Elektroinstallation
Grün & Köder
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LV Bau Besondere Bedingungen für Nachunternehmer der Fa. Franz Traub GmbH & Co KG Nachstehende Bedingungen sind im Auftragsfalle Bestandteil des Vertrages I.          Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von             Bauleistungen VOB, Teil A - DIN 1960, neueste             Fassung II.          Allgemeine Vertragsbestimmungen für die             Ausführung von Bauleistungen, VOB, Teil B - DIN             1961, neueste Fassung III.         Allgemeine technische Vorschriften der             Bauleistungen VOB, Teil C IV.        Zusätzliche technische Vorschriften V.         Leistungsverzeichnis mit den beigelegten bzw. bei             der Bauleitung aufliegenden Zeichnungen und             sonstigen erwähnten Unterlagen VI.        Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und             Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften             der Berufsgenossenschaft) 1. Allgemeines 1.1        Die Angebotsausarbeitung ist für den Bauherrn             Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Unter den             Begriff "Ausarbeitung" fällt auch das Anfertigen von             Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger             Unterlagen, soweit sie zur Erklärung des Angebotes             erforderlich sind oder wünschenswert erscheinen.             Der Bieter ist 20 Wochen nach Abgabe an sein             Angebot gebunden.             Ungültig wird das Angebot, wenn             - Änderungen in den Vertragsbedingungen oder im               Leistungsverzeichnis vorgenommen werden,             - Positionen nicht oder nur teilweise angeboten               wurden; es sei denn, dass nach in sich sachlich               oder örtlich selbständigen Losen angeboten wurde             - durch Radierung oder Streichung die               Einheitspreise geändert wurden, ohne dass dafür               eine eindeutige Erklärung zugleich mit dem Angebot               abgegeben wurde.             - Alternativ-Angebote zur Leistungsbeschreibung sind               dem Angebot gesondert als Anlage beizufügen. 1.2        Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch den             Auftraggeber nach den Allgemeinen             Vertragsbedingungen für die Ausführung von             Bauleistungen DIN 1961 (letzte Fassung), der VOB,             Teil B; jedoch behält sich der AG das Recht der             Auswahl unter den Bietern - ggf. ohne Rücksicht auf             die Höhe der Angebotssumme - vor.             Unzulässig sind gemäß den gesetzlichen             Bestimmungen wettbewerbsbeschränkte Absprachen.             Der AG ist berechtigt, nach Bekanntwerden von             wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - auch             nach erteilter Bestellung - unter Anwendung der             gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag             zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.             Verhandlungen über Zusammenschlüsse von Bietern             (Arbeitsgemeinschaft und dergl.) dürfen vor dem             Eröffnungstermin nur mit vorheriger Zustimmung des             AG geführt werden. Der AG behält sich vor,             Angebote von solchen Bietergemeinschaften             auszuschließen, die ohne seine Zustimmung gebildet             wurden. 1.3        Der Auftraggeber bzw die Bauherrschaft hat für das             Bauvorhaben keine Bauwesenversicherung abgeschlossen. 1.4        Bestehen nach Ansicht des AN bei der Auslegung             des Angebotstextes mehrere Möglichkeiten bzw.             erscheint dieser unklar, so hat er vor Abgabe des             Angebotes eine Klärung herbeizuführen. Dasselbe             gilt auch für sämtliche technischen Unterlagen. Nach             Vertragsabschluß gilt die Art der Auslegung, welche             vom AG berücksichtigt war. 1.5        Eine Kündigung des Hauptvertrages durch den             Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zu einer             entsprechenden Kündigung des Nachunternehmer-             vertrages. Die bis dahin durch den Auftragnehmer             erbrachten Leistungen werden zu den             Vertragspreisen abgerechnet. Sonstige Ansprüche             des Auftragnehmers entfallen. 1.6        Der Auftraggeber ist berechtigt, mit eigenen             Forderungen aus Aufträgen, Verträgen oder             sonstigen Geschäftsverbindungen gegen             Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.             Dies gilt auch für Forderungen, die für die Franz             Traub GmbH & Co. KG, die Franz Traub GmbH und             die Traub GmbH & Co. KG, gegen den             Auftragnehmer bestehen. Das Recht zur             Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist             ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist vom             Auftraggeber anerkannt oder rechtskräftig             festgestellt. 1.7        Gerichtsstand ist ausschließlich Aalen, sofern der             Auftragnehmer Kaufmann ist. 1.8        Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform 1.9        Der Auftraggeber behält sich die Wahl unter den             Unternehmern sowie die Vergabe in einzelnen Losen             vor. 1.10      Vor Auftragserteilung werden verbindliche Termine             vereinbart. Werden die Termine nicht eingehalten, ist             der AN ohne schriftliche Mitteilung in Verzug. Der             Auftraggeber kann im Falle des Verzugs die Arbeiten             für Rechnung der AN durch Dritte fertigstellen lassen             und wegen verspäteter Fertigstellung Schadenersatz             verlangen. Davon unabhängig ist der Auftraggeber             berechtigt, für jeden Arbeitstag der Überschreitung             eine Verzugsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme,             limitiert auf 5 %, vom Guthaben des Unternehmers             einzubehalten. 2. Leistungsumfang 2.1        Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen             sind überschlägig ermittelt. 