Aluminium Fenster und Fenstertüren
Fuhlsbüttler Straße 121-123
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Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen Einleitung Die VOB/B als Allgemeine Vertragsbedingungen stellt den juristischen Teil der Vertragsbedingungen der VOB dar. Weil die Besonderen Vertragsbedingungen im unmittelbaren Bezug zur VOB/B stehen, sollen diese auch ausschließlich rechtliche Regelungen enthalten. Regelungen technischen Inhalts werden in der VOB im Teil C getroffen. Ergänzungen und Änderungen dieser Regeln sollen nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen, sondern in der Leistungsbeschreibung, z.B. in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, aufgeführt werden (§ 10 Nr. 3 VOB/A). Eine Durchmischung rechtlicher und technischer Regelungen kann zu Problemen führen, denn während Änderungen der VOB/B dazu führen, dass diese dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen werden ( § 310 Abs.1 Satz 3 BGB und BGH vom 22.01.2004, Az: VII ZR 419/02), unterliegen rein technische, die Preisbildung oder Ausführung betreffende Angaben der Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle ( BGH vom 11.05.2006, Az: VII ZR 309/04). Beim Zusammenstellen sinnvoller Vorbemerkungen hilft Ihnen der Programmpunkt "Technische Vorbemerkungen". Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Mengenabweichungen, § 2 Abs. 3 VOB/B Die Klausel "Massenänderungen - auch über 10% - sind vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preiskorrektur" ist unwirksam. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lagerplätze gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung. Benutzung von Zufahrtswegen und Anschlussgleisen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende Einschränkungen: Benachbarte, fremde Auffahrten für das Wenden von Baustellenfahrzeuge zu nutzen ist untersagt. Weiter ist die Nutzung benachbarter, fremder Zufahrten zum Erreichen des Baufeldes untersagt. Es sind nur die durch die Bauleitung freigegebenen bzw. im BE-Plan gekennzeichneten Zufahrten zum Baufeld zu nutzen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,35% für Wasser und 0,35% für Strom seiner Schlussrechnungssumme. Sonstige Gemeinschaftskosten Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung: Sanitärcontainer. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. a) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung einer Einzelfrist als Vertragsstrafe 0,3 % je Werktag der bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber vertragsgemäß zu leistenden gesamten Bruttoschlussrechnungssumme geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber vertragsgemäß zu leistenden Bruttoschlussrechnungssumme. b) Die nach dem vorstehenden Absatz fällig werdende Vertragsstrafe ist dann nicht verwirkt, wenn die in diesem Vertrag vereinbarte Ausführungsfrist eingehalten wird. Das gilt nicht, wenn durch die vom Auftragnehmer zu vertretende Versäumung einzelner Einzelfristen der im Bauzeitenplan festgelegte Arbeitsbeginn für andere Gewerke verschoben wird oder dem Auftraggeber ein Verzugsschaden entsteht. c) Der bei der Abnahme auszusprechende Vorbehalt der Geltendmachung kann noch bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung erklärt werden. d) Die Einhaltung der Zwischentermine ist aus den nachfolgend erläuterten Gründen für das Bauvorhaben von ganz besonderer Bedeutung, weshalb eine Pönalisierung auch der Zwischentermine vereinbart wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,-EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,3% seiner Nettoauftragssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Diese Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch vereinbart für wartungsrelevante Teile, selbst wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung derselben nicht übertragen hat. Hinsichtlich der Dichtigkeit des Daches - sofern im Leistungsumfang enthalten - hingegen zehn Jahre. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber adressiert einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in 1-facher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form nach Fertigstellung vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Mit der VOB/B-Novelle 2012 wurde die Regelfrist zur Fälligkeit der Schlusszahlung auf 30 Tage festgelegt. Wird nichts anderes vereinbart, so gilt diese Frist. Durch Vereinbarung kann diese Frist auf maximal 60 Tage verlängert werden. Neben der Vereinbarung ist aber zusätzlich erforderlich, dass diese Verlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung auch sachlich gerechtfertigt ist! Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen. Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom Auftragnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen - Fenster und Fenstertüren 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18542 Imprägnierte Fugendichtungsbänder aus Schaumkunststoff zur Abdichtung von Außenwandfugen - Anforderungen und Prüfung DIN EN 300 Platten aus langen, flachen, ausgerichteten Spänen (OSB) - Definitionen, Klassifizierung und Anforderungen DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz und Holzprodukten DIN EN 350 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Prüfung und Klassifizierung der Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten gegen biologischen Angriff DIN EN 438-2 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 2: Bestimmung der Eigenschaften DIN EN 438-3 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 3: Klassifizierung und Spezifikationen für Platten mit einer Dicke kleiner als 2 mm, vorgesehen zum Verkleben auf ein Trägermaterial DIN EN 438-4 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 4: Klassifizierung und