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Projektbeschreibung Projekt: Quartiersentwicklung Ziegeleigelände Frickenhausen, hier: Neubau einer Kita
Landkreis Esslingen,Gemarkung Frickenhausen, Flur ?, Flurstück 999/7, Straße: Im Geiselrain
Auftraggeber: Strenger Holding GmbH, vertreten durch Herrn Dr. T. Koch, Karlstraße 8/1, 71638 Ludwigsburg
Gebäudedaten
Gebäudetyp: 2-geschossiger Kindergarten, offene Bauweise
Gebäudeklasse: 3 - Sonderbau
Gebäude EG /1.OG LxB: ca. 14,50 x 37,10 m
Höhe Attika: ca. 8,40 und 7,40 m über OK Gelände
BGF (R+S): ca. 1.226,00 m2
BRI: ca. 4.360,00 m3
Art der Nutzung
Die Anlage wird als öffentlich betriebener Kindergarten mit 4 Gruppen konzipiert und genutzt.
Lage und Zuwegungen
Das Bauvorhaben befindet sich auf dem ehemaligen Ziegeleigelände, Im Geiselrain, der Stadt Frickenhausen. Die verkehrstechnische Erschließung des Gebäudes erfolgt über öffentliche Straßen.
Beschreibung
Bei der zu errichtenden Anlage handelt es sich um einen zweigeschossigen Kindergarten.
Konstruktion: Es handelt sich um ein Gebäude in Massivbauweise (Mauerwerk/Stahlbeton). Die tragenden Innenwände werden zum Teil in Mauerwerk – zum Teil aus Stahlbeton gem. Angaben Statik hergestellt. Die nichttragenden Innenwände werden aus Metallständerwänden geplant.
Aufgrund des Bemessungswasserstandes wird lediglich die Aufzugsunterfahrt in WU-Bauweise ausgeführt. Der Bemessungswasserstand liegt bei ca. 323 mNN und somit knapp unterhalb der Unterkante Aufzugsunterfahrt.
Fassade: Die Außenwände erhalten ein Wärmedämm-Verbundsystem mit Außenputz (Dämmstärken gem. GEG-Nachweis). Putzfarben gem. Farbkonzept Kita.
Fenster: Die Fenster (ausgenommen Nord) von Aufenthaltsräumen erhalten außenliegende Jalousien als Sonnenschutz und zur Verdunkelung der Ruheräume.
Dach: Die Flachdachkonstruktion erhält eine extensive Dachbegrünung und ist für PV-Module vorgerüstet.
Die Attika des Kopfbaus erhält aus gestalterischen und städtebaulichen Gründen eine überhöhte Attika. Die Höhe der Attika wird auf „Brüstungshöhe“ reduziert. Auf Sekuranten kann in diesem Bereich verzichtet werden.
Abweichend von der DIN 18351 und Flachdachrichtlinie wird das Flachdach, auf Wunsch des Bauherrn, gefällelos / mit Nullgefälle ausgeführt.Eine Haftungsfreistellung hierzu wird seitens AG gesondert formuliert und erteilt.
Decken: Die Decken werden als Filigranplatten geplant. Die Decken werden, ausgenommen Nebenräume, mit teilweise akustisch wirksamen Rasterdecken abgehängt. Die Schallschutzanforderungen werden seitens Bauphysik festgelegt und geprüft.
Stahlbau: Der Balkon als 2.Rettungsweg (Rettungsbalkon) wird als eigenständige Stahlkonstruktion auf Stützen vor dem Gebäude geplant. Die Konstruktion und Geländer werden als verzinkt, der Boden wird mit massiven Platten auf Stahl UK weiter geplant.
Türen: Außentüren und Fenstertüren werden, sofern aus Gründen der Barrierefreiheit oder des Brandschutzes erforderlich, schwellenlos geplant.
Sanitärräume: Die Sanitärräume, Technikraum und Küchenbereiche mit Lager erhalten einen Fliesenbelag. Alle anderen Räume erhalten einen Linoleumbelag.
Haustechnik/Lüftung: Von der Haustechnik ist, über die mechanische Entlüftung von innenliegenden Räumen, eine Teil-Lüftungsanlage zur Grundluftversorgung vorgesehen.
Freianlagen: Die Freiflächengestaltung samt Nutzungskonzept mit Spielzonen, Nebengebäuden, Rampe, Außentreppe und Einzäunung ist aus der Freiflächen-Fachplanung übernommen.
Baustellenumfeld
Arbeitszeit: 24 Stunden täglich an 6 Tagen/Woche
Lärmeinschränkungen: ggf. Auflagen der Baugenehmigung beachten
Anlieferung/Logistik
Parkmöglichkeiten: auf dem Baufeld gem. Angabe AG
Durchfahrtbeschränk.: keine
Durchfahrthöhe: keine Beschränkungen
Zeitfenster: entsprechend Arbeitszeit
Erschließung/Medien
Das Baugrundstück wird im Rahmen der gesamtheitlichen Quartiersentwicklung neu erschlossen.
