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Projektbeschreibung Die Landeshauptstadt München, letztlich vertreten durch das Baureferat Hochbau H52, plant am bestehenden Schulstandort Zielstattstraße 72+74 in München/ Thalkirchen einen Ersatzneubau für die bestehende Grund- und Mittelschule, das Haus für Kinder, sowie Sporthalle und Schwimmbad. Die genannten Bestandsgebäude stammen aus den 1960/70er Jahren. Alle Gebäude befinden sich in einem mangelhaften Zustand und werden abgebrochen.
Der geplante Neubau wird eine 4-zügige Grundschule und eine 5-zügige Mittelschule, ein Haus für Kinder, eine 3-fach Sporthalle und eine normgerechte Schwimmhalle (gestapelt), eine Tiefgarage und eine TVH-Wohnung beinhalten.
Das Baugrundstück befindet sich im süd-/westlichen Stadtgebiet der Landeshauptstadt München im Stadtteil Thalkirchen. Die Parzelle wird durch die Zielstattstraße im Süden, den Surheimer Weg (nicht öffentlicher Fahrweg) im Westen, einem Fuß- und Radweg im Norden zur benachbarten Bezirkssportanlage Obersendling und einem Fuß- und Radweg auf der Ostseite begrenzt.
Die Fläche des Baufeldes (amtliche Fläche) beträgt insgesamt ca. 28.400 m2, wovon tatsächlich nur ca. 21.360 m2 bebaubar sind. Teile des Grundstückes befinden sich in einem Landschaftsschutzgebiet (an westlicher Grundstücksgrenze) bzw. in einem Biotop (westliche und nördlicher Grundstücksgrenze). Teile des Grundstückes sind als „öffentliche Grünflächen" bestimmt (an nördlicher Grundstücksgrenze).
Das Baugrundstück verfügt über einen üppigen und in großen Teilen erhaltenswerten Baum- und Gehölzbestand. In der Planung wurde berücksichtigt, den Baumbestand weitestgehend zu bewahren und die Gebäudegrundgeometrie auf den Baumbestand auszurichten (mäandrierende Gebäudegrundform). Durch die Schaffung von sich abwechselnden „Gebäudefinger" angedockt an einer Mittelzone und der Schaffung von dazwischenliegenden Höfen, können auch Bäume in der Grundstücksmitte weitgehend erhalten werden. Der Zuschnitt ist nahezu rechteckig und es ist nahezu eben. Die mittlere Geländehöhe im Bestand befindet sich auf ca. 548,20 mNN, was auch die zukünftige ±0.00-Höhe sein wird.
Es wird hierzu auf den Lageplan verwiesen.
Gebäudekonzeption
Das Gebäude gliedert sich in vier Baukörper, die in einer Kammstruktur aneinandergereiht werden. Die Bezeichnung der Baukörper können der angefügten Übersichtsskizze entnommen werden.
Bauteil A: Dreifachsporthalle, Schwimmhalle, Tiefgarage (PKW)
Bauteil B: Mittelschule, Fahrradgarage im UG
Bauteil C: Mensa (auch VStätte) und Pausenhallen im EG
Grundschule 1.OG
Mittelschule 2.-3.OG
Bauteil D: HfK im EG
Grundschule 1.-3.OG
THV im 3.OG
Alle Gebäudeteile (Schulen, HfK, Sporthalle/Schwimmhalle) bilden zusammen einen einheitlich hohen Baukörper. Die Lernhäuser sowie der Baukörper der gestapelten Sporthalle/Schwimmhalle docken wechselseitig an einer Mittelzone an und bilden dadurch ein Wechsel von offenen Höfen, welche für die Erschließung (offener Vorplatzbereich) und als Pausenhöfe genutzt werden.
Unterirdisch sind nur die notwendigsten Bereiche (Technikräume und Fahrradgarage MS) der Schule sowie der Sporthalle/Schwimmhalle (hier die Schwimmhalle selbst zzgl. Technikbereiche und Tiefgarage) unterkellert. Die Unterkellerung der Schule ist eingeschossig. Die Unterkellerung im Bereich Sporthalle/Schwimmhalle mit Tiefgarage erstreckt sich über 2 unterirdische Geschosse, wobei sich im 1. Untergeschoss die Tiefgarage leicht unter den nördlichen Pausenhof der Mittelschule schiebt. Das 2. Untergeschoss nimmt die Technik der Schwimmhalle auf und nimmt nur ca. 2/3 der oberirdischen Geschossfläche der gestapelten Sport-/Schwimmhalle ein.
Die Zufahrtrampe für die PKW-Tiefgarage liegt westlich zwischen Fassade Sporthalle/Schwimmhalle und angrenzendem Landschaftsschutzgebiet/Biotop. Die Zufahrtsrampe für die Fahrradgarage liegt südlich der Schwimmhalle.
Konstruktion:
Bauteil A:
Aufgrund von Anforderungen an die Tragfähigkeit der Bauteile (Stapelung 3-fach Sporthalle auf Schwimmhalle, sowie der erforderlichen Unterkellerung wird der Baukörper Gebäudeteil A bis zur Decke über 1.OG sowie weitere tragende Bauteile (Stützen und aussteifende Wände) im Bereich der 3-fach Sporthalle als Massivbau in Stahlbeton ausgebildet. Ein hoher Anteil von Recyclingbeton wurde in der Planung berücksichtigt (Anteil R-Beton bei 65% der Wände berücksichtigt). Ausfachungen zwischen den Stahlbetonbauteilen werden ab dem 1.OG im Bereich der Giebelwände zur 3-fach Sporthalle in Mauerwerk erstellt. In großen Teilen des EG und des 1.UG sind Mauerwerkswände in tragender und nicht tragender Ausführung geplant.
Das Dach über der Sporthalle wird von vier Fachwerkträgern aus Stahl getragen, diese spannen in Querrichtung über die gesamte Halle und gliedern die Sporthalle somit in ihre drei Nutzungseinheiten. Bei den Nebenträgern und der Deckenplatte handelt es sich wiederum um eine Holzkonstruktion.
Bauteil B-D:
Alle unterirdischen Gebäudeteile der Gründung und Unterkellerung werden in Massivbauweise in Stahlbeton ausgeführt. Der mittlere Gebäudeteil im Bereich der Kopfbereiche der Gebäudefinger sowie große Teile der Mensa und der Haupttreppenhäuser werden ebenfalls aus tragwerkstechnischen und brandschutztechnischen Gründen in Stahlbeton erstellt. Der Einsatz eines hohen Anteiles von Recyclingbeton wurde in der Planung berücksichtigt (Anteil R-Beton bei 46% der Wände und 26% der Fundamente/Gründungen berücksichtigt.
Die Lernhäuser selbst und angrenzende Bereiche werden als Holzbau mit Massivholz mit Bauteilen aus Brettschichtholz und Brettsperrholz errichtet.
Die Bauteile B-D erhalten je Geschoss außen einen umlaufenden Fluchtbalkon, die Fluchtbalkone werden aus Betonfertigteilen konstruiert. Die Mensa im Erdgeschoss von Bauteil C muss die Anforderungen einer Versammlungsstätte erfüllen.
Fassade
Alle Gebäudeteile erhalten eine einheitliche Fassadengliederung und struktur. Das Grundraster des Gebäudes (2m-Raster) strukturiert die Fassaden durch die alle 2m vortretenden Lisenen, welche die Fassaden vertikal gliedert. Die horizontale Gliederung wird maßgeblich durch die durchlaufenden und auskragenden Fluchtbalkone erzeugt. Das Erdgeschoss wird hinsichtlich Materialität als auch Gliederung einheitlich als „Sockelgeschoss" ausgebildet. Das Erdgeschoss hat entgegen den anderen Geschosse (Geschosshöhe 4,08m) mit 5,19m eine höhere Geschosshöhe.
Aufgrund der Vorgaben des Bauherrn bzgl. Nachhaltigkeit und dem damit einhergehenden Einsatz nachwachsender Rohstoffe, wird auch die Fassaden überwiegende aus Massivholz bzw. Holzwerkstoffen ausgeführt. Die elementierten Fassadenteile werden nach dem Errichten der Tragstruktur vor dem Tragewerk montiert. Aufgrund des geplanten Bauablaufs und der Konstruktion des Tragwerks in Holz, soll sowohl bei den Bauteilen des Holztragwerks, als auch bei den Fassadenelementen ein möglichst hoher Grad an werkseitiger Vorfertigung erzielt werden und die Montagezeit und der Arbeitsaufwand auf der Baustelle auf ein Minimum reduziert werden.
Nach erfolgter Montage der Holzfassade werden die Betonfertigteile der Fluchtbalkone montiert.
Verschiedene Teilflächen, insbesondere im Bereich der Schwimm- und Sporthalle sowie die Fluchttreppenhäuser erhalten eine Fassadenbegrünung.
Das Gebäude wird als Effizienzgebäude EG 40 errichtet. Die Erreichung der EE wird angestrebt. Die Bauherrin strebt eine Zertifizierung nach BNB Standard (min.) Silber, die Zertifizierung nach QNG Plus sowie die Erfüllung der Anforderungen des Baureferat Hochbau München.