Spezifikationen für Kompakt-Schichtpressstoffe mit einer Dicke von 2 mm und größer DIN EN 438-5 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 5: Klassifizierung und Spezifikationen für Schichtpressstoffe für Fußböden mit einer Dicke kleiner 2 mm, vorgesehen zum Verkleben auf ein Trägermaterial DIN EN 438-6 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 6: Klassifizierung und Spezifikationen für Kompakt-Schichtpressstoffe für die Anwendung im Freien mit einer Dicke von 2 mm und größer DIN EN 438-7 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 7: Kompaktplatten und HPL-Mehrschicht-Verbundplatten für Wand- und Deckenbekleidungen für Innen- und Außenanwendung DIN EN 438-8 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 8: Klassifizierung und Spezifikationen für Design-Schichtpressstoffe DIN EN 438-9 Dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL) - Platten auf Basis härtbarer Harze (Schichtpressstoffe) - Teil 9: Klassifizierung und Spezifikationen für Schichtpressstoffe mit alternativem Kernaufbau DIN EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gebrauchsklassen DIN EN 1192 Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen DIN EN 1522 Fenster, Türen, Abschlüsse; - Durchschusshemmung - Anforderungen und Klassifizierung DIN EN 12207 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Klassifizierung DIN EN 12208 Fenster und Türen - Schlagregendichtheit - Klassifizierung DIN EN 12210 Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast - Klassifizierung DIN EN 12608-2 Profile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zur Herstellung von Fenstern und Türen - Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 2: PVC-U-Profile mit durch Klebstoff kaschierte Folien DIN EN 14220 Holz und Holzwerkstoffe in Außenfenstern, Außentüren und Außentürzargen - Anforderungen und Spezifikationen DIN EN ISO 21306-1 Kunststoffe - Weichmacherfreie Polyvinylchlorid (PVC-U)-Werkstoffe - Teil 1: Bezeichnungssystem und Basis für Spezifikationen DIN EN ISO 29469 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen VDI 6202 Blatt 10 Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen - Asbest in Bauschutt, Recycling- und Bodenmaterial DGUV Regel 109-606 Branche Tischler- und Schreinerhandwerk für den Arbeitsschutz Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ift-Richtlinie FE-06/2 Prüfung von mechanischen und stumpf geschweißten T-Verbindungen bei Kunststofffenstern Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-07/3 Hochwasserbeständige Abschlüsse - Fenster, Türen und Tore sowie Rolläden - Anforderungen, Prüfung, Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-08/1 Rahmeneckverbindungen für Holzfenster - Anforderungen, Prüfung und Bewertung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-09/1 Schweißeckverbinder; Anforderungen, Prüfungen und Bewertung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-11/1 Nutzungssicherheit an kraftbetätigten Fenstern und Fenstertüren Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie FE-13/1 Eignung von Kunststofffensterprofilen - Prüfung und Klassifizierung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie HO-10/1 Massive, keilgezinkte und lamellierte Profile für Holzfenster. Anforderungen und Prüfung Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie HO-11/2 Visuelle Beurteilung von Innentürelementen aus Holz und Holzwerkstoffen sowie anderen Materialien Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-01/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 1 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Abdichtungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie MO-02/1 Baukörperanschluss von Fenstern Teil 2 Verfahren zur Ermittlung der Gebrauchstauglichkeit von Befestigungssystemen Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie Verklebungen an Holzfenstern - Teil 1: Lamellierte und in der Länge durch Keilzinkenverbindungen verbundene Profile Herausgeber: ift Rosenheim ift-Richtlinie Verklebungen an Holzfenstern - Teil 2: Verklebungen von Rahmenverbindungen Herausgeber: ift Rosenheim IVD-Merkblatt Nr. 4 Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 5 Abdichtungen mit Butylbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 9 Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren. Grundlagen für die Ausführung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 10 Glasabdichtung am Holzfenster mit spritzbaren Dichtstoffen. Dichtstoffe für Mehrscheiben-Isolierglas und selbstreinigendes Glas Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 13 Glasabdichtung an Holz-Metall-Fensterkonstruktionen mit Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 20 Fugenabdichtung an Holzbauteilen und Holzwerkstoffen. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 21 Elastische Fugenabdichtungen im Lebensmittelbereich Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 23 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen an Naturstein Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 26-1 Abdichten von Fenster- und Fassadenfugen mit imprägnierten Fugendichtungsbändern und Multifunktionsdichtungsbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 30 Montageklebstoffe für Klebungen und Abdichtungen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) RAL-GZ 716 Kunststoff-Fensterprofilsysteme - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) VFF Merkblatt ES.01 Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Richtlinie HM.01/A1 Richtlinie für Holz-Metall-Fenster- und -Außentürkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Richtlinie HM.02 Richtlinie für Holz-Metall-Fassadenkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.01 Klassifizierung von Beschichtungen für Holzfenster, -Haustüren