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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: Eblenkamp@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Baupysik:
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Str. 86a
21680 Stade
Tel.: 04141 807 1845
E-Mail: cb@baum-statik.de
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro - ARKE
Pappelmühle 6
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05158 98164
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 12.622 m² große Grundstück befindet sich am Ende einer privaten Erschließungsstraße in Berlin Reinickendorf mit der Adresse Holländerstraße 36 V.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern mit
jeweiligen Kellern, Stellplätzen in einer gemeinsamen Tiefgarage und insgesamt 110 Wohnungen.
Haus 5 ist eines von den vier Mehrfamilienhäusern und liegt im südlichen Bereich des o.g.
Grundstücks. Gemeinsam mit dem Keller im Untergeschoss bildet Haus 5 eine eigene
Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung.
Das Gebäude erhält zwei Treppenhäuser und zwei Aufzüge. Das Haus 5 verfügt insgesamt über 36
Wohnungen. Die Erschließung erfolgt über eine private Zufahrtsstraße für die umfassende
Wege- und leitungsrechte als Dienstbarkeiten eingetragen sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Wände
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben des Statikers ausgeführt. Die Wandstärke entspricht den statischen Erfordernissen.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Dach als Retentionsdach
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Die Abdichtung erfolgt mit Folienabdichtung oder einer zweilagigen Bitumendachabdichtung. Den oberen Abschluss bildet eine extensive Dachbegrünung.
Die Stärke der Wärmedämmung richtet sich nach den Vorgaben des GEG-Nachweises. Die Dachentwässerung erfolgt über äußere Regenfallrohre.
Alle Blechteile wie Attika- und Mauerabdeckungen, Regenfallrohre, Aufkant-, Einfass- und Abdeckbleche und Wandanschlüsse werden in Aluminiumblech ausgeführt. Waagerechte Flächen erhalten einen Antidröhnschutz falls notwendig.
Balkone/ Loggien/ Dachterrassen
Die Balkone / Loggien werden aus Stahlbeton und Stahlbetonfertigteile bzw. Halbfertigteile mit einer umlaufenden Aufkantung gemäß Architektenplanung hergestellt. Sie werden thermisch getrennt an den Geschossdecken befestigt. Eine Ortbetonausführung ist ebenfalls möglich. Die Entwässerung erfolgt über einbetonierte Einläufe mit Anschluss an die sichtbaren Fallrohre.
Die Dachterrassen im Staffelgeschoss werden in einem Splittbett auf der Abdichtungsebene mit Betonplatten 50 x 50 cm hergestellt. Es werden Feinsteinzeugplatten auf den Balkonen (nicht Staffelgeschoss) Grundfarbe: grau, Abmessung: ca. 60 x 60 x 2 cm auf Stelzlagern verlegt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Austritte zu den Terrassen, Balkonen, Dachterrassen sowie die Hauseingangsbereiche und Entwässerungsanlagen ggf. abweichend von den gültigen DIN-Normen falls erforderlich ausgeführt werden und dies keinen Mangel darstellt. Die Austritte werden aus technischen Gründen nicht vollständig barrierefrei gemäß DIN 18040 ausgeführt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Lieferung und Montage von Dämmlagen, Dach- und Fensterabdichtungen, Kunststoffabdichtungen, Absturzsicherungen (Sekuranten), Dachaufbauten, Dachrandabdeckungen aus Aluminium, Entwässerungsanlagen aus feuerverzinktem Stahl,
Plattenbelagsarbeiten sowie Dachbegrünungen (extensiv).
Folgende Leistungen gelten gemäß DIN 18338 als Nebenleistung oder sind vom Bieter in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien und deren Einbau mit betriebsbereiter Übergabe.
Die Verwendung von Aufzügen für den Materialtransport ist bei Erfordernis vom Bieter im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Das Aufstellen der Aufzüge ist, bezüglich Standort und dem zeitlichen Ablauf, vor Ausführung der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die vorhandene Baustelleneinrichtung des durch den AG beauftragten Rohbauunternehmers, wie z.B. dessen Krananlage, kann in Absprache und nicht selbsttätig für den Materialtransport durch den AN genutzt werden.
Bauschutt und Abfälle aus eigenen Arbeiten sind ständig und unaufgefordert zu entfernen und abzufahren. Nach Beendigung der Arbeiten ist jede bearbeitete Fläche besenrein zu übergeben. Restmaterialien sind vom AN zu seinen Lasten zu beseitigen.
Die Fertigstellung der gesamten Leistung ist der örtlichen Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat bis zur Abnahme der Gesamtleistung seine Leistungen, z.B. Bauteil vor Feuchtigkeit oder mechanische Beschädigungen, zu schützen. Ebenso hat er bei Arbeiten an angrenzende Bauteile auf einen wirksamen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung zu achten.
Bei Arbeiten mit offener Flamme ist auf den Brandschutz zu achten. Der AN gewährleistet eine ausreichende Anzahl von Löschmitteln (z.B. Handfeuerlöscher) in Griffnähe zu haben. Ebenso verpflichtet sich der AN zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten. Dieser Mitarbeiter muss die notwendigen Qualifikationen aufweisen und ist für eine strikte Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften verantwortlich.
Des Weiteren obliegt dem AN der Nachweis der fachgerechten Sicherung gegen Wind- und Sogkräfte.
