Entwässerung
FWGH Oppenheim
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Allgemeine technische Vertragsbedingungen Grundlagen Grundlage der Ausschreibung ist die VOB Teil C sowie alle dort aufgeführten Normen in der aktuell gültigen Fassung. Für nicht geregelte Bauprodukte ist für die Verwendbarkeit eine bauaufsichtliche Regelung erforderlich, d.h. eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt oder ETA) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die hier gültigen Gesetze, Normen und Bestimmungen. Alle eingesetzten Materialien müssen in der EU, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besteht, zugelassen sein. Erforderliche Nachweise der eingesetzten Materialien hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 0.1 Angaben zur Baustelle (nach DIN 18299) 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung: Die Baustelle liegt im Stadtrandbereich von Oppenheim. Aktuell ist das Gelände mit einer eingeschossigen Supermarkt-Halle bebaut (Netto-Markt). Diese wird vor Baubeginn bauseits abgebrochen. Das Grundstück kann von 2 Seiten angefahren, über die Strassen "Auf der Saar" und "Friedrich-Ebert-Ring". Anlieferungen sind auf die Strasse "Friedrich-Ebert-Ring" zu beschränken. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen: Es sind keine besonderen Belastungen und Bedingungen bekannt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Bauausführung Lärm- und Geruchsbelästigungen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc. für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch geeignete Maßnahmen sicher vermieden werden. Die Staubbildung im Zuge der Baumaßnahme ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf die gesetzlichen Werte beschränken. Bezüglich der Arbeitszeiten sind die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten einzuhalten. Brauch-, Ab- und Trinkwasser darf nicht unkontrolliert entweichen. Die Reinigung von Arbeitsgeräten und Material darf nicht auf unversiegelten Flächen erfolgen. Anfallendes Schmutzwasser ist als Abwasser ordnungsgemäß und kontrolliert abzuleiten. Einleitstellen sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse: Es entsteht ein 2-geschossigees Gebäude ohne Unterkellerung. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen: Es werden Verkehrsflächen und Lagerflächen definiert und zugewiesen. Die Verkehrsflächen sind dauerhaft freizuhalten. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Die angrenzenden Straßen werden durch den Straßenverkehr genutzt. Diese Nutzung ist zwingend zu gewährleisten. 0.1.6 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser: Anschlüsse für Baustrom und -wasser sind auf der Baustelle oder in deren Nähe vorhanden und müssen entsprechend dem LV ergänzt werden. 0.1.7 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume: Vor Beginn der Einrichtung der Baustelle sind die Aufstell- und Lagerflächen etc. mit dem AG und der Objektüberwachung abzustimmen. Je nach Art- und Umfang der geplanten Baustelleneinrichtung kann ein Baustelleneinrichtungsplan vom Bereich der zugewiesenen Flächen vom AN vorzulegen sein, der vom AG freizugeben ist. In diesem sind u.a. zu berücksichtigen: alle Abhängigkeiten von benachbarten Grundstücken, öffentlichen Verkehrsflächen. alle Abhängigkeiten für die anderen Gewerke alle Abhängigkeiten für die notwendigen Verkehre für Anlieferung, Entsorgung einschließlich der Zu- und Abfahrten der Baustelle, Wartezonen, Lagerflächen usw. alle Abhängigkeiten, sofern durch die Baustelle der Geschäftsbetrieb auf   Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird. Die Andienung der Baustelle und das Aufstellen von Hebezeugen und Montagehilfen kann ausschließlich auf Flächen innerhalb des Baustellenbereichs erfolgen. Werden temporär zusätzliche Flächen im öffentlichen Bereich oder auf Nachbargrundstücken benötigt, hat der AN entsprechende Abstimmungen und Genehmigungen eigenständig durchzuführen bzw. einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen. Sondernutzungsrechte ausserhalb der vom AG angemieteten Flächen für die ggf. erforderliche Nutzung von öffentlichen Flächen sind vom AN zu beantragen, die Gebühren und Verkehrssicherungsmaßnahmen sind einzukalkulieren. 0.1.8 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen: Die Baugrundverhältnisse sind ausführlich dem Bodengutachten zu entnehmen. Dieses wird auf Wunsch dem AN zur Verfügung gestellt. 0.1.9 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen: Es ist ab etwa 1,5 m unterhalb der Geländeoberkante mit Grundwasser zu rechnen, siehe Bodengutachten. 0.1.10 Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Eine Verunreinigung des Grundwassers durch grundwassergefährdende Stoffe ist vom AN sicher auszuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG - in der jeweils neuesten und gültigen Fassung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Bauausführung Lärm- und Geruchsbelästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch geeignete Maßnahmen sicher vermieden werden. Die Staubbildung im Zuge der Baumaßnahme ist vom AN durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Bei Schäden durch Zuwiderhandlung haftet der AN in vollem Umfang. 