To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Projektbeschreibung Projekt: Quartiersentwicklung Ziegeleigelände Frickenhausen, hier: Neubau einer Kita
Landkreis Esslingen,Gemarkung Frickenhausen, Flur ?, Flurstück 999/7, Straße: Im Geiselrain
Auftraggeber: Strenger Holding GmbH, vertreten durch Herrn Dr. T. Koch, Karlstraße 8/1, 71638 Ludwigsburg
Gebäudedaten
Gebäudetyp: 2-geschossiger Kindergarten, offene Bauweise
Gebäudeklasse: 3 - Sonderbau
Gebäude EG /1.OG LxB: ca. 14,50 x 37,10 m
Höhe Attika: ca. 8,40 und 7,40 m über OK Gelände
BGF (R+S): ca. 1.226,00 m2
BRI: ca. 4.360,00 m3
Art der Nutzung
Die Anlage wird als öffentlich betriebener Kindergarten mit 4 Gruppen konzipiert und genutzt.
Lage und Zuwegungen
Das Bauvorhaben befindet sich auf dem ehemaligen Ziegeleigelände, Im Geiselrain, der Stadt Frickenhausen. Die verkehrstechnische Erschließung des Gebäudes erfolgt über öffentliche Straßen.
Beschreibung
Bei der zu errichtenden Anlage handelt es sich um einen zweigeschossigen Kindergarten.
Konstruktion: Es handelt sich um ein Gebäude in Massivbauweise (Mauerwerk/Stahlbeton). Die tragenden Innenwände werden zum Teil in Mauerwerk – zum Teil aus Stahlbeton gem. Angaben Statik hergestellt. Die nichttragenden Innenwände werden aus Metallständerwänden geplant.
Aufgrund des Bemessungswasserstandes wird lediglich die Aufzugsunterfahrt in WU-Bauweise ausgeführt. Der Bemessungswasserstand liegt bei ca. 323 mNN und somit knapp unterhalb der Unterkante Aufzugsunterfahrt.
Fassade: Die Außenwände erhalten ein Wärmedämm-Verbundsystem mit Außenputz (Dämmstärken gem. GEG-Nachweis). Putzfarben gem. Farbkonzept Kita.
Fenster: Die Fenster (ausgenommen Nord) von Aufenthaltsräumen erhalten außenliegende Jalousien als Sonnenschutz und zur Verdunkelung der Ruheräume.
Dach: Die Flachdachkonstruktion erhält eine extensive Dachbegrünung und ist für PV-Module vorgerüstet.
Die Attika des Kopfbaus erhält aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen eine überhöhte Attika. Die Höhe der Attika wird auf „Brüstungshöhe“ reduziert. Auf Sekuranten kann in diesem Bereich verzichtet werden.
Abweichend von der DIN 18351 und Flachdachrichtlinie wird das Flachdach, auf Wunsch des Bauherrn, gefällelos / mit Nullgefälle ausgeführt.Eine Haftungsfreistellung hierzu wird seitens AG gesondert formuliert und erteilt.
Decken: Die Decken werden als Filigranplatten geplant. Die Decken werden, ausgenommen Nebenräume, mit teilweise akustisch wirksamen Rasterdecken abgehängt. Die Schallschutzanforderungen werden seitens Bauphysik festgelegt und geprüft.
Stahlbau: Der Balkon als 2.Rettungsweg (Rettungsbalkon) wird als eigenständige Stahlkonstruktion auf Stützen vor dem Gebäude geplant. Die Konstruktion und Geländer werden als verzinkt, der Boden wird mit massiven Platten auf Stahl UK weiter geplant.
Türen: Außentüren und Fenstertüren werden, sofern aus Gründen der Barrierefreiheit oder des Brandschutzes erforderlich, schwellenlos geplant.
Sanitärräume: Die Sanitärräume, Technikraum und Küchenbereiche mit Lager erhalten einen Fliesenbelag. Alle anderen Räume erhalten einen Linoleumbelag.