Der AN hat dem AG sämtliche Revisionsunterlagen zu den vom AN verbauten Produkten in Bezug zum Auftrags-Leistungsverzeichnis zu übergeben.
Hinweis zu aufgeführte Normen, Regelwerken, Richtlinien und Vorschriften
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten neben den Richtlinien der Hersteller die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18531, Teil 1 bis 5 - Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen
DIN 18533, Teil 1 bis 3 - Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18195 - Abdichtung von Bauwerken
DIN 18195, Beiblatt 2 - Hinweise zur Kontrolle und Prüfung der Schichtdicken von flüssig verarbeiteten Abdichtungsstoffen
DIN 4108, Teil 10 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe
DIN EN 13163 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS)
DIN EN 13165 - Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR)
DIN 1986, Teil 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
DIN EN 612 - Hängedachrinnen mit Aussteifung der Rinnenvorderseite und Regenrohre aus Metallblech mit Nahtverbindungen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Richtlinien für die Planung, den Bau und die Instandhaltung von Dachbegrünungen
Regelwerk des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), insbesondere die "Flachdachrichtlinien"
Richtlinien des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima zur Ausführung von Klempnerarbeiten an Dach und Fassade
UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Werkzeichnungen
Werkzeichnungen zu einzelnen Konstruktionen und derer Anschlüsse zum Baukörper sind im Auftragsfalle dem AG vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN dem AG die rechnerisch ermittelte Gefälledämmung zu belegen und freizeichnen zu lassen. Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn die Zeichnungen bzw. Gefälledach-Werkplanungen vom AG oder dessen Bevollmächtigten freigegeben sind.
Alle notwendigen Fertigungs- und Werkzeichnungen und das Aufnehmen von Maßen (Vermessungsarbeiten) sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Prüfung bauseitiger Vorleistungen und Maße
Der AN ist verpflichtet bauseitige Vorleistungen auf seine Beschaffenheit, Eignung und Maßhaltigkeit zu prüfen und hat vor Ausführung seiner Arbeiten ggf. auf z.B. Rohbautoleranzen, die über den Vorgaben der DIN 18202 liegen, seine Bedenken anzumelden und den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Gerüste
Alle für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Gerüste werden bauseitig für die gesamte Bauzeit gestellt. Die Höhen der Arbeitslagen sowie die erforderlichen Abstände der Gerüste zum Baukörper sind mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Umbauarbeiten am Fassadengerüst - soweit erforderlich - werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Bei Benutzung der Gerüste sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - die Bestimmungen der Bauaufsicht.
Die Gerüstbeläge sind ständig von Verpackungsmüll und Materialverschnitt o.ä., der eigenen Leistung, frei zu halten. Kommt der AN dem nicht nach, kann die örtliche Bauleitung nach fruchtloser Frist eine Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN veranlassen.
Produktvorgaben
Zur Ausführung kommen nur abgestimmte bzw. zugelassene Produkte eines Systemherstellers.
Metallprofile und Einbauteile etc. sind mit darauf abgestimmten Befestigungsmitteln im tragenden Untergrund
zu befestigen. Dabei ist die DIN 1055 zu beachten.
Einzubauende Bauteile müssen auf der Baustellen geschützt gelagert und dürfen nur im trockenem Zustand eingebaut werden. Alle Metallbauteile sind gegen schädigende Einflüsse von angrenzenden Bauteilen zu schützen (z.B. "Bitumem-Korrosion").
Ggf. geforderte Eigenschaften hat der Bieter bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachzuweisen.
Ausführung
Nachfolgende Qualitäten der Ausführungen, auch wenn diese nicht in den einzelnen Positionsbeschreibung aufgeführt sind, gelten mit Vertragsschluss als vereinbart:
Sämtliche Eindichtungsarbeiten an Einläufe, Dachaufbauten, Rohrentlüftungen, Lüftungsrohre der Deckenlufterhitzer usw. sind in den jeweiligen Einheitspreisen enthalten.
Dacheinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Pressdichtungsflansch erforderlich.
Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Fallleitungen.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen.
Dacheinläufe sind vertieft einzusetzen. Sie müssen zuverlässig die Dichtungsebene und die Nutzschicht entwässern und dürfen keine Wärmebrücken bilden.
Roste für Dacheinläufe müssen revisionierbar sein. Sind die Roste fest in die begehbare Oberfläche eingebunden, muss ihre Beweglichkeit gegenüber dem Ablauf gewährleistet sein.
Abdeckungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Wasser an der Fassade keine Schmutzränder entstehen können.
Metallanschlüsse, die in wasserführenden Ebenen liegen, müssen wegen Bitumenkorrosion oder als Schutz vor Weißrost einen Schutzanstrich erhalten, der mindestens 2 cm über Oberfläche Dachhaut, Kiesschüttung oder Plattenbelag zu führen ist, alternativ sind die Metallanschlüsse in VA auszuführen.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen; das gilt auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen. Im Regelfall sind Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht lediglich nur angetackert werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen.
Werden Befestigungselemente nicht im Überdeckungsbereich angeordnet, müssen sie zusätzlich mit Flecken oder Streifen überklebt werden.
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen erhalten. Stöße sind mit Stoßblechen zu unterlegen.
Für die Gründacheinsaat darf nur einheimisches Pflanz- und Saatgut zur Anwendung kommen.