und -Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.02 Auswahl der Holzqualität für Holzfenster und -haustüren Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.03 Anforderungen an Beschichtungssysteme für die werksseitige Beschichtung von Holz- und Holz-Metall-Fenstern, -Haustüren und -Fassaden Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.04 Holzfenster und Haustüren: Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beschichtungssystemen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.05 Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer fertigbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern und -Außentüren Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-1 Holzarten für den Fensterbau - Teil 1: Eigenschaften, Holzartentabelle - Holzarten zur Herstellung maßhaltiger Bauteile Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-2 Holzarten für den Fensterbau - Teil 2: Holzarten zur Verwendung in geschützten Holzkonstruktionen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-3/A1 Holzarten für den Fensterbau - Teil 3: Lamellierte Holzkanteln aus verschiedenen Holzarten und Holzprodukten Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.06-4 Holzarten für den Fensterbau - Teil 4: Modifizerte Hölzer Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Leitfaden HO.09 Runderneuerung von Kastenfenstern aus Holz Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.10 Wetterschutzschienen an Holzfenstern Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.11 Holzschutz bei Holz- und Holz-Metall-Fenstern, -Haustüren, -Fassaden und -Wintergärten Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt HO.12 Werterhaltungsmaßnahmen für Beschichtungen auf maßhaltigen Außenbauteilen aus Holz Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.01 Kraftbetätigte Fenster Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.02 Elektrische Bauteile im Fenster-, Türen- und Fassadenbau - Planung und Ausführung Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KB.03 Smart Windows Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) VFF Merkblatt KU.01 Visuelle Beurteilung von Oberflächen von Kunststofffenster- und -Türelementen Herausgeber: Verband Fenster + Fassade (VFF) 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Dokumentation: Es ist eine Dokumentation anzufertigen und nach Baufortschritt unaufgefordert zu übergeben. Die Übergabe erfolgt digital und mit Gliederungsverzeichnis und Ordnerstruktur. Die Dokumentation ist dem Baufortschritt gemäß fortzuschreiben. Die Dokumentation umfasst lückenlos folgende Nachweise der eingebauten Bauprodukte, Materialien und Bauarten: Produktdatenblätter, Technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter, abZ, abP, Leistungserklärungen, Übereinstimmungsnachweise, Lieferscheine, Herkunftsnachweise, Umwelt-Produktdeklarationen (EPD), Reinigungsanweisungen, etc. Holzwerkstoffe müssen das RAL-Umweltzeichen 76 (DE-UZ 76 / Blauer Engel) haben. Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen und Insekten sein. Es darf keine Markröhren und Querrisse aufweisen. Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen - Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz soll an sichtbaren Stellen bei nicht deckenden Beschichtungen kein Splint zu sehen sein. Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen von gleicher Holzart und Faserrichtung sein. 4. Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst nach Fertigstellung der Malerarbeiten einzubauen. Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen muss jedoch möglich sein. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Fenster und Fenstertüren Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen zum Austausch oder zur Aufarbeitung ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Zur Aufarbeitung hat der Auftragnehmer die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, wird der Transport nicht gesondert vergütet. Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen Detailzeichnungen über die Ausbildung der Fensterprofile sowie der Anschlüsse zum Bauwerk und zu den Fensterbänken vorzulegen. Die Angaben des Systemherstellers der Fensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Profilauswahl. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Elastische Dichtstoffe müssen überstreichbar sein. Die Angaben des Systemherstellers der Kunststofffensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Materialauswahl. Insbesondere sind die zusätzlichen Verstärkungen bei Veränderung der Fenstergröße zu beachten. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen. Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719. Türen Die Öffnungsrichtung von Türen ist vor der Bestellung oder Fertigung der Türen vor Ort gemeinsam mit dem Auftraggeber oder der Bauleitung endgültig festzulegen. Transparente Scheiben von Türblättern sind mit einem deutlich sichtbaren Klebestreifen zu markieren. Der Klebestreifen muss sich rückstandfrei entfernen lassen. Das Entfernen geschieht durch den Auftraggeber. Nach dem Einbau der Zargen sind die Türblätter der Innentüren verpackt beim Auftragnehmer zwischenzulagern. Die Endmontage erfolgt nach Fertigstellung anderer Arbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung. Erläuterungen: Dies ist eine alternative Klausel zur folgenden Klausel. Bitte wählen Sie die entsprechende Klausel die für Ihre Vergabeeinheit passt. Nach dem Einbau der Zargen sind die Türblätter der Innentüren verpackt auf der Baustelle in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Raum zwischenzulagern. Der Auftragnehmer hat diesen Raum verschließbar zu machen. Die Endmontage erfolgt nach Fertigstellung anderer Arbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung.