Haustechnik/Lüftung: Von der Haustechnik ist, über die mechanische Entlüftung von innenliegenden Räumen, eine Teil-Lüftungsanlage zur Grundluftversorgung vorgesehen.
Freianlagen: Die Freiflächengestaltung samt Nutzungskonzept mit Spielzonen, Nebengebäuden, Rampe, Außentreppe und Einzäunung ist aus der Freiflächen-Fachplanung übernommen.
Baustellenumfeld
Arbeitszeit: 24 Stunden täglich an 6 Tagen/Woche
Lärmeinschränkungen: ggf. Auflagen der Baugenehmigung beachten
Anlieferung/Logistik
Parkmöglichkeiten: auf dem Baufeld gem. Angabe AG
Durchfahrtbeschränk.: keine
Durchfahrthöhe: keine Beschränkungen
Zeitfenster: entsprechend Arbeitszeit
Erschließung/Medien
Das Baugrundstück wird im Rahmen der gesamtheitlichen Quartiersentwicklung neu erschlossen.
Das Gebäude wird an die Abwasser-, Wasser-, und Stromleitungen der Versorgungsunternehmen angeschlossen. Der Hausanschlussraum für Wasser und Nahwärme und die Elektrohausanschlüsse befinden sich im Technikraum (EG).
Anforderungen hierzu sind der Beschreibung in KGR 400 zu entnehmen.
Erforderliche Leitungsauskünfte sind durch den AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Anpassungen sind in Abstimmung mit dem AG durch den AN auszuführen. Werden Genehmigungen notwendig, sind diese durch den AN für den AG vorzubereiten, damit diese durch den AG eingeholt werden können.
Baustrom/Bauwasser
Übergabestationen für Bauwasser und Baustrom werden vom Bauherrn auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt. Die Baustellenversorgung erfolgt durch den AG und wird über eine Pauschale anteilig mit dem AN verrechnet. Alle von der Entnahmestelle zu verlegenden Versorgungsleitungen, die für die Leistung des AN notwendig sind, sind einzukalkulieren.
Bauabfälle
Sämtliche Abfälle des AN (z.B. Papier, Folien, Verpackungen, Reste von Betriebs-/Arbeits-/Gefahrstoffen etc.) sind arbeitstäglich aus den Arbeitsbereichen bzw. aus den Gebäuden zu entfernen und zu entsorgen. Die Entsorgung von Verpackungen, Behältnissen und Restmaterial ist gem. VOB, DIN 18299 Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Für Baustellenabfälle sind die verbindlichen Regelungen der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzte zu beachten. Die Entsorgung ausgebauter Materialien ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem AG, spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert vorzulegen.
Das Entsorgen in bauseits aufgestellte Baustellencontainer ist nicht zulässig.
Projektbeschreibung
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Angebots- und technische Vertragsbedingungen (ATV)
1.1 Grundlagen der Angebotslegung und Ausführung
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei der Angebotslegung und der späteren Ausführung zu beachten. Alle Aufwendungen hieraus resultierend sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
Regionale und kommunale Vorgaben für das Bauvorhaben einschließlich der Baugenehmigung sowie aller dazu gehörenden, geprüften Bauvorlagen, Sachverständigen-Gutachten und aller sonstigen, von der zuständigen Baubehörde einschließlich seiner nachgeordneten Ämter und Einrichtungen (z.B. Feuerwehr) getroffenen Festlegungen, über deren Inhalt und Geltung sich der AN im Zweifel eigenverantwortlich zu informieren hat.
Alle technischen Vorschriften der am Standort des Bauvorhabens tätigen Ver- und Entsorgungsunternehmen, sofern diese für die Anbindung des Bauvorhabens an die öffentliche Ver- und Entsorgung maßgebend sind.
Verarbeitungsrichtlinien und Anwendungsvorschriften nationaler öffentlich-rechtlicher Organisationen und Fachverbände (DVGW, RAL, VdS, TÜV, VDMA, UVV, ASR etc.).