Das Gebäude wird an die Abwasser-, Wasser-, und Stromleitungen der Versorgungsunternehmen angeschlossen. Der Hausanschlussraum für Wasser und Nahwärme und die Elektrohausanschlüsse befinden sich im Technikraum (EG).
Anforderungen hierzu sind der Beschreibung in KGR 400 zu entnehmen.
Erforderliche Leitungsauskünfte sind durch den AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Anpassungen sind in Abstimmung mit dem AG durch den AN auszuführen. Werden Genehmigungen notwendig, sind diese durch den AN für den AG vorzubereiten, damit diese durch den AG eingeholt werden können.
Baustrom/Bauwasser
Übergabestationen für Bauwasser und Baustrom werden vom Bauherrn auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt. Die Baustellenversorgung erfolgt durch den AG und wird über eine Pauschale anteilig mit dem AN verrechnet. Alle von der Entnahmestelle zu verlegenden Versorgungsleitungen, die für die Leistung des AN notwendig sind, sind einzukalkulieren.
Bauabfälle
Sämtliche Abfälle des AN (z.B. Papier, Folien, Verpackungen, Reste von Betriebs-/Arbeits-/Gefahrstoffen etc.) sind arbeitstäglich aus den Arbeitsbereichen bzw. aus den Gebäuden zu entfernen und zu entsorgen. Die Entsorgung von Verpackungen, Behältnissen und Restmaterial ist gem. VOB, DIN 18299 Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.
Für Baustellenabfälle sind die verbindlichen Regelungen der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzte zu beachten. Die Entsorgung ausgebauter Materialien ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung sind dem AG, spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert vorzulegen.
Das Entsorgen in bauseits aufgestellte Baustellencontainer ist nicht zulässig.
Projektbeschreibung
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) Allgemeine Angebots- und technische Vertragsbedingungen (ATV)
1.1 Grundlagen der Angebotslegung und Ausführung
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei der Angebotslegung und der späteren Ausführung zu beachten. Alle Aufwendungen hieraus resultierend sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
Regionale und kommunale Vorgaben für das Bauvorhaben einschließlich der Baugenehmigung sowie aller dazu gehörenden, geprüften Bauvorlagen, Sachverständigen-Gutachten und aller sonstigen, von der zuständigen Baubehörde einschließlich seiner nachgeordneten Ämter und Einrichtungen (z.B. Feuerwehr) getroffenen Festlegungen, über deren Inhalt und Geltung sich der AN im Zweifel eigenverantwortlich zu informieren hat.
Alle technischen Vorschriften der am Standort des Bauvorhabens tätigen Ver- und Entsorgungsunternehmen, sofern diese für die Anbindung des Bauvorhabens an die öffentliche Ver- und Entsorgung maßgebend sind.
Verarbeitungsrichtlinien und Anwendungsvorschriften nationaler öffentlich-rechtlicher Organisationen und Fachverbände (DVGW, RAL, VdS, TÜV, VDMA, UVV, ASR etc.).
Alle europäischen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens nationale Geltung besitzen. Nationale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Nationale und europäische Normen und technische Richtlinien (DIN, DIN EN, VDE, VDI, etc.) sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen. Regionale und kommunale Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, sofern diese für den Standort des Bauvorhabens Geltung besitzen.
Im Übrigen gelten alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bestimmungen, Normen und Richtlinien etc., soweit diese für das beschriebene Bauvorhaben anwendbar sind bzw. zu den anerkannten Regeln der Technik gehören.
Infolge der im Zeitraum der Planung und Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossenen europäischen Harmonisierung der vorgenannten Vorgaben sowie einer ständigen Fortschreibung der nationalen Gesetzgebung wird besonders darauf hingewiesen, dass, unabhängig von den der Planung sowie den Leistungsbeschreibungen zugrunde liegenden Vorgaben, die Leistung des Bieters /Auftragnehmers den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen muss.
Nachforderungen des Bieters / Auftragnehmers oder zusätzliche Vergütungen, die aus der Missachtung der zuvor beschriebenen allgemeinen Ausführungsvorgaben resultieren, sind ausgeschlossen.
Für den Fall, dass in den ZTV oder in den Leistungspositionen keine anderweitigen Maßgenauigkeiten definiert sind, sind die einschlägigen DIN-Vorschriften mit den höheren Anforderungen maßgebend.
Amtssprache in der Projektabwicklung und auf der Baustelle ist deutsch.
Der Wortlaut der vom Auftraggeber übergebenen Leistungsbeschreibung ist verbindlich.
Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und ATV gelten vorrangig die Angaben in der Leistungsbeschreibung. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsprogramm oder einzelne Inhalte in technischer Hinsicht und ergänzende fachliche Gutachten und Stellungnahmen sind vom Bieter bis spätestens zur Abgabe seines Angebots in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
1.2 Prüfpflichten AN
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die für seine Leistungen und ihren Preis von Bedeutung sein könnten, umfassend zu informieren. Er kann sich nicht darauf berufen, diese Umstände nicht gekannt, Unterlagen oder notwendige Angaben nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben, es sei denn, er habe hierauf spätestens bei Abgabe des Angebotes ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
Der AN kann aus etwaiger Nichtkenntnis keinerlei Ansprüche gegen den Auftraggeber herleiten. Er hat insbesondere
etwaige Unklarheiten oder Widersprüche in dem ihm zur Kalkulation übergebenen Unterlagen zu klären und auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung in technischer oder rechtlicher Hinsicht schriftlich hinzuweisen;
sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle auch bezüglich der Baustelleneinrichtung, des Transportes zur und auf der Baustelle, der Lagerung, der Anschlüsse für Wasser und Energie etc. zu unterrichten und im Rahmen der vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen, die Durchführbarkeit und die Kalkulationseckdaten zu überprüfen;
zu prüfen, ob die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen vollständig in seinen Besitz gelangt, verstanden, geprüft und ausgewertet worden sind.
1.3 Geschuldeter Leistungsumfang
Der AN hat alle Leistungen im öffentlichen Straßenbereich mit den Ämtern der Stadt, den Versorgungsunternehmen und seinen Leistungen für die AG kostenfrei zu koordinieren. Alle erforderlichen Genehmigungen für die Tätigkeiten im öffentlichen Straßenbereich sind vom AN einzuholen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Der Bieter verpflichtet sich im Rahmen der Einheitspreisabfragen sowie sonstige Preisabfragen innerhalb der Leistungsbeschreibung, diese für den AG kostenfrei zu kalkulieren und auszufüllen. Zu berücksichtigen sind hierbei unten genannte Grundsätze.
Die in den Positionen beschriebenen Leistungen sind u.a. gemäß den zusätzlichen technischen Vorbemerkungen geschuldet und auszuführen. Alle Positionen sind als komplette, in sich geschlossene, betriebsfertige, abnahmereife, gebrauchsfähige, funktionsgerechte und voll funktionsfähige Leistungen anzubieten und auszuführen.
Alle Preise sind in netto EUR anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die durch die Vertragsunterlagen und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind u.a. folgende Leistungen abgegolten:
Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe, einschließlich aller Lade- und Transportleistungen.
Vorhaltung und Unterhaltung der Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe Einbau der gelieferten oder ggf. AG-seits bereitgestellten Stoffe.
Zu den angebotenen Preisen sind ebenfalls geschuldet:
alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, auch wenn sie im Einzelfall eine „Besondere Leistung“ darstellen.
Alle Aufwendungen aus der DIN 18299 "Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", auch wenn es sich um „Besondere Leistungen“ handelt, für die Ausführung der Leistung des Bieters/AN jedoch notwendig sind.
1.4 Nebenangebote
Nebenangebote, die die örtlichen Randbedingungen berücksichtigen, sind jederzeit willkommen.
Alle technischen und wirtschaftlichen Veränderungen des Nebenangebotes gegenüber dem Hauptangebot sind gesondert aufzuzeigen. Insbesondere gilt dies auch für Kostenveränderungen bei Nachfolgegewerken. Die technischen Beschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien etc. der Nebenangebote sind dem Angebot zur korrekten Bewertung unbedingt beizufügen.
Nebenangebote sind mit dem Hauptangebot abzugeben. Gibt der Bieter/AN ein Nebenangebot ab und wird dies beauftragt, so schuldet der AN ebenfalls eine komplette, funktionstaugliche und abnahmefähige Leistung einschließlich sämtlicher hierfür erforderlichen Planungs- und sonstigen Ingenieurleistungen zu dem von ihm angebotenen Preis.
Wird beabsichtigt eine ARGE zu bilden oder bestimmte Leistungen durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so ist dies mit Angebotsabgabe spätestens jedoch im Rahmen der Verhandlungsgespräche zu erklären. Es gelten auch hier die vertraglichen Regelungen. Eigene Vertragsbedingungen oder die eines Subunternehmers / ARGE-Partners werden nicht Vertragsbestandteil.
1.5 SiGeKo
Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten bzw. durchzuführen.
Entsprechend notwendige Erste- Hilfe-Einrichtungen sind inkl. entsprechend erforderlichen
Wartungen und Reparaturen vorzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Beginn der abgerufenen
Leistungen dem AG und ggf. dem beauftragten SiGeKo folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- ggf. Baustelleneinrichtungsplan
- Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 / § 6 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
- Unterweisungsnachweis der Beschäftigten
- Angabe des Namens der Sicherheitsfachkraft
- Angabe der Namen der Sicherheitsbeauftragten
- Angabe der Namen der Ersthelfer
- Gefahrstoffliste mit Mengenangaben, sofern erforderlich
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu
übergeben.