Technische Vorbemerkungen - Fenster und Fenstertüren
01 Aluminium Fenster und Türen
01
Aluminium Fenster und Türen
01.__.0001 Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-tlg., 1135/3015mm, 1,1 W/m²K, g-Wert 0,50, RC2 Einbauort: HET Wohnen, EG, Bestandsgebäude 123. Siehe Detail: DET-TUE-061. Türelement mit Festverglastem Oberlicht und Glasfüllung als Aluminiumrahmenkonstruktion, 1-teilig, mit einem nach innen aufschlagenden Drehflügel, VSG-Verglasung, Schwelle barrierefrei (=<2cm), inkl. kompletter Beschläge, Drücker/Stoßgriff etc. herstellen, liefern und montieren. Inkl. elektrischem Türöffner und Obertürschließer. Die Befestigung des Türelements erfolgt im Hintermauerwerk in der ebene der alten Verblendschale mittels Montagelaschen. Material/Ausführung: Aluminiumprofile, stranggepreßt, thermisch getrennt Profilgrundbautiefe: 80 mm Oberfläche: pulverbeschichtet Farbton: RAL gem. Bemusterung AG. Flügelrahmen: flächenbündig mit Blockzarge Beschläge: Türbänder innen liegend (Dimensionierung + Anzahl gem. Erfordernis/Standardausstattung), PZ-Einsteckschloss, 3-fach Verriegelung, Rosettengarnitur mit Türdrücker innen + Stoßgriff außen als Rundrohr über gesamte Flügelhöhe, Material Edelstahl gem. Bemusterung. Anschlagart: In der Ebene der alten Verblendschale Türschwelle: Bodenschwelle, barrierefrei, thermisch getrennt Verglasung: Mehrscheiben-Isolierverglasung (innere + äußere Scheibe VSG klar) Uw-Wert: 1,49 g-Wert: 0,50 Schallschutzklasse: SSK 2 (30 dB) Dichtungen: EPDM, strahlungs- und witterungsbeständig Baurichtmaß b/h: 1135/3015 mm Aufteilung: 1-teilig mit Oberlicht Öffnungselement: 1x Drehtürflügel Angeb. Fabrikat:. (Türkonstruktion) Angeb. Fabrikat:. (Verglasung) Angeb. Fabrikat:. (Beschläge) Angeb. Fabrikat:. (Drücker / Stoßgriff)
01.__.0001
Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-tlg., 1135/3015mm, 1,1 W/m²K, g-Wert 0,50, RC2
1.00
St
01.__.0002 Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-tlg., 1135/3015, 1,1 W/m²K, g-Wert 0,50, RC2 Einbauort: HET, Kellereingang, Bestandsgebäude 123. Siehe Detail: DET-TUE-061. Siehe Ansicht: ANS-XXX-002, T1.4 Türelement mit Glasfüllung als Aluminiumrahmenkonstruktion, 1-teilig, mit einem nach außen aufschlagenden Drehflügel, VSG-Verglasung, Schwelle barrierefrei (=<2cm), inkl. kompletter Beschläge, Drücker/Stoßgriff etc. herstellen, liefern und montieren. Inkl. Obertürschließer. Die Befestigung des Türelements erfolgt im Hintermauerwerk in der ebene der alten Verblendschale mittels Montagelaschen. Material/Ausführung: Aluminiumprofile, stranggepreßt, thermisch getrennt Profilgrundbautiefe: 80 mm Oberfläche: pulverbeschichtet Farbton: RAL gem. Bemusterung AG. Flügelrahmen: flächenbündig mit Blockzarge Beschläge: Türbänder innen liegend (Dimensionierung + Anzahl gem. Erfordernis/Standardausstattung), PZ-Einsteckschloss, 3-fach