Besondere Gewährleistungsvereinbarung
Die Gewährleistung für alle Dachdecker- und Abdichtungenarbeiten, bei entsprechender Wartung, beträgt
entgegen der VOB 10 Jahre. Der Bieter hat mit Zusendung seines Angebots einen entsprechenden Mustervertrag zur Wartung vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
01 - Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss EG: REI_AC2_5_H5_GR_00_0366_F_FRG
Grundriss 1. OG: REI_AC2_5_H5_GR_01_0367_E_FRG
Grundriss 2. OG: REI_AC2_5_H5_GR_02_0368_E_FRG
Grundriss 3. OG: REI_AC2_5_H5_GR_03_0369_E_FRG
Grundriss Staffelgeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_04_0370_I_FRG
Grundriss Dachaufsicht: REI_AC2_5_H5_GR_DA_0371_E_VOR
Grundriss Untergeschoss: REI_AC2_5_H5_GR_U1_0365_B_VOR
Schnitt A-A: REI_AC2_5_UG_AS_AA_0430_B_VOR
Schnitt E-E: REI_AC2_5_AS_AA_0432_A_VOR
Ansicht Nord: REI_AC2_5_H5_AN_NN_0402_E_FRG
Ansichten Ost: REI_AC2_5_H5_AN_OO_0401_J_FRG
Ansicht Süd: REI_AC2_5_H5_AN_SS_0404_E_FRG
Ansichten West: REI_AC2_5_H5_AN_WW_0401_D_FRG
Detail Anschluss Balkone: REI_AC2_5_UG_DE_BK_4401_C_FRG
Detail Dachterrasse Wandanschluss: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4601_B_VOR
Detail Anschluss Geländer SG: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4602_C_VOR
Detail Austritt zur Dachterrasse: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4603_B_VOR
Detail Geländer Austritt SG, schmal: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4604_B_VOR
Detail Geländer Austritt SG, breit: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4606_B_VOR
Detail Geländer Dachterrasse: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4609_A_VOR
Detail Attika Staffelgeschoss: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4610_D_VOR
Detail Attika Hauptdach: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4611_D_VOR
Detail Geländer Dachterrasse: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4614_A_VOR
Detail RWA Retentionsdach: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4615_A_FRG
Detail Geländer Brüstungsfenster: REI_AC2_5_H5_DL_FN_4307_B_FRG
Detail Fensteranschluss Gründach SG: REI_AC2_5_UG_DL_FN_4308_B_VOR
Detail Sockel zu UG kalt: REI_AC2_5_UG_DL_G1_4201_C_FRG
Detail Sockel zu UG TRH warm: REI_AC2_5_UG_DL_G1_4202_C_FRG
Detail Sockel Hochbeet ü. TG: REI_AC2_5_H5_DL_G1_4204_B_FRG
Detail Sockel Wand / Fenster Ter. ü. TG: REI_AC2_5_H5_DL_G1_4208_B_FRG
Detail Fußpunkt Haustür (Eingang): REI_AC2_5_H5_DL_G1_4209_C_FRG
02 - Ausführungsplanung TGA seitens Heise & Baumgart Ing. Büro für Versorgungstechnik:
Grundriss Dachaufsicht, Lüftung: REI_RLT_5_H5_GR_DA_0306_A_VOR
Grundriss Dachaufsicht, Sanitär: REI_SAN_5_H5_GR_DA_0106_A_VOR
03 - EnEV-Nachweis seitens Christoph Baum:
EnEV-Nachweis BL-REI Haus 5 vom 22.11.2021
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Baustelleinrichtung Baustelleneinrichtung, einschl. aller für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen benötigten Geräte, Werk- und Hebezeuge und anderer Hilfsmittel liefern, aufstellen, für den Ausführungszeitraum der Arbeiten vorhalten und wieder abbauen.
01.__.0010
Baustelleinrichtung
L
1.00
psch
01.__.0020 Behelfsentwässerung Behelfsmäßige temporäre Entwässerung des Hauptdaches und der Dachterrassen, Staffelgeschoss, z.B. mit Flexrohren o.ä., einschl. aller Zubehör- und Befestigungsmittel, anschließen, montieren, demontieren, ggf. mehrmalig umsetzen und für die gesamte Zeit, bis zum Anschluss der finalen Dachentwässerung, vorhalten.
Die Flächen sind so zu entwässern, dass Arbeitsbereiche auf Dach, Dachterrassen, Balkonen und Gerüsten nicht durch anstauendes Wasser beeinträchtigt werden. Es sind insgesamt 4 Stränge (3 x Hauptdach, 1 x Staffelgeschoss) zu berücksichtigen.
01.__.0020
Behelfsentwässerung
50.00
m
01.__.0030 Gefälle- und Verlegepläne Erstellen von Gefälle- und Verlegepläne für alle Flächen mit Gefälledämmung inkl. Nachweis U-Wert.
01.__.0030
Gefälle- und Verlegepläne
L
1.00
psch
01.__.0040 Untergrund reinigen Alle zu bearbeitenden Flächen sind vor Beginn der Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen
sorgfältig zu reinigen, dabei sind haftmindernde Schichten (z.B. Zementleim) abzutragen und loser Schmutz abzufegen.
Anforderungen an den Untergrund siehe DIN 18533, Teil 1.
Den anfallenden Schutt sammeln, heruntertransportieren, abfahren und entsorgen.
