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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
- die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital
(Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und
PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung
und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben
dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten Estricharbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 4109-1
Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2
Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 18532-2
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton - Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt
DIN 18533-3
Abdichtung von erdberührten Bauteilen - Teil 3: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen
DIN 18534-4
Abdichtung von Innenräumen - Teil 4: Abdichtung mit Gussasphalt oder Asphaltmastix
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1264-4
Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation
DIN EN 13318
Estrichmörtel und Estriche - Begriffe
DIN EN 13454-2
Calciumsulfat-Binder für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren
DIN EN 13813
Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
BEB-Hinweisblatt 2.1
Betonböden für Hallenflächen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 2.2
Rinnen - Ergänzung zum Hinweisblatt "Betonböden für Hallenflächen"
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.1
Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.2
Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.3
Ausgleichschichten aus Leichtmörtel (Leichtausgleichmörtel)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.4
Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.1
Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.2
Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.4
Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.5
Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.6
Hinweise zur Planung und Ausführung von Fußbodenkonstruktionen bei Rohren, Leitungen und Einbauteilen auf Rohdecken
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.7
Hinweise zur Planung, Verlegung und Beurteilung sowie Oberflächenvorbereitung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.8
Hinweise zur beschleunigten Trocknung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.9
Fertigteilestriche auf Calciumsulfat- und Zementbasis
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.10.1
Rohrsystem auf Altuntergrund in Ausgleichsmasse / -estrich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.10.2
Rohrsystem auf / in Dämmplatte im / mit Nassestrich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.11
Einbauteile in Estrichen im Wohnungs- und Gewerbebau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.12
Hinweise zu elektrisch beheizten Fußbodenkonstruktionen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.13
Dünnschichtige Heizestriche im Neu- und Bestandsbau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.1
Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.2
Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560-2 + DIN 18560-4
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.3
Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und Terrassen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.4
Bewertung der Optik von Magnesiaestrichen mit sichtbarer, direkt genutzter Oberfläche
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.5
Leitfaden zur Herstellung von Zementestrichmörteln im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.6
Oberflächenbeschaffenheit von zementgebundenen Industrieböden
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.7
Ausführung von Bodenabläufen ohne Gefälle
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.2
Bauklimatische Voraussetzungen zur Trocknung von Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.5
Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.6
Risse in zementgebundenen Industrieböden
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.7
Höher belastbare Calciumsulfatestriche im Gewerbebau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 7.1
Industrieböden aus Reaktionsharz Prüfung des Untergrunds
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 7.2
Industrieböden aus Reaktionsharz - Imprägnierungen -
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 7.3
Industrieböden aus Reaktionsharz Versiegelung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 7.4
Industrieböden aus Reaktionsharz - Beschichtung/Belag -
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 7.6
Industrieböden aus Reaktionsharz - Estrich -
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.1
Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.2
Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.3
Arbeitsanweisung CM-Messung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.5
Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6
Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.1
Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.2
Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.7
Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.8
"Designfußböden" - Hinweise zu Planung, Ausführung und Eigenschaften gestalteter mineralischer Fußböden
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 9.1
Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 1
Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 2
Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 3
Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 7
Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 8
Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 10
Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 11
Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 12
Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 13
Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
Merkblatt 1
Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 2
Trocknung von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 3
Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 4
Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 5
Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 6
Farbige Fließestriche
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 7
Calciumsulfat-Fließestriche für Sanierung, Renovierung und Modernisierung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 8
Leichtausgleichmörtel unter Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
IVK TKB-Merkblatt 14
Schnellzementestriche und Zementestriche mit Estrichzusatzmitteln
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 16
Anerkannte Regeln der Technik bei der CM-Messung
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 18
KRL-Methode - Messung und Beurteilung der Feuchte von mineralischen Estrichen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Ergibt sich bei der Überprüfung, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können, darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung die Leistung weiter ausgeführt werden.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Für den Bodeneinstand von nach dem Estrich einzubauenden Zargen sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach erfolgtem Einbau der Zargen ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen.