Für die gesamte Bauzeit hat der AN einen Bauleiter zu benennen.
1.6 Baustelleneinrichtung
Der Bieter schuldet alle zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen notwendigen Baustelleneinrichtungen zu den angebotenen Einheitspreisen.
Der Bieter hat sich die Zufahrtswege und Lagerungsmöglichkeiten auf dem Baugelände anzusehen und sich über alle für das Angebot maßgebenden und sonstigen preisbildenden Faktoren eingehend zu informieren. Dem Bieter werden auf dem Baustellengelände in Abstimmung mit der AG nach Erfordernis und Umfang seines Gewerks BE-Flächen zur Verfügung gestellt.
Sollte der Bieter weitergehende Baustelleneinrichtungsflächen als die auf dem Baustellengelände vorhandenen benötigen, so hat der Bieter diese in eigener Verantwortung und Kosten mit den städtischen Behörden abzustimmen und sich genehmigen zu lassen. Alle Aufwendungen hierfür schuldet der Bieter zu den angebotenen Einheitspreisen.
Die Lage und Ausführung der Baustelleneinrichtung incl. der Abstimmung über Arbeitszeiten, Anlieferzeiten etc. mit den öffentlichen Behörden, u. a. auch bzgl. der zu berücksichtigenden öffentlichen Logistik wie Müllabfuhr und dergleichen, wird in einem gemeinsamen Termin von Bieter und AG bzw. Bauleitung des AG festgelegt.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die benutzten Flächen zu reinigen und im ursprünglichen Zustand an den AG zu übergeben. Flurschäden, die vom AN oder seinem Beauftragten während der Bauzeit verursacht werden, gehen zu Lasten des Bieters/AN.
Alle vom Bieter benutzten Flächen, Wege und Straßen sind dauernd zu unterhalten, zu säubern und nach Beendigung aller Arbeiten wieder vollständig instand zu setzen. Behördliche Anordnungen zur Reinigung des öffentlichen Verkehrsraums sind vom Bieter zu beachten. Straßenkanten sind an den Abfahrtsstellen gegen Beschädigung zu schützen. Alle insofern erforderlichen Maßnahmen werden vom AN zu den Vertragspreisen geschuldet.
Vor Benutzung bzw. Aufnahme von öffentlichen Straßenbelägen ist mit einem öffentlichen Vertreter der Belagszustand festzustellen und in Form eines „Pflasterprotokolls“ zu dokumentieren.
Die Aufnahme/Sicherung und Wiedereinbringung von Pflasterflächen hat in Abstimmung mit den Behörden durch ein zugelassenes Unternehmen zu erfolgen. Die Koordination obliegt dem AN. Nach Fertigstellung ist das mangelfreie Pflasterprotokoll dem AG bzw. seinem Vertreter vorzulegen.
Entsorgung von kontaminierten Abwasser obliegt dem Bieter auf seine Kosten.
Alle Arbeitsgerüste, Baubehelfe, etc. für seine eigenen Leistungen schuldet der AN zu den Vertragspreisen.
In Ergänzung der DIN-Vorschriften sind nachstehende Leistungen ebenfalls mit dem Angebotspreis abgegolten und im Auftragsfall vom AN geschuldet:
Zwischenlagerung;
Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss;
Umsetzen (auch mehrmalig) von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle;
Verkehrssicherung und laufende Reinigung (auch gem. evtl. behördlicher Auflagen) der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des AN bzw. seiner Subunternehmerentstanden ist.