Verriegelung, Rosettengarnitur mit Türdrücker innen + Türknauf außen, Material Edelstahl gem. Bemusterung. Anschlagart: In der Ebene der alten Verblendschale Türschwelle: Bodenschwelle, barrierefrei, thermisch getrennt Verglasung: Mehrscheiben-Isolierverglasung (innere + äußere Scheibe VSG klar) Uw-Wert: 1,49 g-Wert: 0,50 Schallschutzklasse: SSK 2 (30 dB) Dichtungen: EPDM, strahlungs- und witterungsbeständig Baurichtmaß b/h: 1135/3015 mm Aufteilung: 1-teilig Öffnungselement: 1x Drehtürflügel Angeb. Fabrikat: . (Türkonstruktion) Angeb. Fabrikat: . (Verglasung) Angeb. Fabrikat: . (Beschläge) Angeb. Fabrikat: . (Drücker / Stoßgriff)
01.__.0002
Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-tlg., 1135/3015, 1,1 W/m²K, g-Wert 0,50, RC2
1.00
St
01.__.0003 Türanlage, Alu-Konstruktion, 4-flügelig, 1xF/1xD/1xD/1xF, 4345/3015 mm Einbauort: Eingang Gewerbe 2, EG, Bestandsgebäude 123. Türanlage mit Glasfüllung als Aluminiumrahmenkonstruktion, 4-teilig, mit zwei nach innen aufschlagenden Drehflügeln, VSG-Verglasung, Bodeneinstandsprofil h=85 mm, Schwelle barrierefrei (=<2cm), inkl. kompletter Beschläge, Drücker/Stoßgriff etc. herstellen, liefern und montieren. Inkl. Riegelkontakt und Obertürschließer. Die Befestigung der Türanlage erfolgt bündig mit der innenseite der Außenwand. Material/Ausführung: Aluminiumprofile, stranggepreßt, thermisch getrennt Profilgrundbautiefe: 75 mm Oberfläche: pulverbeschichtet Farbton: RAL gem. Bemusterung AG. Flügelrahmen: flächenbündig mit Blockzarge Beschläge: Türbänder innen liegend (Dimensionierung + Anzahl gem. Erfordernis/Standardausstattung), PZ-Einsteckschloss, 3-fach Verriegelung, Rosettengarnitur mit Türdrücker innen + Stoßgriff außen als Rundrohr über gesamte Flügelhöhe, Material Edelstahl gem. Bemusterung. Anschlagart: Innenseitig der Außenwand bündig Türschwelle: Bodenschwelle, barrierefrei, thermisch getrennt Verglasung: Mehrscheiben-Isolierverglasung (innere + äußere Scheibe VSG klar) Uw-Wert: 1,49 g-Wert: 0,50 Schallschutzklasse: SSK 2 (30 dB) Dichtungen: EPDM, strahlungs- und witterungsbeständig Baurichtmaß b/h: 4345/3015 mm Aufteilung: 4-teilig Öffnungselement: 1x Festverglast, 1x Drehflügel, 1x Drehflügel, 1x Festverglast, jeweils mit Oberlicht. Angeb. Fabrikat: . (Türkonstruktion) Angeb. Fabrikat: . (Verglasung) Angeb. Fabrikat: . (Beschläge) Angeb. Fabrikat: . (Drücker / Stoßgriff)
01.__.0003
Türanlage, Alu-Konstruktion, 4-flügelig, 1xF/1xD/1xD/1xF, 4345/3015 mm
1.00
St