Sämtliche Dämmplatten- und Folien-Lagen unter Estrichen sind entsprechend ihren
Eigenschaften, Materialanforderungen und Verarbeitungsrichtlinien so zu verlegen, dass ihre
Eigenschichtstärken in allen Flächenbereichen durchgehend und fugenfrei vor dem Einbringen des Estrichs vorhanden sind.
Aussparungen sind zu schalen.
Terrazzo-Fußböden sind mit Zement als Bindemittel und ohne Kunstharzzusätze herzustellen.
Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen.
Zementestriche, bei denen die Gefahr des Aufschüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
Fugen
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Notwendige Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Dämmungen
Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden.
Die Randstreifen werden von den Auftragnehmern für die Bodenbelagarbeiten entfernt.
Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen können, hat er die Bauleitung darüber zu informieren.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen.
Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden.
Heizestrich
Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen.
Der Auftragnehmer hat der Bauleitung seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen.
Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
Gussasphalt
Der Aufstellbereich des Asphaltkochers ist allseitig abzusperren. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Bereich gründlich zu reinigen.
Randstreifen sind durch den Auftragnehmer nach der Verlegung des Gussasphaltestrichs zu entfernen, wenn kein weiterer Bodenbelag vorgesehen ist.
Nach Fertigstellung des Gussasphalts ist das nicht gebundene Abreib- oder Abstreumaterial zu entfernen. Dieser Aufwand ist in die Leistungen mit einzukallkulieren.
Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die Roh-Böden in allen Räumen sind vor Arbeitsbeginn von Auftragnehmer eigenverantwortlich auf ihre Eignung hin zu prüfen. Angelegte Meterrisse sind, soweit sie nicht bauseitig vorhanden sind, in alle auszustattenden Räume zu bertragen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen und eventuelle Ausgleichsmaßnahmen anschließend selbstständig durchzuführen und einzukalkulieren.
Geeignete Randstreifen sind in allen Geschossen und Räumen umlaufend und an allen aufgehenden Bauteilen zu verlegen und gegen Aufschwimmen zu sichern. Gleiches gilt für Einbauteile im Estrich (Konsolen, Winkel etc.). In Ecken und an Winkeln sind die Randstreifen exakt anzulegen. Die Randstreifen sind mindestens 20 mm über die Oberkante des fertigen Estrichbelages zu führen. Nach dem Belegen des Estrichs mit Fliesen/Belägen werden die überstehenden Reste der Randstreifen von den Folgegewerken
sauber und bündig mit der Estrich-Oberfläche abgetrennt.
Freistehende Ränder von Räumen (z.B. Treppenlöcher) sind mit geeigneter Schalung einzugrenzen, die nach der Verarbeitung wieder zu entfernen ist.
Arbeitsfugen in Estrichplatten sind mit geeigneten Materialien kraftschlüssig und oberflächenbündig zu verschließen. Im Bereich von Trennfugen sind die Schnitte in der Estrichschicht eindeutig, gerade sowie durchgehend herzustellen.
Im Bereich von Aufstandspunkten späterer Bauteile (Treppen- An- und Austritte) ist der Estrich mit geeigneter und zugelassener Bewehrung (AKS-Matten) zu verstärken. Die Bewehrung ist korrosionsbeständig auszuführen und mit einer
Mindest-Estrichüberdeckung nach DIN bzw. Verarbeitungsvorschrift auszustatten.
In jedem Geschoss ist vom Rohbauer eine feste Meterriss-Markierung in allen Innentür-Laibungen, in jeder Wohnung angebracht. Angegeben ist darauf die Höhe der Markierung, bezogen auf "Baunull",
nicht jedoch das Maß zum Fußboden unter der Markierung. Die Bauteile sind entsprechend der in den Ausführungsplänen angegebenen Höhe vom Meterriss aus einzumessen.