Alle europäischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens nationale Geltung besitzen. Nationale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Nationale und europäische Normen und technische Richtlinien (DIN, DIN EN, VDE, VDI, etc.) sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen. Regionale und kommunale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen.
Im Übrigen gelten alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bestimmungen, Normen und Richtlinien etc., soweit diese für das beschriebene Bauvorhaben anwendbar sind bzw. zu den anerkannten Regeln der Technik gehören.
Infolge der im Zeitraum der Planung und Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossenen europäischen Harmonisierung der vorgenannten Vorgaben sowie einer ständigen Fortschreibung der nationalen Gesetzgebung wird besonders darauf hingewiesen, dass, unabhängig von den der Planung sowie den Leistungsbeschreibungen zugrunde liegenden Vorgaben, die Leistung des Bieters /Auftragnehmers den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen muss.
Nachforderungen des Bieters / Auftragnehmers oder zusätzliche Vergütungen, die aus der Missachtung der zuvor beschriebenen allgemeinen Ausführungsvorgaben resultieren, sind ausgeschlossen.
Für den Fall, dass in den ZTV oder in den Leistungspositionen keine anderweitigen Maßgenauigkeiten definiert sind, sind die einschlägigen DIN-Vorschriften mit den höheren Anforderungen maßgebend.
Amtssprache in der Projektabwicklung und auf der Baustelle ist deutsch.
Der Wortlaut der vom Auftraggeber übergebenen Leistungsbeschreibung ist verbindlich.
Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und ATV gelten vorrangig die Angaben in der Leistungsbeschreibung. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsprogramm oder einzelne Inhalte in technischer Hinsicht und ergänzende fachliche Gutachten und Stellungnahmen sind vom Bieter bis spätestens zur Abgabe seines Angebots in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
1.2 Prüfpflichten AN
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die für seine Leistungen und ihren Preis von Bedeutung sein könnten, umfassend zu informieren. Er kann sich nicht darauf berufen, diese Umstände nicht gekannt, Unterlagen oder notwendige Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, es sei denn, er habe hierauf spätestens bei Abgabe des Angebotes ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber herleiten. Er hat insbesondere
etwaige Unklarheiten oder Widersprüche in dem ihm zur Kalkulation übergebenen Unterlagen zu klären und auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung in technischer oder rechtlicher Hinsicht schriftlich hinzuweisen;
sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle auch bezüglich der Baustelleneinrichtung, des Transportes zur und auf der Baustelle, der Lagerung, der Anschlüsse für Wasser und Energie etc. zu unterrichten und im Rahmen der vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen, die Durchführbarkeit und die Kalkulationseckdaten zu überprüfen;
zu prüfen, ob die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen vollständig in seinen Besitz gelangt, verstanden, geprüft und ausgewertet worden sind.
1.3 Geschuldeter Leistungsumfang
Der AN hat alle Leistungen im öffentlichen Straßenbereich mit den Ämtern der Stadt, den Versorgungsunternehmen und seinen Leistungen für die AG kostenfrei zu koordinieren. Alle erforderlichen Genehmigungen für die Tätigkeiten im öffentlichen Straßenbereich sind vom AN einzuholen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Der Bieter verpflichtet sich im Rahmen der Einheitspreisabfragen sowie sonstige Preisabfragen innerhalb der Leistungsbeschreibung, diese für den AG kostenfrei zu kalkulieren und auszufüllen. Zu berücksichtigen sind hierbei unten genannte Grundsätze.
Die in den Positionen beschriebenen Leistungen sind u.a. gemäß den zusätzlichen technischen Vorbemerkungen geschuldet und auszuführen. Alle Positionen sind als komplette, in sich geschlossene, betriebsfertige, abnahmereife, gebrauchsfähige, funktionsgerechte und voll funktionsfähige Leistungen anzubieten und auszuführen.