2.2        Außer den nach VOB, Teil C, und im             Leistungsverzeichnis näher bezeichneten Leistungen             und Nebenleistungen gehören zum Leistungsumfang:             a)          Lieferung aller benötigten Baustoffe und             Bauteile (auch Verpackung) einschl. abladen, lagern             und befördern auf der Baustelle, soweit nicht             ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist             b)          Vorhaltung, An- und Abtransport, Hebezeug,             Arbeitsbühnen, Auf- und Abbau aller nach Art und             Umfang der Arbeiten erforderl. Geräte, Maschinen,             Gerüste (auch über 2,00 m Höhe), Mannschafts- und             Materialbaracken und aller sonstigen Einrichtungen,             die für die ordnungsgemäße Durchführung der in             Auftrag gegebenen Leistungen notwendig sind,             sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist             c)          ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstellen             und Arbeitsbereiche             d)          Reinigung aller benützten Räume, Straßen             und Wege von den im Zuge der Bauarbeiten             entstandenen Verunreinigungen, ohne besondere             Aufforderung             e)          Sicherung von Aussparungen, Gerüsten,             offenen Abstürzen, EL - Kabeln usw., entsprechend             den gesetzlichen und technischen Vorschriften,             untersteht der alleinigen Verantwortung des AN.             f)           Sämtlicher von den Arbeiten des             Auftragnehmers herrührender oder durch diese             Arbeiten entstehender Schutt ist auf seine Kosten             laufend, mindestens einmal wöchentlich, von der             Baustelle zu entfernen. Kommt der Auftragnehmer             der Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, sind wir             berechtigt, die Schutträumung auf seine Kosten             durchzuführen oder durchführen zu lassen.             g)          Herstellen der kompletten Objekt-             dokumentation in 3 facher Ausfertigung sowie auf CD 3. Ausführung 3.1        Hat der AN Bedenken irgendwelcher Art gegen die             vorgesehene Art der Ausführung, bauseits gelieferte             Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer             Unternehmen, so daß er die Verantwortung für die             übertragene Arbeit nicht übernehmen kann, hat er             dies nicht nur dem AG sofort schriftlich unter Angabe             der Gründe mitzuteilen, sondern er muß die in Frage             kommende Arbeit sofort einstellen, bis eine Einigung             über die Weiterführung, unter Verantwortung des             AN, erzielt wird. In jedem Fall haftet der AN für seine             Leistungen und Lieferungen allein. Zu spät erfolgte             Reklamation berechtigt nicht zur Terminüberschreitung. 3.2        Auf Verlangen der Bauleitung ist der AN verpflichtet,             Auskünfte über die vorgesehene Baustellen-             einrichtung und den Einsatz von             Maschinen und Geräten zu geben und hierfür             schriftliche oder zeichnerische Unterlagen             vorzulegen. Falls die Umlagerung von Baustoffen             sowie das Umsetzen von Buden oder Geräten aus             zwingenden Gründen erforderlich werden sollte, kann             der AN keine Ansprüche auf Erstattung der hierfür             entstehenden Kosten stellen. Evtl.             Sonderbestimmungen der Bauherrschaft sind             genauestens zu beachten und sind Vertrags-             bestandteil. Die Unterbringung von Arbeitskräften ist             auf dem Baugelände außerhalb der Arbeitszeit nicht             gestattet. 3.3        Vor Beginn der Arbeiten sind die zeichnerischen             Unterlagen zu prüfen. Unstimmigkeiten sind der             Bauleitung umgehend mitzuteilen und mit dieser zu             klären.             Die genauen Maße sind vom Auftragnehmer             alleinverantwortlich am Bau zu nehmen. Der             Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner             Ausführung von dem Zustand des Baues zu             überzeugen, um festzustellen, ob er seine Arbeiten             ohne Gefahr durch nachträglich auftretende Schäden             und Mängel einbringen bzw. ausführen kann. Etwaige             Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich             geltend zu machen. Nachträgliche Einwendungen             kann nicht stattgegeben werden. 3.4        Auf Verlangen der Bauleitung sind von bestimmten             Materialien oder Lieferungen vor Beginn der Arbeiten             Proben oder Muster zur Begutachtung vorzulegen,             die Materialprüfzeugnisse einzureichen und die             Bezugsquellen nachzuweisen. 3.5        Der AN ist verpflichtet, werktäglich der Bauleitung             Tagesberichte vom Vortage zu geben, aus denen             Wetterlage, Belegschaftsstärke, Ausfallzeiten und             Leistungen ersichtlich sind. 3.6        Ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nicht in             der Lage oder weigert sich, angezeigte             Ausführungsmängel, die im Zuge von Nachfolge-             arbeiten festgestellt wurden, im Rahmen einer             reibunglosen und termingerechten Bauausführung zu             beseitigen, so können diese auf Anordnung der             Bauleitung und zu Lasten des Unternehmers behoben             werden. Falls die Dringlichkeit oder technische             Gründe es erfordern, kann die Beseitigung dieser             Schäden auch in Abwesenheit des AN zu seinen             Lasten erfolgen. 3.7        Sämtliche Ausführungspläne müssen vom             Auftraggeber eingesehen und freigegeben sein (3-             fach vorlegen). Pläne ohne Freigabe vermerk werden             von der Bauleitung weder angenommen noch             weitergegeben. Ausführung nach nicht genehmigten             Plänen ist nicht gestattet. 3.8        Wird der AN aus einem von ihm nicht zu             vertretenden Grund an der Durchführung seiner             Arbeiten gehindert, so hat er sämtliche Materialien,             Geräte usw. auf seine Kosten und Gefahr für die             Dauer der Behinderung zu lagern. 