Untergrund: Beton, in kleinen Teilen Kalksandstein-Mauerwerk
Bereiche: Staffelgeschoss, Balkone, Hauptdach
01.__.0040
Untergrund reinigen
1,050.00
m2
01.__.0050 Voranstrich bituminös Kaltverarbeitbarer Bitumenvoranstrich, schnelltrocknend, auf Lösungsmittelbasis,
Produkt der Planung: Bauder, Burkolit Plus o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und auf gereinigten mineralischem Untergrund einschl. aller An- und Abschlüsse streichen und durchtrocknen lassen.
01.__.0050
Voranstrich bituminös
1,050.00
m2
02 Abdichtungen
02
Abdichtungen
02.01 Dampfsperrbahnen
02.01
Dampfsperrbahnen
02.02 Abdichtungen Sockel EG
02.02
Abdichtungen Sockel EG
02.03 Abdichtungen Flüssigkunststoff
02.03
Abdichtungen Flüssigkunststoff
02.04 Abdichtungen Staffelgeschoss und Hauptdach
02.04
Abdichtungen Staffelgeschoss und Hauptdach
03 Dämmlagen
03
Dämmlagen
03.01 Dämmungen Staffelgeschoss
03.01
Dämmungen Staffelgeschoss
03.02 Dämmungen Hauptdach
03.02
Dämmungen Hauptdach
03.03 Dämmungen Übergänge, Bereich Balkone
03.03
Dämmungen Übergänge, Bereich Balkone
04 Auf- und Einbauten Hauptdach und Staffelgeschoss
04
Auf- und Einbauten Hauptdach und Staffelgeschoss
Hinweis Alle Kernbohrungen in die Stahlbeton-Decke für die Dacheinbauten werden
bauseits erstellt. Die Lage der Kernbohrungen ist nach Planung in Absprache mit
dem Fachgewerk und der örtlichen Bauleitung durch den AN anzuzeichnen.
Diese Leistung wird nicht sind gesondert vergütet und ist in die entsprechenden
Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Hinweis
04.01 Dachhauben und Endlüfter
04.01
Dachhauben und Endlüfter
04.02 Absturzsicherungen / Sekuranten
04.02
Absturzsicherungen / Sekuranten
05 Dachrandbohlen / Attika Staffelgeschoss / Dachrandabdeckungen
05
Dachrandbohlen / Attika Staffelgeschoss / Dachrandabdeckungen
Hinweis zu Dachrandbohlen und Attika Staffelgeschoss Die Dachrandbohlen und die Attika Staffelgeschoss sind durch einen vom AN zu erbringendem statischen Nachweis windsogsicher auf der Rohbauattikaköpfen bzw. Rohbaudecken zu befestigen.
Die Einheitspreise sind einschließlich der Befestigungsmittel, Dübel und Schrauben, den Bohrungen
und einem temporären Schutz gegen Regen, z.B. Abdeckplane, der ab dem Einbau der Dachrandbohlen
bis zur finalen Montage der Abdeckbleche zu unterhalten ist, zu kalkulieren. Abdeckmaterial bleibt im
Besitz des AN, das nach Beendigung der Arbeiten durch den AN rückstandslos zu entfernen und abzutransportieren ist.
Es dürfen nur trocken gelagerte Hölzer eingebaut werden!
Die Dachrandbohlen sind erst nach Rücksprache mit der örtlichen Bauleitung und dem
Errichter der Fassade (WDVS, Klinkerriemchen ect.) nach gemeinsamer Festlegung auf die
finale Tiefe zu schneiden!
Hinweis zu Dachrandbohlen und Attika Staffelgeschoss
05.__.0010 Attika Staffelgeschoss aus KVH, NSI, Fi/Ta, 2 mal 160 x 120 mm Attika aus Konstruktionsvollholz (KVH), aus Fichte/Tanne, Qualität NSI,
Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 15497, technisch getrocknet auf eine
Holzfeuchte von 15 +/- 3%, unbehandelt,
Einbaulage: Attika Staffelgeschoss
Detailverweis: REI_AC2_5_UG_DE_DT_4610_D_VOR
Querschnitt [bxh]: 2 mal 160 x 120 mm
liefern und mit Befestigungsmitteln gemäß Statik AN fest auf Stb.-Deckenplatte
montieren.
05.__.0010
Attika Staffelgeschoss aus KVH, NSI, Fi/Ta, 2 mal 160 x 120 mm
134.00
m
05.__.0020 Dachrandbohlen, OSB/3, d=28 mm, b=35 cm, Attika Staffelgeschoss Dachrandbohlen, z.B. aus OSB/3-Platten, einschl. Befestigungsmaterial, nach statischer Erfordernis,
Einbaulage: Attika Staffelgeschoss
Detailverweis: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4610_D_VOR
Plattenstärke: ca. 28 mm
Plattenbreite: ca. 35 cm
liefern und auf der Rohbauattikakrone windsogsicher befestigen.
05.__.0020
Dachrandbohlen, OSB/3, d=28 mm, b=35 cm, Attika Staffelgeschoss
134.00
m
05.__.0030 Dachrandbohlen, OSB/3, d=28 mm, b=12 cm, Attika Hauptdach Dachrandbohlen, z.B. aus OSB/3-Platten, einschl. Befestigungsmaterial, nach statischer Erfordernis,
Einbaulage: Attika Hauptdach
Detailverweis: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4611_D_VOR
Plattenstärke: ca. 28 mm
Plattenbreite: ca. 12 cm
liefern und auf der Rohbauattikakrone windsogsicher befestigen.