Alle Preise sind in netto EUR anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die durch die Vertragsunterlagen und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind u.a. folgende Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe, einschließlich aller Lade- und Transportleistungen.
Vorhaltung und Unterhaltung der Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe Einbau der gelieferten oder ggf. AG-seits bereitgestellten Stoffe.
Zu den angebotenen Preisen sind ebenfalls geschuldet:
alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, auch wenn sie im Einzelfall eine „Besondere Leistung“ darstellen.
Alle Aufwendungen aus der DIN 18299 "Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", auch wenn es sich um „Besondere Leistungen“ handelt, für die Ausführung der Leistung des Bieters/AN jedoch notwendig sind.
1.4 Nebenangebote
Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind jederzeit willkommen.
Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot zur korrekten Bewertung unbedingt beizufügen.
Nebenangebote sind mit dem Hauptangebot abzugeben. Gibt der Bieter/AN ein Nebenangebot ab und wird dies beauftragt, so schuldet der AN ebenfalls eine komplette, funktionstaugliche und abnahmefähige Leistung einschließlich sämtlicher hierfür erforderlichen Planungs- und sonstigen Ingenieurleistungen zu dem von ihm angebotenen Preis.
Wird beabsichtigt eine ARGE zu bilden oder bestimmte Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so ist dies mit Angebotsabgabe spätestens jedoch im Rahmen der Verhandlungsgespräche zu erklären. Es gelten auch hier die vertraglichen Regelungen. Eigene Vertragsbedingungen oder die eines Subunternehmers / ARGE-Partners werden nicht Vertragsbestandteil.
1.5 SiGeKo
Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten bzw. durchzuführen.
Entsprechend notwendige Erste- Hilfe-Einrichtungen sind inkl. entsprechend erforderlichen
Wartungen und Reparaturen vorzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Beginn der abgerufenen
Leistungen dem AG und ggf. dem beauftragten SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- ggf. Baustelleneinrichtungsplan
- Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 / § 6 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
- Unterweisungsnachweis der Beschäftigten
- Angabe des Namens der Sicherheitsfachkraft
- Angabe der Namen der Sicherheitsbeauftragten
- Angabe der Namen der Ersthelfer
- Gefahrstoffliste mit Mengenangaben, sofern erforderlich
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu
übergeben.
Für die gesamte Bauzeit hat der AN einen Bauleiter zu benennen.
1.6 Baustelleneinrichtung
Der Bieter schuldet alle zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen notwendigen Baustelleneinrichtungen zu den angebotenen Einheitspreisen.
Der Bieter hat sich die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf dem Baugelände anzusehen und sich über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu informieren. Dem Bieter werden auf dem Baustellengelände in Abstimmung mit der AG nach Erfordernis und Umfang seines Gewerks BE-Flächen zur Verfügung gestellt.
Sollte der Bieter weitergehende Baustelleneinrichtungsflächen als die auf dem Baustellengelände vorhandenen benötigen, so hat der Bieter diese in eigener Verantwortung und Kosten mit den städtischen Behörden abzustimmen und sich genehmigen zu lassen. Alle Aufwendungen hierfür schuldet der Bieter zu den angebotenen Einheitspreisen.
Die Lage und Ausführung der Baustelleneinrichtung incl. der Abstimmung über Arbeitszeiten, Anlieferzeiten etc. mit den öffentlichen Behörden, u. a. auch bzgl. der zu berücksichtigenden öffentlichen Logistik wie Müllabfuhr und dergleichen, wird in einem gemeinsamen Termin von Bieter und AG bzw. Bauleitung des AG festgelegt.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Flächen zu reinigen und im ursprünglichen Zustand an den AG zu übergeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit verursacht werden, gehen zu Lasten des Bieters/AN.
Alle vom Bieter benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Arbeiten wieder vollständig instand zu setzen. Behördliche Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraums sind vom Bieter zu beachten. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Alle insofern erforderlichen Maßnahmen werden vom AN zu den Vertragspreisen geschuldet.