Daraus ergeben sich Abforderungen und Vorgaben zu folgenden Aspekten sind zu beachten:
Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)StoffenGemäß Vorgaben nach QNG sind mindestens 30% der Masse des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons, der neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) haben einen erheblichen RecyclinganteilBesondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen.Gemäß Vorgaben nach QNG sind mindestens 30% der Masse des im Hoch- und Tiefbau neu eingebauten Betons, der neu eingebauten Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate (Gesamtmasse) haben einen erheblichen RecyclinganteilErhöhte Anforderungen an Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise.Anforderungen und Vorgaben unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.Der Aufwand für die Übernahme und Berücksichtigung der Anforderungen nach BNB und QNG wird über eine gesonderte Position abgerechnet. Siehe hierzu auch die Kenndaten des Gebäudes:Grundfläche: ca. 8.832 m2Geschossfläche: ca. 35.690 m2Baumasse: ca. 166.837 m3Gebäude Höhe: bis ca. 20,42 m
Projektbeschreibung
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
I. Angaben zur Baustelle, Ausführung und projektspezifischen Einzelangaben I.1 Allgemeine technische Angaben
I.1.1 Technischen Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen
I.1.2 Umfang der Leistung
I.1.2.1 Weitere vereinbarte Vorschriften und Richtlinien
Für alle beschriebenen Arbeiten und Gewerke sowie alle in diesem Zusammenhang anwendbaren DIN und EN sowie die DASt-Richtlinien gelten als vereinbart.
Ergänzend dazu gelten:
- Bayerische Bauordnung BayBO
- Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften
- Alle auf Kindergärten, Horte und Schulen bezogenen Sicherheitsregeln und die
- Vorschriften der Kommunalen Unfallversicherung Bayern in der derzeit gültigen Fassung sind eigenverantwortlich einzuhalten und können auf Anfrage beim Auftraggeber eingesehen werden.
Der Einbau erfolgt in einer Schule. Die Schulbaurichtlinien und weiter mitgeltenden Vorschriften sind zu beachten.
I.1.2.2 Angaben zum Leistungsumfang / Angebot des Bieters
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoffe und Abmessungen gelten auch Lieferung, Lagerung, Beförderung aller Materialien und Baustoffe zur Einbaustelle, Herstellungsvorgang und -ablauf bis hin zur fertigen Leistung, Endbehandlung, einschließlich Arbeitsvorbereitung sowie alle erforderlichen Neben- und Nacharbeiten der unter Zugrundelegung der momentan gültigen DIN-Vorschriften, sowie den dort aufgeführten Normen, bzw. den „Anerkannten Regeln der Technik".
Entstehen hierbei Wiedersprüche zu DIN oder EN sind dies vom AN/Bieter anzusprechen und eine Klärung und Entscheidung zur Sachlage herbeizuführen - dies ist eindeutig zu dokumentieren.
Hierbei bedeutet Bauart das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bestandteile bis zur fertigen Leistung. Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Positionen dieses Leistungsverzeichnisses in funktionsfähiger Ausführung der beschriebenen Leistung zu erbringen sind.
Die anzubietenden Einheitspreise enthalten alle erforderlichen Nebenleistungen für Anschlüsse, Befestigungen, Verbindungen, Verankerungen und dergleichen, Lieferung der Materialien und Hilfsmaterialien, Gestellung und Vorhalten von Geräten, Maschinen etc. und die Betriebskosten der Maschinen.
Die der Ausschreibung beiliegenden Pläne und Unterlagen sind ebenso bei der Kalkulation zu berücksichtigen diese sind jedoch nicht zur Bauausführung freigegeben. Unterlagen zur Ausführung erhält der Auftragnehmer nach Auftragsvergabe. Vor der Ausführung sind alle Massen vom Auftragnehmer an der Baustelle und mit den Plänen zu überprüfen und verantwortlich zu ermitteln.
Bei Widersprüchen zwischen den beiliegenden Zeichnungen und Details und dieser
Leistungsbeschreibung hat die Leistungsbeschreibung für die Kalkulation Vorrang.
I.1.2 Normabweichung
Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN etc.) bezuggenommen wird, kann auch der Norm gleichwertig angeboten werden. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen.
I.2 Allgemeine Baustellenorganisation
I.2.1 Regelarbeitszeit
Die Rahmenarbeitszeiten sind werktags Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Nur nach Abstimmung mit dem Bauherrn können die Arbeitszeiten auf den Samstag, ebenfalls von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erweitert werden.
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern, sowie werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind Bauarbeiten nicht zulässig.
Solche Arbeitseinsätze müssen in jedem Falle mit ausreichendem Vorlauf dem AG schriftlich angezeigt und seine Zustimmung eingeholt werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen dafür sind vom AN zu beschaffen.
Zuschläge für Überstunden werden nur vergütet, wenn sie das Baureferat Hochbau 52 (Auftraggeber), oder die von ihr beauftragte Objektüberwachung des Auftraggebers, angeordnet hat.
I.2.2 Immissionsschutz
I.2.2.1 Nach außen wirkender Baulärm:
Die Baumaßnahme befindet sich in einem Wohngebiet.
Nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) ist beim Betrieb von Baustellen dafür zu sorgen, dass
1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm Geräuschimmission - und den zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften.
Folgende Immissionsrichtwerte sind nach dem Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm (zu beziehen im Internet unter www.muenchen.de/laerm.) einzuhalten:
Tagsüber: von 07.00 bis 20.00 Uhr:55 dB (A)
Nachts: von 20.00 bis 07.00 Uhr:40 dB (A)
Des Weiteren sind die Vorschriften und Verordnungen zu beachten:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen (AVV Baulärm),Anlage zum Bundesanzeiger Nr. 160Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm des LH MünchenAuf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelasseneGeräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen.Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichenentsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen,eigenverantwortlich.I.2.2.2 Staubschutz:Die Staubentwicklung außerhalb und innerhalb der Gebäude muss durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden.Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchzuführen.Einrichtungen zum Abscheiden oder Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen.I.2.3 BaustellenbesprechungenMorgenbesprechung:Arbeitstäglich findet eine ca. halbstündige Morgenbesprechung statt, an dieser Besprechung nehmen von jeder an diesem Tag auf der Baustelle tätigen Firma ein Vertreter teil.Es werden in der Besprechung die für den Tag geplanten Arbeiten und die Schnittstellen mit den anderen Firmen mitgeteilt und abgestimmt. Die Teilnahme ist verpflichtend.Baustellen-JourFixe:Die Baustellenbesprechungen finden jeweils im wöchentlichen Rhythmus statt.Die Teilnahme des verantwortlichen Fachbauleiters des Auftragnehmers (vgl. Ziffer I.08) ist 14 Tage vor Leistungsbeginn und während des Ausführungszeitraumes des Auftragnehmers verpflichtend.Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen einen bevollmächtigten und weisungsbefugten Vertreter zu entsenden. Die Vertretungsvollmacht ist dem Auftraggeber mit Auftragsvergabe schriftlich vorzulegen.Bei Bedarf können zusätzlich dazu Arbeitsbesprechungen von der Objektüberwachung des Auftraggebers einberufen werden.Koordinationsbesprechung:Zur weiteren Koordination der Arbeiten wird einmal wöchentlich ein Koordinationstermin bei der Objektüberwachung durchgeführt. In dieser Besprechung werden verbindliche Ausführungstermine gemeinsam festgelegt, die Teilnahme eines bevollmächtigten, weisungsbefugten Vertreters jeder Firma ist Pflicht.Von den Koordinationsgesprächen werden von der Objektüberwachung Protokolle mit den verbindlichen Terminfestlegungen erstellt.I.2.4 Fachbauleitung des AuftragnehmersDie Überwachung (Fachbauleitung des Auftragnehmers) der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder Lieferungen obliegt dem Auftragnehmer selbst.Der Auftragnehmer hat über den gesamten Zeitraum seiner Leistung einen verantwortlichen, deutschsprachigen und fachlich qualifizierten Fachbauleiter vor Ort zu stellen:Dieser ist bei Annahme des Bauvertrags schriftlich zu benennen.Der dem Auftraggeber benannte Fachbauleiter/Projektleiter gilt gegenüber dem Auftraggeber als bevollmächtigt, alle Erklärungen und Handlungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die Baudurchführung betreffen.Ein Auswechseln des verantwortlichen Fachbauleiters ist nur in begründeten Fällen und nach vorhergehender Information des Bauherrn und der Bauleitung möglich. Die Qualifikation des Bauleiters ist dem Auftraggeber auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen.I.2.5 Mitarbeiter des AuftragnehmersAlle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2) 2). Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der Auftraggeber-Bauleitung vorzulegen.I.2.6 BautagesberichteDer Auftragnehmer hat Bautagesberichte (Bautagebuch) zu führen und dem Auftraggeber bzw. der zuständigen Objektüberwachung wöchentlich im Original zu übergeben. Es müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Abrechnung und Ausführung von Bedeutung sind.Ferner sind Angaben über Wetter, Temperatur, Zahl und Art der beschäftigten Arbeitskräfte, der eingesetzten Großgeräte, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige Vorkommnisse aufzuführen. Wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen) sind zu dokumentieren.Der Auftraggeber bzw. die Objektüberwachung bestätigen bei rechtzeitiger Vorlage die Kenntnisnahme durch Unterschrift; die Objektüberwachung ist berechtigt, abweichende Sachdarstellungen im Bautagebuch zu vermerken.
Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung derSchriftform nach den Bestimmungen der VOB/B.In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich.I.2.7 Stundenlohnarbeiten
Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt.