3.9        Falls Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der AN             rechtzeitig und auf seine Kosten durchführen zu             lassen. Dies gilt auch für  §8 VOB, Teil B, sowie             grundsätzlich für Genehmigungen. 3.10      Alle Rückfragen sind ausschließlich mit der Firma             Traub bzw. deren Projektleiter zu klären. Um             Missverständnisse zu vermeiden, ist der direkte             Kontakt zum Bauherrn nicht gestattet. Sollte der             Firma Traub aus Nichtbeachtung dieser Bedingung             irgendwelche Kosten entstehen, werden wir diese in             vollem Umfang an Sie weiterleiten 3.11      Die Arbeiten müssen in mehreren Abschnitten             ausgeführt werden. Irgendwelche Mehrkosten             entstehen der Firma Traub dadurch nicht. Gleiches             gilt auch für die Verschiebung von vereinbarten             Terminen hinsichtlich Baubeginn, Zwischenterminen             und Ausführungsterminen. 3.12      Bei evtl. durch Baufortschritt bedingten oder             sonstigen Arbeitsunterbrechungen sind die weiteren             Arbeiten spätestens 2 Tage nach Aufforderung durch             den Auftraggeber weiterzuführen. 3.13      Der Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des             Auftraggebers berechtigt, übernommene Leistungen             ganz oder teilweise durch Sub- oder             Nachunternehmer ausführen zu lassen. Auf jeden             Fall müssen vor Auftragserteilung die einzusetzenden             Firmen benannt und die notwendigen             Genehmigungen hierfür eingeholt werden.             Der Auftraggeber und die Bauleitung sind berechtigt,             ohne Nennung von Gründen Sub- oder Nach-             unternehmer auszuschließen.             Der Auftragnehmer hat bei Weitergabe von             Leistungen an Sub- oder Nachunternehmer die             gleichen Bedingungen zu Grunde zu legen, die ihm             selbst durch den Vertrag obliegen. 3.14      Sämtlicher Bauschutt ist tadellos zu entfernen und             nach beendeter Arbeit auf einen vom Unternehmer             zu stellenden Auffüllplatz, ohne besondere             Entschädigung, abzufahren. Unternehmen, die dieser             Aufforderung nicht nachkommen, können auf             Anordnung der Bauleitung die Kosten für die             Durchführung in Abzug gebracht werden. 4. Taglohnarbeiten 4.1        Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche             Auftragserteilung ausgeführt werden. Auch bei im             Leistungsverzeichnis vorgesehenen Taglohnstunden             muß in jedem Falle vor Ausführung der Arbeiten die             ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung eingeholt             werden. Die Bauleitung kann bei Taglohnarbeiten den             Einsatz von Arbeitskräften mit der der Arbeit             entsprechenden Ausbildung verlangen.             Die Taglohnzettel sind täglich bei der Bauleitung             vorzulegen. Die im Teil B, § 15.3 der VOB             vorgesehene Regelung, wonach eingereichte             Taglohnzettel nach sechs Werktagen automatisch als             anerkannt gelten, ist ungültig.             Die vereinbarten Stundenlohnsätze sind stets             Verrechnungssätze und beinhalten alle erforderlichen             Zuschläge, auch für evtl. Auslösung, Reisen und             Übernachtung. Ferner ist mit dem Verrechnungssatz             auch die notwendige Aufsicht sowie eventuell             erforderliche An und Abfahrten abgegolten. 4.2        Stillschweigen seitens AG oder dessen Beauftragten             auf Nachtragsangebote, Vorschläge, Forderungen             und Nachweise des AN gilt in keinem Falle als             Zustimmung. 5. Haftung 5.1        Der Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen             der § 4 und § 10 der VOB, Teil B, für alle bei seinen             Arbeiten entstehenden Schäden, jedoch hat der             Abschnitt 2 des § 10, DIN 1961, keine Gültigkeit. In             Abänderung des § 10, Teil B, der VOB stellt der AN             den AG bzw. Beauftragten, soweit gesetzlich             zulässig, von allen Schadenersatzansprüchen Dritter,             welche sich aus der Durchführung der Bauarbeiten             oder der Beschaffenheit des Bauwerks ergeben             könnten, frei. 5.2        Danach ist der AN auch dafür verantwortlich, daß             sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft             und die Anordnungen der Baupolizei, Verkehrspolizei             oder anderer weisungsbefugter Behörden genau             eingehalten und alle notwendigen Maßnahmen zum             Schutze von Personen und Sachen getroffen             werden. 5.3        Der Auftragnehmer kann sich nicht durch Berufung             auf Weisungen der Bauleitung von seiner Haftung             befreien. 5.4        Auf Verlangen der Auftraggebers oder der Bauleitung             ist der AN verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß             er gegen alle evtl. vorkommenden Unfälle und             Schäden in angemessener Höhe versichert ist und             seinen Verpflichtungen gegenüber der Berufs-             genossenschaft und der Krankenkasse             nachgekommen ist. 5.5        Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des             Auftraggebers umgehend den Nachweis über das             Bestehen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung zu             erbringen. Darin muß u.a. die Versicherungs-             gesellschaft sowie die Versicherungsnummer             enthalten sein. 6. Abnahme 6.1        Es wird nach § 12, Abs. 4, der VOB, Teil B,             förmliche Schlußabnahme verlangt. Sie ist vom AN             schriftlich zu beantragen. Bei Leistungen, für welche             die Ausarbeitung von Bestandsplänen gefordert wird,             kann die Schlußabnahme erst nach Vorliegen             derselben verlangt werden. Wird hierdurch die             Abnahme verzögert, so ist der AG berechtigt, die             erbrachten Leistungen in Benutzung zu nehmen und             zwar unbeschadet der weiteren Gewährleistungs-             pflicht des Auftragnehmers. 