Estricharbeiten
Grömitz, Neustädter Str., MFH
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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: - die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten Estricharbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen DIN 18532-2 Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton - Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt DIN 18533-3 Abdichtung von erdberührten Bauteilen - Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen DIN 18534-4 Abdichtung von Innenräumen - Teil 4: Abdichtung mit Gussasphalt oder Asphaltmastix DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1264-4 Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation DIN EN 13318 Estrichmörtel und Estriche - Begriffe DIN EN 13454-2 Calciumsulfat-Binder für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen BEB-Hinweisblatt 2.1 Betonböden für Hallenflächen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 2.2 Rinnen - Ergänzung zum Hinweisblatt "Betonböden für Hallenflächen" Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 3.1 Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162 Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 3.2 Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163 Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 3.3 Ausgleichschichten aus Leichtmörtel (Leichtausgleichmörtel) Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 3.4 Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.1 Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.2 Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.4 Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.5 Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.6 Hinweise zur Planung und Ausführung von Fußbodenkonstruktionen bei Rohren, Leitungen und Einbauteilen auf Rohdecken Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.7 Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.8 Hinweise zur beschleunigten Trocknung von Calciumsulfatestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.9 Fertigteilestriche auf Calciumsulfat- und Zementbasis Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.10.1 Rohrsystem auf Altuntergrund in Ausgleichsmasse / -estrich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.10.2 Rohrsystem auf / in Dämmplatte im / mit Nassestrich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.11 Einbauteile in Estrichen im Wohnungs- und Gewerbebau Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.12 Hinweise zu elektrisch beheizten Fußbodenkonstruktionen im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 4.13 Dünnschichtige Heizestriche im Neu- und Bestandsbau Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.1 Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.2 Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560-2 + DIN 18560-4 Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.3 Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und Terrassen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.4 Bewertung der Optik von Magnesiaestrichen mit sichtbarer, direkt genutzter Oberfläche Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.5 Leitfaden zur Herstellung von Zementestrichmörteln im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.6 Oberflächenbeschaffenheit von zementgebundenen Industrieböden Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 5.7 Ausführung von Bodenabläufen ohne Gefälle Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 6.2 Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 6.5 Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 6.6 Risse in zementgebundenen Industrieböden Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 6.7 Höher belastbare Calciumsulfatestriche im Gewerbebau Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 7.1 Industrieböden aus Reaktionsharz Prüfung des Untergrunds Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 7.2 Industrieböden aus Reaktionsharz - Imprägnierungen - Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 7.3 Industrieböden aus Reaktionsharz Versiegelung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 7.4 Industrieböden aus Reaktionsharz - Beschichtung/Belag - Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 7.6 Industrieböden aus Reaktionsharz - Estrich - Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.1 Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.2 Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.3 Arbeitsanweisung CM-Messung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.5 Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6 Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.1 Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.2 Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.7 Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume) Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.8 "Designfußböden" - Hinweise zu Planung, Ausführung und Eigenschaften gestalteter mineralischer Fußböden Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 9.1 Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 1 Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 2 Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 3 Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 7 Herstellung von Wandheiz -  und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 8 Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 10 Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 11 Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 12 Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 13 Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. Merkblatt 1 Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 2 Trocknung von Calciumsulfat-Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 3 Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 4 Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 5 Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 6 Farbige Fließestriche Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 7 Calciumsulfat-Fließestriche für Sanierung, Renovierung und Modernisierung Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 8 Leichtausgleichmörtel unter Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere IVK TKB-Merkblatt 14 Schnellzementestriche und Zementestriche mit Estrichzusatzmitteln Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 16 Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 18 KRL-Methode - Messung und Beurteilung der Feuchte von mineralischen Estrichen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können, darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung die Leistung weiter ausgeführt werden. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers. Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Für den Bodeneinstand von nach dem Estrich einzubauenden Zargen sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach erfolgtem Einbau der Zargen ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen. Sämtliche Dämmplatten- und Folien-Lagen unter Estrichen sind entsprechend ihren Eigenschaften, Materialanforderungen und Verarbeitungsrichtlinien so zu verlegen, dass ihre Eigenschichtstärken in allen Flächenbereichen durchgehend und fugenfrei vor dem Einbringen des Estrichs vorhanden sind. Aussparungen sind zu schalen. Terrazzo-Fußböden sind mit Zement als Bindemittel und ohne Kunstharzzusätze herzustellen. Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen. Zementestriche, bei denen die Gefahr des Aufschüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen. Fugen Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Notwendige Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Dämmungen Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden. Die Randstreifen werden von den Auftragnehmern für die Bodenbelagarbeiten entfernt. Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen können, hat er die Bauleitung darüber zu informieren. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen. Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden. Heizestrich Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen. Der Auftragnehmer hat der Bauleitung seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Gussasphalt Der Aufstellbereich des Asphaltkochers ist allseitig abzusperren. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Bereich gründlich zu reinigen. Randstreifen sind durch den Auftragnehmer nach der Verlegung des Gussasphaltestrichs zu entfernen, wenn kein weiterer Bodenbelag vorgesehen ist. Nach Fertigstellung des Gussasphalts ist das nicht gebundene Abreib- oder Abstreumaterial zu entfernen. Dieser Aufwand ist in die Leistungen mit einzukallkulieren. Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die Roh-Böden in allen Räumen sind vor Arbeitsbeginn von Auftragnehmer eigenverantwortlich auf ihre Eignung hin zu prüfen. Angelegte Meterrisse sind, soweit sie nicht bauseitig vorhanden sind, in alle auszustattenden Räume zu bertragen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen und eventuelle Ausgleichsmaßnahmen anschließend selbstständig durchzuführen und einzukalkulieren. Geeignete Randstreifen sind in allen Geschossen und Räumen umlaufend und an allen aufgehenden Bauteilen zu verlegen und gegen Aufschwimmen zu sichern. Gleiches gilt für Einbauteile im Estrich (Konsolen, Winkel etc.). In Ecken und an Winkeln sind die Randstreifen exakt anzulegen. Die Randstreifen sind mindestens 20 mm über die Oberkante des fertigen Estrichbelages zu führen. Nach dem Belegen des Estrichs mit Fliesen/Belägen werden die überstehenden Reste der Randstreifen von den Folgegewerken sauber und bündig mit der Estrich-Oberfläche abgetrennt. Freistehende Ränder von Räumen (z.B. Treppenlöcher) sind mit geeigneter Schalung einzugrenzen, die nach der Verarbeitung wieder zu entfernen ist. Arbeitsfugen in Estrichplatten sind mit geeigneten Materialien kraftschlüssig und oberflächenbündig zu verschließen. Im Bereich von Trennfugen sind die Schnitte in der Estrichschicht eindeutig, gerade sowie durchgehend herzustellen. Im Bereich von Aufstandspunkten späterer Bauteile (Treppen- An- und Austritte) ist der Estrich mit geeigneter und zugelassener Bewehrung (AKS-Matten) zu verstärken. Die Bewehrung ist korrosionsbeständig auszuführen und mit einer Mindest-Estrichüberdeckung nach DIN bzw. Verarbeitungsvorschrift auszustatten. In jedem Geschoss ist vom Rohbauer eine feste Meterriss-Markierung in allen Innentür-Laibungen, in jeder Wohnung angebracht. Angegeben ist darauf die Höhe der Markierung, bezogen auf "Baunull", nicht jedoch das Maß zum Fußboden unter der Markierung. Die Bauteile sind entsprechend der in den Ausführungsplänen angegebenen Höhe vom Meterriss aus einzumessen. Die Meterriss-Markierung ist für alle Aufmaße bindend und darf nicht verändert werden. Der AN hat zu Gewährleisten, dass der Untergrund vor Einbau seines Estrichaufbaus frei von Verschmutzungen, Feuchtigkeit und Schimmel ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen und ggf. zu trocknen. Sämtliche Materialien sind absolut unverschmutzt und trocken einzubauen. Die Leistung ist auch nach Einbau mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmelbefall zu schützen. Alle erforderlichen Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe, einschl. Abladen, lagern und Transport bis zur Einbaustelle . Alle ausgeschriebenen Positionen sind fertige Leistungen einschl. deren Nebenleistungen. Angrenzende Bauteile sind vollständig und umlaufend anzudichten und von Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen. Sofern keine abweichenden Angaben in den einzelnen Postitionen etwas anderes verlangen .
