftführenden Bereichen ist nicht zulässig. An sämtlichen Kanalsystemen sind Luftrichtungspfeile (farbig) mit Angabe der Luftart und Luftrichtung nach DIN 2403 ca. alle 3 m mit selbstklebenden Folien dauerhaft anzubringen. Für die Messung der Luftvolumenströme sind Messöffnungen mit einheitlichen Verschlussstopfen an allen erforderlichen Stellen vorzusehen und in die Montage- und Revisionspläne einzutragen. Messöffnungen für die Prüfung der Ist-Werte von Temperatur, Feuchte und Druck sind generell an den Einbauorten der Fühler und Thermostaten vorzusehen. Kanalfertigung, Transport und Lagerung Bei der Herstellung der Kanäle, Formteile und Rohre dürfen nur rückstandsfrei verdunstende Gleitmittel verwendet werden. Bei Luftleitungen dürfen grundsätzlich keine silikonhaltigen Dichtmittel eingesetzt werden. Beim Transport müssen alle Luftleitungen in Folie eingepackt sein bzw. alle Öffnungen sind durch Deckel zu verschließen. Die Lagerung vor Ort muss in einer sauberen, trockenen und staubfreien Umgebung erfolgen. Bei der Montage vor Ort sind Zwischenreinigungen vorzunehmen. Kanalmontage und Montagehöhen Die Schutzkappen vor den Kanalöffnungen dürfen erst kurz vor der Installation entfernt werden. Je nach Anforderungen sind die Luftleitungen auf der Innenseite mit fusselfreiem Papier auszuwischen oder mit einer Dampflanze zu reinigen. Bei Montageunterbrechungen müssen alle Öffnungen provisorisch geschlossen werden. Dieses Verschließen sollte mit festem Material (Pressspan- oder Blechplatten) erfolgen. Während der Montagearbeiten dürfen in diesen Raumbereichen keine Stemmarbeiten an Mauerwerk und dergleichen durchgeführt werden, da sonst mit Staubablagerungen auf der Kanalinnenseite zu rechnen ist. Bei nicht zu umgehenden Bohrarbeiten muss der entstehende Bohrstaub sofort mit einem Staubsauger abgesaugt werden. Normal-Installation über 2,0 Meter in den u.a. Geschossen in den folgenden Positionen kalkulieren (Arbeiten über 2,0 Meter Installationshöhen erfolgen mit Gerüst; Arbeiten in Schächten erfolgen mit Gerüst) Übersicht Höhen gesamt Geschosse: Ebene -00bis zu ca. 3,80 m Ebene -00 Sporthallebis zu ca. 8,50 m Ebene 00 Sporthalle Nebenräumebis zu ca. 3,20 m Ebene 01 bis zu ca. 3,60 m Bei der Auslegung der Kanalquerschnitte sind folgende Geschwindigkeiten als Maximalwert zu-grunde zu legen: Außen- und Fortluftkanäle in den Zentralen:      v = 5,0 m/s (wo notw. bis 6 m/s) Außen- und Fortluftkanäle außerhalb der Zentrale:   v = 5,0 m/s (wo notw. bis 6 m/s) Steigeschächte:            v = 5,0 m/s (wo notw. bis 6 m/s) Schachtaustritt an dem Steigeschacht:      v = 5,0 m/s Luftführung zur Verteilung in der Ebene:      v = 5,0 m/s Anbindungen für einzelne Auslässe Zu- und Abluftkanäle:   v = 3,0 m/s Formstücke wie Bögen, Übergänge, Abzweige, rechteckiger Bauart sind mit verz. Leitblechen zu versehen. Sämtliches Kanalzubehör, auch für Wickelfalzrohre wie Flanschen, Schiebeleisten oder sonstige Verbindungen, Aufhängungen, Schrauben, Einstell- und Regelklappen, Reinigungsstücke, Messstutzen usw. sind nur in verz. Ausführung zu verwenden. Alle Kanäle sind mit einer ausreichenden Zahl von Revisionsöffnungen und Messstutzen zu versehen. Dort, wo die Druckverhält-nisse es erfordern, sind evtl. entsprechende Versteifungen durch verz. Profile vorzusehen. Die Montagemethoden für das Kanalsystem und das Rohrleitungsnetz sind der Bauweise des Gebäudes anzupassen. Flexible Anschlussrohre sind nur nach Zustimmung des AG und bis zu einer