Die Meterriss-Markierung ist für alle Aufmaße bindend und darf nicht verändert werden.
Der AN hat zu Gewährleisten, dass der Untergrund vor Einbau seines Estrichaufbaus frei von
Verschmutzungen, Feuchtigkeit und Schimmel ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen und ggf. zu trocknen. Sämtliche Materialien sind absolut unverschmutzt und trocken einzubauen. Die Leistung ist auch nach Einbau mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmelbefall zu schützen.
Alle erforderlichen Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe, einschl. Abladen, lagern und Transport bis zur Einbaustelle . Alle ausgeschriebenen Positionen sind fertige Leistungen einschl. deren Nebenleistungen. Angrenzende Bauteile sind vollständig und umlaufend
anzudichten und von Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.
Sofern keine abweichenden Angaben in den einzelnen Postitionen etwas anderes verlangen .
Technische Vorbemerkungen Estricharbeiten
01 Estricharbeiten
01
Estricharbeiten
01.__.0001 Bauwerksabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit Bauwerksabdichtung auf der Bodenplatte gegen aufsteigende Bodenfeuchtigket gemäß DIN 18533 Fabrikat Gefinex Gefitas PE 3/300 oder gleichwertig iefern und nach Herstellerrichtlinie
vollflächig auf der Sohle im ‘Kellergeschoss ‘ inkl. sämtlicher Vorarbeiten mit ca. 5 cm Nahtüberdeckung verlegen. Im Bereich von aufgehenden Bauteilen, Durchbrüchen und Anschlüssen ist die Dampfsperre dampfdicht anzuschliessen
und hochzuführen.
Der Untergrund ist für die Verlegung von grober Verschmutzung, z. B. Gips-, Mörtelreste zu reinigen und ggf .zu trocknen. Angefallenen Schmutz ist zu beseitigen, Grate, Betonüberstände usw. sind abzustoßen.
Angebotenes Fabrikat / System:
01.__.0001
Bauwerksabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit
21.97
m²
01.__.0002 Schwimmenden Estrich im KG Treppenhaus / Schleuse Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 100 mm liefern und einbauen,
Aufbau wie folgt:
- EPS-Wärmedämmung unter Estrich, Plattendicke: 30 mm
Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:dh,
WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN
13501E,
- Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 20-2 mm,
Verkehrslast 2,0 KN / m ² und ggf .
- Schüttung der Installationsebenen
- PE Folie 0,2 mm altern. BI-Papier 2 lagig.
- Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von
Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit
Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis 2 KN/m², planeben
herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm.
Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen.
Druckfestigkeit: mind. C 20
Biegezugfestigkeit : F 4
Estrichdicke : 50 mm
01.__.0002
Schwimmenden Estrich im KG Treppenhaus / Schleuse
21.97
m²
01.__.0003 Schwimmenden Estrich im EG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 240 mm liefern und einbauen,
Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 160‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,
Verkehrslast 2,0 KN / m ² und ggf .
- Schüttung dre Installationsebene
- PE Folie 0,2 mm altern. BI-Papier 2 lagig.
- Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von
Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit
Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis 2 KN/m², planeben
herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm.
Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen.
Druckfestigkeit: mind. C 20
Biegezugfestigkeit : F 4
Estrichdicke : 50 mm
01.__.0003
Schwimmenden Estrich im EG Treppenhaus
20.726
m²
01.__.0004 Schwimmenden Estrich im OG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 160 mm liefern und einbauen,
Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 1-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 80‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,
Verkehrslast 2,0 KN / m ² und ggf .
- Schüttung der Installationsebene
- PE Folie 0,2 mm altern. BI-Papier 2 lagig.
- Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von
Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit
Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis 2 KN/m², planeben
herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm.
Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen.