I.2.8 NichtraucherschutzInnerhalb der Gebäude darf nicht geraucht werden.I.2.9 Informationen an DritteDie Durchführung von Besichtigungen, die Gestattung der Einsichtnahme in technische Unterlagen (Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen, Bilder, Berichte usw.) und die Erteilung von Auskünften über diesen Vertrag (hierzu zählen bspw. auch Auskünfte über zeitlichen oder technischen Ablauf der Baustelle, über baubetriebliche Dispositionen, ausführungstechnische Einzelheiten u.a.), über das Bauwerk und die bereits installierten Einrichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.I.2.10 Bauwesensversicherung
Der Auftraggeber schließt keine projektbezogene Bauwesensversicherung ab. Der Auftragnehmer hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen.I.2.11 SchadensmeldungenDer Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten auf bereits vorhandene Schäden schriftlich hinzuweisen.I.3 Kommunikation und PlanaustauschI.3.1 Verständigung auf der Baustelle / Sprache
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.I.3.2 Schriftverkehr über PKM-Server Für die Dokumentation und die papierlose Kommunikation wird die Projektplattform "ThinkProject" genutzt. Die Nutzungsgebühren des Betreibers belaufen sich auf ca. 500,00 € (netto) pro Jahr. Der Aufwand für die Nutzung von ThinkProject wird in gesonderten Positionen vergütet.
Sämtlicher postalischer Schriftverkehr ist verpflichtend über den PKM-Server zu verteilen. Dies beinhaltet auch die Verteilung von Rechnungen, Nachträge und Werk- und Montagplanungen.
I.3.3 PlanungsunterlagenDer AN erhält nach Angabe des verantwortlichen Projektleiters einen Zugang zu dem zu Verfügung gestellten Projektkommunikationssystem. Über diesen erhält der AN zur Arbeitsvorbereitung und zur Ausführung seiner Bauleistungen Ausführungsunterlagen digital als Datei im pdf-Format.Alle benötigten Ausfertigungen/Lichtpausen sind durch den Auftragnehmer auf seine Kosten zu veranlassen.I.4 Bauablauf und BaufristenplanI.4.1 Alle auszuführenden Arbeiten sind in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken auszuführen. Eine Absprache über die zeitliche Abfolge der Arbeiten ist daher zwingend erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die zu erbringende Leistung nicht in einem Zuge ausgeführt werden kann, mit bauablaufbedingten Unterbrechungen ist zu rechnen.
I.4.2 Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan in Form eines Balkenterminplans über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Die Einhaltung der Vertragsfristen können anhand dieses Balkenplans nachgewiesen und überwacht werden. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich durch den Auftragnehmer zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich zu übergeben.Basis wird der Baustellenterminplan der Objektüberwachung. In den Terminplan sind jeweils die Vorgänger- und Nachfolger-Gewerke und deren notwendigen Vorleistungen aufzunehmen. Ebenso sind vorlaufende Werk- und Montageplanungen, Bemusterungen, Liefer- und Produktionszeiten in dem Terminplan auszuweisen.I.4.3 Die Termine werden anhand eines vernetzten Balkenterminplanes überwacht.I.5 BaustelleneinrichtungDie Baustelleneinrichtung wird entsprechend der beigefügten Bauphasenpläne durch vom Bauherrn beauftragte Baulogistiker umgesetzt. Die Sicherung des Baufelds, die straßenseitige Be- und Entladezone sowie die Verkehrssicherung bleiben dabei über die gesamte Bauzeit unverändert.Zum Beginn der Rohbauarbeiten wird die Umfahrung des Baufelds eingerichtet um die Kräne im rückwertigen Bereich andienen zu können. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die geplante Containeranlage und die Magazincontainer aufgestellt und den Auftragnehmern zur Verfügung gestellt.I.5.1 Zufahrt / VerkehrssicherungWährend der Bauphase wird die Zielstattstraße als Einbahnstraße eingerichtet, übergeordnet erfolgt die Zufahrt zur Zielstattstraße daher ausschließlich über die Murnauer Straße bzw. die Aidenbachstraße. Der abfließende Verkehr erfolgt über die Zielstattstraße auf die Höglwörther Straße. Eine Nutzung der Anwohnerstraßen im Wohngebiet ist für den Lieferverkehr nicht gestattet.Siehe hierzu den beigefügten Baustelleneinrichtungsplan für das übergeordnete Erschließungskonzept.I.5.2 BaustelleneinrichtungI.5.2.1 Allgemeines(1) Die Mitbenutzung von vorhandenen Geräten und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen selbst zu vereinbaren.(2) Innerhalb und außerhalb der Baustelle gelten grundsätzlich die Regelungen der StVO.(3) Kosten für erforderliche zusätzliche Baustelleneinrichtungen, die für die Erbringung der eigenen Leistungen erforderlich sind, sind im Rahmen der entsprechenden LV Positionen zu kalkulieren. Die sich aus den Nebenleistungen der VOB/C hieraus ergebenden Einsparungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.I.5.2.2 Bauphasen: Bauphase 1: Verbau- und Erdarbeiten 07/24 02/25
Durch den vom Bauherrn beauftragten Logistikdienstleister wird die Baustellen- und Verkehrssicherung umgesetzt. Das Baufeld wird vollständig umlaufend mit einem Bauzaun gesichert. Entlang der Zielstattstraße werden gemäß dem beigefügten Bauphasenplan zwei Be- und Entladezonen eingerichtet, diese Be- und Entladezonen werden als Einbahnsystem eingerichtet und erhalten jeweils eine Ein- und Ausfahrt. Das Baufeld kann durch die zwischen den beiden Anlieferzonen liegende Ein-/ Ausfahrt befahren werden.Die dazu notwendigen Anträge, baulichen Maßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung werden vollständig vom Logistikdienstleister ausgeführt.Eine weitere Einrichtung der Baustelle zum Beispiel der Baustromanschluss, Bauwasseranschluss und das Aufstellen von Aufenthalts- oder Sanitärcontainer erfolgt durch den AN Erdarbeiten.
Bauphase 2: Rohbauarbeiten 01/25 03/26
Zum Beginn der Rohbauarbeiten wird das Baufeld um die im Osten und Westen an das Grundstück angrenzenden Fußwege erweitert, für den Lieferverkehr wird damit eine Umfahrt über das Baufeld ermöglicht. Durch das Einrichten der Umfahrt können im Norden des Baufelds zwei zusätzliche Anlieferzonen eingerichtet werden. Die in dem Baustelleneinrichtungsplan Bauphase 2 dargestellten Kranstandorte sind zwingend einzuhalten. Aufgrund der Nähe zum Verbau sind die Fundamente von Kran 3 und Kran 4 statisch vorab dimensioniert worden, die maximalen Eckdrücke sind dem Plan zu entnehmen. Gemäß beiliegendem Bauphasenplan kann für jeden Kran eine Anlieferzone eingerichtet werden. Durch den vom Bauherrn beauftragten Logistikdienstleister wird ein erster Teil der Containeranlage aufgebaut, diese umfasst: Bauherrncontainer, Besprechungscontainer (AG), Bauleitungscontainer (AG), Mannschaftscontainer (AN), Sanitärcontainer, Sanitätscontainer,gesonderte Container für z.B. die Firmenbauleitung oder Poliere werden nicht zur Verfügung gestellt. Die Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden eingerichtet Bauphase 3: Rohbau aufgehende Bauteile/ Holzbau 10/25 10/26
In dieser Phase wird die Baustelleneinrichtung um weitere Mannschaftscontainer und ergänzt.Bauphase 4: Innenausbau 02/26 12/27In dieser Phase bleibt die Baustelleneinrichtung in vollem Umfang bestehen.I.5.2.3 Aufstellen von WohnunterkünftenDas Aufstellen von Wohnunterkünften wird nicht gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden. Der Betrieb einer Baukantine über die tägliche Arbeitszeit hinausgehend wird nicht erlaubt. Die Kosten hierfür sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.I.5.2.4 Anliefer- und Baustellenlogistik (ab Bauphase 3)Seitens des vom Bauherrn beauftragten Logisitkdienstleisters wird eine Anliefer- und Baustellenlogistik eingerichtet, wobei sich die jeweiligen AN entsprechend in die Anlieferterminlisten und Baustellenbelegungsflächen eintragen können. Grundsätzlich gilt hierbei, dass darin eingetragene Firmen (Aufragnehmer, kurz AN) Vorrang haben vor nicht eingetragenen Firmen, diese haben den entsprechend belegten Platz auf Anweisung der OÜ umgehend zu räumen. Behinderungen und Verzögerungen jedweder Art können bei Eigenverschulden durch nicht rechtzeitige Eintragung seitens der AN nicht geltend gemacht werden.I.5.2.5 Genehmigungen für SondernutzungenGenehmigungen, für z.B. Straßensperrung, Sondernutzungen sind soweit sie zur Ausführung der eigenen Leistung nötig sind rechtzeitig und ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Die Genehmigungen sind unverzüglich der Objektüberwachung in Kopie vorzulegen.I.5.2.6 Aufenthaltscontainer (ab Bauphase 2, siehe I.5.2.2)Aufenthaltscontainer werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Tagesunterkünfte werden mit einer Belegung von 8 Personen gerechnet. Das heißt es besteht kein Anspruch auf alleinige