Vor Benutzung bzw. Aufnahme von öffentlichen Straßenbelägen ist mit einem öffentlichen Vertreter der Belagszustand festzustellen und in Form eines „Pflasterprotokolls“ zu dokumentieren.
Die Aufnahme/Sicherung und Wiedereinbringung von Pflasterflächen hat in Abstimmung mit den Behörden durch ein zugelassenes Unternehmen zu erfolgen. Die Koordination obliegt dem AN. Nach Fertigstellung ist das mangelfreie Pflasterprotokoll dem AG bzw. seinem Vertreter vorzulegen.
Entsorgung von kontaminierten Abwasser obliegt dem Bieter auf seine Kosten.
Alle Arbeitsgerüste, Baubehelfe, etc. für seine eigenen Leistungen schuldet der AN zu den Vertragspreisen.
In Ergänzung der DIN-Vorschriften sind nachstehende Leistungen ebenfalls mit dem Angebotspreis abgegolten und im Auftragsfall vom AN geschuldet:
Zwischenlagerung;
Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss;
Umsetzen (auch mehrmalig) von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle;
Verkehrssicherung und laufende Reinigung (auch gem. evtl. behördlicher Auflagen) der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des AN bzw. seiner Subunternehmerentstanden ist.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den ATV. Bezüglich der Baustelleneinrichtung und Lagerung von Baumaterialien ist eine gründliche Klärung vor Angebotsabgabe herbeizuführen. Die Anweisung der Bauleitung und Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten.Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Materialien und dessen Umschlag auf der Baustelle sowie die Schuttbeseitigung. In den Einheitspreisen sind u. a. enthalten: Die Gerüststellung für die Arbeiten des AN sofern in EP-Positionen nicht anders beschrieben. Die regelmäßige und arbeitstägliche Grundreinigung während der Ausführung der Arbeiten ist ganz besonders sorgfältig durchzuführen.Die Ausführung aller Arbeiten muss entspr. der jeweiligen LBO von einem erfahrenen Fachbauleiter des Auftragnehmers bzw. einem für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Verantwortlichen überwacht werden.Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme durch die Bauleitung verantwortlich. Name und Wohnort des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines Stellvertreters sind der Bauleitung des Auftraggebers und der Bauaufsichtsbehörde vor Inangriffnahme der Arbeiten unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.Der Auftragnehmer ist für Vollständigkeit und Sicherheit der Gerüste und Schutzvorrichtungen allein verantwortlich. Die Benutzung fremder Gerüste geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Auftragnehmer hat mit anderen beteiligten Unternehmen so zusammenzuarbeiten, dass eine Verzögerung der Arbeiten nicht entsteht. Etwaige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch oder per Mail mitzuteilen. VergütungIn den Einheitspreisen sind auch alle Aufwendungen enthalten für: die Kosten für die Fachbauleitung und das erforderliche Aufsichtspersonal, etwaige Trennungsentschädigungen, Auslösungs-, Fahr- und Wegegelder sowie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeiten u. dgl., soweit diese für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine erforderlich sind, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden, TÜV u. a., die Inanspruchnahme fremder und öffentlicher Grundstücke, für die hierfür erforderlichen Genehmigungen sowie die eventuelle Beseitigung von durch die Benutzung entstandener Schäden. die erforderlichen Maßnahmen u. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeiter, Nachbarn und Verkehrsteilnehmer der anliegenden Straßen vor jeglicher Belästigung und Schädigung bei Durchführung der Bauarbeiten, besondere Feuerschutzmaßnahmen bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit offener Flamme, insbesondere bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gebäuden, die Anfertigung von Mustern/Handmustern, die notwendige Verpackung und deren freie Rücksendung, alle Transportkosten zur und von der Baustelle bzw. Verwendungsstelle, die Kosten für Aufsichtspersonal sind in den vereinbarten Stundensätzen enthalten, sodass keine gesonderte Vergütung erfolgt. Das gleiche gilt für Fahrgelder, Auslösungen u. dgl., sofern die Tagelohnarbeiten in zeitlichem Anschluss an die Vertragsarbeiten geleistet werden, die zum Leistungsumfang gehörenden Nebenleistungen, wie Bereitstellung der Bau-WCAnlagen, der Baustellenunterkünfte, der Baustellenbeleuchtung usw., sofern sie nicht in einer Einheitspreisposition abgefragt sind. Das jeweils anfallende Schutt/Abbruchmaterial ist unverzüglich zu beseitigen. Die Teilnahme eines vom AN für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreters (Bauleiter) an den regelmäßig stattfindenden Bausitzungen ist Vertragsbestandteil und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV)
