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Unit price EUR
Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Dach als Retentionsdach
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Die Abdichtung erfolgt mit Folienabdichtung oder einer zweilagigen Bitumendachabdichtung. Den oberen Abschluss bildet eine extensive Dachbegrünung. Die Dachentwässerung erfolgt über äußere Regenfallrohre.
Fassade
Die Fassaden bestehen aus Wärmedämm-Verbund-Systemen (WDVS) aus Mineralwolle mit
systemgebundenen Putzsystemen (Körnung 2 mm), gemäß Farbkonzept des Verkäufers getönt.
Die Stärke der Dämmsysteme entspricht dem GEG-Nachweis und kann variieren.
Schlosser- und Metallbauarbeiten
Die Wandhandläufe im Treppenhaus werden als Holzhandlauf gemäß Baurecht angeordnet.
Vor bodentiefen Fenstern ohne feststehendes Element wird eine Schlosserkonstruktion als
Absturzsicherung gemäß Architektenplanung ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Herstellung und Montage von Metallbauelementen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten und montierten Metallbauelemente einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, Zusatz- und Befestigungsmittel, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18335, Stahlbauarbeiten
DIN 18360, Metallbauarbeiten
DIN EN 10210, Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau
DIN EN ISO 1461, Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 14713, Zinküberzüge -Leitfäden und Empfehlungen zum Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion
DAST-Richtlinie 022, Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
DIN 55633, Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Pulverbeschichtung
DIN EN ISO 3834, Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung sowie seitens des AN erstellte Werkplanung und statischen Berechnungen sind vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Werkplanung und statische Berechnungen
Die zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen sind im Auftragsfall vom AN eigenverantwortlich zu prüfen.
Auf Grundlage der Planungsunterlagen fertigt der AN Werkplanungen und statische Berechnungen an, die er vor Beginn der Ausführung/ Bestellung von Materialien dem AG vorzulegen und freigeben zu lassen hat.
Erst nach schriftlicher Freigabe der Werkplanung durch den AG und Freigabe der Statik durch einen Prüfstatiker, ist der AN berechtigt mit der Produktion bzw. mit der Bestellung von Komponenten zu beginnen. Der Aufwand für die Erstellung der Werkplanung und der statischen Berechnungen ist in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten.
Ausführungsqualität
Alle Stahlteile sind planeben zu schleifen, zu grundieren (Rostschutzgrundierung) und ggf. fertig zu beschichten.
Fehlstellen, Walzspuren, Lunker, Dellen, Zunderschichten und Läufer sind unzulässig und werden als Mangel gewertet. Sichtbare Schweißnähte sind vor der Grundierung zu glätten, Zunderschichten und sogenannte Schweißpickel sind zu entfernen.
Sämtliche Konstruktionen sind gegenüber der DIN 18360 mit erhöhter Maßgenauigkeit bzw. Anforderung an Winkeltoleranzen zu fertigen, so dass alle Bauteile exakt lotrecht bzw. waagerecht bzw. senkrecht zueinander sind. Optisch wahrnehmbare Abweichungen sind zu vermeiden und werden vom AN als Mangel anerkannt, den er nach Aufforderung zu beseitigen hat.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss EG: REI_AC2_5_H5_GR_00_0366_I_FRG
Grundriss 1. OG: REI_AC2_5_H5_GR_01_0367_H_FRG
Grundriss 2. OG: REI_AC2_5_H5_GR_02_0368_H_FRG
Grundriss 3. OG: REI_AC2_5_H5_GR_03_0369_H_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_04_0370_K_FRG
Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR
Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR
Ansicht Nord: REI_AC2_5_H5_AN_NN_0402_E_FRG
Ansicht Ost: REI_AC2_5_H5_AN_OO_0401_J_FRG
Ansicht Süd: REI_AC2_5_H5_AN_SS_0404_E_FRG
Ansicht West: REI_AC2_5_H5_AN_WW_0401_D_FRG
Detail Balkonanschluss: REI_AC2_5_UG_DE_BK_4401_D_FRG
Detail Balkongeländer: REI_AC2_5_H5_DL_GL_4504_A_VOR
Detail Fenster WDVS: REI_AC2_5_UG_DL_FN_4303_B_FRG
Detail Fenster OG m. Rollladen: REI_AC2_5_UG_DL_FN_4304_B_FRG
Detail Fensteranschluss TRH: REI_AC2_5_H5_DL_FN_4305_A_VOR
Detail Brüstungsfenster m. Rollladen: REI_AC2_5_H5_DL_FN_4307_B_FRG
Detail Anschluss Geländer: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4602_C_VOR
Detail Geländer Austritt, D3.03a: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4604_B_VOR
Detail Geländer Austritt, D3.03b: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4606_B_VOR
Detail Geländer Dt, Whg. außen: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4609_A_VOR
Detail Geländer Dt, Whg. innen: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4614_A_VOR
Detail Handläufe TRH 36 T: REI_AC2_5_H5_AF_TH_4702_A_ZFR_TRH 36 T
Detail Handläufe TRH 36 U: REI_AC2_5_H5_AF_TH_4702_A_ZFR_TRH 36 U
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Technische Bearbeitung und Werkplanung Dem AN obliegt die technische Bearbeitung für alle nachfolgend ausgeschriebenen
Bauteile.