Druckfestigkeit: mind. C 20
Biegezugfestigkeit : F 4
Estrichdicke : 50 mm
01.__.0004
Schwimmenden Estrich im OG Treppenhaus
20.726
m²
01.__.0005 Schwimmenden Estrich im STG Treppenhaus Schwimmenden Estrich gem .DIN 18560 in einer Gesamtstärke von 320 mm liefern und einbauen,
Aufbau wie folgt:Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 160‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, FCKW-frei, Trittschalldämmung, EPS, WLG 040, 30-3 mm,
Verkehrslast 2,0 KN / m ² und ggf .
- Schüttung der Installationsebene
- PE Folie 0,2 mm altern. BI-Papier 2 lagig.
- Zementestrich als schwimmender Estrich zur Aufnahme von
Plattenbelägen im Dünnbett, einschl. Bewehrung mit
Baustahlgitter.bzw. glasfaserarmiert, bis 2 KN/m², planeben
herstellen, Oberfläche maschinengeglättet, d < = ‘50 ‘ mm.
Mit einzukalkulieren ist der Rand-Dämmstreifen und die Herstellung von Trennfugen in den Türleibungen und Flächen.
Druckfestigkeit: mind. C 20
Biegezugfestigkeit : F 4
Estrichdicke : 50 mm
01.__.0005
Schwimmenden Estrich im STG Treppenhaus
17.03
m²
01.__.0006 Wärmedämmmung Erdgeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 2-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage liefern und einbauen wie folgt:
Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 140‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl.Schüttung der Installationsebene.
01.__.0006
Wärmedämmmung Erdgeschoss
327.327
m²
01.__.0007 Wärmedämmmung Obergeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 1-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, liefern und einbauen wie folgt:
Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 50‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl. Schüttung der Installationsebene.
01.__.0007
Wärmedämmmung Obergeschoss
327.327
m²
01.__.0008 Wärmedämmmung Staffelgeschoss Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung, 2-lagig versetzt gestossen für Fußbodenheizungen, Einsatz bei Decken, gegen unbeheizten Keller bzw . Tiefgarage liefern und einbauen wie folgt:
Wärmebrückenfreie Vollflächendämmung 2-lagig versetzt gestossen, Einsatz bei Decken, Polystyrol PS-Wärmedämmung unter Estrich, Anwendungsgebiet DEO, Druckbelastbarkeit:WLG 035, Baustoffklasse B1, Brandverhalten DIN EN, d= ‘ 200‘ mm, Dichte ‘20 ‘ Kg/m³, nach DIN EN 13165, schwer entflammbar, BI nach DIN 4102, einschl. Schüttung der Installationsebene
01.__.0008
Wärmedämmmung Staffelgeschoss
220.102
m²
01.__.0009 Zement Heizestrich 65mm Zement-Heizestrich, d =<‘ 65‘ mm stark, ZE 20, liefern
und glasfaserarmiert planeben abgezogen
einbauen. Oberfläche maschinengeglättet;
Der Einbau erfolgt in mehreren Räumen unterschiedlicher
Größe. Die Einbaudicke kann wegen der unterschiedlichen
Bodenbeläge variieren. Das setzen von Mess-Stellen-
Markierungen für Feuchtemessung im Estrich, der Einbau eines Randstreifens, die Herstellung von den Trennfugen in den Türlaibungen sowie nach DIN ist einzukalkulieren.
Die Zugabe von Zusatzmittel nach Vorgabe des Lieferanten der Fußbodenheizung. Ebenfalls mit einzukalkulieren ist die
Abdeckung der Dämmlage mit PE-Folie 0,2 mm, der Rand-
Dämmstreifen (TSD kommt vom Heizungsbauer) sowie die Estricharmierung mittels beigemischter Kunststofffaser Glasfaserbewehrung.