ZTV Gerüstbauarbeiten ZTV Gerüstarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BGR, BGV, BGI: Berufsgenossenschaftliche Regeln, Vorschriften und Informationen
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
2 Vorbereitung und Planung
Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit dem AG herbei:
Ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten
Erforderliche Arbeitshöhen
Lage der Gerüstverankerung
Art der Gerüstverankerung (z.B. Dauergerüstanker)
Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher
Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme
Belastungsfähigkeit des Untergrundes
Ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche
Erfordernis für Belagsverbreiterungen
Ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf Abdichtungsflächen
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG ab- oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens drei Tage nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter Bauteile auf den AN über.
Werden die geforderten Absprachen zur Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist dieser dem AG gegenüber schadensersatzpflichtig.
3.2 Gebrauchsüberlassung
Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z.B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr, Staubschutzfolien oder -netze) sind in mindestens wöchentlichen Abständen vom AN zu kontrollieren.
Die Rüstung ist anderen Unternehmern zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist so zu erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden kann.
3.3 Ausführung
Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Größe von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen.
Je Gerüstseite ist ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug vorzurichten.
Die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein.
Auf Verlangen des AG ist ein Verankerungsplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z.B. Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den AN erforderliche Schutzmaßnahme für wasserführende Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden.
Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindesten ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens ein Leitergang je Fassade und Himmelsrichtung vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes in selber Höhe durchlaufen.
Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung, welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z.B. Blitzeinschlag) vorzusehen.
Staubschutzfolien oder -netze sind neuwertig einzubauen, in einer einheitlichen Farbe. Beschädigte Netze oder Folien sind unaufgefordert vom AN auszutauschen.
ZTV Gerüstbauarbeiten
Hinweis Gerüstbauarbeiten Die Gerüste, Gerüstverbreiterungen, Treppentürme, Abnetzung usw. werden abschnittsweise in zeitlicher Abfolge mit dem Rohbau erbaut.
In den EP sind die diesbezüglichen zusätzlichen Anfahrten, Arbeitsaufwendungen usw. einzukalkulieren.
Generell erfolgt die Stellung der Gerüste nach gewerkespezifischer Erfordernis und Bedarf. Zwischenzeitlicher Ab- u. Wiederaufbau ist somit einzukalkulieren.
Die Gerüstebenen sind umlaufend auf einer Ebene auszuführen. Durch das Gelände bedingte Höhenunterschiede sind auszugleichen.
Die Stützenfüße sind mit lastverteilenden Elementen zu unterbauen. Bereits hergestellte Gewerke sind durch Bautenschutzmatten, PE-Planen usw. zu schützen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Für die Netze und/oder Planen an Gerüsten sind aufgrund anfallender Windkräfte ggf. zusätzliche Verankerungsmaßnahmen entsprechend statischer Berechnung erforderlich und einzukalkulieren.
Hinweis Gerüstbauarbeiten
01 Fassadengerüst
01
Fassadengerüst
01.01 Verankerungsplan, Fassadengerüst Verankerungsplan für Fassadengerüst erstellen.
Gerüstart:Fassadengerüst, LK3, W06 nach
DIN EN 12810-1
Untergrund: Schotter oder Kies
Der Verankerungsplan ist 1-fach in Papierform
und 1-fach digital [DWG-Datei] dem Bauherren
zu übergeben.
