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Vorbemerkung Die Grünflächenpflege dient dem Erhalt und der Entwicklung sämtlicher sich auf dem Gelände der Wohnanlage befindlichen Vegetationsflächen sowie einzelnen Grauflächen. Diese sollen ganzjährig einen gepflegten Eindruck vermitteln. Die Pflege umfasst sowohl wiederkehrende Leistungen, die im Laufe eines Jahres in bestimmten Intervallen zu erbringen sind, als auch einmalige Leistungen, die je nach Notwendigkeit oder zur Zustandssicherung von Teilen der Anlage auszuführen sind.
Ziel ist die fachgerechte Pflege der Grünflächen unter Einhaltung von u.a.:
Bundesnaturschutzgesetz
Berliner Naturschutzgesetz
DIN 18916: Pflanzen und Pflanzflächen
DIN 18917: Rasen und Saatarbeiten
DIN 18919: Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen
Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/-bau e.V.
FLL-Baumkontrollrichtlinie und ZTV-Baumpflege
Die Leistungsbeschreibung mit allgemeinen Vorgaben und Regelungen zur Grünflächenpflege der Wohnanlage ergänzt das Leistungsverzeichnis, welches die konkreten auszuführenden Leistungen für den entsprechenden Vegetations- oder Flächentyp beschreibt.
Laufzeit
Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr ab dem 01.01.2027 geschlossen. Die Laufzeit verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
Einsatzort
Friedrich-Wilhelm-Straße 59, 12103 Berlin
Der Zugang zu Hof 1 erfolgt über eine schmale Hofdurchfahrt,
der Zugang zu Hof 2 durch den Müllplatz.
In beiden Fällen ist der ebenerdige Transport von Gerätschaften möglich, die Durchfahrt mit Fahrzeugen jedoch nicht.
Ausführungszeiträume
Die Ausführungszeiträume und insbesondere -termine sind mit dem AG abzustimmen. Die Ausführung der Leistungen beginnen und enden mit der Vegetationsperiode, welche sich im Zeitraum von April bis Oktober befindet. Darüber hinaus sind Arbeiten im Zeitraum von November bis März auch nach Absprache mit dem AG möglich. Dies betrifft insbesondere den Gehölzschnitt.
Die Leistungen sind grundsätzlich tagsüber in der zuschlagsfreien Zeit auszuführen, d.h. Montag bis Freitag exklusive Feiertage in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr. Maschinen sind erst ab 08:00 Uhr einzusetzen. Fällt die Leistung gemäß Intervall auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Ausführung am vorherigen bzw. nachfolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Leistung an Sonn- und Feiertagen ausschließlich nach besonderer Vereinbarung durchzuführen.
Die auszuführenden Tätigkeiten richten sich neben den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung insbesondere auch nach der Jahreszeit, den Witterungsbedingungen und der Vegetationsart. Bei Gehölzschnitten ist die Beachtung der Vorgaben durch den Naturschutz hervorzuheben.
Diese gelten insbesondere dem Schutz von Vögeln in der Brutperiode. Demnach sind Schnittmaßnahmen an Gehölzen wie Sträuchern und Bäumen nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig. Formhecken dürfen auch außerhalb dieses Zeitraums geschnitten werden, unter der Voraussetzung der vorherigen Prüfung auf Vorhandensein von Nestern.
Notwendige Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dürfen ganzjährig unter Einhaltung der Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt werden. Das Mähen von Rasenflächen erfolgt nach Witterung im Zeitraum von Mai bis September.
Verantwortungsübernahme
Der AN ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflegeleistungen, eine sachgerechte Organisation seiner Leistungserbringung sowie den sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des AG verantwortlich. Dazu ist es erforderlich, geeignetes Personal sowie zweckmäßige Hilfsmittel in ausreichender Anzahl inkl. notwendiges Material zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit ist vom AN regelmäßig zu dokumentieren
und dem AG im Rahmen der Berichterstattung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus wird vom AG eine fachkundige Beratung zu weiteren Pflegemaßnahmen sowie ggf. erforderlichen Nachpflanzungen erwartet. Jeglicher Schädlingsbefall an Sträuchern, Bäumen oder sonstigen Gehölzen und Pflanzungen ist dem AG sofort anzuzeigen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Zustand und Schäden
Der AN haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße bzw. falsche Pflege oder Nutzung der Grünflächen oder Schäden an sonstigem Eigentum entstehen.
Alle Schäden - unabhängig davon, ob diese der AN selbst verursacht hat oder nicht - sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Sämtliche Verunreinigungen, Abfälle, Schnittgut und Schäden, die im Zuge der
Grünpflegearbeiten entstehen, sind vom AN zu beseitigen. Das anfallende Material ist unmittelbar nach Leistungserbringung spätestens innerhalb von einer Woche abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen. Die Abfallentsorgung ist vorschriftsmäßig durchzuführen. Bei der Zwischenlagerung von Schnittgut auf Flächen des AG dürfen keine Feuerwehrzufahrten, PKW-Stellplätze und Wege blockiert werden. Nach Möglichkeit sind Container aufzustellen und nach
Beendigung der Arbeiten umgehend abzufahren. Die dafür genutzten Flächen sind mit dem AG abzustimmen.
Wässerungsgänge sind auf Abruf durch den AG durchzuführen. Die Wasserentnahme erfolgt für den AN kostenlos an den Außenwasserzapfstellen. Ein entsprechender Lageplan mit Verortung der Zapfstellen kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der vereinbarten Pflege (Schnitt, Wässerung, etc.) oder mangelhafter Ausführung und dadurch eintretenden Schäden hat der AN diese, insbesondere beim Verlust an Pflanzen, auf eigene Kosten zu beheben.
Geräteeinsatz
Der Geräteeinsatz ist eigenverantwortlich so zu wählen, dass die Pflege entsprechend des abgestimmten Jahrespflegeplans erfolgen kann.
Das vom AN eingesetzte Personal muss den fach- und sachgerechten Umgang mit der Pflege von Grünflächen beherrschen und mit geeigneten Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgerüstet werden. Der AN hält alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien bereit. Hierzu gehören alle Maschinen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmittel. Die Maschinen und Geräte müssen alle erforderlichen Prüfungen hinsichtlich der Betriebssicherheit durchlaufen haben. Sie müssen zudem den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nur mit entsprechender Sachkenntnis betrieben werden. Ebenso sind bei der Nutzung der Geräte die
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass Maschinen, Geräte und Hilfsmittel nicht in der Liegenschaft vor
Ort untergestellt werden können. Diese sind zur Durchführung der Leistungen stets vom AN mitzubringen. Ausnahmen hiervon bedürfen der besonderen Absprache mit dem AG.
Vorbemerkung
01 Grün- und Graupflege Friedrich-Wilhelm-Straße 59
01
Grün- und Graupflege Friedrich-Wilhelm-Straße 59
01.01 Fluchtterrasse Vorderhaus 4.OG
01.01
Fluchtterrasse Vorderhaus 4.OG
01.02 Hof 1
01.02
Hof 1
01.03 Eingangsbereich und Hof 2
01.03
Eingangsbereich und Hof 2
01.04 Sonstige
01.04
Sonstige