05.__.0030
Dachrandbohlen, OSB/3, d=28 mm, b=12 cm, Attika Hauptdach
136.00
m
05.__.0040 Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss, Alu, 250/175 mm, pulverb. RAL 7016 Dachrandabschlussprofil, mehrteilig, nach DIN 18 339, aus stranggepresstem,
warmausgehärtetem Aluminium EN AW-6060 T66, Stablänge 5000 mm, pulverbeschichtet,
bestehend aus Abschlussprofil und Anschlussbrücke zum spannungsfreien
und materialgleichen Anschluss der Dachabdichtung mit großen Deckprofil für
1,6 mm bis 2,5 mm Elostermeranschlussbahnen, inkl. stufenlos höhen- und winkelverstellbaren
Halterungen/Stoßverbindern, inkl. stabilen Halteschienen aus Aluminium EN AW-6060 T66,
Einbaulage: Attika Staffelgeschoss
Detailverweis: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4610_D_VOR
Nennhöhe: 250 mm
Länge der Haltewinkel: 175/275 mm
Halterabstand: höchstens 1,67 m
Farbton: RAL 7016, Anthrazitgrau
Produkt der Planung: alwitra, Dachrandabschlussprofil TA 250-4F o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und gemäß Montageanleitung des Herstellers flucht- und höhengerecht
sowie senkrecht windsogsicher auf zuvor beschriebene Dachrandbohle mit
korrosionsgeschützen Schrauben montieren.
05.__.0040
Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss, Alu, 250/175 mm, pulverb. RAL 7016
134.00
m
05.__.0050 Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Ausbildung von Innen-/Außenecken Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Ausbildung von Innen-/Außenecken
Eckschenkellänge: 100/100 mm
Farbton: RAL 7016, Anthrazitgrau
05.__.0050
Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Ausbildung von Innen-/Außenecken
28.00
Stk
05.__.0060 Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Endkappen Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Endkappen.
05.__.0060
Zulage zu Dachrandabschlussprofil Staffelgeschoss für Endkappen
4.00
Stk
05.__.0070 Dachrandabschlussprofil Hauptdach, Alu, 175/120 mm, pulverb. RAL 7016 Dachrandabschlussprofil, zweiteilig, nach DIN 18 339, aus stranggepresstem,
warmausgehärtetem Aluminium EN AW-6060 T66, Stablänge 5000 mm, pulverbeschichtet,
zum spannungsfreien und materialgleichen Anschluss der Dachabdichtung mit großen
Deckprofil für 1,6 mm bis 2,5 mm Elostermeranschlussbahnen, inkl. Stoßverbindern,
Einbaulage: Attika Hauptdach
Detailverweis: REI_AC2_5_H5_DE_DT_4611_D_VOR
Nennhöhe: 175 mm
Farbton: RAL 7016, Anthrazitgrau
Produkt der Planung: alwitra, Dachrandabschlussprofil T plus o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und gemäß Montageanleitung des Herstellers flucht- und höhengerecht
windsogsicher auf zuvor beschriebene Dachrandbohle mit korrosionsgeschützen
Senkkopf-Schrauben montieren.
05.__.0070
Dachrandabschlussprofil Hauptdach, Alu, 175/120 mm, pulverb. RAL 7016
136.00
m
05.__.0080 Zulage zu Dachrandabschlussprofil Hauptdach für Ausbildung von Innen-/Außenecken Zulage zu Dachrandabschlussprofil Hauptdach für Ausbildung von Innen-/Außenecken
Eckschenkellänge: 200/200 mm
Farbton: RAL 7016, Anthrazitgrau
05.__.0080
Zulage zu Dachrandabschlussprofil Hauptdach für Ausbildung von Innen-/Außenecken
24.00
Stk
06 Entwässerungen
06
Entwässerungen
06.01 Entwässerung Hauptdach
06.01
Entwässerung Hauptdach
06.02 Entwässerung Balkone
06.02
Entwässerung Balkone
06.03 Entwässerung Staffelgeschoss
06.03
Entwässerung Staffelgeschoss
07 Belagsarbeiten
07
Belagsarbeiten
07.01 Plattenbeläge Balkone
07.01
Plattenbeläge Balkone
07.02 Plattenbeläge Staffelgeschoss / Hauptdach
07.02
Plattenbeläge Staffelgeschoss / Hauptdach
08 Dachbegrünung, extensiv
08
Dachbegrünung, extensiv
Vorbemerkung Dachbegrünung Die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten den neuesten Stand der Technik und Vegetationskunde unter besonderer Beachtung nachstehender Richtlinien, Anmerkungen und Qualitätskontrollen in ihren aktuellen Ausgaben.
Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie) Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn
Gartengestaltung und Landschaftsbau - Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken (ÖNORM L 1131)
Bewertungen von Dachbegrünungen nach FLL / ÖNORM Herausgeber: FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V., Bonn bzw. Herausgeber: Österreichisches Normungsinstitut, Wien
Sicherheitsregeln für gärtnerische Arbeiten auf Bauwerken, Berufsgenossenschaft Gartenbau (aktueller Stand)
Richtlinien für Planung und Ausführung von Dächern (Flachdachrichtlinien) Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Es sind nur Komponenten aus einem System und die jeweils empfohlenen Systemaufbauten des Herstellers zulässig, die bauaufsichtlich zugelassen sein müssen.
System der Planung: Optigrün o. glw.