01.__.0004 Fensterelement, Alu-Konstruktion, 2-flügelig, 1xF/1xF, 2485/3285 mm, mit Oberlicht Einbauort: Gewerbe 1, Straßenseite, EG, Neubau 121. Siehe Detail: DET-TUE-053. Fensterelement als Aluminiumkonstruktion, 2-flügelig, Festverglast mit Oberlicht, VSG-Verglasung, Bodeneinstandsprofil h= 180mm, Blendrahmenverbreiterung 30mm, Sandwichelement oberseitig, herstellen, líefern und montieren. Material/Ausführung: Aluminiumprofile, stranggepreßt, thermisch getrennt Profilgrundbautiefe: 80 mm Oberfläche: pulverbeschichtet Farbton: RAL gem. Bemusterung AG. Anschlagart: Innerhalb der Ebene der Fassadendämmung Verglasung: Mehrscheiben-Isolierverglasung (innere + äußere Scheibe VSG klar) Uw-Wert: 1,49 g-Wert: 0,32 Schallschutzklasse: SSK 2 (30 dB) Dichtungen: EPDM, strahlungs- und witterungsbeständig Baurichtmaß b/h: 2485/3285 mm Aufteilung: 2-flügelig Öffnungselement: 1x Festverglast, 1x Festverglast Angeb. Fabrikat: . (Fensterkonstruktion) Angeb. Fabrikat: . (Verglasung)
01.__.0004
Fensterelement, Alu-Konstruktion, 2-flügelig, 1xF/1xF, 2485/3285 mm, mit Oberlicht
2.00
St
01.__.0005 Türanlage, Alu-Konstruktion, 4-flügelig, 1xF/1xSchiebetür/1xSchiebetür/1xF, 2750/3465 mm Einbauort: Eingang Gewerbe 1, EG, Neubau 121. Siehe Detail: DET-TUE-052 Schiebetürelement, Aluminium, pulverbeschichtet, 2-flügelig mit zwei Festverglasungen, lichter Durchgang 1,20m, Montage mit LM-Träger, oben mit Sandwichelement, unten Bodeneinstandsprofil h= 170mm. Inkl. herstellen, liefern und montieren. Montage der unteren Führungsschiene mit Distanzstück auf Rohfußboden. Richtfabrikat Schiebetür: Dormakaba ST Pro Green RC2 o. glw. Angeb. Fabrikat. .
01.__.0005
Türanlage, Alu-Konstruktion, 4-flügelig, 1xF/1xSchiebetür/1xSchiebetür/1xF, 2750/3465 mm
1.00
St
01.__.0006 Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-flügelig, 1265/2895 mm, g-Wert= 0,32, mit Oberlicht Einbauort: Fluchttür, Gewerbe 1, Hofseitig, Bestandsgebäude 123. Siehe Detail: DET-TUE-051 Türelement mit Festverglastem Oberlicht und Glasfüllung als Aluminiumrahmenkonstruktion, 1-teilig, mit einem nach außen aufschlagenden Drehflügel, VSG-Verglasung, Bodeneinstandsprofil h= 130 mm, Schwelle barrierefrei (=<2cm), inkl. kompletter Beschläge, Drücker/Stoßgriff etc. herstellen, liefern und montieren. Inkl. Oberlicht und Fluchttürsicherung. Die Befestigung des Türelements erfolgt im Hintermauerwerk in der ebene der alten Verblendschale mittels Montagelaschen. Material/Ausführung: Aluminiumprofile, stranggepreßt, thermisch getrennt Profilgrundbautiefe: 80 mm Oberfläche: pulverbeschichtet Farbton: RAL gem. Bemusterung AG. Flügelrahmen: flächenbündig mit Blockzarge Beschläge: Türbänder innen liegend (Dimensionierung + Anzahl gem. Erfordernis/Standardausstattung), PZ-Einsteckschloss, 3-fach Verriegelung, Rosettengarnitur mit Türdrücker innen + Türknauf außen, Material Edelstahl gem. Bemusterung. Anschlagart: In der Ebene der alten Verblendschale Türschwelle: Bodenschwelle, barrierefrei, thermisch getrennt Verglasung: Mehrscheiben-Isolierverglasung (innere + äußere Scheibe VSG klar) Uw-Wert: 1,49 g-Wert: 0,32 Schallschutzklasse: SSK 2 (30 dB) Dichtungen: EPDM, strahlungs- und witterungsbeständig Baurichtmaß b/h: 1265/2895 mm Aufteilung: 1-teilig mit Oberlicht Öffnungselement: 1x Drehtürflügel Angeb. Fabrikat: . (Türkonstruktion) Angeb. Fabrikat: . (Verglasung) Angeb. Fabrikat: . (Beschläge) Angeb. Fabrikat: . (Drücker / Stoßgriff)