Die technische Bearbeitung durch den AN umfasst u.a. folgende Punkte:
Detailstatik der Anschlüsse, Verbindungen und Stöße zu den nachfolgend
ausgeschriebenen Leistungen.
Werkstatt-, Element-, Detail- und Montageplanung zu den nachfolgend
aufgeschriebenen Leistungen, einschl. der Darstellung von Anschlussdetails
sowie produktspezifische Nachweise inkl. Verbindungsmittel.
Aus den Werkzeichnungen müssen alle zur Beurteilung der Konstruktion
notwendigen Einzelheiten wie z.B. Abmessungen der Profile, Anschlüsse usw.
klar hervorgehen (Montagezeichnungen M.1:10, Anschlüsse / Details M.1:5,
Übersichtszeichnungen und Schnitte).
Die vom AN erstellten Unterlagen sind prüffähig zu einem zu vereinbarenden Termin
dem AG oder seiner Vertretung in digitaler Ausführung zu übergeben.
Alle Abweichungen zu den vorgegebenen Profilen und Ausführungen sind im Vorfeld
mit dem Architekten und dem Tragwerksplaner des AN detailliert abzustimmen.
01.__.0010
Technische Bearbeitung und Werkplanung
L
1.00
psch
02 Handläufe Treppenhäuser
02
Handläufe Treppenhäuser
02.__.0010 Beidseitiger Holzhandlauf, ca. 50/40 mm, mit Halterungen aus Edelstahl Beidseitiger Handlauf des Treppenhauses, durchgehend, inkl. Halterungen und
Befestigungsmaterial, liefern und fachgerecht montieren.
Einbaulage: Treppenhäuser
Detailverweis: REI_AC2_5_H5_AF_TH_4702_A_ZFR
Befestigungsuntergrund: Stahlbeton
Material Handlauf: Eiche natur, klar lackiert
Bearbeitung Kanten HL: gerundet, Fase ca. 3 mm
weitere Bearbeitung HL: inkl. unterseitige Einfräsungen für Halterplatte
Größe Handlauf (bxh): ca. 50 x 40 mm
Anzahl Halter: ca. 1 Stk. je laufenden Meter
Material Komponenten
Halter: Edelstahl V2A
Montageteller Halter: Ø ca. 70 mm, inkl. 3 Bohrungen, Ø ca. 7 mm,
Stärke ca. 2 mm
Haltearm: Ø ca. 12 mm, mit 90° Bogen,
Höhe ca. 80 mm, Tiefe (Ausleger) ca. 70 mm,
fest mit Montageteller verschweißt o. verschraubt,
inkl. Gewinde zur Aufnahme von Halterplatte
Halterplatte: ca. 60 x 25 mm, inkl. 2 Bohrungen, Ø ca. 6,5 mm,
fest mit Haltearm verschweißt o. verschraubt
Abdeckrosette: Ø ca. 70 mm, inkl. Bohrung Ø ca. 12,1 mm,
zum Aufklipsen auf Montageteller
Hinweis: Handlauf und Halter ist vor Bestellung vom AN zu bemustern und
schriftlich vom Bauherren freigaben zu lassen!
02.__.0010
Beidseitiger Holzhandlauf, ca. 50/40 mm, mit Halterungen aus Edelstahl
125.00
m
02.__.0020 Zulage Holzhandlauf für Gehrungsverbindungen Zulage zu zuvor beschriebenen Holzhandlauf für die Erstellung
von stabilen Gehrungsverbindungen mit Holzdübel und
Verleimung in unterschiedlichen Winkelungen.
02.__.0020
Zulage Holzhandlauf für Gehrungsverbindungen
100.00
Stk
03 Absturzsicherungen und Geländer
03
Absturzsicherungen und Geländer
03.01 Absturzsicherung Fenster
03.01
Absturzsicherung Fenster
03.02 Geländer Balkone
03.02
Geländer Balkone
03.03 Geländer Austritte Dachterrasse
03.03
Geländer Austritte Dachterrasse
03.04 Geländer Dachterrasse
03.04
Geländer Dachterrasse
04 Briefkasten- und Klingelanlagen
04
Briefkasten- und Klingelanlagen
Vorbemerkung Briefkasten- und Klingelanlage Die nachfolgend beschriebene Briefkasten- und Klingelanlage ist als Gesamtanlage
inkl. aller notwendigen Leerrohre durch den AN zu liefern und am Bestimmungsort
zu montieren.