Angebotenes System:
(vom Bieter einzutragen)
Die Kennwerte der vom Bieter als gleichwertig angebotenen Materialien sind der ausschreibenden Stelle gemäß VOB Teil A, § 21 mit dem Angebot nachzuweisen und Materialproben vorzulegen. Insbesondere ist das Verhältnis vom Gesamtgewicht zum Wasserspeichervermögen einzuhalten. Die Güteüberwachung sollte wegen der Vergleichbarkeit der Untersuchungsmethoden an eine Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt nach den FLL-/ÖNORM-Methoden erfolgen. Idealerweise wird die Wasserrückhaltung über ein EDV-Simulationsprogramm unter Berücksichtigung der regionalen Wetterdaten ermittelt.
Es dürfen gemäß Landesbauordnung nur regionale heimische Pflanzen eingesetzt werden!
Vorbemerkung Dachbegrünung
08.__.0010 Trenn- und Schutzvlies, 300 g/m², Staffelgeschoss und Hauptdach Schutzlage zur Trennung zwischen nicht materialgleichen
Abdichtungs- und Wurzelschutzbahnen gemäß DIN 18531-2,
Einbaulage: Staffelgeschoss und Hauptdach
Material: 100 % Recycling-Kunststofffaser
Festigkeitsklasse: GRK 2
Nenndicke: ca. 3,6 mm
Produkt der Planung: OPTIGRÜN-Schutzlage RMS 300 o. glw.
liefern und lose, mit mindestens 10 cm Überlappung,
fachgerecht verlegen.
08.__.0010
Trenn- und Schutzvlies, 300 g/m², Staffelgeschoss und Hauptdach
860.00
m2
08.__.0020 Trennlage hochführen, 10 cm i.M., Attika Hauptdach und aufgehende Bauteile STG Trennlage aus Vorposition am Dachrand und an aufgehenden
Bauteilen ca. 10 cm i.M. hochführen.
Einaulage: Attika Hauptdach,
aufgehende Wände Staffelgeschoss
08.__.0020
Trennlage hochführen, 10 cm i.M., Attika Hauptdach und aufgehende Bauteile STG
243.00
m
08.__.0030 Wasser-Retentionsbox mit Kapillarsäulen unter Grünflächen, Hauptdach Wasser-Retentionsbox mit hohem temporärem und ggfs. permanentem Retentionsvolumen.
Mit Kapillarsäulen zum Transport von gespeichertem Regenwasser aus der Dränebene in die
Substratschicht und zur Steigerung der Verdunstungsleistung.
Mit frei durchströmbarer Struktur zur schnellen Verteilung des Regenwassers innerhalb des
Retentionsraums. Faltbare Platte mit Drossel-unabhängigem Wasserspeicher von 3 l/m² bzw.
6 l/m² abhängig von der Verlegeseite, zum Bau von Retentionsdächern, unter extensiven und
einfach intensiven Begrünungen, verfügt über eine Europäische Technische Bewertung
(ETA-13/0557) als Bestandteil der Systemlösung des Herstellers,
Einbaulage: Hauptdach
Technische Daten :
Material: HDPE-Recycling-Regenerat
Nenndicke: 80 mm
Flächengewicht: ca. 3,6 kg/m²
Farbe: schwarz
Druckfestigkeit: ca. 100 kN/m² (nach DIN ISO 25619-2)
Hohlraumvolumen: ca. 90 Vol.%
Retentionsvolumen: ca. 72 l/m²
Produkt der Planung: OPTIGRÜN Wasser-Retionsbox WRB 80F o. glw.
liefern und nach Herstellerangaben einbauen.
08.__.0030
Wasser-Retentionsbox mit Kapillarsäulen unter Grünflächen, Hauptdach
485.00
m2
08.__.0040 Wasserspeicher- und Drainagematte, 40 mm, Staffelgeschoss Wasserspeicher- und Drainagematte unter Extensiven- und einfachen Intensivbegrünungen
zur Dränung und Wasserspeicherung, mit Öffnungen zur Belüftung und Diffusion,
verfügt über eine Europäische Technische Bewertung (ETA-13/0557) als Bestandteil der
Systemlösung des Herstellers,
Einbaulage: Staffelgeschoss
Eigenschaften :
Material: HDPE-Recycling-Regenerat
Nenndicke: ca. 40 mm
Flächengewicht: ca. 1,8 kg/m²
Farbe: schwarz
max. Druckfestigkeit: 118 kN/m² (unverfüllt), nach DIN EN ISO 25619-2
Entwässerungsleistung
geprüft bei 2% Gefälle: 2,31 l/(m*s) nach DIN EN ISO 12958
Füllvolumen (lose): ca. 16 l/m² (kleine Noppe oben)
Wasserspeicherfähigkeit: ca. 8,7 l/m² (unverfüllt, kleine Noppe oben)
Produkt der Planung: OPTIGRÜN, Drän- und Wasserspeicherelement FKD 40 o. glw.
08.__.0040
Wasserspeicher- und Drainagematte, 40 mm, Staffelgeschoss
105.00
m2
08.__.0050 Filter- und Kapillarvlies, 180 g/m², Hauptdach Filter- und Kapillarvlies als horizontale Filterschicht zwischen Wasser-Retentionsboxen
und Substrat, Vlies mit Mikrofilament-Technologie mit besonders guter Kapillarwirkung,
bei begrünten Retentionsdächern zur flächigen Verteilung von gespeichertem Regenwasser
aus der Dränebene in die Substratschicht und zur Steigerung der Verdunstungsleistung,
Einbaulage: Hauptdach
Material: Polyester PES/Polyamid PA
Nenndicke: ca. 1,5 mm
Flächengewicht: ca. 180 g/m²
Farbe: hellblau
Festigkeitsklasse: GRK 3
Produkt der Planung: OPTIGRÜN, Filter- und Kapillarvlies FIL 200K o. glw.
liefern und nach Herstellerangaben mit mind. 10 cm Überlappung verlegen.