Nutzung eines Containers. Die Ausstattung der Container mit elektronischen Endgeräten erfolgt im Bedarfsfall durch den AN und werden nicht vom AG zur Verfügung gestellt. Der Bedarf ist mit dem Baulogistiker abzustimmen. Es besteht kein Anspruch für separate Baustellenbüros oder Magazincontainer.I.5.2.7 Flächen Baustelleneinrichtung/ Lagerflächen von Material Flächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung stehen nur auf dem ausgewiesenen Grundstück und in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung.Das Lagern von Material sowie das Aufstellen von Gerät/ Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber, bzw. mit der Objektüberwachung des Auftraggebers auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich. Die Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Materialtransporte zum Einbauort müssen so koordiniert werden, dass die Materialverarbeitung möglichst ohne Zwischenlagerung auf der Baustelle erfolgen kann.Zwingend erforderliche Anfahrts- und Abstellmöglichkeiten von Firmenfahrzeugen sind in jedem Fall mit der örtlichen Objektüberwachung abzustimmen.Die Lagerung von Baustoffen und -geräten in den Fluren ist nicht zulässig. In den Räumen ist eine Lagerung in der Regel ebenfalls nicht möglich, und wenn, dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Objektüberwachung des Auftraggebers.Flucht- und Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Durch die Lagerung von Baumaterialien dürfen keine unnötigen Brandlasten im Gebäude entstehen. Die überlassenen Flächen für die Baustelleneinrichtung und Lagerplätze sind während der Bauzeit zu unterhalten und nach Bauende in den wie übergebenen Zustand zu versetzen.Die Rückgabe der in Anspruch genommenen Einrichtungsflächen und der Abbau der Baustelleneinrichtung sind der Objektüberwachung des Auftraggebers zehn Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen.I.5.2.8 Materialtransport (ab Bauphase 3)Eine Mitbenutzung von Kränen etc. anderer Auftragnehmer ist zwischen den Beteiligten ohne Mitwirken des AG abzustimmen.GerüstaufzügeDer Materialtransport hat über die vorhandenen Fassadenöffnungen (je Geschoss und Bauteil) zu erfolgen. Größe der Öffnung: 1,00 x 2,80mI.5.2.9 Parken (ab Bauphase 3)Es besteht kein Anspruch auf Parkmöglichkeit auf dem Baugelände.Es werden jedoch auf dem Baufeld Parkplätze ausgewiesen, auf denen das Parken der Firmenfahrzeuge erwünscht ist, nur wenn diese Parkplätze belegt sind, ist im öffentlichen Straßenraum zu parken (Parklizenzbereich).I.5.2.10 Sanitäre Einrichtungen, Toiletten (ab Bauphase 2)Der Auftraggeber stellt durch den AN "Baulogisik" für alle am Bau beteiligten Auftragnehmer bis zum Ende der Baumaßnahmen unentgeltlich Sanitärcontainer in ausreichendem Umfang gemäß Baustein A025 der BG-Bau zur Verfügung. I.5.2.11 Baustromversorgung (Energieverbrauch auf der Baustelle) (ab Bauphase 2)Die Versorgungseinrichtungen für elektrische Energie werden für alle Unternehmer vom Auftraggeber erstellt, vorgehalten und rückgebaut. Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab dem jeweiligen Etagenverteiler zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers, sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Kabellängen bis zu 50 m sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Entstehenden Verbrauchskosten für Baustrom werden durch den Auftraggeber getragen. Der Verbrauch wird gezählt. Die kostenlose Energiebereitstellung betrifft den Verbrauch mit 230/400V, Gesamtanschluss abgesichert mit 3 x 63 A (Ampere).Energieverbrauch für Verbrennungsmotoren (Diesel, Benzin, Öl) ist vom Auftragnehmer in Eigenregie zu organisieren und wirtschaftlich zu tragen.Der Einsatz von elektrischen Geräten zur Beheizung von Anlagen der eigenen Baustelleneinrichtung ist ausdrücklich untersagt.I.5.2.12 Bauwasserversorgung (ab Bauphase 2)Der Auftraggeber stellt mit Hilfe des AN „Baustellenlogistik" allen Auftragnehmern bauseits einen Bauwasseranschluss an zentraler Stelle im Außenbereich zur freien Mitbenutzung zur Verfügung. Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Hauptverteilung bis zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers, sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Schlauchverbindungen zum Arbeitsbereich müssen druckfest und dicht sein.Einzelangaben sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers entstehenden Kosten für Verbrauch und Gebühren für Bauwasser sowie Bauabwasser trägt der Auftraggeber. Der Verbrauch wird gezählt.Frisch- und Abwasser dürfen nicht unkontrolliert entweichen. Abwasser muss ordnungsgemäß eingeleitet werden, es darf keine größere Verunreinigung aufweisen, als es die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorschreiben.I.5.2.13 Bauschutt / Entsorgung - Reinhaltung der Baustelle (1) Der Bauherr richtet über den AN Baustellenlogistik ab Bauphase 4 einen zentralen Wertstoffhof ein. Dieser ist Arbeitstäglich von 7:00 Uhr bis 18:00Uhr geöffnet und wird durch einen Müllpolier betreut. Der Müll ist entsprechend den Anweisungen des Müllpoliers sortenrein zu trennen und in den zugewiesenen Containern zu entsorgen.
Dabei sind die gesetzlichen Mindestanforderungen des bayerischen Abfallgesetzes einzuhalten. Die Baustoffe werden in mineralische Stoffe, Wertstoffe, gemischte Baustellenstoffe, Gefahrenstoffe und bei Bestandsmaßnahmen asbesthaltige Stoffe getrennt. (2) Die Kosten für die Bereitstellung der Schuttcontainer und deren Leerung werden vom Bauherrn übernommen und werden nicht auf den AN umgelegt.(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallendes Abbruchmaterial, Abfälle und Restmaterialien arbeitstäglich und ordnungsgemäß zum zentralen Wertstoffhof zu bringen und dort getrennt und sortenrein zu entsorgen. (4) Grundsätzlich sind sämtliche bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien des eigenen Verbrauches etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen.(5) Durch den Auftragnehmer verursachte Verschmutzungen sind unaufgefordert und selbständig arbeitstäglich zu beseitigen.(6) Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung durch die örtliche Objektüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen lassen.Als weiterer Stichtag für die zusätzliche wöchentliche Reinigung der Arbeitsbereiche gilt Freitagnachmittag. Durch den Auftragnehmer verursachte Verunreinigungen, die zu diesem Zeitpunkt angetroffen werden, können von der Objektüberwachung des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung, zu Lasten des Auftragnehmers beseitigt werden.I.5.2.14 Beschädigung und Verschmutzung des öffentlichen StraßenraumsDer AN ist verpflichtet, Beschädigung, Verschmutzung und dergleichen durch den Baubetrieb benutzter Straßenkörper (Art. 2 Bay StrWG) und deren Zubehör (wie Verkehrseinrichtungen, Bepflanzungen usw.) durch geeignete Maßnahmen zu verhindern oder wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich und ohne besondere Vergütung zu beseitigen.I.5.2.15 Gerüste und AbsturzsicherungenArbeits- und Schutzgerüste müssen bezüglich der verwendeten Bauteile, der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit DIN EN 12811 in Verbindung mit DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" entsprechen.Sie sind vor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitspausen, nach konstruktiven Veränderungen und nach außergewöhnlichen Einwirkungen vom Gerüstersteller zu prüfen und entsprechend zu kennzeichnen.Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsgemäße Verwendung der Gerüste ist jeder AN verantwortlich, deren Beschäftigte die Gerüste benutzen. Gerüste dürfen nur von fachlich qualifizierten und geeigneten Personen erstellt und betreten werden. Veränderungen und Umbauten am Gerüst dürfen nur durch den Ersteller erfolgen.Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind. Diese Kosten sind Bestandteil der Preise.I.5.2.16 BE im BaumkronenbereichIm Baumkronenbereich, zuzüglich Sicherheitszuschlag für den Wurzelbereich, dürfen keine schweren Fahrzeuge und kein Baumaterial abgestellt werden. Diese Bereiche sind durch Baumschutzzäune geschützt.I.5.2.17 Räumung der Baustelle(1) Das Gelände ist nach Leistungsausführung unverzüglich zu räumen. Erforderliche Teilräumungen während der Leistungsausführung sind auf Anordnung durchzuführen.(2) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Räumung bzw. Teilräumung nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Auftraggeber zur Räumung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.(3) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach der Räumung im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.I.5.2.18 Anbringen eigener Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig.