Der Verankerungsplan ist mit dem Bauherren
oder dessen bevollmächtigten Vertreter abzustimmen.
01.01
Verankerungsplan, Fassadengerüst
L
1.00
psch
01.02 Verankerungsprotokoll, Gerüst Protokoll der Gerüstverankerungen erstellen für
nachfolgend beschriebenes Gerüst,
Protokoll gemäß BGI/GUV-I 663.
01.02
Verankerungsprotokoll, Gerüst
L
1.00
psch
01.03 Standsicherheitsnachweis, Gerüst Standsicherheitsnachweis für Gerüstkonstruktion, sowie
für die daran zu verankernden Hebezeuge, Bauaufzüge,
Gerüstplanen u.dgl., unter Berücksichtigung der am
Gebäude gegebenen Verankerungsmöglichkeiten.
Die statische Berechnung ist dem Bauherrn 1-fach in
Papier und 1-fach digital zu übergeben.
Art des Gerüsts:Fassadengerüst, LK3, W06 nach
DIN EN 12810-1
Aufstellort : Gelände
01.03
Standsicherheitsnachweis, Gerüst
L
1.00
psch
01.04 Fassadengerüst, LK 3, W06, Gelände Arbeits- u. Schutzgerüst für Fassadenarbeiten als
längenorientiertes Standgerüst ohne Bekleidung,
gemäß DIN EN 12811-1 und DIN EN 12810-1.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
Konstruktionsart : Systemgerüst
Einzurüstende Fläche : senkrecht
Höhe einzurüstender Fläche : bis ca. 9 Meter
Standfläche : Gelände
Untergrund : Schotter oder Kies
Abstand Belagkante zu Rohbau:< 30 cm
Verwendungszweck : Fassaden- und Dacharbeiten
Zugang : Treppen in gesonderter Position
Höhenklasse : H2
Breitenklasse : W06
Lastklasse : 3 (bis 2 kN/m²)
01.04
Fassadengerüst, LK 3, W06, Gelände
B
1,064.00
m²
01.05 Fassadengerüst, LK 3, W09, Gelände Arbeits- u. Schutzgerüst für Fassadenarbeiten als
längenorientiertes Standgerüst ohne Bekleidung,
gemäß DIN EN 12811-1 und DIN EN 12810-1.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
Konstruktionsart : Systemgerüst
Einzurüstende Fläche : senkrecht
Höhe einzurüstender Fläche : bis ca. 9 Meter
Standfläche : Gelände
Untergrund : Schotter oder Kies
Abstand Belagkante zu Rohbau:< 30 cm
Verwendungszweck : Fassaden- und Dacharbeiten
Zugang : Treppen in gesonderter Position
Höhenklasse : H2
Breitenklasse : W09
Lastklasse : 3 (bis 2 kN/m²)
01.05
Fassadengerüst, LK 3, W09, Gelände
A
1,083.00
m²
01.06 Fassadengerüst, LK 3, Gebrauchsüberl. Gebrauchsüberlassung des zuvor beschriebenen
Fassadengerüstes über die Grundeinsatzzeit hinaus,
Arbeits- und Schutzgerüst gemäß DIN EN 12811-1.
01.06
Fassadengerüst, LK 3, Gebrauchsüberl.
26,600.00
m2Wo
01.07 Seitenschutz, Innengeländer Innengeländer als wandseitigen Seitenschutz bzw.
Absturzsicherung am Fassadengerüst, bestehend aus
Geländerholm, Zwischenholm und ggf. Bordbrett. Das
Geländer ist überall dort anzubringen, wo der Abstand
zur Wand mehr als 30 cm beträgt sowie an Öffnungen
in der Wandfläche.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
01.07
Seitenschutz, Innengeländer
107.00
m
01.08 Seitenschutz, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung der zuvor beschriebenen Seitenschutzes
am Fassadengerüst über die Grundeinsatzzeit hinaus.