01.__.0006
Eingangselement, Alu-Konstruktion, 1-flügelig, 1265/2895 mm, g-Wert= 0,32, mit Oberlicht
1.00
St
01.__.0007 Fensterelement, Alu-Konstruktion, 2-flügelig, 1xDK/1xDK, 2060/2175 mm, g-Wert: 0,32, Rw-Wert: 30 dB Einbauort: Ansicht Süd, EG, Neubau 121. Siehe Detail: DET-TUE-053 Fensterelement als Aluminiumkonstruktion, 2-flügelig, Pfostenausführung mit Dreh-Kippflügeln, VSG-Verglasung, Blendrahmenverbreiterung 30mm, herstellen, liefern und montieren. Material/Ausführung: Aluminiumkonstruktion Baurichtmaß b/h: 2060 / 2175 mm g-Wert: 0,32 U-Wert: 1,10 W/(m2K) Schallschutzklasse: 2 Schalldämmmaß: 30 dB Aufteilung: 2-flügelig Öffnungselement: 1x Dreh-Kipp-Flügel / 1x Dreh-Kipp-Flügel
01.__.0007
Fensterelement, Alu-Konstruktion, 2-flügelig, 1xDK/1xDK, 2060/2175 mm, g-Wert: 0,32, Rw-Wert: 30 dB
3.00
St
01.__.0008 Fensterelement, Alu-Konstruktion, 1-flügelig, 1xDK, 1380/2175 mm, g-Wert: 0,32, Rw-Wert: 30 dB Einbauort: Gewerbe 1, EG, Hofansicht, Bestandsgebäude 123. Fensterelement als Aluminiumkonstruktion, 1-flügelig, Pfostenausführung mit Dreh-Kippflügeln, VSG-Verglasung, Blendrahmenverbreiterung 30mm, herstellen, liefern und montieren. Material/Ausführung: Aluminiumkonstruktion Baurichtmaß b/h: 1380 / 2175 mm g-Wert: 0,32 U-Wert: 1,10 W/(m2K) Schallschutzklasse: 2 Schalldämmmaß: 30 dB Aufteilung: 1-flügelig Öffnungselement: 1x Dreh-Kipp-Flügel
01.__.0008
Fensterelement, Alu-Konstruktion, 1-flügelig, 1xDK, 1380/2175 mm, g-Wert: 0,32, Rw-Wert: 30 dB
2.00
St
01.__.0009 Fensterelement, Alu-Konstruktion, 5-teilig, 3xFest/2xDreh-Kipp, 1650/7405 mm Einbauort: Ansicht Nord, 1.OG-3.OG, Bestandsgebäude 123. Fensterelement, 5-teilig, Aluminiumkonstruktion, 3x Festverglasung, 2x Dreh-Kipp, als Element übereinander eingebaut. VSG-Verglasung, herstellen, liefern und montieren. Material/Ausführung: Aluminiumkonstruktion Baurichtmaß b/h: 1650/7405 mm g-Wert: 0,32 U-Wert: 1,10 W/(m2K) Schallschutzklasse: 2 Schalldämmmaß: 30 dB Aufteilung: 5-flügelig Öffnungselement: 3xFestverglast, 2xDreh-Kipp
01.__.0009
Fensterelement, Alu-Konstruktion, 5-teilig, 3xFest/2xDreh-Kipp, 1650/7405 mm
1.00
St
01.__.0010 Schutzmaßnahme nach Montage, Alu-Konstruktion Einbauort: zuvor genannte Eingangselemente und Schiebetüren als Alu-Konstruktion. Durchführung der folgenden Maßnahme nach Montage der vorgenannten Eingangselemente als Alu-Konstruktion: Flügel der Eingangstür wieder ausbauen Flügel über die weitere Baumaßnahme bis Abruf durch Bauleitung einlagern Rahmen schützen Montage bauseits gestellter Bautür Rückbau der Bautür, Entfernung der Schutzmaßnahmen und Lieferung sowie Montage des Flügels nach Abruf durch die Bauleitung
01.__.0010
Schutzmaßnahme nach Montage, Alu-Konstruktion
7.00
St