Länge von max. 1m erlaubt. Im sichtbaren Bereich darf kein flexibles Rohr verwendet werden. Die Anordnung der Luftauslässe ist vor der endgültigen Festlegung bezüglich der Einfügung in das gesamte Deckenbild/ Wandbild vorzulegen und im Einzelnen abzustimmen. Abnahme Voraussetzung für die Abnahme sind die ohne Mängel durchgeführten Messungen, Prüfungen und die Einweisung des Bedienungspersonals. Die Messprotokolle sind einzelraumbezogen für sämtliche Zu- und Abluftstränge vorzulegen, sowie der Nachweis der Druckhaltung. Es sind die geforderten Unterlagen als Bestands- und Rev.-Unterlagen zu erbringen. Kosten für wiederholte Abnahmen gehen zu Lasten des AN. HEIZUNG .01 Für die Baumaßnahme ist grundsätzlich die TNS-Netzform ab Hauptverteilung vorzusehen. .02 Als Kabel-/Leitungsmaterial ist prinzipiell halogenfrei auszuführen, NYY nur Erdkabel. Leistungsantriebe wie z.B. Stellmotoren sind mit mind. 1,5qmm anzuschliessen .03 Die Kabel-/Leitungsverlegungen erfolgen: a) UP/AP mit Nagelschellenbefestigung b) bei Häufungen oder als zusätzlicher mechanischer Schutz mit offenen, auf Anreihdruckschellen verlegten Kupa-Rohren, Kabelbahnen, Kanälen, Kabelschlaufen usw. gemäß Einzelabstimmung. c )alle für evtl. Wanddurchgänge erforderlichen Bohrungen im GK, Mauer, Beton sind in die EP´s mit einzurechnen .04 Auf die Verwendung von passenden Schutzeinrichtungen (Rohre, Schläuche usw.), zur Vermeidung mechanischer Beschädigungen der Kabel/Leitungen bei Wand- und Deckendurchführungen, Maschinenanschlüssen usw. wird besonders hingewiesen. .05 Bei Verwendung von Kabelbahnen und Leitungsführungskanälen sind die Belegungen vorschriftsmäßig zu begrenzen. Die Trassen müssen in jedem Falle mit Kabelhalteklammern bzw. Kabelbindern versehen sein. Es werden grundsätzlich nur systemgerecht ausgeführte Kanal und Trassenabzweige, -übergänge und sonstige Verbindungen akzeptiert. Die Trennung von Stark- und Schwachstromleitungen (z.B. durch Trennstege) ist zwingend einzuhalten (EMV gerechte Installation). .06 Auf die Berücksichtigung von Zugentlastungen bei Übergängen auf bewegliche Einrichtungen sowie bei Deckenauslässen usw. in Hohl- oder Massivdecken wird besonders hingewiesen. .07 Die Dehnungsfugen des gesamten Gebäudes sind besonders zu beachten, d.h. über Dehnungsfugen dürfen keine festen Installationen wie Kabelbahnen. Fußbodenkanäle, Leerrohre etc. verlegt werden. Diese Materialien müssen im Bereich der Dehnungsfuge ausgespart werden. Die zu verlegenden Elt. Leitungen sind im Bereich mit einer Schlaufe/Bogen ca. 10cm zu verlegen. .08 Feuerhemmende Brandschutzverkleidung von Kabeltrassen werden entsprechender behördlicher Forderungen vorgesehen. .09 Sämtliche Elektroanschlüsse bzw. fest angeschlossene Verbraucher sowie Schalteinrichtungen (z.B. bei Inst.Schaltern in den Gerätedosen) und Abzweigdosen (außen Gehäuseunterteil, innen bei Einbaudosen) sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen (keine Prägeklebebänder). Bei Vorhandensein verschiedener Netzarten gleicher Spannungen sind die Kennzeichnungen in den betreffenden Verteilungsbereichen grundsätzlich von außen sichtbar anzubringen. ..10 Sämtliche Einbaugeräte sind grundsätzlich mit Schraubbefestigungen zu installieren. Für die diversen Geräteeinbaudosen für Wand-,Hohlwand-, Kanaleinbau usw ist einschließlich der Aussparungen ein Mischpreis gefordert. .11 Kabel/Leitungsverzweigungen sind in Großraumbereichen über Rangierverteiler und in Klein- bzw. Nebenbereichen über Einzelabzweigkästen entsprechender Schutzart mit fest eingebauten Reihen-Steckklemmen vorgesehen. In den Einheitspreisen der Abzweigkästen/Verteiler sind grundsätzlich sämtliche Befestigungs.