I.6 Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz (§ 4 Abs. 2 VOB/B)I.6.1 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften der BG BAU, der Gewerbeaufsicht und den Vorschriften der Versicherungen erforderlichen oder sonstigen Maßnahmen unter eigener Verantwortung und zu jeder Zeit auszuführen oder diese zu veranlassen.I.6.2 Baustellenverordnung:Alle an der Maßnahme beteiligten Firmen sind verpflichtet, die Baustelle gemäß den Bestimmungen der Baustellenverordnung zu betreiben und dies für ihre eigenen Gewerke eigenständig zu überwachen. Verstöße anderer Firmen dagegen sind dann der Objektüberwachung anzuzeigen, wenn das eigene Gewerk betroffen ist.I.6.3 Für das Bauvorhaben ist ein Sicherheits-und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) nach BaustellV bestellt. Hinweise und Vorgaben des Koordinators sind zu beachten und unverzüglich umzusetzen. Die Abstellung der vom Koordinator festgestellten Mängel sind der Objektüberwachung und dem Koordinator schriftlich anzuzeigen.Der für das Bauvorhaben erstellte SiGePlan ist zu beachten. Abweichungen vom SiGePlan sind mit der Objektüberwachung und dem Koordinator abzustimmen und schriftlich zu dokumentieren.Formulare wie Unterweisungen, Mitarbeiter- und Werkzeuglisten sind auf Anforderung des SiGeKos auszufüllen und vorzulegen. Bei Gefahr in Verzug hat der SiGeKo ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Beteiligten. Die Baustellenordnung mit dem dazu gehörigen SiGe-Plan wird bei Vertragsabschluss ausgehändigt und Vertragsbestandteil.I.6.4 Sicherheitseinrichtungen:Die Baustelleneinrichtung einschl. dem Vorhalten der nach BGV A5 erforderlichen Erste Hilfe Einrichtungen und der nach ZH1/201 benötigten Feuerlöscher sind in die EP einzurechnen und werden nicht in einer gesonderten Position vergütet.I.6.5 Gefährdungsbeurteilung:Vor Aufnahme der Arbeiten ist die gemäß § 5 ArbSchG für das Bauvorhaben zu erstellende Gefährdungsanalyse der Objektüberwachung und dem Koordinator nach BaustellV vorzulegen. Spätestens bei Arbeitsbeginn sind die Sicherheitsfachkraft bzw. der Sicherheitsbeauftragte für die Baustelle schriftlich zu benennen.I.6.6 Ersthelfer:Vor Beginn der Arbeiten sind ausreichend viele dauerhaft auf der Baustelle anwesende Ersthelfer zu benennen. Ein gültiger Nachweis über die Ausbildung zum Ersthelfer und die Beauftragung ist der Objektüberwachung vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu übergeben.I.6.7 Elektrische Geräte:Elektrische Geräte (auch Baustromverteiler) sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig zu prüfen. Die Prüfung der auf der Baustelle verwendeten Geräte ist der Objektüberwachung des Auftraggebers in geeigneter Art und Weise schriftlich nachzuweisen. Geräte ohne gültige Prüfung dürfen nicht betrieben werden und sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.I.6.8 Brandschutz:Bei feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten sind die Vorschriften gemäß BGV A 1 § 43 und BGV D 1 § 30 ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten.Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) Stand 10.12.2012 (BayRSII, S. 615) ist zu beachten.Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in den Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. Diese Stoffe sind nach Beendigung der Arbeiten aus dem Gebäude zu entfernen. An Arbeitsstellen mit feuergefährlichen Arbeiten (z.B. Arbeiten im Sinne der UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren) hat der AN je nach Brandgefährlichkeit geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und u.a. Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen.Schweißarbeiten in Gebäuden sind unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Diese Vorkehrungen beinhalten u.a. weiträumiger Abstand sämtlicher brennbarer Materialien vom Schweißplatz, Bereithalten eines geeigneten Löschgeräts, tägliches Entfernen der Schweißgasflaschen nach Beendigung der Schweißarbeiten.Nach Beendigung der Arbeiten sind Brandwachen, für mindestens 2 Stunden bzw. in Abstimmung mit der Objektüberwachung, ohne gesonderte Vergütung zu stellen.Prinzipiell ist bei feuergefährlichen Arbeiten Schneide- und Schweißarbeiten vor Ausführungsbeginn eine schriftliche Erlaubnis bei der Objektüberwachung einzuholen.I.6.9 Arbeitsmedizinische Untersuchungen:Sind für auszuführende Arbeiten bei dieser Baumaßnahme spezielle Arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig, so sind diese der Objektüberwachung und dem Koordinator vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich nachzuweisen.I.6.10 Anwendung von Arbeitsverfahren:Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber erfolgt durch die zuständigen Objektüberwacher. Entsprechende Nachweise sind insbesondere bei der Abweichung von Normalverfahren vor Aufnahme der Arbeiten mit der Objektüberwachung und mit dem SiGeKo dokumentiert abzustimmen (Koordination der Überwachung gem. RAB 30 Punkt 3.2).I.6.11 Bereitstellung von FeuerlöschernIn den Baubaracken, Lagern, Werkstätten und auf der Baustelle sind, soweit hier brennbare Stoffe verarbeitet und gelagert werden, an leicht zugänglichen Stellen zugelassene Feuerlöscher nach DIN14406, mindestens Type PG 6, in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Dies gilt auch bei Arbeiten mit Gasbrennern.I.6.12 SicherungsmaßnahmenJeder Auftragnehmer ist verpflichtet, alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen für seine Leistungen bei Lagerung, Transport und Montage sowie Schutzmaßnahmen bei fertig gestellten Leistungen nach der gültigen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen durchzuführen.Die Baustelle befindet sich an einem verkehrstechnisch sensiblen Punkt. Zufahrt Baustelle Kreuzung Fußgänger/Fahrradverkehr. Es ist beim Baustellenverkehr, insbesondere auch bei der Anlieferung von Baumaterialien durch Fremdfirmen, auf die Einhaltung der An-/Abfahrtsregelungen, der Lagersituation und der Parksituation auf eine Gefährdungsvermeidung zu achten. Nötigenfalls sind von den Firmen selbstständig entsprechend ausgerüstete (Warnweste, Signalkelle o. ä.) Einweiser einzusetzen. I.6.13 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist von jeder Person auf der Baustelle zu tragen, Anweisungen der Bauleitung oder des SiGeKo (z.B. Bauhelm, Signalweste, Sicherheitsschuhe, usw.) sind ausnahmslos und unverzüglich zu befolgen.I.6.14 Brand- und ExplosionsschutzBestimmungen zum Brand- und Explosionsschutz auf Baustellen und die Vorgaben der Brandschutzordnung sind zu berücksichtigen. Der AN ist verpflichtet seine Mitarbeiter zu unterweisen und innerhalb seiner Baustelleneinrichtung erforderliche Maßnahmen, wie Handfeuerlöscher Abdeck-/Schutzmaßnahmen und Brandwachen vorzusehen. Brandgefahr auf Grund der Holzbauweise der Obergeschosse.Die Gefahrenbereiche sind von der Bauleitung des AN festzulegen und gegen Betreten zu sichern. Vor Arbeitsunterbrechungen der Abbrucharbeiten ist dafür zu sorgen, dass keine gefahrdrohenden Zustände bestehen bleiben. I.7 Abrechnung/ NachträgeI.7.1 AbrechnungDie Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblichgekennzeichnete Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen.In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in derReihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Ordnungszahl der dazugehörigenPosition inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sindebenfalls anzugeben. Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen.Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben.Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKM-Server einzustellen. Das Original ist mit allen Anlagen per Post an die Büroadresse der Bauleitung zu senden.I.7.2 NachträgeZur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen sind realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen. Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen.Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag.Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Für den Fall, dass nur Preislisten vorgelegt werden, sind die tatsächlichen Kosten im Nachgang nachzuweisen. Die Stoffkosten sind auf die einzelnen Arbeitsschritte aufzuschlüsseln.Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte).Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Gemäß FB 221 ist der Kalkulationslohn anzusetzen, zzgl. AGK und W&G.Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit demvereinbarten Zuschlag zu versehen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Die Gerätekosten sind je Arbeitsschritte mit den einzelnen notwendigen Zeitaufwand aufzuschlüsseln.Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen.Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschlag. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind ebenfalls wie vorher beschrieben nachzuweisen.Hinweis zu der Anerkennung von Zuschlägen für BGK:Gemäß VOB beziehungsweise den übereinstimmenden Kommentaren zur VOB, sind die BGK-Anteile bei allen Nachträgen bzw. Nachtragspositionen abzuziehen, sodass es zu keiner Überdeckung der BGKs kommt.Ausnahme: Der AN weist die im Zusammenhang mit dem Nachtrag anfallenden BGK explizit als Einzelkosten der Teilleistungen nach.Nachträge sind inklusive aller Anlagen verpflichtend über dem PKM-Server zu verteilen.I.7.3 Kalkulation von Nachträgen Nachträge für Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung aufzustellen. Grundlage bildet die bei der Landeshauptstadt München zu hinterlegende Urkalkulation. Die Einzelkosten der Teilleistungen sind darzustellen. Baustellengemeinkosten sind im Bedarfsfall als Einzelkosten der Teilleistungen im Nachtrag aufzuführen und werden grundsätzlich nicht über die pauschalen Prozentsätze vergütet.
I. Angaben zur Baustelle, Ausführung und projektspezifischen Einzelangaben
II. Gewerke spezifischer Teil Inhalt dieser Leistungsbeschreibung ist sämtliche Dachabdichtungsarbeiten in allen Gebäudeteilen und Geschoßen.
Die Leistungen sind abschnittsweise (gebäude- und geschossweise) durchzuführen. Ebenso sind die Anlieferungen aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf das notwendige Material in den verschiedenen Abschnitten zu beschränken. Es ist nicht davon auszugehen, dass durchgehend ohne Unterbrechungen gearbeitet werden kann. Es ist von je einer Unterbrechung je Etage und Bauteil auszugehen.
1. Grundbeschreibung
Das Schulgebäude besteht aus vier Gebäudeteilen: Das Bauteil A wird abweichend von den anderen als Stahlbetonkonstruktion ausgeführt und umfasst eine Sport- und eine Schwimmhalle. Im Bauteil A sind die Schwimmhalle und die Sporthalle angeordnet. Dieses Bauteil wird abweichend von den anderen Bauteilen fast vollständig in Stahlbeton errichtet. Die im 1.OG gelegene Sporthalle wird von vier Stahlfachwerkträger (Leistung AN Stahlbau) überspannt, daran schließen Nebenträger aus Holz an, das drauf liegende Dach wird ebenfalls aus Holzplatten konstruiert. Die Bauteile B, C und D entstehen in Hybridbauweise, mit Untergeschosse und Kerne aus Stahlbeton. Das Bauteil C wird bis zur Decke über dem EG in Stahlbeton gebaut, die oberen Geschosse entsprechen der Konstruktion mit Holz von B und D. Die Geschosse EG bis 3. OG werden in Holzrahmenbauweise mit vorgefertigter Fassade errichtet.
