Doppel-/Hohlraumboden
GNE_Bayer_MUC
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ZTV (neu 10/15) ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ----------------------------------------------------------------------------------------- 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1   Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.2   Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des        Auftragnehmers. 1.3   Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der        Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der        Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur        Erstellung der Leistung notwendig sind. 1.4   Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat. 1.5   Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen        Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.        Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der        Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.        Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils        einschlägigen Tarifbestimmungen.        Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug        gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. 1.6   Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen        Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke        und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebotsunterlagenals vollständig und ausreichend ansieht. 1.7   Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich        rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß        mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen        Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.        Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen        fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen. 1.8   Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn auch die nachfolgenden Stundenlohnsätze,        Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.9   Sämtliche Preise sind Nettopreise. 1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos. 1.11 Der AG erteilt den Zuschlag schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Zuschlag ist nicht an das billigste        Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:                         - DIN 1055 Lastannahmen für Bauten                         - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen                         - DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau                         - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau                         - DIN 18195 Bauwerksabdichtungen                         - DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke                         - DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten                         - DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten                         - DIN 18340 Trockenbauarbeiten                         - DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten                         - DIN 18353 Estricharbeiten                         - DIN 18354 Gussasphaltarbeiten                         - DIN 18360 Metallbau- und Schlosserarbeiten                         - DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, für die Durchführung seiner Leistung eventuelle Vorleistungen anderer eigenverantwortlich auf Eignung zu prüfen. Eventuelle Bedenken sind noch vor Ausführung der Arbeiten rechtzeitig schriftlich vorzubringen. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so werden diese auf Kosten des Auftragnehmers reguliert. Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungseinheiten der VOB, Teil C, in der jeweils neuesten gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE                    Meister                                                                  €/Std. ..........                    Techniker                                                              €/Std. ..........                    Lehrling im 3. Lehrjahr                                            €/Std. ..........                    Lehrling im 2. Lehrjahr                                            €/Std. ..........                    Lehrling im 1. Lehrjahr                                            €/Std. ..........                    Vorarbeiter                                                             €/Std. ..........                    Facharbeiter                                                          €/Std. ..........                    Fachwerker                                                            €/Std. ..........                    Helfer                                                                    €/Std. .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Auszahlung der Abschlagszahlung nach Darstellung des Leistungsstandes zu 90% der IST-Leistungssumme. Schlußzahlungen erfolgen erst nach mängelfreier Schlußabnahme zu 95% der IST-Leistungssumme. Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5% der Abrechnungssumme. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft möglich. Die Gewährleistung richtet sich nach VOB/B § 13; die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre. Vertragsstrafe 0,1% je Werktag, auch auf Zwischentermine, max. 5% der Gesamt-Auftragssumme. 6. SONSTIGES Der Auftragnehmer versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicher- ungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft stets eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird. Er weist seine Mitarbeiter auf die Verpflichtung zum Mitführen eines amtlichen Ausweisdokomentes hin (Personalausweis oder Reisepaß). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber erstmals innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss diese Vertrages und danach zusammen mit jeder Abschlagsrechnung sowie mit der Schlussrechnung jeweils       -eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zum Steuerabzug bei Bauleistungen        gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EstG;       -eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts über die Erfüllung der Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe;       -eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherung über die        Erfüllung der Zahlungspflichten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag;       -einen Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur        Unfallversicherung einzureichen. Reicht der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Steuerbehörden entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Kammerbezirks, in dem die Werkleistung erbracht wird, festgelegt werden. Der Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformem Verhalten verpflichtet haben. Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt. .................................................. .................................................... Ort, Datum Stempel, Unterschrift
ZTV (neu 10/15)
01 Baustelle einrichten und Untergrundvorbereitungen
01
Baustelle einrichten und Untergrundvorbereitungen
01.01 Baustelle einrichten
01.01
Baustelle einrichten
01.02 Untergrundvorbereitung
01.02
Untergrundvorbereitung
01.03 UG Traforaum - Doppelboden 10 kN/m²
01.03
UG Traforaum - Doppelboden 10 kN/m²
01.04 EG-4. OG Büros - Hohlraumboden 5 kN/m²
01.04
EG-4. OG Büros - Hohlraumboden 5 kN/m²
01.05 EG-4. OG Serverraum - Hohlraumboden 5 kN/m²
01.05
EG-4. OG Serverraum - Hohlraumboden 5 kN/m²

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