6.2        Teilabnahme von Leistungen oder Teile von             Leistungen, die durch den Baufortschritt einer             späteren Kontrolle entzogen werden, müssen nach             Vereinbarung mit der Bauleitung ebenfalls förmlich             durchgeführt werden. 6.3        Entgegen den Bestimmungen der VOB gilt eine             Leistung auch dann nicht als abgenommen, wenn der             Bauherr diese Leistung oder einen Teil derselben in             Benutzung hat. 6.4        Es werden nur restlos fertiggestellte und nicht noch             mit Mängeln behaftete Arbeiten abgenommen. 6.5        Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe der             vollständigen Dokumentationsunterlagen 7. Gewährleistung 7.1        Die Gewährleistung beginnt nach  mängelfreier             Übergabe und förmlicher Abnahme, sofern nicht             ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.             Die Dauer der Gewährleistung beträgt 5 Jahre und             6 Monate. 7.2        Innerhalb der Gewährleistungsfrist und während der             Bauzeit muß der Nachunternehmer auf seine Kosten             nicht nur aufgetretene Mängel beseitigen, sondern             auch für sämtliche Schäden und Kosten aufkommen,             die durch diese Mängel oder durch deren Behebung             entstanden sind. 8. Vergütung 8.1        Die Preise verstehen sich als absolute Einzel-             Pauschal- Festpreise und bleiben bis zur             Fertigstellung des Werks unverändert. Mehr- oder             Minderleistungen auch über 10% hinaus berechtigen             nicht zur Änderung der Einzelpreise. 8.2        Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden - wenn             nichts besonderes erwähnt ist - nicht vergütet. 8.3        In den Einzelpreisen sind alle erforderlichen             Nebenarbeiten enthalten. 8.4        Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer             eine Aufgliederung der Einheitspreise zu verlangen.             Die Aufgliederung ist dann umgehend vorzulegen. 8.5        Eine evtl. verspätete Zahlung gibt dem AN kein             Kündigungs- oder Rücktrittsrecht. 8.6        Sämtliche Rechnungen sind kumuliert und an die Fa.             Franz Traub GmbH & Co. KG zu stellen.             Abschlagszahlungen erfolgen nach Vorlage             sämtlicher erforderlicher Unterlagen, vereinbarten             Zahlungsplan oder nach Baufortschritt  in Höhe von             90% der erbrachten Leistung.             Schlußzahlungen erfolgen nach mängelfreier             Übergabe, vollständiger Objektdokumentation und             förmlicher Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas             anderes schriftlich vereinbart ist in Höhe von 95%             der geprüften Schlußrechnungssumme.             5% der geprüften Schlußrechnungssumme werden             bis zum Ende der Gewährleistung als Sicherheit             einbehalten. Diese können gegen Vorlage durch             Bürgschaft gemäß dem beiliegenden Bürgschaftstext             abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung bzw. die             Bürgschaft verbleibt für die Dauer der vereinbarten             Gewährleistungszeit beim Auftraggeber. Sie ist             frühestens zurückzugeben nach Ablauf der             vereinbarten Gewährleistungszeit, soweit alle durch             den Sicherheitseinbehalt bzw. die Bürgschaft             gesicherten und geltend gemachten Ansprüche des             Auftraggebers erfüllt sind. Der Gegenwert für die             Gewährleitungsbürgschaft kann frühestens 1 Monat             nach Vorliegen der vertraglich vereinbarten             Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlt werden 8.7        Erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen, so ist             das Aufmaß, bei Leistungen, die bei Weiterführung             der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, von den             Vertragspartnern gemeinsam zu nehmen. 8.8        Für Baustrom- und Bauwasser-Entnahme werden             0,6 % der Rechnungsendsumme in Abzug gebracht,             sofern nichts anderes vereinbart wird. 8.9        Sollten während der Ausführung der Arbeiten weitere             Leistungen, welche nicht im bisherigen             Leistungsumfang enthalten sind, anfallen, müssen             diese vor Ausführung mit dem Auftraggeber             vereinbart werden. Unterläßt dies der Auftragnehmer,             hat er nachträglich keinen Anspruch auf Vergütung.             Die Vergügtung erfolgt nach dem vereinbarten Preis             abzüglich Nachlaß.
LV Bau
Versicherungsangaben Versicherungsangaben Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber, der Bauherrschaft oder Dritten gegenüber bei den Bauarbeiten entstehen. Dies  gilt auch bei  Beschädigungen von Straßen, Gehwegen, Nachbar-gebäuden  und Grundstücken. Der Auftragnehmer haftet voll für die ihm obliegenden  Leistungen.  Sie haben  den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, welches ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, daß sämtliche Sozialabgaben und Steuern von den Arbeitnehmern einbehalten und ordnungsgemäß abgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen usw. zu übernehmen. Der Auftragnehmer hat folgende Haftpflicht-Versicherungen: a)  für Personenschäden             mit EUR __________________________             bei ___________________-Versicherung             Versicherungs-Nr. __________________ b)  für sonstige Schäden             mit EUR __________________________             bei        _______________-Versicherung             Versicherungs-Nr.___________________ c)  Berufshaftpflicht- Versicherung             __________________________________             __________________________________ Vorstehende Versicherungen sind auf Verlangen nachzuweisen. Ich / Wir werde(n) beim Finanzamt __________________ unter Steuernummer _______________________geführt.