- typengerechtes Dichtungs-, Klemmen- und Leitungsführungsmaterialien einschl. Einführung, Anschluß und Rangierung sämtlich Leiter zu berücksichtigen. .12 Bei den diversen Installationen kann grundsätzlich nicht von gleichmäßig durchzuführenden Arbeitsabläufen ausgegangen werden. .13 Notwendige Gerüste für Elt. Installationsarbeiten, Leitungsverlegungen, Leuchtenmontage etc. sind bis zu einer Arbeitshöhe bis 5 m d.h. Gerüsthöhe ca. 4 m entprechend der Arbeiten vorzuhalten und in den EP¦s zu berücksichtigen. .14 Sämtliche Transformatoren Zu- bzw. -Ableitungen sind fest anzuschließen, d.h. diese Leitungen werden nicht über Steckdosen o.ä. geführt. .. 15 Die Überprüfung von Vorleistungen insbesondere von Betoneinlegearbeiten obliegt dem NU. (Funktionsfähigkeit und Durchgänägigkeit von Kabeln und Leerrohren) Die in Verbindung mit der Errichtung und Funktion der heizungstechnischen Anlagen erforderlichen Elektroinstallationen dürfen nur durch ein Unternehmen mit der Konzession des zuständigen EVU ausgeführt werden (Nachweis erforderlich, Fachunternehmerbescheinigung). Verteilungen müssen mindestens der Schutzart IP 44 entsprechen. Die Höhen und der äussere Aufbau der einzelnen Verteilungen sind einheitlich festzulegen. Für die elektrische Ausrüstung (Schütze, Regelgeräte, Schalter, Sicherungsautomaten usw.) ist jeweils ein einheitliches Fabrikat einzusetzen. Haben Geräte gleiche Größe, gleiche Funktionen und gleiche Nenndaten, so ist das gleiche Fabrikat und der gleiche Typ vorzusehen. Es dürfen nur Geräte und Material eingesetzt werden, die VDE-geprüft oder vom VDE anerkannt sind. VDE-geprüfte Geräte müssen das VDE-Zeichen tragen. Für ausreichende Wärmeabfuhr ist zu sorgen. Die Selektivität der Schutzeinrichtung (Relais, Leistungsschalter, Sicherung) ist zu gewährleisten und gegebenenfalls nachzuweisen. Messgeräte sind so anzuordnen, dass sie gut abgelesen werden können: Höhe max. 2000 mm Sämtliche Anlagenteile sowie Schalt-, Schutz-, Steuer- und Anzeigengeräte werden dauerhaft beschriftet oder beschildert. Sie kennzeichnen eindeutig Anlage, Geräte, Leistung und Funktion, Kabel und Leitungen werden bei Einführung in die Verteilungen eindeutig entsprechend Stromkreiszugehörigkeit gekennzeichnet. Die Kabel- und Leitungsquerschnitte sind so zu bemessen, dass am Drehstromverbraucher ein Spannungsfall gemäß EVU-Vorschrift, jedoch maximal von 5 % nicht überschritten wird. Jeder Schaltschrank ist mit Schaltschrankdokumentation (Ansichtszeichnung, Stromlaufplan, Klemmleiste, Geräteliste etc.) in einer Schaltplantasche auf der Türinnenseite des Schaltschrankes auszurüsten. Vorgenannte Unterlagen sind zusätzlich Bestandteil der Revisionsunterlagen. Bei der Installation ist ab 10 parallel geführten Kabeln oder Leitungen eine Kabelwanne o. ä. zu installieren. Sicherungen über 63 A sind grundsätzlich als NH-Sicherungen auf Sicherungstrennern vorzusehen Für Steuerstromkreise sind Sicherungsautomaten mit Hilfskontakt zur Absicherung vorzusehen. Die Hilfskontakte geben bei Ansprechen des Automaten Signal auf die Sammelstörmeldung. Für Drehstrommotoren sind folgende Einschaltbedingungen zu beachten: Direkteinschaltung  bis  4,0 kW Sterndreieckanlauf über 4,0 kW Die Installation in Zentralen ist grundsätzlich in offener Verlegung