08.__.0050
Filter- und Kapillarvlies, 180 g/m², Hauptdach
485.00
m2
08.__.0060 Filter- und Kapillarvlies hochführen, 20 cm, Randbereich zu Kiesstreifen Hauptdach Filter- und Kapillarvlies aus Vorposition im Randbereich zum Kiesstreifen ca. 20 cm hochführen.
Einaulage: Randbereich zu Kiesstreifen, Hauptdach
08.__.0060
Filter- und Kapillarvlies hochführen, 20 cm, Randbereich zu Kiesstreifen Hauptdach
186.00
m
08.__.0070 Filtervlies, 150 g/m², Staffelgeschoss Filtervlies als Filterschicht zwischen Dränschicht und Substrat mit Extensivbegrünung,
Vertikale Wasserdurchlässigkeit nach EN ISO 11058 mind. 90 l/(m²*s),
Einbaulage: Staffelgeschoss
Material: 100 % PP-Endlosfaser, mech. verfestigt
Nenndicke: ca. 1,2 mm
Flächengewicht: ca. 150 g/m²
Farbe: weiß
Festigkeitsklasse: GRK 3
Höchstzugkraft nach EN
ISO 10319 längs/quer: 10,5/10 KN/m
Produkt der Planung: OPTIGRÜN, FIltervlies FIL 150 o. glw.
liefern und nach Herstellerangaben mit mind. 10 cm Überlappung verlegen.
08.__.0070
Filtervlies, 150 g/m², Staffelgeschoss
105.00
m2
08.__.0080 Filtervlies hochführen, 20 cm, Randbereich zu Kiesstreifen Staffelgeschoss Filtervlies aus Vorposition im Randbereich zum Kiesstreifen ca. 20 cm hochführen.
Einaulage: Randbereich zu Kiesstreifen, Staffelgeschoss
08.__.0080
Filtervlies hochführen, 20 cm, Randbereich zu Kiesstreifen Staffelgeschoss
220.00
m
08.__.0090 Alu-Kiesleiste, 200/160/2 mm, Staffelgeschoss und Hauptdach Kiesleiste, L-Profil, aus Aluminium, 4-fach gekantet, zur Trennung von Kies und Substrat,
senkrechter Schenkel gelocht, für Dachneigungen bis 5 Grad, fixierbar mit Auflast,
inkl. Verbindungselemente aus Aluminium,
Einbaulage: Staffelgeschoss und Hauptdach
Profilhöhe: 200 mm
Profilbreite: 160 mm
Profildicke: 2 mm
Profileinzellänge: 2.500 mm
Produkt der Planung: OPTIGRÜN, ZP 200A o. glw.
liefern und nach Herstellervorgaben verlegen,
einschl. aller fachgebundenen Nebenarbeiten und Materialen.
08.__.0090
Alu-Kiesleiste, 200/160/2 mm, Staffelgeschoss und Hauptdach
406.00
m
08.__.0100 Zulage zu Alu-Kiesleiste für Innen- und Außeneckausbildung Zulage zu zuvor beschriebener Kiesfangleiste für die Ausbildung von Innen- und Außenecken,
Winkel Ecken: ca. 90°
08.__.0100
Zulage zu Alu-Kiesleiste für Innen- und Außeneckausbildung
196.00
Stk
Hinweis zu Flächen mit Kies, Kiesrand- und Brandschutzstreifen Alle Flächen mit Kies, Kiesrand- und Brandschutzstreifen bestehen aus natürlicher, gober Gesteinskörnung
gemäß Vorgabe FLL-Dachbegrünungsrichtlinie.
Aus Nass- oder Trockenabsiebung vorwiegend Rundkorn, produktionsbedingt mit variablen Anteilen
von Bruchkorn. Anteil Körnungen kleiner 8 mm bzw. kleiner 0,063 mm sind im Zustand bei Anlieferung
limitiert gemäß Vorgabe der FLL-Dachbegrünungsrichtlinie.
Hinweis zu Flächen mit Kies, Kiesrand- und Brandschutzstreifen
08.__.0110 Streifen und Flächen mit Kies, Einbauhöhe = ca. 10 cm i.M., Staffelgeschoss und Hauptdach Kiesstreifen und Flächen mit Kies,
Einbaulage: Staffelgeschoss und Hauptdach
Einbauhöhe Kies: ca. 10 cm im Mittel
Körnung: 16/32 mm
Farbe: bunt
liefern und nach Planungsvorgaben einbauen.
08.__.0110
Streifen und Flächen mit Kies, Einbauhöhe = ca. 10 cm i.M., Staffelgeschoss und Hauptdach
220.00
m2
08.__.0120 Extensivsubstrat E-leicht Extensivsubstrat wie OPTIGRÜN-Extensivsubstrat E-leicht, als Vegetationstragschicht für
Extensivbegrünungen, auf Dachflächen mit geringer Tragfähigkeit, strukturstabilisiert für
breites Pflanzenspektrum geeignet, liefern und auf die natürlich verdichtete Schichthöhe
von 20 cm einbauen.