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.__.0001 Bauwerksabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit Bauwerksabdichtung auf der Bodenplatte gegen aufsteigende Bodenfeuchtigket gemäß DIN 18533 Fabrikat Gefinex Gefitas PE 3/300 oder gleichwertig iefern und nach Herstellerrichtlinie vollflächig auf der Sohle im ‘Kellergeschoss ‘ inkl. sämtlicher Vorarbeiten mit ca. 5 cm Nahtüberdeckung verlegen. Im Bereich von aufgehenden Bauteilen, Durchbrüchen und Anschlüssen ist die Dampfsperre dampfdicht anzuschliessen und hochzuführen. Der Untergrund ist für die Verlegung von grober Verschmutzung, z. B. Gips-, Mörtelreste zu reinigen und ggf .zu trocknen. Angefallenen Schmutz ist zu beseitigen, Grate, Betonüberstände usw. sind abzustoßen. Angebotenes Fabrikat / System:
01.__.0001
Bauwerksabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit
21.97
01.__.0002 Schwimmenden Estrich im KG Treppenhaus / Schleuse Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 100 mm liefern und einbauen, Aufbau wie folgt: - EPS-Wärmedämmung unter Estrich, Plattendicke: 30 mm   Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:dh,   WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN   13501E, - Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 20-2 mm,   Verkehrslast  2,0  KN  /  m ²  und ggf . - Schüttung der Installationsebenen - PE Folie 0,2 mm  altern. BI-Papier 2 lagig. - Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von   Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit   Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis  2 KN/m², planeben   herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm. Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen. Druckfestigkeit: mind. C 20 Biegezugfestigkeit : F 4 Estrichdicke : 50 mm
01.__.0002
Schwimmenden Estrich im KG Treppenhaus / Schleuse
21.97
01.__.0003 Schwimmenden Estrich im EG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 240 mm liefern und einbauen, Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 160‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,   Verkehrslast  2,0  KN  /  m ²  und ggf . - Schüttung dre Installationsebene - PE Folie 0,2 mm  altern. BI-Papier 2 lagig. - Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von   Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit   Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis  2 KN/m², planeben   herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm. Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen. Druckfestigkeit: mind. C 20 Biegezugfestigkeit : F 4 Estrichdicke : 50 mm
01.__.0003
Schwimmenden Estrich im EG Treppenhaus
20.726
01.__.0004 Schwimmenden Estrich im OG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 160 mm liefern und einbauen, Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 1-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 80‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,   Verkehrslast  2,0  KN  /  m ²  und ggf . - Schüttung der Installationsebene - PE Folie 0,2 mm  altern. BI-Papier 2 lagig. - Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von   Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit   Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis  2 KN/m², planeben   herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm. Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen. Druckfestigkeit: mind. C 20 Biegezugfestigkeit : F 4 Estrichdicke : 50 mm
01.__.0004
Schwimmenden Estrich im OG Treppenhaus
20.726
01.__.0005 Schwimmenden Estrich im STG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 320 mm liefern und einbauen, Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 160‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,   Verkehrslast  2,0  KN  /  m ²  und ggf . - Schüttung der Installationsebene - PE Folie 0,2 mm  altern. BI-Papier 2 lagig. - Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von   Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit   Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis  2 KN/m², planeben   herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm. Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen. Druckfestigkeit: mind. C 20 Biegezugfestigkeit : F 4 Estrichdicke : 50 mm
01.__.0005
Schwimmenden Estrich im STG Treppenhaus
17.03
01.__.0006 Wärmedämmmung Erdgeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 2-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage liefern und einbauen wie folgt: Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 140‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl.Schüttung der Installationsebene.
01.__.0006
Wärmedämmmung Erdgeschoss
327.327
01.__.0007 Wärmedämmmung Obergeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 1-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, liefern und einbauen wie folgt: Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 50‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl. Schüttung der Installationsebene.