Versicherungsangaben
Mindestlohn Absicherung der Bedingungen im Mindestlohntarifvertrag: - Eine Auftragserteilung ohne unterschriebene Erklärung/Bestätigung kann nicht erfolgen. - Der Auftragnehmer versichert, daß er selbst an seine gewerblichen Arbeitnehmer, die für die Ausführung der vorstehenden Leistungen eingesetzt werden sollen, mindestens den jeweils nach dem Tarifvertrag Mindestlohn (i.V.m. 1 AEntG) maßgebenden Gesamttarifstundenlohn zahlt. Dieser beträgt ab dem 01. Januar 2022: Der Auftragnehmer versichert ferner, daß er die nach den §§ 58 ff. des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bestehenden Melde- und Beitragspflichten einhält. Der Auftragnehmer gewährleistet für den Fall der genehmigten Beschäftigung von Subunternehmern deren Einhaltung der o.g. Verpflichtungen. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Entziehung des Auftrages). Nach der Entziehung des Auftrages ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, die Ansprüche auf Ersatz eines etwa weitergehenden Schadens bleiben bestehen. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer ferner verpflichtet, unabhängig vom entstandenen Schaden, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € pro Werktag und betroffenen Arbeitnehmer bzw. lt. vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen. Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche auf den Auftraggeber zukommenden Strafen zu übernehmen. Datum:  ______________Auftragnehmer:__________________
Mindestlohn
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN : 1. ALLGEMEINES 1.1 Für die Ausführung der Arbeiten gelten die  Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB 2016,Teil B, DIN 1961) sowie Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C, DIN 18 299, DIN 18382, DIN 18384 und DIN 18386-Die jeweils gültigen Fassungen zum Ausschreibungs- zeitpunkt sämtl. Vertragsbedingungen sind Grundlage sowie Bestandteil für Angebot, Vergabe und Vertrag. Diese werden ergänzt bzw. eingeschränkt durch zusätzliche Vertrags-bedingungen und die zusätzlichen technischen Vorbemerkungen. 1.2 Die genannten Bedingungen werden durch Einreichung eines Angebotes vom Bieter als verbindlich anerkannt und werden bei  Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. Eventuelle Nachtragsangebote sind auf der gleichen Kalkulationsbasis wie das Hauptangebot zu stellen und werden so abgerechnet. Die Kalkulationsgrundlagen sind nach Aufforderungen offen zu legen! 2. LEISTUNGSUMFANG 2.1 Zum Leistungsumfang gehört die Erstellung der betriebsfertigen Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller einschlägig geltenden DIN- Normen, Richtlinien und Vorschriften der jeweils neusten Fassung. 2.2 Die geltenden neuesten EN-, DIN VDE-, DIN ISO- und DGUV V3- Vorschriften (ehem. BGV A3/VBG-4) sowie WEEE ( ElektroG ) sowie die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2.3 Die technischen Anschlussbedingungen ( TAB ) der VDEW sowie deszuständigen Verband der Netzbetreiber VDN ( ehem. EVU / VNB ) und die NAV ( Netzanschluß-verordnung ) sowie das EEG und die EnWG 2.4 Die Bestimmungen der Fernsprechordung der Deutschen Telekom. 2.5 Die Richtlinien für den Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA). 2.6 Die Arbeitsstättenrichtlinien, insbesondere DIN 5035, ASR 7/3, 7/4 und ASR 41/ 3 sowie die DIN EN 12464 und DIN EN 13201 ! 2.7 Die Richtlinie über Anforderungen an Leitungsanlagen der jeweiligen gültigen LBO und der ARGEBAU Deutschland sowie die aktuell gültige MLAR. 2.8 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. 2.9 Die bau-, feuerpolizeilichen- und behördlichen  Vorschriften. 2.10 Alle gültigen Gesetze,  Erlasse, Verordnungen und Richtlinien der städtischen und staatlichen Aufsichtsbehörden, des TüV, VDS, Berufsgenossenschaft sowie der Bau-, Gewerbe-, Wasser- und Gesundheitspolizei. 2.11 Die Baugenehmigung mit Anlagen. 2.12 Die aktuell gültigen DIN VDE Vorschriften bzw. entsprechenden EN- Vorschriften VDE 0100, 0104, 0105, 0108, 0113, 0165, 0185, 0198, 0293, 0298, 0470, 0603, 0604, 660, 0623, 0636, 0700, 0701+0702, 0800, 0815, 0816, 0828, 0829, 0830, 0833, 0834, 0855, 0887, 0888 2.13 Die aktuell gültigen DIN Vorschriften, insbesondere DIN 18012, 18014, 18015 2.14 Die aktuell gültige VDI Richtlinie 6008 Blatt 1         3. AUSFÜHRUNG 3.1 Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und volle Verantwortung für die Sicherheit und  Funktion der von ihm erstellten Anlage sowie für die Erfüllung der innerhalb seines Arbeitsbereiches gültigen Vorschriften über Arbeitsschutz. Die Anerkennung seiner Pläne durch die Bauleitung oder den Fachingenieur befreit ihn nicht von der vollen Haftung. Ein Anspruch auf Prüfung seiner Pläne und Leistungen hat der Auftragnehmer nicht. 3.2 Alle die für die Erstellung  der Anlage und ihre einwandfreie Funktion erforderlichen Maßnahmen hat der Auftragnehmer rechtzeitig zu treffen. Er ist verpflichtet, Leistungs-verzeichnis und Planunterlagen sowie die vorgesehenen Aussparungen umgehend zu prüfen und evt. Irrtümer und Mängel mit Vorschlägen zur Richtigstellung sofort bekanntzugeben. 3.3 Vor der Montage der techn . Einrichtungen ist mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei den anderen Gewerken und bauliche Maßnahmen die auf  ungenügende oder unterlassene Koordination zurüchzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers! 3.4 Während der Bauzeit auftretende Änderungen in der Ausführung sind die Bauleitung , dem Ingenieurbüro und den beteiligten Unternehmern umgehend mitzuteilen! 3.5 Bei Mängeln an Leistungen, an denen mehrere Firmen beteiligt sind und deren Ursache nicht einwandfrei feststeht, sind die beteiligten Firmen verpflichtet, den Fehler gemeinsam zu suchen und sich intern zu einigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, ist die Bauleitung berechtigt, eine neutrale Stelle mit der Klärung zu beauftragen. Die hierbei anfallenden Kosten werden der Firma in Abzug gebracht, die den Mangel zu vertreten hat. 3.6 Für den Schutz seiner Leistungen und Lieferungen ist der Auftragnehmer bis zur  vollständigen Endabnahme verantwortlich. Für empfindliche Materialien sind geeignete und dauerhafte Abdeckungen bzw. Verwahrungen anzubringen. 