Die Dächer der Bauteile B, C und D werden in einer Hybridbauweise mit Stahlbetondecke (im Bereich des Glasdachs) und Holzdecke errichtet.
Die Neigung der Sporthalle beträgt 2,25 %, während die Neigung von Bauteil B von 6,12 % bis 10,14 % geht. Das Gefälle von Bauteil C geht von 6,68 % bis 8,56 %, und das Gefälle von Bauteil D geht von 6,86 % bis 11,03 %.
2. Gliederung der Leistungsbeschreibung
1. Baustelleneinrichtung
1.1 Baustelleeinrichtung
1.2 Besondere Maßnahmen
2. Dachabdichtungsarbeiten
2.1 Dachabdichtung Bauteil A, Hauptdach, DA-04
2.2 Dachabdichtung Bauteil B, Hauptdach, DA-01, DA-02
2.3 Dachabdichtung Bauteil B, Innenhof über Fahrradgarage, DA-05
2.4 Dachabdichtung Bauteil B, Fluchtbalkon, DA-08
2.5 Dachabdichtung Bauteil B, Fluchtbalkon, DA-08
2.6 Dachabdichtung Bauteil C, Loggia Werkhof, DA-03a
2.7 Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon, DA-08
2.8 Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon, DA-08
2.9 Dachabdichtung Bauteil D, Hauptdach, DA-01, DA-02
2.10 Dachabdichtung Bauteil D, Loggia THV-Wohnung, DA-03b
2.11 Dachabdichtung Bauteil D, Fluchtbalkon, DA-08
2.12 Dachabdichtung Bauteil D, Fluchtbalkon, DA-08
3. Spenglerarbeiten
3.1 Spenglerarbeiten Bauteil A, Hauptdach
3.2 Spenglerarbeiten Bauteil B, Hauptdach
3.3 Spenglerarbeiten Bauteil B, Fluchtbalkon
3.4 Spenglerarbeiten Bauteil C, Hauptdach
3.5 Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchtbalkon
3.6 Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchbalkon Decke über EG
3.7 Spenglerarbeiten Bauteil C, Loggia Werkhof
3.8 Spenglerarbeiten Bauteil D, Hauptdach
3.9 Spenglerarbeiten Bauteil D, Fluchtbalkon
3.10 Spenglerarbeiten Bauteil D, Loggia THV-Wohnung
3.11 Spenglerarbeiten Bauteil D, Rampe TG, Fahrradrampe, Anschluss Gebäude
4. Beton Fundamente
4.1 Beton Fundamente Bauteil A
4.2 Beton Fundamente Bauteil B
4.3 Beton Fundamente Bauteil C
4.4 Beton Fundamente Bauteil D
5. Stundenlohnarbeiten
5.1 Stundenlöhne
6. Dachbegrünung
6.1 Dachbegrünung
6.2 Kiesdach
6.3 PV-Montagesystem
6.4 Vegetationstechnische Bodenarbeiten, Pflanzarbeiten
6.5 Fertigstellungspflege
6.6 Entwicklungspflege, 1. Jahr
6.7 Entwicklungspflege, 2. Jahr
6.8 Stundenlohnarbeiten
7. Belag Loggien
7.1 Loggia Bauteil C
7.2 Loggia Bauteil D
8. Stundenlohnarbeiten
8.1 Stundenlöhne
3. Maße
Die exakten Ausführungsmaße sind vor Ort durch Bestandsaufnahmen zu ermitteln, bzw. den Plänen zu entnehmen und mit den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle abzustimmen. Bei Unstimmigkeiten sind sofort der Auftraggeber und die Objektüberwachung zu benachrichtigen.
Weiterhin sind sämtliche Maße in einem Abrechnungsplan zu dokumentieren.
4. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung die entsprechenden Aufmaße und Abrechnungspläne vorzulegen.
II. Gewerke spezifischer Teil
III. Vorbemerkungen zur Materialökologie/ Nachhaltigkeitszertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zur Materialökologie
Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo.
Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht.
Auch das Betreten von zur Messung abgesperrten Bereichen und Räumen ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet.
01 Allgemeine Anforderungen
(gelten grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen, weitere Anforderungen ggf. in den jeweiligen Positionen)
Nachweise:
Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch geeignete Nachweise (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, Herstellererklärungen, Zertifikate usw.) zu belegen.
Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN.
Aktualität der Nachweise:
Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen.
Produktänderungen:
Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen,es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben.
Originalgebinde auf der Baustelle:
Alle Produkte auf der Baustelle sind im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt.
02 Feinstaub/ gesundheitsgefährlicher Staub
Die Handlungsanleitungen zur Staubminderung beim Bauen der BG BAU / GISBAU sind zu beachten.
Die Staubentwicklung ist, soweit technisch möglich, zu vermeiden.
Bei Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen.
Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten.
03 Ausschluss von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
Alle verwendeten Bauprodukte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste") aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.
Alle verwendeten Stoffe und Gemische (flüssig, pastös, pulvrig, z.B. Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe) dürfen außerdem keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57).
Dies umfasst folgende Stoffe:
erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe" der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als:
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B
H350: Kann Krebs erzeugen.
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A /
Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen.
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie
Repr. 1A, Repr. 1B
H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften.
Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt.
04 Ausschluss / Beschränkung von Bioziden
Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Das gilt z.B. auch für Fassadenfarben- und -putze, Fensterlacke oder die Vorbehandlung/ Lasur von Holz-Fassaden.
Hiervon ausgenommen sind
Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind.Bläueschutzmittel bei HolzfensternDichtstoffe in FeuchträumenSofern Biozide im Ausnahmefall enthalten sind, sind diese zu deklarieren und zu dokumentieren.05 Ausschluss von Polyvinylchlorid (PVC) und chlorchemischen ProduktenDer Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Wand- oder Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollläden, Sanitärleitungen, Elektroinstallationen, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen, Fassadenelementen, Dachrinnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen.06 Recyclingprodukte zum BautenschutzBei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden.07 OberflächenbeschichtungenBei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte und bevorzugt 1-komponentigeProdukte und Verfahren einzusetzen.Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich komplett oder weitestgehend (z.B. Korrosionsschutz + Decklack) werkseitig bzw. im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und dürfen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt.
III. Vorbemerkungen zur Materialökologie/ Nachhaltigkeitszertifizierung
IV. Anlagenverzeichnis Siehe Anlagenverzeichnis in der Anlage zum LV
IV. Anlagenverzeichnis
V. Verzeichnis Abkürzungen Allgemein:
AG Auftraggeber
AGK Allgemeine Geschäftskosten
AN Auftragnehmer
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
BAST Bundesanstalt für Straßenwesen
BayBO Bayerische Bauordnung
BayRS Bayerische Rechtssammlung
BSH Brettschichtholz
BNB Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen
BIMSCHG Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BG-BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
BGBl Bundesgesetzblatt
BGK Baustellen- Gemeinkosten
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
BSK Brandschutzklappen
BSP Brettsperrholz
CLT Cross Laminated Timber
D Drehfenster
DASt Deutscher Ausschuss für Stahlbau
DG Dachgeschoss
DK Dreh-Kipp-Fenster
DIN Deutsches Institut für Normung
E Elektro
EDP Environmental Product Declaration
EE erneuerbare Energien
EG Erdgeschoss
ELT Elektrotechnik
EN Europäische Norm
FB Formblatt
FE Festverglasung
FG Fußgänger
FÖ Fensteröffnung
FT Fertigteil
G Gas
GF Gehflügel
GISBAU Das Gefahrstoff-Informations-System der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
GKF Gipskarton-Feuerschutz-Bauplatte
GLT Glue Laminated Timber
GOK Geländeoberkante Entwurf
GOK-B Geländeoberkante - Bestand
GS Grundschule
GT Glastypen
H Heizung
HfK Haus für Kinder
K Kippfenster
KVR Kreisverwaltungsreferat
KFZ Kraftfahrzeug
L Lüftung
M Mensa
MOR Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München
MS Mittelschule
MW Mineralwolle
MwSt Mehrwertsteuer
NKL Nutzungsklasse
NU Nachunternehmer
NSi nicht sichtbar
NW Nennweite
OL/OB Oberlicht/Oberblende
OG Obergeschoss
OÜ Objektüberwachung
OZ Ordnungszahlen
PBT persistent, bioakkumulierend und toxisch
PG Propylenglykol
PBT persistent, bioakkumulierend und toxisch
PKs Projektkommunikationssystem
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PVC Polyvinylchlorid
PvB sehr persistent und sehr
QN Qualitätsniveau
QNG Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
RAB Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen
R-Beton Recyclingbeton
REACH Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
RiLSA Richtlinien für Lichtsignalanlagen
RPA Rundlaufprüfanlage
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
S Sänitar
SF Standflügel
SH Sporthalle
StrWG Straßen- und Wegerecht
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
SiGePlan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
SNB Sachverständigen für Nachhaltiges Bauen
SoS Sonnenschutz außenliegend
STB Stahlbeton
StVO Straßenverkehrsordnung
SVHC Substances of Very High Concern
SWH Schwimmhalle
THV Technischer Hausverwalter
TG Tiefgarage
TL Technische Lieferbedingungen
TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe
UG Untergeschoss
VG Vollgewinde
UVV Unfallverhütungsvorschriften
VDE Verkehrsprojekte Deutsche Einheit
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOC Volatile Organic Compounds
VVB Verhütung von Bränden
RAB Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen
WD Wärmedämmung
WLS Wärmeleitfähigkeitsstufe
WL Weißlicht
W & G Wagnis und Gewinn
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Einheiten:
cm Zentimeter
cm2 Quadratzentimeter
d Tag
h Stunde
Jr Jahr
kg Kilogramm
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
kwh Kilowattstunde
kWp Kilowatt peak
l Liter
m Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
mm Millimeter
Mt Monat
psch Pauschal
St Stück
t Tonne
Wo Wochen
md m x Tag
mMt m x Monat
mWo m x Woche
m2d m2 x Tag
m2Mt m2 x Monat
m2Wo m2 x Woche
m3d m3 x Tag
m3Mt m3 x Monat
m3Wo m3 x Woche
Sth Stück x Stunde
Std Stück x Tag
StMt Stück x Monat
StWo Stück x Woche
St/M Stück pro Monat
V. Verzeichnis Abkürzungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Besondere Maßnahmen
1. 2
Besondere Maßnahmen
2 Dachabdichtungsarbeiten
2
Dachabdichtungsarbeiten
Vorbemerkung Abdichtung Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den anerkannten Regeln der Bautechnik, unter Zugrundelegung der "Fachregeln des Dachdeckerhandwerks", herausgegeben vom Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e.V., den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie den Bestimmungen nach VOB Teil C DIN 18336 und DIN 18 338, jeweils in ihrer letztgültigen Fassung. Eck-, End- und Übergangsausbildungen sind, soweit nicht in eigenen Leistungspositionen aufgeführt, in die Einheitspreise einzurechnen. Die Befestigungs-Art und -Abstände richten sich nach den Fachregeln und DIN-Vorschriften und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit bezüglich dem Untergrund für die Befestigung keine näheren Angaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, handelt es sich um Standard-Befestigungsmöglichkeiten auf Holz, Beton bzw. Stahl, entsprechend den Regel-Ausführungen.