Einbauort: Staffelgeschoss und Hauptdach
Einbauhöhe: ca. 20 cm
Der materialbezogene Verdichtungsfaktor beträgt:
Allgemein: ca. 1, 20
bei pneumatischem Einbau: ca. 1,25 (bei ca. 80 m mittlerer Schlauchlänge)
und ist einzukalkulieren.
Kenndaten :
Gesamtporenvol.: > 60-70 Vol%
max. Wasserkap.: > 35 Vol%
Salzgehalt: < 3,5 g/l
organ. Substanz: < 65 g/l
pH-Wert: 6,0-8,5
Gewicht wassergesättigt: ca. 1140-1440 kg/m³
Verfügt über eine Europäische Technische Bewertung (ETA-13/0557) als Bestandteil der
Systemlösungen des Herstellers.
Sonstige Kenndaten haben den Anforderungen der FLL-Richtlinien bzw. der ÖNORM L 1131 zu entsprechen.
Bei Produktalternativen ist dem Angebot zur Prüfung der Materialgleichwertigkeit ein Prüfzeugnis eines unabhängigen Prüfinstituts beizufügen, aus dem alle geforderten Kennwerte ersichtlich sind.
08.__.0120
Extensivsubstrat E-leicht
590.00
m2
08.__.0130 Pflanzung Sedum, Kräuter und Gräser im 5/6 cm-Topf Extensivbegrünung durch Pflanzung von Sedum, Kräutern und Gräsern herstellen,
liefern und anwässern.
Die Pflanzware muss unkrautfrei und in mineralischem Substrat (mind. 60 Vol.%)
angezogen worden sein.
Es darf nur einheimisches Pflanz- und Saatgut zur Anwendung kommen.
Einbauort: Staffelgeschoss und Hauptdach
Eigenschaften: einheimische, ortstypische Pflanzenarten
Anzahl im Mittel: 16 Stück/m²
Ballengröße: 5/6 cm
Die Pflanzenliste ist vor Abruf des Saatguts mit dem Bauherrn abzustimmen
und schriftlich freigeben zu lassen!
08.__.0130
Pflanzung Sedum, Kräuter und Gräser im 5/6 cm-Topf
590.00
m2
08.__.0140 Sedumsprossen aufbringen Jahreszeitlich bedingte Sedum-Spezialmischung,
gleichmäßig auf dem möglichst noch unverdichteten Substrat ausstreuen,
anwalzen und mit ca. 20 Liter Wasser/m² durchdringend wässern,
Einbauort: Staffelgeschoss und Hauptdach
Aufwandmenge: ca. 60 g/m²
inkl. Fertigstellungspflege für die Dauer einer Vegetationsperiode
bis zur projektiven Bodendeckung von mindestens 60 %.
08.__.0140
Sedumsprossen aufbringen
O
1.00
m2
08.__.0150 Fertigstellungspflege allgemein Fertigstellungspflege für die Dauer einer Vegetationsperiode,
bis zur projektiven Bodendeckung von mindestens 60 %,
wie folgt ausführen:
Wässern bei Trockenperioden in der Anwuchsphase
Entfernen von nicht standortgerechtem Fremdbewuchs
Laub von der Fläche sowie von Rand- bzw. Sicherheitsstreifen entfernen
Sicherheitsrinnen, Kontrollschächte, Dachabläufe und andere Entwässerungs-
einrichtungen säubern
Erdsubstrat in erodierten Bereichen ergänzen
Nachsaat bei Fehlstellen
Pflanzenschutz
08.__.0150
Fertigstellungspflege allgemein
590.00
m2
09 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
09
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
09.__.0010 Fl ächen trocknen / Regenwasser beseitigen Anfallendes Regenwasser auf zu bearbeitenden Flächen durch Saugen o. ä. beseitigen.
Ausführung nur auf besondere Anweisung der örtlichen Bauleitung des AG.
09.__.0010
Flächen trocknen / Regenwasser beseitigen
O
1.00
m2
09.__.0020 Kernbohrung, 160 mm Kernbohrung durch unbewehrte Kernbohrzone
für die Verlegung von Rohrleitungen erstellen,
für Rohre mit Nenndurchmesser DN 150,
Kerndurchmesser: bis ca. 160 mm
Wand-/Deckenstärke: bis ca. 20 cm
09.__.0020
Kernbohrung, 160 mm
O
1.00
Stk
09.__.0030 Kernbohrung, 125 mm Kernbohrung durch unbewehrte Kernbohrzone
für die Verlegung von Rohrleitungen erstellen,
für Rohre mit Nenndurchmesser DN 125,
Kerndurchmesser: bis ca. 125 mm
Wand-/Deckenstärke: bis ca. 20 cm
09.__.0030
Kernbohrung, 125 mm
O
1.00
Stk
09.__.0040 Kernbohrung, 110 mm Kernbohrung durch unbewehrte Kernbohrzone
für die Verlegung von Rohrleitungen erstellen,
für Rohre mit Nenndurchmesser DN 100,
Kerndurchmesser: bis ca. 110 mm
Wand-/Deckenstärke: bis ca. 20 cm
09.__.0040
Kernbohrung, 110 mm
O
1.00
Stk
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung
durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge,
allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der
preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der
abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
09.__.0050 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
09.__.0050
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
09.__.0060 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
09.__.0060
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h