3.7 Sämtlicher Bauschutt und Müll ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu entsorgen. Die Kosten hierfür sind mit den angebotenen Einzelpreisen der angefragten Positionen abgedeckt. 4. FERTIGSTELLUNG UND INBETRIEBNAHME 4.1 Vor Inbetriebnahme der Anlage  oder einzelner Anlageteile ist der Isolationswert sämtlicher Leitungen zu überprüfen, eine FI-Messung und eine Schleifenwiderstands-messung durchzuführen sowie die Funktion der Anlage sicherzustellen und auf einem Abnahmeprotokoll festzuhalten (siehe VDE 0100 ).Danach wird zusammen mit der Bauleitung eine förmliche Abnahme sämtlicher elektrischer Anlagen durchgeführt und protokollarisch festgehalten. Die Behebung bzw. Beseitigung dabei festgestellter Mängel und Beanstandungen ist die Voraussetzung für die Annahme der Schlussrechnung des Auftragnehmers. 4.2 Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer die kompletten Revisionspläne dreifach angelegt und nach DIN gefaltet, sowie auf einem geeigneten Medium (DVD oder CD)  vorzulegen. Die Pläne sind sowohl als DWG-Datei (mit Symboldatei) als auch als PDF zuliefern.  Vorlagen stellt das Planungsbüro  gegen Berechnung zur Verfügung. 4.3 Die für eventuelle Nachprüfungen anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Diese werden vom beratenden Planungsbüro in Rechnung gestellt, oder an der Schlussrechnung abgesetzt, sofern der Ausgleich bis zur Bezahlung der Schlussrechnung nicht erfolgt ist. 4.4 VDE-VORSCHRIFTEN Bei der Inbetriebnahme der Anlage oder Anlageteile hat der Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung in dreifacher Fertigung abzugeben, in welcher ausdrücklich bescheinigt wird, dass a) die Anlage in ihrem gesamten Umfang gültigen EN-, DIN- und VDE -Vorschriften sowie sämtlicher geltenden Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien entspricht. b) Vom Auftragnehmer die erforderlichen Messungen und Überprüfungen bereits vor der mit der Bauleitung durchzuführenden Abnahme vorgenommen wurde. 5. VERTEILUNGEN 5.1 Die Elektroverteilungen, einschließlich alle zum Einbau verwendeten elektrischen Geräte und Materialien, sind nach den geltenden VDE-Vorschriften der jeweils neuesten Fassung anzufertigen. 5.2 Beim Aufbau der Elektroverteiler ist darauf zu achten, dass für die Erweiterung 30% Platzreserve vorzuhalten sind und die einzelnen Geräte zeilenförmig von links beginnend angeordnet werden und übrige Reserveplätze jeweils am rechten Ende der einzelnen Gerätezeilen erscheinen. 5.3 Soweit bauseits Stellplätze und Wandaussparungen vorgesehen sind, müssen vor der Fertigung die genauen Maße vom Auftragnehmer am Bau genommen werden. Die im Lei-stungsverzeichnis angegebenen Maße sind für den Bau der Verteilungen nicht verbindlich! 5.4 Eine Entscheidung über die zum  Einbau gelangenden Fabrikate behält sich aus-schließlich die Bauleitung bzw. die Bauherrschaft vor. Keinesfalls entsteht dem Bieter durch Zuschlagserteilung das Recht, Verteilerfabrikate nach seiner Wahl- ohne ausdrückliche Zustimmung der Bauleitung und des Bauherrn- einzubauen. 5.5 Unterputz-Verteilungen sind in jedem Fall mit getrennten Wandeinbaugehäusen anzubieten. Das Schlagen der Wandöffnung ist in den Montagepreis mit einzukalkulieren. 5.6 Iso-, Aufputz- und freistehende Verteiler müssen für alle Zu- und Abgänge mit Verschraubungen bzw. Würgenippeln versehen sein. Diese müssen bei Stahlblechverteilungen allseits abgekantet werden. 5.7 Bei der Verteilerkonstruktion ist die Wärme-Leistung der eingebauten Geräte, Sicherungen, Automaten usw. zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die internen Verdrahtungen hinsichtlich der Belastbarkeit durch Häufung. 5.8 Sämtliche Metallteile müssen einwandfrei entzundert und entfettet mit einem Grund- und einwandfreien Fertiganstrich versehen sein. Die Farbe wird vom Architekten festgelegt . 5.9 Alle Zu- und Ableitungen müssen auf  Reihenklemmen aufgelegt werden. Über den Anschlussklemmen für die Zu- und Abgänge ist ein genügend großer Klemmenanschluss-raum zu belassen, der ein einwandfreies Ausbinden der Kabel und Leitungen und sauberes Heranführen an die Klemmen ermöglicht. 5.10 Sämtliche Klemmen müssen mit einer einwandfreien durchlaufender Nummerierung gekennzeichnet sein, die in die vom Auftragnehmer anzufertigenden Revisionspläne eingetragen werden. 5.11 Sämtliche Elektroverteiler sind für die einzelnen Stromkreise mit Nulleitertrennklemmen nach VDE 0100 und Schutzleiterklemmen, welche jeweils gemeinsam den zugehörigen Phasenklemmen zugeordnet sind, auszustatten, wobei die Anzahl der Klemmen so auszulegen ist, dass keinesfalls mehr als 1 Draht an eine Klemme angeschlossen werden muss (siehe hierzu VDE 0100 + 0606, T16) 5.12 Alle Verteilungen sind mit Null - und separater Schutzleiterschiene auszustatten. 5.13 Als Leitungsschutzautomaten für sämtliche Licht- und Steckdosenstromkreise sind  grundsätzlich Einbau-Automaten der schmalsten Bauform von 17,5 mm zu verwenden. 5.14 Bei Drehstromkreisen sind hierzu dreipolige Leitungsschutzautomaten einzubauen, sofern in den Verteilerzeichnungen nicht ausdrücklich anderweitige Geräte vorgesehen sind. 5.15 Sicherungselemente sind komplett, einschließlich  Passschrauben, Sicherungen und Schraubkappen betriebsfertig zu liefern. 5.16 Sämtliche Geräte, Leitungsschutzautomaten, Sicherungselemente, Schalter usw. müssen mit gravierten Resopal-Redoxal- oder Kunststoff- Bezeichnungsschildern oder mit integrierten Beschriftungsfelder versehen sein. 5.17 Sämtliche Kabel und Leitungen sind auf einheitlicher Höhe abzuisolieren, sauber und übersichtlich auszubinden und mit unverwechselbaren, unverlierbaren Kabelbezeichnungsschildern zu bezeichnen. 5.18 An den Einführungen der Leitungen vor den Reihenklemmen sind Ankerschienen mit Kabelschellen vorzusehen. 5.19 Für die dauerhafte ,griffbereite Aufbewahrung eines Satzes Schaltpläne DIN A 4 gefaltet, ist in die Verteilung an geeigneter sichtbarer Stelle eine Plantasche anzubringen. 5.20 Der Auftragnehmer hat den Bauartennachweis gemäß EN 61439 T1 + T2 auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. 