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV) Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den ATV. Bezüglich der Baustelleneinrichtung und Lagerung von Baumaterialien ist eine gründliche Klärung vor Angebotsabgabe herbeizuführen. Die Anweisung der Bauleitung und Rücksichtnahme auf andere Handwerker sind zu beachten.Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Materialien und dessen Umschlag auf der Baustelle sowie die Schuttbeseitigung. In den Einheitspreisen sind u. a. enthalten: Die Gerüststellung für die Arbeiten des AN sofern in EP-Positionen nicht anders beschrieben. Die regelmäßige und arbeitstägliche Grundreinigung während der Ausführung der Arbeiten ist ganz besonders sorgfältig durchzuführen.Die Ausführung aller Arbeiten muss entspr. der jeweiligen LBO von einem erfahrenen Fachbauleiter des Auftragnehmers bzw. einem für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Verantwortlichen überwacht werden.Er ist für die Einhaltung der am Leistungsort jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften, für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und aller sonstigen erforderlichen Vorkehrungen während der Ausführung bis zur Abnahme durch die Bauleitung verantwortlich. Name und Wohnort des verantwortlichen Fachbauleiters sowie seines Stellvertreters sind der Bauleitung des Auftraggebers und der Bauaufsichtsbehörde vor Inangriffnahme der Arbeiten unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.Der Auftragnehmer ist für Vollständigkeit und Sicherheit der Gerüste und Schutzvorrichtungen allein verantwortlich. Die Benutzung fremder Gerüste geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Auftragnehmer hat mit anderen beteiligten Unternehmen so zusammenzuarbeiten, dass eine Verzögerung der Arbeiten nicht entsteht. Etwaige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch oder per Mail mitzuteilen. VergütungIn den Einheitspreisen sind auch alle Aufwendungen enthalten für: die Kosten für die Fachbauleitung und das erforderliche Aufsichtspersonal, etwaige Trennungsentschädigungen, Auslösungs-, Fahr- und Wegegelder sowie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeiten u. dgl., soweit diese für die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine erforderlich sind, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden, TÜV u. a., die Inanspruchnahme fremder und öffentlicher Grundstücke, für die hierfür erforderlichen Genehmigungen sowie die eventuelle Beseitigung von durch die Benutzung entstandener Schäden. die erforderlichen Maßnahmen u. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Arbeiter, Nachbarn und Verkehrsteilnehmer der anliegenden Straßen vor jeglicher Belästigung und Schädigung bei Durchführung der Bauarbeiten, besondere Feuerschutzmaßnahmen bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit offener Flamme, insbesondere bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gebäuden, die Anfertigung von Mustern/Handmustern, die notwendige Verpackung und deren freie Rücksendung, alle Transportkosten zur und von der Baustelle bzw. Verwendungsstelle, die Kosten für Aufsichtspersonal sind in den vereinbarten Stundensätzen enthalten, sodass keine gesonderte Vergütung erfolgt. Das gleiche gilt für Fahrgelder, Auslösungen u. dgl., sofern die Tagelohnarbeiten in zeitlichem Anschluss an die Vertragsarbeiten geleistet werden, die zum Leistungsumfang gehörenden Nebenleistungen, wie Bereitstellung der Bau-WCAnlagen, der Baustellenunterkünfte, der Baustellenbeleuchtung usw., sofern sie nicht in einer Einheitspreisposition abgefragt sind. Das jeweils anfallende Schutt/Abbruchmaterial ist unverzüglich zu beseitigen. Die Teilnahme eines vom AN für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreters (Bauleiter) an den regelmäßig stattfindenden Bausitzungen ist Vertragsbestandteil und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein (ZTV)
ZTV Estricharbeiten ZTV Estrich- und Gussasphaltarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise
DIN 4109-1 Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Anforderungen an die Schalldämmung
DIN 4109-11 Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau - Teil 11: Nachweis des Schallschutzes - Güte- und Eignungsprüfung
DIN 52270 Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten
DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1264-4 Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation
DIN EN 13318 Estrichmörtel und Estriche - Begriffe
DIN EN 13454-2 Calciumsulfat-Binder, Calciumsulfat-Compositbinder und Calciumsulfat-Werkmörtel für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren
DIN EN 13813 Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI):
AGI-A10 Industrieböden - Hartstoffbetonplatten
AGI-A12-Teil 1 Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Zementstrich, zementgebundener Hartstoffestrich
AGI-A12-Teil 2.1Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Konventioneller Anhydritestrich
AGI-A12-Teil 3 Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Gussasphaltestrich
AGI-A12-Teil 4 Industrieböden: Planung und Ausführung von Industrieestrichen - Reaktionsharzgebundene Estriche (SR)
AGI-A20 Doppelbodensysteme: Anforderungen, Ausführungsgrundsätze
AGI-A60 Industrieböden: Asphaltplattenbeläge
AGI-A70 Industrieböden: Bodenbeläge aus Fliesen und Platten - Planung aus Ausführung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.:
BEB-Hinweisblatt 1.3 Abdichtungsstoffe im Verbund mit Bodenbelägen.
BEB-Hinweisblatt 2.1 Betonböden für Hallenflächen.
BEB-Hinweisblatt 2.2 Rinnen - Ergänzung zum Hinweisblatt „Betonböden für Hallenflächen“
BEB-Hinweisblatt 3.1 Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162
BEB-Hinweisblatt 3.2 Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163
BEB-Hinweisblatt 3.3 Ausgleichschichten aus Leichtmörtel (Leichtausgleichmörtel)
BEB-Hinweisblatt 3.4 Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen
BEB-Hinweisblatt 4.1 Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung
BEB-Hinweisblatt 4.2 Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen
BEB-Hinweisblatt 4.3 Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrichherstellung im Wohnungs- und Verwaltungsbau
BEB-Hinweisblatt 4.4 Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen.