01.__.0007
Wärmedämmmung Obergeschoss
327.327
01.__.0008 Wärmedämmmung Staffelgeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 2-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage liefern und einbauen wie folgt: Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 200‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer  entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl. Schüttung der Installationsebene
01.__.0008
Wärmedämmmung Staffelgeschoss
220.102
01.__.0009 Zement Heizestrich 65mm Zement-Heizestrich, d =<‘ 65‘ mm stark, ZE 20, liefern und glasfaserarmiert planeben abgezogen einbauen. Oberfläche maschinengeglättet; Der Einbau erfolgt in mehreren Räumen unterschiedlicher Größe. Die Einbaudicke kann wegen der unterschiedlichen Bodenbeläge variieren. Das setzen von Mess-Stellen- Markierungen für Feuchtemessung im Estrich, der Einbau eines Randstreifens, die Herstellung von den Trennfugen in den Türlaibungen sowie nach DIN ist einzukalkulieren. Die Zugabe von Zusatzmittel nach Vorgabe des Lieferanten der Fußbodenheizung. Ebenfalls mit einzukalkulieren ist die Abdeckung der Dämmlage mit PE-Folie 0,2 mm, der Rand- Dämmstreifen (TSD kommt vom Heizungsbauer) sowie die Estricharmierung mittels beigemischter Kunststofffaser Glasfaserbewehrung. Zementestrich nach DIN 18560-CT-C35-F5-S60 Estrichdicke : = > 65 mm Einbauort: Wohnungen EG - STG
01.__.0009
Zement Heizestrich 65mm
874.756
01.__.0010 Mehr-, bzw. Minderstärken für Estriche Mehr-, bzw. Minderkosten für Estriche von Differenzen von je 10 mm Estrichstärke
01.__.0010
Mehr-, bzw. Minderstärken für Estriche
O
1.00
01.__.0011 Trennrisse und Arbeitsfugen verbinden und verharzen Risse und Sollbruchstellen mit einem geeigneten Gießharz verharzen. Risse sind zu erweitern. Alle ca. 30 cm quer zur Rissrichtung einschneiden und aussaugen. Rostfreie Wellenverbinderklammern in die Einschnitte einlegen. Gießfähiges, angerührtes Harz in die gereinigten Risse und Querschnitte unter Einhaltung der Herstellervorgaben eingießen. Die noch frische Oberfläche mit Quarzsand im Überschuss abstreuen.
01.__.0011
Trennrisse und Arbeitsfugen verbinden und verharzen
O
1.00
m
01.__.0012 Schwimmender Estrich nach 3 Tagen Schwimmender Estrich nach 3 Tagen Verlegereif (Oberbelag) nach 1 Tag Funktionsheizen bei FBH bzw .  nach  3  Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung ohne Fußbodenheizung (nach Aufheizprogramm).als Zulage liefern und herstellen. Fabrikat: Schnellzement o.glw. Gewähltes Fabrikat: ‘....................................................‘
01.__.0012
Schwimmender Estrich nach 3 Tagen
O
1.00
01.__.0013 Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen Verlegereif (Oberbelag) nach 1 Tag Funktionsheizen bei FBH bzw . nach 5-7  Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung oder Fußbodenheizung als Zulage liefern und herstellen. Gewähltes Fabrikat:
01.__.0013
Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen
O
1.00
01.__.0014 Schwimmender Estrich nach 10-14 Tagen Verlegereif (Oberbelag) nach 3 Tagen Funktionsheizen bei FBH bzw  nach 10-14 Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung/ 7-10 Tagen bei Fußbodenheizung als Zulage liefern und herstellen. Gewähltes Fabrikat:
01.__.0014
Schwimmender Estrich nach 10-14 Tagen
O
874.756
01.__.0015 Zulage für Zementgebundene Ausgleichschicht Liefern und Einbauen von TZ-Leichtbeton Thermozell Type 250 oder gleichwertig, Bauaufsichtlich zugelassen nach DIN 18164-1, Zulassungs-Nr. Z-23.11-266 fugenlos eingebaut und eben abgezogen Konsistenz beim Einbau cremig, Mindesteinbaudicke: 4 cm, Einbautoleranz nach DIN 18202 für Unterböden. Eine aktuelle Zulassung / Materialnormung ist vor Auftragsvergabe vorzulegen. Technische Daten: Trockenrohdichte: ‘250 ‘ kg/m³, zul.Toleranz: ‘-10% / +10% ‘ Druckfestigkeit: DIN EN 826 - ‘ 0,2‘ N/mm² Wärmeleitzahl: 10 tr. DIN 52612 - ‘0,078 ‘ W/mk Wärmeleitzahl: R -‘ 0,09‘ W/mK Brandklasse: DIN 4102 - B2 Dampfdiff usion: DIN 4108-3            µ = 7 Mindesteinbaudicke > 4 cm Angebotenes Fabrikat: ................................................................
01.__.0015
Zulage für Zementgebundene Ausgleichschicht
O
1.00
01.__.0016 Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters zum Nachweis und schriftlichem Auftrag des Bauherrn, Material nach tatsächlichem Aufwand abrechnen. Vorlage / Gegenzeichnung innerhalb der angefallenene Woche
01.__.0016
Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters
O
1.00
St