0.1.11 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall: Der Begriff Entsorgung wird nachfolgend als Sammelbegriff für alle Arten der Abfallbehandlung verwendet. Bei der Entsorgung von Aushubmaterial etc. gilt generell das Merkblatt "Leitfaden Bauabfälle Rheinland-Pfalz" in der aktuell gültigen Fassung. Für Belastungen > Z2 gelten die Verordnungen über Deponien und Langzeitlager. Abfälle und Restmaterialien sind arbeitstäglich und eigenverantwortlich zu entsorgen, alle dafür notwendigen Aufwendungen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Bei der Entsorgung von Stoffen zur Verwertung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwertung entstehen, einschließlich aller Transportkosten, Annahme-, Verwertungs-, Deponiegebühren im vertraglichen Einheitspreis enthalten. 0.1.12 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen: Es liegen Artentechnische Untersuchungen vor, aus denen sich keine Forderungen zum Baubeginn und ggf. weitere  Prüfungen vor Baubeginn ergeben. 0.1.13 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle. Hierzu bestehen keine besonderen Vorgabe.. 0.1.14 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs: Falls nicht als Positionen beschrieben,erfolgt die allgemeine Sicherung des Baugeländes bauseits. Für die eigenen Belange zusätzlich erforderliche Maßnahmen sind einzukalkulieren. 0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen: Das Grundstück ist aktuell mit einem Supermarkt bebaut. Es ist damit zu rechnen, dass nicht dokumentierte Leitungen im Erdreich liegen können. 0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer: Das Grundstück ist aktuell mit einem Supermarkt bebaut. Das Gelände wurde zu einem früheren Zeitpunkt aufgefüllt. Es ist damit zu rechnen, dass nicht dokumentierte Bauteile und Materialien im Erdreich liegen können. 0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden: Das Gelände soll vor Baubeginn untersucht werden. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden sollte, bist der Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. 0.1.18 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen: Die Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung. Ein Sicherheitskoordinator wird vom AG gestellt. Der SIGE-Plan wird dem AN nach Auftragserteilung übergeben. 0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle: Es ist vom AN sicherzustellen, dass kein Material, Müll, o.ä. auf den Nachbargrundstücken platziert wird. Wegen der stadtnahen Lage ist mit entsprechender Rücksicht zu bauen. (Lärmemissionen, Sauberhaltung öffentlicher Strassen) 0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen: Siehe Bodengutachten. 0.1.21 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: Die Arbeiten verschiedener Gewerke erfolgen gleichzeitig, Vorarbeiten greifen teilweise in logischen Abläufen ineinander und müssen nicht zwangsläufig für den gesamten Auftrag fertiggestellt sein. 0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Zusätzlich zu den Arbeiten des LVs sind weitere Bauaktivitäten im Baufeld vorgesehen. 0.2 Angaben zur Ausführung (DIN 18299) 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Zwei Wochen nach Auftragserteilung ist dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungsplan und ein detaillierter Bauzeitenplan zur Abstimmung und Freigabe vorzulegen. Dieser muss die vertraglich vereinbarten Meilensteine (Anfang, Ende und wichtige Zwischentermine) berücksichtigen Der AN hat seine Leistungen technisch und terminlich mit dem Auftraggeber auf der Baustelle abzustimmen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung Die Baugrund ist wasserempfindlich, eine Befahrbarkeit des gesamten Grundstückes kann nicht zugesichert werden. 0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, ggf. besondere Anforderungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Bei den umwelttechnischen Voruntersuchungen wurden keine gefährlichen Stoffe angetroffen. Falls bisher nicht bekannte Kontaminationen angetroffen werden, ist unverzüglich die Bauleitung des AG zu verständigen. Über die Bauleitung werden dann ggf. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften zur Unfallverhütung auf Baustellen. Den Anweisungen des zuständigen SiGeKo ist Folge zu leisten. 0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustellen- und Entsorgungseinrichtungen Die Beseitigung von Niederschlagswasser gehört zu den Obliegenheiten des AN und wird nicht besonders vergütet. 0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs Falls für die An- und Abtransporte sowie für die Baustelleneinrichtung verkehrsrechtliche Regelungen erforderlich werden, sind diese eigenständig vom AN einzuholen. Die Verkehrssicherung obliegt dem AN. Die Anliefermöglichkeiten sind eingeschränkt. 