auszuführen. Die E- Elektroinstallationsrohre sind grundsätzlich mit Endtüllen zu versehen. Die Fertigstellung ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die förmliche Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Alle vom AN gelieferten und montierten Geräte und Materialien werden durch den AG und/oder dessen Vertreter förmlich abgenommen. Die förmliche Abnahme und damit die Übernahme der Anlagen erfolgt erst nach Beseitigung aller vorher bekannten Mängel. Der AN ist verpflichtet, für alle nach TPrüfVO abnahmepflichtigen Anlagen Sachverständigenabnahmen durchzuführen. Erst nach mängelfreier Sachverständigenabnahme findet die förmliche Abnahme statt. Eine Inbetriebnahme oder frühere Nutzung ersetzt keinesfalls die Abnahme. Werden Abnahmen nach TPrüfVO für abnahmepflichtige Anlagen durch den AG direkt an die Sachverständigen beauftragt, stellt der AN sicher, dass diese Abnahmen durch fachkundiges Personal unentgeldlich begleitet werden. Die Lieferungen und Leistungen des AN gelten als abgenommen, wenn die Abnahme gemäß Verfahren der Abnahme durchgeführt wurde und dabei folgende Bedingungen erfüllt waren: a) die Gesamtheit der vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN betriebsfertig ist, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist; b) die Erfüllung der Garantiewerte durch Messungen nachgewiesen ist und die Anlagen, soweit erforderlich, einreguliert sind; c) die einwandfreie Funktion der Lieferungen und Leistungen durch den AN vorgeführt wurde und die Betriebssicherheit durch den AN gewährleistet wird. Voraussetzung zur Abnahme Der AN wird die Abnahmebereitschaft seiner Lieferungen und Leistungen - unter Nachweis der Voraussetzungen a) bis h) - schriftlich anzeigen und zeitlich mit dem AG und der Bauüberwachung abstimmen. Als Nachweis der Abnahmefähigkeit müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: a) Erklärung, dass seine Lieferungen und Leistungen gemäß des Vertrages abnahmebereit sind; b) Erklärung, dass die vertraglichen Lieferungen und Leistungen des AN insgesamt betriebsfertig erstellt sind; c) Erklärung, dass für alle Anlagen der erfolgreiche Probebetrieb stattgefunden und alle Funktionsprüfungen durchgeführt wurden (Übergabe der Protokolle); d) Erklärung, dass für alle Anlagen die bestimmungsmäßige Inbetriebnahme nach Einregulierung durchgeführt wurde, mit Beleg durch Protokolle; e) Erklärung, dass alle notwendigen Messungen zum Nachweis der vertraglichen Leistungswerte durchgeführt und protokolliert sind, mit Vorlage der Protokolle; f) Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen und Schaltschemata etc. g) Erklärung, dass das Bedienpersonal des AG in die bestimmungsgemäße Betriebsführung aller Anlagen eingewiesen wurde; h) Vorlage aller notwendigen behördlichen und Sachverständigen (TÜV, VdS etc.) Abnahmen. Diese müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Der AN hat für alle bei der Abnahme erforderlichen Prüfungen und Messungen die erforderlichen Prüfgeräte, Materialien, Werkzeuge und entsprechendes Personal zu stellen. Die Kosten für v. g. Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Ohne Vorlage dieser Unterlagen besteht kein Anspruch auf Abnahme und Zahlung der Schlussrechnung. Alle Schadensfolgen durch verspätete oder unzureichende Vorlage dieser Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verweigerung der Abnahme Weisen die Lieferungen und Leistungen des AN zum Zeitpunkt der Abnahmebegehung in Bezug auf Vollständigkeit, Funktion oder Betriebssicherheit einen wesentlichen Mangel auf, kann der AG die Abnahme verweigern. Auch eine Vielzahl von Mängeln kann insoweit als "wesentlicher Mangel" gewertet werden. Muss eine Abnahme oder Messung wiederholt werden, aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so trägt der AN die dem AG durch die Objektüberwachung dadurch entstehenden Kosten. Wiederholte Begehungen der Objektüberwachung nach Abnahme im Rahmen der Mängelbeseitigung sind für den AN kostenpflichtig. Einweisung von Betriebs- und Wartungspersonal. Der Auftragnehmer hat durch seine Fachbauleiter dem Betriebs- und Wartungspersonal des AG die Funktion der gelieferten und installierten Anlagen zu erläutern und anhand eines besonderen Programmes die Einweisung vorzunehmen. Das Einweisungsprogramm ist vom Auftragnehmer anzufertigen und dem Bauherrn rechtzeitig (i. d. R. 21 Kalendertage) vor Beginn der Einweisungszeit in geschriebener Form vorzulegen. Die Einweisung muss gründlich durchgeführt werden, damit das Personal in der Lage ist, selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebes ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Das Einweisungsprogramm muss folgende Punkte umfassen: - Erklärung und Unterweisung von Funktion und Bedienung   von Anlagen und Anlagenteilen - Einweisung in zu treffende Maßnahmen bei   Störungsfällen einzelner Anlagenteile und über deren   Behebung - Einweisung in die betriebsmäßig durchzuführenden   Wartungs- und   Kontrollmaßnahmen in allen zum Leistungsumfang   gehörenden Anlagen - Unterweisung in die einschlägigen   Unfallverhütungsvorschriften im   Allgemeinen und im Hinblick auf die zu betreuenden   Anlagen. Über die durchgeführte Unterweisung, die während der Inbetriebsetzungszeit bis zum Tage der Übergabe der Anlage zu erfolgen hat, ist dem Auftraggeber eine Niederschrift zu liefern, die vom Nutzer der Anlagen zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind alle Punkte der vorgenommenen Einarbeitung zu vermerken. Die Zeitdauer richtet sich nach den Erfordernissen.
Grundschule Heeseberg
1 Lüftung
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Lüftung
1. 1 Zentrale Lüftungsgeräte und Zubehör
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Zentrale Lüftungsgeräte und Zubehör
1. 2 Lüftungsleitungen und Zubehör
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Lüftungsleitungen und Zubehör
1. 4 Kälte
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Kälte
1. 5 Dämmung und Brandschutz
1. 5
Dämmung und Brandschutz
1. 6 Sonstige Leistungen
1. 6
Sonstige Leistungen
1. 7 Kernbohrung
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Kernbohrung
1. 8 Stundenlohnarbeiten
1. 8
Stundenlohnarbeiten
1. 9 Insgemeinkosten
1. 9
Insgemeinkosten
1.10 Wartungsvertrag
1.10
Wartungsvertrag
2 Heizung
2
Heizung
2. 1 Wärmeerzeugung inkl. Heizungszentrale
2. 1
Wärmeerzeugung inkl. Heizungszentrale
2. 2 Absperr- und Regulierarmaturen
2. 2
Absperr- und Regulierarmaturen
2. 3 Rohrleitungen und Zubehör
2. 3
Rohrleitungen und Zubehör
2. 4 Dämmarbeiten und Brandschutz
2. 4
Dämmarbeiten und Brandschutz
2. 5 Heizkörper und Zubehör
2. 5
Heizkörper und Zubehör
2. 6 Deckenstrahlplatten
2. 6
Deckenstrahlplatten
2. 7 Fußbodenheizung
2. 7
Fußbodenheizung
2. 8 Sonstige Leistungen
2. 8
Sonstige Leistungen
2. 9 Kernbohrung
2. 9
Kernbohrung
2.10 Stundenlohnarbeiten
2.10
Stundenlohnarbeiten
2.11 Insgemeinkosten
2.11
Insgemeinkosten
2.12 Wartungsvertrag
2.12
Wartungsvertrag