Die Verlegerichtlinien der Hersteller sind zu berücksichtigen. Winkelbleche/Stützbleche als Hilfskonstruktion bei Anschlussaufkantungen, aus Edelstahlblech mit 2,0 mm Materialdicke, wenn nicht gesondert beschrieben.
Nachfolgend aufgeführte Positionen betreffen die Abdichtung der Dachdeckenflächen.
Abdichtung und Anschlüsse nach DIN 18531, Anwendungskategorie K 2
Windsog: Geklebter Aufbau (Die Windsogbelastung muss vollständig über die Klebung aufgenommen werden)
Bei allen ausgeschriebenen Systemen ist eine Einweisung und Betreuung durch den jeweiligen Hersteller verpflichtend und ist im Einheitspreis mit einzurechnen.
Vorgaben zur Materialökologie:
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Dichtungen und Abdichtungen
Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit
„Giscode" BBP 10 verwendet werden.
Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt:
„Produkte gemäß GISCODE BBP 20 oder BBP 30."
Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren:
Die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" sind zu beachten.
Dämmstoffe und -vliese
Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln und HBCDD sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V.
Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle" eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren.
- KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel" DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden.
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände),
Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen
Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien
Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche).
WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich.
- Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss
sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden.
- Wärmedämmverbundsysteme
Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. oder dem
Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. entsprechen.
PE-Dämmprodukte
Für PE-Dämmprodukte gilt: Frei von Altreifengranulat und Chlorparaffine, PBDE < 0,1 %.
Vorbemerkung Abdichtung
2. 1 Dachabdichtung Bauteil A, Hauptdach, DA-04
2. 1
Dachabdichtung Bauteil A, Hauptdach, DA-04
2. 2 Dachabdichtung Bauteil B, Hauptdach, DA-01, DA-02
2. 2
Dachabdichtung Bauteil B, Hauptdach, DA-01, DA-02
2. 3 Dachabdichtung Bauteil B, Innenhof über Fahrradgarage, DA-05
2. 3
Dachabdichtung Bauteil B, Innenhof über Fahrradgarage, DA-05
2. 4 Dachabdichtung Bauteil B, Fluchtbalkon, DA-08
2. 4
Dachabdichtung Bauteil B, Fluchtbalkon, DA-08
2. 5 Dachabdichtung Bauteil C, Hauptdach, DA-01, DA-02
2. 5
Dachabdichtung Bauteil C, Hauptdach, DA-01, DA-02
2. 6 Dachabdichtung Bauteil C, Loggia Werkhof, DA-03a
2. 6
Dachabdichtung Bauteil C, Loggia Werkhof, DA-03a
2. 7 Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon, DA-08
2. 7
Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon, DA-08
2. 8 Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon Decke über EG, DA-09
2. 8
Dachabdichtung Bauteil C, Fluchtbalkon Decke über EG, DA-09
2. 9 Dachabdichtung Bauteil D, Hauptdach, DA-01, DA-02
2. 9
Dachabdichtung Bauteil D, Hauptdach, DA-01, DA-02
2.10 Dachabdichtung Bauteil D, Loggia THV-Wohnung, DA-03b
2.10
Dachabdichtung Bauteil D, Loggia THV-Wohnung, DA-03b
2.11 Dachabdichtung Bauteil D, Fluchtbalkon, DA-08
2.11
Dachabdichtung Bauteil D, Fluchtbalkon, DA-08
2.12 Dachabdichtung, Fahrradgarage, DA-06, Anschluss Gebäude
2.12
Dachabdichtung, Fahrradgarage, DA-06, Anschluss Gebäude
3 Spenglerarbeiten
3
Spenglerarbeiten
Vorbemerkung Abdichtung Die beschriebenen Leistungen umfassen die komplette Lieferung aller erforderlichen Materialien
und Zubehörteile mit Werkstattfertigungen frei Baustelle, einschließlich Transport- und sonstiger
Nebenleistungen im Sinne der VOB Teil C. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den
anerkannten Regeln der Bautechnik, unter Zugrundelegung der einschlägigen DIN-Vorschriften,
der "Fachregeln für die Ausführung von Metall-Dächern, Außenwandverkleidungen und
Bauklempner-Arbeiten" des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) sowie der
Bestimmungen nach VOB Teil C DIN 18 339, jeweils in ihrer letztgültigen Fassung. Eck-, Endund
Übergangsausbildungen sind, soweit nicht in eigenen Leistungspositionen aufgeführt, in die
Einheitspreise einzurechnen. Die Befestigungs-Art und -Abstände richten sich nach den
Fachregeln und DIN-Vorschriften und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bestehen alle
beschriebenen Spenglerarbeiten aus:
- Attikaabdeckung BT A
Attikaabdeckung, zweiteilig,
Material: Edelstahl,
Edelstahlsorte: 1.4404
Material Unterblech: Edelstahl
einschließlich Edelstahl -Unterkonstruktion
wenn nicht in der Position ein anderes
Material angegeben ist.
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
Unterseitige Antidröhnbeschichtung oder Zwischenlage als Antidröhnmatte
- Attikaabdeckung Lichthöfe, BT B, C, D
Attikaabdeckung, einteilig
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
Unterseitige Antidröhnbeschichtung oder Zwischenlage als Antidröhnmatte
- Abtropfblech, BT A:
Abtropfblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Abdeckblech, BT A, B, C, D:
Abdeckblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Abtropfblech, BT B, C, D (Im Bereich Dachverglasung Haupttreppenhaus):
Abtropfblech, einteilig
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Rinneneinlaufblech, BT B, C, D (Fluchtbalkondach):
Rinneneinlaufblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Verbundblech, BT B, C, D (Fluchtbalkondach):
Verbundblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Überhangblech, BT B, C, D (Hauptdach):
Überhangblech, einteilig
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 2 mm
Oberfläche: matt
- Hilfs-/Winkelkonstruktion, BT B, C, D (Hauptdach):
Winkelkonstruktion, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 5 mm
Oberfläche: matt
- Folienleitblech BT C (Decke über EG)
Folienleitblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 5 mm
Oberfläche: matt
- Montagewinkel BT C (Decke über EG)
Folienleitblech, einteilig,
Material: Edelstahl
Edelstahlsorte: 1.4404
Abwicklung: siehe Position
Materialstärke: 5 mm
Oberfläche: matt
Vorgaben zur Materialökologie
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen
/ Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl
Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig.
Holz und Holzwerkstoffe
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen
/ Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Bei Bau und Ausstattung dürfen ausschließlich zertifizierte Hölzer aus nachhaltiger
Forstwirtschaft verwendet werden.
Der Einsatz von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern (auch: Europa, Sibirien) ist
ausgeschlossen.
Nachweis: Holz-von-Hier-Umweltlabel, PEFC-Regional-Label. Bei FSC oder PEFC ist zusätzlich
der Ausschluss von Tropenholz oder Hölzern aus Urwäldern nachzuweisen.
Eine Vorbehandlung / Lasur von Holzfassaden muss in jedem Fall ohne Biozide und möglichst
wartungsarm erfolgen.
Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In
Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -
insbesondere Kiefernholz - (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer"-, Kiefer-OSB- u.ä.
Platten) dürfen nicht verwendet werden.
Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen (z.B. Klebstoffe für Furniere,
Oberflächenbeschichtungen) sind grundsätzlich nicht zulässig.
Konstruktive (Massiv-)Holzbauteile (z.B. Brettschichtholz, Brettsperrholz) müssen
formaldehydfrei verleimt sein oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen.
Bei BSH-Leimbindern mit großen Spannweiten (z.B. Hauptträger von Sporthallen), bei denen
produktionsbedingt formaldehydfreie Verleimung nicht möglich ist, ist eine
formaldehydminimierte Verklebung zulässig, sofern für das BSH-Produkt unter Angabe der
verwendeten Kleber eine Prüfkammer-Messung auf VOC und Formaldehyd entsprechend den
u.g. Bedingungen und mit Einhaltung der dort genannten Grenzwerte vorgelegt wird.
Holzschutz
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen
/ Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz
entbehrlich ist. Holzschutz soll immer vorrangig konstruktiv oder durch den Einsatz von Holz der
Dauerhaftigkeitsklasse 1-3 nach DIN EN 350-2 erfolgen. In Aufenthaltsräumen dürfen keine
chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden.
Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen
nur Produkte mit Zulassung nach 528/201/EG (Nachweis über Begleitpapiere gemäß DIN
68800-3_Kap 7) verwendet werden.
Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu
dokumentieren. Es muss bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und
Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend des „Giscodes" der
Bauberufsgenossenschaft (BG BAU - GISBAU) zu Grunde zu legen.
Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der
Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt.
Werden Holzschutzmittel im Bestand erforderlich (bekämpfend), sind die behandelten Stellen
farbig zu markieren bzw. farbige Holzschutzmittel zu verwenden.
Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
Oberflächenveredelte Bauelemente aus Aluminium oder Edelstahl
Es sind ausschließlich Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel zulässig.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den anerkannten Regeln der Bautechnik, unter Zugrundelegung der "Fachregeln des Dachdeckerhandwerks", herausgegeben vom Zentralverband des Dachdeckerhandwerks e.V., den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie den Bestimmungen nach VOB Teil C DIN 18336 und DIN 18 338, jeweils in ihrer letztgültigen Fassung. Eck-, End- und Übergangsausbildungen sind, soweit nicht in eigenen Leistungspositionen aufgeführt, in die Einheitspreise einzurechnen. Die Befestigungs-Art und -Abstände richten sich nach den Fachregeln und DIN-Vorschriften und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit bezüglich dem Untergrund für die Befestigung keine näheren Angaben in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, handelt es sich um Standard-Befestigungsmöglichkeiten auf Holz, Beton bzw. Stahl, entsprechend den Regel-Ausführungen.
Die Verlegerichtlinien der Hersteller sind zu berücksichtigen. Winkelbleche/Stützbleche als Hilfskonstruktion bei Anschlussaufkantungen, aus Edelstahlblech mit 2,0 mm Materialdicke, wenn nicht gesondert beschrieben.
Nachfolgend aufgeführte Positionen betreffen die Abdichtung der Dachdeckenflächen.
Abdichtung und Anschlüsse nach DIN 18531, Anwendungskategorie K 2
Windsog: Geklebter Aufbau (Die Windsogbelastung muss vollständig über die Klebung aufgenommen werden)
Bei allen ausgeschriebenen Systemen ist eine Einweisung und Betreuung durch den jeweiligen Hersteller verpflichtend und ist im Einheitspreis mit einzurechnen.
Vorgaben zur Materialökologie:
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen /
Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Dichtungen und Abdichtungen
Kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen / bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit
„Giscode" BBP 10 verwendet werden.
Für den Einsatz in bituminösen Verbundabdichtungen beim Umkehrdach/ Duo-Dach/ Kompaktdach gilt:
„Produkte gemäß GISCODE BBP 20 oder BBP 30."
Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren:
Die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" sind zu beachten.
Dämmstoffe und -vliese
Kunstschaum-Dämmstoffplatten und Spritzschäume für Gebäude und Haustechnik
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Kunstschaum-Dämmstoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln und HBCDD sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V.
Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern
Zusätzlich zu den nachfolgenden Anmerkungen sind die „Allgemeinen Standardbeschreibungen / Vorbemerkungen zur Materialökologie" zu beachten.
Es dürfen nur Produkte mit dem RAL-Gütezeichen „Erzeugnisse aus Mineralwolle" eingesetzt werden. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren.
- KMF-/ Mineralwolle Produkte im Innenraum
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen im Innenraum ist nur in dauerhaft geschlossenen Systemen (z.B. in Trockenbauwänden) erlaubt. Die Produkte müssen dem Umweltzeichen „Blauer Engel" DE-UZ 132 oder gleichwertig entsprechen. Sofern technisch möglich, sind zusätzlich formaldehydfrei gebundene Produkte zu verwenden.
Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen oder -Vliesen in Akustikelementen (Decken oder Wände),
Prallwänden oder in Innen-Putzsystemen ist ausgeschlossen. Sind KMF dort aus brandschutztechnischen
Gründen unumgänglich, müssen diese staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien
Bindemitteln hergestellt sein. In Folie eingeschweißte KMF ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche).
WHO-Faser-freie und formaldehydfreie Glasfilamentgewebe / GTT sind mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Herstellererklärung) möglich.
- Zum Ausstopfen zwischen Türen oder Fenstern und Wandanschluss
sind vorrangig Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Hanf) zu verwenden. Der Einsatz von KMF ist nicht zulässig, außer aus brandschutztechnischen Gründen. Ein Austreten der Fasern in den Innenraum muss dann durch sorgfältiges Verschließen der Fugen ausgeschlossen werden.
- Wärmedämmverbundsysteme
Es sind Systeme zu verwenden, die dem Umweltzeichen „Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. oder dem
Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. entsprechen.
PE-Dämmprodukte
Für PE-Dämmprodukte gilt: Frei von Altreifengranulat und Chlorparaffine, PBDE < 0,1 %.
Vorbemerkung Abdichtung
3. 1 Spenglerarbeiten Bauteil A, Hauptdach
3. 1
Spenglerarbeiten Bauteil A, Hauptdach
3. 2 Spenglerarbeiten Bauteil B, Hauptdach
3. 2
Spenglerarbeiten Bauteil B, Hauptdach
3. 3 Spenglerarbeiten Bauteil B, Fluchtbalkon
3. 3
Spenglerarbeiten Bauteil B, Fluchtbalkon
3. 4 Spenglerarbeiten Bauteil C, Hauptdach
3. 4
Spenglerarbeiten Bauteil C, Hauptdach
3. 5 Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchtbalkon
3. 5
Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchtbalkon
3. 6 Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchbalkon Decke über EG
3. 6
Spenglerarbeiten Bauteil C, Fluchbalkon Decke über EG
3. 7 Spenglerarbeiten Bauteil C, Loggia Werkhof
3. 7
Spenglerarbeiten Bauteil C, Loggia Werkhof
3. 8 Spenglerarbeiten Bauteil D, Hauptdach
3. 8
Spenglerarbeiten Bauteil D, Hauptdach
3. 9 Spenglerarbeiten Bauteil D, Fluchtbalkon
3. 9
Spenglerarbeiten Bauteil D, Fluchtbalkon
3.10 Spenglerarbeiten Bauteil D, Loggia THV-Wohnung
3.10
Spenglerarbeiten Bauteil D, Loggia THV-Wohnung
3.11 Spenglerarbeiten, Rampe TG, Fahrradrampe, Anschluss Gebäude
3.11
Spenglerarbeiten, Rampe TG, Fahrradrampe, Anschluss Gebäude
4 Beton Fundamente
4
Beton Fundamente
4. 1 Beton Fundamente Bauteil A
4. 1
Beton Fundamente Bauteil A
4. 2 Beton Fundamente Bauteil B
4. 2
Beton Fundamente Bauteil B
4. 3 Beton Fundamente Bauteil C
4. 3
Beton Fundamente Bauteil C
4. 4 Beton Fundamente Bauteil D
4. 4
Beton Fundamente Bauteil D
5 Stundenlohnarbeiten
5
Stundenlohnarbeiten
5. 1 Stundenlöhne
5. 1
Stundenlöhne
6 Dachbegrünung
6
Dachbegrünung
Titelblatt
Titelblatt
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A Baubeschreibung
A Baubeschreibung
B Leistungsverzeichnis
B Leistungsverzeichnis
Ausführung
Ausführung
6. 1 Dachbegrünung
6. 1
Dachbegrünung
6. 2 Kiesdach
6. 2
Kiesdach
6. 3 PV-Montagesystem
6. 3
PV-Montagesystem
6. 4 Vegetationstechnische Bodenarbeiten, Pflanzarbeiten
6. 4
Vegetationstechnische Bodenarbeiten, Pflanzarbeiten
6. 5 Fertigstellungspflege
6. 5
Fertigstellungspflege
6. 6 Entwicklungspflege, 1. Jahr
6. 6
Entwicklungspflege, 1. Jahr
6. 7 Entwicklungspflege, 2. Jahr
6. 7
Entwicklungspflege, 2. Jahr
6. 8 Stundenlohnarbeiten
6. 8
Stundenlohnarbeiten
7 Belag Loggien
7
Belag Loggien
7. 1 Loggia Bauteil C
7. 1
Loggia Bauteil C
7. 2 Loggia Bauteil D
7. 2
Loggia Bauteil D
8 Stundenlohnarbeiten
8
Stundenlohnarbeiten
8. 1 Stundenlöhne
8. 1
Stundenlöhne
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