01.08
Seitenschutz, Gebrauchsüberlassung
2,675.00
mWo
01.09 Fanggerüst, LK3, Flachdach Ausbau des Fassadengerüsts an der Attika zum
Schutzgerüst für Dachdecker- und Klempnerarbeiten,
als Fanggerüst nach DIN 4420-1 bei Dachneigungen < 15°.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
Klasse Absturzhöhe : FL 1
Lastklasse : 3
01.09
Fanggerüst, LK3, Flachdach
114.00
m
01.10 Fanggerüst, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des zuvor beschriebenen Fanggerüstes
an Fassadengerüst über die Grundeinsatzzeit hinaus.
01.10
Fanggerüst, Gebrauchsüberlassung
2,850.00
mWo
01.11 Gerüsttreppe, H: 9m, Fassadengerüst Gerüsttreppe gemäß DIN EN 12811-1, vorgebaut vor
Fassadengerüst, inkl. Doppelhandlauf und Stirngeländer,
mit mehreren Podesten entsprechend den Etagenhöhen.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
Laufbreite : min. 0,6 m
Lastklasse : 4
Grundfläche : ca. 0,70 / 2,50 m
Höhe :ca. 9 Meter
01.11
Gerüsttreppe, H: 9m, Fassadengerüst
2.00
St
01.12 Gerüsttreppe, H: 9m, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des zuvor beschriebenen
Gerüsttreppe mit mehreren Podesten über die
Grundeinsatzzeit hinaus für jede weitere Woche.
01.12
Gerüsttreppe, H: 9m, Gebrauchsüberlassung
50.00
StWo
01.13 Übergang Gerüst Höhenausgleich und Übergang vom Gerüst auf die
Flachdachflächen des Gebäudes mit zusätzlichen Podest-
treppen zur Überbrückung der Attikabrüstung, einschl.
erforderlicher Schutzgeländer und notwendiger Podest-
verlängerung.
Höhe Attikabrüstung: bis ca. 1,60 m Höhe
Podestverlängerung: bis 2 m
Grundeinsatzzeit: bis 4 Wochen
01.13
Übergang Gerüst
2.00
St
01.14 Übergang Gerüst, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des zuvor beschriebenen Übergangs
über die Grundeinsatzzeit hinaus für jede weitere Woche.
01.14
Übergang Gerüst, Gebrauchsüberlassung
50.00
StWo
01.15 Auslegerarm, Seilzug Ausleger für Kleingüterseilzug (Aufzug), drehbar, an
oberer Gerüstlage montieren und nach Baufertigstellung
wieder beseitigen. Belastung : mind. 2 kN
01.15
Auslegerarm, Seilzug
O
1.00
St
01.16 Gerüstbekleidung, Schutznetz Vollflächige Gerüstbekleidung gemäß DIN 4420-1 mit
einer armierten Kunststoffplane.
Gebrauchsüberlassung bis 4 Wochen (Grundeinsatzzeit).
Die Planen sind in einheitlicher Farbe auszuführen.
Beschädigte Planen sind auszutauschen.
01.16
Gerüstbekleidung, Schutznetz
O
1.00
m²
01.17 Gerüstbekleidung, Gebrauchsüberlassung Verlängerung der Gebrauchsüberlassung der zuvor
beschriebenen vollflächigen Gerüstbekleidung gemäß
DIN 4420-1 über die Grundeinsatzzeit hinaus.
01.17
Gerüstbekleidung, Gebrauchsüberlassung
O
1.00
m2Wo
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
02.01 Stundensatz Meister Meister-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
02.01
Stundensatz Meister
O
1.00
h
02.02 Stundensatz Vorarbeiter Vorarbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
02.02
Stundensatz Vorarbeiter
O
1.00
h
02.03 Stundensatz Facharbeiter Facharbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
02.03
Stundensatz Facharbeiter
O
1.00
h
02.04 Stundensatz Bauhelfer Bauhelfer-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
02.04
Stundensatz Bauhelfer
O
1.00
h
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.