BEB-Hinweisblatt 4.5 Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit
BEB-Hinweisblatt 4.6 Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrichleger und Planer, Teil Estrichtechnik
BEB-Hinweisblatt 4.7 Planung, Verlegung von Calciumsulfatestrichen.
BEB-Hinweisblatt 4.8 Hinweise zur beschleunigten Trocknung von Calciumsulfatestrichen
BEB-Hinweisblatt 4.9 Fertigteilestriche auf Calciumsulfat- und Zementbasis.
BEB-Hinweisblatt 4.10 (2009) Rohrsystem auf Altuntergrund in Ausgleichsmasse / -estrich
BEB-Hinweisblatt 4.10 (2011) Rohrsystem auf / in Dämmplatte im / mit Nassestrich.
BEB-Hinweisblatt 4.11 Einbauteile in Estrichen.
BEB-Hinweisblatt 4.12 Hinweise zu elektrisch beheizten Fußbodenkonstruktionen im Innenbereich
BEB-Hinweisblatt 5.1 Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen
BEB-Hinweisblatt 5.2 Fugen in Estrichen und Heizestrichen nach DIN 18560.
BEB-Hinweisblatt 5.3 Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und Terrassen
BEB-Hinweisblatt 5.4 Bewertung der Optik von Magnesiaestrichen.
BEB-Hinweisblatt 5.5 Leitfaden Herstellung Zementestriche.
BEB-Hinweisblatt 5.6 Oberflächenbeschaffenheit von zementgebundenen Industrieböden.
BEB-Hinweisblatt 5.7 Ausführung von Bodenabläufen ohne Gefälle.
BEB-Hinweisblatt 6.2 Trocknung von Estrichen.
BEB-Hinweisblatt 6.5 Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs.
BEB-Hinweisblatt 6.6 Risse in zementgebundenen Industrieböden. Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.7 Höher belastbare Calciumsulfatestriche im Gewerbebau
BEB-Hinweisblatt 8.1 Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen.
BEB-Hinweisblatt 8.2 Vorbereitung zur Verlegung von Oberbelägen.
BEB-Hinweisblatt 8.3 Arbeitsanweisung CM-Messung.
BEB-Hinweisblatt 9.1 Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden.
Herausgeber Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.:
BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden
BVF Richtlinie 01 Wärme und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen
BVF Richtlinie 02 Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen
BVF Richtlinie 03 Herstellungung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
BVF Richtlinie 04 Steuerung und Regelung von Flächenheizungen und -kühlungen auf Basis von Warm-/Kaltwasser für den Wohnungsbau
BVF Richtlinie 05 Warmwasser-Flächenheizung /-kühlung – Die ideale Voraussetzung für die Nutzung von Brennwerttechnik, Solarenergie und Umweltwärme bei der Gebäudeheizung /-kühlung
BVF Richtlinie 07 Herstellung von Wandheiz - / - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und Industriebau
BVF Richtlinie 08 Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau
BVF Richtlinie 10 Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden – Anforderungen und Hinweise
BVF Richtlinie 11 Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung –Aufbau und Funktionsweise
BVF Richtlinie 12 Herstellung dünnschichtiger beheizter/gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbau
BVF Richtlinie 13 Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere:
Merkblatt Nr. 1 Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen
Merkblatt Nr. 2 Trocknung von Calciumsulfat-Fließestrichen
Merkblatt Nr. 3 Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung
Merkblatt Nr. 4 Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen
Merkblatt Nr. 5 Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
Merkblatt Nr. 6 Farbige Fließestriche
Merkblatt Nr. 7 Calciumsulfat-Fließestriche für Sanierung, Renovierung und Modernisierung
Merkblatt Nr. 8 Leichtausgleichmörtel unter Fließestrichen
VdS 2021 Baustellen Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen: Alle
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Ergibt sich bei der Überprüfung, dass geplante Estrichdicken nicht eingehalten werden können, darf erst nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung die Leistung weiter ausgeführt werden.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Für den Bodeneinstand von nach dem Estrich einzubauenden Zargen sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach erfolgtem Einbau der Zargen ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen.
Aussparungen sind zu schalen.
Terrazzo-Fußböden sind mit Zement als Bindemittel und ohne Kunstharzzusätze herzustellen.
Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen.
Zementestriche, bei denen die Gefahr des Aufschüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
Fugen
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Notwendige Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Dämmungen
Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden. Die Randstreifen werden von den Auftragnehmern für die Bodenbelagsarbeiten entfernt.
Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen können, hat er die Bauleitung darüber zu informieren.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen.
Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden.
Heizestrich
Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen.
Der Auftragnehmer hat der Bauleitung seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen.
Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
Gussasphalt
Der Aufstellbereich des Asphaltkochers ist allseitig abzusperren. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Bereich gründlich zu reinigen.
Randstreifen sind durch den Auftragnehmer nach der Verlegung des Gussasphaltestrichs zu entfernen, wenn kein weiterer Bodenbelag vorgesehen ist.
Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
ZTV Estricharbeiten
1 Estricharbeiten
1
Estricharbeiten
1.01 Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung Untergrund von groben Verschmutzungen
wie Bauschutt etc. trocken reinigen und
angefallenen Bauschutt entsorgen.
1.01
Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung
923.00
m²
1.02 Wärmedämmung, PUR 023, 60 mm, Estrich Polyurethan-Hartschaumplatten, einlagig,
als Wärmedämmung unter Estrich.
Anwendungsgebiet : DEO
WLG : 023
Baustoffklasse : B2
Brandverhalten DIN EN 13501 : E
Plattendicke : 60 mm
Einbauort: EG
Angeb. Fabrikat :
1.02
Wärmedämmung, PUR 023, 60 mm, Estrich
466.00
m²
1.03 Wärmedämmung, EPS 040, 40 mm, Estrich Polystyrol-Hartschaumplatten, einlagig,
als Wärmedämmung unter Estrich.
Anwendungsgebiet : DEO
WLG : 040
Baustoffklasse : B1
Brandverhalten DIN EN 13501 : E
Plattendicke : 40 mm
Einbauort: OG
Angeb. Fabrikat :
1.03
Wärmedämmung, EPS 040, 40 mm, Estrich
457.00
m²
1.04 Trennlage, PE-Folie, 0,2 mm, Estrich Abdeckung der Dämmschicht mit einer Lage
Kunststofffolie, 15 cm überlappt und seitlich
entsprechend der Estrichdicke hochgeschlagen,
als Schutz- oder Trennlage.
Folie : PE 0,2 mm
Angeb. Fabrikat :
1.04
Trennlage, PE-Folie, 0,2 mm, Estrich
126.00
m²
1.05 Trennlage, PE-Folie, 0,2 mm, Estrich OG Auf den Rohdecken der Obergeschoße als
Schutzlage gegen ausdiffundierende Restfeuchte
1.05
Trennlage, PE-Folie, 0,2 mm, Estrich OG
O
H
457.00
m²
1.06 Randstreifen, PE, Folienlasche, 10/150 Randdämmstreifen an allen aufgehenden Bauteilen
zur Vermeidung von starren Verbindungen.
Material : PE mit Folienlasche
Höhe : 150 mm
Dicke : 10 mm, Zusammendrückbarkeit min. 5 mm
1.06
Randstreifen, PE, Folienlasche, 10/150
902.00
m
1.07 Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm, Heizestr. Polystyrol-Hartschaumplatten als Trittschalldämmung,
mit mehrschichtiger Reflexionsfolie kaschiert, mit
aufgedrucktem Verlegeraster im 50 mm Format
geeignet für Aufnahme einer Fußbodenheizung im Tackersystem
Dämmung :EPS-TSD
Baustoffklasse :B1
Brandverhalten DIN EN 13501 :E
Anwendungsgebiet :DES
Schalltechn. Eigenschaft :sm
WLG :045
Plattendicke :30 mm
Zusammendrückbarkeit (CP) :2 mm
Steifigkeitsgruppe s` :<20 MN/m³
Fabrikat: Cosmo Dämmrolle Tackersystem oder gleichwertig
Angeb. Fabrikat :
1.07
Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm, Heizestr.
797.00
m²
1.08 Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm Nicht kaschiert, für Bereiche ohne Heizestrich.
Angeb. Fabrikat:
1.08
Trittschalldämmung, EPS, 30-2 mm
H
126.00
m²
1.09 Trittschalldämmung, MW, 15-5 mm, Schwelle Steinwolle als Trittschalldämmung unter Estrich,
Mineralwolle mit RAL-Gütezeichen, freigezeichnet
nach EU-Richtlinie 97/69 Nota Q (DIN 13162)
Baustoffklasse : A2
Anwendungsgebiet : DES
Schalltechn. Eigenschaft : sh
Plattendicke : 15 mm
Zusammendrückbarkeit (CP) : 5 mm
Steifigkeitsgruppe s` : ≤ 20 MN/cbm
Zulässige Verkehrslast : 3,5 KN/qm
Einbauort: Im Bereich Aufzugstürschwelle
Abmessung: ca. 25 x 120 cm
Fabrikat: Isover Akustic EP1 oder gleichwertig
Angeb. Fabrikat:
1.09
Trittschalldämmung, MW, 15-5 mm, Schwelle
2.00
St
1.10 Heizestrich A65 mm, CT-F5-H45 Zementestrich (CT) als Heizestrich, schwimmend,
auf vorhandene Dämmung, Heizrohrsystem mit
Leitelementen bauseits, Oberfläche planeben abgezogen.
Aufbau und Ausführung entsprechend der vorgesehenen
Nutzungsart und Belastung.