Videokamera und elektrische Einheit zur Gegensprechanlage werden bauseits geliefert
und eingebaut.
Sämtliche elektrischen Anschlüsse werden bauseits ausgeführt.
Briefkastenanlage entspricht der DIN EN 13724
Mit Ausnahme der nicht sichtbaren Innenseiten sind alle metallischen Anlagenbauteile
inkl. der Putzabdeckrahmen, Blenden u. ä. mit einer Pulverbeschichtung im Farbton
RAL 7016 durch den AN zu liefern.
Qualitätsmerkmale:
Türscharniere aus Edelstahl, Tür einfach auswechselbar
Extra stabile Tür-Konstruktion aus 1,0 mm Stahl
Klappenaufhängung in Tür geprägt
Geprägter Einwurf für höhere Stabilität
Materialien wie hochwertiger Galfan-Stahl und Edelstahl V4A
Ohne Schweißpunkte: gefalztes und genietetes Gehäuse
Zentrierstift für exaktes Schließen der Tür
Pulverbeschichtung durchschnittlich 80 µ Stärke
alle Befestigungs- und Verbindungsmittel nach Möglichkeit im nicht
sichtbaren Bereich, Material Edelstahl
Einbaulage: Eingänge
Farbton Beschichtung: RAL 9007, Graualuminium (Innen, nicht sichtbar)
RAL 7016 (Außen, sichtbar)
Fabrikat der Planung: leabox.com o. glw.
Angebotenes Fabrikat:
(vom Bieter einzutragen)
Vorbemerkung Briefkasten- und Klingelanlage
04.__.0010 Briefkasten- und Klingelanlage, ca. 1.804 x 982 x 80 mm Briefkasten- und Klingelanlage, feuerverzinkt und pulverbeschichtet,
gemäß Vorbemerkung inkl. nachfolgenden Komponenten,
1. Gestell:
Dimension (hxbxt): ca. 1.804 x 982 x 80 mm
Rechteck-Stahlrohr: ca. 80 x 20 x 3 mm, gemäß statischer Erfordernis
Fussplatte: ca. 120 x 160 x 4 mm, an Rechteck-Stahlrohr
angeschweißt, inkl 4 Bohrungen
2. Korpus:
1 Stk. Korpus aus Stahl, bestehend aus Seitenwänden, Rückwand und Deckel,
Größe Korpus (BxHxT): ca. 900 x 880 x 385 mm
Wandung: gemäß statischer Erfordernis
3. Briefkästen:
18 Stk. Briefkästen, waagerechte Ausführung, Schrägeinwurf,
aufgeteilt in 2 Reihen á 7 Briefkästen und 1 Reihe á 4 Briefkästen,
Einzelgröße (bxhxt) = 300 x 110 x 385 mm, mit folgender Ausstattung:
Einwurfklappe 265 x 33 mm aus Aluminium
gezackte Entnahmesicherung für Post- und Zeitungseinwurf
Drehtür, DIN-L, 2-Punkt-Verriegelung, mit Posthalteblech,
Zylinderschloss mit zwei Schlüssel
Namensschild und zusätzliches Namensschild aus Kunststoff
3 Stück Kunststoffeinlagen mit Text:
1 x "Werbung, nein danke"
1 x "Werbung, ja bitte"
1 x "Keine Werbung und kostenlose Zeitung"
4. Installationskasten, Sprechanlage:
1 Stk. Installationskasten, Einzelgröße (bxhxt) = ca. 300 x 440 x 385 mm,
mit folgender Ausstattung:
1 Stück Verschlussschraube für Drehtüre, farblos
1 Stück Ausschnitt für bauseitige Sprechanlage,
Größe Ausschnitt in Absprache mit AN Elektroinstallationen
5. Blindkästen:
2 Stk. Blindkästen, Einzelgröße (bxhxt) = ca. 300 x 110 x 385 mm,
mit folgender Ausstattung:
1 Stück Verschlussschraube für Drehtüre, farblos
einschl. Befestigungsmittel aus Edelstahl liefern und montierte Gesamtanlage
auf bauseitigem Fundament kraftschlüssig befestigen.
04.__.0010
Briefkasten- und Klingelanlage, ca. 1.804 x 982 x 80 mm
2.00
Stk
05 Stundenlohnarbeiten
05
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich
nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG
ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen,
Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten,
Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind
unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln
und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden
Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
05.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
05.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
05.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
05.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h