5.21 Die Verdrahtung zwischen den im Schrankgerüst und in den Türen eingebauten Betriebsmitteln hat mit flexiblen Leitungen zu erfolgen, die zugentlastet in Schutzschläuche eingezogen werden. Die Adern sämtlicher zu- und abgehender Leitungen sind innerhalb des Schaltschrankes auf Klemmen aufzulegen. Dies gilt auch für Leitungsadern, die nicht beschaltet sind. 5.22 Die Betriebsmittel innerhalb der Schaltanlage sind untereinander mit flexiblen Leitungen zu verbinden, deren Ende mit aufgepressten Hülsen oder Kabelschuhen zu versehen sind. 5.23 Vor dem Anfertigen der Verteilungen sind Aufbau- und Stromlaufpläne zur Genehmigung  dem Planungsbüro bzw. Bauherrschaft vorzulegen ! 5.24 Bei den Einheitspreisen ist der kompl. Anschluß sämtlicher  Zu-und Abgangsleitungen einzukalkulieren 6. LEITUNGSVERLEGUNG 6.1 Elektrische Leitungen sind in Kunststoff- Mantelleitungen der Type NYM bzw. Kabel der Type NYY sofern in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, auszuführen. 6.2 Bei Deckendurchführungen sowie an gefährdeten Stellen sind die Leitungen  grundsätzlich durch Stahlpflanzenrohre zu schützen, oder sonstige geeignete Maßnahmen,  bei Fußböden mindestens 30cm über den Fertigfußboden bzw. bei AP-Verlegung mind. 2 m. 6.3 Leitungsverlegung auf Putz- a.P. Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und mit Kunststoff-Stangenrohr incl. Isolierstoffschellen, betriebsfertig auf Wände bzw. Decken zu verlegen. Der Befestigungsabstand der Schellen darf 45 cm nicht überschreiten. 6.4 Leitungsverlegung auf Steigetrasse Sämtliche Leitungen sind einschließlich Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und mit Bügelschellen incl. Kunststoffwannen, betriebsfertig zu verlegen. Der Befestigungsabstand der Holme / Schellen darf 40 cm bei Leitungen bis 5x10 qmm, 60 cm bei Leitungen ab 5x16 qmm nicht überschreiten. 6.5 Leitungsverlegung  unter Putz - u.P. Mantelleitungen und Kabel , die in Unterputz - Ausführung verlegt werden, sind einschließlich Befestigungs- material sowie einschließlich Fräsen der Wandschlitze sowie Mauerdurchbrüche anzubieten. 6.6 Leitungsverlegung unter abgehängter Decke - u.a.D und Zwischenwänden. Mantelleitungen und Kabel, die in abgehängter Decke installiert werden, sind an der Decke zu montieren und grundsätzlich mit normgerechtem Befestigungsmaterial anzubieten. Durchführungen durch Metallkonstruktionen sind mit Kantenschutz zu versehen. Diese Kosten müssen im Einheitspreis enthalten sein ! Der Abstand der Befestigungen darf nicht mehr als 50 cm betragen! 6.7 Leitungsverlegung auf Pritschen- bzw. Kabelrinnen: Die unter diesen Positionen aufgeführten Leitungen sind entweder auf bereits montierten Kabelpritschen oder Kabelkanälen zu verlegen bzw. in Leerrohre einzuziehen. Die erforderlichen Klein- und Befestigungs- flaschen für Kanäle und evtl. erforderliche Zugdrähte für Leerrohre sind in die Einheitspreise dieser Positionen mit einzukalkulieren. 6.8 Leitungsverlegung in Kabelgräben: Die Verlegung der Erdkabel erfolgt in bauseits ausgehobenen Kabelgräben in Sand eingebettet einschließlich Abdeckungen und Trassenwarnband, sofern in der einzelnen Position nichts anders beschrieben ist ! 6.9 Leitungsverlegung  im Bereich von Schalungen und Bewehrungen: Als Rohr sind grundsätzlich flexible Kunststoffpanzerrohre zu verwenden. Eventl. erforderliche Dosen sind in der bewährten Form wie Fabrikat Kaiser oder Spelsberg zum Einbau in  Schalungen  anzubieten. Die Leitungen und Dosen müssen  stoß- und rüttelfest in der Bewehrung bzw. an den einzelnen Schalelementen befestigt werden. Die hierzu erforderlichen Klein - und Befestigungsmaterialien sind in die Einzelpreise einzukalkulieren! 6.10 Schutzrohre - Metallrohre müssen an den Enden mit Stopfbuchsen, Tüllen bzw. Würgenippel versehen werden. 6.11 Die Art der Leitungsverlegung erfolgt nach dem Elektro-Projektplan bzw. ist mit der Bauleitung abzustimmen. 6.12 Sämtliche Durchbohrungen in Betondecken (z.B. Filigrandecken) oder anderen Deckenarten   für Elektroleitungen / -Leerrohre sind grundsätzlich von unten nach oben zu bohren ! 6.13 Bohrungen in Beton-, Mauerwerks- oder Holzwände bzw. Gipskarton bis zu einem  ø von 32 mm und einer Wandstärke bis 30cm sind in die Einzelpreise einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet ! 7. SCHALTER, STECKDOSEN, ABZWEIGDOSEN 7.1 Schalter und Steckdosen sowie TV-, Telefon- und EDV- Dosen sind grundsätzlich einschließlich Wippen, Abdeckungen, Kombinationsrahmen sowie den dazugehörigen Einbaudosen, Klein- und Befestigungsmaterial zu liefern und einschließlich Herstellen der erforderlichen Wandöffnungen in Beton- oder Steinwand anzubieten und zu montieren! 7.2 In den Räumen mit Wandfliesenbelag sind alle Ausläße, Schaltersteckdosen etc. exakt auf Fliesenmaß  in Zusammenarbeit mit dem Fliesenleger zu setzen.Der hierfür erforderliche Mehraufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die Montagepreise einzukalkulieren. 7.3 Die Gerätebefestigung in den Dosen hat grundsätzlich durch Schraubbefestigung zu erfolgen.  Alle Gerätedosen, Abzweigdosen und Kastendosen dürfen nur mit Kunst-stoffeinbaudosen ausgeführt werden! 7.4 Die Abzweigdosen sind mit Klemmen und Steckdeckeln mit Klein- und Befestigungs-material zu liefern und mit Herstellen der erforderlichen Wandöffnung betriebsfertig unter Putz zu montieren und zu verklemmen! 7.5 Die Abzweigdosen im gesamten Bauvorhaben sind auf eine einheitliche Höhe, bezogen auf Unterkante Fertigdecke, zu montieren. Es ist ausdrücklich Sache des Auftragnehmers, sich bei der Bauleitung vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten über die Höhe der entsprechenden Geschosshöhe zu informieren. 