0.2.6 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, die nicht Nebenleistungen sind siehe LV-Positionen 0.2.7 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer Nein, nicht erforderlich 0.2.8 Wie lange, für welche Arbeiten und ggf. für welche Beanspruchung der Auftragnehmer seine Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen dergleichen für anderen Unternehmer vorzuhalten hat Dies ist im LV in separaten Positionen erfasst. 0.2.9 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten Recyclingstoffen Dies ist, ausser für Schottermaterialien, nicht vorgesehen. 0.2.10 Anforderung an wiederaufbereitete Recyclingstoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile Einbau nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bauherrn bzw. entsprechend den im LV beschriebenen Anforderungen. 0.2.11 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile Materialien sind in den Positionen beschrieben. 0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise Außer den Güte- und Eignungsprüfungen gemäß den einschlägigen Normen sind alle Eignungs- und Beständigkeitsnachweise nach Forderung der Aufsichtsbehörde und der Bauüberwachung des AG für verwendete Materialien zu führen. Soweit im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die Kosten in den Einheitspreisen einzurechnen. 0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind. Die Verwendung oder Weiterverwendung / Wiederverwendung der auf der Baustelle gewonnenen Stoffe auf dem Baugelände ist nicht vorgesehen. 0.2.14 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten. Dies wird dies in gesonderten Positionen in dem LV festgehalten 0.2.15 Art, Menge, Masse der Stoffe und Bauteile, die vom AG beigestellt werden, sowie Art, Ort und Zeit ihrer Übergabe Dies ist nicht vorgesehen 0.2.16 In welchem Umfang der AG Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem AN Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt Dies ist nicht vorgesehen. 0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer dies ist ggf im LV in separaten Positionen erfasst. 0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation Dies ist ggf im LV in separaten Positionen erfasst. 0.2.19 Nutzung von Bauteilen der Leistungen vor der Abnahme Im Sinne einer zügigen Baufertigstellung werden auch andere Gewerke parallel arbeiten. 0.2.20 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche für maschinelle und elektrotechnische / elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat, durch einen besonderen Wartungsvertrag Dies ist nicht vorgesehen. 0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. Dies ist in den besonderen Vertragsbedingungen geregelt.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen
Baustellenordnung Geltungsbereich: Die Baustellenordnung gilt für das gesamte Baugelände, alle Zufahrtsstraßen, Baustraßen und soziale Einrichtungen auf der Baustelle. Besucher: Unbefugte Personen sind aufzufordern das Gelände zu verlassen. Besucher dürfen sich nur in Begleitung der Bauüberwachung oder des Bauherrn auf der Baustelle bewegen Besucher müssen eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen Filmen und Fotografieren ist nur mit Zustimmung des Bauherrn gestattet, Veröffentlichung über die Baustelle sind nur mit Zustimmung der Bauherrn zulässig. Persönliche Schutzausrüstung: Personen ohne persönliche Schutzausrüstung (PSA) haben keinen Zutritt auf die Baustelle. Es besteht Helmpflicht. Es besteht die Pflicht zum Tragen von Warnschutzkleidung Klasse 2 /3. Bei Nichtbeachtung droht Baustellenverweis. Ausweispflicht: Der Arbeitnehmer hat unabhängig von seinem Auftraggeber mit sich zu führen: Personalausweis, Sozialversicherungsausweis oder Arbeitsgenehmigung und ggf. Aufenthaltsgenehmigung Weisungsbefugnis: Die Bauleitung / Objektüberwachung / Bauherr behalten sich vor, Personen die gegen die Baustellenordnung oder Sicherheits- Sozial- oder Umweltgesetze verstossen oder Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes nicht Folge leisten, vom Baugelände zu verweisen. Alkohol- und Drogenverbot: Auf der Baustelle gilt Drogen- und Alkoholverbot. Verbot von Speisen: Das Verzehren von Speisen ist auf dem gesamten Baugelände grundsätzlich untersagt und nur in den Büros / Tagesunterkünften zulässig. Rauchen: Im gesamten Gebäude gilt ein grundsätzliches Rauchverbot. Baustellenverkehr: Die Baustelle darf nur von Fahrzeugen befahren werden die Materialien anliefern oder abholen. Der Aufenthalt der Fahrzeuge ist auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen. Das Abstellen oder Parken von Fahrzeugen, insbesondere von PKW ist geschieht auf eigene Gefahr und darf die Bauarbeiten in keinster Weise beeinträchtigent. Wenn die Bauleitung dies anordnet sind Fahrzeuge sofort zu entfernen. Es gilt die StVO, die Max-Geschwindigkeit ist auf 5 km/h begrenzt. Zuwiderhandlungen: Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden.
Baustellenordnung
03 Betonarbeiten
03
Betonarbeiten
03.09 Bewehrung
03.09
Bewehrung
06 Installation Abwasser
06
Installation Abwasser
06.01 Grundleitungen
06.01
Grundleitungen
06.03 Revisionsschächte
06.03
Revisionsschächte
06.04 Einbauten
06.04
Einbauten
06.05 Revision Kanal
06.05
Revision Kanal