Bauart : A
Biegezugfestigkeit : F5
Estrichdicke : 65 mm
Heizrohrdurchmesser : max. 20 mm
min. Überdeckung Heizelemente: 45 mm
Nutzlast : 3 kN/m²
1.10
Heizestrich A65 mm, CT-F5-H45
797.00
m²
1.11 Schwimmender Estrich, CT-F5-S65 Zementestrich (CT) als schwimmender Estrich,
auf vorhandene Dämmschicht, im Bereich ohne
FB-Heizung, Oberfläche planeben abgezogen.
Aufbau und Ausführung entsprechend der
vorgesehenen Nutzungsart und Belastung.
Estrich DIN 18560: CT-F5-S65
Biegezugfestigkeit : F5
Estrichdicke : 65 mm
Nutzlast : 3 kN/m²
1.11
Schwimmender Estrich, CT-F5-S65
126.00
m²
1.12 Schwimmender Estrich, CT-F5-S50, Schwelle Estrichdicke : 50 mm
Einbauort: Im Bereich Aufzugstürschwelle
Abmessung: ca. 25 x 120 cm
1.12
Schwimmender Estrich, CT-F5-S50, Schwelle
H
2.00
St
1.13 Mehr-/Minderstärke 5 mm, Zementestrich Differenzpreis für 5 mm Mehr- bzw.
Minderstärke des Zementestriches.
1.13
Mehr-/Minderstärke 5 mm, Zementestrich
O
742.00
m²
1.14 Zulage Schnellestrich, Zementestrich Zulage zur Ausführung von Schnellestrich zu
vorgenanntem Zement-Heizestrich.
Estrichhöhe: 65 mm. Belegreife: nach 12 Tagen.
1.14
Zulage Schnellestrich, Zementestrich
O
1.00
m²
1.15 Zulage Gefälle Estrich 1,20x1,20 m Zulage zur Ausführung des Estrich im Gefälle
im Bereich der Duschen. Inkl. Anarbeiten an
einen Bodenablauf.
Fläche: ca. 1,20 x 1,20 Meter
Gefälle: 2,5%
1.15
Zulage Gefälle Estrich 1,20x1,20 m
1.00
St
1.16 Zulage Gefälle Estrich 1,05x2,00 m Fläche: ca. 1,05 x 2,00 Meter
1.16
Zulage Gefälle Estrich 1,05x2,00 m
H
1.00
St
1.17 Heizestrich, Zusatzleistungen, Zulage Zulage für Heizestriche für folgende Leistungen:
- Anlegen und Kennzeichnen von Messstellen für Feuchtigkeit
- Arbeitsunterbrechungen beim Aufheizen
- Aufheizprotokollabstimmung
1.17
Heizestrich, Zusatzleistungen, Zulage
797.00
m²
1.18 Bewegungsfugen Estrich Bewegungsfugen in schwimmendem Estrich/Heizestrich
ausbilden, auch in Türdurchgängen.
Dicke : 10 mm, Zusammendrückbarkeit min. 5 mm
Estrichhöhe: bis 70 mm
1.18
Bewegungsfugen Estrich
95.00
m
1.19 Scheinfuge schneiden, füllen, Kunstharz, in Estrich Scheinfuge in frischen Estrich schneiden und nach
Belegreife des Estrichs mit Fugendichtmasse aus
Kunstharz kraftschlüssig füllen.
Fugentiefe:1/3 der Estrichdicke
Fugenbreite:5 mm
Dicke Estrich:bis 70 mm
1.19
Scheinfuge schneiden, füllen, Kunstharz, in Estrich
22.00
m
1.20 Zulage Vertiefung Sauberlaufmatte Zulage für die vertiefte Ausbildung vorgenannten
Estrichs im Bereich der Sauberlaufmatten.
Vertiefung bis zu 10 mm.
1.20
Zulage Vertiefung Sauberlaufmatte
3.00
m²
1.21 Aussparung Bodenablauf Aussparung für Bodenablauf im Estrich, anlegen
inkl. aller Vorarbeiten, Anarbeitungen und Ausschnitte.
Maße: bis 30x30 cm
1.21
Aussparung Bodenablauf
2.00
St
2 Stundenlohnarbeiten
2
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
Vorbemerkungen Stundenlohnarbeiten
2.01 Stundensatz Meister Meister-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
2.01
Stundensatz Meister
O
1.00
h
2.02 Stundensatz Vorarbeiter Vorarbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
2.02
Stundensatz Vorarbeiter
O
1.00
h
2.03 Stundensatz Facharbeiter Facharbeiter-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
2.03
Stundensatz Facharbeiter
O
1.00
h
2.04 Stundensatz Bauhelfer Bauhelfer-Stundensatz für Leistungen, welche nicht in
den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche
Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
2.04
Stundensatz Bauhelfer
O
1.00
h
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