7.6 Im gesamten Bauvorhaben werden die einzelnen Ausläße wie Schalter, Steckdosen, Geräteanschlussdosen und Wandlampen- sofern in den Plänen keine anderen Maße gefordert werden- wie folgt festgelegt.: Schalter und Taster   1,10m über fertigem Fussboden Schalter an Türen 1,10m über fertigem  Fussboden Steckdosen                0,30m über fertigem  Fussboden Arbeitssteckdosen in Küchen 1,10m über fertigen  Fussboden Geräteanschlussdosen 0,40 m über fertigen  Fussboden Wandauslässe   1,90m über fertigen Fussboden Wandauslässe über Türen  2,20 m über fertigen Fussboden Thermostate, Steuergeräte, Handmelder BMA 1,40 m über fertigem Fußboden RWA-Taster, Auslösetaster Oberschließer  1,60 m über fertigen Fussboden Sirenen, Anzeige Beh.Ruf 0,20 m unter  Fertigdecke Schalter Fluchttürsteuerungen 1,10m über fertigem Fussboden Begrenzungsmaße: Abzweigdosen 0,20 m von  Fertigdecke Schalter und Steckdosen: 0,30 m aus der Ecke  0,15 m neben der  Türöffnung 7.7 Sofern im Baubeschrieb nicht ausdrücklich anderweitige Schalter und Steckdosen gefordert werden, sind sowohl für die Auf- als auch für die Unterputz- Installation Flächenprogramme anzubieten. Es bleibt jedoch ausdrücklich dem Bauherrn bzw. der Bauleitung vorbehalten, über die zum Einbau gelangenden Geräte und Fabrikate zu entscheiden. 7.8 Sind mehrere Geräte an einer Stelle vorgesehen, so müssen hierfür Kombinationen in waagrechter bzw. senkrechter Anordnung in der vorher erwähnten Höhe montiert werden. 7.9 Sämtliche Taster für Lichtstromkreise sind mit eingebauten Glimmlampen 230 V auszustatten! 7.10 Sämtliche Schalter und Steckdosen sind mit der dazugehörigen Stromkreisnummer zu beschriften. Als Beschriftungsfelder sind nur die Original-Beschriftungsfelder des Schalterherstellers zugelassen,diesem sind maschinell zu beschriften. Drehstromsteckdosen sind mit Kabelmarker zu kennzeichnen. 7.11 Sämtliche AP-Abzweigdosen sind mit den dazugehörigen Stromkreisnummer zu beschriften. 7.12 Die angebotenen Einzelpreise gelten auch für Setzen von Schalterund Abzweigdosen in Betonwänden u. -decken ! 7.13 Sämtliche Bewegungsmelder sind in getriggerter Ausführung zu liefern und montieren, d.h. bei jedem erneutem Erfassen einer Person beginnt die eingestellte Nachlaufzeit von vorne. 8. SONSTIGES 8.1 Mehrkosten für Unterbrechung der Arbeit oder für die Ausführung in mehrere Bauabschnitte dürfen nicht entstehen! 8.2 Die Material- und Lohnanteile der Einheitspreise sind so zu kalkulieren und auszuwerten, dass jeder Preis für sich im Bedarfsfall entweder nur für komplette Materiallieferungen oder nur für Montage/ Demontage-Leistungen verwendet werden kann. In den Materialleistungen sind die Bemusterungen, Lagerungen und abrufgemäße  Anlieferungen und in den Montage- preisen die Packereien und Aufmaße enthalten. Sämtliche Einheitspreise sind für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bauzeit + 6 Monate darüber hinaus Festpreise! 8.3   Sämtliche Baubesprechungen gemäß Anforderung Bauleitung sind mit den Einzel-preisen abgegolten. 8.4   Das Erstellen des Aufmaßes und Kontrolle durch die Bauleitung jederzeit während und nach Beendigung der Bauphase ist in die Einzelpreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet ! 8.5 Das Aufmaß ist stromkreisbezogen zu erstellen, der Mehraufwand ist in die Einzelpreise einzukalkulieren ! Das vom Planungsbüro ausgegebene Formblatt ist zu verwenden. 8.6 Die Rechnungsstellung hat gemäß gesetzl. Bestimmung kumuliert zu erfolgen und ist nur mit jeweiligem kumuliertem Aufmaß einzureichen. 8.7 Arbeitsrapporte sind täglich vorzulegen, dies kann auch per Fax geschehen. 8.8 Bautageberichte sind mindestens wöchentlich vorzulegen. 8.9 Ein Anspruch auf Abruf aller angebotenen Leistungen besteht nicht! 8.10 Der Auftragnehmer hat für eine gründliche Einweisung des Bedienungspersonals in der Behandlung der Anlage zu sorgen. Die Kosten hierfür sind in den Angebotspreisen inbegriffen! Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers einzuholen! 8.11 Sämtliche Prüfzertifikate von zulassungspflichtigen Materialiensind vor  Ausführung / Beginn der Arbeiten bzw. Auftragserteilung vorzulegen ! Dies betrifft alle angefragten Titel und Positionen. 8.12 Vor Beginn der Arbeiten sind der Bauleitung Ausführungs-Werkpläne, Strangschemen der kompletten ausgeschriebenen / angebotenen Technik sowie die Elektro-Verteilerpläne zur Genehmigung vorzulegen ! 8.13 Die Baustelle ist werktags von Montag bis Freitag, bei Bedarf auch  Samstags zu besetzen (inkl. verantw. Fachbauleiter).  Eine 4-tägige Arbeitswoche wird nicht akzeptiert. 8.14 Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe dieses Angebotes, dass er die enthaltenen Leistungen, Materialien und Vorschriften entsprechend den DIN- und EN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik überprüft hat. Er erklärt weiterhin, dass er die Bedingungen der Baustelle kennt  und alle Bedenken zu diesem Angebot aufgeführt hat.
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Baubeschreibung Neubau Fa. Grün & Köder in Remseck am Neckar Elektroinstallation für Bürogebäude mit Halle. Für die Fräs-/Drehmaschinen in der Halle wird eine Trafostation von der SYNA benötigt. Die Trafostation ist nicht Bestandteil  dieser Ausschreibung. Eine PV-Anlage mit ca. 50kWp wird auf dem Hallendach montiert. Ein Abgang für die PV-Anlage wird in UV2 in der Halle vorgesehen. Die PV-Anlage mit Verteiler, NA-Schutz, Wechselrichter und Zubehör ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Der Bauherr möchte die Verteiler selber bauen, daher wird die Kalkulation getrennt nach Materialpreis und Montage ausgeschrieben. Ebenso könnten die Leuchten die Weitspannrinne und andere Bauteile bauseits gestellt werden. Die Garantie für die Bauteile ist dann beim Bauherren. Eine Gewährleistung auf die bauseits gestellten Bauteile entfällt.
Baubeschreibung
Unterlagen Zur Information erhalten Sie folgende Unterlagen: Elektro DG.pdf Elektro EG.pdf Elektro OG.pdf HV Halle Fa.Grün u. Köder.pdf UV1.2 Halle Grün.pdf UV3 Sozialräume EG Fa.Grün u. Köder.pdf UV4 Büroräume EG Fa.Grün u. Köder.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_1OG.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_2OG.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Ansicht.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_EG.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_LP.pdf BV_224_2025_04_19_Gruen_Remseck_Schnitt.pdf Grün  Remseck schr Teil.pdf
Unterlagen
4.045 Elektroinstallation
4.045
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