Zementestrich nach DIN 18560-CT-C35-F5-S60
Estrichdicke : = > 65 mm
Einbauort: Wohnungen EG - STG
01.__.0009
Zement Heizestrich 65mm
874.756
m²
01.__.0010 Mehr-, bzw. Minderstärken für Estriche Mehr-, bzw. Minderkosten für Estriche von Differenzen von je 10 mm Estrichstärke
01.__.0010
Mehr-, bzw. Minderstärken für Estriche
O
1.00
m²
01.__.0011 Trennrisse und Arbeitsfugen verbinden und verharzen Risse und Sollbruchstellen mit einem geeigneten Gießharz verharzen. Risse sind zu erweitern. Alle ca. 30 cm quer zur Rissrichtung einschneiden und aussaugen. Rostfreie Wellenverbinderklammern in die Einschnitte einlegen. Gießfähiges, angerührtes Harz in die gereinigten Risse und Querschnitte unter Einhaltung der Herstellervorgaben eingießen.
Die noch frische Oberfläche mit Quarzsand im Überschuss
abstreuen.
01.__.0011
Trennrisse und Arbeitsfugen verbinden und verharzen
O
1.00
m
01.__.0012 Schwimmender Estrich nach 3 Tagen Schwimmender Estrich nach 3 Tagen
Verlegereif (Oberbelag) nach 1 Tag Funktionsheizen bei FBH
bzw . nach 3 Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung ohne
Fußbodenheizung (nach Aufheizprogramm).als Zulage liefern
und herstellen. Fabrikat: Schnellzement o.glw.
Gewähltes Fabrikat:
‘....................................................‘
01.__.0012
Schwimmender Estrich nach 3 Tagen
O
1.00
m²
01.__.0013 Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen
Verlegereif (Oberbelag) nach 1 Tag Funktionsheizen bei FBH
bzw . nach 5-7 Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung oder
Fußbodenheizung als Zulage liefern und herstellen.
Gewähltes Fabrikat:
01.__.0013
Schwimmender Estrich nach 5-7 Tagen
O
1.00
m²
01.__.0014 Schwimmender Estrich nach 10-14 Tagen Verlegereif (Oberbelag) nach 3 Tagen Funktionsheizen bei FBH bzw nach 10-14 Tagen Belegereif bei Heizkörperheizung/ 7-10 Tagen bei Fußbodenheizung als Zulage liefern und herstellen.
Gewähltes Fabrikat:
01.__.0014
Schwimmender Estrich nach 10-14 Tagen
O
874.756
m²
01.__.0015 Zulage für Zementgebundene Ausgleichschicht Liefern und Einbauen von TZ-Leichtbeton Thermozell Type 250 oder gleichwertig, Bauaufsichtlich zugelassen nach DIN 18164-1, Zulassungs-Nr. Z-23.11-266 fugenlos eingebaut und eben abgezogen Konsistenz beim Einbau cremig, Mindesteinbaudicke: 4 cm, Einbautoleranz nach DIN 18202 für Unterböden. Eine aktuelle Zulassung /
Materialnormung ist vor Auftragsvergabe vorzulegen.
Technische Daten:
Trockenrohdichte: ‘250 ‘ kg/m³, zul.Toleranz: ‘-10% / +10% ‘
Druckfestigkeit: DIN EN 826 - ‘ 0,2‘ N/mm²
Wärmeleitzahl: 10 tr. DIN 52612 - ‘0,078 ‘ W/mk
Wärmeleitzahl: R -‘ 0,09‘ W/mK
Brandklasse: DIN 4102 - B2
Dampfdiff usion: DIN 4108-3 µ = 7
Mindesteinbaudicke > 4 cm
Angebotenes Fabrikat:
................................................................
01.__.0015
Zulage für Zementgebundene Ausgleichschicht
O
1.00
m²
01.__.0016 Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters zum Nachweis und schriftlichem Auftrag des
Bauherrn, Material nach tatsächlichem Aufwand
abrechnen. Vorlage / Gegenzeichnung
innerhalb der angefallenene Woche
01.__.0016
Unvorhergesehene Arbeiten eines Facharbeiters
O
1.00
St